STK 2024 15
Kammer
3. Dezember 2024Deutsch53 min
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 3. Dezember 2024
STK 2024 15 und STK 2024 16
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,
Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
Sachverhalt
I. STK 2024 15
1. A.________,
2. B.________,
1.-2. Privatkläger(in) und Berufungsführer(in),
beide vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin D.________,
2. E.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,
Erwägungen
II. STK 2024 16
E.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin D.________,
sowie
1.
A.________,
2.
B.________,
1.-2. Privatkläger(in) und Berufungsführer(in),
beide vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
betreffend
ungetreue Geschäftsbesorgung (zweiter Rechtsgang)
(Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 27. August 2020, SGO 2019 42);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen E.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 18. Dezember 2019 beim Strafgericht Schwyz Anklage wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB. Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen:
1.
Vorgeschichte
Im Amtsblatt des Kantons Schwyz vom ________ wurde ein Baugesuch der G.________ publiziert, in welchem es um eine Verlängerung und Bewilligung für den Abbau und die Auffüllung der Kiesgruben der G.________ in H.________ und I.________ ging. In der Folge erteilten die Gemeinderäte der Gemeinden H.________ und I.________ die entsprechende Bewilligung. Gegen den Bewilligungsbeschluss des Gemeinderates I.________ erhoben die G.________ und die Gemeinde H.________, gegen den Bewilligungsbeschluss des Gemeinderats H.________ die G.________ und die Gemeinde I.________ beim Regierungsrat Beschwerde. Der Regierungsrat hob alsdann im Jahr 2002 die Bewilligungen der beiden Gemeinderäte auf. Dagegen reichten die G.________, die Gemeinde H.________ und die Gemeinde I.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, welches im Jahr 2005 die Beschwerden abwies und den Gemeinderäten Frist für den Erlass aufeinander abgestimmter Beschlüsse setzte. Gegen die im Jahr 2006 gefällten Beschlüsse der Gemeinderäte H.________ und I.________ erhob die G.________ Beschwerde beim Regierungsrat. Im Jahr 2008 schlossen der Gemeinderat H.________, der Gemeinderat I.________ und die G.________ schliesslich einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.
2.
Vertretungsermächtigung des Beschuldigten
E.________ wurde mit Vollmacht vom 28. April 1999 als Rechtsvertreter von insgesamt 30 Einsprechern, unter anderem von A.________ und B.________, eingesetzt mit dem Auftrag, deren Interessen in Sachen „Verlängerung Kiesabbau G.________ etc.“ zu wahren und zu vertreten.
3.
Pflichtwidrigkeit des Handelns
Als Rechtsvertreter erhob E.________ am 6. Mai 1999 namens und im Auftrag der 30 Einsprecher, mitunter der Privatkläger, eine öffentlich-rechtliche Baueinsprache gegen das Gesuch der G.________ um Verlängerung der Bewilligung für Abbau und Auffüllung der Kiesgruben in J.________ und I.________ gemäss der Publikation im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. xx vom ________. Darin rügte E.________ zusammengefasst die folgenden Punkte:
- Gemäss Beschluss des Regierungsrates Nr. yy vom ________ dürften max. 10% des Materials mit Lastwagen durch das Dorf J.________ geführt werden. Nach dem Gesuch der G.________ seien es aber neu ca. 30%.
- Das Verkehrsaufkommen sei im vorgängig eingeholten Gutachten der K.________ AG, nicht richtig ermittelt worden. So würden auch künftige Entwicklung in Bezug auf Golfplatz, Badeanstalt, neue Wohnungen etc. in die Berechnung einfliessen müssen. Ferner seien alternative Verkehrserschliessungen zu prüfen.
- Der Lastwagenverkehr wäre gefährlich für Velofahrer, Fussgänger und insbesondere die Schulkinder, weswegen die Erstellung eines abgesetzten Trottoirs nötig sei. Nebst dem grossen Lärm würden die Lastwagen auch Staub und Erschütterungen verursachen, was die Einsprecher störe. Insbesondere seien auch A.________ und B.________ vom Staub sehr stark betroffen, deren Wohnhaus an der L.________strasse zz in J.________ bei der Transportpiste, welche parallel zum Förderband verlaufe, sowie neben dem grossen Kieshaufen stehe.
- Es sei die Entschädigungsfrage für die Schäden an der Strasse und deren Verschmutzung zu stellen.
- Die Grenzwerte der Lärmschutzverordnung würden überschritten.
- Es fehle ein Massnahmenplan gemäss Luftreinhalte-Verordnung. Es müssten in diesem Zusammenhang Betriebszeiten festgelegt werden.
- Die nachgesuchte Dauer der Bewilligungsverlängerung bis Ende des Jahres 2020 sei zu lang. Abbau, Auffüllung und Rekultivierung im Gebiet M.________ sollten bis Ende 2005 abgeschlossen sein.
Nachdem E.________ anlässlich einer Sitzung mit N.________ und O.________ von H.________ am 9. September 2008 darüber informiert wurde, dass die Vertreter der Gemeinde H.________ und I.________ zusammen mit der G.________ am 22./25. August 2008 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen hatten, und nachdem er eine Zahlung der G.________ in der Höhe von CHF 12’000.00 erhalten hatte, zog er am 12. September 2008 mit Schreiben an den Gemeinderat H.________, Gemeindekanzlei, von seiner Anwaltskanzlei an der P.________strasse ww aus, die Einsprache vom 6. Mai 1999 wieder zurück. Entgegen seinen gesetzlichen und vertraglichen Sorgfalts- und Treuepflichten als Rechtsvertreter der 30 Einsprecher zog E.________ die Einsprache zurück, ohne mit den von ihm vertretenen Einsprechern vorgängig Rücksprache zu nehmen, obwohl in dem ihm anlässlich der Sitzung mit den Gemeindevertretern von H.________ vom 9. September 2008 vorgelegten öffentlich-rechtlichen Vertrag festgehalten war, dass sich die Gemeinde H.________ verpflichtet hatte, bei Erlass der Verlängerungsbewilligung die nach wie vor hängige Einsprache vom 6. Mai 1999 unter Vorbehalt eines Nichteintretensentscheids abzuweisen, soweit die Begehren dem öffentlich-rechtlichen Vertrag widersprachen. Ferner vereinbarte E.________ ohne das Wissen und Einverständnis der von ihm vertretenen Einsprecher am 12. September 2008 telefonisch mit Q.________, welcher zum damaligen Zeitpunkt die G.________ vertrat, seine Honorarforderung für die Vertretung im Einspracheverfahren in der Höhe von CHF 12’000.00 der G.________ in Rechnung zu stellen. Am 17. Oktober 2008 erhielt E.________ von der G.________ unter dem Titel „E.________ Einsprache J.________“ den Betrag von CHF 12’000.00 auf seinem Konto bei der R.________ AG (Bank I) gemäss Rechnung vom 12. September 2008, gutgeschrieben.
Durch den Missbrauch bzw. die Überschreitung der Ermächtigung beschnitt E.________ die Parteirechte der von ihm vertretenen Einsprechern und verhinderte, dass diese ein Rechtsmittel gegen die im öffentlich-rechtlichen Vertrag angekündigten Abweisungsbeschlüsse bzw. Nichteintretensentscheide ergreifen konnten, auch wenn deren in der Baueinsprache ausgewiesenen Interessen nicht vollumfänglich entsprochen wurden. Damit setzte er die Vertretungsbefugnis gegen die wohlverstandenen Interessen der Vertretenen ein.
4.
Vermögensschaden
Durch die pflichtwidrige Verfahrenshandlung entgegen dem Interesse der von ihm vertretenen Privatkläger waren deren geldwerten Abwehransprüche zur Durchsetzung ihrer Forderungen in der Baueinsprache bzw. ihr Anspruch auf Abklärung allfälliger Rügen, um das Bauvorhaben zu vereiteln oder sonst einen praktischen Nutzen daraus zu ziehen, ohne adäquate Gegenleistung verwirkt. A.________ und B.________ kamen zu Schaden, da sie die ursprünglich mit den anderen Einsprechern geltend gemachten Forderungen selbständig und ohne eine anteilsmässige Verteilung der Kosten auf die verbleibenden Einsprecher durchzusetzen versuchen mussten. Dadurch verursachte E.________ folgende Kosten zulasten von A.________ und B.________:
[grafische Darstellung aus Vi-act. 1]
Zudem unterblieb eine Vermögensvermehrung zum Nachteil von A.________ und B.________, da aufgrund des durch den Einspracherückzug vorzeitig beendeten Baueinspracheverfahrens und des damit verbundenen, nicht abschliessend festgelegten Zeithorizonts des Kiesabbaus zu erwarten war, dass der Minderwert der Liegenschaft durch den Kiesabbau von ca. CHF 375’000.00 (ca. 19,74 %) zumindest noch während mindestens 15 Jahren länger als ohne Einspracherückzug bestehen wird.
5.
Vorsatz und Bereicherungsabsicht
E.________ wusste, dass er als Rechtsvertreter der 30 Einsprecher eingesetzt war mit dem Auftrag, die in der Baueinsprache ausgewiesenen Interessen bestmöglich durchzusetzen. Indem er trotzdem die Einsprache zurückzog und sich im Gegenzug den Betrag von CHF 12’000.00 von der Gegenpartei ausbezahlen liess, ohne seine Auftraggeber vorgängig zu informieren und ihr Einverständnis einzuholen, obwohl er nicht sicher sein konnte, dass er hierzu befugt war, und im öffentlich-rechtlichen Vertrag vermerkt war, dass nicht sämtliche geltend gemachten Forderungen erfüllt werden würden, was er wusste, nahm er zumindest billigend in Kauf, die Interessen der von ihm vertretenen Einsprecher zu übergehen und zumindest einen Teil dieser am Vermögen zu schädigen. E.________ handelte in der Absicht, die G.________ und die Gemeinde H.________ unrechtmässig zu bereichern, indem er durch den Rückzug der legitimen Einsprache der von ihm vertretenen 30 Einsprecher das seit ca. 9 Jahren hängige Baugesuchsverfahren für den Kiesabbau zugunsten der G.________ und der Gemeinde H.________ nicht mehr weiter blockierte und stattdessen der G.________ und insbesondere auch der Gemeinde H.________ weitere finanziellen und zeitlichen Aufwendungen in Form von Prozess- und Anwaltskosten im öffentlich-rechtlichen Baueinspracheverfahren zulasten mindestens der Interessen der von ihm vertretenen A.________ und B.________ ersparte.
Alternativ:
E.________ wusste, dass er als Rechtsvertreter der 30 Einsprecher eingesetzt war mit dem Auftrag, die in der Baueinsprache ausgewiesenen Interessen bestmöglich zu vertreten. Indem er trotzdem die Einsprache zurückzog und sich im Gegenzug den Betrag von CHF 12’000.00 von der Gegenpartei ausbezahlen liess, ohne seine Auftraggeber vorgängig zu informieren und ihr Einverständnis einzuholen, obwohl er nicht sicher sein konnte, dass er hierzu befugt war, und im öffentlich-rechtlichen Vertrag vermerkt war, dass nicht sämtliche geltend gemachten Forderungen erfüllt werden würden, was er wusste, nahm er zumindest billigend in Kauf, die Interessen der von ihm vertretenen Einsprecher zu übergehen und zumindest einen Teil dieser am Vermögen zu schädigen. E.________ liess sich von der Gegenpartei den pauschalen Betrag von CHF 12’000.00 als Honorarentschädigung auszahlen, obwohl er von den durch ihn vertretenen Einsprechern gemäss dem von ihm erstellten Kontoblatt insgesamt lediglich CHF 11’188.15 hätte einfordern können. Dennoch wollte er sich im ihm im Rahmen seines Mandats des Baueinspracheverfahrens nicht zustehenden Betrag von ca. CHF 811. 85 unrechtmässig bereichern.
Anlässlich der vor Schranken des Strafgerichts Schwyz am 27. August 2020 stattgefunden Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 410.00, total Fr. 36’900.00 sowie eine Busse von Fr. 9’220.00, wobei vom Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren abzusehen und die Busse zu vollziehen bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen auszusprechen sei. Des Weiteren solle der Beschuldigte verpflichtet werden, den widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil von Fr. 12’000.00 zu bezahlen. Die Privatkläger verlangten einen Schuldspruch nebst angemessener Bestrafung, wobei der Privatkläger B.________ zusätzlich beantragte, ihm seien Fr. 31’867.00 nebst Zins zu 5 % ab 1. Januar 2015 (mittlerer Verfall) zuzusprechen. Die Verteidigung beantragte einen Freispruch, die Abweisung der Zivilforderung, eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Sinne von Art. 423 und Art. 429 lit. a und b StPO zu Lasten des Staates (HVP S. 25, 26 und 29). Mit Urteil vom 27. August 2020 sprach das Strafgericht den Beschuldigten frei (Dispositiv-Ziffer 1), stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (Dispositiv-Ziffer 2) und verwies die Zivilforderung von B.________ auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 2). Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Fr. 8’832.00 Untersuchungs- und Anklagekosten und den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 7’237.60, total Fr. 16’069.60, wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 4), auf eine allfällige Prozessentschädigungsforderung der Privatklägerschaft (Dispositiv-Ziffer 5) nicht eingetreten und die Entschädigungsforderungen des Beschuldigten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 6).
B. Gegen dieses Urteil meldeten die Privatkläger fristgerecht beim Strafgericht Berufung an und erklärten nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (STK 2021 5, KG-act. 2 und 4):
1.
Es sei der Beschuldigte gemäss Anklage vom 18. Dezember 2019 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2.
Es sei dem Privatkläger B.________ Fr. 31’867.00 nebst Zins zu 5 % ab 1.1.2015 (mittlerer Verfall) zuzusprechen.
3.
Es sei auf die Prozessentschädigungsforderung der Privatklägerschaft einzutreten und den Privatklägern für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe der dem Strafgericht eingereichten Honorarnote (vgl. Anhang zum Plädoyer Privatkläger) von Fr. 8’568.40 zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beschuldigten.
Der Beschuldigte meldete ebenfalls rechtzeitig Berufung an und erklärte diese wie folgt (STK 2021 6, KG-act. 2 und 4):
1.
Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils sei insoweit aufzuheben, als die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind.
2.
Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und RA E.________ sei:
a. für die Ausübung der Verfahrensrechte i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren gestützt auf die der Vorinstanz eingereichte Aufwandszusammenstellung (CHF 22’518.67, inkl. MWST) samt dem Aufwand anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. August 2020 (Dauer 320’, CHF 1’263.68, inkl. MWST) mit einem Betrag von CHF 23’782.35 (inkl. MWST von 7.7 %) und
b. für die wirtschaftlichen Einbussen, die aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO entstanden sind, gestützt auf das der Vorinstanz eingereichte „Kontoblatt S.________ vs. G.________“ zusätzlich mit einem Betrag von CHF 21’000.00 (inkl. MWST von 7.7 %) zu entschädigen.
In beiden Verfahren wurden keine Anschlussberufungen erklärt bzw. darauf verzichtet (STK 2021 5, KG-act. 6 und 7; STK 2021 6, KG-act. 7). Mit Ausnahme der Privatkläger erklärten sich die Parteien mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens in beiden Berufungen einverstanden (STK 2021 5/6, KG-act. 6, 8 und 9). Mit Beschluss STK 2021 5 und 6 vom 17. August 2021 ordnete die Strafkammer für die weitere Behandlung der Berufungen das schriftliche Verfahren an (STK 2021 5/6, KG-act. 12). Am 30. August 2021 beantragten die Privatkläger, der Beschluss vom 17. August 2021 sei in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben (STK 2021 5/6, KG-act. 13).
Im Verfahren STK 2021 5 reichten die Privatkläger am 8. November 2021 die Berufungsbegründung ein (KG-act. 18). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 29. November 2021 auf eine Berufungsantwort (KG-act. 20). Mit Berufungsantwort vom 11. Februar 2022 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Privatkläger, die Entschädigungsfolge eventualiter zulasten des Staates (KG-act. 28). Dazu reichten die Privatkläger am 14. März 2022 eine Stellungnahme ein (KG-act. 30), wozu sich der Beschuldigte wiederum mit Eingabe vom 18. März 2022 äusserte (KG-act. 32). Die Stellungnahme vom 18. März 2022 wurde den Privatklägern zugestellt (KG-act. 33).
Im Verfahren STK 2021 6 reichte die Verteidigung am 22. Oktober 2021 die Berufungsbegründung ein (KG-act. 18). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Berufungsantwort (KG-act. 20). Mit Berufungsantwort vom 28. Februar 2022 beantragten die Privatkläger, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. Weiter beantragen die Privatkläger die Vereinigung der Berufungsverfahren STK 2021 5 und 6 (KG-act. 26). Die Verteidigung reichte dazu am 18. März 2022 eine kurze Stellungnahme ein (KG-act. 28), die den Privatklägern zugestellt wurde (KG-act. 29).
Mit Urteil vom 27. Juni 2022 wies die Strafkammer des Kantonsgerichts in den vereinigten Verfahren STK 2021 5 und STK 2021 6 beide Berufungen ab und bestätigte das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 27. August 2020, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 5’000.00 den Privatklägerin zu drei Viertel und dem Beschuldigten zu einem Viertel und verpflichtete die Privatkläger, den Beschuldigten für das Berufungsverfahren mit Fr. 9’568.93 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen.
C. Die von den Privatklägern gegen dieses Urteil am 30. August 2022 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Entscheid 7B_227/2022, 7B_228/2022 vom 4. April 2024 gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an das Kantonsgericht zurück.
D. Mit Verfügung vom 25. April 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Prozesssachen neu unter der Dossier-Nr. STK 2024 15 bzw. STK 2024 16 geführt werde (STK 2024 15/16, KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme und Teilnahme an der Berufungsverhandlung (STK 2024 15/16, KG-act. 3). Der Beschuldigte und die Privatklägerschaft reichten am 14. Mai 2024 bzw. 5. Juni 2024 eine Stellungnahme ein (STK 2024 15/16, KG-act. 4 und 6).
E. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2024 hielten der Beschuldigte und die Privatkläger an ihren anlässlich des ersten Rechtsganges gestellten Anträgen fest. Den Parteien wurde angekündigt, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde.
Auf die weiteren Vorbringen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
Dispositiv
1. Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (Art. 107 Abs. 2 BGG) sind für jene Behörde, an welche die Angelegenheit zurückgeht, verbindlich. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es sowohl ihnen als auch den Parteien – abgesehen von zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334, E. 2; Urteile BGer 6B_853/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2, mit weiteren Hinweisen, 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016, E. 3.5.1, und 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016, E. 2.2).
2. Das Gericht kann Verfahren aus sachlichen Gründen vereinen (Art. 30 StPO). Die selbständigen Berufungen der Privatkläger und des Beschuldigten richten sich gegen dasselbe Urteil des Strafgerichts Schwyz. Beide Berufungen beziehen sich auf denselben Anklagevorwurf und es stellen sich miteinander zusammenhängende Rechtsfragen, weshalb die Verfahren auch im zweiten Rechtsgang gemeinsam zu behandeln sind.
3. Berufungsgegenstand sind der Freispruch vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, die Zivilforderung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge (Verlegung der Verfahrenskosten, Entschädigung der Privatkläger und Entschädigung des Beschuldigten). Nicht angefochten wurde die Feststellung betreffend die Verletzung des Beschleunigungsgebots.
4. a) Der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt. Der Missbrauch im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB ist darin zu sehen, dass der Vertreter von einer rechtsgültig bestehenden Ermächtigung einen Gebrauch macht, der gegen die von ihm übernommenen Pflichten und gegen die Interessen des Betroffenen verstösst. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Der Tatbestand setzt sodann einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Zwischen der Verletzung der Treue-pflicht und dem Vermögensschaden muss ausserdem ein Kausalzusammenhang bestehen (BGer 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018 E. 5.1). Der Tatbestand verlangt sodann Vorsatz. Der Vorsatz muss sich auf den Missbrauch bzw. die Überschreitung der Ermächtigung, auf die rechtlich bindende Wirkung des eigenen Vertretungshandelns, die Verletzung der wohlverstandenen Interessen des Vertretenen und den daraus resultierenden Vermögensschaden auf Seiten des Vertretenen beziehen. Zudem wird die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt (zit. Urteil 109/2018 E. 5.4; Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 158 StGB N 172 ff.).
b) Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, als Rechtsvertreter von insgesamt 30 Einsprechern, unter ihnen die Privatkläger, die am 6. Mai 1999 gegen das Gesuch der G.________ um Verlängerung der Kiesabbaubewilligung erhobene öffentlich-rechtliche Baueinsprache ohne vorgängige Rücksprache mit den Einsprechern am 12. September 2008 zurückgezogen und im Gegenzug von der G.________ Fr. 12’000.00 erhalten zu haben. Die
Vorinstanz verwarf einen Missbrauch der Vertretungsvollmacht und das Vorhandensein eines kausalen Vermögensschadens ebenso wie eine Bereicherungsabsicht (angefocht. Urteil E. I/3.2-3-4).
c) aa) Die Vorinstanz erwog zum Missbrauch der Vertretungsvollmacht, der Beschuldigte sei seiner Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR nicht nachgekommen, weil er seine Mandanten nicht über den geplanten Abschluss informiert habe. Eine solche Pflicht habe sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus der brieflichen Ankündigung des Beschuldigten vom 10. Februar 2006 ergeben, wonach er die Einsprecher über die weiteren Schritte orientieren werde. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens jahrelang die Erfahrung gemacht habe, dass die Einsprecher nie Instruktionen erteilt hätten und er daher eigenverantwortlich habe handeln müssen. Im Zeitpunkt des Rückzugs habe der Beschuldigte nicht mehr mit einem Dissens der Einsprecher rechnen müssen, vielmehr habe er davon ausgehen können, dass sie den Wunsch gehegt hätten, die Streitigkeit zu beenden (angefocht. Urteil E. I./3.2.10).
bb) Die Privatkläger machten geltend, in Nachachtung von Art. 12 lit. a BGFA wie auch der auftragsrechtlichen Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR müssten Anwältinnen und Anwälte ihre Klienten über wichtige Schritte vor deren Einleitung unterrichten. Der Beschuldigte hätte die Privatkläger daher vor dem Einspracherückzug persönlich über die Prozesschancen und allfällige Kostenrisiken informieren müssen, mithin hätte er nicht eigenständig und ohne Mitwirkung der Klienten handeln dürfen. Auch sei er mangels entsprechender Vereinbarung nicht berechtigt gewesen, eine Honorarzahlung von der Gegenpartei entgegenzunehmen. Gerade weil das Verfahren schon über längere Zeit gedauert habe, hätte der Beschuldigte seine Klientschaft vor dem Rückzug kontaktieren müssen (STK 2021 5, KG-act. 18 S. 5 ff.; STK 2024 15, KG-act. 18/1 S. 9). Die Verteidigung erwidert, der Beschuldigte sei im Verlauf des Verfahrens von seinen Mandanten stets dazu angehalten worden, sich passiv zu verhalten und keine Rechtsmittel einzureichen, damit zusätzliche Kosten hätten vermieden werden können. Er habe nie von einem Mandanten die Instruktion erhalten, er solle Rechtsmittel ergreifen, um die in den Baueinsprachen erhobenen, jedoch nicht erfüllten Forderungen durchzusetzen. Die Einsprecher hätten bereits im Jahr 2001 auf deren Durchsetzung verzichtet, weshalb die betreffenden Forderungen bereits vor dem 12. September 2008 nicht mehr Bestandteil des Auftrags des Beschuldigten gewesen seien. Eine Anfechtung des öffentlich-rechtlichen Vertrages der Gemeinden H.________ und I.________ mit der G.________ vom 22./25. August 2008 bzw. der darauf basierenden Beschlüsse hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt, vielmehr wäre es zu einer Verfahrensverlängerung gekommen, wovon wegen der aufschiebenden Wirkung letztlich einzig die G.________ profitiert hätte. Somit wären die nicht erfüllten Forderungen damals auch objektiv nicht mehr durchsetzbar gewesen, unabhängig von einer allfälligen Instruktion. Ohne die Vereinbarung betreffend die Entschädigung von Fr. 12’000.00 mit der G.________ hätten die Mandanten die damals noch offenen Honorare selber tragen müssen. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass der Rückzug auf das Jahr 2008 zurückgehe. Seither habe sich ein erheblicher Wandel auch in Bezug auf die Ausübung des Anwaltsberufs vollzogen, so sei im Jahr 2008 ein paternalistisches Klientenverhältnis noch durchaus üblich gewesen, welches erst im Laufe der Zeit durch das heute vorherrschende partnerschaftliche Verhältnis abgelöst worden sei (STK 2021 5, KG-act. 28 S. 16 ff.; STK 2024 15, KG-act. 18/3 S. 3).
cc) Ein strafrechtlich relevanter Pflichtverstoss im Sinne von Art. 158 StGB setzt die Verletzung einer regelmässig ausserstrafrechtlichen Pflicht, in der Regel also einer zivilrechtlichen Pflicht, voraus (Donatsch, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, in: ZStrR 114/1996 S. 210; Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 158 StGB N 147). Der Anwalt ist gestützt auf sein Auftragsverhältnis zum Klienten gehalten, das ihm übertragene Geschäft getreu und sorgfältig auszuführen (Art. 398 Abs. 2 OR). Er hat die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte. Die auftragsrechtliche Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR ist für die Beziehung zwischen Anwalt und Klient von grundsätzlicher Bedeutung. Sie beinhaltet unter anderem eine umfassende Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht (BGer 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 115 II 62 E. 3a und 127 III 357 E. 1d sowie weitere Hinweise auf Rechtsprechung und Lehre). Die Benachrichtigungspflicht insbesondere beinhaltet die Pflicht des Beauftragten, dem Auftraggeber ständig die zur Sicherung des Auftragszwecks notwendigen Informationen zukommen zu lassen, wobei als selbstverständlich gelten darf, dass der Beauftragte den Auftraggeber grundsätzlich alle wichtigen Vorgänge, die den erhaltenen Auftrag berühren, bekanntgibt. So hat der Anwalt den Klienten in jedem Fall über die Urteilsfällung, die Rechtsmittelergreifung oder den Abschluss eines Vergleiches zu orientieren (Fellmann, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Der einfache Auftrag, 1992, Art. 398 OR N 171 und 175). Den öffentlich-rechtlichen und standesrechtlichen Bestimmungen für besondere Aufträge, zu deren Übernahme der Beauftragte eines staatlichen Fähigkeitsausweises bedarf, kommen im Rahmen des Auftragsrechts Bedeutung als Auslegungshilfe zu (a.a.O., Art. 398 OR N 177 f.). Nach Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, ist der Klient unaufgefordert und sofort über alle Umstände zu orientieren, welche die Erreichung des Auftragserfolgs und damit den Entschluss des Auftraggebers, den Auftrag zu widerrufen oder wenigstens zu modifizieren, beeinflussen könnten (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., 2011, Art. 12 BGFA N 29a).
dd) Mit an alle Einsprecher gerichtetem Schreiben vom 10. Februar 2006 (Betreff „Baueinsprache gegen das Projekt der G.________ in H.________/I.________“) orientierte der Beschuldigte diese über die Beschlüsse der Gemeinderäte H.________ und I.________ vom 26. Januar 2006 bzw. 2. Januar 2006. Aus dem im Schreiben wortwörtlich zitierten Beschluss des Gemeinderats H.________ geht insbesondere hervor, dass die Gemeinde der G.________ unter diversen Bedingungen und Auflagen eine Abbaubewilligung bis 31. Dezember 2020 erteilt bzw. diese bis dahin verlängert. Der Beschuldigte erläuterte dazu, die Beschlüsse der beiden Gemeinderäte seien offenbar aufeinander abgestimmt worden und es sei eine Lösung gefunden worden, die für das Dorf J.________ tragbar sei. Er erachte einen Weiterzug nicht als sinnvoll, wobei abzuwarten bleibe, ob die G.________ den Entscheid akzeptiere. Weiter erwähnte der Beschuldigte, er frage die Vereinigung „T.________“ an, ob sie einen Beitrag an die entstandenen anwaltlichen Kosten leisten würde, die sich seit der Zwischenabrechnung per Ende 2000 wiederum auf total Fr. 10’000.00 beliefen. Eine solche Zahlung oder ein Beitrag allfälliger anderer Spender würde abgezogen. Er bitte darum, ihm allfällige Spenden zusagen zu melden. Schliesslich schrieb der Beschuldigte, er „werde ansonsten wieder informieren, wenn sich etwas Wesentliches ergibt“ (U-act. 2.1.11, Beilage 1). Unbestritten ist, dass sich weder die Privatkläger noch andere Einsprecher auf dieses Schreiben hin beim Beschuldigten meldeten. In der Folge erhob die G.________ gegen die Beschlüsse beider Gemeinderäte Beschwerde beim Regierungsrat, worauf die Gemeinderäte I.________ und H.________ und die G.________ am 22./25. August 2008 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schlossen und das Beschwerdeverfahren abgeschrieben wurde. Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschuldigte die im Jahr 1999 eingereichte öffentlich-rechtliche Einsprache am 12. September 2008 zurückzog, ohne die Privatkläger zuvor über den Rückzug zu informieren.
ee) Der Rückzug einer Einsprache stellt genauso wie die Urteilsfällung, die Rechtsmittelergreifung oder der Abschluss eines Vergleiches einen gewichtigen Vorgang im Verlauf eines Mandats dar, über den der Anwalt die Klientschaft orientieren muss und dies vorgängig, zumal die Klientschaft die Möglichkeit haben muss, allenfalls anders zu disponieren. Der Vorinstanz ist somit insofern zuzustimmen, als sie die unterlassene vorgängige Information der Privatkläger über einen Rückzug der Einsprache als Verletzung der in Art. 398 Abs. 2 OR statuierten Benachrichtigungspflicht qualifizierte (angefocht. Urteil E. I./3.2.10). Insbesondere erachtet es auch die Strafkammer nicht als überzeugend, dass eine Vorabinformation zeitlich schwierig und eine Orientierung via E-Mail damals nicht gängig gewesen wäre. Gerade angesichts des Umstandes, dass das Verfahren zum Zeitpunkt des Rückzugs bereits über neun Jahre andauerte und der Beschuldigte im Verlaufe des Mandats die Erfahrung machte, keine Rückmeldungen und/oder Instruktionen seiner Klienten und auch der Privatkläger zu erhalten, hätte sich eine entsprechende Information an die Einsprecher vor erfolgtem Rückzug erst recht aufgedrängt, um etwaige Unklarheiten zu vermeiden. Auch stellte der Beschuldigte im Schreiben vom 10. Februar 2006 selber in Aussicht, er werde sich melden, wenn sich etwas „Wesentliches“ ergeben würde. Dass Entwicklungen, wie der Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen den betroffenen Gemeinden und der G.________, die einen Einspracherückzug nahelegen, „wesentliche“ Umstände darstellen, die den Mandanten anzuzeigen waren, versteht sich von selbst. Zwar mag es aus rechtlicher Sicht nachvollziehbar und im Interesse der von ihm vertretenen Einsprecher erschienen sein, die Einsprache zurückzuziehen. Ob mit anderen Worten der Rückzug (letztlich) in rechtlicher Hinsicht mutmasslich im Sinne der Klientschaft war, ist nicht entscheidend. Denn dies ändert nichts daran, dass ein Rückzug und der damit verbundene endgültige Verlust zur Möglichkeit der Ergreifung weiterer Rechtsmittel als äusserst wichtige und daher auch wesentliche Rechtshandlung zu betrachten ist, über den die Mandantschaft vorgängig in Kenntnis zu setzen ist, damit diese, auch wenn eine Weiterführung des Rechtsstreits kaum Aussicht auf Erfolg verspricht, ihren Auftrag allenfalls noch widerrufen
oder modifizieren kann. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz entlasten die weiteren Umstände den Beschuldigten nach dem Gesagten somit nicht. Der Einspracherückzug ist deshalb als Missbrauch der Ermächtigung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB zu werten. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschuldigte aus dem Umstand, dass sich seiner Ansicht nach die Ausgestaltung des Anwalt-/Klientenverhältnisses verändert habe, denn auch damals war der Rückzug eines Rechtsmittels genauso eine Information von fundamentaler Bedeutung für den Auftraggeber (vgl. zit. BGE 115 II 62 E. 3a). Nicht überzeugend ist schliesslich auch, dass dem Beschuldigte wegen fehlenden E-Mailadressen eine Nachfrage bei den Einsprechern nicht schnell und einfach möglich gewesen sei (KG-act. 18 S. 11). Abgesehen davon, dass die Verwendung von E-Mails im Jahr 2008 im Geschäfts- und im Privatleben bereits gängig war, was eine allgemein bekannte Tatsache darstellt, wären auch andere Wege, beispielsweise per Brief oder Telefon, möglich gewesen um die Klientschaft zu erreichen. Jedenfalls vermag eine allenfalls leicht umständlichere Kontaktnahme den Rückzug eines Rechtsmittels ohne Benachrichtigung der Auftraggeber nicht zu entschuldigen.
ff) Was die Entgegennahme der Zahlung von Fr. 12’000.00 der G.________ betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Einmal widersprach niemand, als der Beschuldigte mit Schreiben vom 10. Februar 2006 Spender – und zwar nicht nur die Vereinigung „T.________“ sondern auch „andere Spender“ – für die aufgelaufenen Honorare suchte. Die Formulierung schliesst jedenfalls nicht zwingend aus, dass dies auch die Gegenseite sein könnte. Soweit die Privatkläger alsdann insinuieren, der Beschuldigte habe durch die Annahme der Honorarzahlung der Gegenseite seine auftragsrechtliche Treuepflicht in dem Sinne verletzt, als er sich damit in eine Abhängigkeit zur Gegenpartei begeben und damit eine unstatthafte Doppelvertretungsrolle eingenommen habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Anklagesachverhalt die Umstände eines solchen Interessenkonflikts jedenfalls nicht umschreibt, mithin eine Treuepflichtverletzung in diesem Sinn nicht angeklagt ist.
d) aa) In Bezug auf das Element des Vermögensschadens erwog die
Vorinstanz, die Privatkläger hätten die von ihnen und den anderen Einsprechern ursprünglich im Verfahren geltend gemachten Forderungen aus eigenem Antrieb durchzusetzen versucht. Der Rückzug der Einsprache sei daher nicht kausal für die ihnen durch die Beschreitung des Rechtsweges entstandenen Kosten von Fr. 32’256.85 (Anwaltskosten, Gerichtskosten und Prozessentschädigungen). Auch bestünden keine Hinweise darauf, dass andere Einsprecher ebenfalls an der Einsprache festgehalten hätten. Mangels anderer Privatkläger sei davon auszugehen, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Die geltend gemachten Positionen hätten die Privatkläger selber verursacht und wären im Falle eines Weiterzugs eines ablehnenden Einspracheentscheides ohnehin angefallen, auch weil sie nicht anteilsmässig auf weitere verbliebene Einsprecher hätten verteilt werden können. Was die Kausalität für einen allfälligen Minderwert der Liegenschaft des Privatklägers anbelange, sei diese bereits beim Bau und der Inbetriebnahme des Kieswerks zu suchen und stünden in keinem direkten Zusammenhang mit dem Einspracherückzug, zumal die G.________ auch während des hängigen Bewilligungsverfahrens ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang hätte weiterführen können. Die Immissionen hätten demnach auch ohne den Einspracherückzug weiterbestanden (angefocht. Urteil E. I/3.3).
bb) Die Privatkläger machen hinsichtlich der Fr. 32’256.85 für Anwaltskosten, Gerichtskosten und Prozessentschädigungen geltend, es handle sich dabei um notwendige Kosten für den Versuch der Aufrechterhaltung der Einsprache, die urkundlich ausgewiesen seien. Unzutreffend sei, mit der Differenztheorie zu argumentierten, wonach die Kosten ohnehin aufgelaufen seien. Den Schaden von Fr. 32’256.85 hätten die Privatkläger alleine bezahlen müssen, weil sie ohne Beteiligung weiterer Einsprecher für die Aufrechterhaltung der Einsprache gekämpft hätten. Es sei eine unbewiesene Hypothese, dass sich keine weiteren Einsprecher angeschlossen hätten, sodass die Kosten für den Einzelnen niedriger gewesen wären. Man könne auch nicht davon ausgehen, dass die Einsprache sowieso von allen Instanzen abgewiesen worden wäre. Es treffe nicht zu, dass bereits 2005 ein rechtskräftiger Entscheid betreffend die Dauer des Abbaus vorgelegen habe, denn der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2006 sei lediglich ein Zwischenentscheid gewesen. Wenn dem anders wäre, hätte bereits damals ein Einspracherückzug diskutiert werden müssen, was der Beschuldigte nicht getan habe, sondern er habe das Mandat einfach weiterbetreut (STK 2021 5 KG-act. 18 S. 12; STK 2024 15 KG-act. 18/1 S. 11 f.). Die Beschuldigte bestreitet das Vorhandensein eines natürlichen Kausalzusammenhanges. Er argumentiert, die fraglichen Prozesskosten seien nicht von ihm, sondern von den Privatklägern nachträglich und eigenverantwortlich ausgelöst worden. Im Übrigen sei die Weiterführung des Baueinspracheverfahrens im Herbst 2008 aussichtslos gewesen, wie der neueste Entscheid des Verwaltungsgerichts zeige, der den Abbau und die Auffüllung der Kiesgrube bis 31. Dezember 2025 wiederum bewilligt habe, wobei wiederum allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei. Die Privatkläger hätten die aus der Prozessführung entstandenen Kosten deshalb ohnehin selber tragen müssen (STK 2024 15, KG-act. 18/3 S. 5 f.).
cc) Nach der massgeblichen Differenztheorie ist der tatsächliche aktuelle Vermögensstand mit dem Vermögensstand zu vergleichen, wie er sich ohne das schädigende Ereignis präsentieren würde. Ist der hypothetische Vermögensstand niedriger oder gleich gross wie der tatsächliche, bleibt das Ereignis für diesen Fall strafrechtlich unerheblich. In Bezug auf den hypothetischen Vermögensstand, also wenn die Einsprache nicht zurückgezogen worden wäre, ist davon auszugehen, dass den Privatklägern im weiteren Verfahrensverlauf dennoch Kosten angefallen wären. Anders gesagt steht nicht fest bzw. es bestehen zumindest unüberwindliche Zweifel, dass die Privatkläger tatsächlich obsiegt hätten und ihnen daher keine oder lediglich minimale, auf die Gegenpartei nicht abwälzbare Kosten entstanden wären. Selbst wenn den Privatklägern darin gefolgt wird, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2006 rechtlich als die Koordination zwischen zwei Gemeinden (H.________ und I.________) regelnder Zwischenentscheid zu qualifizieren ist, vermag dieser Umstand angesichts dessen, dass das Verwaltungsgericht in der Folge immerhin – unbestrittenermassen zuletzt bis Ende Dezember 2025 (KG-act. 18/3 S. 5) – den Kiesabbau weiterhin bewilligte, nicht über die blosse Spekulation über den Prozessausgang hinauszugehen. Weil aber unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die Privatkläger im Falle der Weiterverfolgung der Einsprache ein für sie positives Ergebnis erzielt hätten, ist zugunsten des Beschuldigten ohnehin vom aus seiner Sicht günstigeren Sachverhalt auszugehen, nämlich dass ein Festhalten an der Einsprache aussichtslos gewesen wäre (Art. 10 Abs. 3 StPO; BGer 6B_1437/2022 vom 2. August 2023 E. 1.1 m.H.). Sodann finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass weitere Einsprecher an der Einsprache festgehalten hätten, was zu einer Verteilung der Kostenlast geführt hätte. Somit ist angesichts dieser Beweislage zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Privatkläger das Verfahren ohnehin, das heisst auf nach erfolgter Information über den Rückzug, als einzige Einspracheparteien weitergeführt hätten. Kann aber nicht ohne relevante Zweifel festgestellt werden, dass der hypothetische Vermögensstand tatsächlich höher als der tatsächliche ist, das heisst, dass die Prozesskosten der Privatkläger niedriger gewesen wären, als wenn die Einsprache nicht zurückgezogen worden wäre, kann auch kein strafrechtlich relevanter Vermögensschaden erstellt werden, mithin ist ein solcher als Folge des Einspracherückzugs nicht erstellt.
dd) Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss sodann ein Kausalzusammenhang bestehen (Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 158 StGB N 170 und 127 mit Hinweisen). Bekanntlich gelang es den Privatklägern nicht, das Verfahren nach erfolgtem Rückzug wieder in Gang zu setzen. Mithin ist davon auszugehen, dass ihre diesbezüglichen Bemühungen aussichtslos waren. Weshalb eine Aussichtslosigkeit nicht vorgelegen habe, erklären die Privatkläger nicht. Somit erscheint bereits das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Rückzug der Einsprache und dem aussichtslosen Beschreiten des Rechtswegs zwecks Wiederingangsetzung des Verfahrens fraglich, denn Letzteres basiert auf der alleinigen Entscheidung der Privatklägerin, mithin setzten sie eine eigene, neue Ursache für die Entstehung der Prozesskosten. Es kann somit zumindest nicht zweifelsfrei vom Bestehen eines (natürlichen) Kausalzusammenhanges ausgegangen werden mit der Folge, dass dieser zugunsten des Beschuldigten verneint werden muss. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern ein adäquater Kausalzusammenhang insofern bestehen soll, als, soweit ein Verfahren aussichtslos erscheint, nach dem gewöhnlichem Lauf der Dinge trotzdem ein solches Verfahren angestrebt wird.
ee) Betreffend den behaupteten Minderwert ihrer Liegenschaft von ca. Fr. 375’000.00 machen die Privatkläger geltend, es hätten insofern Pro-
zesschancen bestanden, als die Emissionen aus dem Kiesabbau zumindest früher hätten beendet werden müssen als dies der Fall gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der gutachterlich belegte Minderwert bereits mit dem Bau und der Inbetriebnahme des Kieswerks entstanden sei, diese Sichtweise widerspreche auch dem Gutachten (STK 2021 5, KG-act. 18 S. 12; STK 2024 15, KG-act. 18/1 S. 12). Der Beschuldigte erwidert, die Durchsetzung insbesondere der Nichtverlängerung der Betriebskonzession sei zum Zeitpunkt des Rückzugs der Einsprache am 12. September 2008 gar nicht mehr möglich resp. aussichtslos gewesen. Denn die Fragestellung der Dauer des Abbaus sei bereits im Jahr 2005 durch das Verwaltungsgericht rechtskräftig entschieden und dieser Entscheid nicht angefochten worden. In der Folge hätten die Gemeinden I.________ und H.________ diesbezüglich über keinen Spielraum mehr verfügt, das heisst sie hätten die Vorgaben des Verwaltungsgerichts in ihren Beschlüssen und auch im öffentlich-rechtlichen Vertrag umsetzen müssen. Damit sei das Weiterbestehen des Minderwerts nicht auf den Rückzug der Einsprache zurückzuführen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb laut der Anklage der Zeithorizont für den Kiesabbau nicht abschliessend festgelegt sei, nachdem sich der Regierungsrat bzw. das Verwaltungsgericht hierzu geäussert hätten (STK 2021 5, KG-act. 28 S. 22).
ff) Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erwog im Entscheid VGE 1008/02, 1009/02 und 1010/02 vom 20. Januar 2005 Folgendes (E. 6, S. 24 f.; U-act. 2.1.13):
6. Zur Frage der Verlängerungsdauer wurde im angefochtenen RRB […] überzeugend dargelegt, dass der von der G.________ dargestellte zeitliche Ablauf für den Abbau, die Wiederauffüllung sowie die Rekultivierung der beiden Kiesgruben nachvollziehbar sei. In der letzten Eingabe vom 19. November 2004 bestätigte die G.________ nochmals, dass die beantragte Bewilligungsdauer bis 2020 weiterhin aktuell sei, da mit einem Ende des Kiesabbaus bis ca. 2012/2013, dann mit einer Beendigung der Auffüllarbeiten bis ca. 2015/2017 mit anschliessender Rekultivierung von drei bis fünf Jahren zu rechnen sei. Nachdem auch das kantonale Amt für Umweltschutz festgehalten hat, dass Bewilligungen für 20 Jahre für Abbauvorhaben im Kanton Schwyz gängige Praxis seien […], ist es […] nicht zu beanstanden, dass die entsprechenden Verlängerungsbewilligungen auf eine maximale Dauer bis 2020 (und nicht nur bis 2010) ausgelegt werden. […]
Aufgrund dieser Sachlage kann entgegen der Meinung der Gemeinde H.________ aus den Abbauergebnissen früherer Jahren nicht abgeleitet werden, dass der Kiesabbau und die Wiederauffüllung der Gruben bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossen werden könnten. Nachdem sachliche Gründe für eine längere Bewilligung (über den 31. Dezember 2010 hinaus) sprechen, ist in der Aufhebung einer nur bis zum 31. Dezember 2010 dauernden Bewilligungsverlängerung keine Verletzung der Gemeindeautonomie (der Gemeinde H.________) zu erblicken. Soweit der Regierungsrat schliesslich durchblicken liess, dass eine Verlängerungsdauer bis Ende 2020 (d.h. im Urteilszeitpunkt noch rund 16 Jahre, wovon 8 bis 9 Jahre für Kiesabbau, weitere 3 bis 5 Jahre für die Wiederauffüllung und schliesslich 3 bis 5 Jahre für die Rekultivierung) nicht zu beanstanden sei, erweist sich diese Beurteilung als vertretbar.
Mithin stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Gemeindeautonomie durch die Aufhebung der Bewilligung lediglich bis zum 31. Dezember 2010 nicht verletzt ist. Anders gesagt, stand nach Ansicht des Verwaltungsgerichts einer Verlängerung bis Ende 2020 nichts entgegen. Es ist daher dem Beschuldigten beizupflichten, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Frage der Dauer der Verlängerung des Abbaus bereits im Jahr 2005 befasst hatte. Dass die Thematik, hätte der Beschuldigte die Einsprache(n) am 12. September 2008 nicht zurückgezogen, im weiteren Verfahren nochmals hätte aufgegriffen und vor allem anderweitig zu Gunsten der Privatkläger entschieden werden können, ist vor diesem Hintergrund zumindest zweifelhaft. Die Privatkläger erklären denn auch nicht, wie dies angesichts des zitierten Verwaltungsgerichtsentscheides hätte geschehen sollen. Das bedeutet, dass die Ursache eines weiterbestehenden Minderwerts infolge des fortgeführten Kiesabbaus jedenfalls nicht im Einspracherückzug zu sehen ist. Es bestehen somit, wie vorstehend hinsichtlich der Prozesskosten unter E. 4.d/cc ausgeführt wurde, auch hier unüberwindliche Zweifel daran, dass ein Festhalten an der Einsprache den Eintritt des Minderwerts tatsächlich verhindert hätte. Davon abgesehen lässt sich dem Bewertungsbericht, der wegen des Kiesabbaus von einem Minderwert der Liegenschaft von Fr. 375’000.00 ausgeht (U-act. 3.1.72), nichts Sachdienliches zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen der Tathandlung und dem angeklagten Vermögensschaden entnehmen. Nach dem Gesagten ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem nicht abgesprochenen Einspracherückzug und einem fortbestehenden Minderwert der Liegenschaft jedenfalls nicht ersichtlich. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, wie der im Auftrag der Privatkläger erstellte Bewertungsbericht zu würdigen ist. Ebenso muss nicht geklärt werden, ob ein Minderwert in dieser Höhe tatsächlich erstellt wäre.
f) aa) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, in der Absicht gehandelt zu haben, die G.________ und die Gemeinde H.________ dadurch unrechtmässig zu bereichern, dass durch den Rückzug der Einsprache das Baugesuchsverfahren nicht mehr blockiert und der G.________ und der Gemeinde H.________ weitere finanzielle und zeitliche Aufwendungen in Form von Prozess- und Anwaltskosten erspart wurden. Alternativ soll sich der Beschuldigte im Betrag von ca. Fr. 811.85 unrechtmässig bereichert haben, weil er von den Einsprechern gemäss von ihm erstelltem Kontoblatt lediglich Fr. 11’188.85 hätte einfordern können, er jedoch von der Gegenpartei Fr. 12’000.00 erhielt.
bb) Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung verlangt einen sog. dolus directus ersten Grades, das heisst die Bereicherungsabsicht stellt das eigentliche Handlungsziel und nicht eine Vorsatzform dar, so dass Even-tualabsicht auf unrechtmässige Bereicherung nicht genügt (Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 158 N 172). Es mag zwar zutreffen, wie die Privatkläger vorbringen, dass der G.________ und der Gemeinde H.________ durch den Rückzug der Einsprache weiterer Aufwand erspart blieb (STK 2021 5, KG-act. 18 S. 13; STK 2024 15, KG-act. 18/1 S. 13). Allerdings impliziert dies für sich genommen noch nicht, dass das Handeln des Beschuldigten darauf gerichtet war, der Gegenpartei und der Gemeinde H.________ eben diese Umtriebe zu ersparen. Hierzu bedürfte es weiterer konkreter Umstände, welche dies naheliegen würden. Eine von der Staatsanwaltschaft in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zitierte Aussage des Beschuldigten lautet wie folgt (HVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 7; U-act. 10.1.03 Frage 31):
Im Zusammenhang mit dem Einspracherückzug wurde die Frage der offenen Anwaltskosten diskutiert. Und mein Argument war natürlich die Vereinfachung mit dem Rückzug, anstatt dass die Gemeinden noch mehr Aufwand für entsprechend begründete Beschlüsse gehabt hätten. Damit konnte auch die Gemeinde H.________ entlastet werden, in dem die G.________ für die Erledigung aufkam. Bei keinem Rückzug der Einsprache wäre diese abgewiesen bzw. nicht darauf eingetreten worden, die Kosten wären an den Einsprechern hängen geblieben und es wären noch weitere Verfahrenskosten und Entschädigungen zu bezahlen gewesen.
Die Staatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, es sei nicht Aufgabe des Beschuldigten, die G.________ und die Gemeinde H.________ zu entlasten, weil er nicht deren Rechtsvertreter gewesen sei (HVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 7). Dieser Ansicht kann so nicht gefolgt werden. Denn naheliegender ist, dass der Beschuldigte lediglich im Rahmen der Diskussion betreffend die offenen Anwaltskosten gegenüber der Gemeinde H.________ argumentierte, ein Rückzug brächte für sie (und die G.________) Entlastungen mit sich, jedoch müsste im Gegenzug die Bezahlung der offenen Anwaltskosten geregelt sein, ohne dass diese an den Einsprechern „hängen bleiben“ würden. Anders gesagt ist die Aussage des Beschuldigten – zumindest im Zweifel – so zu verstehen, dass er, indem er den Beteiligten die Vorteile der Übernahme der Honorarkosten aufzeigte, diese zu überzeugen versuchte, seinen Aufwand anstelle der Einsprecher zu übernehmen. Mithin kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, er hätte mit dem Rückzug eigentlich die Entlastung der Gemeinde H.________ und der G.________ zum Ziel gehabt. Denn vielmehr muss – dies auch angesichts fehlender konkreter Hinweise darauf, dass der Beschuldigte eine andere Absicht verfolgt hätte – davon ausgegangen werden, dass sich sein Handeln darauf richtete, zugunsten der eigenen Mandantschaft die Übernahme der entstandenen Kosten durch die Gegenpartei zu erreichen. Auch ist in Betracht zu ziehen, dass mit dem Rückzug eine Art Vergleichslösung gefunden wurde, was bedingt, dass alle beteiligten Parteien einen Teil ihrer Positionen aufgeben. Dass der Beschuldigte eigentlich die Bevorteilung der G.________ und der Gemeinde H.________ gewollt hätte, kann ihm angesichts der Aktenlage und der gemachten Aussagen jedenfalls nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden.
cc) Betreffend die Alternativanklage ist den Akten zu entnehmen, dass laut dem Kontoblatt „S.________ vs. G.________ (99.532)“ in der Zeit vom 29. April 1999 bis 3. Januar 2001 Honorare und Auslagen im Betrag von gesamthaft Fr. 11’188.15 aufliefen (U-act. 2.1.17). Der Beschuldigte machte hierzu geltend, diesen Betrag habe er mit den Kostenvorschüssen der 30 Einsprecher verrechnet und alsdann den Restbetrag den Einsprechern in Rechnung gestellt. Ein Zusammenhang mit dem von der G.________ bezahlten Pauschalbetrag von Fr. 12’000.00 sei gar nicht ersichtlich. Der Pauschalbetrag sei im Übrigen dafür verwendet worden, die Aufwendungen nach dem 3. Januar 2001 zu decken (STK 2021 5, KG-act. 28 S. 26). In den Akten befindet sich denn auch eine vom 3. Januar 2001 datierende Rechnung, woraus ersichtlich ist, dass der totale Rechnungsbetrag von Fr. 11’188.15 (bis 31. Dezember 2000 Fr. 8’375.65 bzw. seit dem 1. Januar 2001 Fr. 2’812.50) abzüglich der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 271.00 pro Einsprecher im Rest von je Fr. 101.95 pro Einsprachepartei in Rechnung gestellt wurde (U-act. 2.1.12, Beilage 6). Daraus erhellt, dass der in der Anklage erwähnte Betrag von Fr. 11’188.15 die Aufwendungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 betraf und mit der Rechnung vom 3. Januar 2001 abgegolten war. Somit besteht in der Tat kein Konnex zwischen der Pauschale und dem Betrag von Fr. 11’188.15. Damit ist die Version der Alternativanklage, wonach der Beschuldigte gemäss dem Kontoblatt lediglich Fr. 11’188.15 hätte einfordern können, er aber Fr. 12’000.00 erhalten habe, weshalb eine Bereicherung im Betrag von Fr. 811.85 vorliege, nicht erstellt, mithin kann dem Beschuldigten eine unrechtmässige Bereicherung in diesem Umfang nicht zur Last gelegt werden. Anzumerken ist, dass die Alternativanklage eine über den Betrag von Fr. 811.85 hinausgehende unrechtmässige Bereicherung nicht umschreibt, so dass es sich erübrigt, die (angemessene) Höhe des nach dem 3. Januar 2001 bis am 12. September 2008 angefallenen mutmasslichen Aufwands zu ermitteln. Davon abgesehen, geht der nach dem 3. Januar 2001 angefallene Aufwand aus den Akten nicht hervor, mithin müsste in diesem Punkt aufgrund der noch rund siebenjährigen Laufzeit des Mandats zu Gunsten des Beschuldigten ohnehin angenommen werden, dass immerhin noch Leistungen erbracht wurden.
g) Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zum subjektiven Tatbestand, insbesondere zum Vorsatz. Die Privatkläger haben diesbezüglich
ohnehin nicht näher begründet, weshalb ihrer Auffassung nach Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gegeben sein soll (STK 2024 15, KG-act. 18/1 S. 15 Rz. 39).
h) Nach dem Gesagten ist der Freispruch vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB zu bestätigen.
5. Gegen die Verweisung der Zivilforderung des Privatklägers B.________ von Fr. 31’867.00 nebst Zins zu 5 % ab 1. Januar 2015 auf den Zivilweg erhoben die Privatkläger Berufung. Bei der Verweisung auf den Zivilweg hat es sein Bewenden, weil es beim Freispruch bleibt und der Beschuldigte diesen Punkt nicht anfocht.
6. Nachfolgend ist die Berufung des Beschuldigten betreffend die Kostenauflage zu seinen Lasten und die Abweisung seiner Entschädigungsforderungen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO) zu behandeln.
a) Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzte und dadurch das Strafverfahren veranlasste oder dessen Durchführung erschwerte. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGer 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Untersuchungs- und Verfahrenskosten müssen adäquat kausal auf das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein (BGer 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2 m. H.). Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung namentlich herabsetzen
oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Grundsätze zur Auflage von Verfahrenskosten trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (BGer 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 362 E. 2.4.2).
b) In sachverhaltlicher Hinsicht ist unstrittig und als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte die Einsprache am 12. September 2008 zurückzog, ohne zuvor mit den Einsprechern Rücksprache zu nehmen. Wie ausgeführt wurde (vgl. E. 4c/ee), wäre der Beschuldigte auftragsrechtlich gehalten gewesen, die Einsprecher vor dem Einspracherückzug als wichtige Rechtshandlung zu orientieren, was er unterliess, womit er die sich aus Art. 398 Abs. 2 OR ergebende Benachrichtigungspflicht verletzte. Soweit der Beschuldigte bezüglich der Anwendung der Bestimmung von Art. 398 Abs. OR eine Gehörsverletzung insinuieren möchte, ist festzuhalten, dass die genannte zivilrechtliche Rechtsnorm bereits im erstinstanzlichen Verfahren thematisiert wurde, eine überraschende Rechtsanwendung somit nicht vorliegt (angefocht. Urteil E. 3.2.10; STK 2024 15, KG-act. 18/5 S. 4; zum Ganzen BGE 145 IV 99 E. 3.1).
c) Der Beschuldigte wendet ein, die Anwaltskommission des Kantons Schwyz habe mit Beschluss AK 2008 21 vom 1. Dezember 2008 keine Berufspflichtverletzung festgestellt und daher entschieden, gegen ihn kein Disziplinarverfahren zu eröffnen, weshalb kein Pflichtverstoss vorliegen könne (STK 2021 6, KG-act. 18 S. 5; STK 2024 15, KG-act. 18/3 S. 3 f.). Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden. Die berufsrechtliche Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA ist der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR nachgebildet, betrifft aber im Unterschied zu dieser nicht nur das Verhältnis zum Klienten. Eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA liegt praxisgemäss nur vor, wenn eine qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben ist; erforderlich ist somit ein bedeutsamer Verstoss gegen die Berufspflichten (BGer 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.3). Eine Verletzung der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) bildet durch den Anwalt sehr häufig, aber nicht zwingend auch eine Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten (BGer 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2). Der Gehalt der berufsrechtlichen und der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht ist somit nicht deckungsgleich. Daraus folgt, dass der zitierte Entscheid der Anwaltskommission, der ergab, dass eine Verletzung der vom BGFA statuierten Berufspflichten nicht vorliegt, die Beurteilung der Strafbehörden, die nur, aber immerhin zu entscheiden haben, ob ein auftragsrechtlicher Treueverstoss vorliegt, nicht präjudiziert. Der Beschuldigte kann somit aus dem Entscheid der Anwaltskommission nichts zu seinen Gunsten ableiten. Somit bleibt es auch mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung dabei, dass der Beschuldigte gegen die auftragsrechtliche Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR verstiess und deshalb in zivilrechtlicher Hinsicht widerrechtlich handelte.
d) Weiter macht der Beschuldigte geltend, beim objektiven Tatbestandselement des Missbrauchs nach Art. 158 Ziff. 2 StGB handle es sich um einen Teil eines Blankettstraftatbestands, der durch eine Ausfüllungsnorm zu ergänzen sei. Es habe also eine Anknüpfung an eine Norm ausserhalb des Strafrechts zu erfolgen, deren Verletzung conditio sine qua non für die Bejahung einer strafrechtlichen Pflichtwidrigkeit sei. Soweit man zum Schluss gelange, der Beschuldigte habe die sich aus der auftragsrechtlichen Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR ergebenden Benachrichtigungspflicht verletzt, werde diese Norm als Ausfüllungsnorm zum integrierenden Bestandteil des objektiven Tatbestandes des Ermächtigungsmissbrauchs. Somit würde sowohl das Tatbestandsmerkmal des Ermächtigungsmissbrauchs im Rahmen seiner integrierten Ausfüllungsnorm als auch die Kostenauflage bzw. die Verweigerung der Entschädigung mit demselben Argument, das heisst derselben ausserstrafrechtlichen Bestimmung von Art. 398 Abs. 2 OR bejaht. Dies stelle implizit einen strafrechtlich relevanten Vorwurf dar, denn es bedeute, dass dem Beschuldigten wegen des erfüllten Tatbestandselements des Missbrauchs zumindest teilweise ein strafrechtliches Verhalten anzulasten sei, was einer Verletzung der Unschuldsvermutung gleichkäme (STK 2024 15, KG-act. 18/5 S. 6 ff.). Dieser Argumentation ist aus den nachfolgenden Gründen nicht zu folgen. Wie vorstehend unter E. 4.c/dd-ee dargelegt, erachtet die Strafkammer die auftragsrechtliche Treue- bzw. Benachrichtigungspflicht als verletzt. Daraus ergab sich in strafrechtlicher Hinsicht auch die Erfüllung des Tatbestandselements des Missbrauchs. Die Kostenauferlegung basiert aber einzig auf der zivilrechtlichen Widerhandlung und nicht, wie der Beschuldigte insinuiert, wegen des als erfüllt angesehenen strafrechtlichen Tatbestandselements des Missbrauchs. Mit anderen Worten kann nicht, bloss weil die Verletzung einer zivilrechtlichen Pflicht erst den strafrechtlichen Ermächtigungsmissbrauch begründet, darauf geschlossen werden, dass auch die Kostenauflage wegen des teilweise erfüllten Straftatbestandes erfolgt. Ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung ist somit nicht auszumachen.
e) Der Beschuldigte kritisiert schliesslich, weil die Anwaltskommission keine Verletzung des BGFA festgestellt habe, eine solche also nicht vorgelegen habe, könne die Einleitung des Strafverfahrens a priori nicht kausal sein (STK 2021 5, KG-act. 18 S. 8 und 10). Wie vorstehend ausgeführt, führte nicht die Berufspflichtverletzung nach BGFA, sondern die auftragsrechtliche Sorgfaltspflichtverletzung zur Einleitung des Strafverfahrens, mithin besteht ein Kausalzusammenhang zwischen dem Einspracherückzug ohne vorgängige Orientierung der Mandanten einerseits und der gerechtfertigten Einleitung des Strafverfahrens andererseits. Dass es an der Adäquanz nach der gängigen Formel fehlen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Gründe dafür, dass bezüglich einzelner Kostenpositionen (vgl. U-act. 17.1.01 [Verfahrensrechnung], HVP, Beilage Kostenrechnung zum Plädoyer der Staatsanwaltschaft sowie Vi-act. 32 [Kostenrechnung Gerichtskosten]) die Kausalität nicht gegeben wäre, sind nicht auszumachen und werden auch nicht vorgebracht. In Bezug auf das Verschulden ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte, dem die aus der auftragsrechtlichen Treuepflicht fliessenden Benachrichtigungspflichten als mandatierter Rechtsanwalt bekannt sein mussten, die Einleitung eines Strafverfahrens zumindest in Kauf nahm, indem er seine Mandanten nicht über den bevorstehenden Einspracherückzug orientierte, nachdem er von der Gegenpartei G.________ eine Zahlung in der Höhe von Fr. 12’000.00 erhalten hatte.
f) Nach dem Gesagten ist die Auferlegung der Kosten des Verfahrens und damit auch die dadurch präjudizierte Abweisung der Entschädigungsforderungen nicht zu beanstanden.
7. Bei diesem Ergebnis – Bestätigung des Freispruchs und der Kostenauferlegung zulasten des Beschuldigten bzw. Abweisung von dessen Entschädigungsansprüchen – bleibt es grundsätzlich bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. Eine Korrektur hat allerdings hinsichtlich der von den Privatklägern nun im zweiten Rechtsgang vor Schranken kritisierten verweigerten Prozesskostenentschädigung zulasten des Beschuldigten zu erfolgen (STK 2024 15, KG-act. 18/1 S. 16). Denn nach Art. 433 Abs. lit. b StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 433 StPO N 15 ff.). Die Privatkläger haben erstinstanzlich einen entsprechenden Entschädigungsantrag gestellt und eine Leistungsübersicht eingereicht (vgl. Vi-act. 22), womit sie ihrer Pflicht zur Bezifferung und Antragsstellung nachgekommen sind (Art. 433 Abs. 2 StPO). Weil die Privatkläger adhäsionsweise eine Zivilforderung geltend machen, steht die Notwendigkeit der privaten anwaltlichen Vertretung ausser Frage (BGer 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.8). Nach Massgabe von §§ 2 Abs. 2 und 13 lit. 1 GebTRA ist die Entschädigung antragsgemäss auf Fr. 8’568.40 zu bemessen (inkl. Auslagen und MWST).
8. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen, soweit den ersten Rechtsgang betreffend (vereinigte Berufungsverfahren STK 2021 5 und STK 2021 6), zulasten des Staates. Die Kosten des zweiten Rechtsganges (vereinigte Berufungsverfahren STK 2024 15 und STK 2024 16) tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Privatkläger unterliegen in der Berufung hinsichtlich des bestätigten Freispruchs, obsiegen aber bezüglich der ihnen zulasten des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung. In der Berufung STK 2024 16 unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Die Kosten sind folglich, weil die Bestätigung des Freispruchs den Grossteil des Aufwands generierte, zu zwei Dritteln den Privatklägern und zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen.
b) Sodann ist die Entschädigung des erbetenen Verteidigers zulasten der Privatkläger festzulegen. Erhebt ausschliesslich die Privatklägerschaft und nicht die Staatsanwaltschaft Berufung, wird sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegenüber der obsiegenden beschuldigten Person im Berufungsverfahren entschädigungspflichtig, auch wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die Privatkläger sind demnach gegenüber dem Beschuldigten entschädigungspflichtig. Die Bemessung des Honorars richtet sich nach § 13 lit. c GebTRA, wonach dieses vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisionsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 beträgt. In Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – ist zwar die Ausschöpfung des erwähnten Tarifrahmens angesichts des Anklagevorwurfs gegen den Beschuldigten als selbständigen Rechtsanwalt noch zu rechtfertigen, für eine Überschreitung nach § 16 Abs. 1 GebTRA wegen namentlich aussergewöhnlich hohem Aufwand oder besonders umfangreichen Aktenmaterials besteht indessen kein Anlass; es wurden denn auch keine solche Gründe geltend gemacht (STK 2024 15, KG-act. 18/7). Ebenso wenig ist der Tarifrahmen für beide Berufungen einzeln anzuwenden, nachdem die Verfahren vereinigt wurden und die Berufung des Beschuldigten lediglich einen Nebenpunkt betraf. Somit ist das Grundhonorar auf pauschal Fr. 12’000.00 festzulegen, wovon die Privatkläger in Nachachtung der präjudizierenden Gerichtskostenverlegung zwei Drittel, also Fr. 8’000.00 zu bezahlen haben (inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA).
c) Die Privatkläger haben gegenüber dem Beschuldigten im Umfang ihres Obsiegens ebenfalls Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist grundsätzlich gegeben (vgl. vorstehend E. 7), indessen erscheint der Umfang des geltend gemachten Aufwands für die vereinigten Berufungsverfahren in Nachachtung der vorstehend unter E. 8.b zitierten Kriterien nach § 2 Abs. 2 GebTRA und insbesondere angesichts des Umstands, dass der zu beurteilende Sachverhalt grundsätzlich unbestritten ist, mithin ausschliesslich dessen rechtliche Würdigung zu prüfen war, nicht mehr angemessen, so dass auf die Kostennote nicht abzustellen ist (STK 2024 15, KG-act. 18/6). Das Grundhonorar ist deshalb auf pauschal Fr. 9’000.00 festzusetzten, wovon der Beschuldigte den Privatklägern analog der Gerichtskostenverlegung einen Drittel, das heisst Fr. 3’000.00 zu bezahlen haben (inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 1 GebTRA);-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung STK 2024 15 und in Abweisung der Berufung STK 2024 16 wird Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 27. August 2020 aufgehoben und ersetzt sowie im Übrigen das Urteil wie folgt verkündet:
E.________ wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletzt wurde.
Die Zivilforderung von B.________ im Betrag von Fr. 31’867.00 nebst Zins zu 5 % ab 1. Januar 2025 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens:
a) Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 8’832.00 und den Gerichtskosten von Fr. 7’237.60 betragen Fr. 16’069.60 und werden E.________ auferlegt.
b) E.________ hat A.________ und B.________ mit Fr. 8’568.40 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO).
c) Die Entschädigungsforderungen von E.________ im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO werden abgewiesen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens:
a) Die Verfahrenskosten des ersten Rechtsganges (vereinigte Verfahren STK 2021 5 und STK 2021 6) werden auf Fr. 5’000.00 festgesetzt und gehen zulasten des Staates. Die Verfahrenskosten des zweiten Rechtsganges (vereinigte Verfahren STK 2024 15 und STK 2024 16) werden auf Fr. 7’500.00 festgesetzt und zu 2/3 (Fr. 5’000.00) A.________ und B.________ (unter solidarischer Haftbarkeit) und zu 1/3 (Fr. 2’500.00) E.________ auferlegt.
b) A.________ und B.________ haben E.________ reduziert mit Fr. 8’000.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).
c) E.________ hat A.________ und B.________ reduziert mit Fr. 3’000.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (3/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), und an die Vor-instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Anwaltskommission des Kantons Schwyz (1/ü), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
29. Januar 2025 amu
STK 2024 15
STK 2024 16
STK 2024 15
STK 2024 16
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
STK 2021 5
STK 2021 6
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
STK 2021 5
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STK 2021 6
STK 2021 5
STK 2021 5
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7B_227/2022
7B_228/2022
STK 2024 15
STK 2024 16
STK 2024 15
STK 2024 15
STK 2024 15
Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF
BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334
6B_853/2015
4A_696/2015
6B_765/2015
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
6B_109/2018
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO
Art. 398 VAWart. 398 ORHart. 398 OR
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO
Art. 398 VAWart. 398 ORHart. 398 OR
STK 2021 5
STK 2024 15
STK 2021 5
STK 2024 15
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO
Art. 398 VAWart. 398 ORHart. 398 OR
Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO
Art. 398 VAWart. 398 ORHart. 398 OR
2C_233/2021
BGE 115 II 62ATF 115 II 62DTF 115 II 62
BGE 127 III 357ATF 127 III 357DTF 127 III 357
Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO
Art. 398 VAWart. 398 ORHart. 398 OR
Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO
Art. 398 VAWart. 398 ORHart. 398 OR
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO
Art. 398 VAWart. 398 ORHart. 398 OR
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
BGE 115 II 62ATF 115 II 62DTF 115 II 62
STK 2021 5
STK 2024 15
STK 2024 15
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
6B_1437/2022
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
STK 2021 5
STK 2024 15
STK 2021 5
Art. 158n mit Anhangart. 158n avec annexeart. 158n 1
Art. 158n mit Briefwechselart. 158n avec échange de lettresart. 158n 1
STK 2021 5
STK 2024 15
STK 2021 5
STK 2024 15
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
6B_1172/2016
6B_997/2020
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
6B_1433/2021
BGE 137 IV 362ATF 137 IV 362DTF 137 IV 362
Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO
Art. 398 VAWart. 398 ORHart. 398 OR
STK 2024 15
BGE 145 IV 99ATF 145 IV 99DTF 145 IV 99
AK 2008 21
STK 2021 6
STK 2024 15
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO
Art. 398 VAWart. 398 ORHart. 398 OR
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
2C_742/2021
Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO
Art. 398 VAWart. 398 ORHart. 398 OR
2C_233/2021
Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO
Art. 398 VAWart. 398 ORHart. 398 OR
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO
Art. 398 VAWart. 398 ORHart. 398 OR
Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO
Art. 398 VAWart. 398 ORHart. 398 OR
STK 2024 15
STK 2021 5
STK 2024 15
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
7B_269/2022
STK 2021 5
STK 2021 6
STK 2024 15
STK 2024 16
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
STK 2024 16
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 16 GebTRA
STK 2024 15
§ 2 GebTRA
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
§ 2 GebTRA
STK 2024 15
§ 2 GebTRA
STK 2024 15
STK 2024 16
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
STK 2021 5
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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