STK 2023 83
Kammer
18. September 2024Deutsch6 min
1. Mit Dispositivziffer 7 des Urteils vom 28. September 2023 wies das Strafgericht die Prozessentschädigungsforderung von Fr. 12’012.85 des
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Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 18. September 2024
STK 2023 83
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,
Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
StGB; Entschädigungsfolgen
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 28. September 2023,
SGO 2023 7);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Dispositivziffer 7 des Urteils vom 28. September 2023 wies das Strafgericht die Prozessentschädigungsforderung von Fr. 12’012.85 des
Erwägungen
Privatklägers gemäss der durch seinen Anwalt eingereichten Kostennote ab, obwohl der Beschuldigte wegen Drohung, mehrfacher übler Nachrede und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu seinem Nachteil verurteilt wurde (vgl. Dispositivziffer 1.d, f und i). Der Privatkläger erklärt die angemeldete Berufung rechtzeitig und stellt den zugleich begründeten Antrag, Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 12’012.85 zuzusprechen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte liessen sich zur im schriftlichen Verfahren nicht mehr ergänzten Berufungsbegründung vernehmen.
2.
Der Privatkläger hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn er wie vorliegend obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Er hat seine Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (ebd. Abs. 2). Im Unterschied zur unentgeltlichen Rechtspflege knüpft der Entschädigungsanspruch im Fall des Privatklägers, der als Zivilkläger auftritt, die Notwendigkeit nicht an die Mandatierung einer Rechtsvertretung an sich, sondern nur an den von ihm betriebenen Aufwand an, wobei die Komplexität des Sachverhalts als Kriterium nicht im Vordergrund steht. Indes hat sich der Privatkläger, der nur als Strafkläger am Verfahren teilnimmt, in verschiedener Hinsicht gewisse Einschränkungen gefallen zu lassen (BGer 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.7). Er hat zur Begründung seiner Entschädigungsforderung gegen den Beschuldigten darzulegen, inwiefern ein Aufwand seiner Rechtsvertretung notwendig war, zusätzlich zur Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft seine persönlichkeitsrechtlichen Interessen auf die Feststellung des zugefügten Unrechts zu wahren und dadurch wesentlich zur Abklärung der Strafsache und Verurteilung des Täters beizutragen, was in tatsächlich und/oder rechtlich komplexen Fällen naheliegender scheint.
a) Vorliegend geht es einzig um die Vertretungskosten im Strafpunkt, da der Berufungsführer sich zwar zunächst auch als Zivilkläger konstituierte
Dispositiv
(U-act. 3.4.001 ff.), indes im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren keine Zivilforderungen adhäsionsweise geltend machte. Deshalb kommt im Berufungsverfahren Art. 398 Abs. 5 StPO nicht zum Tragen (BGer 6B_310/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.3.2) und entfallen an sich novenrechtliche Beschränkungen nach Art. 317 ZPO. Der Berufungsführer legte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung die Notwendigkeit der Aufwendungen seines Rechtsvertreters nicht dar (Vi-act. 16 HVP S. 36 i.V.m. Plädoyer S. 5 Rz 11; angef. Urteil E. II/2), obwohl der Beschuldigte erstinstanzlich sowohl deren Notwendigkeit als auch die Erforderlichkeit einer Mandatierung eines Rechtsvertreters an sich bestritt (Vi-act. 16 Plädoyer Verteidiger S. 34 Rz 65 und HVP S. 38 f.). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht in nicht näher begründeter Erwägung, das vorliegende Strafverfahren biete weder rechtlich noch tatsächlich besondere Schwierigkeiten, keine schutzwürdigen Interessen des Privatklägers zu berücksichtigen vermochte, um auf
Kosten des Beschuldigten einen Rechtsanwalt beiziehen zu können (angef. Urteil E.II/4). Der Berufungsführer rügt denn diesbezüglich zutreffend nicht, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. Der Bestreitung der
Notwendigkeit des Aufwands gemäss der eingereichten Kostennote durch den Beschuldigten hätte der Rechtsvertreter des Privatklägers erstinstanzlich entgegnen müssen und die Notwendigkeit seiner verrechneten Mitwirkung anhand der Strafakten belegt darlegen können (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten für den Privatkläger ausmachende Vorinstanz konnte die Entschädigungsforderung abweisen, nachdem die Bestreitung, dass die Aufwendungen eines Rechtsvertreters im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO notwendig waren, unbeantwortet blieb. Insbesondere hinsichtlich der auch nach neuer Praxis des Bundesgerichts für den Strafkläger immer noch erheblichen Komplexität des Verfahrens (BGer 7B/269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.7) und der Verwertbarkeit trug der Privatkläger nicht vor, inwiefern die Aufwendungen seines Anwalts notwendig gewesen wären. Entsprechende Begründungen für die Notwendigkeit solcher Aufwendungen können unter diesen Umständen im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeschoben werden. Die Berufung ist daher abzuweisen.
b) Abgesehen davon ist in einem behördengeleiteten Verfahren auch angesichts mehrerer Delikte und geschädigter Personen nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der Privatkläger konkret in der Erfassung des für ihn erheblichen Verfahrensgegenstands überfordert gewesen wäre, weil die Drohungen und üblen Nachreden, namentlich haltlose Vorwürfe der Pädophilie, zu seinem Nachteil Existenzängste ausgelöst hätten. Das Problem der Verwertbarkeit von Beweisen konnte, was im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt wird, der sich hierfür fachkundig engagierenden Staatsanwaltschaft (dazu vgl. etwa deren Plädoyer an der HVP S. 4 ff.) überlassen werden. Insoweit erscheint daher die umfassende Begleitung des Privatklägers durch einen Rechtsvertreter nicht erforderlich. Es wird auch nicht geltend gemacht, dass die Rechtsvertretung wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen habe. Soweit der Berufungsführer dem Kantonsgericht nun im Allgemeinen durchaus verständliche Gründe für den Beizug eines Rechtsvertreters darlegt, ändert dies nichts daran, dass auch mit der Berufung nicht dargetan ist, inwiefern die in der
Kostennote verrechneten Aufwände im Einzelnen und aufgrund welcher konkreten Umstände zusätzlich zur Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft zur Wahrung seiner persönlichkeitsrechtlichen Interessen notwendig waren. Daher kann dem Berufungsführer mangels Substanziierung keine Entschädigung zu Lasten des Beschuldigten zugesprochen werden. Auf seine Forderung ist daher auch im Berufungsverfahren nicht einzutreten
(Art. 433 Abs. 2 StPO).
3. Aus diesen Gründen ist die Berufung gegen die einzig angefochtene Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen, das in den die
Meldungen an Vollzug und Strafregister auslösenden Schuld- und Strafpunkten in der Sache unangefochten in Rechtskraft getreten ist. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Berufungsführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist nicht zu entschädigen;-
beschlossen:
Die Berufung wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Rechtsvertreter des Privatklägers (2/R), den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
23. September 2024 amu
STK 2023 83
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
7B_269/2022
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
6B_310/2012
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF