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Entscheid

STK 2023 49

Kammer

28. November 2024Deutsch14 min

1. a) Am 22. August 2022 erhob die Staatsanwaltschaft gegen A.________ (Beschuldigter) beim Bezirksgericht March Anklage wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB, versuchter Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, vorsätzlicher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen von Sicherheitsmass­nahmen bei einem in Panne geratenen Fahrzeug i.S.v.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil und Beschluss vom 28. November 2024

STK 2023 49

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,

Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

einfache Körperverletzung, versuchte Nötigung, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Übertretung des Nationalstrassenabgabe-gesetzes

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. April 2023,

SGO 2022 9);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Am 22. August 2022 erhob die Staatsanwaltschaft gegen A.________ (Beschuldigter) beim Bezirksgericht March Anklage wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB, versuchter Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, vorsätzlicher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen von Sicherheitsmass­nahmen bei einem in Panne geratenen Fahrzeug i.S.v.

Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 SVG und Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 2 VRV, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges i.S.v. Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG und Übertretung des National-strassenabgabegesetzes durch missbräuchliche Verwendung der Vignette auf Nationalstrassen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 i.V.m.

Art. 7 Abs. 2 NSAG und Art. 3 NSAV. Mit Urteil vom 25. April 2023 sprach das Bezirksgericht den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig (Dispositiv-Ziffer 1, 1.1-1.5) und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von

60 Tagessätzen zu Fr. 40.00 und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 1’500.00 (ersatzweise 24 Tage Freiheitsstrafe; Dispositiv-Ziffer 2 und 3). Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin D.________ eine Genugtuung von Fr. 1’000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Mai 2015 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4). Die Verfahrenskosten von Fr. 6’180.00 (inkl. Untersuchungskosten von Fr. 2’680.00) wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 6). Auf die von der Privatklägerin beantragte Prozessentschädigung wurde nicht einge-treten (Dispositiv-Ziffer 6).

b) Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht bei der Vor­instanz Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids innert Frist Berufung beim Kantonsgericht (KG-act. 1 und 2). Er beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1.1., 1.2., 2 sowie 3-5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben, er sei von den Vorwürfen der vorsätzlichen einfachen Körperver-letzung und der versuchten Nötigung freizusprechen, mit einer Busse von Fr. 900.00 zu bestrafen, die Verfahrenskosten für beide Instanzen seien ihm angemessen, jedoch maixmal zur Hälfte aufzuerlegen und er sei für beide Instanzen angemessen zu entschädigen (KG-act. 6). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (KG-act. 10).

c) Am 15. September 2023 teilte die zuständige Gerichtsschreiberin am Bezirksgericht March dem Kantonsgericht mit, dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March betreffend das Scheidungsverfahren des Beschuldigten und der Privatklägerin mit Urteil vom 28. August 2023 u.a. wie folgt erkannt habe (KG-act. 8):

5.2 Die Klägerin/Ehefrau zieht hiermit ihren/e Strafantrag/-anzeige betreffend einfacher Körperverletzung / versuchter Nötigung gegen den Beklagten/Ehemann zurück und erklärt das Desinteresse hinsichtlich des Strafverfahrens SGO 22 9, nunmehr anhängig vor Kantonsgericht Schwyz, und ersucht um Abschreibung des Verfahrens ohne Verurteilung des Beklagten/Ehemanns wegen einfacher Körperverletzung / versuchter Nötigung. Allfällige Verfahrenskosten wegen einfacher Körperverletzung / versuchter Nötigung übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Die Klägerin/Ehefrau erlässt dabei dem Beklagten/Ehemann die ihr zugesprochene Genugtuung von Fr. 1’000.00 (Urteil BG March vom 25.04.2023 [SGO 22 9], Disp.-Ziff. 4).

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde für die weitere Behandlung der Berufung das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem dagegen keine Einwände erhoben wurden (KG-act. 12). Am 12. Januar 2024 ersuchte der Beschuldigte unter Vorlage einer Zustimmungserklärung der Privatklägerin um Abnahme der Frist zur Berufungsbegründung und um provisorische Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung und versuchter Nötigung (KG-act. 17 und 17/1). Mit verfahrensleitendem Beschluss vom

31. Januar 2024 sistierte die Strafkammer des Kantonsgerichts das Berufungsverfahren betreffend einfache Köperverletzung und versuchte Nötigung einstweilen und nahm die Frist zur Berufungsbegründung ab (KG-act. 19). Mit Verfügung vom 5. August 2024 wurde das Verfahren, nachdem kein Widerruf der Zustimmung seitens der Privatklägerin i.S.v. Art. 55a Abs. 2 StGB erfolgte

(KG-act. 22), hinsichtlich der noch zu beurteilenden Berufungsanträge fortgesetzt. Der Privatklägerin wurde mitgeteilt, dass ihr, vorbehältlich allfälliger Einwände, nur noch der Endentscheid zugestellt werde (KG-act. 22). Mit

Berufungsbegründung vom 4. September 2024 stellte der Beschuldigte

folgende Anträge (KG-act. 24):

1. Die Dispositiv-Ziffern 1.1. und 1.2. des Urteils vom 25. April 2023 seien aufzuheben und das Verfahren sei diesbezüglich einzustellen.

Eventualiter sei der Beschuldigte von den Vorwürfen freizusprechen.

Erwägungen

2.

Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 25. April 2023 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei stattdessen mit einer Busse von Fr. 900.00 zu bestrafen.

3.

Die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 des Urteils vom 25. April 2023 seien aufzuheben. Die Verfahrenskosten bis und mit erstinstanzlichem Verfahren seien dem Beschuldigten angemessen, maximal zu 1/8, d.h. maximal in der Höhe von Fr. 770.00, aufzuerlegen. Die restlichen Kosten, wie auch diejenigen für das vorliegende Verfahren, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Im Weiteren sei der Beschuldigte angemessen, das heisst, bis und mit erstinstanzlichem Verfahren mit Fr. 9’533.00, inkl. MWST, und für das vorliegende Verfahren mit Fr. 4’223.80 zu entschädigen.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsant­wort (KG-act. 26). Weitere Eingaben liegen nicht vor.

2.

Nachdem die Privatklägerin der Sistierung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und versuchter Nötigung i.S.v. Art. 55a Abs. 1 StGB zustimmte und sie die Wiederanhandnahme des Verfahrens innert der Frist von sechs Monaten nicht verlangte, hat hinsichtlich dieser Vorwürfe – auch noch im hängigen Rechtsmittelverfahren – eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (Art. 55a Abs. 3 StGB; Riedo/Allemann, in:

Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019,

Art. 55a StGB N 118 f. und 216; KG-act. 8 und 17/1). Die Schuldsprüche gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1. und 1.2. des angefochtenen Urteils sind folglich aufzuheben. Hingegen hat es mangels Anfechtung (vgl. KG-act. 6 und 24 je Berufungsanträge Ziff. 1) bei den Schuldsprüchen für die Verkehrsdelikte gemäss Dispositiv-Ziffer 1.3.-1.5. sein Bewenden.

3.

Die für die vorsätzliche einfache Körperverletzung und die versuchte

Nötigung vor­instanzlich festgesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.00 entfällt infolge der Verfahrenseinstellung. Dasselbe gilt für die diesbezügliche Verbindungsbusse von Fr. 600.00 (vgl. angefocht. Urteil E. 4.8). Für die drei Verkehrsdelikte bleibt es antragsgemäss bei den von der Vor­instanz festgelegten Übertretungsbussen von insgesamt Fr. 900.00 bzw. von Fr. 500.00 für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen von Sicherheitsmass­nahmen bei einem in Panne geratenen Fahrzeug und je Fr. 200.00 für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und die Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes durch missbräuchliche Verwendung der Vignette auf Nationalstrassen (KG-act. 24 S. 4). Die Strafkammer stimmt den vor­instanzlichen Erwägungen zur Bemessung der Bussen vollumfänglich zu, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden Ausführungen der Vor­instanz verwiesen werden kann (vgl. angefocht. Urteil E. 4.9 und 4.10). Hinsichtlich des Vollzugs ist festzuhalten, dass die Busse von gesamthaft Fr. 900.00 zu bezahlen und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wie bisher auf fünf, je zwei resp. vier, das heisst total neun Tage, festzusetzen ist (vgl. angefocht. Urteil E. 4.9 und 4.10). Davon abgesehen stellte der Beschuldigte weder die Bussenhöhe noch die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe in Frage

(KG-act. 24 S. 4, Ziff. 2).

4.

Im Zivilpunkt ist die Zusprechung einer Genugtuung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteil infolge Erlass bzw. Verzichts der Privatklägerin antragsgemäss ersatzlos aufzuheben.

5.

a) Die erinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Untersuchungskosten), soweit die Verkehrsdelikte betreffend, gehen zulasten des Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dabei kann dem Beschuldigten beigepflichtet werden und ist mithin davon auszugehen, dass die Kosten von gesamthaft Fr. 6’180.00 zu 1/8 durch die Verkehrsdelikte verursacht wurden, mithin hat der Beschuldigte Fr. 772.50 zu tragen. Die übrigen Verfahrenskosten von Fr. 5’407.50

(= Fr. 6’180.00 minus Fr. 772.50) sind nach den allgemeinen Bestimmungen dem Staat zu belasten (Art. 423 Abs. 1 StPO; Riedo/Allemann, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 55a StGB N 217). Anzufügen ist, dass die Vereinbarung der Parteien, wonach sie allfällige Verfahrenskosten wegen einfacher Körperverletzung und versuchter Nötigung je zur Hälfte übernehmen, nach dem Wortlaut – die Einschränkung auf „allfällige“ Verfahrenskosten deutet jedenfalls auf ein solches Verständnis hin (vgl. KG-act. 24 S. 5) – nur dann zum Tragen käme, soweit die Kosten nicht der Staatskasse, sondern den Parteien zu belasten wären, was hier nicht der Fall ist. Diese Auslegung der Vereinbarung stimmt auch mit den Grundsätzen der Kostentragungspflicht der Strafprozessordnung überein, denn diese enthält eine abschliessende Regelung des Kreises der kostenpflichtigen Personen, was bedeutet, dass, soweit Kosten keinem Verfahrensbeteiligten auferlegt werden können, diese vom Staat zu tragen sind (Bearbeiter, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 423 StPO N 4). Nicht in Betracht kommt insbesondere eine Kostenauferlegung zulasten der Privatklägerin gestützt auf

Art. 427 Abs. 2 StPO, weil die vorliegende Körperverletzung kein Antragsdelikt nach Art. 123 Ziff. 1 StGB darstellt, sondern Art. 123 Ziff. 2 StGB im Sinne eines Offizialdelikts zu Anwendung käme. Dass der Beschuldigte namentlich die Durchführung des Verfahrens erschwert hätte, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, so dass auch eine Kostentragungspflicht zu seinen Lasten nach Art. 426 Abs. 2 StPO entfällt.

b) Die Entschädigung des Beschuldigten richtet sich ebenfalls nach den allgemeinen Bestimmungen gemäss Art. 429 ff. StPO (Riedo/Allemann, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019,

Art. 55a StGB N 218). Nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Der Beschuldigte macht für das erstinstanzliche Verfahren Auslagen für die erbetene Verteidigung von Fr. 10’895.15 geltend (Vi-act. 14, Beilage). Davon gehen infolge der Schuldsprüche 1/8 zu seinen Lasten. Nach § 13 lit. a GebTRA beträgt das Honorar in Strafsachen vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde und dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00. Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Das Verfahren bot weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, die den geltend gemachten Stundenansatz zu rechtfertigen vermöchten. Angemessen erscheint im konkreten Fall, auch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles ein solcher von ortsüblich maximal Fr. 250.00. Somit ist die (reduzierte) Entschädigung auf Fr. 8’526.70 festzulegen (35.6 Std. à Fr. 250.00 = Fr. 8’900.00, davon 7/8, somit Fr. 7’787.50; zuzüglich 7/8 der Auslagen von Fr. 148.20, somit Fr. 129.60; zzgl. MWST von Fr. 609.60).

c) Mangels Anfechtung bleibt es beim Nichteintreten auf die Entschädigungsforderung der Privatklägerin (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 6).

6.

a) Nachdem das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung und versuchter Nötigung einzustellen ist und hinsichtlich der SVG-Delikte und der diesbezüglich ausgesprochenen Strafe keine Anfechtung erfolgte, sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Beschuldigte macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen von Fr. 4’223.80 geltend (KG-act. 24/1). In Strafsachen beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit c GebTRA). Abgesehen vom Verweis auf

§ 2 Abs. 1 GebTRA gilt in Bezug auf den Stundenansatz grundsätzlich wiederum das vorstehend unter E. 5.b Gesagte. Indessen ist der geltend gemachte Aufwand in Anbetracht dessen, dass keine materielle Beurteilung hinsichtlich der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und der versuchten Nötigung erfolgte, ohnehin nicht mehr angemessen, so dass die Entschädigung pauschal nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen ist

(§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Nachachtung der zitierten allgemeinen Bemessungsgrundsätze nach § 2 Abs. 1 GebTRA und des Umstands, dass der Beschuldigte nebst der Berufungserklärung im Wesentlichen eine kurze Eingabe betreffend die Einstellung bzw. zu deren Folgen einzureichen hatte (KG-act. 6 und 24), ist die Vergütung auf pauschal Fr. 2’500.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST).

c) Die Privatklägerin beteiligte sich am Berufungsverfahren nicht bzw. stellte denn auch keinen entsprechenden Antrag;-

beschlossen und erkannt:

Dispositiv

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1.1., 1.2. und 2-5 des Urteils des Bezirksgerichts March vom 25. April 2023 wird Folgendes beschlossen und im Übrigen das Urteil wie folgt neu verkündet:

Das Verfahren gegen A.________ wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie versuchter Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB wird eingestellt.

A.________ wird schuldig gesprochen:

a) der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen von Sicherheitsmass­nahmen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 SVG und Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 4 VRV;

b) des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG;

c) der Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes durch missbräuchliche Verwendung der Vignette auf Nationalstrassen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 i.V.m.

Art. 7 Abs. 2 NSAG und Art. 3 NSAV.

A.________ wird mit einer Busse von Fr. 900.00 bestraft (ersatzweise

9 Tage Freiheitsstrafe). Die Busse ist zu bezahlen.

Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens:

a) Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Untersuchungskosten) betragen Fr. 6’180.00 und werden zu 1/8 (Fr. 772.50) A.________ auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 5’407.50) zulasten des Staates.

b) Der erbetene Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 8’526.70 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).

c) Auf die beantragte Prozessentschädigung von D.________ wird mangels Bezifferung nicht eingetreten.

Kostenfolgen des Berufungsverfahrens:

a) Die Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates.

b) Der erbetene Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2’500.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von

Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), Rechtsanwältin E.________ (2/R), und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R zum Inkasso und Vollzug), das Amt für Migration des Kantons Schwyz (1/R), das Verkehrsamt Schwyz (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

2. Dezember 2024 amu

STK 2023 49

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