STK 2023 45
Kammer
23. Januar 2024Deutsch7 min
1. Mit Urteil vom 23. März 2023 büsste der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Beschuldigten wegen vorsätzlichen Verrichtens seiner Notdurft ausserhalb sanitärer Einrichtungen gemäss § 21 Abs. 1 des kantonalen Strafgesetzes mit Fr. 50.00, indes sprach er ihn vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB frei (Disp.-Ziff. 1-3). Die Verfahrenskosten von total Fr. 3‘820.00 auferlegte er den Privatklägern solidarisch im Umfang von Fr. 2‘730.00 und im Restbetrag von Fr. 1‘090.00 dem Beschuldigten (Ziff. 4). Ausserdem verpflichtete er die Privatkläger unter solidarischer Haftung, den Beschuldigten mit pauschal Fr. 3‘360.00 zu entschädigen (Ziff. 5). Die Privatkläger erklärten die innert Frist angemeldete Berufung rechtzeitig am 7. Juli 2023. Sie beantragen Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils abzuändern und ihnen keine
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 23. Januar 2024
STK 2023 45
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
1. A.________,
2. B.________,
Privatkläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
1. D.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin F.________,
betreffend
Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Verrichten der Notdurft (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 23. März 2023, SEO 2022 29);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 23. März 2023 büsste der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Beschuldigten wegen vorsätzlichen Verrichtens seiner Notdurft ausserhalb sanitärer Einrichtungen gemäss § 21 Abs. 1 des kantonalen Strafgesetzes mit Fr. 50.00, indes sprach er ihn vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB frei (Disp.-Ziff. 1-3). Die Verfahrenskosten von total Fr. 3‘820.00 auferlegte er den Privatklägern solidarisch im Umfang von Fr. 2‘730.00 und im Restbetrag von Fr. 1‘090.00 dem Beschuldigten (Ziff. 4). Ausserdem verpflichtete er die Privatkläger unter solidarischer Haftung, den Beschuldigten mit pauschal Fr. 3‘360.00 zu entschädigen (Ziff. 5). Die Privatkläger erklärten die innert Frist angemeldete Berufung rechtzeitig am 7. Juli 2023. Sie beantragen Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils abzuändern und ihnen keine
Kosten aufzuerlegen sowie Dispositivziffer 5 vollumfänglich aufzuheben
(KG-act. 4). Im schriftlichen Verfahren begründeten sie die auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränkte Berufung am 1. November 2023 und ergänzten sie mit den Eventualanträgen auf allfällige angemessene Reduktion der ihnen auferlegten Kosten und Entschädigungen (KG-act. 16). Der Beschuldigte verlangt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (KG-act. 18 sowie schon KG-act. 7). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anträge und Berufungsantwort (KG-act. 19).
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur bezüglich der angefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO).
3.
Der Vorderrichter auferlegte den Berufungsführern gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO einen grösseren Teil der Verfahrenskosten, obwohl er in der Begründung die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwähnte, wonach Privatkläger, die nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, nach Recht und Billigkeit in Berücksichtigung des Verursacherprinzips nur in besonderen Fällen Kosten auferlegt werden könnten (BGE 138 IV 248 und dazu angef. Urteil E. III/1.1.1). Die Privatkläger machen geltend, sich nach dem seinerzeit ohne anwaltliche Vertretung mit zahlreichen Beweisbeilagen gestellten Strafantrag
(U-act. 8.1.003) nicht weiter in das Verfahren eingebracht, insbesondere keine Zivilansprüche gestellt, sondern sich darauf beschränkt zu haben, der Vorladung zu einer Vergleichsverhandlung Folge zu leisten, damit ihr Strafantrag nicht gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO als zurückgezogen gegolten hätte. Das trifft zu und wird vom Beschuldigten und von der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren auch nicht bestritten. Soweit der Vorderrichter auf weitere Eingaben der Privatkläger an das Gericht verweist (Vi-act. 4 f. und 11 f.), stellen diese keine Mitwirkungshandlungen dar, die wesentliche Kosten im Verfahren wegen der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte verursachten. Zudem erfolgte der Freispruch von diesem Anklagevorwurf hauptsächlich gestützt auf Angaben des Beschuldigten über einen auf gemeinsam genutzte und öffentlich einsehbare Flächen und Wege eingeschränkten Aufnahmebereich der von ihm installierten Türkamera. Es ist nicht dargetan, dass den Privatklägern der beschränkte Aufnahmebereich und somit von Vornherein ein gegen eine Strafbarkeit sprechendender Grund bekannt war, was gegen die angefochtene Kostenauflage spricht. Der Vorderrichter will ferner berücksichtigen, dass es sich um eine klassische Nachbarstreitigkeit handle. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Staatsanwaltschaft in vorliegendem einen Teil des Nachbarkonflikts bildenden Fall die Wahrscheinlichkeit nicht auszuschliessen vermochte, dass der Sachrichter den gesetzlichen Straftatbestand als erfüllt beurteilen könnte, und Anklage erhob, ohne dass die Privatkläger nach ihrem Strafantrag auf die Voruntersuchung und das Gerichtsverfahren noch aktiv Einfluss nahmen. Zog der Vorderrichter eine allfällige Kostenpflicht des Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht in Betracht (Art. 427 Abs. 2 lit. b StPO), ist daher die Auflage der Verfahrenskosten von Fr. 2‘730.00 zu Lasten der Privatkläger aufzuheben. Die Kosten gehen in diesem Umfang entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag des Beschuldigten (Vi-act. 19) zu Lasten des Staates.
4.
Art. 432 Abs. 2 StPO lautet ähnlich wie Art. 427 Abs. 2 StPO. Die Anforderungen für die Anwendbarkeit beider Bestimmungen sind analog und Art. 432 Abs. 2 StPO ist konsequenterweise gleich auszulegen wie Art. 427 Abs. 2 StPO (BGer 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3 m.H.). Nachdem vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass das Verfahren wegen der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte „vorwiegend“ im Interesse und auf Initiative der Privatkläger geführt wurde (im Sinne von E. 3), haben die Privatkläger den freigesprochenen Beschuldigten nicht zu entschädigen. Daher ist auch in diesem Punkt die Berufung gutzuheissen und in Aufhebung von Dispositivziffer 5 der Beschuldigte entsprechend seinem erstinstanzlichen Antrag (Vi-act. 19) zu Lasten des Staates zu entschädigen.
5.
Zusammenfassend ist die Berufung gutzuheissen und gehen die erstinstanzlich den Privatklägern auferlegten Kosten und Entschädigungen zu Lasten des Staates. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem mit seinen Anträgen unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Domeisen, BSK, 3. A. 2023, Art. 428 StPO N 6 f.). Die Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung an die Privatkläger für das Berufungsverfahren hat mangels Bezifferung und Nachweis zu entfallen (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO; Wehrenberg/Frank, BSK, 3. A. 2023, Art. 433 StPO N22);-
beschlossen:
Die Berufung wird gutgeheissen und Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils insoweit abgeändert, als
a) die Verfahrenskosten in dem den Privatklägern solidarisch auferlegten Umfang von Fr. 2‘730.00 zu Lasten des Staates gehen, und
b) der Beschuldigte erstinstanzlich mit Fr. 3‘360.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Staates entschädigt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt und die in derselben Höhe geleistete Sicherheit wird den Privatklägern aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Vertreter der Privatkläger (3/R), den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R zum Inkasso und Vollzug inkl. Kopie des angefochtenen Urteils) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
26.
Januar 2024 amu
STK 2023 45
Art. 179quater StGBart. 179quater CPart. 179quater CP
Art. 402 StPOart. 402 CPPart. 402 CPP
Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
BGE 138 IV 248ATF 138 IV 248DTF 138 IV 248
Art. 316 StPOart. 316 CPPart. 316 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
6B_1032/2018
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF