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Entscheid

STK 2023 35

Kammer

29. Mai 2024Deutsch7 min

1. Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten in missverständlicher Zuordnung der Gesetzesbestimmungen der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts an, weil er am 16. Juli 2020 um 17:16 Uhr in Pfäffikon und um 17:19 Uhr in Schindellegi die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 32 bzw. 47 km/h überschritt. Ferner wurde der Beschuldigte der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts sowie durch unvorsichtiges Überholen angeklagt, weil er anschliessend in Bennau beim Überholen eines anderen Personenwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 74 km/h überschritten habe und, um eine Kollision zu vermeiden, ins Wiesland habe fahren müssen, wobei er mit einem Randleitpfosten kollidiert sei, die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren habe und schliesslich auf den Bahngeleisen zum Stillstand gekommen sei (Vi-act. A 1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 29. Mai 2024

STK 2023 35

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwältin A.________,

gegen

B.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 15. Juni 2022, SGO 2022 002);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten in missverständlicher Zuordnung der Gesetzesbestimmungen der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts an, weil er am 16. Juli 2020 um 17:16 Uhr in Pfäffikon und um 17:19 Uhr in Schindellegi die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 32 bzw. 47 km/h überschritt. Ferner wurde der Beschuldigte der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts sowie durch unvorsichtiges Überholen angeklagt, weil er anschliessend in Bennau beim Überholen eines anderen Personenwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 74 km/h überschritten habe und, um eine Kollision zu vermeiden, ins Wiesland habe fahren müssen, wobei er mit einem Randleitpfosten kollidiert sei, die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren habe und schliesslich auf den Bahngeleisen zum Stillstand gekommen sei (Vi-act. A 1).

a) Das Bezirksgericht Einsiedeln sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 15. Juni 2022 wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung und des unvorsichtigen Überholens der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der

Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und wegen den weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig

(angef. Urteil Disp.-Ziff. 1). Dagegen sprach die Vor­instanz den Beschuldigten im Überholungsfall in Bennau vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG frei (Disp.-Ziff. 2 i.V.m. E. 8.1.1), weil sie es nicht für erstellt hielt, dass der Beschuldigte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beim Überholmanöver in Bennau um 74 km/h überschritten habe (angef. Urteil E. 7).

b) Die Staatsanwaltschaft meldete Berufung an (Vi-act. A 4) und erklärte diese rechtzeitig. Sie beschränkt die Erklärung deutlich auf die Anfechtung des im Schuldpunkt erfolgten Freispruchs gemäss Dispositivziffer 2 des vor­instanz­li­chen Urteils und beantragt einzig deren vollständige Aufhebung

(KG-act. 1). Die Berufungsbegründung erfolgte einvernehmlich schriftlich

(KG-act. 8). Auf Ersuchen der Verteidigung (KG-act. 11) nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zum Streitgegenstand der Berufung (KG-act. 13), worauf die Verteidigung die Berufungsant­wort mit dem Antrag erstattete, die Berufung sei gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden könne. Unter anderem wird das fehlende Rechtsschutzinteresse der Staatsanwaltschaft gerügt

(KG-act. 15).

c) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Freispruch gemäss Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils betreffe den gleichen Anklagesachverhalt wie der unangefochtene rechtskräftige erste Schuldspruch in Dispositivziffer 1 und sei deshalb ersatzlos aufzuheben. Auch die Verteidigung hält dafür, dass es juristisch korrekter gewesen wäre, Dispositivziffer 2 gänzlich wegzulassen. Sie stellt jedoch zusammenfassend infrage, ob die Staatsanwaltschaft über das notwendige rechtlich geschützte Interesse verfüge, führe doch ihre Berufung keine inhaltliche Änderung des angefochtenen Urteils herbei. Nachdem ihr die Berufungsant­wort zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG-act. 16), liess sich die Staatsanwaltschaft zum Nichteintretensantrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

2.

Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel nicht in eigener Sache, sondern nur zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO; BEK 2022 143 vom 17. Mai 2023 E. 2). Sie legt hier jedoch – was weder ohne Weiteres noch im Falle einer nicht ausdrücklich geltend gemachten Verletzung von Art. 2 Abs. 2 StPO ersichtlich ist – nicht dar, dass sich ihre Berufung zugunsten oder zuungunsten des Beschuldigten auswirken oder öffentliche Interessen der Strafverfolgung bzw. die Rechtssicherheit schützen könnte. Daher ist auf die Berufung mangels grundsätzlich erforderlicher Begründung der Rechtsmittellegitimation nicht einzutreten.

3.

Abgesehen davon sind sich die Parteien einig, dass die Vor­instanz den Freispruch wegen der Tatidentität (vgl. dazu etwa EGV-SZ 2022 A 5.1; EGV-SZ 2021 A 5.4; BEK 2021 191, 192 und 194 vom 31. März 2022 E. 3 m.H. u.a. auf BEK 2019 155 vom 10. März 2020 = EGV-SZ 2020 A 5.1 = CAN 3-20 Nr. 58 mit Bemerkungen; BGer 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.2 = ius.focus 1/2020 Nr. 26 mit Kommentar) im schon unangefochten gebliebenen Schuldspruch zugrundeliegenden Anklagesachverhalt hätte weglassen sollen. Eine Entscheidung dieser Frage drängt sich jedoch selbst in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht auf, weil der Beschuldigte antragsgemäss mit der Staatsanwaltschaft obsiegen würde, so dass ihm die Kosten des Berufungsverfahren nicht auferlegt werden könnten, sondern zulasten des Staates gingen. Würden die Parteien unterliegen, könnten die

Kosten- und Entschädigungsfolgen ebenfalls nur zulasten des Staates gehen, weil die berufungsführende Staatsanwaltschaft unterliegt. Anzumerken bleibt im Übrigen, dass es das Bundesgericht neuerdings (wieder) für zulässig hält, trotz eines identischen Lebenssachverhalts den Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die zur Anklage gebrachten Vorwürfe

differenzierend zu deklarieren (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6), wie dies die Vor­instanz tat (vgl. angef. Urteil E. 8.1.1 f. je in fine). Auf den Bundesgerichtsentscheid (dazu Heiniger/Rickli, BSK, 3. A. 2023, Art. 319 StPO N 8a) ist aus den genannten Gründen weiter ebenso wenig wie auf die Sperrwirkung von

„ne bis in idem“ (vgl. dazu BGer 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.3.3 f. m.H.; BGE 149 IV 50 E. 1.1.3 ohne Bezug auf BGE 148 IV 124) einzugehen (zum bundesgerichtlichen „Herumschrauben am Grundsatz ne bis in idem“ kritisch Wohlers, ZSR 2023 I S. 139 ff.), zumal hier im gleichen und nicht in unterschiedlichen Verfahren entschieden wurde.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung mangels hinreichender Begründung der Rechtsmittellegitimation (s. oben E. 2) nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 453 Abs. 1 StPO und noch nicht Art. 388 neuer Abs. 2 StPO). Ausgangsgemäss gehen die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Die eingereichte Kostennote des Verteidigers (KG-act. 15/1) erweist sich teilweise als unangemessen, da sie Positionen des vor­instanzlichen Verfahrens enthält sowie der Aufwand für die Beurteilung der Lage im Vorprüfungsverfahren zufolge der verfahrensleitenden Verfügung (KG-act. 3) nach der Berufungserklärung (KG-act. 1) von rund zweieinhalb Stunden als zu hoch. Die Entschädigung ist daher pauschal festzusetzen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

beschlossen:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 gehen zulasten des Staates.

Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in

Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die

Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R mit den Akten und zur Vollzugsmeldung gemäss Dispositivziffer 5 sowie zu den Mitteilungen gemäss Dispositivziffer 7 ihres Urteils) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

6. Juni 2024 pku

STK 2023 35

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP

BEK 2022 143

Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP

EGV-SZ 2022 A 5.1

EGV-SZ 2021 A 5.4

BEK 2021 191

BEK 2019 155

EGV-SZ 2020 A 5.1

6B_888/2019

BGE 148 IV 124ATF 148 IV 124DTF 148 IV 124

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

6B_514/2020

BGE 149 IV 50ATF 149 IV 50DTF 149 IV 50

BGE 148 IV 124ATF 148 IV 124DTF 148 IV 124

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

Art. 453 StPOart. 453 CPPart. 453 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF