STK 2023 42
Kammer
1. Oktober 2024Deutsch23 min
1. a) Am 21. Dezember 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 1. Oktober 2024
STK 2023 42
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,
Pius Schuler und Annelies Inglin,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Beschimpfung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 28. Februar 2023, SGO 2022 12);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Am 21. Dezember 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1):
Am 23.04.2020, ca. 20:15 Uhr, lehnte sich A.________ über die nördliche Abschrankung seiner Dachterrasse und vorbei am bepflanzten Sichtschutz, von wo aus er mittels seiner Kamera Fotoaufnahmen der Dachterrasse seines Nachbarn, D.________, welcher gerade dabei war, lediglich in Unterhose und T-Shirt bekleidet die Dachterrasse mit einem Gartenschlauch abzuspritzen, erstellte. A.________ machte diese Aufnahmen, ohne die dazu erforderliche Einwilligung von D.________ eingeholt zu haben und ohne dessen Kenntnis, obschon er wusste, dass die Bildaufnahmen ohne entsprechende Einwilligung nicht erlaubt waren.
(Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte)
Als D.________ A.________ bemerkte und mit dem Gartenschlauch anspritzte, sagte A.________ zu D.________ wissentlich und willentlich «Arschloch». D.________ fühlte sich dadurch in seiner Ehre verletzt. A.________ wusste dabei um den Charakter des Schimpfwortes «Arschloch» als mindestens möglicherweise ehrenrührig und, dass es D.________ in seiner Ehre angreifen konnte. Dennoch äusserte er das Schimpfwort willentlich gegenüber D.________ und nahm damit zumindest in Kauf, dass es D.________ in seiner Ehre angreift.
(Beschimpfung)
eventualiter:
Als D.________ A.________ bemerkte und mit dem Gartenschlauch anspritzte, sagte A.________ im Beisein seiner Ehefrau, E.________, zu D.________ wissentlich und willentlich «Arschloch». Mit dem Wort «Arschloch» verletzte A.________ die Ehre und den Ruf von D.________ gegenüber einer Drittperson.
A.________ machte die Äusserung bewusst. Indem er sich im Beisein von E.________ mit diesem Wort äusserte, nahm er es
zumindest in Kauf, den Ruf und die Ehre von D.________ gegenüber einer Drittperson zu verletzen.
(üble Nachrede)
b) Die Vorinstanz erkannte mit Urteil vom 28. Februar 2023 was folgt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
Erwägungen
2.
Von einer Bestrafung des Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB Umgang genommen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4‘240.00 (Gerichtsgebühr CHF 2‘000.00; Untersuchungskosten CHF 2‘240.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Zufertigung]
c) Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 2. März 2023 Berufung an (KG-act. 1 und 2). Mit Berufungserklärung vom 10. Juli 2023 stellte der Beschuldigte folgende Anträge (KG-act. 3):
1.
Es sei die Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 28. Februar 2023 so anzupassen, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen ist; als automatische Folge sei damit auch Dispositivziffer 2 des Urteils aufzuheben.
2.
Es sei die Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 28. Februar 2023 so anzupassen, dass die Verfahrenskosten vollständig von der Staatskasse getragen werden.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST.) zu Lasten der Staatskasse.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. Juli 2023 auf einen Nichteintretensantrag sowie auf eine Anschlussberufung (KG-act. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte zu seiner Person und zur Sache befragt (KG-act. 14, Ziff. 6). Er hielt an seinen Anträgen fest (KG-act. 14/1).
2.
a) Betreffend Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, in Würdigung aller Beweismittel komme das Gericht zum Schluss, dass am 23. April 2020, gegen 20:15 Uhr, der Ausdruck „Arschloch“ auf der Dachterrasse im F.________ (Adresse) gefallen sei und dass der Beschuldigte diesen gegenüber D.________ geäussert habe. Beim Ausdruck „Arschloch“ handle es sich um ein klassisches Beispiel eines reinen Werturteils, mit dem einem Mitmenschen die Achtung versagt werde, die ihm objektiv geschuldet sei. Die Bedeutung dieses Ausdrucks sei notorisch. Der Beschuldigte habe ihn im Wissen um seine Bedeutung willentlich geäussert. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sei erfüllt. Unbestritten sei, dass Herr D.________ den Beschuldigten mit dem Gartenschlauch angespritzt habe, bevor die Beschimpfung gefallen sei. Im Anspritzen mit einem Wasserstrahl sehe das Gericht zumindest ein ungebührliches Verhalten, worauf der Beschuldigte umgehend mit der Beschimpfung reagiert habe. Der Vorfall sei als für die Öffentlichkeit unbedeutend einzustufen. Unter Würdigung der gesamten Umstände seien nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen des fakultativen Strafbefreiungsgrunds der Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB erfüllt. Der Beschuldigte sei folglich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Von Strafe sei jedoch abzusehen (zum Ganzen angef. Urteil, E. 1.4 ff.).
b) Die Verteidigung des Beschuldigten bringt im Wesentlichen vor, aufgrund eines Nachbarschaftsstreits mit Herrn D.________ betreffend Stechmückenschwärme, die gemäss dem Beschuldigten vom Weiher mit Biotop des Herrn D.________ herrühren, und eines damit zusammenhängenden Zivilverfahrens sei er aus Beweisgründen gezwungen, seit Jahren regelmässig Aufnahmen der Mückenschwärme von seiner Dachterrasse bzw. seinem Wintergarten aus zu machen. Am Tag des angeblich strafrechtlich relevanten Vorfalls habe der Beschuldigte Kurzfilme der Mückenschwärme von seinem Wintergarten aus erstellt. Um ca. 20:25 Uhr hätten er und seine Ehefrau einen seltsamen Geruch festgestellt und bemerkt, dass die Dachhälfte des Herrn D.________ nach einer langen Trockenperiode nass und glänzend gewesen sei. Sie hätten sich gefragt, ob es sich allenfalls um Pestizide handle, die im Zivilverfahren eine Rolle gespielt hätten, weshalb der Beschuldigte seine Kamera geholt habe, um die Situation zu dokumentieren. Die entsprechenden Fotos würden vor allem die schmale Dachfläche neben dem Sitzplatz des Beschuldigten zeigen, bis Herr D.________ ins Bild gesprungen sei und den Beschuldigten nassgespritzt habe. Dass es zu einer Beschimpfung gekommen sei, bestreite der Beschuldigte. Im Zentrum dieses Vorwurfs stehe die Videoaufnahme des Nachbarn D.________. An dieser Videoaufnähme müssten aufgrund zahlreicher Diskrepanzen ernsthafte Zweifel bestehen. Nachdem der Beschuldigte von Anfang an klar und ohne Widerspruch bestritten habe, jemals die Beschimpfung „Arschloch“ geäussert zu haben, und dies auch von seiner Ehefrau bestätigt werde, deren Aussagen die Vorinstanz in allen weiteren Punkten als glaubhaft erachtet habe, müssten die vorhandenen Zweifel an der Echtheit der Videoaufnahme dazu führen, dass der Beschuldigte gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen sei (zum Ganzen KG-act. 14/1, Rn. 1 ff. sowie 23 ff.).
c) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1 m.w.H.; BGer Urteil 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020, E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGer Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017, E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172, E. 3a S. 174). Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 m.w.H.).
Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49, E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 vom 9. November 2023, E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen).
d) In Bezug auf die Auflistung der vorliegenden Beweise sowie die Wiedergabe ihrer wesentlichen Inhalte wird auf die E. 1.3 des angefochtenen Urteils verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
e) aa) Unbestritten ist, dass sich am Abend des 23. April 2020 ein Vorfall zwischen dem Beschuldigten und seinem Nachbarn D.________ zutrug, bei dem der Beschuldigte Fotos auf der Dachterrasse machte, woraufhin sein Nachbar den Beschuldigten, als er erkannte, dass dieser Fotos machte, mit seinem Gartenschlauch nassspritzte (U-act. 3.1.01, Rz. 4 ff.; KG-act.14/1, Rn. 7 f.). Umstritten ist jedoch, ob der Beschuldigte anschliessend gegenüber seinem Nachbarn den Ausdruck „Arschloch“ äusserte.
bb) Der Beschuldigte bestritt von Anfang an, seinen Nachbarn als „Arschloch“ bezeichnet zu haben. Vielmehr habe er „Gaht’s no?“ und „Das isch primitiv!“ gesagt (U-act. 8.1.02, Frage 11; U-act. 10.1.03, Rn. 40 f. und 61 ff.; U-act. 10.1.07, Rn. 50 ff. und 59 f.; Vi-act. 27, Rz. 3, Fragen 4 und 17). Seine Ehefrau bestätigte im Wesentlichen die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, wonach er Fotos auf der Dachterrasse gemacht und der Nachbar ihn mit einem Gartenschlauch nassgespritzt habe. Der Beschuldigte sei danach aus der Ecke bei der Dachschräge zu ihr unter das Schrägdach gelaufen und habe „Gaht’s no?“ und „Das isch primitiv!“ gesagt. Dass er den Nachbarn als „Arschloch“ bezeichnet habe, habe sie nicht gehört (U-act. 10.1.05, Rn. 68 ff., 82, 94, 111, 113 ff.). Demgegenüber sagte D.________ im Strafverfahren durchwegs aus, der Beschuldigte habe ihn, nachdem er diesen mit dem Gartenschlauch angespritzt habe, als „Arschloch“ bzw. „huere Arschloch“ betitelt (U-act. 10.1.01, Rn. 60 ff. und 137 ff.; Vi-act. 27, Rz. 4, Fragen 5 ff. und 12).
Sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch diejenigen seiner Ehefrau sind klar, zusammenhängend und widerspruchsfrei. Dasselbe gilt jedoch ebenso für die Aussagen von D.________. In Bezug auf die äusseren Umstände des Vorfalls (Fotografieren auf der Dachterrasse durch den Beschuldigten, Anspritzen mit dem Gartenschlauch durch D.________) stimmen die Aussagen der Beteiligten denn auch weitgehend überein. Sie widersprechen sich allerdings im Zusammenhang mit den vom Beschuldigten am besagten Tag getätigten Äusserungen, nachdem sein Nachbar ihn mit dem Gartenschlauch anspritzte. Diesbezüglich stehen die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen seiner Ehefrau miteinander im Einklang. Die Aussagen des Nachbarn stehen demgegenüber im Einklang mit der Aufnahme seiner Videokamera auf der Dachterrasse (siehe dazu allerdings E. 2e/cc). In Anbetracht all dessen erscheinen sowohl die Aussagen von D.________ als auch diejenigen des Beschuldigten, auch wenn er an seiner Version zweifelsohne ein erhebliches Interesse hat, und seiner Ehefrau – trotz ihres Näheverhältnisses – nicht ohne Weiteres unglaubhaft.
cc) Die im Recht liegende Aufnahme der Überwachungskamera von D.________ zeigt gemäss Angabe im Video die Geschehnisse vom 23. April 2020 ab 20:09 Uhr (U-act. 11.1.03). Auf dem Video ist ersichtlich, wie dieser seine Dachterrasse mit dem Gartenschlauch abspritzt. Ab Minute 03:30 ist zu sehen, wie er mit seinem Gartenschlauch über das Schrägdach und in Richtung der Dachterrasse des Beschuldigten zielt. Dabei ist ab Minute 03:40 der Aufnahme bzw. ab 20:13 Uhr der im Video angezeigten Zeit der Ausdruck „huere Arschloch“ zu hören.
Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass die Stimme, mit der im Video der Ausdruck „huere Arschloch“ geäussert wurde, derjenigen des Beschuldigten zumindest ähnlich ist. Sie lässt sich nach dem unmittelbaren Eindruck der Berufungsinstanz vom Beschuldigten aber nicht zweifelsfrei diesem zuordnen. Der Beschuldigte ist auf der Aufnahme denn auch nicht zu sehen. Überdies befand sich der Beschuldigte gemäss seinen Angaben sowie den mit seinem Mobiltelefon erstellten Videoaufnahmen am 23. April 2020 um 20:13 Uhr noch in seinem Wintergarten und machte anschliessend bis 20:25 Uhr mit seinem Mobiltelefon Videoaufnahmen auf der Dachterrasse, bevor er seine Nikon-Kamera holte, um das Dach des Herrn D.________ zu fotografieren (KG-act. 14/1, Rn. 7 f. und 27; Vi-act. 25.5, 25.6 und 25.7). Mithin besteht eine Diskrepanz bezüglich Uhrzeit zu der von der Überwachungskamera erstellten Aufnahme. Die Vorinstanz mutmasste, dass die Handyaufnahmen automatisch synchronisiert worden seien, dies bei der Fotokamera oder der Videokamera demgegenüber weder behauptet noch belegt worden sei (angef. Urteil, E. 1.4, S. 9). Belege für eine automatische Synchronisierung der Uhrzeiten bei den Handyaufnahmen bzw. eine fehlende Synchronisierung bei der Foto-/Videokamera liegen nicht vor, weshalb der Vorinstanz diesbezüglich nicht zuungunsten des Beschuldigten gefolgt werden kann. Hinzu kommt, dass die Aufnahme der Überwachungskamera gemäss ihren technischen Daten am 8. November 2021, um 18:31 Uhr, zuletzt geändert wurde (siehe auch U-act. 11.1.02), mithin rund 18 Monate nach dem Vorfall und zehn Tage vor der Einreichung bei der Staatsanwaltschaft am 17. November 2021 (U-act. 3.1.08 f.). Das Forensische Institut Zürich (FOR) hielt im Rahmen einer Voruntersuchung der besagten Aufnahme denn auch fest, dass diese als nicht authentisch eingestuft werden müsse, weil sie sich vom Vergleichsmaterial der Überwachungskamera sowohl in Bezug auf das Dateiformat als auch das intern verwendete Video- sowie Audioformat unterscheide und dies zusammen mit der Aussage von G.________ vom 14. Juli 2022, wonach das Video um „unbedeutende Szenen gekürzt“ worden sei, ein eindeutiger Hinweis sei, dass das Material bearbeitet worden sei (U-act. 11.1.02, Rn. 1). Ohne Zugang zur ursprünglichen Datei könne keine weiterführende Analyse betreffend Authentizität gemacht werden (U-act. 11.1.02, Rn. 1 und 5). Ausserdem reiche die Quantität des Materials für einen Stimmenvergleich nach Entfernen der ungeeigneten Passagen nicht aus, weshalb auch ein Stimmengutachten nicht in Frage kommen könne (U-act. 11.1.02, Rn. 6). Dass die Originaldatei nicht mehr vorliegt ist im Berufungsverfahren nicht umstritten (angef. Urteil, E. 1.4, S. 7; KG-act. 14/1, Rn. 42 und 44). In Anbetracht all dessen bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität der Datei. Daher ist unklar, ob die im Recht liegende Aufnahme der Überwachungskamera des Nachbarn des Beschuldigten tatsächlich den Vorfall zum angeklagten Tatzeitpunkt zeigt, wie er sich effektiv zutrug. Die in der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2022 festgehaltene Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters des FOR, H.________, wonach keinerlei Manipulationen am Video ersichtlich seien, Ton und Bild übereinstimmen würden und es auch keine Hinweise auf einen Zusammenschnitt gebe (U-act. 9.1.18), ändert daran nichts, weil diese Auskunft laut der besagten Aktennotiz lediglich „gemäss derzeitigem Stand“ erfolgte und dies im Voruntersuchungsbericht vom 24. August 2022 (U-act. 11.1.02) nicht mehr erwähnt wurde. Mithin vermag die Aufnahme der Überwachungskamera allein den angeklagten Sachverhalt, vor allem die strittige Verwendung des Ausdrucks „Arschloch“ durch den Beschuldigten gegenüber seinem Nachbarn zum angeklagten Tatzeitpunkt nicht zu beweisen.
dd) Angesichts des Umstands, dass sowohl die Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau als auch diejenigen von D.________ nicht unglaubhaft erscheinen und die Aufnahme der Überwachungskamera – namentlich aufgrund der Einstufung als nicht authentisch durch das FOR – den angeklagten Sachverhalt nicht allein zu beweisen vermag, bestehen erhebliche und mangels Originaldatei der Aufnahme unüberwindliche Zweifel daran, ob sich der Vorfall vom 23. April 2020 tatsächlich so zutrug, wie in der Anklage beschrieben, insbesondere ob der Beschuldigte seinen Nachbarn als „Arschloch“ bezeichnete oder nicht. Daher ist in Anwendung des In-dubio-Grundsatzes vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt, der vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, auszugehen, mithin dass er D.________ zum angeklagten Tatzeitpunkt nicht als „Arschloch“ bezeichnete. Allfällige anderweitige Aussagen oder Vorfälle sind von der Anklage nicht erfasst. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen. Mangels Erstellung einer ehrverletzenden Äusserung zum angeklagten Tatzeitpunkt entfällt auch die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung im Sinne der eventualiter angeklagten üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB (siehe hierzu auch E. 3d/bb).
3.
a) In Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB erwog die Vorinstanz zusammengefasst, es erscheine schon fraglich, ob der Schutzbereich des besagten Tatbestands eröffnet sei. Die Anklage enthalte lediglich den Vorwurf, dass der Beschuldigte die Dachterrasse seines Nachbarn ohne Erlaubnis fotografiert habe. Sie enthalte jedoch nicht den Vorwurf, dass der Beschuldigte ihn bei einer schützenswerten Verrichtung fotografiert habe. Eine solche Verrichtung sei auch nicht erkennbar. Zudem erachte es das Gericht als nicht erstellt, dass der Beschuldigte in irgendeiner Art und Weise über eine Abschrankung oder ein Geländer hinübergelehnt sei, soweit ein solcher Vorwurf in der Anklageschrift überhaupt ausreichend umschrieben sei. Jedenfalls führe die in der Anklage erwähnte nördliche Abschrankung auf der Dachterrasse in eine andere Richtung als zur Dachterrasse von D.________. Dass der Beschuldigte seinen Nachbarn beispielsweise nur mit einer Unterhose bekleidet fotografiert habe, sei nicht vom angeklagten Sachverhalt erfasst und bilde somit auch nicht Gegenstand der strafrechtlichen Beurteilung durch das Gericht. Letztlich könne aber offengelassen werden, ob der Schutzbereich des Tatbestands eröffnet sei, weil der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Ein Wille des Beschuldigten, eine Verrichtung seines Nachbarn aufzunehmen, die dem Geheim- oder Privatbereich zuzuordnen wäre, sei nicht ersichtlich. Mangels subjektiven Tatbestands sei der Beschuldigte diesbezüglich nicht schuldig zu sprechen. Weil es sich um ein einheitliches Tatgeschehen handle und somit um einen einzigen Lebenssachverhalt habe kein Freispruch, sondern lediglich kein Schuldspruch zu erfolgen.
b) Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Recht davon aus, dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Ebenso wenig sei jedoch auch der objektive Tatbestand erfüllt. Überdies liege keine Tateinheit vor. Dementsprechend habe ein Freispruch vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs zu erfolgen (zum Ganzen KG-act. 14/1, Rn. 11 ff.).
c) In Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB wird betreffend Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. 2.1-2.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte machte sich diesbezüglich somit nicht schuldig. Ohnehin stünde einem Schuldspruch durch die Berufungsinstanz das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StGB).
d) aa) Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen. Kein Freispruch hat zu erfolgen, wenn im Falle von Tateinheit (in der Anklage) nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch; dies gilt auch bei Eventual- und Alternativanklagen, die nicht zu einer Verurteilung führen. Ein Freispruch (aus Billigkeitsgründen) kann geboten sein, wenn die Annahme von Tateinheit offensichtlich fehlerhaft war, und eine Tat nicht erwiesen ist. Wird hingegen nicht wegen aller Delikte verurteilt, die nach Auffassung der Anklage in Tatmehrheit begangen worden sein sollen, muss – soweit es nicht zur Verurteilung oder einer Einstellung kommt – ein Freispruch erfolgen, um die Anklage erschöpfend zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt als in der Anklage dargestellt und der Meinung ist, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung Tateinheit vorliegt. Beim Wegfall tatmehrheitlich angeklagter Delikte aufgrund der Annahme einer (rechtlichen) Bewertungseinheit ist der Angeklagte hingegen auch bei einem Schuldspruch wegen einfacher Tatbegehung nicht freizusprechen, wenn sich die weggefallenen materiell-rechtlich selbstständigen Taten als Bestandteil der Tat erweisen, derentwegen eine Verurteilung erfolgt. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt. Ein Teilfreispruch hat hingegen zu ergehen, wenn eine oder mehrere der angeklagten Taten nicht erwiesen sind und daher nicht Bestandteil der durch die Verurteilung zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Taten sind (zum Ganzen BGE 142 IV 378, E. 1.3).
bb) Die Anklageschrift führt die Tathandlungen separat unter Nennung des jeweils nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllten Tatbestands auf (Vi-act. 1). Somit ging die Staatsanwaltschaft in der Anklage selbst nicht von einer Tateinheit, sondern Tatmehrheit aus. Es handelt sich denn auch um unterschiedliche Handlungen, zumal das Fotografieren des Dachs bzw. der Dachterrasse von D.________ durch den Beschuldigten an sich nichts mit der vermeintlich getätigten Äusserung zu tun hatte. Die jeweiligen Handlungen beruhten ausserdem nicht auf demselben Willensentschluss, weil die angebliche Äusserung zweifelsohne als eine unmittelbare Reaktion auf das Anspritzen mit dem Gartenschlauch folgte und nicht mit dem Entschluss, Fotos auf der Dachterrasse zu erstellen, zusammenhing (vgl. KG-act. 14/1, Rn. 8). Um den durch die Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand somit erschöpfend zu erledigen, haben Freisprüche für beide Taten zu erfolgen. Neben dem Freispruch betreffend Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erübrigt sich jedoch ein Freispruch für die eventualiter angeklagte üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, weil sich diese beiden Tatbestände auf denselben Sachverhalt beziehen, lediglich eine andere rechtliche Würdigung betreffen und der Vorwurf der üblen Nachrede durch den Freispruch betreffend Beschimpfung bereits erschöpfend erledigt wird, zumal der Freispruch auch mangels Erstellung einer ehrverletzenden Äusserung im angeklagten Tatzeitpunkt erfolgt (siehe E. 2e/dd).
4.
Zusammengefasst ist das angefochtene Urteil in Gutheissung der Berufung aufzuheben und der Beschuldigte von den Vorwürfen der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen.
a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 4‘240.00 (angef. Urteil, Dispositivziffer 3) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 (vgl. § 27 Nr. 16 GebO; SRSZ 173.111) vollumfänglich zulasten des Staates (Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO).
b) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem Einzelrichter, dem Bezirksgericht sowie dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20‘000.00 (§ 13 lit. a GebTRA) und vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
aa) Der Verteidiger machte für das vorinstanzliche Verfahren gemäss Honorarnote Aufwendungen in Höhe von Fr. 29‘598.15 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (Vi-act. 25.14). Angesichts der kurzen Anklageschrift (Vi-act. 1), der 25-seitigen Plädoyernotizen (Vi-act. 25), der rund dreieinhalbstündigen Hauptverhandlung (Vi-act. 27), der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (U-act. 8.1.02 und 10.1.01 ff.), der rund halbstündigen Vergleichsverhandlung (U-act. 10.1.08) und der weiteren Eingaben des Verteidigers (U-act. 2.1.03 ff.; Vi-act. 8, 11, 12) sowie unter Berücksichtigung der nicht besonders komplexen Rechtsfragen, des überschaubaren Aktenmaterials und der eher geringen Wichtigkeit des Verfahrens erscheint die geltend gemachte Entschädigung und insbesondere die unbegründet gebliebene Überschreitung des Honorarrahmens für das vorinstanzliche Verfahren nicht angemessen. Die Entschädigung ist daher nach pflichtgemässem Ermessen und in Nachachtung der genannten Umstände auf pauschal Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und der Verteidiger entsprechend aus der Bezirksgerichtskasse zu entschädigen.
bb) Für das Berufungsverfahren macht der Verteidiger gemäss Honorarnote Aufwendungen in Höhe von Fr. 8‘314.25 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (KG-act. 14/1, Beilage 5). In Anbetracht der kurzen Berufungsanmeldung (KG-act. 2), der vierseitigen Berufungserklärung (KG-act. 3), der rund anderthalbstündigen Berufungsverhandlung (KG-act. 14) und der 25-seitigen Plädoyernotizen des Verteidigers, die zu einem gewissen Teil mit den vorinstanzlichen Plädoyernotizen übereinstimmen (KG-act. 14/1; vgl. Vi-act. 25), sowie unter Berücksichtigung der nicht besonders schweren Rechtsfragen, des überschaubaren Aktenmaterials und der eher geringen Wichtigkeit des Verfahrens erscheint die geltend gemachte Entschädigung für das Berufungsverfahren nicht angemessen und diese ist deshalb nach pflichtgemässem Ermessen und in Nachachtung der genannten Umstände auf pauschal Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und der Verteidiger entsprechend aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen;-
erkannt:
Dispositiv
In Gutheissung der Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 28. Februar 2023 (SGO 2022 12) aufgehoben und stattdessen wird erkannt:
Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freigesprochen.
Die erstinstanzlichen Kosten in Höhe von total Fr. 4‘240.00 gehen vollumfänglich zulasten des Staates.
Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren pauschal mit Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Bezirksgerichtskasse entschädigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 gehen vollumfänglich zulasten des Staates.
Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister) betreffend Freispruch.
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
6. Februar 2025 rfl
STK 2023 42
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 179quater StGBart. 179quater CPart. 179quater CP
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Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
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BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
6B_1395/2019
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
6B_824/2016
BGE 127 IV 172ATF 127 IV 172DTF 127 IV 172
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
BGE 129 I 49ATF 129 I 49DTF 129 I 49
7B_200/2022
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 179quater StGBart. 179quater CPart. 179quater CP
Art. 179quater StGBart. 179quater CPart. 179quater CP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 391 StGBart. 391 CPart. 391 CP
BGE 142 IV 378ATF 142 IV 378DTF 142 IV 378
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 179quater StGBart. 179quater CPart. 179quater CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 13 GebTRA
§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
Art. 179quater StGBart. 179quater CPart. 179quater CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF