STK 2024 14
Präsidial
17. Mai 2024Deutsch2 min
17. Mai 2024 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 17. Mai 2024
STK 2024 14
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Betrug (evtl. Veruntreuung), Sachentziehung
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom
30. November 2023, SGO 2022 47);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Privatkläger gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 30. November 2023 innert Frist am 11. Dezember 2023 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- das begründete Urteil am 22. April 2024 zum Versand kam;
- der Privatkläger mit Schreiben vom 17. Mai 2024 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab (KG-act. 3);
- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von
Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) sowie an Rechtsanwältin E.________ (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), je unter Beilage des Berufungsrückzugs vom 17. Mai 2024, und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Akten werden nach definitiver Erledigung des Verfahrens STK 2024 13 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
Sachverhalt
17. Mai 2024 amu
STK 2024 14
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Erwägungen
§ 40 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
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