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Entscheid

STK 2023 84

Kammer

28. Februar 2024Deutsch27 min

A. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 31. Mai 2023 dem Strafgericht für die gemäss psychiatrischem Gutachten vom 11. April 2023 (U-act. 11.2.022) schuldunfähige Beschuldigte eine stationäre Mass­nahme nach Art. 59 StGB, wobei sie ihr nebst einer Beschimpfung und Tätlichkeiten in drei Vorfällen

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 28. Februar 2024

STK 2023 84

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

zzt. B.________,

Beschuldigte und Berufungsführerin,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin C.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin D.________,

2. E.________,

Privatkläger und Berufungsgegner,

3. F.________,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

betreffend

Mass­nahme bei Schuldunfähigkeit

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 17. August 2023,

SGM 2023 1);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 31. Mai 2023 dem Strafgericht für die gemäss psychiatrischem Gutachten vom 11. April 2023 (U-act. 11.2.022) schuldunfähige Beschuldigte eine stationäre Mass­nahme nach Art. 59 StGB, wobei sie ihr nebst einer Beschimpfung und Tätlichkeiten in drei Vorfällen

folgende Handlungen zur Last legte (Vi-act. 1):

- Erstens einen vorsätzlichen Tötungsversuch am 6. Februar 2023 um ca. 17:45 Uhr begangen dadurch, dass sie ihren Ex-Freund (Privatkläger und Berufungsgegner 2) zweimal mit ihrem Personenwagen zu überfahren bzw. anzufahren versucht habe.

- Zweitens einen vorsätzlichen schweren Körperverletzungsversuch und eine Sachbeschädigung am 5. Februar 2023 um ca. 11:15 Uhr begangen dadurch, dass sie nach Beschimpfungen und Tätlichkeiten gezielt auf ihre Mutter (Privatklägerin und Berufungsgegnerin 3) zugefahren sei, um dann in deren stillstehenden Kleinbus mit Schadensfolgen im Umfang von Fr. 1’100.00 zu fahren.

- Drittens eine vorsätzliche Drohung am 5. Februar 2023 um 19:27 Uhr begangen dadurch, dass sie ihrer Schwester eine WhatsApp-Nachricht mit folgendem Wortlaut betreffend die Mutter geschickt habe: „Chasch dinere Drecksfotze säge ich verwütsch sie schono mit em Auto und den zeig ich dir mal wiä mer richtig ihre Chopf anes Auto schlat. Tschau“.

B. Das Strafgericht stellte mit Urteil vom 17. August 2023 fest, die Beschuldigte habe im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit eine versuchte schwere Körperverletzung, eine versuchte Sachbeschädigung, eine Beschimpfung, Tätlichkeiten und eine versuchte Drohung begangen (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen (also vom Vorwurf der versuchten Tötung am 6. Februar 2023 (oben lit. A Alinea 1) sprach es die Beschuldigte frei

(Dispositiv-Ziffer 2), ordnete für sie jedoch eine stationäre therapeutische Mass­nahme im Sinne von Art. 59 StGB unter Anrechnung von 192 Tagen Haft an (Dispositiv-Ziffer 3).

Mit separatem Beschluss vom 17. August 2023 verlängerte das Strafgericht die gegen die Beschuldigte angeordnete Sicherheitshaft wegen Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) bis am 16. November 2023 (Vi-act. 32) und am 10. November 2023 bis am 6. Februar 2024 (Vi-act. 53). Gestützt auf das

psychiatrische Gutachten attestierte die Vor­instanz der Beschuldigten eine stark ausgeprägte psychische Störung sowie ein hohes Risiko für Gewalthandlungen im sozialen Nahraum (Beschluss vom 17. August E. 7). Zudem befürchtet das Gericht durch die ausgesprochene stationäre Mass­nahme eine Zuspitzung der Situation, weil bislang keine Behandlung des Störungsbildes erfolgt sei (ebd.). Die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft wurde angesichts der angeordneten stationären Mass­nahme bejaht (ebd. E. 8 sowie darauf verweisend Beschluss vom 10. November 2023 E. 8). Verfahrensleitend stellte die Vor­instanz das psychiatrische Gutachten der KESB Luzern-Land zu (Vi-act. 48 und 52).

C. Gegen das am 14. Dezember 2023 versandte begründete Urteil des Strafgerichts erklärte die amtliche Verteidigung am 9. Januar 2024 die rechtzeitig angemeldete Berufung mit den Anträgen, Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und eine ambulante Mass­nahme nach Art. 63 StGB anzuordnen, eventualiter mit stationärer Einleitung dazu. Ausserdem stellte sie den Beweisantrag, es sei ein Ergänzungsgutachten zur

Dia­g­nose der Rückfallgefahr sowie zur Zweckmässigkeit einer stationären Mass­nahme bzw. einer ambulanten Behandlung einzuholen (KG-act. 3).

a) Im Vorprüfungsverfahren (KG-act. 4) haben sich die Berufungsgegner innert Frist nicht vernehmen lassen. Der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde wurde eine Gefährdungsmeldung gemacht (KG-act. 5) und ihr die erforderlichen Akten des Berufungsverfahrens zugestellt (KG-act. 13 und 15).

b) Am 1. Februar 2024 verlängerte die Verfahrensleitung die angeordnete Sicherheitshaft vorläufig bis am 28. März 2024 und wies die Beschuldigte auf Antrag des Amtes für Justizvollzug und nach ärztlicher Stellungnahme in eine geeignete psychiatrische Klinik unter allfällig medizinisch notwendiger Zwangs­medikation ein (KG-act. 18 Disp.-Ziff. 1). Zudem teilte sie mit, die vor­instanzliche Feststellung der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 404 Abs. 2 StPO zu überprüfen und setzte den Parteien Frist zur

Stellungnahme dazu sowie zur Frage der Urteilsfähigkeit der Beschuldigten und Rückweisung an die Vor­instanz an (ebd. E. 2.b und E. 3.c sowie

Disp.-Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft wandte sich mit Eingabe vom 8. Februar 2024 unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot und die Möglichkeit der Beweiserhebung im Berufungsverfahren gegen eine Überprüfung nicht angefochtener Punkte und gegen eine Rückweisung an die Vor­instanz

(KG-act. 21). Die Verteidigerin brachte vor, zum Umstand unangefochten gebliebener Punkte keine Stellung nehmen zu können. Zudem beantragte sie eine Ergänzung des nicht rechtsgenüglichen Gutachtens. Die zusätzlichen Beweiserhebungen seien soweit möglich vom Berufungsgericht einzuholen (KG-act. 24).

c) Laut verfahrensleitend eingeholtem Bericht des Amtes für Justizvollzug vom 12. Februar 2024 sei bei der Beschuldigten in der B.________ keine Zwangsmedikation durchgeführt worden, da sie sich seit ihrem Eintritt am 2. Februar 2024 unauffällig verhalten und keine Notwendigkeit für eine notfallmässige Behandlung gegen ihren Willen bestanden habe. Die Beschuldigte habe nach eigenen Angaben mit ihrem untragbaren Verhalten im Gefängnis die Versetzung in eine andere Institution erzwingen wollen (KG-act. 23);-

und in Erwägung:

1. Das angefochtene Urteil betrifft eine laut Gutachten schuldunfähige Beschuldigte und erging daher im selbständigen Mass­nahmeverfahren nach Art. 374 f. StPO (vgl. BGE 147 IV 93 E. 1.3.3 ff.). Gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft beurteilt das Gericht in solchen Fällen zunächst die Fragen der Täterschaft der Beschuldigten und die Tatbestandsmässigkeit sowie Rechtswidrigkeit deren Verhaltens, bevor es schliesslich prüft, ob sie die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit beging und kein Fall von Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB vorliegt. Die Beurteilung dieser Fragen unterliegt der freien gerichtlichen Prüfung, wie dies in einem ordentlichen Verfahren auch der Fall ist. Sind nach Ansicht des Gerichts Täterschaft, Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und fehlende Tatverant­wortlichkeit gegeben und alle Voraussetzungen für die Anordnung einer Mass­nahme erfüllt, stellt es im Urteil die schuldlose Begehung der namentlich bezeichneten Straftaten fest und ordnet die beantragte oder eine andere Mass­nahme an. In einem solchen Fall ergeht kein Freispruch, denn ein solcher erfolgt stets mit Blick auf den Vorwurf schuldhafter Tatverwirklichung und dieser Vorwurf wird im Verfahren gegen den Schuldunfähigen nicht erhoben (BGE 147 IV 93 E. 1.3.5 m.H.).

Die Vor­instanz ordnete die von der Staatsanwaltschaft beantragte stationäre Mass­nahme (vgl. auch U-act. 19.1.001) einzig gestützt auf das Anlassdelikt der versuchten schweren Körperverletzung an (angef. Urteil E. I/3 und E. III/2)), nachdem die Beschuldigte am 5. Februar 2023 zweimal versucht haben soll, ihre Mutter zu überfahren (oben lit. A Alinea 2). Die ebenfalls festgestellten Tätlichkeiten, Beschimpfung (angef. Urteil E. I/2) und versuchte Sachbeschädigung (ebd. E. I/4) legte es seinem Mass­nahmeentscheid ebenso wenig zugrunde wie die versuchte schwere Drohung (oben lit. A Alinea 3) durch die an den Ehemann ihrer ihr Sicherheitsgefühl deswegen jedoch nicht verlierenden Mutter verschickte WhatsApp-Nachricht (ebd. E. I/5). Die der Beschuldigten vorgeworfene versuchte vorsätzliche Tötung, angeblich begangen durch zwei Versuche, ihren Ex-Freund zu überfahren (oben lit. A Alinea 1), fällt als Anlassdelikt nach dem unangefochten gebliebenen Freispruch ausser Betracht (vgl. 404 Abs. 1 StPO; Bommer, BSK, 3. A. 2023, Art. 375 StPO N 20 m.H.). Nach Auffassung der Vor­instanz soll das psychische

Störungsbild der Beschuldigten gemäss den nachvollziehbaren und mit den Akten in Einklang stehenden Ausführungen des Gutachtens im Fokus der

Deliktshypothese und deren Gefährlichkeit bereits mit Blick auf die Anlassdelikte (widersprüchlich im Plural) auf der Hand liegen (angef. Urteil S. 25 f.).

Erwägungen

2.

Im Berufungsverfahren gilt zwar grundsätzlich die Dispositionsmaxime und das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO kann es jedoch zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Von der Möglichkeit des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit der beschuldigten Person ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Eine umfassende, freie Überprüfung (auf blosse Unangemessenheit) ist ausgeschlossen. Es soll aber verhindert werden, dass das Berufungsgericht auf einer materiell oder formell unrichtigen Grundlage urteilen muss. Art. 404 Abs. 2 StPO kommt vorwiegend bei einer qualifiziert unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vor­instanz bei gleichzeitiger Beschränkung der Berufung auf die Sanktion zur Anwendung. In Ermessensentscheide der Vor­instanz kann hingegen in keinem Fall eingegriffen werden; eine Beschränkung der Dispositionsmaxime rechtfertigt sich nur bei Willkür. Macht das Berufungsgericht von Art. 404 Abs. 2 StPO Gebrauch, hat es die Verfahrensbeteiligten vorher zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2 m.H.), was hier geschehen ist (vgl. oben lit. C/b).

a) Eine Mass­nahme ist anzuordnen, um der Gefahr weiterer Straftaten der Täterin zu begegnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis der Täterin besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen von Art. 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Ist die Täterin

psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: (a) die Täterin ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang steht und (b) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die

Anordnung einer Mass­nahme setzt neben einem Gutachten (Art. 56 Abs. 3 StGB) voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Täterin im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Mass­nahmevollzugseinrichtung von vornherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf der Täterin in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt. Bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Mass­nahme im Prinzip abzusehen. Allerdings steht der Anordnung einer Mass­nahme nicht entgegen, wenn die Täterin die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB; BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2 m.H.). Der Entscheid über die adäquate Mass­nahme stellt eine Rechtsfrage dar. Bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage mass­gebenden Sachumstände wie der Legalprognose und der Frage des therapeutischen Nutzens einer Mass­nahme handelt es sich hingegen um Tatfragen (ebd. E. 2.3.3 m.H.). Die Vor­instanz rechtfertigte die Anordnung der stationären Mass­nahme mit der einen Anlasstat der versuchten schweren Körperverletzung.

aa) Diesem Deliktsvorwurf liegt folgender Sachverhalt vom 5. Februar 2023, ca. 11:15 Uhr, zugrunde:

Im Anschluss stieg A.________ in ihren Personenwagen ein, setzte das Fahrzeug zurück und fuhr dann wissentlich und willentlich vorwärts gezielt auf die vor dem Fahrzeug stehende F.________ zu, um diese mit

ihrem Personenwagen zu erfassen. Dies misslang ihr, da zu dieser Zeit F.________ in ihrem Kleinbus auf dem Fahrersitz Platz nahm. A.________ wusste, dass das Anfahren einer Person zu schweren oder gar lebensgefährlichen Verletzungen führen kann. Sie nahm durch ihr Verhalten eine schwere oder lebensgefährliche Verletzung von F.________ zumindest in Kauf.

Bereits diese Darstellung des Sachverhalts gemäss Mass­nahmeantrag erweist sich zur Begründung eines strafbaren Versuchs nicht als stringent. Misslingt der Versuch die Mutter F.________ mit dem Fahrzeug zu erfassen, weil sie zu dieser Zeit schon im Bus auf dem Fahrersitz Platz genommen habe, ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschuldigte hätte in strafbarer Weise versucht haben können auf die vor dem Bus stehende Mutter zuzufahren. Der Antrag hätte insofern bereits einer Prüfung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO nicht standhalten dürfen. Dass die Vor­instanz sich über den offensichtlichen Widerspruch in der Sachverhaltsdarstellung gemäss Mass­nahmeantrag hinwegsetzte und den „zur Anklage“ gebrachten Sachverhalt ohne nähere Abklärung der objektiven Gegebenheiten als erstellt betrachtete, ist willkürlich.

Unerwähnt lässt die Vor­instanz bezeichnenderweise auch folgende Aussage von F.________ selbst, woraus erhellt, dass auch diese sich zum mass­gebenden Zeitpunkt bereits im Bus befand (U-act. 10.2.003 Ant­wort 16):

Sie [die Beschuldigte] stieg dann aber schon vorher blitzartig in ihr Fahrzeug ein und wir auch. Dann fuhr sie mit ihrem Fahrzeug zurück. Wir dachten noch alle, dass sie nun wegfahre. Sie musste ja rückwärts

fahren um uns wegfahren zu lassen. Und dann fuhr sie aber in den Bus hinein. Sie hat dann aber mehr den Reifen touchiert mit ihrem Reifen und wir alle haben gar nicht recht gewusst, was das soll.

Es lässt sich nicht überprüfen, ob die Vor­instanz nebst dem Widerspruch im Antrag auf eine stationäre Mass­nahme diese Aussage und die weiteren zur Erstellung des Sachverhalts wesentlichen Beweismittel berücksichtigte.

bb) Die Vor­instanz erwägt vielmehr, dass zwei WhatsApp-Nachrichten im Recht lägen, welche „das vorgeworfene Tatgeschehen“ bestätigen würden (vgl. angef. Urteil E. I/3). Diese von der Vor­instanz herangezogenen und nicht der Mutter direkt, sondern deren Lebenspartner und der Schwester der Beschuldigten zugestellten WhatsApp-Nachrichten können den Widerspruch in der Sachverhaltsdarstellung des Mass­nahmeantrags nicht auflösen. Aus dem Wortlaut der Textnachricht vom Abend des 5. Februar 2023 im Drohungssachverhalt (U-act. 8.1.004 S. 5 bzw. oben lit. A Alinea 3) lässt sich schwerlich ableiten, dass sich die Beschuldigte acht Stunden zuvor entschlossen haben könnte, ihre Mutter anzufahren, wenn diese zu diesem Zeitpunkt bereits im Bus Platz genommen habe. Die Nachricht nimmt abgesehen davon keinen Bezug auf den Vorfall vom Vormittag, sondern beant­wortet eine an die Beschuldigte gerichtete Aufforderung, von ihrem „Irrweg“ abzukommen. Auch die andere Textnachricht, auf die sich die Vor­instanz beruft, enthält folgenden, unklaren Wortlaut (U-act. 8.1.004 S. 4):

Und dezue no zum säge ich bin ja grad nebet dra gstande mit em Auto ich bi ned voll dri gfahre sondern ich ha i sie Welle fahre aber si isch z schnell igstiege (...).

Der hinsichtlich ihres Willensfokus betreffend ein Anfahren ihrer Mutter

undeutliche Wortlaut der Nachricht scheint vielmehr ein Wissen der Beschuldigten zu bestätigen, dass die objektiven Umstände für einen entsprechenden Handlungsentschluss, die Mutter anzufahren, gar nicht gegeben waren, als sie auf den Bus zufuhr. Wusste die Beschuldigte, dass die Mutter schon in den Bus eingestiegen war, konnte sie sich selbst dann, wenn sie es gewollt hätte, kaum mehr tatbestandsmässig entschliessen, die Mutter anzufahren. Damit lässt sich ein realisierbarer Versuch einer schweren Körperverletzung auch nicht anhand dieser Textnachrichten hinreichend plausibilisieren. Hierbei kommt hinzu, dass die Vor­instanz bei der Prüfung des Vorwurfs der Sachbeschädigung weiter feststellt, dass sich der Zusammenstoss der Fahrzeuge auf eine Berührung der beiden Fahrzeugreifen beschränkt habe und zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen sei, dass aus der Berührung der beiden Räder keine rechtserhebliche Beschädigung am Fahrzeug von F.________ resultiert sei (angef. Urteil E. I/4.b). Indem die Vor­instanz Letzteres erwägt, wäre ihre Feststellung einer versuchten schweren Körperverletzung selbst dann willkürlich, wenn sich der entsprechende Tatvorwurf auf die bereits im Bus sitzende Mutter beschränken würde.

Dispositiv

cc) Da es die Vor­instanz im Unterschied zum Sachverhalt bezogen auf den Ex-Freun­d der Beschuldigten (vgl. dazu angef. Urteil E. I/1.a-c) nachvollziehbar zu begründen unterlässt, inwiefern der „zur Anklage gebrachte Sachverhalt“ erstellt zu betrachten sei, verletzt sie ihre Begründungspflicht in einem wesentlichen Punkt (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Aus diesen Gründen erweisen sich ihre Feststellungen offensichtlich ungenügend begründet und willkürlich, mithin als gesetzeswidrig, sodass die Berufungsinstanz nach Art. 404 Abs. 2 StPO diesen nicht angefochtenen Punkt des Urteils aufgreifen kann, auch wenn die Verteidigerin – aus welchen Gründen auch immer – das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt nicht anficht. Dass die Vor­instanz die Anordnung einer stationären Mass­nahme nicht mit den weiteren festgestellten Vergehen rechtfertigte, ist immerhin insofern plausibel, als bei geringem Taterfolg nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses keine solche Mass­nahme anzuordnen ist, worauf vorliegend aber nicht näher eingegangen werden muss.

b) Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Mass­nahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Mass­nahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen

Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1,

BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, BGE 141 IV 369 E. 6.1). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben

(BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, BGE 141 IV 369 E. 6.1). Ein Gutachten stellt

namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft nicht nur zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beant­wortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet, diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an offensichtlichen Mängeln krankt (BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.4 m.H.), sondern kann auch der Fall sein, wenn das Gericht nach dem Beweisverfahren andere tatsächliche Begebenheiten feststellt, als der Sachverständige seiner Einschätzungen zugrunde legt (BGer 6B_266/2022 vom 9. Juni 2022 E. 2.4.2; BGer 6B_606/2020 vom 10. September 2020 E. 3.4.2; Urwyler/Endrass/Hach­tel/Graf, Handbuch Strafrecht Psychiatrie Psychologie, Rn 851 m.H.).

aa) Zur Schuldfähigkeit führt das Gutachten aus, dass es sich um einen sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht relativen Begriff handle

(U-act. 11.2.022 S. 43 m.H.). Die Bestimmung der „biologischen“ Ursache der reduzierten oder aufgehobenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit als hier in der Form länger vorbestehender wahnhafter Störungen diagnostizierten schweren psychischen Störung (dazu ebd. auch S. 31 ff. mit zusätzlicher

psychopathologischer Hypographie und S. 46 Ziff. 8.1) diene in erster Linie der Festlegung des Ausmasses der zum Tatzeitpunkt vorhandenen Defizite, wozu die Analyse der Diagnose des Einzelfalles in Bezug auf die konkreten Verhaltensweisen des Exploranden zur Tatzeit entscheidend sei (ebd. S. 43 f. m.H.). Insofern bejahen die Gutachter insgesamt eine aufgehobene Schuldfähigkeit, was auch in Bezug auf das der Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vorgehaltene Verhalten mass­gebend wäre (ebd. S. 46 f. Ziff. 8.2). Diese Einschätzung hat unabhängig von der Tatbestandsmässigkeit der tatsächlichen Vorwürfe Bestand. Offenzulassen ist hier, inwieweit durch diese

gutachterlichen Feststellungen die bisher nicht abgeklärte Urteils- und in der Folge Prozessfähigkeit der Beschuldigten erfasst wird (vgl. dazu

U-act. 11.2.022 S. 44 f. sowie unten lit. cc).

bb) Dagegen geht die Einschätzung der Risikogefahr des Gutachtens vom „Deliktverhalten“ der Beschuldigten aus. Dies geschah vorliegend ohne alternative Hypothese bereits in der Vorabstellungnahme vom 1. März 2023, in der die Sachverständigen den gerichtlichen Feststellungen im Subjektiven vorgreifend verlauten liessen, dass die Beschuldigte entsprechende Handlungsabsichten in Textnachrichten wiederholt habe (U-act. 11.2.011 und am 31. März 2023 aktualisiert U-act. 11.2.019). Das Gutachten subsumiert das Deliktsverhalten dann aus forensisch-psychiatrischer/psychologischer Perspektive unter die „Delikts­kategorie“ „Gewalt im sozialen Nahraum“. Diesbezüglich schätzen die Sachverständigen nachfolgend das Rückfallrisiko als hoch ein

(U-act. 11.2.022 S. 35 ff., insbes. S. 40 unten f. sowie S. 47 Ziff. 8.3), was auch der Feststellung der Mass­nahmebedürftigkeit zugrunde gelegt wird (ebd. S. 42). Sprach die Vor­instanz die Beschuldigte von Überfahrversuchen zum Nachteil von Leib und Leben ihres Ex-Freundes unangefochten frei und behandelte denjenigen zum Nachteil ihrer Mutter willkürlich, sodass mit der vorliegenden vor­instanzlichen Begründung auch dieser Vorwurf keine Grundlage für eine Mass­nahmeanordnung bilden kann (vgl. oben lit. a), werden

erhebliche Arbeitshypothesen umgestossen bzw. falsifiziert (Urwyler et al., ebd. Rn 12), womit auf das Gutachten ohne alternative Hypothesenbildung nicht mehr abgestellt werden kann. Das gilt insbesondere für das im Gutachten dargelegte „Wiederholungs-Szenario“, wonach zu erwarten sei, dass die Beschuldigte sich gewalttätig zur Abwehr gegen wahnhaft bedrohlich wahrgenommenes Verhalten motivieren lassen könnte, wobei keine Hinweise darauf bestehen würden, dass sie nach ihrem Handlungsentschluss gezielt die Gewalt begrenzen würde, sodass mit schweren Formen der Gewalt gerechnet werden müsste (U-act. 11.2.022 S. 40). Dieses sich wohl primär auf körperliche Gewalt beziehende Szenario erscheint nicht als schlüssig, wenn bei den angeblichen Überfahrversuchen nach den äusseren Umständen nicht zu erstellen ist, dass die Beschuldigte den letzten Schritt zu den ihr vorgeworfenen Tatausführungen tatsächlich vollzog. In diesen Punkten wäre daher eine Neubegutachtung oder zumindest eine Ergänzung des bestehenden Gutachtens hinsichtlich einer zu beurteilenden Rückfallgefahr erforderlich.

cc) Weiter ist festzustellen, dass es sowohl die Vor­instanz als auch die Staatsanwaltschaft versäumten, das Strafverfahren namentlich aufgrund der Zuspitzung des psychischen Zustandes der nicht verbeiständeten Beschuldigten in der Haft mit erwachsenenschutzrechtlichen Mass­nahmen zu koordinieren (dazu vgl. etwa EGV-SZ 2017 A 5.2 E. 4). Die Sachverständigen und die Verteidigerin wiesen auf die auch ihnen nicht unerheblich erscheinende Frage der Urteilsfähigkeit hin (U-act. 11.2.009 bzw. U-act. 2.1.024 f. mit explizitem Hinweis auf den Koordinationsbedarf). Die Verteidigung liess auch mehrfach Zweifel an der Einvernahmefähigkeit der Beschuldigten verlauten und ersuchte wiederholt um entsprechende Abklärungen (vgl. U-act. 2.1.024 f.). Die Einvernahme der Beschuldigten vom 3. Mai 2023 musste infolge Einvernahmeunfähigkeit der Beschuldigten abgebrochen werden (U-act. 10.2.010). Obwohl die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit im selbständigen Mass­nahmeverfahren unter Umständen teilweise wohl offenbleiben kann (vgl. Art. 374 Abs. 2 lit. a StPO), war vorliegend der Bedarf der Klärung der Urteils- bzw. Prozessfähigkeit der gestützt auf Art. 130 lit. b und nicht lit. c StPO bestellten und entgegen den wiederholten Einwänden der Beschuldigten nicht ausgewechselten amtlichen Verteidigerin (U-act. 2.1.001 und 2.1.021) aufgrund der Hinweise der Gutachter (U-act. 11.2.009 und 11.2.022) und der Verteidigung (U-act. 2.1.024 f.) sowie aufgrund der Frage der Vertretungsmacht schon erstinstanzlich und unbesehen vom Verhalten der Beschuldigten in Sicherheitshaft offensichtlich (vgl. etwa Vi-act. 30 insb. S. 35 f., KG-act. 9). Nach Art. 106 Abs. 2 StPO wird eine handlungsunfähige Person durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten. Allenfalls muss durch die KESB eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB errichtet werden (Küffer/Jost, BSK, 3. A. 2023, Art. 106 StPO N 2 und 7). Widersprechen sich die Willensäusserungen der gesetzlichen Vertretung und einer allenfalls urteilsfähigen Beschuldigten, geht der Wille letzterer vor (Ruck­stuhl/Ditt­mann/Arnold, StPO, N 279 sowie Art. 19c ZGB). Bereits mit Hausbrief vom 31. März 2023 teilte die Beschuldigte ihre Ablehnungshaltung gegenüber ihrer Verteidigerin mit

(U-act. 4.1.075). An der abgebrochenen Einvernahme vom 3. Mai 2023 tat sie dies erneut (U-act. 10.2.010 S. 2). Der Vor­instanz teilte die Beschuldigte rund eine Woche vor der Hauptverhandlung am 11. August 2023 sodann mit, sich ohne Anwalt selbst verteidigen zu wollen bzw. sie sei mit den „Verlogenheiten und Unwahrheiten“ ihrer Verteidigerin nicht einverstanden und wünsche absolut keine Kontaktaufnahme von ihrer Verteidigerin (Vi-act. 27). An der Hauptverhandlung beantragte sie abermals, sich selbst verteidigen zu wollen

(Vi-act. 30 S. 2). Die Vor­instanz prüfte weder die Prozessfähigkeit der Beschuldigten noch deren Einverständnis mit den Vorbringen der Verteidigung. Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschuldigten dar. In der Folge blieb auch offen, ob die amtliche Verteidigerin überhaupt noch den Willen der Beschuldigten ermitteln konnte respektive bei Urteils- bzw. Prozessunfähigkeit ohne Auftrag der KESB oder gesetzliche Vertretung die Berufung anmelden (Vi-act. 33) und erklären durfte (KG-act. 3).

3. Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die Aufhebung ergeht in Form eines Beschlusses im Anschluss an die Berufungsverhandlung bzw. im schriftlichen Verfahren nach dem Schriftenwechsel, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs allenfalls aber bereits aufgrund der Berufungserklärung (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar 4. A. 2023, Art. 409 StPO N 4;

BGE 149 IV 284 E. 2.4), wobei sich Letzteres im vorliegenden Fall der Sicherheitshaft in einem vom ordentlichen Verfahren abzugrenzenden selbständigen Mass­nahmeverfahren geradezu aufdrängt. Grundsätzlich sind Fälle zurückzuweisen, in denen die Wesentlichkeit des Mangels in sich selbst (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1, etwa keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattfand bzw. kein ordnungsgemässes oder kein vollständiges Urteil ergangen ist) und nicht in Umständen gründet, die im Berufungsverfahren heilbar sind

(dazu BGE 143 IV 408 E. 6, etwa eine zweifelhafte Intensität von Befragungen in der Sache).

a) Mit der willkürlichen Feststellung der für eine stationäre therapeutische Mass­nahme im Sinne von Art. 59 StGB einzig genannten Anlasstat

(oben E. 2.a) sowie der unterlassenen Beurteilung der Prozessfähigkeit der Beschuldigten und der Vertretungsmacht der amtlichen Verteidigerin ist das vor­instanzliche Urteil nicht ordnungsgemäss ergangen und demzufolge wegen im Kern unbegründeter Feststellung der Mass­nahmevor­aus­setzungen sowie der auch damit einhergehenden Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu oben E. 2.a/cc; BEK 2019 84 vom 2. Dezember 2019 E. 4) im Ergebnis unvollständig und eine Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte erweist sich als unumgänglich. Eine stationäre Mass­nahme ist zudem eine sehr schwerwiegende Sanktion, die einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf. Diese Prüfung ist im Berufungsverfahren nicht nachholbar und ein Instanzenverlust wäre nicht hinnehmbar, weil es erstinstanzlich an einer rechtsgenüglichen Feststellung der sowohl für die Mass­nahmeanordnung (s. oben E. 2.a) als auch für die gutachterlich festgestellte Rückfallgefahr erheblichen Anlasstat fehlte (E. 2.b/bb).

b) Das Gutachten erweist sich nach in Bezug auf die Überfahrversuche zum Nachteil des Exfreundes bereits durch die Vor­instanz falsifizierter

Arbeitshypothese in Bezug auf die Risikoeinschätzung und Mass­nahme­bedürftigkeit nicht mehr als schlüssig, was nach der unbegründet festgestellten Anlasstat (vgl. oben lit. a), kein die wesentlichen Verfahrensmängel heilendes Berufungsurteil über die umstrittene Anordnung einer stationären Mass­nahme zulässt. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung halten dafür, das Gutachten im Berufungsverfahren zu aktualisieren. Indes ist selbst dies bereits deshalb nicht möglich, weil das angefochtene Urteil in Bezug auf die objektiven Umstände der Anlasstat der angeordneten Mass­nahme unbegründet geblieben ist. Die Vor­instanz wird nebst der Prozessfähigkeit der Beschuldigten und der Vertretungsmacht der Verteidigerin also zunächst beurteilen müssen, ob aus dem Vorfall vom 5. Februar 2023 um ca. 11:15 Uhr (oben lit. A Alinea 2) eine Anlasstat bzw. Grundlage einer Mass­nahme nach

Art. 59 StGB resultieren kann. Je nach Ergebnis dieser Prüfung stellt sich die Frage, ob die Anordnung von Mass­nahmen wegen der verbleibenden Tatvorwürfe im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB verhältnismässig sein könnte. Wäre die Beschuldigte aufgrund der festgestellten Schwere ihrer psychischen

Störung, sei es wegen Nichterfüllung der Tatbestände bzw. wegen fehlender Mass­nahmevor­aussetzungen, nicht umfassend freizusprechen (dazu Bommer, ebd. N 19), ist eine neue Einschätzung des Risikos bzw. der Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten durch die Sachverständigen erforderlich, insbesondere auch hinsichtlich der bislang im Gutachten verneinten (U-act. 11.2.022 S. 48 unten) Zweckmässigkeit einer mit der Berufung beantragten ambulanten Mass­nahme.

c) Soweit die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Erledigung des Falles durch die Berufungsinstanz mit dem Beschleunigungsgebot argumentiert, ist sie darauf hinzuweisen, dass die angesichts der parallel bestehenden Sicherheitshaft erheblichen Verfahrensschwierigkeiten auch auf ihren betreffend den Sachverhalt der versuchten schweren Körperverletzung im Rahmen von Art. 340 Abs. 1 lit. b und Art. 333 Abs. 1 StPO kaum mehr abänderbaren, ungenügenden Mass­nahmeantrag zurückzuführen sind. Zudem kann die Vor­instanz nach vorliegender, umgehender Rückweisung den Fall ebenso zeitnah neu beurteilen wie die Berufungsinstanz dies könnte. Im Übrigen lässt sich durchaus die Frage stellen, ob die Staatsanwaltschaft in vordringlicher Koordination mit der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde nicht hätte eine direkte Einstellung des Strafverfahrens in Erwägung ziehen können (dazu

BGE 147 IV 93 E. 1.3.3), nachdem beide Opfer keine Situationen schildern, in denen sie hätten überfahren werden sollen (vgl. angef. Urteil E. I/1.a und d und HVP S. 13 Nr. 100; vgl. auch Urwyler et al., a.a.O., Rn 1653 i.V.m.

Rn 1670ff.).

4. Aus diesen Gründen sind Dispositiv-Ziffern 1 lit. a und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und zur neuen Beurteilung unter Berücksichtigung der vorliegenden Erwägungen an die Vor­instanz zurückzuweisen. Im Übrigen sind dessen Dispositiv-Ziffern 1 lit. b-e, 2 und 5-8 in Rechtskraft erwachsen.

a) Die bereits verfahrensleitend bis am 28. März 2024 verlängerte Sicherheitshaft wird aufrechterhalten, um der KESB Luzern-Land die Regelung einer geordneten Anschlusslösung für die Beschuldigte, die an einer schweren psychischen, therapiebedürftigen Störung leidet, zu ermöglichen. Eine längere Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft lässt sich dagegen aufgrund des widersprüchlichen Sachverhalts im Mass­nahmeantrag und der diesbezüglich fehlenden Begründung des angefochtenen Urteils strafprozessual nicht mehr rechtfertigen, zumal in summarischer Durchsicht die Angaben der Beteiligten zu den Ereignissen im Zusammenhang des Fahrens der Beschuldigten gegen den Bus ihrer Mutter (vgl. oben lit. A Alinea 2 und E. 2.a) einen strafbaren Versuch einer schweren Körperverletzung wie bereits dargelegt nicht nahelegen. Es wird der Vor­instanz obliegen, einen allfälligen Anspruch der Beschuldigten auf Entschädigung und Genugtuung i.S.v. Art. 431 StPO zu prüfen.

b) Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich der Kosten der Verfügung über die Verlängerung der Sicherheitshaft zulasten des Staates (Art. 423 StPO) und ist die amtliche Verteidigung angemessen zu entschädigen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

beschlossen:

Dispositiv-Ziffern 1 lit. a und 3 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückgewiesen. Im Übrigen sind Dispositiv-Ziffern 1 lit. b-e, 2 und 5-8 des Urteils des kantonalen Strafgerichts vom 17. August 2023 in Rechtskraft erwachsen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 gehen zulasten des Staates.

Die amtliche Verteidigung wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die amtliche Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die KESB Luzern-Land (1/R, unter speziellem Hinweis auf das voraussichtliche Ende der Sicherheitshaft gemäss E. 4.a), die Privatkläger

(je 1/R), das Amt für Justizvollzug (1/R, ebenfalls unter Hinweis auf E. 4.a) und die Vor­instanz (1/ES unter Rückgabe der Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ü zur Mitteilung an die

Kantonspolizei und den Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

28. Februar 2024 amu

STK 2023 84

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 374 StPOart. 374 CPPart. 374 CPP

BGE 147 IV 93ATF 147 IV 93DTF 147 IV 93

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 263 StGBart. 263 CPart. 263 CP

BGE 147 IV 93ATF 147 IV 93DTF 147 IV 93

Art. 375 StPOart. 375 CPPart. 375 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

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BGE 147 IV 93ATF 147 IV 93DTF 147 IV 93

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

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6B_1226/2023

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Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

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Art. 182 StPOart. 182 CPPart. 182 CPP

BGE 146 IV 1ATF 146 IV 1DTF 146 IV 1

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

BGE 146 IV 114ATF 146 IV 114DTF 146 IV 114

BGE 142 IV 49ATF 142 IV 49DTF 142 IV 49

BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369

BGE 142 IV 49ATF 142 IV 49DTF 142 IV 49

BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369

BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369

6B_1226/2023

6B_266/2022

6B_606/2020

EGV-SZ 2017 A 5.2

Art. 374 StPOart. 374 CPPart. 374 CPP

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BEK 2019 84

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§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF