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Entscheid

STK 2023 47

Kammer

25. März 2025Deutsch56 min

A. a) Am 21. September 2022 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Schwyz Anklage gegen A.________ wegen mehrfachen Betrugs. Sie wirft ihm gemäss Anklageschrift Folgendes vor (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 25. März 2025

STK 2023 47

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,

Ilaria Beringer und Veronika Bürgler Trutmann,

Gerichtsschreiberin Heidi Dörig.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,

8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

mehrfachen Betrug

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 20. April 2023, SGO 2022 36);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. a) Am 21. September 2022 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Schwyz Anklage gegen A.________ wegen mehrfachen Betrugs. Sie wirft ihm gemäss Anklageschrift Folgendes vor (Vi-act. 1):

Der Beschuldigte wird angeklagt

des mehrfachen Betrugs

im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,

begangen dadurch, dass er mehrfach in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführte oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkte und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmte, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigte,

eventualiter

des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe

im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB,

begangen dadurch, dass er mehrfach jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführte oder in einem Irrtum bestärkte, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezog, die ihm oder dem andern nicht zustanden,

bei folgendem Sachverhalt:

Spätestens ab dem 01.11.2016 bezog A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte) Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde Wangen SZ. Zwischen dem 01.09.2017 und 31.12.2018 arbeitete der Beschuldigte als Küchenhilfe für D.________. Dazu reichte der Beschuldigte dem Sozialamt der Gemeinde Wangen SZ einen Arbeitsvertrag vom 24.08.2017 sowie die Lohnabrechnungen der Monate September 2017 bis Dezember 2018 ein, gemäss welchen er in einem 20 Prozent Pensum angestellt war und einen monatlichen Bruttolohn zwischen CHF 758.30 (September 2017 bis Juli 2018) und CHF 812.50 (August 2018 bis Dezember 2018) verdiente.

Aufgrund der ihr vom Beschuldigten bekanntgegebenen Angaben unterstützte die Gemeinde Wangen SZ den Beschuldigten zwischen September 2017 und Dezember 2018 mit finanziellen Beiträgen in der Höhe von total CHF 31’177.45.

Monat

Wirtsch.

Sozialhilfe

Direktzahlungen/

Abtretungen

Total

September 2017

CHF 2’024.50

CHF 1’979.60

CHF 4’004.10

Oktober 2017

CHF 1’875.50

CHF 964.80

CHF 2’840.30

November 2017

CHF 1’815.00

– CHF 1’469.35

CHF 345.65

Dezember 2017

CHF 1’875.50

CHF 809.05

CHF 2’684.55

Januar 2018

CHF 1’869.00

CHF 2’405.55

CHF 4’274.55

Februar 2018

CHF 1’744.00

CHF 497.90

CHF 2’241.90

März 2018

CHF 1’925.50

CHF 1’786.80

CHF 3’712.30

April 2018

CHF 1’865.00

CHF 1’131.35

CHF 2’996.35

Mai 2018

CHF 1’925.50

– CHF 3’251.80

– CHF 1’326.30

Juni 2018

CHF 1’855.70

– CHF 1’740.25

CHF 115.45

Juli 2018

CHF 1’925.50

CHF 2’637.50

CHF 4’563.00

August 2018

CHF 1’925.50

– CHF 4’780.90

– CHF 2’855.40

September 2018

CHF 1’815.00

CHF 1’597.15

CHF 3’412.15

Oktober 2018

CHF 1’960.70

CHF 829.25

CHF 2’789.95

November 2018

CHF 1’900.20

CHF 779.80

CHF 2’680.00

Dezember 2018

CHF 1’965.00

– CHF 3’266.10

– CHF 1’301.10

Total

CHF 31’177.45

Zwischen dem 01.08.2019 und 30.11.2019 arbeitete der Beschuldigte ein zweites Mal als Küchenhilfe für D.________. Dem Sozialamt der Gemeinde Wangen SZ reichte der Beschuldigte einen Arbeitsvertrag vom 19.06.2019 sowie die Lohnabrechnungen der Monate August 2019 bis November 2019 ein, gemäss welchen er wiederum in einem 20 Prozent Pensum angestellt war und einen monatlichen Bruttolohn von CHF 758.30 verdiente.

Aufgrund der ihr bekannten Angaben unterstützte die Gemeinde Wangen SZ den Beschuldigten zwischen August 2019 und November 2019 mit finanziellen Beiträgen in der Höhe von total CHF 12’068.15.

Monat

Wirtsch.

Sozialhilfe

Direktzahlungen/

Abtretungen

Total

August 2019

CHF 1’865.00

CHF 1’511.55

CHF 3’376.55

September 2019

CHF 1’865.00

CHF 341.55

CHF 2’206.55

Oktober 2019

CHF 1’925.50

CHF 1’277.70

CHF 3’203.20

November 2019

CHF 1’865.00

CHF 1’416.85

CHF 3’281.85

Total

CHF 12’068.15

In Tat und Wahrheit war der Beschuldigte zwischen dem 01.09.2017 und 31.12.2018 sowie zwischen dem 01.08.2019 und 30.11.2019 in einem 100 Prozent Pensum beim Einzelunternehmen D.________ angestellt und bezog einen monatlichen Nettolohn von CHF 3’500.00.

In der Absicht, weiterhin Sozialhilfeleistungen der Gemeinde Wangen SZ zu beziehen, täuschte der Beschuldigte mit Arbeitsverträgen und Lohnabrechnungen die Mitarbeitenden der Gemeinde Wangen SZ wissentlich und willentlich über sein effektives Arbeitspensum und sein tatsächliches Salär beim Einzelunternehmen D.________. Dies führte bei den Mitarbeitenden der Gemeinde Wangen SZ zum Irrtum, dass der Beschuldigte Anspruch auf Sozialhilfeleistungen habe, weshalb ihm zwischen September 2017 und Dezember 2018 sowie zwischen August 2019 und November 2019 Sozialhilfebeiträge in der Höhe von total CHF 43’245.60 ausbezahlt wurden, auf die er aufgrund seines tatsächlichen Einkommens keinen Anspruch gehabt hätte. Der Beschuldigte sah voraus, dass die Mitarbeitenden der Gemeinde Wangen SZ aufgrund der Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen sein effektives Arbeitspensum nicht überprüfen werden und ein höheres Arbeitspensum sowie die zusätzlichen Auszahlungen des Salärs in bar nur schwer nachzuweisen gewesen wären.

b) Mit Urteil vom 20. April 2023 erkannte das Strafgericht Schwyz was folgt (angefochtenes Urteil; Vi-act. 44):

1. A.________ wird des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, begangen in den Zeiträumen von 1. September 2017 bis 31. Dezember 2018 und von 1. August 2019 bis 30. November 2019.

Erwägungen

2.

A.________ wird mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 3’125.-- bestraft.

3.

Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.

4.

Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 63 Tagen.

5.

Von einer Landesverweisung wird im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

6.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten 4’820.00

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 4’973.70

den Kosten der amtlichen Verteidigung 7’250.00

Total Fr. 17’043.70

werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.

7.

Amtliche Verteidigung:

a) Der amtliche Verteidiger RA E.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 7’250.-- entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz).

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

8.

[Zustellung]

9.

[Rechtsmittel]

B. Der Beschuldigte meldete am 26. April 2023 gegen dieses Urteil Berufung an (KG-act. 2) und erklärte am 14. August 2023 Berufung (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft teilte am 21. August 2023 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung sowie auf persönliches Auftreten vor Gericht (KG-act. 5). Die Berufungsverhandlung wurde auf den 22. Oktober 2024 angesetzt (KG‑act. 12 und 15), musste aufgrund des Ausfalls der Dolmetscherin jedoch kurzfristig abzitiert werden (KG-act. 26). Am 18. März 2025 fand die Berufungsverhandlung statt, an der neben dem Beschuldigten A.________ auch der Mitbeschuldigte F.________ (nachfolgend: Mitbeschuldigter) befragt wurde (KG-act. 37). An der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung des Beschuldigten folgende Anträge (KG-act. 37/1):

1.

Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte/Berufungskläger freizusprechen; entsprechend sind ihm die Kosten der Untersuchung sowie des vor­instanzlichen Gerichtsverfahrens nicht aufzuerlegen und er ist für seine anwaltlichen Aufwendungen im Umfang von CHF 7’250.00 sowie von CHF 7’595.90 zu entschädigen.

2.

Eventualiter ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Anklage an die Anklägerin/Berufungsbeklagte zurückzuweisen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates.

C. Auf die einzelnen Vorbringen der Verteidigung wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-

und in Erwägung:

1.

Vorbemerkungen

Die Verteidigung focht gemäss den an der Berufungsverhandlung gestellten Anträgen das vor­instanzliche Urteil vollumfänglich an (KG-act. 37/1, Antrag Ziff. 1). Die Vor­instanz sah von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ab (angef. Urteil Dispositiv-Ziff. 5). Da offenkundig nicht davon auszugehen ist, dass die Verteidigung das Absehen von einer Landesverweisung beanstandet, und sie anlässlich der Berufungsverhandlung keine entsprechenden Ausführungen machte, erwuchs die Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils betreffend Landesverweisung in Rechtskraft. Im Übrigen ist das vor­instanzliche Urteil gemäss den Rügen der Verteidigung zu überprüfen.

2.

Sachverhalt

2.1.1

Die Vor­instanz erachtete den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt bezüglich der äusseren Gegebenheiten als erstellt und verwies auf die Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen für die beiden Anstellungen des Beschuldigten beim D.________ von September 2017 bis Dezember 2018 sowie von August 2019 bis November 2019 (angef. Urteil E. I.2). Weiter stufte die Vor­instanz die Aussagen des Mitbeschuldigten und ehemaligen Inhabers des D.________ sowie seiner damaligen Frau G.________ betreffend die Schwarzarbeit des Beschuldigten als glaubhaft ein. Die beiden hätten jeweils übereinstimmend und ohne nennenswerte Widersprüche sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wie auch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt, dass der Beschuldigte zu 20 % im Imbiss angestellt gewesen sei, jedoch 100 % gearbeitet habe und die restlichen 80 % des Lohns bar ausbezahlt bekommen habe. Insgesamt habe der Beschuldigte so einen Nettolohn von Fr. 3’500.00 pro Monat erhalten. Dass der Mitbeschuldigte den Beschuldigten wohl aus Rache für dessen Affäre mit seiner damaligen Frau G.________ beim Sozialamt der Gemeinde Wangen (nachfolgend: Sozialamt) gemeldet habe, oder dass G.________ den Beschuldigten im Dezember 2019 auf Veranlassung des Mitbeschuldigten hin fälschlicherweise der Vergewaltigung beschuldigt habe, ändere nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden in Bezug auf die inoffizielle Anstellung und Entlöhnung des Beschuldigten. Überdies würden sich sowohl der Mitbeschuldigte als auch G.________ mit ihren Aussagen selbst belasten, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen zur Schwarzarbeit des Beschuldigten spreche (angef. Urteil E. I.2./a, b und d).

2.1.2

Weiter erachtete die Vor­instanz die Einvernahmen von G.________ als verwertbar. Diese sei zu Recht im Untersuchungsverfahren als Zeugin und anlässlich der Hauptverhandlung als Auskunftsperson befragt worden, da erst im Nachgang der Aussagen von G.________ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eine mögliche Beteiligung von G.________ am Delikt, das dem Beschuldigten vorgeworfen werde, nicht mehr ausgeschlossen habe werden können (angef. Urteil E. I.2/c).

Dispositiv

2.1.3 Zudem sprächen weitere Gründe dafür, dass der Beschuldigte neben seinem 20 %-Pensum zu 80 % „schwarz“ angestellt gewesen sei. So habe er nicht bemerkt, dass er ab August 2018 eine Lohnerhöhung erhalten habe, und bei seiner zweiten Anstellung habe er einen tieferen Lohn erhalten als am Ende der ersten Anstellung. Dass die reguläre Entlöhnung für den Beschuldigten demnach sekundär gewesen sei, deute auf Schwarzarbeit hin. Der Mitbeschuldigte sei auf einen zusätzlichen Mitarbeiter angewiesen gewesen, was ebenfalls dafür spreche, dass der Beschuldigte zu 100 % im Imbiss beschäftigt gewesen sei. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte bloss in einem Pensum von 20 % hätte arbeiten wollen (angef. Urteil E. I.2/f). Nach dem Gesagten sei der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Dass der Beschuldigte den Vorwurf abstreite, vermöge daran nichts zu ändern (angef. Urteil E. I.2/h, zusammengefasst).

2.2.1 Die Verteidigung rügt demgegenüber, der Beschuldigte sei zumindest gestützt auf das Prinzip in dubio pro reo freizusprechen. Der angeklagte Sachverhalt lasse sich weder gestützt auf die unglaubhaften und widersprüchlichen Aussagen des Mitbeschuldigten, die unverwertbaren und unglaubhaften Aussagen von G.________ noch gestützt auf die übrigen Akten rechtsgenüglich erstellen (KG-act. 37/1, Rz. 2).

2.2.2 Zum einen sei der Mitbeschuldigte nicht glaubwürdig. Er wolle sich am Beschuldigten rächen, da dieser Ende 2019 mit seiner damaligen Frau G.________ eine sexuelle Beziehung geführt habe. Dass der Mitbeschuldigte seine damalige Frau veranlasst habe, den Beschuldigten im Dezember 2019 wider besseres Wissen bei der Polizei wegen Vergewaltigung anzuzeigen, mache deutlich, wozu der Mitbeschuldigte im Stande sei, um vermeintlich die Familienehre wiederherzustellen und sich am Beschuldigten zu rächen. Rund drei Wochen nach der missglückten Anzeigeerstattung hätten der Mitbeschuldigte und seine damalige Frau dem Sozialamt die Meldung erstattet, die das vorliegende Verfahren in Gang gebracht habe. Das Strafverfahren betreffend falsche Anschuldigung zeige, dass der Mitbeschuldigte nicht einmal davor zurückschrecke, sich selbst strafrechtlich zu belasten. Dass sich der Mitbeschuldigte strafrechtlich selbst belaste, spreche demnach nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (KG-act. 37/1, Rz. 3 ff.).

2.2.3 Zum anderen seien die vom Mitbeschuldigten im vorliegenden Strafverfahren getätigten Aussagen unglaubhaft. Die Verteidigung weist diesbezüglich auf folgende Umstände hin: die ausgebliebenen Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft betreffend Aussagen des Mitbeschuldigten, wonach der Beschuldigte Darlehen vergeben und über grössere Bargeldbeträge verfügt habe, die widersprüchlichen Ausführungen des Mitbeschuldigten betreffend (i) seine Motivation für die Anstellung des Beschuldigten, (ii) den Grund für die Meldung beim Sozialamt sowie (iii) die Unkenntnis von der vom Beschuldigten erhaltenen Sozialhilfe, die Ungewissheit, ob der Umsatz des D.________ überhaupt für die Bezahlung einer 100 %-Hilfskraft ausgereicht hätte, die Widersprüchlichkeiten betreffend Arbeitspensum der damaligen Frau des Mitbeschuldigten und einer zwischenzeitlich angestellten Hilfskraft sowie dass der Beschuldigte per August 2018 eine ausgewiesene Lohnerhöhung in Höhe von rund Fr. 50.00 erhalten habe. Die Vor­instanz habe nicht eingehend begründet, weshalb sie die Aussagen des Mitbeschuldigten betreffend Schwarzarbeit trotz dieser Widersprüche als glaubhaft erachtet habe. Gestützt auf die Aussagen des Mitbeschuldigten könne der Sachverhalt nicht erstellt werden und die Schlussfolgerungen der Vor­instanz seien willkürlich (KG-act. 37/1, Rz. 8 ff.).

2.2.4 Weiter rügt die Verteidigung, dass die Aussagen der Exfrau des Mitbeschuldigten, G.________, nicht verwertbar seien. Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 31. August 2021 habe sie sich selbst belastet, weshalb sie spätestens ab diesem Zeitpunkt als Beschuldigte oder zumindest als Auskunftsperson hätte einvernommen werden müssen. Aufgrund der falschen Belehrung von G.________ in der Rolle als Zeugin seien ihre Aussagen unverwertbar. Die Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. April 2023 sei ebenfalls unverwertbar, da G.________ zwar korrekterweise als Auskunftsperson befragt worden, jedoch fälschlicherweise als Zeugin zur Hauptverhandlung vorgeladen worden sei (KG-act. 37/1, Rz. 17 ff.). Ohnehin sei G.________ nicht glaubwürdig, da sie sich vom Beschuldigten gedemütigt gefühlt und dem Mitbeschuldigten gegenüber starke Schuldgefühle gehabt habe, wie die falsche Anzeige wegen Vergewaltigung gegen den Beschuldigten zeige. Die Verteidigung beanstandet zudem, dass die Einvernahmeprotokolle schlecht und kaum nachvollziehbar und die an der Hauptverhandlung gestellten Fragen suggestiv gewesen seien. Auch die Aussagen von G.________ seien unglaubhaft, wobei die Verteidigung beispielsweise auf folgende Umstände verweist: die widersprüchlichen Angaben zum Umfang ihrer Mithilfe im Imbiss ihres damaligen Ehemanns, dass sie mehrfach durch den Mitbeschuldigten beeinflusst worden sei (polizeiliche Einvernahme vom 31. August 2021; falsche Anschuldigung betreffend Vergewaltigung), die Widersprüche zwischen den Aussagen von G.________ und H.________, der Sozialarbeiterin der Gemeinde Wangen, die ausweichenden Ant­worten auf Fragen betreffend Drohungen durch den Beschuldigten sowie die schwammigen Ausführungen betreffend Bargeldzahlungen (KG-act. 37/1, Rz. 40 ff.).

2.2.5 Zur Erstellung des Anklagesachverhalts könne demnach weder auf die Aussagen des Mitbeschuldigten noch auf jene von G.________ abgestellt werden. Die Vor­instanz habe ausserdem die schriftliche Aussage der Sozialarbeiterin H.________ inhaltlich falsch gewürdigt. Die übrigen Akten, wie insbesondere die ausgewiesene Lohnerhöhung des Beschuldigten sowie der Umstand, dass auch der zwischen den beiden Anstellungen des Beschuldigten beschäftigte Angestellte lediglich in einem 20 %-Pensum gearbeitet habe, sprächen gegen den Vorwurf der Schwarzarbeit. Gestützt auf die vorhandenen Akten könne der Sachverhalt gemäss Anklage damit nicht erstellt werden. Es bestünden jedenfalls unüberwindliche Zweifel am dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt und dieser sei aufgrund der ungenügenden Beweislage zumindest in dubio pro reo freizusprechen (KG-act. 37/1, Rz. 61 f.).

2.3.1 a) Die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten umfasste ab November 2016 folgende Arbeitsstellen: Der Beschuldigte arbeitete gemäss Arbeitsvertrag vom 2. September 2016 sowie den Lohnabrechnungen von November 2016 bis März 2017 in einem Pensum von 20 % bei I.________ und erhielt einen Monatslohn von brutto Fr. 758.30 (U-act. 8.1.008-013). Gemäss Arbeitsvertrag vom 11. April 2017 und den Lohnabrechnungen war der Beschuldigte von Mai 2017 bis Juni 2017 in einem 20 %-Pensum bei J.________ tätig und erhielt einen Monatslohn von brutto Fr. 758.30 (U-act. 8.1.015-017). Von September 2017 bis Dezember 2018 arbeitete er schliesslich gemäss Arbeitsvertrag vom 24. August 2017 sowie den Lohnabrechnungen in einem Pensum von 20 % beim D.________ und verdiente brutto Fr. 758.35 pro Monat (U-act. 8.1.019-035; ab August 2018 erhielt er einen Monatslohn von brutto Fr. 812.50). Im Juli 2019 arbeitete der Beschuldigte auf Stundenlohnbasis bei der K.________ GmbH und verdiente für zehn Arbeitsstunden brutto Fr. 218.00 (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2019; U‑act. 8.1.037 f.). Gemäss Arbeitsvertrag vom 19. Juni 2019 sowie den Lohnabrechnungen war er von August 2019 bis November 2019 erneut beim D.________ in einem 20 %-Pensum beschäftigt und verdiente brutto Fr. 758.35 pro Monat (U-act. 8.1.040-044).

2.3.1 b) Ab 1. Dezember 2019 arbeitete der Beschuldigte bei L.________ mit einem Stundenlohn in Höhe von brutto Fr. 24.24 (vgl. Arbeitsvertrag vom 27. November 2019; U-act. 8.1.046). Im Dezember 2019 erhielt der Beschuldigte einen Lohn von brutto Fr. 440.39 und im Januar 2020 betrug der Lohn brutto Fr. 1’406.79 (U-act. 8.1.047 f.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. August 2020 gab der Beschuldigte an, nach wie vor bei L.________ zu arbeiten, dort jedoch seit Mai 2020 in einem 100 %-Pensum mit einem Monatslohn von brutto Fr. 4’500.00 festangestellt zu sein (U-act. 10.1.001, Fragen 54 f.). Am 12. August 2022 fand die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten statt, wobei dieser keine näheren Angaben zu seiner aktuellen Arbeitstätigkeit als Pizzaiolo oder zu seinem Erwerbseinkommen machte (U-act. 10.1.005, Rz. 204 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. April 2023 verweigerte er die Aussage betreffend Erwerbstätigkeit und Einkommen (Vi-act. 27, S. 10 f.). Dem Plädoyer der Verteidigung ist ebenso wenig konkret zu entnehmen, welches Erwerbseinkommen der Beschuldigte erzielte (vgl. Vi-act. 27, Plädoyer RA E.________, Rz. 35). Aus der Einvernahme des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung vom 18. März 2025 und der eingereichten Lohnabrechnung vom September 2024 ergibt sich, dass der Beschuldigte mindestens seit September 2024 in einem 70 %-Pensum bei der M.________GmbH arbeitet und einen Bruttolohn von Fr. 2’779.96 erhält (KG-act. 37, Fragen 2 f.; KG‑act. 37/1/4).

2.3.1 c) Der Beschuldigte führte sowohl bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. August 2022 als auch an der Berufungsverhandlung vom 18. März 2025 im Wesentlichen aus, dass er gerne mehr als 20 % gearbeitet hätte, der Mitbeschuldigte und damalige Inhaber des D.________ jedoch nicht mehr Arbeit für ihn gehabt und er keine andere Arbeitsstelle gefunden habe (Vi-act. 10.1.005, Rz. 61 ff.; KG-act. 37, Fragen 22 ff.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte insgesamt 20 Monate (September 2017 bis Dezember 2018 und August 2019 bis Dezember 2019) im Rahmen von zwei unterschiedlichen Anstellungen beim D.________ beschäftigt war, erscheint es jedoch realitätsfremd, dass der Beschuldigte in diesem gesamten Zeitraum keine andere Anstellung mit einem Pensum von mehr als 20 % finden konnte, zumal der Beschuldigte vielseitig einsetzbar ist (vgl. „Mitarbeiter Allrounder“ [U-act. 8.1.008], „Küchenhilfe“ [U-act. 8.1.015], „Pizzaiolo“ [U-act. 10.1.005 Rz. 206 f.) und auch keinen langen Arbeitsweg scheut, wie seine Anstellung bis 31. Dezember 2022 beim N.________SA im Kanton Waadt oder seine aktuelle Anstellung in Buchs SG zeigen (vgl. Vi‑act. 27, Plädoyer RA E.________, Beilage 2; KG-act. 37/1/4). Vielmehr fällt bei den Anstellungen des Beschuldigten Folgendes auf: Auf seine Arbeitstätigkeit im Umfang von 20 % über einen Zeitraum von drei Jahren bei drei verschiedenen Arbeitgebern folgte ab Mai 2020, notabene nachdem der Beschuldigte mit Schreiben vom 16. März 2020 über die Einleitung eines Strafverfahrens betreffend Sozialhilfebetrug informiert worden war (U-act. 2.1.001), eine Festanstellung mit einem 100 %-Pensum bei L.________, wo er bereits ab Dezember 2019 auf Stundenlohnbasis arbeitete (vgl. dazu E. 2.3.1/b oben). Auch bei der nächsten aktenkundigen Anstellung mindestens seit September 2024 bei der M.________GmbH ist der Beschuldigte mit 70 % in einem erheblich höheren Pensum tätig als bis November 2019 mit einem 20 %-Pensum bzw. bis April 2020 auf Stundenlohnbasis. Die Behauptung des Beschuldigten, er hätte gerne mehr als 20 % gearbeitet, habe jedoch keine Arbeit gefunden, ist nach dem Gesagten als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

2.3.1 d) Zwischen der massiven Erhöhung seines Pensums ab Mai 2020 auf 100 %, nachdem er zuvor über Jahre in einem Pensum von maximal 20 % gearbeitet hatte, und der Meldung des Mitbeschuldigten beim Sozialamt betreffend Schwarzarbeit am 3. Januar 2020 (U-act. 15.2.003) sowie dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2020, womit der Beschuldigte über die Einleitung eines Strafverfahrens betreffend Sozialhilfebetrug informiert wurde (U‑act. 2.1.001), besteht damit ein enger zeitlicher Zusammenhang. Dies ist als Indiz dafür zu werten, dass der Beschuldigte bereits vor Einleitung des Strafverfahrens Anfang des Jahres 2020 während seiner Anstellungen beim D.________ von September 2017 bis Dezember 2018 und von August 2019 bis November 2019 tatsächlich mehr als 20 % arbeitete.

2.3.2 a) Die Vor­instanz stützte sich für die Erstellung des Sachverhalts mass­geblich auf die Aussagen des Mitbeschuldigten (vgl. dazu E. 2.1.1 oben). Der Aktennotiz von H.________ vom Sozialamt vom 3. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass das Ehepaar F+G.________ sie um ein Gespräch gebeten und ihr bei dieser Gelegenheit mitgeteilt habe, dass der Beschuldigte in der gesamten Zeit, in der er beim D.________ angestellt gewesen sei, jeden Monat zusätzlich zum überwiesenen Lohn Fr. 3’500.00 bar ausbezahlt erhalten habe. Der Beschuldigte habe verlangt, offiziell nur 20 % angestellt zu werden (U‑act. 15.2.003). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. August 2020 stellte der Mitbeschuldigte klar, dass H.________ dies falsch verstanden habe und Fr. 3’500.00 der Gesamtbetrag gewesen sei. Fr. 758.35 habe er überwiesen und den Restbetrag von Fr. 2’740.00 habe er, da der Beschuldigte gut gearbeitet habe, auf Fr. 2’750.00 aufgerundet und diesem ausbezahlt. Er habe dies nur deshalb so gemacht, weil der Beschuldigte dies gewollt habe. Am Montag habe der Beschuldigte frei gehabt und an den anderen Tagen 100 % gearbeitet, jeweils von 10:30 Uhr bis 13:30 Uhr und von 17:00 Uhr bis 22:30 Uhr (U-act. 10.1.002, Fragen 12 ff.). Auch anlässlich der weiteren Befragungen am 12. August 2022, an der Hauptverhandlung vom 20. April 2023 sowie an der Berufungsverhandlung vom 18. März 2025 bestätigte der Mitbeschuldigte übereinstimmend mit seinen vorherigen Aussagen (soweit dazu befragt), dass er den Beschuldigten auf dessen Verlangen hin offiziell 20 % angestellt habe, dieser aber 100 % gearbeitet und neben dem ihm bzw. dem Sozialamt überwiesenen Lohn von netto rund Fr. 700.00 monatlich Fr. 2’742.00 bzw. aufgerundet Fr. 2’750.00 bar ausbezahlt erhalten habe. Monatlich habe der Beschuldigte insgesamt Fr. 3’500.00 verdient. Ausser am Sonntag oder Montag habe der Beschuldigte in einem Pensum von 100 % jeweils von 10:30 Uhr bis 13:30 Uhr und von 17:00 Uhr bis 22:00 Uhr gearbeitet (vgl. U‑act. 10.1.004, Rz. 72 ff. und 111 ff.; Vi-act. 27, Fragen 123 ff.; KG-act. 37, Fragen 101, 112 ff. und 126 ff.).

2.3.2 b) Die Verteidigung rügte sowohl die fehlende Glaubwürdigkeit des Mitbeschuldigten als auch die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (vgl. dazu E. 2.2.2 f. oben). Im Zusammenhang mit der Würdigung von Zeugenaussagen hielt das Bundesgericht fest, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage anhand von Realitätskriterien und Fantasiesignalen darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 m. w. H.). Aussagen können insbesondere als glaubhaft qualifiziert werden, wenn sie in sich stimmig sind, Realitätskriterien aufweisen und durch weitere Indizien bestätigt werden (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.2). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz der zu beurteilenden Aussagen (KGer SZ STK 2022 16 vom 24. November 2023 E. 4/b m. w. H.). Auch die innere Geschlossenheit des dargestellten Geschehensablaufs, eine Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, die Strukturgleichheit der Aussage oder eine enge Verknüpfung der Aussage mit bewiesenen Tatsachen und gleichlautenden Aussagen Dritter sind als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen zu werten (OGer SO STBER.2015.80 vom 13. September 2016 E. 4 m. w. H.).

2.3.2 c) Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (vgl. KG‑act. 37/1, Rz. 11), qualifizierte die Vor­instanz die Aussagen des Mitbeschuldigten als glaubhaft, ohne diese Schlussfolgerung näher zu begründen (angef. Urteil E. I.2/d). Bei der Würdigung der vom Mitbeschuldigten getätigten Aussagen in Bezug auf die behauptete Schwarzarbeit des Beschuldigten fällt insbesondere auf, dass der Mitbeschuldigte über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren weitgehend konstant und in sich stimmig aussagte, der Beschuldigte sei offiziell zu 20 % bei ihm angestellt gewesen, habe jedoch 100 % gearbeitet und die Differenz zum deklarierten Lohn habe er ihm bar ausbezahlt. Auch die vom Mitbeschuldigten genannten Arbeitszeiten des Beschuldigten sowie die ausbezahlten Lohnsummen sind in sich stimmig: So behauptete der Mitbeschuldigte bereits im Gespräch mit H.________ vom Sozialamt am 3. Januar 2020 – wie später klargestellt wurde ­–, dass der Beschuldigte total Fr. 3’500.00 pro Monat verdient habe (vgl. dazu E. 2.3.2/a oben). Gemäss den Lohnabrechnungen verdiente er während seiner Anstellung beim Mitbeschuldigten von September 2017 bis Juli 2018 sowie von August 2019 bis November 2019 für das offizielle 20 %-Pensum brutto Fr. 700.00 bzw. Fr. 758.30 inkl. Anteil für den 13. Monatslohn, was netto einen Betrag von monatlich Fr. 687.60 ergibt (U-act. 8.1.023 ff.). Fr. 700.00 entsprechen einem Anteil von exakt 20 % eines Monatslohns von total Fr. 3’500.00 und stimmen damit mit den Aussagen des Mitbeschuldigten und dem offiziellen 20 %-Pensum des Beschuldigten überein. Auch der vom Mitbeschuldigten genannte Betrag in Höhe von Fr. 2’742.00 bzw. aufgerundet Fr. 2’750.00, den er dem Beschuldigten jeweils zusätzlich bar ausbezahlt habe, ist im Gesamtkontext seiner Schilderungen schlüssig (Fr. 3’500.00 – Fr. 758.30 = Fr. 2’742.00 [gerundet]). Der Beschuldigte blieb zudem im Verlauf der über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren stattgefundenen Befragungen bei seiner Behauptung, dass der Beschuldigte total Fr. 3’500.00 pro Monat verdient habe, und er ihm die Differenz in Höhe von aufgerundet Fr. 2’750.00 jeweils bar ausbezahlt habe (vgl. U-act. 15.2.003; U-act. 10.1.002, Frage 12; U-act. 10.1.004, Rz. 72 ff.; Vi-act. 27, Fragen 123 ff.; KG-act. 37, Fragen 132 ff.). Die Aussagen des Mitbeschuldigten weisen damit einen hohen Detaillierungsgrad sowie Konstanz über einen Zeitraum von mehreren Jahren auf.

2.3.2 d) Ein weiteres Realitätskriterium ist der Umstand, dass sich der Mitbeschuldigte mit seinen Aussagen selbst belastet. Spätestens mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 20. April 2023 (SGO 2022 37), gemäss dem der Mitbeschuldigte den Tatbestand der Gehilfenschaft zum Betrug erfüllte und neben einer bedingten Geldstrafe und einer Busse ein Landesverweis für fünf Jahre ausgesprochen wurde, mussten dem Mitbeschuldigten die Konsequenzen seiner Aussagen bewusst sein. Trotz der für den seit fast 20 Jahren in der Schweiz lebenden Mitbeschuldigten (vgl. U-act. 1.2.004) einschneidenden fünfjährigen Landesverweisung sowie eigenständiger Berufung des Mitbeschuldigten gegen seine Verurteilung inklusive Landesverweisung bestätigte dieser auch anlässlich der Befragung vor dem Berufungsgericht am 18. März 2025 vollumfänglich seine Erklärung, dass der Beschuldigte zu 100 % bei ihm gearbeitet habe und er diesem die Differenz zum offiziellen 20 %-Pensum jeweils bar ausbezahlt habe (KG-act. 37, Fragen 101, 112 ff. und 126 ff.). Der Mitbeschuldigte blieb damit an der Berufungsverhandlung vom 18. März 2025 auf im Wesentlichen denselben selbstbelastenden Aussagen, die er gemäss Aktennotiz bereits im Gespräch mit H.________ vom Sozialamt am 3. Januar 2020 gemacht hatte, was als Realitätskriterium für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten spricht.

2.3.2 e) Die Verteidigung bringt vor, dass sich der Mitbeschuldigte für die Affäre des Beschuldigten mit der damaligen Ehefrau des Mitbeschuldigten rächen wolle und deshalb nicht glaubwürdig sei (KG-act. 37/1, Rz. 3 ff.). Dabei weist die Verteidigung auf die grosse zeitliche Nähe zwischen dem Bekanntwerden der Affäre im Dezember 2019 und der Meldung des Mitbeschuldigten und seiner damaligen Ehefrau beim Sozialamt betreffend Schwarzarbeit des Beschuldigten am 3. Januar 2020 hin (KG-act. 37/1, Rz. 5). Dieser zeitliche Zusammenhang indiziert zwar, dass das Bekanntwerden der Affäre den Mitbeschuldigten dazu veranlasste, dem Sozialamt die inoffizielle Anstellung des Beschuldigten beim D.________ zu melden. Nicht daraus abgeleitet werden kann jedoch, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten betreffend Schwarzarbeit des Beschuldigten erfunden sein sollen. Selbst wenn der Mitbeschuldigte die vorgenannte Meldung beim Sozialamt aus Rache erstattet haben sollte, ändert dies nichts daran, dass er anlässlich seiner Befragungen über mehrere Jahre konstant erklärte, dass der Beschuldigte inoffiziell zu 100 % beim D.________ gearbeitet und die Lohndifferenz jeweils bar ausbezahlt erhalten habe (vgl. E. 2.3.2/c und d oben).

2.3.2 f) Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten bringt die Verteidigung weiter vor, die Vor­instanz habe die Ausführungen des Mitbeschuldigten bezüglich der Gründe für seine Einlassung auf die Schwarzarbeit, der Gründe für die Meldung beim Sozialamt sowie bezüglich seiner Unkenntnis der Sozialhilfeunterstützung des Beschuldigten richtigerweise als unglaubhaft qualifiziert. Mangels Begründung bleibe schleierhaft, weshalb die Vor­instanz die Ausführungen des Mitbeschuldigten betreffend die vereinbarte Schwarzarbeit dennoch als glaubhaft beurteilt habe (KG-act. 37/1, Rz. 10 f.). Die von der Verteidigung vorgebrachte Kritik bezieht sich jedoch auf Aussagen des Mitbeschuldigten, die seine eigene Tatbeteiligung betreffen und im Strafverfahren gegen den Mitbeschuldigten zu würdigen sind. Daraus kann nicht auf eine generelle Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten geschlossen werden. Zur Würdigung der Aussagen des Mitbeschuldigten bezüglich der inoffiziellen Anstellung des Beschuldigten beim D.________ sowie der Auszahlung der Lohndifferenz in bar kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 2.3.2/a-d oben).

2.3.2 g) Mit der wie soeben aufgezeigten hier vorliegenden Konstanz, der inneren Geschlossenheit der geschilderten Geschehnisse sowie der Selbstbelastung sprechen mehrere Realitätskriterien für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten zur Anstellung und zur Entlöhnung des Beschuldigten. Weiter decken sich die entsprechenden Ausführungen des Mitbeschuldigten mit anderen Indizien, die ebenfalls die Schlussfolgerung nahelegen, dass der Beschuldigte – entgegen seiner offiziellen Anstellung im Umfang von 20 % – Vollzeit beim Mitbeschuldigten arbeitete und die Lohndifferenz bar ausbezahlt erhielt (vgl. E. 2.3.1 oben). Unter Würdigung der genannten Umstände sind die Aussagen des Mitbeschuldigten betreffend Umfang und Entlöhnung der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten glaubhaft.

2.3.3 Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten ergibt sich was folgt: Gemäss der Aktennotiz von H.________ vom Sozialamt vom 15. Januar 2020 sprach sie den Beschuldigten darauf an, dass sich dieser sehr oft im D.________ aufhalte, obwohl er dort nur 20 % angestellt sei. Darauf habe der Beschuldigte geant­wortet, dass er aufgrund des ausstehenden Asylentscheids viel im Kopf habe und deshalb oft einen Kaffee beim befreundeten Ehepaar F+G.________ trinke und rede. Er arbeite jeweils nur über den Mittag ein bis zwei Stunden (U-act. 15.2.004). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte zur Ausgestaltung seines 20 %-Pensums beim D.________, es habe keine bestimmten Arbeitstage gegeben. Er habe in der Nähe gewohnt und dem Mitbeschuldigten geholfen, wenn er Zeit gehabt und dieser ihn gebraucht habe. Aufgrund seiner psychischen Probleme habe er nicht rechnen können, wie viel 20 % seien. Er wisse auch nicht, wie der Mitbeschuldigte das 20 %-Pensum berechnet habe. Dem Beschuldigten sei nicht bewusst gewesen, dass er mehr als 20 % beim Mitbeschuldigten gearbeitet habe. Konkret führte der Beschuldigte aus: „Was sie mich gebeten haben zu tun, habe ich erledigt, 20 %, 30 % oder 40 %.“ (KG-act. 37, Fragen 18 ff.). Damit räumte er selbst ein, mehr als 20 % beim D.________ gearbeitet zu haben. Nach eigenen Angaben weiss der Beschuldigte zudem nicht, wie er oder der Mitbeschuldigte als Vorgesetzter die Einhaltung seines angeblichen 20 %-Pensums überwachten. Auch diese angebliche Unkenntnis des Beschuldigten, ob oder wie die Einhaltung des vertraglich vereinbarten Arbeitspensums von 20 % bzw. achteinhalb Arbeitsstunden pro Woche (vgl. U-act. 8.1.019 und 8.1.040), verteilt auf verschiedene Arbeitstage, sichergestellt wurde, indiziert, dass er in einem höheren als dem vertraglich vereinbarten Arbeitspensum von 20 % beim D.________ arbeitete.

2.3.4 Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte erklärten zudem übereinstimmend, dass der D.________ auch Essen ausgeliefert habe (KG‑act. 37, Fragen 27 ff. und Fragen 127 f.). Der Beschuldige war von September 2017 bis Dezember 2018 sowie von August 2019 bis November 2019 über einen Zeitraum von insgesamt 20 Monaten beim Mitbeschuldigten angestellt. Den vom Mitbeschuldigten ausgefüllten Lohndeklarationen für die Ausgleichskasse Schwyz ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte während 17 von den insgesamt 20 Monaten der einzige Angestellte des Mitbeschuldigten war. Lediglich von 15. Dezember 2017 bis 15. Januar 2018 sowie im Oktober und November 2019 war eine weitere Person beim D.________ angestellt (U‑act. 15.1.008/2; U-act. 15.1.016/2 f.; U-act. 15.1.024/2). Gemäss den Ausführungen des Mitbeschuldigten habe auch seine damalige Ehefrau neben ihrem eigentlichen Job bei O.________ am Abend ab 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr teilweise noch im Imbiss mitgeholfen (KG-act. 37, Fragen 129 ff.; U‑act. 10.1.002, Frage 12; U-act. 10.1.004, Rz. 111 ff.). Der Betrieb eines Imbisses samt Essensauslieferungen an sechs Tagen pro Woche jeweils am Mittag und am Abend erfordert nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich die Anwesenheit von wenigstens zwei Personen. Dass der Beschuldigte während 17 von 20 Monaten seiner Anstellung der einzige Angestellte im D.________ war und der Mitbeschuldigte als Geschäftsinhaber im Übrigen bloss gelegentlich abends von seiner damaligen berufstätigen Ehefrau unterstützt wurde, der Imbissbetrieb samt Essensauslieferungen aber dennoch aufrechterhalten werden konnte, ist ein weiteres Indiz für eine Arbeitstätigkeit des Beschuldigten im D.________ in einem deutlich höheren Pensum als 20 %.

2.4.1 Neben den als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen des Mitbeschuldigten zur Anstellung des Beschuldigten beim D.________ liegen keine direkten Beweise dafür vor, dass der Beschuldigte in einem 100 %-Pensum arbeitete und die Lohndifferenz zum deklarierten 20 %-Pensum jeweils bar ausbezahlt erhielt. Mangels direkter Beweise sind nach der Rechtsprechung auch indirekte Beweise zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Der Grundsatz in dubio pro reo als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGer 6B_1301/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.2.3 m. w. H.).

2.4.2 Unter Würdigung der vorstehend aufgezeigten Umstände und Indizien, wonach der Beschuldigte über einen Zeitraum von drei Jahren bei drei verschiedenen Arbeitgebern jeweils in einem 20 %-Pensum angestellt war, dieser nach Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens im März 2020 ab Mai 2020 in einem 100 %-Pensum arbeitete und auch aktuell in einem 70 %-Pensum tätig ist, die entsprechenden Aussagen des Mitbeschuldigten aufgrund verschiedener Realitätskriterien als glaubhaft zu qualifizieren sind, der Beschuldigte selbst zugab, mehr als 20 % gearbeitet zu haben und nicht wusste, wie die Einhaltung seines angeblichen 20 %-Pensums überwacht wurde, und der Betrieb des D.________ samt Essensauslieferungen die Anwesenheit des Mitbeschuldigten und wenigstens einer weiteren Person erforderte (vgl. E. 2.3.4 oben), verbleiben keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte während insgesamt 20 Monaten von September 2017 bis Dezember 2018 und von August 2019 bis November 2019 nicht wie vertraglich vereinbart nur 20 %, sondern Vollzeit beim Mitbeschuldigten im D.________ arbeitete und monatlich zusätzlich zum deklarierten Lohn Fr. 2’750.00 bar ausbezahlt erhielt. Eine Gesamtwürdigung der Indizien und Aussagen zeigt damit, dass der gemäss der Anklageschrift dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt erstellt ist (vgl. angef. Urteil E. I.2/h).

2.4.3 Vor dem Hintergrund, dass bereits aufgrund der Indizienlage (E. 2.3 oben) keine vernünftigen Zweifel daran verbleiben, dass der Beschuldigte den Anklagevorwurf erfüllte, kann die von der Verteidigung aufgeworfene Frage der Verwertbarkeit der Aussagen der ehemaligen Frau des Mitbeschuldigten, G.________, anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeugin sowie der Befragung an der Hauptverhandlung als Auskunftsperson offenbleiben (vgl. KG-act. 37/1, Rz. 17 ff.). Selbst eine gänzliche Unverwertbarkeit der Aussagen von G.________ würde nichts an der aufgrund der Gesamtheit der Indizien gewonnenen Überzeugung des Gerichts ändern, wonach sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt so zutrug.

3. Betrug

3.1 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d. h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschungshandlung muss arglistig sein und einen Irrtum bewirken, d. h. eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht. Nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet (BGE 118 IV 35 E. 2/c; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 146 StGB N 14). Ferner muss der Getäuschte gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition treffen (Trechsel/Crameri, a. a. O., Art. 146 StGB N 15). Vollendet ist der Betrug sodann mit dem Eintritt eines Vermögensschadens (Trechsel/Crameri, a. a. O., Art. 146 StGB N 20). Zwischen der Täuschung und dem Irrtum sowie dem Irrtum und der Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen, zwischen der Vermögensverfügung und dem Schaden ein Kausalzusammenhang (Trechsel/Crameri, a. a. O., Art. 146 StGB N 29). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (Trechsel/Crameri, a. a. O., Art. 146 StGB N 31).

3.2.1 Der Beschuldigte reichte dem Sozialamt Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen des D.________ ein, die lediglich ein 20 %-Pensum und nicht sein tatsächliches Vollzeitpensum auswiesen. Auf den monatlichen Abrechnungen der Sozialhilfe fand sich jeweils der Hinweis, dass der Klient hiermit erkläre, dass er und alle Mitglieder seines Haushalts im Vormonat keinerlei andere Einnahmen als die in der Abrechnung erwähnten erhalten hätten (vgl. U‑act. 8.1.001, S. 12; U-act. 8.1.019 ff.; U-act. 15.2.008/09 ff.). Das Verhalten des Beschuldigten war darauf gerichtet, beim Sozialamt eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, nämlich dass er lediglich in einem Pensum von 20 % arbeitet und entsprechend netto knapp Fr. 700.00 pro Monat verdient, obwohl er monatlich insgesamt rund Fr. 3’500.00 für sein eigentliches Vollzeitpensum erhielt. Als Folge dieser Täuschungshandlungen des Beschuldigten ging das Sozialamt fälschlicherweise von einer zu hohen Unterstützungsbedürftigkeit des Beschuldigten aus, der im Zeitraum von September 2017 bis Dezember 2018 und von August 2019 bis November 2019 Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 43’245.60 bekam (vgl. angef. Urteil E. I.3/a; Vi‑act. 1, S. 2 f.; U-act. 8.1.001, Rz. 6; U-act. 8.1.005/01 ff.). Aufgrund der falschen Angaben des Beschuldigten irrte das Sozialamt über die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschuldigten.

3.2.2 Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, können schon einfache falsche Angaben als arglistig gelten. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben mitwirkungspflichtiger Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (BGer 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.2 m. w. H.). Der Beschuldigte reichte dem Sozialamt mit den Arbeitsverträgen und den Lohnabrechnungen des D.________ Urkunden unwahren Inhalts ein. Statt seines tatsächlichen Einkommens in Höhe von insgesamt Fr. 3’500.00 pro Monat wiesen diese lediglich ein 20 %-Pensum mit einer Entlöhnung von netto knapp Fr. 700.00 pro Monat aus. Wer Sozialhilfe beantragt, ist verpflichtet, wahrheitsgetreu über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben sowie bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken und Veränderungen unverzüglich zu melden (vgl. §§ 26a und 37a Sozialhilfegesetz des Kantons Schwyz). Zudem findet sich auf den an den Beschuldigten adressierten Abrechnungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe des Sozialamts jeweils der folgende Hinweis: „Der/die Klient/-in erklärt hiermit, dass er/sie und alle unterstützten Mitglieder seines/ihres Haushaltes im Vormonat keinerlei andere Einnahmen als die oben erwähnten erhalten hat/haben.“ (U-act. 15.2.008/09 ff.). Der Beschuldigte war damit zur wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung gegenüber dem Sozialamt verpflichtet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Sozialhilfebehörde das Unterlassen der Prüfung eingereichter Belege angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2 m. w. H.). Die Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Kündigungsschreiben der verschiedenen Arbeitgeber des Beschuldigten weisen keine Widersprüchlichkeiten oder Hinweise auf nicht deklarierte Einkommenswerte auf (vgl. U-act. 8.1.008 ff.). Die Überprüfung, ob jeder Sozialhilfeempfänger tatsächlich im angegebenen Arbeitspensum oder überhaupt arbeitet, wäre der Behörde also nur mit besonderer Mühe möglich und ist nicht zumutbar, weshalb das Sozialamt darauf vertrauen durfte, dass die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Aus diesen Gründen ist die Täuschung des Sozialamts über das Arbeitspensum und das Einkommen des Beschuldigten mittels unwahrer Urkunden arglistig.

3.2.3 a) Aufgrund der arglistigen Täuschung erhielt der Beschuldigte im Deliktszeitraum von September 2017 bis Dezember 2018 sowie von August 2019 bis November 2019 Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 43’245.60 (vgl. angef. Urteil E. I.3/a; Vi-act. 1, S. 2 f.; U‑act. 8.1.005/01 ff.; U-act. 15.2.008/09 ff.), womit die Gemeinde Wangen eine Vermögensdisposition vornahm.

3.2.3 b) Diesbezüglich rügt die Verteidigung, die Vor­instanz habe die Deliktssumme zu hoch und damit falsch festgesetzt. Ein Bruttolohn von Fr. 3’500.00 sei für eine fünf- bzw. mittlerweile sechsköpfige Familie nicht bedarfsdeckend, weshalb der Beschuldigte auch bei einer Deklaration des gesamten Lohns Anspruch auf Sozialhilfe gehabt hätte. Die Berechnungen in der Strafanzeige der Geschädigten seien im Gegensatz zur Anklage zudem von einem durchschnittlichen Monatslohn des Beschuldigten von Fr. 4’250.30 ausgegangen, da der Mitbeschuldigte im Gespräch mit H.________ vom 3. Januar 2020 im Widerspruch zu späteren Aussagen erklärt habe, dass der Beschuldigte monatlich zusätzlich Fr. 3’500.00 bar ausbezahlt erhalten habe. Weiter seien vom angeblichen Monatslohn von Fr. 3’500.00 Sozialversicherungsabgaben und Quellensteuern in Abzug zu bringen. Zur Ermittlung der Deliktssumme könnten nicht einfach die monatlichen Sozialhilfebeiträge addiert werden (KG-act. 37/1, Rz. 65).

3.2.3 c) Die Staatsanwaltschaft stützte sich für die Berechnung der vom Beschuldigten erhaltenen Sozialhilfeleistungen nachvollziehbar auf die monatlichen Abrechnungen des Sozialamts und berücksichtigte sowohl die wirtschaftliche Sozialhilfe wie auch Direktzahlungen und Abtretungen. Für die Monate September 2017 bis Dezember 2018 sowie August 2019 bis November 2019 betrugen die Sozialhilfeleistungen für den Beschuldigten und seine Familie total Fr. 43’245.60 (= Fr. 31’177.45 + Fr. 12’068.15 [Vi-act. 1]; U-act. 15.2.008/09 ff.). Weder die Anklage noch die Vor­instanz stützte sich für die Berechnung des Vermögensschadens auf die Strafanzeige der Geschädigten, womit die entsprechende Rüge der Verteidigung nicht einschlägig ist. Die Sozialhilfebeiträge wiesen monatlich grosse Schwankungen auf, betrugen über den Deliktszeitraum von 20 Monaten aber im Durchschnitt Fr. 2’162.00 (= Fr. 43’245.60 / 20) pro Monat. Gemäss erstelltem Sachverhalt erhielt der Beschuldigte während seiner Anstellung beim D.________ vom Mitbeschuldigten monatlich die Lohndifferenz von Fr. 2’750.00 bar ausbezahlt. Selbst unter Berücksichtigung eines grosszügig bemessenen Pauschalabzugs von 20 % für Sozialversicherungsabgaben und Quellensteuer, deren Nichtberücksichtigung die Verteidigung beanstandet, verbleibt ein zusätzlicher monatlicher Nettolohn von Fr. 2’200.00 (= Fr. 2’750.00 x 80 %). Das zusätzliche Nettoeinkommen des Beschuldigten von mindestens Fr. 2’200.00, das dieser gegenüber dem Sozialamt nicht angab, übersteigt damit die erhaltenen monatlichen Sozialhilfebeiträge von durchschnittlich Fr. 2’162.00. Da der Beschuldigte mit dem Nettoeinkommen aus seinem 100 %-Pensum sowie den von der Verteidigung nicht berücksichtigten Kinderzulagen von monatlich Fr. 660.00 (vgl. U-act. 8.1.023) im Deliktszeitraum den Lebensunterhalt im Sinne des sozialen Existenzminimums für sich und seine Familie demnach hätte decken können, hatte er keinen Anspruch auf Sozialhilfebeiträge (vgl. §§ 15 f. Gesetz über die Sozialhilfe [ShG]). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung trifft es zu, dass sich die Deliktssumme auf Fr. 43’245.60 beläuft. Indem die Gemeinde Wangen dem Beschuldigten Sozialhilfeleistungen in diesem Umfang ausbezahlte, obwohl dieser keinen Anspruch darauf hatte, entstand der Gemeinde Wangen ein Vermögensschaden in Höhe von Fr. 43’245.60.

3.2.4 Wie der Mitbeschuldigte konstant aussagte, habe er den Beschuldigten auf dessen Verlangen hin offiziell zu 20 % angestellt und ihm die Differenz zu dem von ihm geleisteten Vollzeitpensum jeweils bar ausbezahlt (vgl. U‑act. 15.2.003; U-act. 10.1.002, Fragen 15 und 22; U-act. 10.1.004, Rz. 72 ff.; Vi-act. 27, Frage 110; KG-act. 37, Frage 98). Der Beschuldigte habe gesagt, Geld von der Sozialhilfe bekomme er sowieso; er sei doch nicht dumm und arbeite gratis (U-act. 10.1.004, Rz. 148 ff.; Vi-act. 27, Frage 121). In erster Linie profitierte der Beschuldigte von dieser Abmachung und der Einreichung der unwahren Belege beim Sozialamt, indem er neben der wirtschaftlichen Sozialhilfe zusätzlich monatlich Fr. 2’750.00 in bar erhielt. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich, dass der Beschuldigte dem Sozialamt unwahre Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen einreichte, um dieses über sein tatsächliches Arbeitspensum zu täuschen und so die Auszahlung ihm nicht zustehender Sozialhilfeleistungen zu erwirken, womit ein Motivationszusammenhang zwischen den Täuschungshandlungen des Beschuldigten und dem herbeigeführten Irrtum des Sozialamts sowie zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition vorliegt. Indem das Sozialamt dem Beschuldigten wirtschaftliche Sozialhilfe leistete, ohne dass dieser Anspruch auf diese Unterstützung hatte, entstand der Gemeinde Wangen als kausale Folge der Vermögensdisposition ein Vermögensschaden in entsprechender Höhe. Der Beschuldigte erfüllte mit seinem Verhalten gemäss erstelltem Sachverhalt folglich alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

3.2.5 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Aus den gesamten Umständen ergibt sich, dass sich der Beschuldigte trotz Vollzeitpensums lediglich zu 20 % anstellen liess und dem Sozialamt unwahre Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen einreichte, um sowohl Sozialhilfe als auch die volle Entlöhnung für seinen Vollzeitjob zu erhalten. Die Verschleierung seines tatsächlichen Arbeitspensums beim D.________ durch Einreichung unwahrer Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen zeigt, dass der Beschuldigte wissentlich handelte und das Sozialamt mit unwahren Belegen bewusst über den Umfang seiner Arbeitstätigkeit und entsprechend seine Unterstützungsbedürftigkeit täuschte. Wie vorstehend aufgezeigt, sagte der Mitbeschuldigte zudem konstant aus, der Beschuldigte habe ihm gegenüber erklärt, Geld von der Sozialhilfe bekomme er sowieso; er sei doch nicht dumm und arbeite gratis (E. 3.2.4 oben). Nach dem Gesagten verbleiben keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Verwirklichung des Betrugs zulasten der Gemeinde Wangen anstrebte und willentlich handelte. Das Handeln des Beschuldigten war damit vorsätzlich. Gesamthaft betrachtet bezweckte der Beschuldigte mit seinem Vorgehen, sowohl Sozialhilfeleistungen als auch die volle Entlöhnung für seinen Vollzeitjob zu erhalten, womit auch die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten vorliegt.

3.3 Der Beschuldigte erfüllte mit seinem Verhalten sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Da der Tatvorwurf zwei separate Anstellungen beim D.________ betrifft, machte sich der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig, begangen in zwei Fällen in den Zeiträumen von 1. September 2017 bis 31. Dezember 2018 und von 1. August 2019 bis 30. November 2019.

4. Strafzumessung

4.1 Die Vor­instanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen à Fr. 50.00 mit einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3’125.00 (angef. Urteil Dispositiv-Ziff. 2-4). Die Verteidigung beanstandet, dass die Vor­instanz das Verschulden des Beschuldigten als leicht einstufe, die Einsatzstrafe jedoch mit 320 Tagessätzen im mittleren Bereich des Strafrahmens ansetze. Die Strafe sei zudem gestützt auf eine zu hohe Deliktssumme festgesetzt worden. Bei der Tatkomponente sei die Opfermitverant­wortung nicht strafmindernd berücksichtigt worden. Der Beschuldigte habe gemäss der Gemeinde Wangen von fünf verschiedenen Arbeitgebern gleiche Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Kündigungsschreiben erhalten. Dass das Sozialamt dennoch keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe, sei als unsorgfältiges Verhalten der Geschädigten strafmindernd zu berücksichtigen. Das vor­instanzliche Urteil habe bei der Strafzumessung zudem die Täterkomponente nicht berücksichtigt. Das Vorleben des Beschuldigten sei ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen (KG-act. 37/1, Rz. 63 ff.).

4.2.1 Die Vor­instanz erwog, dass für die beiden vom Beschuldigten begangenen Betrugstatbestände jeweils eine Geldstrafe auszufällen sei, da sich verschuldensbedingt keine Freiheitsstrafe rechtfertige (angef. Urteil E. II.1/a). Da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhob, darf das Berufungsgericht das angefochtene Urteil nach Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zu dessen Nachteil abändern, d.h. ein Wechsel der Strafart von einer Geld- zu einer Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen (vgl. Keller, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/‌Jugendstrafprozess-ordnung, 3. A. 2023, Art. 391 StPO N 3a). Bezüglich der rechtlichen Ausführungen zur Bildung einer Gesamtstrafe sowie der Anwendung des bis 31. Dezember 2017 geltenden Rechts als lex mitior kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf den nach eigener Prüfung durch die Strafkammer als zutreffend beurteilten vor­instanzlichen Entscheid verwiesen werden (angef. Urteil E. II.1 und II.1/a). Weil es sich beim Betrug im Rahmen der ersten Anstellung von September 2017 bis Dezember 2018 aufgrund der längeren Zeitdauer von 16 Monaten (vs. 4 Monate) und der höheren Deliktssumme von Fr. 31’177.45 (vs. Fr. 12’068.15) um das schwerere Delikt handelt, ist dafür eine Einsatzstrafe festzulegen und diese für den zweiten Betrugstatbestand betreffend die Anstellung von August 2019 bis November 2019 nach Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.

4.2.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Verschuldensmindernde und verschuldenserhöhende Gründe sind zu würdigen und die objektive und subjektive Tatschwere zu bewerten, um zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Die anhand des Verschuldens ermittelte Strafe kann schliesslich aufgrund wesentlicher Täterkomponenten angepasst werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 f. und 5.7; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2019, N 73, 277 und 311 ff.; KGer GR SK1 22 29 vom 26. Juli 2023 E. 4.1.1 m. H.). Das Gericht hält in seiner Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB).

4.3.1 Bezüglich des Schuldspruchs für den ersten Betrug im Zeitraum von September 2017 bis Dezember 2018 beläuft sich der Vermögensschaden der Gemeinde Wangen und damit die Deliktssumme auf Fr. 31’177.45 (Vi-act. 1). Wie vorstehend ausgeführt (E. 3.2.3/c oben), erweist sich der von der Anklagebehörde gestützt auf die vom Beschuldigten erhaltenen Sozialhilfebeiträge berechnete Vermögensschaden – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – als korrekt. Weiter macht die Verteidigung geltend, das unsorgfältige Verhalten der Geschädigten sei strafmindernd zu berücksichtigen. Die Geschädigte habe es unterlassen, rudimentäre Abklärungen vorzunehmen, obwohl fünf verschiedene Arbeitgeber des Beschuldigten gleiche Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Kündigungsschreiben ausgestellt hätten (KG-act. 37/1, Rz. 66 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Sozialhilfebehörde das Unterlassen der Prüfung der eingereichten Belege angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2 m. w. H.). Die Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Kündigungsschreiben der verschiedenen Arbeitgeber des Beschuldigten weisen keine Widersprüchlichkeiten oder Hinweise auf nicht deklarierte Einkommenswerte auf (vgl. U-act. 8.1.008 ff.). Auch kann nicht allein aus dem Umstand, dass die Belege der verschiedenen Arbeitgeber des Beschuldigten retrospektiv betrachtet nach Bekanntwerden des Betrugs Übereinstimmungen aufweisen, auf ein leichtsinniges Verhalten oder ein Ausserachtlassen eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit durch das Sozialamt geschlossen werden (vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 110; Maeder/Niggli in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. A. 2019, Art. 146 StGB N 122 m. V. a. N 68). Entgegen der Rüge der Verteidigung ist kein Opferverhalten ersichtlich, das sich verschuldensmindernd auswirken würde. Nach dem Gesagten ist aber die objektive Tatschwere aufgrund der im Vergleich zu denkbar schwereren Betrugsvarianten eher tiefen Deliktssumme von Fr. 31’177.45 noch als leicht einzuordnen.

4.3.2 Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte rein aus finanziellen Motiven sowie direktvorsätzlich handelte (s. E. 3.2.5 oben) und sein Vorgehen angesichts der Zeitdauer des Betrugs über 16 Monate eine nicht unerhebliche kriminelle Energie aufweist, weshalb die subjektive Tatschwere als leicht bis mittel einzustufen ist. Gesamthaft betrachtet bleibt das Tatverschulden des Beschuldigten aber gerade noch leicht. Für den ersten Betrugstatbestand erscheint eine Einsatzstrafe von 320 Tagessätzen Geldstrafe verschuldensangemessen. Entgegen der Rüge der Verteidigung (KG-act. 37/1, Rz. 64) befindet sich eine Geldstrafe von 320 Tagessätzen noch im unteren Bereich des für den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB geltenden ordentlichen Strafrahmens von drei Tagessätzen Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

4.3.3 Betreffend den Schuldspruch für den zweiten Betrug im Zeitraum von August 2019 bis November 2019 beläuft sich die Deliktssumme auf Fr. 12’068.15 (Vi-act. 1). Ein sich verschuldensmindernd auswirkendes Opferverhalten des Sozialamts ist nicht ersichtlich (dazu E. 4.2.3/a oben). Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte nach einem mehrmonatigen Unterbruch mit demselben Vorgehen ein zweites Mal gegenüber dem Sozialamt ein zu tiefes Arbeitspensum vortäuschte und Sozialhilfeleistungen bezog, auf die er keinen Anspruch hatte. Nach dem Gesagten wiegt die objektive Tatschwere insbesondere angesichts des vergleichsweise tiefen Deliktsbetrags leicht. Subjektiv wirkt sich auch hier das rein finanzielle Motiv und der direkte Vorsatz des Beschuldigten verschuldenserhöhend aus. Dennoch ist die subjektive Tatschwere gerade noch als leicht einzustufen. Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten als leicht zu werten. Verschuldensangemessen wäre eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen, die in Anwendung des Asperationsprinzips sowie im Hinblick auf den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Einsatzstrafe auf 50 Tagessätze zu reduzieren ist. Mit der Einsatzstrafe von 320 Tagessätzen resultiert daraus eine hypothetische Gesamtstrafe von 370 Tagessätzen Geldstrafe, die – in Anwendung des früheren Rechts als lex mitior – auf das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu reduzieren ist (Art. 34 Abs. 1 StGB [in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung]).

4.3.4 Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund sog. Täterkomponenten, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben, wie dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen oder dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, herabgesetzt oder erhöht werden (Art. 47 Abs. 1 StGB; Mathys, a. a. O., N 311; KGer GR SK1 22 29 vom 26. Juli 2023 E. 4.7.1). Die Verteidigung macht geltend, dass die belastende Kinder- und Jugendzeit des Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen sei. Er habe die Zeit von seinem 15. bis zu seinem 30. Lebensjahr bei der PKK verbracht (KG-act. 37/1, Rz. 68). Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er aufgrund seiner früheren PKK-Mitgliedschaft in der Türkei nach wie vor unter psychischen Problemen leide und nicht mehr als 60-70 % arbeiten dürfe (KG-act. 37, Fragen 9 f. und 40 f.; vgl. dazu auch den Asylentscheid vom 10. Januar 2020 [U-act. 8.1.004]). Mangels erkennbaren direkten Zusammenhangs zwischen dem Vorleben und den begangenen Taten wirkt sich die schwierige Jugend des Beschuldigten jedoch nur leicht strafmindernd aus. Leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens keinerlei Einsicht oder Reue zeigte. Dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und sich seit Einleitung des Strafverfahrens wohlverhielt (KG-act. 34), ist neutral zu werten. Wie die Vor­instanz zutreffend erwog (angef. Urteil E. II.1/c), ist die lange Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren zwischen Verfahrenseröffnung und erstinstanzlichem Urteil bzw. fünf Jahren bis zum Berufungsentscheid deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Nach Würdigung der Täterkomponenten rechtfertigt es sich, die hypothetische Strafe von 360 Tagessätzen auf eine Gesamtstrafe von 250 Tagessätzen Geldstrafe zu reduzieren.

4.4 Ein Tagessatz beträgt in der Regel zwischen Fr. 30.00 und Fr. 3’000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vor­instanz ging davon aus, dass der Beschuldigte monatlich Gelder im Umfang von rund Fr. 4’900.00 erhalte. Unter Berücksichtigung der Unterstützungsabzüge für seine Ehefrau und die vier Kinder sowie eines Pauschalabzugs von 15 % für die hohe Anzahl Tagessätze ergebe sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.00 (angef. Urteil E. II.2). Der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Lohnabrechnung vom September 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bei seiner aktuellen Anstellung im 70 %‑Pensum inkl. Kinderzulagen einen Nettolohn in Höhe von Fr. 3’207.60 erhält (KG-act. 37/1/4). Zusätzlich bekommt er vom Staat monatlich rund Fr. 2’000.00 an Unterstützungsleistungen (KG-act. 37, Fragen 4 f.). Damit ist von einem monatlichen Einkommen des Beschuldigten von rund Fr. 5’200.00 auszugehen. Unter Berücksichtigung eines aufgrund der staatlichen Unterstützungsleistungen ermessensweise auf 10 % reduzierten Pauschalabzugs des Beschuldigten, eines Pauschalabzugs von 15 % für die hohe Anzahl Tagessätze sowie von Unterstützungsabzügen von 15 % für die Ehefrau, 15 % für das erste Kind, 12.5 % für das zweite Kind und je 10 % für das dritte und vierte Kind (Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 60 und 85; Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz SSK, <https://www.ssk-cmp.ch/de/dienstleistungen/em­pfehlungen-der-ssk/kategorie/327>, Berechnungsformular Tagessatz [zuletzt besucht am 4. August 2025]) resultiert ein Tagessatz in Höhe von auf zehn Franken abgerundet Fr. 40.00. Die Geldstrafe ist damit auf eine Tagessatzhöhe von Fr. 40.00 zu reduzieren.

4.5 Die Vor­instanz sprach die Geldstrafe bedingt aus und setzte die Probezeit auf drei Jahre fest (angef. Urteil Dispositiv-Ziff. 3). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO erübrigen sich Ausführungen zum bedingten Vollzug der Geldstrafe (vgl. dazu E. 4.2.1 oben). Die Verteidigung rügt, dass die Probezeit mangels Vorstrafen des Beschuldigten sowie angesichts seines Wohlverhaltens seit Ende November 2019 und der niedrigen Rückfallgefahr auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen sei. Die Vor­instanz habe sich von sachfremden Gesichtspunkten leiten lassen, indem sie aufgrund der engen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf eine erhöhte Rückfallgefahr bezüglich Vermögensdelikte geschlossen und die zweifache Tatbegehung berücksichtigt habe (KG-act. 37/1, Rz. 69). Die Bemessung der Probezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. A. 2019, Art. 44 StGB N 4 m. w. H.). Die Vor­instanz zog in Betracht, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Betrugs zweifach begangen, rein aus finanziellen Motiven gehandelt habe und seine wirtschaftlichen Verhältnisse nach wie vor nicht gut aussähen (angef. Urteil E. II.3). Der vom Beschuldigten begangene Betrug erstreckte sich über einen Zeitraum von 20 Monaten, wurde durch äussere Umstände und nicht durch Einsicht des Beschuldigten beendet und der Beschuldigte zeigte bis zuletzt keine Reue (vgl. dazu BGer 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.3), weshalb von ihm eine gewisse Rückfallgefahr ausgeht. Die Probezeit von drei Jahren ist daher auch nach Ansicht der Strafkammer des Kantonsgerichts anzuordnen.

4.6 Zudem verurteilte die Vor­instanz den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 3’125.00 (angef. Urteil Dispositiv-Ziff. 2). Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient spezialpräventiven Zwecken (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.3). Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (KG-act. 37/1, Rz. 70 f.), ist die Obergrenze der Verbindungsstrafe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf 20 % der Hauptsanktion festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die bedingte Geldstrafe hat unter Einschluss der Verbindungsbusse schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; Mathys, a. a. O., N 460). Die Verteidigung macht geltend, dass eine Verbindungsbusse von maximal Fr. 2’000.00 angemessen sei (KG-act. 37/1, Rz. 71). Bezüglich des Verschuldens kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Bemessung der Anzahl Tagessätze verwiesen werden (E. 4.3.1 ff.). Angesichts der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten rechtfertigt es sich, ihm neben der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse im Sinne eines spürbaren Denkzettels bzw. zur Abschreckung aufzuerlegen. Unter Würdigung der erwähnten strafzumessungsrelevanten Umstände sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte mit den beiden Betrugstatbeständen Vermögensdelikte beging, erscheint es verschuldensangemessen, die Verbindungsbusse auf einen Fünftel der bedingten Geldstrafe festzulegen. Ausgehend von der neu festgesetzten bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen à Fr. 40.00 ist die Verbindungsbusse damit auf Fr. 2’000.00 zu reduzieren (= 250 x Fr. 40.00 x 20 %). Die bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse zu leistende Ersatzfreiheitsstrafe ist dementsprechend auf 50 Tage festzusetzen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).

5. Kosten und Entschädigungen

5.1.1 Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beschuldigten insofern teilweise gutzuheissen, als die Tagessatzhöhe von Fr. 50.00 auf Fr. 40.00 und die Verbindungsbusse von Fr. 3’125.00 auf Fr. 2’000.00 zu reduzieren ist. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.

5.1.2 Bei diesem Verfahrensausgang bleibt es bei der vor­instanzlichen Kostenregelung (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Für die Zusprechung einer Entschädigung, wie die Verteidigung dies beantragt (KG-act. 37/1, Rz. 72), besteht mangels Freispruchs kein Raum (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO).

5.2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass­gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriff, einen für sie günstigeren Entscheid, können ihr die Verfahrenskosten dennoch auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren einzig mit der Reduktion der Tagessatzhöhe von Fr. 50.00 auf Fr. 40.00 sowie der Reduktion der Verbindungsbusse von Fr. 3’125.00 auf Fr. 2’000.00. In den übrigen Punkten, insbesondere im Schuldpunkt betreffend den mehrfachen Betrug sowie bezüglich der Anzahl Tagessätze der bedingten Geldstrafe unterliegt der Beschuldigte, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’500.00 (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. § 27 GebO) vollumfänglich aufzuerlegen. Weil der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten (vgl. BGE 147 IV 47, E. 4.1 m. w. H.).

5.2.2 Der vormalige Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt E.________, legte mit Schreiben vom 24. April 2024 sein Mandat als amtlicher Verteidiger aufgrund Beendigung seiner Anwaltstätigkeit nieder (KG‑act. 13). Mit Verfügung vom 30. April 2024 wurde Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (KG-act. 14). Für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ist der amtliche Verteidiger nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) zu vergüten (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen).

5.2.3 Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, reichte für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Honorarnote über total Fr. 493.90 (inkl. MWST und Auslagen) für einen Zeitaufwand von 2:10 h à Fr. 200.00 ein (KG-act. 13/2). Diese Kostennote erscheint in Anbetracht des Aufwands für das Studium des vor­instanzlichen Urteils und das Verfassen der vierseitigen Berufungserklärung angemessen. Rechtsanwalt E.________ ist damit als vormaliger amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 493.90 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, B.________, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Honorarnote über insgesamt Fr. 7’595.90 (inkl. MWST und Auslagen) ein (KG-act. 37/1/5). Auf die eingereichte Honorarnote ist nicht abzustellen, da diese Aufwendungen mit Datum vor der Einsetzung als amtlicher Verteidiger aufweist, die Berufungsverhandlung lediglich rund dreieinhalb anstelle der eingesetzten sieben Stunden dauerte und angesichts der eher geringen Schwierigkeit des Falls ein Stundenansatz von Fr. 200.00 anstatt von Fr. 220.00 angemessen erscheint. Das Honorar ist folglich nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen. In Anbetracht der 16-seitigen Plädoyernotizen für die Berufungsverhandlung (KG-act. 37/1) und deren Dauer von rund dreieinhalb Stunden (KG-act. 37) sowie unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der Strafsache für den Beschuldigten, aber auch der überschaubaren Akten und Tatvorwürfe und der eher geringen Schwierigkeit des Falls erscheint eine Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 5’500.00 (inkl. MWST und Auslagen) angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von total Fr. 5’993.90 (= Fr. 493.90 + Fr. 5’500.00) sind dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, jedoch aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO;-

festgestellt:

Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 20. April 2023 (SGO 2022 36) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:

[…]

5. Von einer Landesverweisung wird im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

[…]

sowie erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 20. April 2023 (SGO 2022 36) in den Dispositivziffern 2 und 4 aufgehoben sowie in den Dispositivziffern 1, 3, 6 und 7 bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:

A.________ wird des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, begangen in den Zeiträumen von 1. September 2017 bis 31. Dezember 2018 und von 1. August 2019 bis 30. November 2019.

A.________ wird mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 40.00 und einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 2’000.00 bestraft.

Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.

Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen.

Die Kosten des vor­instanzlichen Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 4’820.00

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 4’973.70

den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 7’250.00

Total Fr. 17’043.70

werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 6 vorbehalten.

Amtliche Verteidigung:

Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, wird für das

vor­instanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 7’250.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz).

Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’500.00 werden A.________ auferlegt.

Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 493.90 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 5’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronische Mitteilung an die KOST (Strafregister).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

7. August 2025 amu

STK 2023 47

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534

BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534

STK 2022 16

6B_1301/2020

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 140 IV 11ATF 140 IV 11DTF 140 IV 11

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

BGE 118 IV 35ATF 118 IV 35DTF 118 IV 35

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

6B_402/2024

6B_9/2020

§ 15 ShG

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP

6B_9/2020

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

6B_593/2020

BGE 146 IV 145ATF 146 IV 145DTF 146 IV 145

BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188

BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

§ 27 GebO

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 5 GebTRA

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF