Lexipedia

Entscheid

STK 2023 41

Kammer

17. Juni 2025Deutsch35 min

A. Am 27. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht March eine Mass­nahme nach Art. 59 StGB bei schuldunfähiger beschuldigter Person bei folgendem Sachverhalt (soweit im Berufungsverfahren noch relevant; Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 17. Juni 2025

STK 2023 41

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Jörg Meister, Monique Schnell Luchsinger,

Pius Kistler und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiberin Heidi Dörig.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

3. E.________,

Ziff. 2–3: Privatkläger und Berufungsgegner,

betreffend

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Mass­nahme

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 22. Februar 2023, SGM 2022 1);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am 27. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht March eine Mass­nahme nach Art. 59 StGB bei schuldunfähiger beschuldigter Person bei folgendem Sachverhalt (soweit im Berufungsverfahren noch relevant; Vi-act. 1):

Es wird wegen nachfolgender zur Last gelegter strafbarer Handlungen gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 09.11.2021 infolge nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit Antrag auf eine stationäre therapeutische Mass­-nahme nach Art. 59 StGB, eventualiter eine ambulante Mass­nahme mit stationärer Einleitungsphase nach Art. 63 Abs. 3 StGB, gestellt:

[…]

3. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG

begangen dadurch, dass er Betäubungsmittel unbefugt beförderte,

bei folgendem Sachverhalt:

Dossier 6:

Am 15.12.2020, ca. 17:04 Uhr, reiste der Beschuldigte mit dem Zug von Österreich herkommend in die Schweiz ein. Dabei beförderte der Beschuldigte in einer Papiertasche 45 THC-haltige Hanfstecklinge. Der Beschuldigte wusste, dass die Hanfstecklinge einen THC-Gehalt von über 1 % enthalten, dennoch beförderte er die Hanfstecklinge von Österreich in die Schweiz.

Aufgrund der bei A.________ diagnostizierten paranoiden Schizophrenie (F20.0) war er im Zeitpunkt der Tatbegehungen nicht fähig, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln.

B. Das Bezirksgericht March beschloss am 22. Februar 2023 Folgendes:

Das Verfahren gegen A.________ betreffend den Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 1; angebl. Vorfall zw. 31.12.2019 und 12.01.2020) wird infolge Verjährung eingestellt.

Darüber hinaus erkannte das Bezirksgericht March mit Urteil vom 22. Februar 2023 was folgt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.________ den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat.

Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.

Erwägungen

2.

Im Übrigen wird der Beschuldigte A.________ freigesprochen.

3.

Es wird eine stationäre therapeutische Mass­nahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

4.

Allfällige Zivilansprüche der Privatkläger 1 und 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.

5.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus

- Gebühr (Gericht) Fr. 2’000.00

- Untersuchungskosten Fr. 22’195.00

- Kosten amtliche Verteidigung (total) Fr.

3’287.50

betragen Fr. 27’482.50

6.

Die Verfahrenskosten von Fr. 27’482.50 werden der Staatskasse überbunden.

7.

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, RA B.________, wird durch die Staatskasse mit Fr. 3’287.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.

8.

[Rechtsmittelbelehrung]

9.

[Zufertigung]

C. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 10. März 2023 fristgerecht Berufung an (KG-act. 2). Mit schriftlicher Berufungserklärung vom 11. Juli 2023 beantragte er Folgendes (KG-act. 3):

1.

Das Urteil des Bezirksgerichts March SGM 22 1 vom 22. Februar 2023 sei in Dispositiv-Ziffer 1 und 3 aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG) schuldig zu sprechen sowie angemessen zu bestrafen.

2.

Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts March SGM 22 1 vom 22. Februar 2023 in Dispositiv-Ziffer 3 aufzuheben und der Beschuldigte sei zu einer ambulanten Mass­nahme, subeventualiter zu einer ambulanten Mass­nahme mit stationärer Einleitung (Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB), zu verurteilen.

3.

Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und RA B.________ sei als sein amtlicher Verteidiger einzusetzen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Zudem stellte der Beschuldigte folgende Beweisanträge (KG-act. 3):

a. Es sei zum Thema der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Tat ein Obergutachten über das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 9. November 2021 bei einer durch das Gericht zu bestimmenden Fachperson einzuholen.

b. Es sei der Beschuldigte einzuvernehmen.

Die Staatsanwaltschaft teilte am 18. Juli 2023 mit, dass sie auf eine Anschlussberufung sowie auf eine Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung verzichte (KG-act. 6). Der Beweisantrag des Beschuldigten gemäss lit. a seiner Berufungserklärung vom 11. Juli 2023 betreffend Einholung eines Obergutachtens wurde mit Vorladung vom 12. April 2024 wegen fehlender Begründung einstweilen abgelehnt (KG‑act. 11). Die auf den 28. Mai 2024 angesetzte Berufungsverhandlung wurde aufgrund der ärztlich bescheinigten mangelnden Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten mit Verfügung vom 28. Mai 2024 abzitiert und es wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Aktualisierung des Gutachtens der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 9. November 2021 zu äussern (KG-act. 31). Die mit Verfügung vom 23. Juli 2024 in Auftrag gegebene Aktualisierung des forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 9. November 2021 betreffend den Beschuldigten (KG-act. 36) wurde am 30. Oktober 2024 erstattet (KG-act. 69).

D. An der mit Vorladung vom 14. Mai 2025 (KG-act. 82) auf den 17. Juni 2025 angesetzten Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte zu seiner Person und zur Sache befragt (KG-act. 99). Die Verteidigung wiederholte ihre in der Berufungserklärung gestellten Anträge und stellte den folgenden Beweisantrag (KG-act. 99/1):

Es sei zum Thema der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Tat sowie zur Notwendigkeit einer stationären Mass­nahme ein Obergutachten über die Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 9. November 2021 und vom 10. Oktober 2024 bei einer durch das Gericht zu bestimmenden Fachperson einzuholen.

E. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-

und in Erwägung:

1.

Im Berufungsverfahren angefochten sind die Feststellung der Erfüllung des Tatbestands der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit (angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 1) und die Anordnung einer stationären therapeutischen Mass­nahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen; angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 3; KG-act. 99/1, Antrag Ziff. 1). Die übrigen Dispositivziffern des vor­instanzlichen Urteils blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.

2.

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

2.1

Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei St. Gallen reiste der Beschuldigte am Dienstag, 15. Dezember 2020, 17:04 Uhr, mit dem Zug von Österreich in die Schweiz ein und stieg beim Bahnhof St. Margrethen aus. Das Grenzwachtkorps stellte bei der Kontrolle des Beschuldigten zwei Papiertaschen mit insgesamt 45 Marihuana-Pflanzen fest (U-act. 8.6.01, S. 2; U‑act. 5.1.02, S. 2). Die Betäubungsmittelanalyse der Kantonspolizei St. Gallen ergab einen THC-Gehalt der Cannabispflanzen von 5.6 % (forensischer Untersuchungsbericht, S. 2 [U-act. 11.2.02]). An der Einvernahme vom 15. Dezember 2020 erklärte der Beschuldigte, dass er einen Ausflug nach F.________ in Österreich gemacht, die Pflanzen dort an einem Automaten gekauft habe und mit Zug und Bus wieder in die Schweiz gefahren sei. Aus seiner Sicht handle es sich bei den Setzlingen um CBD-Pflanzen (U-act. 8.6.03, Fragen 1 ff.). An der Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2025 zeigte sich der Beschuldigte geständig, er habe gewusst, dass es sich um THC-haltige Pflanzen handle, und dies auch beabsichtigt gewesen sei (KG-act. 99, Fragen 30 ff.). Auch die Verteidigung bringt vor, dass der Beschuldigte bezüglich der ihm vorgeworfenen Tat geständig sei, er jedoch bestreite, an paranoider Schizophrenie zu leiden bzw. die Tat in schuldunfähigem Zustand begangen zu haben (KG-act. 99/1, Rz. 1). Aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten und nach Prüfung des Polizeirapports sowie der Betäubungsmittelanalyse gilt der ihm gemäss Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als erstellt.

2.2.1

Wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG). Als Betäubungsmittel gelten Hanfpflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % (Cannabis; Art. 2 lit. a BetmG i. V. m. Art. 1 Abs. 2 lit. a i. V. m. Anhang 5 Verzeichnis d Betäubungsmittelverzeichnisverordnung [BetmVV-EDI]). Unbefugt führt Betäubungsmittel ein, wer diese ohne Erlaubnis aus dem Ausland über die Staatsgrenze in die Schweiz bringt (Hug-Beeli, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2016, Art. 19 BetmG N 119 und 330 m. H.). In subjektiver Hinsicht ist nur die vorsätzliche Begehung von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (Hug-Beeli, a. a. O., Art. 19 BetmG N 101 f.). Vorsätzlich begeht eine Tat, wer diese mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

2.2.2

Erstelltermassen brachte der Beschuldigte am 15. Dezember 2020 ohne Erlaubnis 45 Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von 5.6 % von Österreich über die Grenze in die Schweiz. An der Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2025 erklärte er, gewusst zu haben, dass es sich dabei um THC-haltige Pflanzen gehandelt habe und dies auch beabsichtigt gewesen sei. Der Beschuldigte führte somit unbefugt Betäubungsmittel in die Schweiz ein und handelte dabei wissentlich und willentlich, womit er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG erfüllte, was weder der Beschuldigte noch die Verteidigung in Abrede stellt.

3.

Schuldfähigkeit

3.1

War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Schuldfähigkeit setzt Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln (BGer 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.2.1 m. H.). Besteht ernsthaft Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Der Sachverständige muss im Gutachten den biologisch-psychologischen Zustand des Täters beurteilen. Das Gutachten soll Klarheit über das Vorliegen einer psychischen Störung geben und die Frage beant­worten, ob und wie sich diese auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auswirkte (BGer 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.2.2 m. H.).

Dispositiv

3.2 Die Vor­instanz erkannte, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt habe (angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 1). Dabei stützte sie sich auf das von der Staatsanwaltschaft bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Klinik für Forensische Psychiatrie, in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten vom 9. November 2021. Demnach habe der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat an einer paranoiden Schizophrenie gelitten. Zudem seien beim Beschuldigten ein schädlicher Gebrauch von Cannabis und eine Abhängigkeit von Alkohol und Nikotin diagnostiziert worden. Aufgrund seiner unbehandelten Grunderkrankung sei bereits seine Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Handlungen reduziert gewesen. Wegen der schizophrenen Erkrankung, einer generellen Überforderungssituation und einer aggressiv angespannten Verfassung sei der Beschuldigte in einem Zustand gewesen, in dem seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Zusammenfassend werde aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit ausgegangen. Die Vor­instanz erachtete das Gutachten als schlüssig, überzeugend, widerspruchsfrei und stringent. Es bestehe kein Grund, an den Erkenntnissen der Gutachter zu zweifeln. Diese kämen unmissverständlich zum Schluss, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner schizophrenen Erkrankung vollständig aufgehoben gewesen sei. Es sei somit festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt habe (angef. Urteil, E. 2.2).

3.3 Laut seiner Verteidigung bestreitet der Beschuldigte, an paranoider Schizophrenie zu leiden und die ihm vorgeworfene Tat in schuldunfähigem Zustand begangen zu haben. Die Gutachten seien nicht geeignet, den Nachweis einer schizophrenen Erkrankung zu erbringen. Das Gutachten vom 9. November 2021 liege zeitlich zu lange zurück, um heute noch aussagekräftig zu sein. Dem Beschuldigten sei es zum Zeitpunkt der damaligen Exploration nicht gut gegangen. Inzwischen fühle er sich besser. Auch auf das neuerliche Gutachten vom 30. Oktober 2024 könne nicht abgestellt werden, weil dieses von derselben Gutachterin erstattet worden sei wie dasjenige vom 9. November 2021. Die Gutachterin sei somit vorbefasst und stütze sich in ihrer Folgeexploration auf die Ergebnisse der ersten Begutachtung im Jahr 2021. Zudem gingen beide Gutachten davon aus, dass der Beschuldigte die ihm vor erster Instanz vorgeworfenen Sachbeschädigungen begangen habe bzw. lediglich infolge seiner Schuldunfähigkeit freigesprochen worden sei, obwohl der Freispruch aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo erfolgt sei. Damit würden sich beide Gutachten auf eine unzutreffende Tatsachenbasis stützen. Sowohl die psychiatrische Diagnose wie auch die schlechte Legalprognose des Beschuldigten würden auf der unzutreffenden Annahme einer wiederholten bzw. fortgesetzten Delinquenz basieren. Vielmehr habe sich der Beschuldigte seit den Tatvorwürfen aus dem Jahr 2020 nichts mehr zuschulden kommen lassen (KG-act. 99/1, Rz. 1-6).

3.4 Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; BGer 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.2.3 m. w. H.). Ein Gutachten stellt namentlich keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Dies trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beant­wortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.3.3 m. w. H.).

3.5.1 In dem von der Staatsanwaltschaft angeordneten forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten vom 9. November 2021 kamen die beiden Gutachter G.________ und H.________ gestützt auf eigene Erhebungen sowie unter Berücksichtigung der umfangreichen Aktenlage zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie, ein schädlicher Gebrauch von Cannabis sowie eine Abhängigkeit von Alkohol und Nikotin zu diagnostizieren sei (U-act. 11.1.06, S. 42 ff.). Der Beschuldigte habe sich im Rahmen der aktuellen Delikte in einer Verfassung befunden, die aus einem Zusammenspiel florid psychotischer Symptome, zunehmender Residualsymptomatik und Substanzeinfluss resultiert und mit erheblichen und überdauernden Auswirkungen auf die Steuerungskräfte des Beschuldigten einhergegangen sei. Aufgrund seiner unbehandelten schizophrenen Grunderkrankung sei davon auszugehen, dass bereits die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Handlungen reduziert gewesen sei. Selbst wenn die abstrakte Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens juristisch als Vorliegen der Einsichtsfähigkeit angenommen würde, sei der Beschuldigte aufgrund der schizophrenen Erkrankung, einer generellen Überforderungssituation und einer aggressiv angespannten Verfassung in einem Zustand gewesen, in dem seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. In der Gesamtschau sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht aufgrund der Aufhebung der Einsichts- und Steuerungskräfte des Beschuldigten von einer Aufhebung der Schuldfähigkeit hinsichtlich aller ihm aktuell zur Last gelegten Delikte auszugehen (U-act. 11.1.06, S. 45, 52 und 56).

3.5.2 Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 beauftragte das Kantonsgericht G.________ mit der Aktualisierung des forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 9. November 2021. Das aktualisierte Gutachten wurde am 30. Oktober 2024 erstattet (KG-act. 69). Im Vorgutachten sei demnach beschrieben worden, dass von einer Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen sei, woran sich nach Einschätzung der Gutachterin nichts geändert habe. Betreffend die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei deutlich geworden, dass der Beschuldigte kein Unrechtsgefühl für den Erwerb der Stecklinge gehabt habe. Die blosse Existenz entsprechender Automaten in Österreich hätten ihn sich legitimiert fühlen lassen, die Stecklinge einzuführen. Bis heute könne der Beschuldigte das Unrechtmässige seines Handelns nicht erkennen. Aufgrund seiner unbehandelten schizophrenen Grunderkrankung sei bereits die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Handlungen reduziert gewesen. Hinsichtlich der Einfuhr der Setzlinge sei steuerungsaufhebend die Störung durch Cannabis und die unkritische kognitive Verfassung aufgrund der Negativsymptomatik des Beschuldigten anzuführen. Zusammenfassend sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen (KG-act. 69, S. 29 f. und 32 f.).

3.6.1 Schuldunfähig ist, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 1 StGB). Zu beurteilen ist damit die Schuldfähigkeit des Täters im Zeitpunkt der Tatbegehung, d. h. beim Beschuldigten im Zeitpunkt der Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz am 15. Dezember 2020. Die Rüge der Verteidigung, wonach es dem Beschuldigten im Zeitpunkt der damaligen Exploration nicht gut gegangen sei, er sich inzwischen aber besser fühle (KG-act. 99/1, Rz. 2), bezieht sich demgegenüber auf den Zeitpunkt der Erstellung des ersten Gutachtens vom 9. November 2021 und nicht auf den Zeitpunkt der Tatbegehung. Bezüglich der Rüge, wonach das Gutachten vom 9. November 2021 zeitlich zu lange zurückliege, um heute noch aussagekräftig zu sein, kann auf die im Berufungsverfahren in Auftrag gegebene Aktualisierung des Gutachtens verwiesen werden, die am 30. Oktober 2024 erstattet wurde (KG-act. 69). Die Rügen der Verteidigung erweisen sich in Bezug auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit damit als unbegründet.

3.6.2 Dasselbe gilt in Bezug auf das Vorbringen der Verteidigung, die psychiatrische Diagnose basiere auf einer unzutreffenden Tatsachenbasis, weil die Gutachter fälschlicherweise davon ausgegangen seien, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Sachbeschädigungen begangen habe (KG-act. 99/1, Rz. 5 f.): Entgegen der Rüge der Verteidigung ist nicht erkennbar, dass die dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vorgeworfenen Sachbeschädigungen, von denen er erstinstanzlich freigesprochen wurde, bei der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung am 15. Dezember 2020 Berücksichtigung fanden. Vielmehr bildete die Frage der Schuldfähigkeit neben derjenigen der Rückfallgefahr und der Notwendigkeit einer Mass­nahme einen separaten Gegenstand der Begutachtung (U‑act. 11.1.06, S. 1; KG-act. 69, S. 32 ff.). Wie vorstehend aufgezeigt, stützten sich die Gutachter bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten in nachvollziehbarer Weise auf eigene Erhebungen, umfangreiche Akten, die unbehandelte schizophrene Grunderkrankung sowie den Einfluss von Substanzen auf den Beschuldigten (E. 3.5 oben), soweit erkennbar jedoch nicht auf eine schlechte Legalprognose oder eine fortgesetzte Delinquenz.

3.6.3 Zudem beanstandet die Verteidigung, dass das aktualisierte Gutachten vom 30. Oktober 2024 von derselben Gutachterin erstellt worden sei wie dasjenige vom 9. November 2021. Die Gutachterin sei somit vorbefasst und stütze sich im Folgegutachten auf die Ergebnisse der ersten Begutachtung (KG‑act. 99/1, Rz. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht jedoch nichts entgegen, einen gesetzeskonform bestellten forensischen Experten über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter zu befragen bzw. auch für ergänzende oder vertiefende Arbeiten als Sachverständigen beizuziehen. Er gilt nach einer ersten Äusserung als Experte in der Sache nicht bereits als unzulässig vorbefasst (BGer 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1 m. H.). Vorliegend lassen sich zudem keine Anhaltspunkte ausmachen, welche die Eignung der Gutachterin ausschlössen. Dass sowohl das Gutachten vom 9. November 2021 als auch die Aktualisierung vom 30. Oktober 2024 von derselben Sachverständigen erstattet wurde, ist somit unproblematisch.

3.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die von der Verteidigung betreffend die aufgrund des forensisch-psychiatrischen Gutachtens beim Beschuldigten festgestellte Schuldunfähigkeit vorgebrachten Rügen als unzutreffend. Triftige Gründe, vom gutachterlichen Ergebnis der mangels Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt aufgehobenen Schuldunfähigkeit abzuweichen, bestehen nicht. In Bezug auf die vom Beschuldigten am 15. Dezember 2020 begangene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG liegt damit Schuldunfähigkeit vor.

4. Mass­nahme

4.1 Da der Beschuldigte den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllte, entfällt eine Strafe (Art. 19 Abs. 1 StGB). Es könnten indessen Mass­nahmen nach den Art. 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden (Art. 19 Abs. 3 StGB).

4.2.1 Die Vor­instanz ordnete eine stationäre therapeutische Mass­nahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an (angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 3). Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat liege zwar im unteren Bereich denkbarer Anlasstaten für eine stationäre Mass­nahme. Das Gutachten handle die Notwendigkeit der Mass­nahme aber ausführlich ab und bejahe diese. Demnach habe der Beschuldigte in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass er aufgrund der seit Jahren bestehenden schwerwiegenden psychischen Erkrankung stets in Gefahr sei, aus der Situation heraus unüberlegt und auch überschiessend zu agieren und er zeige zahlreiche Risikomerkmale für die Begehung weiterer und auch schwerwiegender Delikte, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Ohne adäquate Behandlung seit mit weiteren Gewalthandlungen und einer Chronifizierung der Krankheit zu rechnen. Entsprechend werde dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose gestellt. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht, des damit verbundenen Rückfallrisikos sowie angesichts der Schwere der Erkrankung sei eine stationäre Behandlung angezeigt. Eine ambulante Mass­nahme erweise sich als nicht erfolgsversprechend und sei nicht sinnvoll umsetzbar, weil der Beschuldigte eine engmaschige Monitorisierung benötige und bislang nicht in der Lage gewesen sei, sich der erforderlichen stationären Behandlung langfristig zu unterziehen.

4.2.2 Unter Würdigung der Ergebnisse des Gutachtens kommt die Vor­instanz zum Schluss, dass die Notwendigkeit der stationären Mass­nahme ausgewiesen sei. In Anbetracht der Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten, nicht zuletzt auch wegen seiner Abhängigkeit von Alkohol und Nikotin sowie seines schädlichen Gebrauchs von Cannabis, seiner schweren Erkrankung und seiner schlechten Legalprognose rechtfertige sich die mit der Anordnung der stationären Mass­nahme einhergehende Freiheitsbeschränkung auch mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit. Demnach sei eine stationäre therapeutische Mass­nahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen (angef. Urteil, E. 2.2).

4.3 Die Verteidigung verlangt mit ihrer Berufung, dass der Beschuldigte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sei. Eventualiter sei eine ambulante Mass­nahme anzuordnen, sub­eventualiter eine ambulante Mass­nahme mit stationärer Einleitung (KG‑act. 99/1, Antrag Ziff. 1-2). Zusammengefasst rügt die Verteidigung in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte nicht gewaltbereit sei, sich in der Zwischenzeit wohlverhalten habe, die Anlasstat nicht geeignet sei, eine stationäre Mass­nahme zu begründen, das Gutachten den Anforderungen an die Begründung einer Mass­nahme nicht genüge und die Anordnung einer stationären

Mass­nahme unverhältnismässig sei (KG-act. 99/1, Rz. 8 ff.).

4.4 Stationäre therapeutische Mass­nahme

4.4.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Mass­nahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Mass­nahme zur Behandlung von psychischen Störungen kann das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen beging, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).

4.4.2 Die Anordnung einer Mass­nahme setzt zudem voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 1 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Mass­nahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Mass­nahme notwendig sein. Sie hat deshalb zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Mass­nahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i. e. S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei der Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fällt im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGer 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2 m. H.).

4.4.3 Für die Anordnung einer stationären therapeutischen Mass­nahme zur Behandlung von psychischen Störungen müssen die ebengenannten Voraussetzungen von Art. 56 und Art. 59 StGB kumulativ erfüllt sein (E. 4.4.1 f. oben; vgl. Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. A. 2021, Art. 59 StGB N 1). Vorausgesetzt ist zum einen das Vorliegen einer Anlasstat, d. h. die tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB; Trechsel/Pauen Borer, a. a. O., Art. 59 StGB N 1 f.). Laut Bundesgericht reicht nach dem Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB als Anlasstat zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist aber nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Mass­nahme im Prinzip abzusehen (BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2 m. H.).

4.4.4 Anlasstat ist die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG, die der Beschuldigte im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit beging, indem er am 15. Dezember 2020 45 THC-haltige Cannabisstecklinge von Österreich in die Schweiz einführte. Gemäss dem Gutachten vom 9. November 2021 wurde beim Beschuldigten ein schädlicher Gebrauch von Cannabis diagnostiziert (U-act. 11.1.06, S. 42). An der Berufungsverhandlung erklärte er, dass er die Pflanzen zu Hause für seinen Eigenkonsum habe anpflanzen wollen (KG‑act. 99, Fragen 30 f.). Im Übrigen sprach die Vor­instanz den Beschuldigten von den ihm vorgeworfenen Sachbeschädigungen frei, was in Rechtskraft erwuchs (angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 2; E. 1 oben). Unter Würdigung der ebengenannten Tatumstände und der geringen Tatschwere liegt mit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits keine hinreichend schwere Anlasstat vor, welche die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung als zeitlich unbestimmte freiheitsentziehende Mass­nahme rechtfertigen würde.

4.4.5 Die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung als längerfristig angelegte freiheitsentziehende Mass­nahme stellt einen gravierenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten dar. Zur Rückfallgefahr äussert sich das Gutachten vom 30. Oktober 2024 wie folgt (KG-act. 69, S. 33 f.):

A.________ fehlt es an Krankheitseinsicht und somit ausreichender Akzeptanz der Behandlungsnotwendigkeit in Hinblick auf eine dauerhafte regelkonforme Einnahme einer antipsychotischen Medikation und einer Abstinenz von psychotropen Substanzen. Der Kontakt war zum Zeitpunkt der Begutachtung gut herstellbar, aber in der Untersuchung zeigten sich auch Anspannungen, Aggressivität und Überdruss. Überdies zeigt sich trotz institutioneller Unterstützung eine langjährige Vorgeschichte mit destruktiven und insbesondere auch delinquenten Verhaltensweisen. Insofern zeigt A.________ zahlreiche Risikomerkmale für die Begehung weiterer und auch schwerwiegender Delikte.

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass A.________ wiederholt im Zusammenspiel der oben genannten Faktoren delinquent gegenüber Dritten geworden ist. Daher sind ähnlich gelagerte Delikte, insbesondere Fremdaggressivität gegenüber Dritten sowie Gewalt im institutionellen Kontext, zu erwarten. Die Gefahr solcher Straftaten wird nach dem aktuellen Sachstand durch aggressiv angespannte Zustände im Rahmen von psychosozialen Überforderungssituationen, insbesondere im Rahmen einer exazerbierten Psychose, hervorgerufen. Der schädliche Gebrauch psychotroper Substanzen begünstigt die Delinquenz. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit von weiteren Hausfriedensbrüchen, Sachbeschädigungen, aber auch Körperverletzungsdelikten gegenüber lnstitutionspersonal und Dritten aus dem Unterstützungsnetz zu rechnen.

Daneben sind weitere Verstösse gegen das BetmG wahrscheinlich.

Die Gutachterin attestiert dem Beschuldigten damit, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Hausfriedensbrüchen, Sachbeschädigungen, aber auch Körperverletzungsdelikten gegenüber Institutionspersonal und Dritten aus dem Unterstützungsnetz zu rechnen sei. Zudem seien weitere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz wahrscheinlich (KG-act. 69, S. 34). Wie die Verteidigung jedoch zu Recht vorbringt (KG-act. 99/1, Rz. 5 f.), berücksichtigt sowohl das Gutachten vom 9. November 2021 als auch das aktualisierte Gutachten vom 30. September 2024 bei der Beurteilung der Rückfallgefahr die dem Beschuldigten vorgeworfene mehrfache Sachbeschädigung zum Nachteil seiner damaligen Nachbarn (U‑act. 11.1.06; KG-act. 69), obwohl der Beschuldigte von diesen Vorwürfen mit vor­instanzlichem Urteil vom 22. Februar 2023 rechtskräftig freigesprochen wurde (angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 2; E. 1 oben). Aufgrund dieser teilweise unzutreffenden Grundlage der beiden Gutachten sind die entsprechenden Ergebnisse in Bezug auf die Delinquenz und Rückfallgefahr des Beschuldigten nur bedingt aussagekräftig. Hinzu kommt, dass dem Täter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden darf, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2 m. H.). Wie vorstehend aufgezeigt wurde (E. 4.4.4), besteht die Anlasstat einzig in der Einfuhr von 45 THC-haltigen Cannabisstecklingen, worin keine grosse Gefährlichkeit des Beschuldigten zum Ausdruck kommt. Zudem verhielt sich der Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug seit der Tatbegehung am 15. Dezember 2020 und damit seit rund viereinhalb Jahren wohl (KG-act. 85).

4.4.6 Nach Abwägung des mit einer stationären therapeutischen Mass­nahme einhergehenden gravierenden Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten mit der lediglich bedingten Aussagekraft der gutachterlich attestierten Rückfallgefahr, der geringen in der Anlasstat zum Ausdruck kommenden Gefährlichkeit und des zwischenzeitlichen Wohlverhaltens wird deutlich, dass der Eingriff in die Freiheit des Beschuldigten in keinem vernünftigen Verhältnis zur eher geringen Schwere und Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten stünde. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Mass­nahme ist deshalb nicht angemessen und damit nicht verhältnismässig i. e. S.

4.4.7 Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.4.3 f.), liegen weder eine hinreichend schwere Anlasstat noch eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Verhältnismässigkeit i. e. S.) vor, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen der Anordnung einer stationären therapeutischen Mass­nahme erübrigt. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt aufzuheben und für den Beschuldigten ist nicht eine stationäre therapeutische Mass­nahme anzuordnen.

4.5 Ambulante therapeutische Mass­nahme

4.5.1 Die Verteidigung beantragt eventualiter, für den Beschuldigten sei eine ambulante Mass­nahme anzuordnen (KG-act. 99/1, Antrag Ziff. 2). Wenn der Täter psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, kann das Gericht laut Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die Voraussetzungen der Anordnung einer ambulanten Behandlung entsprechen grundsätzlich denjenigen der stationären. Ob eine ambulante oder stationäre Mass­nahme indiziert ist, beurteilt sich nach medizinischen Kriterien und ist Gegenstand der psychiatrischen Begutachtung. Es hängt vom Zustand des Täters ab, ob auf eine ambulante oder stationäre Behandlung zu erkennen ist. Mass­gebend ist, welche Form der Behandlung für die Erreichung des Mass­nahmenzwecks notwendig und am besten geeignet ist (Trechsel/Pauen Borer, a. a. O., Art. 63 StGB N 1; BGer 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 2.2.3; je m. H.).

4.5.2 Auch für die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 56 Abs. 1 StGB, dass die Mass­nahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Mass­nahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Mass­nahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.; vgl. E. 4.4.2 oben).

4.5.3 Gemäss dem Gutachten vom 30. Oktober 2024 ist die schizophrene Erkrankung des Beschuldigten durch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und eine antipsychotische Medikation behandelbar. Durch die Gewährleistung einer konsequenten Abstinenz von psychotropen Substanzen und einer antipsychotischen Medikation unter engmaschiger Monitorisierung lässt sich laut Gutachten die Gefahr neuerlicher Straftaten reduzieren. Wie im Gutachten weiter erklärt wird, sei eine ambulante Mass­nahme nach Art. 63 StGB nicht sinnvoll umsetzbar, wie auch die mangelnde Kooperation mit der Beiständin zeige. Der Beschuldigte werde nicht in der Lage sein, eine ambulante Behandlung regelmässig aufzusuchen. Aus psychiatrischer Sicht könne die Behandlung des Beschuldigten aufgrund des Schweregrads der Erkrankung nicht vollzugsbegleitend durchgeführt werden. Ambulante Behandlungsmass­nahmen würden aus gutachterlicher Sicht zu kurz greifen, um die chronische Entwicklung zu durchbrechen und eine tragfähige psychopathologische Stabilisierung zu erreichen (KG-act. 69, S. 23, 31 und 35).

4.5.4 Das Gutachten vom 30. Oktober 2024 kommt damit zum Schluss, dass aufgrund des Schweregrads der Erkrankung, der erforderlichen Behandlung und Medikation sowie der mangelnden Kooperation des Beschuldigten eine ambulante therapeutische Behandlung nicht sinnvoll umsetzbar ist. Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte die ersten vier Aufgebote für einen Untersuchungstermin zur Aktualisierung des Gutachtens vom 9. November 2021 unentschuldigt verstreichen liess (KG-act. 69, S. 7). An der Berufungsverhandlung erklärte er, dass er keine Medikamente nehmen wolle, auch nicht auf ärztliche Empfehlung hin. Medikamente seien Gift für den Körper und brächten ohnehin nichts (KG-act. 99, Fragen 54 ff. und 79 ff.). Unter Berücksichtigung des gutachterlichen Ergebnisses, wonach eine ambulante therapeutische Behandlung nicht sinnvoll umsetzbar ist, der mangelnden Kooperation des Beschuldigten bezüglich der Wahrnehmung regelmässiger Termine sowie seiner Ablehnung Medikamenten gegenüber, eine antipsychotische Medikation zur Behandlung seiner Erkrankung aber erforderlich wäre, erweist sich eine ambulante therapeutische Mass­nahme als nicht geeignet, das Ziel der Verbesserung der Legalprognose des Beschuldigten zu erreichen. Mangels Geeignetheit ist die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Mass­nahme nicht verhältnismässig, womit sich Ausführungen zu den weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB erübrigen. Auch eine stationäre Einleitung der ambulanten Behandlung, wie dies die Verteidigung subeventualiter beantragt (KG-act. 99/1, Antrag Ziff. 2), würde nichts daran ändern, dass gestützt auf die gutachterliche Einschätzung, die mangelnde Kooperation und die fehlende Bereitschaft zur Einnahme notwendiger Medikamente eine ambulante Behandlung an sich nicht geeignet ist, das damit angestrebte Ziel der Verbesserung der Legalprognose des Beschuldigten zu erreichen.

5. Beweisantrag

An der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung erneut, zum Thema der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Tat sowie zur Notwendigkeit einer stationären Mass­nahme eines Obergutachtens über die Gutachten der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 9. September 2021 und vom 30. Oktober 2024 einzuholen (KG-act. 99/1, Beweisantrag Ziff. 1). In Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, wonach sich die entsprechenden Rügen der Verteidigung nach eingehender Prüfung als unbegründet erwiesen und zum Thema der Schuldfähigkeit weder das Gutachten vom 9. November 2021 noch das aktualisierte Gutachten vom 30. Oktober 2024 zu beanstanden sind (E. 3 oben). Zudem wird entgegen dem angefochtenen Urteil der Vor­instanz für den Beschuldigten keine stationäre therapeutische Mass­nahme angeordnet (E. 4.4 oben). Nach dem Gesagten besteht demnach keine Veranlassung, zum Thema der Schuldfähigkeit oder zur Notwendigkeit einer stationären Mass­nahme ein Obergutachten einzuholen. Der Beweisantrag der Verteidigung ist abzuweisen.

6. Kosten und Entschädigungen

6.1 Gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO werden Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren führte, abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes vorbehalten. Die Verfahrenskosten können der beschuldigten Person, falls das Strafverfahren infolge Schuldunfähigkeit eingestellt wird oder aus diesem Grund ein Freispruch erfolgt, nur auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Eine Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person in Frage und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre (Jositsch/Schmid, Praxiskommentar Strafprozessordnung, 4. A. 2023, Art. 419 StPO N 1). Der Beschuldigte verfügt gemäss definitiver Steuerveranlagung für das Jahr 2023 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 7’000.00 und über kein steuerbares Vermögen (KG‑act. 87). An der Berufungsverhandlung erklärte er, dass er monatlich Fr. 800.00 von der IV erhalte (KG-act. 99, Fragen 12 ff.). Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigt es sich nach dem Gesagten nicht, die Verfahrenskosten aus Billigkeitsgründen dem Beschuldigten aufzuerlegen. Demzufolge sind die Kosten des Berufungsverfahrens vom Staat zu tragen.

6.2 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen zusammen. Zu letzteren gehören unter anderem die Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 2’000.00 festzusetzen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. § 27 GebO). Für die in Auftrag gegebene Aktualisierung des Gutachtens, die am 30. Oktober 2024 erstattet wurde, fielen Kosten in Höhe von Fr. 13’090.00 an (KG-act. 70). Im unbegründeten Urteilsdispositiv vom 17. Juni 2025 wurden die Kosten für das Gutachten nicht berücksichtigt. In Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO ist das Urteilsdispositiv diesbezüglich von Amtes wegen zu berichtigen. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren von total Fr. 15’090.00 (= Fr. 2’000.00 + Fr. 13’090.00) trägt der Staat.

6.3 Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 wurde Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (U‑act. 2.1.04). Für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ist er nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) zu vergüten (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen).

6.4 Weil der amtliche Verteidiger des Beschuldigten keine Honorarnote einreichte, ist seine Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen pauschal festzusetzen. In Beachtung der Eingaben vom 11. Juli 2023 und 27. Mai 2024 (KG‑act. 3 und 30), der vierseitigen Plädoyernotizen (KG-act. 99/1), der Dauer der Berufungsverhandlung von weniger als einer Stunde (KG-act. 99) sowie in Berücksichtigung der Wichtigkeit der Sache erscheint eine Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren von pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Der amtliche Verteidiger ist aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen;-

festgestellt:

Das Urteil des Bezirksgerichts March vom 22. Februar 2023 (SGM 2022 1) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:

[…]

2. Im Übrigen wird der Beschuldigte A.________ freigesprochen.

[…]

4. Allfällige Zivilansprüche der Privatkläger 1 und 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.

[…]

und beschlossen:

1. Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines Obergutachtens vom 17. Juni 2025 wird abgewiesen.

2. Das unbegründet mitgeteilte Dispositiv des Urteils vom 17. Juni 2025 wird betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens (Dispositivziffer 5) von Amtes wegen berichtigt.

sowie erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts March vom 22. Februar 2023 (SGM 2022 1) in der Dispositivziffer 3 aufgehoben sowie in den Dispositivziffern 1 und 5 - 7 bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:

Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllte.

Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit entfällt eine Strafe.

Es wird keine Mass­nahme angeordnet.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus

– Gebühr (Gericht) Fr. 2’000.00

– Untersuchungskosten Fr. 22’195.00

– Kosten amtliche Verteidigung (total) Fr.

3’287.50

Total Fr. 27’482.50

gehen zulasten des Staates.

Der amtliche Verteidiger wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 3’287.50 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 15’090.00 (Gerichtsgebühr Fr. 2’000.00; Kosten für Gutachten Fr. 13’090.00) gehen zulasten des Staates.

Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Privatkläger (je 1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronische Mitteilung an die KOST (Strafregister).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

29. August 2025 amu

STK 2023 41

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

6B_337/2023

Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP

6B_337/2023

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

BGE 146 IV 114ATF 146 IV 114DTF 146 IV 114

6B_337/2023

BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369

6B_919/2023

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

6B_186/2023

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 67b StGBart. 67b CPart. 67b CP

Art. 67e StGBart. 67e CPart. 67e CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

6B_576/2024

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

6B_1226/2023

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

6B_1226/2023

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

6B_366/2014

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 419 StPOart. 419 CPPart. 419 CPP

Art. 419 StPOart. 419 CPPart. 419 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

§ 27 GebO

Art. 83 StPOart. 83 CPPart. 83 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 5 GebTRA

Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF