STK 2023 27
Kammer
11. Dezember 2024Deutsch25 min
A. Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten am 12. Mai 2022 beim Bezirksgericht Küssnacht wegen verschiedener Delikte an (Vi-act. I). Als Sanktion beantragte sie eine Geldstrafe sowie eine Busse (ebd. S. 9 Ziff. III). Wie angekündigt (ebd. S. 9 Ziff. II) nahm sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht teil (Vi-act. III S. 1). Die Privatkläger beantragten an dieser Verhandlung Schadenersatz und Genugtuung für den Privatkläger von Fr. 249.55 bzw. Fr. 2’000.00 sowie für die Privatklägerin von Fr. 147.50 bzw. Fr. 1’000.00 (Vi-act. III.D S. 3). Das Bezirksgericht sprach den Beschuldigten mit einlässlich begründetem Urteil vom 4. November 2022 des Hausfriedensbruchs sowie des fahrlässigen Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem und nicht betriebssicherem Zustand schuldig (Disp.-Ziff. 2) und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.00 und einer Busse von Fr. 800.00 (Ziff. 3). Im Übrigen sprach es ihn frei (Ziff. 1). Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatkläger wies es ab (Ziff. 4). Die Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 11’850.00 auferlegte es zu Anteilen von Fr. 1’085.00 (2/20) dem Beschuldigten, von Fr. 9’137.50 (15/20) solidarisch den Privatklägern und von Fr. 1’627.50 (3/20) dem Staat (Ziff. 5.a). Der Beschuldigte wurde durch den Staat mit Fr. 1’710.00 entschädigt (Ziff. 5.b) und die Privatkläger wurden verpflichtet, ihn solidarisch haftend mit Fr. 8’050.00 zu entschädigen (Ziff. 5.c).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 11. Dezember 2024
STK 2023 27
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Jörg Meister, Monique Schnell Luchsinger,
Pius Schuler und Veronika Bürgler Trutmann,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ und B.________,
Privatkläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
1. D.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin F.________,
betreffend
Mehrfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache unrechtmässige Aneignung, Veruntreuung, mehrfache Sachentziehung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung, etc.
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom
4. November 2022, SGO 2022 1);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten am 12. Mai 2022 beim Bezirksgericht Küssnacht wegen verschiedener Delikte an (Vi-act. I). Als Sanktion beantragte sie eine Geldstrafe sowie eine Busse (ebd. S. 9 Ziff. III). Wie angekündigt (ebd. S. 9 Ziff. II) nahm sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht teil (Vi-act. III S. 1). Die Privatkläger beantragten an dieser Verhandlung Schadenersatz und Genugtuung für den Privatkläger von Fr. 249.55 bzw. Fr. 2’000.00 sowie für die Privatklägerin von Fr. 147.50 bzw. Fr. 1’000.00 (Vi-act. III.D S. 3). Das Bezirksgericht sprach den Beschuldigten mit einlässlich begründetem Urteil vom 4. November 2022 des Hausfriedensbruchs sowie des fahrlässigen Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem und nicht betriebssicherem Zustand schuldig (Disp.-Ziff. 2) und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.00 und einer Busse von Fr. 800.00 (Ziff. 3). Im Übrigen sprach es ihn frei (Ziff. 1). Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatkläger wies es ab (Ziff. 4). Die Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 11’850.00 auferlegte es zu Anteilen von Fr. 1’085.00 (2/20) dem Beschuldigten, von Fr. 9’137.50 (15/20) solidarisch den Privatklägern und von Fr. 1’627.50 (3/20) dem Staat (Ziff. 5.a). Der Beschuldigte wurde durch den Staat mit Fr. 1’710.00 entschädigt (Ziff. 5.b) und die Privatkläger wurden verpflichtet, ihn solidarisch haftend mit Fr. 8’050.00 zu entschädigen (Ziff. 5.c).
B. Die Privatkläger erklärten die rechtzeitig angemeldete Berufung innert Frist am 26. April 2023 (KG-act. 3). Sie beantragen einen vollumfänglichen Schuldspruch und eine angemessene Bestrafung des Beschuldigten. Zudem sei Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte zu verpflichten, ihnen gemäss den wiederholten erstinstanzlichen Anträgen Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen. Ferner sei Dispositivziffer 5 aufzuheben und ihnen keine Kosten und keine Verpflichtung zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und teilte ihre Absicht mit, auch im Berufungsverfahren nicht persönlich vor Gericht aufzutreten (KG-act. 7).
C. An der Berufungsverhandlung vom 19. November 2024 nahm die Staatsanwaltschaft nicht teil. Die Strafkammer gab dem Beweisantrag der Privatkläger vom 13. November 2024, zu dem der Verteidiger am 18. November 2024 Stellung nahm, nicht statt (BVP S. 2 f.). Die Privatkläger bestätigen nach der Befragung des Beschuldigten in ihrem Plädoyer, dass sie sich im erstinstanzlichen Verfahren auf den Zivilpunkt beschränkt hätten. Angesichts der beträchtlichen Kostenauflage im angefochtenen Urteil hätten sie sich dennoch gezwungen gesehen, Berufung zu erheben. Sie seien in die Rolle, in der sie sich nun im Berufungsverfahren wiederfänden, hineingedrängt worden und würden nun erstmals Ausführungen zu den Strafsachen machen, was die Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen wäre (BVP S. 6 Einschub 1 und Plädoyer S. 2). Der Verteidiger beantragte, die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Privatkläger, eventualiter zulasten des Staates, vollumfänglich abzuweisen. Aufgrund der Vorbemerkung der Privatkläger und deren erstmaligen Ausführungen in den Schuldpunkten konnte die Strafkammer den Fall am Hauptverhandlungstermin nicht abschliessend beraten. Deshalb zeigte die Verfahrensleitung den Parteien eine zeitnahe
Eröffnung des begründeten Urteils an (KG-act. 34), womit sie sich stillschweigend einverstanden erklärten;-
und in Erwägung:
1. Es ist im Berufungsverfahren unbestritten, dass die Vorinstanz im Schuldpunkt die Anklage und die Anträge der Staatsanwaltschaft
(Vi-act. I S. 9 Ziff. III) mit zwei Schuldsprüchen und den im Übrigen erfolgten Freisprüchen vollständig behandelte. Auf die diesbezüglich dogmatisch unklare, den Straftatbeständen statt den angeklagten Lebenssachverhalten folgende Ausdrucksweise des Dispositivs des angefochtenen Urteils (vgl. dazu
BGE 142 IV 378) ist daher nicht weiter einzugehen.
a) Die Staatsanwaltschaft musste vorliegend angesichts der beantragten Geldstrafe und Busse (vgl. Vi-act. I S. 9 Ziff. III; oben lit. A) die Anklage erstinstanzlich vor Gericht nicht persönlich vertreten (Art. 337 Abs. 3 StPO). Die nicht vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung dispensierten und als Auskunftspersonen befragten (Vi-act. III.B und C) Privatkläger hatten erstinstanzlich daher keinen Anspruch darauf, dass die zwar an den Anklagesachverhalt gebundene, in dessen rechtlichen Würdigung aber freie Staatsanwaltschaft zur Beweiswürdigung und Subsumtion plädierte
(Art. 337 Abs. 2 StPO; vgl. auch Schwendener, BSK 3. A. 2023, Art. 346 StPO N 11 und 13a). Dennoch begründeten sie ihre förmlichen, ausschliesslich Schadenersatz und Genugtuung betreffenden Anträge (Vi-act. III.D S. 3) in den Schuldpunkten nicht. Wie sie an der Berufungsverhandlung einräumten (vgl. oben lit. C), bezogen sich ihre Anträge als auch deren Begründung (Art. 346 Abs. 1 lit. b StPO) nur auf den Zivilpunkt. Damit beschränkten sie sich auf einen Prozessgegenstand, in dessen Bereich die Dispositions- und Verhandlungsmaxime gilt und die mangelnde Substanzierung zur Abweisung der Klage führen kann (BGer 1B_122/2010 vom 13. August 2010 E. 2.3.1 m.H.; OG ZH SB220386 vom 26. Juni 2023 E. VII/2.3 m.H.).
aa) Zwar schlossen sich die Privatkläger vorinstanzlich den „Anträgen und Ausführungen“ der Staatsanwaltschaft im Strafpunkt an (Vi-act. III.D S. 4). Zudem waren sie nicht verpflichtet, Anträge zu stellen und zu begründen (Schwendener ebd. N 15). Indes wussten sie um die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft und folglich auch um die Tatsache, dass ihr entsprechender Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft ins Leere lief und mithin das Fundament ihrer Klage, die anspruchsbegründenden Tatsachen von
keiner Seite behauptet wurden (dazu vgl. Echle, Die Adhäsionsklage nach der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, S. 84; Bommer, Offensive Verletztenrechte im Strafprozess, S. 48 f.). Selbst wenn die Privatkläger sich allein auf die Anklage stützen könnten, vereitelten sie durch ihr prozessuales Verhalten, dass sich der Beschuldigte erstinstanzlich gegen ihre Ansprüche adäquat verteidigen konnte. Da sie die Tatsachenbehauptungen der Anklage, mithin die Grundlage ihrer Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen bildende Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten nicht substanzierten, verunmöglichten sie ihm eine begründete Bestreitung ihrer Zivilforderungen. Die Privatkläger erläuterten erstinstanzlich nur die Schadenspositionen in Bezug auf die drei Vorfälle vom 21. August 2020 (Privatklägerin Fr. 147.50) sowie 16. September 2020 und 9. Oktober 2021 (Privatkläger Fr. 249.55) und führten in Bezug auf die Widerrechtlichkeit einzig aus, dass sich die Handlungen des Beschuldigten gegen die körperliche Integrität und damit gegen ein absolut geschütztes Rechtsgut gerichtet habe. Zur Begründung des Verschuldens bezogen sie sich auf den angeklagten Vorsatz. Erst in Bezug auf die Genugtuungsforderungen fassten sie die Anklagesachverhalte dieser drei Vorfälle sowie eines weiteren vom 4. Juni 2020 ohne nähere Ausführungen zusammen, um die Schwere und Intensität ihrer Schmerzen und psychischen Belastungen darzutun. Inwiefern die Handlungen des Beschuldigten jedoch bewiesen wären, führten sie nicht aus (zum Ganzen Vi-act. III.D).
bb) Dass die Privatkläger nach der erstinstanzlichen Beschränkung ihres Parteivortrages gegen das freisprechende Urteil nunmehr neu in den Schuldpunkten Berufung erheben und an der mündlichen Berufungsverhandlung erstmals einlässlich dazu plädieren, widerspricht ihren erstinstanzlichen Dispositionen. Sie können daher diese erstinstanzlich den Strafbehörden überlassenen Punkte nicht mehr weiterziehen, weil die Berufungsinstanz in Bezug auf die erstinstanzlichen Dispositionen der Privatkläger nicht ungebunden ist (vgl. auch Mäder, recht 2024 S. 163). Ausserdem verletzen sie durch die Anfechtung der Freisprüche, nachdem sie ihren erstinstanzlichen Parteivortrag gewollt beschränkten, nicht nur das Fairnessgebot und den Anspruch des Beschuldigten auf die justizförmige Verhandlung der Fälle vor zwei Instanzen, sondern auch das Gebot von Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 3 Abs. 2 StPO, für den Adhäsionsparteienprozess auch
Art. 2 ZGB). An dieses Gebot bzw. Verbot sind auch die Privatkläger als Verfahrensbeteiligte gebunden (BGE 131 I 185 E. 3.2.4; Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 3 StPO N 5; zum Beschuldigten differenzierend Geth/Reimann, BSK, 3. A. 2023, Art. 3 StPO N 62 ff. und 78 ff. m.H.). Rechtsmissbrauch ist insbesondere zu bejahen, als sich die Privatkläger in Kenntnis der Abwesenheit der Staatsanwaltschaft erstinstanzlich in ihren förmlichen Anträgen und inhaltlich in ihrem Plädoyer freiwillig auf die Bezifferung ihrer Zivilforderungen beschränkten. Damit verhinderten sie das mit dem Institut der Adhäsionsklage angestrebte gemeinsame Verhandeln der straf- und zivilrechtlichen Aspekte des Prozessstoffes. Auf ihre erstmaligen Einlassungen zu den Strafpunkten im Rechtsmittelverfahren ist daher nicht einzugehen bzw. auf die Berufung gegen die Freisprüche von den einzelnen angeklagten Handlungen
(Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO) nicht einzutreten.
b) Obwohl sich die Berufung gegen alle Freisprüche des Beschuldigten richtet und diesbezüglich Schuldsprüche beantragt sind, führen die Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung aus, in diese Rolle nur gedrängt worden zu sein, da ihnen durch das angefochtene Urteil beträchtliche Kosten auferlegt wurden, ohne jedoch die gesetzliche Möglichkeit
(Art. 427 Abs. 2 StPO) infrage zu stellen. Sollten sie insofern ihre Berufung entgegen ihren Anträgen doch nur auf den Zivilpunkt beschränken wollen, könnte die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüfen, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Streitwertabhängig würden sie vorliegend dann nur die offensichtlich unrichtige Feststellung der Sachverhalte rügen können (Art. 320 ZPO). Noven wären unzulässig (Art. 326 ZPO). Daher wäre auf ihre neuen Tatsachenbehauptungen im Strafpunkt nicht einzutreten. Da jedoch darauf abzustellen ist, dass die Privatkläger ihre Berufungsanträge gegen die Freisprüche förmlich nicht zurückzogen, um dadurch ihre Berufung auf die Zivilforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen
(Art. 399 Abs. 4 lit. d und f StPO) zu beschränken, kann die Berufung im Schuldpunkt nicht anstelle eines Nichteintretens (vgl. oben lit. a) als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden.
c) Sind die Freisprüche der Vorinstanz nicht weiter zu prüfen, entfallen sie als Grundlage der geltend gemachten Zivilforderungen. Die Abweisung der Zivilforderungen durch die Vorinstanz wäre daher nicht zu beanstanden. Die Privatkläger begründen die Bezifferung ihrer Zivilforderungen im Berufungsverfahren nicht mehr, sondern verweisen diesbezüglich auf ihr erstinstanzliches Plädoyer in den Vorakten, in dem sie notabene kein Klagefundament begründeten (vgl. oben lit. a). Dieses Vorgehen ist zivilprozessual unzulässig (BGer 4A_185/2023 vom 31. Mai 2023 E. 4.3.2 m.H.; BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). Deshalb ist auch im Zivilpunkt auf die Berufung nicht einzutreten. Denn die Rechtsmittelinstanz hat nur Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (die Anfechtungsgründe vgl. unten E. 2; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Schliesslich haben die Privatkläger die Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nur für den Fall der verlangten Aufhebung der angefochtenen Freisprüche begründet angefochten (s. auch unten E. 4 f.).
Erwägungen
2.
Abgesehen vom Nichteintreten (vgl. oben E. 1) stellt das Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar und das Berufungsgericht ist auch keine zweite Erstinstanz; vielmehr knüpft es an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (BGer 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2 m.H.; BGer 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2 m.H.). Das Berufungsgericht kann daher gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 4.2.2 m.H. u.a. auf
BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; STK 2023 21 und 22 vom 12. März 2024 E. 2). Die Rechtsmittelbegründung hat regelmässig den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen. Es ist auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und - sofern der Mangel nicht geradezu offensichtlich ist - aufzuzeigen, inwiefern sich ein Anfechtungsgrund verwirklicht hat (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H.). Die Anforderungen von
Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO sind auch in der mündlichen Berufungsbegründung zu erfüllen (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 4; STK 2023 56 vom 13. August 2024 E. 2 m.H.). Nachfolgend ist kurz im Sinne einer Eventualbegründung auf die Vorbringen der Privatkläger zu den Anklagesachverhalten einzugehen. Zunächst zu begründen ist, dass die Privatkläger wenig glaubwürdig erscheinen (unten lit. a). Dies rechtfertigt sich zufolge der besonderen Fallumstände, obwohl der allgemeinen Glaubwürdigkeit nach heutigen Erkenntnissen der Aussagenpsychologie kaum mehr Bedeutung zukommen soll (dazu etwa Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 164 StPO N 2a; BGer 6B_1262/2022 vom 12. Juli 2023 E. 3.2.2 m.H.).
a) Beide Parteien weisen im Berufungsverfahren darauf hin, dass es sich um Strafanzeigen im Rahmen einer Familienstreitigkeit handelt. Diese dreht sich nach dem Generationenvertrag vom 23. Oktober 2013 (U-act. 8.5.017) und der Betriebsübergabe per 1. Januar 2020, seit welcher der Beschuldigte Alleinbewirtschafter ist (U-act. 8.5.007/3; unbestritten BVP S. 5 Nr. 17 und S. 8), um vorwiegend zivilrechtliche Folgen der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs der Privatkläger (Eltern) durch den Beschuldigten (Sohn), die in parallel hängigen Zivilverfahren umstritten sind. Es erscheint daher sehr naheliegend, dass beide Parteien, deren Verhältnis nach den Angaben der Privatkläger total zerrüttet sein soll (BVP Plädoyer S. 3 Ziff. 5),
bestrebt sind, über die inkriminierten Ereignisse zugunsten ihrer jeweiligen Prozessstandpunkte auszusagen. Ihre Aussagen sind demzufolge mit der Vorinstanz (vgl. angef. Urteil E. 2) kritisch zu hinterfragen. Da insofern auch den Aussagen des Beschuldigten nicht vorbehaltlos zu glauben ist, erwies sich die Abnahme des kurzfristig vor der Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrags der Privatkläger zu einem Vorfall vom 8. Oktober 2024 zu dessen Glaubwürdigkeit nicht erforderlich. Ohnehin ist dieses im Kontext unter den Parteien ebenfalls umstrittene Ereignis nicht Gegenstand der Anklage und mithin auch nicht des Berufungsverfahrens. Deshalb wurde dem Antrag an der Berufungsverhandlung nicht stattgegeben (vgl. oben lit. C).
In einem Strafverfahren, das wie das vorliegende durch die Privatkläger allein noch mit einer Berufung vorangetrieben wird, würde sich indes selbst ein
kritisches Glaubwürdigkeitspatt in dubio pro reo zu Gunsten des Beschuldigten auswirken. Die in allen Fällen die Strafbarkeit des Beschuldigten supponierenden Privatkläger können sich nicht mit der Begründung als glaubwürdiger hinstellen, dass es ihnen bei der Vielzahl von Ereignissen natürlicherweise schwerfalle, die Vorfälle in der Erinnerung auseinanderzuhalten. Denn vorliegend handelte es sich laut Anklage nicht um eine Häufung von Delikten, deren Vielzahl und Regelmässigkeit erwarten lassen würden, dass die Privatkläger gegen den Beschuldigten nicht konkret und detailliert aussagen könnten. Die Privatkläger haben denn auch jeweils einzelne Ereignisse angezeigt
(U-act. 3.1.001, 3.2.001, 3.3.001, 8.1.001 f., 8.5.001 S. 3, 8.6.001 S. 2, 8.7.001 S. 2, 8.8.001 S. 3 und 8.9.001 S. 2). Es geht vorliegend nicht um
typische Konstellationen von häuslicher Gewalt, in denen zur Rekonstruktion der Taten in zeitlicher und örtlicher Hinsicht praxisgemäss geringere Anforderungen an die Anklage gestellt werden. Abgesehen davon ist auch bei diesen Delikten zufolge der Verfahrensfairness gegenüber Beschuldigten an einer Umschreibung bzw. einem Nachweis konkreter Tathandlungen festzuhalten (z.B. EGV-SZ 2018 A 4.4 E. 3.b m.H.).
b) Im Übrigen ist zu den Anklagesachverhalten der angefochtenen Freisprüche festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil sehr einlässlich begründet ist. Daher kann auf dieses vorab im Allgemeinen beipflichtend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus bleibt Folgendes zu erwägen:
aa) In Dossier 1.1 (bzw. in entsprechender Anklageziffer) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zu einem unbekannten Zeitpunkt im Januar 2020 den Privatkläger am Hemdkragen gepackt, umgedreht und nach oben gestemmt zu haben, so dass dieser keine Luft mehr bekommen habe und es ihm schwarz vor den Augen geworden sein soll. Die Vorinstanz stellte das Fehlen eines rechtzeitigen Strafantrags fest und erachtete im Übrigen einlässlich begründet zutreffend den Nachweis einer tätlichen Auseinandersetzung als nicht erbracht (s. angef. Urteil E. 3 S. 17 ff.). Soweit die Privatkläger das Offizialdelikt einer nicht angeklagten Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB geltend machen, räumen sie ein, dass der Privatkläger aussagte, zunächst wenig gespürt zu haben. Das spricht von Vornherein gegen die behauptete Lebensgefährdung. Die Frage nach über blaue Flecken und Stellen hinausgehenden Beschwerden beantwortete der Privatkläger wie folgt (U-act. 10.0.006
Rz 216 ff.):
Ja, ich konnte dann länger nicht mehr laufen. Mit dem Rücken und dem Atmen hatte ich Beschwerden. Das kam denn erst später. Am Anfang dachte man, es sei nichts Schlimmes passiert. Am Anfang hat man dann im Schock nur wenig gespürt. Ich musste mich jeweils ein paar Tage erholen und lag im Bett.
Diese Antwort ist ein typisches Beispiel für das immer wieder feststellbare ausweichende Aussageverhalten des Privatklägers. Seine Aussagen lassen allgemein daran zweifeln, ob es ihm überhaupt um die Anzeige konkreter Vorfälle ging oder ob er seinem Sohn nicht jeweils ein Verhalten zu unterstellen trachtete, das in seinen Vorstellungen typischerweise strafbar sein sollte. Hinzu kommt, dass er bei diesem Sachverhalt die Fragen nach einem Schwarzwerden vor den Augen und einem Urinabgang nur mit „jaja, manchmal“ bzw. „jaja, das ist auch ein paar Mal vorgekommen“ zu beantworten vermochte. Die Behauptungen lebensgefährdender Beschwerden wirken daher nicht nur übertrieben, sondern realitätsfern und bieten kein hinreichendes Tatsachenfundament für einen Schuldspruch wegen Lebensgefährdung. Mit anderen Worten sind aufgrund der nicht glaubhaften Aussagen des Privatklägers die angeklagten Tatsachen, dass er keine Luft mehr bekam, es ihm vor den Augen schwarz wurde und er neben Hämatomen am Hals sowie Heiserkeit einen Urinabgang und Atembeschwerden erlitt, entsprechend den erstinstanzlichen Erwägungen nicht zu beweisen.
bb) Soweit die Berufungsführer in Dossier 1.2 betreffend eine verbale und tätliche Auseinandersetzung vom 4. Juni 2020 der Vorinstanz (s. angef. Urteil E. 4.a S. 24 ff.) vorwerfen, die Aussagen des Privatklägers ungenügend zu würdigen, handelt es sich um einen pauschalen Vorwurf. Damit setzen sie sich mit den erstinstanzlichen Feststellungen der Erinnerungslücken des
Privatklägers, der es selber als Ansichtssache betrachtet, ob jemand geschlagen worden sei, sowie dem Fehlen objektiver Beweise bzw. einer Augenzeugenschaft der Privatklägerin (ebd. E. 4.a/bb und ff) nicht auseinander. Auf die Berufung ist insoweit wegen mangelhafter Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils bzw. Darlegung eines Anfechtungsgrundes nicht einzutreten. Ohnehin könnte auf die Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden (vgl. oben vor lit. aa).
cc) Soweit die Berufungsführer ebenfalls in Dossier 1.2 eine Verurteilung des Beschuldigten wegen der Beschimpfung des Privatklägers als „fiesen Siech“ verlangen, machen sie im Wesentlichen nur geltend, dass es nachvollziehbar sei, dass man sich bei über Jahre andauernden Beschimpfungen nicht mehr an einzelne Worte erinnern könne. Mit fehlenden Erinnerungen lässt sich die angezeigte und angeklagte Beschimpfung am 4. Juni 2020 nicht nachweisen. Mithin kann es in diesem Anklagesachverhalt mit einem Verweis auf die Begründung des angefochtenen Urteils (angef. Urteil E. 4.b S. 29 ff.) sein Bewenden haben. Dies gilt auch für die Einwände der Privatkläger bezüglich der im Zusammenhang mit der angeblichen Beschimpfung erfolgten Totschlagdrohung. Der Privatkläger vermochte nicht auszusagen, mit welchen Worten der Beschuldigte ihm überhaupt gedroht haben soll (U-act. 10.0.006 Rz 116 f.). Ferner gab er zu, dass er gar nicht habe hinhören können
(U-act. 10.0.001 Nr. 19 f). Deshalb entpuppen sich seine Aussagen, der Sohn habe ihm mit dem Tod gedroht, nur als blosse Vermutungen, welche die angeklagte Verbaldrohung (dazu auch unten lit. ff in fine) nicht beweisen können.
dd) In Dossier 1.3 (dazu s. angef. Urteil E. 5 S. 37 ff.) werfen die Berufungsführer dem Beschuldigten eine unrechtmässige Aneignung
(Art. 137 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 3 StGB) und eine Nötigung (Art. 181 StGB) vor, weil er zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 1. Januar 2020 und 25. August 2020 Schlösser der Werkstatt ausgewechselt haben soll. Sie gehen davon aus, dass sich in der Werkstatt auch dem Privatkläger persönlich gehörende Werkzeuge befanden. Davon ist in der Anklage, die von im Miteigentum des Privatklägers stehenden Werkzeugen ausgeht, keine Rede. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht weiter auf die Behauptung des Privatklägers einging, dass die Werkzeuge ihm persönlich gehören würden. Auf die Einwände im Berufungsverfahren ist infolge der
Bindung des Richters an den Sachverhalt der Anklage (Art. 350 StPO) nicht einzugehen. Im Übrigen kann wiederum auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden.
ee) Zu Dossier 2 betreffend den Vorfall vom 21. August 2020, als der Beschuldigte die Privatklägerin am linken Arm gepackt und ihr die Hand verdreht haben soll, wird geltend gemacht, dass deren Aussagen entgegen der Vorinstanz (s. angef. Urteil E. 6 S. 50 ff.) glaubhaft wären. Insbesondere wird die Feststellung des Bezirksgerichts zurückgewiesen, dass die Schilderungen der Privatklägerin mannigfaltige mögliche Tatabläufe zulasse. Vielmehr habe sie doch drei Mal praktisch übereinstimmend ausgesagt. Indes wird im angefochtenen Urteil eingehend auf die Einvernahmen der Privatklägerin eingegangen. Sie habe tatsächlich dreimal übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschuldigte sie an der linken Hand gepackt und diese verdreht habe (ebd. E. 6.a/bb m.H.), was der Beschuldigte jedoch ebenso konstant bestritten und behauptet habe, ihr lediglich das Becken mit den Äpfeln aus der Hand genommen zu haben (ebd. E. 6.a/dd m.H.). Mangels objektiver Beweise und fehlender Indizien dafür, dass die Privatklägerin wesentlich glaubhafter als der Beschuldigte aussage, gelangte die Vorinstanz in dubio pro reo zu einem Freispruch. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Privatklägerin vermochte schon bei der Polizei die Fragen danach nicht zu beantworten, wie lange der Beschuldigte sie festgehalten hätte, wie sie sich und mit welchem Kraftaufwand hätte befreien können, wohin der Beschuldigte gegangen wäre, was sie, abgesehen von angeblichen Beschimpfungen als „fiese Siechen“ (U-act. 10.0.003 Nr. 15 und 34) miteinander kommuniziert hätten und weshalb sie nicht sofort einen Arzt konsultiert hätte (ebd. Nr. 24 ff.). Dieses Unvermögen spricht gegen wirklichkeitsnahe Aussagen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschimpfungsvorwürfe der Privatklägerin nicht für glaubhafter befand als die Angaben des Beschuldigten, die Privatklägerin nicht beschimpft, sondern nur gesagt zu haben, dass er es „fies“ finde, Pachtzins in Rechnung zu stellen und gleichzeitig Obst und Milch holen zu gehen.
ff) Gemäss Anklage in Dossier 3 soll der Beschuldigte am
16.
September 2020 den Privatkläger im Stall als Einbrecher bzw. Dieb beschimpft, geschlagen und getreten sowie ihm mit Fertigmachen und dem Tod bedroht haben, so dass dieser in Angst und Schrecken versetzt panikartig die Flucht ergriffen und sich dabei einen Muskelfaserriss zugezogen haben soll. Im Subjektiven enthält die Anklage keinen Vorwurf hinsichtlich des Muskelfaserrisses. Konsequenterweise äussern sich die Privatkläger denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung nur zu Tätlichkeiten. Sie setzen sich jedoch mit der Erwägung des angefochtenen Urteils, die Aussagen des Privatklägers seien unter anderem völlig unglaubhaft, weil er der angerückten Polizeipatrouille gegenüber einen Körperkontakt klar verneint habe und später nur verallgemeinernde mutmassende Angaben machte (angef. Urteil E. 7.a/bb, ee und ff), nicht hinreichend auseinander. Darauf ist somit wiederum nicht weiter einzugehen. Auch nimmt die Berufungsbegründung keinen Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, dass der Privatkläger im Widerspruch zu seinen Behauptungen, beschimpft worden zu sein, einräumte, ohne etwas zu verstehen, was der Beschuldigte gelärmt habe, weggerannt zu sein. Richtig schliesst daher das Bezirksgericht, dass es sich beim Vorwurf der Beschimpfung nur um eine Verallgemeinerung bzw. Mutmassung handelt und deswegen die Aussagen des Privatklägers nicht glaubhafter als die Bestreitung des Beschuldigten sind (ebd. E. 7.b/ff). Bezüglich der Drohung wird schliesslich die Möglichkeit einer blossen Mutmassung des Privatklägers durch den
Hinweis insofern eingeräumt, als dass er die exakte Wortwahl gar nicht habe hören müssen (Plädoyer S. 21 Rz 65). Inwiefern der Beschuldigte den Privatkläger aber durch Gesten, konkludentes Verhalten oder anderweitiges Wissenlassen bedroht haben soll, ist nicht angeklagt und kann deshalb durch den Sachrichter nicht beurteilt werden. Im Übrigen hält der Verteidiger angesichts des sich aufdrängenden Eindrucks, dass die Privatkläger wenig bestrebt sind, Konfrontationen auszuweichen, allgemein nicht grundlos fest, dass deren Versicherungen, wiederholt durch den Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein, wenig überzeugen.
gg) In Dossier 5 zum Vorwurf einer Veruntreuung wegen des Verkaufs eines Milchtanks zum Preis von Fr. 50.00 bestreiten die Privatkläger die Verkaufskompetenz des Beschuldigten nicht, sondern behaupten, er habe ihren Anspruch auf den hälftigen Erlös aus dem Verkauf vereitelt und den Erlös in den eigenen Sack fliessen lassen. Dieser Sachverhalt ist indes nicht angeklagt und die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass angesichts des erzielten Erlöses keine Anzeichen dafür vorlägen, dass der Beschuldigte den Landwirtschaftsbetrieb habe schädigen wollen (angef. Urteil E. 9.c S. 78 f.). Dass der Viehtransporter (Dossier 6) nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsinventar, sondern dem Privatkläger gehören soll, weil das Geld für den Anhänger von der Privatklägerin gekommen sei, ist schlicht eine widersprüchliche, sich nicht schlüssig mit der an der Zweckbestimmung des Fahrzeugs orientierenden Begründung des angefochtenen Urteils (angef. Urteil E. 10 S. 79 ff.) auseinandersetzende Argumentation, auf die nicht weiter eingegangen werden muss. Ebenso wenig ist die Behauptung der Privatkläger nachvollziehbar, die verschiedenen, nach Aussagen der Privatklägerin aus einem „Hofkauf“ zum Inventar zugekauften Gegenstände (U-act. 10.0.005 Nr. 528 f.) des Dossiers 7 sowie der Fahrzeuglift des Dossiers 9 würden zu ihrem persönlichen Inventar bzw. dem Privatkläger privat und nicht zum Inventar des übergebenen Betriebs (U-act. 8.5.019 S. 22) gehören resp. nicht in das alleinige Verfügungsrecht des Beschuldigten fallen. In all diesen Dossiers ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte mit dem Verkauf der durch die Vorinstanz zutreffend dem Landwirtschaftsbetrieb zugeordneten Gegenstände ein Vermögensdelikt begangen bzw. durch deren Wegschliessen die Privatkläger genötigt haben soll.
hh) Schliesslich soll im gemäss Anklage Tätlichkeiten, eventualiter versuchte oder vollendete Körperverletzungen betreffenden Dossier 8 der Beschuldigte am 9. Oktober 2021 in einer tätlichen Auseinandersetzung den
Privatkläger vor dem Tor des Laufstalles gepackt, ihm mehrmals den Arm umgedreht, ihn hochgestemmt und fallengelassen haben. Folgedessen soll dieser am Boden aufgeschlagen sein, so dass er nicht mehr selber habe aufstehen können und sich verschiedene Verletzungen zugezogen habe. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mangels Beweisen frei, weil die Schilderungen des Vorfalles durch die Privatkläger nicht nachvollziehbar, stark übertrieben und teilweise widerlegt seien. Weiter würden sich die Angaben des
Privatklägers nicht mit dem Arztbericht decken. Drittens habe die Polizei keine akute Situation und keine Verletzungen festgestellt (angef. Urteil E. 12 S. 93 ff.). Demgegenüber halten die Berufungsführer die Aussagen des Beschuldigten teilweise für widersprüchlich und insoweit für nicht glaubhaft, als er den Privatkläger nur am Arm gehalten und etwas daran gezogen haben will, um gemeinsam im Stall wegen einer Blache nachzuschauen. Sie setzen sich jedoch mit der einlässlichen Begründung der Vorinstanz einmal mehr nur punktuell auseinander, womit sie keinen Anfechtungsgrund, also die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, anzugeben imstande sind. Mithin kann es auch hier mit dem Hinweis auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz sein Bewenden haben.
3.
Aus all diesen von der Vorinstanz und hier (s. oben E. 2) angeführten Gründen sind die angefochtenen Freisprüche nicht zu beanstanden und die Berufung ist abzuweisen. Die Strafzumessung der Vorinstanz steht im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zur Diskussion, nachdem das angefochtene Urteil im Schuldpunkt vollumfänglich zu bestätigen ist. Ohnehin können die Privatkläger die Strafzumessung nicht anfechten
(Art. 382 Abs. 2 StPO).
4.
Abgesehen davon, dass schon aus prozessualen Gründen auf die Berufungsanträge hinsichtlich der Zivilforderungen mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 1.c), sind diese nur für den Fall einer Veränderung des vorinstanzlichen Schuldpunktes angefochten worden. Nachdem insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 1.a) bzw. eventualiter die Berufung abzuweisen ist (E. 2), ist die vorinstanzliche Abweisung der Zivilforderungen ebenfalls in Abweisung der Berufung vollumfänglich zu bestätigen.
5.
Für den Fall einer Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beanstanden die Privatkläger die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen unter solidarischer Auflage zu ihren Lasten nicht. Auch insoweit ist mithin die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
6.
Zusammenfassend ist auf die Berufung nicht einzutreten (s. oben E. 1), eventualiter ist sie vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (E. 2 ff.). Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahren zulasten der unterliegenden Privatkläger, die den Beschuldigten angemessen zu entschädigen haben (Art. 428 Abs. 1 und
Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 432 StPO; §§2, 6 Abs. 1 und 13 lit. c GebTRA), zumal sie insinuieren, nur wegen der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsauflage Berufung erhoben zu haben;-
erkannt:
Die Berufung wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen und das angefochtene Urteil im Sinne der Erwägungen bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.00 werden den
Privatklägern auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten gedeckt.
Die Privatkläger werden solidarisch verpflichtet, den Beschuldigten für das Berufungsverfahren mit Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Rechtsvertreter der Privatkläger (3/R), den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 2. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten), an das Amt für Justizvollzug (1/R zum Vollzug und Inkasso inkl. Kopie des angefochtenen Urteils), die KOST (elektronische Meldung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
12.
Dezember 2024 amu
STK 2023 27
BGE 142 IV 378ATF 142 IV 378DTF 142 IV 378
Art. 337 StPOart. 337 CPPart. 337 CPP
Art. 337 StPOart. 337 CPPart. 337 CPP
Art. 346 StPOart. 346 CPPart. 346 CPP
Art. 346 StPOart. 346 CPPart. 346 CPP
1B_122/2010
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC
BGE 131 I 185ATF 131 I 185DTF 131 I 185
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
4A_185/2023
5A_209/2014
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
6B_224/2023
7B_15/2021
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
7B_257/2022
BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244
STK 2023 21
7B_257/2022
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
STK 2023 56
Art. 164 StPOart. 164 CPPart. 164 CPP
6B_1262/2022
EGV-SZ 2018 A 4.4
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF