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Entscheid

STK 2024 11

Kammer

23. September 2025Deutsch33 min

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 23. September 2025 STK 2024 11 und STK 2024 12 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Monique Schnell Luchsinger, Daniela Brüngger und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin Heidi Dörig. In Sachen A.____...

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Kantonsgericht Schwyz

Urteil vom 23. September 2025 STK 2024 11 und STK 2024 12

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Monique Schnell Luchsinger, Daniela Brüngger und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin Heidi Dörig.

In Sachen A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Erwägungen

1.

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Schmiedgasse 21, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2.

D.________, Privatkläger, Berufungsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend Gewerbsmässiger Betrug, Betrug, Urkundenfälschung (Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 11. September 2023, SGO 2022 46);-

hat die Strafkammer, nachdem sich ergeben:

Kantonsgericht Schwyz 2

A. Die Staatsanwaltschaft klagte am 21. Dezember 2022 den Beschuldigten u.a. des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB gestützt auf folgenden Sachverhalt an (Anklageziffer 1):

Am 22. März 2017 lernte D.________ (nachfolgend Privatkläger) anlässlich einer Aussprache zu den Kosten eines Bauvorhabens den damals bei der F.________ angestellten Architekten A.________ (nachfolgend Beschuldigter) kennen. In der Folge arbeiteten sie an diesem Bauprojekt des Privatklägers zusammen. Daraus entwickelte sich ein besonderes, beinahe freundschaftliches Vertrauensverhältnis. Dieses besondere Vertrauensverhältnis ausnutzend, liess sich der Beschuldigte vom Privatkläger als Privatperson mehrere Bargelddarlehen gewähren, u.a. zwecks Tätigung eines WIR-Geschäftes. Hiezu täuschte er den Privatkläger im Zeitraum vom 26. Mai 2017 bis zum 5. April 2018 mehrfach darüber, dass er nie die Absicht hatte, diese Darlehen jemals vollständig zurückzuzahlen, wozu er auch gar nicht in der Lage war. Diese Täuschungen und die Glaubwürdigkeit seiner Rückzahlungsversprechen unterstütze A.________ einerseits dadurch, dass er dem Privatkläger im Verhältnis zum Gesamtdarlehensbetrag von CHF 242’500.00 nur marginale Rückzahlungen von gesamthaft CHF 31’500.00 leistete, namentlich am 12. Juli 2017 CHF 17’500.00, am 11. September 2017 CHF 3’000.00, am 11. Dezember 2017 CHF 2’000.00, am 15. März 2018 CHF 6’000.00 und am 16. März 2018 CHF 3’000.00, und ihn so im Glauben liess, dass er rückzahlungsfähig und -willig sei. Er täuschte den Privatkläger anderseits über das Substrat der zur Absicherung der Darlehensrückzahlungen in Aussicht gestellten Sicherheiten, da diese nämlich gar nicht existierten bzw. in Aussicht gestellte angebliche Vermögenszuflüsse nie oder nur bei Auftreten eines von ihm nicht zu beeinflussenden Zufalls eintreten würden, was er dem Privatkläger verschwieg. Bspw. täuschte er den Privatkläger namentlich darüber, dass er a) von G.________ ein konkretes Versprechen auf einen Erbvorbezug von gesamthaft CHF 300’000.00 in den Jahren 2017/2018 in Aussicht gestellt bekommen habe, b) eine Aussicht auf weitere Vermögenszuflüsse von CHF 300’000.00 bis 700’000.00 aus der bevorstehenden Erbschaft von G.________ habe, wobei er entgegen seiner Darstellung gegenüber dem Privatkläger im Gegenteil im Zeitpunkt der Darlehensnahmen vielmehr selber Darlehensnehmer bei G.________ war, und dass c) aus einem angeblichen WIR-Geschäft im Zusammenhang mit einem Bauherrn aus der Lenzerheide GR ein sicherer Gewinn resultieren werde, woran er den Privatkläger partizipieren lassen und ihm dann die Darlehensschulden zurückzahlen werde. Diese Täuschungen waren in mehrfacher Hinsicht arglistig: Einerseits war die vom Beschuldigten behauptete aber nicht vorhandene Rückzahlungsabsicht für den Privatkläger nicht überprüfbar. Anderseits war dem Kantonsgericht Schwyz 3 Beschuldigten die Überprüfung der effektiven Verwendung der gewährten Darlehen gar nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich. Beispielsweise konnte der Privatkläger im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bereits bestehende private Darlehensschulden ebenso wenig überprüfen wie den späteren Kauf von teuren Sportwagen. Zudem schuf er zum Privatkläger ein besonderes, beinahe freundschaftliches Vertrauensverhältnis, aufgrund dessen er voraussah, dass der Privatkläger seinen Angaben vertrauen und diese gar nicht erst überprüfen werde. In der irrigen Annahme über die Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit gewährte der Privatkläger dem Beschuldigten die Darlehen gemäss nachfolgender Tabelle, wobei sich der Beschuldigte die Darlehen jeweils an seinem damaligen Wohnort an der H.________strasse zz im Gesamtbetrag von CHF 242’500.00 in bar auszahlen liess. Dadurch schädigte sich der Privatkläger abzüglich der obgenannten Rückzahlungen von gesamthaft CHF 31’500.00 am Vermögen, mithin um gesamthaft CHF 211’000.00. Im Einzelnen liess sich der Beschuldigte vom Privatkläger die nachfolgenden Darlehen in bar übergeben:

Datum Betrag in CHF Vereinbarter Rück- Rückzahlungen zahlungstermin in CHF 26. Mai 2017 15’000.00 30. September 2017 30. Mai 2017 17’500.00 Keine Vereinbarung 12. Juli 2017 17’500.00 19. Juli 2017 43’000.00 31. August 2017 16. August 2017 100’000.00 15. September 2017 11. September 2017 3’000.00 17. November 2017 30’000.00 4. Dezember 2017 11. Dezember 2017 2’000.00 21. Dezember 2017 9’000.00 20. Januar 2018 1. Februar 2018 10’000.00 9. Februar 2018 16. Februar 2018 10’000.00 23. Februar 2018 15. März 2018 6’000.00 16. März 2018 3’000.00 5. April 2018 8’000.00 30. April 2018 Total 242’500.00 31’500.00 Deliktsbetrag: Darlehen (CHF 242’500.00) abzüglich CHF 211’000.00 Rückzahlungen (CHF 31’500.00) Da der Beschuldigte den Privatkläger über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschte und er die vom Privatkläger „zur Überbrückung eines finanziellen Engpasses“ gewährten Darlehen vereinbarungswidrig nicht nur zum allgemeinen Lebensunterhalt für sich sowie seine Ehefrau I.________ und teilweise auch die „J.________ GmbH“, deren Inhaber und Geschäftsführer er war, sondern zur Rückzahlung anderweitiger, Kantonsgericht Schwyz 4 aber dem Privatkläger verschwiegener Darlehen sowie für den Kauf von teuren Sportwagen und damit luxuriösen Lebensstil verwendete, wusste er bereits vor der ersten Darlehensannahme, dass die dem Privatkläger versprochene und schriftlich zugesicherte Rückzahlung der obgenannten Darlehen von vornherein unrealistisch war und er diese mangels Rückzahlungssubstrat auch nicht werde einhalten können. Indem er die obgenannten Darlehen trotzdem willentlich auszahlen liess, handelte er stets in der Absicht, sich, seine Ehefrau I.________ und teilweise die „J.________ GmbH“ an den obgenannten Darlehen unrechtmässig zu bereichern. Während der Zeit der Darlehensnahmen zwischen dem 26. Mai 2017 und dem 5. April 2018 betätigte sich der Beschuldigte als selbständig erwerbender Architekt und hatte deshalb kein regelmässiges Erwerbseinkommen, wie er es zuvor als angestellter Architekt hatte. Er erschlich sich die obgenannten Darlehen entgegen seinen Versprechen auch zur Bestreitung eines luxuriösen Lebensstils sowie zum Kauf teurer Sportwagen, was er sich ohne diese Darlehen nicht oder zumindest nicht in diesem Umfang hätte leisten können. Es handelte deshalb auch gewerbsmässig.

Berufungsgegenstand sind ausserdem die Tatbestände der Falschbeurkundung und Betrug gestützt auf folgende dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalte (Anklageziffern 3 bzw. 4):

Im Wissen, einem Formular „Covid-19-Kredit“ möglicherweise einen falschen Inhalt anzugeben, und in der Absicht, sich bzw. der J.________ GmbH dadurch einen unrechtmässigen Vorteil im Umfang von 10 % des provisorischen Jahresumsatzes 2019 zu verschaffen, füllte A.________ am 30. März 2020 oder kurz davor in Wangen SZ als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der J.________ GmbH ein Formular „Covid-19-Kredit“ aus. Darin gab er willentlich wahrheitswidrig an, dass die J.________ GmbH im Jahre 2019 einen provisorischen Umsatzerlös von CHF 230’000.00 erwirtschaftet haben soll, obwohl die J.________ GmbH tatsächlich lediglich einen Umsatz von CHF 84’384.74 generierte. Indem er um den wesentlich tieferen tatsächlichen Umsatz der J.________ GmbH wusste, verpasste er dem Formular „Covid-19-Kredit“ im Hinblick auf die Erlangung eines „Covid-19Kredits“ willentlich einen unwahren Inhalt. (3) Im Wissen, dass im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19Pandemie bei beantragten Krediten von weniger als CHF 500’000.00 keine branchenübliche Überprüfung der gemachten Angaben vorgenommen werden und deshalb täuschendes Verhalten beim Beantragen eines Kredites aufgrund der Covid-19-Pandemie durch blosses Einreichen eines Formulars „Covid-19-Kredit“ mit falschen Angaben zu einem Kantonsgericht Schwyz 5 Irrtum über den tatsächlichen provisorischen Umsatzerlös bei der angeschriebenen Bank führen könnte und werde, und die angeschriebene Bank so in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung zu einer auf diesem Irrtum basierenden Auszahlung des beantragten Covid-Kredites führen könnte, reichte A.________ als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der J.________ GmbH ein inhaltlich falsch ausgefülltes und am 30. März 2020 in Wangen SZ unterzeichnetes Formular „Covid-19-Kredit“ bei der K.________ AG (Bank I) namens der J.________ GmbH ein. Das führte bei den Verantwortlichen der K.________ AG (Bank I) zu einem Irrtum über den tatsächlich generierten Umsatzerlös. Im Irrtum über den provisorischen Umsatzerlös der J.________ GmbH für das Jahr 2019 in der Höhe von CHF 230’000.00 überwies die K.________ AG (Bank I) am 31. März 2020 den avisierten Kredit-Betrag in der Höhe von CHF 23’000.00 auf das Bankkonto yy der K.________ AG (Bank I), lautend auf die J.________ GmbH. Dadurch schädigte A.________ die K.________ AG (Bank I) bzw. letztlich die L.________, um CHF 23’000.00, und bereicherte sich bzw. die J.________ GmbH entsprechend, ohne einen Anspruch darauf in dieser Höhe gehabt zu haben. (4)

B. Mit Urteil vom 11. September 2023 sprach das Strafgericht den Beschuldigten nebst fünf weiteren Straftatbeständen (Dispositivziffer 1 lit. a, d, e, f und g) der am 30. März 2020 begangenen, obgenannten Delikte des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig (Dispositivziffer 1 lit. b und c i.V.m. Anklageziffern 3 bzw. 4), sprach ihn indes vom Vorwurf des obgenannten, gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil des Privatklägers (Dispositivziffer 2 i.V.m. Anklageziffer 1) sowie eines weiteren Straftatbestands frei. Das Strafgericht belegte den Beschuldigten mit einer nicht aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten, mit einer bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschobenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 160.00 und einer Busse von Fr. 100.00 unter einer eintägigen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung (Dispositivziffern 3-6). Vom Vollzug einer bedingt aufgeschobenen Vorstrafe sah es unter einer Verwarnung ab und verfügte die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände (Dispositivziffern 7 f.). Gegen dieses Urteil erklärten der Beschuldigte (STK 2024 11) und der Privatkläger (STK 2024 12) ihre angeKantonsgericht Schwyz 6 meldeten Berufungen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Ergreifung eines Rechtsmittels.

C. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. September 2025 beantragte der Beschuldigte, die Berufung des Privatklägers sei abzuweisen. Er reduzierte die Anträge seiner Berufungserklärung darauf, dass Dispositivziffer

1.

lit. b und c sowie Ziffer 3, 4, 9 und 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben seien und verlangte, nur mit einer bei einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschiebenden Freiheitsstrafe von 4 Monaten, einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 160.00 und einer Busse von Fr. 100.00 bestraft zu werden, unter Kostenfolgen zu 10 % zu seinen Lasten. Der Privatkläger hielt an seinen Anträgen der Berufungserklärung fest, wonach der Beschuldigte zusätzlich des gewerbsmässigen Betrugs zu seinen Lasten schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sei sowie ihn für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 58’678.85 und zweitinstanzlich mit Fr. 15’013.40 zu entschädigen habe. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Berufungen abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Der Beschuldigte verweigerte an der Berufungsverhandlung Aussagen zur Sache;Kantonsgericht Schwyz 7 und in Erwägung:

1.

Im Schuldpunkt angefochten sind nurmehr die eingangs aufgeführten drei Anklagesachverhalte (vgl. oben lit. A) betreffend den gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil des Privatklägers (vgl. dazu unten E. 3) und den Covid19-Betrug bzw. die damit einhergehende Falschbeurkundung (unten E. 2). Der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung infolge Verjährung und das Urteil (Dispositivziffer 1 lit. a und d-g) des Strafgerichts zu den anderen Anklagevorhalten sind mithin rechtskräftig, ebenfalls das Absehen vom Vollzug einer Vorstrafe unter einer Verwarnung und die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände (Dispositivziffern 7 f.) sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Dispositivziffer 11 lit. a). Die beiden Berufungen gegen dasselbe Urteil des Strafgerichts sind vereinigt zu beurteilen (Art. 30 StPO).

2.

Die Berufung in Bezug auf den in Anklageziffern 3 und 4 angeklagten Covid-19-Kreditbetrug samt Urkundenfälschung begründet der Beschuldigte damit, dass die kreditgebende Bank gewusst habe, was er im Kreditantrag eingetragen habe, indes habe sie die leichtfertig bei ihr angehäuften Kontokorrentschulden decken wollen. Er bestreitet jedoch die vorinstanzliche und entscheidwesentliche Feststellung nicht, auf dem von ihm verfassten und unterzeichneten Kreditantrag einen falschen Umsatzerlös von Fr. 230’000.00 angegeben zu haben, und insbesondere vorinstanzlich sein Wissen anerkannt zu haben, dass seine Gesellschaft weit weg von einem Umsatz in dieser Höhe war und seine Angaben nicht genauer überprüft würden (vgl. angef. Urteil S. 15 ff. E. 4.2 und 4.5 f.). Ebenso wenig bestreitet er, dass die Bank den einzig erforderlichen formalen Prüfaspekten nachkam (vgl. ebd. E. 4.7). Falls die Bank wie vom Beschuldigten behauptet von den zugestandenen falschen Umsatzangaben gewusst und diese akzeptiert haben soll, um ein bei ihr angehäuftes Minussaldo von Fr. 13’906.30 auszugleichen, wären dies allenfalls Kantonsgericht Schwyz 8 Handlungen einer Teilnahme oder Mittäterschaft, die jedoch der Täterschaft des Beschuldigten nicht entgegen stehen. Dessen falsche Umsatzangaben bleiben arglistig, weil der Antrag ohne Gegenzeichnung der Bank an die Bürgschaftsorganisation weitergeleitet und zur Grundlage der Bürgschaftsgewährung wurde. Im Übrigen setzt sich der Beschuldigte mit den vorinstanzlichen Erwägungen und den Hinweisen auf die Praxis des Kantonsgerichts Schwyz (STK 2022 59 vom 19. September 2023) und des Obergerichts Zürich (SB210497 vom 10. Februar 2022) nicht auseinander, weshalb zur Begründung der Bestätigung der Verurteilungen wegen Betrugs und Urkundenfälschung auf das angefochtene Urteil mit dem zusätzlichen Hinweis verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), dass auch die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung bei falschen Umsatzangaben an der Erfüllung der beiden Tatbestände in der vorliegenden Konstellation festhält (BGer 7B_1346 vom 11. August 2025 E. 4.3 m.H. auf BGer 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4 f., zur Publikation vorgesehen, und auf BGer 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 4).

3.

Gewerbsmässigen Betrug verneinte die Vorinstanz im Wesentlichen wegen angeblichen Fehlens der Arglist: Der Privatkläger habe die schlechte oder gar desolate finanzielle Situation des Beschuldigten gekannt und daher davon ausgehen müssen, dass eine Rückzahlung schwierig sein könne. Innert der kurzen Zeit ihrer Bekanntschaft von rund zwei Monaten bis zur Gewährung des ersten Darlehens am 26. Mai 2017 könne nicht von einem „ausgeprägten Vertrauensverhältnis“ ausgegangen werden. Weil der Privatkläger die vom Beschuldigten erwähnte, bevorstehende Erbschaft oder Erbvorbezug über Fr. 300’000.00 weder schriftlich belegen lassen noch selbst abgeklärt habe, könne dem Beschuldigten der von diesem behauptete Rückzahlungswille nicht widerlegt werden (angef. Urteil S. 11 f. E. II/2.7).

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a) Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird bei gewerbsmässiger Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagen bestraft (Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB). Unbestritten sind vorliegend die Darlehenszahlungen und teilweisen Rückzahlungen gemäss der in der Anklageschrift aufgeführten Tabelle (vgl. oben lit. A; vgl. zudem U-act. 8.1.005/04-07 und Uact. 8.1.006/04-07). Umstritten ist der Nachweis der inneren Tatsache des fehlenden Rückzahlungswillens des Beschuldigten, den die Vorinstanz in dubio pro reo als nicht erbracht erachtet (angef. Urteil S. 11 f. E. II/2.7 i.V.m. S. 5 E. II/1). Den nachfolgenden Erwägungen überblickshalber vorgreifend ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz klarzustellen, dass der Privatkläger die tatsächlich finanziell desolate Situation des Beschuldigten nicht kannte, und allfälliges Wissen über bloss vorübergehende Liquiditätsengpässe, ihrer Natur nach geradezu naheliegendste Gründe für Darlehensgewährungen, der Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Betrugs nicht entgegenstehen. Denn es geht nicht um das Wissen des Privatklägers, ob sich der Beschuldigte in finanziellen Schwierigkeiten befand, sondern darum, ob derjenige, der ein Darlehen aufnimmt, seinen Willen erklärt, es zurückzubezahlen und dazu zumindest langfristig überhaupt in der Lage ist. Das betrifft nicht die Frage der Arglist (vgl. dazu unten lit. c), sondern diejenige nach der für eine Strafbarkeit ebenso erforderlichen konkludenten Täuschung (Trechsel/Crameri, PK 4. A. 2021, Art. 146 StGB N 3 m.H.), worauf zunächst einzugehen ist.

b) Angriffsmittel des Betrugs ist die auf den Irrtum des Opfers angelegte Täuschungshandlung (vgl. dazu auch Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 8. A. 2022, § 15 N 6). Diese Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von

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der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa der Leistungswille und die Erfüllungsbereitschaft. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Austausch nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise einen unwahren Erklärungswert zukommt. Dementsprechend erklärt, wer einen Vertrag eingeht, in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1 m.H.).

aa) Der Beschuldigte unterzeichnete zusammen mit seiner Frau bei sich zuhause privat verschiedene mit Rückzahlungsterminen versehene Darlehensverträge. Er liess sich die darin vorgesehenen Darlehen vom ihm Hilfe leistenden Privatkläger bar auszahlen, wobei er diesem im November 2017 im Rahmen des Darlehens über Fr. 30’000.00 erzählte, dass sein Onkel, sei es als „Erbe“, „Vorbezug“ oder etwas anderes, ihm Fr. 300’000.00 zugesichert habe (U-act. 10.2.001 Nr. 16 ff., 36, 42, 54 ff., 68 und 92; U-act. 10.2.003 Nr. 5 ff., 11, 14, 16 und 28 ff.). Durch die Unterzeichnung der Darlehensverträge gilt der Rückzahlungswille des Beschuldigten hinsichtlich der zwischen dem 26. Mai 2017 und 5. April 2018 gewährten Darlehen von insgesamt Fr. 242’500.00 (vgl. U-act. 8.1.005/04-07 und U-act. 8.1.006/04-07) als konkludent erklärt. Insofern kann eine Täuschung vorliegen, falls der Beschuldigte die Darlehen nicht zurückzahlen wollte. Zurückbezahlt wurden in mehreren Tranchen insgesamt Fr. 31’500.00, was den Privatkläger dazu bewog, dem Beschuldigten weitere Darlehen zu gewähren (U-act. 10.2.003 Nr. 41). Der Privatkläger setzte die Verträge jeweils auf und gab als Grund „finanziellen Engpass“ an, weil der Beschuldigte ihm einmal gesagt habe, dass sein Kühlschrank leer sei (ebd. Nr. 45). Hauptsächlich gab er dem Beschuldigten aber Geld, damit er gute Geschäfte abschliessen und eine Existenz aufbauen könKantonsgericht Schwyz 11 ne. Dabei sei ihm nicht ersichtlich gewesen, was der Beschuldigte mit dem Geld gemacht habe (ebd. Nr. 15 ff.). Er habe ihm gestützt auf das Vertrauensverhältnis einfach ohne Beleg für Sicherheiten geglaubt und ihm helfen wollen (ebd. Nr. 24-32). Der Beschuldigte gab an den Iden des März 2019 der Kantonspolizei Zürich zu Protokoll, es sei nie seine Absicht gewesen, die Darlehen nicht zurückzuzahlen und er hätte gerne schon mehr zurückbezahlt. Er könne nichts dafür, dass er das klar versprochene Geld seines Onkels nicht erhalten habe. Auch aufgrund eines Baustopps Mitte Dezember 2018 habe er keine Einnahmen, sei aber gewillt, das Geld dem Privatkläger zurückzugeben (U-act. 10.2.001 Nr. 55 ff., 68 und 92). Im Weiteren verweigerte er die Aussagen zur Sache (U-act. 10.2.004, HVP und BVP) bzw. anerkannte die Vorhalte in den Schlusseinvernahmen nicht (U-act. 10.2.005 f.).

bb) Nicht nur der Privatkläger, sondern auch der Beschuldigte empfand ihre Beziehung als freundschaftlich, sei doch der Privatkläger ein liebenswürdiger Mensch, auch wenn er in geschäftlicher Hinsicht kompliziert sei (Uact. 10.2.001 Nr. 13 f.). In Sinne der Anklage ist es daher erstellt, dass das Verhältnis zwischen den Beteiligten ein „besonderes, beinahe freundschaftliches“ und ein mit Blick auf die Beträge geradezu offensichtlich von Vertrauen geprägtes war. Abgesehen davon setzt die Rechtsprechung zur Täuschung durch konkludentes Verhalten kein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis voraus, sondern geht davon aus, dass im sozial adäquaten Geschäftsverkehr das Eingehen von Darlehensverträgen die Erklärung des Rückzahlungswillens beinhaltet. Daran ändert vorliegend nichts, dass als Zweck der Darlehen in den Verträgen ausnahmslos die „Überbrückung eines finanziellen Engpasses“ bezeichnet wurde, zumal es gemäss übereinstimmenden Aussagen dem Privatkläger darum ging, dem Beschuldigten zu helfen, eine Existenz aufzubauen. Somit war der Privatkläger in der besonderen, durchaus freundschaftlichen Beziehung bereit, dem Beschuldigten, einem zu verhältnismässig niedrigem Lohn angestellten und im Oktober 2017 gekündigten Architekten Kantonsgericht Schwyz 12 (U-act. 10.2.001 Nr. 38 f. und 68) in einer persönlichen Notlage und beim Aufbau eines eigenen Geschäfts zu helfen. Wie ausgeführt (oben lit. a) steht der mit der Vereinbarung von Darlehen implizierten Rückzahlungsbereitschaft die Erklärung, in momentanen finanziellen Schwierigkeiten zu stecken, nicht entgegen.

cc) Der Beschuldigte hatte, wie der Privatkläger mit seiner Berufung zutreffend geltend macht, derweil keine realistische Rückzahlungsfähigkeit. Denn im Oktober 2016 kehrte er mittellos und in Erwartung der Betreibung von nicht verjährten Verlustscheinen in die Schweiz zurück (U-act. 17.1.007 Nr. 38 f.). Ferner zeigen Bankauszüge seit Jahresbeginn 2017 aus seinen einzig bei der M.________ (Bank II) gehaltenen Konten (U-act. 10.2.001 Nr. 70), dass er durchschnittlich wie zugegeben nur mit monatlich knapp Fr. 4’500.00 entlöhnt wurde. Soweit er noch über anderweitige, nicht näher erläuterte Einnahmen verfügte, waren diese wiederum mit Rückzahlungsverpflichtungen verbunden (U-act. 5.3.001/98 ff.; U-act- 10.2.001 Nr. 29 ff. und 45 ff.). Spätestens ab Juli bzw. August 2017, als der Beschuldigte Darlehen in der Höhe von Fr. 100’000.00 bzw. 43’000.00 mit dem Privatkläger vereinbarte und entgegennahm, durfte er angesichts seiner finanziellen Verhältnisse den Privatkläger nicht mehr im Glauben lassen, dass er die Darlehen zurückzahlen werde, jedenfalls nicht bis zu den vereinbarten, kurzen Rückzahlungsterminen. Nach der Rechtsprechung ist daher aufgrund der dem Privatkläger gegenüber unterdrückten fehlenden Rückzahlungsfähigkeit zu schliessen, dass der Beschuldigte nicht rückzahlungswillig war. Zudem investierte der Beschuldigte schon das erste Darlehen nicht wie versprochen in ein sogenanntes WIR-Geschäft. Er gestand ein, dieses Geld auf sein Bankkonto einbezahlt zu haben (U-act. 10.2.001 Nr. 19), was auch anhand der Bankunterlagen nachzuvollziehen ist (U-act. 5.3.001/117 f.). Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern er wie behauptet (U-act. 10.2.001 Nr. 20) das Darlehen für ein WIR-Geschäft mit Fr. 19’000.00 Gewinn eingesetzt hätte. Die Umstände, unter welchen er mit Kantonsgericht Schwyz 13 dem vierten Darlehen über Fr. 100’000.00 ein WIR-Geschäft abgewickelt haben will, mochte der Beschuldigte ebenfalls nicht darlegen (ebd. Nr. 45 ff.). Im Übrigen gab der Beschuldigte zu, dass er vorhandene finanzielle Mittel für den Ankauf von zwei Autos zu einem Kaufpreis von je Fr. 100’000.00 verwendete (U-act. 10.2.001 Nr. 80 ff.). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht rückzahlungsfähig bzw., soweit er zwischendurch doch über entsprechende finanzielle Mittel verfügte, nicht rückzahlungswillig war, weil er das Geld anderweitig verwendete.

dd) In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass das Schweigen des Beschuldigten zur Gewichtung belastender Elemente in Situationen berücksichtigt werden darf, die mit Bestimmtheit von ihm zu erläutern wären. Wenn dabei die belastenden Elemente eine Erklärung nahelegen würden, d.h. hier die unterbliebenen Rückzahlungen erheblicher Darlehen nach den fehlenden Rückzahlungswillen bzw. die Rückzahlungsunfähigkeit widerlegenden Erklärungen rufen, ist der indizmässige Schluss erlaubt, dass es solche dafür nicht gibt (BGer 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 3.3.2 m.H.; BGer 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3; STK 2022 19 und 21 vom 18. Juli 2023 E. 1.b m.H.; BGer 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 5.1 m.H.). Wenn der Beschuldigte schweigt und die tatsächliche Verwendung der vom Privatkläger erhaltenen Gelder zu den vorgesehenen Zwecken (WIR-Geschäfte und Aufbau einer eigenen Firma) nicht erläutern will, ist daher indizmässig zu schliessen, dass er mit seinem Schweigen das Fehlen seines Rückzahlungswillen zu verbergen trachtet. Dies legt ebenfalls nahe, dass der Beschuldigte den Privatkläger durch sein Verhalten – insbesondere auch durch die, ausgenommen des sofort zurückbezahlten zweiten, nicht terminierten Darlehens über Fr. 17’500.00, geringfügigen Rückzahlungen – unredlich im Glauben lassen wollte, dass er die Darlehen zurückzahlen könne und werde. Dadurch täuschte er ihn konkludent über seinen nicht vorhandenen Rückzahlungswillen. Der Täuschungscharakter seines Verhaltens wird noch durch Kantonsgericht Schwyz 14 den Umstand unterstrichen, dass er den Privatkläger und der M.________ (Bank II) (U-act. 6.1.002 f.) vorspiegelte, sein Onkel habe ihm als „Erbe“ Fr. 300’000.00 zugesichert (U-act. 10.2.001 Nr. 55). Dies stellt offensichtlich eine Schutzbehauptung dar, musste er doch wieder in die Schweiz zurückreisen, weil er von der Familie gerade kein Geld mehr bekam (U-act. 17.1.001/38 ff.). Ohnehin war er als Neffe gesetzlich nicht erbberechtigt (U-act. 8.1.009/13 ff.). Hinzu kommt, dass der Privatkläger im Berufungsverfahren anhand des E-Mailverkehrs zutreffend geltend macht, der Beschuldigte habe ihm entgegen der Vorinstanz nicht erst am 23. März 2018 den Eingang von Fr. 220’000.00 von einer Bauunternehmung in Aussicht gestellt, sondern schon vor der Gewährung der weiteren Darlehen im Jahr 2018 (vgl. U-act. 8.1.002/41 und 63).

c) Die eben aufgezeigte Vorspiegelung eines unwahren Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die der Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüfen kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar wäre und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3 m.H.). Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die getäuschte Person die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Der strafrechtliche Schutz entfällt entsprechend nicht bei jeder Fahrlässigkeit, sondern nur bei Leichtfertigkeit, die das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGer 6B_360/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 2.1 m.H.). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung (zutreffender: Geschädigtenmitverantwortung) kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die Kantonsgericht Schwyz 15 sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Geschädigte. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.2 m.H.; zum Ganzen BGer 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.3.3 m.w.H.). Abgesehen davon ist das konkludente Vortäuschen einer Bereitschaft zur Rückzahlung wie bei einfachen falschen Angaben dann arglistig, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2 m.H.).

aa) Aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses und aufgrund der falschen Zusicherungen von WIR-Geschäften, einer angeblichen Erbschaft und einer angeblichen Zahlung einer Bauunternehmung konnte der Beschuldigte davon ausgehen, dass der Privatkläger seine Rückzahlungsfähigkeit und -willen nicht hinterfragen, sondern davon ausgehen würde, dass die Liquiditätsengpässe und die persönliche Notlage insbesondere nach der Kündigung im Oktober 2017 nur vorübergehender Natur waren. Zudem hielt der Beschuldigte dadurch, dass er sich die Darlehen zuhause Zug um Zug mit den jeweiligen Darlehensverträgen zeitnah übergeben liess, den Privatkläger von Überprüfungen seiner Rückzahlungsfähigkeit ab.

bb) Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Privatkläger die schon weit vor ihrer Bekanntschaft entstandenen desolaten finanziellen Verhältnisse (vgl. oben lit. b/cc) des zeitweise im Ausland lebenden Beschuldigten hätte in Erfahrung bringen können. Den Betreibungsakten liess sich diesKantonsgericht Schwyz 16 bezüglich im relevanten Zeitraum nichts entnehmen (vgl. U-act. 6.5.000 und 6.6.000; 17.1.001/41 ff. und 50 f.). Ferner war es dem Privatkläger nicht ohne weitere Mühe möglich, die Zusicherungen des Beschuldigten zu überprüfen. Das angebliche „Erbe“ beruhte einzig auf mündliche Angaben des Beschuldigten, die zu überprüfen dem Privatkläger durch Einmischungen in die sehr privaten Angelegenheiten der Angehörigen des im November 2017 tatsächlich verstorbenen Onkels nicht zumutbar war. Ebenso wenig ist es ihm anzulasten, sich nicht gefährdend in fremde Geschäftsangelegenheiten einzumischen und beim Geschäftspartner des Beschuldigten nachgefragt zu haben, ob er diesem tatsächlich einen Betrag von Fr. 220’000.00 schuldete, waren doch geschäftliche Erfolge des Beschuldigten auch im Interesse des Privatklägers. Abgesehen davon betraf diese Zusicherung erst die Darlehen im Jahr 2018 und es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Identität dieses Geschäftspartners dem Privatkläger offengelegt hätte, wenn er dies nicht einmal gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu seinen Gunsten zu tun gewillt war.

cc) Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Privatkläger aus einem gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstreben Darlehen gewährte. Vielmehr räumt der Beschuldigte wie gesagt (oben lit. b/aa) selbst ein, dass der Privatkläger ihm helfen wollte. Daher ist kein Ausnahmefall ersichtlich, in dem ein leichtfertiges Verhalten des Privatklägers die Täuschungen in den Hintergrund treten liesse, so dass die Strafbarkeit des Beschuldigten wegen der Opfermitverantwortung entfallen würde.

d) Die weiteren objektiven Tatbestandselemente des Betrugs, nämlich dass der Beschuldigte den Privatkläger durch die arglistige Täuschung über seinen Rückzahlungswillen irreführte, so dass dieser ihm die Darlehen in bar vorbeibrachte und er durch deren Entgegennahme und Verwendung für sich dessen Vermögen schädigte, sind unbestritten und ohne weitere Begründung Kantonsgericht Schwyz 17 offensichtlich gegeben. Mit Wissen und Willen täuschte der Beschuldigte den Privatkläger über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit und verwendete dessen Darlehen vereinbarungswidrig weder für WIR-Geschäfte noch für den Aufbau der eigenen Firma, sondern zur Rückzahlung bzw. Tilgung anderweitiger, aber dem Privatkläger verschwiegener Darlehen respektive Schulden sowie für den Kauf von Sportwagen und damit einem luxuriösen Lebensstil. Mithin schädigte er den Privatkläger zwecks eigener Bereicherung vorsätzlich. Dabei handelte er gewerbsmässig, da er zum Schaden des Privatklägers innerhalb weniger als einem Jahr in neun Fällen je nach seinen Bedürfnissen und zur Schuldentilgung gegenüber Dritten netto Fr. 211’000.00 erschlich und damit die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs eigennützig ausübte, um regelmässige Einkünfte zu erzielen, die einen wesentlichen Teil der Kosten seiner Lebens- bzw. Geschäftsführung deckten.

4.

Mithin ist der Beschuldigte im Berufungsverfahren zusätzlich wegen gewerbsmässigen Betrugs mit einer Schadensumme von Fr. 211’000.00 schuldig zu sprechen.

a) Die vorinstanzliche Gesamtfreiheitsstrafe als Strafart ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben und drängt sich umso mehr auf, als der Beschuldigte nunmehr zusätzlich wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen ist. Schon angesichts der Höhe der Deliktssumme des gewerbsmässigen Betrugs fällt eine Geldstrafe, die nach in der für den Beschuldigten milderen Strafandrohung zu den Tatzeitpunkten grundsätzlich möglich wäre (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 2 aStGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagen), ausser Betracht.

b) Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des nun zur Bestimmung der Einsatzstrafe als schwerwiegendstes Delikt massgebenden gewerbsmässigen Betrugs erscheint aufgrund des schweren Missbrauchs des ihm entge-

Kantonsgericht Schwyz 18

gen gebrachten Vertrauens als recht erheblich. Der Beschuldigte wusste, dass sein Tatvorgehen den pensionierten Privatkläger, der über begrenzte finanzielle Mittel verfügte (U-act. 10.2.001 Nr. 13), finanziell hart treffend würde. Der Umstand, dass der getäuschte Privatkläger ihm in etwas naiv anmutender Art und Weise vertraute und nach verstrichenen Rückzahlungsterminen weitere Darlehen leistete, entlastet den Beschuldigten ein Stück weit. Dennoch nützte er das für ihn ersichtliche, grosse Vertrauen rigoros aus und den Ansätzen von Zweifeln des ihm hilfeleistenden Privatklägers begegnete er mit falschen Zusicherungen zu seiner Rückzahlungsfähigkeit (angebliche Erbschaft und Zahlung eines Bauunternehmens) sowie mit teilweisen Rückzahlungen. Unter diesen Umständen lässt sich die Einsatzstrafe nur noch im oberen Teil des ersten Drittels der für gewerbsmässigen Betrug vorgesehenen Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren festlegen. Daher rechtfertigt sich zur Abgeltung der objektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Reue und Einsicht oder andere verschuldensmindernde Täterkomponenten sind nicht auszumachen. Allerdings wäre vom Beschuldigten angesichts seiner einschlägigen Vorstrafen (vgl. dazu unten lit. d) mehr Widerstandskraft gegen die Versuchung zu erwarten gewesen, ihm entgegengebrachtes Vertrauen mit grossen Hilfeleistungen derart auszunützen. Die in keinem Zusammenhang mit den Delikten stehenden gesundheitlichen Probleme infolge eines Arbeitsunfalls mit einer längeren Arbeitsunfähigkeit infolge von fünf Operationen sind gemäss den Ausführungen des Verteidigers überstanden, und ohnehin keine aussergewöhnlichen Umstände, die eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnten. Dass der Beschuldigte nach seiner Scheidung trotz des noch hängigen Strafverfahrens kürzlich wieder eine Frau heiratete, die von ihm ein Kind erwarte, macht die Verteidigung zutreffend nur im Zusammenhang mit der nicht mehr relevanten Legalprognose im Hinblick auf einen hier angesichts der Strafhöhe nicht mehr möglichen bedingten Vollzug der Strafe geltend.

Kantonsgericht Schwyz 19

c) Die für den zu bestätigenden, in keinem Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Betrug stehenden Covid-19-Betrug (vgl. oben E. 2) durch die Vorinstanz noch als Einsatzstrafe ausgefällten und vom Beschuldigten nicht beanstandeten fünf Monate Freiheitsstrafe sind in Anwendung des Asperationsprinzips auf drei Monate zu reduzieren. Der Berechnungsweise der Vorinstanz folgend erhöht sich die Einsatzstrafe (oben lit. b) damit um 3 Monate sowie um die übrigen vorinstanzlich festgelegten und im Berufungsverfahren ebenso unbeanstandet gebliebenen Freiheitsstrafen (Urkundenfälschung: 1 Monat, Misswirtschaft: 3 Monate, Unterlassung der Buchführung: 1 Monat und ungetreue Geschäftsbesorgung: 2 Monate) auf eine Freiheitsstrafe, die sowohl einen bedingten als auch einen teilbedingten Vollzug ausschliesst.

d) Die zusätzlich straferschwerende Rückfälligkeit nach mehreren, teilweise einschlägigen Vorstrafen (KG-act. 12) lässt sich mit der langen Verfahrensdauer abwägen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die Kassation der staatsanwaltschaftlichen Einstellung das Nachholen von Verfahrensschritten nötig machte, weshalb insofern nicht per se eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt (BGer 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.3.3 m.H.). Die im März 2019 aus dem Kanton Zürich übernommene Untersuchung wurde innert weniger als einem Jahr im Januar 2020 abgeschlossen und das Beschwerdeverfahren betreffend die daraufhin zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs ergangene Einstellungsverfügung innert einem halben Jahr anfangs Dezember 2020 erledigt (U-act. 12.0.016 BEK 2020 86). Das Strafverfahren musste danach im September 2021 infolge inzwischen durch den Beschuldigten begangener weiterer Delikte ausgedehnt werden (Uact. 9.1.006). Es wurde erneut gut eineinhalb Jahre später im Juli 2022 abgeschlossen (U-act. 17.1.026) und der Beschuldigte im Dezember 2022 angeklagt. Insofern sind bis und mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils vom 11. September 2023 keine Verletzungen des Beschleunigungsgebots auszumachen. Einzig die rund 7-monatige Begründungsdauer im erstinstanzlichen Kantonsgericht Schwyz 20 Gerichtsverfahren und die gesamte Dauer des Verfahrens bis zur Eröffnung des Berufungsurteils von rund sechseinhalb Jahren seit der ersten Einvernahme des Beschuldigten im Kanton Zürich im März 2019 legen eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nahe. Diese ist jedoch zu relativieren, als seit der Ausdehnung des Verfahrens wegen weiterer Delikte des Beschuldigten bis zum Berufungsurteil erst vier Jahre verstrichen sind. Angesichts dessen erweisen sich eine noch leichte Straferhöhung infolge Vorstrafe und im Ergebnis eine den bedingten- bzw. teilbedingten Vollzug ausschliessende Gesamtfreiheitsstrafe von 42 Monaten bzw. dreieinhalb Jahren als angemessen.

e) Die beiden weiteren Strafen (bedingte Geldstrafe mit dreijähriger Probezeit für den Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern und Busse bzw. 1 Tag Ersatzfreiheitstrafe für den Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) blieben unangefochten und sind daher in das Berufungsurteil zu übernehmen.

5.

Damit sind sowohl die erstinstanzlichen Kosten als auch diejenigen des Berufungsverfahrens dem verurteilten und in beiden Berufungsverfahren unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Einstellung des Verfahrens wegen Ungehorsams und der einzig verbleibende Freispruch von der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte verursachten keine ausscheidbaren wesentlichen zusätzlichen Kosten. Die erstinstanzliche Entschädigung für den Privatkläger wurde für diesen Ausgang des Berufungsverfahrens nicht begründet angefochten. Demgemäss hat der Beschuldigte den nunmehr vor beiden Instanzen obsiegenden Privatkläger vollumfänglich nach Ermessen des Gerichts zu entschädigen (§§ 2 und 6 GebTRA). Wie schon die Vorinstanz darlegte (angef. Urteil E. VI/2), kann nicht auf den mit Kostennoten belegten höheren Anträgen abgestellt werden, weil diese sich nicht im Rahmen des Tarifs (§ 13 GebTRA)

Kantonsgericht Schwyz 21

bewegen. Dagegen ist der amtliche Verteidiger zweitinstanzlich nach der eingereichten, angemessen erscheinenden Kostennote zu entschädigen;-

festgestellt:

1.

Der Beschluss des Strafgerichts Schwyz vom 11. September 2023 (SGO 2022 46) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:

Das Verfahren gegen A.________ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB wird für den Zeitraum vor dem 11. September 2020 infolge Verjährung eingestellt (Az. 9).

2.

Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 11. September 2023 (SGO 2022 46) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:

1.

A.________ wird schuldig gesprochen

a) des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, begangen am 30. September 2020 (Az. 2);

[…]

d) der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum 18. Oktober 2019 bis 17. November 2020 (Az. 5);

e) der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, begangen im Zeitraum 1. Mai 2019 bis 17. November 2020 (Az. 6);

f) der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, begangen im Zeitraum 18. Oktober 2019 bis 17. November 2020 (Az. 8);

Kantonsgericht Schwyz 22

g) des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB, begangen im Zeitraum 10. Oktober 2020 bis 10. November 2020 (Az. 9).

2.

Im Übrigen wird A.________ freigesprochen ([…] Az. 7).

[…]

7.

Vom Vollzug der von der Staatsanwaltschaft Schwyz am 20. Mai 2020 (SUB 2019 185) ausgefällten und bei einer 2-jährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 90.00 wird abgesehen. Anstelle dessen wird A.________ verwarnt.

8.

Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2019 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Ordner A4, Aufschrift Privat, M.________ (Bank II), 1 Papiersack Kapo ZH, braun, versiegelt, Nr. xx, Datensicherung N.________, 1 Papiersack Kapo ZH, braun, versiegelt, Nr. ww, Datensicherung N.________, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. vv, werden A.________ herausgegeben.

[…]

11.

Amtliche Verteidigung

a) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 15’000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.

[…]

Kantonsgericht Schwyz 23

und beschlossen:

Die Verfahren STK 2024 11 und STK 2024 12 werden vereinigt.

sowie erkannt:

In Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 11. September 2023 (SGO 2022 46) in den Dispositivziffern 1b, 1c, 2 (bez. Az. 1), 3, 4, 9, 10, 11b und 11c aufgehoben sowie in den Dispositivziffern 5 und 6 bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:

1.

A.________ wird schuldig gesprochen

a) des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, begangen im Zeitraum vom 26. Mai 2017 bis 5. April 2018 (Az. 1);

b) des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 30. März 2020 (Az. 4);

c) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, begangen am 30. März 2020 (Az. 3).

2.

A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 160.00 und einer Busse von Fr. 100.00 bestraft.

3.

Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

Kantonsgericht Schwyz 24

4.

Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.

5.

Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

6.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten 13’030.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8’052.50 den Kosten der amtlichen Verteidigung 15’000.00

Total Fr. 36’082.50

werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 8 vorbehalten.

7.

A.________ hat D.________ für seine notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit pauschal Fr. 40’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

8.

Die Kosten für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren von pauschal Fr. 15’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8’000.00 werden A.________ auferlegt.

Kantonsgericht Schwyz 25

10.

A.________ hat D.________ für seine notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 10’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

11.

Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 9’245.75 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

12. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

13. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Kantonspolizei Schwyz (1/R im Dispositiv), die KOST (elektronische Meldung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand 9. Dezember 2025 amu