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Entscheid

STK 2023 40

Präsidial

4. Juli 2023Deutsch2 min

1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 4. Juli 2023

STK 2023 40

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Privatkläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Nötigung, Beschimpfung, mehrfache vorsätzliche (grobe) Verletzung der Verkehrsregeln

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 8. März 2023, SGO 2022 15);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 8. März 2023 innert Frist am 16. März 2023 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 16. Juni 2023 zum Versand kam;

- der Beschuldigte mit Schreiben vom 28. Juni 2023 dem Bezirksgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab (vgl. KG-act. 4);

- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-

verfügt:

Sachverhalt

1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 4, sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), Rechtsanwalt E.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 4), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen inkl. KOST/Strafregister; die Akten werden nach definitiver Erledigung des konnexen Verfahrens STK 2023 39 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

Erwägungen

4.

Juli 2023 kau

STK 2023 40

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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