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Entscheid

STK 2023 43

Kammer

9. August 2024Deutsch7 min

1. Die Staatsanwaltschaft ficht mit Berufung die Freisprüche des einzelrichterlichen Urteils (Dispositivziffern 1.1 und 1.2) von den Vorwürfen des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der vorsätzlichen Übertretung der Verkehrsregelverordnung im Sinne von Art. 96 i.V.m. Art. 88 VRV in folgendem Anklagesachverhalt an (KG-act. 9 III/1; s. auch Vi-act. 1 Strafbefehl vom 13. Juli 2022):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 9. August 2024

STK 2023 43

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,

Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

B.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

betreffend

Widerhandlungen gegen das SVG, Hinderung einer Amtshandlung etc.

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. März 2023, SEO 2022 17);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft ficht mit Berufung die Freisprüche des einzelrichterlichen Urteils (Dispositivziffern 1.1 und 1.2) von den Vorwürfen des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der vorsätzlichen Übertretung der Verkehrsregelverordnung im Sinne von Art. 96 i.V.m. Art. 88 VRV in folgendem Anklagesachverhalt an (KG-act. 9 III/1; s. auch Vi-act. 1 Strafbefehl vom 13. Juli 2022):

Am 12.09.2021, ca. 01:45 Uhr, lenkte der Beschuldigte herkommend von der Bahnhofstrasse von Wangen in Richtung Dorf Siebnen den Traktor SZ xx über die Ilgenstrasse bis zur C.________strasse yy in Galgenen. Dabei versuchte eine Polizeipatrouille ab ungefähr Höhe reformierte Kirche mittels Matrix „Stop Polizei“ den Beschuldigten einer Kontrolle zu

unterziehen. Als der Beschuldigte nicht reagierte, schaltete die Polizeipatrouille ca. 600 Meter später Blaulicht und Horn ein. Obschon der Beschuldigte spätestens ab diesem Zeitpunkt darum wusste, dass die

Polizeipatrouille ihn einer Kontrolle unterziehen wollte, setzte der Beschuldigte seine Fahrt rund 700 Meter fort bis zu seinem Wohnort (C.________strasse yy). Die genannte Fahrt unternahm der Beschuldigte willentlich im Wissen darum, dass ihm der dafür benötigte Führerausweis der Kategorie F zu diesem Zeitpunkt entzogen war. Weiter führte der Beschuldigte den fraglichen Traktor, obschon er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen können, dass das Kontrollschild nicht vorschriftsgemäss vorne oder hinten angebracht war. Schliesslich führte der Beschuldigte wissentlich und willentlich mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug, dem Traktor SZ xx, eine nichtlandwirtschaftliche Fahrt aus. Namentlich fuhr er den genannten Umweg um ca. 01:45 Uhr, um zu schauen, ob sein an der D.________strasse wohnender Kollege schon zu Hause sei.

In der schriftlichen Berufungsbegründung macht sie geltend, angesichts des eben zuletzt angeklagten Zwecks der Nachschau, ob der Kollege schon zu Hause sei, sei die vorinstanzliche rechtliche Qualifikation der Fahrt bzw. des minimalen Umwegs von einer Minute in objektiver als auch subjektiver Hinsicht als (noch) landwirtschaftlich im Sinne von Art. 86 VRV falsch. Sie beantragt daher Schuldsprüche nach den oben genannten Bestimmungen. Ferner sei in Aufhebung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von (anstatt 28) 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von (anstatt Fr. 870.00) Fr. 1‘260.00 (ersatzweise 20 statt

14 Tage Freiheitsstrafe) zu bestrafen (KG-act. 3 und 9). Der Beschuldigte stellt die Anträge, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Es sei nirgends festgehalten, dass ein kleiner Umweg auf der Fahrt von Galgenen nach Kaltbrunn und zurück plötzlich nicht mehr zu einer landwirtschaftlichen Fahrt gehören soll. Dass dies nicht zulässig gewesen sein soll, könne niemand wissen (KG-act. 11).

Erwägungen

2.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis unter anderem entzogen wurde (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Nichtlandwirtschaftliche Fahrten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen sind untersagt (Art. 88 Abs. 1 VRV). Wer Vorschriften der VRV verletzt, wird, wenn keine andere Strafbestimmung anwendbar ist, mit Busse bestraft (Art. 96 VRV). Die Anwendung von

Dispositiv

Art. 95 SVG würde demnach eine Busse nach Art. 96 VRV ausschliessen. Es ist indes nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter dem damals lediglich über den Führerausweis der Kategorien G und M verfügenden Beschuldigten den sehr kurzen Umweg weder als ein nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktio­nierbares Führen eines Motorfahrzeuges ohne den für nichtlandwirtschaftliche Fahrten erforderlichen Ausweis noch als untersagte nichtlandwirtschaftliche Fahrt im Sinne von

Art. 88 Abs. 1 VRV anlastete. Der Begründung in objektiver und subjektiver Hinsicht (unten lit. a und b) vorauszuschicken ist, dass bei der Subsumtion auf keinen anderen Sachverhalt als denjenigen der Anklage (vgl. oben E. 1) abgestellt werden darf (Heimgartner/Niggli, BSK, 3. A. 2023, Art. 350 StPO

N 5 f.).

a) Die Staatsanwaltschaft bestreitet in tatsächlicher Hinsicht nicht, dass der Beschuldigte in Kaltbrunn ein Heckgewicht abholte und dieses auch auf dem Umweg transportierte, was der ganzen Fahrt einen unverändert landwirtschaftlichen Zweck im Sinne von Art. 86 Abs. 1 VRV verlieh (dazu angef.

Urteil E. II/1.4.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie legt zudem keine angeklagten örtlichen und/oder zeitlichen Merkmale des Umwegs dar, die den landwirtschaftlichen Zweck der ganzen Fahrt hätte in den Hintergrund treten lassen. Insbesondere kann dem Beschuldigten keine Zweckänderung bzw. kein separater nichtlandwirtschaftlicher Umweg vorgeworfen werden, nur weil er einräumte, noch nachschauen gewollt zu haben, ob ein Kollege schon zu Hause sei. Immerhin ist in diesem Zusammenhang die weitere, nicht näher untersuchte Angabe des Beschuldigten zu berücksichtigen, er habe beim Kollegen vorbeischauen wollen, weil dieser ihm, falls er vom Ausgang zurückgewesen wäre, Landwirtschaftsartikel hätte herausgeben können (U-act. 10.1.01 Rz 140 ff.). Soweit die Anklage dem Beschuldigten namentlich auf diesem Umweg eine nichtlandwirtschaftliche Fahrt vorhält, ist eine solche mithin nicht bewiesen, zumal sie auch auf dem kurzen Umweg immer noch dem Transport des Heckgewichts diente. Schliesslich ist nicht hinreichend deutlich angeklagt, dass der Beschuldigte, was er bestritt (U-act. 10.1.01 Rz 150), den Umweg erst fuhr, als die Polizei die Matrix einschaltete.

b) Selbst wenn der Umweg keine landwirtschaftliche Fahrt mehr wäre, mangelt es der Anklage unter den genannten (vgl. oben lit. a) Umständen in subjektiver Hinsicht am Vorhalt, inwiefern dem Beschuldigten mit dem Entscheid, noch beim Kollegen vorbeizuschauen, auch bewusst geworden wäre, dass der dafür erforderliche kurze Umweg nicht mehr landwirtschaftlich bedingt sein könnte. Ebenso wenig beschreibt die Anklage, dass der Beschuldigte in einem nicht besonders leichten Fall (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG) den Umweg fahrlässig ohne Berechtigung oder im Sinne von Art. 88 VRV unzulässig eingeschlagen haben soll.

3. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, soweit es angefochten wurde. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Staates. Zu entschädigende Ansprüche des obsiegenden Beschuldigten nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO sind weder geltend gemacht noch ersichtlich;-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil soweit angefochten bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens (Fr. 1‘500.00) gehen zulasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (2/R an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vor­­in­stanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R zum Vollzug und Inkasso, mit einem Exemplar des angefochtenen Urteils), die KOST (Strafregister, elektronische Meldung), das Strassenverkehrsamt (1/R inkl. Kopie des angefochtenen Urteils) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

12. August 2024 amu

STK 2023 43

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Art. 96 VRVart. 96 OCRart. 96 ONC

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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

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Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF