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Entscheid

STK 2023 31

Kammer

1. Oktober 2024Deutsch26 min

A. Die Staatsanwaltschaft erhob am 17. August 2022 gegen A.________ (Beschudigte) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 1. Oktober 2024

STK 2023 31

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,

Pius Schuler und Annelies Inglin,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Beschuldigte, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,

8832 Wollerau,

Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei, ordnungswidriges Führen der Geschäftsbücher, Ersatzforderung, Einziehung

(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 10. März 2023, SGO 2022 35);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft erhob am 17. August 2022 gegen A.________ (Beschudigte) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von

Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, Geldwäscherei im Sinne von

Art. 305bis Ziff. 1 StGB und vorsätzlicher ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB wie folgt Anklage beim Strafgericht Schwyz:

1.

der ungetreuen Geschäftsbesorgung

im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB,

[…]

Die D.________ AG wurde am ________ im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen und bezweckte im Wesentlichen das Verwalten von Immobilien in der Gemeinde E.________. Dazu verfügte die D.________ AG über das Konto IBAN xx bei der F.________ (Bank I), über welches A.________ (nachfolgend: die Beschuldigte) ab dem 13.01.2012 eine Vollmacht mit Einzelunterschrift verfügte. Im Zeitraum vom 19.07.2012 bis 29.12.2020 war die Beschuldigte als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratspräsidentin der D.________ AG im Handelsregister eingetragen. Ab dem 29.12.2020 war die Beschuldigte als einzige Verwaltungsrätin der D.________ AG im Handelsregister eingetragen und schied per 01.04.2021 aus dem Verwaltungsrat der D.________ AG aus.

Als schweizerische Aktiengesellschaft ist die D.________ AG eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 52 Abs. 1 ZGB), weshalb ihr Vermögen für die Beschuldigte als Organ fremd war. Die Beschuldigte musste in ihrer Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (vgl. Art. 717 Abs. 1 OR). Zu diesem gesetzlichen Pflichten der Beschuldigten gehört in erster Linie der Schutz des Vermögens bzw. der Vermögensinteressen der D.________ AG. Aufgrund ihrer Treuepflicht haben Mitglieder des Verwaltungsrates alles zu unterlassen, was geeignet sein könnte, die Gesellschaft zu schädigen.

Mit Vertrag vom 01.12.2020 verkaufte die D.________ AG, handelnd durch die Beschuldigte, die Grundstücke Grundbuchblatt-Nr. yy, zz, ww, vv, uu und tt in der Gemeinde E.________ an G.________. Der Verkaufspreis betrug CHF 1’600’000.00 und wurde durch eine Schuldübernahme in der Höhe von CH 1’148’000’00 bei der F.________ (Bank I), durch die Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer von CHF 94’580.00 und der Bezahlung des Restkaufpreises von CHF 357’420.00 getilgt. Am 04.12.2020 überwies G.________ den Restkaufpreis von CHF 357’420.00 auf das Konto IBAN xx bei der F.________ (Bank I) lautend auf die D.________ AG.

Die Beschuldigte tätigte am 04.12.2020 um 08:16 Uhr einen Barbezug von CHF 352’332.25 am Schalter der F.________ (Bank I) in Schwyz ohne geschäftsmässigen Grund und saldierte das Konto der D.________ AG.

Mit dem am 04.12.2020 getätigten Barbezug von CHF 352’332.25 sorgte die Beschuldigte dafür, dass die Aktiven der D.________ AG nicht mehr zur Verfügung stehen und die D.________ AG im entsprechenden Umfang geschädigt wurde.

Die Beschuldigte schädigte das Vermögen der D.________ AG in der Absicht sich persönlich oder ihre Kinder zu bereichern, wobei ihr bewusst war, dass sie keinen rechtmässigen Anspruch auf das ihr fremde Vermögen der D.________ AG hatte. Die Beschuldigte handelte als Präsidentin des Verwaltungsrats der D.________ AG wissentlich und willentlich und schädigte durch den Barbezug von CHF 352’332.25 am 04.12.2020 die D.________ AG im Umfang des Barbezugs und bereicherte sich persönlich oder ihre Kinder. Die Beschuldigte wusste um ihre Pflichten als

Präsidentin des Verwaltungsrats und handelte trotzdem nicht danach, weshalb sie vorsätzlich bzw. zumindest eventualvorsätzlich handelte.

Erwägungen

2.

der Geldwäscherei

im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB

[…]

Die Beschuldigte verletzte als Mitglied des Verwaltungsrates der D.________ AG ihre Treuepflicht, indem sie am 04.12.2020 einen geschäftsmässig nicht begründeten Bargeldbezug in der Höhe von CHF 352’332.25 tätigte und damit die D.________ AG im entsprechenden Umfang schädigte. Da die Beschuldigte mit (Dritt-)Bereicherungsabsicht handelte, ist die Vortat als qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) und somit als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren.

Die Beschuldigte übergab die Vermögenswerte an ihre Kinder oder versteckte die Vermögenswerte an einem unbekannten Ort. Diese Handlungen sind geeignet, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln.

Die Beschuldigte wusste, dass die Vermögenswerte aus einer Verbrechensvortat stammen, da sie diese selbst begangen hat. Durch die Übergabe an ihre Kinder oder das Verstecken der Vermögenswerte an einem unbekannten Ort nahm die Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, dass die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte vereitelt wird.

3.

der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher

im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a StGB

[…]

Die Beschuldigte missachtete ihre gesetzlichen Pflichten als Präsidentin bzw. einziges Mitglied des Verwaltungsrats der D.________ AG mit Einzelunterschrift zur korrekten, stets aktuellen Führung der Buchhaltung [der] D.________ AG nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 6 OR i.V.m. Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR, indem sie für die Geschäftsjahre 2019, 2020 und 2021 weder selbst die Buchhaltung führte noch Jahresabschlüsse erstellte, noch sich um die Führung der Buchhaltung noch um das Erstellen von Jahresabschlüssen durch Dritte ernsthaft kümmerte.

Die Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich. Ihr war bewusst, dass die D.________ AG buchführungspflichtig ist und dass sie als Präsidentin bzw. einziges Mitglied des Verwaltungsrats dafür verant­wortlich war zu sorgen, dass die Buchhaltung geführt wird.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Februar 2023 wurden die Beschuldigte und H.________ als Zeugin befragt. Ferner wurden Belege betreffend eines der Beschuldigten gehörenden hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstücks Nr. ss in der Gemeinde I.________ zu den Akten genommen. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, sie sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von

24.

Monaten und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 1’500.00 zu verurteilen sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 352’332.25 und der Verfahrenskosten zu verpflichten (vgl. HVP). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügte die Verfahrensleitung des Strafgerichts einstweilen eine Grundbuchsperre betreffend den hälftigen Miteigentumsanteil der Beschuldigten am Grundstück Nr. ss in der Gemeinde I.________ (Vi-act. 26 und 27). Mit Entscheid vom 10. März 2023 beschloss das Strafgericht Folgendes:

1.

Sämtliche anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen werden zu den Akten genommen.

2.

Die delegierte polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 28. Oktober 2021 (U-act. 10.1.001) wird aus dem Recht gewiesen.

3.

Der von der Verteidigung gestellte Antrag, das Einvernahmeprotokoll vor Konkursamt Schwyz vom 21. September 2021

(U-act. 8.1.003) aus dem Recht zu weisen, wird abgelehnt.

4.

Der von der Verteidigung gestellte Antrag auf Erstellung eines Gutachtens betreffend Urteilsfähigkeit der Beschuldigten wird abgewiesen.

5.

Die mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom

24.

Februar 2023 angeordnete Grundbuchsperre über den hälftigen Miteigentumsanteil der Beschuldigten an der Liegenschaft Nr. ss in I.________ wird aufrechterhalten.

Bzw. erkannte das Strafgericht wie folgt:

1.

A.________ wird schuldig gesprochen

a) der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von

Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, begangen am

4.

Dezember 2020;

b) der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, begangen am 4. Dezember 2020;

c) der vorsätzlichen ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 24. August 2021.

2.

A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von Fr. 1’500.00 bestraft.

3.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.

4.

Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen.

5.

A.________ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung im Betrag von Fr. 352’332.25 verpflichtet.

6.

Die mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom

24.

Februar 2023 angeordnete Grundbuchsperre über den hälftigen Miteigentumsanteil von A.________ an der Liegenschaft Nr. ss in I.________ wird im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bei einer Zwangsvollstreckung aufrechterhalten.

7.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten 7’930.00

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 6’537.00

den Kosten der amtlichen Verteidigung

10’000.00

Total Fr. 24’467.00

werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 8 vorbehalten.

8.

Amtliche Verteidigung:

a) Die amtliche Verteidigerin RA B.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 10’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz).

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

[9.-10. Zustellung und Rechtsmittel].

B. Dagegen meldete die Beschuldigte fristgerecht beim Strafgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids innert Frist Berufung beim Kantonsgericht (KG-act. 2 und 3). Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung (KG-act. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Oktober 2024 beantragte die Beschuldigte, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben, sie sei freizusprechen, auf die Ersatzforderung sei zu verzichten, die Grundbuchsperre betreffend den hälftigen Miteigentumsanteil an der

Liegenschaft Nr. ss in I.________ sei aufzuheben und die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen, für die ungetreue Geschäftsführung und die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher sei sie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen, es sei sodann auf die Ersatzforderung zu verzichten und die Grundbuchsperre sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Ermessen des Gerichts. Die Staatsanwaltschaft beantragte die teilweise Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils und die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 1’500.00 (BVP, KG-act. 19).

Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 3. September 2024 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde;-

in Erwägung:

1.

Berufungsgegenstand sind die Schuldsprüche wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB und vorsätzlicher ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 1.a-c), der Straf- und Vollzugspunkt (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4), die Ersatzforderung und die Grundbuchsperre betreffend den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. ss in I.________ (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffern 6 und 7) sowie die Kostenverlegung (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 7).

2.

a) Nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Aktiengesellschaft ist auch in der Form einer Einpersonen-AG selbstständige Vermögensträgerin, und ihr Vermögen stellt nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu dem sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär fremdes Vermögen dar. Die Einpersonen-AG ist aufgrund ihrer eigenen Rechtsfähigkeit ein eigenes Rechts- wie auch Steuersubjekt und ist mithin auch für den sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär eine andere Person. Diese Verschiedenheit der Rechtssubjekte und damit die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere ist auch im Strafrecht grundsätzlich beachtlich. Eine Vermögensdisposition des einzigen Verwaltungsrats bzw. Geschäftsführers und Alleinaktionärs zu Lasten der Einpersonen-AG, die im Widerspruch zu den aktienrechtlichen Kapitalschutznormen steht, ist nach der Rechtsprechung indes nur insoweit pflichtwidrig und erfüllt den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, als damit in das Reinvermögen der AG

(Aktiven minus Passiven) im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven eingegriffen wird und die Einpersonen-AG insofern am Vermögen geschädigt wird (BGer Urteil 6B_1043/2021, 6B_1060/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.1 mit Hinweis auf BGE 141 IV 104 E. 3.2 117 IV 259 E. 3b und 5b sowie Urteil 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 14.3.2.2; Niggli, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019,

Art. 158 StGB N 81b).

b) Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und

Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGer Urteil 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung genügt hinsichtlich der Vorsatzelemente grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht überdies aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (BGer Urteil 7B_291/2022 vom 7. März 2024 E. 2.2 mit Hinweisen).

c) In der Anklage wird dargelegt, dass die D.________ AG die Verwaltung von Immobilien in der Gemeinde E.________ bezweckt habe, wozu sie über das Konto IBAN xx bei der F.________ (Bank I) verfügt habe. Die Beschuldigte sei ab dem 13. Januar 2012 einzelzeichnungsberechtigt und zunächst als Verwaltungsratspräsidentin und ab dem 29. Dezember 2020 als einzige Verwaltungsrätin eingetragen gewesen. Weiter wird umschrieben, dass sie nach erfolgten Verkauf der Liegenschaften und Eingang des Restkaufpreises auf dem genannten Konto einen Barbezug von Fr. 352’332.25 ohne geschäftsmässigen Grund tätigte und das Konto saldierte, wodurch die Aktiven der D.________ AG nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten und diese im entsprechenden Umfang geschädigt worden sei. Die Anklage erwähnt aber nicht, dass im Zeitpunkt des Barbezugs am 4. Dezember 2020 das Konto IBAN xx der einzige Vermögenswert der Gesellschaft war. Mithin fehlt eine kurze Beschreibung der Vermögenssituation der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Tathandlung. Anders gesagt müsste aus der Anklage mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen, dass die D.________ AG damals ausschliesslich (noch) über das genannte Konto und keine weiteren anderen Vermögenswerte verfügte. Die Vermögenssituation erweist sich für die Strafbarkeit nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aber als entscheidend, wenn eine Vermögensdisposition durch die einzige Verwaltungsrätin bzw. Verwaltungsratspräsidentin und Alleinaktionärin zu Lasten der Einpersonen-AG zur Diskussion steht. Denn in dieser Personenkonstellation ist der objektive Tatbestand erst erfüllt, soweit in das Reinvermögen der AG (Aktiven minus Passiven) im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven eingegriffen wird. Kann der Anklage dies nicht entnommen werden, fehlt das entscheidende Merkmal der Strafbarkeit. Daran ändert nichts, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über keine relevanten Vermögenswerte verfügte bzw. der Konkurs mangels Aktive eingestellt wurde; dasselbe gilt für die Zugabe der Beschuldigten (vgl. nachstehend E. 7.a/cc). Fehlt aber in der Anklage der Umstand, dass es sich zum fraglichen Zeitpunkt um den einzigen Vermögenswert der Gesellschaft handelte, mangelt es auch an einer zureichenden Umschreibung des subjektiven Tatbestandes, denn der Beschuldigten müsste diesbezüglich unterstellt werden können, dass sie den Barbezug im Wissen darum tätigte, dass die D.________ AG Anfang Dezember 2020 kein zusätzliches Vermögen (mehr) hatte, sie mithin in Kauf nahm, die Gesellschaft auszuhöhlen. Somit erweist sich die Anklage hinsichtlich der die Strafbarkeit begründenden Merkmale nicht als ungenügend, weswegen die Beschuldigte vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen ist.

3.

Der Vorwurf der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB entfällt damit mangels Vorliegens einer relevanten Vortat; folglich hat diesbezüglich ebenfalls ein Freispruch zu ergehen.

4.

Nach Art. 325 Abs. 1 StGB macht sich der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt. Sachverhaltlich ist unbestritten, dass die Beschuldigte in den zur Anklage gebrachten Jahren 2019, 2020 und 2021 weder eine Buchhaltung führte noch Jahresabschlüsse erstellte. Damit ist der objektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt; diesbezüglich kann betreffend des Rechtlichen in Anwendung von

Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vor­instanz verwiesen werden (angefocht. Urteil E. II./4.2). In subjektiver Hinsicht schliesst sich das Kantonsgericht den Erwägungen der Vor­instanz an, wonach die Beschuldigte aufgrund dessen, dass sie beabsichtigte, J.________ mit der Buchhaltung der D.________ AG zu betrauen, um die Buchführungspflicht gewusst hatte bzw. haben musste; es kann folglich auf die zutreffenden vor­instanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angefocht. Urteil E. II./4.3, mit Hinweis auf U-act. 10.1.001 Rz. 195 ff. und 261 ff.). Angesichts der Bevollmächtigung von J.________ erscheint es im Übrigen nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte angeblich von niemandem über die Buchführungspflicht aufgeklärt worden ist (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 15). Ebenso kann auf die im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen und im Übrigen zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz zur Verjährung verwiesen werden (angefocht. Urteil E. II./.4.4). Der Schuldspruch wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher ist somit zu bestätigen.

5.

Hinsichtlich des Straf- und Vollzugspunkts ist infolge der Freisprüche von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei die Freiheitsstrafe von 20 Monaten aufzuheben; obsolet sind ebenfalls die dazugehörigen Vollzugsmodalitäten und die Probezeit. Was die Busse für die Übertretung bzw. die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher betrifft, macht die Beschuldigte keine Gründe geltend, weshalb die Bussenhöhe von Fr. 1’500.00 nicht verschuldensangemessen sein soll bzw. lediglich eine Busse von Fr. 500.00 auszusprechen ist. Insofern erweist sich die Berufung als unbegründet und es hat bei der Busse von Fr. 1’500.00 zu bleiben. Es ist dazu auf die zutreffenden vor­instanzlichen Ausführungen zu verweisen, denen sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst (angefocht. Urteil E. III./8.).

6.

Infolge der erwähnten Freisprüche sind sowohl die Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB als auch die Beschlagnahme des hälftigen Anteils an der Liegenschaft Nr. ss in I.________ als obsolet geworden aufzuheben.

7.

Angesichts des veränderten Verfahrensausgangs ist die vor­instanzliche Kosten- und Entschädigungsanordnung neu zu regeln.

a) aa) Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Es handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Kostenüberbindung stellt eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verhalten einer beschuldigten Person ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn sie in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Die Untersuchungs- respektive Verfahrenskosten müssen adäquat kausal auf das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein

(BGer Urteil 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2 mit Hinweisen).

bb) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verant­wortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 754 Abs. 1 OR). Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Für die Sorgfalt, die der Verwaltungsrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen. Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann. Die Sorgfalt richtet sich nach dem Recht, Wissensstand und den Massstäben im Zeitpunkt der fraglichen Handlung oder Unterlassung. Bei der Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen hat mithin eine ex ante Betrachtung stattzufinden (BGE 139 III 24 E. 3.2).

cc) Die Beschuldigte räumte vor Schranken des Kantonsgerichts ein, dass die D.________ AG im Dezember 2020, abgesehen von fraglichen Konto IBAN xx, über keine weiteren Vermögenswerte verfügte, also weder über zusätzliche Liegenschaften noch weitere Konti (BVP, Fragen 54 und 55). Mit dem Bezug von Fr. 352’332.25 und der anschliessenden Saldierung des Kontos entnahm die Beschuldigte die gesamten Aktiven der Gesellschaft; dies angesichts der gegen die D.________ AG in Betreibung gesetzten Forderung über Fr. 394’460.00. Schon angesichts der Adressatin der Betreibung (D.________ AG) verfängt das Vorbringen der Beschuldigten nicht, sie habe nicht gewusst, ob sich die Forderung gegen sie persönlich oder gegen die Gesellschaft richte (BVP S. 13). Mit ihrem Vorgehen – das heisst dem Abzug sämtlichen Vermögens der D.________ AG – handelte die Beschuldigte klarerweise gegen die Gesellschaftsinteressen. Zudem handelte die Beschuldigte zielgerichtet, wie sich anhand des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse aufzeigen lässt: Nachdem K.________ gegen die D.________ AG am 18. Juni 2020 die Betreibung über Fr. 394’460.00 einleitete und am 24. August 2020 um Rechtsöffnung ersuchte, übertrug die Beschuldigte am 29. September 2020 zunächst ihre eigene Liegenschaft in L.________ an der M.________strasse rr auf ihre Kinder. In der Folge teilte sie der F.________ (Bank I) am 9. Oktober 2020 mit, die der D.________ AG gehörenden Liegenschaften in E.________ an G.________ verkaufen zu wollen (U-act. 6.4.005 S. 2). Am 30. Oktober 2020 zog die Beschuldigte namens der D.________ AG den Rechtsvorschlag zurück und der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 4. November 2011 ab. Am 1. Dezember 2020 erfolgte der Verkauf an G.________ und am 4. Dezember 2020 der Barbezug und die Saldierung des Kontos IBAN xx. Gemäss eigenen Angaben vernichtete die Beschuldigte Anfang 2021 diverse Geschäftsunterlagen die D.________ AG betreffend. Am 1. April 2021 trat sie aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft aus. Am 9. Juni 2021 erfolgte seitens von K.________ eine Eingabe an den Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz wegen Organmangels; in der Folge wurde die Gesellschaft am 24. August 2021 aufgelöst. Der chronologische Hergang des Geschehens zeigt auch, dass die Beschuldigte nicht bloss (grob-)fahrlässig, sondern zumindest eventualvorsätzlich ihre Pflichten als Verwaltungsrätin verletzte, denn der Ablauf der Ereignisse ist offenkundig nicht dem Zufall geschuldet, sondern lässt auf ein planvolles Vorgehen schliessen mit dem Ziel, sämtliches Vermögen von der D.________ AG abzuziehen bevor die in Betreibung gesetzte Forderung vollstreckt werden konnte.

dd) Nach dem Gesagten verstiess die Beschuldigte gegen aktienrechtliche Vorschriften bzw. läge grundsätzlich ein Verant­wortungsfall nach

Art. 754 Abs. 1 OR vor, so dass es sich rechtfertigt, ihr die Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 7’930.00 vollumfänglich aufzuerlegen, denn ihr Verhalten ist ohne Weiteres adäquat kausal für die Einleitung einer Untersuchung resp. die Entstehung der entsprechenden Kosten.

b) Die erstinstanzlichen Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) sind der Beschuldigten – entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens mit Freispruch von den Vorwürfen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei und Schuldspruch wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher sowie Dahinfallens der Ersatzforderung und der Grundbuchsperre – neu zu 1/5 aufzuerlegen (Fr. 1’307.40; entspricht 1/5 von Fr. 6’537.00). Im gleichen Umfang sind ihr die Kosten für die amtliche Verteidigung von gesamthaft Fr. 10’000.00 aufzuerlegen, nämlich Fr. 2’000.00 (=1/5 von Fr. 10’000.00).

8.

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass­gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegte wie vorstehend unter E. 7.b erwähnt teilweise, nämlich betreffend die Freisprüche wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei sowie die Ersatzforderung und die Grundbuchsperre. Im gleichen Masse unterlag die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Abweisung der Berufung. Die Beschuldigte unterlag hingegen hinsichtlich des Schuldspruches wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher. Schliesslich unterlag die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung hinsichtlich des Strafmasses. Diesem Ausgang entsprechend gehen die auf Fr. 4’000.00 festzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens zu 15 % zulasten der Beschuldigten und im Übrigen (85 %) des Staates.

b) Die Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigerin richtet sich nach § 13 lit. c GebTRA, wonach dieses vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisionsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 beträgt. Die von der Verteidigung eingereichte Kostennote ist der Bemessung nicht zugrunde zu legen, weil sie offensichtlich auch Aufwendungen enthält, die nicht dem Strafverfahren zuzuordnen sind (vgl. Positionen „Erbrecht“, dort u.a. „Klageschrift“ etc., KG-act. 19 Beilage 4). Ausserdem ist der Aufwand für „Entwurf Plädoyer, Sichtung Akten“ etc. von rund 20 Std. deutlich übersetzt. Das Honorar ist folglich nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen, wobei die allgemeinen

Kriterien – Wichtigkeit der Streitsache, Umfang und Art der Arbeitsleistung und der notwendige Zeitaufwand – zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 GebTRA; § 6 Abs. 1 GebTRA); mithin erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 5’000.00 als angemessen (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschuldigten sind davon 15 % aufzuerlegen (Fr. 750.00), wobei die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt;-

erkannt:

Dispositiv

In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung werden die Dispositiv-Ziffern 1-8 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. März 2023 aufgehoben und stattdessen wird wie folgt erkannt:

A.________ wird schuldig gesprochen wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 24. August 2021.

Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.

A.________ wird mit einer Busse von Fr. 1’500.00 bestraft.

Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

Kosten- und Entschädigungsfolge des erstinstanzlichen Verfahrens:

a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 7’930.00 und den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 6’537.00, betragen Fr. 14’467.00. Betreffend die amtliche Verteidigung bleibt Dispositiv-Ziffer 4.c vorbehalten.

b) A.________ werden die Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 7’930.00 vollumfänglich sowie 1/5 der Gerichtskosten von Fr. 6’537.00 (Fr. 1’307.40) auferlegt.

c) Amtliche Verteidigung:

aa) Die amtliche Verteidigerin RA B.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 10’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz).

bb) Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 10’000.00 werden A.________ zu 1/5 (Fr. 2’000.00) auferlegt. Dieser Betrag wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

cc) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ im Umfang von Fr. 2’000.00.

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens:

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 4’000.00 und werden A.________ zu 15 % (Fr. 600.00) und dem Staat zu 85 % (Fr. 3’400.00) auferlegt. Betreffend die amtliche Verteidigung bleibt Dispositiv-Ziffer 5.b vorbehalten.

b) Amtliche Verteidigung

aa) Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ wird für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 5’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).

bb) Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 5’000.00 werden A.________ zu 15 % (Fr. 750.00) auferlegt.

cc) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ im Umfang von Fr. 750.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

7. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A, an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die

Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Meldestelle für Geldwäscherei (1/R), das Konkursamt Schwyz (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister).

Namens der Strafkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

7. November 2024 amu

STK 2023 31

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP

Art. 325 StGBart. 325 CPart. 325 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 52 ZGBart. 52 CCart. 52 CC

Art. 717 ORart. 717 COart. 717 CO

Art. 717 VAWart. 717 ORHart. 717 OR

Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP

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Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 325 StGBart. 325 CPart. 325 CP

Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP

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Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

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6B_1043/2021

6B_1060/2021

BGE 141 IV 104ATF 141 IV 104DTF 141 IV 104

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6B_85/2021

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

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Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

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BGE 144 I 234ATF 144 I 234DTF 144 I 234

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

6B_959/2022

7B_291/2022

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Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP

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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

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§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

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