STK 2023 26
Kammer
27. Juni 2024Deutsch73 min
A. Die Anklagebehörde erhob am 26. Oktober 2022 beim Strafgericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) und Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB). Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 27. Juni 2024
STK 2023 26
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
3. F.________ AG,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
versuchte vorsätzliche Tötung, Sachbeschädigung, Fälschung von Ausweisen, Landesverweisung
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 2. Februar 2023, SGO 2022 41);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben
Sachverhalt
A. Die Anklagebehörde erhob am 26. Oktober 2022 beim Strafgericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) und Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB). Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Vi-act. 1):
1. versuchte vorsätzliche Tötung
Am Dienstag, 22. März 2022, um ca. 16.00 Uhr, begab sich A.________ mit einem 93.98 Zentimeter langen Golfschläger aus Stahl der Marke Cobra King F6 Tecflo mit einem Schlägerkopfgewicht von ca. 260 Gramm und einem Schaft mit einem Gewicht von 161 Gramm zum Industriegebäude an der G.________strasse xx, wo sein vormaliger Arbeitgeber, D.________ (F.________ AG), eine Baustelle unterhielt. Im Gebäude angekommen, traf der sichtlich aufgebrachte A.________ im 3. Stock auf die beiden Mitarbeiter von D.________, H.________ und I.________ und erkundigte sich bei ihnen nach dem Verbleib von D.________. Dabei erwähnte er, dass er D.________ “alle Knochen brechen” bzw. er ihn “vielleicht töten” werde. D.________, welcher sich zu diesem Zeitpunkt in seinem provisorischen Baubüro im 4. Stock befand und eine laute Konversation zwischen seinen beiden Mitarbeitern wahrnahm, begab sich mit dem Aufzug in den 3. Stock um nachzusehen, ob alles in Ordnung sei. Als A.________ den aus dem Auszug heraustretenden ca. 2.5 Meter entfernten D.________ erblickte, machte A.________, ausser sich vor Wut, ca. zwei Schritte in Richtung von D.________, sagte ihm in kroatischer Sprache “da bist du D.________, ich bringe dich um” und holte, den massiven Golfschläger in beiden Händen haltend, aus, indem er den Schlägerkopf vertikal von hinter seinem Rücken über seinen Kopf führte und zielgerichtet und mit voller Wucht gegen den Kopf von D.________ eine Schlagbewegung ausführte. Da es D.________ gelang, seine Unterarme kreuzweise schützend vor seinen Kopf zu halten und der danebenstehende H.________ mit einer Hand an den Schaft des Golfschlägers griff, wurde der Schlag von A.________ abgefedert und D.________ am linken Unterarm getroffen. D.________ erlitt dabei eine oberflächliche Schürfwunde am linken Unterarm. Da I.________ A.________ zu Boden führen konnte während H.________ ihm den Golfschläger abnahm, konnte D.________ in den Aufzug flüchten und in den 4. Stock fahren, wo er die Polizei alarmierte. Um ca. 16.16 Uhr konnte A.________ von der Kantonspolizei Schwyz ohne Widerstand zu leisten verhaftet werden.
A.________ schlug mit dem massiven Golfschläger zielgerichtet gegen den Kopf von D.________ und sagte zu diesem, dass er ihn umbringe. Dass ein mit voller Wucht auf den Kopf geschlagener Golfschläger zum Tod von D.________ hätte führen können, wusste der Beschuldigte und nahm dies zumindest in Kauf.
Erwägungen
2.
Sachbeschädigung
Am Dienstag, 22. März 2022, um ca. 16.00 Uhr, beschädigte A.________ den an der G.________strasse xx parkierten Firmenbus der F.________ AG mit den Kontrollschildern SZ yy wissentlich und willentlich, indem er daraus Werkzeuge (insb. ein Akkuschrauber und eine Bohrmaschine) und eine Leiter behändigte und diese mehrmals gegen den Firmenbus warf bzw. mit dem Akkuschrauber die Karosserie beschädigte, wodurch er einen Sachschaden in Höhe von CHF 13’208.10 zum Nachteil der F.________ AG verursachte. Er machte dies, obschon er wusste, dass er dadurch fremdes Eigentum beschädigte.
3.
Fälschung von Ausweisen
Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 8. August 2013 erstellte A.________ an einem nicht näher bekannten Ort in der Schweiz wissentlich und willentlich ein gefälschtes eidgenössisches Fähigkeitszeugnis “Sanitärinstallateur EFZ”. Dabei versah er das Dokument mit dem Titel “Fähigkeitszeugnis” und der Unterschrift des Leiters des Amtes für Berufsbildung des Kantons St. Gallen mit seinen Personalien. Das auf diese Art und Weise erstellte Zeugnis vom 8. August 2013, worin A.________ ein Abschluss einer Ausbildung zum Sanitärinstallateur EFZ bescheinigt wird, entspricht nicht dem Willen des aus der Urkunde aufscheinenden Ausstellers, da A.________ nie eine Ausbildung zum Sanitärinstallateur EFZ abschloss. In der Absicht, sich auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen zu verschaffen, bewarb sich A.________ mit diesem gefälschten Fähigkeitszeugnis wissentlich und willentlich bei zukünftigen Arbeitgebern, so auch im Sommer 2020 beim Unternehmen F.________ AG mit Sitz in J.________, und täuschte die verantwortliche Person dabei wissentlich und willentlich über die Tatsache, dass er über keine abgeschlossene Lehre als Sanitärinstallateur EFZ verfügte.
An der Hauptverhandlung vom 2. Februar 2023 befragte die Vorsitzende der Erstinstanz den Beschuldigten (Vi-act. 27). Daraufhin stellten die Parteien folgende Anträge:
Anträge Anklagebehörde
1.
A.________ sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.
2.
A.________ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs.
3.
Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
4.
A.________ sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen.
5.
Der mit Beschlagnahmebefehl vom 7. April 2022 beschlagnahmte Golfschläger (LNr. zz) sei nach Rechtskraft des Verfahrens zu vernichten.
6.
Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen.
Anträge Privatklägerschaft
1.
Es sei A.________ zu verurteilen der F.________ AG (FirmenNr. Schadenersatz in der Höhe von CHF 5’857.05 samt 5% Zins p.a. seit dem 22.03.2022 zu bezahlen.
2.
Es sei A.________ zu verurteilen D.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3’000.00 samt 5% Zins p.a. seit dem 22.03.2022 zu bezahlen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten des Beklagten.
Anträge Verteidiger
1.
Der Beschuldigte sei wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Abs. 2 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB und Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB schuldig zu sprechen.
2.
Der Beschuldigte sei dafür angemessen zu bestrafen, höchstens aber mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten unter Anrechnung der bereits verbüssten Haft an die Strafe.
3.
Auf einen Landesverweis gemäss Art. 66abis StGB sei infolge Härtefalls zu verzichten.
4.
Der sichergestellte und aufbewahrte Golfschläger der Marke Cobra sei dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben.
5.
Die von den Privatklägern gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen seien vollumfänglich abzuweisen und auf den Zivilweg zu verweisen.
6.
Die Kosten des gesamten Verfahrens, einschliesslich die Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Allfällige dem Beschuldigten auferlegten Kosten seien ihm wegen Uneinbringlichkeit zu erlassen.
Mit Urteil vom 2. Februar 2023 erkannte das Strafgericht Folgendes (Vi-act. 38):
1.
A.________ wird schuldig gesprochen
a) der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 22. März 2022;
b) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB zum Nachteil der F.________ AG, begangen am 22. März 2022;
c) der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB, begangen im Sommer 2020.
2.
A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung von 317 Tagen Haft (58 Tage Untersuchungshaft und 259 Tage vorzeitiger Strafvollzug), und einer Geldstrafe von 50 Tages-sätzen zu Fr. 30.-- bestraft.
3.
Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
4.
Auf den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 19. Oktober 2016 ausgefällten und bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschobenen und mit Urteil des Untersuchungsamtes Uznach vom 26. Februar 2019 um 1 Jahr und 6 Monate für die Geldstrafe verlängerten Probezeit wird verzichtet.
5.
A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz verwiesen.
6.
Zivilforderungen:
a) Die Schadenersatzforderung der F.________ AG im Betrag von Fr. 5’857.05 zzgl. 5 % Zins seit dem 22. März 2022 wird in einem Betrag von Fr. 2’717.05 zzgl. 5 % Zins seit dem 22. März 2022 gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, der F.________ AG diesen Betrag zu bezahlen. Im Übrigen wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
b) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 3’000.-- zzgl. 5 % Zins seit dem 22. März 2022 wird auf den Zivilweg verwiesen.
7.
Der mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2022 beschlagnahmte Golfschläger Marke Cobra, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. zz, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
8.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus
den Untersuchungs- und Anklagekosten 25’119.65
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8’619.60
den Kosten des Anwalts der ersten Stunde 919.75
den Kosten der amtlichen Verteidigung
14’997.65
Total Fr. 49’456.65
werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde bleibt Ziff. 10 vorbehalten.
9.
Die unbezifferte und unbelegte Entschädigungsforderung der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
10.
Amtliche Verteidigung
a) Es wird Vormerk genommen, dass RA K.________ als Anwalt der ersten Stunde bereits mit Fr. 919.75 entschädigt worden ist.
b) Der amtliche Verteidiger RA K.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 14’997.65 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.
c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
B. Der Beschuldigte meldete am 7. Februar 2023 Berufung an (Vi-act. 33) und reichte am 24. April 2023 die Berufungserklärung ein (KG-act. 3). An der Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2024 wurden der Privatkläger D.________ sowie der Beschuldigte befragt (KG-act. 47). Die Parteien stellten folgende Anträge:
Anträge Verteidiger
1.
Es sei festzustellen, dass die Dispositivziffern 1b (Schuldspruch wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), 1c (Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB), 3 (Verzicht auf Widerruf), 5a (Beurteilung der Schadenersatzforderung), 6 (Einziehung) und 9 (amtliche Verteidigung) des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 2. Februar 2023 bereits in Rechtskraft erwachsen sind.
2.
Es sei Ziffer 1a des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3.
Es sei Ziffer 2 (bzw. 2.1) des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei zu bestrafen:
a) mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wobei festzustellen sei, dass die gesamte Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbüsst ist;
b) mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von 3 Jahren, wovon 150 Tagessätze als durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft geleistet gelten.
4.
Es sei Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und auf eine Landesverweisung sei in jedem Fall zu verzichten.
5.
Es sei Ziffer 5b des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Genugtuungsforderung von D.________ sei vollumfänglich abzuweisen.
6.
Es sei Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils teilweise aufzuheben und dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten zu 8/10 aufzuerlegen.
7.
Es sei Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und auf die Entschädigungsforderung der Privatklägerschaft sei nicht einzutreten.
8.
Der Beschuldigte sei spätestens mit der Urteilsfällung in Freiheit zu entlassen und es sei ihm für die erstandene Überhaft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen.
9.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei gemäss Honorarnote aus der Staatskasse zu entschädigen (Stundenansatz CHF 180.00).
Anträge der Privatklägerschaft
1.
Es seien die Berufungsanträge des Beschuldigten abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz SGO 2022 41 vom 2. Februar 2023 zu bestätigen;
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten des Beschuldigten.
Die Anklagebehörde stellte keine Anträge und stimmte den Ausführungen der Vorinstanz zum Schuld- und Strafpunkt zu (vgl. KG-act. 47/3). Der Verteidiger ergänzte im zweiten Vortrag, die Privatklägerschaft habe sich je nach Ausgang des Verfahrens an den Kosten zu beteiligen und dem Beschuldigten eine Entschädigung auszurichten (KG-act. 47, S. 16).
und in Erwägung:
1.
Der Beschuldigte soll sich der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht haben, indem er einen Golfschläger vertikal von hinter seinem Rücken über seinen Kopf führte und zielgerichtet mit voller Wucht gegen den Kopf des Privatklägers eine Schlagbewegung ausgeführt habe (Anklageziffer 1). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er am 22. März 2022 um ca. 16:00 Uhr mit einem Golfschläger zur Liegenschaft an der G.________strasse xx ging, den Privatkläger aufsuchte, im dritten Stockwerk auf zwei Mitarbeiter des Privatklägers traf, auf den Privatkläger losging als dieser erschien, mit dem Golfschläger ausholte und den Privatkläger damit zu schlagen versuchte (Plädoyer Verteidiger, Vi-act. 27, Beilage, S. 8).
a) In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst umstritten, in welcher Richtung der Beschuldigte mit dem Golfschläger ausholte und auf welche Körperstelle des Privatklägers er zielte.
Die Vorinstanz zitierte zunächst die Aussagen des Vaters des Beschuldigten, des Arbeitgebers des Beschuldigten, der Zeugen I.________ und H.________, des Privatklägers, der Polizisten L.________ und M.________ sowie der Oberärztin Dr. med. N.________ von der Klinik Zugersee (angef. Urteil, E. II.1.2). Laut Vorinstanz ist erstellt, dass der Beschuldigte den Ausdruck „ubicu ga“ verwendet, als Tatwaffe einen Golfschläger aus Stahl benutzt, sich auf einen längeren Gefängnisaufenthalt vorbereitet und I.________ vorgängig informiert habe, dass dieser sich einen neuen Job suchen solle, weil es die F.________ AG bald nicht mehr so geben werde, sowie dass sich der Beschuldigte in seiner Ehre verletzt gefühlt habe. Selbst wenn der Begriff „ubicu ga“ verschiedene Bedeutungen haben könne, habe der Beschuldigte gegenüber weiteren Personen geäussert, dass er den Privatkläger habe umbringen wollen. Insbesondere aufgrund zahlreicher übereinstimmender Aussagen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht nur schlagen, sondern habe umbringen wollen. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe den Privatkläger in die Seite schlagen wollen, werde durch glaubhafte Zeugenaussagen sowie das Verletzungsbild des Privatklägers widerlegt. Unter den gegebenen Umständen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Golfschläger vertikal gegen den Privatkläger geführt und damit auf dessen Kopf gezielt habe (angef. Urteil, E. II.1.3).
Der Beschuldigte bestreitet, dass er insbesondere gegenüber der Polizei und Dr. med. N.________ mehrfach auf Deutsch eine Tötungsabsicht bekundet habe. Seine Äusserungen gegenüber Drittpersonen seien in einer aufgeladenen Atmosphäre ergangen und dürften nicht zum Nennwert genommen werden. Zudem seien nicht die Absichten und Äusserungen im Vorfeld oder im Nachgang der Auseinandersetzung massgebend, sondern was er im Zeitpunkt der Tat beabsichtigt habe. Er habe stets geäussert, er habe den Privatkläger nicht umbringen, sondern nur verletzen wollen. Den Golfschläger habe er nicht vertikal über seinen Kopf gegen den Kopf des Privatklägers geführt, sondern horizontal ausgeholt und den Privatkläger seitlich am Rumpf treffen wollen. Bei einem derartigen Schlag liege der Todeseintritt nicht schlechterdings auf der Hand (KG-act. 47/1, S. 3-7).
b) Der Beschuldigte gab zu, dass er mit einem Golfschläger auf den Privatkläger losging, damit ausholte und diesen mit dem Golfschläger treffen wollte (Vi-act. 27, Fragen 29-31; vgl. KG-act. 47, Frage 70). Der Golfschläger ist 93.98 cm lang, der Stahl-Schaft hat ein Gewicht von 161 Gramm und der Kopf wiegt 260 Gramm (U-act. 8.1.007; vgl. Fotos U-act. 8.1.002, S. 2 und 3). Der Privatkläger erlitt eine kleine Schürfung an der Aussenseite des linken Unterarms und eine längliche Schürfung auf dem rechten Handrücken (Fotos, U-act. 8.1.002, S. 8 und 9; Bestätigung des Privatklägers: U-act. 10.2.004, Rz. 251). Der Beschuldigte behauptet, er habe seitlich ausgeholt, nicht über dem Kopf (Vi-act. 27, Frage 47), und er habe nicht auf den Kopf des Privatklägers gezielt (Vi-act. 27, Fragen 29 und 54), sondern ihn am Rumpf, auf Bauchnabelhöhe, treffen wollen (Vi-act. 27, Frage 35; vgl. KG-act. 47, Frage 63). Als direkte Beweismittel für die Ausführung des Schlags sind die Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugen H.________ und I.________ vorhanden.
c) Der Privatkläger sagte bei der polizeilichen Einvernahme am 22. März 2022 (U-act. 10.1.001), der Beschuldigte habe mit dem Golfschläger ausgeholt und ihm diesen mit voller Wucht über den Kopf ziehen wollen. Im letzten Moment habe er seine Arme schützend über seinen Kopf halten können. Dabei habe er ihn am Unterarm getroffen (Frage 5). Der Beschuldigte sei frontal vor ihm gestanden und habe den Golfschläger voll aufgezogen (Frage 6).
Dem Staatsanwalt erklärte der Privatkläger am 5. April 2022 (U-act. 10.2.004), der Beschuldigte habe mit dem Golfschläger über den Kopf ausgeholt, sei auf ihn zugegangen und habe zuschlagen wollen. Die beiden Mitarbeiter hätten ihn abfedern können und er (der Privatkläger) habe als Reaktion seine Unterarme vor seinen Kopf gehalten, sodass er mit dem Golfschläger am Unterarm getroffen worden sei (Rz. 79 ff.). Der Beschuldigte sei frontal auf ihn zugekommen und seine beiden Mitarbeiter hätten auf beiden Seiten gestanden (Rz. 142 f.). Er habe auf seinen Kopf gezielt (Rz. 208). I.________ habe den Beschuldigten gepackt und sie seien zusammen zu Boden gegangen. H.________ habe dem Beschuldigten den Golfschläger entrissen und diesen versteckt (Rz. 286 f.). Der Privatkläger zeigte das Ausholen mit einer beidhändigen Bewegung vertikal vom Hinterkopf nach vorne (Rz. 137 f. und Rz. 145 f.).
Vor dem Kantonsgericht schilderte der Privatkläger am 25. Juni 2024 (KG-act. 47), der Beschuldigte habe sofort mit dem Schläger ausgeholt. Die Mitarbeiter hätten ihn abwehren können. Er habe die Hände über den Kopf gehalten, den Lift(knopf) gedrückt und sei sofort wieder hinaufgegangen (Frage 23). Den Schlag zeigte der Privatkläger mit einer beidhändigen Ausholbewegung über den Kopf (vgl. Frage 24).
Der Zeuge H.________ sagte an seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2022 (U-act. 10.2.008), als der Privatkläger aus dem Lift gekommen sei, sei der Beschuldigte mit dem Schläger auf diesen zugegangen. Er (H.________) habe den Moment, als der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe, nicht gesehen. Sofort habe I.________ den Beschuldigten vorne gehalten und er habe den Beschuldigten mit einer Hand von hinten an der Schulter gehalten. Mit der zweiten Hand habe er den Golfschläger festgehalten und an sich genommen. In diesem Moment sei I.________ mit dem Beschuldigten zu Boden gefallen, woraufhin er mit dem Golfschläger in einen anderen Raum gegangen sei und diesen versteckt habe (Frage 2).
I.________ erklärte an seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2022 (U-act. 10.2.009), der Beschuldigte habe den Privatkläger angreifen wollen. Er und H.________ hätten ihn zurückgehalten, damit nichts passiere (Frage 2). Der Beschuldigte habe einen Golfschläger dabeigehabt und Anlauf genommen. Sie seien sofort dazwischen gegangen, hätten ihn festgehalten und probiert, ihn zu beruhigen (Frage 4). Das Ausholen zeigte er mit beiden Händen geschlossen an der rechten Schulter (Frage 5).
d) Der Privatkläger schilderte den Tatablauf stets gleichbleibend: Der Beschuldigte habe ihm gesagt, „D.________, ubicu te“, sei frontal auf ihn zugekommen, habe mit dem Golfschläger über den Kopf ausgeholt und auf seinen Kopf gezielt, worauf der Privatkläger seine Unterarme schützend vor seinen Kopf gehalten habe. Die beiden Mitarbeiter, die rechts und links vom Privatkläger gestanden hätten, hätten den Beschuldigten zurückgehalten, worauf er mit dem Lift nach oben gegangen sei. Die Aussagen des Privatklägers sind nicht nur betreffend die Tathandlungen, sondern auch in ihrem Detailierungsgrad konstant (siehe die vorhergehend zitierten Aussagen). Der Privatkläger schilderte die Aggressivität, die der Beschuldigte beim Vorfall zeigte (U-act. 10.2.004, Rz. 228 ff., 330 f.). Sogar dessen Stimme sei verändert gewesen (U-act. 10.2.004, Rz. 331). Die Schilderung psychischer Vorgänge der beschuldigten Person ist ein Kennzeichen der Glaubhaftigkeit von Aussagen (Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/ St. Gallen 2017, S. 17 ff., S. 50). Sodann werden die Aussagen des Privatklägers insofern von H.________ bestätigt, als auch dieser erwähnte, er habe dem Beschuldigten den Golfschläger abgenommen (U-act. 10.2.008, Frage 2).
Die Fotos, welche die Verletzungen des Privatklägers dokumentieren (Fotos, U-act. 8.1.002, S. 8 und 9), entstanden anlässlich der Spurensicherung vor Ort (U-act. 8.1.001, S. 5). Etwa eineinhalb Stunden nach dem Vorfall sagte der Privatkläger bei seiner polizeilichen Einvernahme, er sei beim Angriff mit dem Golfschläger am Unterarm verletzt worden (U-act. 10.1.001, Frage 10). Zudem unterschrieb er am Tattag, um 17:15 Uhr, die Entbindung vom Arztgeheimnis der behandelnden Ärzte in der O.________ (U-act. 3.1.002). Als Sachverhalt wurde darin festgehalten, dass der Geschädigte am 22. März 2022, ca. um 16:00 Uhr, mit einem Golfschläger an der G.________strasse tätlich angegangen worden sei. Aufgrund der Polizeifotos am Tatort, der Aussage des Privatklägers und der Entbindung vom Arztgeheimnis inklusive Sachverhaltsschilderung ist erstellt, dass die Verletzungen (entgegen der Behauptung des Verteidigers: KG-act. 47/1, S. 6) vom Golfschlag durch den Beschuldigten stammen. Das Verletzungsbild des Privatklägers – eine kleine Schürfung an der Aussenseite des linken Unterarms und eine längere Schürfung auf dem rechten Handrücken (Fotos, U-act. 8.1.002, S. 8 und 9) – ist mit seiner konstanten Aussage vereinbar, wonach er seine Arme überkreuzt schützend vor seinen Kopf gehalten habe. Diese reflexartige Bewegung macht nur dann Sinn, wenn der Beschuldigte mit dem Golfschläger auf den Kopf des Privatklägers zielte. Hätte er wie von ihm behauptet seitlich ausgeholt und die Rumpfseite des Privatklägers treffen wollen, hätte dieser die Arme vor seinen Rumpf gehalten. Bei der schützenden Armbewegung, die der Privatkläger an der Berufungsverhandlung vorführte (KG-act. 47, Frage 24), zeigten die Aussenseiten seiner Unterarme nach vorne, was – entgegen der Behauptung des Verteidigers (KG-act. 47/1, S. 6) – einer reflexartigen Reaktion entspricht. Weil der Privatkläger die Arme überkreuzt hielt, ist auch die Verletzung des linken Unterarms und des rechten Handrückens gleichzeitig mit einem einzigen schwungvollen Golfschlägerschlag möglich.
Der Zeuge H.________ konnte den Schlag mit dem Golfschläger nicht schildern, weil er diesen nicht sah. Der Zeuge I.________ zeigte zwar ein Ausholen an der rechten Schulter, beschrieb den Schlag aber ebenso wenig. Ein Ausholen über der rechten Schulter, wie dies der Zeuge I.________ vorführte, wäre auch mit einem vertikalen Schlag Richtung Kopf des Privatklägers vereinbar. Der Beschuldigte ist zwar gemäss Angabe des Privatklägers etwas kleiner als er (U-act. 10.2.004, Rz. 218). Allerdings ist der Golfschläger 93.98 cm lang (U-act. 8.1.007). Hinzu kommt die Armlänge des Beschuldigten. Das Auftreffen des Golfschlägerkopfes auf dem Kopf des Privatklägers ist damit auch bei einem (vertikalen) Ausholen über die Schulter möglich. Ein vertikales Ausholen mit dem Ziel, den Kopf des Privatklägers zu treffen, ist daher mit den Aussagen beider Zeugen vereinbar.
e) Damit ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Golfschläger vertikal über seinen Kopf ausholte und auf den Kopf des Privatklägers zielte. Die beiden Zeugen hielten den Beschuldigten zurück und der Privatkläger hielt seine Arme schützend vor den Kopf. Durch das Auftreffen des Golfschlägerkopfes erlitt der Privatkläger Schürfwunden am linken Unterarm und am rechten Handrücken.
2.
Des Weiteren ist in tatsächlicher Hinsicht umstritten, ob der Beschuldigte den Privatkläger töten oder verletzen wollte. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft sog. innere Tatsachen, die als solche kaum je einem direkten Beweis zugänglich sind. Sie können regelmässig erst anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterschaft erlaubt (BGer 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E.2.3.3 m.H. auf: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).
Dispositiv
a) Der Beschuldigte sagte aus, er habe den Privatkläger nicht umbringen wollen (z.B. U-act. 10.2.001, Frage 9; 10.2.033, Rz. 136; vgl. Vi-act. 27, Frage 31; KG-act. 47, Frage 72). Er habe ihn „kaputt schlagen“ (U-act. 10.2.001, Frage 7), „ihm eine Lektion erteilen“ (U-act. 10.2.001, Frage 8; 10.2.033, Rz. 136; KG-act. 47, Frage 72), „ihn richtig zusammenschlagen“ wollen (U-act. 10.2.003, Rz. 99). Auf die Frage, ob er den Privatkläger krankenhausreif habe schlagen wollen, antwortete der Beschuldigte „ja, einfach paar dreinfetzen“ (U-act. 10.2.003, Rz. 186). Sodann erklärte er, es könne sein, dass er vielleicht drei, vier Mal zugeschlagen hätte, vielleicht nur einmal (KG-act. 47, Frage 72). Der Beschuldigte gab demnach zu, dass er mit dem Golfschläger mehrmals auf den Privatkläger einschlagen wollte. Soweit er seine Aussage vor dem Kantonsgericht mit der Angabe „vielleicht nur einmal“ ergänzt, ist von einer Schutzbehauptung auszugehen, zumal die zuvor erwähnten Ausdrücke mehrfache heftige Schläge implizieren.
b) Gemäss konstanter Aussage des Privatklägers sagte der Beschuldigte zu ihm unmittelbar vor dem Schlag auf Kroatisch seinen Namen und „ich bringe dich um“ (U-act. 10.1.001, Frage 5; U-act. 10.2.004, Rz. 79, 164, 282), d.h. „D.________, ubicu te“ (KG-act. 47, Fragen 23 und 32). Er habe noch nie eine Person so hässig gesehen wie den Beschuldigten (U-act. 10.2.004, Rz. 228). Der Beschuldigte sei sehr aggressiv gewesen. Er habe noch nie einen Menschen so aggressiv gesehen. Er sei ausser sich gewesen (U-act. 10.2.004, Rz. 330 f.). Der Zeuge H.________ schilderte, dass der Beschuldigte (vor Erscheinen des Privatklägers) sehr wütend gewesen sei. Er habe ihm gesagt, er wolle dem Privatkläger alle Knochen brechen. Vielleicht töte er ihn (U-act. 10.2.008, Frage 2). Auch der Zeuge I.________ erwähnte, der Beschuldigte sei wütend gewesen (U-act. 10.2.009, Frage 3), so wütend habe er ihn noch nie erlebt. Deshalb sei er schockiert gewesen, wie der Beschuldigte reagiert habe (Frage 16). Darauf angesprochen, dass der Beschuldigte möglicherweise gesagt habe, er werde dem Privatkläger „alle Knochen brechen“ und „vielleicht töte“ er ihn, antwortete I.________, ja, das könne schon möglich sein. Das sei alles so schnell passiert. Er wolle auch nichts Falsches sagen. Es könne sein. Wortwörtlich wisse er es nicht mehr (Frage 8).
c) Der Beschuldigte gab zu, dass der Ausdruck „ubicu te“ wortwörtlich übersetzt „ich bringe dich um“ bedeute (KG-act. 47, Frage 93, 94). In Kroatien sage man das oft, es passiere aber nie etwas. Der Ausdruck habe sozusagen mehrere Begriffe (KG-act. 47, Frage 83). Man sage es, aber man mache es nicht (KG-act. 47, Frage 94). Der zertifizierte Übersetzer P.________ bestätigte im Schreiben vom 18. Januar 2023, dass der erwähnte Ausdruck übersetzt „ich bringe dich um“ oder „ich töte dich“ bedeute. „Ubicu te“ habe aber noch weitere Bedeutungen, z.B. „dafür wirst du mir noch büssen“, dass sich Jugendliche oder Männer prügeln werden oder dass man den Kontrahenten so richtig verprügeln wolle. Er zieht eine Parallele zur Redewendung „ich drehe dir den Hals um“, die in der Schweiz oft verwendet werde, ohne das Gegenüber gleich umzubringen (Vi-act. 23, Beilage). Ob der Beschuldigte den Ausdruck „ubicu te“ wörtlich meinte und in die Tat umsetzen, d.h. den Privatkläger töten wollte oder dessen Tod mindestens in Kauf nahm, ist im Zusammenhang mit den weiteren Umständen zu beurteilen.
d) Zunächst ist auf die Umstände vor der Tat einzugehen.
aa) Der Beschuldigte gab an, dass es insbesondere deshalb zum Vorfall gekommen sei, weil der Privatkläger seinen neuen Chef, Q.________, und seinen Vater telefonisch über seine Spiel- bzw. Geldschulden informiert habe (Vi-act. 27, Frage 37). Gemäss Aussage an der Berufungsverhandlung sei er auf den Privatkläger losgegangen, weil dieser seinen Arbeitgeber angerufen habe. Das Telefonat mit seinem Vater sei weniger schlimm gewesen (KG-act. 47, Fragen 66 f.).
Das Unternehmen des Privatklägers (vgl. U-act. 10.2.004, Rz. 54), die F.________ AG, gewährte dem Beschuldigten am 5. November 2020 ein Darlehen von Fr. 20’000.00, das ab Januar 2021 in monatlichen Raten von Fr. 800.00 zurückzuzahlen war (U-act. 10.2.004, S. 29). Nachdem der Beschuldigte insgesamt Fr. 5’000.00 zurückgezahlt hatte, erfolgten keine Ratenzahlungen mehr (Aussage Privatkläger: U-act. 10.1.001, Frage 17; U-act. 10.2.004, Rz. 411 f.). Der Privatkläger versuchte den Beschuldigten „oft“ zu erreichen, jedoch erfolglos (U-act. 10.2.004, Rz. 412), weshalb er ihn betrieb (Pfändungsurkunde: U-act. 10.2.004, S. 22; Fortsetzungsbegehren: 16. Februar 2022; Aussage Privatkläger: U-act. 10.2.004, Rz. 413).
Der Privatkläger sagte aus, er habe ein paar Tage (zwei, drei Tage) vor dem Vorfall – bzw. am 16. März 2022, um 17:14 Uhr (U-act. 10.2.004, Rz. 466 f.) –mit dem Vater des Beschuldigten telefoniert, diesem vom Darlehen erzählt und mit ihm eine Lösung finden wollen (U-act. 10.1.001, Frage 18; U-act. 10.2.004, Rz. 419 f.). Der Beschuldigte habe noch während des Telefonats gesagt, er bringe ihn (den Privatkläger) um (U-act. 10.1.001, Frage 18; U-act. 10.2.004, Rz. 425 f., vgl. Rz. 454; KG-act. 47, Frage 19). Der Beschuldigte habe auf den Anruf sehr aggressiv reagiert (KG-act. 47, Frage 19). Der Vater des Beschuldigten sagte ebenfalls aus, dass der Privatkläger ihn drei Tage vor dem Vorfall anrief und ihm erzählte, dass sein Sohn ihm Fr. 15’000.00 schulde (U-act. 10.2.011, Rz. 54 ff.). Der Beschuldigte sei zwei, drei Meter danebengestanden und habe das Telefonat gehört. Er habe gesagt, er wolle „erschlagen, tot“. Im Kroatischen sei das Wort schlagen und töten praktisch das gleiche Wort (U-act. 10.2.011, Rz. 62 ff.). Vom Staatsanwalt dazu aufgefordert, aufzuschreiben, was der Beschuldigte gesagt habe, schrieb der Vater „ubit“ oder „udericu te“ (U-act. 10.2.011, Rz. 65 f.; Niederschrift: U-act. 10.2.011, S. 10). Der Beschuldigte sei wütend gewesen (U-act. 10.2.011, Rz. 104).
Am 21. März 2022, um 14:28 Uhr, schickte der Privatkläger dem Beschuldigten einen Screenshot, wonach er während 11 Minuten mit Q.________, dem neuen Arbeitgeber des Beschuldigten, telefoniert habe (Aussage Beschuldigter: U-act. 10.2.003, Rz. 111 ff.; Zugabe Privatkläger: U-act. 10.2.004, Rz. 580). Gemäss Aussage von Q.________ erzählte ihm der Privatkläger bei diesem Telefonat viele schlechte Dinge über den Beschuldigten. Unter anderem, dass dieser die LAP nicht geschafft habe (U-act. 10.2.007, Rz. 65 f.). Von einem Mitarbeiter habe er gehört, dass der Privatkläger dem Beschuldigten einen Screenshot zu diesem Telefonat geschickt habe (Rz. 71 f.). Dabei habe er Geldschulden, ein Darlehen, erwähnt (Rz. 293, 295 f., 298).
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte sehr wütend war, weil der Privatkläger seinem Vater und seinem neuen Arbeitgeber telefonisch von seinen Geldschulden gegenüber dem Privatkläger erzählte. Sodann sagte er, dass er den Privatkläger töten wolle.
bb) Gemäss Aussage von Q.________ sagte der Beschuldigte ihm gegenüber am Morgen des Tattages, ca. zwischen 07:05 Uhr und 07:20 Uhr (U-act. 10.2.007, Rz. 136), „der Typ bringe ich um, den will ich kaputtmachen“ (Rz. 78). Er habe auf Serbokroatisch gesagt, dass er ihn umbringe (Rz. 122), d.h. „ubicu ga“ (Rz. 128; U-act. 10.2.007, S. 13). Der Beschuldigte sei total ausser sich gewesen (Rz. 130). Anlässlich eines Telefongesprächs mit einem Polizisten sagte Q.________, der Beschuldigte sei ausser sich gewesen und habe etwas herumgeschrien wie „Das Arschloch! Ich bring ihn um!“ oder so etwas derart. Er sei sicherlich neben sich gewesen (U-act. 8.1.005). Demnach war der Beschuldigte bereits am frühen Morgen des Tattages sehr aufgewühlt und sprach davon, den Privatkläger umbringen zu wollen.
cc) Der Beschuldigte deponierte im Bus seines Arbeitgebers einen Koffer und eine Sporttasche (Aussage Q.________: U-act. 10.2.007, Rz. 204 und 209; Fotodokumentation des Koffers: U-act. 5.1.005). Der Beschuldigte gab zu, die Koffer gepackt zu haben (Vi-act. 27, Frage 41). Er habe die Tragetasche für die U-Haft mitgeführt (U-act. 10.2.003, Rz. 179). Der Koffer war voll mit Kleidern (Polizist L.________: U-act. 10.2.005, Rz. 130) bzw. mit Kleidern und Schuhen (Polizist M.________: U-act. 10.2.006, Rz. 201). Zudem befanden sich ein Ladegerät, Medikamente und das Nécessaire im Koffer (Polizist M.________: U-act. 10.2.006, Rz. 203 f.). Die Sporttasche enthielt Kleider, Schuhe, Adiletten (Polizist M.________: U-act. 10.2.006, Rz. 205). Als der Polizist L.________ den Koffer sah, habe er gedacht, dass da schon gewisse Vorbereitungshandlungen getätigt worden seien, dass er das Ganze wirklich geplant habe (Rz. 302 f.). Der Polizist M.________ dachte beim Anblick der Gepäckstücke, dass es der Beschuldigte ernst meinte. Dies seien in dem Sinne Vorbereitungshandlungen gewesen. Er habe wirklich alles dabeigehabt (U-act. 10.2.006, Rz. 211 f.). Gemäss Aussage des Polizisten L.________ habe der Beschuldigte gesagt, er habe das alles vorbereitet, weil er gewusst habe, dass, wenn er den Privatkläger umbringe, für einige Jahre in Haft müsse (U-act. 10.2.005, Rz. 118 ff.). Auch der Polizist M.________ sagte aus, der Beschuldigte habe gesagt, er habe den Koffer gepackt, weil er damit gerechnet habe, dass er für einige Jahr weggesperrt würde, wenn er das durchgezogen hätte (U-act. 10.2.006 Rz. 148 f.).
dd) Sodann sagte der Beschuldigte dem Polizisten M.________, er habe ein neues Mobiltelefon gekauft, damit er dieses ins Gefängnis mitnehmen könne (U-act. 10.2.006, Rz. 213 f.), was der Beschuldigte bestätigte (KG-act. 47, Frage 77). Q.________ erwähnte, er habe gehört, dass der Beschuldigte am Tattag sein Auto verkauft habe (U-act. 10.2.007, Rz. 340), was der Beschuldigte ebenfalls bestätigte (KG-act. 47, Frage 78).
ee) Am Morgen des Tattages erschien der Beschuldigte am Arbeitsort in Arbeitskleidern (Q.________: U-act. 10.2.007, Rz. 340). Um 10:00 Uhr teilte ein Mitarbeiter Q.________ mit, dass der Beschuldigte weggegangen sei (U-act.10.2.007, Rz. 108 f.), ohne einen Grund anzugeben (U-act. 10.2.007, Rz. 118). Q.________ sah ihn dann wieder zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr (U-act. 10.2.007, Rz. 112), wobei er Zivilkleider trug (U-act. 10.2.007, Rz. 344). Auch der Privatkläger erwähnte, dass der Beschuldigte ohne Arbeitskleidung am Tatort erschienen sei (U-act. 10.2.004, Rz. 555 f.).
e) Auch dem Nachtatverhalten des Beschuldigten sind Indizien zu seinem Tatwillen zu entnehmen.
aa) Bereits anlässlich der Festnahme vor Ort sagte der Beschuldigte, dass er ein Problem mit seinem Ex-Chef, D.________, habe. Man müsse ihn inhaftieren, unbedingt, sonst werde er D.________ umbringen oder ihm etwas antun (Aussage Polizist M.________: U-act. 10.2.006, Rz. 77 ff.; vgl. Aussage Polizist L.________: U-act. 10.2.005, Rz. 248). Im Abstandszimmer auf dem Polizeiposten habe der Beschuldigte gesagt, dass er, wenn er den Privatkläger das nächste Mal sehe, das ganze Waffenmagazin leeren würde (Aussage Polizist L.________: U-act. 10.2.005, Rz. 208 f.; Aussage Polizist M.________: U-act. 10.2.006, Rz. 123 f.). Während der Fahrt nach Oberwil habe der Beschuldigte wiederum mehrmals gesagt, dass er den Privatkläger umbringen, ihn totschlagen und ihm alle Knochen brechen werde (Aussage Polizist L.________: U-act. 10.2.005, Rz. 138 f.). Der Beschuldigte habe während des ganzen Einsatzes mehrmals gesagt, dass er den Privatkläger umbringen werde (Aussage Polizist L.________: U-act. 10.2.005, Rz. 260 f.). Letztere Aussage bestätigte der Polizist M.________ (U-act. 10.2.006, Rz. 298). Er fügte jedoch an, an den Wortlaut „umbringen“ könne er sich nicht erinnern. Das mit dem „Knochen brechen“ habe der Beschuldigte mehrmals wiederholt. Dass er Gewalttaten ausüben würde (U-act. 10.2.006, Rz. 300 ff.). Der Beschuldigte habe gesagt, dass man ihn einsperren müsse. Wenn er rauskäme, würde er auf den Privatkläger losgehen und ihm alle Knochen brechen (U-act. 10.2.006, Rz. 166 f.).
bb) Dr. med. N.________ sagte aus, der Beschuldigte habe am Vormittag, ca. um 10:00 Uhr gesagt, er habe versucht, seinen ehemaligen Chef umzubringen, was aber nicht funktioniert habe, da mehrere Leute dazwischen gegangen seien (U-act. 10.2.010, Rz. 68 f.). Wenn er rauskommen werde, werde er ihn auf jeden Fall versuchen umzubringen (Rz. 84 f.). Der Beschuldigte habe mehrfach auf Nachfrage bestätigt, dass er seinen Ex-Chef umbringen werde, wenn er rauskäme (Rz. 103 f.). Dr. med. N.________ bestätigte, dass sie die Drohungen ernst genommen habe (Rz. 109). Der Beschuldigte habe das Wort umbringen mehrfach erwähnt (Rz. 129).
Dem zuständigen Staatsanwalt sagte Dr. med. N.________ am 23. März 2022 telefonisch, der Beschuldigte habe gegenüber dem Ärztepersonal mehrfach geäussert, dass er seinen ehemaligen Arbeitgeber, den Privatkläger, umbringen werde, sobald er die Möglichkeit dazu habe. Er habe sich in keiner Weise von seinen Mordfantasien distanziert und sei ihrer Ansicht nach für den Privatkläger bei einer Haftentlassung sehr gefährlich (U-act. 4.1.002). Gestützt auf dieses Telefonat wurde der Beschuldigte am 23. März 2022 vorläufig festgenommen (U-act. 4.1.003, S. 2; Vorführungsbefehl: U-act. 4.1.006).
Auf Ersuchen des Staatsanwaltes um eine vorläufige Risikobeurteilung erklärte R.________ vom Kompetenznetzwerk Forensische Psychiatrie am 24. März 2022 telefonisch, eine Haftentlassung sei nicht zu verantworten, das Rückfallrisiko bzw. die Ausführungsgefahr sei sehr hoch und eine Begutachtung sei angezeigt (U-act. 4.1.010). In der Folge ordnete der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht auf Antrag des Staatsanwalts (U-act. 4.1.011) mit Verfügung vom 25. März 2022 vorläufig bis am 22. Juni 2022 Untersuchungshaft an (U-act. 4.1.0112). Das Haftentlassungsgesuch vom 10. August 2022 (U-act. 4.1.018) wies der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 29. August 2022 aufgrund der nach wie vor bestehenden Ausführungsgefahr ab (U-act. 4.1.022, E. 10 und Dispositivziffer 1).
cc) Nach dem Erwähnten äusserte der Beschuldigte sowohl gegenüber den beiden Polizeibeamten als auch dem Klinikpersonal mehrfach, den Privatkläger umbringen bzw. töten zu wollen. Weshalb diese Fachpersonen den Beschuldigten zu Unrecht mit dieser Aussage belasten sollten, ist nicht ersichtlich. Die Angaben sind vielmehr konstant und damit glaubhaft.
f) Zusammengefasst war der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger sehr wütend, weil dieser seinen Vater und seinen Arbeitgeber über seine Geldschulden informierte. Bereits vor der Tat äusserte er mehrfach gegenüber verschiedenen Personen, den Privatkläger umbringen zu wollen. Auch am frühen Morgen des Tattages sagte er, er bringe den Privatkläger um. Einige Stunden später bereitete er sich auf einen langen Haftaufenthalt vor. Den Golfschläger besorgte er sich extra für die Tat (KG-act. 47, Fragen 74-76). Ebenso weist das Nachtatverhalten auf den Tötungsvorsatz hin: Sowohl gegenüber den beiden Polizeibeamten als auch gegenüber Dr. med. N.________ äusserte der Beschuldigte, den Privatkläger töten zu wollen. Letzterer sagte er sogar, er habe den Privatkläger bei der Tat umbringen wollen. Es ist in keinerlei Hinsicht ersichtlich, weshalb diese Personen den Beschuldigten fälschlicherweise mit einem Tötungwillen belasten sollten. Ihre Aussagen sind vielmehr übereinstimmend und damit glaubhaft. Aufgrund sämtlicher genannten Umstände ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger umbringen wollte.
3. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB; angef. Urteil, E. II.1.4.1) kann verwiesen werden. In objektiver Hinsicht ist das Tötungsdelikt vollendet, wenn durch die Tathandlung der Tod des Opfers eintritt (Schwarzenegger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 111 StGB N 5), was vorliegend nicht der Fall ist. Zu prüfen ist demnach die versuchte Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB). Auf die entsprechenden rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil (E. II.1.4.1) kann ebenfalls verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach ist in subjektiver Hinsicht massgebend, ob der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich den Tod des Privatklägers herbeiführen wollte (vgl. angef. Urteil, E. II.1.3.1; Schwarzenegger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 111 StGB N 7).
a) Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn die beschuldigte Person den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihr auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sie den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen).
Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen der beschuldigten Person auf deren Willen schliessen, wenn sich ihr die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, die beschuldigte Person habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f.; 133 IV 222 E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen der beschuldigten Person um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.5; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn die beschuldigte Person das ihr bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). Überlässt die beschuldigte Person es dem Zufall, ob sich die von ihr geschaffene Lebensgefahr verwirklicht oder nicht, liegt bereits eine (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile 6B_818/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.3 und 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.4; je mit Hinweisen).
b) Wie bereits erwähnt, suchte der Beschuldigte den Privatkläger im Tatzeitpunkt mit dem Willen auf, ihn umzubringen, d.h. dessen Tod herbeizuführen. Sodann weist auch die Tathandlung auf einen Tötungsvorsatz hin: Gemäss Bundesgericht entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein zielgerichteter und heftiger, schwungvoller Schlag mit einem massiven, hölzernen Gegenstand (Baseballschläger) gegen den Kopf des Opfers zum Tod eines Menschen führen kann (BGer 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.2.1; vgl. BGer 6B_823/2010 E. 3.3: kräftiger und gezielter Schlag mit einem Hammer auf den Kopf des Opfers). Dies muss umso mehr gelten, wenn ein Golfschläger verwendet wird, dessen Kopf 260 Gramm wiegt. Die Folgen eines heftigen Schlages mit einem Golfschlägerkopf gegen den Kopf eines Menschen sind kaum kalkulierbar. Der Beschuldigte nahm somit die sehr nahe Todesgefahr als Folge seiner Tathandlung mindestens in Kauf, weshalb er mindestens eventualvorsätzlich handelte. Der Tatentschluss manifestierte sich, als der Beschuldigte mit dem Golfschläger in der Hand auf den Privatkläger zuging, ausholte und in Richtung des Kopfes des Privatklägers schlug. Mit der Ausführung des Schlages unternahm er alles, was zur Herbeiführung des Taterfolgs notwendig war. Dessen Nichteintreten ist einzig dem Eingreifen der beiden Zeugen zu verdanken. Damit ist die Tathandlung als Versuch der Tötung zu qualifizieren.
c) Zusammenfassend machte sich der Beschuldigte der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.
4. Die Anklagebehörde beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs (Plädoyer, Beilage zu Vi-act. 27, S. 1). Die Vorinstanz sprach für die versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und die Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, unter Anrechnung von 317 Tagen Haft, sowie für die Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00 aus (angef. Urteil, Dispositivziffer 2).
a) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden der verurteilten Person zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf deren Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der verurteilten Person sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Erfüllt die schuldige Person durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen, so verurteilt das Gericht sie zu einer Gesamtstrafe (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 480). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.4.2). Die Frage, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich in Auslegung von Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht berücksichtigt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden der verurteilten Person, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention. Dabei soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.6 m.H.).
b) Der Strafrahmen für die vorsätzliche Tötung beträgt Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren (Art 111 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Bleibt es bei einer versuchten Tat, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Demnach erweitert sich der Strafrahmen insofern, als die Mindestdauer der Freiheitsstrafe 3 Tage beträgt (Art. 40 Abs. 1 StGB) und auch die Ausfällung einer Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) möglich wäre. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 21. Mai 2024 weist zwei nicht einschlägige Vorstrafen auf (KG-act. 38). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2016 auferlegte bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen und die unbedingt vollziehbare Geldstrafe von 90 Tagessätzen gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom 26. Februar 2019 konnten den Beschuldigten ebenso wenig von der erneuten Delinquenz abhalten wie die Haft von 2 Tagen im ersten Verfahren und von 3 Tagen im zweiten Verfahren. Bereits deshalb scheint es geboten, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Sodann erzielt der sich im vorzeitigen Strafvollzug befindende Beschuldigte kein Einkommen (vgl. Vi-act. 27, Frage 6; KG-act. 47, Frage 47) und hat mehr als Fr. 25’000.00 Schulden (KG-act. 47, Frage 48). Er wäre somit kaum in der Lage, nebst der unangefochten gebliebenen Geldstrafe für die Fälschung von Ausweisen (s.u.) eine Geldstrafe vor der auszusprechenden Landesverweisung (s.u., E. 4) zu begleichen (BGE 134 IV 60 E. 8.3). Der Beschuldigte hat keine eigene Familie und seine Anstellung verlor er bereits zu Beginn des Strafverfahrens (U-act. 10.2.007, Rz. 179 f.), sodass sich eine Freiheitsstrafe auf seine familiäre und berufliche Situation nicht in besonderem Ausmass auswirkt. Zudem ist das Verschulden – wie noch festzustellen sein wird (s.u.) – nicht mehr leicht. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe erscheint deshalb sowohl im Hinblick auf das Tatverschulden verhältnismässig als auch spezialpräventiv notwendig.
Der Strafrahmen für die im Berufungsverfahren bereits rechtskräftige Verurteilung für die Sachbeschädigung beträgt grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1 StGB). Die Strafschärfung bei Verursachung eines grossen Schadens im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB ist fakultativ (Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 144 StGB N 98; vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 und 4.3.3.2). Seit dem 1. Juli 2023 beträgt der Strafrahmen dieser Schärfung Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe; zuvor lag dieser bei Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren. Weil die Mindestdauer der Freiheitsstrafe nach der Begehung der Tat, aber vor deren Beurteilung wegfiel, ist der neue Strafrahmen als milderes Recht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB anzuwenden. Wie noch festzustellen sein wird (s.u.), ist das Tatverschulden im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes zwar nicht schwer. Eine Geldstrafe fällt aber bereits ausser Betracht, weil eine solche aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (fehlendes Einkommen zufolge Haftaufenthalt) nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Zudem konnten, wie bereits erwähnt, die beiden Vorstrafen in Form von Geldstrafen den Beschuldigten nicht von weiteren Delikten abhalten, sodass eine Freiheitsstrafe auch aus diesem Grund notwendig erscheint.
Der Strafrahmen für die Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) beträgt ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Indessen ist die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (angef. Urteil, Dispositivziffer 2) nicht angefochten. Im Übrigen wären die gewählte Strafart und deren Höhe mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen auch nach eigener Prüfung der Strafkammer angemessen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
c) Demzufolge ist für beide Delikte eine Gesamtstrafe in der Form einer Freiheitsstrafe auszufällen. Zunächst ist die Einsatzstrafe für das versuchte Tötungsdelikt festzulegen.
In objektiver Hinsicht griff der Beschuldigte mit dem Golfschläger weniger direkt in den Körper des Privatklägers ein als dies beispielsweise bei der Verwendung eines Messers oder beim Würgen mit blossen Händen der Fall wäre. Allerdings sind (auch) die Folgen eines mit Wucht ausgeführten Golfschlages, insbesondere wenn auf den Kopf des Opfers gezielt wird, nicht kontrollierbar. Wie oft der Beschuldigte hätte zuschlagen wollen, wenn er nicht von den Zeugen daran gehindert worden wäre, steht zwar nicht definitiv fest. Weil der Beschuldigte aussagte, er habe den Privatkläger „kaputt schlagen“ (U-act. 10.2.001, Frage7), „ihn richtig zusammenschlagen“ (U-act. 10.2.003, Rz. 99), „einfach paar dreinfetzen“ (U-act. 10.2.003, Rz. 186) wollen, bestehen nur theoretische Zweifel, dass er nicht mehrere Schläge ausgeführt hätte. Damit ist von einer erheblichen Gewalteinwirkung auszugehen. Bei Gewaltdelikten wirkt sich ein mehrmaliges Zustechen oder Zuschlagen erschwerend auf den Tatvorwurf aus (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 93), was schwerer wiegt als etwa ein einzelner Schuss mit einer Waffe oder die heimliche Verabreichung eines Giftes.
In subjektiver Hinsicht beging der Beschuldigte den Tötungsversuch im Wesentlichen, weil der Privatkläger seinen ehemaligen Arbeitgeber und seinen Vater über seine Geldschulden informierte (vgl. Vi-act. 27, Frage 37, vgl. Frage 39; KG-act. 47, Fragen 66 f.; vgl. U-act. 10.2.003, Rz. 175. i.V.m. Rz. 114 ff.), weshalb er sich in seiner Ehre gekränkt fühlte (Aussage Dr. med. N.________: U-act. 10.2.010, Rz. 76 f.; Aussage Beschuldigter: Vi-act. 27, Frage 39). Dieser geringfügige Anlass steht in keinem Verhältnis zum bedrohten Rechtsgut des Lebens, zumal er den Privatkläger auch verbal hätte zur Rede stellen können. Erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte fokussiert und zielgerichtet handelte (vgl. U-act. 11.2.015, S. 33 und 31): Am Tattag verliess er seinen Arbeitsort, zog sich um (vgl. U-act. 10.2.007, Rz. 344; U-act. 10.2.004, Rz. 555 f.), deponierte im Bus seines Arbeitgebers einen Koffer und eine Sporttasche mit Kleidern (vgl. bspw. Vi-act. 27, Frage 41), kaufte ein neues Mobiltelefon (U-act. 10.2.006, Rz. 213 f.; KG-act. 47, Frage 77) und verkaufte sein Auto (U-act. 10.2.007, Rz. 340; KG-act. 47, Frage 78). Somit verfolgte er sein Vorhaben mindestens über einige Stunden hinweg, d.h. seit Verlassen des Arbeitsortes am Tattag. Zudem äusserte der Beschuldigte bereits einige Tage vor dem Vorfall seinen Tötungswillen (U-act. 10.1.001, Frage 18; U-act. 10.2.004, Rz. 425 f.; KG-act. 47, Frage 19) und hielt selbst nach der Tat daran fest, dass er den Privatkläger umbringen werde, falls er aus der Haft entlassen würde (bspw. U-act. 10.2.005, Rz. 208 f.; U-act. 10.2.010, Rz. 68 f.; U-act. 4.1.002). Der Privatkläger erlitt nur sehr geringe Verletzungen, was leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Die Tat blieb jedoch allein aufgrund des Eingreifens der beiden Zeugen im Versuchsstadium. Der Beschuldigte unternahm seinerseits alles, was zur Vollendung des Delikts notwendig gewesen wäre. Die für die Tat aufgewandte kriminelle Energie ist allerdings nicht aussergewöhnlich gross. Zwar beschaffte sich der Beschuldigte den Golfschläger extra für die Tat (KG-act. 47, Frage, 74 und 76), weitere unmittelbare Vorbereitungshandlungen tätigte er aber nicht. Das erwähnte Packen und Bereitstellen des Koffers, der Verkauf des Autos und die Beschaffung des Mobiltelefons erfolgten nicht als Vorbereitung der eigentlichen Tat, sondern zur Organisation der absehbaren Inhaftierung. Insgesamt betrachtet wirkt sich der Versuch nur leicht verschuldensmindernd aus.
Bezüglich der Täterkomponente sind die beiden Vorstrafen wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Nötigung (begangen am 26./27. September 2015) sowie wegen Diebstahls (begangen am 7. November 2018) zu berücksichtigen (U-act. KG-act. 38). Diese sind zwar nicht einschlägig, zeugen aber vom mangelhaften Willen des Beschuldigten, sich an die Rechtsordnung zu halten (so auch U-act. 11.2.015, S. 33: „Insgesamt handelt es sich um Verhaltensweisen, die […] nicht stark dissozial sind, aber auf ein punktuell schlecht verankertes Werte- und Normengefüge hindeuten“). Mit dem vorliegenden Vorfall wollte der Beschuldigte dem Privatkläger „eine Lektion erteilen“ (U-act. 10.2.003, Rz. 198 f.; Vi-act. 27, Frage 31; KG-act. 47, Frage 72). Als Erklärung erwähnte er die Bestrafung eines Kindes mit einer Ohrfeige (Vi-act. 27, Frage 39). Dabei verkennt er den Unterschied zwischen dem in sehr begrenztem Umfang wohl straflosen Züchtigungsrecht der Erziehungsberechtigten (vgl. Roth/Keshelava, Schwarzenegger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 126 StGB N 11 f.) und einer im Sinne von Art. 122 ff. StGB strafbaren Körperverletzung oder gar einem Tötungsdelikt nach Art. 111 fff. StGB. Seine Aussagen erwecken insgesamt den Eindruck, dass er den Privatkläger für dessen angeblich falsches Verhalten massregeln wollte, wobei er sich bewusst war, dass er sich dadurch strafbar machte und „ins Gefängnis“ komme (vgl. Vi-act. 27, Frage 104). Dies wird dadurch erhärtet, dass der Beschuldigte betreffend das ihm vom Privatkläger gewährte Darlehen selber aussagte, er habe Selbstjustiz ausgeübt, indem er den Rest des Darlehens nicht zurückgezahlt, sondern als Abgeltung der angeblich geleisteten Überstunden erachtet habe (Vi-act. 27, Frage 77). Das negative Legalverhalten wirkt sich verschuldenserhöhend aus.
Insgesamt erweist sich das Verschulden als nicht mehr leicht. In Berücksichtigung sämtlicher genannten Kriterien ist die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzulegen, jedoch nicht wesentlich tiefer als die Mindeststrafe für ein vollendetes Tötungsdelikt. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 54 Monaten.
d) Sodann ist die Straferhöhung für die Sachbeschädigung zu bestimmen.
Der Beschuldigte wird wegen qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) verurteilt. Ein grosser Schaden liegt bei einem Betrag ab Fr. 10’000.00 vor (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Die Reparaturkosten am Bus der F.________ AG betrugen Fr. 14‘925.15 (U-act. 3.2.003, Beilage), was zwar betragsmässig im untersten Bereich eines grossen Schadens im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB liegt. Allerdings zeugen die Schäden (Fotodokumentation: U-act. 8.1.002, S. 4 ff.) von einer massiven Gewalteinwirkung und zahlreichen Schlägen, weshalb die Tathandlung schwer wiegt. Eine der beiden Vorstrafen (Diebstahl, begangen am 7. November 2018) betrifft ebenfalls ein Delikt gegen fremdes Eigentum (KG-act. 38). Demnach scheint der Beschuldigte fremdes Eigentum nur bedingt zu respektieren, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Die kriminelle Energie, die der Beschuldigte aufwandte, um das Delikt zu begehen, bestand namentlich darin, den Golfschläger an den Tatort mitzunehmen, auch wenn er danach stattdessen gemäss eigenen Aussagen eine Leiter zur Beschädigung des Fahrzeugs benutzte (Vi-act. 27, Frage 59). Der Beschuldigte zeigte keinerlei Einsicht in das Unrecht seiner Tat oder Reue, weshalb das Geständnis (vgl. Vi-act. 27, Frage 59; KG-act. 47, Fragen 72, 76) nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Insgesamt ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu beurteilen. Die Sachbeschädigung (Eigentum) betrifft zwar nicht dasselbe Rechtsgut wie der Tötungsversuch (Leib und Leben). Der Beschuldigte beschädigte aber den Firmenbus, der sich vor dem Gebäude des Tatortes befand (vgl. U-act. 8.1.001, S. 5), im Anschluss an den Tötungsversuch (vgl. U-act. 10.2.004, Rz. 271 f.; 10.2.008, Frage 18), sodass ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Delikten besteht, weshalb die Straferhöhung für die Sachbeschädigung im Rahmen der Asperation etwas geringer zu veranschlagen ist (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 500). In Berücksichtigung sämtlicher Kriterien ist die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzulegen. Aufgrund der massiven Gewaltanwendung sowie der genannten Vorstrafe erscheint aber eine merkliche Strafe in spezialpräventiver Hinsicht notwendig. Insgesamt erweist sich eine Straferhöhung von 6 Monaten als angemessen.
e) Folglich ist der Beschuldigte für den Tötungsversuch (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten zu bestrafen. Ein (teil-)bedingter Vollzug kommt aufgrund der Dauer der Freiheitsstrafe nicht infrage (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die erstandene Haft von 828 Tagen (58 Tage Untersuchungshaft und 770 Tage vorzeitiger Strafvollzug) ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
4. Der Beschuldigte focht die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung an (angef. Urteil, Dispositivziffer 5).
a) Das Gericht verweist einen Ausländer insbesondere dann für 5-15 Jahre des Landes, wenn er wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) verurteilt wird (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Die Landesverweisung ist bei einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgelisteten Straftaten obligatorisch. Sie greift grundsätzlich ungeachtet der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss unabhängig davon ausgesprochen werden, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, m.H.). Auch bei versuchter Deliktsbegehung ist die Landesverweisung auszusprechen (Botschaft 2013, 6020 f.; Trechsel-Kommentar Art. 66a StGB N 5; BSK Art. 66a StGB N 3).
Der Beschuldigte ist kroatischer Staatsangehöriger (KG-act. 38), d.h. Ausländer, und wird wegen versuchter vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (s.o., E. 2.g) verurteilt. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind demnach gegeben.
b) Von der Anordnung der Landesverweisung kann laut Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Personen Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis; zum Ganzen: BGer 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2 f.). Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt insbesondere vor, wenn die Landesverweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zur Kernfamilie (Ehegatten mit minderjährigen Kindern) beeinträchtigt, ohne dass es der schuldigen Person möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGer 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.3 mit Hinw.). Ferner liegt ein Härtefall vor, wenn eine gesundheitlich angeschlagene Person für den Fall der Landesverweisung aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGer 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.3 mit Hinw.).
c) Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (vgl. KG-act. 38), was gemäss dem vorstehend Erwähnten besonders zu beachten ist. Er ist ledig (U-act. 1.1.001) und hat keine Kinder (vgl. KG-act. 38). Eine nahe, tatsächlich gelebte Beziehung zu einer eigenen Kernfamilie weist der Beschuldigte demnach nicht auf (zur erweiterten Familie und Freunden s.u.). Die Ausbildung zum Sanitärinstallateur brach er ab (vgl. U-act. 8.2.001; Vi-act. 27, Frage 3 f.). Gemäss eigenen Angaben habe er immer gearbeitet (U-act. 11.2.015, S. 19; Vi-act. 27, Frage 12). Im Jahr 2021 belief sich das steuerbare Einkommen auf Fr. 47’900.00 (U-act. 1.1.015, S. 2). Das dem Beschuldigten im Jahr 2022 angerechnete steuerbare Einkommen von Fr. 15’400.00 beruhte mangels Einreichung einer Steuererklärung auf einer Schätzung (KG-act. 30/1). Gemäss Führungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 3. August 2022 bestand seit dem Jahr 2015 eine Einkommenspfändung (U-act. 1.1.015, S. 2). Seine finanziellen Verhältnisse waren demnach bereits seit ca. sieben Jahren sehr angespannt. Der Beschuldigte sagte denn auch erstinstanzlich aus, er sei “Konkurs” und habe ca. Fr. 25’000.00 Schulden (Vi-act. 27, Fragen 6 und 8). Bei der zweitinstanzlichen Befragung gab er an, die Schulden hätten sich erhöht und er sei jetzt beim Sozialamt angemeldet (KG-act. 47, Fragen 47 f.). Den Gutachtern sagte er, er habe Sportwetten gemacht, wodurch er im Jahr Fr. 10’000.00 bis Fr. 15’000.00 verloren habe (U-act. 11.2.015, S. 18). Seine wirtschaftliche Situation ist damit seit längerem ungenügend. Der Strafregisterauszug weist drei Vorstrafen auf (U-act. 1.1.001): Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 12. April 2012 wurde der Beschuldigte wegen grober Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit), Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch und Führen eines Personenwagens ohne Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1’000.00 bestraft (U-act. 1.1.013). Dieses Delikt wurde zwar im Strafregister inzwischen gelöscht (vgl. KG-act. 38), darf aber für die Beurteilung des Sozialverhaltens im Hinblick auf die Landesverweisung berücksichtigt werden (vgl. BGer 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 3.4). Sodann bestrafte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2016 wegen Nötigung und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen (U-act. 1.1.003). Mit Strafbefehl vom 26. Februar 2019 verhängte das Untersuchungsamt Uznach für einen Diebstahl eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen (U-act. 1.1.014). Zudem ist der Beschuldigte bei der Kantonspolizei St. Gallen als beschuldigte Person weiterer Ereignisse verzeichnet (U-act. 1.1.015, S. 2): wegen Drohungen gegenüber einem anderen Hotelgast (2013), in einem Ermittlungsverfahren wegen Einbruchdiebstahls (2014), wegen Hochdrehen des Motors (2014 und 2019) und wegen Einbruchdiebstahls (2018). Der Beschuldigte wurde als problematische Person eingestuft. Alle Einsätze rund um den Beschuldigten werden durch das Bedrohungs- und Risikomanagement der Kantonspolizei St. Gallen überwacht (U-act. 1.1.015, S. 2). Der Leumund des Beschuldigten ist demnach schlecht, was Zweifel an seinem zukünftigen Legalverhalten hinterlässt.
Der Beschuldigte wohnte bis zu seiner Verhaftung bei seinen Eltern (vgl. U-act. 1.1.015, S. 1), wo er zusammen mit seinem älteren Bruder aufwuchs (vgl. U-act. 11.2.015, S. 18). Im Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Grosshof vom 23. Januar 2023 wird zwar erwähnt, der Beschuldigte verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz und werde regelmässig von Personen aus seinem familiären Umfeld und von Bekannten besucht (Vi-act. 21, S. 2). Bei der erstinstanzlichen Befragung sagte der Beschuldigte, seine Eltern seien ihn nicht besuchen gekommen, weil er das nicht gewollt habe. Er telefoniere mit ihnen etwa zweimal pro Woche (Vi-act. 27, Frage 17 f.). Der Bruder habe ihn einmal im Gefängnis besucht (Vi-act. 27, Frage 24). An der zweitinstanzlichen Befragung gab er an, er telefoniere jede Woche mehrmals mit den Eltern und diese würden ihn auch besuchen. Mit seinem Bruder habe er auch Kontakt (KG-act. 47, Fragen 54-56). Kollegen kämen zu Besuch oder würden telefonieren (KG-act. 47, Frage 91). Auf die Frage nach den Namen seiner Kollegen antwortete der Beschuldigte jedoch bloss, es gäbe viele, hauptsächlich S.________ (KG-act. 47, Frage 92). Gegenüber den Gutachtern sagte der Beschuldigte, die Familien seiner Freunde kämen alle ursprünglich aus den Balkanstaaten. Sie sprächen allerdings untereinander Deutsch (U-act. 11.2.015, S. 18). Aus diesen Angaben kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte vor der Inhaftierung einen regelmässigen Kontakt zu seinen Eltern und seinem Bruder pflegte. Darüber hinaus gehende Bemühungen oder ein besonders enges Verhältnis zu den Eltern scheinen mangels anderer Hinweise jedoch nicht zu bestehen. Der Beschuldigte sagte denn auch nie, dass eine räumliche Trennung von seinen Eltern und seinem Bruder im Zusammenhang mit einer Landesverweisung für ihn schwierig wäre. Darüber hinaus scheint er sich vorwiegend unter Landsleuten aufzuhalten, was seine Integration in die Schweizer Gesellschaft fraglich erscheinen lässt. Schliesslich ist eine besonders enge Beziehung zu Freunden nicht erstellt. In sozialer Hinsicht besteht somit keine schützenswerte, besonders enge gelebte Beziehung zu Personen in der Schweiz. Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten steht einer Landesverweisung nicht entgegen: Er leidet zwar an einer rheumatischen Wirbelsäulenerkrankung (Morbus Bechterew; vgl. U-act. 16.1.003, S. 2), aktuell wird ihm aber lediglich alle zwei Wochen ein Medikament gespritzt. Auf weitere Behandlungen ist er nicht angewiesen (KG-act. 47, Fragen 51-53). Dass er die derzeitige Behandlung in seinem Heimatland nicht erhalten würde, macht er nicht geltend.
Eine Verbindung zu Kroatien hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht (Vi-act. 27, Frage 13). Er spricht aber kroatisch. Auf die drohende Landesverweisung angesprochen antwortete der Beschuldigte, wenn man ihn ausschaffen müsse, könne man das gerne tun, das akzeptiere er. Wenn nicht, sei es ihm auch recht. Er sei Baustellenarbeiter, ein guter Installateur, und könne überall in Europa arbeiten. Die Entscheidung überlasse er dem Gericht. Er werde immer arbeiten, es sei ihm egal wo, den Rest müsse das Gericht entscheiden (Vi-act. 27, Frage 12; vgl. ähnlich: KG-act. 47, Frage 89). Folglich dürfte ihm die berufliche und soziale Integration in Kroatien (oder einem anderen europäischen Land) keine besonderen Schwierigkeiten bereiten.
d) Aus den vorstehenden Gründen liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Folglich muss auch keine Interessenabwägung erfolgen (BGer 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2021 E. 4.4).
5. Der Privatkläger beantragte erstinstanzlich die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 3’000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 22. März 2022 (Vi-act. 27, Beilage Plädoyer, S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 2). Die Vorinstanz erwog, dass der Privatkläger die Behauptung des Beschuldigten, wonach dieser bereits vor dem Vorfall an den als immaterielle Unbill geltend gemachten Panikattacken gelitten habe, bestätigt habe. Es sei demnach nicht erstellt, inwieweit diese und/oder deren allfällige Verschlechterung auf das Ereignis vom 22. März 2022 zurückzuführen seien, weshalb die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen sei. Der Beschuldigte beantragt mit der Berufung die vollumfängliche Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers. Der Privatkläger habe die Forderung beziffert und begründet, weshalb die Vorinstanz über diese hätte entscheiden müssen (KG-act. 47/1, Rechtsbegehren Ziffer 5 und S. 12 f.).
a) Die Zivilklage ist zu beziffern und schriftlich zu begründen (Art. 123 ZPO). Vorliegend hatte dies spätestens im erstinstanzlichen Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO; seit dem 1. Januar 2024: innert der Frist nach Art. 331 Abs. 2 StPO). Das Strafgericht entscheidet über die Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Bei einem Schuldspruch ist der Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage, soweit sie hinreichend begründet und beziffert ist, demnach zwingend. Dies gilt auch, wenn der Sachverhalt nicht spruchreif ist. Das Gericht hat in diesem Fall nötigenfalls ein Beweisverfahren durchzuführen (BGE 146 IV 211 E. 3.1; BGer 7B_135/2022 vom 9. Januar 2024 E. 7.2.2). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wird jedoch für die bezifferte und substanziierte Klage der Beweis nicht oder nicht vollständig erbracht, ist die Klage im unbewiesen gebliebenen Umfang abzuweisen (Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 126 StPO N 38). Bis zum Abschluss der Hauptverhandlung unbewiesen gebliebene Zivilklagen dürfen nicht auf den Zivilweg gewiesen werden. Bleibt die Zivilpartei den Beweis ihrer Forderung schuldig und ergibt sich dieser auch nicht bereits aus dem Strafverfahren, ist die Klage abzuweisen (Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 126 StPO N 39).
Im vorinstanzlichen Plädoyer bezifferte der Privatkläger seine Forderungen (Vi-act. 27, Beilage, Anträge) und begründete sämtliche Voraussetzungen der Genugtuungsforderung (Aktiv-/Passivlegitimation, immaterielle Unbill, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Schwere der Persönlichkeitsverletzung, Höhe der Genugtuung; Vi-act. 27, Beilage, S. 9 ff.). Der Tatsachenvortrag ist schlüssig und erweist sich als spruchreif, weshalb die Zivilforderung nicht auf den Zivilweg verwiesen werden darf, sondern darüber im Strafverfahren zu entscheiden ist.
b) Zwischen der Straftat und dem Schaden, welcher der Zivilforderung zugrunde liegt, muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dies bedeutet, dass der Sachverhalt, auf dem die Zivilklage beruht, derselbe sein muss, der Anlass zur Strafverfolgung gab (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 122 StPO N 5). Als in diesem Sinne zulässige Ansprüche gelten insbesondere Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR (Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 122 StPO N 66). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung dies sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht (Empfinden der betroffenen Person) rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht wurde (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Massstab für die Schwere der Verletzung ist, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Im Weiteren muss die Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich und adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen sein (Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 49 OR N 11-15). Die Bemessung der Genugtuung ist eine Billigkeitsentscheidung (BGE 132 II 117, E. 2.2.3).
Der Privatkläger machte als seelische Unbill psychische Beeinträchtigungen in der Form von Schlafproblemen und Panikattacken geltend. Er müsse seit dem Angriff starke Beruhigungstabletten nehmen, wache pro Nacht mindestens fünf Mal auf und habe fünf bis zehn Mal pro Tag Panikattacken. Zudem hätte er bei einer Entlassung des Beschuldigten Angst um sich und seine ganze Familie (Vi-act. 27, Beilage Plädoyer, S. 9). Zum Beweis für die Beeinträchtigungen verwies er lediglich auf seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung (U-act. 10.2.004, Rz. 713-715, 731 f., 733 f.). Es sind keine weiteren Beweismittel wie beispielsweise ein Arztbericht, ein Medikamentenrezept oder Zeugenaussagen zu den Panikattacken vorhanden noch stellte er entsprechende Beweisanträge. Die Zivilklage unterliegt den zivilprozessualen Grundsätzen, insbesondere dem Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO. Die Privatklägerschaft kann zwar auf die Ergebnisse des Strafverfahrens verweisen. Ihr obliegt aber die Behauptungs-, Substanziierungs- und Beweisführungslast für diejenigen Voraussetzungen der Genugtuung, die sich nicht bereits aus dem Strafverfahren ergeben. Dies gilt insbesondere für die Schwere der Persönlichkeitsverletzung und die Höhe des Schadens (Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 122 StPO N 23). Das Gericht darf im Rahmen des Verhandlungsgrundsatzes grundsätzlich nur diejenigen Beweise abnehmen, die von den Parteien beantragt wurden (Oberhammer/Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 55 ZPO N 11). Mangels Beweisanträgen konnte vorliegend somit kein Beweisverfahren durchgeführt werden. Der Beschuldigte bestritt das Bestehen einer psychischen Belastung des Privatklägers (vgl. Vi-act. 27, S. 31). Der Privatkläger bewies die bestrittene Behauptung der psychischen Beeinträchtigungen nicht, sodass die geltend gemachte immaterielle Unbill als Voraussetzung des Genugtuungsanspruchs nicht nachgewiesen ist. Die Forderung ist demzufolge mangels Beweis abzuweisen.
6. Schliesslich beantragt der Beschuldigte, die erstinstanzlichen Kosten seien ihm nur zu 8/10 aufzuerlegen (KG-act. 47/1, Rechtsbegehren Ziffer 6).
a) Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung (unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 426 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (angef. Urteil, Dispositivziffer 1.a) wird bestätigt, sodass es bei der vollumfänglichen Verurteilung des Beschuldigten gemäss Anklage bleibt. Der Beschuldigte hat somit die Kosten für den strafrechtlichen Teil des Entscheids (inkl. Landesverweisung und Beschlagnahme) zu tragen. Im Hinblick auf den schweren Tatvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Verurteilung für drei Delikte inklusive Strafzumessung und Beurteilung der Landesverweisung sowie der Gutheissung einer von zwei Zivilforderungen erscheint das Obsiegen des Beschuldigten betreffend die Genugtuungsforderung des Privatklägers als sehr gering. Angemessen ist daher die Kostenauflage zulasten des Beschuldigten im Umfang von 9/10.
b) Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht wurden, auferlegt werden, wenn die Zivilklage abgewiesen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO). Die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft ist einerseits beschränkt auf diejenigen Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt (vgl. Art. 122 – 126) kausal verursacht wurden. Unter Berücksichtigung der Grundtendenz von Art. 427 StPO soll die Privatklägerschaft nur für diejenigen beantragten Verfahrenshandlungen kostenpflichtig werden, die alleine oder überwiegend mit ihrer Zivilklage in Zusammenhang stehen. Die Kosten für Verfahrenshandlungen, die von Amtes wegen oder überwiegend im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgten, sollen demgegenüber nicht der Privatklägerschaft auferlegt werden. Die Kostenauflage nach Art. 427 Abs. 1 StPO ist dispositiver Natur. Insbesondere bei Opfern kann Zurückhaltung angebracht sein (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 427 StPO N 4 und 7). Die Genugtuungforderung verursachte weder im Untersuchungs- noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren einen nennenswerten Aufwand, weshalb es sich rechtfertigt, auf eine Kostenauflage zu verzichten. Stattdessen sind die Verfahrenskosten im Umfang von 1/10 vom Staat zu tragen.
c) Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegte betreffend die Genugtuungsforderung des Privatklägers. Die Ausführungen des Verteidigers zur Genugtuung umfassen allerdings nur rund eine von zwanzig Seiten des erstinstanzlichen Plädoyers (Vi-act. 27, Beilage, S. 19). Der Aufwand war somit vernachlässigbar gering, weshalb es sich rechtfertigt, auf eine Entschädigung zulasten des Privatklägers zu verzichten.
d) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beziffern und zu belegen. Dabei ist der Antrag “unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin” alleine nicht ausreichend (Wehrenberg/Frank in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 433 StPO N 22). Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Privatkläger stellte nur den Antrag „unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten des Beklagten.“ (Plädoyer, Antrag Ziffer 3). Der Begründung sind keine Ausführungen zu einer allfälligen Entschädigung zu entnehmen und er reichte keine Kostennote ein, weshalb auf den Entschädigungsantrag nicht einzutreten ist.
7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
a) Der Beschuldigte unterliegt mit dem Antrag, er sei wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) anstatt wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen (KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 2). Zudem unterliegt er betreffend die beantragte Strafreduktion (KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 3), den Verzicht auf die Landesverweisung (KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 4) und die Haftentlassung (KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 8). Er obsiegt mit der Abweisung der Genugtuung (KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 5) in vernachlässigbar geringem Umfang betreffend die erstinstanzlichen Kosten (KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 6) und mit der Abweisung der Entschädigung der Privatklägerschaft (anstatt Verweis auf Zivilweg; KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 7). Das Unterliegen überwiegt massiv, der Antrag im Schuld- und Strafpunkt (inkl. Landesverweisung) ist wesentlich schwerer zu gewichten als die Zivilklage und die Entschädigung. Insgesamt unterliegt der Beschuldigte zu 4/5, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens in diesem Umfang aufzuerlegen sind.
b) Die Privatklägerschaft beantragte die Abweisung der Berufungsanträge, weshalb sie sich mit dem angefochtenen Urteil identifizierte. Sie nahm zu allen Berufungsanträgen des Beschuldigten (inklusive Schuld- und Strafpunkt) Stellung. Sie unterliegt somit im Umfang des Obsiegens des Beschuldigten, d.h. zu 1/5, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/5 aufzuerlegen sind. Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Kosten soll diejenige Person tragen, die Anlass dazu gab (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 418 StPO N 3). Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Eine solidarische Haftung kann auch dann angemessen erscheinen, wenn mehrere miteinander verbundene Privatkläger gemeinsam ein Rechtsmittel ergriffen und unterlagen (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 418 StPO N 6). Grundsätzlich wäre der Aufwand für die Genugtuungsforderung nur D.________ (nicht auch der F.________ AG) aufzuerlegen. Das Plädoyer (KG-act. 47/4) und die Kostennote (KG-act. 47, Beilage) erfolgten jedoch für beide Privatkläger gemeinsam. Insofern kann der Aufwand nicht ausgeschieden werden. Demzufolge rechtfertigt es sich, die solidarische Haftung der Privatklägerschaft anzuordnen.
c) Die amtliche Verteidigung ist einstweilen aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt K.________, reichte eine Kostennote über total Fr. 1’229.70 (inkl. MWST) ein (KG-act. 32/1, 32/2). Für die Berufungsanmeldung (KG-act. 2), die rund dreiseitige Berufungserklärung (KG-act. 3) und fünf Kurzschreiben (KG-act. 8, 14, 16, 18, 25) erscheint das geltend gemachte Honorar angemessen. Der neue amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, reichte eine Kostennote über total Fr. 6’714.00 ein (inkl. Auslagen und MWST) ein (KG-act. 47/2). Darin enthalten ist ein Aufwand von drei Stunden für die Berufungsverhandlung, die jedoch nur knapp zwei Stunden dauerte. Das geltend gemachte Honorar erscheint für ein Standardschreiben (KG-act. 34) und das rund vierzehn Seiten umfassende Plädoyer (KG-act. 47/1) sowie die Teilnahme an der Berufungsverhandlung zuzüglich Auslagen etwas zu hoch. Angemessen ist eine Entschädigung von Fr. 6’000.00 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschuldigte ist im Umfang seines Unterliegens (9/10) rückzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO).
d) Die obsiegende beschuldigte Person hat grundsätzlich gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt betreffend die Genugtuungsforderung des Privatklägers, in sehr geringem Umfang betreffend die erstinstanzlichen Kosten und mit der Abweisung der Entschädigung der Privatklägerschaft anstatt deren Verweis auf den Zivilweg. Der Verteidiger stellte keinen Entschädigungsantrag zulasten der Privatklägerschaft, sondern zu Lasten des Staates. Im Plädoyer befasst sich der Verteidiger auf nur etwa einer von fünfzehn Seiten mit der Zivilforderung und der Entschädigung, was ein sehr geringer Zusatzaufwand war, sodass es sich rechtfertigt, auf eine Entschädigung zu verzichten.
e) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die eingereichte Kostennote (KG-act. 47/4, Beilage) über total Fr. 7’070.30 (inkl. Auslagen und MWST) enthält einen Aufwand von 8,5 Stunden für die Berufungsverhandlung, die jedoch nur rund zwei Stunden dauerte (vgl. KG-act. 47). Zudem ist das Plädoyer im Strafpunkt sehr ausführlich, was im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) nicht in diesem Masse notwendig gewesen wäre. Das geltend gemachte Honorar erscheint folglich für ein Dispensationsgesuch (KG-act. 41), das rund vierzehn Seiten umfassende Plädoyer (KG-act. 47/4) und die Teilnahme an der zweistündigen Berufungsverhandlung (KG-act. 47), insbesondere auch im Vergleich zum Honorar des Verteidigers, als zu hoch. Angemessen ist eine Entschädigung von Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST). Die Privatklägerschaft unterliegt im Zivilpunkt, weshalb hierfür keine Entschädigung geschuldet ist. Der Berufungsgegenstand betraf überwiegend den Strafpunkt, weshalb das Unterliegen der Privatklägerschaft ermessensweise mit rund 1/4 zu gewichten ist. Der Beschuldigte hat die Privatklägerschaft somit zu 3/4 mit Fr. 2’250.00 zu entschädigen;-
erkannt:
A.________ wird schuldig gesprochen
a) der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 22. März 2022;
b) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, begangen am 22. März 2022;
c) der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB, begangen im Sommer 2020.
a) A.________ wird für die Verbrechen gemäss Ziff. 1 lit. a und lit. b mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren bestraft, unter Anrechnung von 828 Tagen Haft (58 Tage Untersuchungshaft und 770 Tage vorzeitiger Strafvollzug).
b) A.________ wird für das Vergehen gemäss Ziff. 1 lit. c mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00 bestraft.
Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
Auf den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 19. Oktober 2016 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren, wobei die Probezeit mit Urteil des Untersuchungsamtes Uznach vom 26. Februar 2019 um 1 Jahr und 6 Monate verlängert wurde, wird verzichtet.
A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz verwiesen.
Zivilforderungen:
a) Die Schadenersatzforderung der F.________ AG im Betrag von Fr. 5’857.05 zzgl. 5 % Zins seit dem 22. März 2022 wird in einem Betrag von Fr. 2’717.05 zzgl. 5 % Zins seit dem 22. März 2022 gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, der F.________ AG diesen Betrag zu bezahlen. Im Übrigen wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
b) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 3’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 22. März 2022 wird abgewiesen.
Der mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2022 beschlagnahmte Golfschläger Marke Cobra, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. zz, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus
den Untersuchungs- und Anklagekosten 25’119.65
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8’619.60
den Kosten des Anwalts der ersten Stunde 919.75
den Kosten der amtlichen Verteidigung
14’456.65
Total Fr. 49’456.65
werden A.________ zu 9/10 auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates.
Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde bleibt Ziff. 10 vorbehalten.
Auf die Entschädigungsforderung der Privatklägerschaft wird nicht eingetreten.
Amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren:
a) Es wird Vormerk genommen, dass RA K.________ als Anwalt der ersten Stunde bereits mit Fr. 919.75 entschädigt wurde.
b) Der amtliche Verteidiger RA K.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 14’997.65 (inkl. Auslagen und MwSt) entschädigt.
c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00 werden A.________ zu 4/5 (=Fr. 3’200.00) und der Privatklägerschaft unter solidarischer Haftbarkeit zu 1/5 auferlegt (=Fr. 800.00).
Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt K.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1’229.70 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 6’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ im Umfang von 9/10 nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
A.________ hat den Privatkläger D.________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 2’250.00 zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, inkl. KG-act. 46 und 49-52), Rechtsanwalt E.________ (2/R, inkl. KG-act. 46 und 49-52), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung, inkl. KG-act. 46 und 49-52 sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), das Amt für Migration des Kantons Schwyz (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronische Mitteilung an die KOST (Strafregister).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
19. September 2024 amu
STK 2023 26
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
6B_536/2021
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
6B_173/2022
6B_295/2021
6B_1302/2020
BGE 147 IV 176ATF 147 IV 176DTF 147 IV 176
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
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Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
BGE 134 IV 26ATF 134 IV 26DTF 134 IV 26
BGE 133 IV 9ATF 133 IV 9DTF 133 IV 9
BGE 133 IV 9ATF 133 IV 9DTF 133 IV 9
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
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BGE 133 IV 222ATF 133 IV 222DTF 133 IV 222
BGE 133 IV 9ATF 133 IV 9DTF 133 IV 9
BGE 133 IV 1ATF 133 IV 1DTF 133 IV 1
BGE 131 IV 1ATF 131 IV 1DTF 131 IV 1
6B_818/2015
6B_617/2013
6B_521/2022
6B_823/2010
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
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6B_382/2021
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6B_382/2021
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Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_149/2021
6B_304/2021
6B_304/2021
6B_304/2021
6B_1358/2021
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_541/2021
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 123 StPOart. 123 CPPart. 123 CPP
Art. 331 StPOart. 331 CPPart. 331 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
BGE 146 IV 211ATF 146 IV 211DTF 146 IV 211
7B_135/2022
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
BGE 132 II 117ATF 132 II 117DTF 132 II 117
Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP
Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP
Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP
Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
§ 13 GebTRA
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF