STK 2023 54
Kammer
5. November 2024Deutsch32 min
A. Am 7. Oktober 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 5. November 2024
STK 2023 54 und 55
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Walter Züger, Ilaria Beringer,
Monique Schnell Luchsinger und Pius Schuler
Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, sexuelle Belästigung, vorsätzliche einfache Körperverletzung, Nötigung, mehrfache Tätlichkeiten, Massnahme
(Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts vom 16. Juni 2023,
SGO 2022 39);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Am 7. Oktober 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung
(Art. 198 Abs. 2 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), vorsätzlicher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) sowie wegen mehrfacher
Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB). Betreffend den Vorwurf der sexuellen Belästigung legte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den nachfolgenden Sachverhalt zur Last (Vi-act. 1, S. 1 f.):
In der Nacht von Sonntag, 27. Dezember 2020, auf Montag, 28. Dezember 2020, hielten sich D.________ und der Beschuldigte in der Wohnung der Mutter des Beschuldigten, F.________, an der G.________strasse xx auf dem Bettsofa im Wohnzimmer auf. lm Verlaufe des Abends legte sich der Beschuldigte um ca. 00:50 Uhr hinter D.________, wobei diese ihm mitteilte, dass sie dies nicht wolle und er aufhören soll. In der Folge drückte der Beschuldigte wissentlich und willentlich seinen erigierten Penis gegen den Willen von D.________ an deren Bein. Der Beschuldigte sagte während dieser Handlung zu D.________, dass er sie halten möchte, wobei D.________ ihm immer wieder sagte, dass er sie loslassen solle, damit sie schlafen könne. Der Beschuldigte wusste somit, dass D.________ keine sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten vollziehen wollte und nahm durch seine Handlung damit zumindest in Kauf, dass er D.________ tätlich sexuell belästigt.
Der Vorwurf der Vergewaltigung basiert auf folgendem Anklagesachverhalt
(Vi-act. 1, S. 3):
Ca. 10 Minuten nach diesem Vorfall (siehe Anklageziffer 1), d.h. am 28. Dezember 2020 um ca. 01:00 Uhr, sagte der Beschuldigte zu D.________, immer noch auf dem Bettsofa an der G.________strasse xx liegend, dass sie näherkommen solle und er sie bloss halten möchte, woraufhin diese jedoch nicht reagierte. Der Beschuldigte drückte daraufhin seinen erigierten Penis D.________ erneut an deren rechten Oberschenkel/Bein, worauf D.________ zunächst noch immer nicht reagierte. Der Beschuldigte legte sich daraufhin sehr grob mit seinem Bauch direkt auf D.________ und versuchte, diese mehrmals zu küssen, wobei der Beschuldigte beide Arme von D.________ über deren Kopf festhielt. D.________ konnte hierbei nicht atmen, versuchte aber dennoch, ihren Kopf zur Seite zu drehen und den Beschuldigten mit aller Kraft wegzudrücken. Zusätzlich zappelte sie mit ihrem Körper und versuchte, sich mit den Beinen und Armen zu befreien. Sie sagte dem Beschuldigten mehrmals, dass sie keine sexuellen Handlungen mit ihm vornehmen möchte und er von ihr runtergehen solle. Schliesslich konnte D.________ den Beschuldigten durch mehrfaches Drücken mit beiden Händen gegen den Brustkorb von ihr runterdrücken. Daraufhin fragte der Beschuldigte D.________, ob sie dies nicht wolle, woraufhin diese mit: „Nein, ich habe NEIN gesagt!“, antwortete. Als D.________ dann aufstehen wollte, zog der Beschuldigte sie an den Haaren zurück auf das Bettsofa und legte sich erneut auf D.________, wobei sich D.________ am Hinterkopf Rötungen zuzog. D.________ sagte dem Beschuldigten erneut mehrmals mit lauter Stimme, dass sie dies nicht wolle und er damit aufhören solle. Schliesslich packte der Beschuldigte D.________ mit seinen Händen von hinten auf Gesässhöhe an deren Hüfte, wobei sich diese aufgrund der physischen Gewalteinwirkung sowie der sich vor ihr befindlichen Wohnungswand nicht mehr wehren konnte. Sodann drang er von hinten mit seinem erigierten Penis gegen den Willen von D.________ in deren Vagina ein, wobei D.________ vor Schmerz aufschrie. Der Beschuldigte drang sodann mehrmals mit seinem Penis in die Vagina von D.________ ein, wobei er den vaginalen Eingang einige Male verfehlte und stattdessen das Schambein von D.________ traf. D.________ versuchte, dem Penis des Beschuldigten zudem auch jeweils auszuweichen, indem sie immer weiter nach oben auswich, bis sie aufgrund der Wohnungswand nicht mehr weiter ausweichen konnte. Da D.________ aufgrund der andauernden Gewaltanwendung des Beschuldigten Angst bekam und dem Beschuldigten aus ihrer Sicht auch physisch unterlegen war, mithin psychisch nicht mehr in der Lage war, sich zu wehren, liess sie den Beschuldigten den Geschlechtsverkehr an ihr vollziehen, bis dieser schliesslich in die Vagina von D.________ ejakulierte.
Durch die verbale und physische Gegenwehr vor und während des Geschlechtsverkehrs durch D.________ wusste der Beschuldigte, dass D.________ keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte und er diese durch seine Handlungen zur Duldung des Beischlafs mit Gewalt und
psychischem Unterdrucksetzen nötigt. Obwohl der Beschuldigte dies wusste, vollzog der Beschuldigte im Wissen um seine körperliche Überlegenheit trotzdem wissentlich und willentlich den Geschlechtsverkehr an D.________ gegen deren Willen.
Weiter legt die Staatsanwaltschaft dem Vorwurf der Freiheitsberaubung den nachfolgenden Sachverhalt zugrunde (Vi-act. 1, S. 4):
Wenige Minuten nach der soeben beschriebenen Vergewaltigung (siehe Anklageziffer 2), d.h. um ca. 01:15 Uhr, beabsichtigte D.________, die Wohnung im dritten Stock an der G.________strasse xx zu verlassen, was sie dem Beschuldigten auch mitteilte und dabei aufstand. Daraufhin warf der Beschuldigte D.________ auf das Bettsofa und sagte zu ihr, dass sie nicht nochmals versuchen solle, wegzugehen. Daraufhin begab sich der Beschuldigte zur Wohnungstüre und entfernte dort den im Schloss steckenden Wohnungsschlüssel von der abgeschlossenen Wohnungstür, um D.________ am Verlassen der Wohnung zu hindern, und versteckte diesen vor D.________. D.________ versuchte daraufhin zunächst selbst, die Türe zu öffnen, was ihr aufgrund der verschlossenen Wohnungstür jedoch nicht gelang. Daraufhin suchte sie ca. eine Stunde mehrmals den Wohnungsschlüssel in der gesamten Wohnung, um die Wohnung verlassen zu können, konnte diesen jedoch nicht finden. Während dem Suchen zog sie der Beschuldigte immer wieder an den Haaren, an den Armen und am
T-Shirt zurück auf das Bettsofa. D.________ teilte dem Beschuldigten ausdrücklich mit, dass sie die Wohnung verlassen möchte und er ihr die Türe öffnen soll. Der Beschuldigte sagte zu D.________ jedoch mehrmals, dass sie es zwar immer wieder versuchen könne, es aber sowieso nicht schaffen würde. Er werde sie nicht gehen lassen. Einmal sagte er zu ihr: „Du gehst nirgendwo hin! Das Theater habe ich schon zu oft mitgemacht! Du gehst nirgends hin! ‚Dammi nomal, immer wieder das Gliiche mit dene hure fuck Schiiswiiber ... Wenn ich säge bliib, dann bliib doch einfach ...’ Ich lasse dich nicht mehr gehen!“ Erst als der Beschuldigte von D.________ nach längerer Zeit abliess und ins Badezimmer ging, konnte sich D.________ in die Toilette flüchten und dort einschliessen, wo sie ca. 20 Minuten aus Angst vor dem Beschuldigten verblieb. Als sie keine Geräusche mehr wahrnahm, öffnete D.________ die Türe, verliess die Toilette und konnte den Wohnungsschlüssel schliesslich in der Küche finden, woraufhin sie die Wohnungstür aufschloss und die Wohnung an der G.________strasse xx zwischen ca. 05:00 bis ca. 06:00 Uhr verlassen konnte. Aufgrund der beschriebenen Handlungen des Beschuldigten war es D.________ für mindestens 3 Stunden und 45 Minuten nicht möglich, die Wohnung an der G.________strasse xx zu verlassen.
Der Beschuldigte wusste, dass D.________ die Wohnung an der G.________strasse xx verlassen wollte. lm Wissen darum sowie im
Wissen, dass es keine andere Möglichkeit für D.________ gab, die Wohnung zu verlassen, entfernte er wissentlich den Wohnungsschlüssel an der abgeschlossenen Wohnungstür, um D.________ am Verlassen der Wohnung zu hindern, was ihm für mindestens 3 Stunden und 45 Minuten gelang.
Der Vorwurf der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung beruht auf folgendem Anklagesachverhalt (Vi-act. 1, S. 5):
lm Verlauf der soeben beschriebenen Fluchtversuche (siehe Anklageziffer 3) warf sich der Beschuldigte einmal zusammen mit D.________ auf das Bettsofa und packte D.________ mit den Händen am Hals und drückte zu. D.________ versuchte, sich dabei mit ihren Händen zu wehren, indem sie den Beschuldigten wegzudrücken versuchte und an dessen Haut zog. Der Beschuldigte sagte währenddessen lachend zu D.________: „‚Ja, mach du numme, es nützt eh nüt!’“, und drückte mit seinen Händen immer fester zu. Durch das Würgen bekam D.________ für einige Sekunden keine Luft mehr, sodass sie zu hyperventilieren begann. Durch das Würgen am Hals fühlte D.________ ein Kribbeln im Gesicht und hatte das Gefühl, dass ihre Ohren wie bei einem Unterdruck zugingen und dass der Beschuldigte ihr die Blutzufuhr zum Kopf abdrückte. Von diesem Vorfall erlitt D.________ Rötungen am Hals sowie Schluckweh, was der Beschuldigte durch sein Handeln zumindest in Kauf nahm.
In Bezug auf die mutmassliche Nötigung wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den nachfolgenden Sachverhalt vor (Vi-act. 1, S. 5):
Während der vorhin erwähnten Fluchtversuche (siehe Anklageziffer 3) teilte D.________ dem Beschuldigten auch mit, dass sie die Polizei anrufen werde, wenn er sie nicht gehen lasse. Daraufhin versuchte sie, mit ihrem Smartphone ihre Kollegin anzurufen, woraufhin der Beschuldigte D.________ das Smartphone durch mehrfaches Ziehen aus der Hand riss und zu ihr sagte, dass wenn sie die „Schmier“ anrufen würde, sie ihn erst richtig kennenlernen werde. Aufgrund dieser Androhung des Beschuldigten unterliess es D.________ aus Angst vor den Folgen, die Polizei zu kontaktieren.
Der Beschuldigte wusste, dass er D.________ ernstliche Nachteile, insbesondere körperliche Gewalt und weiteres Einsperren, für den Fall der Kontaktierung der Polizei androhte, was er auch wollte oder zumindest in Kauf nahm. Er wusste, dass D.________ seine Androhungen ernst nimmt und deshalb die Polizei nicht verständigt, was er auch wollte. Der Beschuldigte wollte durch seine Handlungen und Äusserungen den Willen von D.________ brechen und diese durch die Androhung ernstlicher Nachteile von der Kontaktierung der Polizei abhalten, mithin diese in derer rechtlich geschützten Freiheit beschränken, was ihm auch gelang.
Der Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten basiert sodann auf folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1, S. 5):
Zu Beginn des Vorfalls vom Sonntag, 27. Dezember 2020, auf Montag, 28. Dezember 2020, legte sich der Beschuldigte um ca. 00:50 Uhr hinter D.________ und zerrte diese in grober Art und Weise am Arm, griff mit seinem Arm über D.________ und drückte diese fest an sich, sodass diese fast keine Luft mehr bekam. Dadurch entstanden bei D.________ starke Schmerzen.
Während einem der oben erwähnten Fluchtversuche (siehe Anklageziffer 3) packte der Beschuldigte D.________ beim Wohnungseingang und drückte diese mit der ausgestreckten Hand gegen die Haustüre. Des Weiteren drückte der Beschuldigte nach einem Fluchtversuch den Kopf von D.________ in die Schüssel der Toilette und sagte zu ihr, dass es immer das Gleiche sein mit „euch fucking Schisswiiber“. Hierbei verspürte D.________ Schmerzen im Nacken. Zudem zog der Beschuldigte D.________ bei jedem Fluchtversuch immer wieder an den Haaren,
Armen oder Kleidern zum Bettsofa zurück und stiess diese immer wieder mit seinen Händen auf das Bettsofa. Zudem riss er D.________ deren Smartphone durch mehrfaches Ziehen aus der Hand. Durch die Handlungen des Beschuldigten erlitt D.________ Rötungen am Hinterkopf im Bereich des Nackens sowie an Bauch und Rücken.
Der Beschuldigte beeinträchtigte mit seinem Handeln D.________ damit vorübergehend in deren Wohlbefinden, was er zumindest für möglich hielt und auch in Kauf nahm.
B. Mit Urteil vom 16. Juni 2023 erkannte das Strafgericht was folgt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, zum Nachteil von D.________, begangen am 28. Dezember 2020 (Az. 2);
b) der Freiheitsberaubung im Sinne von
Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, zum Nachteil von D.________, begangen am 28. Dezember 2020 (Az. 3);
c) der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, zum Nachteil von D.________, begangen am 28. Dezember 2020 (Az. 4);
d) der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 28. Dezember 2020 (Az. 5);
e) der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von
Art. 126 Abs. 1 StGB, zum Nachteil von D.________, begangen am 28. Dezember 2020 (Az. 6).
Erwägungen
2.
lm Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3.
A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 12 Tagen Haft (2 Tage Untersuchungshaft und 10 Tage für die im Zeitraum vom 29. Dezember 2020 bis
26.
Januar 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen), und einer Busse von Fr. 500.00 bestraft.
4.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
5.
Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6.
Für A.________ wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.
7.
Zivilforderungen:
a) Die Schadenersatzforderung von D.________ im Betrag von Fr. 1’885.60 wird auf den Zivilweg verwiesen.
b) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 15’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Dezember 2020 wird in einem Betrag von insgesamt Fr. 6’000.00 nebst
5.
% Zins seit 28. Dezember 2020 gutgeheissen und A.________ verpflichtet, D.________ diesen Betrag nebst 5 % Zins seit 28. Dezember 2020 zu bezahlen. lm Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
8.
Die beim Institut für Rechtsmedizin des Universitätsspitals Zürich eingelagerten Asservate werden vernichtet. Der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Schwyz wird mit der Vernichtung beauftragt (Akten-Nr. „Verbr. yy“).
9.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 29’869.20
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 9’987.50
den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 10’483.00
den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung Fr. 12’291.15
Total Fr. 62’630.85
werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben die Ziff. 11 und 12 vorbehalten.
10.
Auf die Prozessentschädigungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 12’291.15 wird nicht eingetreten.
11.
Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 10’483.00 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
12.
Unentgeltliche Rechtspflege:
a) Es wird Vormerk genommen, dass D.________ mit Verfügung vom 20. Januar 2021 mit Wirkung ab dem
11.
Januar 2021 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist.
b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA E.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 12’291.15 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz).
c) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen
(Art. 426 Abs. 4 StPO).
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
13.
[Zufertigung]
14.
[Rechtsmittelbelehrung]
C. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 28. Juni 2023 (STK 2023 54: KG-act. 2) und der Beschuldigte am 30. Juni 2023
(STK 2023 55: KG-act. 2) Berufung an. Die Staatsanwaltschaft machte mit schriftlicher Berufungserklärung vom 29. September 2023 (Postaufgabe:
2.
Oktober 2023) geltend, sie fechte das Urteil in Teilen an, nämlich in Bezug auf die Bemessung der Strafe, den bedingten Vollzug sowie die Anordnung
einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anstelle der beantragten stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB, und stellte die
folgenden Anträge (STK 2023 54: KG-act. 3):
1.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und
3.
Monaten, wovon 2 Tage durch Haft und 10 Tage durch Ersatzmassnahmen erstanden sind, und einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen.
2.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei der teilbedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren, wobei 13 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen seien. Die Probezeit für die teilbedingt gewährte Freiheitstrafe sei auf 3 Jahre anzusetzen.
3.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von
Art. 60 StGB (Suchtbehandlung von Alkohol und Betäubungsmittel) anzuordnen. Die ausgesprochene teilbedingte Freiheitsstrafe sei dabei zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben.
4.
Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Beschuldigten.
Die Privatklägerin verzichtete am 30. Oktober 2023 in beiden Berufungsverfahren darauf, Anschlussberufung einzureichen (STK 2023 54 und 55: jeweils
KG-act. 8). Die Verteidigung liess sich auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht vernehmen (vgl. STK 2023 54: KG-act. 4 ff.).
D. Nachdem der Beschuldigte am 30. Juni 2023 gegen das Urteil des Strafgerichts vom 16. Juni 2023 ebenfalls Berufung angemeldet hatte (STK 2023 55: KG-act. 2; vgl. vorstehend C), brachte er in der schriftlichen Berufungserklärung vom 4. Oktober 2023 vor, das erstinstanzliche Urteil werde in Teilen angefochten und es werde die Abänderung der Dispositiv-Ziffern 1, 3–10 und 12 verlangt, d.h. die Berufung beschränke sich auf die Schuldigsprechung, die Bestrafung, die angeordnete Massnahme und die Auferlegung der Untersuchungs- und Gerichtskosten. Er beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats, inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung. Sein Verteidiger sei auch im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen (STK 2023 55: KG-act. 3). Die Privatklägerin beantragte, unter Abweisung der Berufung sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen (STK 2023 55: KG-act. 8). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen (vgl. STK 2023 55: KG-act. 4 ff.). Daraufhin wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 27. August 2024 vorgeladen (STK 2023 54:
KG-act. 12–15 und 19; STK 2023 55: KG-act. 12–15) und der Beschuldigte verlangte mit Verschiebungsgesuch vom 21. August 2024 die Abzitierung der Berufungsverhandlung, im Wesentlichen mit der Begründung, es zeichne sich eine „aussergerichtliche Einigung“ mit der Staatsanwaltschaft ab (STK 2023 54:
KG-act. 28; STK 2023 55: KG-act. 17). In der Folge wurde die Berufungsverhandlung abzitiert (STK 2023 54: KG-act. 29; STK 2023 55: KG-act. 18) und der Beschuldigte zog seine Berufung mit Eingabe vom 30. September 2024 vollumfänglich zurück. Er teilte überdies mit, die Staatsanwaltschaft werde dasselbe tun, mit Ausnahme der Anordnung einer stationären Massnahmen, mit der er einverstanden sei (STK 2023 55: KG-act. 19). Die Staatsanwaltschaft erklärte am 3. Oktober 2024, sie ziehe ihre Berufungsanträge Ziffer 1 und 2 und mithin die Berufung in diesen Punkten zurück. Demgegenüber halte sie an den Berufungsanträgen Ziffern 3 und 4 fest (STK 2023 54: KG-act. 33);-
und in Erwägung:
1.
Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft verlangten mit selbstständigen Berufungserklärungen die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1–1e, 3, 4, 5, 6, 7–7b, 8, 9, 10 und 12 des angefochtenen Urteils. Die übrigen Dispositiv-Ziffern, d.h. die Ziffern 2 und 11 des angefochtenen Urteils betreffend Freispruch des Beschuldigten sowie betreffend amtliche Verteidigung, blieben unangefochten und wurden rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und
Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). Wie vorstehend in D. dargelegt, zog der Beschuldigte seine Berufung vollständig zurück, womit das Verfahren STK 2023 55 abzuschreiben ist. Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung teilweise, d.h. ausser in Bezug auf die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme und betreffend die Kostenfolge für das Berufungsverfahren, zurück. Damit sind auch die Dispositiv-Ziffern 1–1e, 3, 4, 5, 7–7b, 8, 9, 10 und 12 des angefochtenen Urteils betreffend die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, Nötigung sowie mehrfacher Tätlichkeiten, die ausgefällte Strafe und deren Vollzugsmodalitäten, das Verweisen der Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg, die teilweise Gutheissung ihrer Genugtuungsforderung, die angeordnete Vernichtung der beim Institut für Rechtsmedizin eingelagerten Asservate sowie die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht (mehr) angefochten und mithin in Rechtskraft erwachsen (Art. 386 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). Berufungsgegenstand ist folglich einzig Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils.
2.
Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten im angefochtenen Urteil in Dispositiv-Ziffer 6 eine ambulante Massnahme im Sinne von
Art. 63 Abs. 1 StGB an. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, obschon die Gutachter im forensischen Gutachten vom 30. Dezember 2021 eine Behandlung des Beschuldigten im Rahmen einer stationären Suchtbehandlung als geeigneter beurteilt hätten, sei der Behandlung im Rahmen einer ambulanten Massnahme aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen der Vorzug zu geben. Im Falle eines Scheiterns der ambulanten Massnahme sei eine Umwandlung der Massnahme in eine stationäre Suchtbehandlung oder die Anordnung des Vollzugs der aufgeschobenen Freiheitsstrafe nach Art. 63b StGB zu prüfen (angefochtenes Urteil, E. III.2).
a) Laut Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen der
Art. 59–61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Nach
Art. 56 Abs. 2 StGB ist weiter vorausgesetzt, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Abs. 3). Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen beging, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht (lit. a), und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters, der bei der stationären Suchtbehandlung besondere Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2019 vom 2. September 2019, E. 4.4.3), Rechnung (Art. 60 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, dass er ambulant behandelt wird, sofern er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt. Als schwere psychische Störungen im Rechtssinne gelten nur schwere psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung bzw. relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne
(Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, E. 2.2.1 f.). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Darüber hinaus muss die Massnahme notwendig sein. Im Sinne der Subsidiarität von Massnahmen hat eine solche zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht. Für die Prüfung der Verhältnismässigkeit i.e.S. und des Zweck-Mittel-Verhältnisses müssen die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Zu berücksichtigen ist auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen und auf der anderen Seite das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten (Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018, E. 5.2.2; vgl. BGE 139 I 180, E. 2.6.1).
b) Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. Dezember 2021 liegt beim Beschuldigten ein Störungskomplex bestehend aus einem Abhängigkeitssyndrom von Alkohol mit substanzbedingter Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer Depravation (lCD-10: F10.27), einem Abhängigkeitssyndrom von Kokain (lCD-1Q F14.21) und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und dissozialen Zügen (lCD-1A: Z73) vor, der insgesamt als schwere psychische Störung anzusehen ist (U-act. 11.3.035, S. 70). Die eingeklagten Deliktsvorwürfe stehen laut Gutachten im Zusammenhang mit dem
Dispositiv
Störungskomplex und das Störungsbild besteht weiterhin (U-act. 11.3.035, S. 71). Der Beschuldigte ist demnach im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB von Suchtstoffen abhängig und die durch ihn begangenen Verbrechen und Vergehen der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) und der Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) stehen mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang (Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB).
c) Weiter lässt sich dem forensisch-psychiatrischen Gutachten entnehmen, dass der Beschuldigte ein moderates Rückfallrisiko für erneute Gewalt- und
Sexualdelikte und ein hohes Risiko für erneute Delikte im Bereich der Drogen- und Strassenverkehrsdelinquenz aufweise (U-act. 11.3.035, S. 67 f. und 71) und dass bei ihm ein moderater Behandlungsbedarf bestehe (U-act. 11.3.035, S. 66 und 72). Folge man den Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin, handle es sich bei den eingeklagten Deliktsvorwürfen um eine gewalttätige Eskalation innerhalb eines Paarkonflikts, der durch die Substanzproblematik verschärft worden sei. Mit einer erneuten Sexualdelinquenz sei daher vor allem in vergleichbaren Konstellationen, etwa im Rahmen sexueller Beziehungen oder Partnerschaften, zu rechnen. Die Legalprognose werde durch die im Anschluss an das Sexualdelikt gezeigte Gewaltbereitschaft sowie die in den Äusserungen gegenüber der Privatklägerin deutlich werdenden chauvinistischen Überzeugungen gegenüber Frauen und die damit im Zusammenhang stehenden narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsmerkmale belastet. Des Weiteren sei Alkoholkonsum ein Prädiktor für Gewaltdelikte und beim Beschuldigten bestehe die Substanzproblematik trotz jahrelanger Therapien weiterhin. Beim Beschuldigten sei ferner ein hohes Risiko für erneute Drogen- und Strassenverkehrsdelikte festzustellen, und es sei in Zukunft insbesondere dann mit ähnlich gelagerten Delikten zu rechnen, wenn er den Substanzkonsum fortsetze
(U-act. 11.3.035, S. 66–68). Zu möglichen Behandlungsoptionen lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB in Betracht gezogen werden könnte. Jedoch benötige der Beschuldigte zur Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit ein umfassenderes Setting. Der Behandlungsverlauf und der Rückfall in den Alkoholkonsum noch im Zeitraum der Begutachtung verdeutliche, dass ein (ambulantes) Setting des Vollzugs für den Beschuldigten weniger geeignet sei, einen Umgang mit der Substanzstörung zu erlernen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass im Rahmen einer ambulanten Massnahme ein therapievermeidendes Verhalten nur in geringem Masse begrenzt werden könne. Dies gelte umso mehr, als der Beschuldigte die aktuellen Deliktvorwürfe nicht bestreite. Ein geeigneteres therapeutisches Setting für die beim Beschuldigten vorliegende schwere Suchterkrankung würde daher die Behandlung im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB bieten, die intensiver auf den Kern der deliktrelevanten Problematik, also die Alkoholabhängigkeit, abzielen würde. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei aus gutachterlicher Sicht nicht indiziert, weil die Suchtproblematik als Störungsbild im Vordergrund stehe und keine schwere Persönlichkeitsstörung oder eine andere schwere psychiatrische Erkrankung wie etwa eine Schizophrenie vorliege
(U-act. 11.3.035, S. 69 und 71 f.).
d) Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Urteil eine ambulante Massnahme an (vgl. vorstehend E. 2), ohne die Verhältnismässigkeitsüberlegungen, die laut Vorinstanz hierfür sprechen sollen, näher darzulegen und ohne sich mit der gutachterlichen Empfehlung einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB auseinanderzusetzen (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.2). Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, E. 2.4). Von der erwähnten Empfehlung im forensisch-psychiatrischen Gutachten ist also nicht grundlos abzuweichen. Gestützt auf die ausführlichen und nachvollziehbar begründeten gutachterlichen Feststellungen (vgl. vorstehend E. 2c) ist von der Behandlungsbedürftigkeit (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB) sowie der Behandlungsbereitschaft (Art. 60 Abs. 2 StGB) des Beschuldigten auszugehen (vgl. U-act. 11.3.035, S. 66 und 72). Letzteres ergibt sich auch daraus, dass der Beschuldigte gemäss Angaben seines Verteidigers bereits in einer Einrichtung für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und Abhängigkeitsstörungen lebe (STK 2023 55: KG-act. 17, N 8) und er sich im Berufungsverfahren mit der Anordnung einer stationären Massnahme überdies einverstanden erklärt (STK 2023 55: KG-act. 19; vgl. auch KG-act. 17, N 9 und STK 2023 54: KG-act. 34). Ferner wird das Rückfallrisiko für erneute Gewalt- und Sexualdelikte zwar als moderat und lediglich das Risiko für erneute Delikte im Bereich der Drogen- und Strassenverkehrsdelinquenz als hoch eingestuft, dem Gutachten lässt sich aber weiter entnehmen (U-act. 11.3.035, S. 67 f. und 71), dass das Risiko neuer Straftaten durch die Persönlichkeitsmerkmale sowie die Substanzproblematik des Beschuldigten bedingt sei (U-act. 11.3.035, S. 71) und dass er zur Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit ein umfassenderes Setting als im Rahmen einer ambulante Massnahme benötige (U-act. 11.3.035, S. 69). Insofern ist im Sinne von
Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB zu erwarten, dass sich durch die stationäre Suchtbehandlung der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt und hierfür eine Strafe allein nicht geeignet ist
(Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Gestützt auf diese gutachterlichen Feststellungen ist überdies anzunehmen, dass eine stationäre Suchtbehandlung notwendig und geeignet ist, beim Beschuldigten die Legalprognose zu verbessern. Eine stationäre Suchtbehandlung tangiert die persönliche Freiheit des Beschuldigten aufgrund des mit der Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs
(vgl. Art. 60 Abs. 4 StGB) zwar beträchtlich. Angesichts dessen, dass er aber ausdrücklich mit einer stationären Suchtbehandlung einverstanden ist
(STK 2023 55: KG-act. 19), dass eine solche Massnahme laut Gutachten geeigneter ist als eine ambulante Behandlung und dass wie dargelegt ein hohes Risiko für erneute Delikte im Bereich der Drogen- und Strassenverkehrsdelinquenz sowie ein moderates Rückfallrisiko für erneute Gewalt- und Sexualdelikte besteht (U-act. 11.3.035, S. 67–71), erweist sich eine stationäre Suchtbehandlung auch als verhältnismässig i.e.S. Damit sind die in E. 2a erwähnten Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung erfüllt und es ist eine Massnahme nach Art. 60 StGB zur Behandlung der Abhängigkeit des Beschuldigten von Suchtstoffen anzuordnen.
3. Zusammengefasst ist die Berufung des Beschuldigten (STK 2023 55) infolge Rückzugs abzuschreiben und die Berufung der Staatsanwaltschaft
(STK 2023 54), soweit sie aufrechterhalten wurde, gutzuheissen.
a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der ohnehin unbeanstandeten erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung.
b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte seine Berufung vollumfänglich und die Staatsanwaltschaft ihre Berufung ausser betreffend die Anordnung einer Massnahme nach Art. 60 StGB, mit der sich der Beschuldigte einverstanden erklärte, ebenfalls weitgehend zurückzog, rechtfertigt es sich in Anbetracht der besonderen Umstände, die reduzierten Kosten der beiden Berufungsverfahren von total Fr. 1’000.00 ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen.
c) Der Rechtsvertreter des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom
29. Dezember 2020 als dessen amtlichen Verteidiger eingesetzt
(U-act. 2.1.001). Für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ist er nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) zu vergüten (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses
Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen).
Weil der amtliche Verteidiger des Beschuldigten keine Honorarnote einreichte, ist seine Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen pauschal festzusetzen. In Beachtung der Eingaben vom 30. Juni, 4. Oktober 2023, 21. August und 30. September 2024 (STK 2023 55: KG-act. 1, 3, 17, 19; STK 2023 54:
KG-act. 28) sowie in Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach
§ 2 Abs. 1 GebTRA erscheint eine Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren von pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Weil der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (vgl. BGE 147 IV 47, E. 4.1, m.w.H.), ist die Vergütung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten ausnahmsweise vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
d) Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin verlangt die Fortsetzung der mit Verfügung vom 20. Januar 2021 (U-act. 3.1.009) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 136 StPO (STK 2023 54: KG-act. 35; angefochtenes Urteil, E. VI.3 und Dispositiv-Ziffer 12a). Mit Verweis auf die nach wie vor zutreffende Begründung der Verfügung vom
20. Januar 2021 (U-act. 3.1.009, E. 3 ff.; vgl, STK 2023 54: KG-act. 35;
Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG) ist von der Mittellosigkeit der Privatklägerin sowie der Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistands auszugehen. Darüber hinaus erscheinen ihre Prozesschancen angesichts des Rückzugs der Berufung des Beschuldigten ausreichend. Der Privatklägerin ist somit auch im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihre Rechtsvertreterin ist als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin reichte am
18. Oktober 2021 eine Honorarnote ein und machte darin eine Entschädigung von total Fr. 2’357.12 (inkl. MWST und Auslagen von Fr. 52.50) für einen Zeitaufwand von 11.84 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 geltend (STK 2023 54: KG-act. 35/1). In Beachtung ihrer Eingaben vom
30. Oktober 2023 und 9. August 2024 (STK 2023 55: KG-act. 8 und 15;
STK 2023 54: KG-act. 8 und 24) sowie ihrer 70-minütigen Vorbereitung zur Berufungsverhandlung erscheint die Honorarnote in Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA (vgl. vorstehend E. 3c) trotz des
geltend gemachten hohen Aufwands für die Korrespondenz mit ihrer Klientin und deren Therapeutin gerade noch als angemessen und die Entschädigung ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen in E. 3b f. ebenfalls ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen;-
erkannt:
In Abschreibung der Berufung des Beschuldigten (STK 2023 55) zufolge Rückzugs und in Gutheissung der teilweise aufrechterhaltenen Berufung der Staatsanwaltschaft (STK 2023 54) wird die Dispositiv-Ziffer 6 des
Urteils des Strafgerichts vom 16. Juni 2023 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
6. Für A.________ wird eine stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB angeordnet.
Die Kosten der Berufungsverfahren von total Fr. 1’000.00 werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen.
Der amtliche Verteidiger, B.________, wird für die Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2’000.00 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt.
Der Privatklägerin wird auch in den Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin E.________ als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Rechtsanwältin E.________ wird für ihren Aufwand in den Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2’357.12 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, inkl. KG-act. 35 und 35/1), die Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. KG-act. 35 und 35/1, an die
1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an Rechtsanwältin E.________ (2/R) sowie an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für
Justizvollzug (1/R, inkl. Löschformular erkennungsdienstliche Erfassung und Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betr. rechtskräftige Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils; vgl. S. 7 vorstehend), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronische Mitteilung an die KOST
(Strafregister).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
5. November 2024 amu
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Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
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§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 5 GebTRA
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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
§ 45 JG
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§ 2 GebTRA
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