STK 2023 5
Kammer
16. Februar 2024Deutsch22 min
1. Das Bezirksgericht March erliess in der Strafsache der Staatsanwaltschaft, des SECO, der FRC und „weiterer Privatkläger“ gegen die Beschuldigten B.________ und E.________ wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das UWG und mehrfacher Pornografie am 30. September 2022 Beschluss und Urteil. Das Verfahren gegen den verstorbenen E.________ wurde eingestellt (Beschluss) und B.________ von den Vorwürfen freigesprochen. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die seitens der Staatsanwaltschaft gegen diesen Entscheid angemeldete Berufung wurde nicht erklärt und abgeschrieben (STK 2023 4 vom 15. Februar 2023).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 16. Februar 2024
STK 2023 5 und 6
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Jeannette Soro und Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
1. Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Ressort Recht,
Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Privatkläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt A.________,
2. Fédération romande des consommateurs (FRC),
Postfach 6151, Rue de Genève 17, 1002 Lausanne,
Privatklägerin und Berufungsführerin,
gegen
1. B.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt D.________,
betreffend
unlauterer Wettbewerb
(Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 30. September 2022, SGO 2020 1);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das Bezirksgericht March erliess in der Strafsache der Staatsanwaltschaft, des SECO, der FRC und „weiterer Privatkläger“ gegen die Beschuldigten B.________ und E.________ wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das UWG und mehrfacher Pornografie am 30. September 2022 Beschluss und Urteil. Das Verfahren gegen den verstorbenen E.________ wurde eingestellt (Beschluss) und B.________ von den Vorwürfen freigesprochen. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die seitens der Staatsanwaltschaft gegen diesen Entscheid angemeldete Berufung wurde nicht erklärt und abgeschrieben (STK 2023 4 vom 15. Februar 2023).
a) Das SECO (STK 2023 5 KG-act. 3, dazu unten E. 2.a) und die FRC (STK 2023 6 KG-act. 4, unten E. 2.b) erklärten die innert Frist angemeldeten Berufungen gegen den Freispruch des Beschuldigten B.________. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 12). Weitere Privatkläger liessen sich zum Eintreten und zur Gelegenheit der Anschlussberufung nicht vernehmen. Der Beschuldigte beantragt am 16. Februar 2023, auf die Berufungen nicht einzutreten (KG-act. 23 bzw. 10). Dazu nahmen das SECO (KG-act. 63) und die FRC (KG-act. 37) Stellung, wogegen die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtete (KG-act. 48 bzw. 33). Der Beschuldigte replizierte am 23. Mai 2023 (KG-act. 67 bzw. 40). Die weiteren Privatkläger liessen sich auch zum Nichteintretensantrag des Beschuldigten nicht vernehmen.
b) Am 13. Juli 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Verfahrensleitend wurde darauf hingewiesen, dass es den Berufungsführer freistehe, sich nochmals umfassend zur Rechtsmittellegitimation, namentlich das SECO zur Voraussetzung des Schutzes des öffentlichen Interesses und dessen Notwendigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. b UWG und die FRC zur gültigen Unterzeichnung insbesondere der Berufungserklärung vom 6. Februar 2023 zu äussern (KG-act. 73 bzw. 43).
aa) Das SECO begründete die Berufung (STK 2023 5 KG-act. 91) mit den unveränderten Anträgen der Berufungserklärung, wonach das angefochtene Urteil aufzuheben, der Beschuldigte evtl. i.V.m. Art. 25 StGB wegen mehrfachen Vergehens gegen Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b und s sowie Art. 24 Abs. 1 lit. e UWG i.V.m. Art. 11a Abs. 5 aPBV bzw. Art. 11abis Abs. 2 PBV schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sei.
bb) Der Berufungserklärung (STK 2023 6 KG-act. 4) und der Berufungsbegründung (KG-act. 44) der FRC lassen sich sinngemäss die Anträge entnehmen, dass die Konsumentenschutzorganisation sich gegen den Freispruch des Beschuldigten wendet und verlangt, diesen wegen den bereits vom SECO angegebenen UWG-Widerhandlungen schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
cc) Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Berufungsantworten (KG-act. 93 bzw. 46). Am 24. November 2023 beantwortete der Beschuldigte die Berufungen mit den Anträgen, auf sie sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (KG-act. 102 bzw. 55).
dd) Aufgrund der engen Konnexität werden die Berufungen des SECO und der FRC vereinigt (Art. 30 StPO). Nach Aktenschluss und Mitteilung der Änderung des Spruchkörpers (KG-act. 113 bzw. 63) liess sich der FRC mit der aus dem Recht zu weisenden, verspäteten Eingabe vom 9. Februar 2024 vernehmen (KG-act. 114 bzw. 67).
Erwägungen
2.
Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist (ebd. Abs. 2). Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers (ebd. Abs. 3). Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen, sind nach Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG klageberechtigt. Auch der Bund kann klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn die Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind (Art. 10 Abs. 3 lit. b UWG). Das SECO stellte am 6. Mai 2014 Strafantrag (U-act. 3.1.01 dazu separater Ordner 1a). Die FRC nahm seit dem 27. September 2019 am Verfahren teil (U-act. 3.52.01). Gegen das erstinstanzliche Strafurteil kann jede Partei ein Rechtsmittel ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die genügende Darlegung des nach dieser Bestimmung erforderlichen rechtlich geschützten Interesses ist von Amtes wegen zu prüfen (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 381 StPO N 1 i.V.m. Art. 382 StPO N 4 in fine). Vorliegende Berufungen sind nach dem noch nicht revidierten, bisherigen Strafprozessrecht zu beurteilen (Art. 453 Abs. 1 StPO).
a) Der Bund, vertreten durch das SECO, tritt zur Wahrung der öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO im Verfahren zusätzlich zur Staatsanwaltschaft als „Partei sui generis“ (BGer 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2 m.H.) mit den Rechten eines Privatklägers (Art. 23 Abs. 3 UWG) auf. Der Bund hat daher auch die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Heizmann, OFK-Wettbewerbsrecht II, 2. A. 2021, Art. 23 UWG N 28; Spitz, SHK-UWG, 3. A. 2023, Art. 27 UWG N 53). Dazu ist er ungeachtet seines Geschädigtseins (BGer ebd.) inländisch im Rahmen seiner Klageberechtigung zur Wahrnehmung von Kollektivinteressen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 23 Abs. 2 UWG zugelassen (Spitz, ebd. N 32 und N 55; Mazzucchelli/Postizzi, BSK, 3. A. 2023 Art. 115 StPO N 100; Heimgartner in Heizmann/Loacker, UWG Kommentar, Art. 23 UWG N 56). Denn dem Bund sollen die gleichen Rechte wie einer Privatklägerschaft insofern zukommen, als er aus öffentlichen Interessen klagt, wenn unlautere Geschäftspraktiken oder Internetbetrügereien grossen Stils nicht nur das Ansehen der Schweiz im Ausland, sondern auch im Inland kollektive und nicht bloss individuelle Interessen bedrohen (BBl 2009 S. 6164 ff. und S. 6180 ff.). Der Nachweis, dass Kollektivinteressen verletzt oder bedroht sind, obliegt im Klagefall der Eidgenossenschaft (ebd. S. 6181). Somit hat das Berufung einlegende SECO die in der Wahrnehmung kollektiver Interessen liegende Rechtsmittellegitimation des Bundes darzulegen (vgl. auch Bähler, a.a.O., Art. 382 StPO N 4 ff. i.V.m. Art. 385 StPO N 4). Es muss nachweisen, dass die Aufhebung der angefochtenen Freisprüche im öffentlichen Interesse, d.h. auch nach der Voruntersuchung und dem erstinstanzlichen Urteil noch in kollektiven Interessen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. b UWG liegen. Dies ist hier umso fraglicher, als die Staatsanwaltschaft ihre angemeldete Berufung nach Vorliegen des begründeten erstinstanzlichen Urteils nicht erklärte (oben E. 1 vor lit. a), sodass die Freisprüche betreffend die Vorwürfe der Offizialdelikte der Pornografie und der PBV-Widerhandlungen rechtskräftig sind (so auch das SECO KG-act. 91 Rz 4 ff.).
aa) Im Vorverfahren nach Art. 403 StPO (vgl. oben E. 1.a) berief sich das SECO auf ihm eingereichte weit über 60 Beschwerden von Privatpersonen über unrichtige oder irreführende Angaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG bzw. für Online-Käufe diese Bestimmung noch konkretisierenden Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG, was ausreiche, Kollektivinteressen resp. seine Aktivlegitimation zu bejahen. Diese sei entgegen dem Beschuldigten nicht von irgendwelchen „qualitativen“ Merkmalen abhängig zu machen (KG-act. 63). Der Beschuldigte entgegnete, für die noch im Berufungsverfahren erheblichen Vorwürfe liege keine genügende Anzahl von Beschwerden vor (KG-act. 67). In der Berufungsbegründung macht das SECO zusätzlich geltend, dass die potenzielle Schädigung der in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffenen Personen eher hoch sei und die vorliegende Angelegenheit weit über den Einzelfall hinausgehe, weshalb es keine Rolle spiele, was einzelne Beschwerden in qualitativer Hinsicht vorgebracht hätten (KG-act. 91).
bb) Im Gerichtsverfahren und in der Berufung gegen den vorinstanzlichen Freispruch von den Widerhandlungen gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b und s UWG sind nur noch die Interessen im tatsächlichen Feld der Anklage relevant (Art. 350 StPO). Angeklagt sind im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis einschliesslich Anklageerweiterung 28. Januar 2024 eine unbekannte Zahl von Online-Bestellungen eines kündbaren Abonnements für erotische Erwachsenenunterhaltung zu einer monatlichen Pauschale von Fr. 89.90 bzw. 79.90 nach einem dargelegten Vorgang (Anklage Ziff. 3.1-7.3), dessen Elemente der Irreführung die Anklage wie folgt zusammenfasst:
Der geschilderte Bestellvorgang ist irreführend, da für den Konsumenten nicht klar ist, dass er mit den entsprechenden Klicks automatisch ein kostenpflichtiges Abonnement abschliesst, wenn er nicht innert drei Tagen kündigt. Die Angabe des Preises der Dienstleistung erscheint zu wenig deutlich, stattdessen sticht das Wort „Gratis" während des Bestellvorgangs immer wieder hervor, so dass der Konsument davon ausgeht, dass er lediglich ein Gratisangebot in Anspruch nimmt, welches sich nicht nach drei Tagen in ein kostenpflichtiges Abonnement umwandelt. Dem Bestellvorgang fehlt es zudem an der notwendigen Transparenz: Für den Konsumenten ist nicht ohne weiteres erkennbar, wer der Anbieter der Dienstleistung ist. Die einzelnen Schritte, welche zum Vertragsabschluss führen, sind nicht ersichtlich und eine Kontrolle bzw. Korrektur der Bestellung ist nicht möglich, weil zu keinem Zeitpunkt ein Überblick über die Bestellung geboten wird. Ausserdem erfolgt nach der Bestellung zwar eine Bestätigung per SMS, jedoch enthält dieses nicht die wesentlichen Vertragspunkte, insbesondere ist der Preis des Abonnements nicht erwähnt. (…).
Der Anklage ist nicht zu entnehmen, wie viele Nutzer der inkriminierten Webseiten durch diesen Bestellvorgang ohne jegliches Zutun ihrerseits irregeführt worden wären. Da die blosse abstrakte Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung (Schaffner/Spitz, SHK-UWG, 3. A. 2023, Art. 23 UWG N 18) tatbestandsmässig ist, hinderte diese Anklage die Beurteilung in der Sache nicht. Irreführende Angaben verneinte die Vorinstanz (angef. Urteil E. 2.3, insbes. S. 47 f.) jedoch aus der in strafrechtlicher Hinsicht restriktiv ausgelegten (ebd. S. 50 ff. u.a. unter Bezugnahme auf ZK2 2019 8 vom 14. September 2020 E. 4.e/cc) Perspektive des konkreten Durchschnittsadressaten (dazu Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 9 und Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG N 13 i.V.m. Art. 2 UWG N 9 ff.). Hingegen stellte sie in der Beurteilung der Parteistellung des Bundes nur in quantitativer Hinsicht darauf ab, dass das SECO seinem Strafantrag 60 Beschwerden beigelegt habe und weitere 39 Strafanträge aktenkundig seien (angef. Urteil E. 1.4.3). Fehlt es der Anklage am Bezug zu solchen konkreten Beschwerden, müsste das SECO zur Begründung der Legitimation des Bundes jedoch darlegen, inwiefern es noch Kollektivinteressen an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils (Art. 382 Abs. 1 StPO) wahrnimmt. Dieser Nachweis drängte sich umso mehr auf, als die den Beschuldigten freisprechende Vorinstanz ein strafbares Gefahrenpotential verneinte, dass Kunden unbewusst Willenserklärungen abgeben könnten. Auch die grundsätzlich gestützt auf Art. 23 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 UWG klageberechtigten „weiteren Privatkläger“ des erstinstanzlichen Urteilrubrums hätten im Falle von hier jedoch unterbliebenen Weiterzügen zur Begründung ihrer Rechtsmittellegitimation der Berufungsinstanz darlegen müssen, inwiefern sie in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen wären. Für die Legitimation des Bundes ist das individuelle Schädigungspotential einzelner Personen zwar grundsätzlich nicht massgebend (Domej in Heizmann/Loacker, Art. 10 UWG N 47). Inwiefern darüber hinaus Kollektivinteressen bestehen, begründet das SECO aber nicht (dazu unten lit. cc).
cc) Entgegen der Auffassung des SECO ist die Rechtsmittellegitimation des Bundes auch von qualitativen Merkmalen abhängig. Kollektivinteressen sind gemeinsame, „überindividuelle“ (vgl. BGE 149 IV 1 E. 2.5) Interessen einer Vielzahl von Opfern in Berücksichtigung einer bestimmten Qualität des fraglichen unlauteren Verhaltens, etwa der Schwere und der Auswirkungen der inkriminierten Geschäftspraktik und deren Eignung zur Verletzung (Heizmann, a.a.O., Art. 10 UWG N 32; Domej, ebd. N 45; Jung/Spitz, SHK-UWG, 3. A. 2023, Art. 10 UWG N 38a). Vorliegend ist aus dem Anklagesachverhalt wie gesagt (oben lit. bb) nicht ersichtlich, inwiefern die „weiteren Privatkläger“ oder Einleger von Beschwerden beim SECO bedroht und verletzt bzw. unmittelbar betroffen wären, ja überhaupt nicht, wie viele Personen Opfer des angeklagten Bestellvorgangs geworden sind. Dass der Anklagesachverhalt unlautere Geschäftspraktiken oder Internetbetrügereien grossen Stils enthält, die kollektive und nicht bloss individuelle Interessen in einer über Einzelfälle hinausgehenden Bedeutung bedrohen, ist an sich und insbesondere nach dem vorinstanzlichen Freispruch nicht offensichtlich. Mag es auch angezeigt erscheinen, an die zivilrechtliche Aktivlegitimation keine hohen Anforderungen zu stellen (so das angef. Urteil E. 1.4.3 m.H.), weil eine Klageanhebung nur schon aus Ressourcengründen erst ab rund 20 Beschwerden realistisch sei (BBl 2009 6181), ändert dies nichts daran, dass das SECO die Rechtsmittellegitimation des Bundes im Strafverfahren begründen muss, weil hier strafprozessrechtliche Prinzipien gelten (Heimgartner, a.a.O., Art. 23 UWG N 2 m.H. sowie unten lit. dd). Indes unterlässt es das SECO zur Begründung der Rechtsmittellegitimation des Bundes nicht nur, das tatsächliche Ausmass allfälliger Schäden von hier noch in Bezug auf die Anklage relevanten Opfern zu beziffern, sondern versäumt es auch, auszuführen, inwiefern der angeklagte, erotische „Erwachsenenunterhaltung“ betreffende Bestellvorgang qualitativ eine schwerwiegende unlautere Geschäftspraktik darstellt, die von der Branche respektive Bedeutung her über Einzelfälle hinausreicht (dazu vgl. Heizmann, a.a.O., Art. 10 UWG N 32 m.H. auf BBl 2009 6181) und von sozialer bzw. gesellschaftlicher Relevanz ist, die eine grundsätzliche Klärung notwendig erscheinen lässt (vgl. BGer 4A_235/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 4.1). Mithin ist auf die Berufung des SECO (STK 2023 5) mangels Legitimationsbegründung nicht einzutreten. Die hier nicht offensichtliche Beschwerdeberechtigung ist darzulegen (Bühler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 4; vgl. auch i.V.m. Art. 385 StPO: Guidon, BSK, 3. A. 2023 Art. 396 StPO N 9c). Gesetzliche Bestimmungen oder Darlegungen in der Sache reichen zu ihrer Begründung nicht aus (BEK 2023 42 vom 9. November 2023 E. 2.a m.H.; BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2 m.H.). Deshalb ist hier nicht weiter zu prüfen, ob sich allenfalls damit Kollektivinteressen begründen liessen. Abgesehen davon wären die von der Anklage abweichenden Sachverhaltsausführungen der Berufungsbegründung ohnehin nicht erheblich (dazu noch unten lit. ee).
dd) Es kommt hinzu, dass die auf das Zivilrecht zugeschnittenen UWG-Bestimmungen im strafrechtlichen Kontext restriktiv auszulegen sind (Schaffner/Spitz, a.a.O., Art. 23 UWG N 9 m.H.). Das muss umso mehr für die systematisch im zweiten Abschnitt über die zivilprozessrechtlichen Bestimmungen des 2. Kapitels des UWG gelten, die den Rahmen für die Strafantragsberechtigung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 UWG und die Privatklägerstellung des Bundes im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UWG (vgl. vor lit. aa) bilden. Dies erst recht als Art. 23 UWG keine Offizialdelikte enthält und selbst die Botschaft in Feststellung, dass dem Bund das Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels zusteht, auf Art. 382 Abs. 1 StPO verweist (BBl 2009 S. 6184). Das unterstreicht, dass die Ausübung der dem Bund in Art. 23 Abs. 3 UWG zugestandenen prozessualen Rechte eines Privatklägers nur zulässig ist, wenn er im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO öffentliche Interessen zu wahren hat (vgl. dazu Heizmann, a.a.O., Art. 23 UWG N 28 m.H.). Dass das SECO als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO die Aufgabe hat, öffentliche Interessen zu wahren, ersetzt indes nicht den ihm im konkreten Fall obliegenden Nachweis von Kollektivinteressen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. b UWG, um sein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO darzutun. Der im Ingress von Art. 10 Abs. 3 UWG dem Bund eingeräumte Beurteilungsspielraum (s. kritisch Domej, a.a.O., Art. 10 UWG N 41; vgl. auch Jositsch/Conte, sic! 7-8/2015 S. 441, III/2) kann das SECO auch aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der Gleichheit von den Begründungsanforderungen im Rahmen der Rechtsmittellegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO nicht entlasten. Im Übrigen verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung selbst in Hinblick auf die zivilrechtliche Aktivlegitimation, dass das SECO bezüglich der relevanten Prozessstoffe differenziert darlegt, inwiefern die unlautere Praktik in ihrem Gewicht und in ihrer Bedeutung „weit über den Einzelfall“ hinausreiche (vgl. BGer 4A_235/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 4.2 ff.), was das SECO vorliegend wie gesagt (oben lit. cc) unterlässt.
ee) Ungeachtet dessen ist auf die Berufung zudem nicht einzutreten, weil sich deren insgesamt nicht selbstverständliche Begründung nicht in einer den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO genügenden Art und Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2 m. H.; BGer 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5 und 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2 je m.H. i.V.m. Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 4). Soweit das SECO der Vorinstanz allgemein vorhält, sich nicht mit den unterschiedlichen Visualisierungsweisen am PC und in viel kleinerer und unübersichtlicherer Form am Mobiltelefon auseinandergesetzt zu haben, übersieht es, dass aufgrund der Anklage Irreführungen weder aufgrund dieser Unterscheidung noch einer allfälligen Ablenkung durch erotische Bilder noch bloss angegebener Briefkastenfirmenadressen zu beurteilen waren. Ebenso wenig ist auf weitere von der Anklage abweichenden tatsächlichen Ausführungen des SECO einzugehen. Im Übrigen widerspricht das SECO im Zusammenhang von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG den Erwägungen der Vorinstanz einfach mit den pauschalen Behauptungen, dass der unaufmerksame Durchschnittsadressat aufgrund der Buttonbeschriftungen nicht erwarten musste, dass er kostenpflichtige Dienstleistungen bestellte. Indes befasst es sich nicht mit den Argumenten des angefochtenen Urteils, wonach entgegen der Anklage über die Entgeltlichkeit nach drei Gratistagen in gut lesbarer Schrift informiert wurde, weshalb auch bei geringer Aufmerksamkeit die einschlägigen Preise erkannt werden konnten, zumal die Anklage die Gründe zu den Abonnementsabschlüssen oder Kündigungen offengelassen habe (angef. Urteil S. 46 f.). Das Bezirksgericht hielt im Weiteren zum Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG zusammenfassend fest (S. 55):
[…] dass keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Bst. s Ziffer 1 - 4 UWG von strafrechtlicher Relevanz auszumachen ist. Für den Konsumenten war ersichtlich, wann er ein Abo abschloss, es war klar ersichtlich, dass nach den 3-Gratis-Tagen eine Abogebühr anfällt, dass er den Bestellvorgang abbrechen kann, er wurde auf die Kündigungsmöglichkeiten hingewiesen und erhielt nach durchlaufenem Bestellvorgang eine Bestätigung seiner Bestellung, wiederum mit Hinweis, dass nach den 3 Gratis-Tagen ein kostenpflichtiges Abo aktiviert wird. Aus strafrechtlicher Sicht ist kein strafbares Verhalten ersichtlich, weil im Bestellvorgang nicht sämtliche im Schrifttum geforderten Angaben, Begriffe bzw. Schritte für Bestellvorgänge im Internet von den Anbietern gewählt wurden. Die aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 3 Abs. 1 Bst. s UWG lesbaren Angaben wurden eingehalten. lnsgesamt ist aus strafrechtlicher Perspektive der Bestellvorgang nicht als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. s UWG zu beurteilen.
Dem hält das SECO abgesehen von den bereits erwähnten an der Anklage vorbeigehenden Sachverhaltsdarstellungen (visuelle Gestaltung, anzügliche Bilder, Briefkastenfirma) nur ungenügend pauschal angebliche Strafbarkeit begründende Gepflogenheiten auf dem Schweizer Markt entgegen. Ausserdem begründet es die Behauptung nicht, die Vorinstanz hätte die Sicht des Durchschnittsadressaten im Strafverfahren nicht restriktiv auslegen dürfen (dazu s. oben lit. dd). Entgegen seiner Auffassung ist aus dieser Perspektive der tatsächliche Aufmerksamkeitsgrad grundsätzlich unerheblich (vgl. Jung, SHK-UWG, 3. A. 2023, Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 62 f.). Schliesslich ist nicht allgemein ersichtlich, dass ein Durchschnittsadressat unbeabsichtigt auf die inkriminierten Webseiten stossen könnte. Ebenfalls ist nicht konkret dargetan, dass in nicht unerheblich vielen Fällen der beim SECO deponierten Beschwerden ein Konsument tatsächlich wider Willen auf diese Webseiten gelangte, sodass die Überraschung jegliches Fehlen von Aufmerksamkeit vor der Betätigung der „Playtaste“ und des Buttons „Ich will weiter zu den Videos“ entschuldigen liesse.
Zusammenfassend ist auf die Berufung des SECO nicht einzutreten.
b) Nach Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG können Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung klagen, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen. Die FRC wurde mit Schreiben der prozessleitenden Vorsitzenden der Berufungsinstanz bei der Anordnung des schriftlichen Verfahrens aufgefordert, sich zur gültigen Unterzeichnung insbesondere der Berufungserklärung vom 6. Februar 2023 zu äussern (KG-act. 43). Die Berufungsbegründung des FCR ist ohne Ausführungen zur Gültigkeit der Unterzeichnung gleich unterzeichnet wie die Berufungserklärung (KG-act. 4), nämlich dermassen, dass der Verantwortliche des Rechtsdienstes doppelt einmal für sich und einmal „in Vertretung“ der Generalsekretärin unterzeichnete (KG-act. 4 und 44). Die Frage nach der Gültigkeit dieser Unterzeichnungsweise kann hier ebenso offengelassen werden wie diejenige nach der Rechtzeitigkeit der Strafantragstellung. Abgesehen davon, dass bereits förmlich keine gültigen Anträge gestellt werden (BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2 m.H.), was von einer Konsumentenschutzorganisation zu erwarten wäre, genügt die sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzende Berufungsbegründung den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nicht (BGer 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5 und 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2 je m.H. i.V.m. Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 4). Eine Frist zur Nachbesserung nach Art. 385 Abs. 2 StPO ist der Berufungsführerin nicht anzusetzen, da es abgesehen von der Gefahr einer unzulässigen Vorbefassung nicht Sache der Berufungsinstanz ist, dass eine Konsumentenschutzorganisation hinreichende Argumente gegen einen angefochtenen Entscheid darlegt. Daher ist auch auf die Berufung des FRC (STK 2023 6) nicht einzutreten.
Dispositiv
3. Aus diesen Gründen ist auf die Berufungen (STK 2023 5 und 6) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss werden die unterliegenden Berufungsführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO sowie Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA). Die eingereichte Kostennote der Verteidigung unterscheidet nicht zwischen den Berufungsführern und erweist sich in der nach dem vorinstanzlichen Freispruch für den Beschuldigten nicht mehr sehr komplexen Sache nicht nur in den deutlich über der Ortsüblichkeit liegenden und ohne ersichtlichen Grund unterschiedlichen Honoraransätzen von Fr. 320.00 bzw. 380.00, sondern auch in der Schätzung des Studiums des Berufungsentscheids als nicht angemessen;-
beschlossen:
Auf die Berufungen (STK 2023 5 und 6) wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden je zur Hälfte (Fr. 750.00) den Berufungsführern auferlegt.
Die Berufungsführer werden verpflichtet, den Beschuldigten für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘500.00 (SECO) resp. Fr. 1‘500.00 (FRC), total Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Berufungsführer (je 1/R), den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Privatkläger (je 1/A+), die Bundesanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten zur Vornahme der weiteren noch nötigen Mitteilungen), das Amt für Justizvollzug (1/R zum Inkasso) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
19. Februar 2024 amu
STK 2023 5
STK 2023 4
STK 2023 5
STK 2023 6
Art. 10 UWGart. 10 LCDart. 10 LCSl
STK 2023 5
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl
Art. 24 UWGart. 24 LCDart. 24 LCSl
Art. 11a PBVart. 11a OIPart. 11a OIP
STK 2023 6
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
Art. 10 UWGart. 10 LCDart. 10 LCSl
Art. 10 UWGart. 10 LCDart. 10 LCSl
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 453 StPOart. 453 CPPart. 453 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
6B_267/2020
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
Art. 27 UWGart. 27 LCDart. 27 LCSl
Art. 10 UWGart. 10 LCDart. 10 LCSl
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 10 UWGart. 10 LCDart. 10 LCSl
Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP
Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl
Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl
Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
ZK2 2019 8
Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl
Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl
Art. 2 UWGart. 2 LCDart. 2 LCSl
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
Art. 10 UWGart. 10 LCDart. 10 LCSl
Art. 10 UWGart. 10 LCDart. 10 LCSl
BGE 149 IV 1ATF 149 IV 1DTF 149 IV 1
Art. 10 UWGart. 10 LCDart. 10 LCSl
Art. 10 UWGart. 10 LCDart. 10 LCSl
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
Art. 10 UWGart. 10 LCDart. 10 LCSl
4A_235/2020
STK 2023 5
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
BEK 2023 42
1B_55/2021
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl
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Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
4A_235/2020
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Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl
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Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
STK 2023 6
STK 2023 5
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
STK 2023 5
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF