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Entscheid

STK 2023 75

Kammer

10. März 2025Deutsch23 min

A. Am Wochenende vom 1. und 2. August 2020 konsumierte H.________ sel. am Wohnort von I.________ und dessen Eltern J.________ und K.________ Alkohol und verschiedene Betäubungsmittel, u.a. ein Morphium-Gemisch, und verstarb in der Folge am frühen Sonntag. Anlässlich der Einvernahme von A.________ als Auskunftsperson am 2. September 2020 stellte sich heraus, dass er sich zum Tatzeitpunkt ebenfalls an der L.________ (Adresse) aufhielt. In der Annahme, dass er somit mitbekommen haben musste, wie schlecht es H.________ sel. ging, eröffnete die Jugendanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen ihn und delegierte die Einvernahme als Beschuldigter an die Polizei (U-act. 9.1.009 i.V.m. U-act. 10.3.001 Nr. 32). Am 13. September 2022 überwies die Jugendanwaltschaft den Strafbefehl vom 23. Juni 2022 gegen den Beschuldigten als Anklage wegen Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB dem Jugendgericht (Vi-act. 1 f.). Der Vorwurf gegen den Beschuldigten wird gestützt auf folgenden Sachverhalt erhoben:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 10. März 2025

STK 2023 75

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,

Monique Schnell Luchsinger und Veronika Bürgler Trutmann,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,

vertreten durch Jugendanwalt C.________,

2. D.________, E.________ und F.________,

Privatkläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt G.________,

betreffend

Unterlassung der Nothilfe

(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Jugendgerichts vom 4. Juli 2023, JGO 2022 2);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am Wochenende vom 1. und 2. August 2020 konsumierte H.________ sel. am Wohnort von I.________ und dessen Eltern J.________ und K.________ Alkohol und verschiedene Betäubungsmittel, u.a. ein Morphium-Gemisch, und verstarb in der Folge am frühen Sonntag. Anlässlich der Einvernahme von A.________ als Auskunftsperson am 2. September 2020 stellte sich heraus, dass er sich zum Tatzeitpunkt ebenfalls an der L.________ (Adresse) aufhielt. In der Annahme, dass er somit mitbekommen haben musste, wie schlecht es H.________ sel. ging, eröffnete die Jugendanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen ihn und delegierte die Einvernahme als Beschuldigter an die Polizei (U-act. 9.1.009 i.V.m. U-act. 10.3.001 Nr. 32). Am 13. September 2022 überwies die Jugendanwaltschaft den Strafbefehl vom 23. Juni 2022 gegen den Beschuldigten als Anklage wegen Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB dem Jugendgericht (Vi-act. 1 f.). Der Vorwurf gegen den Beschuldigten wird gestützt auf folgenden Sachverhalt erhoben:

Am 1. August 2020 zwischen ca. 13.00 Uhr und 17.00 Uhr konsumierten M.________, N.________ und H.________ sel. im Schlafzimmer von I.________ an der L.________ (Adresse) gemeinsam Amphetamin und ein Morphium-Gemisch. Anschliessend, d.h. ca. um 17.00 Uhr, verliessen M.________ und H.________ sel. das Zimmer und begaben sich im Parterre in den Partyraum („Rüümli“) der Liegenschaft an der L.________ (Adresse), wo sich H.________ sel. neben O.________ setzte. Da diese krank und bleich ausgesehen hatte, kontrollierte O.________ H.________ sel. im 5-Minutentakt die Atmung und den Puls, wobei H.________ sel. bereits „Zuckungen beim Atmen“ aufwies, sie stossweise tief einatmete und länger wieder nicht, und ihr Speichel aus dem Mund lief. Zwischen ca. 17.30 Uhr und 19.00 Uhr verliess H.________ sel. den Partyraum und begab sich wackligen Schrittes nach draussen in die Gartenlaube, wo sie sich rechtwinklig und mit dem Kopf dieser zugewandt zu K.________ auf eine mit Decken und Kissen unterlegte Holzpalette legte.

Aufgrund der konsumierten Betäubungsmittel schlief H.________ sel. zwischen frühestens 17.30 Uhr und spätestens 19.00 Uhr ein. ln der Folge liess sie sich nicht mehr aufwecken und geriet in eine mehrere Stunden andauernde Agoniephase im Sinne einer Vita minima. Während dieser mehrstündigen Agoniephase schwebte H.________ sel. in unmittelbarer Lebensgefahr. H.________ sel. verstarb zwischen ca. 03.39 Uhr und 07.39 Uhr des 2. August 2020 an einer zentralen Atemlähmung infolge einer Misch-lntoxikation mit Morphin und Alprazolam.

Nachdem A.________ am 1. August 2020 zwischen ca. 19.00 Uhr und 20.00 Uhr bei der Liegenschaft L.________ (Adresse) eintraf und dort erfahren hatte, dass H.________ sel. diverse Betäubungsmittel u.a. ein Morphium-Gemisch konsumiert hatte, sah er, dass anwesende Personen (so u.a. O.________) regelmässig kontrollierten, ob H.________ sel. noch atmete und ihr den Puls kontrollierten. Zudem sah A.________, dass H.________ sel. in die Seitenlage gedreht worden war. A.________ hörte, dass H.________ sel. röchelnd und panikartig atmete, zwischendurch ihre Atmung aussetzte und ca. alle fünf Minuten ein Geräusch wie ein „Gruchzen“ von sich gab. Zudem liess sie sich von den anwesenden Personen nicht mehr aufwecken bzw. war nicht mehr ansprechbar. A.________ war der Meinung, dass H.________ sel. in das Spital hätte gebracht werden müssen, da sie zuvor diverse Betäubungsmittel konsumiert hatte und in dem besagten Zustand war. Diese Meinung teilte er auch den anwesenden Personen mit, wobei er damit auf kein Gehör stiess. Zusammen mit den anwesenden Personen (K.________, I.________, P.________) diskutierte A.________ über den Zustand von H.________ sel. Spätestens ab ca. 22.00 Uhr spitzte sich die Diskussion zwischen A.________ und den anwesenden Personen (K.________, O.________, Q.________, P.________, I.________) bezüglich der Frage, ob H.________ sel. ärztliche Hilfe benötigen würde, weiter zu. Dabei wurde zudem erwähnt, dass H.________ sel. im Laufe des Nachmittages Betäubungsmittel, u.a. auch Morphium, konsumiert hatte. Zu diesem Zeitpunkt wusste A.________ bereits, dass H.________ sel. im Verlaufe des Nachmittages zumindest Marihuana und 1-2 Tabletten Xanax konsumiert hatte. Von einer Alarmierung des Rettungsdienstes sah A.________ und die anderen Anwesenden hingegen ab, weil er - wie auch alle übrigen Anwesenden - gegenüber den Rettungskräften nicht erklären wollte, dass sich H.________ sel. aufgrund des vorgängigen Betäubungsmittelkonsums in diesem Zustand befand. Zwischen ca. 04.30 Uhr und 05.00 Uhr verliess A.________ sodann die Örtlichkeit.

Ab ca. 19.00 Uhr, spätestens ab 20.00 Uhr, als A.________ wusste, dass H.________ sel. zumindest Morphium, Xanax, Alkohol und Marihuana im Laufe des Nachmittages konsumiert hatte, er sah, wie bei ihr der Puls regelmässig kontrolliert wurde (so u.a. durch O.________) und er die röchelnde, panikartige Atmung von H.________ sel. hörte, spätestens jedoch während der gesamten Zeit, als H.________ sel. weder ansprechbar war noch sich wecken liess, wusste A.________ bzw. musste A.________ zumindest damit gerechnet und es auch in Kauf genommen haben, dass H.________ sel. in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte und dass die getroffenen Mass­nahmen - das Kontrollieren des Pulses und das Versetzten in die Seitenlage - angesichts des besorgniserregenden Zustands von H.________ sel. offensichtlich keinerlei Besserung zeigten.

Nichtsdestotrotz unterliess A.________ sowie die anderen anwesenden Personen aus höher gewichtetem Eigeninteresse wissentlich und willentlich, die Ambulanz aufzubieten. Dies obwohl A.________ wusste, dass H.________ sel. aufgrund ihres Gesundheitszustandes dringend professionelle medizinische Hilfe benötigte, die rechtzeitige Alarmierung des Rettungsdienstes zwingend gewesen wäre und er mit dem Rufen der Ambulanz bzw. der Polizei ihr hätte helfen können. A.________ wäre das Rufen der Ambulanz bzw. der Polizei auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Alternativ wäre es A.________ sowie den anderen anwesenden Personen auch möglich gewesen, H.________ sel. zur nur wenige Meter entfernten Notfallstation im Spital R.________ zu transportieren bzw. zu tragen.

B. Das Jugendgericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 4. Juli 2023 im Sinne des Strafbefehls schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1’000.00, deren Vollzug es bei einer Probezeit von einem Jahr aufschob (Dispositivziff. 1-3). Die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten von total Fr. 8’170.00 erliess es ihm vollständig (Dispositivziff. 4). Die rechtzeitig angemeldete Berufung erklärte der Beschuldigte innert Frist am 27. November 2023 mit dem Antrag, es sei das Urteil des Jugendgerichts vollumfänglich aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB freizusprechen. Ausserdem stellte er Beweisanträge, unter anderem sei er unter Wahrung seiner prozessualen Rechte und der Konfrontationsrechte zur Sache zu befragen und es seien eine damals ebenfalls anwesende Person und deren Mutter hinsichtlich telefonischer medizinischer Auskünfte zu befragen sowie ein medizinisches Gutachten über den Bestand der unmittelbaren Lebensgefahr bzw. der Intoxikation der Verstorbenen zu erstellen (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verlangte mit Anschlussberufung, dem Beschuldigten sei in Aufhebung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils die Verfahrenskosten aufzuerlegen (KG-act. 8).

C. Während des erstinstanzlichen Verfahrens trat die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 24. März 2023 auf eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verweigerung der notwendigen Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft nicht ein (BEK 2022 115; vgl. Vi-act. 6). In Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten hob das Bundesgericht diese Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Beschwerdekammer zurück (BGer 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023). Diese stellte am 15. Juli 2024 fest, in der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten liege seit dem 2. September 2020 ein Fall notwendiger Verteidigung vor, und setzte ab dem 28. Juni 2022 (Datum der Gesuchstellung) eine amtliche Verteidigung ein (BEK 2023 137 vom 15. Juli 2024).

D. An der gemeinsamen Verhandlung der Berufung des Beschuldigten und derjenigen von Q.________ (STK 2023 74) hielt der amtliche Verteidiger an den Berufungsanträgen fest und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung. Zudem verlangte er die Feststellung, dass eine Vielzahl von Beweisen unverwertbar seien. Diese seien aus dem Strafdossier zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Zudem sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil nichtig und das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verjährung einzustellen sei. Eventualiter sei dieser unter Wahrung dessen prozessualen Rechte in Anwesenheit des notwendigen amtlichen Verteidigers zu befragen und weitere Verfahrenshandlungen zu wiederholen. Die Staatsanwaltschaft hielt an der Anschlussberufung fest und beantragte im Übrigen, das angefochtene Urteil sei zu bestätigen. Für den Fall, dass das Gericht eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs sehe, beantragte sie die Einvernahmen von O.________ und P.________. Die Parteien erhoben gegen die schriftliche Eröffnung eines sofort begründeten Urteils keine Einwände (KG-act. 20);-

und in Erwägung:

1. Ob der im Widerspruch zur Beurteilung des Jugendgerichts (vgl. angef. Urteil S. 5 ff. E. I/1) stehende Beschluss der Beschwerdekammer über die Erkennbarkeit der Notwendigkeit einer Verteidigung des Beschuldigten für die Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweisen, wie die Verteidigung geltend macht, verbindlich ist, erscheint fraglich. Es geht insbesondere um die Einvernahmen des Beschuldigten vom 2. September 2020 sowie 2021 (U-act. 10.3.002 und 10.3.004). Die Notwendigkeit der Verteidigung war umso weniger offensichtlich, als der Berufungsführer gegen eine Verwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 2 aStPO selbst ins Feld führt, dass der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe „offenkundig“ keine schwere Straftat sei (Plädoyer Vorfragen Rn 4). Da der Beschuldigte vor dem Jugendgericht durch einen erbetenen Verteidiger vertreten war, ist dessen Urteil nicht nichtig. Es können hier daher ausgehend von der Begründung dieses Urteils die Anfechtungsgründe des Berufungsführers in der Sache geprüft werden. Wie es sich im Einzelnen mit der Verwertbarkeit von Einvernahmen und der Wahrung von Konfrontationsrechten verhält, kann hier ebenso offengelassen werden wie die Behandlung der einzelnen Beweisanträge der Verteidiger und der Staatsanwaltschaft.

Erwägungen

2.

Nach Art. 128 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Die allgemeine Nothilfepflicht bei Lebensgefahr wurde erst 1989 eingeführt und im Vergleich mit den Nachbarländern restriktiv auf Fälle dringlicher Lebensgefahr eingeschränkt, weil die Nothilfepflicht jeden treffen kann (dazu s. Coninx, recht 2024/4, S. 191 f. m.H.; vgl. auch Schultz, ZStrR 1991 S. 405 f.). Im Unterschied zu Art. 129 StGB muss die Gefahr, also der Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Tod bevorsteht (dazu vgl. Maeder, BSK, 4. A. 2019, Art. 129 StGB N 11), als Voraussetzung der Nothilfe eingetreten sein. Die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr mit der Metapher, dass das Leben „an einem seidenen Faden hängen“ muss, Bedeutung zu verleihen bzw. mit einer Situation zu erklären, in der es keiner weiteren Bedingung mehr bedarf, um die Lebensgefahr „entstehen zu lassen“ (dazu Maeder, a.a.O., Art. 128 StGB N 37 mit Bezug auf Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 4.A.2022, § 4 N 68), hilft nicht weiter. Der Tatbestand setzt eine unmittelbare Lebensgefahr unabhängig von deren Ursache (Maeder, ebd. N 40 m.H.) bzw. Entstehung vor­aus. Anders als bei der Aussetzung (vgl. Art. 127 StGB) muss zudem das Leben und nicht nur die Gesundheit („blosse“ Leibesgefahr, BBl 1985 S. 1034) gefährdet sein (Maeder, a.a.O., Art. 129 StGB N 12 m.H.). Es genügt die ernsthafte Möglichkeit eines nahen Todes (vgl. BGE 121 IV 18 m.H. auf BGE 111 IV 51 E. 2 m.w.H.) bzw. die „akute“ Gefährdung (BGE 91 IV 193) des Lebens. Allerdings ist Art. 128 StGB ein ab­strak­tes Gefährdungsdelikt (Ege, AK, Art. 128 N 1): Der Tatbestand von Art. 128 StGB ist erfüllt, sobald der Täter nicht hilft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre (vgl. auch Maeder, ebd. N 7 f.). Hilfe ist auch dann geboten, wenn es nur darum geht, einem Verletzten oder Sterbenden Leiden zu ersparen. Die Pflicht zur Hilfeleistung erlischt jedoch, wenn die Hilfe offensichtlich keinem Bedürfnis mehr entspricht, insbesondere wenn die Person in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, wenn Dritte sie ausreichend versorgen, wenn sie die angebotene Hilfe ausdrücklich ablehnt oder wenn der Tod eingetreten ist. Der Täter muss alles tun, was in seiner Macht steht. In der heutigen Zeit, in der es Mobiltelefone und effiziente Hilfsorganisationen gibt, ist ein Anruf bei einem Notdienst, einem Arzt oder der Polizei eine angemessene Möglichkeit, schnell Hilfe zu holen (BGer 7B_259/2022 vom 8. April 2024 E. 3.2.2 m.H.). Die zu leistende Hilfe beschränkt sich aber auf Handlungen, die vom Täter unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise erwartet werden können (BGE 150 IV 384 E. 4.2.2 m.H.).

a) Aufgrund des IRM-Gutachtens ist erstellt, dass das todesursächliche Intoxikationsgeschehen nach der oralen Einnahme des Morphiums in der Gegenwart von M.________ und N.________ bei H.________ sel. rasch einsetzte und nach einer mehrere Stunden langen Agoniephase im Sinne einer vita minima zum Tod zwischen ca. 03:39 und 07:39 führte (U-act. 11.3.017 S. 4 ff. Ziff. 1 f. und 8). Damit war die unmittelbare Lebensgefahr, nämlich, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Tod nahe bevorstand, objektiv gegeben, da H.________ sel. nach der Überdosis spätestens nach ihrem Einschlafen in der Gartenlaube Gefahr lief, innert weniger Stunden zu sterben (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT I, 8. A. 2022, § 4 N 68 m.H. auf BGE 121 IV 18). Es bestand nach Art. 128 Abs. 1 StGB objektiv für Personen wie den Beschuldigten, der spätestens ab 20:00 Uhr vor Ort war, eine Hilfspflicht. Dass H.________ sel. spätestens um 19:00 Uhr einschlief und nicht mehr aufweckbar war, ist aufgrund der Aussagen der noch als Auskunftspersonen unmittelbar nach dem Geschehen befragten K.________ (U-act. 10.4.001 Nr. 23: „wir haben sie auch nicht wachgekriegt“), P.________ (U-act. 10.7.001 Nr. 35 und 10.7.003 Nr. 82) und O.________ (U-act. 10.1.001 Nr. 28) bewiesen. Es bleibt zu prüfen, ob dem in der fraglichen Zeit anwesenden Beschuldigten der Sachverhalt auch subjektiv zurechenbar ist, d.h. aufgrund welcher Anzeichen er die unmittelbare Lebensgefahr erkennen konnte bzw. musste. Dabei war für das Jugendgericht unter anderem die Auffassung der Gutachter mass­geblich, dass unabhängig von der Kenntnis eines Betäubungsmittelkonsums durch Dritte unverzüglich der Notruf alarmiert werden sollte, falls ihnen Personen auffallen, die stark verwirrt erscheinen, nur noch erschwert erweckbar oder bewusstlos sind und/oder eine nicht normale Atmung (z.B. tiefes Schnarchen, Atemaussetzer/Atempausen über mehrere Sekunden, sehr flache und schnelle Atmung oder stark verlangsamte Atmung) aufweisen (angef. Urteil S. 17 E. 4 in fine m.H. auf U-act. 11.1.007 S. 8 Ziff. 10). Diese Auffassung betrifft indes die allgemeine Erkennbarkeit eines Notfalls und deckt damit – was ohnehin nicht die Aufgabe der Gutachter ist – etwa nicht die hier objektiv soeben bejahte Rechtsfrage des Vorliegens unmittelbarer Lebensgefahr, aber auch nicht die Beurteilung des Wissens und Wollens der involvierten Personen ab, worauf nachfolgend auf der Ebene des subjektiven Tatbestands einzugehen ist (nachfolgend lit. b). In objektiver Hinsicht sind aber immerhin keine Umstände ersichtlich, unter denen es dem Beschuldigten nicht zumutbar gewesen wäre, den Rettungsdienst zu alarmieren oder Hilfe im nahegelegenen Spital anzufordern.

b) Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Dies schliesst insbesondere die Kenntnis der eigenen Verpflichtung und das Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr ein (BGer 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E. 6.2 m.H.; BGer 6B_649/2012 vom 25. April 2013 E. 3.2 ohne Äusserung zum Eventualvorsatz wie Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 128 StGB N 11 m.H. auf BGE 121 IV 21; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 4 N 74). Eventualvorsatz wird für die Verpflichtung, die sich aus der unmittelbaren Lebensgefahr ergibt, und die Hilfebedürftigkeit des Opfers als genügend erachtet (Maeder, a.a.O., Art. 128 StGB N 52 f. m.H.; Ege, a.a.O., Art. 128 StGB N 8 m.H. auf indes in den eben zitierten BGer nicht erwähnten BGer 6S.162/2000 vom 20. Dezember 2000 E. 2, insbes. E. 2.b). Weil das Element der Unmittelbarkeit bzw. Dringlichkeit der Lebensgefahr verhindern soll, dass jedermann nothilfepflichtig wird (vgl. oben vor lit. a), ist davon auszugehen, dass der Täter um die unmittelbare Lebensgefahr wissen bzw. diese ihm wie in den Beispielen der Botschaft (BBl 1985 S. 1034: Ertrinken, Zusammenbruch wegen Herzanfalls, auf der Strasse liegenbleibender Betrunkener) offenkundig sein muss (vgl. Schultz, ZBJV 1996 S. 591 und ZStrR 1991 S. 407), was insofern Eventualvorsatz auszuschliessen scheint (dazu indes unten lit. ee). Die deutliche Erkennbarkeit der unmittelbaren Lebensgefahr behandelte die Rechtsprechung auch schon auf der Ebene des objektiven Tatbestands (Pra 1996 Nr. 133).

aa) Die Anklage geht in Bezug auf die allgemeine Erkennbarkeit bzw. Offenkundigkeit der Lebensgefahr davon aus, dass H.________ sel. aufgrund einer Überdosis an Betäubungsmitteln einschlief und in der danach eintretenden Agoniephase nicht mehr aufweckbar war (oben lit. A Absatz 2). Konkret wirft sie dem Beschuldigten vor, erkannt zu haben, dass der in Seitenlage gedrehten H.________ sel. der Puls kontrolliert wurde, dass sie röchelnd und panikartig, teilweise aussetzend mit einem Geräusch wie ein „Gruchzen“ atmete und sich nicht mehr aufwecken liess. Er habe bezüglich der Frage mitdiskutiert, ob H.________ sel. ärztliche Hilfe benötigen würde. Dabei sei auch erwähnt worden, dass sie im Laufe des Nachmittages Betäubungsmittel, u.a. Morphium, konsumiert habe. Spätestens in der gesamten Zeit, als sie weder ansprechbar noch aufweckbar gewesen sei, habe er gewusst bzw. zumindest damit rechnen müssen und habe es auch in Kauf genommen, dass sie in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte.

bb) Das Jugendgericht ging davon aus, es sei erkannt worden, dass sich die Verstorbene in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden habe. In der Gruppe sei diskutiert worden, ihr medizinische Hilfe zukommen zu lassen, was der Beschuldigte wie auch sein Wissen um deren Morphiumkonsum eingeräumt habe (angef. Urteil S. 16 E. 3.8). Entscheidend sei, dass der sich die ganze Nacht in der Nähe von H.________ sel. befindende Beschuldigte deren Drogenkonsum mitbekommen und sich an den Diskussionen um medizinische Hilfe beteiligt habe. Damit sei davon auszugehen, dass er ihren lebensgefährlichen Zustand in Kauf genommen und nicht gehandelt habe (ebd. S. 17 E. 4). Dass der Beschuldigte erkannt habe, dass H.________ sel. abnormal atmete und nicht mehr aufweckbar war, stellte das Jugendgericht nicht fest. Dagegen sei nach dessen Auffassung sein jugendliches Alter und der Umstand, dass er sich den Anweisungen älterer erwachsener Personen hätte widersetzen müssen, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Zudem sei auch durch das Einholen der Auskunft der Krankenschwester die Hilfspflicht nicht erfüllt worden (ebd. S. 17 E. 5).

cc) Der amtliche Verteidiger macht geltend, die später Verstorbene sei bereits am Schlafen gewesen, als der Beschuldigte an der Party eingetroffen sei. Der Beschuldigte habe nicht mitbekommen, welchen Eindruck H.________ sel. hinterlassen habe, als sie aus dem Zimmer von I.________ heruntergekommen sei. Er habe sie lediglich normal schlafend gesehen und die unmittelbare Lebensgefahr nicht erkannt. Zudem habe er auf die Auskunft der erwachsenen Personen vor Ort und die telefonische Auskunft der Krankenschwester vertrauen können. Die Staatsanwaltschaft hält mit Ausnahme des (jedoch nicht belegten) Hinweises, dass der Beschuldigte teilweise auch die röchelnden Atemgeräusche gehört habe, das angefochtene Urteil für schlüssig und richtig.

dd) Soweit das Jugendgericht darauf abstellt, der schlechte gesundheitliche Zustand von H.________ sel. sei erkannt worden, ist dies einerseits nicht erheblich, da der Tatbestand unmittelbare Lebensgefahr voraussetzt. Dass sich der Zustand von H.________ sel. trotz der getroffenen Mass­nahmen – Kontrollieren des Atems sowie des Pulses und das Versetzen in die Seitenlage – im Verlauf der Nacht äusserlich erkennbar verschlechtert hätte, lässt sich andererseits anhand des Anklagesachverhalts nicht ausmachen. Indes ist unbestritten, dass der Beschuldigte erst auf der Party eintraf, als H.________ sel. draussen in der Gartenlaube schon schlief. Dass der Beschuldigte selber oder als allgemein diskutiert hätte wahrnehmen können, dass die eingeschlafene H.________ sel. nicht mehr aufweckbar war, legt ihm die Vor­instanz im Gegensatz zur Anklage wie gesagt nicht zur Last. Es wird ihm auch nicht vorgeworfen, um die tödlichen Intoxikationswirkungen von Morphium etc. gewusst zu haben. Gemäss seinen Aussagen hätten irgendwann die Diskussionen in Bezug auf die ihm normal schlafend erscheinende H.________ sel. begonnen, dass sie Morphium genommen habe. Dann habe er gefragt, ob sie nicht ins Spital müsse. Er habe ihr Gesicht aber nicht richtig gesehen und sich einfach auf die Aussagen der Älteren verlassen, dass sie nicht in das Spital dürfe (U-act. 10.3.002 Nr. 12, 25 f., 34 und 50 ff.). Man habe ihr den Puls gemessen und den Atem kontrolliert (ebd. Nr. 29 ff.), der normal gewesen sei (ebd. Nr. 82). Diese Angaben lassen zwar darauf schliessen, dass der Beschuldigte die Sorgen um die Gesundheit von H.________ sel. mitbekam und auch teilte (ebd. Nr. 63), indes nicht, dass er in Kenntnis davon, dass sie nicht mehr aufweckbar war, um die unmittelbare Lebensgefahr hätte wissen müssen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass er nicht hätte darauf vertrauen dürfen, dass alles in Ordnung sei, wie ihm durch erwachsene Personen gesagt worden sein soll (ebd. Nr. 31 und 72). Hinzu kommt die seitens des Jugendgerichts und der Staatsanwaltschaft nicht infrage gestellte Tatsache einer Telefonauskunft einer Krankenschwester, solange die Verstorbene atme, könne sie in Seitenlage schlafen gelassen werden. Dieser Bescheid war dem minderjährigen Beschuldigten ebenfalls bekannt (ebd. Nr. 71 ff.). Es ist ihm unter diesen Umständen angesichts seines Alters nicht das Bewusstsein nachzuweisen, dass H.________ sel. in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte, so dass ihr entgegen der Auffassung anderer, zum Teil erwachsener Personen hätte dringlich medizinische Hilfe geleistet werden müssen. Angesichts des fehlenden Wissens um die unmittelbare Lebensgefahr mangelte es dem Beschuldigten an der tatbestandsmässigen Voraussetzung, überhaupt einen Willen hinsichtlich der Unterlassung der Nothilfe zu bilden.

ee) Nach der Anklage habe der Beschuldigte – wie auch alle übrigen Anwesenden – gegenüber den Rettungskräften nicht den vorgängigen Betäubungs­mittelkonsum von H.________ sel. erklären wollen. Dass der Beschuldigte, wenn er abgesehen vom Gesagten (oben lit. dd) doch mit einer unmittelbaren Lebensgefahr und einer entsprechenden Hilfsbedürftigkeit von H.________ sel. gerechnet hätte, aus diesem Grund die Nothilfe eventualvorsätzlich unterlassen haben soll, vermag nicht einzuleuchten. Schlüssig würde allenfalls erscheinen, dass niemand den allgemeinen Konsum von Betäubungsmitteln im Haus I, J + K.________ oder zumindest den eigenen Drogenmissbrauch offenlegen wollte. Diesen Vorwurf erhebt die Anklage indes nicht explizit, weshalb die Berücksichtigung entsprechender Motivationen zur Begründung von Eventualvorsatz aus anklageformalen Gründen problematisch, wenn nicht unzulässig wäre. Darauf ist hier nicht weiter einzugehen, zumal keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass der Beschuldigte zur Vertuschung des allgemeinen Drogenkonsums an der Party im Haus I, J + K.________ über eine doch für möglich gehaltene Lebensgefahr hätte hinwegsehen wollen. Ihm wird zudem nicht vorgeworfen, abgesehen von den eingeräumten wenigen Bieren (U-act. 10.3.002 Nr. 62) auch Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Selbst wenn er also über die Hilfsbedürftigkeit der Verstorbenen hinaus Lebensgefahr für möglich gehalten hätte, liesse sich nicht begründen, dass er aus eigenen Interessen eine Unterlassung der Nothilfe in Kauf genommen haben könnte.

Der Todeseintritt frühmorgens am 2. August 2020 als (hypothetischer) Erfolg der Unterlassung der Nothilfe ist in diesbezüglichen Überlegungen schliesslich konsequenterweise wegzudenken. Es handelt sich nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. oben E. 2), und es gilt zur Abgrenzung des vorsätzlichen Handelns von hier straflosem pflichtwidrig unvorsichtigem Verhalten (bewusste Fahrlässigkeit) den unzulässigen ex post-Schluss auf einen ex ante bestehenden Täterwillen zu vermeiden (dazu vgl. Niggli/Mae­der, BSK, 4. A. 2019, Art. 12 StGB N 53c ff). Insofern dürfen zufolge des am frühen Sonntag eingetretenen Todes an den Beschuldigten als aussenstehendem jugendlichen Partygast nicht zu hohe Anforderungen gestellt und ihm vorgeworfen werden, angesichts der Diskussionen um die Morphiumüberdosis und die medizinische Hilfsbedürftigkeit H.________ sel. billigend in Lebensgefahr liegengelassen zu haben. Einem willentlichen In-Kauf-Nehmen der Unterlassung von Nothilfe aus Gleich­gültigkeit oder Risikobereitschaft gegenüber dem Leben der Verstorbenen steht entgegen, dass der Beschuldigte gemäss Anklage seine Meinung mitteilte, sie müsse ins Spital gebracht werden. Mass­gebend bleibt: Dem Beschuldigten ist nicht zu widerlegen, gemeint zu haben, dass im Ergebnis H.________ sel. ohne Lebensgefahr kontrolliert schlafen gelassen werden könne, wie das von anderen und erwachsenen Personen gesagt wurde (vgl. oben lit. dd).

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen und der angefochtene Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe aufzuheben. Bei diesem Ergebnis muss auf Fragen im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit diverser Beweise und mit der Notwendigkeit der Verteidigung sowie auf die Beweisanträge nicht weiter eingegangen werden. Ausgangsgemäss entfällt eine Strafe und die Anschlussberufung ist ohne weitere Begründung abzuweisen, alles unter Kostenfolgen vor beiden Instanzen und erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Art. 44 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1, Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 1 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA). Der amtliche Verteidiger ist ab 28. Juni 2022 (s. oben lit. C) zu entschädigen. Auf die eingereichte, das erst- vom zweitinstanzlichen Verfahren und die Beschwerdeverfahren nicht abgrenzende Kostennote (s. STK 2023 74 KG-act. 21/7) kann nicht abgestellt werden, zumal auch zu viele Aufwände hinsichtlich von Konsultationen unter den Verteidigern der Parallelverfahren abgerechnet werden. Die Entschädigungen sind daher im Rahmen des Tarifs pauschal festzusetzen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und die Anschlussberufung abgewiesen, das angefochten Urteil des Jugendgerichts vom 4. Juli 2023 wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:

Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 8’170.30 und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00 gehen zu Lasten des Staates.

Der amtliche Verteidiger wird erstinstanzlich aus der Jugendgerichtskasse mit Fr. 16’000.00 und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 8’000.00 (je inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die 5. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Vertreter der Privatkläger (2/R) und die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, mit den Akten zusammen mit STK 2023 74), Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. DNA-Löschformular U-act. 1.3.004), die KOST (elektr. Meldung Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

10. März 2025 amu

STK 2023 75

Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP

Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP

BEK 2022 115

7B_208/2023

BEK 2023 137

STK 2023 74

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP

Art. 127 StGBart. 127 CPart. 127 CP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

BGE 121 IV 18ATF 121 IV 18DTF 121 IV 18

BGE 111 IV 51ATF 111 IV 51DTF 111 IV 51

BGE 91 IV 193ATF 91 IV 193DTF 91 IV 193

Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP

Art. 128n mit Anhangart. 128n avec annexeart. 128n 1

Art. 128n mit Briefwechselart. 128n avec échange de lettresart. 128n 1

Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP

7B_259/2022

BGE 150 IV 384ATF 150 IV 384DTF 150 IV 384

BGE 121 IV 18ATF 121 IV 18DTF 121 IV 18

Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP

6B_217/2020

6B_649/2012

Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP

BGE 121 IV 21ATF 121 IV 21DTF 121 IV 21

Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP

Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP

6S.162/2000

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 44 JStPOart. 44 PPMinart. 44 PPMin

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

STK 2023 74

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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