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Entscheid

STK 2023 72

Kammer

19. November 2024Deutsch45 min

1. a) Die Staatsanwaltschaft erhob am 24. April 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 19. November 2024

STK 2023 72

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Jörg Meister, Monique Schnell Luchsinger,

Pius Schuler und Veronika Bürgler Trutmann,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Vergehen und Verbrechen gegen das BetmG, Landesverweisung, Einziehung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 8. September 2023, SGO 2023 10);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Die Staatsanwaltschaft erhob am 24. April 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1):

In der Nacht vom Mittwoch, 1. Juni 2022, auf Donnerstag, 2. Juni 2022, übergab A.________ einer nicht näher bekannten Dame namens "D.________" im Nachtclub "E.________" an der F.________strasse xx unentgeltlich wissentlich und willentlich insgesamt zwei Kügelchen mit jeweils ca. 0.5 Gramm Kokaingemisch. A.________ übergab die genannte Menge Kokaingemisch, obwohl er wusste, dass es sich bei Kokain um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt, dessen Besitz und Weitergabe verboten sind.

Am Donnerstag, 2. Juni 2022, verkaufte A.________ G.________ um ca. 17:15 Uhr an der J.________strasse yy wissentlich und willentlich 50 Gramm Kokaingemisch (netto 42.3 Gramm Kokain) zum Preis von CHF 3’750.00. Dabei wusste A.________, dass es sich bei Kokain um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt, dessen Besitz und Handel damit verboten sind. Zudem nahm er zumindest an, dass die von ihm verkaufte Menge geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden, was er mindestens in Kauf nahm. Trotzdem verkaufte er das Kokain wissentlich und willentlich an G.________.

b) Mit Urteil vom 8. September 2023 erkannte die Vor­instanz was folgt:

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, begangen am 2. Juni 2022;

b) des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen am 1./2. Juni 2022.

Erwägungen

2.

A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung von 32 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.

3.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.

4.

A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz verwiesen.

5.

Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2023 beschlagnahmten 50 g Kokaingemisch, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. ww, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.

6.

Der sichergestellte USB-Stick, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. zz, wird der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung bzw. Löschung der sich darauf befindenden Daten überlassen.

7.

Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall ZG 2022 11 241).

8.

A.________ wird verpflichtet, dem Kanton Schwyz eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen.

9.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten 20’065.80

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 4’364.20

den Kosten des Anwalts der ersten Stunde 691.85

den Kosten der amtlichen Verteidigung

5’298.70

Total Fr. 30’420.55

werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde bleibt Ziff. 10 vorbehalten.

10.

Amtliche Verteidigung:

a) Es wird Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt B.________ als Anwalt der ersten Stunde bereits mit Fr. 691.85 entschädigt worden ist.

b) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 5’298.70 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.

c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

11.

[Zufertigung]

12.

[Rechtsmittelbelehrung]

c) Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 20. September 2023 Berufung an (KG-act. 1 und 2). Am 17. November 2023 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (KG-act. 4):

1.

Dispositiv-Ziff. 4 und 9 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 8. September 2023 seien aufzuheben.

2.

Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.

3.

Der amtliche Verteidiger sei für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für beide Instanzen.

Die Staatsanwaltschaft stellte keinen Antrag auf Nichteintreten und verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 6). An der Berufungsverhandlung vom 19. November 2024 wurde der Beschuldigte zu seiner Person und zur Sache befragt (KG-act. 20, Ziff. 7). Er hielt an seinen Anträgen fest (KG-act. 20/1).

2.

Im Berufungsverfahren angefochten sind die Landesverweisung (angef. Urteil, Dispositivziffer 4) sowie die vor­instanzliche Kostenverteilung (angef. Urteil, Dispositivziffer 9). Die übrigen Dispositivziffern des vor­instanzlichen Urteils blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.

3.

a) Die Vor­instanz erwog in Bezug auf die Landesverweisung zusammengefasst, dass der Beschuldigte trotz seiner mehr als 40-jährigen Aufenthaltsdauer nicht in der Schweiz verwurzelt sei. Er verfüge in der Schweiz über kein schützenswertes soziales Netz. Er sei bald 60 Jahre alt, alleinstehend und gesund. Ferner bedürfe er keiner speziellen medizinischen Versorgung oder Betreuung. Zudem sei er der italienischen Sprache mächtig und habe bereits in verschiedenen Geschäftsbranchen gearbeitet. Vor diesem Hintergrund sei dem Beschuldigten eine Rückkehr und Reintegration in sein Heimatland ohne Weiteres möglich und zumutbar, auch wenn diese durchaus mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein mögen. Eine Landesverweisung mit einer Trennung von erwachsenen Kindern sowie das Verlassen der gewohnten Umgebung würden zweifelsohne eine gewisse Härte darstellen. Diese Umstände seien jedoch jeder Landesverweisung immanent. Die Pflege der familiären Kontakte sei dem Beschuldigten auch nach dessen Rückkehr nach Italien ohne Weiteres möglich. Seine erwachsenen Kinder könnten den Kontakt zum Beschuldigten neben schriftlichen oder telefonischen Kontakten im Rahmen von regelmässigen Besuchen aufrechterhalten. Für einen Härtefall spräche einzig, dass der Beschuldigte seit rund 40 Jahren in der Schweiz ansässig sei. Dieser Punkt möge jedoch allein für sich keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne des restriktiv auszulegenden Gesetzesartikels zu begründen. Dies gelte umso mehr, als doch eine empfindliche Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verhängen sei. Zusammenfassend sei ein schwerer persönlicher Härtefall nicht auszumachen, womit die Landesverweisung des Beschuldigten einhergehe. Selbst wenn ein persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, spräche eine Interessenabwägung nicht für den Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz. Gemäss Bundesgericht gelte der qualifizierte Drogenhandel aus pekuniären Gründen als schwere Straftat, von der eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Vor diesem Hintergrund überwögen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung nicht. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung sehe der gesetzliche Zeitrahmen 5–15 Jahre vor, wobei die Dauer verhältnismässig zu sein habe. Die Verteidigung habe sich nicht zur Dauer der Landesverweisung geäussert. Zur Tatschwere gelte es festzuhalten, dass es sich um eine qualifizierte Menge Kokain gehandelt habe, die eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit sich bringe. Es habe sich um einen Verkauf sowie eine unentgeltliche Übergabe von Kokain gehandelt, für die eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszusprechen sei, was im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens liege. Dennoch erscheine aufgrund der Tatschwere sowie der weiteren Vorstrafen des Beschuldigten und des starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresses gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten sowie damit einhergehend auch einer allfälligen künftigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren als angemessen. Es seien keine Gründe dargetan oder ersichtlich, die für eine kürzere Dauer sprächen (zum Ganzen angef. Urteil, E. III.4).

b) Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, er habe seine prägenden Jugend- und Erwachsenenjahre in der Schweiz verbracht, sei hier wirtschaftlich und gesellschaftlich integriert und verfüge hier über sein gesamtes familiäres Beziehungsnetz. Entgegen der Auffassung der Vor­instanz sei er hier verwurzelt. Auch verfüge er hier über ein schützenswertes soziales Netz. Seine ganze Kernfamilie lebe in der Schweiz. Es stehe ausser Frage, dass der Beschuldigte im Fall einer Wegweisung seinen langjährigen wirtschaftlichen und familiären Lebensmittelpunkt verlöre und in seiner Heimat wirtschaftlich und sozial vor einem Neuanfang stünde. Ein solcher wäre trotz seiner Sprachkenntnisse aufgrund der fehlenden Vertrautheit mit den kulturellen und sozialen Gepflogenheiten angesichts seines letztmaligen Aufenthalts in Italien im Jahr 2003 und seines Alters von bald 61 Jahren mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, zumal er nicht auf familiäre Verbindungen vor Ort zurückgreifen könnte. Auch wenn der Beschuldigte der Vor­instanz zufolge in der Schweiz in verschiedenen Geschäftsbranchen gearbeitet habe, gelte es zu berücksichtigen, dass er in Italien noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er sei im Alter von 14 Jahren in die Schweiz eingereist und letztmals vor mehr als 21 Jahren in Italien gewesen. Die Vor­instanz verkenne, dass der Beschuldigte in Italien keine beruflichen Erfahrungen gesammelt habe. Er habe in Italien noch nie gearbeitet, was eine Arbeitsaufnahme nicht nur erschwere, sondern praktisch verunmögliche. In diesem Sinn stelle seine Wegweisung entgegen der Auffassung der Vor­instanz zweifellos eine persönliche Härte dar, die insbesondere angesichts der langen Anwesenheitsdauer von mehr als 46 Jahren, seines Alters und seiner sehr guten Integration sowie der familiären Bindungen in der Schweiz als schwer im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu qualifizieren sei. In Anbetracht der Umstände überwiege denn auch das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Eine Landesverweisung würde das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschuldigten verletzen. Ausserdem würde die Landesverweisung in Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 FZA erfolgen (zum Ganzen KG-act. 20/1, Rz. 1 ff.).

Dispositiv

c) aa) Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5–15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 145 IV 364, E. 3.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und 3.3.1). Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist demnach einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.3; BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023, E. 1.2.1).

Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332, E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.3.2; BGer 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021, E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Mass­gabe der „öffentlichen Interessen an der Landesverweisung“. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass mass­gebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023, E. 1.2.2; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022, E. 5.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021, E. 1.1.1; je mit Hinweisen).

bb) Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023, E. 1.2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über diejenigen einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105, E. 3.4.4; vgl. BGE 134 II 10, E. 4.3; BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022, E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass­nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266, E. 3.3; 144 II 1, E. 6.1; je mit Hinweisen; zum Ganzen BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023, E. 1.2.3).

cc) Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161, E. 3.4; BGer 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022, E. 1.3.5; 6B_305/2021 vom 28. April 2022, E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105, E. 4.2; Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Mass­nahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105, E. 4.2; 143 I 21, E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit zahlreichen Hinweisen; BGE 146 IV 105, E.4.2; BGer 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022, E. 1.3.5; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35, E. 6.1; BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022, E. 5.3.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021, E. 1.3.3, je mit Hinweisen).

dd) Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem mass­gebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (BGer 6B_205/2023 vom 17. August 2023, E. 1.2.2; 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022, E. 3.5.1; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022, E. 5.3.6; je mit Hinweisen).

d) Bei der Beurteilung der Landesverweisung setzte sich die Vor­instanz mit den relevanten rechtlichen Grundlagen, den Umständen und Einwänden des Beschuldigten im Wesentlichen gründlich auseinander und kam zum Schluss, dass eine Landesverweisung für den Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall bedeute (angef. Urteil E. III.1 ff.). Der Vor­instanz ist in dieser Hinsicht beizupflichten. Auf die entsprechenden Erwägungen wird grundsätzlich verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO), mit folgenden Ergänzungen bzw. Anpassungen:

aa) Der Beschuldigte führte aus, angesichts seines Werdegangs und seiner steten Arbeitstätigkeit sei von einer sehr guten beruflichen Integration und einem vorhandenen Arbeitswillen auszugehen (KG-act. 20/1, S. 10 oben).

Zugunsten des Beschuldigten ist zwar zu berücksichtigen, dass er zumindest gemäss seinen Ausführungen in der Schweiz eine kaufmännische Lehre abschloss sowie regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachging und somit einen gewissen Arbeitswillen aufweist (siehe KG-act. 20/1, Rz. 5). Wie der Beschuldigte jedoch aussagte, habe er auch das Arbeitsverhältnis bei seinem letzten Arbeitgeber, der K.________GmbH, wegen Meinungsverschiedenheiten aufgrund seines Unfalls kündigen müssen (KG-act. 20, Ziff. 7, Frage 4; KG-act. 20/1, Rz. 6). Weshalb er trotz Schulterverletzung und nach allenfalls notwendigen Operationen (vgl. KG-act. 20/1, Rz. 6) nicht dennoch weiter als Personalberater bei der K.________GmbH hätte arbeiten können, bleibt unklar. Die häufigen Stellenwechsel in der Vergangenheit begründete der Beschuldigte mit dem Umstand, dass ein Teil seiner Arbeitgeber Konkurs gegangen sei und er von nahezu all seinen Arbeitgebern keinen Lohn bzw. nur wenig Lohn erhalten habe (KG-act. 20/1, Rz. 5; KG-act. 20, Ziff. 7, Fragen 95 ff.). Dies ist allerdings nicht glaubhaft, einerseits weil diese Behauptung unbelegt blieb und es unwahrscheinlich erscheint, dass sämtliche der zahlreichen vom Beschuldigten aufgezählten Arbeitgeber (siehe KG-act. 20/1, Rz. 5) ihm keinen Lohn bzw. nur wenig Lohn ausbezahlten, und andererseits weil der Beschuldigte trotz Nachfrage nicht nachvollziehbar erklären konnte, wie er in der Schweiz all die Jahre praktisch ohne Lohn habe leben können (siehe KG-act. 20, Ziff. 7, Fragen 27 ff.), zumal er gemäss seinen Ausführungen nie Sozialhilfe bezog und seine Lohnansprüche ebenso wenig auf dem Rechtsweg geltend machte (KG-act. 20, Ziff. 7, Fragen 96 f.). Die erst im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptung, er habe von seinen Arbeitgebern Kost und Logis erhalten (KG-act. 20, Ziff. 7, Fragen 30 ff.), erscheint ebenso wenig glaubhaft, wenn man die zahlreichen Arbeitgeber und unterschiedlichen Branchen (Bau-, Vermittlungs-, Versicherungsbranche) betrachtet, in denen der Beschuldigte tätig gewesen sein soll (siehe KG-act. 20/1, Rz. 5) und in denen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Verpflegung und Wohnmöglichkeiten nicht üblich sind. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ausführte, die im vorliegenden Strafverfahren relevanten Betäubungsmitteldelikte aus Not begangen zu haben, weil ihm Fr. 500.00 gefehlt hätten, um die Miete zu bezahlen (KG-act. 20, Ziff. 7, Frage 111), was in direktem Widerspruch zu seiner Aussage steht, wonach er in einem Zimmer habe kostenlos übernachten können (KG-act. 20, Ziff. 7, Fragen 30 ff.). Aufgrund all dessen und mangels gegenteiliger Belege ist denn auch nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte die Betäubungsmitteldelikte aus Not heraus beging, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass er diese aus rein finanziellen Motiven verübte. In Anbetracht der häufigen Stellenwechsel und der immer noch vorhandenen Schulden von insgesamt rund Fr. 58’000.00 (KG-act. 20, Ziff. 7, Fragen 8 ff.) besteht beim Beschuldigten trotz im Berufungsverfahren eingereichter Zusicherung in Bezug auf eine neue Arbeitsstelle (KG-act. 20/1, Beilage 1) und der vorgebrachten Absicht, regelmässige Abzahlungen zu leisten, sobald es die Einkünfte wieder zulassen würden (KG-act. 20, Rz. 7), keine stabile wirtschaftliche oder finanzielle Situation. Bezüglich der zugesicherten Stelle besteht aufgrund seines bisherigen beruflichen Werdegangs die Möglichkeit, dass er auch diese Arbeitstätigkeit nicht längerfristig ausüben würde, wenn er in der Schweiz bliebe. Hinzu kommt, dass er trotz seiner angeblich regelmässigen Erwerbstätigkeit in den letzten Jahren (KG-act. 20/1, Rz. 5), des guten Zwischenzeugnisses der K.________GmbH vom 28. August 2023 (Vi-act. 5, Beilage zu den Plädoyernotizen des Verteidigers), der Mahnungen des Gemeinde- bzw. Stadtsteueramts H.________ in den Jahren 2020–2024 (KG-act. 15/1–2; U-act. 14.1.003 ff.) und seines Vorbringens, er sei in den letzten Jahren seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen (KG-act. 20/1, Rz. 8), keine Steuererklärungen für die Jahre 2019–2023 einreichte (KG-act. 15/1–2; U-act. 14.1.003 ff.). Beim Beschuldigten besteht somit weder eine stabile berufliche oder wirtschaftliche Situation noch kommt er seinen gesetzlichen Pflichten in der Schweiz vollumfänglich nach. Die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten ist insgesamt mangelhaft (vgl. auch die vor­instanzliche E. III.4.2).

bb) Entgegen den vor­instanzlichen Ausführungen des Beschuldigten, wonach er seit dem Jahr 2003 nicht mehr in Italien gewesen sei (Vi-act. 5, Ziff. II, Frage 2; vgl. angef. Urteil, E. III.4.2), gab er im Berufungsverfahren an, dass er zumindest manchmal, insbesondere an Wochenenden, auch nach dem Jahr 2003 nach Italien gefahren sei, um dort einzukaufen (KG-act. 20, Ziff. 7, Fragen 41 ff.). Ausserdem gab er zu Protokoll, dass es sein Leben lang sein Job gewesen sei, Personen aus Italien in die Schweiz zu bringen, um in der Schweiz zu arbeiten (KG-act. 20, Ziff. 7, Frage 94). Er muss mithin Beziehungen zu Italien und insbesondere Kontakte zu dortigen (potenziellen) Arbeitnehmern haben. Sein Vorbringen, er sei seit über 20 Jahren nicht mehr in Italien gewesen und habe gar keinen Bezug mehr zu seinem Heimatland, ist somit unzutreffend. An der Berufungsverhandlung erklärte er auf mehrfache Nachfrage denn auch, dass er vier Cousins habe, von denen er zumindest denke, dass sie in Italien leben würden (KG-act. 20, Ziff. 7, Fragen 47 ff., insbesondere Fragen 57 f.). Ferner dementierte er an der zweitinstanzlichen Befragung zwar zunächst, mit seinen Eltern jemals in den Sommerferien nach Italien gefahren zu sein (KG-act. 20, Ziff. 7, Fragen 60 f.), bestätigte aber kurz darauf, dass er zwischen 1978, als er in die Schweiz kam, und 2003, als sein Vater starb, einen Monat pro Jahr in den Sommerferien mit seinen Eltern nach Italien gegangen sei und entsprechend auch seine Verwandten gesehen habe (KG-act. 20, Ziff. 7, Fragen 45 und 67 ff.). Dass er in dieser Zeit noch klein gewesen sei, wie er behauptete (KG-act. 20, Ziff. 7, Frage 69), ist nicht glaubhaft, weil er gemäss eigenen Aussagen erst im Jahr 1978 im Alter von rund 15 Jahren in die Schweiz kam und davor in Italien lebte, weshalb er als kleines Kind noch gar nicht mit seinen Eltern nach Italien hätte mitgehen können, weil er noch gar nicht in der Schweiz bzw. immer noch in Italien war. Überdies gab er an, dass sich das Grab seiner Mutter vermutlich in Italien befinde, jedenfalls aber nicht in der Schweiz (KG-act. 20, Ziff. 7, Frage 114), und dass er im Jahr 2003 an der Beerdigung seines Vaters in Italien gewesen sei (KG-act. 20, Ziff. 7, Fragen 40 und 45). Angesichts all dessen ist es nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte keinen Bezug zu Italien und insbesondere zu seinen dortigen Verwandten hat, zumal er sie laut eigenen Aussagen zumindest bis zum Jahr 2003, als er mithin rund 40 Jahre alt war, regelmässig sah. Doch selbst wenn längere Zeit kein Kontakt bestanden hätte, muss davon ausgegangen werden, dass er die Kontakte zu seinen Verwandten, die er jedenfalls bis zu seinem 40. Lebensjahr sah, leicht wiederherstellen könnte. Der Beschuldigte wurde darüber hinaus in Italien geboren, lebte dort bei den Grosseltern und später in einem Internat in Mailand bis zu seinem 15. Altersjahr, ist mithin kein Ausländer der zweiten Generation und verbrachte seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in Italien, absolvierte dort die obligatorische Schulzeit und ist der italienischen Landessprache, seiner Muttersprache, mächtig (KG-act. 20, Ziff. 7, Fragen 62 ff.; Vi-act. 5, Ziff. II, Fragen 18 f.). Insgesamt besteht somit ein nicht unerheblicher Bezug des Beschuldigten zu Italien. Die zahlreichen Arbeitsstellen in verschiedenen Branchen und die häufigen Stellenwechsel des Beschuldigten (vorne E. 3d/aa) zeigen abgesehen davon, dass er mühelos neue Stellen finden kann, weshalb es ihm auch in Italien zumutbar sein muss, eine geeignete Stelle zu finden und entsprechend einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in seinem Heimatland stehen daher gut.

cc) Der Beschuldigte bringt regelmässige Kontakte zu seinen volljährigen Töchtern, seiner Enkelin, seinen Brüdern sowie neuerliche Annäherungsversuche zu seiner Ex-Frau vor (KG-act. 20/1, Rz. 10).

Zum geschützten Familienkreis nach Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266, E. 3.3; 144 II 1, E. 6.1; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verant­wortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143, E. 3.1; 120 Ib 257, E. 1d), doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1, E. 6.1; zum Ganzen BGer 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024, E. 4.5). Beziehungen zwischen Erwachsenen, mithin auch zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, geniessen somit nicht ohne Weiteres den Schutz von Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit bestehen, die über die übliche gefühlsmässige Bindung hinausgeht (Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettes-heim/von Raumer, EMRK Europäische Menschenrechtskonvention, 5. A. 2023, Art. 8 EMRK N 61).

Der Beschuldigte ist geschieden und lebt alleine. Seine Töchter sind volljährig und führen ihre eigenen Leben (KG-act. 20, Ziff. 7, Fragen 72 ff.; Vi-act. 5, Ziff. II, Frage 2). Über eine Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK verfügt der Beschuldigte in der Schweiz nicht. Zu seiner Ex-Frau habe der Beschuldigte erst kürzlich wieder mehr Kontakt (KG-act. 20, Ziff. 7, Frage 72). Sein Verhältnis zu seiner Tochter L.________ und seiner Enkelin M.________ sei zwar sehr eng, was sich auch aus dem Brief seiner Tochter vom 31. August 2023 ergibt (Vi-act. 5, Beilage zu den Plädoyernotizen des Verteidigers), und in letzter Zeit intensiver geworden, weil L.________ momentan dienstags und freitags Homeoffice mache und er in dieser Zeit bei ihnen sein könne (KG-act. 20, Ziff. 7, Fragen 17 ff. und 74). Überdies könne er die Wochenenden mit ihnen verbringen (KG-act. 20, Ziff. 7, Frage 19). Dass er L.________ jedoch helfen und M.________ betreuen müsse, verneinte der Beschuldigte (KG-act. 20, Ziff. 7, Fragen 81 ff.). Ebenso wenig bestünden Unterhaltspflichten (KG-act. 20, Ziff. 7, Frage 14). Kochen würde er für sie nur gelegentlich; grundsätzlich mache dies L.________ (KG-act. 20, Ziff. 7, Frage 83). Seine andere Tochter, N.________, sehe er neuerdings einmal pro Monat, er habe mit ihr aber nicht so einen engen Kontakt wie mit L.________ (KG-act. 20, Ziff. 7, Frage 74 ff.). Zu seinen Brüdern pflegt der Beschuldigte – wenn überhaupt – nur telefonische Kontakte (KG-act., S. 14 oben). Im Übrigen habe er zwar wenige Kollegen in der Schweiz, doch handle es sich nicht um grosse Freundschaften (KG-act. 20, Ziff. 7, Fragen 86 ff.). Abhängigkeitsverhältnisse liegen somit nicht vor. Hinzu kommt, dass eine Landesverweisung nach Italien, mithin in ein Nachbarland der Schweiz, Gegenstand des Verfahrens ist. Die Töchter, die Enkelin, die Brüder und allenfalls auch die Ex-Frau des Beschuldigten sowie weitere Personen wie Kollegen könnten den Beschuldigten aufgrund der verhältnismässig geringen Distanz ohne Weiteres regelmässig mit dem Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln in Italien besuchen, insbesondere wenn er eine Wohnung in der Nähe der Schweizer Grenze bezöge, was ihm auch zuzumuten ist, weil er gemäss eigenen Aussagen jahrelang in Mailand lebte (Vi-act. 5, Ziff. II, Frage 2). Überdies könnten weitere Kontakte jederzeit problemlos per Telefon oder Internet, seien es Sprach‑/Videoanrufe oder Nachrichten, stattfinden. Gründe, weshalb er die Kontakte nicht mehr pflegen könnte, nannte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung nicht (KG-act. 20, Ziff. 7, Frage 94). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist daher nicht tangiert.

dd) Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten wegen Verbrechens und Vergehens gegen das BetmG und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung von 32 Tagen Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von drei Jahren (angef. Urteil, Dispositivziffer 1), nachdem er eingestandenermassen einer Person in der Nacht vom 1. auf den 2. Juni 2022 wissentlich und willentlich zwei Kügelchen mit jeweils ca. 0.5 g Kokaingemisch unentgeltlich übergab sowie am 2. Juni 2022 G.________ wissentlich und willentlich 50 g Kokaingemisch (netto 42.3 g Kokain) zum Preis von Fr. 3’750.00 verkaufte, wobei er wusste oder zumindest annahm, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (angef. Urteil, E. I.1.1 ff.). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als schwere Straftat, von der eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (BGer 6B_64/2024 vom 19. November 2024, E. 1.5.3 mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen einer qualifizierten Widerhandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG handelt es sich in Relation zu vorstellbaren höheren Drogenmengen zwar um eine eher geringe Menge, die der Beschuldigte verkaufte, weshalb die Vor­instanz zutreffend innerhalb des Strafrahmens von einem leichten Verschulden ausging (angef. Urteil, E. II.3.3), doch übersteigt die verkaufte Menge den vom Bundesgericht in Bezug auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG definierten Grenzwert von 18 g (BGE 145 IV 312, Regeste und E. 2.1.3) um mehr als das Doppelte. Der Beschuldigte handelte denn auch aus rein pekuniären Motiven (siehe vorne E. 3d/aa). Die Tat erweist sich daher – trotz des leichten Verschuldens innerhalb des spezifischen Strafrahmens – als schwer und mit dieser geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit einher. Die Vor­instanz sprach dementsprechend mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten eine einschneidende Sanktion aus (angef. Urteil, Dispositivziffer 2).

Die damalige Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 17. Januar 2014 bereits wegen diverser Strassenverkehrsdelikte sowie mehrfacher Übertretung des BetmG, letztere begangen im Zeitraum vom 30. Januar 2011 bis zum 21. Oktober 2013, und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.00 sowie einer Busse von Fr. 350.00 (KG-act. 14, S. 2 f.). Betreffend Betäubungsmitteldelikte ist der Beschuldigte somit einschlägig vorbestraft. Des Weiteren verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Schwyz mit Strafbefehl vom 19. Januar 2023 wegen Betrugs, versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und unbefugter Benutzung eines Fahrzeugs i.S. des Personenbeförderungsgesetzes, begangen im Zeitraum vom 18. Mai bis 21. Juli 2015 sowie am 24. Mai 2021, und sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 200.00 (KG-act. 14, S. 3 f.). Ausserdem sieht sich der Beschuldigte erneut mit einem Strafverfahren konfrontiert, das die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus wegen angeblichen Vergehens gegen das Waffengesetz am 14. November 2023, mithin kurze Zeit nach dem angefochtenen vor­instanzlichen Urteil eröffnete (KG-act. 14, S. 2). Diesbezüglich gilt zwar bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) und die einschlägige Vorstrafe betreffend mehrfache Übertretung des BetmG liegt schon rund elf Jahre zurück. Nichtsdestotrotz delinquierte der Beschuldigte über mehr als ein Jahrzehnt regelmässig und liess sich auch von der erheblichen unbedingten Geldstrafe nicht von weiteren schweren Straftaten, namentlich von der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, abhalten. Vielmehr steigerte sich sein Delinquenzverhalten von einer blossen Übertretung des BetmG zu einem Vergehen und Verbrechen gegen das BetmG. Das Geständnis (angef. Urteil, E. I.1.2 und I.2.2) ist dem Beschuldigten grundsätzlich zugutezuhalten, doch war die Beweislage insbesondere betreffend Verkauf des Kokaingemischs von 50 g aufgrund der Veräusserung an G.________ erdrückend, weshalb dem Geständnis kein grosses Gewicht beizumessen ist (vgl. BGer 6B_759/2014 vom 24. November 2014, E. 3.2). Zudem hinterliess der Beschuldigte aufgrund zahlreicher widersprüchlicher und unglaubhafter Aussagen (siehe vorne E. 3d/aa f.) beim Spruchkörper der Berufungsinstanz einen wenig glaubwürdigen persönlichen Eindruck. Angesichts all dessen und unter Berücksichtigung der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der rein pekuniären Motive für die Delikte (siehe vorne E. 3d/aa) ist von einem beachtlichen Risiko erneuter einschlägiger Delinquenz auszugehen, womit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit besteht. Dass die Vor­instanz dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Vollzugsart keine schlechte Prognose stellte und die Strafe bedingt aussprach (angef. Urteil, Dispositivziffer 3 und E. II.4), ist für die Berufungsinstanz in Bezug auf die Rückfallgefahr des Beschuldigten im Rahmen der Landesverweisung nicht bindend (siehe vorne E. 3d/dd), weil sich das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO lediglich auf das Dispositiv des Urteils und nicht die Begründung bezieht (BGE 148 IV 89, E. 4.3; BGer 6B_971/2018 vom 7. November 2019, E. 1.2; Keller, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 391 StPO N 3).

Aufgrund seines dargelegten Verhaltens zeigt sich, dass er weder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch den Werten der Bundesverfassung ernsthaft Beachtung schenkt (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a und lit. b AIG). Dasselbe ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er einen beträchtlichen Schuldenbetrag anhäufte und in den letzten Jahren keine Steuererklärungen einreichte (siehe vorne E. 3d/aa).

ee) Der Beschuldigte ist rund 61 Jahre alt und lebt seit dem Jahr 1978, mithin seit seinem 15. Altersjahr rund 46 Jahre in der Schweiz. Gemäss unmittelbarem Eindruck des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung spricht er zwar in Teilen verständliches Deutsch und er brauchte keinen Dolmetscher, doch würde man nach 46 Jahren, einer kaufmännischen Lehre und stetiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz bessere Sprachkenntnisse erwarten. Nicht immer konnte der Spruchkörper seine Ausführungen verstehen. An kulturellen oder ähnlichen Veranstaltungen nimmt der Beschuldigte nicht teil (KG-act. 20, Ziff. 7, Frage 109). Ebenso wenig ist er Mitglied eines Vereins (KG-act. 20, Ziff. 7 Frage 108). Als Hobby führte er Skifahren an, doch sei dies aktuell aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht möglich (KG-act. 20, Ziff. 7, Frage 15; Vi-act. 5, Ziff. II, Frage 11). Ansonsten mache er momentan praktisch nichts in seiner Freizeit (KG-act. 20, Ziff. 7, Frage 107). Sein Gesundheitszustand ist derzeit angeschlagen (KG-act. 20/1, Rz. 6), aber er bringt weder vor noch ist ersichtlich, dass er seine Schulterbeschwerden und die allfälligen psychischen Leiden nicht auch in Italien medizinisch behandeln und auskurieren könnte. In Bezug auf die sozialen Beziehungen des Beschuldigten in der Schweiz wird auf E. 3d/cc und betreffend Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Respektierung der Werte der Bundesverfassung auf E. 3d/dd verwiesen. Insgesamt erweist sich die persönliche Integration des Beschuldigten, auch angesichts seiner über 40-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, als unterdurchschnittlich.

ff) In Würdigung aller Umstände, namentlich der langen Aufenthaltsdauer und der dennoch mangelhaften persönlichen und wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten, seiner nur wenigen engen und nicht die Kernfamilie betreffenden familiären Bindungen in der Schweiz sowie seines Bezugs zu Italien – insbesondere auch der Möglichkeit, die Kontakte zu seinen in der Schweiz lebenden Bezugspersonen in Italien weiterhin aufrechtzuerhalten –, seines zwar angeschlagenen, aber nicht geradezu schlechten Gesundheitszustands und seiner sehr guten Resozialisierungschancen in Italien, besteht kein schwerer persönlicher Härtefall.

gg) Selbst wenn der Schutzbereich von Art. 8 EMRK betroffen wäre bzw. ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vorläge, wäre die Landesverweisung aus den folgenden Gründen gerechtfertigt:

Die obligatorische Landesverweisung wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte ist gesetzlich vorgesehen (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Wie bereits dargelegt, ist die Tat als schwer einzustufen und mit dieser geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit einher (siehe vorne E. 3d/dd). Die Vor­instanz sprach dementsprechend mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten eine einschneidende Sanktion aus (angef. Urteil, Dispositivziffer 2). Dass die Vor­instanz dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Vollzugsart keine schlechte Prognose stellte und die Strafe bedingt aussprach (angef. Urteil, Dispositivziffer 3 und E. II.4), ist für die Berufungsinstanz in Bezug auf die Rückfallgefahr des Beschuldigten im Rahmen der Landesverweisung nicht bindend (siehe vorne E. 3d/dd). Das Risiko erneuter entsprechender Delinquenz durch den Beschuldigten, womit die besagte Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit fortbesteht, ist – wie schon ausgeführt – beachtlich (siehe vorne E. 3d/dd). Der Beschuldigte sieht sich denn auch nur kurze Zeit nach dem vor­instanzlichen Urteil erneut mit einem Strafverfahren konfrontiert (siehe vorne E. 3d/dd). Trotz der langen Aufenthaltsdauer hat er Bezug zu Italien und dort dürften sich auch einige Familienangehörige aufhalten (siehe vorne E. 3d/bb). Familiäre Bindungen liegen allerdings auch in der Schweiz vor, einen engen Bezug hat der Beschuldigte jedoch nur zu seiner volljährigen Tochter L.________ und seiner Enkelin (siehe vorne E. 3d/cc). Betreuungsaufgaben übernimmt er allerdings nicht, insbesondere kocht er nur gelegentlich für seine Tochter und seine Enkelin (siehe vorne E. 3d/cc). Diese und weitere Kontakte lassen sich ebenso durch Besuche in Italien und über elektronische Mittel pflegen (siehe vorne E. 3d/cc). Der Beschuldigte kann zwar ferner eine Zusicherung für eine Arbeitsstelle in der Schweiz vorweisen (KG-act. 20/1, Beilage 1), doch zeigte er durch seine zahlreichen Stellenwechsel, dass es ihm nicht schwerfällt, eine neue Stelle zu finden, weshalb ihm dies auch in Italien zuzumuten ist (siehe vorne E. 3d/aa). Angesichts der mangelhaften persönlichen und wirtschaftlichen Integration (siehe vorne E. 3d/aa und 3d/ee) ist der Beschuldigte trotz der über 40-jährigen Aufenthaltsdauer nicht in der Schweiz verwurzelt. In Anbetracht all dessen überwiegt das Interesse an öffentlicher Ordnung und Gesundheit das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung ist geeignet, weitere Straftaten des Beschuldigten zu unterbinden und dadurch die öffentliche Ordnung und Gesundheit in der Schweiz vor solchen Taten des Beschuldigten zu schützen. Mildere Mittel bringt der Beschuldigte weder vor noch sind solche ersichtlich. Ausserdem ist die Landesverweisung in Nachachtung der vorangehenden Ausführungen für den Beschuldigten zumutbar. Insgesamt erweist sie sich daher als verhältnismässig.

hh) Der Beschuldigte macht geltend, die Landesverweisung würde in Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 FZA ergehen (KG-act. 20/1, Rz. 21).

Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Mass­nahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Mass­nahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; BGer 6B_205/2023 vom 17. August 2023, E. 1.2.2; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022, E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Mass­nahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364, E. 3.5.2; BGer 6B_860/2023 vom 12. September 2023, E. 1.3.4; 6B_205/2023 vom 17. August 2023, E. 1.2.2; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022, E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Betäubungsmittelhandel stellt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar (BGE 145 IV 364, E. 3.5.2; 139 II 121, E. 5.3; BGer 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017, E. 3.2, und 6B_126/2016 vom 18. Januar 2017, E. 2.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 97).

Durch den Handel mit einer qualifizierten Menge an Kokain gefährdete der Beschuldigte die öffentliche Ordnung und Gesundheit schwer (siehe vorne E. 3d/dd). Die Vor­instanz sprach dementsprechend mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten eine einschneidende Sanktion aus (angef. Urteil, Dispositivziffer 2). Dass die Vor­instanz dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Vollzugsart keine schlechte Prognose stellte und die Strafe bedingt aussprach (angef. Urteil, Dispositivziffer 3 und E. II.4), ist für die Berufungsinstanz in Bezug auf die Rückfallgefahr des Beschuldigten im Rahmen der Landesverweisung nicht bindend (siehe vorne E. 3d/dd). Angesichts der bisherigen Delinquenz des Beschuldigten, seiner schlechten finanziellen Situation und der rein pekuniären Motive für die vorliegenden Delikte besteht ein beachtliches Risiko weiterer solcher Taten (siehe vorne E. 3d/dd). Im Übrigen wird bezüglich Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit der Landesverweisung auf E. 3d/gg verwiesen. Unter Berücksichtigung all dessen ist die Landesverweisung auch nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gerechtfertigt.

ii) Art. 66a Abs. 1 StGB sieht für die obligatorische Landesverweisung eine Dauer von 5–15 Jahren vor. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022, E. 4.2.1; 6B_924/2021 vom 15. November 2021, E. 4.3 mit Hinweisen). Dabei muss die Dauer der Landesverweisung verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGer 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024, E. 3.6.1 mit Hinweisen). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (BGer 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024, E. 3.6.1; 6B_445/2021 vom 6. September 2021, E. 2; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021, E. 6.2.1). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (BGer 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024, E. 3.6.1; 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022, E. 2.2.1).

Die Tat des Beschuldigten erweist sich – trotz des leichten Verschuldens innerhalb des spezifischen Strafrahmens – als schwer und mit dieser geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit einher (siehe vorne E. 3d/dd). Zudem besteht ein beachtliches Risiko weiterer solcher Taten (siehe vorne E. 3d/dd). Betreffend Interessenabwägung wird nach vorne auf E. 3d/gg verwiesen. Aufgrund der Schwere der Straftat, des beachtlichen Rückfallrisikos und des Umstands, dass der Beschuldigte in den letzten rund zehn Jahren mehrfach straffällig wurde (siehe vorne E. 3d/dd), erscheint eine Dauer der Landesverweisung im unteren Bereich des Rahmens von 5–15 Jahren nicht angemessen. In Nachachtung der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz und seiner hier vorhandenen familiären Bindungen – auch wenn diese ebenso in Italien durch regelmässige Besuche und über elektronische Mittel gepflegt werden können (siehe vorne E. 3d/cc) – rechtfertigt sich die Festsetzung der Dauer am oberen Ende des Rahmens aber ebenso wenig. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die Dauer der Landesverweisung daher auf zehn Jahre festzusetzen. Diesbezüglich wird auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz verwiesen (angef. Urteil, E. III.6). Die Landesverweisung für zehn Jahre ist geeignet, den Beschuldigten von weiteren schweren Taten in der Schweiz abzuhalten, sowie erforderlich, weil der Beschuldigte in den letzten rund zehn Jahren mehrfach delinquierte (siehe vorne E. 3d/dd) und eine kürzere Dauer deshalb nicht erfolgversprechend erscheint, zudem ist sie dem Beschuldigten in Anbetracht der vorangehenden Ausführungen sowie der Umstände (siehe vorne E. 3d/aa ff., insbesondere E. 3d/gg) zumutbar und somit insgesamt verhältnismässig.

jj) Zusammengefasst ist die vor­instanzliche Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren nicht zu beanstanden.

4. Die Vor­instanz verzichtete auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS; angef. Urteil, E. III.7). Der Anordnung einer solchen steht mithin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, weshalb es damit sein Bewenden hat.

5. a) Fällt die Rechtsmittel­instanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor­instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Weil der Schuldspruch unangefochten blieb und das erstinstanzliche Urteil im Übrigen auch betreffend Landesverweisung zu bestätigen ist, bleibt es bei der vor­instanzlichen Kostenauflage an den Beschuldigten (angef. Urteil, Dispositivziffer 9 und E. VI.1). Unangefochten blieb ebenso die vor­instanzlich festgelegte Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Jedenfalls machte der amtliche Verteidiger hierzu keine Ausführungen (vgl. KG-act. 20/1).

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Mass­gabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil der Beschuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahren von Fr. 3’000.00 (vgl. § 27 Nr. 16 GebO) aufzuerlegen.

Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Mass­gabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger reichte eine Honorarnote über Fr. 2’620.30 (inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren ein (KG-act. 20/2). Dies erscheint dem Verfahren angemessen, weshalb die Entschädigung in dieser Höhe festzusetzen und der amtliche Verteidiger entsprechend aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen ist. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO;-

festgestellt:

Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 8. September 2023 (SGO 2023 10) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, begangen am 2. Juni 2022;

b) des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen am 1./2. Juni 2022.

2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung von 32 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.

4. […]

5. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2023 beschlagnahmten 50 g Kokaingemisch, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. ww, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Der sichergestellte USB-Stick, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. zz, wird der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung bzw. Löschung der sich darauf befindenden Daten überlassen.

7. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall ZG 2022 11 241).

8. A.________ wird verpflichtet, dem Kanton Schwyz eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen.

9. […]

10. Amtliche Verteidigung:

a) Es wird Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt B.________ als Anwalt der ersten Stunde bereits mit Fr. 691.85 entschädigt worden ist.

b) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 5’298.70 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.

c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

11. [Rechtsmittel.]

12. [Zufertigung.]

und erkannt:

In Abweisung der Berufung werden die Dispositivziffern 4 und 9 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 8. September 2023 (SGO 2023 10) bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:

4. A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz verwiesen.

9. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten 20’065.80

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 4’364.20

den Kosten des Anwalts der ersten Stunde 691.85

den Kosten der amtlichen Verteidigung

5’298.70

Total Fr. 30’420.55

werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde bleibt Ziff. 10 vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2’620.30 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten und zur Erstattung der Mitteilungen) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

18. Februar 2025 amu

STK 2023 72

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

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Art. 20 BetmGart. 20 LStupart. 20 LStup

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

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Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_207/2022

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_855/2020

6B_207/2022

6B_134/2021

6B_748/2021

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_207/2022

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 134 II 10ATF 134 II 10DTF 134 II 10

6B_305/2021

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Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

6B_207/2022

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

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Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 145 IV 161ATF 145 IV 161DTF 145 IV 161

6B_255/2021

6B_305/2021

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

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BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

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BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

6B_255/2021

6B_1178/2019

BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340

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6B_134/2021

6B_780/2020

6B_205/2023

6B_123/2022

6B_134/2021

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 135 I 143ATF 135 I 143DTF 135 I 143

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BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

6B_108/2024

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

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6B_64/2024

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

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BGE 145 IV 312ATF 145 IV 312DTF 145 IV 312

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

6B_759/2014

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

BGE 148 IV 89ATF 148 IV 89DTF 148 IV 89

6B_971/2018

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

Art. 58a AIGart. 58a LEtrart. 58a LStrI

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

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6B_205/2023

6B_134/2021

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

6B_860/2023

6B_205/2023

6B_134/2021

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

BGE 139 II 121ATF 139 II 121DTF 139 II 121

2C_828/2016

6B_126/2016

BGE 143 IV 97ATF 143 IV 97DTF 143 IV 97

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_1079/2022

6B_1508/2021

6B_924/2021

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

7B_728/2023

7B_728/2023

6B_445/2021

6B_249/2020

7B_728/2023

6B_399/2021

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

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§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 5 GebTRA

§ 6 GebTRA

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