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Entscheid

STK 2023 29

Kammer

18. Juni 2024Deutsch28 min

A. Am 10. September 2021 klagte die Staatsanwaltschaft A.________ und C.________ gestützt auf folgenden Sachverhalt der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der vorsätzlichen Gefährdung durch Verletzung der

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 18. Juni 2024

STK 2023 29 und 30

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

1. A.________,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, sowie

2. C.________,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

Beschuldigte, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwältin E.________,

betreffend

fahrlässige schwere Körperverletzung und vorsätzliche Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde

(Berufungen und Anschlussberufungen gegen die Urteile des Bezirksgerichts March vom 11. November 2022, SGO 2021 8 und 9);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am 10. September 2021 klagte die Staatsanwaltschaft A.________ und C.________ gestützt auf folgenden Sachverhalt der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der vorsätzlichen Gefährdung durch Verletzung der

Regeln der Baukunde an (Vi-act. 1):

Die H.________ GmbH übernahm zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 9. Januar 2020 den Auftrag, das Dach auf dem Gebäude der I.________ zu ersetzen, wobei die alten Faserzementplatten entfernt und sodann neue angebracht werden sollten. C.________, der Geschäftsführer der H.________ GmbH, setzte für den Auftrag den bei der H.________ GmbH angestellten Dachdecker A.________ als Vorarbeiter und zusätzlich 6 Mitarbeiter ein, darunter den Hilfsdachdecker F.________.

Am Donnerstagmorgen des 9. Januar 2020 instruierte A.________ die

6 Dachdecker bezüglich Sicherheitsvorkehrungen dahingehend, dass sie mit Dachleitern arbeiten sollen. Die Arbeiter begannen sodann in arbeitsteiliger Weise mit der Demontage der alten als nicht durchbruchsicher geltenden Faserzementplatten des Dachs der I.________, wobei das Gebäude zuvor von Gerüstbauern eingerüstet worden war. Die einzige “Sicherheitsvorkehrung”, welche die Arbeiter der H.________ GmbH vor Ort trafen, waren Leitern auf dem Dach zu platzieren, auf welchen sie sich gemäss den Anweisungen von A.________ bewegen sollten. A.________ beteiligte sich ebenfalls an den Arbeiten auf dem Dach. C.________ war am Morgen und am Nachmittag über eine unbestimmte Zeit auf der Baustelle anwesend. Beide Vorgesetzten sahen, wie die

Arbeiten von den 6 Dachdeckern ausgeführt wurden.

Zum Schutz vor Stürzen durch das Dach sind gemäss der Bauarbeitenverordnung und dem Merkblatt der Suva “Arbeiten auf Dächern” bei Dachöffnungen unabhängig von der Absturzhöhe und bei Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen sowie bei der Montage von Dach­elementen ab einer Absturzhöhe von 3 m vollflächig Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. Weder A.________ als Vorarbeiter und damit verant­wortliche Person für die Sicherheit am Arbeitsplatz noch C.________ als Geschäftsführer und ebenfalls verant­wortliche Person für die Sicherheit am Arbeitsplatz veranlassten vor der Ausführung der

Arbeiten auf dem Dach oder zu irgendeinem Zeitpunkt währenddessen, dass die vorgeschriebenen Absturzsicherungsmass­nahmen, nämlich Auffangnetze oder Fanggerüste, unter dem Dach angebracht worden wären. Hierdurch setzten sie sämtliche vor Ort tätigen Dachdecker der Gefahr eines Sturzes vom Dach mit Verletzungs- oder Todesfolge aus.

C.________ bzw. A.________ wusste um seine Verant­wortung für die Sicherheit der Arbeitnehmer, kannte die Vorschriften über die Absturzsicherungsmass­nahmen zumindest in den Grundsätzen und unterliess es trotzdem, Auffangnetze oder Fanggerüste unter dem Dach anzubringen bzw. anbringen zu lassen, wobei ihm bewusst war, dass er die Dachdecker durch die fehlenden Absturzsicherungsmass­nahmen an Leib und Leben gefährdete, welche Gefahr sich in der Folge für einen Arbeitnehmer realisierte.

Der Privatkläger F.________ war mit der Entfernung der alten Faserzementplatten beschäftigt, als er um ca. 15:45 Uhr neben eine Leiter direkt auf eine alte Faserzementplatte trat, durch diese hindurch brach, wonach er ca. 7.8 Meter in die Tiefe stürzte und auf dem Boden im Gebäudeinnern zu liegen kam. Bei diesem Sturz erlitt F.________ eine Beckenringverletzung mit mehrfacher Beckenfraktur, ein leichtes Schädelhirntrauma und eine Rissquetschwunde oberhalb des linken Auges. Die Beckenringverletzung musste zweimal operiert werden, weswegen F.________ während 10 Tagen hospitalisiert war. Noch rund 10 Monate nach dem Unfall verspürte F.________ wegen der Beckenringverletzung Schmerzen in Becken und Rücken, war noch immer in seiner Mobilität eingeschränkt und zu 100 % arbeitsunfähig.

C.________ bzw. A.________ missachtete die Sorgfaltspflicht, wonach unter dem Dach der I.________ Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren gewesen wären. Es war für ihn voraussehbar, dass ein Arbeiter – sei es aus Nachlässigkeit oder wegen eines Fehltritts – neben die Leiter stehen könnte, durch die nicht durchbruchsicheren Faserzementplatten stürzen und sich schwer verletzen würde, wie es F.________ tat. Der

Arbeitsunfall von F.________ mit dessen schweren Verletzungsfolgen wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, wenn der Beschuldigte veranlasst hätte, dass Auffangnetze oder Fanggerüste unter dem Dach angebracht worden wären.

B. Mit separaten Urteilen vom 11. November 2022 sprach das Bezirksgericht March die Beschuldigten der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB und der vorsätzlichen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 StGB schuldig (Dispositivziffern 1.1 und 1.2). C.________ bestrafte es mit einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 440.00 und einer

Busse von Fr. 15’400.00 (ersatzweise 35 Tage Freiheitsstrafe) und A.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 200.00 und einer Busse von Fr. 6’000.00 (ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, je Dispositivziffern 2 f.). Es auferlegte den Beschuldigten die Verfahrenskosten von je Fr. 5’938.60 und verpflichtete diese, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 3‘510.50 zu bezahlen (je Dispositivziffern 4-6).

C. Gegen diese Urteile erhoben A.________ sowie C.________ vollumfängliche Berufungen. Sie beantragten je einen Freispruch von Schuld und Strafe (STK 2023 29 und 30). Die Staatsanwaltschaft erklärte jeweils Anschlussberufung. Sie beantragte, A.________ sei in Aufhebung von je Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Urteile mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer zu bezahlenden Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200.00 (ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe) bzw. C.________ mit

einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer zu bezahlenden Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 440.00 (ersatzweise 40 Tage Freiheitsstrafe) zu bestrafen (je KG-act. 5). Der Anwalt des Privatklägers teilte am 23. Mai 2024 aufgrund eines aussergerichtlichen Vergleichs mit, dass das Interesse seines Klienten an einer Verurteilung der Beschuldigten entfalle und dieser sämtliche Strafanträge bedingungslos zurückziehe sowie an der anberaumten Berufungsverhandlung nicht teilnehme (je KG-act. 15). Der Verteidiger von C.________ reichte die entsprechende Vereinbarung der Parteien zu den Akten (STK 2023 30 KG-act. 17).

D. Anlässlich der Berufungsverhandlung sagten die beiden Beschuldigten zur Person, indes nicht zur Sache aus. Ihre Verteidiger hielten die Berufungsanträge aufrecht. Den Parteien wurde die allfällige Würdigung des Sachverhalts nach Art. 229 Abs. 2 StGB angekündigt (Art. 344 StPO). Die Staatsanwaltschaft reduzierte die zusätzlich zu den Freiheitsstrafen beantragten Geldstrafen auf 5 bzw. 10 Tagessätze und verlangte deren Vollzug bei einer

Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Sie hielt am Vorsatz der Beschuldigten hinsichtlich einer Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde fest. Die Verteidiger opponierten der Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung dieses Tatbestands;-

und in Erwägung:

1. Die Berufungsführer fechten die angefochtenen Urteile des Bezirksgerichts March umfassend an. Die Berufungen sind vereinigt zu behandeln, da die Beschuldigten bezüglich derselben Gefährdung respektive desselben Unfalls zu beurteilen und allenfalls bei beidseitig unauffälligen Täterkomponenten (vgl. angef. Urteil je E. 4.2.2) zu bestrafen sind (Art. 30 StPO).

a) Die Beschuldigten anerkennen den angeklagten Sachverhalt, insbesondere, dass am 9. Januar 2020 unter dem Dach der I.________ anlässlich der Demontage der nicht durchbruchsicheren Faserzementplatten keine Auffangnetze oder Fanggerüste montiert waren, sondern von Leitern aus gearbeitet werden sollte, wobei der Verunfallte – was niemand beobachtete – neben die Leiter auf eine Faserzementplatte getreten sein musste, abstürzte und sich verletzte (vgl. auch U-act. 8.1.11 S. 5 f. und 8 ff.). Sie bestreiten indes, dass sie Menschen wissentlich und willentlich an Leib und Leben gefährdet hätten (dazu vgl. unten E. 2.c) und die Verletzungen des Verunfallten schwer gewesen seien (E. 3.a). Der beschuldigte Vorarbeiter (Beschuldigte 1) macht geltend, über die gleiche Ausbildung und Berufserfahrung wie der Geschädigte verfügt zu haben, was die Vor­instanz ebenso wenig beachtet habe wie den Umstand, dass er in der hierarchischen Stufenfolge für die Sicherheitsvorkehren auf der Baustelle erst an dritter Stelle vor dem Geschädigten verant­wortlich gewesen sei. Der beschuldigte Geschäftsführer und Inhaber der H.________ GmbH (Beschuldigte 2) trägt dagegen vor, in der horizontalen Arbeitsteilung sei gemäss Auftrag zur Ersetzung der Faserzementplatten die Bauleitung für die Bausicherheit verant­wortlich gewesen und er habe erst am Nachmittag kurz vor dem Unfall die Baustelle gesehen.

b) Tatsächlich erstellt ist, dass am Unfalltag als einzige Sicherheitsvorkehrung Leitern auf dem Dach platziert waren (U-act. 8.1.05 Nr. 28), auf denen sich die Arbeiter gemäss den Anweisungen des für die Baustelle verant­wortlichen (U-act. 8.1.05 Nr. 18) und als Vorarbeiter (U-act. 8.1.03 Nr. 15) ebenfalls auf dem Dach arbeitenden Beschuldigten 1 bewegen sollten

(U-act. 8.1.03 Nr. 21 f. und 87 f.). Beide Beschuldigten räumen als Vorarbeiter bzw. Geschäftsführer (U-act. 8.1.05 Nr. 6) ein, verant­wortlich für die Sicherheit am Arbeitsplatz gewesen zu sein (U-act. 8.1.03 Nr. 16 f., 19, 66 ff. und 81 f. bzw. U-act. 8.1.05 Nr. 9, 18, 40 und 45), und dass nicht alle Regeln auf der Baustelle eingehalten worden seien (U-act. 8.1.03 Nr. 33 ff. bzw. U-act. 8.1.05 Nr. 38). Der Beschuldigte 2 war vorab über die Arbeitsweise sowie die konkret getroffenen Sicherheitsvorkehrungen instruiert (U-act. 8.1.03 Nr. 81 f.; 8.1.05 Nr. 28) und war am Unfalltag ebenfalls auf der Baustelle anwesend

(U-act. 8.1.05 Nr. 22 und 44). Er sah, unter welchen Sicherheitsvorrichtungen gearbeitet wurde (U-act. 8.1.03 Nr. 81 f.; U-act. 8.1.05 Nr. 25 ff. und 39). Auch weil der Verunfallte in der Vereinbarung vom 22. Mai 2024 (STK 2023 30 act. 17) allgemein eine Unachtsamkeit einräumte, ist in dubio pro reo nicht auszuschliessen, dass er sich unbeobachtet entgegen der Ermahnung durch den Beschuldigten 1 (U-act. 8.1.03 Nr. 87 f.; U-act. 8.1.07 Nr. 26) ohne äusseren Anlass freiwillig auf eine ihm bekanntermassen nicht durchbruchsichere (U-act. 8.1.08 Nr. 53 und 84) Faserzementplatte begab (U-act. 8.1.08 Nr. 73, 103 ff. und insbes. 107 ff.). Die Fotos der Unfallstelle, wonach die Durchbruchstelle mehrere Schritte von der Leiter entfernt war (U-act. 8.1.11 S. 6), legen ebenfalls nahe, dass der Verunfallte nicht einfach neben die Leiter trat, sondern diese weisungswidrig verliess. Ob er sich damit den Aufwand des Umplatzierens der Leiter ersparen wollte, wie der Verteidiger des Beschuldigten 2 vorträgt, ist möglich, jedoch ist mit der Anklage der Grund dafür offen zu lassen, warum der Verunfallte sich auf die nicht durchbruchsicheren Zementfaserplatten begab. Mass­geblich bleibt die tatsächliche Möglichkeit, dass der Verunfallte freiwillig und nicht bloss unachtsam die Leiter verliess, obwohl er um die mangelhaften Sicherheitsvorkehrungen und die damit verbundene Gefahrenlage wusste. Jedoch nicht angeklagt ist, dass er zufolge Gruppendrucks, Stresses oder anderen äusseren Gründen auf zusätzliche Sicherungen verzichtete und daher verunfallte.

Erwägungen

2.

Strafbar ist, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet (Art. 229 Abs. 1 StGB). Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (ebd. Abs. 2). Es besteht Idealkonkurrenz zu

Art. 125 StGB (dazu unten E. 4), wenn neben der Verletzung des Opfers dessen Leben oder dasjenige weiterer Personen gefährdet wurde

(Trechsel/Coninx, Praxiskommentar StGB, 4. A. 2021, Art. 229 StGB N 13 m.H.; BGer 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.1).

a) Nach Art. 19, Art. 33 und Art. 35 aBauAV (Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005/SR 832.311.141) müssen bei Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen entweder Laufstege, Auffangnetze, Seilsicherungen oder Fanggerüste installiert sein, was vorliegend anerkanntermassen nicht der Fall war. Die vorliegend verwendeten Leitern (dazu der Beschuldigte 1

U-act. 8.1.03 Nr. 22) sind keine Laufstege im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. b und e, Art. 9 lit. c und Art. 14 aBauAV, sind sie doch nicht von den nicht durchbruchsicheren Dachflächen abgeschrankt (Art. 35 Abs. 2 aBauAV). Hinzu kommt, dass trotz der Dachöffnung die unabhängig von der Absturzhöhe vorgeschriebenen Absturzsicherungen nicht vorhanden waren (Art. 33 Abs. 3 aBauAV; Unfallbericht Amt für Arbeit U-act. 8.1.06). Damit wurden anerkannte Regeln der Baukunde ausser Acht gelassen.

b) Die Beschuldigten unterliessen es, vor der Aufnahme der Arbeiten den Arbeitsort nach den Regeln der Baukunde abzusichern oder absichern zu

lassen. Das Unterlassen gebotener Schutzmass­nahmen ist tatbestands­mässig (Roelli, BSK, 4. A. 2019, Art. 229 StGB N 9 m.H.; Trechsel/Coninx, ebd. N 7HHHH. ). Vorliegend fiel die Demontage der Zementfaserplatten (dazu Roelli, ebd. N 12) in den jeweils grundsätzlich alleinigen Verant­wortungsbereich der an diesem Abbruch eines Bauwerks beteiligten beiden Beschuldigten, wobei in einer hierarchischen Stufenfolge mehrere verant­wortlich sein können (ebd. N 20; Trechsel/Coninx, a.a.O., N 6). Der Tatbestand betrifft die Bauleitung und die Bauausführenden alternativ: Der Beschuldigte 2 ist als Geschäftsführer bzw. Dachbauunternehmer und Arbeitgeber (vgl. Graf, AK, Art. 229 StGB N 2 f. m.H.) für die Sicherheit verant­wortlich (vgl. Roelli, ebd. N 29 und 32) und der Beschuldigte 1 als bauausführender Vorarbeiter aufgrund seiner Position vor Ort (ebd. N 34, 36 und 41 ff. sowie Graf, ebd. N 4 m.H.): Sie hätten die Arbeiten auf dem Dach, durch welche die konkret dort arbeitenden Menschen gefährdet wurden, stoppen müssen, da die nach den Regeln der Baukunde vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehren nicht getroffen waren. Soweit der Beschuldigte 2 vortragen lässt, horizontal mit der Bauleitung vereinbart zu haben, dass diese die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffe, ist dies seiner eingereichten Bestätigung vom 20. Dezember 2019 nicht zu entnehmen. Danach sind ohne irgendwelche Zuständigkeitsregelung „APS im Gebäude und auf dem Dach“ nur nicht eingerechnet (Vi-act. 8). Die Bestätigung belegt also nicht, dass die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen der Sorge der Bauleitung überant­wortet waren. Im Berufungsverfahren stellte der Beschuldigte 2 zu diesem Punkt keinen Beweisantrag mehr. Abgesehen davon würde ihn als Arbeitgeber eine mündliche oder konkludente Abmachung mit der Bauleitung nicht entlasten. Er hätte sich vor Aufnahme der Dachdeckerarbeiten vergewissern müssen, dass die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden waren. Zudem war er durch den Beschuldigten 1 über die Arbeitsweise vorinstruiert worden. Das Mitverschulden von Vorgesetzten oder Untergebenen entlastet als solches ohnehin nicht (Trechsel/Coninx, a.a.O., Art. 229 StGB N 6). Somit befreit insbesondere auch nicht eine allfällige Unachtsamkeit des Verunfallten, wodurch die konkrete Gefahr eines Absturzes verwirklicht wurde, die Beschuldigten von der Verant­wortung, durch das Unterlassen der Sicherheitsvorkehrungen alle Dachdecker konkreten Gefahren ausgesetzt zu haben.

c) In subjektiver Hinsicht bestehen von der gesetzlichen Tatbestandsumschreibung her zwei Hürden: Erstens muss den Beschuldigten die Missachtung der Verletzung der Regeln der Baukunde klar bewusst sein (Trechsel/Co­ninx, ebd. N 9; Roelli, ebd. N 45). Zweitens müssen dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet werden. In der Regel fallen der Vorsatz auf Verletzung der anerkannten Regeln der Baukunde und die wissentliche Gefährdung zusammen (Roelli, ebd. m.H.). Dass der Ausdruck „wissentlich“ als Vorsatz unter Ausschluss des Eventualvorsatzes als direkter Vorsatz hinsichtlich der Gefährdung zu interpretieren ist (Roelli, ebd.; Graf, ebd. N 13), entspricht nicht dem Wortlaut des Tatbestands von Art. 229 StGB. Dieser unterscheidet in seinen beiden Absätzen zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Regelmissachtung, setzt jedoch im ersten Absatz deutlich nur ein Wissen bezüglich der durch die Regelverletzung herbeigeführten konkreten Gefährdung voraus. Damit lässt Art. 229 Abs. 1 StGB zwar die Vorstellung, dass Menschen in Gefahr geraten könnten, nicht genügen (vgl. Trechsel/Co­ninx, a.a.O., vor Art. 221 StGB N 5 m.H. auf BGE 85 IV 130 E. 1), statuiert aber keinen direkten Willen hinsichtlich eines Gefährdungserfolgs im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, der von einem blossen In-Kauf-Nehmen abzugrenzen wäre.

aa) Die Vor­instanz bejahte den Vorsatz bei beiden Beschuldigten

(angef. Urteile E. 2.6 bzw. 2.6 f.). Der auf dem Dach mitarbeitende Beschuldigte 1 räumte ein, dass man die Regeln in der Lehre lerne (U-act. 8.1.03 Nr. 31) und die Regeln nicht eingehalten wurden (U-act. 8.1.03 Nr. 33). Der Beschuldigte 2 war durch den Beschuldigten 1 vorinstruiert (ebd. 82;

U-act. 8.1.05 Nr. 28), kannte die Sicherheitsregel ebenfalls (U-act. 8.1.05 Nr. 33) und sah vor Ort, dass nur mit Leitern ohne Auffangeinrichtungen oder Anseilschutz gearbeitet wurde (ebd. Nr. 25 ff., insbes. 38 f.). Beide wussten mithin unabhängig von Rückmeldungen der den Abbau der Zementfaserplatten ausführenden Dachdecker über Beeinträchtigungen der Arbeitssicherheit (Art. 11 Abs. 2 Verordnung über die Unfallverhütung/VUV), dass die auf der Baustelle getroffenen Sicherheitsvorkehrungen den ihnen bekannten Regeln der Baukunde nicht genügten. Also missachteten beide wissentlich und willentlich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen.

bb) Es handelt sich bei den vorgeschriebenen Sicherheitsregeln nicht um bürokratische Vorschriften, sondern offensichtlich um solche, von denen im Interesse der Sicherheit nicht abgewichen werden darf. Die Dachdecker liefen trotz der Verwendung von Leitern auf dem Dach jederzeit in Gefahr, etwa wegen der sehr nahen Möglichkeit einer Unachtsamkeit, eines Strauchelns oder eines Fehltritts abzustürzen, und waren damit konkret an Leib und Leben gefährdet. Die Leitern waren nicht wie Laufstege mit absturzsicheren Abschrankungen versehen (vgl. oben lit. a). Die Beschuldigten konnten entgegen dem Argument eines Verteidigers daher nicht gedacht haben, dass diese das erforderliche Auffangnetz oder individuelle Seilanbindungen der Dachdecker ersetzen könnten. Dass eine konkrete Gefährdung bestand (dazu vgl. Roelli, a.a.O., vor Art. 221 StGB N 8), konnten die Beschuldigten somit nicht nur für möglich halten. Vielmehr mussten sie um die konkrete Gefährdung der auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen in einer Absturzhöhe von gegen acht Metern und vorher noch höher arbeitenden Personen wissen, weil diese hier derart zwingend aus dem Regelverstoss folgt, dass sich der Wille der Beschuldigten bezüglich des Eintritts des entsprechenden „Taterfolgs“ geradezu aufdrängt (zu dieser Regelmässigkeit s. vor lit. aa). Sie mögen darauf vertraut haben, dass sich kein Unfall mit Folgen für Leib und Leben ereignen wird

(dazu bzw. zum Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung s. unten E. 3.b), was aber nichts daran ändert, dass sie das Risiko für die Dachdecker aus welchen Gründen auch immer akzeptierten. Ebenfalls mag der auf dem Dach arbeitende Beschuldigte 1 für sich einen Absturz ausgeschlossen haben, was aber nichts daran ändert, dass er wissentlich und auch – was tatbestandsmässig subjektiv nicht vorausgesetzt ist (vgl. oben vor lit. aa) – willentlich die konkrete Gefahrenlage tolerierte, in die er sich begab und in der er weitere Dachdecker arbeiten liess.

Dispositiv

Aus diesen Gründen sind die separaten Schuldsprüche der Vor­instanz wegen vorsätzlicher Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nicht zu beanstanden und insofern sind die Berufungen der beiden Beschuldigten abzuweisen. Die Beschuldigten erachten es als widersprüchlich, sie in Bezug auf den Gefährdungstatbestand von Art. 229 StGB wegen Vorsatzes, dagegen hinsichtlich der schweren Körperverletzung wegen Fahrlässigkeit zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft macht indes zutreffend geltend, die differenzierte Beurteilung lasse sich mit den unterschiedlichen intentionalen Objekten erklären, die beide – Gefährdung und Körperverletzung – gleichermassen auf die ungenügende Sicherung des Bauwerks zurückzuführen sind. Mit anderen Worten können die Beschuldigten im Wissen um die konkrete Gefährdung von Leib und Leben der Dachdecker deren Verwirklichung aus anderen Gründen ausgeschlossen haben. Die nach dem Tatbestand von Art. 229 Abs. 1 StGB erforderliche konkrete Gefährdung bestand unabhängig vom Absturz des Geschädigten für alle auf dem Dach arbeitenden Personen.

3. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB). Der Verunfallte erlitt eine zweimal operierte Beckenringverletzung mit mehrfacher Beckenfraktur, ein leichtes Schädelhirntrauma und eine Rissquetschwunde oberhalb des linken Auges. Er zog im Berufungsverfahren sämtliche Strafanträge (Art. 33 Abs. 1 StGB) zurück (vgl. oben lit. C), weshalb die Beschuldigten nur weiterverfolgt werden dürfen, wenn dessen Verletzungen, was im Berufungsverfahren bestritten wird, mit der Vor­instanz als schwer zu qualifizieren sind.

a) Schwer verletzt jemand einen Menschen nach Art. 122 StGB dann, wenn er ihn lebensgefährlich verletzt, wenn er seinen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, ihn bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, sein Gesicht arg und bleibend entstellt oder wenn er eine andere schwere Schädigung seines Körpers oder seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit verursacht. Die Vor­instanz erkannte gestützt auf die abschliessende Generalklausel die Verletzung des Geschädigten als schwer, weil er zehn Monate nach dem Unfall noch über Schmerzen im Becken und Rücken geklagt habe und deswegen auch in Behandlung gewesen sei und dreimal habe operiert werden müssen sowie nach einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit erst eineinhalb Jahre nach dem Unfall wieder teilweise habe arbeiten können

(angef. Urteile je E. 3.2.2). Seit Dezember 2022 arbeitet der Verunfallte gemäss den seitens der Staatsanwaltschaft nicht infrage gestellten Angaben der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung wieder Vollzeit in ihrem Unternehmen. Dass er immer noch an Schmerzen leidet, ist nicht bekannt und die Beschuldigten bringen zutreffend vor, dass die anfänglichen monatelangen Schmerzen Bestandteil eines Heilungsprozesses sein können. In dubio pro reo erscheint daher die nach zwei Operationen mit einer zehntägigen Hospitalisation eineinhalb Jahre dauernde Arbeitsunfähigkeit im Verhältnis zu einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit (Art. 122 Abs. 2 aStGB) nicht von einer ausserordentlich langen Dauer. Es ist ferner nicht dargelegt, dass der Geschädigte durch den Unfall gebrechlich oder entstellt wurde. Ebenso wenig ist ein langes Krankenlager ersichtlich. Insbesondere lassen sich der im Berufungsverfahren eingereichten Vereinbarung betreffend die haftpflichtrechtlichen Folgen des Unfalls (vgl. oben lit. C) keine andauernden Verletzungsfolgen schweren Charakters entnehmen. Daher sind beim Verunfallten keine Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB ähnliche Verletzungsfolgen feststellbar, die es erlauben würden, über die Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 aStGB eine schwere Körperverletzung anzunehmen. Mithin sind die Berufungen insoweit gutzuheissen und die Verurteilungen wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung aufzuheben. Einfache Körperverletzungen sind nach dem Rückzug der Strafanträge im Rahmen der eben erwähnten Vereinbarung nicht mehr zu beurteilen.

b) Abgesehen davon ist wie gesagt trotz des Wissens um die Gefährdung durch die nicht getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nicht auszuschliessen, dass die Beschuldigten darauf vertrauten, dass sich kein Unfall ereigne

(oben E. 2.c/bb). Pflichtwidrig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB beachteten sie die Regeln der Baukunde vorsätzlich nicht. Die Frage bleibt, ob sie infolgedessen auch den Unfall bzw. die Körperverletzungen verursachten. Über natürliche und adäquat abstrakte Unfallverläufe hinaus (dazu vgl. angefochtene Urteile je E. 3.3.1) ist zu prüfen, ob die Beschuldigten vor­aus­sehen mussten, dass der Geschädigte infolge freiwilligen Betretens der Zementfaserplatten verunglücken würde (vgl. Arzt, recht 1988 S. 70 zu

BGE 109 IV 15).

aa) Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie etwa das Mitverschulden des Opfers, als Mitursache hinzutreten, mit dem schlechthin nicht gerechnet werden musste (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die hinzutretende andere Ursache (hier: Mitverschulden des Verunfallten) muss einen derart hohen Wirkungsgrad aufweisen, dass die an sich adäquate Ursache (Verletzung der Regeln der Baukunde) nach wertender Betrachtungsweise rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; BGer 6B_236/2024 vom 13. Mai 2024 E. 1.1.3 m.w.H.).

bb) Die Vor­instanz verneinte, dass der Kausalzusammenhang infolge des selbstgefährdenden Verhaltens des Verunfallten unterbrochen worden sei, weil zusammenfassend ein Tritt eines Dachdeckers neben die Leiter keineswegs ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liege, sondern damit bei stundenlanger Verrichtung von Arbeit bei unter Gruppendruck rudimentären Sicherheitsmass­nahmen zu rechnen sei (angef. Urteil E. 3.3.1.c). Diese Argumentation mag zutreffen, geht indes über die Anklage hinaus und entspricht nicht dem Sachverhalt, der in dubio pro reo vorliegend nicht auszuschliessen ist, nämlich der Möglichkeit, dass der Verunfallte entgegen der Ermahnung des Beschuldigten 1, sich nur auf den Leitern fortzubewegen, ohne äusseren Anlass – weder wegen Ermüdung oder Unachtsamkeit nach stundenlanger Arbeit, Stress oder Gruppendruck – freiwillig auf die Zementfaserplatte trat (vgl. oben E. 1.b). Mit einem nach der Anklage mithin nicht auszuschliessenden, bewussten freiwilligen Betreten mussten die Beschuldigten aber nicht rechnen. Die Freiwilligkeit des Schritts des Verunfallten (U-act. 8.1.08 Nr. 107) stellt ein nicht voraussehbarer aussergewöhnlicher Umstand dar, die das durch die Beschuldigten nicht behobene, aber auch vom Geschädigten erkannte (ebd. Nr. 18, 23, 29 ff., 65 f., 103 ff., 107 i.V.m. 111 f.) Gefährdungspotential eigenverant­wortlich auslöste. Die von den Beschuldigten getroffenen Sicherheitsmass­nahmen hätten ausgereicht, um den Unfall zu verhindern, wäre der Geschädigte auf den Leitern geblieben und nicht womöglich freiwillig auf ihm bekanntermassen nicht durchbruchsichere Zementfaserplatten getreten. Die Beschuldigten unterdrückten deren Gefahrenzustand nicht. Sie mussten daher nicht damit rechnen, dass der Geschädigte diese entgegen ihren Anweisungen freiwillig betreten würde. Ein solches Verhalten lag unter den gegebenen Umständen ausserhalb der zu erwartenden, nicht angeklagten Absturzursachen wie Unachtsamkeit oder Straucheln.

4. Nach dem Gesagten sind die Beschuldigten wegen vorsätzlicher Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig zu sprechen (vgl. oben E. 2). Dagegen ist der durch die Vor­instanz in Idealkonkurrenz gefällte Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (E. 3) aufzuheben, wobei zufolge Tateinheit hierzu kein Freispruch erfolgt (dazu vgl. etwa STK 2023 35 vom 19. Mai 2024 E. 3 m.H.). Der vorliegend anwendbare mildere Art. 229 Abs. 1 aStGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Staatsanwaltschaft würdigt die vor­instanzlichen Ausführungen zu den Tat- und Täterkomponenten als zutreffend, verlangt mit der Anschlussberufung angesichts der vorsätzlichen Begehung indes eine Freiheitsstrafe. Abgesehen von der obligatorischen Verbindung der Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe sind vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten jedoch mit denselben Strafen bedroht (Art. 229 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB). Soweit die Staatsanwaltschaft Geldstrafen weder dem durch die Vor­instanz als mittelschwer eingestuften Verschulden angemessen noch für ausreichend hält, um die Beschuldigten von der Begehung weiterer gleichartigen Straftaten abzuhalten, befindet die Berufungsinstanz aufgrund des positiven persönlichen Eindrucks der Beschuldigten die vor­instanzliche Wahl der Geldstrafe anstatt der beantragten Freiheitsstrafen für hinreichend abschreckend. Sie unternahmen mit der im Berufungsverfahren eingereichten Vereinbarung betreffend die haftpflichtrechtlichen Folgen des Unfalls (vgl. oben lit. C) zudem ihnen zumutbare Anstrengungen, um das von ihnen bewirkte Unrecht auszugleichen. Damit liegt indes kein Strafbefreiungsgrund vor, weil die Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nicht nur den Verunfallten betraf und angesichts der nicht eingestandenen Gemeingefährlichkeit ihres Verhaltens die öffentlichen Interessen nicht im Sinne von Art. 53 lit. b und lit. c StGB gering sind. Die vor­instanzlichen Einsatzstrafen von 120 bzw. 150 Tages­sätzen (vgl. angef. Urteile je E. 4.2.3) erscheinen angesichts der Unbescholtenheit der Beschuldigten und der Aufhebung des Schuldspruchs der fahrlässigen Körperverletzung angemessen. Die mit den Geldstrafen zu verbindenden und zu bezahlenden Bussen stellen einen nicht unerheblichen Denkzettel dar. Der bedingte Aufschub der Geldstrafen ist im Berufungsverfahren unbestritten. Im Übrigen teilt die Strafkammer die Strafzumessung der Vor­instanz, womit in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf je E. 4 der angefochtenen Urteile verwiesen werden kann. Der Beschuldigte 1 ist mithin mit einer bedingten Geldstrafe von

96 Tagen à Fr. 200.00 und einer Busse von Fr. 4’800.00 sowie der Beschuldigte 2 mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagen à Fr. 440.00 und einer Busse von Fr. 13’200.00 zu bestrafen. Dabei darf die Berufungsinstanz im Fall des Beschuldigten 2 keinen höheren Tagessatz mehr festsetzen, als die Staatsanwaltschaft mit der Anschlussberufungserklärung beantragte.

5. Mit der Desinteressenserklärung im Berufungsverfahren teilt der Verunfallte dem Kantonsgericht mit, dass ihm vor allen Instanzen keine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Mithin sind die ihm erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigungen ersatzlos aufzuheben (vgl. angef. Urteile je Dispositivziff. 6).

6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Beschuldigten bleiben erstinstanzlich wegen der Verurteilung gestützt auf Art. 229 Abs. 1 StGB bestehen (dazu vgl. angef. Urteil je E. 5). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien dagegen nach Mass­gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten obsiegen in Bezug auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie gegen die Anschlussberufung. Damit sind ihnen gemeinsam die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte, mithin jedem zu einem Viertel aufzuerlegen. Im Übrigen gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates. Dagegen richten sich die Entschädigungen im Rechtsmittelverfahren nach Artikeln 429-434 StPO. Vorliegend werden die einen vollumfänglichen Freispruch beantragenden Beschuldigten in den Anklagepunkten nicht freigesprochen und sind daher nicht nach Art. 429 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu entschädigen. Soweit sie ausserhalb des verlangten Freispruchs in Bezug auf die Anschlussberufungen obsiegen (Art. 436 Abs. 2 StPO), haben sie wesentliche Voraussetzungen dafür erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen (Art. 430 Abs. 2 i.V.m. 428 Abs. 2 StPO). Namentlich die mit dem Verunfallten getroffene Vereinbarung betreffend die haftpflichtrechtlichen Folgen des Unfalls ist erheblich (vgl. oben E. 4) und verhindert auch die weitere Verfolgung eines einfachen Körperverletzungsdelikts (E. 3.a). Darin akzeptierten die Beschuldigten zudem ihre Entschädigungspflicht (s. oben E. 5), so dass sie aus einem weiteren Grund nicht mehr durch den Staat zu entschädigen sind (BGer 7B_38/2022 vom 29. April 2024 E. 2.3);-

erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufungen und in Abweisung der Anschlussberufungen werden die angefochtenen Urteile aufgehoben und durch folgendes Urteil ersetzt:

Die Beschuldigten werden der vorsätzlichen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde am 9. Januar 2020 in J.________ im Sinne von Art. 229 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

a) A.________ wird mit einer Geldstrafe von 96 Tagen à Fr. 200.00 und einer Busse von Fr. 4’800.00 (ersatzweise 24 Tage Freiheitsstrafe) bestraft.

b) C.________ wird mit einer Geldstrafe von 120 Tagen à Fr. 440.00 und einer Busse von Fr. 13’200.00 (ersatzweise 30 Tage

Freiheitsstrafe) bestraft.

c) Der Vollzug der Geldstrafen wird mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.

Den Beschuldigten werden je erstinstanzliche Verfahrenskosten von Fr. 5’983.60 (je die Hälfte der Untersuchungskosten von insgesamt Fr. 8’467.20 plus je Gerichtskosten von Fr. 1’750.00) auferlegt. Die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.00 werden ihnen anteilsmässig je hälftig im Betrag von Fr. 1’250.00 auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 2’500.00) zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Verteidiger (je 2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die

Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A), die Vor­instanz (1/R mit den Akten), die Kost (elektronische Meldung), Amt für Justizvollzug (1/R zum Inkasso und Vollzug) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

4. Juli 2024 amu

STK 2023 29

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STK 2023 29

STK 2023 30

Art. 229 StGBart. 229 CPart. 229 CP

Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

STK 2023 30

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6B_543/2012

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