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Entscheid

STK 2024 14

Präsidial

17. Mai 2024Deutsch2 min

17. Mai 2024 amu

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 17. Mai 2024

STK 2024 14

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Betrug (evtl. Veruntreuung), Sachentziehung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom

30. November 2023, SGO 2022 47);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Privatkläger gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 30. November 2023 innert Frist am 11. Dezember 2023 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 22. April 2024 zum Versand kam;

- der Privatkläger mit Schreiben vom 17. Mai 2024 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab (KG-act. 3);

- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-

verfügt:

Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von

Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) sowie an Rechtsanwältin E.________ (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), je unter Beilage des Berufungsrückzugs vom 17. Mai 2024, und an die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, die Akten werden nach definitiver Erledigung des Verfahrens STK 2024 13 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

Sachverhalt

17. Mai 2024 amu

STK 2024 14

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Erwägungen

§ 40 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

STK 2024 13