STK 2023 24
Präsidial
15. Mai 2024Deutsch8 min
17. April 2023 reichte er die Berufungserklärung ein (KG-act. 4). Weder die Privatkläger noch die Staatsanwaltschaft erhoben Anschlussberufung
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 15. Mai 2024
STK 2023 24
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
3. F.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin G.________,
betreffend
mehrfache Drohung, Sachbeschädigung, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, mehrfache, teilweise versuchte, Nötigung, mehrfache
Beschimpfung, üble Nachrede, mehrfache, teilweise versuchte, Tätlichkeiten, Sachentziehung, etc.
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 5. Januar 2023, SGO 2022 2);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Beschuldigte meldete am 11. Januar 2023 Berufung gegen das
Urteil vom 5. Januar 2023 (SGO 2022 2) an (KG-act. 1 und 2). Am
17. April 2023 reichte er die Berufungserklärung ein (KG-act. 4). Weder die Privatkläger noch die Staatsanwaltschaft erhoben Anschlussberufung
(KG-act. 6 und 8). Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 wurde Rechtsanwältin H.________ auf ihr Gesuch hin als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten entlassen (KG-act. 10 und 12). Rechtsanwältin B.________ ersuchte mit Eingabe vom 18. September 2023 um Einsetzung als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten (KG-act. 14). Mit Verfügung vom 18. März 2024 wurde zur Berufungsverhandlung vom 30. April 2024 vorgeladen und Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt
(KG-act. 17). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin Ziff. 2 teilte mit Schreiben vom 3. April 2024 mit, dass sie und die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen würden, und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils im Schuld- und Zivilpunkt (KG-act. 26). Mit Schreiben vom 17. April 2024 erklärte der Beschuldigte den vollständigen Rückzug der Berufung (KG-act. 30). Der Privatkläger Ziff. 3 beantragte mit Eingabe vom 22. April 2024, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 823.50 zu bezahlen (KG-act. 32). Weitere Eingaben gingen nicht ein.
Erwägungen
2.
Nachdem der Beschuldigte den vollständigen Rückzug der Berufung erklärte, ist das Berufungsverfahren präsidial als erledigt abzuschreiben
(§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG).
a) Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschuldigte als unterliegend (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO), weshalb er die reduzierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
b) Die Privatklägerschaft hat im Rechtsmittelverfahren gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m.
Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO). Auch wenn Art. 436 StPO diesbezüglich keine direkte Verweisungsnorm aufweist, richtet sich die Norm hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs und der Entschädigungspflicht nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens, der in Art. 428 StPO Niederschlag fand (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023,
Art. 436 StPO N 6). Ob resp. inwieweit eine Partei im Sinne von
Art. 428 Abs. 1 StPO obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer Urteile 6B_997/2020 vom 18. November 2021, E. 2.2; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1; 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2).
Der Privatkläger Ziff. 3 erklärte weder Anschlussberufung noch stellte er
Anträge in der Sache und bringt ebenso wenig vor, dass er, obschon nicht zur persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung verpflichtet
(KG-act. 17 Ziff. 2), teilgenommen und solche Anträge an der aufgrund des Rückzugs der Berufung abzitierten Berufungsverhandlung gestellt hätte.
Daher gilt er nicht als obsiegend im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. Obergericht Zürich, Urteil SB190270 vom 16. Oktober 2019, E. III.5). Weil der Beschuldigte überdies nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist, hat der Privatkläger Ziff. 3 im Sinne des Gesagten keinen Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Beschuldigten. Die Privatklägerin Ziff. 2 stellte zwar Anträge in der Sache (KG-act. 26). Sie unterliess es jedoch, eine Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO), weshalb ihr ebenso keine Entschädigung zuzusprechen ist.
c) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, beträgt der Stundenansatz nach Massgabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.- bis Fr. 220.-. Die Auslagen werden zusätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
Die bis zu ihrer Entlassung im Anwaltsbüro I.________ tätig gewesene amtliche Verteidigerin des Beschuldigten Rechtsanwältin H.________ reichte eine Honorarnote über Fr. 1’511.35 ein (inkl. Auslagen und MWST; KG-act. 10/1 und 30/1; KG-act. 12). In Anbetracht des 92-seitigen vorinstanzlichen Urteils, der Berufungsanmeldung, der sechsseitigen Berufungserklärung (KG-act. 2 und 3), der kurzen Eingaben der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Ziff. 2 vom 28. April 2023 bzw. 9. Mai 2023 (KG-act. 6 und 8) sowie des Verfahrensstands und unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der Strafsache für den Beschuldigten, aber auch der bereits vorhandenen Aktenkenntnis durch das vorinstanzliche Verfahren, erscheint die geltend gemachte Entschädigung in Höhe von Fr. 1’511.35 (inkl. Auslagen und MWST) gerade noch angemessen. Ferner reichte die ab ihrer Einsetzung im Berufungsverfahren ebenso im selben Anwaltsbüro tätige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ eine Honorarnote über Fr. 5’124.65 ein (inkl. Auslagen und MWST; KG-act. 30/2; KG-act. 17, Ziff. 4). Als neu eingesetzte amtliche Verteidigerin hatte sie sich im Berufungsverfahren zwar zunächst in den Fall einzuarbeiten, mit Ausnahme des Gesuchs um Einsetzung als amtliche Verteidigerin (KG-act 14) bis zum Rückzug der Berufung reichte sie jedoch keine Eingaben ein, weshalb sich ihr Aufwand im Wesentlichen auf die Vorbereitung im Hinblick auf die Berufungsverhandlung beschränkte, wobei diese allerdings in einem bereits fortgeschrittenen Verfahrensstand durch den von ihr eingereichten Rückzug der Berufung dahinfiel (KG-act. 30). Abgesehen von der Eingabe der Privatklägerin Ziff. 2 vom 3. April 2023 (KG-act. 26) reichten auch die anderen Parteien bis zum Rückzug der Berufung keine weiteren Eingaben ein, die zusätzlichen Aufwand hätten generieren können. In Anbetracht all dessen erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 5’124.65 (inkl. Auslagen und MWST) nicht mehr angemessen, weshalb sie angesichts der genannten Umstände und insbesondere des Verfahrensstands ermessensweise auf pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist. Folglich ist die Entschädigung der vormaligen und aktuellen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten gesamthaft auf Fr. 3’511.35 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und die amtliche Verteidigerin entsprechend aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen. Diesbezüglich wird sie gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 453 Abs. 1 StPO auf Art. 135 Abs. 3 aStPO hingewiesen. Betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten auferlegt.
Den Privatklägern Ziff. 2 und 3 werden keine Entschädigungen im Sinne von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO zugesprochen.
Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ wird für das Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 3’511.35 (inkl. Auslagen und MWST; inkl. Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin H.________ von Fr. 1’511.35) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), Rechtsanwältin G.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zum Vollzug und zur Erstattung der Mitteilungen inkl. an die KOST [Strafregister]) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
15.
Mai 2024 amu
STK 2023 24
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_997/2020
6B_460/2020
6B_701/2019
6B_744/2020
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
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§ 2 GebTRA
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