STK 2023 9
Präsidial
26. April 2024Deutsch5 min
- die auf den 5. September 2023 anberaumte Berufungsverhandlung (vgl. KG-act. 8) dem Verschiebungsgesuch des Beschuldigten entsprechend abzitiert wurde (KG-act. 15 f.);
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 26. April 2024
STK 2023 9
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung, vorsätzliches Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden etc.
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. Dezember 2022, SEO 2021 18);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Beschuldigte gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. Dezember 2022 am 16. Dezember 2022 fristgerecht Berufung anmeldete (KG-act. 1 f./Vi-act. 46–48; Art. 399 Abs. 1 StPO);
- das begründete Urteil des Einzelrichters gemäss Sendungsverfolgung der Post dem Beschuldigten am 30. Januar 2023 mittels Einladung zur
Abholung innert siebentägiger Frist bis zum 6. Februar 2023 gemeldet und dem Beschuldigten – entgegen der unbegründeten Annahme der Staatsanwaltschaft nicht am 30. Januar 2023 –, sondern am 6. Februar 2023 am Schalter zugestellt wurde (vgl. angefochtenes Urteil, Sendungsverfolgung der Post);
- die zwanzigtägige Berufungserklärungsfrist im Sinne von
Art. 399 Abs. 3 StPO somit am 7. Februar 2023 zu laufen begann und am auf den 25. Februar 2023 nächstfolgenden Werktag, am 27. Februar 2023, endete (Art. 85 Abs. 2 und Art. 90 StPO), womit die mit Postaufgabe vom
Sachverhalt
25. Februar 2023 eingereichte Berufungserklärung des Beschuldigten
(KG-act. 3) fristgerecht erfolgte (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO);
- die auf den 5. September 2023 anberaumte Berufungsverhandlung (vgl. KG-act. 8) dem Verschiebungsgesuch des Beschuldigten entsprechend abzitiert wurde (KG-act. 15 f.);
- der Beschuldigte sich mit der ihm eingeräumten Gelegenheit eines schriftlichen Berufungsverfahrens (vgl. KG-act. 16) im Unterschied zur Staatsanwaltschaft nicht einverstanden erklärte (KG-act. 17–20);
- zur Berufungsverhandlung neu auf den 26. März 2024 vorgeladen wurde (vgl. Vorladung vom 13. Februar 2024 [KG-act. 22] und Terminanzeige vom 14. Dezember 2023 [KG-act. 21]);
- der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. März 2024 ein Zeugnis der eidg. anerkannten Psychotherapeutin C.________ einreichte und wiederum um Verschiebung der Berufungsverhandlung um sechs bis zwölf Monate ersuchte (KG-act. 29 und 29/1);
Erwägungen
- das Verschiebungsgesuch am 18. März 2024 vorläufig abgewiesen wurde, was gemäss Hinweis in den Erwägungen solange gelte, als der Beschuldigte kein amtsärztliches Zeugnis einreiche, das seine Verhandlungsunfähigkeit belege (KG-act. 30), woraufhin der Beschuldigte am 20. März 2024 mitteilte, er sei bereit, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen; wenn die Verhandlung jedoch nicht verschoben werden dürfe, ziehe er seine Berufung zurück (KG-act. 31);
- dem Beschuldigten daraufhin verfahrensleitend angedroht wurde, wenn bis am Montag, 25. März 2024, 16:00 Uhr, kein seine Verhandlungsunfähigkeit attestierendes amts- oder bezirksärztliches Zeugnis beim Kantonsgericht eingehe, gelte die Berufung unter Kostenfolgen als zurückgezogen
(KG-act. 32);
- der Beschuldigte am 23. März 2024 ein Zeugnis des Bezirksarztes D.________ einreichte, in dem ihm die Verhandlungsfähigkeit attestiert wurde (KG-act. 35/1), wonach er mithin nicht verhandlungsunfähig war bzw. ist;
- den Parteien mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. März 2024 mitgeteilt wurde, dass die Berufung des Beschuldigten somit ungeachtet seines erneuten Verschiebungsantrags in der Eingabe vom 23. März 2024
(KG-act. 35) androhungsgemäss als zurückgezogen gelte und dass die Berufungsverhandlung vom 26. März 2024 dementsprechend nicht stattfinde, wozu sich die Parteien innert zehntägiger Frist ebenso äussern könnten wie dazu, dass die Aufwände des Bezirksarztes von Fr. 200.00 (vgl. KG-act. 36 und 36/1–2), als Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 StPO Verfahrenskosten darstellen würden, die gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich der sein Rechtsmittel zurückziehende Beschuldigte zu tragen habe (KG-act. 37);
- der Beschuldigte sich daraufhin nicht vernehmen liess
(vgl. KG-act. 37 ff.) und die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung verzichtete (KG-act. 40);
Dispositiv
- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial
(§ 40 Abs. 2 JG) abzuschreiben ist;
- die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen und als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO), womit der unterliegende Beschuldigte die (reduzierten) Gerichtskosten von Fr. 500.00 (inkl. der Kosten für die bezirksärztliche Untersuchung von Fr. 200.00 [KG-act. 36, 36/1–2 und 38]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020, E. 3.3 und E. 3.5) gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen hat;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die
Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz
(1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der elektronischen Mitteilung an die KOST [Strafregister]) und an die
Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
26. April 2024 amu
STK 2023 9
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 40 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_1094/2019
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF