STK 2023 48
Kammer
25. März 2025Deutsch69 min
begangen dadurch, dass er mehrfach E.________ vorsätzlich dazu Hilfe leistete, jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irrezuführen oder in einem Irrtum zu bestärken, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe beziehen konnte, die ihm oder dem andern nicht zustanden,
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 25. März 2025
STK 2023 48
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,
Ilaria Beringer und Veronika Bürgler Trutmann,
Gerichtsschreiberin Heidi Dörig.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,
8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
mehrfache Gehilfenschaft zu Betrug; mehrfache Widerhandlung gegen das AHVG; Landesverweisung
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 20. April 2023, SGO 2022 37);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. a) Am 21. September 2022 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Schwyz Anklage gegen A.________ wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Betrug sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das AHVG. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (Vi‑act. 2):
Der Beschuldigte wird angeklagt
1.
der mehrfachen Gehilfenschaft zum Betrug
im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i. V. m. Art. 25 StGB,
begangen dadurch, dass er mehrfach E.________ vorsätzlich dazu Hilfe leistete, in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irrezuführen oder ihn in einem Irrtum arglistig zu bestärken und so den Irrenden zu einem Verhalten zu bestimmen, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigte,
eventualiter
der mehrfachen Gehilfenschaft zum unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe
im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB
Sachverhalt
i. V. m. Art. 25 StGB,
begangen dadurch, dass er mehrfach E.________ vorsätzlich dazu Hilfe leistete, jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irrezuführen oder in einem Irrtum zu bestärken, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe beziehen konnte, die ihm oder dem andern nicht zustanden,
2.
der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG
im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG,
begangen dadurch, dass er sich mehrfach vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzog,
bei folgendem Sachverhalt:
E.________ arbeitete zwischen dem 01.09.2017 und 31.12.2018 in einem 100 Prozent Pensum als Küchenhilfe für das Einzelunternehmen F.________, dessen Inhaber A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte) war. Der monatliche Nettolohn von E.________ betrug CHF 3’500.00.
Damit E.________ weiterhin Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde Wangen SZ beziehen konnte, liess der Beschuldigte den Arbeitsvertrag vom 24.08.2017 mit einem Arbeitspensum von 20 Prozent ausstellen. Ebenfalls erteilte der Beschuldigte seinem Buchhalter G.________ (H.________GmbH) den Auftrag, Lohnabrechnungen zu erstellen, gemäss welchen E.________ einen monatlichen Bruttolohn zwischen CHF 758.35 (September 2017 bis Juli 2018) und CHF 812.50 (August 2018 bis Dezember 2018) verdiente. Basierend auf dem Arbeitsvertrag vom 24.08.2017 sowie den Lohnabrechnungen der Monate September 2017 bis Dezember 2018 bezahlte die Gemeinde Wangen SZ E.________ zwischen September 2017 und Dezember 2018 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von total CHF 31’177.45 aus, auf die er aufgrund seines tatsächlichen Einkommens keinen Anspruch gehabt hätte.
Gegenüber der Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz bestätigte der Beschuldigte unterschriftlich, dass E.________ zwischen September 2017 und Dezember 2017 einen beitragspflichtigen Lohn von CHF 3’033.20 sowie zwischen Januar 2018 und Dezember 2018 einen beitragspflichtigen Lohn von CHF 9’370.57 verdiente. Basierend auf diesen unwahren Angaben stellte die Ausgleichskasse dem Beschuldigten für das Jahr 2017 AHV/IV/EO-Beiträge in der Höhe von total CHF 330.35 respektive für das Jahr 2018 AHV/IV/EO-Beiträge in der Höhe von total CHF 983.80 in Rechnung.
Zwischen dem 01.08.2019 und 30.11.2019 arbeitete E.________ ein zweites Mal als Küchenhilfe in einem 100 Prozent Pensum für das Einzelunternehmen F.________. Der monatliche Nettolohn von E.________ betrug wiederum CHF 3’500.00. Gemäss Arbeitsvertrag vom 19.06.2019 war E.________ in einem 20 Prozent Pensum angestellt und verdiente gemäss den entsprechenden Lohnabrechnungen einen monatlichen Bruttolohn von CHF 758.35. Basierend auf dem Arbeitsvertrag vom 19.06.2019 sowie den Lohnabrechnungen von August 2019 bis November 2019 bezahlte die Gemeinde Wangen SZ E.________ zwischen August 2019 und November 2019 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von total CHF 12’068.15 aus, auf welche er aufgrund seines tatsächlichen Einkommens keinen Anspruch gehabt hätte.
Gegenüber der Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz bestätigte der Beschuldigte unterschriftlich, dass E.________ zwischen August 2019 und November 2019 einen beitragspflichtigen Lohn von CHF 3’033.20 verdiente. Basierend auf diesen unwahren Angaben stellte die Ausgleichskasse dem Beschuldigten für das Jahr 2019 AHV/IV/EO-Beiträge in der Höhe von total CHF 964.60 in Rechnung.
In der Absicht, dass E.________ trotz seines 100 Prozent Pensums beim Einzelunternehmen F.________ in Wangen SZ weiterhin Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde Wangen SZ beziehen konnte, liess der Beschuldigte wissentlich und willentlich Arbeitsverträge sowie Lohnabrechnungen für E.________ erstellen, gemäss welchen er lediglich in einem 20 Prozent Pensum angestellt war und ein Salär basierend auf einem 20 Prozent verdiente. Dies führte bei den Mitarbeitenden der Gemeinde Wangen SZ zum Irrtum, dass E.________ Anspruch auf Sozialhilfeleistungen habe, weshalb E.________ zwischen September 2017 und Dezember 2018 sowie zwischen August 2019 und November 2019 Sozialhilfebeiträge in der Höhe von total CHF 43’245.60 ausbezahlt wurden, auf die er aufgrund seines tatsächlichen Einkommens keinen Anspruch gehabt hätte. Der Beschuldigte sah voraus, dass die Mitarbeitenden der Gemeinde Wangen SZ aufgrund der Arbeitsverträge und den eingereichten Lohnabrechnungen das effektive Arbeitspensum von E.________ nicht überprüfen werden und ein höheres Arbeitspensum sowie die zusätzlichen Auszahlungen des Salärs in bar nur schwer nachweisbar gewesen wären.
Der Beschuldigte wusste zudem, dass er sich durch die unwahren Angaben gegenüber der Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz betreffend beitragspflichtigen Lohn von E.________ teilweise der Beitragspflicht entzog.
b) Mit Urteil vom 20. April 2023 erkannte das Strafgericht Schwyz was folgt (angefochtenes Urteil; Vi-act. 45):
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i. V. m. Art. 25 StGB, begangen in den Zeiträumen von 1. September 2017 bis 31. Dezember 2018 und von 1. August 2019 bis 30. November 2019;
b) der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG, begangen am 5. Januar 2018, 25. Januar 2019 und 30. Januar 2020.
Erwägungen
2.
A.________ wird mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 4’500.-- bestraft.
3.
Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
4.
Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen.
5.
A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz verwiesen.
6.
Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird verzichtet.
7.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 4’820.00
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 5’349.40
den Kosten der amtlichen Verteidigung 10’000.00
Total Fr. 20’169.40
werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 8 vorbehalten.
8.
Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 10’000.-- entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz).
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
9.
[Zustellung]
10.
[Rechtsmittel]
B. Der Beschuldigte meldete am 3. Mai 2023 gegen dieses Urteil Berufung an (KG-act. 2) und erklärte am 21. Juli 2023 Berufung (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft teilte am 2. August 2023 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung sowie auf persönliches Auftreten vor Gericht (KG-act. 7). Die Privatklägerin wurde auf Gesuch hin mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 vom persönlichen Erscheinen dispensiert (KG-act. 19 und 20). Die Berufungsverhandlung wurde auf den 22. Oktober 2024 angesetzt (KG-act. 10 und 11), musste aufgrund des Ausfalls der Dolmetscherin jedoch kurzfristig abzitiert werden (KG-act. 21). Am 18. März 2025 fand die Berufungsverhandlung schliesslich statt, an der neben dem Beschuldigten A.________ auch der Mitbeschuldigte E.________ (nachfolgend: Mitbeschuldigter) befragt wurde (KG-act. 31). An der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung des Beschuldigten folgende Anträge (KG-act. 31/2):
1.
Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Busse; subeventualiter mit einer bedingten Geldstrafe; subsubeventualiter mit einer bedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Es sei der Vollzug einer allfälligen Geld- oder Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, aufzuschieben.
3.
Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen.
4.
Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft, soweit sie den Beschuldigten betreffen, werden anerkannt.
5.
Unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST).
C. Auf die einzelnen Vorbringen der Verteidigung wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-
und in Erwägung:
1.
Sachverhalt
Dispositiv
1.1 Die Vorinstanz erachtete den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt als erstellt und stützte sich dabei auf die Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen für die beiden Anstellungen des Mitbeschuldigten in einem 20 %-Pensum beim F.________ sowie auf die als glaubhaft eingestuften Aussagen des Beschuldigten und seiner damaligen Frau I.________, wonach der Mitbeschuldigte inoffiziell in einem 100 %-Pensum beim F.________ gearbeitet und den restlichen Lohn in Höhe von Fr. 2’750.00 jeweils bar ausbezahlt erhalten habe (angef. Urteil E. I.2/a-e und h). Auch weitere Gründe sprächen dafür, dass sich der angeklagte Sachverhalt so zugetragen habe: Der Mitbeschuldigte habe nicht bemerkt, dass er ab August 2018 eine Lohnerhöhung erhalten habe, und bei seiner zweiten Anstellung habe er einen tieferen Lohn erhalten als am Ende der ersten Anstellung. Dass die reguläre Entlöhnung für den Mitbeschuldigten demnach sekundär gewesen sei, deute auf Schwarzarbeit hin. Der Beschuldigte sei auf einen zusätzlichen Mitarbeiter angewiesen gewesen, was ebenfalls dafür spreche, dass der Mitbeschuldigte zu 100 % im Imbiss beschäftigt gewesen sei. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte bloss in einem Pensum von 20 % hätte arbeiten wollen (angef. Urteil E. I.2/f). Nach dem Gesagten sei der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Dass der Mitbeschuldigte den Vorwurf abstreite, vermöge daran nichts zu ändern (angef. Urteil E. I.2/h, zusammengefasst).
1.2 Gemäss der Verteidigung akzeptiert der Beschuldigte den Anklagesachverhalt im Wesentlichen (KG-act. 31/2, Rz. 1). Sie betont jedoch, dass der Beschuldigte unter enormem Druck gehandelt und sich in einer aussichtslosen Situation befunden habe. Aufgrund der wiederholten detaillierten Schilderungen der terroristischen Vergangenheit des Mitbeschuldigten bei der PKK sowie der regelmässigen Besuche von dessen Freunden im Imbiss habe der Beschuldigte unter psychischem Druck gestanden (KG-act. 31/2, Rz. 1 ff.). Diese Vorbringen betreffen eine allfällige Rechtfertigung. Darauf ist nachfolgend unter Erwägung 2.3 einzugehen.
1.3.1 Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. August 2020, der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. August 2022, der Hauptverhandlung vom 20. April 2023 sowie der Berufungsverhandlung vom 18. März 2025 erklärte der Beschuldigte konstant, dass er den Mitbeschuldigten auf dessen Verlangen hin von September 2017 bis Dezember 2018 sowie von August 2019 bis November 2019 offiziell zu 20 % in seinem Imbiss angestellt habe, der Mitbeschuldigte jedoch 100 % gearbeitet und er ihm die Lohndifferenz in Höhe von aufgerundet Fr. 2’750.00 jeweils bar ausbezahlt habe (U‑act. 10.1.002, Fragen 12 ff.; U‑act. 10.1.004, Rz. 72 ff. und 111 ff.; Vi‑act. 27, Fragen 123 ff.; KG-act. 31, Fragen 101, 112 ff. und 126 ff.). Dieselben Angaben machte der Beschuldigte bereits gegenüber J.________ vom Sozialamt der Gemeinde Wangen (nachfolgend: Sozialamt) am 3. Januar 2020 (vgl. Aktennotiz des Gesprächs [U‑act. 15.2.003], wobei der Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. August 2020 klarstellte, er habe nicht Fr. 3’500.00 bar ausbezahlt, sondern dies sei der Gesamtbetrag des Lohns des Mitbeschuldigten [U-act. 10.1.002, Fragen 18 f.]). Weiter sagte der Beschuldigte mehrfach aus, dass sein Treuhänder in seinem Auftrag die Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen entsprechend dem angeblichen 20 %-Pensum des Mitbeschuldigten erstellt habe (U‑act. 10.1.002, Fragen 36 und 82; U‑act. 10.1.004, Rz. 65 ff. und 157 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Anstellung und Entlöhnung des Mitbeschuldigten beim F.________ sind damit über einen Zeitraum von mehreren Jahren konstant.
1.3.2 Weiter sind auch die vom Beschuldigten genannten Arbeitszeiten des Mitbeschuldigten und die ausbezahlten Lohnsummen in sich stimmig: So erklärte der Beschuldigte mehrfach, dass der Mitbeschuldigte total Fr. 3’500.00 pro Monat verdient habe (U-act. 10.1.002, Fragen 12 ff.; U‑act. 10.1.004, Rz. 72 ff. und 111 ff.; Vi-act. 27, Fragen 123 ff.; KG-act. 31, Fragen 101, 112 ff. und 126 ff.). Gemäss den Lohnabrechnungen verdiente er während seiner Anstellung beim Beschuldigten von September 2017 bis Juli 2018 sowie von August 2019 bis November 2019 für das offizielle 20 %-Pensum brutto Fr. 700.00 bzw. Fr. 758.30 inkl. Anteil für den 13. Monatslohn, was netto einen Betrag von monatlich Fr. 687.60 ergibt (U-act. 8.1.023 ff.). Fr. 700.00 entsprechen einem Anteil von exakt 20 % eines Monatslohns von total Fr. 3’500.00 und stimmen damit mit den Aussagen des Beschuldigten und dem offiziellen 20 %-Pensum des Mitbeschuldigten überein. Auch der vom Beschuldigten genannte Betrag in Höhe von Fr. 2’742.00 bzw. aufgerundet Fr. 2’750.00, den er dem Mitbeschuldigten jeweils zusätzlich bar ausbezahlt habe, ist im Gesamtkontext seiner Schilderungen schlüssig (Fr. 3’500.00 – Fr. 758.30 = Fr. 2’742.00 [gerundet]). Die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Entlöhnung des Mitbeschuldigten weisen damit einen hohen Detailierungsgrad auf. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte mit seinen Aussagen selbst belastet. Spätestens mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 20. April 2023 (SGO 2022 37), gemäss dem der Beschuldigte den Tatbestand der Gehilfenschaft zum Betrug erfüllte und neben einer bedingten Geldstrafe und einer Busse ein Landesverweis für fünf Jahre ausgesprochen wurde, mussten dem Beschuldigten die Konsequenzen seiner Aussagen bewusst sein. Trotz der für den seit fast 20 Jahren in der Schweiz lebenden Beschuldigten (vgl. U‑act. 1.2.004) einschneidenden fünfjährigen Landesverweisung sowie eigenständiger Berufung des Beschuldigten gegen seine Verurteilung inklusive Landesverweisung bestätigte dieser auch anlässlich der Befragung vor dem Berufungsgericht am 18. März 2025 vollumfänglich seine Erklärung, dass der Mitbeschuldigte zu 100 % bei ihm gearbeitet habe und er diesem die Differenz zum offiziellen 20 %-Pensum jeweils bar ausbezahlt habe (KG-act. 31, Fragen 101, 112 ff. und 126 ff.). Der Beschuldigte blieb damit an der Berufungsverhandlung vom 18. März 2025 bei im Wesentlichen denselben selbstbelastenden Aussagen, die er gemäss Aktennotiz bereits im Gespräch mit J.________ vom Sozialamt am 3. Januar 2020 gemacht hatte, was als Realitätskriterium für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.
1.3.3 Im Zusammenhang mit der Würdigung von Zeugenaussagen hielt das Bundesgericht fest, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage anhand von Realitätskriterien und Fantasiesignalen darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 m. H.). Aussagen können insbesondere als glaubhaft qualifiziert werden, wenn sie in sich stimmig sind, Realitätskriterien aufweisen und durch weitere Indizien bestätigt werden (BGE 147 IV 534 E. 2.5.2). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz der zu beurteilenden Aussagen (KGer SZ STK 2022 16 vom 24. November 2023 E. 4/b m. H.). Auch die innere Geschlossenheit des dargestellten Geschehensablaufs, eine Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, die Strukturgleichheit der Aussage oder eine enge Verknüpfung der Aussage mit bewiesenen Tatsachen und gleichlautenden Aussagen Dritter sind als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen zu werten (OGer SO STBER.2015.80 vom 13. September 2016 E. 4 m. H.). Mit der wie soeben aufgezeigt hier vorliegenden Konstanz, der inneren Geschlossenheit der geschilderten Geschehnisse sowie der Selbstbelastung sprechen mehrere Realitätskriterien für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten zur Anstellung und zur Entlöhnung des Mitbeschuldigten. Unter Würdigung der genannten Umstände sind die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten glaubhaft.
1.3.4 Die Verteidigung des Mitbeschuldigten bringt vor, dass sich der Beschuldigte für die Affäre des Mitbeschuldigten mit der damaligen Ehefrau des Beschuldigten rächen wolle und deshalb nicht glaubwürdig sei (KG-act. 31/1, Rz. 3 ff.). Dabei weist die Verteidigung des Mitbeschuldigten auf die grosse zeitliche Nähe zwischen dem Bekanntwerden der Affäre im Dezember 2019 und der Meldung des Beschuldigten und seiner damaligen Ehefrau beim Sozialamt betreffend Schwarzarbeit des Mitbeschuldigten am 3. Januar 2020 hin (KG-act. 31/1, Rz. 5). Dieser zeitliche Zusammenhang indiziert zwar, dass das Bekanntwerden der Affäre den Beschuldigten dazu veranlasste, dem Sozialamt die inoffizielle Anstellung des Mitbeschuldigten beim F.________ zu melden. Nicht daraus abgeleitet werden kann jedoch, dass die Aussagen des Beschuldigten betreffend Schwarzarbeit des Mitbeschuldigten erfunden sein sollen. Selbst wenn der Beschuldigte die vorgenannte Meldung beim Sozialamt aus Rache erstattet haben sollte, ändert dies nichts daran, dass er anlässlich seiner Befragungen über mehrere Jahre konstant erklärte, dass der Mitbeschuldigte inoffiziell zu 100 % beim F.________ gearbeitet und die Lohndifferenz jeweils bar ausbezahlt erhalten habe (vgl. E. 1.3.1 ff. oben).
1.4 Der Mitbeschuldigte arbeitete von November 2016 bis November 2019 mit Unterbrüchen bei drei verschiedenen Arbeitgebern in einem 20 %-Pensum und verdiente brutto jeweils rund Fr. 758.00 pro Monat (U‑act. 8.1.008-013; U‑act. 8.1.015-017; U-act. 8.1.019-035 [von August 2018 bis Dezember 2018 erhielt der Mitbeschuldigte einen Monatslohn von brutto Fr. 812.50]; U‑act. 8.1.040-044). Vor den Anstellungen beim F.________ von September 2017 bis Dezember 2018 und von August 2019 bis November 2019 war der Mitbeschuldigte damit bereits in nahezu identischen Anstellungsverhältnissen bei K.________ und bei L.________ tätig (U‑act. 8.1.008-013; U-act. 8.1.015-017). Ab 1. Dezember 2019 arbeitete der Mitbeschuldigte auf Stundenlohnbasis bei M.________ und verdiente im Dezember 2019 brutto Fr. 440.39 und im Januar 2020 brutto Fr. 1’406.79 (U‑act. 8.1.047 f.). Mit Schreiben vom 16. März 2020 informierte die Staatsanwaltschaft den Mitbeschuldigten über die Einleitung eines Strafverfahrens betreffend Sozialhilfebetrug (U-act. 2.1.001). Ab Mai 2020 arbeitete der Mitbeschuldigte gemäss eigenen Angaben festangestellt mit einem 100 %-Pensum und einem Monatslohn von brutto Fr. 4’500.00 bei M.________ (U-act. 10.1.001, Fragen 54 f.). Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens machte der Mitbeschuldigte keine näheren Angaben zu seiner Arbeitstätigkeit. Aus der Einvernahme des Mitbeschuldigten an der Berufungsverhandlung vom 18. März 2025 und der eingereichten Lohnabrechnung vom September 2024 ergibt sich, dass der Mitbeschuldigte mindestens seit September 2024 in einem 70 %-Pensum bei der N.________GmbH arbeitet und einen Bruttolohn von Fr. 2’779.96 erhält (KG-act. 31, Fragen 2 f.; KG‑act. 31/1/4). Zwischen der massiven Erhöhung seines Pensums ab Mai 2020 auf 100 %, nachdem der Mitbeschuldigte zuvor über Jahre in einem Pensum von maximal 20 % gearbeitet hatte, und der Meldung des Beschuldigten beim Sozialamt betreffend Schwarzarbeit am 3. Januar 2020 (U-act. 15.2.003) sowie dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2020, womit der Mitbeschuldigte über die Einleitung eines Strafverfahrens betreffend Sozialhilfebetrug informiert wurde (U-act. 2.1.001), besteht damit ein enger zeitlicher Zusammenhang. Dies ist als Indiz dafür zu werten, dass der Mitbeschuldigte bereits vor Einleitung des Strafverfahrens Anfang des Jahres 2020 während seiner Anstellungen beim F.________ von September 2017 bis Dezember 2018 und von August 2019 bis November 2019 tatsächlich mehr als 20 % arbeitete. Die Behauptung des Mitbeschuldigten, er hätte gerne mehr als 20 % gearbeitet, habe jedoch keine Arbeit gefunden (Vi‑act. 10.1.005, Rz. 61 ff.; KG-act. 31, Fragen 22 ff.), ist nach dem Gesagten als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
1.5 Bezüglich der Aussagen des Mitbeschuldigten ergibt sich was folgt: Gemäss der Aktennotiz von J.________ vom Sozialamt vom 15. Januar 2020 sprach sie den Mitbeschuldigten darauf an, dass sich dieser sehr oft im F.________ aufhalte, obwohl er dort nur 20 % angestellt sei. Darauf habe der Mitbeschuldigte geantwortet, dass er aufgrund des ausstehenden Asylentscheids viel im Kopf habe und deshalb oft einen Kaffee beim befreundeten Ehepaar A.+I.________ trinke und rede. Er arbeite jeweils nur über den Mittag ein bis zwei Stunden (U-act. 15.2.004). An der Berufungsverhandlung sagte der Mitbeschuldigte zur Ausgestaltung seines 20 %-Pensums beim F.________, es habe keine bestimmten Arbeitstage gegeben. Er habe in der Nähe gewohnt und dem Beschuldigten geholfen, wenn er Zeit gehabt und dieser ihn gebraucht habe. Aufgrund seiner psychischen Probleme habe er nicht rechnen können, wie viel 20 % seien. Er wisse auch nicht, wie der Beschuldigte das 20 %-Pensum berechnet habe. Dem Mitbeschuldigten sei nicht bewusst gewesen, dass er mehr als 20 % beim Beschuldigten gearbeitet habe. Konkret führte der Mitbeschuldigte aus: „Was sie mich gebeten haben zu tun, habe ich erledigt, 20 %, 30 % oder 40 %.“ (KG-act. 31, Fragen 18 ff.). Damit räumte er selbst ein, mehr als 20 % beim F.________ gearbeitet zu haben. Nach eigenen Angaben weiss der Mitbeschuldigte zudem nicht, wie er oder der Beschuldigte als Vorgesetzter die Einhaltung seines angeblichen 20 %-Pensums überwachten. Auch diese angebliche Unkenntnis des Mitbeschuldigten, ob oder wie die Einhaltung des vertraglich vereinbarten Arbeitspensums von 20 % bzw. achteinhalb Arbeitsstunden pro Woche (vgl. U-act. 8.1.019; U-act. 8.1.040), verteilt auf verschiedene Arbeitstage, sichergestellt wurde, indiziert, dass er in einem höheren als dem vertraglich vereinbarten Arbeitspensum von 20 % beim F.________ arbeitete.
1.6 Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte erklärten zudem übereinstimmend, dass der F.________ auch Essen ausgeliefert habe (KG‑act. 31, Fragen 27 ff. und 127 f.). Der Mitbeschuldigte war von September 2017 bis Dezember 2018 sowie von August 2019 bis November 2019 über einen Zeitraum von insgesamt 20 Monaten beim Beschuldigten angestellt. Den vom Beschuldigten ausgefüllten Lohndeklarationen für die Ausgleichskasse Schwyz ist zu entnehmen, dass der Mitbeschuldigte während 17 von den insgesamt 20 Monaten der einzige Angestellte des Beschuldigten war. Lediglich von 15. Dezember 2017 bis 15. Januar 2018 sowie im Oktober und November 2019 war eine weitere Person beim F.________ angestellt (U‑act. 15.1.008/2; U-act. 15.1.016/2 f.; U-act. 15.1.024/2). Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten habe auch seine damalige Ehefrau neben ihrem eigentlichen Job bei O.________ am Abend ab 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr teilweise noch im Imbiss mitgeholfen (KG-act. 31, Fragen 129 ff.; U‑act. 10.1.002, Frage 12; U-act. 10.1.004, Rz. 111 ff.). Der Betrieb eines Imbisses samt Essensauslieferungen an sechs Tagen pro Woche jeweils am Mittag und am Abend erfordert nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich die Anwesenheit von wenigstens zwei Personen. Dass der Mitbeschuldigte während 17 von 20 Monaten seiner Anstellung der einzige Angestellte im F.________ war und der Beschuldigte als Geschäftsinhaber im Übrigen bloss gelegentlich abends von seiner damaligen berufstätigen Ehefrau unterstützt wurde, der Imbissbetrieb samt Essensauslieferungen aber dennoch aufrechterhalten werden konnte, ist ein weiteres Indiz für eine Arbeitstätigkeit des Mitbeschuldigten im F.________ in einem deutlich höheren Pensum als 20 %.
1.7 Wenn wie vorliegend neben den als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen des Beschuldigten keine direkten Beweise vorliegen, sind nach der Rechtsprechung auch indirekte Beweise zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1301/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.2.3 m. H.). Unter Würdigung der vorstehend aufgezeigten Umstände und Indizien, wonach der Mitbeschuldigte über einen Zeitraum von drei Jahren bei drei verschiedenen Arbeitgebern jeweils in einem 20 %-Pensum angestellt war, dieser nach Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens im März 2020 ab Mai 2020 in einem 100 %-Pensum arbeitete und auch aktuell in einem 70 %‑Pensum tätig ist, die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten aufgrund verschiedener Realitätskriterien als glaubhaft zu qualifizieren sind, der Mitbeschuldigte selbst zugab, mehr als 20 % gearbeitet zu haben und nicht wusste, wie die Einhaltung seines angeblichen 20 %-Pensums überwacht wurde, und der Betrieb des F.________ samt Essensauslieferungen die Anwesenheit des Beschuldigten und wenigstens einer weiteren Person erforderte (vgl. E. 1.3-1.6 oben), verbleiben keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Mitbeschuldigte während insgesamt 20 Monaten von September 2017 bis Dezember 2018 und von August 2019 bis November 2019 nicht wie vertraglich vereinbart nur 20 %, sondern Vollzeit beim Beschuldigten im F.________ arbeitete und dieser ihm monatlich zusätzlich zum deklarierten Lohn Fr. 2’750.00 bar ausbezahlte. Eine Gesamtwürdigung der Indizien und Aussagen zeigt damit, dass der gemäss der Anklageschrift dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt erstellt ist (vgl. angef. Urteil E. I.2/h).
1.8 Bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG liegen die Lohndeklarationen des Beschuldigten gegenüber der Ausgleichskasse Schwyz vom 5. Januar 2018, 25. Januar 2019 und 30. Januar 2020 im Recht, die basierend auf dem vorgegebenen 20 %‑Pensum jeweils einen zu tiefen beitragspflichtigen Lohn des Mitbeschuldigten ausweisen (U-act. 15.1.008; U-act. 15.1.016; U-act. 15.1.024). Auch dieser Sachverhaltsteil ist damit erstellt (vgl. angef. Urteil E. I.2./h), zumal die Verteidigung bzw. der Beschuldigte diesen Teil des Anklagesachverhalts nicht bestreitet.
1.9 Vor dem Hintergrund, dass bereits aufgrund der Indizienlage (E. 1.3-1.6 oben) keine vernünftigen Zweifel daran verbleiben, dass der Beschuldigte den Anklagevorwurf erfüllte, kann die von der Verteidigung des Mitbeschuldigten aufgeworfene Frage der Verwertbarkeit der Aussagen der ehemaligen Frau des Beschuldigten, I.________, anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeugin sowie der Befragung an der Hauptverhandlung als Auskunftsperson offenbleiben (vgl. KG-act. 31/1, Rz. 17 ff.). Selbst eine gänzliche Unverwertbarkeit der Aussagen von I.________ würde nichts an der aufgrund der Gesamtheit der Indizien gewonnenen Überzeugung des Gerichts ändern, wonach sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt so zutrug.
2. Gehilfenschaft zum Betrug
Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Gehilfe macht sich strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (vgl. Art. 25 StGB). Gehilfenschaft setzt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus, die versucht oder vollendet wurde (Forster, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. A. 2019, Art. 25 StGB N 17). Für die Würdigung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts ist zunächst zu prüfen, ob der Mitbeschuldigte als Haupttäter die Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllte.
2.1 Betrug
2.1.1 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1 m. H.). Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d. h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschungshandlung muss arglistig sein und einen Irrtum bewirken, d. h. eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht. Nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet (BGE 118 IV 35 E. 2/c; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 146 StGB N 14). Ferner muss der Getäuschte gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition treffen (Trechsel/Crameri, a. a. O., Art. 146 StGB N 15). Vollendet ist der Betrug sodann mit dem Eintritt eines Vermögensschadens (Trechsel/Crameri, a. a. O., Art. 146 StGB N 20). Zwischen der Täuschung und dem Irrtum sowie dem Irrtum und der Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen, zwischen der Vermögensverfügung und dem Schaden ein Kausalzusammenhang (Trechsel/Crameri, a. a. O., Art. 146 StGB N 29). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (Trechsel/Crameri, a. a. O., Art. 146 StGB N 31).
2.1.2 Der Mitbeschuldigte reichte dem Sozialamt Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen des F.________ ein, die lediglich ein 20 %-Pensum und nicht sein tatsächliches Vollzeitpensum auswiesen. Auf den monatlichen Abrechnungen der Sozialhilfe fand sich jeweils der Hinweis, wonach der Klient hiermit erkläre, dass er und alle Mitglieder seines Haushalts im Vormonat keinerlei andere Einnahmen als die in der Abrechnung erwähnten erhalten hätten (vgl. U-act. 8.1.001, S. 12; U-act. 8.1.019 ff.; U-act. 15.2.008/09 ff.). Das Verhalten des Mitbeschuldigten war darauf gerichtet, beim Sozialamt eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, nämlich dass er lediglich in einem Pensum von 20 % arbeitet und entsprechend netto knapp Fr. 700.00 pro Monat verdient, obwohl er monatlich insgesamt rund Fr. 3’500.00 für sein eigentliches Vollzeitpensum erhielt. Als Folge dieser Täuschungshandlungen des Mitbeschuldigten ging das Sozialamt fälschlicherweise von einer zu hohen Unterstützungsbedürftigkeit des Mitbeschuldigten aus, der im Zeitraum von September 2017 bis Dezember 2018 und von August 2019 bis November 2019 Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 43’245.60 bekam (vgl. angef. Urteil E. I.3/a; Vi‑act. 1, S. 2 f.; U-act. 8.1.001, Rz. 6; U‑act. 8.1.005/01 ff.). Aufgrund der falschen Angaben des Mitbeschuldigten irrte das Sozialamt über die Unterstützungsbedürftigkeit des Mitbeschuldigten.
2.1.3 Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, können schon einfache falsche Angaben als arglistig gelten. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben mitwirkungspflichtiger Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (BGer 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.2 m. w. H.). Der Mitbeschuldigte reichte dem Sozialamt mit den Arbeitsverträgen und den Lohnabrechnungen des F.________ Urkunden unwahren Inhalts ein. Statt seines tatsächlichen Einkommens in Höhe von insgesamt Fr. 3’500.00 pro Monat wiesen diese lediglich ein 20 %-Pensum mit einer Entlöhnung von netto knapp Fr. 700.00 pro Monat aus. Wer Sozialhilfe beantragt, ist verpflichtet, wahrheitsgetreu über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben sowie bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken und Veränderungen unverzüglich zu melden (vgl. §§ 26a und 37a Sozialhilfegesetz des Kantons Schwyz). Zudem findet sich auf den an den Mitbeschuldigten adressierten Abrechnungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe des Sozialamts jeweils der folgende Hinweis: „Der/die Klient/‑in erklärt hiermit, dass er/sie und alle unterstützten Mitglieder seines/ihres Haushaltes im Vormonat keinerlei andere Einnahmen als die oben erwähnten erhalten hat/haben.“ (U-act. 15.2.008/09 ff.). Der Mitbeschuldigte war damit zur wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung gegenüber dem Sozialamt verpflichtet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Sozialhilfebehörde das Unterlassen der Prüfung eingereichter Belege angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2 m. w. H.). Die Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Kündigungsschreiben der verschiedenen Arbeitgeber des Mitbeschuldigten weisen keine Widersprüchlichkeiten oder Hinweise auf nicht deklarierte Einkommenswerte auf (vgl. U-act. 8.1.008 ff.). Die Überprüfung, ob jeder Sozialhilfeempfänger tatsächlich im angegebenen Arbeitspensum oder überhaupt arbeitet, wäre der Behörde also nur mit besonderer Mühe möglich und ist nicht zumutbar, weshalb das Sozialamt darauf vertrauen durfte, dass die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Aus diesen Gründen ist die Täuschung des Sozialamts über das Arbeitspensum und das Einkommen des Mitbeschuldigten mittels unwahrer Urkunden arglistig.
2.1.4 Aufgrund der arglistigen Täuschung erhielt der Mitbeschuldigte im Deliktszeitraum von September 2017 bis Dezember 2018 sowie von August 2019 bis November 2019 Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 43’245.60 (vgl. angef. Urteil E. I.3/a; Vi-act. 1, S. 2 f.; U-act. 8.1.001, Rz. 6; U‑act. 8.1.005/01 ff.), womit die Gemeinde Wangen eine Vermögensdisposition vornahm. Die Staatsanwaltschaft stützte sich für die Berechnung der vom Mitbeschuldigten erhaltenen Sozialhilfeleistungen auf die monatlichen Abrechnungen des Sozialamts und berücksichtigte sowohl die wirtschaftliche Sozialhilfe wie auch Direktzahlungen und Abtretungen. Für die Monate September 2017 bis Dezember 2018 sowie August 2019 bis November 2019 betrugen die Sozialhilfeleistungen für den Mitbeschuldigten und seine Familie total Fr. 43’245.60 (= Fr. 31’177.45 + Fr. 12’068.15 [Vi-act. 1]; U-act. 15.2.008/09 ff.). Die Sozialhilfebeiträge wiesen monatlich grosse Schwankungen auf, betrugen über den Deliktszeitraum von 20 Monaten aber im Durchschnitt Fr. 2’162.00 (= Fr. 43’245.60 / 20) pro Monat. Gemäss erstelltem Sachverhalt erhielt der Mitbeschuldigte während seiner Anstellung beim F.________ vom Beschuldigten monatlich die Lohndifferenz von Fr. 2’750.00 bar ausbezahlt. Selbst unter Berücksichtigung eines grosszügig bemessenen Pauschalabzugs von 20 % für Sozialversicherungsabgaben und Quellensteuer verbleibt ein zusätzlicher monatlicher Nettolohn von Fr. 2’200.00 (= Fr. 2’750.00 x 80 %). Das zusätzliche Nettoeinkommen des Mitbeschuldigten von mindestens Fr. 2’200.00, das dieser gegenüber dem Sozialamt nicht angab, übersteigt damit die erhaltenen monatlichen Sozialhilfebeiträge von durchschnittlich Fr. 2’162.00. Da der Mitbeschuldigte mit dem Nettoeinkommen aus seinem 100 %-Pensum sowie den Kinderzulagen von monatlich Fr. 660.00 (vgl. U-act. 8.1.023) im Deliktszeitraum den Lebensunterhalt im Sinne des sozialen Existenzminimums für sich und seine Familie demnach hätte decken können, hatte er keinen Anspruch auf Sozialhilfebeiträge (vgl. §§ 15 f. Gesetz über die Sozialhilfe [ShG]). Indem die Gemeinde Wangen dem Beschuldigten Sozialhilfeleistungen in diesem Umfang ausbezahlte, obwohl dieser keinen Anspruch darauf hatte, entstand der Gemeinde Wangen ein Vermögensschaden in Höhe von Fr. 43’245.60.
2.1.5 Wie der Beschuldigte konstant aussagte, habe er den Mitbeschuldigten auf dessen Verlangen hin offiziell zu 20 % angestellt und ihm die Differenz zu dem von ihm geleisteten Vollzeitpensum jeweils bar ausbezahlt (U‑act. 15.2.003; U-act. 10.1.002, Fragen 15 und 22; U-act. 10.1.004, Rz. 72 ff.; Vi-act. 27, Frage 110; KG-act. 31, Frage 98). Der Mitbeschuldigte habe gesagt, Geld von der Sozialhilfe bekomme er sowieso; er sei doch nicht dumm und arbeite gratis (U-act. 10.1.004, Rz. 148 ff.; Vi-act. 27, Frage 121). In erster Linie profitierte der Mitbeschuldigte von dieser Abmachung und der Einreichung der unwahren Belege beim Sozialamt, indem er neben der wirtschaftlichen Sozialhilfe zusätzlich monatlich Fr. 2’750.00 in bar erhielt. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich, dass der Mitbeschuldigte dem Sozialamt unwahre Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen einreichte, um dieses über sein tatsächliches Arbeitspensum zu täuschen und so die Auszahlung ihm nicht zustehender Sozialhilfeleistungen zu erwirken, womit ein Motivationszusammenhang zwischen den Täuschungshandlungen des Mitbeschuldigten und dem herbeigeführten Irrtum des Sozialamts sowie zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition vorliegt.
Indem das Sozialamt dem Mitbeschuldigten wirtschaftliche Sozialhilfe leistete, ohne dass dieser einen Anspruch auf diese Unterstützung hatte, entstand der Gemeinde Wangen als kausale Folge der Vermögensdisposition ein Vermögensschaden in entsprechender Höhe. Der Mitbeschuldigte erfüllte mit seinem Verhalten gemäss erstelltem Sachverhalt folglich alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2.1.6 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Aus den gesamten Umständen ergibt sich, dass sich der Mitbeschuldigte trotz Vollzeitpensums lediglich zu 20 % anstellen liess und dem Sozialamt unwahre Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen einreichte, um sowohl Sozialhilfe als auch die volle Entlöhnung für seinen Vollzeitjob zu erhalten. Die Verschleierung seines tatsächlichen Arbeitspensums beim F.________ durch Einreichung unwahrer Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen zeigt, dass der Mitbeschuldigte wissentlich handelte und das Sozialamt mit unwahren Belegen bewusst über den Umfang seiner Arbeitstätigkeit und entsprechend seine Unterstützungsbedürftigkeit täuschte. Wie vorstehend aufgezeigt, sagte der Beschuldigte zudem konstant aus, der Mitbeschuldigte habe ihm gegenüber erklärt, Geld von der Sozialhilfe bekomme er sowieso; er sei doch nicht dumm und arbeite gratis (E. 2.1.5 oben). Nach dem Gesagten verbleiben keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Mitbeschuldigte die Verwirklichung des Betrugs zulasten der Gemeinde Wangen anstrebte und willentlich handelte. Das Handeln des Mitbeschuldigten war damit vorsätzlich. Gesamthaft betrachtet bezweckte der Mitbeschuldigte mit seinem Vorgehen, sowohl Sozialhilfeleistungen als auch die volle Entlöhnung für seinen Vollzeitjob zu erhalten, womit auch die Bereicherungsabsicht des Mitbeschuldigten vorliegt.
2.1.7 Der Mitbeschuldigte erfüllte mit seinem Verhalten sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Allfällige Rechtfertigungsgründe sind in Bezug auf das tatbestandsmässige Verhalten des Mitbeschuldigten nicht ersichtlich. Eine vollendete tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat liegt damit vor.
2.2 Gehilfenschaft
2.2.1 Nach Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 149 IV 57 E. 3.2.3; BGer 6B_116/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2.1 m. w. H.). In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe mindestens damit rechnen und in Kauf nehmen, durch sein Verhalten die Haupttat zu fördern; Eventualvorsatz genügt (BGE 132 IV 49 E. 1.1; BGer 6B_116/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2.1). Im Gegensatz zum Mittäter will der Gehilfe an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken und betrachtet die Straftat nicht als seine eigene (Forster, a. a. O., Art. 25 StGB N 3).
2.2.2 Der Beschuldigte erklärte sich einverstanden, den Mitbeschuldigten von September 2017 bis Dezember 2018 sowie von August 2019 bis November 2019 in einem 20 %-Pensum beim F.________ anzustellen, ihn inoffiziell Vollzeit zu beschäftigen und ihm die Lohndifferenz bar auszubezahlen. Weiter liess der Beschuldigte durch seinen Treuhänder unwahre Arbeitsverträge und monatliche Lohnabrechnungen erstellen, die das angebliche 20 %-Pensum des Mitbeschuldigten auswiesen (U-act. 8.1.019 ff.; U‑act. 10.1.002, Fragen 36 und 82). In der Folge reichte der Mitbeschuldigte die Urkunden unwahren Inhalts beim Sozialamt ein und täuschte dieses damit über seine Unterstützungsbedürftigkeit, wodurch ihm im Deliktszeitraum Unterstützungsleistungen in Höhe von total Fr. 43’245.60 ausbezahlt wurden (vgl. angef. Urteil E. I.3/a; Vi‑act. 1, S. 2 f.; U-act. 8.1.001, Rz. 6; U‑act. 8.1.005/01 ff.). Indem der Beschuldigte den Mitbeschuldigten im Umfang von 80 % „schwarz“ beschäftigte, unwahre Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen erstellen liess und dem Mitbeschuldigten verschaffte, erleichterte er diesem die Begehung des Betrugs gegenüber dem Sozialamt und leistete damit einen untergeordneten kausalen Tatbeitrag.
2.2.3 Subjektiv muss der Gehilfe mindestens damit rechnen und in Kauf nehmen, durch sein Verhalten die Haupttat zu fördern. Der Beschuldigte behauptete, nicht gewusst zu haben, dass der Mitbeschuldigte Sozialhilfe beziehe (Vi-act. 27, Fragen 103 ff. und 120 f.; KG-act. 31, Frage 117). An anderer Stelle führte der Beschuldigte jedoch aus, der Mitbeschuldigte habe gesagt, Geld von der Sozialhilfe bekomme er sowieso; er sei doch nicht dumm und arbeite gratis (vgl. U-act. 10.1.004, Rz. 148 ff.; Vi-act. 27, Frage 121). Hinzu kommt, dass sowohl der Arbeitsvertrag vom 24. August 2017 als auch die monatlichen Lohnabrechnungen des F.________ bei der Adresse des Mitbeschuldigten jeweils den Zusatz „c/o Gemeinde Wangen, Seestr. 75, 8855 Wangen SZ“ enthielten (U-act. 8.1.019 ff.). Auch dieser Umstand indiziert, dass der Beschuldigte als Geschäftsinhaber des F.________ von der Sozialhilfeunterstützung des Mitbeschuldigten durch die Gemeinde Wangen wissen musste. Im Übrigen ist die Einwilligung des Beschuldigten in die inoffizielle Beschäftigung des Mitbeschuldigten und die Ausstellung unwahrer Belege ebenfalls als Indiz dafür zu werten, dass dieser als Arbeitgeber und Inhaber des F.________ Kenntnis von den Beweggründen des Mitbeschuldigten für die Verschleierung seines Vollzeitpensums hatte. Unter Würdigung dieser Indizien verbleiben keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich damit rechnete und in Kauf nahm, mit seinen Unterstützungsleistungen den Sozialhilfebetrug des Mitbeschuldigten gegenüber der Gemeinde Wangen zu fördern.
2.2.4 Der Beschuldigte erfüllte folglich sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht die Tatbestandsmerkmale der Gehilfenschaft zum Betrug des Mitbeschuldigten zulasten der Gemeinde Wangen. Da der Tatvorwurf zudem zwei separate Anstellungen des Mitbeschuldigten beim F.________ betrifft, einmal von September 2017 bis Dezember 2018 sowie ein zweites Mal von August 2019 bis November 2019, und der Beschuldigte betreffend beide Anstellungen einen Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen unwahren Inhalts erstellen liess und dem Mitbeschuldigten verschaffte, beging der Beschuldigte mehrfach Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i. V. m. Art. 25 StGB.
2.3 Notstand
2.3.1 Gemäss seiner Verteidigung akzeptiert der Beschuldigte den Anklagesachverhalt im Wesentlichen. Sie erklärt jedoch, er habe unter enormem Druck gehandelt und sich in einer aussichtslosen Situation befunden. Der Mitbeschuldigte habe durch wiederholte detaillierte Schilderungen seiner terroristischen Vergangenheit bei der PKK sowie regelmässige Besuche im F.________, teilweise in Begleitung seiner Freunde, psychischen Druck auf den Beschuldigten ausgeübt. Diese Drohungen hätten eine unmittelbar drohende erhebliche Gefahr für ihn und seine Familie dargestellt und jede Möglichkeit wirksamen Widerstands unterbunden. Aufgrund seines Alters und der Unerfahrenheit habe er sich in einer Zwangslage befunden. Erst als der Beschuldigte von seinen kurdischen Freunden erfahren habe, dass der Mitbeschuldigte aus der PKK ausgeschlossen worden und die unmittelbare Bedrohung damit weggefallen sei, habe er Mut gefasst und am 3. Januar 2020 mit seiner damaligen Ehefrau Anzeige bei der Gemeinde Wangen erstattet. Zuvor sei eine Anzeige bei den Behörden aufgrund der akuten Bedrohungssituation nicht zumutbar gewesen. Aus diesen Gründen sei der Beschuldigte vom Tatvorwurf freizusprechen (KG‑act. 31/2, Rz. 1 ff.).
2.3.2 Sinngemäss macht die Verteidigung damit einen rechtfertigenden Notstand als Rechtfertigungsgrund geltend: Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Unmittelbar im Sinne des Gesetzes sind nur aktuelle und konkrete Gefahren (BGer 6B_1471/2021 vom 9. März 2023 E. 3.2 m. H.).
2.3.3 Befragt zu den Gründen, weshalb er sich auf die inoffizielle Anstellung des Mitbeschuldigten eingelassen habe, erklärte der Beschuldigte Folgendes: Er sei auf die Arbeit des Mitbeschuldigten angewiesen gewesen und habe nicht anders handeln können (U-act. 15.2.003; U-act. 10.1.004, Rz. 130 ff.; KG-act. 31, Frage 104); er habe zum ersten Mal einen Imbiss eröffnet und nicht gewusst, welche Anmeldungen man vornehmen müsse (U‑act. 10.1.002, Frage 22); der Mitbeschuldigte habe dies verlangt, ihn immer wieder bedroht und von der PKK erzählt (U-act. 10.1.002, Fragen 15 und 22; Vi-act. 27, Frage 108); er habe Angst vor dem Mitbeschuldigten gehabt, da dieser ein Terrorist sei (U-act. 10.1.004, Rz. 152 ff.); die PKK-Kollegen des Mitbeschuldigten seien immer wieder in den Imbiss gekommen und er habe Angst gehabt (Vi-act. 27, Frage 108; KG-act. 31, Frage 98); aus Angst vor den PKK-Leuten habe er den Mitbeschuldigten im F.________ eingestellt (KG‑act. 31, Fragen 102 f.); er habe am Anfang nicht gewusst, dass der Mitbeschuldigte Mitglied bei der PKK sei, sondern er habe dies erst Monate später erfahren (KG-act. 31, Fragen 103 ff.); PKK-Leute hätten Geld von ihm verlangt, er habe sich jedoch geweigert und wegen der Anstellung des Mitbeschuldigten sei nichts passiert (KG-act. 31, Fragen 107 ff.).
2.3.4 Damit nennt der Beschuldigte an den Befragungen durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft, das erstinstanzliche Gericht sowie das Berufungsgericht diverse Erklärungen für die inoffizielle Beschäftigung des Mitbeschuldigten: Angewiesenheit auf eine Arbeitskraft, Unerfahrenheit, Drohungen durch den Mitbeschuldigten, Drohungen durch Freunde des Mitbeschuldigten, Schilderungen der PKK sowie Schutzgelderpressung. Zudem widerspricht sich der Beschuldigte, indem er zum einen ausführte, er habe sich aufgrund der Drohungen des Mitbeschuldigten und aus Angst vor der PKK auf die Anstellung eingelassen (U-act. 10.1.002, Fragen 15 und 22; Vi-act. 27, Frage 108), zum anderen aber erklärte, dass er den Mitbeschuldigten angestellt habe, sie sich kennengelernt hätten und er erst nach Monaten von dessen PKK-Mitgliedschaft erfahren habe (KG-act. 31, Fragen 98 ff.). Auf Fragen zu konkreten Drohungen durch den Mitbeschuldigten antwortete der Beschuldigte ausserdem vage und ausweichend. Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten beschränkten sich darauf, dass der Mitbeschuldigte immer wieder von der PKK erzählt oder gesagt habe, der Beschuldigte werde am Ende sehen, was passiere, wenn er nicht mitmache (Vi-act. 27, Fragen 109 f.; KG-act. 31, Fragen 106 und 120 f.). Mit den Widersprüchlichkeiten, der fehlenden Konstanz sowie mangelnden Aussagedetails in Bezug auf die Gründe für die Einlassung auf die Schwarzarbeit weisen die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten verschiedene Lügensignale auf (OGer BE SK 2020 491 vom 28. Januar 2022 E. 6.8.4; OGer ZH SB170351 vom 23. Mai 2018 E. 3.1; je m. H.). Nach Würdigung dieser Indizien sind die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf seine angeblichen Beweggründe für die Anstellung des Mitbeschuldigten als nicht glaubhaft einzustufen.
2.3.5 Weder aus den Vorbringen der Verteidigung noch aus den unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten (soeben E. 2.3.3 f.) geht hervor, dass sich Rechtsgüter des Beschuldigten oder anderer Personen in einer unmittelbaren, d. h. aktuellen und konkreten Gefahr befanden. Mangels Notstandslage bzw. unmittelbarer Gefahr sind die Voraussetzungen eines Notstands nach Art. 17 f. StGB nicht erfüllt. Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte machte sich damit der mehrfachen Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i. V. m. Art. 25 StGB schuldig.
3. Widerhandlung gegen das AHVG
3.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten zudem der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG schuldig, begangen in drei Fällen am 5. Januar 2018, 25. Januar 2019 und 30. Januar 2020 (angef. Urteil Dispositiv-Ziff. 1/b). Der Beschuldigte habe gegenüber der Ausgleichskasse Schwyz jeweils nur den Lohn des Mitbeschuldigten für ein Arbeitspensum von 20 % offengelegt. Damit habe er unwahre Angaben gemacht und sich der Beitragspflicht teilweise entzogen, weil die Ausgleichskasse Schwyz gestützt darauf zu tiefe AHV/IV/EO-Beiträge veranschlagt habe. Auch den subjektiven Tatbestand erachtete die Vorinstanz als erfüllt. Der Beschuldigte habe anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2020 eingeräumt, dass seine Auslagen günstiger gewesen seien, weil er den Mitbeschuldigten offiziell zu 20 % angestellt und den restlichen Lohn bar ausbezahlt habe (angef. Urteil E. I.4/a-b).
3.2 Die Verteidigung verweist bezüglich der Widerhandlung gegen das AHVG auf ihre Ausführungen zum Betrug, weil die Widerhandlung gegen das AHVG eine Folgehandlung der Beihilfe zum Betrug sei (KG-act. 31/2, Rz. 6). Rügen in Bezug auf die Widerhandlung gegen das AHVG macht die Verteidigung damit nicht geltend. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann vollumfänglich auf die auch nach Überzeugung der Strafkammer zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angef. Urteil E. I.4). Der Beschuldigte machte sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG schuldig.
4. Strafzumessung
4.1.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen à Fr. 90.00 mit einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 4’500.00 (angef. Urteil Dispositiv-Ziff. 2-4). Die Verteidigung bringt vor, dass bei Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB eine Strafmilderung obligatorisch sei. Weil das Gericht weder an die angedrohte Mindeststrafe noch an die angedrohte Strafart gebunden sei, werde primär eine Busse beantragt. Weiter sei aufgrund der schweren Bedrängnis und der schweren Drohung sowie der aufrichtigen Reue des Beschuldigten, insbesondere wegen der vollständigen Rückzahlung der Schulden an die Privatklägerschaft, nach Art. 48 lit. a Ziff. 2 und 3 und lit. d StGB eine Strafmilderung angezeigt (KG‑act. 31/2, Rz. 7 ff.).
4.1.2 Der ordentliche Strafrahmen für Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Gehilfenschaft wird nach Art. 25 StGB milder bestraft. Die Vorinstanz erwog, dass für die Gehilfenschaft zu Betrug eine Geldstrafe auszufällen sei, da sich verschuldensbedingt keine Freiheitsstrafe rechtfertige (angef. Urteil E. II.1/a). Weil nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhob, darf das Berufungsgericht das angefochtene Urteil nach Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zu dessen Nachteil abändern, d. h. ein Wechsel der Strafart von einer Geld- zu einer Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen (KGer SZ STK 2023 39 vom 19. November 2024 E. 7/b; vgl. Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 391 StPO N 3a). Dasselbe gilt sowohl bezüglich des von der Vorinstanz angeordneten bedingten Vollzugs der Geldstrafe (angef. Urteil Dispositiv-Ziff. 3) wie auch bezüglich der von der Verteidigung beantragten Bestrafung mit einer Busse anstelle einer Geldstrafe (KG‑act. 31/2, Antrag Ziff. 2): Da eine bedingte Geldstrafe gegenüber einer zwingend unbedingt auszusprechenden Busse milder ist, schliesst das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO einen Wechsel der Strafart von einer unbedingten Geldstrafe zu einer Busse ebenfalls aus (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4; Keller, a. a. O., Art. 391 StPO N 3a).
4.1.3 Für die Widerhandlungen gegen das AHVG beträgt der ordentliche Strafrahmen nach Art. 87 Abs. 2 AHVG Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Da somit für alle vom Beschuldigten begangenen Delikte Geldstrafen auszufällen sind, ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu bilden. Bezüglich der rechtlichen Ausführungen zur Bildung einer Gesamtstrafe sowie der Anwendung des bis 31. Dezember 2017 geltenden Rechts als lex mitior kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf den nach eigener Prüfung durch die Strafkammer als zutreffend beurteilten vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (angef. Urteil E. II.1 und II.1/a). Weil es sich beim Betrug im Rahmen der ersten Anstellung von September 2017 bis Dezember 2018 aufgrund der längeren Zeitdauer von 16 Monaten (vs. 4 Monate) und der höheren Deliktssumme von Fr. 31’177.45 (vs. Fr. 12’068.15) im Vergleich zum Betrug im Rahmen der zweiten Anstellung von August 2019 bis November 2019 sowie aufgrund des im Vergleich zur Widerhandlung gegen das AHVG höheren Strafrahmens um das schwerste Delikt handelt, ist dafür eine Einsatzstrafe festzulegen und diese für die weiteren Tatbestände nach Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.
4.1.4 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Verschuldensmindernde und verschuldenserhöhende Gründe sind zu würdigen und die objektive und subjektive Tatschwere zu bewerten, um zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Die anhand des Verschuldens ermittelte Strafe kann schliesslich aufgrund wesentlicher Täterkomponenten angepasst werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 f. und 5.7; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2019, N 73, 277 und 311 ff.; KGer GR SK1 22 29 vom 26. Juli 2023 E. 4.1.1 m. H.). Das Gericht hält in seiner Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB).
4.2.1 Bezüglich des Schuldspruchs für die Gehilfenschaft zum ersten Betrug im Zeitraum von September 2017 bis Dezember 2018 beläuft sich der Vermögensschaden der Gemeinde Wangen und damit die Deliktssumme auf Fr. 31’177.45 (Vi-act. 2; E. 2.1.4 oben). Aufgrund der im Vergleich zu denkbar schwereren Betrugsvarianten eher tiefen Deliktssumme von Fr. 31’177.45 ist die objektive Tatschwere noch als leicht einzuordnen. Bei der subjektiven Tatschwere ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht als Haupttäter, sondern als Gehilfe am Betrug mitwirkte und eventualvorsätzlich handelte. Die Verteidigung macht geltend, dass aufgrund der schweren Bedrängnis und der schweren Drohung nach Art. 48 lit. a Ziff. 2 und 3 StGB eine Strafmilderung angezeigt sei (KG-act. 31/2, Rz. 8). Dazu kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, wonach die Aussagen des Beschuldigten zu seinen angeblichen Beweggründen für die Anstellung des Mitbeschuldigten unglaubhaft sind (E. 2.3 oben). Es ist weder eine schwere Bedrängnis des Beschuldigten noch eine schwere Drohung gegeben, die sich verschuldensmindernd auswirken würde. Leicht verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus finanziellen Motiven handelte und von der Gehilfenschaft zum Betrug profitierte, indem er tiefere Sozialabgaben für den Mitbeschuldigten zu entrichten hatte. Die subjektive Tatschwere ist nach dem Gesagten dennoch als leicht einzustufen. Gesamthaft betrachtet ist das Tatverschulden des Beschuldigten leicht, weshalb sich die Festsetzung der Einsatzstrafe im unteren Bereich des für den Tatbestand der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i. V. m. Art. 25 StGB geltenden ordentlichen Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt. Für die erste Gehilfenschaft zu Betrug erscheint eine Einsatzstrafe von 240 Tagessätzen Geldstrafe verschuldensangemessen.
4.2.2 Betreffend den Schuldspruch für die Gehilfenschaft zum zweiten Betrug im Zeitraum von August 2019 bis November 2019 beläuft sich die Deliktssumme auf Fr. 12’068.15 (Vi-act. 2). Aufgrund des vergleichsweise tiefen Deliktsbetrags wiegt die objektive Tatschwere leicht. Subjektiv wirkt sich auch hier die Teilnahme in Form der Gehilfenschaft sowie der Eventualvorsatz verschuldensmindernd aus. Leicht verschuldenserhöhend ist das finanzielle Motiv des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dennoch ist die subjektive Tatschwere als sehr leicht bis leicht einzustufen. Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten als leicht zu werten. Verschuldensangemessen wäre eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, die in Anwendung des Asperationsprinzips sowie im Hinblick auf den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze zu reduzieren ist.
4.2.3 In Bezug auf die drei Widerhandlungen gegen das AHVG, begangen am 5. Januar 2018, 25. Januar 2019 und 30. Januar 2020, ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, es sich dabei zum anderen aber auch um eine blosse Nebenfolge des vom Mitbeschuldigten angestrebten Betrugs gegenüber dem Sozialamt handelt. Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht einzustufen. Pro Widerhandlung gegen das AHVG erscheinen 30 Tagessätze Geldstrafe verschuldensangemessen, die ebenfalls in Anwendung des Asperationsprinzips sowie im Hinblick auf den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Widerhandlungen jeweils auf 10 Tagessätze zu reduzieren ist. Daraus resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 300 Tagessätzen Geldstrafe (= 240 + 30 + 10 + 10 + 10).
4.2.4 Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund sog. Täterkomponenten, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben, wie dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen oder dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, herabgesetzt oder erhöht werden (Art. 47 Abs. 1 StGB; Mathys, a. a. O., N 311; KGer GR SK1 22 29 vom 26. Juli 2023 E. 4.7.1). Die Verteidigung macht geltend, dass aufgrund der aufrichtigen Reue des Beschuldigten, insbesondere aufgrund der vollständigen Rückzahlung der Schulden an die Privatklägerschaft nach Art. 48 Abs. 1 lit. d StGB, eine Strafmilderung angezeigt sei (KG-act. 31/2, Rz. 8). Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt, wirken sich die Bemühungen des Beschuldigten, seine Schulden bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie bei der Ausgleichskasse Schwyz zurückzuzahlen (vgl. KG-act. 31/2/8-10), strafmindernd aus. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte in Bezug auf die „schwarze“ Anstellung und Entlöhnung des Mitbeschuldigten geständig war und so die Strafverfolgung erleichterte. Nicht strafmindernd bzw. leicht straferhöhend zu berücksichtigten ist, dass der Beschuldigte – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – im Strafverfahren keine aufrichtige Reue zeigte. Vielmehr versuchte er, seine eigene Tatbeteiligung mittels unterschiedlicher Erklärungen zu rechtfertigen (vgl. dazu E. 2.3.3 oben). Dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und sich seit Einleitung des Strafverfahrens wohlverhielt (KG-act. 28), ist neutral zu werten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (angef. Urteil E. II.1/d), ist die lange Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren zwischen Verfahrenseröffnung und erstinstanzlichem Urteil bzw. fünf Jahren bis zum Berufungsentscheid deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Nach Würdigung der Täterkomponenten sowie der langen Verfahrensdauer rechtfertigt es sich, die hypothetische Strafe von 300 Tagessätzen auf eine Gesamtstrafe von 200 Tagessätzen Geldstrafe zu reduzieren.
4.3 Ein Tagessatz beträgt in der Regel zwischen Fr. 30.00 und Fr. 3’000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ging von einem Einkommen des Beschuldigten in Höhe von monatlich netto knapp Fr. 4’230.00 und zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträgen in Höhe von monatlich Fr. 1’800.00 aus und bemass die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 10 % für Krankenkasse, Steuern und die hohe Anzahl Tagessätze mit Fr. 90.00 (angef. Urteil E. II.2). Die Tagessatzhöhe rügt die Verteidigung nicht (vgl. KG-act. 31/2, Rz. 7 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er monatlich netto knapp Fr. 4’000.00 verdiene. Neben den drei Söhnen mit seiner Exfrau, für die er Unterhaltsbeiträge bezahle, habe er ein weiteres Kind mit seiner neuen Ehefrau. Seine Ehefrau lebe ebenfalls in der Schweiz und sei nicht arbeitstätig. Zudem habe er Schulden (KG-act. 31, Fragen 53 ff.). Unter Berücksichtigung eines Nettoeinkommens von Fr. 4’000.00, eines Pauschalabzugs des Beschuldigten von 20 % für Krankenkasse, Steuern und die hohe Anzahl Tagessätze, sowie von Unterstützungsabzügen von 15 % für seine nicht erwerbstätige Ehefrau, 15 % für das erste Kind, 12.5 % für das zweite Kind und je 10 % für das dritte und vierte Kind (Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 60 und 85; Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz SSK, <https://www.ssk-cmp.ch/de/dienstleistungen/empfehlungen-der-ssk/kategorie/327>, Berechnungsformular Tagessatz [zuletzt besucht am 4. August 2025]) resultiert ein Tagessatz in Höhe von Fr. 40.00. Die Geldstrafe ist damit auf eine Tagessatzhöhe von Fr. 40.00 zu reduzieren.
4.4 Die Vorinstanz sprach die Geldstrafe bedingt aus und setzte die Probezeit auf drei Jahre fest (angef. Urteil Dispositiv-Ziff. 3). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO erübrigen sich Ausführungen zum bedingten Vollzug der Geldstrafe (vgl. dazu E. 4.1.2 oben). Gemäss der Verteidigung sei aufgrund der nachweislich positiven Entwicklung des Beschuldigten und seiner ernsthaften Bemühungen von einer günstigen Legalprognose auszugehen, weshalb die Anordnung einer zweijährigen Probezeit beantragt werde (KG-act. 31/2, Rz. 10). Die Bemessung der Probezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. A. 2019, Art. 44 StGB N 4 m. w. H.). Die Vorinstanz zog in Betracht, dass der Beschuldigte insgesamt fünf Delikte begangen habe, nach sieben Monaten ein zweites Mal Gehilfenschaft zu einem Betrug im Bereich der Sozialhilfe geleistet habe, aus finanziellen Motiven gehandelt habe und seine wirtschaftlichen Verhältnisse nach wie vor nicht gut aussähen (angef. Urteil E. II.3).
Die vom Beschuldigten begangene Gehilfenschaft zu Betrug erstreckte sich über einen Zeitraum von 20 Monaten, seine Meldung beim Sozialamt erfolgte im Zusammenhang mit dem Bekanntwerden der Affäre zwischen seiner damaligen Ehefrau und dem Mitbeschuldigten und nicht aus Einsicht, und der Beschuldigte zeigte im Strafverfahren keine aufrichtige Reue (vgl. dazu BGer 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.3), weshalb von ihm eine gewisse Rückfallgefahr ausgeht. Die Probezeit von drei Jahren ist daher auch nach Ansicht der Strafkammer des Kantonsgerichts anzuordnen.
4.5 Zudem verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 4’500.00 (angef. Urteil Dispositiv-Ziff. 2). Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient spezialpräventiven Zwecken (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.3). Die Obergrenze der Verbindungsstrafe ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf 20 % der Hauptsanktion festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die bedingte Geldstrafe hat unter Einschluss der Verbindungsbusse schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; Mathys, a. a. O., N 460). Bezüglich des Verschuldens kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Bemessung der Anzahl Tagessätze verwiesen werden (E. 4.2.1 ff.). Angesichts der fehlenden aufrichtigen Reue des Beschuldigten rechtfertigt es sich, ihm neben der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse im Sinne eines spürbaren Denkzettels bzw. zur Abschreckung aufzuerlegen. Unter Würdigung der erwähnten strafzumessungsrelevanten Umstände sowie in Anbetracht dessen, dass es sich bei den vom Beschuldigten begangenen Straftatbeständen um Vermögensdelikte handelt, erscheint es verschuldensangemessen, die Verbindungsbusse auf einen Fünftel der bedingten Geldstrafe festzulegen. Ausgehend von der neu festgesetzten bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen à Fr. 40.00 ist die Verbindungsbusse damit auf Fr. 1’600.00 zu reduzieren (= 200 x Fr. 40.00 x 20 %). Die bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse zu leistende Ersatzfreiheitsstrafe ist dementsprechend auf 40 Tage festzusetzen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).
5. Landesverweisung
5.1 Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten für fünf Jahre aus der Schweiz (angef. Urteil Dispositiv-Ziff. 5). Die Verteidigung beantragt, von einer Landesverweisung sei abzusehen (KG-act. 31/2, Antrag Ziff. 1).
5.2 Nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich der Sozialhilfe verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (BGer 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 5.1). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch blieb und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Dasselbe gilt im Falle der Teilnahme, d. h. der Anstiftung oder Gehilfenschaft zu einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB (Zurbrügg/Hruschka, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. A. 2019, Art. 66a StGB N 3 m. w. H.). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (i) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (ii) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel; BGer 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 5.1).
5.3 Gemäss der Verteidigung ist bereits aufgrund des entschuldbaren Notstands gemäss Art. 18 Abs. 1 StGB von der Landesverweisung abzusehen (Art. 66a Abs. 3 StGB; KG-act. 31/2, Rz. 12). Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, wonach die Voraussetzungen eines Notstands nicht erfüllt sind (E. 2.3 oben). Weiter macht die Verteidigung geltend, die Vorinstanz habe die Landesverweisung in Bezug auf die Härtefallprüfung nicht ausreichend begründet. Der Beschuldigte verfüge über ausreichende Deutschkenntnisse für den Alltag und die Berufsausübung. Den Dolmetscher benötige er lediglich, um Missverständnisse zu vermeiden. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit habe er keine Deutschkurse besuchen können. Weiter sei der Beschuldigte Vater von inzwischen vier in der Schweiz geborenen Kindern. Zu diesen habe er regelmässigen Kontakt und er betreue sie bei Bedarf auch über längere Zeiträume oder springe kurzfristig für die Betreuung ein. Es sei wichtig, dass Eltern für ihre pubertierenden Kinder da sein können. Dies könne nicht durch moderne Kommunikationsmittel ersetzt werden. Der Beschuldigte wohne mit seinem jüngsten Kind aus zweiter Ehe zusammen. Eine Landesverweisung wäre für alle vier Kinder sehr belastend. Das jüngste Kind leide zudem an einer chronischen Hautkrankheit, deren Behandlung in der Schweiz fortgesetzt werden solle. Seit 2025 habe der Beschuldigte eine neue Anstellung in der Gastronomie. Er verdiene monatlich brutto Fr. 4’548.60 und könne damit den Lebensunterhalt für sich und seine Familie decken und zudem seine Schulden in Raten zurückzahlen (KG-act. 31/2, Rz. 15 ff.).
5.4.1 Die Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 m. w. H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.01) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2; je m. H.).
5.4.2 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je m. H.). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je m. H.). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 5.3; 144 I 1 E. 6.1; BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je m. H.). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1; je m. H.).
5.4.3 Bezüglich der persönlichen und wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte lebt seit Oktober 2005 und damit seit knapp 20 Jahren in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (U‑act. 1.2.004). Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer erlangte er keine hinreichenden Deutschkenntnisse: Für die Berufungsverhandlung benötigte der Beschuldigte einen Dolmetscher. Wiederholt versuchte er, die ihm gestellten Fragen selbst auf Deutsch zu beantworten, wobei seine Antworten mehrheitlich nur schwer zu verstehen waren (vgl. KG-act. 31, Ziff. 9). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zudem aus, dass er weder Freunde in der Schweiz noch Kontakt zu Schweizern habe. Abgesehen von seinen Kindern und seiner Frau habe er auch keine Familie in der Schweiz; lediglich einen Cousin, mit dem er aber keinen Kontakt habe. Seine Hobbys seien vor allem Fischen oder Billard spielen (KG-act. 31, Fragen 68 ff.). Aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse sowie der trotz der langen Aufenthaltsdauer von knapp 20 Jahren – abgesehen von seiner Kernfamilie – nicht existenten sozialen Beziehungen und der fehlenden Verwurzelung in der Schweiz ist die persönliche Integration des Beschuldigten ungenügend. Zwar arbeitet er gemäss eigenen Angaben seit Januar 2025 in einem 100 %-Pensum bei P.________ und verdient netto knapp Fr. 4’000.00 pro Monat. Er habe jedoch auch Schulden in Höhe von insgesamt mehr als Fr. 10’000.00 bei der AHV, der Krankenkasse sowie für ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge (KG-act. 31, Fragen 51 ff.). Die wirtschaftliche Situation wirkt sich damit nicht zugunsten des Beschuldigten aus.
5.4.4 Der Beschuldigte lebt nach eigenen Angaben in zweiter Ehe mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind zusammen (KG-act. 31, Fragen 60 ff., 82 und 89 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung gab er noch an, dass seine zweite Ehefrau Lehrerin sei, in der Türkei lebe und keine Kinder wolle (Vi-act. 27, Fragen 81 ff.). Die beiden hätten sich in der Türkei kennengelernt, dort geheiratet und im Juli 2023 sei seine Ehefrau in die Schweiz gekommen (KG-act. 31, Fragen 88 ff.). Im August 2024 kam schliesslich das gemeinsame Kind zur Welt (vgl. KG-act. 31/2/5). Seine Frau sei nicht arbeitstätig, sondern kümmere sich um das Kind. Weiter habe sie Deutschkurse mit Niveau A1 und A2 besucht (KG-act. 31, Fragen 65 und 81). Aus erster Ehe hat der Beschuldigte drei Söhne, die inzwischen 9, 15 und 19 Jahre alt sind und unter der alleinigen Obhut der Exfrau des Beschuldigten leben (Vi‑act. 27, Plädoyer RA B.________, Beilage 1). Die beiden jüngeren Söhne sehe der Beschuldigte nach eigenen Angaben regelmässig. Den ältesten Sohn habe er nicht mehr gesehen. Teilweise springe er bei der Betreuung der Kinder für seine Exfrau ein. Mit seinen Kindern in die Ferien zu gehen, sei finanziell nicht möglich (KG‑act. 31, Fragen 62 f., 66 und 84). Über weitere familiäre Beziehungen in der Schweiz verfügt der Beschuldigte nach eigenen Angaben nicht. Mit seiner Familie, Verwandten oder Freunden in der Türkei habe er keinen Kontakt (KG-act. 31, Fragen 68 und 85 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. August 2022 sagte der Beschuldigte noch aus, dass er mehr als 1’000 Verwandte in der Türkei habe und mit seinen Verwandten in der Türkei zwischendurch telefonisch Kontakt habe (U‑act. 10.1.004, Rz. 293 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. April 2023 führte der Beschuldigte ebenfalls aus, dass all seine Verwandten in der Türkei seien. Weiter sei er über Neujahr zuletzt in der Türkei gewesen (Vi‑act. 27, Fragen 92 f.). Auch die Hochzeit mit seiner zweiten Ehefrau fand in der Türkei statt (KG-act. 31, Frage 96).
5.4.5 Nach dem Gesagten verfügt der Beschuldigte nicht über ausgeprägte familiäre Bindungen in der Schweiz. Seine aus der Türkei stammende Ehefrau lebt erst seit Juli 2023 in der Schweiz, ist nicht erwerbstätig und und absolvierte nach Angaben des Beschuldigten Deutschkurse auf Niveau A1 und A2. Die gemeinsame Tochter der beiden kam im August 2024 zur Welt und ist damit knapp einjährig. Demnach kann nicht von einer Verwurzelung der Kernfamilie des Beschuldigten in der Schweiz ausgegangen werden. Seine drei Söhne aus erster Ehe leben unter der alleinigen Obhut der Exfrau des Beschuldigten. Zu seinem ältesten Sohn hat er nach eigenen Angaben zurzeit keinen Kontakt, während er die beiden jüngeren Söhne regelmässig sieht. Um eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung, die einer Landesverweisung entgegenstünde, handelt es sich damit nicht, zumal der Beschuldigte – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (angef. Urteil E. III.2) – angesichts des Alters seiner Söhne aus erster Ehe auch in der Türkei mithilfe moderner Kommunikationsmittel weiterhin regelmässigen Kontakt mit diesen pflegen könnte. Demgegenüber verfügt der Beschuldigte über ein grosses familiäres Umfeld in der Türkei, auch wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung entgegen vorheriger Aussagen erklärte, keinen Kontakt zu seinen Verwandten in der Türkei zu haben. Er lernte seine zweite Ehefrau, die während 17-18 Jahren in der Türkei als Lehrerin gearbeitet habe, dort kennen und die Hochzeit fand ebenfalls in der Türkei statt (KG-act. 31, Fragen 64 und 91 ff.). Auch die nicht ausgeprägten familiären Bindungen des Beschuldigten in der Schweiz sowie das vorhandene verwandtschaftliche Umfeld in der Türkei sprechen damit gegen das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls.
5.4.6 Gesundheitlich gehe es dem Beschuldigten nach eigenen Angaben gut (KG-act. 31, Frage 71). Bezüglich der knapp einjährigen Tochter macht die Verteidigung geltend, dass diese an einer chronischen Hautkrankheit leide, die eine weitere Behandlung in der Schweiz nötig mache (KG-act. 31/2, Rz. 17). Gemäss dem im Recht liegenden Bericht handelt es sich dabei um einen rötlichen Fleck bzw. ein infantiles Hämangiom von ca. einem Zentimeter Durchmesser. Die Behandlung erfolge selbstständig zu Hause und dauere ungefähr bis zu einem Alter von 12-15 Monaten (KG-act. 31/2/5). Die geltend gemachte Krankheit betrifft weder den Beschuldigten selbst noch erreicht die gesundheitliche Beeinträchtigung der Tochter ein Mass, das einer Landesverweisung entgegenstünde (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.1 m. H.). Die Verteidigung bringt denn auch nicht vor, dass eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung in der Türkei nicht verfügbar sei (vgl. KG‑act. 31/2, Rz. 17). Im Übrigen erklärte der Beschuldigte, dass er in der Türkei das Gymnasium absolviert und ein eigenes Schiffsunternehmen im Bereich internationaler Transporte gehabt habe, die er seinem Vater übergeben habe (U‑act. 10.1.004, Rz. 225 ff. und 303 ff.; KG-act. 31, Frage 67). Weiter habe er Land in der Türkei bzw. werde dereinst Land erben (vgl. KG‑act. 31, Fragen 91 f.; KG-act. 31/2, Rz. 21). Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten, der in der Türkei aufwuchs und das Gymnasium absolvierte, türkisch spricht und in der Türkei bereits einmal ein Unternehmen im Bereich internationaler Transporte hatte, sind damit als ausreichend einzustufen. Die Verteidigung bringt vor, die Wohnsituation in der Türkei sei nach einem grossen Erdbeben vor einigen Jahren prekär (KG‑act. 31/2, Rz. 20 Einschub 8). Auch wenn eine Landesverweisung den Beschuldigten mit einer gewissen Härte träfe, ergibt sich daraus nach dem Gesagten noch kein schwerer persönlicher Härtefall.
5.4.7 Die Vorinstanz erwog, dass die vom Beschuldigten ausgehende Rückfallgefahr als gering einzustufen sei und die Deliktsvorwürfe schon einige Jahre zurücklägen (angef. Urteil E. III.2.). Wie die Verteidigung zutreffend einwendet (KG-act. 31/2, Rz. 23), ist die eher geringe, vom Beschuldigten ausgehende Rückfallgefahr (vgl. dazu auch E. 4.4 oben) sowie das zwischenzeitliche Wohlverhalten (KG-act. 28) grundsätzlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Unter Würdigung der vorstehend aufgezeigten Umständen, insbesondere der trotz der Aufenthaltsdauer von knapp 20 Jahren ungenügenden Deutschkenntnisse des Beschuldigten, seiner sich nicht zu seinen Gunsten auswirkenden persönlichen und wirtschaftlichen Integration, seines guten Gesundheitszustands, der fehlenden nahen und tatsächlich gelebten familiären Bindungen mit in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Personen sowie seines verwandtschaftlichen Umfelds und der ausreichenden Resozialisierungschancen in seinem Heimatland, liegt gesamthaft betrachtet – auch unter Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK – kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB vor. Daran vermag auch die vom Beschuldigten ausgehende eher geringe Rückfallgefahr sowie sein zwischenzeitliches Wohlverhalten nichts zu ändern.
5.5 Mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls erübrigt sich nach dem Gesagten eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB. Eine Landesverweisung ist anzuordnen.
5.6 Nach Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu seinen Gunsten ergriffen wurde. In Anwendung des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO ist die von der Vorinstanz angeordnete, gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB minimale Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren (angef. Urteil Dispositiv-Ziff. 5) sowie der Verzicht auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (angef. Urteil Dispositiv-Ziff. 6) zu bestätigen.
6. Kosten und Entschädigungen
6.1.1 Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beschuldigten insofern teilweise gutzuheissen, als die Tagessatzhöhe von Fr. 90.00 auf Fr. 40.00 und die Verbindungsbusse von Fr. 4’500.00 auf Fr. 1’600.00 zu reduzieren ist. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.
6.1.2 Bei diesem Verfahrensausgang bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Für die Zusprechung einer Entschädigung, wie die Verteidigung dies beantragt (KG-act. 31/2, Rz. 27), besteht mangels Freispruchs kein Raum (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO).
6.2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriff, einen für sie günstigeren Entscheid, können ihr die Verfahrenskosten dennoch auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlichen abgeändert wird (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren einzig teilweise mit der Reduktion der Tagessatzhöhe von Fr. 90.00 auf Fr. 40.00 sowie der Reduktion der Verbindungsbusse von Fr. 4’500.00 auf Fr. 1’600.00. In den übrigen Punkten, insbesondere im Schuldpunkt betreffend die mehrfache Gehilfenschaft zu Betrug und die mehrfache Widerhandlung gegen das AHVG, bezüglich der bedingten Geldstrafe sowie der Landesverweisung, unterliegt der Beschuldigte, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’500.00 (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. § 27 GebO) vollumfänglich aufzuerlegen. Weil der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1 m. H.).
6.2.2 Für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) zu vergüten (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen).
6.2.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Honorarnote über insgesamt Fr. 6’657.70 (inkl. MWST und Auslagen) ein (KG‑act. 31/2/11). Auf die eingereichte Honorarnote ist nicht abzustellen, weil die Berufungsverhandlung lediglich rund dreieinhalb anstelle der eingesetzten sechs Stunden (inkl. Weg und Besprechungen) dauerte. Das Honorar ist folglich nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen. In Anbetracht der 11‑seitigen Plädoyernotizen für die Berufungsverhandlung (KG-act. 31/2) und deren Dauer von rund dreieinhalb Stunden (KG-act. 31) sowie unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der Strafsache für den Beschuldigten, aber auch der überschaubaren Akten und Tatvorwürfe und der eher geringen Schwierigkeit des Falls erscheint eine Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 6’000.00 (inkl. MWST und Auslagen) angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, jedoch aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO;-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 20. April 2023 (SGO 2022 37) in den Dispositivziffern 2 und 4 aufgehoben sowie in den Dispositivziffern 1, 3 und 5 bis 8 bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:
A.________ wird schuldig gesprochen
der mehrfachen Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i. V. m. Art. 25 StGB, begangen in den Zeiträumen von 1. September 2017 bis 31. Dezember 2018 und von 1. August 2019 bis 30. November 2019;
der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG, begangen am 5. Januar 2018, 25. Januar 2019 und 30. Januar 2020.
A.________ wird mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 40.00 und einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 1’600.00 bestraft.
Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen.
A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz verwiesen.
Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird verzichtet.
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 4’820.00
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 5’349.40
den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 10’000.00
Total Fr. 20’169.40
werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 8 vorbehalten.
Amtliche Verteidigung:
Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das
vorinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 10’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz).
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’500.00 werden A.________ auferlegt.
Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 6’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
7. August 2025 amu
STK 2023 48
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 87 AHVGart. 87 LAVSart. 87 LAVS
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 87 AHVGart. 87 LAVSart. 87 LAVS
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534
BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534
STK 2022 16
6B_1301/2020
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
BGE 140 IV 11ATF 140 IV 11DTF 140 IV 11
BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76
BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76
BGE 118 IV 35ATF 118 IV 35DTF 118 IV 35
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
6B_402/2024
6B_9/2020
§ 15 ShG
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Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
BGE 149 IV 57ATF 149 IV 57DTF 149 IV 57
6B_116/2024
BGE 132 IV 49ATF 132 IV 49DTF 132 IV 49
6B_116/2024
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
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6B_1471/2021
SK 2020 491
Art. 17 StGBart. 17 CPart. 17 CP
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Art. 87 AHVGart. 87 LAVSart. 87 LAVS
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
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STK 2023 39
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Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
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Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
6B_593/2020
BGE 146 IV 145ATF 146 IV 145DTF 146 IV 145
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BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
6B_584/2024
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_584/2024
Art. 18 StGBart. 18 CPart. 18 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_149/2021
6B_1468/2020
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_149/2021
6B_205/2020
6B_548/2020
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
BGE 147 I 268ATF 147 I 268DTF 147 I 268
BGE 145 I 227ATF 145 I 227DTF 145 I 227
BGE 144 I 1ATF 144 I 1DTF 144 I 1
6B_205/2020
6B_548/2020
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
6B_548/2020
6B_1260/2019
BGE 145 IV 455ATF 145 IV 455DTF 145 IV 455
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP
§ 27 GebO
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 5 GebTRA
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF