STK 2023 63
Kammer
19. August 2025Deutsch19 min
A. Am Wochenende vom 1./2. August 2020 konsumierte H.________ sel. am Wohnort von I.________ und dessen Eltern B.________ und J.________ Alkohol und verschiedene Betäubungsmittel, u.a. ein Morphium-Gemisch, und verstarb in der Folge am frühen Sonntag. Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten am 4. März 2022 wegen Aussetzung im Sinne von Art. 127 StGB, eventualiter wegen Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB beim kantonalen Strafgericht an (Vi-act. 1b). Der Vorwurf wird gestützt auf folgenden Sachverhalt erhoben:
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Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 19. August 2025
STK 2023 63
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,
Monique Schnell Luchsinger und Veronika Bürgler Trutmann,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
1. B.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
2. D.________, E.________ und F.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
betreffend
Aussetzung, evtl. Unterlassung der Nothilfe, Landesverweisung
(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 21. Dezember 2022, SGO 2022 9);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Am Wochenende vom 1./2. August 2020 konsumierte H.________ sel. am Wohnort von I.________ und dessen Eltern B.________ und J.________ Alkohol und verschiedene Betäubungsmittel, u.a. ein Morphium-Gemisch, und verstarb in der Folge am frühen Sonntag. Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten am 4. März 2022 wegen Aussetzung im Sinne von Art. 127 StGB, eventualiter wegen Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB beim kantonalen Strafgericht an (Vi-act. 1b). Der Vorwurf wird gestützt auf folgenden Sachverhalt erhoben:
K.________, L.________ und H.________ sel. begaben sich am 1. August 2020 zwischen ca. 13.00 Uhr und 17.00 Uhr in das Schlafzimmer von I.________ an der M.________ (Adresse) und konsumierten dort gemeinsam Amphetamin und ein Morphium-Gemisch. Anschliessend, d.h. ca. um 17.00 Uhr, verliessen K.________ und H.________ sel. das Zimmer und begaben sich im Parterre in den Partyraum („Rüümli“) der Liegenschaft an der M.________ (Adresse), wo sich H.________ sel. neben N.________ setzte. Da diese krank und bleich ausgesehen hatte, kontrollierte er im 5-Minutentakt die Atmung und den Puls, wobei H.________ sel. bereits „Zuckungen beim Atmen“ aufwies, sie stossweise tief einatmete und länger wieder nicht, und ihr Speichel aus dem Mund lief. Zwischen ca. 17.30 Uhr und 19.00 Uhr verliess H.________ sel. den Partyraum und begab sich wackligen Schrittes nach draussen in die Gartenlaube, wo sie sich rechtwinklig und mit dem Kopf dieser zugewandt zu J.________ auf eine mit Decken und Kissen unterlegte Holzpalette legte.
Aufgrund der konsumierten Betäubungsmittel schlief H.________ sel. zwischen frühestens 17.30 Uhr und spätestens 19.00 Uhr ein, war in der Folge nicht mehr weckbar und geriet in eine mehrere Stunden andauernde Agoniephase im Sinne einer Vita minima. Während dieser mehrstündigen Agoniephase schwebte H.________ sel. in unmittelbarer Lebensgefahr. H.________ sel. verstarb zwischen ca. 03.39 Uhr und 07.39 Uhr des 2. August 2020 an einer zentralen Atemlähmung infolge einer Misch-lntoxikation mit Morphin und Alprazolam.
Zwischen ca. 18.00 und 19.00 Uhr bat seine mitbeschuldigte Ehefrau, J.________, den Beschuldigten, die in zusammengerollter Position schlafende H.________ sel. in Seitenlage zu versetzen, was er auch tat. Anschliessend begab sich der Beschuldigte wieder in den oberen Stock der Liegenschaft an der M.________ (Adresse) und schlief ein. Um ca. Mitternacht begab sich der Beschuldigte erneut in die Gartenlaube und erkundigte sich nach dem Zustand von H.________, insbesondere, ob diese noch atmete. Der Beschuldigte hatte zudem Kenntnis davon, dass H.________ sel. an diesem Abend mitunter Alkohol konsumiert hatte. Um ca. 01.00 Uhr begab sich der Beschuldigte wieder ins Hausinnere und schlief ein.
Mit Einwilligung zu Aufenthalt und Übernachtung in ihrem Einfamilienhaus an der M.________ (Adresse) übernahm der Beschuldigte unter Eingehung eines (unentgeltlichen) vertraglichen Beherbergungsverhältnisses und Autoritätsstellung eine besondere Obhuts- und Schutzpflicht zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der, wie er wusste, minderjährigen H.________ sel.
Spätestens ab 19.00 Uhr, als J.________ den Beschuldigten bat, H.________ sel. in die Seitenlage zu versetzen und er sah, dass sie in zusammengerollter Position neben J.________ weder ansprech- noch weckbar schlief, er wusste, dass sie mitunter Alkohol konsumiert hatte, und sie nicht auf die Umlagerung von ihm reagierte, spätestens jedoch ab ca. Mitternacht, als er kontrollierte, ob H.________ sel. noch atmete und allerspätestens im Verlauf der mindestens 10 Stunden, während derer H.________ sel. weder ansprech- noch weckbar war, wusste der Beschuldigte bzw. musste der Beschuldigte damit gerechnet und es auch in Kauf genommen haben, dass H.________ sel. in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte und dass ihre getroffene Massnahmen – namentlich die Seitenlage – angesichts des besorgniserregenden Zustands von H.________ sel. offensichtlich keinerlei Besserung zeigte.
Mit seinem oben geschilderten Verhalten am Abend des 1. August und in der Nacht auf den 2. August 2020 liess der Beschuldigte das unter seiner Obhut stehende, hilflose Opfer, obwohl er zu dessen Sorge verpflichtet gewesen wäre, in einer von ihm erkannten, schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit und das Leben wissentlich und willentlich im Stiche, statt unverzüglich ärztliche Hilfe herbeizurufen. Der Beschuldigte wusste um seine besondere Schutzpflicht gegenüber H.________ sel. und erkannte, dass die unmittelbare Lebensgefahr für H.________ sel. ohne die Alarmierung des Rettungsdienstes weiterbestand bzw. sich intensivierte und er wusste, dass einzig die Alarmierung des Rettungsdienstes angezeigt gewesen wäre und sie H.________ sel. mit dem Rufen der Ambulanz bzw. der Polizei auch hätte helfen können. Nichtsdestotrotz unterliess es der Beschuldigte wissentlich und willentlich, die Ambulanz zu kontaktieren. Dem Beschuldigten wäre das Rufen der Ambulanz bzw. der Polizei auch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen.
B. Das Strafgericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 21. Dezember 2023 von Schuld und Strafe frei (Dispositivziff. 1), wies die Zivil- und Entschädigungsforderungen der Privatkläger ab (ebd. 2 und 4) und nahm die Kosten (inkl. amtlicher Verteidigung von Fr. 20’000.00) auf die Staats- bzw. Strafgerichtskasse (ebd. 3 und 5).
C. Die Staatsanwaltschaft erklärte die rechtzeitig angemeldete Berufung innert Frist mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung von Dispositivziffer 1 und 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte unter Kostenfolgen zu seinen Lasten der Aussetzung, eventualiter der Unterlassung der Nothilfe, schuldig zu sprechen und mit einer bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschiebenden Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen und für fünf Jahre des Landes zu verweisen (STK 2023 63 KG-act. 2-4).
D. Die Privatkläger liessen sich von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensieren. Der befragte Beschuldigte verweigerte die Aussagen zur Sache, las indes eine schriftliche Stellungnahme vor (KG-act. 35 S. 6 Nr. 35). Der Staatsanwalt hielt an den Berufungsanträgen fest und der Verteidiger beantragte die Abweisung der Berufung. Ausserdem stellte der amtliche Verteidiger den Antrag, für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 25’000.00 entschädigt zu werden;-
und in Erwägung:
1. Nach Art. 127 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt. Täter kann nur sein, wer rechtlich verpflichtet ist, die hilflose Person vor der Gefahr zu schützen, d.h. es braucht eine Garantenstellung, die den Täter zum Handeln verpflichtet, wie sie namentlich Eltern, Vormund, Krankenpfleger, Spitalpersonal, Kinderbetreuer oder Bergführer trifft. Weiter muss der Täter eine Gefahr für das Leben oder eine schwere unmittelbare Gefahr für die Gesundheit herbeiführen oder, soweit eine solche schon besteht, nichts dagegen tun. Erforderlich ist eine konkrete Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers (BGer 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.5 m.H.). Es sind nur solche Garantenstellungen relevant, die bereits vor Entstehen der Gefahrensituation bestanden (Godenzi in HK, 5. A. 2024, Art. 127 StGB N 1 m.H.).
Die Staatsanwaltschaft stützt die Tatbestandsmässigkeit auf ihre Erwartung ab, die Beschuldigte und ihr Ehemann hätten als die einzigen im Leben stehenden erwachsenen Personen an der in ihrem Haus stattfindenden Party dafür sorgen müssen, dass die Jugendlichen in ihren Räumlichkeiten geschützt würden. Dennoch hätten sie es zugelassen, dass in ihrem Wissen Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert würden. Der Beschuldigte habe H.________ sel. in die „stabile Seitenlage“ (dazu s. unten E. 2) gelegt und deren Gesundheitszustand um Mitternacht überprüft, sich also verantwortlich gefühlt und um deren lebensbedrohlichen Zustand gewusst. Die Staatsanwaltschaft legt mit diesen Ausführungen jedoch nicht dar, inwiefern der Beschuldigte in das angeklagte Beherbergungsverhältnis einwilligte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte, eingewilligt haben soll, H.________ sel. als Gast aufzunehmen, zu bewirten und übernachten zu lassen, so dass ein erforderliches rechtliches, eine vorbestehende Garantenstellung (dazu vgl. Godenzi, ebd.) begründendes Obhutsverhältnis entstanden wäre. Die punktuelle Sorge um die eingeschlafene H.________ sel. genügt dazu nicht (dazu Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 8. A. 2022, § 4 N 49). Eine Garantenstellung des Beschuldigten lässt sich aus dem Umstand, dass sein Haus einem unbestimmten Bekanntenkreis von Jugendlichen und jungen Erwachsenen ihres inzwischen volljährigen Sohnes unter der Bedingung, dass keine harten Drogen konsumiert würden (U-act. 10.9.001 Nr. 86), offenstand, nicht ableiten. Insofern ist von einer nicht tatbestandsmässigen, bloss kurzfristigen faktischen Obhut auszugehen und nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht im Ergebnis den Tatbestand der Aussetzung mit der anderen parallel zum Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe laufenden Begründung verneinte, dass der Beschuldigte annehmen durfte, H.________ sel. habe infolge übermässigen Alkohol- und Cannabiskonsums geschlafen (angef. Urteil S. 10 f. E. II/6.2), worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist mithin bezüglich des Schuldspruchs wegen Aussetzung abzuweisen.
Erwägungen
2.
Nach Art. 128 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Die allgemeine Nothilfepflicht bei Lebensgefahr wurde erst 1989 eingeführt und ist im Vergleich mit den Nachbarländern restriktiv auf Fälle dringlicher Lebensgefahr eingeschränkt, weil sie jeden treffen kann (dazu s. Coninx, recht 2024/4, S. 191 f. m.H.; vgl. auch Schultz, ZStrR 1991 S. 405 f.). Im Unterschied zu Art. 129 StGB muss die Gefahr, also der Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Tod bevorsteht (dazu vgl. Maeder, BSK, 4. A. 2019, Art. 129 StGB N 11), als Voraussetzung der Nothilfe eingetreten sein. Die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr mit der Metapher, dass das Leben „an einem seidenen Faden hängen“ muss, Bedeutung zu verleihen bzw. mit einer Situation zu erklären, in der es keiner weiteren Bedingung mehr bedarf, um die Lebensgefahr „entstehen zu lassen“ (dazu Maeder, a.a.O., Art. 128 StGB N 37 mit Bezug auf Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT I, 4.A.2022, § 4 N 68), hilft nicht weiter. Der Tatbestand setzt eine unmittelbare Lebensgefahr unabhängig von deren Ursache (Maeder, ebd. N 40 m.H.) bzw. Entstehung voraus. Anders als bei der Aussetzung (vgl. Art. 127 StGB) muss zudem das Leben und nicht nur die Gesundheit („blosse“ Leibesgefahr, BBl 1985 S. 1034) gefährdet sein (Maeder, a.a.O., Art. 129 StGB N 12 m.H.). Es genügt die ernsthafte Möglichkeit eines nahen Todes (vgl. BGE 121 IV 18 m.H. auf BGE 111 IV 51 E. 2 m.w.H.) bzw. die „akute“ Gefährdung (BGE 91 IV 193) des Lebens. Allerdings ist Art. 128 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Ege, AK, 2. A. 2025, Art. StGB 128 N 1): Der Tatbestand ist erfüllt, sobald der Täter nicht hilft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre (vgl. auch Maeder, ebd. N 7 f.). Also setzt er kein tödliches Unterlassungsergebnis voraus, auch wenn wie hier wohl oft nur der Tod nach einer Erklärung eines nicht realisierten Nothilfegebotes verlangt und eine Strafuntersuchung auslöst. Hilfe ist nach der Rechtsprechung auch dann geboten, wenn es nur darum geht, einem Verletzten oder Sterbenden Leiden zu ersparen. Die Pflicht zur Hilfeleistung erlischt jedoch, wenn die Hilfe offensichtlich keinem Bedürfnis mehr entspricht, insbesondere wenn die Person in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, wenn Dritte sie ausreichend versorgen, wenn sie die angebotene Hilfe ausdrücklich ablehnt oder wenn der Tod eingetreten ist. Der Täter muss alles tun, was in seiner Macht steht. In der heutigen Zeit, in der Mobiltelefone weit verbreitet sind und effiziente Hilfsorganisationen existieren, ist ein Anruf bei einem Notdienst, einem Arzt oder der Polizei eine angemessene Möglichkeit, schnell Hilfe zu holen (BGer 7B_259/2022 vom 8. April 2024 E. 3.2.2 m.H.). Die zu leistende Hilfe beschränkt sich auf Handlungen, die vom Täter unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise erwartet werden können (BGE 150 IV 384 E. 4.2.2 m.H.; zum Ganzen vgl. STK 2023 74 vom 10. März 2025 m.H.). Handlungen, die nicht als Hilfeleistung angesehen werden können, sind unzureichend (BGer 6B_165/2024 vom 4. Juni 2025 E. 2.3.3 m.H.).
a) Aufgrund des IRM-Gutachtens ist erstellt, dass das todesursächliche Intoxikationsgeschehen nach der oralen Einnahme des Morphiums in der Gegenwart von K.________ und L.________ bei H.________ sel. rasch einsetzte und nach einer mehrere Stunden langen Agoniephase im Sinne einer Vita minima zum Tod zwischen ca. 03:39 und 07:39 führte (U-act. 11.3.017 S. 4 ff. Ziff. 1 f., 8 und 10). Damit war die unmittelbare Lebensgefahr gegeben, nämlich, dass die Möglichkeit des Todes nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge objektiv nahelag. H.________ sel. geriet nach der Überdosis spätestens nach ihrem Einschlafen um ca. 19:00 Uhr in der Gartenlaube in Gefahr, innert weniger Stunden zu sterben (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 4 N 68 m.H. auf BGE 121 IV 18). Es bestand nach Art. 128 Abs. 1 StGB objektiv für den Beschuldigten, der an der Party laut Anklage eigentlich gar nicht teilnahm, sondern zwischen 18:00 und 19:00 Uhr auf Bitte seiner Ehefrau die später Verstorbene umbettete und sich um ca. Mitternacht nach deren Zustand erkundigte, zumindest in Bezug auf den zweiten Zeitpunkt objektiv eine Hilfspflicht. In Bezug auf den ersten Zeitpunkt der Umbettung zwischen 18:00 und 19:00 Uhr ist indes zweifelhaft, ob sich die erst kurz zuvor eingeschlafene H.________ sel. schon in Lebensgefahr befand. Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschuldigten der Tatbestand auch subjektiv zurechenbar ist, insbesondere, ob er die unmittelbare Lebensgefahr erkannte. Dass nach dem Gutachten unabhängig von der Kenntnis eines Betäubungsmittelkonsums unverzüglich der Notruf alarmiert werden sollte, falls Personen auffallen, die stark verwirrt erscheinen, nur noch erschwert erweckbar oder bewusstlos sind und/oder eine nicht normale Atmung (z.B. tiefes Schnarchen, Atemaussetzer/Atempausen über mehrere Sekunden, sehr flache und schnelle Atmung oder stark verlangsamte Atmung) aufweisen, betrifft die allgemeine Erkennbarkeit eines Notfalls. Diese Auffassung deckt nicht die hier objektiv soeben bejahte Rechtsfrage des Vorliegens unmittelbarer Lebensgefahr, aber auch nicht die Beurteilung des Wissens und Willens der involvierten Personen ab, worauf nachfolgend auf der Ebene des subjektiven Tatbestands einzugehen ist (nachfolgend lit. b; vgl. auch STK 2023 74 vom 10. März 2025 E. 2.a).
b) Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Dies schliesst insbesondere die Kenntnis der eigenen Verpflichtung und das Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr ein (BGer 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E. 6.2 m.H.; BGer 6B_649/2012 vom 25. April 2013 E. 3.2 ohne Äusserung zum Eventualvorsatz wie Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 128 StGB N 11 m.H. auf BGE 121 IV 21; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 4 N 74). Eventualvorsatz wird für die Verpflichtung, die sich aus der unmittelbaren Lebensgefahr ergibt (Hilfspflicht), und die Hilfebedürftigkeit des Opfers als genügend erachtet (Maeder, a.a.O., Art. 128 StGB N 52 f. m.H.; Ege, ebd. N 8 m.H. auf indes in den eben zitierten BGer nicht erwähnten BGer 6S.162/2000 vom 20. Dezember 2000 E. 2, insbes. E. 2.b; neuerdings ebenfalls BGer 6B_165/2024 vom 4. Juni 2025 E. 2.3.3). Weil das Element der Unmittelbarkeit bzw. Dringlichkeit der Lebensgefahr verhindern soll, dass jedermann nothilfepflichtig wird (vgl. oben vor lit. a), ist davon auszugehen, dass der Täter um die unmittelbare Lebensgefahr wissen bzw. diese ihm wie in den Beispielen der Botschaft (BBl 1985 S. 1034: Ertrinken, Zusammenbruch wegen Herzanfalls, auf der Strasse liegenbleibender Betrunkener) offenkundig sein muss (vgl. Schultz, ZBJV 1996 S. 591 und ZStrR 1991 S. 407), was insofern Eventualvorsatz auszuschliessen scheint. Die deutliche Erkennbarkeit der unmittelbaren Lebensgefahr behandelte die Rechtsprechung auch schon auf der Ebene des objektiven Tatbestands (Pra 1996 Nr. 133; zum Ganzen STK 2023 74 bzw. 75 vom 10. März 2025 je E. 2.b m.H.).
aa) Das Strafgericht ging im Ergebnis davon aus, dass der Beschuldigte die Lebensgefahr nicht erkennen konnte (angef. Urteil S. 10 E. 6.2). Zutreffend nahm es insbesondere an, dass dem Beschuldigten nicht nachzuweisen sei, die Verstorbene im Sinne einer lebensrettenden Sofortmassnahme in die Seitenlage umgebettet zu haben. Die Staatsanwaltschaft wendet ein, H.________ sel. habe schon seitlich zusammengerollt dort gelegen, so dass die Behauptung des Beschuldigten, er habe sie seitlich hingelegt, nicht schlüssig sei. Indes übersieht die Staatsanwaltschaft, dass sich diese Aussage des Beschuldigten bezüglich der Lage von H.________ sel. auf einen Zeitpunkt bezog, bevor seine Ehefrau, die ihrerseits auch bis 17.00 Uhr schlief, ihn gebeten hatte, H.________ auf die Seite zu legen (vgl. U-act. 14.2.012 Nr. 6). Im Übrigen schloss die Vorinstanz nachvollziehbar nicht aus, dass der Ausdruck „Seitenlage“ via die Aktennotiz der auch die Ehefrau des Beschuldigten einvernehmenden Polizeibeamtin (U-act. 10.2.002) ins Protokoll gelangt sein könnte und abgesehen davon nicht zwingend als, im Übrigen auch nicht angeklagte, stabile Seitenlage zu verstehen sei. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, angef. Urteil E. 5), umso mehr als sich die Staatsanwaltschaft mit dieser Begründung nicht vertieft auseinandersetzt und die Verteidigung richtig anmerkt, dass sein Mandant einfach von einer Seitenlage ohne Adjektiv „stabil“ gesprochen habe. Für diesen frühen Zeitpunkt ist Lebensgefahr ohnehin nicht zweifelsfrei erstellt (vgl. oben lit. a).
bb) Der Beschuldigte sagte aus, er habe sich um Mitternacht danach erkundigt, ob H.________ sel. geatmet habe, was sie im Schlaf getan habe, worauf er wieder schlafen gegangen sei, nachdem seine Frau gesagt habe, nach ihr zu sehen und unten zu bleiben (U-act. 14.2.012 Nr. 6). Die Vorinstanz wertete diese Aussagen begründet nicht als Zugeständnis, dass ihm die inzwischen eingetretene unmittelbare Lebensgefahr von H.________ sel. erkennbar gewesen sei. In der Tat könnte der Beschuldigte seine Aussagen ex post mit Blick auf den inzwischen eingetretenen Todesfall formuliert haben. Es ist ihm über eine gewisse Sorge über deren Gesundheitszustand hinaus nicht nachzuweisen, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass H.________ sel. nicht aufweckbar war, panikartig atmete und über den Beizug von ärztlicher Hilfe schon ergebnislose Diskussionen geführt worden waren. Er konnte bei seinen verhältnismässig kurzen, keine längere Beobachtung des Verhaltens der Verstorbenen zulassenden Aufenthalten in der Gartenlaube davon ausgehen, dass sie lediglich schlief, wenn er, was ihm nicht zu widerlegen ist, keine Atemschwierigkeiten feststellte und nichts Konkretes von deren Betäubungsmittelkonsum am Nachmittag und Abend wusste. Dass sich der Beschuldigte wie angeklagt erst eine Stunde nach Mitternacht wieder ins Haus begab, und mithin nahezu eine Stunde an der Party beteiligte, ist nicht erstellt, und macht die Staatsanwaltschaft mithin zu Recht nicht mehr geltend.
3.
Mithin ist der angefochtene Freispruch in Abweisung der Berufung zu bestätigen, womit eine Bestrafung und eine Landesverweisung ohne weitere Begründung entfällt und sich weitere Ausführungen zur bestrittenen Verwertbarkeit diverser Einvernahmen erübrigen.
a) Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahren zu Lasten des Staates.
b) Seine erstinstanzliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 20’000.00 focht der amtliche Verteidiger nicht an, weshalb auf den erst an der Berufungsverhandlung gestellten Antrag auf eine Entschädigung von Fr. 25’000.00 und dessen Begründungen nicht einzutreten ist. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Gemäss Kostennote beläuft sich der Aufwand des Verteidigers ohne Berufungsverhandlung inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 8’147.80, wobei die Dauer der Berufungsverhandlung zu lange veranschlagt wurde, weshalb sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 8’000.00 als angemessen erweist.
c) Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass nach § 5 Abs. 1 des durch den Regierungsrat erlassenen GebTRA der amtliche Verteidiger zu einem Stundenansatz Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 zu entschädigen ist. In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Dass die Vorinstanz keinen solchen Ausnahmefall annahm, erscheint nicht krass unbillig und die vom Verteidiger von der Berufungsinstanz verlangte Korrektur von Amtes wegen drängt sich nicht auf. Abgesehen davon ist Art. 404 Abs. 2 StPO nicht auf derartige Fragestellungen wie eine höhere Entschädigung zugunsten des amtlichen Verteidigers und nicht der beschuldigten Person anwendbar;-
erkannt:
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00 gehen zulasten des Staates.
Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 8’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Vertreter der Privatkläger (2/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES [die Akten werden im Verfahren STK 2023 60 und 61 retourniert]), das Amt für Justizvollzug (1/R, mit Kopie des Löschungsformulars U-act. 1.3.006), das Amt für Migration (1/A), die KOST (elektronische Meldung des Freispruchs) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
5.
September 2025 amu
STK 2023 63
Art. 127 StGBart. 127 CPart. 127 CP
Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP
STK 2023 63
Art. 127 StGBart. 127 CPart. 127 CP
6B_1055/2020
Art. 127 StGBart. 127 CPart. 127 CP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP
Art. 127 StGBart. 127 CPart. 127 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
BGE 121 IV 18ATF 121 IV 18DTF 121 IV 18
BGE 111 IV 51ATF 111 IV 51DTF 111 IV 51
BGE 91 IV 193ATF 91 IV 193DTF 91 IV 193
Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP
7B_259/2022
BGE 150 IV 384ATF 150 IV 384DTF 150 IV 384
STK 2023 74
6B_165/2024
BGE 121 IV 18ATF 121 IV 18DTF 121 IV 18
Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP
STK 2023 74
6B_217/2020
6B_649/2012
Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP
BGE 121 IV 21ATF 121 IV 21DTF 121 IV 21
Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP
6S.162/2000
6B_165/2024
STK 2023 74
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
§ 13 GebTRA
§ 16 GebTRA
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
STK 2023 60