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Entscheid

STK 2023 38

Präsidial

13. Juli 2023Deutsch4 min

13. Juli 2023 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 13. Juli 2023

STK 2023 38

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

3. E.________,

4. F.________,

5. G.________ AG,

6. H.________ GmbH,

7. I.________ GmbH,

8. J.________,

9. K.________,

10. L.________,

11. M.________,

12. N.________,

Ziff. 2-12 Privatkläger/innen und Berufungsgegner/innen,

betreffend

einfache Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten, versuchte Nötigung,

Sach­entziehung, mehrfachen Diebstahl, mehrfachen geringfügigen Diebstahl, mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfache Hinderung einer Amtshandlung etc.

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 14. Februar 2023, SGO 2022 4);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der amtliche Verteidiger des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 14. Februar 2023 innert Frist Berufung anmeldete und nach Zustellung des begründeten Entscheids am 9. Juni 2023 (Vi-act. 44) mit Schreiben vom 20. Juni 2023 dem Kantonsgericht mitteilte, der Beschuldigte verzichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung (KG-act. 3);

- somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufung praxisgemäss nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;

- der amtliche Verteidiger mit seinem Schreiben vom 20. Juni 2023 zudem die Kostennote für seine Bemühungen betreffend die Zeit seit der erstinstanzlichen Verhandlung in der Höhe von total Fr. 2’081.40 einreichte (KG-act. 3/1-2);

- diese Honorarnote indes nicht angemessen erscheint, zumal auch anhand der Spezifikation weder ersichtlich ist noch im Übrigen weiter dargelegt wurde, inwiefern, von der Nachbesprechung mit dem Beschuldigten vor Ort oder vom Studium des 51 Seiten umfassenden Urteils inkl. Besprechungs­vorbereitungen abgesehen, namentlich die getätigten Bemühungen zwischen dem 29. März und 9. Juni 2023 (Telefonate mit dem Beschuldigten oder von der JVA Cazis sowie die E-Mail-Korrespondenz von und an die JVA Cazis) oder das Verfassen einer Aktennotiz am 19. Juni 2023, für das vorliegende Verfahren im geltend gemachten Umfang notwendig waren, sodass folglich auf die Kostennote vom 20. Juni 2023 nicht abzustellen und die Vergütung nach pflichtgemässen Ermessen, mithin auf pauschal Fr. 1’500.00 (inkl. Spesen und MWST; Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 6 Abs. 1 und 2 Abs. 2 GebTRA) festzulegen ist und diesbezüglich nach Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO auf Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO hingewiesen wird;-

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für seine Bemühungen ab 23. Februar 2023 bis 20. Juni 2023 mit Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Privatkläger/innen 2-12 (je 1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 20. Juni 2023 und der Kostennote an die Staatsanwaltschaft, sowie an die Vor­instanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen inkl. an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

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Sachverhalt

13. Juli 2023 kau

STK 2023 38

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

Erwägungen

STK 2012 22

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF