STK 2023 32
Kammer
16. Januar 2024Deutsch24 min
1. Mit Urteil vom 24. Mai 2022 sprach das Bezirksgericht Einsiedeln den Beschuldigten im Zusammenhang mit den Vorfällen vom ca. 20. Februar 2020 und vom 19. März 2020 schuldig des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts, des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Es sprach ihn frei von den Vorwürfen des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises und der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Vorfall vom 30. Januar 2021) sowie vom Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen von unnötigem Lärm (Vorfall vom 19. März 2020). Das Bezirksgericht bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.00. Es widerrief die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 10. November 2016 gegen den Beschuldigten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie die vom Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft mit Urteil vom 3. Juni 2020 gegen den Beschuldigten bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 120.00. Das Bezirksgericht sah von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ab, auferlegte die Verfahrenskosten von total Fr. 9’091.45 dem Beschuldigten zu 5/6 (Fr. 7’576.20), nahm 1/6 auf die Staatskasse und sprach dem Beschuldigten keine Entschädigung i.S.v. Art. 429 StPO zu.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 16. Januar 2024
STK 2023 32
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Advokat B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Widerhandlungen gegen das SVG, mehrfache Übertretung des BetmG
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 24. Mai 2022, SGO 2021 005);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 24. Mai 2022 sprach das Bezirksgericht Einsiedeln den Beschuldigten im Zusammenhang mit den Vorfällen vom ca. 20. Februar 2020 und vom 19. März 2020 schuldig des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts, des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Es sprach ihn frei von den Vorwürfen des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises und der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Vorfall vom 30. Januar 2021) sowie vom Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen von unnötigem Lärm (Vorfall vom 19. März 2020). Das Bezirksgericht bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.00. Es widerrief die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 10. November 2016 gegen den Beschuldigten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie die vom Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft mit Urteil vom 3. Juni 2020 gegen den Beschuldigten bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 120.00. Das Bezirksgericht sah von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ab, auferlegte die Verfahrenskosten von total Fr. 9’091.45 dem Beschuldigten zu 5/6 (Fr. 7’576.20), nahm 1/6 auf die Staatskasse und sprach dem Beschuldigten keine Entschädigung i.S.v. Art. 429 StPO zu.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Juni 2022 "Einspruch" ohne Rechtsbegehren zu stellen, aber mit dem Hinweis, dass Punkte aufgelistet seien, die nicht bewiesen und so nicht vorgekommen seien (Vi-act. D9). Am 7. Juni 2022 meldete Advokat B.________ mit Einreichung der Anwaltsvollmacht vom 5. Juni 2022 Berufung an (Vi-act. D10). Nachdem der Beschuldigte das schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz am
20. April 2023 empfangen hatte, erhob er durch seinen Verteidiger am
9. Mai 2023 Berufung und beantragte, es sei in teilweiser Aufhebung des
Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 24. Mai 2022 auf den Widerruf der Freiheitsstrafe von 6 Monaten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 10. November 2016 und der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 120.00 gemäss Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. Juni 2020 zu verzichten. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und dem Beschuldigten sei für dessen Anwaltskosten im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 16. Mai 2023 mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt und auf eine Anschlussberufung verzichtet werde (KG-act. 9). An der Berufungsverhandlung vom 16. Januar 2024, an der die Staatsanwaltschaft nicht teilnahm (KG-act. 9, 13 und 27, S. 1) und für welche der Wahlverteidiger dispensiert wurde (KG-act. 26), wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt und er hielt an den gestellten Berufungsanträgen fest
(KG-act. 27).
Erwägungen
2.
Der Beschuldigte focht das vorinstanzliche Urteil vom 24. Mai 2022 ausschliesslich betreffend die Widerrufe der beiden Vorstrafen an und die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. Mit Ausnahme der
Frage des Widerrufs der Vorstrafen (angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 4), welche Dispositiv-Ziffer nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf (Art. 391 Abs. 2 StPO), erwuchsen somit – unter Vorbehalt von
Art. 404 Abs. 2 StPO, wonach das Berufungsgericht zu Gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen kann, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern – die Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheids in Rechtskraft (Art. 437 StPO; Sprenger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 437 StPO N 29 f. mit Hinweisen).
3.
Der Beschuldigte erschien mit einer Verspätung von rund 50 Minuten zur Berufungsverhandlung vom 16. Januar 2024. Wie vorab angekündigt, war der Wahlverteidiger des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung nicht anwesend (KG-act. 27, S. 1 f. N 2).
a) Die Berufung gilt als zurückgezogen, wenn die beschuldigte Partei, die sie erklärte, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO; Scheer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 366 StPO N 18). Der in den Art. 368 Abs. 3 und Art. 369 Abs. 4 StPO verwendete Begriff "unentschuldigt" bedeutet schuldhaftes Fernbleiben. An die Entschuldbarkeit sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Verlangt wird, dass die beschuldigte Person der Verhandlung bewusst und freiwillig fernblieb. Sie muss die entschuldigenden Gründe glaubhaft vorbringen. Die Abwesenheit ist nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums. Die Strafbehörden haben die Entschuldigungsgründe zu prüfen (BGer, Urteil 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.2). Parteien, die innert einer halben Stunde nach Verhandlungsbeginn nicht erscheinen (Respektzeit), gelten als säumig und werden entschädigungspflichtig (§ 43 Abs. 2 Satz 1 JG).
b) Das Bezirksgericht Einsiedeln meldete sich am Tag der Berufungsverhandlung vom 16. Januar 2024 gegen 09:15 Uhr telefonisch beim Sekretariat des Kantonsgerichts und teilte mit, dass der Beschuldigte an dessen Standort erschienen sei und sich nun auf dem Weg zum Kantonsgericht befinde. Es habe dem Beschuldigten anerboten, das Kantonsgericht über diesen Sachverhalt telefonisch zu unterrichten (KG-act. 27, S. 1). Der Beschuldigte begründete seine Verspätung damit, die letzte Verhandlung habe in Einsiedeln stattgefunden, weshalb er Einsiedeln "im Kopf gehabt" habe und aus Versehen nach Einsiedeln zum Bezirksgericht gefahren sei (KG-act. 27, S. 2 N 3). Es erscheint glaubhaft, dass die über 30-minütige Verspätung des Beschuldigten auf einem Irrtum seinerseits betreffend den Verhandlungsort gründete und er weder bewusst noch freiwillig der Berufungsverhandlung fernblieb. Daher gilt seine Berufung nicht als zurückgezogen und ist auf sie einzutreten.
4.
Der Beschuldigte beantragt zunächst, die mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. Juni 2020 ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 120.00 nicht zu widerrufen. Dieser Widerruf sei nicht zulässig, weil die Straftaten, wegen denen er (mit Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 24. Mai 2022) verurteilt worden sei, am 19. März 2020 erfolgt seien und somit nicht in die Probezeit fielen (KG-act. 1).
Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird (Art. 44 Abs. 2 StGB). Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft, mit dem für die bedingt vollziehbare Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 120.00 eine Probezeit von 5 Jahren angeordnet wurde, datiert vom 3. Juni 2020 (U-act. 1.1.06). Der Beschuldigte beging die Straftaten, zu denen er mit Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 24. Mai 2022 verurteilt wurde, bereits ca. am 20. Februar 2020 und am 19. März 2020 und somit vor Beginn bzw. nicht während der mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. Juni 2020 angeordneten Probezeit. Daher kann der mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. Juni 2020 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 120.00 gewährte bedingte Strafvollzug nicht im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen werden. Insoweit ist die Berufung gutzuheissen.
5.
Der Beschuldigte beantragt weiter, die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 10. November 2016 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten sei nicht zu widerrufen, weil ihm eine gute
Legalprognose gemacht werden könne und nicht zu erwarten sei, dass er weitere Straftaten begehen werde (KG-act. 1).
a) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sprach mit Strafbefehl vom 10. November 2016 eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten aus und schob deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren auf
(U-act. 1.1.05). Der Beschuldigte beging die Straftaten, für die er vom Bezirksgericht Einsiedeln mit Urteil vom 24. Mai 2022 schuldig gesprochen wurde, ca. am 20. Februar 2020 und am 19. März 2020 und somit während der vierjährigen Probezeit. Daher ist nachfolgend zu prüfen, ob die Gewährung des bedingten Vollzugs der sechsmonatigen Freiheitsstrafe zu widerrufen ist.
b) Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).
Aus der gesetzlichen Bestimmung, wonach das Gericht auf einen Widerruf verzichtet, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, ist zu schliessen, dass nicht eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt wird. Eine bedingte Strafe ist somit nur dann zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Anders als bei den Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist bei der Widerrufsfrage nicht von "weiteren Verbrechen oder Vergehen" die Rede, sondern von "weiteren Straftaten". Darunter fallen auch Übertretungen, weshalb das Gericht bei der Gewährung einer zweiten Chance strenger sein muss (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 46 StGB N 38). "Besonders günstigen Umstände" wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsverzicht nicht erforderlich. Gleichwohl ist die Art und Schwere der erneuten Delinquenz für den Entscheid über den Widerruf insoweit von Bedeutung, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen, desto negativer kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf ausfallen (BGE 134 IV 140 E. 4.5; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 46 StGB N 43). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). Es sind alle wesentlichen Umstände unter spezialpräventiven Gesichtspunkten sorgfältig abzuwägen (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 46 StGB N 44). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5).
c) Die vierjährige Probezeit betr. die Freiheitsstrafe von 6 Monaten begann am 30. November 2016 (KG-act. 16, S. 3 oben) und wurde mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. Juni 2020 um ein Jahr verlängert (KG-act. 16, S. 3 Mitte), sodass die Probezeit bis 30. November 2021 dauerte. Seit dem Ablauf bis heute, 16. Januar 2024, sind noch keine drei Jahre vergangen, weshalb ein allfälliger Widerruf heute noch angeordnet werden dürfte (Art. 46 Abs. 5 StGB).
d) Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB). Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind (Art. 103 StGB). Vier der sieben vom Beschuldigten am 19. März 2020 begangenen Delikte werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG und Art. 90 Abs. 2 SVG). Der Beschuldigte beging somit während der Probezeit mehrere Vergehen, sodass eine weitere Voraussetzung für den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 10. November 2016 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten erfüllt ist.
e) aa) Der Beschuldigte wurde nach Eröffnung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 10. November 2016 ausgesprochenen, sechsmonatigen Freiheitsstrafe im April und Juni 2018 und somit während der vierjährigen Probezeit sowie am 19. März 2020 während des laufenden Verfahrens vor dem Strafgericht Basel-Landschaft, das am
3.
Juni 2020 abgeschlossen wurde, erneut straffällig und liess sich dabei
jeweils mehrere Delikte zuschulden kommen. Hinsichtlich der für den Widerruf relevanten Delikte ist der Beschuldigte bezüglich der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen das Strassenverkehrsgesetz einschlägig vorbestraft. Ausserdem hatte er im Zusammenhang mit den beiden erwähnten Strafentscheiden neben Bussen von total Fr. 3’000.00 auch Verfahrenskosten von insgesamt über Fr. 10’000.00 zu bezahlen sowie im Verfahren vor dem Strafgericht Basel-Landschaft das Honorar für die Kosten der amtlichen Verteidigung von mehr als Fr. 4’000.00 zu tragen (U-act. 1.1.05 und 1.1.06). Trotz dieser Vorstrafen und den entsprechenden Kostenfolgen liess sich der Beschuldigte nicht beeindrucken und wurde ein drittes Mal mehrfach straffällig, was für eine schlechte Prognose der Bewährungsaussichten erheblich ins Gewicht fällt. Der Beschuldigte erschien mehr als 50 Minuten zu spät zur Hauptverhandlung vom 16. Januar 2024. Auch wenn er weder bewusst noch freiwillig der Berufungsverhandlung fernblieb (vgl. E. 3b vorne), deutet sein Irrtum betreffend den Verhandlungsort darauf hin, dass er den Ernst der Lage noch nicht vollumfänglich erkannte, was für eine ungünstige Prognose spricht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte 16 Kreditschulden in der Höhe von rund Fr. 16’000.00 sowie weitere Schulden bei seinem Arbeitgeber von ca. Fr. 30’000.00 und bei der D.________ hat und zudem der Stadt G.________ im Zusammenhang mit dem Strafverfahren V131010 055 noch einen Teil der Busse von Fr. 2’500.00 und der Verfahrenskosten von Fr. 4’676.80 schuldet (KG-act. 27, Fragen 45-47, 54 und 113), auch wenn er sich jüngst keine Vermögensdelikte zuschulden kommen liess.
Der Beschuldigte verfügt zwar über eine Ausbildung als Sanitär EBA resp. als Haustechnikpraktiker, wogegen er die Lehre als Sanitärinstallateur im
3.
Lehrjahr abbrach (KG-act. 27, Fragen 35 f.). Aufgrund dieser eher bescheidenen Ausbildung besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte etwa bei einem Abbau von Personal in Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt geraten könnte. In Bezug auf die Bewährungsaussichten ist die Ausbildung des Beschuldigten als neutral zu beurteilen.
Demgegenüber sprechen folgende Umstände für eine positive Einschätzung der Bewährungsaussichten: Die Vorinstanz schätzte die neuerlichen Straftaten vom 19. März 2020 für das Berufungsgericht verbindlich (vgl. E. 2 vorne) nicht als schwerwiegend ein, weil sie wegen der Vergehen, ausgehend von einer Einsatzstrafe von drei Monaten, eine Zusatzstrafe von einem Monat und wegen der Übertretungen eine Busse von Fr. 500.00 aussprach (angef. Urteil, E. 3.6 S. 31-35 und Dispositiv-Ziff. 3). Der Beschuldigte liess sich seit dem 19. März 2020 und somit seit bald vier Jahren nichts mehr zuschulden kommen. Der der Widerrufsstrafe zugrundeliegende Sachverhalt spielte sich in den Jahren 2013 bis 2016 ab und liegt zwischen sieben bis zehn Jahre zurück. Im Zeitpunkt der neuen Tatbegehung vom 19. März 2020 lebte der Beschuldigte in E.________. Nach seinen Angaben vor Schranken hätten sich mit dem Umzug nach F.________ im Mai 2021 (angef. Urteil, E. 3.6.1 S. 32) seine sozialen Beziehungen in der Familie und am Arbeitsplatz verfestigt, weil er mit seinen Eltern und seinen zwei jüngeren Brüdern, die alle noch in G.________ wohnen würden, täglichen Kontakt pflege und mit seinen Brüdern, die nie straffällig geworden seien, bei der H.________ GmbH in I.________ zusammenarbeite. Er sei dort in der Leitung Personalverleih in einem Vollzeitpensum tätig und vermittle Personal in der Baubranche. Er sei eine Stufe höher als seine Brüder und für sie verantwortlich (KG-act. 27,
Fragen 5, 21-24, 33 f., 38, 79-82 und 134). Der Beschuldigte erklärte weiter, er stehe seit einem Jahr in einer Beziehung mit einer Partnerin, mit der im Januar 2024 die Verlobung geplant sei, um sodann über ein Zusammenzug zu entscheiden (KG-act. 27, Fragen 13-17). Zu seinem neuen Freundeskreis gehöre ebenso sein bester Freund, mit dem er seit drei Jahren Kontakt habe, der bei der J.________ arbeite und der in K.________ wohne (KG-act. 27, Fragen 28-30 und 32). Von diesen persönlichen Beziehungen kann eine stabilisierende Wirkung erwartet werden. Der Beschuldigte ist weder in den Betreibungsregistern E.________ und L.________ verzeichnet (KG-act. 25/1 und 25/2) noch sind sonst Betreibungen gegen ihn bekannt. Stattdessen vermochte er sich mit seinen Gläubigern offenbar stets zu einigen, da er seinen Aussagen gemäss einen Teil seiner Schulden mittels monatlicher Raten von Fr. 573.00 regelmässig abzahle (KG-act. 27, Fragen 46-54, 111-113, 122 und 124). Auf seine Zukunftspläne angesprochen, antwortete der Beschuldigte als erstes, er möchte endlich schuldenfrei sein (KG-act. 27, Frage 72). Die Schuldentilgung und der Wunsch schuldenfrei zu werden, stimmen überein und zeugen von Verantwortungsbewusstsein. Gleiches lässt sich aus dem Bericht des ehemaligen Arbeitgebers des Beschuldigten vom 5. Mai 2021 schliessen, führte M.________ darin doch aus, er habe Herrn A.________ zu einem erfolgreichen und ehrlichen Personalberater ausgebildet. Er sei zuverlässig, leiste in vielen Bereichen mehr als erwartet und steche in seiner Arbeit heraus
(U-act. 1.1.08). Auch wenn der Arbeitgeber den Beschuldigten bereits im
März 2019 kennenlernte (U-act. 1.1.08) und Letzterer in Folge am
19.
März 2020 nochmals straffällig wurde, unterstreicht dieser Bericht doch die seither positive Entwicklung des Beschuldigten. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel bescheinigte dem Beschuldigten am 13. Januar 2023 eine THC-Abstinenz von August 2022 bis November 2022 (KG-act. 1/1).
Gemäss Bestätigung von Dr. med. N.________ vom 20. Dezember 2023 ist seitens des Beschuldigten eine Betäubungsmittelabstinenz von Januar 2023 bis Dezember 2023 nachgewiesen (KG-act. 25/6). Die Psychiatrie Baselland bestätigte mit Schreiben vom 30. November 2023, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 4. August 2022 bis 27. Oktober 2023 neun ambulante suchttherapeutische Gespräche in Anspruch nahm (KG-act. 25/5), wobei er nach seinen Erklärungen nur sechsmal hätte teilnehmen müssen (KG-act. 27, Frage 69). Der Beschuldigte ist sich somit seit mehr als einem Jahr seiner vergangenen Betäubungsmittelproblematik bewusst und schloss mit Betäubungsmitteln ab, weil er gemäss seinen Ausführungen den Führerausweis zurückerhalten möchte, auf den er beruflich angewiesen sei. Er verspüre nie mehr ein Verlangen nach Betäubungsmitteln (KG-act. 27, Fragen 62-65, 67 und
127-130). Der Beschuldigte erklärte weiter, er sei früher sehr aggressiv, ziemlich gegen den Staat eingestellt gewesen, habe sich nicht an Regeln gehalten und keinen Wert daraufgelegt, was das Gericht oder sonst jemand gesagt habe; es sei ihm alles egal gewesen. Mittlerweile sei er älter geworden, habe sich geschäftlich stabilisieren können, habe sich geändert und sei ein anderer Mensch. Er wünsche sich, dass man darauf Rücksicht nehmen könnte. Auch habe er heute einen anderen Freundeskreis, was aber nichts daran ändere, dass er für sein Verhalten selbst verantwortlich sei und man nicht sagen könne, der Freundeskreis sei an allem schuld (KG-act. 27, Fragen 78 und 110 sowie S. 17 N 8). Er lasse sich nicht mehr von aussen beeinflussen und könne gut "nein" sagen (KG-act. 27, Frage 133). Der Beschuldigte bestreitet seine in Rechtskraft erwachsenen Taten nicht mehr, sondern schildert diese nochmals vor Schranken und steht dazu (KG-act. 27, Fragen 87-95 und 97-101). Dem Beschuldigten ist es unangenehm, dass wegen ihm vor Schranken so viele Personen anwesend sind und Zeit investieren müssen (KG-act. 27, Frage 96). Mit einer Verlängerung der Probezeit, so der Beschuldigte, sei er nicht nur einverstanden, sondern würde sich dafür bedanken. Selbst wenn die sechsmonatige Freiheitsstrafe mittels Halbgefangenschaft vollzogen würde und er im Gefängnis wieder mit anderen Straftätern zu tun hätte, würde er nicht mehr straffällig werden, weil er heute ein anderer Mensch sei und wisse, dass er die Hilfe der Psychologin beanspruchen könne, falls dies erforderlich sein sollte (KG-act. 27, Frage 132 und S. 17 N 8). Diese Ausführungen des Beschuldigten verdeutlichen seine Einsicht in das Unrecht der Taten und seine Reue, was die wichtigsten Voraussetzungen für eine günstige Prognose sind (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 75). Er hinterliess insgesamt einen positiven persönlichen Eindruck, was von erheblicher Bedeutung ist (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 53).
Nach dem Gesagten sind trotz der erneuten Straffälligkeit im März 2020 die Bewährungsaussichten des Beschuldigten nicht negativ, sondern positiv einzuschätzen, auch wenn das Bezirksgericht Einsieden mit Urteil vom 24. Mai 2022 für die ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig (vgl. E. 2 vorne) den bedingten Strafvollzug gewährte. Daher ist in Gutheissung der Berufung auf einen Widerruf der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 10. November 2016 gegen den Beschuldigten bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB zu verzichten. Damit wird auch verhindert, dass der Beschuldigte seine Strafe im Normalvollzug im Sinne von
Art. 77 StGB verbüssen müsste, falls die zuständige Strafvollzugsbehörde die Halbgefangenschaft nach Art. 77b StGB nicht gewähren würde (vgl. dazu
§ 11 Verordnung über den Straf- und Massnahmevollzug des Kantons Basel-Landschaft vom 11. Juni 1991, SGS 261.41). Aufgrund der positiven Entwicklung des Beschuldigten ist zu verhindern, dass der Beschuldigte seine
Arbeitsstelle verliert.
bb) Weil der Beschuldigte innert der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 10. November 2016 angeordneten vierjährigen Probezeit und während des laufenden Verfahrens vor dem Strafgericht Basel-Landschaft erneut straffällig wurde und zur Beseitigung verbliebener Restzweifel über eine auch weiterhin und langfristig positiven Weiterentwicklung des Beschuldigten, ist die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 10. November 2016 angeordnete Probezeit, die am 30. November 2021 ablief (vgl. E. 3c vorne), um 2 weitere Jahre zu verlängern. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass bei einer erneuten Straffälligkeit innert der Probezeit von 2 resp. 4 Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit die Vorstrafen oder einzelne davon widerrufen und/oder die neue Strafe unbedingt ausgesprochen würde.
6.
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00
(vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO) sind dem Staat aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).
b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung sowie Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 436 und 429 StPO). Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Beschuldigte reicht keine Kostennote über die
Tätigkeit und Auslagen ein, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Aufwand des Rechtsvertreters im Berufungsverfahren war nicht gross, weil er lediglich drei Rechtsschriften im Umfang von insgesamt sechs Seiten einreichte und an der Berufungsverhandlung nicht teilnahm (KG-act. 1, 4, 25 und 27). Mit Blick auf diesen Umfang des Berufungsverfahrens, dessen Bedeutung für den Beschuldigten, weil es um den Widerruf zweier Vorstrafen ging, sowie dem damit verbundenen mutmasslichen Zeitaufwand ist der erbetene Verteidiger, Advokat B.________, ermessensweise mit pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen;-
festgestellt:
Das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 24. Mai 2023 (SGO 2021 005) erwuchs hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 sowie 5 bis 8 in Rechtskraft.
und erkannt:
1.
In Gutheissung der Berufung des Beschuldigten wird die Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 24. Mai 2023 (SGO 2021 005) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
a) Auf einen Widerruf der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Verfahren Nr. V131010 055) mit Strafbefehl vom 10. November 2016 gegen den Beschuldigten bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Hingegen wird die genannte, bereits mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. Juni 2020 (Verfahren Nr. 300 19 192) um ein Jahr verlängerte Probezeit in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB um 2 weitere Jahre verlängert.
b) Die vom Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft mit Urteil vom 3. Juni 2020 (Verfahren Nr. 300 19 192) gegen den Beschuldigten bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 120.00, bei einer Probezeit von 5 Jahren, wird nicht widerrufen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00 gehen zulasten der Kantonsgerichtskasse.
3.
Der erbetene Verteidiger Advokat B.________ wird für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die
Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5.
Zufertigung an Advokat B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft
(1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (1/R), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso), das Verkehrsamt des Kantons Schwyz (1/R) und die KOST (elektronische Meldung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
16.
Februar 2024 amu
STK 2023 32
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP
Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP
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Art. 366 StPOart. 366 CPPart. 366 CPP
Art. 368 StPOart. 368 CPPart. 368 CPP
Art. 369 StPOart. 369 CPPart. 369 CPP
6B_453/2020
§ 43 JG
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
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BGE 134 IV 140ATF 134 IV 140DTF 134 IV 140
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