STK 2023 3
Kammer
14. November 2023Deutsch40 min
A. Die Anklagebehörde erhob am 8. April 2022 beim Bezirksgericht March Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 StGB und mehrfacher Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 14. November 2023
STK 2023 3
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Walter Züger, Stephan Zurfluh,
Pius Schuler und Clara Betschart,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin A.________,
gegen
B.________,
Beschuldigter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
mehrfache Pornografie
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 13. Oktober 2022, SGO 2022 2);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Anklagebehörde erhob am 8. April 2022 beim Bezirksgericht March Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 StGB und mehrfacher Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Vi-act. 1):
Im Zeitraum von Mittwoch, 16.09.2020 bis Sonntag, 04.10.2020 verbreitete B.________ mittels seines Tablets der Marke Samsung von seinem Wohnort, D.________ xx, sowie von unbekannten Orten aus nachfolgend beschriebene Video- und Bilddateien via seines Twitteraccounts “F.________”:
• 30.09.2020, 09.44 Uhr, Verbreitung der Videodatei “EjMTGrWoAAKn3E.mp4” via Twitter. Das Video zeigt wie ein minderjähriges Mädchen einen älteren Mann küsst (Bild 6 Fotodokumentation vom 08.01.2021).
• 30.09.2020, 21.10 Uhr, Verbreitung der Bilddatei “EjMTOcGXOAcwpb4.jpg” via Twitter mit dem Text “Mom and Daughter”. Das Bild zeigt eine Frau und ein minderjähriges Mädchen, welche den Penis eines Mannes küssen (Bild 3 Fotodokumentation vom 08.01.2021).
• 30.09.2020, 23.30 Uhr, Verbreitung der Bilddatei “EjMzRgSWkAAb3zq.jpg” via Twitter mit dem Text “Mein lieblingsbild. ich war so unschuldig mit 18 hihi. Magst du es? zeigt ein nacktes offensichtlich präpubertäres Mädchen mit gespreizten Beinen (Bild 4 Fotodokumentation vom 08.01.2021).
• 01.10.2020, 00.17 Uhr, Verbreitung der Bilddatei “EjM-MYPXkAAt8ao.jpg” via Twitter. Das Bild zeigt ein Mädchen nur im String Tanga bekleidet mit Fokus auf die Scheide (Bild 2 Fotodokumentation vom 08.01.2021).
• 02.10.2020, 18.48 Uhr, Verbreitung der Bilddatei “EjWF6LZXgAEs5cy.jpg” via Twitter mit dem Text “ich bin ein bisschen beschämt. mein bruder darf das erste mal meine kleinen brüste anfasse. was meint ihr, gefällt es ihm?” Das Bild zeigt wie eine Hand einer anderen Person eine Brust eines minderjährigen Mädchens umfasst (Bild 5 Fotodokumentation vom 08.01.2021).
• 04.10.2020, 01.44 Uhr, Verbreitung der Videodatei “WkboX2_0cjnLKhN1 .mp4” via Twitter. Das Video zeigt ein nacktes minderjähriges Mädchen (Bild 7 Fotodokumentation vom 08.01.2021).
• 04.10.2020, 06.43 Uhr, Verbreitung der Bilddatei “EjdzPA VWsAAgYsO.jpg” via Twitter mit dem Text “my brother took a picture of me when i was young. do you like it?”. Das Bild zeigt den After und die Schamlippen eines minderjährigen Mädchens (Bild 1 Fotodokumentation vom 08.01.2021).
In der Folge besass B.________ an seinem Wohnort D.________ xx die oben erwähnten Dateien auf seinem Tablet der Marke Samsung bis mindestens zum 04.10.2020.
B.________ nahm den Inhalt der Dateien jeweils zur Kenntnis. Er wusste daher, dass es sich bei den Bild- und Videodateien, welche sexuelle Handlungen von und mit Kindern sowie mit nackten Kindern in eindeutig sexuell motivierten Positionierungen zum Inhalt hatten, um verbotene Pornografie handelte oder nahm dies aufgrund des eindeutigen Inhalts der Dateien zumindest in Kauf. Dennoch verbreitete er diese verbotenen pornografischen Dateien über Twitter wissentlich und willentlich weiter (1).
Zusätzlich besass er am 18.03.2021 an seinem Wohnort D.________ xx auf seinem Tablet der Marke Samsung folgende Dateien, deren Inhalt er vorher zumindest zur Kenntnis genommen hatte:
• Bilddatei “261_ 1000-1 .jpg” zeigt einen Mann der mit einem minderjährigen Mädchen Geschlechtsverkehr hat.
• Bilddateien “931_1000-1.jpg” und “1609289357944.jpg” zeigen die Schamlippen und den After eines nackten minderjährigen Mädchens.
• Bilddatei “34210b6082a1d8d95ec5bb87288d8290.0.jpg” zeigt einen Mann, welcher den String Tanga eines Mädchens in sexuell motivierter Pose wegzieht.
• Bilddatei “ 200208000147 _29271.jpg” zeigt einen Mann welcher mit dem Penis die Scheide eines minderjährigen Mädchens berührt.
• Bilddatei “IMG_20201004_073917 _632.jpg” und “IMG_20201101_ 100533_850.jpg” zeigen eine Frau, welche den erigierten Penis eines präpubertären Jungen in den Mund nimmt. Darüber die Aufschrift “Mom’s Special way of saying Goodnight”.
• Bilddatei “IMG_20201009_233942_745.jpg” zeigt ein offensichtlich minderjähriges Mädchen, welches gerade von einem Mann mit dem Penis vaginal penetriert wird.
• Bilddatei “T995rFZTY4uyX8f7sZySdvQJT Jc.cnt.jpg” zeigt einen nackten Mann, der im Begriff ist mit seinem Penis in die Scheide eines vor ihm stehenden nackten, offensichtlich minderjährigen Mädchens einzudringen.
• Bilddatei “OiltcQM7z15zDahg-6W6xOv8LaU.cnt.jpg” zeigt eine Zeichnung, in welcher ein offensichtlich minderjähriger Knabe im Begriff ist, mit seinem erigierten Penis in den After einer Frau einzudringen. Zusätzlich führt die Frau einen Dildo in ihre Scheide ein.
• Bilddatei “IMG_20201101_ 100339_565.jpg” zeigt eine Zeichnung, in welcher ein offensichtlich minderjähriger Knabe im Begriff ist mit seinem erigierten Penis in die Scheide einer Frau einzudringen.
• Bilddatei “IMG_20201101_100507 _254.jpg” zeigt eine Zeichnung von einem Mann beim Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen.
• Bilddatei “IMG_20201101_ 100843_903.jpg” zeigt eine Zeichnung einer nackten Frau in einer sexuell motivierten Pose auf dem Sofa sitzend. Vor ihr auf dem Boden sitzt ein Knabe, dessen Kopf die Scheide der Frau berührt.
• Videodateien “VID_20201004_070731_925.mp4” und “VID_20201004_070740_ 484.mp4” zeigen ein offensichtlich minderjähriges Mädchen, welches den Penis eines Mannes im Mund hat, also Oralverkehr an diesem Mann vollzieht.
• Videodatei “VID_20201004_070748_947.mp4” zeigt ein offensichtlich minderjähriges Mädchen, welches den Penis eines Mannes mit den Händen hält, diesen in den Mund nimmt und den Oralverkehr am Mann vollzieht.
• Videodatei “VID_20201004_070812_ 151.mp4” zeigt ein offensichtlich minderjähriges Mädchen, welches den Penis eines Mannes in den Händen hält und diesen in den Mund nimmt. Etwas später spreizt dieses Mädchen die Schamlippen und zeigt die Klitoris in die Kamera. Danach dreht sie sich um und zeigt von hinten ihr Gesäss und die Scheide in die Kamera.
• Videodatei “VID_20201004_070837 _980.mp4” zeigt ein offensichtlich minderjähriges Mädchen, welches den erigierten Penis eines Mannes berührt. Weiter ist zu sehen, wie die Zunge einer erwachsenen Person an der Scheide und am After eines offensichtlich minderjährigen Mädchens leckt. Zudem reibt die erwachsene Person mit der Hand an der Scheide des Mädchens.
• Videodatei “VID_20201004_070941_367.mp4” zeigt einen Mann der mit der Eichel seines erigierten Penis in den After eines offensichtlich minderjährigen Mädchens eindringt. Danach ejakuliert er sein Sperma an die Scheide des Mädchens.
• Videodatei “VID_20201009_234904_045.mp4” zeigt einen offensichtlich präpubertierenden Knaben, welcher mit seinem Penis das Gesäss einer jungen Frau berührt. Danach führt der Knabe zuerst seine Hand und danach seinen Penis in die Scheide der Frau ein.
• Bilddatei “ 100009100608_237920.jpg” zeigt, wie ein Hund den Penis eines Mannes in der Schnauze hat.
• Bilddatei “100037000939_28505.jpg” zeigt, wie ein Hund den Penis eines Mannes in der Schnauze hat.
B.________ wusste, dass es sich bei den am 18.03.2021 auf seinem Tablet der Marke Samsung in seinem Besitz befindlichen und von ihm konsumierten Bild- und Videodateien, welche tatsächliche und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen von, mit und an Kindern sowie Tieren sowie nackten Kindern in eindeutig sexuell motivierten Positionen zum Inhalt hatten, um verbotene Pornografie handelte oder nahm dies aufgrund des eindeutigen Inhalts der Dateien zumindest in Kauf. Dennoch beschaffte, konsumierte und bewahrte er diese verbotenen pornografischen Dateien wissentlich und willentlich auf (2).
An der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2022 befragte der Vorsitzende der Erstinstanz den Beschuldigten (Vi-act. 19). Daraufhin stellten die Anklagebehörde und der Beschuldigte die folgenden Anträge:
Anträge Anklagebehörde (Vi-act. 17)
1. B.________ sei im Sinne der Anklageschrift der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB und der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 zweiter Satz StGB schuldig zu sprechen.
Erwägungen
2.
B.________ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 160.00 und einer Busse von CHF 7’200.00.
3.
Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
4.
Die Busse sei zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse sei auf 45 Tage festzulegen.
5.
B.________ sei in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 Bst. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten.
6.
Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 14.01.2021 beschlagnahmten Gegenstände (Tablet, Marke Samsung, Marihuana Kleinmenge und Zubehör, Box mit Zubehör; lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz) seien einzuziehen und zu vernichten.
7.
Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.
Anträge des Beschuldigten (Vi-act. 18)
1.
Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 StGB schuldig zu sprechen.
2.
Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 100.00 zu verurteilen.
3.
Es sei dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
4.
Auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse sei zu verzichten.
5.
Auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 lit. d Ziff. 2 StGB sei zu verzichten.
6.
Mit den Beschlagnahmungen sei anklagegemäss zu verfahren.
7.
Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien ausgangsgemäss zu verteilen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.) seien gemäss eingereichter Honorarnote unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen.
Mit Urteil vom 13. Oktober 2022 erkannte das Bezirksgericht March Folgendes:
1.
Der Beschuldigte B.________ ist schuldig
1.1
der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 StGB;
1.2
der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB.
2.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 130.00 und einer Busse von Fr. 3’900.00
(ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe).
3.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4.
Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von
Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB wird abgesehen.
5.
Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 14.01.2021 beschlagnahmten Gegenstände (Tablet Marke Samsung S/N R52K306JRBT, Marihuana·Kleinmenge und Zubehör
[3.7 Gramm], Box mit Betäubungsmittelzubehör [leere Minigrip, usw.]; lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy) sind einzuziehen und zu vernichten.
6.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus
Gebühr (Gericht) Fr. 1’800.00
Untersuchungskosten Fr. 5’098.05
Kosten amtliche Verteidigung Fr. 4’756.35
betragen Fr.11’654.40
7.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6’898.05 (exkl. Kosten amtliche Verteidigung) werden dem Beschuldigten auferlegt.
8.
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, RA C.________, wird (einstweilen) durch die Staatskasse mit Fr. 4’756.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
B. Die Anklagebehörde meldete am 27. Oktober 2022 Berufung an
(KG-act. 2) und reichte am 19. Januar 2023 die Berufungserklärung ein
(KG-act. 3). Am 13. Februar 2023 erhob der Beschuldigte Anschlussberufung (KG-act. 6). An der Berufungsverhandlung vom 14. November 2023 befragte der Vorsitzende der Erstinstanz den Beschuldigten (KG-act. 21). Daraufhin stellten die Anklagebehörde und der Beschuldigte die folgenden Anträge:
Anträge Anklagebehörde (KG-act. 21/1)
1.
Das Urteil des Bezirksgerichts March vom 13.10.2022 sei teilweise aufzuheben und der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.
2.
B.________ sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 160.00 und einer Busse von CHF 7’200.00 zu bestrafen.
3.
Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
4.
Die Busse sei zu bezahlen.
5.
B.________ sei in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 Bst. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten.
6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen.
Anträge Verteidigung (KG-act. 21/2)
1.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz sei abzuweisen.
2.
Die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts March vom 13. Oktober 2022 seien zu bestätigen.
3.
Es seien die Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts March vom 13. Oktober 2022 aufzuheben und der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen à CHF 60.00. Die Geldstrafe sei bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auszufällen. Von einer Verbindungsbusse sei abzusehen.
4.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts March vom 13. Oktober 2022 seien die Verfahrenskosten - exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung - zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/4 definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
5.
Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) im Berufungsverfahren.
und in Erwägung:
1.
Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 StGB durch Verbreiten von Bildern auf Twitter erwuchs betreffend die Bilder Nr. 1 und 3 sowie das Video Nr. 6 unangefochten in Rechtskraft. Die Anklagebehörde beantragt auch einen Schuldspruch für die Bilder Nr. 2, 4 und 5 sowie das Video Nr. 7.
a) Nach Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StGB macht sich insbesondere strafbar, wer pornografische Ton- oder Bildaufnahmen oder Abbildungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Minderjährigen zum Inhalt haben, jemandem überlässt oder zugänglich macht.
b) Gemäss CyberTipline Report (U-act. 5.1.004) wurden die dort aufgeführten und angeklagten Bilder vom Twitteraccount mit dem User Name „F.________“ und der E-Mail-Adresse B.________@hotmail.com verbreitet. Der Beschuldigte gab zu, dass dies seine E-Mail-Adresse sei (U-act. 10.0.001, Frage 6). Laut fedpol-Bericht konnte als Anschlussinhaber der betroffenen
IP-Adresse der Beschuldigte ermittelt werden (U-act. 5.1.002). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte die angeklagten Bilder und Videos über seinen Twitteraccount verbreitete.
c) Pornografisch sind Darstellungen grob sexuellen Inhalts, die eine aus jedem realistischen, emotionalen Zusammenhang gerissene, übersteigerte und auf sich selber konzentrierte Sexualität zum Gegenstand haben
(Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 197 StGB N 4). Auf den Bildern 2 und 4 ist ein Mädchen bzw. eine Frau in sexuell aufreizender Pose zu sehen, wobei die Kamera direkt auf den Genitalbereich fokussiert, sodass sie eindeutig als pornografisch im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB anzusehen sind. Beim Bild Nr. 5 und dem Video Nr. 7 ist der pornografische Charakter fraglich, was aber aus den nachfolgenden Gründen offengelassen werden kann.
d) Minderjährige im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StGB sind Personen unter 18 Jahren (Isenring/Kessler, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 197 StGB N 22; vgl. Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 197 StGB N 10a).
Das Bild Nr. 2 (U-act. 8.1.002) zeigt eine mit gespreizten Beinen auf dem
Rücken liegende weibliche Person, die mit einem String Tanga und einem bis kurz über den Bauchnabel reichenden Oberteil bekleidet ist. Die linke Gesichtshälfte ist sichtbar. Der Anklagebehörde ist insofern zuzustimmen (vgl. KG-act. 21/1, S. 3), als das Bauchnabelpiercing und das Tattoo einer Tierpfote am linken Unterarm nicht zwingend gegen die Minderjährigkeit der Person sprechen. Diese Accessoires sprechen jedoch dafür, dass es sich mindestens um eine etwas ältere Jugendliche im Grenzbereich zur Volljährigkeit handeln könnte. Der Körperbau und das Gesicht wirken eher jugendlich, was aber auch auf eine junge Frau von 18-20 Jahren zutreffen könnte. Der Gesamteindruck hinterlässt daher erhebliche Zweifel, ob die abgebildete Frau noch minderjährig ist.
Auf dem Bild Nr. 4 (U-act. 8.1.002) ist ein Mädchen bzw. eine Frau mit gespreizten Beinen und erhobenen Armen zu sehen, die sich nackt, rücklings, halb liegend, halb sitzend, auf einem Sofa befindet. Die weiblichen Körpermerkmale sind wenig ausgeprägt und der Körperbau wirkt insgesamt etwas mädchenhaft, was eher auf eine jugendliche Minderjährige hindeutet, aber auch auf eine junge erwachsene Frau zutreffen könnte. Die hochgesteckte Frisur wirkt eher erwachsen. Das Gesicht ist mit einem Smiley-Emoji verdeckt, was die Einschätzung des Alters erheblich erschwert. Insgesamt kann auch hier nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine gut 18 Jahre alte Frau handeln könnte.
Auf dem Bild Nr. 5 ist der Kopf und der Oberkörper eines auf dem Rücken liegenden Mädchens bzw. einer Frau zu sehen. Das Gesicht verdeckt sie komplett mit ihrer linken Hand. Der Oberkörper erscheint recht schmal und feingliedrig, ist aber durch ihren linken Arm und eine linke Hand einer zweiten Person bedeckt. Insgesamt sind keinerlei Hinweise ersichtlich, die eindeutig auf das Alter der Person schliessen lassen könnten, zumal auch junge erwachsene Frauen einen zierlichen Körperbau aufweisen können.
Das unscharfe Bild Nr. 7 zeigt den Körper zwischen Taille und Mitte Oberschenkel einer weiblichen Person. Der Körper ist sehr schlank, weist aber eine weibliche Form auf. Das Fehlen des Gesichtes auf dem Bild erschwert die Schätzung des Alters erheblich. Weitere Hinweise auf das Alter der Person sind nicht erkennbar. Es könnte sich sowohl um eine Minderjährige als auch um eine gut achtzehnjährige Frau handeln.
Dispositiv
e) Zusammenfassend kann bei den vier Bildern und dem Video nicht ohne erhebliche Zweifel festgestellt werden, ob es sich bei den abgebildeten Personen um minderjährige Mädchen oder erwachsene junge Frauen handelt. Der objektive Tatbestand nach Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StGB ist demnach nicht erstellt, sodass der Beschuldigte für diese Bilder und das Video nicht nach der genannten Bestimmung bestraft werden kann. Die Berufung der Anklagebehörde ist in diesem Punkt abzuweisen.
2. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 StGB für die Bilder Nr. 1, 3 und 6 (angef. Urteil, Dispositivziffer 1.1) und der Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB für die weiteren Bild- und Videodateien auf dem Tablet (angef. Urteil, Dispositivziffer 1.2) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Anklagebehörde verlangt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 160.00 und einer Busse von Fr. 7’200.00 (KG-act. 21/1, Antrag Ziffer 2). Der Beschuldigte beantragt eine Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen zu Fr. 110.00 und das Absehen von einer Verbindungsbusse
(KG-act. 21/2, Antrag Ziffer 3).
a) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden der verurteilten Person zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf deren Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der verurteilten Person sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Erfüllt die schuldige Person durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen, so verurteilt das Gericht sie zu einer Gesamtstrafe (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 480). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (Urteil BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.4.2). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden der verurteilten Person, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft
(Urteil BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.6 m.H.).
b) Der Strafrahmen für die Verbreitung von Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 beträgt Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe. Derjenige für den Besitz der Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 StGB liegt bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sowie für die nach dessen Abs. 5 Satz 2 strafbaren Bilder und Videos bei Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten (U-act. 1.1.001) weist zwar eine Vorstrafe auf, diese ist aber nicht einschlägig (SVG- und BetmG-Delikte) und liegt längere Zeit zurück (Strafbefehl vom 16. April 2012). Die Verurteilung für das Weiterleiten der
Fotos auf Twitter erfolgt für nur drei Bilder. Wie noch festzustellen sein wird
(s.u., E. 2.c in fine), ist das Tatverschulden nicht schwer. Die Anzahl Fotos und Videos auf dem Tablet des Beschuldigten ist zwar nicht mehr gering. Das Tatverschulden ist aber auch hier nicht schwer, wie noch aufzuzeigen sein wird (s.u., E. 2.d in fine). Eine Freiheitsstrafe erscheint weder als im Hinblick auf das Tatverschulden verhältnismässig noch als spezialpräventiv notwendig, sodass für beide Schuldsprüche eine weniger eingreifende Geldstrafe auszusprechen ist. Der Strafrahmen für das Überlassen und Zugänglichmachen kinderpornografischer Erzeugnisse (Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2) ist höher als derjenige für den Besitz zum Eigenkonsum (Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 StGB), sodass für das erstere Delikt die Einsatzstrafe festzulegen ist.
c) In objektiver Hinsicht wird der Beschuldigte für das Teilen von drei Bildern verurteilt, was eine geringe Anzahl ist. Das Überlassen und Zugänglichmachen ist nicht die schwerste mögliche Tathandlung nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB. Insbesondere das Herstellen pornografischer Erzeugnisse würde weit schwerer wiegen. Das Hochladen und Teilen von drei Bildern erfordert auch keine besondere Organisation, Zeit oder (Computer-)Kenntnisse, sodass die aufgewandte kriminelle Energie gering war. Die Weiterleitung im Internet, so auch auf Twitter, wiegt aber wesentlich schwerer als beispielsweise die Weitergabe eines physischen Fotos oder eines Datenträgers an eine andere Person: Die Weiterverbreitung im Internet ist unkontrollierbar, auch wenn sie zunächst an einige wenige Personen erfolgt, die jedoch ihrerseits die Fotos einer unbekannten Anzahl Personen weiterleiten können. Ausserdem bleiben Dateien im Internet grundsätzlich für immer abrufbar, was schwere Auswirkungen haben kann, wenn die Kinder erwachsen werden. Durch das Hochladen schuf der Beschuldigte ein entsprechendes Angebot für andere Konsumenten und trug damit zur Verbreitung von Kinderpornografie bei
(vgl. Urteil BGer 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.2). Ebenfalls erschwerend wirkt sich aus, dass das Mädchen auf dem Bild Nr. 1 ein Kind deutlich unter 14 Jahren zu sein scheint und der Bildtext („my brother took a picture of me when i was young. do you like it?“; U-act. 5.1.004, S. 2 sogar auf inzestuöse Tendenzen hindeutet. Die Mädchen auf den Bildern Nr. 3 und 6 hingegen scheinen älter als 14 Jahre zu sein, was weniger schwer wiegt als Darstellungen mit den jüngeren Kindern.
In subjektiver Hinsicht gab der Beschuldigte an, er habe aus Langeweile gehandelt (U-act. 10.0.002, Frage 28). Er habe sich nichts dabei überlegt
(U-act. 10.0.003, Rz. 135; vgl. KG-act. 21, Frage 29), er habe sehr gedankenlos gehandelt (Vi-act. 19, S. 5). Dem Beschuldigten kann damit kein besonderes, zielgerichtetes Motiv vorgeworfen werden. Ein gedankenloses Handeln zeugt aber auch von einer gewissen Rücksichtslosigkeit. So insbesondere, wenn er zwar wusste, dass Kinderpornografie nicht erlaubt ist, im Tatzeitpunkt aber nicht überlegte, dass er sich damit strafbar machen könnte und gedankenlos handelte (Vi-act. 19, S. 5). Zudem sagte er aus, dass er die Bilder genau gleich gesehen habe wie normale Pornografie (U-act. 10.0.003, Rz. 84, 102). Dies wiegt insofern nicht leicht, als der Beschuldigte einerseits den Unterschied zwischen legaler Pornografie unter Erwachsenen und verbotener Kinderpornografie nicht zu erkennen schien und sich andererseits keinerlei Gedanken darüber machte, ob er verbotene Kinderpornografie konsumierte oder wie er dies allenfalls verhindern könnte. Dies gilt ebenso für den Umstand, dass er sein Handeln anfänglich zu verharmlosen versuchte („Auf Twitter ist ja nichts Illegales… Ich machte das gleiche wie alle andern auch“
U-act. 10.0.003, Rz. 93 f.). Schliesslich lässt auch der Username seines
Twitteraccounts („F.________“; U-act. 5.1.004, S. 3) auf ein unsittliches Motiv des Beschuldigten schliessen. Er wählte diesen Namen gemäss eigener Aussage als Zeichen der Kategorie „Familiäres“, bezogen auf das Thema
„Stiefbruder, Stiefschwester“ (KG-act. 21, Fragen 23 f.). Zwar lehnte er die Bezeichnung als Inzest als zu extrem ab (Antwort auf Frage 24 an der Berufungsverhandlung, KG-act. 21). Allerdings deuten auch einige der sichergestellten Bilder in diese Richtung (Text zu Bild Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 3 in
U-act. 5.1.004, S.2 f.; vgl. Textüberschrift zum Bild auf dem Tablet in
U-act. 8.1.015, S. 4). Inzest ist verboten (Art. 213 Abs. 1 StGB), was dem Beschuldigten bekannt gewesen sein muss. Zudem impliziert diese Vorliebe, wie auch die Bilder zeigen, sexuelle Handlungen mit Minderjährigen.
Bezüglich der Täterkomponente ist den Akten zwar kein Dokument zu entnehmen, wonach beim Beschuldigten eine Pädophilie diagnostiziert wurde. Allerdings vermitteln wie soeben erwähnt seine Aussage an der Berufungsverhandlung zum Namen seines Twitteraccounts („F.________“) und einige der Bilder (Text zu Bild Nr. 3: „Mom and Daughter“, U-act. 5.1.004, S. 3; Text auf Bild in U-act. 8.1.003, S. 1) den Anschein, als würden ihn sexuelle Beziehungen innerhalb der Familie interessieren, was auch sexuelle Handlungen mit Minderjährigen betreffen kann. Zugunsten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass er nicht (einschlägig) vorbestraft ist (abw. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Sodann kann ein Geständnis nur dann zugunsten der schuldigen Person berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder die schuldige Person dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder erfolgte dieses nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteil BGer 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2 m.H.). Die Vorinstanz befand zwar, der Beschuldigte habe sich von Beginn der Untersuchung an geständig gezeigt. Er habe erklärt, einen Fehler begangen zu haben und habe das Verfahren als Schandfleck bezeichnet. Der Beschuldigte habe sich einsichtig und reuig gezeigt
(angef. Urteil, E. 1.4). Das Aussageverhalten des Beschuldigten war jedoch bei der ersten polizeilichen Einvernahme (U-act. 10.0.001) sehr zögerlich. Verschiedentlich wich er den Fragen aus (z.B. Fragen 7, 9, 11). Auf den Vorhalt eines Bildtextes, der Kinderpornografie implizierte, antwortete er gleichgültig mit: „Keine Ahnung, es ist halt einfach ein Text.“ (U-act. 10.0.001, Frage 19). Bei den weiteren Einvernahmen sagte er zwar ausführlicher aus. Angesichts der erdrückenden Beweislage (CyberTipline Report, eindeutige Ermittlung des Anschlussinhabers, Beschlagnahme des Tablets, Fotodokumentationen) erleichterten die Aussagen des Beschuldigten das Strafverfahren aber nicht, was auch die Vorinstanz anführte (angef. Urteil, E. 1.4). Der Beschuldigte sagte zwar an der Berufungsverhandlung, er schäme sich und verantworte sich jetzt dafür (KG-act. 21, Frage 19). Er erklärte aber auch, er sei positiv eingestellt und hoffe sein Bestes, dass das Kantonsgericht sehe, dass er kein „solcher“ sei (KG-act. 21, Frage 18). Auf den Namen seines Twitteraccounts angesprochen, antwortete er sehr ausweichend und zögerlich (KG-act. 21, Fragen 20-24). Der Beschuldigte schien das Unrecht inzestuöser Beziehungen nicht zu erkennen und distanzierte sich nicht von derartigen Handlungen. Auf die Frage, was er dazu sage, dass auf gewissen Bildern und Videos klar minderjährige Personen zu sehen seien, antwortete der Beschuldigte nicht, er bereue, dies getan zu haben, sondern dass er sich nichts überlegt habe, woraufhin er sein Handeln zu erklären versuchte (KG-act. 21, Frage 29). Mit
seinem Aussageverhalten konnte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung nicht überzeugend den Eindruck echter Einsicht und Reue vermitteln. Das Geständnis kann deshalb nicht strafmindernd berücksichtigt werden.
Insgesamt kann das Verschulden als gerade noch leicht bezeichnet werden, sodass eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen angemessen erscheint.
d) Sodann ist die Straferhöhung für den Besitz von Kinder- und Tierpornografie nach Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 StGB festzulegen. Der Beschuldigte besass auf seinem Tablet 15 Bild- und 7 Videodateien, was im Vergleich zu anderen Fällen (vgl. etwa Urteil BGer 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.6: 236 Bilder und sechs Filme; BGE 149 IV 161 Ziffer A: total
151 Bilddateien; Urteil BGer 6B_1027/2021 Ziffer Bb vom 5. Juni 2023:
72 kinderpornografische Dateien, 198 Filme mit sexueller Gewalt und sieben
Filme mit Tierpornografie) zwar nicht viele sind, aber eben auch keine geringe Anzahl ist. Dass die Bilder von Telegram beim Anklicken der Chats automatisch heruntergeladen wurden, wie der Beschuldigte behauptet
(U-act. 10.0.003, Rz. 68; Vi-act. 19, S. 5 oben), kann möglich sein, mindert das Verschulden aber nur gering, denn der Beschuldigte hätte die Bilder auch löschen können. Zudem hätte er den automatischen Download bei den Einstellungen von Telegram ausschalten können, was er aber zugegebenermassen nicht tat (KG-act. 21, Frage 26; Vi-act. 19, S. 5). Immerhin gelangte der Beschuldigte ohne weiteren Aufwand an die Bilder und Videos, sodass die kriminelle Energie gering ist. Vier Bilder sind Comics, das heisst nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern, was bereits aufgrund des geringeren Strafrahmens (Art. 197 Abs. 5 Satz 1) weniger schwer wiegt als reale Bilder. Mehrere Videos zeigen offenkundig sehr junge Mädchen beim Oralverkehr mit einem erwachsenen Mann (U-act. 8.1.015, S. 8-10) und ein Video einen ebenfalls sehr jungen Buben beim Anal- und Vaginalverkehr mit einer erwachsenen Frau (U-act. 8.1.015, S. 16-18. Ein Foto ist so aufgemacht, als handle es sich um ein Kleinkind im Babyalter, das neben Windeln auf einem Wickeltuch liegt (U-act. 8.1.015, S. 2). Ebenso zeigen zwei Videos sexuelle Handlungen an einem sehr jungen Mädchen (U-act. 8.1.015, S. 14 f. und U-act. 8.1.014). Die pornografische Darstellung von Kleinkindern wiegt wesentlich schwerer als diejenige von älteren Jugendlichen (vgl. Urteile OG ZH SB210131-O/U/gs vom 20. August 2021 E. 2.1 und SB210566-O/U/bs vom 30. August 2022 E. 2.1).
In subjektiver Hinsicht ist glaubhaft, dass der Beschuldigte ursprünglich auf Telegram nicht nach Kinderpornografie suchte, sondern durch Links und durch in Chats bereits vorhandenen Beiträgen zu den Bildern und Videos gelangte (vgl. U-act. 10.0.003, Rz. 55 ff.; vgl. Vi-act. 19, S. 5 zuoberst). Das Verschulden würde schwerer wiegen, wenn er aktiv nach Kinderpornografie gesucht oder seinen Telegram-Account allein zu diesem Zweck erstellt hätte. Sodann bleibt unerklärt, weshalb der Beschuldigte die Unrechtmässigkeit seines Tuns im Tatzeitpunkt nicht erkannt haben soll (vgl. U-act. 10.0.003, Rz. 78 f.; Vi-act. 19, S. 5), obwohl einige Bilder und Videos eindeutig Kleinkinder bei sexuellen Handlungen zeigen und die Strafbarkeit von Kinderpornografie allgemein bekannt ist. Leicht strafmindernd wird berücksichtigt, dass der Beschuldigte im Nachhinein mehrfach erwähnte, er schäme sich für seine Taten (U-act. 10.0.003, Rz. 186; Vi-act. 19, S. 6; KG-act. 21, Fragen 18 f.), auch wenn diese Aussagen nicht den Eindruck echter Einsicht hinterliessen (vgl. E. 2.c).
Bei der Täterkomponente gilt das bereits zuvor Gesagte (E. 2.c, dritter Abschnitt) auch für die Dateien auf dem Tablet.
Insgesamt ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu bezeichnen, weshalb eine Strafe von 100 Tagessätzen angemessen erschiene. Diese ist zufolge Asperation auf 90 Tagessätze zu reduzieren, sodass die Gesamtstrafe auf total 150 Tagessätze festzulegen ist.
e) Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3’000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person zum Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte arbeitet derzeit aufgrund einer Weiterbildung mit einem Pensum von 60 % als Maler im Stundenlohn und erzielt ein monatliches Einkommen von netto ca. Fr. 3’600.00
(KG-act. 21, Fragen 2-6). Er lebt alleine (KG-act. 21, Frage 7) und hat keine Kinder (vgl. KG-act. 21, Frage 33). In der Steuererklärung 2022 deklarierte der Beschuldigte zwar ein Vermögen von Fr. 38’434.00 (KG-act. 15/2, S. 5), gemäss eigener Aussage hat er aber immer noch Schulden bei seinen Eltern (KG-act. 21, Frage 13). In Berücksichtigung dieser Umstände und nach Abzug von 20 % des Einkommens für die üblichen Ausgaben ist eine Tagessatzhöhe von Fr. 90.00 angemessen.
f) Der bedingte Vollzug der Geldstrafe (angef. Urteil, Dispositivziffer 3) blieb unangefochten. Hingegen beantragt der Beschuldigte, es sei von einer Verbindungsbusse abzusehen, weil bereits die Auferlegung der Verfahrenskosten und der Strafregistereintrag ein spürbarer Denkzettel seien
(KG-act. 21/2, S. 6 f.).
aa) Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse verbunden werden
(Art. 42 Abs. 4 StGB). Eine Verbindungsbusse kommt insbesondere in
Betracht, wenn das Gericht der beschuldigten Person den bedingten Strafvollzug gewährt, ihr aber dennoch einen spürbaren Denkzettel erteilen will
(BGE 135 IV 188 E. 3.3). Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht soll auf der bedingten Hauptstrafe liegen, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Verbindungsbusse darf nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, darf diese höchstens einen Fünftel der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (zur Publ. vorgesehenes Urteil BGer 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2).
bb) Angesichts der Gedankenlosigkeit, mit welcher der Beschuldigte
delinquierte, obwohl er von der Strafbarkeit kinderpornografischer Bilder und
Videos wissen musste, erscheint es notwendig, ihm eine spürbare Sanktion aufzuerlegen. Ihm soll vor Augen geführt werden, dass die Nachfrage und das Verbreiten von Kinderpornografie nicht bloss eine „Dummheit“ ist
(Vi-act. 19, S. 6; KG-act. 21, Frage 30), sondern ein Vergehen, das nicht nur für die betroffenen Kinder schwerwiegende Auswirkungen hat, sondern auch effektiv härter als geringfügige Übertretungen bestraft wird. Der Beschuldigte hat zwar Verfahrenskosten von Fr. 10’698.05 zu tragen (Vorinstanz: Fr. 6’898.05, Kantonsgericht: Fr. 3’800.00; je exkl. amtliche Verteidigung). Er bringt aber keine Gründe vor, wonach es ihm nicht möglich wäre, nebst diesen Kosten auch eine Verbindungsbusse zu bezahlen. Die Auferlegung einer Verbindungsbusse als „Denkzettel“ macht denn auch nur Sinn, wenn sie eine spürbare Einschränkung der verurteilten Person zur Folge hat. Schliesslich kann der Strafregistereintrag kein Grund für das Absehen von einer Verbindungsbusse sein, weil andernfalls bei sehr vielen Delikten bereits zum vorneherein und ohne Bezug zur konkreten Tat und der beschuldigten Person grundsätzlich keine Verbindungsbusse in Frage käme. Dies ist jedoch nicht der Zweck von Art. 42 Abs. 4 StGB.
cc) Angemessen erscheint eine Verbindungsbusse von einem Fünftel der schuldangemessenen Sanktion, sodass die Geldstrafe auf 120 Tagessätze à Fr. 90.00 zu reduzieren und die Busse auf Fr. 2’700.00 (30 x Fr. 90.00) festzulegen ist.
3. Die Anklagebehörde beantragt, dem Beschuldigten sei ein Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB aufzuerlegen.
a) Wird jemand wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 oder Abs. 5 StGB verurteilt, und enthielten die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, so verbietet das Gericht dieser Person lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots absehen, wenn ein solches nicht notwendig erscheint, um die verurteilte Person von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind (Art. 67 Abs. 4bis StGB). Diese Ausnahmebestimmung ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 161 E. 2.5.1). Nicht abgesehen werden darf vom Verbot bei den in Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB aufgezählten Delikten oder wenn die verurteilte Person gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist
(Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB).
b) Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit klarstellte, könnten als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn etwa eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen ausgesprochen werde) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliege, könne je nach konkreten Umständen als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn es beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gebe). Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z.B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwischen der verurteilten Person und dem Opfer, das Vorleben und die Verhältnisse der verurteilten Person) das Verschulden der verurteilten Person als besonders gering einstufe und deshalb eine milde Strafe ausspreche (Urteil BGer 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.3; BGE 149 IV 161 E. 2.5.4). Laut Bundesgericht hat sich die Praxis im Einzelfall an folgenden Beispielfällen zu orientieren: Eine 20-jährige Person hat im Rahmen einer
Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich sexuelle
Kontakte, eine Kioskverkäuferin verkauft einer minderjährigen Person ein “Sexheftli”, in einer “WhatsApp-Gruppe” von mehreren 15-bis 18-jährigen Personen wird ein Kurzvideo mit pornografischem Inhalt, das von anderen, unter 16 Jahre alten Schulkollegen selbst gedreht wurde, geteilt und auf dem Mobiltelefon belassen; eine Frau lässt zu, dass ihre Ehemann sie vor der minderjährigen Babysitterin demonstrativ “begrapscht” (Urteil BGer 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.4; BBl 2016 6162 f. Ziff. 1.2). Aus diesen Anwendungsfällen geht hervor, dass häufig Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind und/oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen
(Urteil BGer 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.4; BGE 149 IV 161 E. 2.5.6).
c) Als nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot, wenn der verurteilten Person eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheint, um die verurteilte Person von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, muss vom Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. Es sind alle nach dem Stand der Prognoseforschung massgeblichen Umstände zu berücksichtigen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter der verurteilten Person und die Aussichten auf Bewährung zulassen. Für eine Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar (BGE 149 IV 161 E. 2.5.5; vgl. BBl 2016 6161 Ziff. 2.1).
d) Zwar handelt es sich beim Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB insoweit um einen der leichteren respektive geringfügigeren Tatbestände des Sexualstrafrechts, als dieser kein sogenanntes "Hands-on"-Delikt sanktioniert, bei dem es zu einem Körperkontakt zwischen der verurteilten Person und dem Opfer kommt. Solche Straftaten sind indes durchwegs geeignet, "Hands-on"-Delikte zu fördern, weil sie die Nachfrage zur Produktion von Pornografie schaffen. Die abstrakte Strafandrohung der Tatbestandsvarianten nach Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB, deren Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, sieht aus diesem Grund eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Abs. 4) respektive eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 5) vor. In objektiver Hinsicht liegt damit ein Delikt vor, das mit einer erheblichen abstrakten Strafdrohung bewehrt ist
(Urteil BGer 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.1).
Vorliegend wird nicht nur eine Geldstrafe von wenigen Tagessätzen ausgesprochen, sondern eine solche im oberen Bereich der zulässigen Anzahl (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Zudem ist in objektiver Hinsicht nicht von einem Bagatellfall auszugehen, weil verschiedene Bilder und Videos sexuelle Handlungen mit sehr jungen Kindern zeigen, wobei einige Handlungen wie Oralverkehr (z.B. U-act. 8.1.015, S. 8-10) und Anal- sowie Vaginalverkehr
(U-act. 8.1.015, S. 16-18; S. 7 betreffend ein Comicbild) deutlich über leichte sexuelle Handlungen wie unsittliche Berührungen oder flüchtige Küsse hinausgehen. Dabei handelt es sich um die schutzbedürftigsten der Minderjährigen, weshalb solche pornografischen Bilder und Videos besonders verwerflich erscheinen. Dies ist nicht vergleichbar mit den in der Botschaft genannten Beispielfällen unter Jugendlichen im Grenzalter zu Erwachsenen. Das Verschulden wurde vorliegend zwar als gerade noch leicht bzw. nicht mehr leicht bezeichnet, was jedoch nicht besonders leicht ist. Auch wenn beim Beschuldigten keine diagnostizierte Pädophilie vorliegt, so schuf er dennoch durch seinen Konsum und die Weiterverbreitung entsprechender Fotos eine Nachfrage nach verbotener Kinderpornografie. Einige der hier zu beurteilenden Fotos und Videos haben klar einen Bezug zu Pädophilie (U-act. 8.1.015, S. 2: Kleinkind auf dem Wickeltisch, S. 4 Text: “Mom’s Special way of saying Goodnight”, S. 7: Comic mit Vaginalverkehr eines erwachsenen Mannes an einem jungen Mädchen, S. 9/10/11: Oralverkehr eines Mädchens an einem Mann, S. 16: Analverkehr eines kleinen Jungen an einer erwachsenen Frau). Ausserdem gab der Beschuldigte zu, mindestens in seiner Fantasie Vorlieben für “etwas Familiäres” mit “Stiefbruder, Stiefschwester” zu haben, was die Beteiligung von Minderjährigen implizieren kann und worauf auch der Name seines Twitteraccounts (“F.________”) hindeutet, wie er selbst erklärte
(vgl. KG-act. 21, Fragen 20-24).
Aus diesen Gründen liegt kein besonders leichter Fall im Sinne von
Art. 67 Abs. 4bis StGB vor.
e) Das Absehen von einem Tätigkeitsverbot ist nur zulässig, wenn beide Voraussetzungen (besonders leichter Fall und fehlende Notwendigkeit des Verbots) kumulativ erfüllt sind. Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf somit auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden (Urteil BGer 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1). Deshalb kann die Frage, ob das Tätigkeitsverbot notwendig ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, offengelassen werden (vgl. Urteil BGer 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.5.1). Im Übrigen ist das Tätigkeitsverbot auch dann auszusprechen, wenn die beschuldigte Person nicht pädophil ist, die Anlasstat nicht in Ausübung einer beruflichen oder organisierten Tätigkeit erfolgte und selbst wenn keine negative Prognose zu stellen ist (Urteil BGer 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.5.2). Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB ist damit in Gutheissung der Berufung der Anklagebehörde anzuordnen.
4. Weil der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist, bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenauflage zulasten des Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 StPO; angef. Urteil, Dispositivziffer 7). Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die unterliegende Partei (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Anklagebehörde unterliegt mit ihrer Berufung betreffend die Verurteilung nach Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 StGB für drei Bilder und ein Video sowie betreffend das Strafmass, obsiegt hingegen bei der Frage des Tätigkeitsverbots. Insgesamt unterliegt sie rund zur Hälfte. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner
Anschlussberufung vollständig. Deshalb erscheint es angemessen, dem
Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 aufzuerlegen. Der amtliche Verteidiger reichte eine Kostennote über insgesamt Fr. 2’892.70 ein (inkl. Auslagen und MWST; KG-act. 21/3). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Die ausgewiesene Entschädigung erscheint für die Anschlussberufungserklärung (KG-act. 6), ein Kurzschreiben (KG-act. 19), die Ausarbeitung des rund zehnseitigen Plädoyers (KG-act. 21/2) und die Teilnahme an der knapp einstündigen Berufungsverhandlung (KG-act. 21), insbesondere angesichts der hohen Wichtigkeit des Tätigkeitsverbots, angemessen. Der Beschuldigte ist im Umfang seines Unterliegens (2/3) zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung verpflichtet (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO);-
festgestellt:
Das Urteil des Bezirksgerichts March vom 13. Oktober 2022 (SGO 2022 2) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:
1. Der Beschuldigte B.________ ist schuldig
[…]
1.2 der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB.
[…]
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
[…]
5. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 14.01.2021 beschlagnahmten Gegenstände (Tablet Marke Samsung S/N R52K306JRBT, Marihuana Kleinmenge und Zubehör [3.7 Gramm], Box mit Betäubungsmittelzubehör [leere Minigrip, usw.]; lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy) sind einzuziehen und zu vernichten.
6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
Gebühr (Gericht) Fr. 1’800.00
Untersuchungskosten Fr. 5’098.05
Kosten amtliche Verteidigung Fr.
4’756.35
betragen Fr. 11’654.40
[…]
8. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, RA C.________, wird (einstweilen) durch die Staatskasse mit Fr. 4’756.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
und erkannt:
Der Beschuldigte B.________ ist schuldig
1.1 der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 StGB;
[…]
B.________ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.00 und einer Busse von Fr. 2’700.00 (ersatzweise 30 Tage
Freiheitsstrafe).
[…]
B.________ wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche
Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
[…]
[…]
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6’898.05 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten auferlegt.
[…]
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’800.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 800.00) werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2’533.30 auferlegt und gehen im Übrigen zulasten des Kantons.
Der amtliche Verteidiger, C.________, wird aus der Kantonsgerichtskasse einstweilen mit Fr. 2’892.70 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von B.________ nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 1’928.45.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und
1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die
Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Urteils), das Bundesamt für Polizei (1/R), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, zum Vollzug von
Dispositivziffer 5), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
28. November 2023 amu
STK 2023 3
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 197 2art. 197 2art. 197 2
Art. 197 2art. 197 2art. 197 2
Art. 197 2art. 197 2art. 197 2
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
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§ 13 GebTRA
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF