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Entscheid

STK 2023 57

Präsidial

18. Februar 2025Deutsch3 min

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 gehen zulasten des Staates.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 18. Februar 2025

STK 2023 57

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

1. B.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

2. D.________,

Privatkläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

3.-5.F.________, G.________ und H.________,

Privatkläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt I.________,

betreffend

vorsätzliche Tötung durch Unterlassen, evtl. fahrlässige Tötung durch Unter­lassen, Aussetzung, Unterlassung der Nothilfe, versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, BetmG, SVG etc., Mass­nahme

(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 21. Dezember 2022, SGO 2022 7);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft ihre gegen das begründete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. Dezember 2022 fristgerecht erklärte Berufung am 28. Januar 2025 wenige Tage vor der auf den 4. Februar 2025 anberaumten Berufungsverhandlung endgültig zurückzog (Art. 386 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO; KG-act. 38);

- die Berufung somit gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist;

- die zufolge des späten Rückzugs der Berufung durch die Staatsanwaltschaft nicht unerheblichen Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen (Art. 423 und Art. 428 Abs. 1 StPO);

- auch der erhebliche Aufwand des amtlichen Verteidigers gemäss eingereichter insgesamt angemessen erscheinenden Kostennote (KG-act. 42) in der Annahme zu entschädigen ist (§§ 2, 6 und 13 GebTRA), dass das Total der 780 Minuten für die Redaktion des Entwurfs der Plädoyernotizen kaum erst am Tag angefallen sein wird, als die Gerichtskanzlei telefonisch über den Rückzug der Berufung informierte (KG-act. 37, 42/1 und 42/2);-

verfügt:

Sachverhalt

1. Die Berufung wird als durch Rechtsmittelrückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 gehen zulasten des Staates.

3. Der amtliche Verteidiger ist aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4’269.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung [inkl. act. 41 und 42] und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den amtlichen Verteidiger (2/R), die beiden Vertreter der Privatkläger (je 2/R), an die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, mit den Akten und zwecks weiterer Mitteilungen ihres rechtskräftigen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

18. Februar 2025 amu

Erwägungen

STK 2023 57

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

§ 40 JG

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF