STK 2023 56
Kammer
13. August 2024Deutsch20 min
A. Die Staatsanwaltschaft erliess gegen A.________ am 11. Oktober 2022 einen Strafbefehl (U-act. 17.1.001): Sie befand ihn erstens wegen Misswirtschaft als Verwaltungsratsmitglied der F.________AG durch Konkursverschleppung und Verschlimmerung der Vermögenslage der Gesellschaft, nachdem ihm seit 19. Mai 2017 eine Überschuldung der Gesellschaft bekannt gewesen sei, für schuldig. Zweitens soll er ab dem Geschäftsjahr 2016 die Buchführung der am 12. Juni 2018 Konkurs gegangenen F.________AG unterlassen und drittens durch gewerbsmässig unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen von insgesamt EUR 2‘073‘525.13 als Verwaltungsratsmitglied der F.________AG (21 Einlagen) und Geschäftsführer der G.________GmbH (13) gegen das Bankengesetz (BankG) verstossen haben. Der Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 2‘700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von
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Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 13. August 2024
STK 2023 56
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Jörg Meister, Monique Schnell Luchsinger,
Pius Schuler und Annelies Inglin,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Widerhandlung gegen das Bankengesetz
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht vom
19. Mai 2023, SEO 2023 1);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft erliess gegen A.________ am 11. Oktober 2022 einen Strafbefehl (U-act. 17.1.001): Sie befand ihn erstens wegen Misswirtschaft als Verwaltungsratsmitglied der F.________AG durch Konkursverschleppung und Verschlimmerung der Vermögenslage der Gesellschaft, nachdem ihm seit 19. Mai 2017 eine Überschuldung der Gesellschaft bekannt gewesen sei, für schuldig. Zweitens soll er ab dem Geschäftsjahr 2016 die Buchführung der am 12. Juni 2018 Konkurs gegangenen F.________AG unterlassen und drittens durch gewerbsmässig unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen von insgesamt EUR 2‘073‘525.13 als Verwaltungsratsmitglied der F.________AG (21 Einlagen) und Geschäftsführer der G.________GmbH (13) gegen das Bankengesetz (BankG) verstossen haben. Der Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 2‘700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von
45 Tagen) bestraft. Dagegen erhob er Einsprache. Demgegenüber akzeptierte der mitbeschuldigte Verwaltungsratspräsident der F.________AG seinen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl des Beschuldigten samt ihrem Schlussbericht als Anklage dem Vorderrichter (Vi-act. 1).
B. Der Einzelrichter am Strafgericht erkannte mit Urteil vom 19. Mai 2023 den Beschuldigten im Sinne des Strafbefehls schuldig und bestrafte ihn gleichermassen (angef. Urteil Disp.-Ziff. 1-6). Nach der Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 24. Mai 2023 wurde das begründete Urteil am
19. Oktober 2023 versandt.
C. Mit rechtzeitiger Berufungserklärung vom 9. November 2023 beantragte der Beschuldigte dem Kantonsgericht in Aufhebung von Dispsoitivziffern 1 - 6 des angefochtenen Urteils einen vollständigen Freispruch von Schuld und Strafe (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und das persönliche Auftreten vor Gericht (KG-act. 5). Der Privatkläger liess sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der befragte Beschuldigte an seinen Anträgen festhalten;-
und in Erwägung:
1. Mit Ausnahme der Entschädigung für die amtliche Verteidigung
(angef. Urteil Disp.-Ziff. 7) ist das erstinstanzliche Urteil des Einzelrichters am Strafgericht umfassend angefochten. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe.
Erwägungen
2.
Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar und das Berufungsgericht ist auch keine zweite Erstinstanz; vielmehr knüpft es an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (BGer 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2 m.H.; BGer 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2 m.H.). Das Berufungsgericht kann daher gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 4.2.2 m.H. u.a. auf BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; STK 2023 21 und 22 vom 12. März 2024 E. 2). Die Rechtsmittelbegründung hat regelmässig den
Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen. Es ist auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und - sofern der Mangel nicht geradezu offensichtlich ist - aufzuzeigen, inwiefern sich ein Anfechtungsgrund verwirklicht hat (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H.). Die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO sind auch in der mündlichen Berufungsbegründung zu erfüllen (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 4;
STK 2022 72 vom 28. Mai 2024 E. 1.a m.H.).
3.
Der Vorderrichter ging davon aus, dass der Beschuldigte einräumte, mangels Buchführung im Mai 2017 keinen Überblick über die Liquidität der F.________AG gehabt zu haben. Bereits diese mitangeklagte Unterlassung der Buchführung sei Misswirtschaft (angef. Urteil S. 7 f. E. I/1.b in fine). Auf diese Begründung und seine diesbezüglichen Zugaben (U-act. 10.1.010
Nr. 112 f. i.V.m. U-act. 8.3.006 Mail vom 26. Juni 2018 an das Konkursamt, wonach Abschlüsse/Buchhaltung 2016 und 2017 nicht vorliegen; vgl. auch HVP 34, 43 und 47), geht der Beschuldigte in der Berufungsbegründung nicht ein. Er bestreitet indes, die Buchführung der F.________AG in strafbarer Weise unterlassen zu haben. Der Vorderrichter führte zum Tatbestand der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB in tatsächlicher Hinsicht aus, dass die Jahresabschlüsse der F.________AG im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung vom 12. Juni 2018 nicht vorlagen, sondern erst nachträglich Buch geführt worden sei. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren geltend, der Vorderrichter kritisiere die Führung der Buchhaltung inhaltlich nicht, sondern nur deren Verspätung. Mit dieser Argumentation setzt er sich nicht hinlänglich mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Aus den Erwägungen des Vorderrichters ergibt sich, dass für die Strafbarkeit massgeblich sei, dass im Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Buchhaltung für die Jahre 2016-2018 nicht vorlag, woran die nachträgliche Erstellung ebenso wenig etwas ändere, wie die Entschuldigungen des Beschuldigten, dass die Buchführung wegen Krankheit bzw. fehlender Unterlagen unterlassen wurde (angef. Urteil E. I/2.b). Damit erweist sich die Berufungsbegründung als ungenügend und die Berufungsinstanz kann insgesamt beipflichtend auf die vorinstanzliche Begründung des Schuldspruchs wegen Unterlassung der Buchführung verweisen
(Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. I/2). Lagen bis zur Konkurseröffnung selbst die Jahresabschlüsse 2016 und 2017 nicht vor, kann keine Rede davon sein, dass es sich bloss um kleinere Unregelmässigkeiten untergeordneter Bedeutung in der Buchführung handelte. Den Vorschriften genügt es auch nicht, Unterlagen und Belege aufzubewahren, um mit ihrer Hilfe im Falle des Konkurses die Buchhaltung nachträglich zu erstellen (Donatsch, OFK, 21. A. 2021, Art. 166 StGB N 4 m.H.). Wurde erst nach der Konkurseröffnung Buch geführt, ist die Tathandlung der zur Unterlassung der Buchführung in echter Konkurrenz stehenden Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB ebenfalls erfüllt, da der Beschuldigte zufolge dieser erheblichen Vernachlässigung der Rechnungslegung in seiner Berufsausübung als für die Buchführung verantwortliches Verwaltungsratsmitglied nicht nur aufgrund der Unterlassung der Überschuldungsanzeige im Sinne von Art. 725 Abs. 2 aOR (dazu unten lit. a) arg nachlässig war und einen Konkursverschleppungsschaden verursachte (Trechsel//OGG, PK, 4. A. 2021, Art. 165 StGB N 8 m.H.; Geiger, AK,
Art. 165 N 11, 13 und 20). Auf die entsprechende Erwägung des Vorderrichters (angef. Urteil S. 7 f. E. I/1.b in fine) kann ebenfalls verwiesen werden, nachdem sich die Berufungsbegründung mit dieser Tathandlung der Misswirtschaft nicht auseinandersetzt. Folgendes ergibt sich im Übrigen zu den Vorwürfen der Misswirtschaft und Bankengesetzwiderhandlung:
a) Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich unter anderem durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB ist der Beschuldigte als Organ der F.________AG (Art. 29 lit. a StGB) gestützt auf folgendem Strafbefehlssachverhalt angeklagt:
Die inzwischen gelöschte H.________AG in Liquidation (nachfolgend: F.________AG) wurde am I.________ mit Sitz in J.________ im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte) war zwischen dem R.________ (SHAB-Datum) und S.________ (SHAB-Datum) als Mitglied des Verwaltungsrates der F.________AG im Handelsregister eingetragen. Mit Entscheid vom 12.06.2018 eröffnete das Bezirksgericht Lenzburg den Konkurs über die F.________AG.
Aktionäre der F.________AG gewährten der Gesellschaft Darlehen in unterschiedlicher Höhe, welche zu Investitionszwecken an die K.________GmbH mit Sitz in L.________ (Deutschland) überwiesen wurden. Mit Schreiben vom 14.04.2017 kündigte die F.________AG das Vertragsverhältnis mit der K.________GmbH und forderte die K.________GmbH zur Rückzahlung der investierten Vermögenswerte auf. Am 19.05.2017 reichte die F.________AG bei der Staatsanwaltschaft L.________ (Deutschland) Strafanzeige unter anderem wegen Betrugs (§ 263 dStGB) gegen die K.________GmbH ein. Es bestand der Verdacht, dass die von der F.________AG an die K.________GmbH überwiesenen Geldbeträge nie durch die K.________GmbH gewinnbringend angelegt worden seien. Somit musste der Beschuldigte spätestens ab diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die lnvestitionen bei der K.________GmbH eine Fehlinvestition waren und musste entsprechend von einer Überschuldung der F.________AG ausgehen. Der sogenannte Besorgniszeitpunkt trat am 19.05.2017 ein.
Entsprechend hätte der Beschuldigte spätestens ab dem 19.05.2017 seinen Pflichten als Verwaltungsrat der F.________AG im Sinne von
Art. 725 Abs. 2 OR nachkommen müssen, d.h. er hätte eine Zwischenbilanz erstellen und diese durch einen zugelassenen Revisor überprüfen lassen und sodann Sanierungsmassnahmen ergreifen oder die festgestellte Überschuldung dem Richter anzeigen müssen. Durch die Pflichtverletzung des Beschuldigten wurde nicht nur der Konkurs über die F.________AG verschleppt, sondern auch die Vermögenslage der Gesellschaft weiter verschlimmert, weil die Betriebskosten der Gesellschaft (inkl. Steuern, Sozialabgaben) weiterliefen und diese Ausgaben für die Gesellschaft mangels Tätigkeit oder Aussicht auf erfolgreiche Fortführung der Geschäftstätigkeit jedoch keinen Gegenwert mehr schafften. Dadurch entstanden zwischen dem 19.05.2017 und 12.06.2018 neue Forderungen in der Höhe von mindestens CHF 12'825.10.
lm Wissen um seine gesetzliche Pflicht als Verwaltungsrat der F.________AG, insbesondere der Anzeigepflichten im Sinne von
Art. 725 Abs. 2 OR, erstellte der Beschuldigte keine Zwischenbilanz und legte diese keinem zugelassenen Revisor zur Prüfung vor, womit er zumindest billigend in Kauf nahm, dass sich die Vermögenslage der F.________AG weiter verschlimmerte.
In tatsächlicher Hinsicht ist vorweg klarzustellen, dass dem Beschuldigten nicht die „Fehlinvestition“ in die deutsche K.________GmbH als Bankrotthandlung vorgeworfen wird, sondern im Wissen um den Totalausfall der Investitionen in dieses Projekt, die Überschuldung der F.________AG nicht rechtzeitig angezeigt bzw. die Gesellschaft nicht saniert/liqudiert zu haben. Der Beschuldigte rügt im Berufungsverfahren die mangelnde Auseinandersetzung des angefochtenen Urteils mit der Frage, ob die Beteiligungen der Investoren an der F.________AG als Eigenkapital zu gelten habe oder nicht. Dieser Vorwurf geht indes fehl, legte der Vorderrichter doch dar, dass es sich um rückzahlungspflichtige „Darlehen“ und mithin nicht um Eigenkapital der F.________AG handelte (angef. Urteil E. I/1.a). Auch bestreitet der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bankengesetz (vgl. unten lit. b) nicht, dass es sich um Publikumseinlagen, mithin um Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und nicht um Eigenmittel oder Einlagen im Zusammenhang einer qualifizierten Beteiligung handelte
(vgl. unten lit. b; Bahar/Stupp, BSK, 2. A. 2013, Art. 1 BankG N 22 f.). Diese als Passivdarlehen verbuchte Einzahlungen (U-act. 10.1.010 Nr. 107) konnten nicht aufgrund eines Vertrags mit Dritten zu Eigenkapital mutieren, sondern sind, unabhängig von Laufzeiten und konkreter Fälligkeit, was der Beschuldigte selber einräumte, rückzahlungspflichtige Verbindlichkeiten, die unterblieben, weil keine Rückzahlungen aus der Investition in die K.________GmbH mehr erhältlich waren (U-act. 10.1.010 Nr. 83 f.). Erschöpfte sich der Zweck der F.________AG in dieser Investorentätigkeit (ebd. Nr. 15; U-act. 10.1.001 Nr. 12 und 39; U-act. 10.1.009 Nr. 16 ff.), musste der Beschuldigte spätestens im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 19. Mai 2017 (U-act. 10.1.002, zugegebenermassen Ende 2017, U-act. 10.2.010 Nr. 109; vgl. auch BVP Nr. 45) von der Überschuldung der F.________AG ausgehen, die damals über keine Buchhaltungsabschlüsse verfügte. Daran ändert auch die im Berufungsverfahren eingereichte, wenig aussagekräftige rudimentäre Aktivenaufstellung des mitbeschuldigten Verwaltungsratspräsidenten vom 12. Juni 2018
(KG-act. 24/2) nichts, ergibt sich doch daraus, dass die nicht mehr erhältliche Rückzahlung von der K.________GmbH angebliche andere Aktivposten der F.________AG um ein Mehrfaches übersteigt. Es ist nicht glaubhaft, dass der Verwaltungsratspräsident noch ein Jahr nach der Strafanzeige ernsthaft eine Rückzahlung erwartete und dem Beschuldigten die Liquidität der F.________AG zusichern konnte (dazu BVP 40). Ohnehin wusste der Beschuldigte jedenfalls von der Zahlungsunfähigkeit der K.________GmbH
Dispositiv
(etwa BVP Nr. 45) und verschleppte demnach den Konkurs F.________AG infolge Nichtdeponierung der Bilanz um mehr als ein Jahr, während dem sich die Vermögenslage der Gesellschaft mindestens um die angeklagten, nie bestrittenen Fr. 12'825.10 verschlimmerte. Die Berufung ist in diesem Schuldpunkt mithin unter weiterem Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen (angef. Urteil E. I/1) abzuweisen.
b) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG). Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen (Art. 1 Abs. 2 BankG). Als Publikumseinlagen gelten die Verbindlichkeiten gegenüber Kunden (Art. 5 Abs. 1 aBankV). Gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfiehlt, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren
(Art. 6 aBankV). Die unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen wird dem Beschuldigten gestützt auf folgendem Strafbefehlssachverhalt vorgeworfen:
Die inzwischen gelöschte G.________GmbH in Liquidation (nachfolgend: G.________GmbH) wurde am M.________ mit Sitz in N.________ im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Der Beschuldigte war ab dem ______ (SHAB-Datum) als Gesellschafter und Geschäftsführer der G.________GmbH im Handelsregister eingetragen. Per _____ (SHAB-Datum) verlegte die G.________GmbH ihren Sitz nach O.________.
Die inzwischen gelöschte H.________AG in Liquidation (nachfolgend: F.________AG) wurde am I.________ mit Sitz in J.________ im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte) war zwischen dem R.________ (SHAB-Datum) und S.________ (SHAB-Datum) als Mitglied des Verwaltungsrates der F.________AG im Handelsregister eingetragen. Aufgrund der engen wirtschaftlichen, organisatorischen und personellen Verflechtungen
zwischen der G.________GmbH und der F.________AG sind die beiden Gesellschaften als Gruppe im Sinne von Art. 46 BankG zu betrachten.
Zwischen dem 22.01.2015 und 06.10.2015 überwiesen total 34 Personen Vermögenswerte in der Höhe von total EUR 2'073'525.13 auf drei Konten bei der ________(Bank I), der ________(Bank II) und der ________(Bank III), lautend auf die G.________GmbH sowie auf ein Bankkonto bei der ________(Bank IIII), lautend auf die F.________AG. Alle Geldanlagen wurden von nicht massgeblich beteiligten Aktionären der F.________AG getätigt. Dadurch nahm der Beschuldigte gewerbsmässig und unbefugt Publikumseinlagen entgegen.
Als Verwaltungsratsmitglied der F.________AG hatte der Beschuldigte die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich in Hinblick auf die Befolgung der Gesetze (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff.5 OR). Als Geschäftsführer der G.________GmbH musste der Beschuldigte die Aufsicht über Personen ausführen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen wurden, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff.4 OR). Der Beschuldigte hatte die Pflicht, sich mit den finanzmarktrechtlichen Bestimmungen, insbesondere mit der Bewilligungspflicht gemäss BankG, zu befassen und, wo
nötig, die entsprechenden Informationen einzuholen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich. Er wusste um das Kriterium der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a BankV und handelte trotzdem nicht danach, respektive versuchte der Beschuldigte durch die Aufteilung der Einzahlungen zu Gunsten der G.________GmbH und der F.________AG das Kriterium von 20 Publikumseinlagen zu umgehen, wobei bereits alleine zwischen dem 10.05.2015 und 06.10.2015 auf das Bankkonto bei der ________(Bank IIII), lautend auf die F.________AG, 21 Überweisungen getätigt wurden.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die G.________GmbH wie der Vorderrichter ausführt, erst nach den inkriminierten Einlagen Mitglied der P.________ wurde, sondern wehrt sich nur gegen die Feststellung, dass die Einlage von Q.________ am 12. Mai 2015 über 40‘000.00 Euro der F.________AG zuzurechnen sei (angef. Urteil E. I/3.a). Denn er behauptet, dass man darauf verzichtete, diese Einlage an die G.________GmbH und von dort wiederum der K.________GmbH zu überweisen. Diese Behauptung ist haltlos. Sie widerspricht den oben behandelten Einwänden des Beschuldigten, wonach es sich bei den Einlagen um Eigenkapital der F.________AG gehandelt haben soll (vgl. oben lit. a), und auch der eingereichten Bestätigung der G.________GmbH, wonach die Einlage vom 12. Mai 2015 ausdrücklich als „Investment bei der F.________“ bestätigt wurde (KG-act. 24/5). Ferner ist sie nicht vereinbar mit der Zugabe des Beschuldigten, dass von den Einlagen nichts an die G.________ floss (U-act. 10.1.001 Nr. 52). Damit hat der Beschuldigte im Sinne der Anklage alle Einlagen als Investitionen in die F.________AG bzw. für die Kunden des Verwaltungsratspräsidenten bei der F.________AG (BVP Nr. 33) entgegengenommen und es ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter zumindest von 21 Einlagen an die F.________AG ausging. Denn aufgrund der personellen (Beschuldigter als Geschäftsführer der G.________ und Verwaltungsratsmitglied der F.________AG) und der wirtschaftlichen Verflechtungen (alles Aktionäre der F.________AG) nahm der Beschuldigte alle 34 Einlagen für die
Fehlinvestitionen in die K.________GmbH gewerbsmässig unbefugt entgegen. Die angebliche Absicht, alle Einlagen über die G.________GmbH abzuwickeln, sobald diese über die Bewilligung verfügen würde, ändert an diesem Sachverhalt nichts. Vielmehr belegt dies das Wissen des Beschuldigten, dass die Entgegennahme von mehr als 20 Einlagen eine Widerhandlung gegen das Bankengesetz darstellt. Auch in diesem Punkt ist daher unter weiterem Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils (s. dort E. I/3) die Berufung abzuweisen.
4. Für alle drei Delikte hält der Vorderrichter Geldstrafen und im Ergebnis die Gesamtstrafe einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 2‘700.00 (45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) des Strafbefehls für adäquat. Mangels Anschlussberufung kann die Berufungsinstanz diese Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbotes nicht erhöhen, auch wenn sie die vorinstanzlich auf 60 Tagessätze bezifferte Einsatzstrafe für Misswirtschaft trotz der relativ geringen Schadenssumme von Fr. 12'825.10 als zu tief erachtet. Zum einen ist Misswirtschaft als Verbrechen mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Zum andern steht die Einsatzstrafe in einem nicht nachvollziehbaren Verhältnis zu den asperierten Geldstrafen für die Vergehen der damit sehr eng zusammenhängenden Unterlassung der Buchführung und der Widerhandlung gegen das Bankengesetz von 30 bzw. 90 Tagessätzen, wobei letztere selbst bei Berücksichtigung von nur 21 Einlagen als nicht unangemessen erscheinen. Weitere Erwägungen erübrigen sich, weil einerseits Einsatzstrafen grundsätzlich nicht beziffert werden müssen (Heimgartner, OFK, 21. A. 2022, Art. 50 StGB N 2 m.H.) und der Beschuldigte die Strafzumessung an sich im Berufungsverfahren nicht rügt. Indes ist von Amtes wegen in die vorinstanzliche Strafzumessung insoweit einzugreifen, als der Vorderrichter eine zusätzliche Verbindungsbusse ausspricht. Die konstante (BGE 146 IV 145 betrifft einen Zuständigkeitsfall; vgl. auch Heimgartner, a.a.O., Art. 42 StGB N 24) bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 149 IV 321 E. 1.3 m.H., 134 IV 60 E. 7.3.2 m.H. auf 134 IV 1 E. 4.5.2) erlaubt es lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Mit anderen Worten kann der Vorderrichter nicht eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen plus Verbindungsbusse festsetzen, sondern hat die Schuld in einer Summe von Tagessätzen festzulegen und innerhalb einer solchen Summe die Strafe mit einer allfälligen Verbindungsbusse zu kombinieren. Die Strafkombination darf nicht zu einer Straferhöhung führen und der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe darf sich maximal auf einen Fünftel belaufen (Heimgartner, ebd. N 27). Demnach resultiert vorliegend eine schuldangemessene Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen, wovon ein Fünftel (36 Tagessätze) bei einer im Berufungsverfahren unbestrittenen Tagessatzhöhe von Fr. 60.00 in Form einer Verbindungsbusse von Fr. 2‘160.00 mit entsprechender Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen ist.
7. Zur Verpflichtung, den Privatkläger zu entschädigen (angef. Urteil Disp.-Ziff. 7), äussert sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht. Darauf ist mithin nicht weiter einzugehen und kann auf die Begründung des Vorderrichters (ebd. E. III/2) verwiesen werden, zumal die Verurteilung des Beschuldigten zu bestätigen ist. Damit ist die Berufung abzuweisen und ist das Strafmass von Amtes wegen zu korrigieren. Somit bleibt es bei den erstinstanzlichen Kostenfolgen und sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO) sowie die Rückzahlungspflicht in Bezug auf die Entschädigungen des amtlichen Verteidigers vollumfänglich vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Besprechungsaufwand in der rudimentären Kostennote der Verteidigung erscheint nicht angemessen, weshalb der Verteidiger nach Ermessen pauschal zu entschädigen ist (§§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und Dispositivziffern 1-6 des angefochtenen Urteils aufgehoben und teilweise von Amtes wegen korrigiert sowie unter Einbezug dessen rechtskräftigen Dispositivziffer 7 wie folgt neu ausgefällt:
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
a) der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 19. Mai 2017 bis 12. Juni 2018;
b) der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, begangen im Zeitraum von 1. Juli 2017 bis 12. Juni 2018;
c) der Widerhandlung gegen das Bankengesetz im Sinne von
Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG, begangen im Zeitraum von
28. August 2015 bis 6. Oktober 2015.
Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 2‘160.00 bestraft.
Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 7‘022.10 und des zweitinstanzlichen von Fr. 4‘000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren pauschal mit Fr. 3'000.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).
Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 6'523.95 und für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 2‘500.00 entschädigt (je inkl. Auslagen und MWST).
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Rechtsvertreter des Privatklägers (2/R) und die Vorinstanz (1/ü)
sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES mit den
Akten), das Amt für Justizvollzug zum Inkasso und Vollzug (1/R), die KOST (elektronische Meldung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
19. August 2024 amu
STK 2023 56
6B_224/2023
7B_15/2021
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
7B_257/2022
BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244
STK 2023 21
7B_257/2022
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
STK 2022 72
Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP
Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP
Art. 725 ORart. 725 COart. 725 CO
Art. 725 VAWart. 725 ORHart. 725 OR
Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP
Art. 165n mit Anhangart. 165n avec annexeart. 165n 1
Art. 165n mit Briefwechselart. 165n avec échange de lettresart. 165n 1
Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP
Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP
Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP
Art. 725 ORart. 725 COart. 725 CO
Art. 725 VAWart. 725 ORHart. 725 OR
Art. 725 ORart. 725 COart. 725 CO
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Art. 1 BankGart. 1 LBart. 1 LBCR
Art. 46 BankGart. 46 LBart. 46 LBCR
Art. 1 BankGart. 1 LBart. 1 LBCR
Art. 5 BankVart. 5 OBart. 5 OBCR
Art. 6 BankVart. 6 OBart. 6 OBCR
Art. 46 BankGart. 46 LBart. 46 LBCR
Art. 716a ORart. 716a COart. 716a CO
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Art. 810 ORart. 810 COart. 810 CO
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Art. 6 BankVart. 6 OBart. 6 OBCR
Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP
BGE 146 IV 145ATF 146 IV 145DTF 146 IV 145
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
BGE 149 IV 321ATF 149 IV 321DTF 149 IV 321
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP
Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP
Art. 46 BankGart. 46 LBart. 46 LBCR
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF