STK 2023 53
Kammer
18. Februar 2025Deutsch74 min
A. Am 21. Februar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Gersau Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 1 und Dossier 2), versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3), mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 1–3) sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1–3). In Bezug auf diese Vorwürfe legte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die nachfolgenden Sachverhalte zur Last (Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 18. Februar 2025
STK 2023 53
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Walter Züger, Pius Schuler,
Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger,
Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
3. E.________,
4. F.________,
5. G.________,
6. H.________,
7. I.________ AG,
8. J.________,
Ziff. 2–8 Privatkläger und Berufungsgegner,
betreffend
mehrfachen Diebstahl, versuchten Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 9. Mai 2023, SGO 2023 01);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
A. Am 21. Februar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Gersau Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 1 und Dossier 2), versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3), mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 1–3) sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1–3). In Bezug auf diese Vorwürfe legte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die nachfolgenden Sachverhalte zur Last (Vi-act. 1):
Dossier 1:
Am 03.11.2021, zwischen ca. 09:05 Uhr und ca. 12:05 Uhr, begab sich A.________ zur Liegenschaft der Familie D-F.________ an der L.________strasse zz in Gersau und wuchtete mit einem unbekannten Flachwerkzeug von ca. 16 mm und einem geissfussähnlichen Werkzeug von rund 40 mm Breite das Fenster zum Therapiezimmer auf der Süd-West-Seite des Einfamilienhauses auf. Hierbei beschädigte er das Fenster und das Plissee, wodurch ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 3’345.60 zum Nachteil von F.________ entstand. In der Folge begab sich A.________ in das Einfamilienhaus in der Absicht, darin nach Geld und Wertgegenständen zu suchen und so viel wie möglich davon zu entwenden. A.________ durchsuchte das Einfamilienhaus planmässig und nahm diverse Gegenstände und Bargeld, welche im Eigentum von E.________ und D.________ standen, an sich, namentlich:
- 1 Paar Ohrschmuck in Flügelform mit je drei Diamanten besetzt, vergoldet, Weiss- und Gelbgold, Länge ca. 2 cm, im Wert von Fr. 150.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- Fingerring, vergoldet, Gelbgold, mit Rubinstein besetzt, Grösse 50.0, im Wert von Fr. 50.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- Bargeld in der Höhe von Fr. 300.00 (aus Edelweiss-Portemonnaie im Schlafzimmer/Nachttisch);
- Halskette mit herzförmigem Anhänger mit Pana-Gel-Muster, vergoldet, Länge Kette ca. 50 cm und Anhänger ca. 1.5 cm, im Wert von Fr. 40.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- 1 Paar Ohrschmuck in Tropfenform, Gelbgold, Länge ca. 1 cm, im Wert von ca. Fr. 500.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- Halskette mit Schmucksteinanhänger, Marke Snö of Sweden, unedles Metall, Länge 44 cm, im Wert von Fr. 38.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- Halskette mit Kiwi (Vogel)-Anhänger, Gelbgold, Länge 50 cm, im Wert von Fr. 40.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- Armband mit Kreisanhänger, Marke Thomas Sabo, Silber, Länge ca. 17 cm, im Wert von Fr. 39.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- 1 Paar Ohrringe mit je zwei Goldanhängern mit kleinen Herzen, Gelbgold, Länge ca. 3 cm, im Wert von Fr. 500.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- 1 Paar Ohrstecker mit Zirkonia, Roségold, vergoldet, Marke Olga Ribler, Länge ca. 0.4 cm, im Wert von Fr. 80.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- Siegelring mit geprägtem „e“ auf dunklem Grund, Gelbgold, Grösse 50.0, im Wert von Fr. 2’000.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- Halskette mit Anhänger, zwei Herzen gross und klein übereinander, Gelbgold, vergoldet, Länge Kette ca. 45 cm und Anhänger ca. 2 cm, im Wert von Fr. 80.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- 1 Paar Ohrschmuck mit halbrundem offenem Anhänger, Silber, Durchmesser ca. 1 cm, im Wert von Fr. 200.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- Armkette mit Kreisanhänger, Marke Fossil, Silber, Länge ca. 17 cm, im Wert von Fr. 45.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- 1 Paar Ohrschmuck mit Anhänger in Blumenform mit grünem Stein besetzt, unedles Metall, Länge ca. 1.5 cm, im Wert von Fr. 40.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- Ehering mit zwei ineinandergefügten Ringen, mit unbekanntem Datum als Inschrift, Gelbgold, Länge ca. 48–50 cm, im Wert von Fr. 1’300.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- Armkette mit Edelsteinverziehrung, Gelbgold, Länge ca. 17 cm, im Wert von Fr. 500.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- Ehering, Gelbgold, mit Inschrift („yy F.________“, Grösse 50.0, im Wert von Fr. 1’700.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- 1 Paar Ohrschmuck mit rötlichem Edelstein in der Mitte, Weiss- und Gelbgold, vergoldet, Länge ca. 0.9 cm, im Wert von Fr. 100.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- Halskette, Marke Rhomberg, Gelbgold, vergoldet, Länge ca. 65 cm, im Wert von Fr. 60.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- Armkette mit drei Kreisanhängern, Marke Pilgrim, Silber, Länge ca. 17 cm, im Wert von Fr. 25.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- Halskette mit Anhänger aus Pana-Gel in Tropfenform, Gelbgold, vergoldet, Länge Kette ca. 50 cm und Anhänger ca. 2 cm, im Wert von Fr. 40.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- Fingerring mit kleinem rotem quadratischem Edelstein, Gold, Grösse 47.0, im Wert von Fr. 300.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- 1 Paar Ohrschmuck mit rundem Stecker mit mehreren Edelsteinen, Silber, Länge ca. 0.4 cm, im Wert von Fr. 100.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- Schmuckanhänger Kreuz/Herz/Anker, Gelbgold, vergoldet, Länge ca. 1 cm, im Wert von Fr. 100.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- Bargeld in diversen Fremdwährungen im Wert von Fr. 140.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch);
- Körperpflege Bi-Oil, 200 ml, im Wert von Fr. 32.00 (aus Schlafzimmer/Nachttisch).
Danach verliess A.________ unbemerkt die Örtlichkeit und flüchtete samt dem erbeuteten Deliktsgut. Insgesamt entwendete A.________ Gegenstände und Bargeld im Gesamtwert von ca. Fr. 8’499.00.
A.________ wusste, dass es sich beim Einfamilienhaus an der L.________strasse zz in Gersau um eine ihm fremde Liegenschaft handelt und er keine Berechtigung hatte, diese zu betreten. Dennoch verschaffte er sich gegen den Willen von D.________, E.________ und F.________ Zutritt zum verschlossenen Haus, indem er das Fenster gewaltvoll aufwuchtete. Hierbei beschädigte er wissentlich und willentlich fremdes Eigentum. A.________ wusste, dass es sich bei den Gegenständen und dem Bargeld im Einfamilienhaus um fremdes Eigentum handelt und er daran keine Berechtigung hat. Dennoch entwendete er diese, um sich daran unrechtmässig zu bereichern und es für eigene Bedürfnisse zu verwenden, insbesondere zu verbrauchen oder zu verkaufen, um mit dem Erlös seine persönlichen Bedürfnisse zu finanzieren.
Dossier 2:
Am 05.11.2021, zwischen ca. 08:35 Uhr und ca. 12:15 Uhr, begab sich A.________ zur Liegenschaft von H.________ und G.________ in N.________, O.________weg xx, und verschaffte sich über den unverschlossenen Wintergarten und durch Aufwuchten mittels Körperkraft der westseitig im Hochparterre verschlossenen Verandatüre zum Wohnzimmer Zutritt zum Einfamilienhaus. Hierbei beschädigte er zwei Verandatürgriffe, wodurch ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 5’000.00 zum Nachteil von H.________ und G.________ entstand. In der Folge begab sich A.________ in das Einfamilienhaus, in der Absicht, darin nach Geld und Wertgegenständen zu suchen und so viel wie möglich davon zu entwenden. A.________ durchsuchte das Einfamilienhaus planmässig und nahm diverse Gegenstände und Bargeld, welche im Eigentum von H.________ und G.________ standen, an sich, namentlich:
- Bargeld in der Höhe von Fr. 400.00 (aus Holzschatulle im Fitness- und Bürozimmer im 1. Stock);
- Halskette mit Herzanhänger, Gelbgold, 18 Karat, Länge 0.7 cm, im Wert von Fr. 150.00 (aus Schmuckschatulle im Spiegelschrank des Badezimmers);
- Fingerring, Gelb- und Rotgold, Durchmesser 1.4 cm, im Wert von Fr. 1’500.00 (aus Schmuckschatulle im Spiegelschrank des Badezimmers);
- Ehering mit Gravur „P.________ + H.________ ww“, Gelbgold, 18 Karat, Durchmesser 1.6 cm, Marke Wick Will, im Wert von Fr. 350.00 (aus Schmuckschatulle im Spiegelschrank des Badezimmers);
- Halskette, feingliedrig, mit Federringverschluss, Silber, im Wert von Fr. 45.00.
Danach verliess A.________ unbemerkt die Örtlichkeit und flüchtete samt dem erbeuteten Deliktsgut. Insgesamt entwendete A.________ Gegenstände und Bargeld im Gesamtwert von Fr. 3’195.00.
A.________ wusste, dass es sich beim Einfamilienhaus am O.________weg xx in N.________ um eine ihm fremde Liegenschaft handelt und er keine Berechtigung hatte, diese zu betreten. Dennoch verschaffte er sich gegen den Willen von H.________ und G.________ Zutritt zum verschlossenen Haus, indem er die Veranda betrat und die verschlossene Verandatüre zum Wohnzimmer gewaltvoll aufwuchtete. Hierbei beschädigte er wissentlich und willentlich fremdes Eigentum. A.________ wusste, dass es sich bei den Gegenständen und dem Bargeld im Einfamilienhaus um fremdes Eigentum handelt und er daran keine Berechtigung hat. Dennoch entwendete er diese, um sich daran unrechtmässig zu bereichern und es für eigene Bedürfnisse zu verwenden, insbesondere zu verbrauchen oder zu verkaufen, um mit dem Erlös seine persönlichen Bedürfnisse zu finanzieren.
Dossier 3:
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 04.11.2021, ca. 09:00 Uhr, bis 06.11.2021, ca. 13:30 Uhr, begab sich A.________ zur Liegenschaft von J.________ an der R.________strasse vv in S.________ und wuchtete mittels unbekanntem Flachwerkzeug sowie mittels Körperkraft die Sitzplatztüre auf der Südseite des Einfamilienhauses auf. Hierbei beschädigte er die Sitzplatztüre am Türgriff sowie am Fensterfalz, wodurch ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 1’000.00 zum Nachteil von J.________ entstand. In der Folge begab sich A.________ in das Einfamilienhaus, in der Absicht, darin nach Geld und Wertgegenständen zu suchen und so viel wie möglich davon zu entwenden. A.________ durchsuchte das Einfamilienhaus planmässig, konnte jedoch keine Wertgegenstände und kein Bargeld auffinden. In der Folge verliess er ohne etwas zu entwenden unbemerkt die Örtlichkeit.
A.________ wusste, dass es sich beim Einfamilienhaus an der R.________strasse vv in S.________ um eine ihm fremde Liegenschaft handelt und er keine Berechtigung hatte, diese zu betreten. Dennoch verschaffte er sich gegen den Willen von J.________ Zutritt zum verschlossenen Haus, indem er die Sitzplatztüre gewaltvoll aufwuchtete. Hierbei beschädigte er wissentlich und willentlich fremdes Eigentum. A.________ betrat das Einfamilienhaus mit der Absicht, darin Wertgegenstände und Bargeld zu entwenden. Hätte A.________ vor Ort Wertgegenstände oder Bargeld vorgefunden, so hätte er diese mitgenommen, um diese unrechtmässig für eigene Bedürfnisse zu verwenden, insbesondere zu verbrauchen oder zu verkaufen, um mit dem Erlös seine persönlichen Bedürfnisse zu finanzieren. Einzig aufgrund der Tatsache, dass A.________ keine Wertgegenstände oder Bargeld im Einfamilienhaus vorfand, kam es nicht dazu, dass A.________ Deliktsgut an sich nehmen konnte.
Am 28. Februar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht Gersau eine berichtigte Anklage ein mit der Begründung, dass aufgrund eines redaktionelles Missgeschicks beim angeführten Deliktsgut betreffend das Dossier 2 folgende zwei Positionen gefehlt hätten (Vi-act. 2):
- Bargeld in Euro-Währung in der Höhe von Fr. 600.00 (aus Holzkommode im Fitness- und Bürozimmer im 1. Stock);
- 1 Paar Ohrstecker in Form eines Blattes mit 3 in einer Hälfte eingelassenen Diamanten in geschlossener Fassung mit Schraubverschluss, Gelbgold, 18 Karat, Länge 5 cm, im Wert von Fr. 150.00 (aus Schmuckschatulle im Spiegelschrank des Badezimmers);
Der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Gersau trat mit Verfügung vom 3. März 2023 auf die berichtigte Anklage vom 28. Februar 2023 ein, welche die Anklage vom 22. Februar 2023 ersetze (Vi-act. 3).
B. Mit Urteil vom 9. Mai 2023 erkannte das Bezirksgericht Gersau was folgt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen:
a. des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;
b. des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
c. der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;
d. des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB.
Erwägungen
2.
A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft.
3.
Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist zu vollziehen.
4.
Die Zivilforderungen werden wie folgt gutgeheissen:
a. zugunsten von D.________, Fr. 8’318.00 Schadenersatz, Fr. 1’000.00 Genugtuung;
b. zugunsten von E.________, Fr. 172.00 Schadenersatz, Fr. 300.00 Genugtuung;
c. zugunsten F.________, Fr. 3’345.60 Schadenersatz, Fr. 1’000.00 Genugtuung;
d. zugunsten G.________ Fr. 200.00 Schadenersatz;
e. zugunsten I.________ AG, Schadenersatz Fr. 3’332.30 nebst 5 % Zins seit 01.12.2021.
5.
Die Verfahrenskosten bestehend aus
a. den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 10’151.40;
b. den bisherigen Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 (ohne Kosten für die Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids) sowie weiteren Fr. 2’100.00 für die Begründung des Entscheids;
c. den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 10’500.00;
werden dem Beschuldigten auferlegt.
6.
Amtliche Verteidigung:
a) Die amtliche Verteidigerin RA B.________ wird aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 10’500.00 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen aus der Bezirksgerichtskasse entschädigt.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
7.
[Rechtsmittelbelehrung]
8.
[Zufertigung]
C. Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung am 16. Mai 2023 fristgerecht Berufung an (Vi-act. 11; Vi-act. 10a; KG-act. 3 f.). Mit schriftlicher Berufungserklärung vom 31. August 2023 beantragte sie Folgendes (KG-act. 1, S. 2):
1.
Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
3.
Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Staatsanwaltschaft teilte am 25. September 2023 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung, beantrage kein Nichteintreten und beabsichtige ein persönliches Auftreten an der mündlichen Berufungsverhandlung (KG-act. 6). Die Privatkläger Ziff. 2–8 liessen sich nicht vernehmen (vgl. KG-act. 5 ff.).
D. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Februar 2025 stellte die Verteidigung die folgenden Berufungsanträge (KG-act. 28/1, S. 1 f.):
1.
Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei der Beschuldigte für den ihm vorgeworfenen mehrfachen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, für den ihm vorgeworfenen versuchten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB, für die ihm vorgeworfene mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie für den ihm vorgeworfenen mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
3.
Die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen; eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.
4.
Es sei die sichergestellte DNA-Spur unverzüglich zu vernichten, das DNA-Profil zu löschen und die durch die Überwachung erhältlich gemachten Mobiltelefondaten ebenfalls zu löschen.
5.
Anderslautende Anträge der Staatsanwaltschaft seien vollumfänglich abzuweisen.
6.
Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) seien für beide Instanzen bzw. das ganze Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Staatsanwaltschaft beantragte Folgendes (KG-act. 28/2, S. 2):
1.
Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Der Berufungskläger sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgericht Dietikon vom 21.11.2021.
3.
Unter Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers.
E. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
und in Erwägung:
1.
Die Verteidigung ficht das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 9. Mai 2023 vollumfänglich an (KG-act. 1, S. 2), womit sämtliche Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Urteils Berufungsgegenstand sind.
2.
a) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisierte verfassungsmässige Grundsatz der Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1, m. H.).
b) Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage ist diese durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3, m. w. H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020, E. 1.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1, m. w. H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; STK 2018 2 vom 11. Dezember 2018, E. 3). Die Verflechtung einer Aussage mit sog. „hard facts“, d. h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Beweismittel bereits gesichert sind, spricht in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Kaufmann, a. a. O., S. 215). Ist eine Aussage realitätsbasiert, darf zudem erwartet werden, dass eine Person diese über einen längeren Zeitraum hinweg reproduzieren kann. Relativiert wird das zwar dadurch, dass Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Rekonstruktion weiterentwickelt werden, in Bezug auf die hauptsächlichen Fakten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität ist bei realitätsbasierten Aussagen aber mit Konstanz zu rechnen (Kaufmann, a. a. O., S. 215 f.; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, a. a. O., S. 64). Überdies ist bei einer falschaussagenden Person zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Ludewig/Baumer/Tavor, a. a. O., S. 66).
3.
a) D.________ meldete am 3. November 2021, dass in ihr Zuhause an der L.________strasse zz in 6442 Gersau eingebrochen worden sei. Die ausgerückten Kantonspolizisten konnten ein aufgebrochenes Fenster mit Werkzeugeindruckspuren feststellen (U-act. 8.1.003, S. 3; U-act. 8.1.004, Bilder Nr. 1–3), ab denen DNA-Spuren gesichert und ausgewertet wurden (U-act. 8.1.003, S. 3 f. und U-act. 8.1.002). Es konnte ein männliches DNA-Profil erstellt werden (13typi-Systeme), das eine Übereinstimmung mit demjenigen des Beschuldigten aufzeigte (U-act. 8.1.002; U-act. 8.1.001, S. 2).
b) aa) Der Beschuldigte sagte in der an die Kantonspolizei Schwyz delegierten ersten Einvernahme vom 13. Juni 2022 mit dem Vorwurf eines Einbruchdiebstahls in das Einfamilienhaus an der erwähnten Adresse am 3. November 2021 konfrontiert aus, er könne sich nicht daran erinnern (U-act. 10.1.001, Fragen 5 und 7 f.). Er sei an diesem Tag in der Nähe von Gersau am Arbeiten gewesen. Er wolle dazu nicht viel sagen. Nur eins wolle er sagen, er habe nichts damit zu tun, so viel er wisse (U-act. 10.1.001, Frage 6). Zur Frage, ob und wie es sein könne, dass am Tatort seine DNA-Spuren gefunden worden seien, könne er nichts sagen. Er wisse es nicht (U-act. 10.1.001, Fragen 9–13, 15 und 53). Wenn man DNA von ihm gefunden habe, sei es schon gut möglich, dass er mal dort gewesen sei. Er könne sich aber nicht daran erinnern (U-act. 10.1.001, Frage 14). Auf Vorlage der Fotodokumentation des Tatobjekts (U-act. 10.1.001, Beilage 1) sagte der Beschuldigte, an dieses Objekt könne er sich nicht erinnern. Falls er dort gewesen wäre, hätte er lediglich wegen Arbeit geschaut (U-act. 10.1.001, Frage 18).
bb) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. September 2022 sagte der Beschuldigte wiederum aus, dass er keinen Einbruch gemacht habe. Mehr könne er dazu nicht sagen (U-act. 10.1.002, Zeilen 111–113). Das vorgehaltene Tatobjekt komme ihm nicht bekannt vor (U-act. 10.1.002, Zeilen 114–116 und 166–168). Es sei gut möglich, dass er mal dort gewesen sei, aber nicht zum Einbrechen, sondern allenfalls wegen Reinigungs- und Gartenarbeiten (U-act. 10.1.002, Zeilen 117–121). Im Oktober/November 2021 habe er in der Nähe von Gersau einen Gesamtumbau gemacht (U-act. 10.1.002, Zeilen 122–143). Als Erklärung, wie seine DNA-Spuren an die Eindruckspuren der Einbruchwerkzeuge am Fensterflügel gelangt sein könnten, gab er an, es könne sein, dass jemand sein Werkzeug von der Baustelle habe mitgehen lassen und dieses für den Einbruch verwendet habe (U-act. 10.1.002, Zeilen 151–161). Ob ihm Werkzeug abhandengekommen sei, könne er nicht sagen (U-act. 10.1.002, Zeilen 162–165).
cc) Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Mai 2023 berief sich der Beschuldigte auf seine Aussagen bei der Staatsanwaltschaft. Er könne nichts dazu sagen (Vi-act. 9, Frage 1). Er habe nicht gesagt, dass er nicht in Gersau gewesen sei, er habe aber keinen Einbruch gemacht (Vi-act. 9, Fragen 3 und 8). Auf Vorhalt der Fotodokumentation (U-act. 8.1.004) sagte der Beschuldigte, er könne nicht sagen, dass er dort nicht gewesen sei. Er habe an verschiedenen Orten wegen Reinigungsarbeiten geklingelt (Vi-act. 9, Fragen 4 und 8). Auf Nachfrage schilderte der Beschuldigte abweichend von seinen früheren Aussagen, er sei um das Haus herumgelaufen. Vielleicht habe er geläutet. Er könne sich nicht mehr erinnern (Vi-act. 9, Fragen 9 f. und 14). Es stimme ja, dass er dort gewesen sei (Vi-act. 9, Frage 15). Er anerkenne, dass DNA-Spuren von ihm am Tatort gefunden worden seien und es sei gut möglich, dass diese am Fenster gefunden worden seien. Er habe aber keinen Einbruch gemacht (Vi-act. 9, Fragen 16 f.). Im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben sagte der Beschuldigte sodann aus, er sei sich ganz sicher, sich am Fenster abgestützt und hineingeschaut zu haben (Vi-act. 9, Frage 20). Wie seine DNA an die Werkzeugeindruckspuren gelangt sei, könne er sich nicht erklären. Er bestreite nicht, das Fenster angefasst zu haben (Vi-act. 9, Fragen 22 f.).
dd) In der Befragung an der Berufungsverhandlung vom 18. Februar 2025 äusserte sich der Beschuldigte nur zu den Fragen bezüglich seiner Person und machte im Hinblick auf die Fragen zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (KG-act. 28, S. 1–6).
ee) Insgesamt beschränkt sich der Beschuldigte in weiten Teilen auf ein Abstreiten der Vorwürfe und seine Aussagen betreffend den 3. November 2021 weisen im Unterschied zu seinen Angaben etwa zu seiner Vergangenheit, seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Arbeitstätigkeit (vgl. U-act. 10.1.001, Fragen 62–67; U-act. 10.1.002, Zeilen 329–339 und 393–453; KG-act. 28, Fragen 1–34) eine auffallend tiefere Qualität auf. In Bezug auf seine Aussagen zu seiner Anwesenheit am Tatort sowie bezüglich seiner Antworten auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass seine DNA an die Werkzeugeindruckspuren des aufgebrochenen Fensters in Gersau gekommen seien, fehlt es an Konstanz. Abgesehen davon ist seine Erklärung, er habe in der Nähe von Gersau gearbeitet und es könne sein, dass jemand sein Werkzeug von der Baustelle gestohlen und dieses für den Einbruch verwendet habe (U-act. 10.1.002, Zeilen 122–128 und 151–161), ebenso wie seine spätere Begründung, um Reinigungsarbeiten anzubieten, sei er um das Haus herumgelaufen und habe sich am Fenster abgestützt und hineingeschaut (Vi-act. 9, Fragen 4, 9 f., 14 und 20), äusserst abwegig. All dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, weshalb bei der Sachverhaltsermittlung nicht auf seine Angaben zum Vorwurf eines Einbruchdiebstahls an der erwähnten Adresse abgestellt werden kann.
c) Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass aufgrund der Vergangenheit des Beschuldigten, der bezüglich der Tatbestände des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung ein langes Vorstrafenregister habe, nicht auf seine Täterschaft in Bezug auf den Einbruchdiebstahl vom 3. November 2021 in Gersau geschlossen werden dürfe (KG-act. 28/1, S. 3). Vielmehr ist zu beachten, dass eine Auswertung der Mobilfunkdaten der Nummer des Beschuldigten (+41 uu) Verbindungen dieses Mobiltelefonanschlusses am 3. November 2021 um 10:29 Uhr sowie um 10:39 Uhr über Antennen in Gersau in Tatortnähe (U-act. 8.0.001, S. 3 und U-act. 8.0.002, S. 1) ergab, was ein eindeutiges Indiz für seine Anwesenheit am Tatort zum Tatzeitpunkt ist. Entgegen der Beanstandung der Verteidigung (vgl. KG-act. 28, S. 6, Ziff. 8, Einschub 1) liegt der Bericht über die Mobilfunkdatenauswertung in den Akten (U-act. 8.0.002; vgl. U-act. 8.0.001, S. 3). In Anbetracht dessen sowie aufgrund der gesicherten DNA-Spur ab den Werkzeugeindruckspuren am aufgebrochenen Fenster, die dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (vgl. vorstehend E. 3a; U-act. 8.1.001–8.1.004), ist als erwiesen zu betrachten, dass er dem Anklagesachverhalt entsprechend am 3. November 2021 zwischen ca. 09:05 Uhr und ca. 12:05 Uhr das Fenster zum Therapiezimmer auf der Süd-West-Seite des Einfamilienhauses an der L.________strasse zz in Gersau aufbrach und das Fenster und das Plissee (vgl. U-act. 8.1.004, Bilder Nr. 1–3) beschädigte, wodurch ein Sachschaden entstand, der gestützt auf die in den Akten liegenden Rechnungen (U-act. 3.1.002) der Anklage folgend auf total Fr. 3’345.60 zu beziffern ist. Der Beschuldigte will seine Täterschaft ausschliessen, weil bei ihm kein Deliktsgut habe festgestellt werden können (KG-act. 28/1, S. 3 f.). Bei der mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 angeordneten Hausdurchsuchung (U-act. 5.1.001) konnte aufgrund einer vom Beschuldigten abzusitzenden längeren Haftstrafe nur die leergeräumte Einliegerwohnung angetroffen werden (U-act. 8.0.001, S. 2). Auf die Durchsuchung des vermuteten ehemaligen Aufenthaltsorts bei seiner Partnerin wurde verzichtet (U-act. 8.0.001, S. 2). Somit vermag das Nichtvorfinden des Deliktsguts den Beschuldigten nicht wesentlich zu entlasten. Abgesehen davon bot er in sämtlichen Einvernahmen keine Erklärung dafür an, zu welchem Zweck er das Fenster aufbrach. Das Vorgehen der vorliegenden Täterschaft entsprach denn auch dem modus operandi des Beschuldigten, der u. a. im November 2021 rechtskräftig wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs verurteilt wurde, weil er etwa durch Einschlagen einer Kellerfensterscheibe in ein Einfamilienhaus in T.________ oder durch Aufbrechen eines Fensters mittels eines Flachwerkzeugs in ein Einfamilienhaus in U.________ gelangt war, aus denen er diversen Schmuck sowie Bargeld entwendet hatte (U-act. 22.0.002).
Aus all diesen Gründen, insbesondere angesichts der gestützt auf die Mobilfunkdatenauswertung anzunehmenden Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort zum Tatzeitpunkt sowie der ihm zuzuordnenden DNA-Spur an den Werkzeugeindruckspuren des aufgebrochenen Fensters, gilt im Sinne der Anklage als erstellt, dass sich der Beschuldigte nach dem Aufbrechen des Fensters in das Einfamilienhaus an der erwähnten Adresse mit der Absicht begab, darin nach Geld und Wertgegenständen zu suchen und so viel wie möglich davon zu entwenden. Auf Grundlage der von D.________ und E.________ unterzeichneten, detaillierten Auflistung der abhanden gekommenen Gegenstände und ihrem jeweiligen Wert in Schweizer Franken (U-act. 3.2.002 und U-act. 3.3.002) resp. des Verzeichnisses des Deliktsguts in den Polizeiberichten (U-act. 8.1.003, S. 6 ff.; U-act. 8.1.007, S. 6 ff.) ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte die in der Anklage aufgelisteten Gegenstände und das angeführte Bargeld im Gesamtwert von ca. Fr. 8’499.00 (vgl. vorstehend A. [Dossier 1]) an sich nahm. Angesichts dessen, dass sich der Beschuldigte durch gewaltsames Aufbrechen eines Fensters Zugang zum Einfamilienhaus verschaffte ist der Anklage folgend weiter davon auszugehen, dass er wusste, dass es sich dabei um eine ihm fremde Liegenschaft handelt und er keine Berechtigung hatte, diese zu betreten, was er dennoch gegen den Willen von D.________, E.________ und F.________ durch wissentliches und willentliches Beschädigen fremden Eigentums tat. Ausserdem muss der Beschuldigte aufgrund des Fundorts der mitgenommenen Gegenstände und des Bargelds in einer ihm fremden Liegenschaft, in die er durch ein Fenster eingestiegen war, gewusst haben, dass es sich dabei um fremdes Eigentum handelt und er daran keine Berechtigung hat. Dennoch entwendete er diese(s), um sich daran unrechtmässig zu bereichern und es für eigene Bedürfnisse zu verwenden, insbesondere zu verbrauchen oder zu verkaufen, um mit dem Erlös seine persönlichen Bedürfnisse zu finanzieren. Die Mitnahme von Bargeld und Wertgegenständen, v. a. Schmuck, spricht für die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten, weil diese(s) typischerweise leicht veräussert werden können und weil er darüber hinaus keinen plausiblen Grund geltend macht bzw. hatte, nur diese(s) mitzunehmen. Der Anklagesachverhalt ist in Bezug auf Dossier 1 (A.) somit gesamthaft als erstellt zu erachten.
4.
a) G.________ stellte am 5. November 2021 einen Einbruch in das Einfamilienhaus am O.________weg xx in N.________ fest, der laut Polizeirapport über die unverschlossene Zugangstür im Wintergarten und die mittels Körperkraft aufgestossene Verandatür erfolgt war (U-act. 8.2.001, S. 1 f.; vgl. U-act. 8.2.003, S. 3 f.). Die Auswertung der ab dem Griff der Sitzplatztür gesicherten DNA-Spur ergab ein Mischprofil mit männlichem Hauptprofil, das mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmte (U-act. 8.2.004; U-act. 8.2.002).
b) aa) Auf Vorhalt des Vorwurfs eines Einbruchdiebstahls in das Einfamilienhaus in N.________ am 5. November 2021 zwischen 08:35–12:15 Uhr sagte der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Juni 2022 aus, er könne hierzu vorläufig nichts sagen (U-act. 10.1.001, Fragen 38–41). Damit konfrontiert, dass am Tatort seine DNA-Spuren gefunden und in dessen Nähe Antennenstandorte seines Mobiltelefons festgestellt worden seien, erwiderte er, er könne nichts dazu sagen. Vielleicht sei er in dieser Zeit dort durchgefahren, er könne sich jedoch nicht daran erinnern (U-act. 10.1.001, Fragen 42–45 und 53 f.). Zur Fotodokumentation des Tatobjekts (U-act. 10.1.001, Beilage 3) sagte der Beschuldigte, er könne sich an dieses Objekt nicht erinnern und habe dort sicher keinen Einbruch gemacht (U-act. 10.1.001, Frage 46).
bb) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. September 2022 gab der Beschuldigte an, er könne dazu nichts sagen (U-act. 10.1.002, Zeilen 184–207). In Abweichung zu seiner Erstaussage gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Fotodokumentation des genannten Tatobjekts zu Protokoll, er wisse, dass er in dieser Zeit in N.________ gewesen sei und Arbeit gesucht habe. Er meine, dass er bei diesem Haus gewesen sei. Er habe gesehen, dass es dort um das Haus herum Arbeiten zu erledigen gegeben habe. Er habe an der Haustür geklingelt und sei um das Haus herumgelaufen. Er habe den Türgriff zwar angelangt, sei aber nirgends hineingegangen (U-act. 10.1.002, Zeilen 208–213). Einen Termin mit der Familie G.________/H.________ habe er nicht gehabt. Er habe einen Fehler gemacht. Die Sitzplatztür sei offen gewesen. Er hätte dort nicht hineingehen dürfen, er habe aber keinen Einbruch gemacht. Er habe spontan nach Arbeit fragen wollen. Er habe geklingelt und sich dann hinten umgeschaut, welche Arbeiten es zu erledigen gebe. Die Wintergartentür sei offengestanden und er sei hineingegangen und habe geklopft. Auf Nachfrage bestätigte er, den Griff der Haupteingangstür, denjenigen der Wintergartentür sowie beim Klopfen den Türgriff angefasst zu haben (U-act. 10.1.002, Zeilen 214–234). Dies sei die Erklärung für seine DNA-Spur und die Antennenstandorte (U-act. 10.1.002, Zeilen 235–241 und 268–273).
cc) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Mai 2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe dort keinen Einbruch gemacht. Er sei dort gewesen, was er von Anfang an gesagt habe. Er habe etwas angelangt, weil es offen gewesen sei, er sei aber nicht hineingegangen (Vi-act. 9, Frage 24). In Abweichung zu seiner Erstaussage gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Fotodokumentation (U-act. 8.2.003) wie in der zweiten Befragung (vgl. vorstehend E. 4b.bb) zu Protokoll, er sei dort gewesen, aber nicht hineingegangen (Vi-act. 9, Frage 25). Im Unterschied zu seinen Angaben in der zweiten Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht in den Wintergarten hineingegangen. Widersprüchlich hierzu gab er sogleich zu Protokoll, sich nicht mehr erinnern zu können und nur eines zu wissen, nämlich, dass er keinen Einbruch gemacht habe (Vi-act. 9, Fragen 27–33, 45 und 56).
dd) In der Befragung an der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussagen zur Sache (KG-act. 28, S. 1–6; vgl. E. 3b.dd).
ee) Auch in Bezug auf den Vorwurf eines Einbruchdiebstahls in das Einfamilienhaus in N.________ beschränkt sich der Beschuldigte in weiten Teilen auf ein Abstreiten der Vorwürfe gegen ihn. Seine Aussagen betreffend die Ereignisse am 5. November 2021 weisen im Unterschied zu seinen Angaben etwa zu seiner Vergangenheit, seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Arbeitstätigkeit (vgl. U-act. 10.1.001, Fragen 62–67; U-act. 10.1.002, Zeilen 329–339 und 393–453; KG-act. 28, Fragen 1–34) eine auffallend tiefere Qualität auf und sind teilweise widersprüchlich. Seine Antworten auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass seine DNA an den Tatort gelangt sei und in dessen Nähe Antennenstandorte seines Mobiltelefons hätten festgestellt werden können, sind inkonstant und wenig plausibel. Insbesondere seine Angabe, er habe sich zwecks Arbeitsakquise hinter dem Haus umgeschaut, sei dann durch die offene Wintergartentür hineingegangen und habe geklopft (U-act. 10.1.002, Zeilen 214–234), scheint lebensfremd. Diese Gründe sprechen allesamt gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, weshalb auf diese nicht abzustellen ist.
c) Eine Auswertung der Mobilfunkdaten der Nummer des Beschuldigten (+41 uu) ergab mehrere Verbindungen dieses Telefonanschlusses am 5. November 2021 zwischen 10:02 bis 11:29 Uhr in der Nähe der beiden Tatorte in N.________ und S.________ (Dossiers 2 und 3; U-act. 8.0.001, S. 3 und U-act. 8.0.002), was ein eindeutiges Indiz für seine Anwesenheit am Tatort in N.________ zum Tatzeitpunkt ist. Angesichts dessen sowie aufgrund der ab dem Sitzplatz-/Wohnzimmertürgriff gesicherten DNA-Spur, deren Auswertung ein Mischprofil mit männlichem Hauptprofil ergab, das mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmte (U-act. 8.2.004; U-act. 8.2.002; U-act. 8.2.003, S. 3 f.), ist als erwiesen zu erachten, dass sich der Beschuldigte wie in der Anklage beschrieben am 5. November 2021 zwischen ca. 08:35 Uhr und ca. 12:15 Uhr über den unverschlossenen Wintergarten durch wuchtiges Aufstossen der westseitig im Hochparterre verschlossenen Verandatür Zutritt zum Wohnzimmer des Einfamilienhauses am O.________weg xx in N.________ verschaffte. Als erstellt gilt im Sinne der Anklage weiter, dass der Beschuldigte hierbei zwei Verandatürgriffe beschädigte (vgl. U-act. 8.2.003, S. 3–5) und sich der Sachschaden gestützt auf den Rapport der Kantonspolizei Thurgau auf Fr. 5’000.00 beläuft (U-act. 8.2.001, S. 2). Das von der Verteidigung monierte Nichtvorfinden von Deliktsgut vermag ihn entsprechend dem in E. 3c Ausgeführten nicht ausschlaggebend zu entlasten. Dasselbe gilt für das Fehlen von DNA-Spuren des Beschuldigten oder von anderen im Innern des Einfamilienhauses (KG-act. 28/1, S. 4), weil sich auf Grundlage der ab dem Spiegelschrank gesicherten DNA-Spur kein DNA-Profil erstellen liess (U-act. 8.0.006, S. 2; U-act. 8.0.007, S. 4) und sich der Beschuldigte nach dem Betreten des Hauses ohne Weiteres Handschuhe angezogen haben könnte. Abgesehen davon bot er in sämtlichen Einvernahmen keine Erklärung dafür an, zu welchem Zweck er die Verandatür zum Wohnzimmer aufbrach. Das Vorgehen der vorliegenden Täterschaft entsprach denn auch dem vorstehend in E. 3c beschriebenen modus operandi des Beschuldigten, der u. a. im Mai 2017 die Balkontür zu einem Einfamilienhaus in V.________ mit einem Flachmeissel aufgebrochen und daraus Bargeld und Schmuck entwendet hatte, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde (U-act. 22.0.003).
Aufgrund der genannten Aspekte gilt im Sinne der Anklage als erstellt, dass sich der Beschuldigte nach dem Aufbrechen der Sitzplatztür zum Wohnzimmer in das Einfamilienhaus von H.________ und G.________ mit der Absicht begab, darin nach Geld und Wertgegenständen zu suchen und so viel wie möglich davon zu entwenden. Auf Grundlage des Verzeichnisses des Deliktsguts im Rapport der Kantonspolizei Thurgau (U-act. 8.2.001, S. 4 f.) sowie der Aktennotiz vom 3. Januar 2023 (U-act. 8.2.008) ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte die in der (berichtigten) Anklage aufgelisteten Gegenstände und das angeführte Bargeld im Gesamtwert von Fr. 3’195.00 (vgl. vorstehend A. [Dossier 2]; vgl. Vi-act. 2) an sich nahm. Weil sich der Beschuldigte durch gewaltsames Aufbrechen der Sitzplatztür Zugang zum Einfamilienhaus in N.________ verschaffte, ist der Anklage folgend davon auszugehen, dass er wusste, dass es sich beim besagten Einfamilienhaus um eine ihm fremde Liegenschaft handelt und er keine Berechtigung hatte, diese zu betreten, was er dennoch gegen den Willen von H.________ und G.________ tat und wodurch er wissentlich und willentlich fremdes Eigentum beschädigte. Ausserdem muss der Beschuldigte aufgrund des Fundorts der in der Anklage angeführten Gegenstände und des Bargelds in einer ihm fremden Liegenschaft, in die er durch die Sitzplatztür gelangt war, gewusst haben, dass es sich dabei um fremdes Eigentum handelt und er daran keine Berechtigung hat. Dennoch entwendete er diese(s), um sich daran unrechtmässig zu bereichern und es für eigene Bedürfnisse zu verwenden, insbesondere zu verbrauchen oder zu verkaufen, um mit dem Erlös seine persönlichen Bedürfnisse zu finanzieren. Die Mitnahme von Bargeld und Wertgegenständen spricht für die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten, weil letztere typischerweise leicht veräussert werden können und weil er darüber hinaus keinen plausiblen Grund geltend macht bzw. hatte, nur diese(s) zu entwenden. Der Anklagesachverhalt gilt in Bezug auf Dossier 2 (A.) somit gesamthaft als erstellt.
5.
a) Am 6. November 2021 wurde ein Einbruch in das Einfamilienhaus an der R.________strasse vv in S.________ gemeldet, in das laut Polizeirapport über die durch Körpergewalt aufgebrochene Sitzplatztür eingestiegen, ohne dass etwas entwendet worden sei (U-act. 8.3.001; vgl. U-act. 8.3.004). Die Auswertung der ab dem Griff der Sitzplatztür gesicherten DNA-Spur ergab ein Mischprofil mit männlichem Hauptprofil, das mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmte (U-act. 8.3.002).
b) aa) Mit dem Vorwurf eines Einbruchs an der erwähnten Adresse konfrontiert gab der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Juni 2022 zu Protokoll, er könne hierzu nichts sagen (U-act. 10.1.001, Fragen 23 und 25). Möglicherweise sei er im Zeitraum vom 4.–6. November 2021 beim Gericht in Dietikon gewesen (U-act. 10.1.001, Frage 24). Zur Frage, ob und wie es sein könne, dass am Tatort seine DNA-Spuren gefunden worden seien, könne er nichts sagen (U-act. 10.1.001, Fragen 26–28 und 53). Auf die Mobilfunkdatenauswertung angesprochen sagte der Beschuldigte, es sei gut möglich, dass er dort vorbeigefahren sei (U-act. 10.1.001, Fragen 29 und 54). Zur Fotodokumentation des Tatobjekts (U-act. 10.1.001, Beilage 2) meinte er, an dieses Objekt könne er sich nicht erinnern (U-act. 10.1.001, Frage 32).
bb) In Widerspruch zu seiner Erstaussage sagte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. September 2022 aus, er könne bestätigen, dass er am gleichen Tag, als er in N.________ gewesen sei, auch dort gewesen sei. Einen Einbruch habe er aber nicht gemacht (U-act. 10.1.002, Zeilen 284–295). Nach dem erfolglosen Klingeln an der Haustür wegen Reinigungs- und Gartenarbeiten habe er die Umgebung angeschaut. Es sei möglich, dass er auf die Veranda hochgegangen sei, wo er den Türgriff angefasst habe. Das mache man nicht. Heute sei er gescheiter. Kaputtgemacht habe er nichts (U-act. 10.1.002, Zeilen 284–311). Auf Nachfrage, weshalb er den Türgriff angefasst habe, sagte er: „Keine Ahnung, aus Reflex. Vielleicht habe ich den Türgriff angelangt und gleichzeitig geklopft“, (U-act. 10.1.002, Zeilen 312 f.). Dies sei die Erklärung für seine DNA-Spur am Griff der Sitzplatztür (U-act. 10.1.002, Zeilen 314–321).
cc) An der Hauptverhandlung vom 9. Mai 2023 gab der Beschuldigte an, er habe keinen Einbruch gemacht. Er habe nicht gesagt, dass er nicht bei diesem Objekt gewesen sei, er sei aber nicht eingebrochen und nicht drinnen gewesen (Vi-act. 9, Frage 62). Auf Nachfrage, ob er die Tür zu öffnen versucht habe, sagte er, er habe es angelangt, aber nicht aufgemacht. Er habe auch die Türklinke angefasst (Vi-act. 9, Frage 65). Wenn er wirklich hineingegangen wäre, hätte es auch drinnen DNA-Spuren von ihm gehabt (Vi-act. 9, Frage 77).
dd) An der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussagen zur Sache (KG-act. 28, S. 1–6; vgl. E. 3b.dd).
ee) Insgesamt beschränkt sich der Beschuldigte auch betreffend den Vorwurf eines Einbruchs in das Einfamilienhaus in S.________ in weiten Teilen auf ein Abstreiten der Vorwürfe gegen ihn. Seine Aussagen bezüglich der Ereignisse am 4. bis 6. November 2021 weisen im Unterschied zu seinen Angaben etwa zu seiner Vergangenheit, seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Arbeitstätigkeit (vgl. U-act. 10.1.001, Fragen 62–67; U-act. 10.1.002, Zeilen 329–339 und 393–453; KG-act. 28, Fragen 1–34) eine auffallend tiefere Qualität auf. Seine Antworten auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass seine DNA an den Tatort gelangt sei und in dessen Nähe Antennenstandorte seines Mobiltelefons hätten festgestellt werden können, sind widersprüchlich und wenig plausibel. So ist insbesondere seine Angabe, er habe sich zwecks Anbietens von Garten- und Reinigungsarbeiten die Umgebung angeschaut, erfolglos geklingelt und sei die Veranda hochgegangen, wo er den Türgriff angefasst habe (U-act. 10.1.002, Zeilen 284–311), lebensfremd. Die Aussagen des Beschuldigten sind somit als unglaubhaft zu bewerten und es kann auf diese nicht abgestellt werden.
c) Zunächst ist der Verteidigung abermals zuzustimmen, dass nicht einzig oder ausschliesslich aufgrund der Vergangenheit des Beschuldigten auf dessen Täterschaft in Bezug auf den Einbruch in das Einfamilienhaus von J.________ an der R.________strasse vv in S.________ geschlossen werden darf (vgl. KG-act. 28/1, S. 4 f.). Eine Auswertung der Mobilfunkdaten der Nummer des Beschuldigten (+41 uu) ergab aber mehrere Verbindungen dieses Anschlusses am 5. November 2021 zwischen 10:02 bis 11:29 Uhr in der Nähe der beiden Tatorte in N.________ und in S.________ (Dossiers 2 und 3; U-act. 8.0.001, S. 3 und U-act. 8.0.002), was ein eindeutiges Indiz für seine Anwesenheit am Tatort in S.________ im in der Anklage beschriebenen Tatzeitraum ist. Angesichts dessen sowie aufgrund der gesicherten DNA-Spur vom Griff der aufgebrochenen Sitzplatztür, deren Auswertung ein Misch- mit männlichem Hauptprofil ergab, das mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmte (U-act. 8.3.005; U-act. 8.3.002; U-act. 8.3.001; U-act. 8.3.004, S. 2–4), ist als erwiesen zu erachten, dass sich der Beschuldigte dem Anklagesachverhalt entsprechend zwischen dem 4. November 2021, ca. 09:00 Uhr, bis 6. November 2021, ca. 13:30 Uhr, mittels unbekannten Flachwerkzeugs sowie Körperkraft die Sitzplatztüre auf der Südseite des erwähnten Einfamilienhauses aufbrach. Als erstellt gilt im Sinne der Anklage weiter, dass der Beschuldigte hierbei die Sitzplatztüre am Türgriff sowie am Fensterfalz beschädigte (vgl. U-act. 8.3.004, S. 2–4; U-act. 8.3.001, S. 2) und sich der Sachschaden gestützt auf den Rapport der Kantonspolizei Thurgau auf Fr. 1’000.00 beläuft (U-act. 8.3.001, S. 2). Abgesehen davon bot er in sämtlichen Einvernahmen keine Erklärung dafür an, zu welchem Zweck er die Fenstertür zum Wohnzimmer aufbrach. Das Vorgehen der vorliegenden Täterschaft entsprach denn auch dem vorstehend in E. 3c und 4c beschriebenen modus operandi des Beschuldigten und die Einbrüche in Gersau, N.________ und S.________ wurden in einem Zeitraum von 51 Stunden in einer Entfernung von rund 70 km Luftlinie begangen (U-act. 8.0.001, S. 2).
Aus all diesen Gründen gilt im Sinne der Anklage als erstellt, dass sich der Beschuldigte nach dem Aufbrechen der Sitzplatztür in das Einfamilienhaus in S.________ mit der Absicht begab, darin nach Geld und Wertgegenständen zu suchen und so viel wie möglich davon zu entwenden, er jedoch nichts dergleichen auffinden konnte und in der Folge die Örtlichkeit ohne etwas zu entwenden unbemerkt verliess. Angesichts des gewaltsamen Aufbrechens der Sitzplatztür ist der Anklage folgend weiter davon auszugehen, dass er wusste, dass es sich beim besagten Einfamilienhaus um eine ihm fremde Liegenschaft handelt und er keine Berechtigung hatte, sie zu betreten, was er dennoch gegen den Willen von J.________ tat und wodurch er wissentlich und willentlich fremdes Eigentum beschädigte. Hätte der Beschuldigte vor Ort Wertgegenstände oder Bargeld vorgefunden, so hätte er diese(s) mitgenommen, um sie bzw. es unrechtmässig für eigene Bedürfnisse zu verwenden, insbesondere zu verbrauchen oder zu verkaufen, um mit dem Erlös seine persönlichen Bedürfnisse zu finanzieren. Die Suche nach Bargeld und Wertgegenständen spricht für die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten, weil Wertgegenstände leicht veräussert werden können und weil er darüber hinaus keinen plausiblen Grund geltend macht bzw. hatte, danach zu suchen. Nur, weil er nichts dergleichen vorfinden konnte, nahm er kein Deliktsgut an sich. Der Anklagesachverhalt gilt in Bezug auf Dossier 3 (A.) somit gesamthaft als erstellt.
6.
a) Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, diese auszuüben (Urteil des Bundesgerichts 7B_291/2022 vom 7. März 2024, E. 4.2.2, m. H. a. BGE 132 IV 108, E. 2.1). Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens. Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Dass die Verfügungsmacht vorübergehend aufgehoben ist, führt nicht zum Verlust des Gewahrsams. Dies gilt insbesondere dann, wenn infolge der Regeln des sozialen Lebens die Zuordnung der Sache zu einer Person unbestritten ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_291/2022 vom 7. März 2024, E. 4.2.2). Gewahrsam besteht jedenfalls dort, wo die Herrschaftsmacht über die Sache als selbstverständlich erscheint und nicht gerechtfertigt werden muss. Das gilt vorweg für Sachen, die sich in einem räumlich abgegrenzten Zugriffsbereich einer Person wie der eigenen Wohnung befinden (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 139 StGB N 23–25).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Diebstahls Vorsatz sowie ein Handeln in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht. Die Frage, ob der Täter bei der Aneignung in Bereicherungsabsicht handelte, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage (Urteil des Bundesgerichts 7B_291/2022 vom 7. März 2024, E. 4.2.3).
b) aa) Bei den im erstellten Anklagesachverhalt betreffend Dossier 1 aufgelisteten Gegenständen und dem Bargeld im Gesamtwert von Fr. 8’499.00 (vgl. vorstehend E. 3c und A. [Dossier 1]), die mehrheitlich (bis auf die Körperpflege Bi-Oil, 200 ml, im Wert von Fr. 32.00 sowie dem Bargeld in diversen Fremdwährungen im Wert von Fr. 140.00; U-act. 3.2.002 und U-act. 3.3.002) im Eigentum von D.________ und im Übrigen im Eigentum von E.________ standen, handelt es sich um fremde bewegliche Sachen im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Die genannten Privatklägerinnen hatten an sämtlichen Wertgegenständen und dem Bargeld die tatsächliche Sachherrschaft, da sich diese in verschiedenen Räumlichkeiten des Einfamilienhauses der Familie D-F.________ in Gersau befanden, in das der Beschuldigte durch gewaltsames Aufbrechen eines Fensters gelangt war. Insofern war für ihn eindeutig erkennbar, dass das Bargeld und die Wertgegenstände ihrem Herrschaftsbereich zuzuordnen waren. Er muss deshalb gewusst haben, dass es sich dabei um fremdes Eigentum handelte, an dem er keine Berechtigung hatte (vgl. E. 3c). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die Wertgegenstände und das Bargeld an sich nahm und damit das Haus verliess, worin sich seine Absicht zeigte, sich diese(s) anzueignen. In Anbetracht dessen ist die Argumentation der Verteidigung, er habe nichts entwenden wollen und bei ihm sei kein Deliktsgut gefunden worden (KG-act. 28/1, S. 5), unbehelflich. Indem er dies tat, brach er fremden und begründete neuen, eigenen Gewahrsam. Wie vorstehend in E. 3c dargelegt, handelte der Beschuldigte bei der Aneignung zudem in Bereicherungsabsicht. Somit ist in Bezug auf Dossier 1 sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt und der Beschuldigte ist des Diebstahls zum Nachteil von D.________ und E.________ schuldig zu sprechen.
bb) Auch bei den in der (berichtigten) Anklage betreffend Dossier 2 angeführten Wertgegenständen und dem Bargeld im Gesamtwert von Fr. 3’195.00 (vgl. vorstehend E. 4c und A. [Dossier 2]), die im Eigentum von H.________ und G.________ standen (E. 4c), handelt es sich um fremde bewegliche Sachen im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Die genannten Privatkläger hatten an sämtlichen Wertgegenständen und dem Bargeld die tatsächliche Sachherrschaft, da sich diese im Einfamilienhaus der Familie H.________/G.________ in N.________ befanden, in das der Beschuldigte durch gewaltsames Aufbrechen der Sitzplatztür zum Wohnzimmer gelangt war. Damit war für ihn eindeutig erkennbar, dass das Bargeld und die Wertgegenstände ihrem Herrschaftsbereich zuzuordnen waren, und er muss gewusst haben, dass es sich dabei um fremdes Eigentum handelte, an dem er keine Berechtigung hatte (vgl. E. 4c). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die Wertgegenstände und das Bargeld an sich nahm und damit das Haus verliess, worin sich seine Absicht zeigte, sich diese(s) anzueignen. Indem er dies tat, brach er fremden und begründete neuen, eigenen Gewahrsam. Wie vorstehend in E. 4c dargelegt handelte er bei der Aneignung zudem in Bereicherungsabsicht. Somit ist in Bezug auf Dossier 2 sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt und der Beschuldigte ist des Diebstahls zum Nachteil von H.________ und G.________ schuldig zu sprechen.
Dispositiv
cc) Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2022 vom 17. April 2023, E. 2.3). Der Beschuldigte brach die Sitzplatztür des Einfamilienhauses von J.________ in S.________ auf und betrat dieses mit der Absicht, darin nach Geld und Wertgegenständen zu suchen und so viel wie möglich davon zu entwenden. Er konnte jedoch nichts dergleichen auffinden und verliess in der Folge die Örtlichkeit ohne etwas mitzunehmen (vorstehend E. 5c). Angesichts des gewaltsamen Aufbrechens der Sitzplatztür wusste er, dass es sich beim besagten Einfamilienhaus um eine ihm fremde Liegenschaft und den sich darin befindlichen Wertgegenständen und allfälligem Bargeld um ihm fremde bewegliche Sachen handelt. Weiter ist wie in E. 5c dargelegt erstellt, dass der Beschuldigte, hätte er vor Ort Wertgegenstände oder Bargeld vorgefunden, diese(s) mitgenommen hätte, um sie bzw. es unrechtmässig für eigene Bedürfnisse zu verwenden, insbesondere zu verbrauchen oder zu verkaufen, um mit dem Erlös seine persönlichen Bedürfnisse zu finanzieren. Nur, weil er nichts dergleichen vorfinden konnte, nahm er kein Deliktsgut an sich. Demnach handelte der Beschuldigte vorsätzlich sowie in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht (vgl. auch E. 5c), womit er seine Tatentschlossenheit manifestierte und sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale gegeben sind, während der objektive Tatbestand mangels einer Aneignung fremder beweglicher Sache nicht erfüllt ist. Folglich ist der Beschuldigte in Bezug auf Dossier 3 des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von J.________ schuldig zu sprechen.
c) Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Ein solcher Mangel kann durch erhebliches Verletzen der Substanz der Sache herbeigeführt werden oder durch körperliche Einwirkung, die entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit, die äussere Erscheinung oder den Zustand der Sache beeinträchtigt (Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 144 StGB N 22). Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz resp. Eventualvorsatz. Der Täter muss wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht und er muss um die Einwirkung auf die Sache wissen und diese wollen (Weissenberger, a. a. O., Art. 144 StGB N 81).
aa) Wie in E. 3c dargelegt gilt als erwiesen, dass der Beschuldigte das Fenster zum Therapiezimmer des Einfamilienhauses an der L.________strasse zz in Gersau aufbrach und dieses sowie das Plissee wissentlich und willentlich beschädigte, wodurch ein Sachschaden von Fr. 3’345.60 entstand. Weil sich der Beschuldigte durch gewaltsames Aufbrechen eines Fensters Zugang zum Haus verschaffte, muss er gewusst haben, dass es sich dabei um eine ihm fremde Liegenschaft und mithin um fremdes Eigentum handelt. Damit ist der Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Betreffend Strafanträge wird auf die Ausführungen in E. 6.5 des angefochtenen Urteils verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO; § 45 Abs. 5 JG; vgl. auch U-act. 8.1.005 f.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich des Tatvorwurfs der Sachbeschädigung gemäss Dossier 1 somit zu Recht schuldig.
bb) Es ist erstellt, dass sich der Beschuldigte durch wuchtiges Aufstossen der verschlossenen Verandatür Zutritt zum Wohnzimmer des Einfamilienhauses am O.________weg xx in N.________ verschaffte, wobei er wissentlich und willentlich zwei Türgriffe beschädigte und einen Sachschaden von Fr. 5’000.00 verursachte (E. 4c). Angesichts seines gewaltsamen Aufbrechens der Tür muss der Beschuldigte gewusst haben, dass es sich dabei um eine fremde Liegenschaft und folglich fremdes Eigentum handelt. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB sind mithin gegeben. Für die Ausführungen zu den Strafanträgen wird auf E. 7.4 des angefochtenen Urteils verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO; § 45 Abs. 5 JG; vgl. auch U-act. 8.2.006 f.). Der Beschuldigte ist somit auch bezüglich des Tatvorwurfs der Sachbeschädigung gemäss Dossier 2 schuldig zu sprechen.
cc) Der Beschuldigte brach mittels unbekannten Flachwerkzeugs sowie Körperkraft die Sitzplatztüre des Einfamilienhauses an der R.________strasse vv in S.________ auf und beschädigte diese dabei wissentlich und willentlich am Griff und am Fensterfalz, wodurch er einen Sachschaden von Fr. 1’000.00 verursachte (E. 5c). Angesichts dessen, dass er sich so Zutritt zum besagten Einfamilienhaus verschaffte, muss er um die Fremdheit des Eigentums an der beschädigten Sitzplatztür gewusst haben. Die objektiven sowie subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 144 Abs. 1 StGB liegen damit vor. Betreffend den Strafantrag wird auf E. 8.5 des angefochtenen Urteils verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO; § 45 Abs. 5 JG; vgl. auch U-act. 8.3.006). Der Beschuldigte ist bezüglich des Tatvorwurfs der Sachbeschädigung gemäss Dossier 3 demnach schuldig zu sprechen.
d) aa) Wer gegen den Willen des Berechtigten etwa in ein Haus oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten unrechtmässig eindringt wird nach Art. 186 StGB, auf Antrag, wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Geschützt ist das Hausrecht, d. h. die Befugnis über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über den Raum zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020, E. 1.3.2). Der subjektive Tatbestand erfordert (Eventual-)Vorsatz (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 186 StGB N 16a).
bb) Wie vorstehend in E. 3c, 4c und 5c erstellt, verschaffte sich der Beschuldigte in Gersau, N.________ sowie in S.________ gewaltsam Zutritt zu den jeweiligen Einfamilienhäusern und betrat diese daraufhin mit der Absicht, darin nach Geld und Wertgegenständen zu suchen und so viel wie möglich davon zu entwenden. Weil sich der Beschuldigte jeweils gewaltsam Zutritt verschafft hatte, muss er gewusst haben, dass es sich um fremde Liegenschaften handelte und er keine Berechtigung hatte, diese zu betreten. Die objektiven sowie subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 186 StGB sind damit erfüllt. Bezüglich Strafanträge wird auf das vorstehend Ausgeführte in E. 6c.aa–cc verwiesen. Der Beschuldigte ist im Hinblick auf die Tatvorwürfe des Hausfriedensbruchs betreffend Dossier 1, 2 und 3 demzufolge schuldig zu sprechen.
7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
a) Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für die vorstehend genannten Verbrechen und Vergehen mit einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 18 Monaten (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte sei mit unbegründetem, rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. November 2021 (U-act. 22.0.002) wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Oktober 2020 (U-act. 22.0.004) und der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Juli 2021 (U-act. 22.0.001) verurteilt worden. Die Vorinstanz erwog weiter, wenn Taten zu beurteilen seien, die teils vor, teils nach einer Zusatzstrafe begangen worden seien, so sei keine Zusatzstrafe zur Zusatzstrafe, sondern eine neue Gesamtstrafe auszufällen (angefochtenes Urteil, E. 10.2).
aa) Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgericht Dietikon vom 21. November 2021 zu bestrafen. Zur Begründung bringt sie vor, dass sie mit der Ausfällung einer Gesamtstrafe nicht einiggehe. Der Beschuldigte habe die Taten ca. eine Woche, bevor das Bezirksgericht Dietikon ihn wegen mehrfachen Diebstahls etc. zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 20 Monaten verurteilt habe, begangen. Diese Freiheitsstrafe habe er in der Zwischenzeit teilweise verbüsst. Er sei am 29. März 2023 bedingt entlassen worden. Das Bundesgericht habe seine Rechtsprechung geändert und es sei bei rechtskräftigen Urteilen keine Gesamtstrafe mehr auszusprechen, sondern eine Zusatzstrafe. Die beantragte Freiheitsstrafe von 18 Monaten sei somit als Zusatzstrafe zum Urteil vom 12. November 2021 auszusprechen (KG-act. 28/2, S. 15 f.).
bb) Die Verteidigung macht geltend, falls der Beschuldigte wider Erwarten schuldig gesprochen werden sollte, seien auf jeden Fall seine aktuellen positiven Lebensumstände (eigene Wohnung, AHV-Rente, fürsorglicher Stiefvater, geordnete Lebenssituation, vorzeitige Haftentlassung) zugunsten einer guten Legalprognose zu werten. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten lägen heute bereits rund drei Jahre zurück. Er habe sich seither rührend um seine Familie gekümmert und sei ehrlicher Arbeit nachgegangen trotz Erhalts einer AHV-Rente, was zu seinen Gunsten zu werten sei. Sein Verhalten und seine stabile Lebenssituation seien gebührend zu berücksichtigen (KG-act. 28/1, S. 6). Zur Frage, ob eine Gesamt- oder eine Zusatzstrafe auszufällen sei, äusserte sich die Verteidigung nicht.
b) Nach Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht den Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter beging, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt wurde, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
c) Zunächst ist zu prüfen, ob für die vorliegend zu beurteilenden Delikte gleichartige Strafen auszufällen sind.
aa) Die Tatbestände der Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB sehen jeweils Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren (Art. 139 Ziff. 1 StGB) bzw. bis zu drei Jahren (Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB) oder Geldstrafen vor. Kommen sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen in Betracht und scheinen beide Strafen den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit i. d. R. diejenige Strafe zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift und ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 58; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 137 II 297, E. 2.3.4; BGE 134 IV 97, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1300/2020 vom 2. September 2021, E. 3.3.1). Die Geldstrafe hat bei Sanktionen bis zu 180 Tagessätzen den Vorrang (Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 41 StGB N 1; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. A. 2024, Art. 41 StGB N 1, m. w. H.). Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).
bb) Die Vorinstanz erachtete implizit für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte Freiheitsstrafen als zweckmässig, was im Berufungsverfahren unangefochten blieb. Der Beschuldigte weist zahlreiche einschlägige Vorstrafen auf (KG-act. 17) und zeigte durch seine jahrelange gleichgeartete Delinquenz eine ausgeprägte Unbelehrbarkeit. Ebenso spricht für eine gesteigerte kriminelle Energie des Beschuldigten (vgl. hierzu Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 562), dass er die vorliegend zu beurteilenden Taten nur wenige Tage vor der Hauptverhandlung beim Bezirksgericht Dietikon vom 12. November 2021 beging. Aus diesen Gründen erscheint eine mildere Strafe als eine (gemäss E. 7e unbedingte) Freiheitsstrafe nicht geeignet, präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Angesichts des sehr geringen Einkommens des Beschuldigten und seines fehlenden Vermögens (vgl. KG-act. 18/1) erscheint es darüber hinaus unwahrscheinlich, dass er eine Geldstrafe bezahlen würde und dass diese auf dem Betreibungsweg vollstreckt werden könnte. Es ist deshalb zu erwarten, dass die Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Der Beschuldigte ist laut eigenen Angaben geschieden, lebe aber in einer Partnerschaft mit seiner Ex-Frau und kümmere sich gelegentlich um deren Sohn, gegenüber dem er nicht unterstützungspflichtig sei. Er sehe die beiden jeden zweiten bis dritten Tag und sicher auch am Wochenende (KG-act. 28, Fragen 4–12). In Anbetracht dieser Umstände beeinträchtigt das Aussprechen einer Freiheitsstrafe den Beschuldigten resp. sein Umfeld nicht in einer das übliche Mass an Eingriffsintensität übersteigenden Art und Weise. Im Sinne der Zweckmässigkeit, der präventiven Effizienz und der Auswirkungen der Strafe auf den Beschuldigten und sein soziales Umfeld sind für den Diebstahl, die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch in Gersau, den Diebstahl, die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch in N.________ sowie den versuchten Diebstahl, die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch in S.________, mithin für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Taten des Beschuldigten, Freiheitsstrafen auszusprechen.
d) Unabhängig davon, ob vorliegend für die neu zu beurteilenden Delikte des Beschuldigten in Gersau, N.________ sowie in S.________ eine Gesamt- oder eine Zusatzstrafe auszufällen ist, ist in jedem Fall zunächst die Strafe für die schwerste Straftat zu bestimmen (vgl. Mathys, a. a. O., N 480 und N 528; vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 142 IV 265, E: 2.4.4). Das schwerste Delikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden (Mathys, a. a. O., N 485).
aa) Von den vorliegenden Straftaten des Beschuldigten (vgl. vorstehend E. 6–7) sowie den mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. November 2021 (U-act. 22.0.002) bzw. mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Oktober 2020 (U-act. 22.0.004) und der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Juli 2021 (U-act. 22.0.001) abgeurteilten Taten des Beschuldigten ist aufgrund der abstrakten Strafandrohung des Diebstahls von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 i. V. m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB) sowie der höchsten Deliktsumme mit Fr. 8’499.00 der Diebstahl in Gersau (Dossier 1) als das schwerste Delikt zu betrachten.
bb) Innerhalb des genannten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (E. 7d.aa) erfolgt die Strafzumessung nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Gemäss dieser Bestimmung misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Strafzumessung ist nach Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Mathys, a. a. O., N 34). Zunächst ist zu klären, wie stark das Verhalten des Beschuldigten das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigte (objektive Tatschwere). Anschliessend ist zu bestimmen, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldigten anzurechnen ist (subjektive Tatschwere; vgl. Mathys, a. a. O., N 73, 77 und 142). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Faktoren, die beim Beschuldigten liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, herabgesetzt oder erhöht werden (sog. Täterkomponenten; vgl. Mathys, a. a. O., N 311).
cc) Die Vorinstanz beurteilte das Verschulden des Beschuldigten im Hinblick auf den Diebstahl in Gersau pauschal als leicht bis mittel, ohne zu begründen, welche Aspekte sie bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der Täterkomponenten im Einzelnen berücksichtigte, und erachtete eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen (angefochtenes Urteil, E. 10.3).
dd) In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte in das Einfamilienhaus in Gersau durch gewaltsames Aufbrechen eines Fensters gelangt war und dass er in der Folge nach Wertgegenständen suchte, zu welchem Zweck er u. a. in den Schlafzimmern von D.________ und E.________ die Nachttische durchwühlte (U-act. 8.1.004, Bilder Nr. 5 f.), wodurch er deren Privatsphäre erheblich beeinträchtigte. Er entwendete die in der Anklage aufgelisteten Gegenstände und das angeführte Bargeld im Gesamtwert von ca. Fr. 8’499.00, was zwar verhältnismässig nicht eine grosse, aber dennoch eine nicht unbeachtliche Deliktssumme darstellt. Zudem nahm er u. a. gravierte Eheringe und diversen Schmuck an sich, was für die Betroffenen einen über den materiellen Wert hinausgehenden Verlust bedeutet. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er den Diebstahl tagsüber verübte und dass es seinem üblichen Vorgehen entsprach, durch Klingeln oder ähnliche Massnahmen die Abwesenheit der Bewohner sicherzustellen. Insofern sind noch schlimmere, aber auch weniger gravierende Tatvarianten denkbar. Das objektive Tatverschulden ist damit als eher leicht bis mittel einzustufen. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten sowie seine eigennützige, finanzielle Tatmotivation zu berücksichtigen. Der bei der Tat offenbarte deliktische Wille des Beschuldigten bewegte sich in einem durchschnittlichen Rahmen. Sein subjektives Tatverschulden ist demnach ebenfalls als eher leicht bis mittel und sein Verschulden insgesamt als eher leicht bis mittel zu bewerten. In Nachachtung des in E. 7d.aa genannten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erscheint somit eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als schuldangemessen.
Bezüglich der Täterkomponenten wirkt sich straferhöhend aus, dass der Beschuldigte keine Einsicht oder Reue zeigte und lebensfremde Erklärungen für seine Anwesenheit am Tatort lieferte, obschon seine DNA an den Einbruchspuren festgestellt werden konnte (E. 3b ff.; vgl. hierzu Mathys, a. a. O., N 318). Stark straferhöhend wirken sich zudem die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aus den Jahren 2005, 2009, 2017, 2020 und 2021 aus (vgl. KG-act. 17), die für eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung sprechen, zumal er jeweils wegen (mehrfachen bzw. gewerbs- und bandenmässigen) Diebstahls zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden war. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte den (Einbruch-)Diebstahl in Gersau am 3. November 2021 nur wenige Tage vor der Hauptverhandlung beim Bezirksgericht Dietikon vom 12. November 2021 verübte, das ihn u. a. ebenfalls wegen mehrfachen Diebstahls rechtskräftig schuldig sprach (U-act. 22.0.002). Der Beschuldigte zeigte insofern eine ausgesprochen hohe Unbelehrbarkeit, die straferhöhend zu berücksichtigen ist. Insgesamt rechtfertigt sich eine Erhöhung der schuldangemessenen Strafe für den Diebstahl in Gersau (Dossier 1) von 12 Monaten um 6 Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe.
ee) Weil die Staatsanwaltschaft vorliegend keine selbstständige Berufung oder Anschlussberufung erhob und nur ein Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten ergriffen wurde, ist gestützt auf das Verbot der reformatio in peius nach Art. 391 Abs. 2 StPO eine schärfere Bestrafung als die vorinstanzlich ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten ausgeschlossen (vgl. hierzu Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 391 StPO N 3). Eine Erhöhung der 18-monatigen Freiheitsstrafe für das schwerste Delikt kommt damit nicht infrage und es erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Straftaten des Beschuldigten, da weder im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung noch einer Zusatzstrafenbildung das Aussprechen einer über die Freiheitsstrafe von 18 Monaten hinausgehende Straferhöhung möglich ist.
e) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Im Rahmen letzterer Bestimmung ist entscheidend, dass der Täter eine Straftat von einer gewissen Schwere begangen hat. Mehrere Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von jeweils weniger als sechs Monaten vermögen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs noch nicht zu begründen, auch nicht, wenn die verschiedenen Strafen zusammen mehr als sechs Monate ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015, E. 2.2.2). Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor den Taten vom 3.–6. November 2021 u. a. wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung zu Freiheitsstrafen von 100 Tagen, 6 Monaten sowie 4 Monaten verurteilt (KG-act. 17, S. 6–8). Zu einer Freiheitsstrafe von über 6 Monaten wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat mithin nicht verurteilt, womit der Aufschub des Strafvollzugs entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht nur beim Vorliegen besonders günstiger Umstände anzuordnen ist, sondern im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB sofern eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025, E. 3.1, m. w. H.).
Angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. KG-act. 17) sowie des Umstands, dass er rund eine Woche nach den vorliegend zu beurteilenden Taten vom Bezirksgericht Dietikon am 12. November 2021 zu einer Zusatzstrafe von 20 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Diebstahls verurteilt wurde (KG-act. 17, S. 8 f.) und dass ferner gegen ihn seither wiederum drei Strafverfahren wegen denselben Delikten eröffnet wurden (KG-act. 17, S. 2 f.), ist von einer besonderen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Beschuldigten auszugehen, die einer günstigen Legalprognose entgegenstehen. Insofern bestehen auch erhebliche Zweifel an seiner Beteuerung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe eine Psychiaterin aufgesucht, die Sache aufgearbeitet und wolle keine strafbaren Handlungen machen, sondern für seine Partnerin und deren Kind da sein (Vi-act. 9, Fragen 72 und 75). Dem Beschuldigte ist in Berücksichtigung dessen sowie im Hinblick auf die Ausführungen zu den Tatumständen in E. 7d.dd eine ungünstige Prognose zu stellen und die Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist demzufolge zu vollziehen.
f) Der Beschuldigte ist demzufolge mit einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen.
8. a) Die Privatkläger D.________, E.________, F.________, G.________ und die I.________ AG machten im Vorverfahren die folgenden Zivilforderungen geltend: D.________ verlangte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8’318.00 sowie eine Genugtuung von Fr. 1’000.00 (U-act. 3.2.002). E.________ forderte Fr. 172.00 Schadenersatz sowie Fr. 300.00 Genugtuung (U-act. 3.3.002). F.________ machte Fr. 3’345.60 Schadenersatz sowie Fr. 1’000.00 Genugtuung geltend (U-act. 3.1.002). G.________ verlangte Fr. 200.00 Schadenersatz (U-act. 3.6.002) und die I.________ AG forderte für erbrachte Versicherungsleistungen betreffend die Geschädigte H.________ den Betrag von Fr. 3’332.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Dezember 2021 (U-act. 3.4.002). Die Vorinstanz hiess diese Zivilforderungen allesamt vollumfänglich gut (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziffer 4a–e und E. 11). Im Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung die Abweisung der Zivilforderungen, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg (KG-act. 28/1, S. 1 und 6). Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe erhebliche Genugtuungssummen ohne Substanzierungen und weitere Belege, insbesondere betreffend seelische Unbill, zugesprochen. Es lägen keine schwerwiegenden Fälle vor, die Genugtuungen in zugesprochener Höhe rechtfertigen würden. Abgesehen davon seien auch die weiteren Zivilansprüche mangels Vorliegens von Quittungen betreffend die abhanden gekommenen Gegenstände nicht rechtsgenüglich belegt (KG-act. 28/1, S. 6 f.).
b) Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Zudem hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Anspruchsberechtigt ist, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wurde und dadurch eine immaterielle Unbill erlitt (Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 49 OR N 6). Erforderlich sind physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt (Kessler, a. a. O., Art. 49 OR N 11).
Die Zivilklage ist zu beziffern und schriftlich zu begründen (Art. 123 ZPO). Vorliegend hatte dies spätestens im erstinstanzlichen Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 aStPO i. V. m. Art. 448 Abs. 2 StPO; seit dem 1. Januar 2024: innert der Frist nach Art. 331 Abs. 2 StPO). In der Klagebegründung hat die Zivilklägerschaft v. a. die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht darzulegen, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind bzw. sich aus den Strafakten ergeben. Insbesondere ist der Schaden oder die Verletzung der Persönlichkeit zu substanzieren und, soweit möglich und zumutbar, zu belegen. Allenfalls sind entsprechende Beweisanträge zu stellen (Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 123 StPO N 8). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Hat indes die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
c) aa) Betreffend die von D.________ geltend gemachte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 8’318.00 legte diese eine unterzeichnete, detaillierte Auflistung der abhanden gekommenen Gegenstände und ihrem jeweiligen Wert in Schweizer Franken vor (U-act. 3.2.002; U-act. 8.1.003, S. 6 ff.; U-act. 8.1.007, S. 6 ff.; vgl. vorstehend A. [Dossier 1] und E. 3c). Angesichts dessen, dass die Verteidigung die einzelnen Positionen dieser Liste und insbesondere die für die einzelnen Gegenstände angegebenen Werte im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritt (vgl. Vi-act. 7, S. 9; Vi-act. 9) und auch im Berufungsverfahren nicht substanziert, bezugnehmend auf einzelne Positionen bestreitet (vgl. KG-act. 28/1), war D.________ nicht gehalten, diesbezüglich weitere Beweismittel vorzulegen. Somit ist die Schadenersatzforderung von D.________ gestützt auf die Ausführungen in E. 3c sowie die erwähnte Auflistung im geltend gemachten Umfang von Fr. 8’318.00 vollumfänglich gutzuheissen. Dasselbe gilt für E.________s Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 172.00, die sich ebenfalls der Auflistung des Deliktsguts (U-act. 3.3.002) auf S. 3 entnehmen lässt, welche die Verteidigung im Einzelnen sowie in Bezug auf die angegebenen Werte der Gegenstände ebenso wenig bestritt (vgl. Vi-act. 7, S. 9 und Vi-act. 9). F.________ reichte zur Begründung seiner Schadenersatzforderung von Fr. 3’345.60 zwei Rechnungen für die Reparatur des beschädigten Fensters sowie den Ersatz des beschädigten Plissees über total Fr. 3’345.60 ein (U-act. 3.1.002; vgl. auch U-act. 8.1.004, S. 1–3). Die Verteidigung setzte sich mit den beiden Rechnungen nicht auseinander und bestritt die Rechnungsbeträge nicht im Einzelnen (vgl. Vi-act. 7, S. 9; Vi-act. 9 und KG-act. 28/1), womit auch die Schadenersatzforderung von F.________ gestützt auf die erwähnten Rechnungen im beantragten Umfang vollumfänglich gutzuheissen ist.
bb) Sowohl D.________ als auch F.________ begründen ihre Genugtuungsforderungen von jeweils Fr. 1’000.00 mit den Stichworten „Umtriebe/Arbeitsausfall“ (U-act. 3.2.002; U-act. 3.1.002). E.________ führt zur Begründung ihrer Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 300.00 „Mehraufwand“ sowie eine „Privatsphärenverletzung“ an (U-act. 3.3.002). Mit diesen Ausführungen machen weder D.________ noch F.________ oder E.________ geltend, dass und inwiefern sie eine immaterielle Unbill, d. h. physische oder psychische Leiden, erlitten hätten. Entgegen der Vorinstanz lässt sich auch den Akten nichts Derartiges entnehmen (vgl. insbesondere U-act. 8.1.003, woraus sich keine Hinweise auf psychische Leiden der erwähnten Privatkläger ergeben). Demzufolge sind die erwähnten Genugtuungsforderungen mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen.
cc) G.________ begründete seine Schadenersatzersatzforderung von Fr. 200.00 mit den Stichworten „Selbstbehalt der Versicherung“, ohne weiterführende Angaben zu machen oder hierfür Belege, wie etwa Versicherungsunterlagen, einzureichen (U-act. 3.6.002). Insofern bleibt unklar, für welches Schadenereignis und welche Versicherungsleistungen G.________ einen Selbstbehalt geltend machen will. Auch den Akten lässt sich nichts Diesbezügliches entnehmen. Im Schreiben der I.________ AG vom 30. März 2022 wird als Versicherte, die aus dem Ereignis vom 5. November 2021 entstandene Schäden vergütet erhalten habe, einzig H.________ angeführt (U-act. 3.4.002). Hinweise für ein Stellvertretungsverhältnis zwischen H.________ und G.________ oder eine Schuldübernahme betreffend den behaupteten Selbstbehalt ergeben sich aus den Akten keine. Somit ist die Schadenersatzersatzforderung von G.________ mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen.
dd) Die I.________ AG beantragte am 30. März 2022, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 3’332.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Dezember 2021 zu bezahlen. Zur Begründung führte sie aus, das Versicherungsunternehmen trete gemäss Art. 95c Abs. 2 VVG i. V. m. Art. 121 Abs. 2 StPO für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten im Umfang und im Zeitpunkt seiner Leistung in die Rechte des Versicherten ein. Im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung vom 5. November 2021 habe sie der bei ihr Versicherten H.________ die entstandenen Schäden im Umfang von Fr. 3’332.30 (Hausrat allgemein: Fr. 3’532.30 - Fr. 200.00 Selbstbehalt) vergütet. Sie sei damit zum Regress und folglich zur Privatklage legitimiert (vgl. U-act. 3.4.002). Die Vorinstanz stellte auf diese Ausführungen der I.________ AG ab (angefochtenes Urteil, E. 11), womit sich die Verteidigung nicht auseinandersetzt (vgl. KG-act. 28/1, S. 6 f.). Dem erstellten Anklagesachverhalt entsprechend entwendete der Beschuldigte H.________ und G.________ am 5. November 2021 indes Gegenstände und Bargeld im Gesamtwert von lediglich Fr. 3’195.00, was sich aus dem Verzeichnis des Deliktsguts im Polizeirapport (U-act. 8.2.001, S. 4 f.) sowie der Aktennotiz vom 3. Januar 2023 (U-act. 8.2.008) ergibt. Somit hätte die I.________ AG im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend begründen müssen, gestützt auf welche Grundlage sie einen über das angeführte Deliktsgut von Fr. 3’195.00 hinausgehenden Betrag fordert. Weil sich weder dem Schreiben der I.________ AG vom 30. März 2022 noch den restlichen Akten Hinweise zu den Gründen hierfür entnehmen lässt, ist der Verteidigung zuzustimmen, dass es diesbezüglich an Belegen fehlt (vgl. KG-act. 28/1, S. 7). Demzufolge ist die Zivilforderung der I.________ AG im Betrag von Fr. 3’195.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2021 (wie von der Vorinstanz zugesprochen und von der Verteidigung nicht beanstandet), gutzuheissen und im darüber hinausgehenden Umfang mangels Substanzierung des Schadens auf den Zivilweg zu verweisen.
9. Zusammengefasst ist die Berufung des Beschuldigten insofern teilweise gutzuheissen, als die Genugtuungsforderungen der Privatkläger D.________ E.________, und F.________ ebenso wie die Schadenersatzforderung des Privatklägers G.________ nicht gutzuheissen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen sind, und die Zivilforderung der Privatklägerin, der I.________ AG, auf Fr. 3’195.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2021 zu reduzieren ist. Auf den unbegründeten Antrag der Verteidigung auf Vernichtung der sichergestellten DNA-Spur und Löschung des DNA-Profils sowie der Mobiltelefondaten (KG-act. 28/1, S. 2) ist nicht einzutreten, weil für die Vernichtung der Probe ebenso wie für die allfällige Löschung von DNA-Profilen und solchen von Spuren nicht das Berufungsgericht, sondern die anordnende Behörde bzw. das Fedpol zuständig ist und im Übrigen gesetzliche Löschfristen gelten (Art. 9 DNA-Profil-Gesetz i. V. m. Art. 6 DNA-Profil-Verordnung; Art. 16 Abs. 2 lit. b und Art. 18 lit. b DNA-Profil-Gesetz). Analoges gilt für die Löschung der Mobilfunkdaten (vgl. § 4b Polizeigesetz [SRSZ 520.110]). Nach allfälliger Rechtskraft des vorliegenden Urteils stellt das Berufungsgericht praxisgemäss das sich in den Untersuchungsakten befindliche „Löschformular erkennungsdienstliche Erfassung“ zuständigkeitshalber dem Amt für Justizvollzug zu (U-act. 1.1.011).
a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung.
b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn mehrere Parteien ein Rechtsmittel gegen denselben Entscheid einlegen oder Anschlussberufung erheben, tragen sie die Verfahrenskosten anteilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 428 StPO N 11 f.). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt vom Ausmass ab, in dem ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden. Wenn eine Partei in einem Punkt obsiegt, im anderen unterliegt, so ist für die Bemessung des auf sie entfallenden Kostenanteils von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019, E. 2.2, m. w. H.). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren einzig mit seinem Eventualantrag auf Verweisung der Zivilforderungen der Privatkläger D.________, E.________, F.________ und G.________ auf den Zivilweg sowie im Hinblick auf die Reduktion des Regressanspruchs der der I.________ AG von Fr. 3’332.30, wie von der Vorinstanz zugesprochen, auf Fr. 3’195.00. Im Übrigen unterliegt er vollumfänglich. Demzufolge rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.00 (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m § 27 GebO) zu 9/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Staatskasse zu nehmen.
c) Die Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2022 als dessen amtliche Verteidigerin eingesetzt (U-act. 2.1.006). Für ihren Aufwand im Berufungsverfahren resp. denjenigen des sie substituierenden Rechtsanwalts K.________ ist eine Vergütung nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) festzusetzen (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz der von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigerin liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen).
An der Berufungsverhandlung wurden zwei Honorarnoten für Dienstleistungen zwischen dem 27. Juni bis zum 31. Dezember 2024 (KG-act. 28/3) sowie zwischen dem 3. Januar und dem 4. April 2025 (KG-act. 28/4) über total Fr. 7’269.75 (inkl. MWST und Auslagen) für einen Zeitaufwand von insgesamt 36.79 Stunden à Fr. 180.00 eingereicht. Die amtliche Verteidigung macht für die Erarbeitung ihres knapp 8-seitigen Plädoyers, das sich inhaltlich weitgehend mit demjenigen vor Erstinstanz deckte (vgl. KG-act. 28/1 und Vi-act. 7), einen Aufwand von über 20 Stunden geltend, was übermässig erscheint. Darüber hinaus schätzte sie die Verhandlungsdauer inkl. Weg etc. mit 7 Stunden zu hoch ein. Aus diesen Gründen ist die geltend gemachte Entschädigung nicht mehr als angemessen zu beurteilen. Folglich ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen pauschal festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Sinne des Gesagten sowie in Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA erscheint eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von pauschal Fr. 4’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Diese Entschädigung wird einstweilen auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO) im Umfang von Fr. 4’050.00 (90 % von Fr. 4’500.00).
d) Den Privatklägern Ziff. 2–8 ist mangels Antrags resp. Aufwands im Rechtsmittelverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 433 Abs. 2 StPO);-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten, soweit auf sie einzutreten ist, wird das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 9. Mai 2023 aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen:
a. des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;
b. des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
c. der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;
d. des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft.
3. Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist zu vollziehen.
4. Die Zivilforderungen werden wie folgt gutgeheissen:
a. zugunsten von D.________, Fr. 8’318.00 Schadenersatz;
b. zugunsten von E.________, Fr. 172.00 Schadenersatz;
c. zugunsten von F.________, Fr. 3’345.60 Schadenersatz;
d. zugunsten der I.________ AG, Schadenersatz Fr. 3’195.00 nebst 5 % Zins seit 01.12.2021.
Im Übrigen werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bestehend aus
a. den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 10’151.40;
b. den bisherigen Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 (ohne Kosten für die Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids) sowie weiteren Fr. 2’100.00 für die Begründung des Entscheids;
werden A.________ auferlegt.
6. Amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren:
a. Die amtliche Verteidigerin, B.________, wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 10’500.00 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
b. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 5’000.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von total Fr. 1’000.00) werden zu 9/10 (Fr. 4’500.00) A.________ auferlegt und zu 1/10 (Fr. 500.00) auf die Staatskasse genommen.
8. Die amtliche Verteidigerin, B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 4’500.00 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt.
Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 4’050.00 (90 % von Fr. 4’500.00).
9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
10. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an die Privatkläger Ziff. 2–8 (je 1/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Löschformular erkennungsdienstliche Erfassung und Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronische Mitteilung an die KOST (Strafregister).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
17. April 2025 amu
STK 2023 53
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
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BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33
6B_331/2020
6B_793/2010
STK 2018 2
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
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7B_291/2022
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6B_966/2022
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Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
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Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
§ 45 JG
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
§ 45 JG
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
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§ 45 JG
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6B_593/2019
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
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Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97
BGE 137 II 297ATF 137 II 297DTF 137 II 297
BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97
6B_1300/2020
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
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Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
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6B_258/2015
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
6B_80/2024
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 123 StPOart. 123 CPPart. 123 CPP
Art. 448 StPOart. 448 CPPart. 448 CPP
Art. 331 StPOart. 331 CPPart. 331 CPP
Art. 123 StPOart. 123 CPPart. 123 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 95c VVGart. 95c LCAart. 95c LCA
Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP
Art. 9 DNA-Profil-Gesetzart. 9 Loi sur les profils d'ADNart. 9 Legge sui profili del DNA
Art. 6 DNA-Profil-Verordnungart. 6 Ordonnance sur les profils d'ADNart. 6 Ordinanza sui profili del DNA
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 18 DNA-Profil-Gesetzart. 18 Loi sur les profils d'ADNart. 18 Legge sui profili del DNA
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_176/2019
Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP
§ 27 GebO
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 5 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF