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Entscheid

STK 2023 80

Kammer

18. November 2025Deutsch108 min

A. Nach ersten Strafbefehlen vom 11. Februar 2022 (U-act. 15.2.001; 15.1.001), wogegen die Beschuldigte 1 am 16. Februar 2022 (U-act. 15.2.002) und der Beschuldigte 2 am 17. Februar 2022 (U-act. 15.1.002) Einsprache erhoben, erliess die Anklagebehörde am 21. Oktober 2022 berichtigte und ergänzte Strafbefehle gegen die Beschuldigten wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (U-act. 15.2.008, 15.1.010). Sie bestrafte die Beschuldigten je mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen (Beschuldigte 1: zu Fr. 30.00; Beschuldigter 2: zu Fr. 60.00), wovon 19 Tagessätze als durch erstandene Haft geleistet galten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 750.00 (Beschuldigte 1) bzw. von Fr. 1’500.00 (Beschuldigter 2; SEO 2022 22 und 23, je Vi-act. 1.1, Dispositivziffern 2, 3). Am 14. November 2022 überwies die Anklagebehörde die Strafbefehle dem Bezirksgericht Höfe zur Beurteilung (SEO 2022 22 und 23, je Vi-act. 1). Den Beschuldigten wird folgender jeweils gleichlautender Sachverhalt zur Last gelegt:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 18. November 2025

STK 2023 79 und 80

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Walter Züger und Jörg Meister,

Kantonsrichterinnen Monique Schnell Luchsinger und Veronika Bürgler Trutmann,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Beschuldigte 1, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

und

C.________,

Beschuldigter 2, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwalt E.________,

2. F.________ AG,

Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsgegnerin,

betreffend

mehrfachen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung

(Berufungen gegen die Urteile des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 6. Juni 2023, SEO 2022 22 und 23);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Nach ersten Strafbefehlen vom 11. Februar 2022 (U-act. 15.2.001; 15.1.001), wogegen die Beschuldigte 1 am 16. Februar 2022 (U-act. 15.2.002) und der Beschuldigte 2 am 17. Februar 2022 (U-act. 15.1.002) Einsprache erhoben, erliess die Anklagebehörde am 21. Oktober 2022 berichtigte und ergänzte Strafbefehle gegen die Beschuldigten wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (U-act. 15.2.008, 15.1.010). Sie bestrafte die Beschuldigten je mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen (Beschuldigte 1: zu Fr. 30.00; Beschuldigter 2: zu Fr. 60.00), wovon 19 Tagessätze als durch erstandene Haft geleistet galten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 750.00 (Beschuldigte 1) bzw. von Fr. 1’500.00 (Beschuldigter 2; SEO 2022 22 und 23, je Vi-act. 1.1, Dispositivziffern 2, 3). Am 14. November 2022 überwies die Anklagebehörde die Strafbefehle dem Bezirksgericht Höfe zur Beurteilung (SEO 2022 22 und 23, je Vi-act. 1). Den Beschuldigten wird folgender jeweils gleichlautender Sachverhalt zur Last gelegt:

Zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum von Januar 2019 bis am Samstag, 7. August 2021, um 16:20 Uhr, hat die Beschuldigte / der Beschuldigte in gleichmass­geblichem Zusammenwirken mit C.________ / A.________ in den F.________-Filialen an der G.________strasse xx sowie an der H.________strasse yy wissentlich und willentlich Preisetiketten von reduzierten Kleidungsstücken an ungefähr 170 Markenkleider angebracht und diese mit falschen Preisschildern an der Kasse vorgelegt und zu einem zu tiefen Preis gekauft. Im Einzelnen handelten die Beschuldigte und ihr Ex-Mann, C.________, wie folgt:

Die Beschuldigte und C.________ begaben sich im Verkaufsgeschäft jeweils in den „Sales-Bereich“. Dort behändigten sie ein reduziertes Kleidungsstück ab einem Kleiderständer. Danach begaben sie sich zu den nicht reduzierten teuren Kleidern der Marken Lacoste, Tommy Hilfiger, Gant, Adidas etc., um zum Beispiel einen Pullover der Marke Lacoste ab einem Kleiderständer zu nehmen. Mit beiden Kleidungsstücken gingen sie zu einem weiteren Kleiderständer. Dort lösten sie wissentlich und willentlich den roten „Rabatt-Kleber“ oder die rote Preisetikette vom reduzierten Kleidungsstück ab und brachten diesen am teuren Markenpullover über der Preisetikette an, wodurch der tatsachenwidrige Anschein erweckt wurde, dass der Markenpullover zum Preis gemäss angebrachtem falschen Preisschild verkauft würde. Anschliessend begab sich die Beschuldigte / der Beschuldigte mit dem mit falscher Preisanschrift versehenen Markenpullover zur Kasse und kaufte diesen zu einem zu tiefen Preis.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Kleidungsstücke:

[Liste von 170 Kleidungsstücken mit Beschrieb, Verkaufspreis, bezahltem Preis, Differenz]

Indem die Beschuldigte / der Beschuldigte den Mitarbeitern an der Kasse der F.________-Filialen in Pfäffikon SZ und Rapperswil SG Kleidungsstücke mit falschen Preisschildern vorlegte, täuschte sie/er diese über den tatsächlichen Preis. Sie/er bediente sich besonderer Machenschaften, da die Täuschung durch die gefälschten Preisschilder erfolgte. Die Preisetiketten erweckten den Anschein, von der F.________ AG statt von der Beschuldigten / vom Beschuldigten, der tatsächlichen Ausstellerin, herzurühren. Dadurch versetzte sie/er die Mitarbeiter an der Kasse der F.________-Filialen in Pfäffikon SZ und Rapperswil SG in einen Irrtum.

Die Beschuldigte / der Beschuldigte brachte die falschen Preisetiketten wissentlich und willentlich an den Markenkleidern an, die sie/er zu kaufen beabsichtigte. Sie/er handelte in der Absicht, die Mitarbeiter an der Kasse der beiden F.________-Filialen über den tatsächlichen Verkaufspreis der vorgelegten Kleidungsstücke zu täuschen und sie in den tatsachenwidrigen Glauben zu versetzen, dass die von ihr/ihm vorgelegten Waren zu den von ihr/ihm angebrachten falschen Preisen verkauft würden. Weiter handelte sie/er in der Absicht, Kleidungsstücke mit falschen Preisschildern an der Kasse vorzuzeigen, um diese zu massiv günstigeren Preisen zu kaufen und sich damit im Umfang der Differenz zwischen dem tatsächlichen Preis der Waren und der verfälschten Preisangabe, insgesamt im Umfang von mindestens CHF 5’061.40, unberechtigterweise zu bereichern, d.h. sich selber finanziell besserzustellen. Der F.________ AG entstand dadurch ein Schaden in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 5’061.40, was die Beschuldigte / der Beschuldigte als Folge seines/ihres Verhaltens zumindest für möglich hielt und auch in Kauf nahm.

Der Einzelrichter holte am 15. Dezember 2022 bei der Privatklägerin einen schriftlichen Bericht ein (SEO 2022 23, Vi-act. 5; SEO 2022 22, Vi-act. 4). Diese beant­wortete mit Eingabe vom 4. Januar 2023 den Fragenkatalog (SEO 2022 23, Vi-act. 8; SEO 2022 22, Vi-act. 14) und reichte am 9. Januar 2023 (SEO 2022 23, Vi-act. 10; SEO 2022 22, Vi-act. 16) sowie am 23. Januar 2023 (SEO 2022 23, Vi-act. 11; SEO 2022 22, Vi-act. 17) weitere Unterlagen ein. Die Beschuldigten bestritten den Beweiswert und die Verwertbarkeit dieser Eingaben (SEO 2022 23, Vi-act. 16; SEO 2022 22, Vi-act. 20).

Mit Eingabe vom 15. März 2023 reichte die Beschuldigte 1 Fotos ein und beantragte weitere Beweisabnahmen (SEO 2022 23, Vi-act. 22), die mit Verfügung vom 6. April 2023 teilweise gutgeheissen wurden (SEO 2022 23, Vi-act. 28). Die Beschuldigte 1 reichte am 13. April 2023 weitere Beweismittel ein (SEO 2022 23, Vi-act. 29). Der Beschuldigte 2 beantragte mit Eingabe vom 10. März 2023 die Abnahme verschiedener Beweise (SEO 2022 22, Vi-act. 25), die mit Verfügung vom 6. April 2023 teilweise gutgeheissen wurden (SEO 2022 22, Vi-act. 28).

An der Hauptverhandlung vom 6. Juni 2023 (SEO 2022 23, Vi-act. 37 = SEO 2022 22, Vi-act. 36), die gleichzeitig für beide Beschuldigten stattfand, wurden diese zu ihrer Person und zur Sache befragt. Die Beschuldigte 1 stellte folgende Anträge (SEO 2022 23, Vi-act. 33):

1. A.________ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen

2.

A.________ sei für die erlittene Untersuchungshaft von 19 Tagen eine angemessene Genugtuung, zuzüglich 5 Prozent Zins seit 7. August 2021, zuzusprechen.

3.

A.________ sei ein Schadenersatzbetrag von mindestens CHF 1’000.00, zuzüglich 5 Prozent Zins seit 12. Januar 2022, zuzusprechen.

4.

Allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Der Beschuldigte 2 stellte seinerseits folgende Anträge (SEO 2022 22, Vi-act. 33):

1.

C.________ sei vollumfänglich freizusprechen;

2.

C.________ sei für die ungerechtfertigte Polizei- und Untersuchungshaft von total 19 Tagen angemessen zu entschädigen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen;

3.

C.________ sei für die ihm vom Staat weggenommenen und rechtswidrig an Dritte übergebenen Sachen angemessen zu entschädigen;

4.

Allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den zivilen Rechtsweg zu verweisen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Urteilen vom 6. Juni 2023 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes (SEO 2022 22 und 23, je Vi-act. A):

Beschuldigte 1

1.

Die Beschuldigte ist schuldig

- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Vorfälle vom 7. August 2021 in der F.________-Filiale im I.________)

sowie

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Vorfälle vom 7. August 2021 in der F.________-Filiale im I.________)

2.1

Die Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 (total CHF 900.00) bestraft, wovon 19 Tagessätze als durch erstandene Haft abgegolten gelten.

2.2

Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

3.

Auf die Schadenersatzforderung (Antrag Ziff. 3) der Beschuldigten wird nicht eingetreten.

4.

Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

5.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 6’877.20 (Gerichtsgebühr CHF 2’000.00; Untersuchungskosten CHF 4’877.20) werden der Beschuldigten auferlegt.

Beschuldigter 2

1.

Der Beschuldigte ist schuldig

- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Vorfälle vom 7. August 2021 in der F.________-Filiale im I.________)

sowie

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Vorfälle vom 7. August 2021 in der F.________-Filiale im I.________)

2.1

Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 (total CHF 1’800.00) bestraft, wovon 19 Tagessätze als durch erstandene Haft abgegolten gelten.

2.2

Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

3.

Auf die Schadenersatzforderung (Antrag Ziff. 3) des Beschuldigten wird nicht eingetreten.

4.

Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

5.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 8’617.85 (Gerichtsgebühr CHF 2’000.00; Untersuchungskosten CHF 6’617.85) werden dem Beschuldigten auferlegt.

B. Die Beschuldigte 1 meldete am 12. Juni 2023 Berufung an (STK 2023 80, KG-act. 2) und beantragte mit der Berufungserklärung folgende Änderungen des vor­instanzlichen Urteils (KG-act. 3):

- Freispruch von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB).

- Zusprechung einer angemessenen Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft von 19 Tagen, zuzüglich 5 Prozent Zins seit 7. August 2021.

- Feststellung Widerrechtlichkeit Aufhebung der Beschlagnahme gemäss Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 15. September 2021 (U-act. 5.2.005 + 5.1.005).

- Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Zusätzlich beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Der Beschuldigte 2 meldete seinerseits am 13. Juni 2023 Berufung an (STK 2023 79, KG-act. 2) und stellte mit der Berufungserklärung vom 15. Dezember 2023 (Postaufgabe) folgende Anträge (KG-act. 3):

1.

Das Urteil des Einzelrichters sei aufzuheben. Stattdessen sei C.________ vollumfänglich freizusprechen.

2.

Eventualiter sei das Urteil des Einzelrichters zu ergänzen und C.________ vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und Urkundenfälschung für den Zeitraum von Januar 2019 bis 6. August 2021 freizusprechen.

3.

C.________ sei für die ungerechtfertigte Polizei- und Untersuchungshaft von total 19 Tagen angemessen zu entschädigen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

4.

Es sei festzustellen, dass die Übergabe der bei C.________ sichergestellten Gegenstände und Kleider an die F.________ AG rechtswidrig war.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen.

6.

C.________ sei für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der Unterzeichnete als Rechtsbeistand beizugeben.

Mit Anschlussberufungen vom 4. Januar 2024 stellte die Anklagebehörde folgende Anträge (STK 2023 79/80, je KG-act. 5):

Beschuldigte 1

Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und wie folgt abzuändern:

A.________ sei zusätzlich zur Verurteilung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 schuldig zu sprechen:

des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Vorfälle von Januar 2019 bis 7. August 2021 in den F.________-Filialen im I.________ in Pfäffikon SZ und in Rapperswil SG an der H.________strasse yy);

der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Vorfälle von Januar 2019 bis 7. August 2021 in den F.________-Filialen im I.________ in Pfäffikon SZ und in Rapperswil SG an der H.________strasse yy).

A.________ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00, total CHF 3’000.00, wovon 19 Tagessätze als durch erstandene Haft geleistet gelten, und mit einer Busse von CHF 750.00.

Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

Die Busse sei zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse habe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen zu treten.

Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der beschuldigten Person.

Beschuldigter 2

1.

C.________ sei zusätzlich zur Verurteilung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 schuldig zu sprechen:

a. des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Vorfälle von Januar 2019 bis 7. August 2021 in den F.________-Filialen im I.________ in Pfäffikon SZ und in Rapperswil SG an der H.________strasse yy);

b. der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Vorfälle von Januar 2019 bis 7. August 2021 in den F.________-Filialen im I.________ in Pfäffikon SZ und in Rapperswil SG an der H.________strasse yy).

2.

C.________ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 60.00, total CHF 6’000.00, wovon 19 Tagessätze als durch erstandene Haft geleistet gelten, und mit einer Busse von CHF 1’500.00.

3.

Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

4.

Die Busse sei zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse habe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen zu treten.

5.

Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der beschuldigten Person.

Die Verfahrensleitung ordnete am 13. März 2024 die schriftlichen Verfahren an (STK 2023 79/80, je KG-act. 7).

Mit Berufungsbegründung vom 4. Juli 2024 stellte die Beschuldigte 1 folgende Anträge (STK 2023 80, KG-act. 17):

A.________ sei von den Vorwürfen des mehrfachen Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) freizusprechen.

Eventualiter sei das Strafverfahren gegen A.________ einzustellen.

A.________ sei für die erlittene Untersuchungshaft von 19 Tagen eine angemessene Genugtuung, zuzüglich 5 Prozent Zins seit 7. August 2021, zuzusprechen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Es sei A.________ die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.

Der Beschuldigte 2 reichte am 4. Juli 2024 seine Berufungsbegründung ein (STK 2023 79, KG-act. 18), wobei er das Feststellungsbegehren fallenliess und die Anträge wie folgt änderte (Änderungen fettgedruckt):

1.

Das Urteil des Einzelrichters sei aufzuheben. Stattdessen sei C.________ vollumfänglich freizusprechen.

2.

Eventualiter sei das Urteil des Einzelrichters zu ergänzen und C.________ vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und Urkundenfälschung für den Zeitraum von Januar 2019 bis 7. August 2021 freizusprechen.

3.

C.________ sei für die ungerechtfertigte Polizei- und Untersuchungshaft von total 19 Tagen praxisgemäss zu entschädigen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen, beides zuzüglich 5 % Zins seit 7. August 2021.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen.

5.

C.________ sei für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der Unterzeichnete als Rechtsbeistand beizugeben.

Mit Anschlussberufungsbegründung vom 8./9. Juli 2024 hielt die Anklagebehörde an ihren Anträgen fest (STK 2023 80, KG-act. 19; STK 2023 79, KG-act. 20).

Die Beschuldigte 1 stellte mit Anschlussberufungsant­wort vom 29. August 2024 folgende Anträge (KG-act. 25):

Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2024 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Eventualiter sei A.________ die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.

Der Beschuldigte 2 beantragte mit Anschlussberufungsant­wort vom 9. September 2024 die Abweisung der Anschlussberufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (STK 2023 79, KG-act. 28).

Die Anklagebehörde beantragte mit Berufungsant­wort vom 9. September 2024 die Abweisung der Berufungen unter Kostenfolge zulasten der Beschuldigten (STK 2023 80, KG-act. 26; STK 2023 79, KG-act. 27).

Mit Blick auf die Berufungs- und Anschlussberufungsbegründungen sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung war von den schriftlichen in mündliche Berufungsverfahren zu wechseln.

An der Berufungsverhandlung vom 18. November 2025 verweigerten beide Beschuldigten indes ihre Aussagen, woraufhin die Verteidigungen und die Staatsanwaltschaft plädierten (STK 2023 79, KG-act. 43; STK 2023 80, KG-act. 37).

und in Erwägung:

1.

Unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist die Verweisung der Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg (angef. Urteile, je Dispositivziffer 4).

a) Die Beschuldigte 1 zog ihren Antrag in der Berufungsklärung, es sei die Widerrechtlichkeit der Aufhebung der Beschlagnahme gemäss Verfügung vom 15. September 2021 festzustellen (STK 2023 80, KG-act. 3), mit der Berufungsbegründung zurück (KG-act. 17, S. 3). Ebenso liess der Beschuldigte 2 das Feststellungsbegehren betreffend Rechtswidrigkeit der Übergabe der bei ihm sichergestellten Gegenstände und Kleider an die F.________ AG (STK 2023 79, KG-act. 3, Antrag Ziffer 4) fallen (KG-act. 18, S. 3). Im mündlichen Berufungsverfahren kann die Berufung bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen zurückgezogen werden (Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO). Der Rückzug der genannten Anträge ist mithin zulässig.

b) Der Beschuldigte 2 brachte an der Berufungsverhandlung zusammengefasst vor, sein Rechtsanwalt hätte bereits in einem früheren Verfahrensstadium bzw. weiterhin als notwendiger Verteidiger eingesetzt werden müssen (STK 2023 79, KG-act. 43/1). Die Staatsanwaltschaft widerrief am 17. September 2021 die amtliche (notwendige) Verteidigung des Beschuldigten 2 (U-act. 2.1.012) und wies am 21. Oktober 2022 das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger ab (U-act. 2.1.018). Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Beschuldigte 2 keine Beschwerde, sodass sie in Rechtskraft erwuchsen und auf die Ausführungen an der Berufungsverhandlung zur Rechtmässigkeit dieser Entscheide nicht einzutreten ist. Vor­instanzlich lag kein Fall einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, die Staatsanwaltschaft musste die Anklage nicht persönlich vor Gericht vertreten (Art. 337 Abs. 3 StPO) und der Einzelrichter verpflichtete sie auch nicht zum persönlichen Erscheinen (Art. 337 Abs. 4 StPO; vgl. SEO 2022 22, Vi-act. 24). Der Verteidiger „bedauerte“ zwar das Nichterscheinen der Staatsanwaltschaft (SEO 2022 22, Vi-act. 33, S. 2), beantragte aber weder deren persönliche Vorladung noch seine Einsetzung als notwendiger (amtlicher) Verteidiger. Auch der Berufungserklärung (STK 2023 79, KG-act. 3) ist kein diesbezüglicher Antrag zu entnehmen. Die Berufungsanträge sind in der Berufungserklärung zu stellen (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und b StPO). Die Berufungserklärung fixiert den Gegenstand der Berufung (BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, E. 2.2). Die nicht angefochtenen Punkte erwachsen in Teilrechtskraft, weshalb eine nachträgliche Ausweitung der Berufung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich ist (vgl. Bähler, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 10; vgl. Zimmerlin, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 14; vgl. BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, E. 2.2). Auf die anlässlich der Berufungsverhandlung vonseiten des Verteidigers erstmals vorgebrachten Ausführungen zur notwendigen Verteidigung ist zufolge Verspätung folglich nicht einzutreten.

2.

Die Beschuldigte 1 rügt betreffend den in der Anklage bezeichneten Tatzeitraum eine Verletzung des Anklageprinzips (STK 2023 80, KG-act. 17, S. 4 ff.; vgl. SEO 2022 23, Vi-act. 33, S. 3).

a) Die Vor­instanz erwog dazu, bei den angeklagten Taten handle es sich weder um ein Kollektivdelikt noch um eine gewerbsmässige Tatbegehung. Im Hinblick auf die breite Zeitangabe „seit Januar 2019 bis 7. August 2019“ sei eine Seriendelinquenz angeklagt. Insoweit müsse ein gewisses Mass an approximativer Umschreibung eines systematischen Vorgehens zulässig sein. Die Umschreibung des vorgeworfenen Tatvorgehens sei mit Bezug auf den Tatzeitpunkt vom 7. August 2021 genügend klar umschrieben, sodass der Beschuldigten 1 der Tatvorwurf bekannt und eine Verteidigung möglich sei. Eine weitergehende Konkretisierung der Anklage, namentlich welches Kleidungsstück zu welchem Preis erworben worden sei, ergebe sich aus der in der Anklage enthaltenen Auflistung der 170 Kleidungsstücke (angef. Urteil, SEO 2022 23, E. 1.2).

Die Beschuldigte 1 macht geltend, der Anklagegrundsatz sei nur in Bezug auf den Vorfall vom 7. August 2021 in der F.________-Filiale in Pfäffikon rechtsgenügend gewahrt. Zumindest für den Zeitraum von Januar 2019 bis 6. August 2021 bleibe der Ort, der Zeitpunkt und die Rolle bzw. Tatbeteiligung der Beschuldigten 1 ungeklärt. Ihr seien in den Einvernahmen abgesehen vom Vorfall vom 7. August 2021 auch keine weitergehenden Sachverhalte vorgeworfen worden (STK 2023 80, KG-act. 17, S. 5 f.).

b) Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 IV 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).

Die Angabe eines bestimmten Zeitraums genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Das Gesetz verlangt nicht das präzise Datum, sondern die "Beschreibung von [...] Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Die Zeit-Angabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von der Beweissituation und der Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeit-Rahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeit-Angabe nach Mass­gabe des konkreten Anklagesachverhalts (Urteile 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.2.1). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen (zum Ganzen: Urteil BGer 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1).

c) Der Beschuldigten 1 wird eine mehrfache Tatbegehung mit stets gleichem Handlungsmuster vorgeworfen. Dieses Handlungsmuster wird für den 7. August 2021 exemplarisch detailliert beschrieben. Die Kernhandlung (Rabattkleber von einem Kleidungsstück ablösen und an einem anderen anbringen) beinhaltet wenige Handgriffe, sodass ein mehrfaches identisches Vorgehen plausibel erscheint. Der angegebene Deliktszeitraum von Januar 2019 bis am 7. August 2021, d.h. von rund zweieinhalb Jahren, ist zwar eher lange. Sämtliche Delikte sollen jedoch in zwei genau bezeichneten F.________-Filialen stattgefunden haben und die 170 Kleidungsstücke sind namentlich bezeichnet. Sodann soll sie stets mit dem Beschuldigten 2 gehandelt haben. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Tatumstände musste der Beschuldigten 1 klar sein, welche Delikte ihr vorgeworfen werden. Aufgrund der genauen Bezeichnung des Deliktsguts war einerseits der Beschuldigten 1 eine angemessene Verteidigung möglich und ist andererseits auch für die Gerichte abgrenzbar, welche Tatvorwürfe zu beurteilen sind. Demzufolge liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.

3.

Die Beschuldigte 1 macht geltend, die Durchsuchung des Fahrzeugs VW Golf mit dem Kennzeichen SZ zz und die Sicherstellung der in diesem Fahrzeug vorgefundenen Tragetaschen mit Kleidern seien widerrechtlich erfolgt, weshalb die sichergestellten Gegenstände als Beweismittel unverwertbar seien (STK 2023 80, KG-act. 17, S. 8 ff.). Der Beschuldigte 2 moniert die Wegnahme der Tragetaschen inklusive Inhalt und deren Übergaben an die Privatklägerin ohne formelle Sicherungsmass­nahmen (STK 2023 79, KG-act. 18, S. 4 f.).

a) Die Vor­instanz erwog, die Sicherstellung könne sich auf Dringlichkeit gemäss Art. 263 Abs. 3 StPO stützen, weil die Beschuldigten mutmasslich auf frischer Tat ertappt worden seien und eine Sicherung mutmasslichen Deliktguts im Vordergrund gestanden sei. Die Berechtigung der Polizei, das von den Beschuldigten an jenem Tag mitgeführte Fahrzeug zu durchsuchen, lasse sich aus denselben Gründen auch auf § 16 Abs. 1 lit. a und b PolG stützen. Die Sicherstellung durch die Polizei sei zulässig gewesen (angef. Urteile, je E. 2.6).

Die Beschuldigte 1 macht geltend, aufgrund der Beobachtungen des Ladendetektivs habe kein hinreichender Tatverdacht für ein Vergehen oder Verbrechen bestanden, sondern höchstens für ein geringfügiges Vermögensdelikt. Die Kontrolle der Beschuldigten 1 durch die Polizei im Büro des Ladendetektivs habe keinen hinreichenden Verdacht auf ein strafbares Verhalten ergeben. Sie sei auch nicht auf frischer Tat ertappt worden. Eine Dringlichkeit im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO habe nicht vorgelegen. Die Durchsuchung des Fahrzeugs hätte nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung erfolgen müssen, nicht gestützt auf das kantonale Polizeigesetz, weil § 16 Abs. 1 lit. a und b PolG nur der unmittelbaren Gefahrenabwehr diene. Eine vorgängige Anordnung oder nachträgliche Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft nach Art. 241 Abs. 3 StPO sei nicht erfolgt. Die Durchsuchung und die hierbei erfolgten Sicherstellungen seien infolge unzulässiger Beweisausforschung unverwertbar (STK 2023 80, KG-act. 17, S. 8 f.). Der Beschuldigte 2 macht geltend, die Tragetaschen seien ohne sein Einverständnis aus seinem Fahrzeug entnommen und ohne Sicherungsmass­nahmen an die Geschädigte übergeben worden. Die Geschädigte habe über diese Tragetaschen verfügen und diese manipulieren können. Die Wegnahme habe nicht gestützt auf § 16 Abs. 1 lit. b PolG oder Art. 263 Abs. 3 StPO erfolgen können. Weil der sichere Nachweis als Deliktsgut nicht mehr möglich sei, seien die Tragetaschen nicht als Beweismittel verwertbar (STK 2023 79, KG-act. 18, S. 4 f., 7).

b) Gemäss § 16 Abs. 1 lit. a und b des kantonalen Polizeigesetzes vom 22. März 2000 (SRSZ 520.110; PolG) kann die Kantonspolizei Fahrzeuge und andere bewegliche Sachen durchsuchen, wenn sie sich in Gewahrsam einer Person befinden, die nach § 15 PolG durchsucht werden kann (lit. a) oder wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist (lit. b; § 16 Abs. 1 PolG). Darüber hinaus können Fahrzeuge auch durchsucht werden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich in ihnen Gegenstände befinden, die sicherzustellen sind (§ 16 Abs. 1 lit. c PolG). Vorliegend entscheidend ist, ob eine Durchsuchung allein gestützt auf diese polizeirechtlichen Bestimmungen vorgenommen werden durfte oder ob darüber hinaus die strafprozessualen Vorschriften betreffend Zwangsmass­nahmen (Art. 197 ff. StPO) zu beachten waren. Das mass­gebende Abgrenzungskriterium zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit der Polizei ist der Tatverdacht. Übt die Polizei im Rahmen ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Kernaufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Tätigkeiten im Bereich der Verbrechensverhütung aus, handelt es sich dabei um sog. polizeiliche Vorermittlungen, die sich nach dem kantonalen Polizeirecht richten. Ergibt sich hingegen ein Tatverdacht, richtet sich anschliessend die polizeiliche Tätigkeit nach den strafprozessualen Bestimmungen (BGer 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.2; vgl. BGE 146 I 11 E. 4.1). Der Tatverdacht im Sinne von Art. 197 StPO, d. h. die Annahme, es sei eine Straftat begangen worden, muss sich aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen (Weber, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 197 StPO N 7).

Anlass für die Ausrückung der Polizeibeamten gab die telefonische Meldung des Ladendetektivs an die Einsatzzentrale der Kantonspolizei am 7. August 2021, um 16:45 Uhr. Dieser erwähnte, sie hätten eine Frau erwischt, die reduzierte Preisetiketten an Kleidungsstücken abgelöst und an teureren Preisetiketten angeklebt habe. Dadurch habe diese Frau einen zu niedrigen Warenpreis gezahlt und sich unrechtmässig bereichert. Im Büro des Ladendetektivs kontrollierten die Polizeibeamten die Beschuldigte 1, konnten aber wegen sprachlicher Differenzen von ihr keine weiteren Informationen erhalten. Der Ladendetektiv gab an, den Kassierinnen sei in den letzten Tagen ein Mann aufgefallen, der teurere Kleidungsstücke zu sehr tiefen Preisen gekauft habe. Er (der Ladendetektiv) habe ihn über die Videoüberwachung gesehen und beobachtet, dass die Beschuldigte 1 vorher mit diesem Mann im F.________ gewesen sei. Die Polizeibeamten hielten daraufhin den Beschuldigten 2 an und kontrollierten ihn. Der Beschuldigte 2 erklärte, dass sie mit einem VW Golf nach Pfäffikon gefahren seien, der auf dem Parkplatz vor dem Einkaufscenter parkiert sei. Die Polizeibeamten fanden das Fahrzeug um 17:30 Uhr und kontrollierten es im Einverständnis des Beschuldigten 2 (zum Ganzen: U-act. 8.1.001, S. 8).

Die Durchsuchung des Fahrzeugs erfolgte damit aufgrund der Aussagen des Ladendetektivs anlässlich der telefonischen Anzeige und seinen Aussagen vor Ort. Der Ladendetektiv kam gestützt auf die Aussagen der Kassierinnen und seine eigenen Beobachtungen per Überwachungsvideos zum Schluss, dass die Beschuldigten Kleidungsstücke zu einem zu tiefen Preis gekauft und sich dadurch unrechtmässig bereichert hätten. Mit anderen Worten äusserte er bereits bei der telefonischen Anzeige den Verdacht, dass sich die Beschuldigten strafbar gemacht haben könnten. Der Polizeieinsatz diente somit nicht der (präventiven) Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern der Abklärung mutmasslicher Straftaten. So eröffnete denn auch die Staatsanwaltschaft nur eine halbe Stunde nach Auffinden des Fahrzeugs mündlich eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Betrugs und Urkundenfälschung (U-act. 9.1.001, 9.2.001). Die Durchsuchung erfolgte nicht in Ausübung polizeirechtlicher Tätigkeit, sondern strafprozessual, weshalb sie nicht gestützt auf die Bestimmungen des Polizeigesetzes erfolgen durfte, sondern die strafprozessualen Vorschriften betreffend Zwangsmass­nahmen einzuhalten waren.

c) Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine Zwangsmass­nahme, weshalb unabhängig von einer Einwilligung der betroffenen Person die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 StPO zu beachten sind und bei deren Anordnung nach Art. 241 StPO vorzugehen ist (Gfeller/Oswald, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 249 StPO N 1c). Zwangsmass­nahmen können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mass­nahmen erreicht werden können (lit. c, Erforderlichkeit) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass­nahme rechtfertigt (lit. d, Verhältnismässigkeit; Art. 197 Abs. 1 StPO).

d) Durchsuchungen – wozu auch Fahrzeuge gehören (vgl. Art. 250 Abs. 1 StPO) – werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 StPO). Ein schriftlicher Durchsuchungsbefehl für das Fahrzeug VW Golf mit dem Kennzeichen SZ zz ist den Untersuchungsakten nicht zu entnehmen. Die Polizeibeamten informierten zwar um 17:55 Uhr den Pikett-diensthabenden Staatsanwalt. Dieser ordnete eine Hausdurchsuchung für die Wohnungen der beiden Beschuldigten mündlich (telefonisch) an (U-act. 8.1.001, S. 8). Dem Polizeirapport ist aber nicht zu entnehmen, dass er auch die Durchsuchung des Fahrzeugs anordnete bzw. bestätigte. Die Polizeibeamten durchsuchten das Fahrzeug vielmehr bereits um 17:30 Uhr (U-act. 8.1.001, S. 8), d.h. vor dem genannten Telefonat mit dem Staatsanwalt. Davon zu unterscheiden ist die Durchsuchung des Fahrzeugs am nächsten Tag, d.h. am 8. August 2021, im Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg. Gemäss Durchsuchungsprotokoll wurde diese Durchsuchung vorgängig von der Staatsanwaltschaft mündlich angeordnet (U-act. 5.1.002).

e) Die Polizei kann ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen, sofern Gefahr im Verzug ist. Sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde (Art. 241 Abs. 3 StPO). Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die staatsanwaltschaftliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Mass­nahme gefährdet wird, bzw. wenn ein Aufschub die betreffende Handlung vereiteln oder zumindest deren Zweck gefährden würde, d.h. ohne sofortige Durchsuchung ein Beweisverlust zu befürchten ist (Keller, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 241 StPO N 22).

Die am 7. August 2021 ausgerückten Polizeibeamten trafen im Büro des Ladendetektivs der F.________ AG im I.________ die Beschuldigte 1 und den Ladendetektiv sowie etwas später den Beschuldigten 2 vor der J.________. Dabei stellte sich heraus, dass die Beschuldigten mit einem Fahrzeug angereist waren. Im Einverständnis des Beschuldigten 2 kontrollierten die Polizeibeamten um 17:30 Uhr das auf dem Parkplatz stehende Fahrzeug mit dem Kennzeichen SZ zz (U-act. 8.1.001, S. 8). Um 17:55 Uhr, d.h. unmittelbar nach der Fahrzeugkontrolle, informierten sie den Pikett-diensthabenden Staatsanwalt, der die Hausdurchsuchungen mündlich (telefonisch) anordnete (U-act. 8.1.001, S. 8). Wie bereits erwähnt, ist dem Polizeirapport nicht zu entnehmen, dass der Staatsanwalt dabei (immerhin nachträglich) die Durchsuchung des Fahrzeugs mündlich (und später schriftlich) bestätigt hätte. Das aktenkundige Telefonat mit dem Pikett-Staatsanwalt beweist, dass eine kurzfristige mündliche Anordnung der Durchsuchung möglich gewesen wäre. Ein Grund, weshalb dieses Telefonat nicht bereits 25 Minuten früher, d.h. vor der Durchsuchung des Fahrzeugs, hätte erfolgen können, ist nicht ersichtlich. Insbesondere war kein Beweisverlust oder eine Manipulation durch die Beschuldigten bzw. weitere Personen zu befürchten, weil sich die zu erwartenden Beweise in einem verschliessbaren Fahrzeug befanden, und nicht mit verderblichen oder sich verflüchtigenden Beweismitteln zu rechnen war, zumal es sich beim mutmasslichen Deliktsgut um Kleidungsstücke handelte. Damit lag keine Gefahr im Verzug vor, sodass die Polizeibeamten die Durchsuchung nicht gestützt auf Art. 241 Abs. 3 StPO vornehmen durften. Das Fahrzeug wurde denn auch zum Sicherheitsstützpunkt in Biberbrugg gebracht (U-act. 8.1.001, S. 8), wo es am 8. August 2021, nach mündlicher Anordnung (U-act. 5.1.002), durchsucht wurde (U-act. 8.1.001, S. 9). Die Durchsuchung des Fahrzeugs vor Ort am 7. August 2021 ohne vorherige mindestens mündliche Anordnung und nachträgliche schriftliche Bestätigung erfolgte unrechtmässig.

f) Darüber hinaus würde auch die polizeiliche Sicherstellung von Gegenständen (insbesondere Beweismitteln: Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO ) ohne vorherige mindestens mündliche Anordnung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 263 Abs. 2 i.V.m. Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO) das Vorliegen von Gefahr im Verzug voraussetzen (Art. 263 Abs. 3 StPO). Weil aber wie festgestellt mindestens eine vorgängige mündliche Anordnung anlässlich des Telefonats mit dem Pikett-Staatsanwalt möglich gewesen wäre, durfte die ohnehin erst nach der Durchsuchung des Fahrzeugs mögliche Sicherstellung der darin aufgefundenen Tragetaschen entgegen der Ansicht der Vor­instanz nicht gestützt auf Art. 263 Abs. 3 StPO erfolgen.

g) Die Verwertbarkeit von Beweisen, die unrechtmässig erhoben wurden, beurteilt sich danach, ob die Beweiserhebung unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erfolgte. Falls dem so ist, dürfen die Beweise nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Wurde eine blosse Ordnungsvorschrift verletzt, so sind die Beweise verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich – sofern das Gesetz die Norm nicht als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet – primär nach dem Schutzzweck der Norm. Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 151 IV 18 E. 4.4.3; 139 IV 128 E. 1.6). Gültigkeitsvorschriften sind insbesondere Normen, die Belehrungs-, Anwesenheits- und Mitwirkungsrechte der beschuldigten Person und der Verteidigung kodifizieren (vgl. BGE 130 I 126 E. 3.2). Ebenso fallen Vorschriften darunter, deren Funktion darin besteht, ein richtiges und gerechtes Urteil zu erwirken. Um Ordnungsvorschriften handelt es sich hingegen bei Normen, deren Funktion sich darin erschöpft, die äussere Ordnung des Verfahrens zu regeln; so zum Beispiel die Form von Vorladungen (Wohlers, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 141 StPO N 32 f.; Donatsch/‌Summers/‌Wohlers, Strafprozessrecht, 3. A. 2023, S. 155). Durchsuchungen bezwecken grundsätzlich das Auffinden und Sicherstellen von Beweismitteln, Tatspuren, beschlagnahmefähigen Gegenständen, Informationen und Vermögenswerten (Gfeller, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Vorb. zu Art. 241-254 StPO N 1 und 3; vgl. Jositsch/‌Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Vor Art. 241-259 StPO N 1). Insbesondere die Durchsuchung von Gegenständen im Sinne von Art. 249 StPO dient u.a. der Sicherung von Beweismitteln (Gfeller/Oswald, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 249 StPO N 1i) sowie gemäss dessen Wortlaut der Sicherstellung von zu beschlagnahmenden Gegenständen.

h) Beim Fall von BGE 151 IV 18 durchsuchten Grenzwachtbeamte im Rahmen einer Grenzkontrolle den Kofferraum des vom Beschuldigen gelenkten Fahrzeugs. Dabei entdeckten sie mehrere Kartonschachteln mit Hanfsetzlingen. Umstritten war, ob es sich beim in Art. 263 Abs. 2 StPO statuierten Erfordernis der nachträglichen schriftlichen Bestätigung der mündlich angeordneten Beschlagnahme um eine Gültigkeitsvorschrift handelt. Das Bundesgericht leitete den Schutzzweck von Art. 263 Abs. 2 StPO aus der allgemeinen Bestimmung betreffend Eröffnung der Anordnung von Zwangsmass­nahmen nach Art. 199 StPO ab. Diese Norm präzisiere einerseits die für Strafverfahren geltende Dokumentationspflicht (Art. 100 StPO) und gewährleiste andererseits das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der betroffenen Person. Aus Letzterem ergebe sich die Pflicht der Behörden, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. Dies bedeute, dass Beweismittel in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssten und aktenmässig belegt sein müsse, wie sie produziert worden seien, damit die beschuldigte Person in der Lage sei, zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufwiesen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben könne. Dies sei Voraussetzung dafür, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen könne. Zudem müsse der Beschlagnahmebefehl in Beachtung der Begründungspflicht von Entscheiden kurz begründet werden. Die Anordnung einer Beschlagnahme mittels schriftlicher und begründeter Verfügung stelle eine wichtige Voraussetzung für deren Überprüfung dar. Auch die Beschwerdefrist nach Art. 296 Abs. 1 StPO werde erst durch die (nachträgliche) schriftliche Zustellung des Beschlagnahmebefehls ausgelöst. Der Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz gegen Beschlagnahmen verlange eine anfechtbare schriftliche Verfügung. Die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur nachträglichen schriftlichen Bestätigung der mündlich angeordneten Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 2 StPO) stelle im vorliegenden Fall eine Gültigkeitsvorschrift dar (E. 4.4.4 f. und 4.4.11).

Dispositiv

i) Nachdem der Ladendetektiv die vermuteten Manipulationen an den Etiketten verschiedener Kleidungsstücke beobachtete, sah er über die Überwachungskameras, wie der Beschuldigte 2 der Beschuldigten 1 einen Autoschlüssel gab und sie die Einkäufe, die der Beschuldigte 2 zuvor tätigte, zu einem Fahrzeug auf dem Parkplatz brachte (U-act. 10.1.003, Frage 3). Zudem erklärten die Beschuldigten in Anwesenheit der Polizeibeamten, dass sie mit einem Fahrzeug angereist seien (U-act. 8.1.001, S. 8). Wie bereits festgestellt, bestand bereits vor der Fahrzeugdurchsuchung der Verdacht, dass sich die Beschuldigten durch Manipulation der Preisetiketten an Kleidungsstücken strafbar gemacht haben könnten. Die Durchsuchung des Fahrzeugs erfolgte demnach zur Auffindung und Sicherstellung von Deliktsgut bzw. von zentralen Beweismitteln, welche die Beschuldigten im nachfolgenden Strafverfahren belasten würden. Die Notwendigkeit eines schriftlichen Durchsuchungsbefehls oder mindestens einer mündlichen Anordnung mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung im Sinne von Art. 241 Abs. 1 StPO ist vorliegend im Zusammenhang mit der im Strafverfahren geltenden Dokumentationspflicht (Art. 100 StPO) und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zu sehen. Aus Letzterem ergibt sich die Pflicht der Behörden, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist, zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen kann (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; vgl. Urteil BGer 6B_307/2017 vom 19. Februare 2018 E. 1.3.1). Demzufolge ist die mündliche Anordnung und nachträgliche schriftliche Bestätigung des Durchsuchungsbefehls eines Fahrzeugs im Falle, dass darin wesentliche, die beschuldigte Person belastende Beweismittel vermutet werden, für die strafprozessualen Rechte der beschuldigten Person derart wichtig, dass von einer Gültigkeitsvorschrift auszugehen ist. Die im Fahrzeug vorgefundenen Tragetaschen mit Kleidungsstücken dürfen deshalb nur verwertet werden, wenn sie zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sind (Art. 141 Abs. 2 StPO).

j) Für die Beant­wortung der Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind gemäss bundesgerichtlicher Recht­sprechung nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 16 E. 6, 9 E. 1.4.2; Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.1; je m.H.). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung respektive Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie der beschuldigten Person oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 16 E. 7.2, 9 E. 1.4.2; Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.1; je m.H.).

Betreffend die Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) steht vorliegend nicht das Vertrauen der Allgemeinheit in die Urkunde als Beweismittel im Vordergrund, sondern das private Geschäftsinteresse der Privatklägerin an der korrekten Wiedergabe ihrer Willensäusserung bezüglich des Kaufpreises (vgl. Boog, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 251 StGB N 5 f.). Der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) schützt das Vermögen der Privatklägerin (Maeder/Niggli, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 146 StGB N 11). Angesichts des Umstands, dass die Privatklägerin eine grössere Detailhandelsunternehmung betreibt, erweist sich der Schaden bzw. die Verletzung der genannten Rechtsgüter als eher gering. Die Vorgehensweise der beiden Beschuldigten war nicht besonders komplex und erforderte weder besondere Vorbereitungen noch die Überwindung eines Widerstands der Geschädigten, sodass sich die aufgewandte kriminelle Energie als eher gering erweist. Das Tatmotiv dürfte sich in einem finanziellen Vorteil erschöpfen. Die Umstände weisen demnach insgesamt nicht auf schwere Straftaten hin. Demnach sind die unter Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift erhobenen Beweise (im Fahrzeug vorgefundene Tragetaschen mit Kleidungsstücken) nicht verwertbar.

k) Bei diesem Ergebnis muss nicht weiter auf die Rügen der Beschuldigten eingegangen werden, die Wegnahme der fünf im Fahrzeug gefundenen Tragetaschen und deren Übergabe an den Sicherheitsdienst der Privatklägerin sei rechtswidrig erfolgt (STK 2023 79, KG-act. 18, S. 4 f.; STK 2023 80, KG-act. 17, S. 19 f.).

l) Sodann sind Beweismittel, die erst aufgrund eines nicht verwertbaren Beweismittels erhoben werden konnten, ebenfalls unverwertbar (Art. 141 Abs. 4 StPO). Die von den Polizeibeamten am 7. August 2021, zwischen 15:00 Uhr und 16:22 Uhr erstellte Fotodokumentation der Tragetaschen und der sich darin befundenen Kleider (U-act. 8.1.003) ist demnach ebenso wenig verwertbar.

4. Die Parteien bestreiten die Verwertbarkeit weiterer Beweismittel.

a) Die Beschuldigte 1 rügt die Verwertbarkeit der Überwachungsvideos mit Verweis auf Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 DSG und Art. 141 Abs. 2 StPO, ohne dies jedoch weiter zu begründen (STK 2023 80, KG-act. 17, Rz. 23, 25). Die Staatsanwaltschaft ordnete die Sicherstellung der Videoaufnahmen der für Besucher ersichtlichen Überwachungskameras bei der F.________-Filiale in Pfäffikon vom 7. August 2021 im ersten Ermittlungsauftrag vom 10. August 2021 an (U-act. 9.3.001). Die Beschaffung dieser Beweismittel war demnach rechtmässig. Zudem ist entgegen dem von der Beschuldigten 1 zitierten Fall (BGE 146 IV 226: Dashcam eines privaten Fahrzeugs) die Tatsache der Videoüberwachung in einem grösseren Detailhandelsgeschäft und deren Zweck (Verhinderung oder Aufklärung von Ladendiebstählen und weiteren Delikten) erkennbar. Mit deren Zweck besteht ein Rechtfertigungsgrund und die Mass­nahme erweist sich als verhältnismässig. Demzufolge sind die Aufzeichnungen der Überwachungskameras verwertbar.

b) Die Beschuldigte 1 macht geltend, sie habe bereits vor­instanzlich dargelegt, weshalb die Erstaussagen des Ladendetektivs gegenüber den Polizeibeamten unverwertbar seien (STK 2023 80, KG-act. 17, Rz. 10). Dem erstinstanzlichen Plädoyer ist aber lediglich die Behauptung zu entnehmen, dass die informelle Befragung beweismässig nicht zum Nachteil der Beschuldigten 1 verwertet werden könne. Eine weitere Begründung, weshalb diese Aussagen unverwertbar seien, ist nicht ersichtlich (SEO 2022 23, Vi-act. 33, Rz. 14).

Wird eine Person bloss polizeilich angehalten, kann sie kurz befragt werden (vgl. Art. 215 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Befragung ist keine Einvernahme, sodass darauf verzichtet werden kann, die Person vorgängig über ihre Rechte (beispielsweise ein Aussageverweigerungsrecht) zu belehren (Jositsch/Schmid, in: Jositsch/‌Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 215 StPO N 14). Solche informellen Befragungen sind in der Regel auch nicht wörtlich zu protokollieren, sondern allenfalls im Polizeirapport zu erwähnen (Häring, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Vor Art. 142-146 StPO N 9c). Somit spricht nichts gegen die Verwertbarkeit der Erstaussagen des Ladendetektivs im Polizeirapport.

c) Zudem bringt die Beschuldigte 1 vor, sie habe erstinstanzlich geltend gemacht, dass der Polizeirapport vom 1. Januar 2022 (U-act. 8.1.001) inhaltlich nicht überprüfbar und lückenhaft sei (STK 2023 80, KG-act. 17, Rz. 10). Demnach würden Angaben zum Erwerbs- bzw. Verkaufsdatum und zum tatsächlich angeschriebenen Verkaufspreis fehlen. Die pauschal angegebenen Regulärpreise seien bei Sales-Artikeln ohne Relevanz (SEO 2022 23, Vi-act. 33, S. 8). Inwiefern die Verkaufsdaten und -preise belegt sind, ist aber eine Beweisfrage, die keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit des Polizeirapports hat. Der Polizeirapport ist ein zulässiges Beweismittel (Urteile 6B_237/2024 vom 12. August 2024 E. 2.4; 6B_75/2023 vom 18. April 2023 E. 3.3.2; 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2).

d) Die Vor­instanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten 2 an seiner Hafteinvernahme vom 9. August 2021 (U-at. 4.1.007) als zulasten der Beschuldigten 1 nicht verwertbar, weil ihr das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewährt worden sei (angef. Urteil, SEO 2022 23, E. 2.8 in fine). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, in der Hafteinvernahme des Beschuldigten 2 sei der Beschuldigten 1 zu Recht kein Teilnahmerecht gewährt worden. Sie sei später mit dessen Aussagen konfrontiert worden (STK 2023 80, KG-act. 19, S. 3).

aa) Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden. Beschuldigte haben deshalb grundsätzlich Anspruch darauf, bei Einvernahmen von Mitbeschuldigten anwesend zu sein (BGE 141 IV 220 E. 4.3.1; Jositsch/‌Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 825). Die Teilnahmerechte können beim Vorliegen sachlicher Gründe jedoch eingeschränkt werden, z.B. bei der ersten Einvernahme der Mitbeschuldigten (Jositsch/‌Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 825) oder wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist (Donatsch/Lieber, Art. 108 StPO N 4a; vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5).

bb) Die Staatsanwaltschaft eröffnete die Strafuntersuchung gegen beide Beschuldigten am 7. August 2021 um 18:02 Uhr (U-act. 9.1.001, 9.2.001). Die Hafteinvernahme der Beschuldigten 1 fand am 8. August 2021 um 08:45 Uhr statt (U-act. 4.2.007), diejenige des Beschuldigten 2 am 9. August 2021 um 11:05 Uhr (U-act. 4.1.007). Beide Hafteinvernahmen erfolgten demnach nach der Eröffnung der Strafuntersuchung, sodass den Beschuldigten bei den Einvernahmen des jeweils anderen grundsätzlich die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 21 StPO zustanden. Die Beschuldigten wurden insbesondere wegen Kollusionsgefahr festgenommen (U-act. 4.1.001, S. 2; U-act. 4.2.001) und der Staatsanwaltschaft zugeführt (U-act. 4.1.005, S. 1; U-act. 4.2.005, S. 1). Gemäss Staatsanwaltschaft bestand die Kollusionsgefahr infolge des gemeinschaftlichen Handelns der Mittäter sowie der Befürchtung, dass ein Mitwirken weiterer Personen noch nicht ausgeschlossen werden könne (U-act. 4.1.005, S. 2; U-act. 4.2.005, S. 2). Die Beschuldigten stünden in einem freundschaftlichen Verhältnis zueinander (U-act. 4.1.008, Ziffer II.3; U-act. 4.2.008, Ziffer II.3). Bereits nach der Anhaltung vor Ort im I.________ stand fest, dass es sich bei den Beschuldigten um geschiedene Ehegatten handelt, die gemeinsam unterwegs waren (U-act. 8.2.006, S. 4). Demzufolge bestand die konkrete Gefahr, dass sie sich absprechen und derart zur Verdunkelung beitragen könnten. Vor diesem Hintergrund war es zulässig, die Einvernahmen der Beschuldigten im Haftverfahren ohne Gewährung der Teilnahmerechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO durchzuführen. Die Aussagen des Beschuldigten 2 an seiner Hafteinvernahme sind damit auch zu Lasten der Beschuldigten 1 verwertbar.

5. In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst auf den Sachverhalt vom 7. August 2021 einzugehen.

a) Die Vor­instanz erachtete den angeklagten Sachverhalt mit Bezug auf die Kleidungsstücke der Marken Adidas, Nike und Sfera gestützt auf die Videoaufzeichnungen der F.________ AG (angef. Urteil, E. 2.7), den gemäss Bilddokumentation sichergestellten, mit den auf dem Video korrespondierenden Kleidungsstücken und den aufgefundenen Kaufquittungen als erstellt. Mit Bezug auf die Pullover der Marke Columbia und The North Face sei eine Manipulation an den Preisetiketten zwar nicht auf den Videosequenzen zu erkennen. Dennoch sei aufgrund der Videoaufnahme und dem darin ersichtlichen Verhalten der Mitbeschuldigten ein so gewichtiges Indiz vorhanden, dass auch in diesem Fall von einer Preismanipulation auszugehen sei (angef. Urteile, je E. 2.5-2.8 und 3.1).

Die Beschuldigte 1 macht geltend, der Vorfall vom 7. August 2021 lasse sich ohne die Sicherstellungen aus dem Fahrzeug, die unverwertbaren Erstaussagen des Ladendetektivs und die unverwertbaren Videoaufzeichnungen nicht erstellen. Sodann bestreitet sie ein Mitwirken im Sinne einer Mittäterschaft betreffend den Pullover und das Langarmshirt der Marke Lacoste (STK 2023 80, KG-act. 17, S. 13 f.). Der Beschuldigte 2 macht sinngemäss geltend, in den Überwachungsvideos seien keine Preismanipulationen erkennbar. Die Aussagen des Ladendetektivs seien nicht stimmig und unglaubhaft. Nicht sämtliche Kleider könnten ihm als Käufer zugeordnet werden. Er habe lediglich zugegeben, einen losgelösten Preiskleber eventuell beim falschen Produkt wieder angebracht zu haben. Seine Aussagen seien aufgrund der damals starken psychischen Beschwerden nur bedingt verwertbar (STK 2023 79, KG-act. 18, S. 15 ff.).

b) Als (verwertbare) Beweismittel sind die Überwachungsvideos der F.________-Filiale Pfäffikon vom 7. August 2021 (U-act. 8.1.002), die der Security-Erklärung angehängte Liste der betroffenen Kleider mit Preisangaben (U-act. 3.1.003, S. 3), die Aussagen des Ladendetektivs (U-act. 10.1.003) und die Aussagen des Beschuldigten 2 (U-act. 4.1.007 und 10.1.001) vorhanden.

aa) Betreffend einen grau-rosafarbenen Pullover (Anklage Nr. 61) und einen beigen Hoodie (Anklage Nr. 80) ist auf dem Überwachungsvideo vom 7. August 2021, ab 16:04 Uhr, zu sehen, wie der Beschuldigte 2 mit diesen beiden Kleidungsstücken zu einer Kleiderstange läuft und sie an deren Ende aufhängt. Er sieht sich kurz ein anderes Kleidungsstück an und geht weg, ohne ein Kleidungsstück mitzunehmen. Im Video vom 7. August 2021, ab 16:18 Uhr, läuft die Beschuldigte 1 zielstrebig auf die im vorherigen Video erwähnte Kleiderstange zu, schaut sich sehr kurz ein Kleidungsstück an, nimmt dann die beiden Pullover, ohne sie sich zuvor angesehen zu haben und geht weg. Im Video vom 7. August 2021, ab 16:20 Uhr, geht die Beschuldigte 1 mit vier Kleidungsstücken zu einer Kasse. Die Kamera zoomt auf die Kasse und die Hände der Kassierin. Diese scannt jedes Kleidungsstück einzeln und tippt auf dem Bildschirm der Kasse danach manuell jeweils einen anderen Preis ein. Den Preis für den grau-rosafarbenen Pullover korrigiert sie von Fr. 50.00 auf Fr. 10.00, denjenigen des beigen Hoodies von Fr. 99.00 auf Fr. 10.00. Diese originalen und reduzierten Preise stimmen mit denjenigen in der vom Ladendetektiv erstellten Liste (U-act. 3.1.003, S. 3) und den in der Anklage aufgelisteten Preisen überein.

Betreffend diese beiden Kleidungsstücke wirkten die Beschuldigten insofern zusammen, als der Beschuldigte 2 diese aussuchte und an der Kleiderstange platzierte. Die Beschuldigte 1 nahm diese an sich und bezahlte sie an der Kasse. Es ist nicht anders denkbar, als dass sich die Beschuldigten im Voraus über dieses Vorgehen absprachen. Die manuelle Reduktion der Preise durch die Kassierin weist sodann darauf hin, dass sich an den Preisschildern Rabattkleber befunden haben müssen.

bb) Betreffend ein dunkelblaues T-Shirt der Marke Adidas (Anklage Nr. 87) ist im Video vom 7. August 2021, ab 16:10 Uhr, zu sehen, wie die Beschuldigte 1 dieses von der Kleiderstange nimmt, es sich ansieht, dann auf die andere Seite der Kleiderstange geht, der Kamera den Rücken zudreht und sich die Preisschilder von Kleidern ansieht. Daraufhin dreht sie sich zur Kamera und sieht sich an einer anderen Kleiderstange weitere Kleider an. Sie geht zu einer dritten Kleiderstange, sieht sich die Preisschilder an und nimmt eine graue Hose mit. Diese hängt sie an einer vierten Kleiderstange zwischen die Kleider, hängt das dunkelblaue T-Shirt daneben, fummelt an der Hose herum und danach am T-Shirt, nimmt das blaue T-Shirt heraus, sieht es sich ganz kurz an und läuft dann weg. An einer weiteren Kleiderstange sieht sie sich ein hellblaues Kinder-T-Shirt (Anklage Nr. 103) an, hängt es wieder zurück und sieht sich weitere Kleider an. Sie nimmt ein graues T-Shirt, hängt es an einer anderen Kleiderstange zwischen die Kleider, hängt das dunkelblaue T-Shirt daneben und fummelt wiederum zwischen den Kleidern. Danach nimmt sie das dunkelblaue T-Shirt, sieht sich nochmals Kleider an und geht weg. Nachdem sie sich weitere Kleider ansah, nimmt sie ein hellblaues Kinder-T-Shirt mit und läuft dann von der Kleiderabteilung weg. Im Video vom 7. August 2021, ab 16:20 Uhr, ist zu sehen, wie die Beschuldigte 1 mit vier Kleidungsstücken an eine Kasse geht. Die Kamera zoomt auf die Kasse und die Hände der Kassierin. Diese scannt jedes Kleidungsstück einzeln und tippt auf dem Bildschirm der Kasse danach manuell jeweils einen anderen Preis ein. Den Preis für das hellblaue Kinder-T-Shirt (Anklage Nr. 103) korrigiert sie von Fr. 4.95 auf Fr. 3.00, was den Preisangaben des Ladendetektivs entspricht (U-act. 3.1.003, S. 3). Den Preis des dunkelblauen T-Shirts der Marke Adidas (Anklage Nr. 87) korrigiert die Kassierin von Fr. 14.95 auf Fr. 5.00, was ebenfalls den Preisangaben des Ladedetektivs entspricht (U-act. 3.1.003, S. 3). Der Ladendetektiv suchte im Nachhinein in der Kinderabteilung das graue T-Shirt und die Hose, an denen die Beschuldigte 1 im Video hantierte. Die Preisschilder dieser beiden Kleider wiesen fälschlicherweise keinen Rabattkleber mehr auf (U-act. 10.1.003, Frage 13).

cc) Im Video vom 7. August 2021, ab 15:56 Uhr, stehen beide Beschuldigte vor einer Kleiderstange und reden miteinander. Die Beschuldigte 1 hält ein dunkelblaues T-Shirt hoch und sieht es sich an. Sie steckt das Preisschild in den Kragen, wobei kein roter Rabattkleber sichtbar ist. Dann gehen sie an zwei sich nebeneinander befindende Kleiderstangen, wobei sie etwa eineinhalb Meter auseinander stehen. Die Beschuldigte 1 sieht sich Kleider an, hängt das blaue T-Shirt dazwischen und fummelt an den Kleidern. Beim Beschuldigten 2 sind dieselben Handbewegungen zwischen den Kleidern erkennbar wie bei der Beschuldigten 1. Noch während die Beschuldigte 1 hantiert, läuft der Beschuldigte 2 hinter ihr vorbei und sieht ihr dabei über die Schulter auf ihre Hände. Die Beschuldigte 1 nimmt das blaue T-Shirt mit, woraufhin beide einige Schritte weglaufen und stehen bleiben. Der Beschuldigte 2 gibt der Beschuldigten 1 eine Banknote. Die Beschuldigte 1 läuft Richtung Kasse, wo sie ansteht, der Beschuldigte 2 ist nicht mehr zu sehen. Die Beschuldigte 1 legt sich das T-Shirt über den Arm, sodass der Schriftzug der Marke Nike (Anklage Nr. 70) und der rote Rabattkleber auf dem Preisschild erkennbar sind. Gemäss Preisliste des Ladendetektivs betrug der reguläre Preis des T-Shirts Fr. 25.00, bezahlt hatte die Beschuldigte 1 jedoch Fr. 10.00 (U-act. 3.1.003, S. 3).

dd) Im Video vom 7. August 2021, ab 15:45 Uhr, ist erkennbar, dass sich der Beschuldigte 2 in der Lacoste-Abteilung an einer Kleiderstange einen grauen Pullover (Anklage Nr. 125) anschaut, sich über den linken Arm wirft und an eine zweite Kleiderstange geht. Dort schaut er sich verschiedene Kleider an und nimmt ein weisses Langarmshirt (Anklage Nr. 108) mit. Es fällt auf, dass er sich vor allem die Preisschilder genauer anschaut, ohne die Kleider selbst näher zu betrachten. Zudem waren in dieser Abteilung keine roten Rabattschilder über den Kleiderstangen angebracht.

ee) Im Video vom 7. August 2021, ab 15:46 Uhr, steht der Beschuldigte 2 mit zwei blaukarierten Hemden in seiner linken Hand und einem weissen sowie einem grauen langärmeligen Oberteil über dem linken Unterarm vor einer Kleiderstange. Er sieht sich Kleider an, dreht der Kamera den Rücken zu und hantiert zwischen den Kleidern. Danach hantiert er an den Kleidern, die er über dem linken Arm trägt. Er geht zu einer zweiten Kleiderstange, wobei er mit dem Gesicht zur Kamera steht. Er hantiert zwischen den Kleidern und sieht sich kurz nochmals ein Kleidungsstück an.

ff) Im Video vom 7. August 2021, ab 15:52 Uhr, steht der Beschuldigte 2 an einer Kasse. Die Kamera ist von vorne auf die Kasse gerichtet. Die Kasse weist bereits eine eingescannte Position von Fr. 10.00 auf und auf der Ablage liegt ein orange-blau kariertes Hemd (Anklage Nr. 129). Gemäss Liste des Ladendetektivs betrug der reguläre Preis Fr. 40.00 und der bezahlte Preis Fr. 10.00 (U-act. 3.1.003, S. 3). Die Kassierin scannt den Preis zweier blau-grau karierter Hemden und korrigiert die Preise von Fr. 39.95 auf Fr. 10.00 (Anklage Nr. 135) sowie von Fr. 49.95 auf Fr. 10.00 (Anklage Nr. 143). Bei einem weissen Langarmshirt scannt die Kassierin den Preis Fr. 139.00 und korrigiert ihn auf Fr. 20.00 (Anklage Nr. 108). Bei einem grauen Pullover korrigiert die Kassierin den eingescannten Preis von Fr. 149.00 auf Fr. 20.00 (Anklage Nr. 125). Die gescannten und bezahlten Preise stimmen mit denjenigen in der Liste des Ladendetektivs überein (U-act. 3.1.003, S. 3).

gg) Zusammengefasst ist in den Videos erkennbar, wie beide Beschuldigten mehrfach zwischen an einer Kleiderstange aufgehängten Kleidern hantierten und dabei dieselben repetitiven Handbewegungen vornahmen. Die Beschuldigte 1 bezahlte im Video ab 16:20 Uhr vier Kleider (grau-rosafarbener Pullover, beiger Hoodie, hellblaues Kinder-T-Shirt, dunkelblaues Adidas T-Shirt) und im Video ab 15:56 Uhr ein dunkelblaues Nike T-Shirt. Der Beschuldigte 2 legte der Kassierin im Video ab 15:52 Uhr seinerseits fünf Kleider vor (orange-blau kariertes Hemd, zwei blau-grau karierte Hemden, ein weisses Langarmshirt, ein grauer Pullover). Bei sämtlichen Kleidern korrigierte die Kassierin jeweils den eingescannten Preis manuell nach unten.

c) Der Beschuldigte erklärte den Polizeibeamten am 7. August 2021 anlässlich seiner Anhaltung im I.________, dass er gemeinsam mit der Mitbeschuldigten mit einem Fahrzeug nach Pfäffikon gefahren sei (U-act. 8.1.001, S. 8; vgl. U-act. 10.1.001, Frage 50). Der Ladendetektiv sagte an seiner Einvernahme vom 16. August 2021, am 7. August 2021 habe er über die Überwachungskamera gesehen, dass der Beschuldigte mit einer Frau zusammen gewesen sei. Später, im Laden, habe er gesehen, dass er mit der Frau hinter einem Gestell mit Pullovern gestanden sei. Sie hätten die Pullover zusammen angeschaut und miteinander geredet. Wieder zurück im Büro habe er über die Überwachungskamera gesehen, dass der Beschuldigte der Mitbeschuldigten den Autoschlüssel gegeben habe. Sie habe die Einkäufe zum Auto gebracht. Der Beschuldigte habe auch zwei Pullover in der Nähe der Kasse aufgehängt. Später habe die Mitbeschuldigte diese beiden Pullover mitgenommen und sei zur Kasse in der Multimediaabteilung gegangen (U-act. 10.1.003, Frage 3). Bei der nachträglichen Durchsicht der Überwachungsvideos konnte der Ladendetektiv feststellen, dass die Beschuldigten bereits vom 2. bis am 6. August 2021 mehrmals gemeinsam in der F.________-Filiale Pfäffikon waren (U-act. 10.1.003, Frage 3 in fine). Bei der Auswertung der Überwachungsvideos habe er festgestellt, dass die Mitbeschuldigten immer zusammen unterwegs gewesen seien. Teilweise hätten sie zusammen Sachen angeschaut, teilweise getrennt voneinander. Zusammen seien sie nie an die Kasse gegangen. Einmal sei sie an die Kasse gegangen, einmal er. Teilweise hätten sie auch die Kasse gewechselt, damit sie nicht immer an derselben Kasse bezahlt hätten. Er habe auch gesehen, dass er ihr Sachen übergeben habe und sie bezahlt habe (U-act. 10.1.003, Frage 24). Wie bereits festgestellt, ist den Überwachungsvideos betreffend den grau-rosafarbenen Pullover (Anklage Nr. 61) und den beigen Hoodie (Anklage Nr. 80) nachgewiesen, dass der Beschuldigte 2 diese beiden Artikel an einer Kleiderstange platzierte, woraufhin die Beschuldigte 1 diese, ohne sie zuvor angeschaut zu haben, mitnahm und an der Kasse bezahlte. Ein Zusammenwirken der beiden Beschuldigten ist somit offensichtlich. Beim Vorfall betreffend das blaue T-Shirt der Marke Nike (Anklage Nr. 70) ist dem Überwachungsvideo zu entnehmen, dass sich die Beschuldigten unterhalten und während des gesamten Vorganges nur wenige Schritte voneinander entfernt stehen. Bei beiden Beschuldigten sind die gleichen Handbewegungen zwischen den Kleidern an den Kleiderstangen erkennbar. Noch während die Beschuldigte 1 hantiert, läuft der Beschuldigte 2 hinter ihr vorbei und sieht ihr dabei über die Schulter auf ihre Hände. Dabei muss er erkannt haben, was sie tut. Daraufhin gehen beide einige Schritte von den Kleiderstangen weg, bleiben stehen und sprechen miteinander, wobei der Beschuldigte 2 der Beschuldigten 1 eine Banknote gibt. Das Video dauert lediglich zwei Minuten und siebzehn Sekunden. Auch bei diesem Vorfall waren die Handlungen der Beschuldigten so eng aufeinander abgestimmt, dass es sich nur um einen gemeinsamen Geschehensablauf handeln kann. Den Überwachungsvideos ist darüber hinaus zu entnehmen, dass beide Beschuldigten stets in der gleichen Weise vorgingen (teures Kleidungsstück zwischen rabattierte Kleider hängen, zwischen den Kleidern hantieren bzw. Rabattkleber ablösen und aufkleben, teures Kleidungsstück an der Kasse bezahlen). Die mit den Überwachungsvideos dokumentierten Vorfälle ereigneten sich innerhalb von rund 35 Minuten (14:45 Uhr bis 16:20 Uhr), wobei die Beschuldigten wie bereits erwähnt zusammen zum I.________ fuhren, sich alle Vorfälle im gleichen Kleidergeschäft ereigneten und die Beschuldigten mehrfach gemeinsam in den Überwachungsvideos zu sehen sind. In Berücksichtigung sämtlicher erwähnten Umstände ist erstellt, dass die Beschuldigten gemeinsam den Entschluss fassten, am 7. August 2021 in der F.________-Filiale in Pfäffikon (I.________) Rabattkleber von Kleidern abzulösen, an teureren Markenkleidern anzubringen und diese zu einem zu tiefen Preis zu kaufen. Aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses, der zeitlichen und örtlichen Nähe sowie des gleichen systematischen Vorgehens beider Beschuldigten ist das mittäterschaftliche Vorgehen erstellt. Damit sind die von der jeweils anderen Person vorgenommenen Manipulationen und Käufe beiden Beschuldigten anzurechnen. Dies gilt auch für den grauen Pullover und das weisse Langarmshirt, die der Beschuldigte 2 bezahlte. Die Beschuldigte 1 nahm zwar an diesen Kleidern keine Manipulationen vor, aufgrund des mittäterschaftlichen Vorgehens, d.h. des gemeinsamen Tatentschlusses sowie der örtlichen und zeitlichen Nähe der Einkäufe und dem übereinstimmenden systematischen Vorgehen, sind ihr die Tathandlungen des Beschuldigten 2 anzurechnen.

d) Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt vom 7. August 2021 in der F.________-Filiale Pfäffikon und das mittäterschaftliche Vorgehen der beiden Beschuldigten für folgende Kleider erstellt: Damenjacke der Marke Columbia, bunt (bzw. grau-rosafarben; Anklage Nr. 61), T-Shirt der Marke Nike, blaulila (Anklage Nr. 70), Pullover der Marke The North Face, cremeweiss (Anklage Nr. 80), T-Shirt der Marke Adidas, blau (Anklage Nr. 87), Kinder-T-Shirt der Marke Sfera, türkis (Anklage Nr. 103), T-Shirt der Marke Lacoste, weiss (Anklage Nr. 108), Pullover der Marke Lacoste, grau (Anklage Nr. 125), Herrenhemd der Marke Camel activ, bunt (Anklage Nr. 129), Herrenhemd der Marke Camel activ, blau (Anklage Nr. 135), Herrenhemd der Marke Camel activ, blaugrau (Anklage Nr. 143).

6. Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten zu weiteren Zeitpunkten in den F.________-Filialen in Rapperswil und Pfäffikon in gleicher Art und Weise vorgegangen sein. Die Vor­instanz führte dazu aus, der Schluss der Staatsanwaltschaft, wonach bei sämtlichen sichergestellten Kleidungsstücken der Preis auf die dargestellte Weise manipuliert worden sei, greife zu weit. Für eine solche Annahme lägen weder Beweise noch ausreichend Indizien vor. Mit Bezug auf die übrigen in der Anklage aufgeführten Kleidungsstücke erachte das Gericht den Tatbestand der Urkundenfälschung und des Betrugs daher als nicht erfüllt (angef. Urteile, je E. 6).

a) Die Staatsanwaltschaft erachtet es als erstellt, dass die Beschuldigten am 7. August 2021 bereits zuvor, zwischen 14:48 Uhr und 15:14 Uhr, in der F.________-Filiale in Rapperswil-Jona Aktionskleber von reduzierter Ware vom Etikett abgelöst und auf Preisschilder von nicht reduzierter Ware geklebt und acht Kleidungsstücke fälschlicherweise zu einem reduzierten Preis erworben haben (STK 2023 80, KG-act. 19, Ziffer 8 und KG-act. 37/3, S. 5 f.; STK 2023 79, KG-act. 20, Ziffer 8 und KG-act. 43/3, S. 5 f.).

Dieser Anklagevorwurf beruht im Wesentlichen auf vier Quittungen und Kleidern, die in den Tragetaschen gefunden wurden, die sich im Fahrzeug befanden, das am 7. August 2021 beim I.________ durchsucht wurde (Fotodokumentation: U-act. 8.2.007; Rapport: U-act. 8.2.006, S. 4). Auch der Ladendetektiv sagte aus, er habe die Überwachungsvideos der F.________-Filiale Rapperswil kontrolliert, weil Einkäufe/Quittungen von diesem Tag gefunden worden seien (U-act. 10.1.003, Frage 21). Wie bereits festgestellt, war die Durchsuchung des Fahrzeugs rechtswidrig, weshalb die Tragetaschen und deren Inhalt, d.h. auch die Quittungen der F.________-Filiale Rapperswil, als unrechtmässig erhobene Beweismittel nicht verwertbar sind (Art. 141 Abs. 2 StPO). Ohne die in den Tragetaschen vorgefundenen Quittungen hätte der Ladendetektiv die Überwachungsvideos der F.________-Filiale Rapperswil nicht ausgewertet, weshalb diese ebenfalls nicht verwertbar sind (Art. 141 Abs. 4 StPO). Andere Beweismittel für das den Beschuldigten in der F.________-Filiale Rapperswil vorgeworfene Verhalten am 7. August 2021 sind nicht vorhanden. Der angeklagte Sachverhalt kann somit nicht erstellt werden.

b) Die Staatsanwaltschaft erachtet es ebenfalls als erstellt, dass die Beschuldigten im Zeitraum vom 2. bis am 6. August 2021 in der F.________-Filiale in Pfäffikon Preismanipulationen verübt haben (STK 2023 80, KG-act. 19, Ziffer 9, STK 2023 79, KG-act. 20, Ziffer 9).

aa) Anlässlich der Fahrzeugdurchsuchung vom 8. August 2021 wurde aus dem Kofferraum eine Quittung der F.________-Filiale Pfäffikon vom 2. August 2021 sichergestellt (U-act. 5.1.002, S. 2, Nr. 5; Fotodokumentation zur Fahrzeugdurchsuchung U-act. 5.1.009, Bild Nr. 8 = U-act. 10.1.004, S. 234). Im Gegensatz zur Fahrzeugdurchsuchung am Tag zuvor erfolgte diese Durchsuchung nach mündlicher Anordnung durch den Staatsanwalt (vgl. U-act. 5.1.002), also rechtmässig, weshalb die Quittung als Beweismittel verwertbar ist. Auf dem Foto der Quittung ist das Datum des 2. August 2021, um 13:52 Uhr, ersichtlich und dass zwei T-Shirts sowie ein Sweatshirt mit der jeweiligen Artikelnummer zu je Fr. 10.00 gekauft wurden. Die Marke oder eine nähere Beschreibung der Kleider ist ebenso wenig erkennbar wie ein allfällig gewährter Rabatt oder eine manuelle Eingabe des Kaufpreises bzw. eine Korrektur des Preises. Weitere Beweise für eine Manipulation der Preisschilder sind nicht vorhanden. Der Ladendetektiv sagte lediglich aus, er habe im Nachhinein auf den Überwachungsvideos gesehen, dass die Beschuldigte 1 mit dem Beschuldigten 2 am 2. August 2021 im F.________ gewesen sei (U-act. 10.1.003, Frage 3 in fine). Er gab jedoch nicht an, eine Manipulation an Preisschildern beobachtet zu haben. Demzufolge ist nicht erstellt, dass die Beschuldigten an den Preisschildern der am 2. August 2021 in der F.________-Filiale Pfäffikon gekauften Kleider Rabattkleber angebracht und diese Kleider zu einem zu tiefen Preis gekauft haben sollen.

bb) Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten 2 am 7. August 2021 stellten die Polizeibeamten sechs Kaufquittungen von F.________ vom 3. August 2021 sicher (U-act. 5.1.001, HD-Position D4 = Fotodokumentation U-act. 5.1.008, Bild Nr. 27). Weil diese zusammengefaltet und gestapelt am Fundort fotografiert wurden, ist der Text darauf nicht erkennbar. Weitere Hinweise, dass die Beschuldigten am 3. August 2021 Preisschilder manipuliert und Kleider zu einem zu tiefen Preis gekauft hätten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Allein die Aussage des Ladendetektivs, eine Verkäuferin habe gesagt, ein älterer Mann sei schon die ganze Woche aufgefallen, weil er immer sehr günstig eingekauft habe, was verdächtig gewesen sei (U-act. 10.1.003, Frage 3), genügt hierfür nicht. Auch für den 3. August 2021 kann der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt werden.

c) Schliesslich erachtet es die Staatsanwaltschaft als erstellt, dass die Beschuldigten bereits im Zeitraum von Januar 2019 bis am 6. August 2021 Manipulationen an Preisetiketten von reduzierten Kleidungsstücken an ungefähr 170 Markenkleidern vornahmen und diese zu einem zu tiefen Preis kauften (KG-act. 19, S. 5).

aa) Anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beschuldigten 1 vom 7. August 2021 stellten die Polizeibeamten neun Kassenzettel der F.________ AG (davon sechs vom 6. August 2021 und einen vom 7. August 2021), zwei Preisetiketten mit Rabatten und 18 Kinder-/Erwachsenenkleider in verschiedenen Grössen sicher (U-act. 5.2.002). Die Kassenzettel datieren vom 6. und 7. August 2021 (vgl. U-act. 10.1.005, Beilagen 41, 43). Sämtliche Kleider sind mit Namensschildern versehen. Bei drei Kleidern ist das Preisschild noch vorhanden (Bild Nr. 10, 16, 24), bei einem davon ist ein Rabattkleber ersichtlich (Bild Nr. 24). Ob der Rabattkleber von der Beschuldigten 1 bzw. dem Beschuldigten 2 oder der F.________ AG angebracht wurde, ist nicht erstellt. Bei den restlichen Kleidern ist ebenso wenig feststellbar, ob sie zu Unrecht zu einem zu tiefen Preis gekauft wurden. Gemäss Angabe des Ladendetektivs sagte die Beschuldigte nach ihrer Anhaltung zwar, sie habe kein Geld, um Fr. 100.00 für einen Pullover zu bezahlen (U-act. 10.1.003, Frage 34), sodass es eher unwahrscheinlich ist, dass sie sich die Kleidungsstücke der eher teureren Marken wie Levi’s, Jack&Jones und Tommy Jeans zu einem regulären Preis kaufte. Unter den sichergestellten Kleidern befinden sich aber auch solche einer eher günstigeren Marke wie F.________ oder Sfera. Darüber hinaus sind keine Beweismittel vorhanden, die eine Manipulation der Preisetiketten/Rabattkleber belegen könnten. Demzufolge ist nicht erstellt, dass die Beschuldigte 1 die Preisetiketten an den in ihrer Wohnung sichergestellten Kleidern manipulierte und diese zu einem zu tiefen Preis erwarb. Umso weniger ergeben sich aufgrund der Hausdurchsuchung Hinweise auf manipulierte Kleiderkäufe in den Jahren 2019 und 2020.

bb) Der Beschuldigte 2 sagte an seiner Einvernahme vom 8. August 2021 aus, die anlässlich der Hausdurchsuchung in seiner Wohnung sichergestellten Kleidungsstücke seien nicht alle vom August 2021. Er habe auch Kleider in den Jahren 2019 und 2020 gekauft und in der Wohnung gelagert (U-act. 10.1.001, Frage 67). Bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten 2 vom 7. August 2021 stellten die Polizeibeamten 155 Kinder- und Erwachsenenkleider in verschiedenen Grössen sowie Schuhe sicher (U-act. 5.1.001; Fotodokumentation: U-act. 5.1.008). Bei den meisten Kleidern war das Preisschild noch vorhanden. Dabei fallen insbesondere drei Marken-Kleidungsstücke mit angeblich sehr tiefen Rabatten auf: ein graues T-Shirt von Lacoste mit einem Preisschild für Fr. 139.00 und einem roten Rabattkleber für Fr. 15.00 (U-act. 4.1.007, Foto S. 34, HD-Pos. D11), ein blauer Pullover von Gant mit einem Preisschild für Fr. 129.00 und einem roten Rabattkleber für Fr. 10.00 (U-act. 4.1.007, Foto S. 35, HD-Pos. D136) sowie ein grauer Pullover von Lacoste mit einem Preisschild für Fr. 129.00 und einem Rabattkleber für Fr. 20.00 (U-act. 4.1.007, Foto S. 45, HD-Pos. D13). Der Ladendetektiv sagte, dass Markenkleider (insbesondere Lacoste, Tommy Jeans, Gant) selbst im Sale nicht unter dem Einkaufspreis verkauft würden und diese nicht zu einem Stückpreis von Fr. 10.00, Fr. 15.00 oder Fr. 20.00 angeboten werden (vgl. U-act. 10.1.003, Fragen 3, 26, 37 f.). Auch der Sicherheitsmanager Deutsche Schweiz, K.________, ant­wortete, Kleidungsstücke im Sale würden nur bei ganz alter Ware unter dem Einkaufspreis verkauft, um die Lager zu räumen. Bei Ausverkaufsware reduziere sich einfach der Gewinn (Vi-act. 14, Frage 1). Die Support Managerin der F.________-Filiale Rapperswil, L.________, erklärte jedoch in der E-Mail vom 19. August 2023, um die Lager zu räumen und ältere saisonale Ware abzuverkaufen, könne es sein, dass Produkte zum Einstandspreis oder sogar leicht darunter verkauft würden (SEO 2022 23, Vi-act. 11.1 = SEO 2022 22, Vi-act. 17.1). Allein aufgrund der zuvor genannten, sehr tiefen Rabattkleber an drei Kleidern ist deshalb nicht zweifelsfrei erstellt, dass diese von den Beschuldigten angebracht worden sein müssen. Sodann fällt zwar eine rot-blau-weisse Trainerjacke von Tommy Jeans mit einem Preisschild für Fr. 249.00 ohne Rabattkleber auf (U-act. 4.1.007, Foto S. 41, HD-Pos. D3). Es ist tatsächlich zweifelhaft, ob er sich bei einem Renteneinkommen von Fr. 2’500.00 pro Monat (U-act. 10.1.001, Fragen 15 f., 18) bzw. einem steuerbaren Einkommen von Fr. 12’200.00 im Jahr 2024 (KG-act. 38/1) ein Kleidungsstück für Fr. 249.00 kaufte. Der Beschuldigte 2 sagte denn auch, dass er ziemlich sparsam lebe (U-act. 10.1.001, Frage 15). Allerdings sind keine Hinweise auf eine Manipulation des Preisschildes oder auf einen anderweitig unrechtmässigen Erwerb der Trainerjacke ersichtlich. Im Übrigen ist auch nicht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte 2 genau diese Trainerjacke selbst kaufte und mit wessen Geld er bezahlte. Sodann fallen die sehr unterschiedlichen Grössen der Kleider und die teilweisen angebrachten Namensschilder auf. Der Beschuldigte erklärte, er habe die Kleider nach Serbien bringen wollen (U-act. 10.1.001, Frage 69). Die Namensschilder seien diejenigen Personen, welche die Kleider hätten erhalten sollen (Frage 73). Die Kleider wären für seine zwei Söhne und ihre Familien gewesen (Frage 74). Auch bei der Hafteinvernahme vom 9. August 2021 erwähnte der Beschuldigte, dass er viele Artikel bereits 2019 und 2020 gekauft habe (U-act. 4.1.007, Rz. 128 f. und Rz. 174). Wegen Corona habe er nicht nach Hause nach Serbien fahren können (U-act. 4.1.007, Rz. 128 f., vgl. Rz. 188-190). Die Kleider hätten unterschiedliche Grössen, weil er elf Familienmitglieder habe, ein Grosskind, Urgrosskind und zwei Söhne; eine Schwiegertochter habe ein elfjähriges Kind (Rz. 178-180). Allerdings sagte der Beschuldigte im Widerspruch dazu, dass er kein gutes Verhältnis zur Familie in Serbien habe (Frage 10). An der Hafteinvernahme erwähnte er zudem, im Juni 2021 sei er während zwei Wochen in Serbien gewesen (U-act. 4.1.007, Rz. 254). Warum er dabei die Kleider aus den Jahren 2019 und 2020 nicht mitnahm, erklärte er nicht. Die Aussagen des Beschuldigten 2 sind demnach nicht glaubhaft. Der blosse Umstand, dass er zahlreiche Kleider in unterschiedlichen Grössen mit Namensschildern in seiner Wohnung lagerte, ist zwar verdächtig, beweist aber die den Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen nicht. Der blosse Umstand, dass die Beschuldigten über wenig Einkommen verfügen, vermag den angeklagten Sachverhalt nicht zu beweisen. Schliesslich erstellte die Support Managerin der F.________-Filiale Rapperswil auf Aufforderung der Vor­instanz Preislisten (regulärer Preis, bezahlter Preis, Einstandspreis) der Kleider, welche die Beschuldigten zwischen dem 2. und dem 7. August 2021 in den F.________-Filialen Pfäffikon und Rapperswil kauften (SEO 2022 22, Vi-act. 17.1-5). Für die in den Jahren 2019 und 2020 gekauften Kleider reichte sie aber keine Preislisten ein. Beweise, wonach die Kleider nicht oder weniger rabattiert gewesen sein sollen, liegen somit nicht vor. Ebenso wenig sind Manipulationen an Preisschildern z.B. durch Überwachungsvideos nachgewiesen. Der angeklagte Sachverhalt ist somit nicht erstellt.

cc) Bei diesem Ergebnis muss auf die sinngemässen Ausführungen des Beschuldigten 2, die Vor­instanz habe seinen Beweisantrag, sämtliche als Deliktsgut bezeichneten 170 Kleidungsstücke seien wieder zu den Akten zu nehmen, zu Unrecht abgewiesen (STK 2023 79, KG-act. 18 S. 11 f.), nicht weiter eingegangen werden.

7. Auf die rechtlichen Erwägungen der Vor­instanz zum Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB; angef. Urteile, je E. 2.1 f.) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

a) Die Vor­instanz erwog, der Preis eines Kleidungsstücks sei eine rechtlich erhebliche Tatsache. Das Preisschild sei dazu bestimmt, den Preis zu belegen. Der von den Beschuldigten angebrachte Rabattkleber habe sich durch das Ankleben fest mit dem an den Kleidungsstücken befindlichen Preisschildern verbunden. Die Möglichkeit des Auswechselns der Rabattkleber stehe der ausreichend starken Verbindung bzw. der Annahme einer Urkunde nicht entgegen. Es liege eine zusammengesetzte Urkunde vor. Das Anbringen der Rabattkleber habe den Anschein erweckt, dass die Kleider zu einem günstigeren Preis verkauft würden, was nicht der Fall gewesen sei. Der Einwand, aufgrund der zum Teil nicht nachvollziehbaren oder gar willkürlichen Auspreisungen in den F.________-Filialen liege keine Urkunde vor, verfange nicht. Die Beschuldigten hätten durch das Bekleben des Preisetiketts mit einem nicht zugehörigen Rabattkleber eine Urkunde verfälscht (SEO 2022 22 und 23, je E. 4.1).

Der Beschuldigte 2 macht geltend, es stelle sich die Frage, ob bei den von der F.________ AG zum Teil völlig verwirrenden Auspreisungen Urkunden vorlägen, zumal der wirkliche Wille des Ausstellers auf den Preisschildern teilweise gar nicht erkennbar sei (STK 2023 79, KG-act. 18, S. 20 f.).

b) Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Urkunde muss eine menschliche Gedankenäusserung enthalten, der Aussteller muss erkennbar sein und die Urkunde muss zum Beweis von rechtserheblichen Tatsachen bestimmt sowie geeignet sein (Donatsch/‌Thommen/‌Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. A. 2017, S. 143, 145, 139). Eine zusammengesetzte Urkunde (trägerbezogene Erklärung) liegt vor, wenn eine in einer Schrift verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt oder einer zweiten Erklärung (Primärtext), auf die sich ihr Erklärungsinhalt bezieht (abhängige Urkunde), räumlich fest und dauerhaft zu einer Beweiseinheit verbunden ist und damit in ihrer Gesamterscheinung eine einheitliche Erklärung beinhaltet (Boog, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 110 StGB N 80). Erforderlich ist eine räumlich feste und dauerhafte Zuordnung zwischen Urkunde und Bezugsobjekt. Eine feste Verbindung ist anzunehmen, wenn zu deren Lösung ein gewisser Kraftaufwand erforderlich ist. Blosses Bezogensein (z.B. Verbindung mit Büroklammer) genügt nicht (Boog, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 110 StGB N 82).

c) Die Preisschilder sind mit den Kleidungsstücken durch (Plastik-)Schnüre so fest verbunden, dass sie ohne einen gewissen Kraftaufwand nicht davon getrennt werden können. Die Originalpreise der Kleider sind auf der Etikette des Preisschilds aufgedruckt. Die roten Rabattkleber wiederum sind auf diese Etiketten aufgeklebt und damit ebenfalls fest mit dem Preisschild und dem Kleidungsstück verbunden. Das Ablösen der Rabattkleber ist nicht wie beim Wegschieben einer Büroklammer mit einer einzigen Handbewegung zu bewerkstelligen, sondern erfordert ein mehrmaliges Aufkratzen der Ränder. Auf den Überwachungsvideos ist denn auch ersichtlich, wie die Beschuldigten mehrere Sekunden lang repetitive Handbewegungen ausführen. Das Preisschild mit dem Rabattkleber, das am Kleidungsstück hängt, ist demnach eine zusammengesetzte Urkunde, die den von der Verkäuferin geäusserten Kaufpreis für das betroffene Kleidungsstück beinhaltet. Der Kaufpreis ist ein wesentlicher Bestandteil eines Kaufvertrags (vgl. Art. 184 Abs. 1 und Art. 212 Abs. 1 OR), sodass das Preisschild dazu geeignet und bestimmt ist, eine wesentliche Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Es handelt sich demzufolge um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB.

d) Der Beschuldigte 2 reichte vor­instanzlich verschiedene Fotos von Preisschildern der F.________ AG ein (Vi-act. 25.1-9). Die Fotos wurden am 16. August 2021 erstellt (Vi-act. 25, S. 2), d.h. erst neun Tage nach dem Vorfall vom 7. August 2021, womit nicht zweifelsfrei die Situation am Tattag dargestellt wird. Zudem sind auf den Fotos nicht die in der Anklage genannten Kleidungsstücke ersichtlich, sodass sie nicht ohne Weiteres geeignet sind, die Auspreisung dieser Kleider zu belegen. Soweit der Beschuldigte damit die grundsätzliche Preis- und Rabattpraxis der F.________ AG belegen will, ist Folgendes festzuhalten: Auf dem ersten Foto ist ersichtlich, dass die Preisschilder von zwei grauen Jeans, die nebeneinander hängen, einen unterschiedlichen Originalpreis (Fr. 39.95 und Fr. 29.95), jedoch denselben roten Rabattkleber aufweisen (Fr. 10.00). Dabei ist aber erkennbar, dass die Grösse der Hosen nicht dieselbe ist (40 und 36). Die Grösse ist ein durchaus plausibler Grund für unterschiedliche Preise, zumal gewisse Grössen öfter verkauft werden als andere. Sodann sind auf den Fotos die Originalpreise teilweise nicht mit den Rabattklebern überklebt, sodass theoretisch zwei Preise sichtbar sind (Fotos 2, 5, 9). Weil die Rabattkleber rot sind, ist jedoch klar erkennbar, dass dieser geringere Preis mass­-gebend ist. Auch der Umstand, dass teilweise mehrere rote Rabattkleber übereinander angebracht wurden, verhindert nicht, dass der (aktuelle) Preis gemäss dem obersten Kleber klar ersichtlich ist (Fotos 3, 5, 9). Sodann ist auf zwei Fotos erkennbar, dass an der Kleiderstange zwar ein grosses rotes Schild mit der Aufschrift „50 %“ angebracht wurde. Bei einer an der Stange aufgehängten Jeans ist das Marken-/Grössenschild mit einem „30 %“-Rabattkleber überklebt (Foto 6). An der Hose auf dem zweiten Foto hängt ein Preisschild mit einem roten Rabattkleber „14.--" (Foto 7). Diese Auspreisung ist zwar nicht restlos eindeutig, mass­gebend muss aber auch hier das Preisschild sein, das mit dem Kleidungsstück fest verbunden ist. Im Übrigen behauptet auch der Beschuldige 2 nicht, dass die in der Anklage aufgelisteten Kleider in dieser Weise (Schild an Kleiderstange stimmt nicht mit Rabattkleber am Kleidungsstück überein) ausgepriesen gewesen seien. Schliesslich ist auf einem Foto der Preis auf dem roten Rabattkleber nicht erkennbar, weil dieser in zwei Teile getrennt und nicht korrekt angebracht wurde (Foto 8). Dabei dürfte es sich jedoch um einen Einzelfall handeln, was für die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts nicht entscheidend ist. Insgesamt vermögen die Ausführungen des Beschuldigten 2 keine Zweifel daran zu bewirken, dass die tatsächliche Willensäusserung der F.________ AG betreffend die Preise der in der Anklage aufgelisteten Kleider anhand der Preisschilder erkennbar war.

e) Bei der Verfälschung einer echten Urkunde ändert die beschuldigte Person eigenmächtig den Erklärungsinhalt des ursprünglichen Ausstellers ab (Brun/Forrer, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 251 StGB N 11). Durch das Anbringen der Rabattkleber auf den Preisschildern der nicht oder weniger rabattierten Kleider änderten die Beschuldigten die Willensäusserung der F.________ AG zum von ihr angeblich angebotenen Kaufpreis, d.h. den Erklärungsinhalt der zusammengesetzten Urkunde.

f) In subjektiver Hinsicht muss die beschuldigte Person vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB) handeln, wobei Eventualvorsatz genügt (Brun/Forrer, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 251 StGB N 26). Eventualvorsätzlich handelt die Person, welche die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Erforderlich ist zudem eine Täuschungs- und eine Schädigungs-/Vorteilsabsicht. Die beschuldigte Person muss die Urkunde als wahr verwenden und sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen (Brun/Forrer, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 251 StGB N 27 f.).

Im Hinblick auf das jeweils eigene aktive Handeln der Beschuldigten (Ablösen des Rabattklebers und Aufkleben auf einem anderen Preisschild, Vorlegen der Kleider an der Kasse und Bezahlung des zu tiefen Preises) ist es nicht anders denkbar, als dass sie dies wissentlich und willentlich taten sowie mit der Absicht, die Kassierinnen über den Kaufpreis zu täuschen und sich so einen Vermögensvorteil (zu tiefer Kaufpreis) zu verschaffen. Soweit die Manipulationen und/oder das Bezahlen an der Kasse durch die jeweils andere beschuldigte Person erfolgte, sind diese Handlungen aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses auch in subjektiver Hinsicht beiden Beschuldigten anzurechnen.

g) Zusammengefasst machten sich beide Beschuldigte in Mittäterschaft der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend folgende Kleider strafbar: bunte (grau-rosafarbene) Damenjacke der Marke Columbia (Anklage Nr. 61), blaulila T-Shirt der Marke Nike (Anklage Nr. 70), cremeweisser (beiger) Pullover der Marke The North Face (Anklage Nr. 80), blaues T-Shirt der Marke Adidas (Anklage Nr. 87), türkisblaues Kinder-T-Shirt der Marke Sfera (Anklage Nr. 103), weisses T-Shirt der Marke Lacoste (Anklage Nr. 108), grauer Pullover der Marke Lacoste (Anklage Nr. 125), buntes Herrenhemd der Marke Camel activ (Anklage Nr. 129), blaues Herrenhemd der Marke Camel activ (Anklage Nr. 135), blaugraues Herrenhemd der Marke Camel activ (Anklage Nr. 143).

8. Auf die rechtlichen Erwägungen der Vor­instanz zu den Tatbestandsvor­aussetzungen des Betrugs (angef. Urteile, je E. 5.2) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

a) Die Vor­instanz erwog, mit der Verwendung der gefälschten Urkunde sei grundsätzlich vom Vorliegen betrügerischer Machenschaften, d.h. von einer arglistigen Täuschung über den Verkaufspreis auszugehen. Die Fälschung sei nicht auf den ersten Blick erkennbar gewesen. Es sei anzunehmen, dass die Beschuldigten gerade wegen der Preispolitik der F.________ AG bei Sale-Artikeln nicht mit einer Überprüfung respektive mit Misstrauen des Verkaufspersonals hätten rechnen müssen. Auch eine allenfalls nicht mehr einwandfreie Befestigung der Rabattkleber spreche nicht gegen Arglist. Es sei notorisch, dass Preise während Aktionswochen teilweise mehrfach reduziert und mehrere Aktionskleber übereinander angebracht würden. Insgesamt könne nicht davon gesprochen werden, dass die Täuschung geradezu ins Auge gefallen und für jedermann ohne Weiteres zu erkennen gewesen sei. Dass das Vorgehen der Beschuldigten nicht besonders raffiniert gewesen sei, ändere daran nichts. Die Machenschaften der Beschuldigten hätten bei den Mitarbeiterinnen der F.________ AG einen Irrtum über den tatsächlichen Preis hervorgerufen. Durch den Verkauf der Artikel habe die F.________ AG eine Vermögensverfügung vorgenommen. Es sei ein Vermögensschaden von Fr. 393.90 eingetreten. Die Beschuldigten hätten wissentlich und willentlich gehandelt sowie mit der Absicht, nicht reduzierte Ware zu einem reduzierten Preis zu erwerben, sodass die F.________ AG einen Vermögensschaden erleiden würde (angef. Urteile, je E. 5.3).

Die Beschuldigte 1 macht geltend, der Deliktsbetrag liege bei höchstens Fr. 145.90 und damit im Bereich eines geringfügigen Vermögensdelikts, d.h. einer Übertretung. Diesbezüglich fehle aber der notwendige Strafantrag, weil die Privatklägerin rechtmässig durch K.________ und nicht durch den Ladendetektiv vertreten werde. Mangels Strafantrags sei das Verfahren einzustellen (STK 2023 80, KG-act. 17, S. 14). Der Beschuldigte 2 bezweifelt die Arglistigkeit. Es bedürfe keines Lügengebäudes oder raffinierter Praktiken, um sich bei Sales-Aktionen einen Preisvorteil zu verschaffen. Zudem sei der ihm vorgeworfene Deliktsbetrag nicht nachvollziehbar. Er habe bis auf eine mögliche Zugabe, die er jedoch glaubhaft begründet habe, keine Preismanipulation getätigt. Die Konstruktion über die Mittäterschaft überzeuge nicht (STK 2023 79, KG-act. 18, S. 21).

b) Des Betrugs macht sich strafbar, wer jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einem vermögensschädigenden Verhalten bestimmt (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Täuschung muss arglistig sein, was der Fall ist, wenn die beschuldigte Person ein Lügengebäude errichtet oder sich täuschender Machenschaften bedient, um ihre Angaben zu bekräftigen (Mráz/Baumgartner, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 146 StGB N 8). Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen (Mráz/Baumgartner, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 146 StGB N 10; Maeder/Niggli, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 146 StGB N 104). Machenschaften oder Kniffe liegen vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Mass­nahmen, z.B. gefälschte Urkunden, abgesichert wird (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 146 StGB N 8 m.H.). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 151 IV 113 E. 1.5.3.4; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 m.H.; BGer 7B_134/2023 vom 22. April 2024, E. 3.1.4;). Arglist scheidet aus, wenn die getäuschte Person den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 142 IV 153).

c) Die Beschuldigten verwendeten die von ihnen verfälschten Urkunden (Preisschilder mit Rabattklebern) an der Kasse, um die Kassierinnen über den Preis der Kleider zu täuschen. Damit ist grundsätzlich von arglistigen Machenschaften auszugehen. Dabei muss nicht zwingend erkennbar gewesen sein, dass die Rabattkleber von den Beschuldigten angebracht wurden. Hinzu kommt, dass sich die Kassen nicht unmittelbar in der Kleiderabteilung befanden. Zudem beweisen gerade die vom Beschuldigten 2 eingereichten Fotos, dass die F.________ AG während Aktionen Kleider unterschiedlich rabattiert. Es ist deshalb naheliegend, dass sich die Kassierinnen mit der Rabattierung der Kleider nicht auskannten. Die Beschuldigten nutzten diese Umstände aus und rechneten damit, dass die Kassierinnen die Rabattpreise nicht überprüfen würden. Insgesamt bedienten sich die Beschuldigten sehr wohl betrügerischer Machenschaften im beschriebenen Sinne.

d) Mit dem Vorlegen der Kleider an der Kasse bewirkten die Beschuldigten bei den Kassierinnen einen Irrtum über den von der F.________ AG erklärten Preis der Kleider. Die Kassierinnen nahmen im Namen der geschädigten F.________ AG mit dem Verkauf zu den irrtümlich zu tiefen Preisen eine Vermögensverfügung vor, die zu einem Vermögensschaden führte.

e) Ein Vermögensschaden liegt grundsätzlich vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteil BGer 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 3.2.3). Richtet sich ein Vermögensdelikt nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, ist die Tat nur auf Antrag hin strafbar und das Delikt wird als Übertretung qualifiziert (Art. 172ter Abs. 1 i.V.m. Art. 103 StGB). In objektiver Hinsicht liegt Geringfügigkeit bei einem Betrag von maximal Fr. 300.00 vor. Subjektiv muss sich der Vorsatz der beschuldigten Person von Anfang an auf einen geringen Wert richten. Dabei genügt Eventualvorsatz (Weissenberger, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 172ter StGB N 29, 35). Bei mehreren Taten rechtfertigt sich eine Addition, wenn die einzelnen Delikte Teilakte eines einheitlichen Geschehens darstellen und von einem Gesamtvorsatz getragen werden, z.B. wenn sich jemand systematisch und häufig durch Ladendiebstahl mit gewissen Gütern eindeckt (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 172ter StGB N 3).

Der Vermögensschaden besteht vorliegend in den Differenzen zwischen dem von den Beschuldigten bezahlten Preis und dem regulären Preis der Kleider. Zufolge Mittäterschaft sind beiden Beschuldigten die Beträge sämtlicher zehn unrechtmässig erworbenen Kleider zuzurechnen. Die Beschuldigten bezahlten je fünf Kleidungsstücke. Sowohl die Manipulationen an den Preisschildern als auch die Bezahlung der Kleider erfolgten gemäss den Überwachungsvideos innerhalb von ca. 35 Minuten, wobei die Beschuldigten stets gleich vorgingen. Der gesamte Geschehensablauf erscheint somit als von einem Gesamtvorsatz erfasst, weshalb es sich rechtfertigt, die Schadenspositionen der Kleider zusammenzurechnen. Dabei ist von folgenden Beträgen auszugehen:

von der Beschuldigten 1 bezahlte Kleider:

- grau-rosafarbener Pullover (Anklage Nr. 61): Fr. 40.00 (Fr. 50.00 ./. Fr. 10.00; U-act. 3.1.003, S. 3, Video ab 16:20 Uhr)

- beiger Hoodie (Anklage Nr. 80): Fr. 89.00 (Fr. 99.00 ./. Fr. 10.00; U-act. 3.1.003, Video ab 16:20 Uhr)

- dunkelblaues Adidas T-Shirt (Anklage Nr. 87): Fr. 9.95 (14.95 ./. Fr. 5.00; U-act. 3.1.003, S. 3, Video ab 16:20 Uhr)

- türkisfarbenes Kinder-T-Shirt (Anklage Nr. 103): Fr. 1.95 (Fr. 4.95 ./. Fr. 3.00; U-act. 3.1.003, S. 3, Video ab 16:20 Uhr)

- blaues Nike T-Shirt (Anklage Nr. 70): Fr. 15.00 (Fr. 25.00 ./. Fr. 10.00, U-act. 3.1.003, S. 3).

Total Differenz/Schaden: Fr. 155.90

vom Beschuldigten 2 bezahlte Kleider:

- orange-blau kariertes Hemd (Anklage Nr. 129): Fr. 30.00 (Fr. 40.00 ./. Fr. 10.00, U-act. 3.1.003, S. 3, vgl. Video ab 15:52 Uhr)

- blau-grau kariertes Hemd (Anklage Nr. 135): Fr. 29.95 (Fr. 39.95 ./. Fr. 10.00, U-act. 3.1.003, S. 3, Video ab 15:52 Uhr)

- blau-grau kariertes Hemd (Anklage Nr. 143): Fr. 39.95 (Fr. 49.95 ./. Fr. 10.00, U-act. 3.1.003, S. 3, Video ab 15:52 Uhr)

- weisses Langarmshirt (Anklage Nr. 108): Fr. 119.00 (Fr. 139.00 ./. Fr. 20.00, U-act. 3.1.003, S. 3, Video ab 15:52 Uhr)

- grauer Pullover (Anklage Nr. 125): Fr. 129.00 (Fr. 149.00 ./. Fr. 20.00, U-act. 3.1.003, S. 3, Video ab 15:52 Uhr)

Total Differenz/Schaden: Fr. 347.90

Der Gesamtschaden beträgt Fr. 503.80, was über der Grenze des geringfügigen Deliktes im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB liegt. Es ist nicht anders denkbar, als dass der gemeinsame Tatentschluss dahingehend lautete, dass beide Beschuldigten mehrere Kleider von teilweise teuren Marken zu sehr tiefen Preisen erwerben sollten. Auch wenn sie die genaue Preisdifferenz der von der jeweils anderen Person bezahlten Kleider möglicherweise nicht genau kannten, haben sie mindestens in Kauf genommen, dass der Gesamtschaden über Fr. 300.00 betragen wird. Auch in subjektiver Hinsicht handelt es sich demnach nicht um ein geringfügiges Vermögensdelikt.

Im Übrigen lägen von K.________, Sicherheitsmanager Deutsche Schweiz der F.________ AG (vgl. Vi-act. 8), unterzeichnete Strafanträge vor (U-act. 3.1.001, 3.1.002).

f) Die Beschuldigten machten sich somit in Mittäterschaft des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB an folgenden Kleidern strafbar: bunte (grau-rosafarbene) Damenjacke der Marke Columbia (Anklage Nr. 61), blaulila T-Shirt der Marke Nike (Anklage Nr. 70), cremeweisser (beiger) Pullover der Marke The North Face (Anklage Nr. 80), blaues T-Shirt der Marke Adidas (Anklage Nr. 87), türkisblaues Kinder-T-Shirt der Marke Sfera (Anklage Nr. 103), weisses T-Shirt der Marke Lacoste (Anklage Nr. 108), grauer Pullover der Marke Lacoste (Anklage Nr. 125), buntes Herrenhemd der Marke Camel activ (Anklage Nr. 129), blaues Herrenhemd der Marke Camel activ (Anklage Nr. 135), blaugraues Herrenhemd der Marke Camel activ (Anklage Nr. 143).

9. Die Beschuldigte 1 macht geltend, sofern die als Urkundenfälschung in Betracht fallende Preismanipulation ausschliesslich zur Begehung eines Betruges gedient habe, wäre diese eine blosse Vorbereitungshandlung, die im Betrug aufgehe, weil keine weitergehende Gefährdung auszumachen sei (STK 2023 80, KG-act. 17, S. 14). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht aufgrund der Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter zwischen Art. 251 und Art. 146 StGB echte Konkurrenz in Form von Realkonkurrenz, wenn die beschuldigte Person für einen Betrug gefälschte Urkunden verwendet (BGE 138 IV 209 E. 5.5; 129 IV 53 E. 3; Urteile BGer 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 8 und 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19. April 2023 E. 5.3). Dies gilt selbst dann, wenn die Urkundenfälschung nur zum Zweck der Durchführung des Betrugs begangen wurde (Urteil BGer 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19. April 2023 E. 5.3; vgl. BGE 138 IV 209 E. 5.5; Urteile 6B_1042/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.5.1; 6B_613/2020 vom 17. September 2020 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin erläutert abgesehen vom Hinweis auf eine Minderheitsmeinung in der Lehre nicht, weshalb von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen wäre.

10. Betreffend die Vorfälle von Januar 2019 bis am 6. August 2021 ist dem Dispositiv der angefochtenen Urteile weder ein Schuldspruch noch ein Freispruch zu entnehmen. Die Vor­instanz erwog dazu, weil sich die Anklageschrift hinsichtlich der Anzahl der jeweiligen Vorfälle in approximativen Annahmen erschöpfe, könnten die nicht individualisiert angeklagten Vorfälle nicht mit Freisprüchen erledigt werden (angef. Urteile, je E. 6).

a) Die Beschuldigte 1 bringt vor, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse der Urteilsspruch den vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Vorliegend fehle ein formeller Freispruch für den angeklagten Zeitraum von Januar 2019 bis 6. August 2021. Sie sei mangels Verurteilung formell freizusprechen (STK 2023 80, KG-act. 17, S. 15 f.). Der Beschuldigte 2 führt aus, für die Deliktgutspositionen im Zeitraum von Januar 2019 bis am 7. August 2021 hätte ein Freispruch erfolgen müssen, weil zwei klar definierte Zeiträume zu beurteilen gewesen seien, nämlich „seit Januar 2019 bis 7. August 2021“ und „7. August 2021“ (STK 2023 79, KG-act. 18, S. 18).

b) Das Urteilsdispositiv enthält den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen (Art. 351 Abs. 1 StPO). Der Urteilsspruch muss den vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Dies beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Bei Tateinheit ergeht kein Freispruch, wenn nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt; hingegen hat bei Tatmehrheit ein (Teil-)Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt. Dies gilt auch, wenn eine oder mehrere angeklagte Taten eine rechtliche Bewertungseinheit bilden, jedoch nicht alle Einzeltaten erwiesen sind (BGE 142 IV 378 E. 1.3; Urteil BGer 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020, E. 3.2; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 81 StPO N 11; Stohner, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 81 StPO N 22).

c) Die am 7. August 2021 von den Beschuldigten erworbenen Kleider konnten anhand der Überwachungsvideos genau eruiert werden. Demzufolge ist auch unterscheidbar, welche Kleider nicht diesem Anklagesachverhalt zuzuordnen sind. Die im angeklagten Zeitraum von Januar 2019 bis am 6. August 2021 mutmasslich erworbenen Kleider sind in der Anklage genau bezeichnet und konnten anlässlich der Hausdurchsuchungen effektiv vorgefunden werden. Mithin sind die einzelnen Vorfälle hinreichend individualisierbar, auch wenn der jeweilige Tatzeitpunkt unbekannt ist. Dieser Fall ist von Familiendelikten wie häuslicher Gewalt zu unterscheiden, bei denen im Nachhinein die genaue Anzahl der Vorfälle nicht bestimmt und allenfalls das Vorgehen in jedem Einzelfall nicht individualisiert werden kann, sondern von einem regelmässigen, systematisch gleichartigen Handeln auszugehen ist (vgl. Urteil STK 2020 46 vom 18. Mai 2021, E. 2.a mit Verweis auf BGE 142 IV 378). Demzufolge hat vorliegend für den angeklagten Zeitraum von Januar 2019 bis am 6. August 2021 sowie für den 7. August 2021 in der F.________-Filiale Rapperswil ein Freispruch zu erfolgen.

11. Die Vor­instanz bestrafte die Beschuldigten zu Geldstrafen von je 30 Tagessätzen (Tagessatzhöhe Beschuldigte 1: Fr. 30.00, Beschuldigter 2: Fr. 60.00), wovon je 19 Tagessätze als durch erstandene Haft abgegolten seien. Den Vollzug der Geldstrafen schob sie bei einer Probezeit von zwei Jahren auf (angef. Urteile, je Dispositivziffer 2). Die Beschuldigten äusserten sich nicht zur Strafzumessung. Die Staatsanwaltschaft verlangt die Bestrafung beider Beschuldigten für sämtliche Anklagevorwürfe mit einer Geldstrafe von je 100 Tagessätzen (Tagessatzhöhe Beschuldigte 1: Fr. 30.00, Beschuldigter 2: Fr. 60.00), unter Anrechnung der erstandenen Haft von je 19 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie für die Beschuldigte 1 eine Busse von Fr. 750.00 und den Beschuldigten 2 eine Busse von Fr. 1’500.00 (STSK 2023 79, KG-act. 43/3 = STK 2023 80, KG-act. 37/3).

Auf die rechtlichen Erwägungen der Vor­instanz zur Strafzumessung bei mehreren Delikten (angef. Urteile, je E. 7 und 8) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB).

a) Bei der Wahl der Strafart ist zu berücksichtigen, dass das Verschulden beider Beschuldigten (wie noch festzustellen sein wird) nicht schwer wiegt. Beide sind nicht vorbestraft (STK 2023 79, KG-act. 30; STK 2023 80, KG-act. 28). Eine Freiheitsstrafe erscheint im Vergleich zum Verschulden unverhältnismässig und insbesondere im Hinblick auf das individuelle Drohpotential der ausgestandenen Untersuchungshaft nicht notwendig, um die Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Die Vor­instanz entschied sich demnach zu Recht für die Sanktionierung mit einer Geldstrafe.

b) Zunächst ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Der Strafrahmen für den Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) ist derselbe wie für die Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und das Vorgehen der Beschuldigten war stets dasselbe. Die Manipulation der Preisschilder (Urkundenfälschung) diente jedoch letztendlich dazu, sich einen Preisvorteil zu verschaffen (Betrug), weshalb der Betrug im Vordergrund steht. Dabei ist von drei Deliktskomplexen auszugehen: die Beschuldigte 1 bezahlte um 16:20 Uhr vier Kleider (Anklage Nr. 61 grau-rosafarbener Pullover, Nr. 80 beiger Hoodie, Nr. 103 türkisfarbenes Kinder-T-Shirt, Nr. 87 blaues Adidas T-Shirt) und um 15:56 Uhr ein blaues Nike T-Shirt (Anklage Nr. 70). Der Beschuldigte 2 bezahlte um 15:52 Uhr fünf Kleider (Anklage Nr. 129 orange-blau kariertes Hemd, Nr. 135 blau-grau kariertes Hemd, Nr. 143 blau-grau kariertes Hemd, Nr. 108 weisses Langarmshirt, Nr. 125 grauer Pullover). Das teuerste Kleidungsstück war der graue Pullover (Anklage Nr. 125), den der Beschuldigte 2 kaufte, weshalb der vom Beschuldigten 2 begangene Betrug als schwerstes Delikt anzusehen ist.

c) Der Vermögensschaden, den der Beschuldigte 2 für die fünf Kleidungsstücke bewirkte, beträgt Fr. 347.90, was nur wenig über der Grenze zum geringfügigen Vermögensdelikt von Fr. 300.00 liegt (s.o.). Zugunsten der Beschuldigten kann berücksichtigt werden, dass der Schaden für die Privatklägerin als grössere Detailhandelskette geringfügig ist. Dennoch legte der Beschuldigte nicht nur eines, sondern fünf Kleidungsstücke an der Kasse vor. Die Tathandlung des Betrugs erschöpfte sich in der Übergabe der fünf Kleider an die Kassierin und der Bezahlung des zu tiefen Kaufpreises, was keiner besonderen Raffinesse bedurfte. Eine gewisse kriminelle Energie zeigt sich aber insofern, als der Beschuldigte an einer Kasse bezahlte, die sich nicht unmittelbar in der Kleiderabteilung befindet, sodass die Kassierin mit den aktuellen Rabattpreisen nicht vertraut gewesen sein dürfte. In subjektiver Hinsicht liegt angesichts der tiefen Einkommen beider Beschuldigten nahe, dass sie aus einer gewissen finanziellen Not delinquierten. Insgesamt wiegt das Verschulden eher gering, sodass eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen angemessen erscheint.

d) Die Einsatzstrafe ist für die vier von der Beschuldigten 1 bezahlten Kleider zu erhöhen. Der Vermögensschaden beträgt Fr. 140.90, was für sich alleine ein geringfügiges Vermögensdelikt wäre. Dennoch ist auch hier zu beachten, dass die Beschuldigte 1 nicht eines, sondern vier Kleider vorlegte. Die Tathandlung erschöpfte sich wiederum in der Übergabe und der Bezahlung der Kleider. Auch die Beschuldigte 1 bezahlte nicht an einer Kasse in der Kleiderabteilung, was die kriminelle Energie leicht erschwert. Insgesamt wiegt das Verschulden eher leicht, sodass nach Berücksichtigung der Asperation eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Tagessätze angemessen erscheint.

e) Das von der Beschuldigten 1 bezahlte T-Shirt der Marke Nike bewirkte allein betrachtet einen sehr geringen Vermögensschaden von Fr. 15.00. Der Kauf betraf ein einzelnes Kleidungsstück. In Berücksichtigung der Asperation erscheint eine Erhöhung der Strafe um 5 Tagessätze als angemessen.

f) Sodann ist die Strafe für die Urkundenfälschungen zu erhöhen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten die Urkundendelikte insofern in unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Nähe zu den Betrugsdelikten begingen, als sie die manipulierten Preisetiketten zur Bezahlung der Kleider vorlegten. Preisschilder an Kleidern sind keine Urkunden mit erhöhter Glaubwürdigkeit, sondern vertragliche Willensäusserungen der (privaten) Kaufvertragspartei. Das Ablösen der Rabattkleber erforderte einige Sekunden lang einen gewissen Kraftaufwand. Die Beschuldigten versuchten jeweils, ihr Vorhaben zu vertuschen, indem sie verschiedene Kleider kurz anschauten und die Manipulationen zwischen den aufgehängten Kleidern vornahmen. Das stets gleiche, systematische Vorgehen bei zehn verschiedenen Kleidern offenbart eine gewisse kriminelle Energie. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren, weshalb nach Berücksichtigung der Asperation eine Erhöhung der Strafe um einen Tagessatz pro Urkundenfälschung, d.h. 10 Tagessätze, angemessen erscheint.

g) Zusammengefasst sind die Beschuldigten für die mehrfache Begehung eines Betrugs und die mehrfache Urkundenfälschung, beides begangen an 10 Kleidungsstücken, mit einer Geldstrafe von je 60 Tagessätzen zu bestrafen.

h) Die Vor­instanz legte die Höhe des Tagessatzes für die Beschuldigte 1 auf Fr. 30.00 (angef. Urteil, SEO 2022 23, E. 8.1) und für den Beschuldigten 2 auf Fr. 60.00 (angef. Urteil, SEO 2022 22, E. 8.1) fest. Weder die Verteidiger noch der Staatsanwalt äusserten sich diesbezüglich (STK 2023 79, KG-act. 43/1; STK 2023 80, KG-act. 37/2; STK 2023 79, KG-act. 43/ 3). Im Jahr 2024 versteuerte die Beschuldigte 1 ein Einkommen von total Fr. 16’924 (KG-act. 35/1), d.h. monatlich Fr. 1’410.33. Bei einem Pauschalabzug für Krankenkasse, Steuern etc. von 20 % ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 30.00. Der Beschuldigte 2 gab an, sein Einkommen betrage monatlich Fr. 2’500.00 (U-act. 4.1.007, Rz. 263; U-act. 10.1.001, Frage 16), inklusive Ergänzungsleistungen (vgl. U-act. 10.1.001, Frage 18). Nach Anrechnung des Pauschalabzuges von 25 % ergibt sich bei ihm ein Tagessatz von Fr. 60.00. Die von der Vor­instanz festgelegte und unbestritten gebliebene Höhe der Tagessätze erscheint demnach auch in Berücksichtigung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB).

i) Die Vor­instanz rechnete die von beiden Beschuldigten ausgestandenen 19 Tage Untersuchungshaft (Festnahme am 7. August 2021 [Beschuldigte 1: U-act. 4.2.001, Beschuldigter 2: U-act. 4.1.001], Haftentlassung am 25. August 2021 [Beschuldigte 1: U-act. 4.2.014, Beschuldigter 2: U-act. 4.1.016]) mit einem Tagessatz pro Hafttag (Art. 51 StGB) an die Geldstrafe an (angef. Urteile, je E. 8.2). Sowohl die Beschuldigte 1 (STK 2023 80, KG-act. 17, Antrag Ziffer 3) als auch der Beschuldigte 2 (STK 2023 79, KG-act. 18, Antrag Ziffer 3) beantragen eine Genugtuung bzw. Entschädigung für die ausgestandene Untersuchungshaft.

Die Beschuldigte 1 macht geltend, die Genugtuung sei unter Anwendung des praxisüblichen Tagessatzes von Fr. 200.00 auf Fr. 3’800.00 festzusetzen und ihr sei unter Berücksichtigung der bereits vor­instanzlich vorgetragenen genugtuungserhöhenden Faktoren eine Genugtuung von zusätzlich Fr. 5’000.00 zuzusprechen (STK 2023 80, KG-act. 17, S. 18). Genugtuungserhöhend wirke sich die unverhältnismässige Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft und die Verletzung der Unschuldsvermutung aus. Auch die öffentlichkeitswirksame, widerrechtliche Anhaltung durch den Ladendetektiv, die widerrechtliche Festhaltung und Durchsuchung in dessen Büro, die Durchsuchung des Fahrzeugs während der Geschäftsöffnungszeiten und die Summe der Zwangsmass­nahmen seien genugtuungserhöhend zu berücksichtigen. Die bisherige Unbescholtenheit, der gute Leumund und die Haftempfindlichkeit infolge ihres hohen Alters seien genugtuungserhöhend zu werten (SEO 2022 23, Vi-act. 33, S. 9 f.).

Der Beschuldigte 2 führt aus, die Polizei und die Staatsanwaltschaft hätten sich auf nicht verifizierte bzw. falsche Aussagen des Ladendetektivs gestützt. Ein Anfangsverdacht habe nicht erhärtet werden können. Die Mass­nahmen seien weder gerechtfertigt noch verhältnismässig gewesen. Die Untersuchungshaft habe sich als unverhältnismässig und ungerechtfertigt erwiesen. Praxisgemäss sei mindestens Fr. 200.00 pro Tag zu entschädigen. Ergänzend sei eine Genugtuung von Fr. 5’000.00 zuzusprechen, deren Höhe sich am vorgeworfenen Deliktsbetrag orientiere. Er habe grosses und ungerechtfertigtes Leid erfahren. Der Staatsanwalt habe unverhältnismässig gehandelt und mit der Aufhebung der amtlichen Verteidigung zur Unzeit reagiert (STK 2023 79, KG-act. 18, S. 22 f.).

aa) Die vom Zwangsmass­nahmengericht angeordnete Untersuchungshaft (U-act. 4.1.012, 4.2.012) war im Zeitpunkt ihrer Anordnung und Dauer nicht rechtswidrig (vgl. Art. 196 ff. StPO). Gegenteiliges begründen auch die Verteidigungen nicht. Die beantragte Genugtuung bzw. Entschädigung ist somit nicht nach Art. 431 Abs. 1 StPO zu beurteilen (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 431 StPO N 5). Eine Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen der Untersuchungshaft bei deren Anordnung eingehalten wurden, die Haft aber länger dauerte als die im Entscheid tatsächlich ausgefällte Strafe (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 431 StPO N 21). Die vorliegend auferlegte bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist jedoch länger als die ausgestandene Untersuchungshaft von 19 Tagen, sodass die Untersuchungshaft an die Geldstrafe angerechnet werden kann (Art. 51 StGB; Mettler/Spichtin, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 51 StGB N 43). Demnach entfällt auch eine Genugtuung wegen Überhaft (Art. 431 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a StPO).

bb) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i. S. v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt, mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 429 StPO N 27). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231, E. 2.3.1 m.H.). Die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche infolge eines (Teil-)Freispruchs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen. Der diesen Ansprüchen zugrundliegende Sachverhalt wird also von Amtes wegen ermittelt. Die Beweislast obliegt aber trotzdem der beschuldigten Person. Denn diese trifft eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs (Art. 42 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 8 ZGB; Wehrenberg/Frank, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 429 StPO N 31 f.).

cc) Der Ladendetektiv hielt die Beschuldigte 1 beim Verlassen des Ladens an, stellte sich vor, wies sich aus und bat die Beschuldigte 1, ihn ins Büro zu begleiten. Nachdem er sich wiederholte, und sich erklärte, ging sie mit (vgl. U-act. 10.1.003, Frage 3). Inwiefern dieses Vorgehen unverhältnismässig sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal der Ladendetektiv keine Gewalt anwandte und selbst die Beschuldigte 1 keine verbale Auseinandersetzung behauptet. Die Beschuldigte 1 wurde im Büro des Ladendetektivs kontrolliert, d.h. nicht in der Öffentlichkeit (U-act. 8.1.001, S. 8). Die Polizeibeamten hielten den Beschuldigten 2 vor der J.________ an und kontrollierten ihn (U-act. 8.1.001, S. 8). Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass dies mit unverhältnismässigem Aufwand erfolgte. Die Durchsuchung des Fahrzeugs fand zwar auf dem öffentlichen Parkplatz vor dem Einkaufscenter statt, aber im Einverständnis des Beschuldigten 2 (U-act. 8.1.001, S. 8). Auch diesbezüglich ist kein unverhältnismässiges Vorgehen ersichtlich. Die vorläufige Festnahme erfolgte an einem Samstag, um 17:15 Uhr, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem nicht mehr mit vielen Besuchern im Einkaufscentrum zu rechnen war. Die Beschuldigten wurden nicht gefesselt und verhielten sich kooperativ (U-act. 4.1.001 und 4.2.001, je S. 1). Selbst die Verteidigungen begründen kein unverhältnismässiges Vorgehen bei der Festnahme wie beispielsweise Fesselung, Gewaltanwendung etc. Die Dauer der Haft von 19 Tagen ist zwar nicht unerheblich, hatte aber insbesondere auf das berufliche Leben der Beschuldigten keine Auswirkungen, weil beide Rentner sind. Negative Auswirkungen auf ihr privates, soziales Umfeld machen die Beschuldigten nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschuldigten waren im Haftzeitpunkt 68 Jahre (Beschuldigte 1) und 67 Jahre (Beschuldigter 2) alt und damit im Rentenalter, aber nicht betagt. Beide erwähnten anlässlich ihrer Festnahme (altersgemässe) gesundheitliche Beschwerden (U-act. 4.1.001 und 4.2.001, je S. 2), die jedoch keine über die üblichen Unannehmlichkeiten einer Haft hinausgehende Schwierigkeiten bereitet haben dürften. Die Beschuldigten behaupten nicht, dass die Haft aus gesundheitlichen Gründen besonders hart gewesen sei. Eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR liegt demzufolge nicht vor, sodass keine Genugtuungen zuzusprechen sind.

j) Die Vor­instanz gewährte beiden Beschuldigten den bedingten Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren und verzichtete auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse. Eine solche erscheine nicht notwendig, weil die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe und insbesondere die Tragung der Verfahrenskosten ausreichend Eindruck auf die Beschuldigte haben werde, sodass ein weiterer Denkzettel nicht angebracht erscheine (angef. Urteile, je E. 8.3). Weder die Verteidigungen noch die Staatsanwaltschaft monieren den bedingten Vollzug der Geldstrafe, der angesichts der Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten (STK 2023 79, KG-act. 30; STK 2023 80, KG-act. 34) angemessen erscheint.

k) Die Staatsanwaltschaft beantragt nebst dem bedingten Vollzug der Geldstrafe eine Busse von Fr. 750.00 für die Beschuldigte 1 (STK 2023 80, KG-act. 19, Antrag Ziffer 2) und eine Busse von Fr. 1’500.00 für den Beschuldigten 2 (STK 2023 79, KG-act. 20, Antrag Ziffer 2).

Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Der verurteilten Person soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihr den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145 E. 2.2).

Wie bereits erwähnt, sind beide Beschuldigten nicht vorbestraft und haben auch nach den vorliegenden Taten nicht mehr delinquiert. Das Strafverfahren, insbesondere die erstandene Untersuchungshaft von 19 Tagen, scheint sie genügend beeindruckt zu haben. Zudem werden sie Verfahrenskosten in nicht unerheblicher Höhe zu tragen haben, was angesichts ihrer knappen finanziellen Verhältnisse ebenfalls ein gewisses Drohpotential haben wird. Vor diesem Hintergrund wäre angesichts des leichten Verschuldens eine unbedingte Busse nicht verhältnismässig und auch nicht notwendig, um die Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Auf eine Verbindungsbusse ist deshalb zu verzichten.

12. Zusammenfassend sind die Berufungen der Beschuldigten insofern teilweise gutzuheissen, als sie für den Anklagevorwurf im Zeitraum von Januar 2019 bis am 6. August 2021 sowie für den angeklagten Vorfall vom 7. August 2021 in der F.________-Filiale Rapperswil formell freizusprechen sind. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird das Strafmass leicht erhöht.

a) Die Vor­instanz auferlegte die Verfahrenskosten vollumfänglich den Beschuldigten (angef. Urteile, je Dispositivziffer 5). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person (teilweise) freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Beschuldigten sind des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen, weshalb sie mindestens die Verfahrenskosten für die Untersuchungshandlungen und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren betreffend die Vorfälle vom 7. August 2021 in der F.________-Filiale Pfäffikon zu tragen haben. Der Ladendetektiv gab vor Ort an, dass bei den Kassierinnen in den letzten Tagen ein Mann aufgefallen sei, der teurere Kleidungsstücke zu sehr tiefen Preisen gekauft habe (U-act. 8.1.001, S. 8). Der Beschuldigte verhielt sich demnach schon an den Tagen vor dem 7. August 2021 mehrfach auffällig, sodass der Verdacht bestand, er könnte sich über die Schuldsprüche hinaus in der gleichen Weise strafbar gemacht haben. Der Ladendetektiv sichtete denn auch die Überwachungsvideos zwischen dem 2. und 6. August 2021 aus diesem Grund (U-act. 10.1.003, Frage 3 zu Beginn und zum Ende). Sodann bestand bereits vor Ort der dringende Verdacht, dass die Beschuldigten an ihren Wohnorten weiteres Deliktsgut gelagert haben könnten, weshalb der Staatsanwalt mündlich Hausdurchsuchungen anordnete (U-act. 8.1.001, S. 8). Aufgrund der in den Wohnungen beider Beschuldigten vorgefundenen zahlreichen Kleider bestand der dringende Verdacht, dass sich die Beschuldigten gemeinsam mehrfach in verschiedenen Verkaufsgeschäften mit dem gleichen Vorgehen strafbar gemacht haben könnten (U-act. 4.1.005 und 4.2.005, je S. 2). Die Beschuldigten verursachten demnach die Untersuchungshandlungen durch ihr strafbares Verhalten und darüber hinaus mehrfach auffälliges Verhalten in der F.________-Filiale Pfäffikon sowie durch die Lagerung zahlreicher Kleider in verdächtiger Weise (diverse Grössen, mit Preis- und Namensschildern). Die Beschuldigten machten weitestgehend von ihrem Aussageverweigerungsrecht (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO) Gebrauch, was ihnen nicht zur Last gelegt wird. Im Rahmen der Kostenverteilung kann jedoch berücksichtigt werden, dass sie durch ihr Schweigen den Verdacht strafbaren Verhaltens auch für den Zeitraum von Januar 2019 bis am 6. August 2021 aufrechterhielten. Von einer zu Unrecht beschuldigten Person wäre zu erwarten gewesen, dass sie zumindest eine glaubhafte Erklärung für die bei den Hausdurchsuchungen vorgefundenen Kleider äussern würden. Weshalb der Beschuldigte 2 seine anfänglichen Aussagen, die Kleider habe er seiner Familie in Serbien bringen wollen (vgl. U-act. 10.1.001, Fragen 69 f., 73 f.), im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht bestätigte, ist nicht ersichtlich, zumal dies zu seiner Entlastung hätte beitragen können. Schliesslich bewirkten die vom Teilfreispruch umfassten Vorwürfe ab der Anklageerhebung einen nur sehr geringen Aufwand. Die Beschuldigten verursachten demnach das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren vollumfänglich und betreffend sämtliche Anklagevorwürfe, weshalb die Vor­instanz den Beschuldigten die Verfahrenskosten im Ergebnis zu Recht vollständig auferlegte.

b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass­gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufungen der Beschuldigten sind nur insofern teilweise gutzuheissen, als für den angeklagten Zeitraum von Januar 2019 bis am 6. August 2021 und den angeklagten Vorfall vom 7. August 2021 in der F.________-Filiale Rapperswil ein formeller Freispruch erfolgt. Es ist jedoch kein Schuldspruch aufzuheben, sondern nur der Freispruch formell auszusprechen. Wie soeben erwähnt, verursachten die Beschuldigten auch diesbezüglich das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren. Hinzu kommt, dass in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung die Strafe erhöht wird. Insgesamt erscheint es deshalb angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens den Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten für den Dolmetscher (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).

c) Beide Beschuldigten beantragen die Bestellung der amtlichen Verteidigung (Beschuldigte 1: STK 2023 80, KG-act. 17, Antrag Ziffer 5; Beschuldigter 2: STK 2023 79, KG-act. 18, Antrag Ziffer 5).

aa) Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anschlussberufung an der Verhandlung persönlich zu vertreten (Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO). In diesem Fall muss die beschuldigte Person zwar notwendig verteidigt werden (Art. 130 lit. d StPO). Wenn sie aber bereits über eine Wahlverteidigung verfügt und deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung beantragt, so ist diese Konstellation nicht unter Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO einzuordnen. Vielmehr richtet sich die Behandlung eines solchen Gesuchs (auch bei Fällen notwendiger Verteidigung) nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und hängt somit von der finanziellen Bedürftigkeit der beschuldigten Person ab (BGer 1B_364/2019 vom 28. August 2019, E. 3.5; BGer 7B_633/2023 vom 12. August 2024, E. 3.3). Eine amtliche (unentgeltliche) Verteidigung ist demnach anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

bb) Mittellosigkeit liegt vor, wenn die beschuldigte Person die Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation, d.h. sämtlicher finanziellen Verpflichtungen sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Ruckstuhl, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 132 StPO N 23).

Die Beschuldigte 1 versteuerte im Jahr 2024 ein AHV-Renteneinkommen von total Fr. 16’924 (KG-act. 35/1), d.h. monatlich Fr. 1’410.33. Bei einem Grundbedarf von Fr. 1’200.00 (Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 7. Dezember 2009, Ziff. I.1.1) zuzüglich 25 % Zuschlag (Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz des Kantons Schwyz vom 3. November 2003, Ziff. I) ist die Mittellosigkeit bereits gegeben. Der Beschuldigte 2 erhält ein Renteneinkommen von Fr. 2’500.00 (U-act. 4.1.007, Rz. 263; U-act. 10.1.001, Frage 16). Bei einem Grundbetrag von Fr. 1’200.00 zuzüglich 25 % Zuschlag (Fr. 300.00) und einem Mietzins inkl. Parkplatz von Fr. 1’100.00 (U-act. 4.1.007, Rz. 263) ist auch er mittellos.

cc) Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Als besondere Schwierigkeiten, die gegeben sein müssen, fallen insbesondere in der betroffenen Person liegende Gründe wie familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, in Betracht (vgl. BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.; Urteil 1B_618/2021 vom 15. Februar 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Selbst in Bagatellfällen kann ausnahmsweise ein Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehen (Urteile 1B_24/2023 vom 24. Februar 2023 E. 2.2; 1B_510/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.1; 1B_618/2021 vom 15. Februar 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen).

Das den Beschuldigten vorgeworfene Tatvorgehen ist zwar nicht sehr komplex und der gesamte Verfahrensgegenstand überschaubar. In tatsächlicher Hinsicht hätten die Beschuldigten mit Hilfe des Übersetzers den Sachverhalt verstehen und sich dazu äussern können. Im Berufungsverfahren war aber die Verwertbarkeit verschiedener Beweismittel, insbesondere der bei der Durchsuchung des Fahrzeugs vorgefundenen Tragetaschen mit Kleidern zu beurteilen. Für nicht juristisch ausgebildete Personen ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Verwertbarkeit entscheidend davon abhängt, ob es sich bei der mündlichen Anordnung und nachträglichen schriftlichen Bestätigung der Durchsuchung (Art. 241 Abs. 1 StPO) um eine Gültigkeits- oder Ordnungsvorschrift handelt. Damit lagen rechtliche Schwierigkeiten vor, die den Beizug einer anwaltlichen Vertretung als geboten erscheinen lassen.

dd) Die amtliche Verteidigung ist einstweilen aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA).

Die Verteidigerin der Beschuldigten 1 reichte Kostennoten über Fr. 1’326.75 (STK 2023 80, KG-act. 17/1), Fr. 2’912.30 (KG-act. 25/1) und Fr. 1’477.40 (KG-act. 37/2), d.h. total Fr. 5’716.45, ein. Dabei verrechnete sie stets einen Honoraransatz von Fr. 250.00, was über dem Maximalansatz für amtliche Verteidigungen von Fr. 220.00 (§ 5 Abs. 1 GebTRA) liegt. Zudem veranschlagte sie für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung) einen Aufwand von 4,5 Stunden. Die Berufungsverhandlung dauerte aber nur 80 Minuten (STK 2023 80, KG-act. 37). Die Entschädigung ist deshalb zu kürzen. Für die Berufungsbegründung, die Anschlussberufungsant­wort und die Berufungsverhandlung erscheint angesichts der rechtlich nicht einfachen Fragen, wobei jedoch der Sachverhalt keine Schwierigkeiten aufwies, eine Entschädigung von pauschal Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen.

Der Verteidiger des Beschuldigten 2 reichte seinerseits Kostennoten über Fr. 3’545.55 (STK 2023 79, KG-act. 18/1), Fr. 1’842.90 (KG-act. 28/1) und Fr. 1’448.95 (KG-act. 43/1) ein. Dabei wandte auch er teilweise einen Stundenansatz von Fr. 250.00 an. Zudem ist der Aufwand von drei Stunden zuzüglich eine Stunde Fahrtzeit für die nur 80 Minuten dauernde Berufungsverhandlung zu hoch. Somit ist auch die Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten 2 zu kürzen. Für die Berufungsbegründung, die Anschlussberufungsant­wort und die Berufungsverhandlung erscheint angesichts der rechtlich nicht einfachen Fragen, wobei jedoch der Sachverhalt keine Schwierigkeiten aufwies, eine Entschädigung von pauschal Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen;-

festgestellt:

Die Urteile des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 6. Juni 2023 (SEO 2022 22 und 23) sind wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

A.________ (SEO 2022 23):

Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

C.________ (SEO 2022 22):

Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

und beschlossen:

Die Verfahren STK 2023 79 und STK 2023 80 werden vereinigt.

sowie erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufungen beider Beschuldigter und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft werden die Urteile des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 6. Juni 2023 (SEO 2022 22 und 23) in den Dispositivziffern 1, 2.1, und 3 aufgehoben und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:

A.________ wird schuldig gesprochen

a) des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Vorfälle vom 7. August 2021 in der F.________-Filiale im I.________);

b) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Vorfälle vom 7. August 2021 in der F.________-Filiale im I.________).

Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.

A.________ wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00 bestraft, wovon 19 Tagessätze als durch erstandene Haft abgegolten gelten.

Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

C.________ wird schuldig gesprochen

a) des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Vorfälle vom 7. August 2021 in der F.________-Filiale im I.________);

b) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Vorfälle vom 7. August 2021 in der F.________-Filiale im I.________).

Im Übrigen wird C.________ freigesprochen.

C.________ wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.00 bestraft, wovon 19 Tagessätze als durch erstandene Haft abgegolten gelten.

Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (SEO 2022 23) in der Höhe von CHF 6’877.20 (Gerichtsgebühr CHF 2’000.00; Untersuchungskosten CHF 4’877.20) werden A.________ auferlegt.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (SEO 2022 22) in der Höhe von CHF 8’617.85 (Gerichtsgebühr CHF 2’000.00; Untersuchungskosten CHF 6’617.85) werden C.________ auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6’000.00 (ohne Kosten der Übersetzung und der amtlichen Verteidigung) werden den Beschuldigten je zur Hälfte (Fr. 3’000.00), unter solidarischer Haftung für den vollen Betrag, auferlegt.

Der Dolmetscher, M.________, wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 240.00 entschädigt.

Rechtsanwältin B.________ wird für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin eingesetzt und für das Berufungsverfahren mit Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

Rechtsanwalt D.________ wird für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und für das Berufungsverfahren mit Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von C.________ nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an die F.________ AG (1/R), und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/A, inkl. Kopie des angefochtenen Urteils), das Migrationsamt des Kantons Schwyz (1/R), die KOST (Strafregister, elektronische Meldung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

2. Dezember 2025 amu

STK 2023 79

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

STK 2023 80

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

STK 2023 79

STK 2023 79

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

STK 2023 79

STK 2023 80

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

STK 2023 79

STK 2023 80

STK 2023 79

STK 2023 79

STK 2023 80

STK 2023 79

STK 2023 79

STK 2023 80

STK 2023 80

STK 2023 79

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

STK 2023 79

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 337 StPOart. 337 CPPart. 337 CPP

Art. 337 StPOart. 337 CPPart. 337 CPP

STK 2023 79

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

6B_1320/2020

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

6B_1320/2020

STK 2023 80

STK 2023 80

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 144 IV 234ATF 144 IV 234DTF 144 IV 234

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

6B_1003/2020

6B_212/2019

6B_959/2022

STK 2023 80

STK 2023 79

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

§ 16 PolG

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

§ 16 PolG

Art. 241 StPOart. 241 CPPart. 241 CPP

STK 2023 80

§ 16 PolG

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

STK 2023 79

§ 15 PolG

§ 16 PolG

§ 16 PolG

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

6B_194/2022

BGE 146 I 11ATF 146 I 11DTF 146 I 11

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 241 StPOart. 241 CPPart. 241 CPP

Art. 249 StPOart. 249 CPPart. 249 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 250 StPOart. 250 CPPart. 250 CPP

Art. 241 StPOart. 241 CPPart. 241 CPP

Art. 241 StPOart. 241 CPPart. 241 CPP

Art. 241 StPOart. 241 CPPart. 241 CPP

Art. 241 StPOart. 241 CPPart. 241 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 198 StPOart. 198 CPPart. 198 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

BGE 151 IV 18ATF 151 IV 18DTF 151 IV 18

BGE 139 IV 128ATF 139 IV 128DTF 139 IV 128

BGE 130 I 126ATF 130 I 126DTF 130 I 126

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 241 StPOart. 241 CPPart. 241 CPP

Art. 254 StPOart. 254 CPPart. 254 CPP

Art. 241 StPOart. 241 CPPart. 241 CPP

Art. 259 StPOart. 259 CPPart. 259 CPP

Art. 249 StPOart. 249 CPPart. 249 CPP

Art. 249 StPOart. 249 CPPart. 249 CPP

BGE 151 IV 18ATF 151 IV 18DTF 151 IV 18

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 199 StPOart. 199 CPPart. 199 CPP

Art. 100 StPOart. 100 CPPart. 100 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 296 StPOart. 296 CPPart. 296 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 241 StPOart. 241 CPPart. 241 CPP

Art. 100 StPOart. 100 CPPart. 100 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 151 IV 18ATF 151 IV 18DTF 151 IV 18

6B_307/2017

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

BGE 149 IV 352ATF 149 IV 352DTF 149 IV 352

BGE 147 IV 16ATF 147 IV 16DTF 147 IV 16

6B_821/2021

BGE 149 IV 352ATF 149 IV 352DTF 149 IV 352

BGE 147 IV 16ATF 147 IV 16DTF 147 IV 16

6B_821/2021

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

STK 2023 79

STK 2023 80

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 4 DSGart. 4 LPDart. 4 LPD

Art. 13 DSGart. 13 LPDart. 13 LPD

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

STK 2023 80

BGE 146 IV 226ATF 146 IV 226DTF 146 IV 226

STK 2023 80

Art. 215 StPOart. 215 CPPart. 215 CPP

Art. 215 StPOart. 215 CPPart. 215 CPP

Art. 142 StPOart. 142 CPPart. 142 CPP

Art. 146 StPOart. 146 CPPart. 146 CPP

STK 2023 80

6B_237/2024

6B_75/2023

6B_1187/2020

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

STK 2023 80

Art. 312 StPOart. 312 CPPart. 312 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

BGE 150 IV 345ATF 150 IV 345DTF 150 IV 345

BGE 143 IV 397ATF 143 IV 397DTF 143 IV 397

Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP

BGE 141 IV 220ATF 141 IV 220DTF 141 IV 220

Art. 108 StPOart. 108 CPPart. 108 CPP

BGE 139 IV 25ATF 139 IV 25DTF 139 IV 25

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

STK 2023 80

STK 2023 79

STK 2023 80

STK 2023 79

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

STK 2023 80

STK 2023 79

STK 2023 79

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

STK 2023 79

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

Art. 184 ORart. 184 COart. 184 CO

Art. 212 ORart. 212 COart. 212 CO

Art. 184 VAWart. 184 ORHart. 184 OR

Art. 212 VAWart. 212 ORHart. 212 OR

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

STK 2023 80

STK 2023 79

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 151 IV 113ATF 151 IV 113DTF 151 IV 113

BGE 133 IV 256ATF 133 IV 256DTF 133 IV 256

7B_134/2023

BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153

BGE 142 IV 346ATF 142 IV 346DTF 142 IV 346

7B_134/2022

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

STK 2023 80

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 138 IV 209ATF 138 IV 209DTF 138 IV 209

BGE 129 IV 53ATF 129 IV 53DTF 129 IV 53

7B_249/2022

6B_219/2021

6B_228/2021

6B_219/2021

6B_228/2021

BGE 138 IV 209ATF 138 IV 209DTF 138 IV 209

6B_1042/2020

6B_613/2020

STK 2023 80

STK 2023 79

Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP

Art. 351 StPOart. 351 CPPart. 351 CPP

BGE 142 IV 378ATF 142 IV 378DTF 142 IV 378

6B_1423/2019

Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP

Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP

STK 2020 46

BGE 142 IV 378ATF 142 IV 378DTF 142 IV 378

STK 2023 80

Art. 82 StGBart. 82 CPart. 82 CP

STK 2023 79

STK 2023 80

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

STK 2023 79

STK 2023 80

STK 2023 79

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

STK 2023 80

STK 2023 79

STK 2023 80

STK 2023 79

Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP

Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP

Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP

Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP

Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 146 IV 231ATF 146 IV 231DTF 146 IV 231

Art. 42 ORart. 42 COart. 42 CO

Art. 42 VAWart. 42 ORHart. 42 OR

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

STK 2023 79

STK 2023 80

STK 2023 80

STK 2023 79

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 105 StGBart. 105 CPart. 105 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 146 IV 145ATF 146 IV 145DTF 146 IV 145

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

STK 2023 80

STK 2023 79

Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

1B_364/2019

7B_633/2023

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

BGE 138 IV 35ATF 138 IV 35DTF 138 IV 35

1B_618/2021

1B_24/2023

1B_510/2022

1B_618/2021

Art. 241 StPOart. 241 CPPart. 241 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

§ 13 GebTRA

STK 2023 80

§ 5 GebTRA

STK 2023 80

STK 2023 79

STK 2023 79

STK 2023 80

Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF