STK 2023 51
Kammer
3. September 2024Deutsch34 min
A. Am 16. Dezember 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Schwyz Anklage gegen A.________ (Beschuldigter) wegen mehrfachen
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 3. September 2024
STK 2023 51
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,
Monique Schnell Luchsinger und Veronika Bürgler Trutmann,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
3. E.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
4. F.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
betreffend
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, fahrlässiges Nichttragen der Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr, Beschimpfung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Waffengesetz und Tätlichkeit
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 29. März 2023, SGO 2022 22);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Am 16. Dezember 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Schwyz Anklage gegen A.________ (Beschuldigter) wegen mehrfachen
falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB, eventualiter mehrfachen vorsätzlichen falschen Alarms im Sinne von § 19 StrafG, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179speties StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB, fahrlässigen Nichttragens der Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr im Sinne von
Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 6 EpG, Art. 40 EpG und Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19.06.2020 (Stand am 06.07.2020), Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, mehrfacher Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB, vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e WG und Art. 5 Abs. 2 lit. c WG sowie Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Dem Beschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt, soweit im Berufungsverfahren noch relevant:
[…]
3.1
Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte
im Sinne von Art. 285 StGB
[…]
3.2
des fahrlässigen Nichttragens der Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr
im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 6 EpG, Art. 40 EpG und Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19.06.2020 (Stand 06.07.2020)
[…]
A.________ befand sich am 12.08.2020 im Zug Nr. 679, Basel-Lugano. Während der Fahrt trug A.________ keine Gesichtsmaske, weshalb er von der Kundenbegleiterin der SBB, G.________, aufgefordert wurde, eine entsprechende Gesichtsmaske aufzusetzen. In der Folge weigerte sich A.________, sein Zugticket vorzuweisen und es entbrannte ein Streit zwischen A.________ und G.________. Aufgrund dieser Auseinandersetzung informierte G.________ die Bahnpolizei. Um sicherzustellen, dass A.________ von der Bahnpolizei kontrolliert werden konnte, begab sie sich vor der Einfahrt des Zuges in den Bahnhof Luzern neben A.________. Als der Zug ungefähr um 16:05 Uhr im Bahnhof Luzern einfuhr und die Zugtüren sich öffneten, fuhr A.________ absichtlich mit dem mitgeführten
E-Scooter über den rechten Fuss der neben ihm stehenden Kundenbegleiterin G.________, welche sich dabei eine Vorfussprellung und ein Hämatom zuzog.
A.________ wusste, dass es sich bei G.________ um eine Mitarbeiterin der SBB handelte und griff diese willentlich während einer Amtshandlung tätlich an. Infolge pflichtwidriger Unaufmerksamkeit vergass A.________ eine Gesichtsmaske mit sich zu führen und konnte deshalb im Zug keine Maske tragen.
[…]
4.2
der Beschimpfung
im Sinne von Art. 177 StGB
[…]
Am 03.12.2020, ca. 17:30 Uhr, wurde A.________ in Unterägeri von D.________ verfolgt, nachdem er sich zuvor vor dem Gebäude an der H.________strasse xx aufgehalten und I.________ nachgestellt hatte. Nachdem er von D.________ erkannt und angesprochen worden war, rannte A.________ weg und floh zu Fuss vor D.________. Als A.________ bei der Bushaltestelle Zimmel von D.________ eingeholt worden war, richtete er folgende Wort gegen D.________: „Läng mich nid aah, ich mach dich kaputt, ich chan Karate, ich schlah dich z’Bode.“. Dadurch schüchterte er D.________ ein, und konnte diesem erneut entwischen. Bei der neuerlichen Verfolgungsjagd beschimpfte er D.________ mit folgenden Aussagen: „Du chasch ja nüd“, „Du bisch ja nüd“, „Du hesch en chline Schwanz“, „Du bisch en Tubel gsi“, „Du hettisch sie besser müesse stäche“, „Dini Schwiegermuetter findet dich au es Arschloch“, „Dini Frau hed dich scho ide Hochziitsnacht betroge, „Die vo Luzärn betrügt dich au immer“ und „Dini Chind sind froh, bisch ewäg“.
Durch seine Äusserungen versetzte A.________ D.________ wissentlich und willentlich in Angst und Schrecken und griff diesen wissentlich und willentlich in seiner Ehre an.
5.
des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
im Sinne von Art. 292 StGB
[…]
A.________ hielt sich am 04.12.2020, ca. 12:15 Uhr, in Unterägeri, insbesondere im Gebiet rund um die H.________strasse xx, auf, obwohl er mit Verfügung der Zuger Polizei vom 03.12.2020, 21:45 Uhr, für 72 Stunden, also bis zum 06.12.2020, 21:45 Uhr, aus dem Kanton Zug weggewiesen worden war.
A.________ wurde in der Wegweisungsverfügung vom 03.12.2020 ausdrücklich auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB bei Nichtbefolgung hingewiesen. Die Wegweisungsverfügung wurde A.________ am 03.12.2020 persönlich ausgehändigt. Er hatte somit Kenntnis davon, dass er den Kanton Zug im besagten Zeitraum nicht betreten durfte. Dennoch begab er sich erneut wissentlich und willentlich nach Unterägeri.
6.1
der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz
im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e WG und Art. 5 Abs. 2 lit. c WG
[…]
6.2
der Tätlichkeiten
im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB
[…]
Am 22.06.2021, ca. 19:20 Uhr, kam es in Fahrwangen, J.________strasse yy, zu einer Auseinandersetzung zwischen A.________ und E.________. Bei der Auseinandersetzung ging es um die Bezahlung einer zuvor durch A.________ bezogenen Tantra-Massage. Im Verlauf der Auseinandersetzung zog A.________ ein mitgeführtes
Elektroschockgerät aus seiner Hosentasche, ohne E.________ jedoch damit zu bedrohen. Als sich E.________ trotzdem nicht vom Ausgang wegbewegte, stiess A.________ sie zur Seite und entfernte sich aus der
Wohnung von E.________, ohne die Dienstleistungen von E.________ zu bezahlen. Bei dem Stoss fügte A.________ E.________ einen Kratzer am linken Oberarm zu.
A.________ führte wissentlich und willentlich ein verbotenes Elektroschockgerät mit sich. Ausserdem verübte er wissentlich und willentlich
Tätlichkeiten indem er E.________ zur Seite stiess und sie am linken Oberarm kratzte oder nahm dies zumindest billigend in Kauf.
Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Schuldspruch im Sinne der Anklage, eine unbedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 90.00 (davon
3 Tagessätze als durch erstandene Haft geleistet) sowie eine zu bezahlende Busse von Fr. 1’000.00 (als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts Aargau vom 19. Dezember 2019). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. März 2023 wurde der Beschuldigte befragt. Mit Urteil gleichen Datums erkannte das Bezirksgericht was folgt:
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
a) der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(Anklage-Ziffer 3.1; Art. 285 StGB);
b) des fahrlässigen Nichttragens der Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr (Anklage-Ziffer 3.2; Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 6 EpG und Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19.06.2020 [Stand 06.07.2020]);
c) der mehrfachen Beschimpfung (Anklage-Ziffer 4.2;
Art. 177 StGB);
d) des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
(Anklage-Ziffer 5; Art. 292 StGB);
e) der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklage-Ziffer 6.1; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m.
Art. 4 Abs. 1 lit. e WG und Art. 5 Abs. 2 lit. c WG);
f) der Tätlichkeiten zum Nachteil von E.________
(Anklage-Ziffer 6.2; Art. 126 Abs. 1 StGB).
Erwägungen
2.
Der Beschuldigte wird freigesprochen
a) vom Vorwurf des mehrfachen falschen Alarms
(Anklage-Ziffer 1; Art. 128bis StGB, § 19 StrafG);
b) vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage
(Anklage-Ziffer 2; Art. 179septies StGB);
c) vom Vorwurf der Drohung (Anklage-Ziffer 4.1; Art. 180 Abs. 1 StGB).
3.
a) Für die Vergehen gemäss Ziffer 1 lit. a und e wird der Beschuldigte bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen
unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft (Art. 51 StGB; 1 Tag vorläufige Festnahme vom
24.
April 2020 sowie 1 Tag vorläufige Festnahme vom
3.
Dezember 2020).
b) Für die Übertretungen gemäss Ziffer 1 lit. b, d und f wird der Beschuldigte bestraft mit einer Busse von Fr. 800.00.
c) Von einer Bestrafung für die Übertretung gemäss Ziffer 1 lit. c wird gestützt auf Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB Umgang genommen.
4.
a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe (Ziffer 3 lit. a) wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf
5.
Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse (Ziffer 3 lit. b) wird auf 8 Tage festgesetzt
(Art. 106 StGB).
5.
Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
19.
Dezember 2019 (SST.2019.200) bei einer Probezeit von 3 Jahren (verlängert um ein Jahr mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserhoden vom 9. November 2021) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.00 wird widerrufen und es wird deren Vollzug angeordnet
(Art. 46 Abs. 1 StGB).
6.
Die Zivilforderung der Privatklägerin E.________ wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.
7.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 7’481.00;
b) den Gerichtskosten von Fr. 7’000.00 (inkl. Kosten für Begründung und Ausfertigung des Entscheids);
werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO) und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.
8.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin E.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren mit Fr. 163.00 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
9.
a) Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren aus der Staatskasse mit Fr. 1’300.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
b) Die dem Beschuldigten gemäss Ziffer 7 auferlegten Verfahrenskosten sowie allfällige weitere Schulden aus dem vorliegenden Strafverfahren bei den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden werden mit der Entschädigung gemäss Ziffer 9 lit. a verrechnet (Art. 422 Abs. 4 StPO).
10.-11. [Rechtsmittel und Zustellung].
B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht bei der Vorinstanz Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids innert Frist Berufung beim Kantonsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Schuldsprüche und der Anordnungen betreffend den Straf-, Vollzugs- und
Kostenpunkt. Weiter sei ihm eine Entschädigung von Fr. 12’000.00 zuzusprechen (KG-act. 5). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und auf Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung (KG-act. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. September 2024 wurden der Beschuldigte, die Privatklägerin E.________ und der Privatkläger D.________ befragt. Der Beschuldigte stellte folgende Anträge (BVP, KG-act. 36):
1.
Das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 29.03.2023 sei hinsichtlich der Erkenntnis- und Dispositiv-Ziffern 1.a, c, d, e und f, 3.a-c, 4.a und b, 5, 7, 8 und 9 aufzuheben.
2.
A.________ sei hinsichtlich der Erkenntnis- und Dispositiv-Ziffern 1.a, c, d, e und f von jeglicher Schuld und Strafe freizusprechen.
3.
A.________ sei wegen des fahrlässigen Nichttragens der Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr am 12.08.2020 schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 100.00 zu bestrafen.
4.
Sofern angefochten, sei das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 29.03.2023 hinsichtlich der Einstellungsbeschlüsse Ziffer 1-3 sowie der Freisprüche zu bestätigen.
5.
Die Entschädigung für Frau E.________ nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO in der Höhe von Fr. 163.00 sei abzuweisen.
6.
Herr A.________ sei für seine Auslagen für den Verteidiger RA K.________ in der Höhe von Fr. 10’365.05 zu entschädigen.
7.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Die übrigen Parteien stellten an der Berufungsverhandlung keine Anträge. Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 3. September 2024 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde;-
in Erwägung:
1.
Berufungsgegenstand sind die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, fahrlässigen Nichttragens der Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr, mehrfacher Beschimpfung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Tätlichkeiten (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 1 lit. a und c-f). Weiter sind der Straf- und Vollzugpunkt (Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils) sowie der Widerruf des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Dezember 2019 (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 5) sowie die Anordnungen betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolge (angefocht.
Urteil Dispositiv-Ziffer 7-9) zu prüfen. Mangels Anfechtung erwuchsen die Freisprüche gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils (Vorwürfe des mehrfachen falschen Alarms, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und der Drohung) in Rechtskraft. Ebenfalls unangefochten blieb die Verweisung des Zivilanspruchs auf den Zivilweg (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 6). Mangels Anfechtung bzw. infolge Rückzugs der Berufung ist der Vorwurf des Nichttragens der Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr nicht mehr Berufungsgegenstand
(angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 1.b).
2.
a) Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Abs. 1 StGB).
aa) Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt
(angefocht. Urteil E. 3.2.4). Das Kantonsgericht schliesst sich der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung vollumfänglich an, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen unter den E. 3.2.3.1-3.2.3.5 verwiesen werden kann. Ergänzend dazu ist Folgendes auszuführen: Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Vorfall in einem Niederflurzug ereignete. Dies einerseits aufgrund der Aussage von L.________
(U-act. 10.0.004 Rz. 108 ff.) und andererseits aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte gemäss eigener Aussage den Scooter bereits im Zug aufklappte, was er sinnvollerweise nicht getan hätte, wenn der Ein-/Ausstieg nicht ebenerdig gewesen wäre (BVP S. 10 Frage 45: „[…], ich habe den zusammengelegt im Zug und wenn ich aussteige, dann klappe ich diesen wieder auf. Ich fahre die Gelenkstange aus. Gehend neben E-Scooter bin ich zur Tür gegangen und wollte den Zug verlassen. […]“). Sodann geht die Anklage davon aus, dass die Zugbegleiterin „neben“ dem Beschuldigten stand, was nicht impliziert, dass beide Personen auf gleicher Höhe „nebeneinander“ gestanden haben müssen, wie die Verteidigung insinuiert (BVP, Plädoyernotizen Verteidigung S. 6). Vielmehr kann die Umschreibung (auch) die Situation umfassen, dass die Zugbegleiterin beispielsweise leicht schräg vor dem Beschuldigten stand, was das Überfahren eines Fusses ohne Weiteres als möglich erscheinen lässt. Soweit vorgebracht wurde, G.________ habe Sicherheitsschuhe getragen, was ein Überrollen erschwere bzw. verunmögliche, ist festzuhalten, dass es sich bei den ins Spiel gebrachten Sicherheitsschuhen um eine Behauptung des Beschuldigten handelt (HVP S. 13 Frage 90), die in den Akten ansonsten keine Stütze findet. Hinzu kommt, dass auch ein blosses Überrollen, ohne dass der Beschuldigte mit vollem Gewicht auf dem Fahrzeug stand, nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, das festgestellte Verletzungsbild hervorzurufen (Vorfussprellung und Hämatom; U-act. 8.3.003), zumal der E-Scooter zugestandenermassen ohne zusätzliches Fahrergewicht bereits 25 kg wiegt
(BVP S. 10 Frage 46; U-act. 10.0.002 Rz. 248). Dass das ärztliche Zeugnis den betroffenen Fuss nicht bezeichnet und dieses sich nicht zur Ursache der diagnostizierten Verletzungen auslässt (was üblicherweise der Fall ist), ändert schliesslich nichts daran, dass das Tatgeschehen als Ursache für das Verletzungsbild plausibel erscheint.
bb) In rechtlicher Hinsicht teilt das Kantonsgericht die Auffassung der Vorinstanz ebenso, mithin erfüllt der Sachverhalt sowohl den objektiven wie auch subjektiven Tatbestand der Bestimmung von Art. 285 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB. Es kann somit auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angefocht. Urteil E. 3.3.1./2.).
b) Der Beschimpfung macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB).
aa) Anlässlich der Berufungsverhandlung befragte das Kantonsgericht sowohl den Beschuldigten wie auch den Privatkläger D.________. Der Beschuldigte bestritt, den Privatkläger beschimpft zu haben (BVP S. 18 Fragen 77-79 und S. 10 f. Fragen 50-57). Insbesondere behauptete der Beschuldigte, er habe „nichts“ zum Privatkläger gesagt (a.a.O., Frage 57). Dies steht aber einerseits im Widerspruch zu seiner Aussage vor erster Instanz, wonach er gesagt haben soll, er (D.________) solle ihn „sein lassen“ und ihn nicht verfolgen
(HVP, S. 15 Frage 113), und andererseits ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte während der gesamten „Verfolgungsjagd“ kein Wort zu seinem „Verfolger“ gesagt haben will, zumal dem die Aussagen des Privatklägers entgegenstehen. Zu verwerfen ist auch das Argument, es sei dem Beschuldigten gar nicht möglich gewesen, gleichzeitig zu rennen und zu sprechen (BVP, Plädoyernotizen S. 12), denn beide kamen immer wieder für kurze Zeit zum Stehen und bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Aussagen handelt es sich bloss um kurze Sätze. Dass der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage wäre, wurde nicht vorgebracht; ausserdem gab er an, in seiner Freizeit als Fussballschiedsrichter tätig zu sein, was eine gewisse Fitness voraussetzt (BVP S. 8 Frage 35). Was die Aussagen von D.________ vor Schranken des Kantonsgerichts betrifft, so vermochte er den Vorfall hinsichtlich des Ablauf und der Örtlichkeit detailliert zu schildern. Auch wenn in Betracht zu ziehen ist, dass der Privatkläger im Gegensatz zum Beschuldigten ortskundiger ist und es für ihn deshalb einfacher war, das Vorgefallene zu schildern, erachtet das Kantonsgericht dessen Aussage – nicht zuletzt auch aufgrund des für die Strafkammer sehr authentischen persönlichen Eindrucks bzw. seiner Glaubwürdigkeit – im Gegensatz zu den Angaben des Beschuldigten als überzeugend. Mit der Vorinstanz sieht das Kantonsgericht den angeklagten Sachverhalt somit unter Berücksichtigung der vorstehenden Ergänzungen als erstellt an, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die übrigen auch nach Überzeugung der Strafkammer zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Sachverhaltswürdigung verwiesen werden kann
(angefocht. Urteil E. 4.2.2-4.2.4).
bb) In rechtlicher Hinsicht bleibt es in objektiver und subjektiver Hinsicht bei der Tatbestandsmässigkeit der vom Beschuldigten getätigten Aussagen sowie in Nachachtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) dem Absehen von der Strafbarkeit nach Art. 177 Abs. 3 StGB.
c) Sodann wird dem Beschuldigten ein Verstoss gegen die Bestimmung von Art. 292 StGB vorgeworfen, wonach sich strafbar macht, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
aa) Bei der genannten Bestimmung handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Was konkret strafbar ist, ergibt sich aus dem Inhalt der jeweiligen Verfügung. Die tatbestandsmässige Handlung liegt in der Missachtung der behördlichen Anordnung (BGer Urteil 6B_478/2022 vom 8. Juli 2024 E. 6.3 mit Hinweisen). Der Adressat soll vor unerwarteter Strafe geschützt werden (Riedo/Boner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 292 StGB N 177). Der Beschuldigte sagte aus, er habe sich „dort“ nicht aufgehalten, er habe nicht „dagegen“ verstossen und er habe sich an die „Regeln des Kantons Zug“ gehalten bzw. es sei richtig, dass er „das“ für den ganzen Kanton Zug für 72 Stunden bekommen habe, er bestreite aber, dagegen verstossen zu haben (BVP, S. 11 Frage 58, vgl. auch HVP S. 18 Frage 139). Weiter gab der Beschuldigte vor erster Instanz an, er habe das Rayonverbot akzeptiert, sich aber an die Wegweisung gehalten, weil er gewusst habe, er könne sich keine „Strafsachen“ leisten. In seinem Job sei Sicherheit wichtig und weiter, „wenn ich da irgend verurteilt werde wegen einer Wegweisung oder Nichteinhalten von einer polizeilichen Massnahme, dass ich mich dann strafrechtlich verantworten muss“ (HVP S. 18 Frage 139). Der Beschuldigte wusste also aufgrund der mündlichen Eröffnung der Wegweisungsverfügung und der Belehrung im schriftlichen Protokoll (U-act. 8.4.02 Fragen 15 und 16; U-act. 8.6.003 S. 2), woran er sich zu halten hatte und dass eine Widerhandlung gegen die Wegweisungsverfügung eine Verurteilung Art. 292 StGB nach sich zöge. Insofern kann nicht davon gesprochen werden, und dies macht auch die Verteidigung nicht geltend, dass die Strafe für den Beschuldigten unerwartet erfolgte. Vor diesem Hintergrund ist die Wegweisung nicht zu beanstanden.
bb) Im Übrigen schliesst sich die Strafkammer hinsichtlich der Würdigung des Sachverhalts und des Rechtlichen den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (angefocht. Urteil E. 5.2.3.1-5.2.3.4, 5.2.4, 5.3.1./2.). In sachverhaltlicher Hinsicht ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschuldigte auch vor Kantonsgericht keine ergänzenden Angaben zu seinem Aufenthaltsort am 4. Dezember 2020 machte (BVP, S. 11 Frage 60). Der Umstand, dass sich der Beschuldigte (weiterhin) weigert, diesbezüglich allenfalls entlastende Umstände zu nennen, durfte nach der Rechtsprechung denn auch in die
vorinstanzliche Beweiswürdigung einfliessen, ohne dass das Schweigerecht des Beschuldigten in unzulässiger Weise tangiert wurde
(BGer Urteil 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
d) Nach Art. 33 lit. a WG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen besitzt oder trägt, wobei als Waffe namentlich Elektroschockgeräte gelten, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können (Art. 4 Abs. 1 lit. e WG). Auf Antrag wird nach Art. 126 Abs. 1 StGB bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben.
aa) Anlässlich der Berufungsverhandlung befragte das Kantonsgericht die Privatklägerin E.________ und den Beschuldigten zum Vorfall vom
22.
Juni 2021.
Der Beschuldigte sagte dabei im Wesentlichen aus, er habe bei E.________ eine Massage bezogen, wobei sie sich nicht an das zuvor am Telefon Vereinbarte gehalten habe. Auf Nachfrage wollte der Beschuldigte zur Vereinbarung mit der Privatklägerin keine näheren Angaben machen. Weiter gab der Beschuldigte an, als er die Räumlichkeiten habe verlassen wollen, sei die Privatklägerin vor die verschlossene Tür gestanden und habe gesagt, sie lasse ihn nicht aus der Wohnung, wenn er nicht bezahle. Er habe sie gebeten, den Weg frei zu machen, was sie nicht getan habe. Sie habe ihm mit der Hand sodann auf die Wange geschlagen und dabei sei seine Brille weggeflogen. Er habe die Brille vom Boden aufgehoben. Danach habe er nochmals gebeten, den Weg freizumachen, was die Privatklägerin nicht getan habe. Er habe zu seinem eigenen Schutz einen Pfefferspray dabei, den er herausgenommen, in der Hand gehalten und wieder versorgt habe. Er habe dann die Privatklägerin mit der Hand zur Seite geschoben, die Tür aufgemacht und den Raum verlassen. Bezahlt habe er nicht. Er habe nie eine Waffe besessen; die Privatklägerin beschuldige ihn zu Unrecht, weil er die Bezahlung verweigert habe (BVP S. 11 f. Fragen 61 ff.).
Die Privatklägerin sagte vor Schranken des Kantonsgerichts zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe bei ihr eine Tantra-Massage gebucht. Es sei schwierig gewesen, weil er die anlässlich des der Massage vorangehenden
Telefongesprächs besprochenen Grenzen nicht habe einhalten wollen. Dabei sei es insbesondere um gegenseitiges Berühren gegangen. Der Beschuldigte sei wütend geworden. Nach der Durchführung der Massage sei es um die Bezahlung gegangen. Sie habe ihn nochmals nach seinen Kontaktdaten gefragt. Da habe der Beschuldigte plötzlich einen anderen Namen („Müller aus Zürich“) angegeben. Er habe nicht bezahlen wollen, weil sie nicht das geboten habe, was angeblich vereinbart worden sei. Die Bezahlung sei denn auch ausgeblieben. Es habe einen Streit gegeben. Der Beschuldigte habe verlangt, dass er gehen könne und habe sie zur Seite geschubst, so dass sie ins Straucheln gekommen sei. Damit sie das Gleichgewicht habe halten können, habe sie mit dem Armen „herumgerudert“ und den Beschuldigten dabei getroffen. Die Brille des Beschuldigten sei nicht heruntergefallen. Im fraglichen Streit habe der Beschuldigte einen „Taser“ hervorgenommen (BVP S. 3 f. Frage 3 f., S. 5 Fragen 5-7, S. 6 Frage 16). Die Beschuldigte sagte dazu Folgendes aus
(BVP S. 4 Frage 4):
Ich habe das so als Taser angesehen. Ich habe noch nie einen solchen gesehen. Das ist das erste Mal, dass ich einen Taser gesehen habe. Das ist nicht etwas Alltägliches, was man einfach so sieht. Und das war für mich wirklich ein Moment der Panik. Also da wusste ich einfach, jetzt mache ich nichts, jetzt sage ich nichts. Und er hat diesen dann wieder verstaut. Und das hat dann bei mir, immerhin so ein bisschen wieder gemacht, dass die Panik weg war. Nachdem er dann aus der Tür rausgegangen ist, rief ich dann wirklich der Polizei an und ich habe dann auch gegoogelt, ob das wirklich ein Taser war, den er in der Hand hatte. Denn ich kenne dies aus Filmen und dann dachte ich, ich schaue nach, ob das das war, was ich gesehen habe, weil es mir wichtig war, dass ich keine Falschaussage mache. Und habe das auch so gesehen, dass es wirklich ein Taser war […].
Auf Nachfrage erklärte die Privatklägerin zum genauen Ablauf was folgt:
Wir sind dort in diesem Gang gestanden, welcher so schmal ist. Ich bin so [zeigt von sich aus nach rechts] und er ist schräg vor mir gestanden. Hat ihn dann aus der Hosentasche genommen und etwas so auf Schulterhöhe gehalten [hebt Hand auf Schulterhöhe mit angewinkeltem Arm]. Und das war dann so der Moment, als Stille war. Ich habe kein Wort gesagt und mich nicht bewegt. Und dann hat er ihn wieder weggeräumt.
Weiter sagte die Privatklägerin aus, sie habe „das“ schon im Zeitpunkt des Vorfalls als Taser angeschaut. Dies habe bei ihr Panik ausgelöst
(BVP S. 5 Frage 10). Sie habe sich vorgestellt, dass es bei einem allfälligen Einsatz einen Elektroschock gäbe und sie nicht mehr handlungsfähig bzw. bewusstlos würde (BVP S. 5 Frage 11). Sie könne ausschliessen, dass es sich um einen anderen Gegenstand, insbesondere einen Pfefferspray, gehandelt haben könnte (BVP S. 5 Frage 12). Dies deshalb, weil der Gegenstand „so“ ausgesehen habe. Weiter sagte sie dazu aus (BVP S. 5 Frage 13):
Weil der Gegenstand so ausgesehen hat. Also der hat oben so, also nicht Drähte, also nein, viel dicker als Draht, der so ein bisschen zusammengebogen war. Und meines Wissens sieht ein Pfefferspray anders aus. Der hat keine Drähte.
bb) Die Aussagen der Privatklägerin betreffend das Kerngeschehen – also hinsichtlich des „Schubsens“ bzw. des zur Seite gestossen Werdens und des Tasers – decken sich inhaltlich mit den von ihr im Untersuchungsverfahren gemachten Angaben (ins. U-act. 8.9.003 Fragen 14-24 [betr. Auseinandersetzung, Stossen] sowie Fragen 25-29 [betr. Taser]; U-act. 10.0.006 Rz. 48 ff.,
55.
ff., 72 und 74 f. [betr. Auseinandersetzung, Stossen] sowie 96 ff.
[betr. Taser]). Speziell beschrieb die Privatklägerin den Gegenstand jeweils identisch. Dabei führte sie insbesondere aus, dass das Gerät schwarz, rechteckig und oben einen „Draht“ bzw. „Drähte“ aufgewiesen habe, wobei das Metallstück dicker als ein gewöhnlicher Draht und gebogen gewesen sei
(U-act. 8.9.003 Frage 25; U-act. 10.0.006 Rz. 98; BVP S. 5 Frage 13). Diese Beschreibung passt nicht zu dem vom Beschuldigten der Staatsanwaltschaft gezeigten Pfefferspray, denn dieser weist oben kein Metallteil auf
(U-act. 10.0.003). Die Aussagen des Beschuldigten hingegen, es sei ein Pfefferspray gewesen, überzeugt schon deshalb nicht, weil er die fragliche Behauptung erst im späteren Verlauf in der Untersuchung vorbrachte, nachdem er in der polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2021 dies nicht erwähnte, sondern es bei der pauschalen Bestreitung beliess, er besitze kein Elektroschockgerät (U-act. 8.9.002 Fragen 29/30). Darüber hinaus erwiesen sich seine Aussagen zum gesamten Geschehensablauf in vielerlei Hinsicht als widersprüchlich, es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Strafkammer vollumfänglich teilt (angefocht. Urteil E. 6.2.3.2). Aufgrund der konzisen Aussagen der Privatklägerin, aber auch des von ihr hinterlassenen persönlichen Eindrucks während der Befragung vor Schranken, ist das Kantonsgericht überzeugt, dass sich der angeklagte Sachverhalt so zutrug, namentlich, dass der Beschuldigte ein Elektroschockgerät bei sich trug, dieses im Verlaufe der Auseinandersetzung hervorholte und die
Privatklägerin zur Seite stiess, so dass sie sich eine leichte Verletzung am Oberarm zuzog (Kratzer, wozu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter E. 6.2.4.2 des angefocht. Urteils zu verweisen ist). Der Einwand der Verteidigung, Taser seien pistolenartige Geräte, weshalb es sich nicht um einen ebensolchen Gegenstand gehandelt haben könne (BVP, Plädoyernotizen S. 20, KG-act. 36/1/1), vermag diese Überzeugung nicht in Zweifel zu ziehen, denn es existieren verschiedene Formen und Versionen von Elektroschockgeräten bzw. Tasern (vgl. KG-act. 36/1/1, „Hersteller und Bauformen“, wonach auch Distanzlosgeräte, sog. Kontakt-Elektroschocker, als „Taser“ bezeichnet werden).
cc) In Bezug auf die rechtliche Würdigung hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz als auch der Tätlichkeit schliesst sich das Kantonsgericht den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich an, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil, also E. 6.3.1 und 6.3.2, verwiesen werden kann.
3.
a) Bezüglich der Strafzumessung ist auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (angefocht. Urteil E. 1.2.1-1.2.3). Was die konkrete Strafzumessung betrifft, stimmt das Kantonsgericht nach eigener eingehender Prüfung der Vorinstanz darin zu, dass für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Gesamtstrafe, mithin eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei erst-eres Delikt als Schwerstes zu betrachten ist (angefocht. Urteil E. III./2.2 und III./1.3.1./2.). Die Einsatzstrafe hierfür von 40 Tagen ist verschuldensangemessen; insbesondere kann hierzu auf die von der Vorinstanz ausführlich dargelegten Tat- und Täterkomponenten verwiesen werden, welche die Strafkammer des Kantonsgerichts nach eigener eingehender Prüfung teilt (angefocht. Urteil E. 1.3.3). Ebenso als angemessen stuft das Kantonsgericht die Asperation um 20 Tage Freiheitsstrafe für den Verstoss gegen das Waffengesetz und mithin das Ergebnis von 60 Tagen Freiheitsstrafe ein; es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, welche das Kantonsgericht wiederum nach eingehender Auseinandersetzung teilt (angefocht. Urteil E. 1.3.4/5.). Dasselbe gilt für das Strafmass für die Übertretungen von gesamthaft Fr. 800.00 für die Tätlichkeit (schwerstes Delikt, Einsatzstrafe Fr. 500.00), Asperation wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Fr. 200.00) und für das Nichttragen der Gesichtsmaske (Fr. 100.00); auch diesbezüglich ist deshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (angefocht. Urteil E. 1.3.6/7.).
b) Zum bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe (inkl. Anrechnung von zwei
Tagen Untersuchungshaft) und der zu bezahlenden Busse (inkl. Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen) ergeben sich ebenso wenig Ergänzungen und es ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, welche die Strafkammer des Kantonsgericht mit anderen Worten nach eingehender eigener Prüfung vollumfänglich teilt (angefocht. Urteil E. 2.1-2.5). Was die Probezeit von fünf Jahren anbetrifft, kam das Kantonsgericht ebenso zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz, weshalb vollumfänglich auf deren Ausführungen zu verweisen ist (angefocht. Urteil E. 2.2.2). Ergänzend ist festzuhalten, dass der vom
Beschuldigten vor Schranken hinterlassene persönliche Eindruck, der jegliche Einsicht in eigenes Fehlverhalten vermissen liess, die Anordnung der maximalen Dauer rechtfertigt.
c) Bezüglich des Widerrufs der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2019 (SST.2019.200) bei einer Probezeit von 3 Jahren (verlängert um ein Jahr mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Appenzell Ausserhoden vom 9. November 2021) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.00 schliesst sich das Kantonsgericht wiederum nach eigener eingehender Prüfung vollumfänglich der vorinstanzlichen Auffassung an, weshalb auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden (angefocht. Urteil E. 3.1-3.3).
4.
Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Folglich hat es hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens bei den vorinstanzlichen Anordnungen zu bleiben. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem vollumfänglich unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigerin richtet sich nach § 13 lit. c GebTRA, wonach dieses vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisionsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 beträgt. Unter Berücksichtigung der Kostennote, der Kriterien gemäss
§ 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – und des Tarifrahmens nach §§ 2 Abs. 1 und 13 lit. c GebTRA ist das Honorar auf Fr. 6’991.25 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST; berücksichtigte Aufwendungen ab dem Datum des Gesuchs um Einsetzung als amtliche Verteidigerin vom 23. August 2024 [KG-act. 32]; Fr. 180.00/Std.). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, jedoch aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht
(Art. 135 Abs. 4 StPO);-
erkannt:
In Abweisung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 29. März 2023 wie folgt bestätigt:
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
a) der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(Anklage-Ziffer 3.1; Art. 285 StGB);
b) des fahrlässigen Nichttragens der Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr (Anklage-Ziffer 3.2; Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m.
Art. 6 EpG, Art. 40 EpG und Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19.06.2020 [Stand 06.07.2020]);
c) der mehrfachen Beschimpfung (Anklage-Ziffer 4.2; Art. 177 StGB);
d) des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Anklage-Ziffer 5; Art. 292 StGB);
e) der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz
(Anklage-Ziffer 6.1; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e WG und Art. 5 Abs. 2 lit. c WG);
f) der Tätlichkeiten zum Nachteil von E.________ (Anklage-Ziffer 6.2; Art. 126 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte wird freigesprochen
a) vom Vorwurf des mehrfachen falschen Alarms (Anklage-Ziffer 1; Art. 128bis StGB, § 19 StrafG);
b) vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage
(Anklage-Ziffer 2; Art. 179septies StGB);
c) vom Vorwurf der Drohung (Anklage-Ziffer 4.1;
Art. 180 Abs. 1 StGB).
a) Für die Vergehen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. a und lit. e wird der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen bestraft, unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft (Art. 51 StGB; 1 Tag vorläufige Festnahme vom 24. April 2020 sowie 1 Tag vorläufige Festnahme vom 3. Dezember 2020).
b) Für die Übertretungen gemäss Dispositiv-Ziffern 1 lit. b, lit. d und lit. f wird der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 800.00 bestraft.
c) Von einer Bestrafung für die Übertretung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 lit. c wird gestützt auf Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB Umgang genommen.
a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffer 3 lit. a) wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf
5.
Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse (Dispositiv-Ziffer 3 lit. b) wird auf 8 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2019 (SST.2019.200) bei einer Probezeit von 3 Jahren (verlängert um ein Jahr mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserhoden vom 9. November 2021) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.00 wird widerrufen und es wird deren Vollzug angeordnet (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Die Zivilforderung der Privatklägerin E.________ wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens:
a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 7’481.00 und den Gerichtskosten von Fr. 7’000.00 (inkl. Kosten für Begründung und Ausfertigung des Entscheids), werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt
(Art. 426 Abs. 1 StPO) und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin E.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren mit Fr. 163.00 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
c) Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen aus der Staatskasse mit Fr. 1’300.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt
(Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
d) Die dem Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziffer 7 auferlegten Verfahrenskosten sowie allfällige weitere Schulden bei den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden werden mit der Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 7 lit. c verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens:
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 5’000.00 und werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt Dispositiv-Ziffer 8.b vorbehalten.
b) Amtliche Verteidigung:
aa) Rechtsanwältin B.________ wird mit Wirkung ab
23.
August 2024 als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Sie wird aus der Staatskasse mit Fr. 6’991.25 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).
bb) Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 6’991.25
werden dem Beschuldigten auferlegt und wegen seiner
wirtschaftlichen Verhältnissen einstweilen auf die Staatskasse genommen.
cc) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von Fr. 6’991.25.
c) Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), D.________ (1/R), E.________ (1/R), das F.________ (1/R, z. K.) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl.
Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Erledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft), das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen (1/R), das Migrationsamt des Kantons Solothurn (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv), und mit Formular an die KOST
(Strafregister).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
17.
Oktober 2024 amu
STK 2023 51
Art. 128bis StGBart. 128bis CPart. 128bis CP
§ 19 StrafG
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 83 EpGart. 83 LEpart. 83 LEp
Art. 6 EpGart. 6 LEpart. 6 LEp
Art. 40 EpGart. 40 LEpart. 40 LEp
Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3a Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3a Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm
Art. 5 WGart. 5 LArmart. 5 LArm
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 83 EpGart. 83 LEpart. 83 LEp
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Art. 40 EpGart. 40 LEpart. 40 LEp
Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3a Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3a Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
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Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
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Art. 6 EpGart. 6 LEpart. 6 LEp
Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3a Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3a Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm
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Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 128bis StGBart. 128bis CPart. 128bis CP
§ 19 StrafG
Art. 179septies StGBart. 179septies CPart. 179septies CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
6B_478/2022
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
6B_129/2024
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 83 EpGart. 83 LEpart. 83 LEp
Art. 6 EpGart. 6 LEpart. 6 LEp
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Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3a Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3a Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
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Art. 5 WGart. 5 LArmart. 5 LArm
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Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
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Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF