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Entscheid

STK 2023 39

Kammer

19. November 2024Deutsch64 min

A. Am 7. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirks­gericht Schwyz Anklage gegen den Beschuldigten wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB sowie vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 und Art. 37 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VRV In Bezug auf diese Vorwürfe legte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den nachfolgenden Sachverhalt zur Last (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 19. November 2024

STK 2023 39

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,

Ilaria Beringer und Annelies Inglin,

Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Privatkläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Nötigung, Sachbeschädigung, vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrs­regeln

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 8. März 2023, SGO 2022 16);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am 7. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirks­gericht Schwyz Anklage gegen den Beschuldigten wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB sowie vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 und Art. 37 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VRV In Bezug auf diese Vorwürfe legte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den nachfolgenden Sachverhalt zur Last (Vi-act. 1):

Am 24. August 2021,16:45 Uhr, lenkte A.________ das Motorrad „Honda“, ZG xx, von Arth her auf der Luzernerstrasse in Richtung lmmensee hinter dem Personenwagen „VW“, SZ yy, gelenkt von D.________, und einem nicht näher bestimmbaren Fahrzeug der F.________ AG. Auf Höhe der Luzernerstrasse 72 fuhr A.________ mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h auf die Gegenfahrbahn und überholte das Fahrzeug der F.________ AG, wobei er beabsichtigte, ebenfalls den Personenwagen SZ yy von D.________ zu überholen. Als D.________ daraufhin ohne verkehrsbedingten Grund auf die Gegenfahrbahn ausschwenkte und A.________ dadurch zum Abbremsen und linksseitigen Ausweichen zwang, lenkte A.________ sein Motorrad linksseitig an D.________ vorbei und vor diesem wieder zurück auf den Normalstreifen. Nachdem D.________ ebenfalls wieder auf den Normalstreifen gewechselt hatte und A.________ mit geringem Abstand und mehrfachem Hupen folgte, beschleunigte A.________ sein Motorrad auf eine Geschwindigkeit von ca. 60 bis 80 km/h, bevor er mittels Vollbremsung bis beinahe zum Stillstand abbremste, in der Absicht, D.________ in seiner Fahrt zu behindern und ihn zum Anhalten zu bewegen, woraufhin dieser gezwungen war, ebenfalls eine Vollbremsung zu machen, um eine Kollision zu vermeiden. Durch das Ausbremsen von D.________ zwang A.________ D.________ wissentlich und willentlich zum Anhalten und rief rücksichtslos eine ernstliche Gefahr für D.________ sowie von anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere von nachkommenden Verkehrsteilnehmern, welche einen Auffahrunfall hätten erleiden können, hervor, bzw. nahm diese Gefahr zumindest in Kauf.

(Nötigung, Grobe Verletzung der Verkehrsregeln)

In der Folge hielten A.________ und D.________ am rechten Strassenrand an. Im Wissen, dass es sich beim Personenwagen SZ yy um eine fremde Sache handelt, schlug A.________ anlässlich der verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und D.________ willentlich mit der Faust die hintere rechte Fahrzeugscheibe des genannten Personenwagens ein. Dadurch ging die Scheibe zu Bruch, womit er willentlich einen Schaden in der Höhe von Fr. 722.35 zum Nachteil von D.________ verursachte.

(Sachbeschädigung)

B. Mit Urteil vom 8. März 2023 erkannte das Bezirksgericht Schwyz was folgt:

1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen

a) der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB;

b) der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB;

c) der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV.

Erwägungen

2.

Für die Vergehen gemäss Ziff. 1 lit. a, b und c wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 1’800.00.

3.

a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1

StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 3 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der

Verbindungsbusse wird auf 15 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).

4.

In teilweiser Gutheissung der Zivilklage ist der Beschuldigte verpflichtet, dem Zivilkläger einen Betrag von Fr. 722.35 zu bezahlen.

5.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1’070.00;

b) den Gerichtskosten von Fr. 3’500.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids);

trägt der Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.

6.

[Rechtmittelbelehrung]

7.

[Zufertigung]

C. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 15. März 2023 fristgerecht Berufung an (KG-act. 1 f.). Mit schriftlicher Berufungserklärung vom 6. Juli 2023 beantragte er Folgendes (KG-act. 3, S. 2 f.):

1.

In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 8. März 2023 in Sachen Fall-Nr. SGO 2022 16 aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen.

2.

In Gutheissung der Berufung sei Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 8. März 2023 in Sachen Fall-Nr. SGO 2022 16 aufzuheben und insbesondere sei der Beschuldigte bezüglich des Tatbestands der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV freizusprechen.

3.

In Gutheissung der Berufung seien Ziff. 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 8. März 2023 in Sachen Fall-Nr. SGO 2022 16 aufzuheben und insbesondere sei der Beschuldigte nicht mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 1’800.00 zu bestrafen und bei Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

4.

In Gutheissung der Berufung sei Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 8. März 2023 in Sachen Fall-Nr. SGO 2022 16 aufzuheben und insbesondere sei die teilweise Gutheissung der Zivilklage abzuweisen und der Beschuldigte sei nicht zu verpflichten, dem Zivilkläger einen Betrag von Fr. 722.35 zu bezahlen.

5.

In Gutheissung der Berufung sei Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 8. März 2023 in Sachen Fall-Nr. SGO 2022 16 aufzuheben und insbesondere sei der Beschuldigte nicht zur Tragung der Verfahrens- sowie der eigenen Partei- und Anwaltskosten zu verurteilen.

6.

Eventualiter sei

a. der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von höchstens 20 Tages­sätzen zu Fr. 80.00 und zu einer Busse von höchstens Fr. 520.00 zu bestrafen;

b. der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen;

bei schuldhaftem Nichtzahlen der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auszusprechen.

7.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

8.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

9.

Es sei über die Firma F.________ AG abzuklären, wer zur Tatzeit das Fahrzeug der Firma am Vorfallort gefahren ist, wobei die Insassen des Fahrzeugs als Zeugen zu befragen seien.

10.

Es seien die Akten der Vor­instanz heranzuziehen.

Die Staatsanwaltschaft teilte am 14. Juli 2023 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung sowie voraussichtlich auf eine Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung und beantrage kein Nichteintreten (KG-act. 5). Der Beweisantrag des Beschuldigten gemäss Ziff. 9 seiner Berufungserklärungs­anträge betreffend Abklärung des Fahrers, der zur Tatzeit das Fahrzeug der F.________ AG gelenkt habe, und der Befragung der Fahrzeuginsassen als Zeugen wurde mit Vorladung vom 15. Oktober 2024 abgelehnt (KG-act. 8). Der Privatkläger, dem die Teilnahme an der Berufungsverhandlung freigestellt wurde (KG-act. 8), teilte am 17. Oktober 2024 mit, er werde an dieser nicht teilnehmen. Zudem beantragte er, das vor­instanzliche Urteil sei im Schuld- wie auch im Zivilpunkt zu bestätigen, insbesondere hinsichtlich der Bezahlung des Betrags von Fr. 722.35 des Beschuldigten an ihn (KG-act. 14).

D. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. November 2024 wiederholte die Verteidigung ihre in der Berufungserklärung gestellten Anträge (KG-act. 22/1, S. 19–21; vgl. vorstehend E. C). Der Privatkläger reichte am 11. November 2024 eine Kostennote ein (KG-act. 18), die beim Kantonsgericht erst am Tag der Verhandlung, am 12. November 2024, einging und die erst im Anschluss an die Verhandlung der Verteidigung zur Stellungnahme zugestellt werden konnte (vgl. KG-act. 19). Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 13. November 2024 den Antrag, dem Privatkläger sei keine Parteientschädigung auszurichten (KG-act. 20). Der Privatkläger liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen (vgl. KG-act. 21).

E. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

und in Erwägung:

1.

Die Verteidigung ficht das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 8. März 2023 vollumfänglich an (KG-act. 3, Berufungsanträge und N 4; KG-act. 22/1, Ziff. I.5 und Berufungsanträge auf S. 19–21), womit sämtliche Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Urteils Berufungsgegenstand sind.

Dispositiv

2. Zunächst beantragt die Verteidigung erneut eine Abklärung bei der Firma F.________ AG betreffend die Frage, wer zur Tatzeit das Fahrzeug der Firma am Vorfallort gefahren sei, sowie eine Befragung der Fahrzeuginsassen als Zeugen (KG-act. 22/1, Berufungs­antrag Ziff. 9 auf S. 21). Zur Begründung bringt die Verteidigung vor, die Untersuchung sei nicht umfassend geführt worden. Es gebe in den Akten keinen Hinweis dafür, wie wer mit wem bei der F.________ AG über mögliche Zeugen gesprochen habe und welche Abklärungen getätigt worden seien (KG-act. 22/1, Ziff. II.1, II.25 und II.87). Damit lässt die Verteidigung ausser Acht, dass sich dem Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 31. Oktober 2021 unter dem Titel „Abklärungen“ entnehmen lässt, die Polizei habe die F.________ AG kontaktiert. Die Abklärungen und Bemühungen des Verant­wortlichen der F.________ AG, G.________, seien aber erfolglos geblieben (U-act. 8.1.01, S. 5). Entgegen der Rüge der Verteidigung tätigte die Kantonspolizei Schwyz also Untersuchungen im Hinblick auf eine Zeugenbefragung der Insassen des fraglichen Fahrzeugs der F.________ AG und dokumentierte diese auch in den Akten. Hinweise dafür, dass diese Abklärungen unzulänglich gewesen wären, liegen keine vor. Somit ist nicht davon auszugehen, dass eine abermalige Abklärung rund drei Jahre später andere Ergebnisse zutage fördern würde. Der Beweisantrag der Verteidigung ist aus diesen Gründen abzuweisen.

3. a) Die Vor­instanz erwog im Wesentlichen, dem Beschuldigten und dem Privatkläger würden im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 24. August 2021 beiden diverse Delikte vorgeworfen, weshalb sie als direkt Betroffene ein erhebliches Interesse daran hätten, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht erscheinen zu lassen. Sowohl die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten als auch diejenige des Privatklägers sei zumindest in einem gewissen Mass eingeschränkt, d.h. keinem der beiden komme eine höhere Glaubwürdigkeit zu (angefochtenes Urteil, E. I.2.2.2). Im parallel gegen den Privatkläger geführten Strafverfahren Proz. SGO 2022 15 habe sich erstellen lassen, dass der Beschuldigte am 24. August 2021 um 16:45 Uhr das Motorrad „Honda“ von Arth her in Richtung Immensee hinter dem Personenwagen des Privatklägers und einem nicht näher bestimmbaren Fahrzeug der F.________ AG gelenkt habe. Mit Hinweis auf das Bild Nr. 2 der Foto­dokumentation der Polizei in U-act. 8.1.02 hielt die Vor­instanz fest, der Beschuldigte habe an der Stelle, an der die Sicherheitslinie ende und eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h gelte, zum Überholen des vor ihm fahrenden F.________ AG-Fahrzeugs angesetzt. Als sich der Beschuldigte auf Höhe des F.________ AG-Fahrzeugs befunden habe, habe der Privatkläger sein Fahrzeug ohne verkehrsbedingten Grund von der Normalspur auf die Gegenfahrbahn vor das Motorrad des Beschuldigten gelenkt und in der Folge drei bis vier Mal brüsk auf eine nicht mehr näher bestimmbare Geschwindigkeit abgebremst, weswegen der Beschuldigte ebenfalls gezwungen gewesen sei, stark abzubremsen. In der Folge habe der Beschuldigte sein Motorrad linksseitig an dem sich ebenfalls auf der Gegenfahrbahn befindenden Fahrzeug des Privatklägers vorbei auf den Normalstreifen gelenkt und dieser habe ebenfalls wieder auf den Normalstreifen gewechselt (angefochtenes Urteil, E. I.2.3.1).

Nach einer Analyse der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten sowie des Privatklägers kam die Vor­instanz zum Schluss, es sei als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte mit seinem Motorrad von einer Geschwindigkeit von 60–80 km/h bis beinahe zum Stillstand stark abbremste, in der Absicht, den Privatkläger in seiner Fahrt zu behindern und ihn zum Anhalten zu bewegen, woraufhin dieser gezwungen gewesen sei, ebenfalls abzubremsen und anzuhalten (angefochtenes Urteil, E. I.2.3–2.3.7). Beide Beteiligten hätten angegeben, es sei nach dem Anhalten zu einem Streitgespräch zwischen ihnen gekommen. Im parallel gegen den Privatkläger geführten Strafverfahren habe sich erstellen lassen, dass dieser den Beschuldigten mit „Schafseckel“ und „Trottel“ beschimpft habe. lm Übrigen sei vom Beschuldigten eingestanden, dass er in der Folge beim vorbeifahrenden Fahrzeug des Privatklägers mit der Faust die hintere rechte Scheibe eingeschlagen habe und diese zu Bruch gegangen sei (angefochtenes Urteil, E. I.2.4–2.4.3). Die Vor­instanz erachtete in Würdigung dieses Sachverhalts sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG durch das starke Bremsmanöver des Beschuldigten als erfüllt und sprach den Beschuldigten der vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig (angefochtenes Urteil, E. I.3.1–3.1.5). Darüber hinaus beurteilte die Vor­instanz die Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ im Sinne von Art. 181 StGB ebenso wie die Voraussetzungen der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB als erfüllt und sprach den Beschuldigten der Nötigung sowie der Sachbeschädigung schuldig (angefochtenes Urteil, E. I.3.2–3.3.2).

b) Die Verteidigung vertritt zusammengefasst den Standpunkt, die Vor­instanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, die Tatbestände der Nötigung, der Sachbeschädigung sowie der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen zu Unrecht als erfüllt erachtet und den Beschuldigten mithin nicht freigesprochen bzw. die Strafe nicht milde genug bemessen sowie die Zivilklage zu Unrecht gutgeheissen (vgl. KG-act. 22/1, Ziff. I.5 ff.).

4. a) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisierte verfassungsmässige Grundsatz der Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1, m.H.).

b) Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage ist diese durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020, E. 1.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Lude­wig/‌Baumer/‌Tavor, in: Ludewig/‌Baumer/‌Tavor [Hrsg.], Aussage­psychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; STK 2018 2 vom 11. Dezember 2018, E. 3). Aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen kommt der Erstaussage entscheidende Bedeutung zu (BGE 129 I 49, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 2.4.1). Der Erstaussage wird in der Gerichtspraxis grosses Gewicht beigemessen und gemeinhin ein besonders hoher Beweiswert zugeschrieben (Boll, Verteidigung der ersten Stunde gemäss schweizerischer StPO – Der Anspruch auf Verteidigerbeistand bei der ersten Beschuldigteneinvernahme, 2020, S. 85; vgl. Melunovic, Das Erfordernis von audiovisuellen Aufzeichnungen im Strafverfahren als Ausfluss des Gebots des bestmöglichen Beweismittels, in: AJP 2016, S. 596 ff., S. 601; vgl. etwa auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1054/2023 Urteil vom 19. Februar 2024, E. 1.2.1 und 6B_1206/2016 vom 16. Mai 2017, E. 1.3.1). Die Verflechtung einer Aussage mit sog. „hard facts“, d.h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Beweismittel bereits gesichert sind, spricht in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 215). Ist eine Aussage realitätsbasiert, darf zudem erwartet werden, dass eine Person diese über einen längeren Zeitraum hinweg reproduzieren kann. Relativiert wird das zwar dadurch, dass Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Rekonstruktion weiterentwickelt werden, in Bezug auf die hauptsächlichen Fakten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität ist bei realitätsbasierten Aussagen aber mit Konstanz zu rechnen (Kaufmann, a.a.O., S. 215 f.; vgl. auch Ludewig/‌Baumer/‌Tavor, a.a.O., S. 64). Überdies ist bei einer falschaussagenden Person zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Ludewig/‌Baumer/‌Tavor, a.a.O., S. 66).

5. Die Vor­instanz erwog im Hinblick auf das dem Beschuldigten vorgeworfene Manöver, sein Motorrad vor dem Fahrzeug des Privatklägers mittels Vollbremsung bis beinahe zum Stillstand abgebremst zu haben, der Beschuldigte habe am Tag des Vorfalls ausdrücklich eingestanden, dass er bis auf 0 km/h abgebremst habe. Er habe sich dabei gemäss eigenen Angaben gedacht: „Dann fährt er halt in mich rein.“ Dieser Gedanke erscheine nachvollziehbar, weil ein solches Szenario bei einem Abbremsen auf 0 km/h nicht unwahrscheinlich sei. Sein Eingeständnis, vor dem Privatkläger stark abgebremst zu haben, habe der Beschuldigte auch bei der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme wiederholt. Seine Aussagen seien im Rahmen einer spontanen, freien Erzählung erfolgt und hätten keineswegs stereotypisch gewirkt, was für deren Glaubhaftigkeit spreche. Es lägen keine Anhalts­punkte dafür vor, dass der Beschuldigte sich zu Unrecht selbst belastet habe. Demgegenüber habe er in der Befragung an der Hauptverhandlung angegeben, er habe in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagen wollen, er habe sich nur gedacht, dass er „voll auf die Klötz gehe“, jedoch ohne zu sagen, dass er abgebremst habe. Die Vor­instanz erachtete diese Argumentation des Beschuldigten als unplausibel und erwog, seine Aussage in der Konfrontationseinvernahme könne im Gesamtzusammenhang der Befragung sowie in Übereinstimmung mit seiner ersten Aussage nur so verstanden werden, dass er effektiv „voll auf die Klötz“ gegangen sei. Bei der gerichtlichen Befragung habe er nicht mehr erwähnt, dass er auf 0 km/h abgebremst habe. Vielmehr habe er ausführlich geschildert, wie er sich in einem Schockzustand befunden und mittels Motorenbremse das Tempo reduziert habe. Diese Relativierung in der Schilderung seines Bremsmanövers spreche klar gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen und lasse sich damit erklären, dass er sich erst nach dem Beiziehen eines Verteidigers bewusst geworden sei, welche rechtlichen Konsequenzen ebendiese Aussagen nach sich ziehen könnten, weshalb er diese habe „zurechtrücken“ wollen. Die neuen Aussagen hätten übertrieben und einstudiert gewirkt. Am Eingeständnis des Beschuldigten, vor dem Privatkläger abgebremst zu haben, der dies im Übrigen konstant bestätigt habe, sei mithin nicht zu zweifeln, und es sei auf die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten in seinen ersten beiden Einvernahmen abzustellen (angefochtenes Urteil, E. I.2.3.4).

Die Vor­instanz erwog weiter, beide Beteiligten hätten übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschuldigte nach dem Überholen zunächst mindestens einmal beschleunigt habe. Die Einschätzung von Geschwindigkeiten und Distanzen, insbesondere erst einige Zeit nach dem Vorfall, sei gerichtsnotorisch schwierig. Die Schätzung des Privatklägers anlässlich der Hauptverhandlung von einer Geschwindigkeit von 20 km/h sei klar unzutreffend. Weil beide Beteiligten eine Beschleunigung des Beschuldigten mit seinem Motorrad bestätigt hätten, müsse dieser mehr als 20 km/h gefahren sein. Da der Beschuldigte aus einem Überholmanöver – das eine hohe Geschwindigkeit erfordere – herauskommend auf die Normalspur gelenkt und dort noch einmal beschleunigt habe, sei der Anklage entsprechend davon auszugehen, dass er vor dem Abbremsen eine Geschwindigkeit von 60–80 km/h aufgewiesen habe, zumal ihm keine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen werde (angefochtenes Urteil, E. I.2.3.5). In Bezug auf die Intensität des Abbremsens erachtete es die Vor­instanz als erstellt, dass es sich um ein starkes Abbremsen gehandelt und er aufgrund seines Eingeständnisses („bis auf 0 km/h“) zumindest beinahe bis zum Stillstand abgebremst habe – mit der Ausnahme, dass die Beteiligten unmittelbar danach auf das Trottoir gefahren seien (angefochtenes Urteil, E. I.2.3.5). Bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte als Grund für das starke Abbremsen durchwegs angegeben, er habe den Privatkläger zum Anhalten bewegen wollen. Bei der gerichtlichen Befragung habe er als Grund für das Abbremsen erstmals Sicherheitsgründe angeführt. Nach der Vor­instanz wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte ein solch zentrales Detail bereits bei den ersten Einvernahmen genannt hätte und nicht erst, nachdem er durch den Beizug eines Verteidigers von den rechtlichen Konsequenzen erfahren habe. Dies spreche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage vor Gericht, die übertrieben und einstudiert wirke. Es sei somit als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte in der Absicht abgebremst habe, den Privatkläger in seiner Fahrt zu behindern und ihn zum Anhalten zu bewegen, was dieser gemäss übereinstimmenden Angaben der Beteiligten auch getan habe (angefochtenes Urteil, E. I.2.3.6).

Zusammengefasst sei erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem Motorrad von einer Geschwindigkeit von 60–80 km/h bis beinahe zum Stillstand stark abgebremst habe, in der Absicht, den Privatkläger in seiner Fahrt zu behindern und ihn zum Anhalten zu bewegen, woraufhin dieser gezwungen gewesen sei, ebenfalls abzubremsen und anzuhalten (angefochtenes Urteil, E. I.2.3.7).

a) Die Verteidigung macht dagegen im Wesentlichen geltend, die Vor­instanz habe den Privatkläger verurteilt, was negative Konsequenzen für dessen Glaubwürdigkeit sowie die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nach sich ziehen müsse (KG-act. 22/1, Ziff. II.2–7). Die Vor­instanz habe dabei auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt, wohingegen sie für den darauffolgenden Sachverhalt unerwartet den Aussagen des Privatklägers Glauben schenke und das vom Beschuldigten geschilderte Ausweich- und Überholmanöver als kaum vorstellbar erachte, was willkürlich scheine (KG-act. 22/1, Ziff. II.11–17). Es lägen keine sachlichen Beweismittel vor und der Beschuldigte werde einzig durch die Aussagen des Privatklägers belastet (KG-act. 22/1, Ziff. II.36).

b) aa) Dieser Rüge der Verteidigung steht entgegen, dass die Vor­instanz nicht vornehmlich auf die Aussagen des Privatklägers abstellte, sondern auf das Eingeständnis des Beschuldigten selbst (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2.3.4 f.). Letzterer sagte in seiner ersten Einvernahme am Tag des mutmasslichen Vorfalls am 24. August 2021 aus, als er das F.________ AG-Fahrzeug am Überholen gewesen sei, habe er plötzlich gesehen, wie der Herr vor ihm, der freie Fahrt gehabt habe, ebenfalls auf die Gegenfahrbahn gefahren sei und versucht habe, ihn auszubremsen. Er habe eine Vollbremsung machen und noch weiter nach links ausweichen müssen, ehe er überholt habe und wieder auf die Normalspur gefahren sei. Der Herr sei hinter ihm ebenfalls zurück- und ihm ganz nahe aufgefahren. Der Herr habe gehupt und sich ihm aufgedrängt, weshalb er abgebremst habe (U-act. 10.1.02, Frage 9). Auf die Frage, wie stark er abgebremst habe, als er vor dem Herrn wieder auf die Normalspur gefahren sei, ant­wortete der Beschuldigte, als der Privatkläger ihm aufgesessen sei, habe er erst beschleunigt, und als dieser nicht aufgehört habe, habe er abgebremst. Er habe gedacht: „Dann fährt er halt in mich rein.“ Er habe bis auf 0 km/h abgebremst und der Privatkläger sei auch stillgestanden. Anschliessend habe er den Privatkläger nach draussen aufs Trottoir gewinkt (U-act. 10.1.02, Frage 11). Diese Schilderung des Kerngeschehens des Beschuldigten in seiner tatnächsten Einvernahme scheint angesichts ihrer Detailliertheit und der Wiedergabe eigener Gedankengänge besonders lebensnah, was für ihre Glaubhaftigkeit spricht (vgl. hierzu auch Ludewig/‌Baumer/‌Tavor, a.a.O., S. 49 f.). Weiter bleibt aufgrund dieser Aussagen des Beschuldigten entgegen der Verteidigung (vgl. KG-act. 22/1, Ziff. II.47) nicht unklar, in welchem Sachverhaltsabschnitt er auf 0 km/h abgebremst habe. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass der Beschuldigte nicht unmittelbar nach dem Überhol- und Ausweichmanöver angehalten habe, sondern erst als er aufs Trottoir gefahren sei (vgl. KG-act. 22/1, Ziff. II.47).

bb) Der Beschuldigte sagte in seiner zweiten Einvernahme, der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 14. Dezember 2021, mit seinen ersten Aussagen kongruent aus, der Privatkläger sei ihm nachgefahren und habe ihn bedrängt, ihn beinahe gejagt. Er habe sich gedacht: „Jetzt ist es mir ‚scheissegal’, ich gehe voll auf die ‚Klötz’, dann fahr mir doch rein.“ Es sei dann ein wenig ein Katz-und-Maus-Spiel gewesen und er habe den Privatkläger so zum Bremsen bewegen können. Dann habe er den Privatkläger rausgewinkt (U-act. 10.1.04, Zeilen 105 ff., insb. Zeilen 116–120). Die Konstanz der Aussagen des Beschuldigten in seinen ersten beiden Einvernahmen deutet auf ihre Glaubhaftigkeit hin.

cc) Anlässlich der Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. März 2023 gab der Beschuldigte in Abweichung zu seinen bisherigen Aussagen zu Protokoll, er sei geschockt gewesen, was ihm in der Anzeige alles vorgeworfen werde. Er habe deshalb einen Anwalt hinzugezogen, der ihn diesbezüglich habe aufklären können. Und zwar habe er an der Konfrontationseinvernahme gesagt: „lch gang jetzt voll uf ‚d’Klötz’.“ Es sei aber so gewesen, dass er das nur gedacht, aber nicht gemacht habe. Das habe er auch bei der ersten polizeilichen Einvernahme so gesagt. Die Staatsanwältin sei darauf nicht näher eingegangen und er habe gedacht, es sei gut so. Jetzt wolle er dies aber gerne klarstellen (Vi-act. 20, Frage 17). Aufgrund des Fahrmanövers des Privatklägers habe er den Tod vor Augen gesehen. Er sei sozusagen extrem unter Schock und Adrenalin gestanden und in diesem Zustand sei er, ohne weiterhin Gas zu geben, auf die rechte Spur zurückgefahren. Er habe dann gemerkt, wie ihm der Privatkläger „an seinem Arsch“ geklebt habe. In diesem Schockzustand habe er nochmals beschleunigt. Währenddessen habe er wie verrückt gezittert, geschwitzt und keine Luft mehr bekommen. Deshalb habe er wegen seiner Sicherheit und derjenigen der anderen Verkehrsteilnehmenden anhalten müssen. Der Privatkläger sei schon wieder an ihm geklebt und er habe diesen dann rausgewinkt und sie hätten in dem Bereich, wo das Bild Nr. 1 der polizeilichen Fotodokumentation aufgenommen worden sei, angehalten (Vi-act. 20, Fragen 17, 33 f. und 37). Er habe beschleunigt und sei immer wieder vom Gas gegangen mit der Absicht, zu bremsen und anzuhalten (Vi-act. 20, Frage 39). Er sei durch die Motorbremse immer langsamer geworden. Brüsk gebremst habe er nicht (Vi-act. 20, Frage 41). Auf den Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen angesprochen sagte der Beschuldigte, er korrigiere, er habe nur gesagt, er habe dies gedacht. Dies stehe ja auch so in seinen Aussagen (Vi-act. 20, Fragen 42 f.).

Dass er sich das Abbremsen nur gedacht haben wolle, ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschuldigten sowie den Vorbringen der Verteidigung weder aus dem Protokoll seiner polizeilichen noch aus demjenigen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (vgl. Vi-act. 20, Frage 17 und KG-act. 22/1, Ziff. II.41). Vielmehr lässt sich ersterem ausdrücklich entnehmen, dass er bis auf 0 km/h abgebremst und der Privatkläger auch stillgestanden habe (U-act. 10.1.02, Fragen 9, 11 und 23). Ebenso lässt sich dem Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Konfrontations­einvernahme entnehmen, dass der Beschuldigte angab, er habe den Privatkläger zum Bremsen bewegen können (U-act. 10.1.04, Zeilen 116–119 und 281–291). Der Vor­instanz ist entsprechend den vorstehenden Erwägungen beizupflichten, dass diese tatnächsten Aussagen des Beschuldigten im Unterschied zu seiner abweichenden späteren Schilderung bei der Hauptverhandlung glaubhaft wirken und dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Beschuldigte zu Unrecht selbst belastet hätte (vgl. vorstehend E. 5b.aa; vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2.3.4). Im Übrigen macht die Verteidigung in diesem Zusammenhang keine Protokollierungsfehler geltend und der Beschuldigte bestätigte bei beiden Protokollen unterschriftlich, keine Berichtigungen oder Ergänzungen zu haben (vgl. U-act. 10.1.02, Frage 23; U-act. 10.1.04, Zeilen 240–253 und 271–277).

dd) Vor der Berufungsinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll, mit der Nötigung sei er nicht einverstanden, weil er aus einer Notsituation gehandelt gehabt habe. Er sei unter Schock und Adrenalin gewesen und nur haarscharf einem lebensgefährlichen Unfall entkommen. Dementsprechend habe er auch wirklich anhalten wollen (KG-act. 22, Frage 34). Er habe so schnell wie möglich anhalten wollen, weil er sich nicht mehr fahrfähig gefühlt habe. Er habe sich seiner Meinung nach korrekt verhalten (KG-act. 22, Frage 36). Im Widerspruch zu seinen Angaben in sämtlichen bisherigen Befragungen gab der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht an, er habe zu keinem Zeitpunkt auf der Strasse angehalten (KG-act. 22, Frage 39). Er habe nur auf dem Trottoir stillgestanden, wohin er den Privatkläger während langsamer Fahrt hinausgewinkt habe (KG-act. 22, Fragen 36–46). Auffällig ist bei diesen Aussagen des Beschuldigten, dass er die anfänglichen Selbstbelastungen gänzlich weglässt bzw. verneint und sich in ein besseres Licht zu rücken versucht, was für eine strategische Selbstdarstellung und mithin gegen die Glaubhaftigkeit seiner späteren Angaben vor der Berufungsinstanz spricht (vgl. Ludewig/‌Tavor/‌Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011, S. 1415 ff., S. 1425 f.). Folglich kann auf diese Aussagen des Beschuldigten vor der Berufungsinstanz bei der Erstellung des Sachverhalts nicht abgestützt werden.

c) Mit der tatnächsten Schilderung des Bremsmanövers des Beschuldigten stimmen die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers überein, der anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2021 als Auskunftsperson aussagte, der Beschuldigte habe ihn rechts überholt und mehrfach ausgebremst (U-act. 10.1.01, S. 3). Auf die Frage, wie oft der Beschuldigte ihn ausgebremst habe, gab der Privatkläger an, zwei- bis dreimal. Der Beschuldigte habe stark abgebremst und er sei ihm sehr nahe gekommen. Er denke, der Abstand habe noch ca. 50 cm betragen (U-act. 10.1.01, S. 5 f.). Bei der zweiten polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 7. Oktober 2021 gab der Privatkläger zu Protokoll, nachdem er ein wenig abgebremst habe, habe der Beschuldigte ihn überholt. Der Beschuldigte sei direkt vor ihm reingefahren und habe ihn ausgebremst. Er habe gehupt und der Beschuldigte habe einen Schikanestopp gemacht, woraufhin er habe anhalten müssen (U-act. 10.1.03, Fragen 4 und 12). Mit der Angabe des Beschuldigten konfrontiert, wonach er diesem sehr nahe aufgefahren sei, sagte der Privatkläger: „Kunststück, wenn er ja so stark abbremst.“ Als der Beschuldigte ihn ausgebremst habe, habe die Distanz zwischen ihnen noch etwa 30–50 cm betragen (U-act. 10.1.03, Fragen 14 f.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Konfrontations­einvernahme vom 14. Dezember 2021 bestätigte der Privatkläger seine bisherigen Aussagen und machte im Übrigen weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (U-act. 10.1.04, Zeilen 85–100, 144–146, 205, 210 f., 216–221, 226 f. und 237–239). Anlässlich der Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte der Privatkläger, der Beschuldigte sei ihm „tätsch“ voll vorne reingefahren und habe voll abgebremst (Vi-act. 20, Frage 70). Der Beschuldigte sei voll auf die „Klötz“ und er habe sehr stark abbremsen müssen. Der Beschuldigte habe ungefähr drei-, viermal … Das Spielchen mit Fahren und Stoppen habe sicher 20 Sekunden gedauert. Einmal habe er „tätsch“ auf null abgebremst (Vi-act. 20, Fragen 84–91, 97 und 104). Angesichts dessen, dass der Privatkläger in sämtlichen Einvernahmen konstant beschrieb, er sei vom Beschuldigten ausgebremst worden, sind seine das Ausbremsmanöver des Beschuldigten betreffenden Aussagen als glaubhaft zu werten. Daran ändert entgegen der Verteidigung nichts, dass die Vor­instanz die Aussagen des Privatklägers im Hinblick auf sein eigenes, vorgängiges Ausbremsmanöver gegenüber dem Beschuldigten als unglaubhaft bewertet habe (vgl. KG-act. 22/1, Ziff. II.11–24), weil vor dem Hintergrund des Grundsatzes, dass sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten muss (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO), durchaus denkbar ist, dass der Privatkläger nur betreffend den ihn belastenden Teil des Sachverhalts nicht wahrheitsgemäss aussagte. Im Übrigen scheint es auch nicht willkürlich (vgl. KG-act. 22/1, Ziff. II.28, II.34, II.48, II.53 und II.72), dass die Vor­instanz im rechtskräftigen Urteil gegen den Privatkläger sowie im angefochtenen Urteil nicht auf dieselben Einzelheiten einging, zumal sie in den beiden Urteilen unterschiedliche Sachverhaltsabschnitte und Vorwürfe zu prüfen hatte.

d) Dem Gesagten zufolge ist bei der Sachverhaltsfeststellung auf die vorstehend in E. 5b.aa f. wiedergegebenen, als glaubhaft beurteilten, tatnächsten Aussagen des Beschuldigten abzustützen, die sich in Bezug auf das Abbremsmanöver des Beschuldigten bis beinahe zum Stillstand mit den in E. 5c dargelegten Aussagen des Privatklägers im Wesentlichen decken. Demnach ist der Anklagesachverhalt als erstellt zu erachten und insbesondere davon auszugehen, dass, nachdem der Beschuldigte und der Privatkläger wieder auf den Normalstreifen gewechselt hatten und Letzterer dem Beschuldigten mit geringem Abstand und mehrfachem Hupen gefolgt war, der Beschuldigte sein Motorrad beschleunigte, bevor er mittels Vollbremsung bis beinahe zum Stillstand abbremste. Dies tat er angesichts seiner Aussage, sich beim Abbremsen auf 0 km/h gedacht zu haben: „Jetzt ist es mir ‚scheissegal’, ich gehe voll auf die ‚Klötz’, dann fahr mir doch rein“, (U-act. 10.1.02, Frage 11; U-act. 10.1.04, Zeilen 116–120), sowie aufgrund seiner Angabe, er habe den Privatkläger so zum Bremsen bewegen können (U-act. 10.1.04, Zeilen 117–119), im Sinne der Anklage in der Absicht, den Privatkläger in seiner Fahrt zu behindern und ihn zum Anhalten zu bewegen. Daraufhin war der Privatkläger gemäss dem als erstellt zu erachtenden Anklagesachverhalt gezwungen, ebenfalls eine Vollbremsung zu machen, um eine Kollision zu vermeiden. Der Beschuldigte zwang den Privatkläger durch das Ausbremsen wissentlich und willentlich zum Anhalten und bewirkte rücksichtslos eine ernstliche Gefahr für den Privatkläger sowie für andere, insbesondere nachkommende, Verkehrsteilnehmende, die einen Auffahrunfall hätten erleiden können, und nahm diese Gefahr zumindest in Kauf. Dies ist insbesondere deshalb anzunehmen, weil der Beschuldigte und der Privatkläger übereinstimmend angaben, dass der Abstand zwischen ihnen nach dem Ausbremsmanöver weniger als einen Meter betragen habe (U-act. 10.1.01, S 5 f.; U-act. 10.1.02, Frage 10), inwiefern die Einschätzung des Privatklägers, die Situation sei nicht gefährlich gewesen (U-act. 10.1.01, S 7), unangemessen scheint. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz die Geschwindigkeitsangabe des Privatklägers betreffend das mutmassliche Fahrtempo des Beschuldigten von lediglich 20 km/h als klar unzutreffend qualifizierte (angefochtenes Urteil, E. I.2.3.5), weil der Beschuldigte selbst angab, er sei beim Überholmanöver mit 80 km/h unterwegs gewesen (U-act.10.1.002, Frage 7; KG-act. 22, Frage 61) und er habe nach dem Wechsel auf die Normalspur erst beschleunigt, bevor er bis auf 0 km/h abgebremst habe (U-act.10.1.002, Frage 11). Der Beschuldigte gab ferner zu Protokoll, er fahre eine Honda CBR 1000 mit 217 PS. Das Ding gehe ab „wie ein Zäpfli“. Er könne gut auf 80 km/h beschleunigen (U-act. 10.1.04, Zeilen 197–202). Zwar konnte er sein Fahrtempo unmittelbar vor dem Abbremsen nicht mehr einschätzen (KG-act. 22, Frage 62) und schloss an der Berufungsverhandlung lediglich eine Geschwindigkeit von 80 km/h aus (KG-act. 22, Frage 63). Angesichts dessen, dass er im Unterschied zu seinen späteren Aussagen in den ersten Einvernahmen aber glaubhaft eingeräumt hatte, vor dem Abbremsen noch einmal beschleunigt zu haben (U-act. 10.1.02, Frage 11) bzw. es sei ein Katz- und Mausspiel gewesen (U-act. 10.1.04, Zeilen 116–119), ist dem Anklagesachverhalt entsprechend anzunehmen, dass der Beschuldigte vor dem Ausbremsen des Privatklägers eine Geschwindigkeit von 60–80 km/h aufwies. Der erste Abschnitt des Anklagesachverhalts mit dem Betreff „(Nötigung, Grobe Verletzung der Verkehrsregeln)“ gilt somit als erstellt.

e) Die Vor­instanz erwog in Bezug auf den Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten, die hintere rechte Scheibe des Fahrzeugs des Privatklägers eingeschlagen zu haben, es würden beide Beteiligten davon ausgehen, dass es nach dem Anhalten zu einem Streitgespräch zwischen ihnen gekommen sei. Im parallel gegen den Privatkläger geführten Strafverfahren habe sich erstellen lassen, dass dieser den Beschuldigten in diesem Gespräch mit „Schaf­seckel“ und „Trottel“ beschimpft habe. lm Übrigen sei vom Beschuldigten eingestanden, dass er in der Folge beim vorbeifahrenden Fahrzeug des Privatklägers mit der Faust die hintere rechte Scheibe eingeschlagen habe, die zu Bruch gegangen sei (angefochtenes Urteil, E. I.2.4.3).

aa) Die Verteidigung macht geltend, die Vor­instanz erwäge korrekt, dass der Privatkläger den Beschuldigten mehrfach beschimpft und provoziert habe. Der Schlag auf die Scheibe des Autos sei aus Affekt erfolgt. Der Bruch der Scheibe habe der Beschuldigte nicht gewollt. Die Ursache hierfür sei das Verhalten des Privatklägers gewesen (KG-act. 22/1, Ziff. II.64).

bb) Der Fotodokumentation der Kantonspolizei Schwyz liegt eine Fotografie der eingeschlagenen hinteren rechten Scheibe des Fahrzeugs des Privatklägers bei (U-act. 8.1.02, S. 1). Der Beschuldigte und der Privatkläger sagten übereinstimmend und konstant aus, dass der Privatkläger diese nach einer Diskussion zwischen ihnen beiden zerschlagen habe und die Scheibe deshalb beschädigt sei (U-act. 10.1.01, S. 3 f.; U-act. 10.1.02, Fragen 2, 13 f. und 19; U-act. 10.1.03, Frage 4; U-act. 10.1.04, Zeilen 125 f.; Vi-act. 20, Frage 17). Für eine Zusammenfassung der einzelnen Aussagen wird auf die Ausführungen der Vor­instanz in E. I.2.4.1 f. des angefochtenen Urteils verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO; § 45 Abs. 5 JG). Die Verteidigung stellt angesichts der Aussagen des Beschuldigten sowie des Privatklägers zu Recht nicht in Abrede, dass der Beschuldigte anlässlich der verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger im Wissen, dass es sich beim Personenwagen SZ yy um eine fremde Sache handelt, mit der Faust die hintere rechte Fahrzeugscheibe des genannten Personenwagens einschlug, wodurch die Scheibe zu Bruch ging. Dass dies entgegen der Verteidigung willentlich geschehen sein muss, ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten selbst, wonach er den Privatkläger nach den Beleidigungen habe schlagen wollen, er sich aber zurückgehalten und beim Wegfahren des Privatklägers in dessen Autoscheibe geboxt habe (U-act. 10.1.02, Fragen 2 und 19). Diese glaubhafte tatnächste Schilderung des Beschuldigten legt ein kontrolliertes, gewolltes Verhalten seinerseits nahe. In Anbetracht dessen sowie in Berücksichtigung, dass in den Akten eine Rechnung für die Reparatur dieses Schadens in der Höhe von Fr. 722.35 liegt (U-act. 3.2.002), ist dem Anklagesachverhalt entsprechend davon auszugehen, dass der Beschuldigte willentlich einen Schaden in der Höhe von Fr. 722.35 zum Nachteil des Privatklägers verursachte.

Der zweite Abschnitt des Anklagesachverhalts mit dem Betreff „(Sachbeschädigung)“ ist somit ebenfalls als erstellt zu erachten.

6. a) Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist beim Hintereinanderfahren gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren. Für die Einhaltung des angemessenen Abstands hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen (BGE 137 IV 326, E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_920/2021 vom 9. Februar 2022, E. 1.4). Jedoch hat gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG der Führer, der anhalten will, nach Möglichkeit Rücksicht auf die nachfolgenden Fahrzeuge zu nehmen. Diese Bestimmung erfasst einzig das freiwillige und voraussehbare Halten (BGE 137 IV 326, E. 3.3.3). Brüskes Bremsen und Halten sind laut Art. 12 Abs. 2 VRV nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Brüskes Bremsen setzt das Betätigen der Bremse voraus und liegt nicht bereits beim Antippen der Bremse oder beim Wegnehmen des Fusses vom Gaspedal vor (Giger, SVG-Kommentar, 9. A. 2022, Art. 37 SVG N 24; Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2014 vom 23. Dezember 2014, E. 1.3). Ob das unvermittelte Bremsen unnötigerweise erfolgte, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände entschieden werden (BGE 137 IV 326, E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_920/2021 vom 9. Februar 2022, E. 1.4). Ein sogenannter Schikanestopp, d.h. ein brüskes Anhalten oder Bremsen ohne einen Notfall mit dem Zweck der Schikane wie dem Erteilen einer Lektion oder des Erziehens eines anderen Verkehrsteilnehmers, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig (BGE 137 IV 326, E. 3.3.3). Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV stellen wichtige Verkehrsregeln dar, deren Missachtung mit einem erheblichen Risiko eines Auffahrunfalls einhergeht (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. A. 2015, Art. 37 SVG N 4). Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die objektiven Voraussetzungen einer solchen groben Verkehrsregelverletzung sind etwa erfüllt, wenn durch unnötiges, d.h. nicht verkehrsbedingtes, brüskes Bremsen eine erhebliche Gefahr einer Auffahrkollision oder einer Fehlreaktion mit der Gefahr von Verletzten oder Toten hervorgerufen wird. Ob eine solche Gefahr bestand, hängt von der Intensität der Bremsung, dem Fahrbahnzustand und dem Verzögerungsvermögen des nachfolgenden Fahrzeugs ab. Wer bei knappem Abstand brüsk bremst, um das nachfolgende Fahrzeug seinerseits zu einem brüsken Bremsen zu zwingen, geht bewusst das Risiko ein, dass dessen Lenker nicht rechtzeitig oder falsch reagiert, und handelt damit subjektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2009 vom 10. September 2009, E. 3.3.2; Weissenberger, a.a.O., Art. 37 SVG N 4). Im Übrigen wird auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen in E. I.3.1 des angefochtenen Urteils verwiesen.

aa) Die Vor­instanz erwog, der Beschuldigte habe ohne verkehrsbedingten Grund stark abgebremst, wobei er die gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG geforderte Rücksichtnahme gänzlich missachtet habe und die gemäss Art. 12 Abs. 2 VRV für ein brüskes Bremsmanöver geforderten Umstände nicht gegeben gewesen seien. So sei ihm insbesondere der Privatkläger in seinem Fahrzeug gefolgt, der eine Auffahrkollision nur durch Abbremsen zu verhindern vermocht habe (angefochtenes Urteil, E. I.3.1.3). Die Verteidigung setzt sich mit diesen zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz nicht auseinander, und stellt sich einzig auf den Standpunkt, die Vor­instanz gehe in falscher Anwendung des Sachverhalts davon aus, der Beschuldigte habe stark und ohne verkehrsbedingten Grund abgebremst (KG-act. 22/1, Ziff. II.65). Mit Verweis auf die vorstehende Begründung in E. 5a–d ist indes von einem starken Abbremsmanöver des Beschuldigten ohne verkehrsbedingten Grund auszugehen. Der Vor­instanz ist weiter beizupflichten, dass der Beschuldigte dadurch eine objektiv schwere, besonders unfallträchtige Verletzung der besagten Verkehrsregeln beging und dass er damit den nachfolgenden Privatkläger einer konkreten Gefahr aussetzte (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.3.1.3). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte selbst angab, kurz vor dem Abbremsmanöver ein Fahrzeug der F.________ AG überholt zu haben (vgl. vorstehend E. 5b.aa; U-act. 10.1.02, Frage 2; U-act. 10.1.04, Zeilen 105–133 und 186–190), ist entgegen der Ansicht der Verteidigung die vor­instanzliche Annahme nicht zu beanstanden, dass der Beschuldigte auch für die übrigen Verkehrsteilnehmenden, wie das ebenfalls nachfahrende F.________ AG-Fahrzeug, eine erhöhte Gefahr geschaffen habe (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.3.1.3). Im Übrigen erwog die Vor­instanz, das starke Bremsmanöver erfülle den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Der Beschuldigte habe daran gedacht, dass der Privatkläger in ihn hineinfahren könnte, womit er sich bewusst gewesen sei, dass ein starkes Abbremsmanöver vor einem Fahrzeug eine erhebliche Unfallgefahr hervorrufe, was er in Kauf genommen habe. Er habe nicht bloss unvorsichtig gehandelt, sondern sich gezielt über die gebotene Rücksicht hinweggesetzt, um den Privatkläger zum Anhalten zu bewegen und zur Rede zu stellen. Ein solches Verhalten sei als rücksichtslos einzustufen. Somit sei auch der subjektive Tatbestand zu bejahen (angefochtenes Urteil, E. I.3.1.3 f.). Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vor­instanz kann im Berufungsverfahren vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG).

bb) Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen.

b) Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich gemäss Art. 181 StGB einer Nötigung strafbar. Die Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ ist restriktiv auszulegen. Um tatbestandsmässig zu sein, muss dieses Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (Urteil des Bundesgerichts 7B_368/2023 vom 18. April 2024, E. 3.1.2). Eine Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit liegt etwa bei einem Schikanestopp eines Verkehrsteilnehmenden durch abruptes Abbremsen bis zum Stillstand ohne verkehrsbedingten Grund vor, wodurch er den nachfolgenden Fahrzeugführer zu einer Vollbremsung zwingt (BGE 137 IV 326, E. 3.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_359/2017 vom 1. November 2017, E. 3 ff.). Vorausgesetzt ist, dass das Opfer durch die Anwendung des Zwangsmittels in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise gegen seinen Willen zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_368/2023 vom 18. April 2024, E. 3.1.2, m.w.H.). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB Vorsatz, d.h. dass der Täter im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens das Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will. Eventualvorsatz reicht aus (Urteil des Bundesgerichts 7B_368/2023 vom 18. April 2024, E. 3.1.3). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437, E. 3.2.1).

aa) Die Verteidigung wiederholt, was sich aus ihrer Sicht ereignet haben soll, und macht geltend, die Vor­instanz begründe die Nötigung unter falscher Anwendung des Sachverhalts (KG-act. 22/1, Ziff. II.66–72). Damit äussert sich die Verteidigung nicht zur vor­instanzlichen rechtlichen Würdigung, gemäss der die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit durch das Bremsmanöver des Beschuldigten erfüllt sei. Die Vor­instanz erwog zutreffend, durch das grundlose starke Abbremsen des Beschuldigten von einer Geschwindigkeit von 60–80 km/h bis beinahe zum Stillstand sei der Privatkläger insofern in seiner Handlungsfreiheit beschränkt worden, als er dadurch gezwungen gewesen sei, ebenfalls abzubremsen und anzuhalten. Der Privatkläger habe nicht genügend Zeit gehabt, ein sicheres Überholmanöver zu tätigen, und dies habe von ihm auch nicht erwartet werden können. Der Privatkläger habe keine andere Wahl gehabt, als sofort zu reagieren und anzuhalten. Damit habe eine Zwangssituation vorgelegen, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schikanestopp das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung überschritten habe und den Tatbestand von Art. 181 erfülle. Der Beschuldigte habe sein Motorrad mit Wissen und Willen bis beinahe zum Stillstand abgebremst, in der Absicht, den Privatkläger ebenfalls zum Anhalten zu bewegen, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei (angefochtenes Urteil, E. I.3.2.2 f.). Mit Verweis auf diese zutreffende vor­instanzliche Begründung (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG) ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB als erfüllt zu betrachten. Darüber hinaus erwog die Vor­instanz unbeanstandet zu Recht, dass das Nötigungsmittel, das starke, nicht verkehrsbedingte Bremsen, ebenso wie der verfolgte Zweck des Beschuldigten, den nachfolgenden Privatkläger zum Anhalten zu bewegen, um ihn zur Rede zu stellen, unrechtmässig waren (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.3.2.2). Auf die Vorbringen der Verteidigung betreffend das rechtskräftige Urteil gegen den Privatkläger und die Frage, ob sich dieser ebenfalls einer Nötigung strafbar gemacht habe (KG-act. 22/1, Ziff. II.69), ist sodann nicht weiter einzugehen, weil diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

bb) Der Beschuldigte machte sich somit der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig.

c) Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Ein solcher Mangel kann durch erhebliches Verletzen der Substanz der Sache herbeigeführt werden oder durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit, die äussere Erscheinung oder den Zustand der Sache beeinträchtigt (Weissenberger, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 144 StGB N 22). Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz resp. Eventualvorsatz. Der Täter muss wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht und er muss um die Einwirkung auf die Sache wissen und diese wollen (Weissenberger, a.a.O., Art. 144 StGB N 81).

Der Beschuldigte setzt sich mit der erstinstanzlichen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB nicht ansatzweise auseinander, weshalb vollumfänglich auf die zutreffenden vor­instanzlichen Ausführungen in E. 3.3–3.3.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG).

7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

a) Die Vor­instanz bestrafte den Beschuldigten für die vorstehend genannten Vergehen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.00 sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1’800.00, schob den Vollzug der Strafe bei einer Probezeit von 3 Jahren auf und legte die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Tage fest (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziffern 2, 3a und 3b).

Die Verteidigung macht dagegen geltend, weil der Beschuldigte unter schwerer Bedrängnis (Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB) sowie in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung bzw. unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt habe, sei eine Bestrafung mit 75 Tagessätzen nicht gerechtfertigt. Die Strafe sollte milder ausfallen. Aufgrund der Einkommenssituation des Beschuldigten der heute monatlich netto Fr. 3’200.00 verdiene, sei ein Tagessatz von Fr. 80.00 angebracht (KG-act. 22/1, Ziff. II.73–78).

b) Sowohl Art. 90 Abs. 2 SVG als auch Art. 181 und Art. 144 Abs. 1 StGB sehen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vor. Kommen sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen in Betracht und scheinen beide Strafen den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit i.d.R. diejenige Strafe zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift und ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 58; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Mass­gebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 137 II 297, E. 2.3.4; BGE 134 IV 97, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018, E. 1.2). Weil vorliegend mangels Anschlussberufung vonseiten der Staatsanwaltschaft nur ein Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten erhoben wurde, darf die Rechtsmittel­instanz das angefochtene Urteil nach Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, d.h. ein Wechsel der Strafart von einer Geld- zu einer Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen (sog. Verbot der reformatio in peius; vgl. Lieber, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 391 StPO N 14). Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und es sind für sämtliche Vergehen Geldstrafen auszufällen, die gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB mindestens 3 und höchstens 180 Tagessätze betragen.

c) Wird der Beschuldigte wegen unterschiedlicher Straftatbestände oder wegen mehrfacher Erfüllung desselben Straftatbestands zu gleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip, vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 480; vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Das schwerste Delikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden (Mathys, a.a.O., N 485).

Von den drei Vergehen, die allesamt dieselbe Strafandrohung vorsehen (vgl. vorstehend E. 7b), erachtete die Vor­instanz die Nötigung als dasjenige Delikt, das die höchste Strafe nach sich zieht, weil dieses verschuldensmässig im Vordergrund stehe und weil die Sachbeschädigung lediglich Reparaturkosten von Fr. 722.35 nach sich gezogen habe (angefochtenes Urteil, E. II.1.3.2). Die Verteidigung setzt sich mit diesen Ausführungen der Vor­instanz nicht auseinander. Weil bei der groben Verletzung der Verkehrsregeln aber nicht nur der dem Beschuldigten nachfolgende Privatkläger einer konkreten Gefahr einer Auffahrkollision ausgesetzt war, sondern auch für die übrigen Verkehrsteilnehmenden, wie das ebenfalls nachfahrende F.________ AG-Fahrzeug, eine erhöhte Gefahr bestand (vgl. vorstehend E. 6a.aa), ist diese Straftat als das schwerste Delikt zu betrachten.

d) aa) Innerhalb des für die vorsätzliche grobe Verletzung von Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV geltenden ordentlichen Strafrahmens von 3 bis 180 Tages­sätzen Geldstrafe (vgl. vorstehend E. 7b), erfolgt die Strafzumessung nach den Grund­sätzen von Art. 47 StGB. Gemäss dieser Bestimmung misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Strafzumessung ist nach Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Mathys, a.a.O., N 34). Zunächst ist zu klären, wie stark das Verhalten des Beschuldigten das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigte (objektive Tatschwere). Anschliessend ist zu bestimmen, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldigten anzurechnen ist (subjektive Tatschwere; vgl. Mathys, a.a.O., N 73, 77 und 142). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Faktoren, die beim Beschuldigten liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, herabgesetzt oder erhöht werden (sog. Täterkomponenten; vgl. Mathys, a.a.O., N 311).

bb) In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auf seinem Motorrad bei einer Geschwindigkeit von 60–80 km/h ohne verkehrsbedingten Grund ein starkes Abbremsmanöver vollzog und dadurch eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des nachfolgenden Privatklägers, der eine Vollbremsung machen musste, sowie für die übrigen Verkehrsteilnehmenden, insbesondere die Insassen des ebenfalls nachfahrenden F.________ AG-Fahr­zeugs, schuf (vgl. vorstehend E. 5d und E. 6a.aa). In Berücksichtigung dessen sowie im Hinblick auf die möglichen Tatvarianten einer vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung ist das objektive Tatverschulden als leicht bis mittel einzustufen. Die subjektive Tatschwere wiegt angesichts der Gleichgültigkeit des Beschuldigten, die sich anhand dessen zeigte, dass er sich während des Abbremsens dachte: „Jetzt ist es mir ‚scheissegal’, ich gehe voll auf die ‚Klötz’, dann fahr mir doch rein“, (vgl. vorstehend E. 5d; U-act. 10.1.02, Frage 11; U-act. 10.1.04, Zeilen 116–120), nicht mehr leicht. Verschuldensmindernd ist demgegenüber zu werten, dass der Beschuldigte unmittelbar vor der Tat ebenfalls gezwungen gewesen war, stark abzubremsen, weil der Privatkläger sein Fahrzeug während des Überholmanövers des Beschuldigten ohne verkehrsbedingten Grund von der Normalspur auf die Gegenfahrbahn vor das Motorrad des Beschuldigten gelenkt und in der Folge drei bis vier Mal brüsk auf eine nicht mehr näher bestimmbare Geschwindigkeit abgebremst hatte. Auch wenn diese Verkehrssituation für den Beschuldigten zweifelsohne ebenfalls gefährlich war, rechtfertigt diese nicht die Annahme einer schweren Bedrängnis im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB oder einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung bzw. grossen seelischen Belastung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB (KG-act. 22/1, Ziff. II.75), zumal die Gefährdungslage für den Beschuldigten, nachdem er den Privatkläger überholt hatte, gebannt war und der vom Beschuldigten erstmals in der Befragung der Hauptverhandlung beschriebene Schockzustand als nicht glaubhaft zu beurteilen ist (vorstehend E. 5b.cc f.). Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten somit als gerade noch leicht zu bezeichnen und es rechtfertigt sich für die vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe.

e) Betreffend den Schuldspruch der Nötigung ist im Hinblick auf die objektive Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte grundlos bis beinahe zum Stillstand abbremste und der Privatkläger dadurch gezwungen gewesen war, eine Vollbremsung zu machen, um eine Kollision zu vermeiden (vgl. vorstehend E. 5d und E. 6b.aa). Im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten ist die vorliegende indes nicht als besonders verwerflich zu beurteilen. Die objektive Tatschwere wiegt damit leicht bis mittel. In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist die Absicht des Beschuldigten zu beachten, den Privatkläger in seiner Fahrt behindern und ihn zum Anhalten bewegen zu wollen. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen in E. II.1.3.3 des angefochtenen Urteils (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG) sowie auf die vorstehenden Überlegungen in E. 7d.bb zu verweisen. Die subjektive Tatschwere ist damit als leicht zu qualifizieren. In Berücksichtigung der in E. 7d.bb beschriebenen verschuldensmindernden Umstände ist das Verschulden des Beschuldigten gesamthaft als noch leicht zu beurteilen. Schuldangemessen wäre damit eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen, die in Anwendung des Asperationsprinzips sowie im Hinblick auf den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zur Einsatzstrafe auf eine Erhöhungsstrafe von 20 Tages­sätzen Geldstrafe zu reduzieren ist.

f) Betreffend den Schuldspruch der Sachbeschädigung ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag bei einem Sachschaden von Fr. 722.35 gemessen an der Skala aller denkbaren Sachbeschädigungen noch tief ist, womit ein leichtes objektives Tatverschulden vorliegt. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Privatkläger den Beschuldigten unmittelbar vor der Sachbeschädigung mit „Schafseckel“ und „Trottel“ beschimpft hatte. Das subjektive Tatverschulden ist somit ebenfalls als leicht zu bewerten. Weiter ist den in E. 7d.bb beschriebenen verschuldensmindernden Umständen auch hier Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist auf die unbeanstandeten weiterführenden Ausführungen der Vor­instanz in E. II.1.3.5 des angefochtenen Urteils zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Gesamthaft ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu qualifizieren. Schuldangemessen wäre damit eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen, die in Anwendung des Asperationsprinzips sowie im Hinblick auf den – zwar nicht engen aber dennoch bestehenden – zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zur Einsatzstrafe auf eine Erhöhungsstrafe von 15 Tages­sätzen Geldstrafe zu reduzieren ist.

g) In Bezug auf die Erwägungen zu den Täterkomponenten ist vollumfänglich auf die unbeanstandeten zutreffenden Ausführungen der Vor­instanz in E. II.1.3.6 des angefochtenen Urteils zu verweisen und davon auszugehen, dass sich diese insgesamt die Waage halten, womit sich weder eine Straferhöhung noch eine Strafminderung rechtfertigt (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG).

h) Die Einsatzstrafe für die vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung von 40 Tagessätzen Geldstrafe (E. 7d.bb) ist um 20 Tagessätze Geldstrafe für die Nötigung (E. 7e) sowie um 15 Tagessätze Geldstrafe für die Sachbeschädigung (E. 7f) zu erhöhen, womit eine schuldangemessene Gesamtstrafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe resultiert.

i) Die Höhe eines Tagessatzes, der in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken beträgt, bestimmt das Gericht gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Einkommen ist abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder ihm wirtschaftlich nicht zufliesst, wie beispielsweise die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung oder die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019, E. 4.2). Das Vermögen kann bei der Bemessung ebenfalls berücksichtigt werden, wenn es die Leistungsfähigkeit des Täters im Verhältnis zum Einkommen deutlich erhöht (Dolge, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 62).

Die Vor­instanz ging bei der Bemessung der Tagessatzhöhe von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 4’800.00 aus und berücksichtigte einen Pauschalabzug für die Krankenkasse, Steuern etc. von 20 %, womit ein abgerundeter Tagessatz von Fr. 120.00 resultiere (angefochtenes Urteil, E. II.1.3.7). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er arbeite seit März 2024 als Selbstständiger u.a. im Bereich Chemiehandel und verdiene noch Fr. 3’700.00 brutto monatlich (ohne 13. Monatslohn; KG-act. 22, Fragen 13 f.). Damit übereinstimmend reichte die Verteidigung Lohnabrechnungen der Monate August bis Oktober 2024 ein, aus denen sich ein monatliches Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 3’298.10 ergibt (KG-act. 22/3–5). Folglich ist bei der Bemessung der Tagessatzhöhe vom erwähnten monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 3’298.10 auszugehen, wovon ein Pauschalabzug von 20 Prozent für die Krankenkasse und die Steuern zu machen ist, was ein Tagessatz von abgerundet Fr. 80.00 (Fr. 3’298.10 * 0.8 / 30) ergibt.

j) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vor­instanz erwog, der Beschuldigte sei zweifach vorbestraft. Im Jahr 2020 sei eine Administrativmass­nahme wegen Rechtsüberholens gegen ihn verhängt worden. Die einschlägige Verurteilung im SVG-Bereich liege acht Jahre zurück. Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte glaubhaft ausgeführt, dass er seit der letzten (nicht einschlägigen) Verurteilung im Jahr 2019 einen positiven Lebenswandel vollzogen habe, weshalb zu seinen Gunsten anzunehmen sei, dass die Vorstrafen und die Administrativmass­nahme noch aus einem anderen Lebenswandel stammen würden. Die Vor­instanz schloss aus diesen Umständen auf eine günstige Prognose. Sie erachtete die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug der Geldstrafe mithin als erfüllt und legte die Probezeit auf 3 Jahre fest (angefochtenes Urteil, E. II.2.2.2 f.). Dem ist beizupflichten – mit dem Hinweis, dass ein Wechsel von einer bedingten zu einer unbedingten Strafe aufgrund des vorliegend geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. vorstehend E. 7b) ohnehin ausgeschlossen wäre (vgl. Jositsch/‌Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 391 StPO N 3). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich somit und es wird auf die erwähnte zutreffende erstinstanzliche Begründung verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Demzufolge ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf drei Jahre festzulegen.

k) Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB), für die eine konkrete Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Eine Verbindungsbusse kommt in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Strafe ein spürbarer „Denkzettel“ verpasst werden soll (vgl. BGE 149 IV 321, E. 1.3.1 und BGE 134 IV 60, E. 7.3). Die Verbindungsbusse soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 149 IV 321, E. 1.3.1; Dolge, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 109; Schneider/‌Garré, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 42 StGB N 105). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, darf die Verbindungsbusse höchstens einen Fünftel (20 %) der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321, Regeste und E. 1.3.1 f.). Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 149 IV 321, Regeste und E. 1.3.1).

Dem angefochtenen Urteil lässt sich in E. II.3.2 entnehmen, dass die Vor­instanz – wie auch die Berufungsinstanz (vgl. vorstehend E. 7h) – eine Sanktion von 75 Tagessätzen als in der Summe schuldangemessen erachtete und diese in eine bedingt auszusprechende Hauptsanktion von 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 120.00, und eine Verbindungsbusse von Fr. 1’800.00 aufteilte, womit sie den Maximalbetrag der Verbindungsbusse von einem Fünftel beachtete (75 TS x Fr. 120.00 = Fr. 9’000.00; Fr. 9’000.00 x 20 % = Fr. 1’800.00). Die Verteidigung setzt sich mit der vor­instanzlichen Begründung für die Anordnung einer Verbindungsbusse nicht auseinander und beantragt eventualiter selbst die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von höchstens 20 Tagessätzen zu Fr. 80.00 sowie mit einer Busse von Fr. 520.00 (KG-act. 22/1, Berufungsantrag Ziff. 6a auf S. 20). In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich mit Verweis auf die zutreffende vor­instanzliche Begründung (angefochtenes Urteil, E. II.3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG) sowie die vorstehenden Ausführungen zu den Strafzumessungskriterien in E. 7d–f, dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse von einem Fünftel aufzuerlegen. Aufgrund der reduzierten Tagessatzhöhe von Fr. 80.00 statt Fr. 120.00 (vgl. vorstehend E. 7i) beträgt die einem Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe von 75 Tagessätzen (vgl. vorstehend E. 7h) entsprechende Verbindungsbusse Fr. 1’200.00. Folglich ist die Gesamtstrafe um einen Fünftel, d.h. um 15 Tagessätze zu Fr. 80.00, total um Fr. 1’200.00, auf eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.00, total Fr. 4’800.00, zu reduzieren und mit einer unbedingt zu bezahlenden Busse von Fr. 1’200.00 zu verbinden. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Verbindungsbusse schuldhaft nicht bezahlen sollte, wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Tage festgesetzt.

l) Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln, der Nötigung sowie der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen (vgl. vorstehend E. 7d–f) und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1’200.00 zu bestrafen.

8. Die Vor­instanz erwog in Bezug auf die Zivilforderung des Privatklägers von Fr. 950.00, der Beschuldigte habe die hintere rechte Scheibe des Fahrzeugs des Privatklägers vorsätzlich beschädigt. Es sei aktenmässig erstellt, dass sich die Kosten der Reparatur der Autoscheibe auf Fr. 722.35 belaufen hätten, womit die Schadenersatzforderung des Privatklägers in diesem Betrag erstellt sei. Dessen Zivilklage sei folglich teilweise gutzuheissen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 722.35 zu bezahlen (angefochtenes Urteil, E. III.1.1–1.4, m.H.a. U-act. 3.2.02). Die Verteidigung setzt sich mit diesen erstinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Sie bringt mit Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen einzig vor, aufgrund des strafrechtlich verpönten Verhaltens des Privatklägers und der bewussten Provokation sei die Zivilklage abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen (KG-act. 22/1, Ziff. II.79). Mit diesem Vorbringen vermag die Verteidigung den Bestand der Zivilforderung des Privatklägers nicht infrage zu stellen und der Beschuldigte ist mit Verweis auf die zutreffende vor­instanzliche Begründung (angefochtenes Urteil, E. III.1.1–1.4; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG) zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 722.35 zu bezahlen.

9. Zusammengefasst ist die Berufung des Beschuldigten insofern teilweise gutzuheissen, als die Tagessatzhöhe betreffend die Geldstrafen für die vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln, die Nötigung sowie die Sachbeschädigung von Fr. 120.00 auf Fr. 80.00 zu reduzieren ist. In den übrigen Punkten ist die Berufung abzuweisen.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenregelung.

b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass­gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt die Partei, die ein Rechtsmittel ergriff, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte einzig in Bezug auf die Tagessatzhöhe obsiegt und im Übrigen in sämtlichen angefochtenen Punkten unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 4’000.00 (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO) vollumfänglich aufzuerlegen. Weil der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, ist dem Beschuldigten im Übrigen keine Entschädigung auszurichten (vgl. BGE 147 IV 47, E. 4.1, m.w.H.).

c) Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein Obsiegen ist etwa anzunehmen, wenn die beschuldigte Person verurteilt und/‌oder der Privatklägerschaft die Zivilforderung zugesprochen wird (Griesser, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 433 StPO N 1; Wehrenberg/‌Frank, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 433 StPO N 10). Dies trifft vorliegend angesichts des gutgeheissenen Antrags des Privatklägers, das vor­instanzliche Urteil sei im Schuld- wie auch im Zivilpunkt zu bestätigen (KG-act. 14), entsprechend den vorstehenden Ausführungen in E. 7–7l sowie E. 8 zu. Darüber hinaus ist nach der aktuellsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Notwendigkeit der privaten anwaltlichen Vertretung für den Entschädigungsanspruch im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO generell als gegeben zu erachten, wenn die Privatklägerschaft – wie vorliegend – adhäsionsweise Zivilforderungen geltend macht (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024, E. 8.8). Angesichts dieser Rechtsprechung ist das Vorbringen der Verteidigung, der Aufwand erscheine unnötig (KG-act. 20), unbehelflich. Für seinen Aufwand im Berufungsverfahren hat der obsiegende Privatkläger somit Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zulasten des Beschuldigten. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).

Der Rechtsvertreter des Privatklägers reichte am 11. November 2024 eine Kostennote ein (KG-act. 18), die beim Kantonsgericht am Tag der Verhandlung, am 12. November 2024 (vgl. KG-act. 19), und damit entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. KG-act. 20) gerade noch rechtzeitig einging. In der Kostennote macht der Rechtsvertreter des Privatklägers eine Entschädigung von total Fr. 937.55 für einen Zeitaufwand von 3.75 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.00 geltend mit dem Hinweis, die Mehrwertsteuer sei entsprechend noch aufzurechnen (KG-act. 18). Die gemäss § 2 Abs. 2 GebTRA zusätzlich zu entschädigende Mehrwertsteuer beträgt total Fr. 75.60 (= Fr. 83.35 x 7.7 % + [Fr. 937.55 - Fr. 83.35] x 8.1 %). In der Honorarnote macht der Rechtsvertreter des Privatklägers insbesondere Aufwendungen für die Korrespondenz mit dem Gericht und seinem Klienten (vgl. KG-act 14) geltend, welche Aufwendungen entgegen der Rüge der Verteidigung (vgl. KG-act. 20) allesamt nach dem Erlass des angefochtenen Urteils anfielen (KG-act. 18). In Anbetracht dessen sowie in Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA erscheint die Honorarnote angemessen. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger für das Berufungsverfahren somit gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO eine Entschädigung von Fr. 1’013.15 zu bezahlen;-

erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 8. März 2023 aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:

Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen

a) der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB;

b) der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB;

c) der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV.

Für die Vergehen gemäss Ziff. 1 lit. a, b und c wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 1’200.00.

a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1

StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 3 Jahre bestimmt

(Art. 44 Abs. 1 StGB).

b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der

Verbindungsbusse wird auf 15 Tage festgesetzt (Art. 106

StGB).

In teilweiser Gutheissung der Zivilklage ist der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger einen Betrag von Fr. 722.35 zu bezahlen.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus:

a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1’070.00;

b) den Gerichtskosten von Fr. 3’500.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids);

trägt der Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00 werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatkläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’013.15 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst), an Rechtsanwalt E.________ (2/R), an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronische Mitteilung an die KOST (Straf­register).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

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3. Februar 2025 amu

STK 2023 39

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6B_920/2021

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6B_560/2009

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7B_368/2023

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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

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6B_436/2018

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6B_793/2018

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§ 45 JG

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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

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Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

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Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

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7B_269/2022

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

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Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

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