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Entscheid

STK 2023 65

Kammer

19. August 2025Deutsch21 min

A. Am Wochenende vom 1./2. August 2020 konsumierte H.________ sel. am Wohnort von B.________ und dessen Eltern I.________ und J.________ Alkohol und verschiedene Betäubungsmittel, u.a. ein Morphium-Gemisch, und verstarb in der Folge am frühen Sonntag. Im am 10. August 2020 eröffneten Strafverfahren (U-act. 9.1.005) klagte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten am 4. März 2022 unter anderem wegen Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB beim kantonalen Strafgericht an (Vi-act. 1c). Der Vorwurf wird gegen den Beschuldigten gestützt auf folgenden Sachverhalt erhoben:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 19. August 2025

STK 2023 65

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,

Monique Schnell Luchsinger und Veronika Bürgler Trutmann,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

1. B.________,

Beschuldigter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

2. D.________, E.________ und F.________,

Privatkläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt G.________,

betreffend

Unterlassung der Nothilfe, Diebstahl, BetmG, Widerruf, Landesverweisung

(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 21. Dezember 2022, SGO 2022 10);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am Wochenende vom 1./2. August 2020 konsumierte H.________ sel. am Wohnort von B.________ und dessen Eltern I.________ und J.________ Alkohol und verschiedene Betäubungsmittel, u.a. ein Morphium-Gemisch, und verstarb in der Folge am frühen Sonntag. Im am 10. August 2020 eröffneten Strafverfahren (U-act. 9.1.005) klagte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten am 4. März 2022 unter anderem wegen Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB beim kantonalen Strafgericht an (Vi-act. 1c). Der Vorwurf wird gegen den Beschuldigten gestützt auf folgenden Sachverhalt erhoben:

K.________, L.________ und H.________ sel. begaben sich am 1. August 2020 zwischen ca. 13.00 Uhr und 17.00 Uhr in das Schlafzimmer von B.________ an der M.________ (Adresse) und konsumierten dort gemeinsam Amphetamin und ein Morphium-Gemisch. Anschliessend, d.h. ca. um 17.00 Uhr, verliessen K.________ und H.________ sel. das Zimmer und begaben sich im Parterre in den Partyraum („Rüümli“) der Liegenschaft an der M.________ (Adresse), wo sich H.________ sel. neben N.________ setzte. Im Partyraum begegnete der Beschuldigte der bleich aussehenden H.________ sel., wobei es zwischen den beiden zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung gekommen ist. Da H.________ sel. krank und bleich ausgesehen hatte, kontrollierte N.________ im 5-Minutentakt die Atmung und den Puls, wobei H.________ sel. bereits „Zuckungen beim Atmen“ aufwies, sie stossweise tief einatmete und länger wieder nicht, und ihr Speichel aus dem Mund lief. Zwischen ca. 17.30 Uhr und 19.00 Uhr verliess H.________ sel. den Partyraum und begab sich wackligen Schrittes nach draussen in die Gartenlaube, wo sie sich rechtwinklig und mit dem Kopf dieser zugewandt zu J.________ auf eine mit Decken und Kissen unterlegte Holzpalette legte.

Aufgrund der konsumierten Betäubungsmittel schlief H.________ sel. zwischen frühestens 17.30 Uhr und spätestens 19.00 Uhr ein, war in der Folge nicht mehr weckbar und geriet in eine mehrere Stunden andauernde Agoniephase im Sinne einer Vita minima. Während dieser mehrstündigen Agoniephase schwebte H.________ sel. in unmittelbarer Lebensgefahr. H.________ sel. verstarb zwischen ca. 03.39 Uhr und 07.39 Uhr des 2. August 2020 an einer zentralen Atemlähmung infolge einer Misch-lntoxikation mit Morphin und Alprazolam.

K.________ informierte den Beschuldigten zwischen ca. 17.30 Uhr und 19.00 Uhr, dass H.________ sel. im Verlaufe des Nachmittages Betäubungsmittel, insbesondre Xanax und Morphium, konsumiert hatte und man deshalb ihren Zustand, insbesondere den Puls, regelmässig kontrollieren müsse. Der Beschuldigte erkannte, dass H.________ sel. in die Seitenlage gedreht worden war. Zudem wusste der Beschuldigte, dass H.________ sel. im Laufe des Nachmittages noch Marihuana und möglicherweise Amphetamin konsumiert hatte. Im Verlaufe des Abends begab sich der Beschuldigte mehrfach vom Partyraum in die Gartenlaube, um sich nach dem Zustand von H.________ sel. zu erkundigen und bei ihr den Puls zu messen. Der Beschuldigte erkannte dabei, dass H.________ sel. röchelnd und panikartig atmete, sie nicht mehr weckbar war und ca. alle fünf Minuten ein Geräusch wie ein „Gruchzen“ von sich gab, welches man auch noch im Partyraum nebenan hören konnte. Zusammen mit den übrigen anwesenden Personen, darunter J.________, O.________ und N.________, diskutierte der Beschuldigte über den Zustand von H.________ sel. Spätestens ab ca. 22.00 Uhr spitzte sich die Diskussion zwischen dem Beschuldigten, J.________, P.________, Q.________ und O.________ betreffend den Zustand von H.________ sel. weiter zu. Dabei wurde nochmals erwähnt, dass H.________ sel. im Laufe des Nachmittages Betäubungsmittel, u.a. auch Morphium, konsumiert hatte. Von einer Alarmierung des Rettungsdienstes sah der Beschuldigte hingegen ab, weil er gegenüber den Rettungskräften nicht erklären wollte, dass sich H.________ sel. aufgrund des vorgängigen Betäubungsmittelkonsums in diesem Zustand befand. Um ca. 05.15 Uhr schlief der Beschuldigte ein.

Frühestens um ca. 17.30 Uhr, spätestens jedoch ab 19.00 Uhr, als der Beschuldigte wusste, dass H.________ sel. Morphium, Xanax und eventuell weitere Betäubungsmittel im Laufe des Nachmittages konsumiert hatte, er den Puls von H.________ sel. kontrollierte und die röchelnde, panikartige Atmung von H.________ sel. wahrnahm, spätestens jedoch im Verlauf der mindestens 10 Stunden, während denen H.________ sel. weder ansprech- noch weckbar war, wusste der Beschuldigte bzw. musste der Beschuldigte damit gerechnet und es auch in Kauf genommen haben, dass H.________ sel. in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte und dass seine getroffene Mass­nahme – das Kontrollieren des Pulses – angesichts des besorgniserregenden Zustands von H.________ sel. offensichtlich keinerlei Besserung zeigten und daher ungeeignet war.

Nichtsdestotrotz unterliess es der Beschuldigte aus höher gewichtetem Eigeninteresse wissentlich und willentlich, die Ambulanz zu kontaktieren, obwohl er wusste, dass aufgrund des Gesundheitszustandes von H.________ sel. einzig die rechtzeitige Alarmierung des Rettungsdienstes angezeigt gewesen wäre und sie H.________ sel. mit dem Rufen der Ambulanz bzw. der Polizei hätte helfen können. Dem Beschuldigten wäre das Rufen der Ambulanz bzw. der Polizei auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen.

B. Das Strafgericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 21. Dezember 2023 der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB (Dispositivziff. 1.a) sowie zwei weiter angeklagten Übertretungstatbeständen (1.b mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und 1.c des Diebstahls im Sinne von Art. 193 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 11.5 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Jugendanwaltschaft „vom 18. August 2020“ und einer Busse von Fr. 300.00 bzw. einer dreitätigen Freiheitsstrafe (ebd. 2-4). Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB sah es ab (ebd. 5). Die Zivilforderungen wies es ebenso ab (ebd. 6), es sprach den Privatklägern zu Lasten des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 2’505.45 zu (ebd. 9) und überliess beschlagnahmtes Betäubungsmittel der Polizei zur gutscheinenden Verwendung (ebd. 7). Die Verfahrenskosten von total Fr. 37’791.30 (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 20’000.00, die es einstweilen und Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten auf die Staatskasse nahm, ebd. 10), auferlegte es dem Beschuldigten (ebd. 8).

C. Die rechtzeitig angemeldete Berufung erklärte die Staatsanwaltschaft innert Frist. Sie beantragt, in Aufhebung von Dispositivziffern 2, 3 und 5 des angefochtenen Urteils sei der bedingt gewährte Strafvollzug der Vorstrafe zu widerrufen und der Beschuldigte unter deren Einbezug mit einer zur Hälfte teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 300.00 zu bestrafen sowie für fünf Jahre des Landes zu verweisen (KG-act. 4). Mit Anschlussberufung verlangt der Beschuldigte in entsprechender Aufhebung der Dispositivziffern 1-4 und 8-9 den Freispruch vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB und eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 200.00 bzw. zweitägigen Ersatzfreiheitsstrafe unter Kostenfolgen von Fr. 400.00 und Abweisung einer Entschädigung für die Aufwendungen der Privatklägerschaft und vorbehaltloser Übernahme der Verteidigungskosten durch den Staat. Zum Beweis stellt er den Antrag, es sei abzuklären, ob und inwieweit er infolge Betäubungsmittelkonsums in der Lage war, den Gesundheitszustand der Verstorbenen zu erkennen und gegebenenfalls gemäss einer entsprechenden Einsicht zu handeln (KG-act. 6).

D. Die Privatkläger liessen sich von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensieren. An der Verhandlung wiederholte der Verteidiger den zuvor (KG-act. 15) verfahrensleitend abgelehnten Beweisantrag zur Zurechnungsfähigkeit seines Mandanten zur Tatzeit. Der befragte Beschuldigte verweigerte die Aussagen zur Sache, gab indes eine schriftliche Stellungnahme ab (Beilage KG-act. 35/3). Der Staatsanwalt und der Verteidiger hielten an ihren Berufungs- bzw. Anschlussberufungsanträgen fest und beantragten je die Abweisung der Rechtsmittel der Gegenpartei;-

und in Erwägung:

1. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar und das Berufungsgericht ist keine zweite Erstinstanz; vielmehr knüpft es an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (BGer 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2 m.H.; BGer 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2 m.H.). Das Berufungsgericht kann daher gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vor­instanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 4.2.2 m.H. u.a. auf BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Die Rechtsmittelbegründung hat regelmässig den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H.). Die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO sind auch in der mündlichen Berufungsbegründung zu erfüllen (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 4; STK 2022 72 vom 28. Mai 2024 E. 1.a m.H.). Auf Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten, ist nicht einzutreten (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO).

a) Der Beschuldigte (bzw. sein Verteidiger) kritisiert im Schuldpunkt lediglich, das angefochtene Urteil beant­worte die „Kernfrage“ der Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit durch den Konsum der hochkonzentrierten Morphinflüssigkeit im mass­geblichen Deliktszeitraum nicht bzw. diese sei nicht durch eine sachverständige Person abgeklärt worden. Der an der Berufungsverhandlung verlesenen, schriftlich vorbereiteten Stellungnahme lässt sich hingegen entnehmen, dass der Beschuldigte erst gegen Mitternacht aus der Flasche mit dem Morphingemisch einen kleinen Schluck trank (Beilage KG-act. 35/3). In objektiver Hinsicht wird die der Anklage entsprechenden Feststellung des Strafgerichts (angef. Urteil E. II/1.5; dazu vgl. auch STK 2023 74 vom 10. März 2025 E. 2.a), dass sich H.________ sel. bereits spätestens ab 1. August 2020 um 19:00 Uhr, in unmittelbarer Lebensgefahr befand, nicht begründet angefochten. Eine sachverständige Abklärung der Beeinträchtigung wegen angeblicher Morphineinnahme um Mitternacht ist daher nicht zum Nachweis geeignet, dass der Beschuldigte die unmittelbare Lebensgefahr vorher nicht erkennen konnte. Es bleibt anzufügen:

aa) Die Angaben des Beschuldigten zum Schluck aus der Flasche mit einem Morphingemisch sind kaum glaubhaft. Denn vor­instanzlich gab er noch im Widerspruch zur Stellungnahme im Berufungsverfahren zu Protokoll, keine Ahnung gehabt zu haben, wann er aus der Flasche getrunken habe (Vi-act. 42 S. 37 f. Nr. 180 ff.). Ohnehin ist ungewiss, wieviel des Morphingemisches er trank.

bb) Ferner möchte der Verteidiger mit zwei Syllogismen eine Widersprüchlichkeit der Begründung des angefochtenen Urteils aufdecken (KG-act. 35/1 V.6 und V.7). Hier ist indes nicht die logische Gültigkeit der Syllogismen nachzuvollziehen. Denn nach dem Gesagten (oben vor lit. aa) ist der Untersatz des zweiten auf die Beant­wortung der „Kernfrage“ ausgerichteten Syllogismus inhaltlich zeitlich derart einzuschränken, dass er jede argumentative Kraft verlöre. Zudem gehen die Konklusionen am tatbestandsmässig mass­geblichen Handlungsschema und am diesbezüglichen überlegten Streben (Vorsatz) vorbei, als weder der Tod des Opfers noch die Absenz jeglicher Beeinträchtigung des Täters mass­gebliche Tatbestandselemente sind. Deshalb passen die Syllogismen nicht auf die bisherigen Argumentationen der Strafbehörden und vermögen mithin nicht die behaupteten Widersprüche aufzuzeigen. Subjektiv wird dem Beschuldigten weder in der Anklage noch im angefochtenen Urteil das Wissen um die mögliche tödliche Wirkung von Morphin vorgeworfen.

b) In polizeilichen Ermittlungsverfahren bestehen keine Teilnahmerechte (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.2 m.H.; BGE 150 IV 345 bezieht sich z.B. gemäss E. 1.6.2 auf durch die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahmen, dazu vgl. auch BGer 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.4; auch keine Verteidigung bei der Befragung von Auskunftspersonen s. STK 2023 74 vom 10. März 2025 E. 1.b m.H.). Inwiefern die Sach- und/oder Rechtslage am Morgen des 2. August 2020 wenige Stunden nach dem Tod von H.________ sel. konkret schon eine Befragung seines Mandanten als Beschuldigten aufgedrängt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Polizei musste zunächst die noch vor Ort weilenden Personen befragen, um die Ereignisse der Nacht und mögliches strafbares Verhalten zu ermitteln. Der Wechsel von der Rolle der Auskunftsperson zur Rechtsstellung des Beschuldigten ist grundsätzlich möglich (dazu vgl. BGE 144 IV 97 E. 2.1.3 f. m.H.). Die Polizei informierte den am 2. August 2020 als Auskunftsperson befragten Beschuldigten darüber, nicht zur Aussage verpflichtet zu sein (U-act. 14.2.011 Nr. 1). Der Beschuldigte sagte aus, informiert gewesen zu sein, dass auf H.________ sel. wegen deren Xanax- und Morphium-Konsums aufzupassen sei; er selbst sei bis am 2. August 2020 um ca. 05:00 Uhr wach gewesen (ebd. Nr. 4). Diese Aussagen zeugen von eigenen Erinnerungs- und Deutungsleistungen und mithin von der nur in Ausnahmefällen zu verneinenden Verhandlungsfähigkeit (BGer 6B_870/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3.3.2 m.H.). Die Feststellung des einvernehmenden Polizeibeamten, der damals als Auskunftsperson befragte Beschuldigte sei „nicht ganz auf der Höhe“, legte aufgrund des Aussagegehalts, wie die Vor­instanz zutreffend erwog (angef. Urteil E. I/1.2), keine Verhandlungsunfähigkeit nahe. Der Polizeibeamte setzte denn auch die Befragung fort und informierte den Beschuldigten, dass weitere Befragungen einerseits zum Tod von H.________ sel. und andererseits zum eben zugegebenen Betäubungsmittelkonsum erforderlich seien, und stellte nach einer Zusammenfassung des Ablaufs zum Todesfall abschliessende Fragen (ebd. Nr. 18 ff.).

c) Die Verteidigung moniert die staatsanwaltschaftliche Trennung der Verfahren in der Voruntersuchung und deren Vereinigung nach der Anklage beim zufolge des erst später erhobenen Vorwurfs der Aussetzung (Art. 127 StGB) zuständigen Strafgericht. Mit diesem „Buobätrickli“ habe die Staatsanwaltschaft die Gewährung von Verfahrensrechten verletzt. Inwiefern dies der Fall sei, führt der Verteidiger jedoch nicht weiter aus. Insbesondere legt er nicht konkret dar, dass die Vor­instanz auf Einvernahmen Dritter abgestellt habe, die infolge Nichtgewährung von Teilnahmerechte unverwertbar gewesen seien. Weiter ist daher auf die auch im Übrigen allgemein gehaltene Kritik an der Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft hier nicht einzugehen. Denn der Beschuldigte verzichtete auf weitere (vgl. U-act. 10.9.002) Konfrontationen und stellt mit der Anschlussberufung den Sachverhalt im Schuldpunkt an sich nicht mehr infrage, sondern streitet nur noch ab, in der Lage gewesen zu sein, die unmittelbare Lebensgefahr von H.________ sel. zu erkennen.

Erwägungen

2.

Nach Art. 128 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte (zu den Tatbestandsvoraussetzungen namentlich zum Vorliegen und zur Erkennbarkeit der unmittelbaren Lebensgefahr s. STK 2023 74 vom 10. März 2025 E. 2 m.H.). Der Verteidiger setzt sich im Schuldpunkt mit dem Anklagesachverhalt und den entsprechenden vor­instanzlichen Erwägungen, insbesondere zu der ab dem 1. August 2020, ca. 19:00 Uhr, bestehenden unmittelbaren Lebensgefahr in der Begründung der Anschlussberufung wie gesagt nicht auseinander. Daher ist im Berufungsverfahren auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Vor­instanz verweisend (Art. 82 Abs. 4 StPO) davon auszugehen, dass der durch K.________ über den Morphium-Konsum informierte und mit anderen über ärztliche Hilfe diskutierende und sich in unmittelbarer Nähe der wie angeklagt panikartig atmenden und nicht mehr aufweckbaren H.________ sel. aufhaltende Beschuldigte die Lebensgefahr, in der sie schwebte, in laienhafter Anschauung nachvollzogen haben musste (dazu vgl. Wohlers in HK, 5. A. 2024, Art. 12 StGB N 12 f.). Der einzige, die Annahme der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten betreffende und nach Auffassung des Verteidigers sich entweder auf der Ebene des subjektiven Tatbestands oder der Schuld auswirkende Einwand ist zu verwerfen. Es bestand kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte zumindest während eines Teils der ganzen Dauer des Vorliegens von Lebensgefahr zurechnungsfähig war. Eine diesbezügliche Abklärung stellt daher wie gesagt kein geeignetes Beweismittel dar (Art. 139 StPO; vgl. oben E. 1.a). Daran ändert auch das erst anlässlich des Parteivortrags im Berufungsverfahren erläuterte Schreiben des Chefarztes der R.________ vom 28. Januar 2025 (Beilage KG-act. 35/4 Nr. 8 f.) nichts, wonach der Beschuldigte aufgrund eines angeblichen Schlucks des Morphingemisches nur eingeschränkt urteils- und konzentrationsfähig gewesen sei und den Zustand von H.________ sel. nicht habe realisieren, geschweige denn beurteilen können. Die Ant­worten des Sachverständigen beziehen sich ausdrücklich nur auf einen Zeitraum am 2. August 2020 zwischen 00:00 und 07:30 Uhr (vgl. ebd.), wogegen H.________ sel. schon am Abend des 1. August 2020 spätestens ab 19:00 Uhr in Lebensgefahr schwebte (vgl. oben in lit. A zitierte Anklage 2. Abschnitt sowie E. 1.a) und der Beschuldigte den Schluck erst gegen Mitternacht trank.

3.

Mithin ist das angefochtene Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen und im Strafpunkt die Berufung der Staatsanwaltschaft zu prüfen.

a) Unbestritten ist, dass die Vor­instanz versehentlich davon ausging, dass der Strafbefehl der Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 18. Juni 2020 gegen den Beschuldigten am 18. August 2020 erlassen wurde (U-act. 14.1.002). Demzufolge fällte das Strafgericht die für die Unterlassung der Nothilfe als angemessen erachteten 12-monatige Freiheitsstrafe fälschlicherweise als Zusatzstrafe von 11.5 Monaten (Gesamtstrafe von 13 Monaten abzüglich 45 Tage Freiheitsstrafe des Strafbefehls) aus. Die Strafhöhe begründete das erstinstanzliche Gericht mit „einem gerade noch leichten Verschulden“, wobei es jedoch den Tod von H.________ sel. als schlimmstmögliche Folge zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigte. Dieser Einschätzung schliesst sich die Strafkammer an. Immerhin ist dem kaum volljährigen Beschuldigten aktives Wissen über die mögliche tödliche Wirkung von Morphium ebenso wenig vorzuwerfen wie schulderhöhend der Umstand anzurechnen, sich in den Diskussionen um den Zustand von H.________ sel. und den Beizug ärztlicher Hilfe gegen die Meinung anderer Erwachsener und auch Jugendlicher nicht durchgesetzt zu haben. Auch wenn die Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen wegen seines rückfälligen Betäubungsmittelkonsums als mögliches Teilmotiv nicht von der Hand zu weisen ist, handelte der Beschuldigte nicht nachweislich wesentlich aus Gleichgültigkeit oder egoistischen Gründen. Ebenso wenig ist ihm vorzuhalten, Anschlussberufung erhoben zu haben. Entsprechende staatsanwaltschaftliche Vorhaltungen wegen Fehlens von Reue und Einsicht überzeugen nicht. Damit ist eine Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens in Betracht zu ziehen.

b) Offen ist bei den Täterkomponenten, auf welche straferhöhend berücksichtigte „Vorstrafe“ sich das Strafgericht bezieht (angef. Urteil E. III/2.2). Ging es bei dem mit dem Strafbefehl vom 18. Juni 2020 aufgrund des Datumsversehens von einem retrospektiv konkurrenzierenden Fall aus (ebd. E. III/1.), konnte die mit diesem Befehl ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 45 Tagen keine Vorstrafe sein. Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte strafrechtliche Vorgeschichte (KG-act. 35/5 S. 17 lit. m) erwähnt das Strafgericht zutreffend nicht, da sie in diesem Verfahren nicht aktenkundig ist und ausserdem hinsichtlich der Unterlassung der Nothilfe nicht einschlägige Betäubungsmitteldelikte betrifft. Richtig betrachtet (vgl. oben lit. a) ist der Strafbefehl nun aber straferhöhend als Vorstrafe zu berücksichtigen. Mithin ist das vor­instanzliche Strafmass von zwölf Monaten Freiheitsstrafe im Ergebnis nicht zu beanstanden.

c) Aus den von der Verteidigung mit grossem Aufwand zusammengetragenen aufgeführten sechs Gerichtsfällen lässt sich konkret nichts ableiten, was gegen die eine Geldstrafe ausschliessende Höhe einer 12-mona­tigen Freiheitsstrafe spräche. Ohnehin sind Vergleiche von Strafurteilen sehr schwierig. Wenn schon wäre das Strafmass hier mit denjenigen der im vorliegenden Sachverhalt wegen Unterlassung der Nothilfe verurteilten Personen zu vergleichen (vgl. etwa STK 2025 60 und 61 bestätigte 15 Monate im Fall der Mutter des Beschuldigten sowie rechtskräftig SGO 2022 11 vom 21. Dezember 2022 zehn Monate für einen weiteren erwachsenen Mitbeteiligten). Zwölf Monate erweisen sich in diesem Umfeld als angemessen. Für diesen Fall ist die Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer zweijährigen Probezeit im Berufungsverfahren nicht begründet angefochten.

d) Bezüglich des Widerrufs finden Art. 89 bzw. 46 StGB Anwendung (Art. 31 Abs. 5 JStG). Indes sind dem Beschuldigten auf die bedingte 45-tägi­ge Freiheitsstrafe 31 Tage Untersuchungshaft anzurechnen. Zudem erscheint die Freiheitsstrafe bei einem Jugendlichen verhältnismässig hoch. Es ist zu erwarten, dass der Beschuldigte durch die neue Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei der die Vorstrafe straferhöhend berücksichtigt ist, von weiteren Straftaten abgehalten wird und daher auf den Widerruf verzichtet werden kann (Art. 46 Abs. 2 StGB). Zudem dürften die äusserst tragischen Fallumstände von nachhaltigerer Wirkung als der Vollzug von einigen wenigen Tagen Freiheitsstrafe auf den Beschuldigten sein.

4.

Soweit die Staatsanwaltschaft gegen die vor­instanzliche Abweisung ihres Landesverweisungsantrags auf die Ausführungen bei den mitbeschuldigten Eltern verweist, ist darauf nicht einzugehen, zumal keine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung vorliegt. Hier kann der Beschuldigte fakultativ nur wegen eines von ihm begangenen Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst ist, des Landes verwiesen werden (Art. 66abis StGB). Mit den Erwägungen der Vor­instanz setzt sich die Staatsanwaltschaft im Übrigen nicht auseinander, weshalb es sich unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils erübrigt, weiter auf den Berufungsantrag einer Landesverweisung einzugehen, zumal die Strafkammer die Ausführungen der Vor­instanz vollumfänglich teilt (Art. 82 Abs. 4 StPO, s. oben E. 1 sowie angef. Urteil E. IV).

5.

Zusammenfassend ist die Berufung der Staatsanwaltschaft nur insoweit teilweise gutzuheissen, als die Vor­instanz versehentlich eine Zusatzstrafe anstatt einer eigenständigen Freiheitsstrafe ausfällte. Bezüglich der Höhe des Strafmasses und des Landesverweises dringt die Staatsanwaltschaft nicht durch. Ebenso wenig ist der Beschuldigte mit seiner Anschlussberufung erfolgreich. Damit ist das angefochtene Urteil abgesehen von der Korrektur der versehentlich ausgefällten Zusatzstrafe zu bestätigen.

a) Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahren je zur Hälfte zu Lasten der an der Berufungsverhandlung teilnehmenden Parteien.

b) Die erstinstanzliche, pauschale und im ordentlichen Tarif maximale (§ 13 lit. a GebTRA) Entschädigungsregelung blieb unangefochten und steht daher im Berufungsverfahren nicht mehr zur Disposition. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Gemäss Kostennote (KG-act. 35/12) beläuft sich der Aufwand des Verteidigers ohne Berufungsverhandlung inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 15’842.42. Der Verteidiger räumt ein, vorliegend einen hohen Aufwand betrieben zu haben. Nach dem Gesagten war indes die Aufrechterhaltung des Beweisantrags bzw. die Aufbietung eines privaten Sachverständigen angesichts der schon durch die Vor­instanz festgestellten Tatsache offenkundig nicht erforderlich, dass die Lebensgefahr bereits am Abend des 1. August 2020 um ca. 19:00 Uhr, Stunden vor dem Morphinkonsum des Beschuldigten, eintrat (angef. Urteil E. II/1.5). Nach § 5 Abs. 1 des durch den Regierungsrat erlassenen GebTRA ist der amtliche Verteidiger zu einem Stundenansatz Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 zu entschädigen. Dieser Tarifrahmen ist der Disposition im Gerichtsverfahren entzogen und kann daher nicht diskutiert werden. In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Einen solchen Ausnahmefall begründet der Verteidiger für das Berufungsverfahren nicht und ein solcher ist ebenso wenig ersichtlich, zumal die erwähnten beispielhaft aufgezählten Konstellationen hier nicht vorliegen, insbesondere das Aktenmaterial nicht besonders umfangreich ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kostennote beispielsweise weiteren nicht zwingenden, im Hinblick auf die unterschiedlichen Interessen womöglich problematischen Aufwand bezüglich Absprachen und Koordination mit anderen Verteidigern enthält. Es rechtfertigt sich daher nicht, den amtlichen Verteidiger höher als die anderen Verteidiger, deren Kostennoten in den Parallelfällen nicht explizit Absprache- und Koordinationsaufwand enthalten, zu entschädigen;-

erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberufung wird das angefochtene Urteil bestätigt, mit Ausnahme von Dispositivziffer 2, die wie folgt ersetzt wird:

2.

B.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.00 bestraft und der Aufschub der Freiheitsstrafe des Strafbefehls der Jugendanwaltschaft vom 18. Juni 2020 wird nicht widerrufen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte (Fr. 2’000.00) auferlegt und gehen im Übrigen zulasten des Staates.

Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 9’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die hälftige Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Betrag von Fr. 4’500.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Vertreter der Privatkläger (2/R) und die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES [die Akten werden im Verfahren STK 2023 60 und 61 retourniert]), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug samt Kopie des Löschungsformulars U-act. 1.4.005), das Amt für Migration (1/A), die KOST (elektronische Meldung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

5.

September 2025 amu

STK 2023 65

Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP

Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 193 StGBart. 193 CPart. 193 CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP

6B_224/2023

7B_15/2021

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

7B_257/2022

BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244

7B_257/2022

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

STK 2022 72

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

STK 2023 74

6B_415/2021

BGE 150 IV 345ATF 150 IV 345DTF 150 IV 345

7B_1347/2024

STK 2023 74

BGE 144 IV 97ATF 144 IV 97DTF 144 IV 97

6B_870/2024

Art. 127 StGBart. 127 CPart. 127 CP

Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP

STK 2023 74

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP

STK 2025 60

Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 31 JStGart. 31 DPMinart. 31 DPMin

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

§ 13 GebTRA

§ 13 GebTRA

§ 16 GebTRA

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

STK 2023 60