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Entscheid

STK 2023 50

Kammer

4. Oktober 2024Deutsch9 min

1. Das Bezirksgericht March sprach den beschuldigten Polizisten vom Vorwurf der vorsätzlichen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf Autobahnen um mindestens 80 km/h im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG bei folgendem Anklagesachverhalt mit Urteil vom 24. Januar 2023 frei:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 4. Oktober 2024

STK 2023 50

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,

Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Berufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwältin A.________,

gegen

B.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 24. Januar 2023, SGO 2022 3);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Bezirksgericht March sprach den beschuldigten Polizisten vom Vorwurf der vorsätzlichen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf Autobahnen um mindestens 80 km/h im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG bei folgendem Anklagesachverhalt mit Urteil vom 24. Januar 2023 frei:

B.________ lenkte am Samstag, 04.04.2020, zwischen ca. 16:50 Uhr und 17:00 Uhr, den Personenwagen „BMW 525d xDrive“, ZH xx, in

Wangen auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur im Wissen um die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 210.7 km/h und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 91.7 km/h. Der

Beschuldigte wollte einen anderen BMW-Lenker, den er seit längerem (seit dem Entlisberg-Tunnel in Zürich Wollishofen) beobachtete resp. dessen Fahrt er verfolgte und Verletzungen der Verkehrsregeln feststellte, einholen und stoppen, in der Absicht weitere Straftaten zu

unterbinden. Der Beschuldigte begann deshalb bewusst und gewollt mit der Beschleunigung des von ihm gelenkten Fahrzeuges bei einem

Tempo von ca. 120 km/h ca. bei Autobahn-Kilometer 142.700 und beschleunigte es innerhalb weniger Sekunden. Er fuhr anschliessend

zwischen km 142.700 und km 148.500, auf einer Strecke von 4500 m, mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 203.6 km/h. Durch die besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entstand ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder

Todesopfern, insbesondere entstand eine grosse Gefahr für seine

damals 11-jährige Tochter, welche als Mitfahrerin auf dem Beifahrersitz sass und die Geschwindigkeitsüberschreitung (sowie die des voranfahrenden Fahrzeuges) mittels Natel filmte.

Der Beschuldigte war sich während dieser Fahrt bewusst, dass er die

erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h massiv überschritt und er nahm durch die krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit das hohe Risiko, dass es aufgrund seiner Fahrweise zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern kommen könnte, zumindest in Kauf.

Gegen das Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2023 die

Berufung an (KG-act. 2). Sie erklärte die Berufung gegen das am 26. Juli 2023 zugestellte begründete Urteil rechtzeitig am 8. August 2023 und beantragte, dieses vollumfänglich aufzuheben und den Beschuldigten unter Kostenfolgen zu seinen Lasten im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 6‘300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 53 Tagen) zu bestrafen. Ferner beantragte sie, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln, da ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden seien (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO; KG-act. 3). Am 20. Oktober 2023 begründete sie die Berufung schriftlich (KG-act. 6). Der Beschuldigte beantwortete die Berufung am 21. Dezember 2023 und verlangte, das Rechtsmittel abzuweisen (KG-act. 10).

Erwägungen

2.

Im gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft schriftlich durchgeführten

Berufungsverfahren ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht Folgendes:

a) In der Absicht, weitere Straftaten des verfolgten Fahrzeuglenkers zu unterbinden, fuhr der beschuldigte Polizeibeamte in einem zivilen Dienstfahrzeug mit seiner 11-jährigen Tochter als Beifahrerin auf einer Strecke von 4.5 km wissentlich und willentlich mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 203.6 km/h bzw. maximal mindestens 210.7 km/h (vgl. oben E. 1

Anklagesachverhalt und angef. Urteil E. 1.1 und 1.3). Das anfängliche Nichteinschalten bzw. die verspätete Betätigung der Warnvorrichtungen ist nicht angeklagt. Die Vorinstanz verneinte zudem (vgl. unten b), dass der Beschuldigte den verfolgten Fahrzeuglenker zu einer noch schnelleren Fahrt angetrieben hätte. Die tatsächlichen Einwände der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe das Gefahrenpotential, das vom zu stoppenden Fahrzeuglenker ausgegangen sei, „geradezu massiv erhöht“, und es sei ihm nicht möglich gewesen, die genügende Sorgfalt zu wahren, habe er doch wegen seiner Konzentration auf die rasante Fahrt nicht einmal die Warnvorrichtungen einzuschalten vermocht, bewegen sich ausserhalb der Anklage und können im verlangten schriftlichen Berufungsverfahren nicht beurteilt werden.

b) Der vom Beschuldigten verfolgte Lenker überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 93.2 km/h. Zudem fuhr er zwei Fahrzeugen

rücksichtslos in massiv überhöhter Geschwindigkeit viel zu nahe auf, bog mit einem viel zu knappen Abstand wieder ein und vollzog eine kurze Bremsung (Schikanestopp). Diese Fahrweise war nicht die Folge der Verfolgung durch den Beschuldigten. Vielmehr ging vom verfolgten Lenker unabhängig vom Verhalten des Beschuldigten eine unmittelbare, konkrete und sehr hohe Gefahr für andere Personen aus (angef. Urteil E. 1.4.2. lit. a).

3.

Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Dass der Beschuldigte aus polizeirechtlicher Perspektive auch in seiner dienstfreien Zeit handeln durfte, ist unbestritten (§ 46 PolG ZH; § 7 Abs. 3 PolG SZ). Art. 100 Ziff. 4 SVG als lex specialis zu Art. 14 StGB (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, Art. 14 N. 4) erachtete die Vorinstanz mangels Vorliegens einer dringlichen Dienstfahrt als nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Polizeibeamte, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen, nicht auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist. Das Handeln der Polizeibeamten muss mit andern Worten zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein, und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BGE 141 IV 417 E. 2.3 m.H.).

a) Die vorliegend auf Rechtsfragen beschränkte schriftliche Berufungsbegründung hat die rechtlichen Gründe anzugeben, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H.). Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, vorliegend hätten andere Mittel und Wege zur Verfügung gestanden, den fehlbaren Lenker zu stoppen, setzt sie sich mit den entsprechenden nachvollziehbaren und gegenteiligen Erwägungen des angefochtenen Urteils (s. dort E. 1.4.2 lit. b), wonach unter anderem andere Einsatzkräfte kaum rechtzeitig hätten eingreifen können, nicht auseinander.

Daher ist in diesem Punkt nicht näher auf die Berufungsbegründung einzugehen, sondern auf das angefochtene Urteil zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Somit ist davon auszugehen, dass das Handeln des Beschuldigten geeignet und erforderlich war, um den verfolgten Fahrzeuglenker zu stoppen. Dabei kam der Beschuldigte nicht darum herum, mit übersetzter Geschwindigkeit zu fahren (vgl. BGE 141 IV 417 E. 2.4).

b) Die Staatsanwaltschaft hält es nicht für richtig, von einem überdurchschnittlichen fahrerischen Können des Beschuldigten auf ein kleineres Gefahrenpotential zu schliessen, zumal sich physikalische Gegebenheiten und das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer dadurch nur bedingt beeinflussen liessen. Indes bestreitet sie nicht, dass unter den von der Vorinstanz dargelegten äusseren Umständen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass andere Verkehrsteilnehmer durch den Beschuldigten konkret gefährdet worden sein könnten. Zwar lassen solche äusseren Umstände eine objektiv und subjektiv erfüllte Verkehrsregelverletzung grundsätzlich nicht in einem milderen Licht erscheinen. Denn eine konzentrierte und kontrollierte Fahrweise ist eine Grundvoraussetzung, die jeder Fahrzeuglenker erfüllen muss (STK 2023 33 vom 7. November 2023 E. 2.c; BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1 m.H.). Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte nach vorin­stanzlichen Feststellungen als mit der Beherrschung besonderer Gefahrenlagen im Verkehr vertrauter Polizeibeamter schneller als allgemein erlaubt fahren durfte. Diese Fähigkeiten des Beschuldigten bestreitet die Staatsanwaltschaft abgesehen davon, dass sie ihre Berufung ausdrücklich auf

Rechtsfragen beschränkte, mit der sie als Strafverfolgungsbehörde in eigener Sache treffenden Bemerkung nicht hinlänglich, es sei nicht erstellt, inwiefern der Beschuldigte effektiv geübt sei.

c) Die Staatsanwaltschaft erachtet die Geschwindigkeitsüberschreitung als massiv, weshalb ihrer Ansicht nach der Versuch des Beschuldigten, Lebensgefahr für Dritte abzuwenden, nicht verhältnismässig gewesen sei. Er habe dadurch eine noch stärker wiegende Lebensgefahr heraufbeschworen. Die verspätete Betätigung der Warnvorrichtung kann im Berufungsverfahren nicht mehr als Beleg dafür angerufen werden, dass der Beschuldigte grössere

Gefahren zu verantworten hätte (vgl. oben E. 2) und ist ohnehin rechtlich

unerheblich (BGE 141 IV 417 E. 3.2). Die sich auf die Klärung von Rechtsfragen beschränkende Berufung der Staatsanwaltschaft zeigt darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür auf, dass der Beschuldigte mit dem qualifizierten Überschreiten der Geschwindigkeit konkrete Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer einschliesslich der mit ihm fahrenden Tochter geschaffen habe (vgl. auch oben lit. b). Dass die Vorinstanz die Vi­deo­aufzeichnungen tatsächlich falsch gewürdigt hätte, ist nicht Gegenstand der Berufung und hier nicht mehr zu beurteilen. Die vor­in­­stanzliche Schlussfolgerung, das durch den Beschuldigten eingegangene Risiko sei vertretbar gewesen, und er damit einer vom verfolgten Fahrzeuglenker ausgehenden deutlich grösseren Gefahr Einhalt geboten habe, ist daher nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern die Fahrweise des Beschuldigten unter den erstinstanzlich abschliessend geklärten tatsächlichen Umständen unverhältnismässig gewesen sein bzw. in einem krassen Missverhältnis zum angestrebten Zweck gestanden haben soll, den verfolgten, andere Verkehrsteilnehmer konkret an Leib und Leben gefährdenden Fahrzeuglenker zu stoppen.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Staates. Die eingereichte Kostennote des Verteidigers (KG-act. 10/1) erweist sich im Stundenansatz und in dem erstinstanzlichen Verfahren zuzurechnenden Aufwänden als nicht mehr angemessen,

sodass der Beschuldigte im Berufungsverfahren nach Ermessen pauschal zu entschädigen ist (Art. 436 Abs. 1 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens (Fr. 2‘500.00) gehen zulasten des Staates.

Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG

entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vor­­in­stanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten), Amt für Justizvollzug (1/A, inkl. Kopie des angefochtenen Urteils), die KOST (Strafregister, elektronische Meldung Freispruch), das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

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15. Oktober 2024 amu

STK 2023 50

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

§ 46 PolG

§ 7 PolG

Art. 100 SVGart. 100 LCRart. 100 LCStr

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

BGE 141 IV 417ATF 141 IV 417DTF 141 IV 417

7B_257/2022

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

BGE 141 IV 417ATF 141 IV 417DTF 141 IV 417

STK 2023 33

6B_300/2021

BGE 141 IV 417ATF 141 IV 417DTF 141 IV 417

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF