STK 2024 17
Kammer
29. Oktober 2024Deutsch33 min
A. Am 13. Mai 2022 zeigte D.________ nach telefonischer Voranmeldung und in Begleitung einer Vertrauensperson der Opferberatung des Kantons Glarus bei der Kantonspolizei Schwyz ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt an. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 5. Juli 2022 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung, Gefährdung des
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Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 29. Oktober 2024
STK 2024 17 und 18
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,
Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
1. B.________,
Beschuldigter, Berufungs- und Anschlussberufungsgegner sowie Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache
(teilw. versuchte) einfache Körperverletzung, Drohung, Landesverweisung
(Berufungen und Anschlussberufung gegen das Urteil des kantonalen
Strafgerichts vom 19. Januar 2024, SGO 2023 24);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Am 13. Mai 2022 zeigte D.________ nach telefonischer Voranmeldung und in Begleitung einer Vertrauensperson der Opferberatung des Kantons Glarus bei der Kantonspolizei Schwyz ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt an. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 5. Juli 2022 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung, Gefährdung des
Lebens und einfacher Körperverletzung (U-act. 9.1.001). Nach der Einvernahme der Privatklägerin vom 22. September 2022 (U-act. 10.2.003 f.) dehnte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung und Drohung aus (U-act. 9.1.002). Nach Untersuchungsabschluss (U-act. 19.1.00) erhob sie am 29. September 2023 Anklage beim Strafgericht Schwyz (U-act. 19.1.004).
B. Das Strafgericht beschloss am 19. Januar 2024 das Verfahren in Bezug auf die Sachverhalte der Anklageziffern 3-5 infolge Verjährung
(Ziff. 1 wegen mehrfacher Körperverletzung) bzw. Nichteinhaltung des Anklagegrundsatzes (Ziff. 2 f. wegen versuchter einfacher Körperverletzung und Drohung) einzustellen. Im Übrigen erkannte es:
1. B.________ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von
Art. 190 Abs. 1 StGB, begangen in drei Fällen im Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2022 (Anklageziffer 1.1);
b) der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von
Art. 189 Abs. 1 StGB, begangen in drei Fällen im Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2022 (Anklageziffer 1.2);
c) der einfachen Körperverletzung im Sinne von
Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB, begangen ca. am 28. Januar 2022 (Anklageziffer 2).
Erwägungen
2.
B.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.-- bestraft.
3.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
4.
B.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz verwiesen.
Im Weiteren verzichtete das Gericht auf die Ausschreibung der Landesverweisung (Ziff. 5), erliess ein Kontaktverbot zu D.________ für die Dauer von
fünf Jahren (Ziff. 6), hiess deren Schadenersatzforderungen teilweise gut und verwies sie im Übrigen sowie in Bezug auf künftigen Schaden auf den Zivilweg (Ziff. 8.a und b), sprach ihr eine Genugtuung von Fr. 10‘000.00 anstatt der verlangten Fr. 30‘000.00 zu (Ziff. 8.c) und auferlegte die Verfahrenskosten zu drei Viertel dem Beschuldigten (Ziff. 9, 11 und 12), den es zudem verpflichtete der Privatklägerin für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren mit Fr. 426.70 zu entschädigen (Ziff. 10).
C. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft
(STK 2024 17) als auch der Beschuldigte (STK 2024 18) Berufung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Einstellungsbeschlüsse betreffend die versuchte einfache Körperverletzung und Drohung aufzuheben und den Beschuldigten schuldig zu sprechen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und einer unter einer dreijährigen Probezeit bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.00 zu bestrafen. Schliesslich sei er für
15.
Jahre aus der Schweiz zu verweisen und im Schengener Informationssystem auszuschreiben (STK 2024 17 KG-act. 3). Der Beschuldigte verlangt dagegen einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe sowie die Abweisung bzw. Verweisung der Zivilforderungen (STK 2024 18 KG-act. 3). Im Anschluss zu dieser Berufung beantragt die Privatklägerin ebenfalls Schuldsprüche betreffend versuchte einfache Körperverletzung und Drohung sowie die Verpflichtung des Beschuldigten zur grundsätzlichen künftigen Schadenersatzleistung und zur Bezahlung von Fr. 30‘000.00 Genugtuung (ebd. KG-act. 5).
D. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 verlängerte die Vorsitzende das vorinstanzlich gegen den Beschuldigten anstelle von Sicherheitshaft ausgesprochene Kontaktverbot bis am 18. Januar 2025.
E. Anlässlich der Berufungsverhandlung, an welcher die Privatklägerin dispensiert nicht persönlich teilnahm, hielten nach der Befragung des Beschuldigten und Abschluss des Beweisverfahrens ohne Beweisanträge der Verteidiger, die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Privatklägerin an ihren Anträgen fest;-
und in Erwägung:
1.
Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung
(Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Weil das Gesetz selber die genaue Bezeichnung der Tat mit Beschreibung des Datums voraussetzt, kann (entgegen
BGer 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1) nicht mit der Begründung, die Zeitangabe sei nur eine der Angaben der Tatausführung, gefolgert werden, dass das Gesetz kein präzises Datum verlange. Bei gehäuften und
regelmässigen Delikten wie bei länger andauernder häuslicher Gewalt werden die Anforderungen an den Anklagegrundsatz indes nicht allzu hoch angesetzt (EGV-SZ 2018 = STK 2017 66 A 4.4 E. 3.b; vgl. auch STK 2021 43 E. 1.a; BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2 und 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.5; BGer 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3; vgl. auch Heimgartner/Niggli, BSK StPO, 3. A. 2023, Art. 325 N 20). Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (vgl. anstatt vieler BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2 mit Hinweisen; ähnlich STK 2014 71 und STK 2015 20 vom 12. Juli 2016 E. 1.1.b/cc). Dieser Umstand darf aber nicht dazu führen, dass die Anklage die einzelnen Ereignisse letztlich auf eine pauschale Wiedergabe beschränkt, ohne für die rechtlich relevante Zeit auch nur eine der behaupteten Tathandlungen konkret (sachverhaltsmässig und zeitlich) zu umschreiben (STK 2017 11 vom 28. November 2017 E. 2.a m.H.). Die Angabe eines bestimmten Zeitraums genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Die Zulässigkeit der Zeitangabe bestimmt sich in solchen Fällen wesentlich aufgrund der Beweissituation und der Verfahrensfairness, mithin nach dem konkreten Anklagesachverhalt (BGer 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3. m.H.,
BGer 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1 m.H.).
a) Die Vorinstanz stellte die Verfahren wegen versuchter einfacher
Körperverletzung und Drohung (Anklageziffern 4 f.) ein, weil die angeklagten Zeiträume von 18 Monaten bzw. über vier Jahren bei zwei möglichen Tatorten das Anklageprinzip verletzen würden. Für einzelne Delikte ist nach der vom Strafgericht dargelegten Rechtsprechung (vgl. angef. Urteil E. 5.4 bzw. 6.3 i.V.m. E. 2.10) ein möglicher Zeitrahmen innerhalb eines ganzen Jahres in der Regel zu unbestimmt (Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 325 StPO N 20 m.H. auf BGer 6B_103/2017 E. 1.5.3). Die vorinstanzliche Feststellung einer Verletzung des Anklageprinzips ist daher nicht zu beanstanden. Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, es handle sich ebenfalls um Delikte im häuslichen Umfeld, kann ihren daraus in Bezug auf die Einhaltung des Anklageprinzips gezogenen Schlüsse nicht gefolgt werden. Die beiden Vorwürfe wurden als separate einmalige Sachverhalte angeklagt, weshalb grundsätzlich präzisere Daten zu erwarten wären. Sie betreffen keine sich wiederholende, sondern ohne jeden Bezug zu den sexuellen Übergriffen angeklagte spezielle Ereignisse (Glaswurf und konkrete Drohung mit Spitalreifschlagen), die hinsichtlich des Datums daher von der Vorinstanz zutreffend als unkorrigierbar ungenau angeklagt betrachtet wurde. Die Staatsanwaltschaft macht im Übrigen im Berufungsverfahren nicht geltend, dass sie die Möglichkeit präziserer Zeitangaben erfolglos zu ermitteln versuchte und daher keine exakteren Daten rekonstruierbar gewesen wären. Die erstinstanzlichen Einstellungsbeschlüsse sind allerdings durch Freisprüche zu ersetzen. Kann nämlich gestützt auf einen angeklagten Sachverhalt kein Schuldspruch ergehen, erfolgt in einem materiell-rechtlichen Urteil (Art. 80 Abs. 1 StPO) ein Freispruch (BGer 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2.4 sowie BGer 6B_363/2024 vom 21. Juni 2024 E. 4.1 i.V.m. E. 3).
b) Die mit Gewaltanwendung jedoch weder mit Drohungen noch anderen Nötigungsmitteln verknüpften Sachverhalte der Anklageziffern 1.1 und 1.2 (vgl. U-act. 19.1.004, Vi-act. 1 sowie unten E. 2) zu mehrfacher
Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung betreffen hingegen sich wiederholende Delikte im häuslichen Umfeld, deren zeitliche Eingrenzung im Unterschied zu den Sachverhalten von Anklageziffern 4 und 5 erfahrungsgemäss approximativ weniger eng zu erwarten ist (BGer 7B_277/2022 vom
11.
Dezember 2023 E. 2.3.2). Indes rekonstruierte die Vorinstanz die Zeitpunkte der drei zum Schuldspruch gelangenden Vorfälle anhand der Angaben der Privatklägerin auf Mai 2018, wie die Anklage auf August 2021 und Januar/Februar 2022 (angef. Urteil E. 2.7 S. 12). Angesichts dieser chronologischen Separierung der Vorfälle bzw. engeren Eingrenzung der Zeiträume erweist sich vorliegend die Anklage über einen Zeitraum von Mai 2018 bis
Februar 2022 grundsätzlich als ungenügend (BGer 6B_1003/2020 vom
21.
April 2021 E. 1.2.1 und 1.3 f.). Exaktere approximative Zeitangaben wären konkret, nämlich die drei Vorfälle auseinanderhaltend im Mai 2018,
August 2021 und Januar/Februar 2022, ohne Weiteres möglich gewesen.
Vorliegend befand das Strafgericht ausgehend von der detaillierten Darlegung des ersten Vorfalles im Mai 2018 (angef. Urteil E. 2.7 S. 11), dass weitere zwei Fälle gleich abgelaufen seien, obwohl die Privatklägerin keine genauen Angaben machte (ebd. S. 12). In Bezug auf den ersten Vorfall zu Beginn
(Mai 2018) des angeklagten Zeitraums kann der Vorinstanz (vgl. angef. Urteil E. 2.10 S. 14 f.) im Ergebnis beigepflichtet werden, dass dem im April 2018 in die Schweiz einreisenden (U-act. 10.2.005 Rn 289 f.) Beschuldigten diese zeitliche Einordnung des entsprechenden Vorfalls bekannt war (s. dazu
U-act. 10.2.002 Rn 60 ff., 166 ff. und 308). Somit kann die Anklage als hinreichend betrachtet werden. Ob aufgrund der Aussagen der Privatklägerin auf weitere Vergewaltigungen und sexuelle Nötigungen zum Oral- und Analverkehr geschlossen werden kann, ist jedoch nicht eine Frage des Anklageprinzips, sondern der Sachverhaltsfeststellung (BGer 6B_1087/2022 vom
16.
Januar 2023 E. 3.6 m.H.). Ob die dafür mehr als 3 ¾ Jahre umfassende, immerhin in einem Fall die Zeitangabe enger auf ca. am 13. August 2021 eingrenzende Anklage den inhaltlichen Anforderungen genügt, kann an dieser Stelle daher vorläufig offenbleiben.
2.
Eine Vergewaltigung nach vorliegend noch anwendbarem
Art. 190 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB ist gegeben, wenn der Täter eine Person mit den ebengenannten Nötigungsmittel zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ähnlichen Handlung nötigt. Die Tatbestände bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen
können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und Art. 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine
Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Sie erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt. Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist, etwa wenn das Opfer wegen einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren
(BGer 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.2 ff. m.H. u.a. auf BGE 131 IV 167 E. 3, BGE 128 IV 106 E. 3.a und BGE 126 IV 124 E. 3.c; vgl. auch angef. Urteil E. 2.2 m.H.).
a) In Anklageziffern 1.1 und 1.2 ist der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung und mehrfachen sexueller Nötigung wie folgt angeklagt:
lm Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2022, einmal ca. am
13.
August 2021, wendete der Beschuldigte, B.________, am jeweiligen Wohnort des Beschuldigten und der Geschädigten, D.________,
mindestens drei Mal Gewalt an, um den Geschlechtsverkehr an der
kognitiv beeinträchtigen Geschädigten zu vollziehen, wobei der Ablauf jeweils ähnlich war. Der Beschuldigte wollte Sex haben und die Geschädigte sagte, dass sie dies nicht wolle. Daraufhin ohrfeigte der Beschuldigte die Geschädigte. Aus Angst vor weiteren Schlägen kooperierte die Geschädigte sodann, liess sich ausziehen oder zog sich selbst aus und stimulierte den Beschuldigten auch einmal mittels Oralverkehr. Der Beschuldigte legte sich dann auf die Geschädigte und drang gegen ihren Willen mit dem Penis in ihre Scheide ein. Teilweise wehrte sich die Geschädigte physisch. Einmal versuchte sie sich auf den Bauch zu drehen und einmal versuchte sie den Beschuldigten wegzustossen, was beides nicht gelang, da der Beschuldigte sie festhielt und ihr körperlich überlegen war. Bei einem Vorfall drehte der Beschuldigte die Geschädigte auf den Bauch und drang gegen ihren Willen auch anal in sie ein. Der Beschuldigte penetrierte die Geschädigte jeweils während ca. sechs bis sieben Minuten, bis er zum Orgasmus kam.
Der Beschuldigte wusste bei diesen Vorfällen, dass die Geschädigte
keinen Vaginal-, Oral- oder Analverkehr wollte und setzte diese sexuellen Handlungen willentlich mittels Schlägen durch.
Die Anklage bringt keine konkrete Situation eines individuell erlebten Ereignisses zum Ausdruck (vgl. oben E. 1.b), in der die Privatklägerin von Vornherein ohne vorangehende Ohrfeige aus Angst vor Schlägen auf Widerstand gegen die Begehren des Beschuldigten nach sexuellem Verkehr verzichtet hätte. Es werden nur pauschal Varianten möglicher Abläufe sich ereignender Vorfälle angeklagt, bei denen der Beschuldigte die Privatklägerin vergewaltigt bzw. je einmal zusätzlich zu Anal- und/oder Oralverkehr genötigt haben soll.
aa) Nach dem Grund ihrer Anzeige gefragt, äusserte sich die Privatklägerin in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2022 wie folgt
(U-act. 10.1.001 Nr. 1):
Ich habe es nicht mehr ausgehalten in derselben Wohnung zu leben, obwohl ich gesagt habe, ich möchte die Scheidung. Meine Eltern sagten, warte noch sechs Monate bis er den Ausweis erhalten hat. Das hat mir halt nicht gepasst. Er hat Fehler gemacht, er hat mich vergewaltigt, er hat mich gewürgt bis ich keine Luft mehr bekommen habe. Danach bin ich ins Frauenhaus. Am Anfang war es gut, aber danach wollte er immer mehr und mehr Geschlechtsverkehr, aber ich wollte mit der Zeit nicht mehr, weil es mir weh getan hat. Er ist halt sehr grob. Er wollte doch immer, obwohl ich ‚Nein‘ gesagt habe. Auch beim Geschlechtsverkehr hat er mich geschlagen, wenn ich es nicht richtig gemacht habe, hat er mich geschlagen. (…). Er will jeden Tag Geschlechtsverkehr, ich will da nicht, es schmerzt und wenn ich ‚Nein‘ sage, ist er schon bereit, um mich zu schlagen. (…). Das meiste ist halt, das mit den Vergewaltigungen und mit dem Schlagen. Als ich zur Kollegin wollte, hat er mich geküsst und ich wollte das nicht, dann hat er meine Brüste angefasst und ich wollte das nicht. Er wollte auch mehr Geschlechtsverkehr machen, aber ich wollte das nicht und habe ihn dann halt weggestossen.
Konkret nachgefragt nach dem ersten Vorfall nach ihrer Rückkehr vom Besuch bei einer Freundin im Mai 2018 (ebd. Nr. 56) schildert sie, dass sie, weil sie keinen Geschlechtsverkehr wollte, geschlagen und der Geschlechtsverkehr vollzogen wurde, wobei sie sich nicht umdrehen konnte (ebd. Nr. 40 ff.). Ihren Schilderungen über den letzten Vorfall im Januar/Februar 2022 lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass sie geschlagen worden wäre, sondern nur, dass der Beschuldigte sich über ihre verbale Ablehnung hinwegsetzte
(ebd. Nr. 57 ff.). Wie bei der Polizei bestätigt sie den Ablauf des ersten Vorfalls bei der Staatsanwaltschaft, wobei sie ebenfalls anfänglich zum Grund nach ihrer Anzeige gefragt, spontan nur von Gewalt und Schlägen ohne Bezug zu sexuellen Übergriffen berichtet (U-act. 10.2.003 Rz 63 und 85 ff.). Auf die Frage, ob es bei den anderen Fällen ähnlich ablief, antwortete sie: „Anders“
(ebd. Rz 112) und kommt dann auf den Würgevorfall (vgl. dazu unten E. 3) nach der zweiten Impfung zu sprechen (ebd. Rz 114 ff.), bei dem sie jedoch keinen Geschlechtsverkehr hatte (ebd. Rz 187 f.). Zu den weiteren Vorfällen mit Geschlechtsverkehr gibt sie dann zu Protokoll, sich nicht gewehrt zu haben, weil sie Angst gehabt habe, dass er sie schlage (ebd. Rz 233 f.). Auf die Frage wie der Beschuldigte sie geschlagen habe, antwortete sie, mit einer Ohrfeige (ebd. Rz 245 ff.). Dabei bleibt abgesehen vom ersten Vorfall unklar, ob er sie weitere Male ohrfeigte, um sie damit zu Geschlechtsverkehr zu nötigen, da er sie auch ohne Sex geschlagen habe (ebd. Rn 281), wobei es andere Male offenbar „knapp“ nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, weil sie ihn habe wegschieben können (ebd. Rn 363 ff.). Den Oralverkehr habe sie zugelassen, weil er ihr gesagt habe, dass sie es machen müsse und sie es dann „halt“ gemacht habe (ebd. Rn 492 ff., insbes. Rn 505 f.). Der Oralverkehr habe wie der Analverkehr in G.________ (Wohnort) im Rahmen von Geschlechtsverkehr stattgefunden (ebd. Rn 519 und 549 ff.). Auch aufgrund der Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lässt sich abgesehen vom ersten Vorfall nicht erstellen, unter welchen Umständen der Beschuldigte die Privatklägerin zum Geschlechts-, Oral- und Analverkehr nötigte, insbesondere nicht, dass dies jedes Mal mit Ohrfeigen geschah. Die Privatklägerin berichtet von sich aus auch, dass der Beschuldigte sie durch Anschreien gezwungen habe, mit ihm zu schlafen (HVP Nr. 23 und 31). Erst auf Nachfrage gibt sie an, dass er auch geschlagen bzw. starke Ohrfeigen gegeben habe (ebd. Nr. 32 f.), sie den Geschlechtsverkehr aber auch ohne starke Gegenwehr aus Angst zugelassen habe (ebd. Nr. 46). Zusammenfassend geben daher abgesehen vom ersten Vorfall im Mai 2018 die Aussagen der Privatklägerin die Abläufe des zweiten und dritten Vorfalles nicht mit genügender inhaltlicher Bestimmtheit wieder. Mithin lässt sich insgesamt betrachtet aufgrund ihrer Angaben nicht beweisen, dass der Beschuldigte sie mehr als einmal ohrfeigte, um sie zum Geschlechtsverkehr zu nötigen. Ebenfalls lässt sich nicht nachweisen, dass es bei diesem ersten Mal zum Anal- und/oder Oralverkehr gekommen wäre. Bei den weiteren Vorfällen bleibt fraglich, ob die Privatklägerin überhaupt geschlagen worden ist oder einfach aus Angst vor Schlägen oder anderen Gründen den sexuellen Verkehr zuliess, wobei sie einräumte, dass sie den Beschuldigten durch Wegstossen auch hatte abwehren können.
bb) Dass die Vorinstanz die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten als wenig glaubhaft erachtet (vgl. angef. Urteil E. 2.6 und 2.8,
Art. 82 Abs. 4 StPO), ist nicht zu beanstanden. Es ist in der Tat nicht zu glauben, dass es ein-, zweimal aus „Versehen“ bzw. „unbewusst“ zu Geschlechtsverkehr gekommen, es „im Schlaf“ „einfach passiert“ sei und die Privatklägerin nichts dazu gesagt hätte (U-act. 10.2.002 Nr. 65 ff.). Soweit der Beschuldigte nicht verstehen will, dass sie, während sie zu ihm komme und wieder mit ihm Geschlechtsverkehr habe, ihn gleichzeitig beschuldigte (BVP Nr. 45 f. und Schlusswort S. 18 f.), lässt sich mit ihrer unbestrittenen Intelligenzminderung erklären. Daher können ihre Aussagen nicht im Umkehrschluss als durch dieses Verhalten widerlegt gelten, umso weniger als ihre eigene Familie sie unter Druck setzte, mit dem Beschuldigten zusammenzuleben.
cc) Die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten vermag indes das fehlende bzw. unsichere Tatsachenfundament für nach dem ersten Vorfall im Mai 2018 stattgefundene weitere sexuelle Übergriffe in den Aussagen der Privatklägerin nicht zu überbrücken. Am Ergebnis, dass es an konkrete Angaben zu den tatsächlichen Abläufen der dem Ereignis vom Mai 2018 folgenden weiteren Vergewaltigungs- bzw. Nötigungsfälle fehlt, ändert auch die Intelligenzminderung und die innerfamiliären Belastungen der Privatklägerin nichts. Zwar ist anzunehmen, dass die Privatklägerin unabsichtlich ungenau und
unbestimmt aussagt. Dass sich an ihre Gedächtnisleistung nur eingeschränkte Erwartungen stellen lassen, lässt jedoch den Nachweis hinreichender Realitätskriterien nicht entfallen – also von Merkmalen, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen haben. Zwar können im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen (BGer 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.3). In Bezug auf das Kerngeschehen, insbesondere den Einsatz tatbestandsmässiger Nötigungsmittel lassen sich den Angaben der Privatklägerin in Bezug auf weitere Vorfälle im Unterschied zum ersten Vorfall im Mai 2018 (dazu s. angef. Urteil S. 11 f.) jedoch keine prägnanten Realitätskriterien ausmachen, insbesondere entgegen der Vorinstanz (ebd. S. 13,
wobei der familiäre Druck von Mutter und Schwester insoweit nicht einschlägig ist) in Bezug auf stattgefundene Gespräche und psychische Vorgänge. Dass in der Voruntersuchung solche Merkmale nicht erfragt wurden und folgedessen nicht im erforderlichen Erlebnisbezug und Detailgrad in die Anklage Eingang fanden, kann der Sachrichter im Nachhinein aufgrund der Bindung an den Anklagesachverhalt (Art. 350 StGB) nicht korrigieren. Es bleibt für die weiteren Vorfälle nur der pauschale Bezug auf ein typisches und damit nicht aussagekräftiges Schema einer Vergewaltigung übrig (dazu AJP 11/2011
S. 1423). Aufgrund dieser Aussagen der Privatklägerin können keine weiteren Schuldsprüche erfolgen (dazu in rechtlicher Hinsicht oben vor lit. a und unten lit. b).
b) In Übereinstimmung mit der zwar in zeitlicher Hinsicht ungenauen, aber aufgrund der Kenntnisse des Beschuldigten noch genügenden Anklage (vgl. oben E. 1.b) der tatbestandsrelevanten Umstände des ersten Vorfalles vom Mai 2018, wonach er mit einer Ohrfeige den Geschlechtsverkehr von der sich verbal und mit Umdrehversuchen dagegen wehrenden Privatklägerin den Beischlaf erzwang, ist eine Vergewaltigung in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt, hat doch der Beschuldigte im Wissen um ihren dagegenstehenden Willen die Privatklägerin willentlich unter Gewaltanwendung (Ohrfeige) zur Duldung des Beischlafs genötigt (Art. 190 Abs. 1 StGB). Entgegen der Anklage ist jedoch nicht erstellt, dass weitere Vorfälle, von denen die Privatklägerin berichtet, ähnlich abliefen, d.h. der sexuelle Verkehr mit physischer Gewaltanwendung erzwungen wurde. Die Anklage enthält darüber hinaus keine hinreichenden Beschreibungen konkret auswegloser Situationen, in denen die Privatklägerin schon ohne Ohrfeige im Voraus auf Widerstand verzichtete oder es ihr wegen eines Überraschungseffekts, Erschreckens, Verblüffung oder sozialen und körperlichen Dominanz des Beschuldigten in einer Zwangslage von besonderer, mit Gewaltanwendung vergleichbarer Intensität nicht zuzumuten war, sich diesem zu widersetzen. Vielmehr räumt die Privatklägerin ein, dass sie je nach Umständen mit Wegstossen verhindern konnte, dass der Beschuldigte wider ihren Willen an sein Ziel gelangte, ohne dass er ihrem
Widerstand mit Gewalt oder Drohungen begegnete. Da weder ein Oral- noch ein Analverkehr sicher mit einem Ereignis, insbesondere dem ersten Vorfall, für den eine Vergewaltigung erstellt ist (vgl. oben lit. a/aa), verknüpft werden kann, ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigte in der ersten Anklageziffer einzig der einfachen Vergewaltigung, begangen im Mai 2018, schuldig zu sprechen.
3.
Der Beschuldigte wendet sich auch gegen die Verurteilung wegen des ihm an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angekündigten Tatbestandes der einfachen Körperverletzung (HVP S. 2) im wegen Lebensgefährdung wie folgt angeklagten Würgevorfall:
Ca. am 28. Januar 2022 im Wohnzimmer an der G.________ (Wohnort) wollte der Beschuldigte Sex mit der Geschädigten haben, was sie ablehnte, weil sie sich wegen der zweiten Covid-lmpfung nicht wohlfühlte. Der Beschuldigte beschwerte sich, dass die Geschädigte immer Nein
sagen würde. ln der Folge wurde er wütend und würgte sie während
ca. 5 Minuten mit beiden Händen, wobei er sagte «Stirb doch!». Die Geschädigte bekam keine Luft mehr, es wurde ihr schwarz vor Augen und sie hatte Angst zu sterben. Noch mehrere Tage lang hatte die Geschädigte Schmerzen am Hals.
Durch das Würgen bestand ein Sauerstoffmangel im Gehirn der Geschädigten und damit die unmittelbare Gefahr, dass sie sterben würde, was der Beschuldigte wusste. Der Beschuldigte wollte die Geschädigte in
Lebensgefahr bringen und handelte dabei skrupellos, um seine Bedürfnisse durchsetzen zu können.
Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (d.h. nicht schwer) an
Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Das Strafgericht stellte fest, dass die Privatklägerin keine Beschwerden schilderte, die auf ein längeres und daher lebensgefährliches Würgen hindeuten würden, sondern die Situation als bedrohlicher empfunden haben könnte, als sie es tatsächlich war. Sie beurteilte das Würgen aufgrund der angegebenen, eine gewisse
Heilungszeit erforderliche machenden Rötungen und Schmerzen am Hals als eine einfache Körperverletzung (angef. Urteil E. 3.5 f.). Darauf kann beipflichtend hingewiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschuldigte das Würgen mit der Folge von Rötungen und Halsschmerzen bestreitet und eine Beurteilung „in dubio pro reo“ verlangt, setzt er sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils mangels Angabe konkreter Anfechtungsgründe nicht hinreichend auseinander, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist
(vgl. dazu STK 2023 23 vom 2. Juli 2024 E. 1 m.H.). Dass die Vorinstanz diese Folgen nach einem nicht als niederschwellig zu beurteilenden Würgeangriff auf den sensitiven Hals, bei dem die Privatklägerin in Panik, ja Todesangst geriet, nicht mehr als geringfügig beurteilte, ist eine nicht zu beanstandende Ermessensbeurteilung, auch wenn die Verletzungsfolgen letztlich nicht gravierend einzustufen sind (dazu BGer 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.2). Dass der Beschuldigte lediglich eine Umarmung mit Küssen beabsichtigte und die Privatklägerin nicht, wie von ihr glaubhaft dargetan, mit beiden Händen am Hals würgen wollte, ist dem Beschuldigten nicht zu glauben. Somit ist auch die vorinstanzliche Bejahung des subjektiven Tatbestands korrekt.
4.
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) in einem Fall sowie einer mit einer Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Für das Körperverletzungsdelikt ist eine Geldstrafe auszusprechen, da die Verletzungsfolgen nicht gravierend waren.
a) Jede Vergewaltigung ist ab dem ersten Moment ein schwerer Eingriff in die sexuelle Integrität eines jeden Opfers, was in der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr zum Ausdruck kommt. In diesem von Gesetzgeber vorgegeben Rahmen stellt der mit einer Tätlichkeit (Ohrfeige) ohne weitere
Brachialgewalt oder den Einsatz anderer Nötigungsmittel erzwungene Geschlechtsverkehr eher ein leichter Fall dar, auch wenn die Vergewaltigung in der Ehe einer ausserehelichen Vergewaltigung gleichgestellt ist. Eine bloss drei Monate über der Mindeststrafe liegende Freiheitsstrafe, welche die Vorinstanz als Einsatzstrafe angemessen hielt, erachtet die Berufungsinstanz indes als zu tief; denn die verhältnismässig geringe Dauer der Vergewaltigung ist nicht zu berücksichtigen. Zu Lasten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (angef. Urteil E. II/4) dagegen festzuhalten, dass er aus welchen Gründen auch immer die Privatklägerin schon kurz nach Aufnahme des Ehelebens zum Geschlechtsverkehr zwang, wobei nicht auszuschliessen ist, dass er dabei auch ihre Beeinträchtigung und ihre innerfamiliäre Bedrängnis ausnützte. Dennoch rechtfertigt es sich vorliegend nicht, die Mindeststrafe mehr als zu verdoppeln und den bedingten Vollzug zu verunmöglichen (dazu unten lit. d), umso weniger als die Privatklägerin einräumte, in anderen Fällen erfolgreich die Begehren ihres damaligen Ehemannes abgewehrt haben zu können, und später noch nach der Scheidung bis kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernehmlichen mit dem Beschuldigten sexuell verkehrt zu haben. Eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren erscheint daher angemessen.
b) Bei der einfachen Körperverletzung kann auf die Strafzumessung der Vorinstanz, sie erwägend und ihr beipflichtend, verwiesen werden
(Art. 82 Abs. 4 StPO, angef. Urteil E. II/8). Da die von der Privatklägerin geschilderte Panik und Todesangst wesentlich für die objektive Qualifizierung als einfache Körperverletzung ist (vgl. oben E. 3), dürfen diese Elemente bei der Strafzumessung nicht doppelt verwertet werden. Die Höhe des Tagessatzes der 90-tägigen Geldstrafe ist im Berufungsverfahren unbestritten.
c) Keine Beanstandung erfuhr im Berufungsverfahren der Umstand, dass die Vorinstanz die Täterkomponenten implizit neutral behandelte. Soweit die Staatsanwaltschaft die ausnahmsweise im Grenzbereich zwischen bedingtem und teilbedingtem Vollzug erfolgte Berücksichtigung der Landesverweisung (dazu unten lit. e) durch die Vorinstanz beanstandet, kann diese Frage offengelassen werden, da eine Freiheitsstrafe mit der Möglichkeit des bedingten Vollzugs gerechtfertigt ist (oben lit. a).
d) In Bezug auf die Erfüllung des bedingten Aufschubs der Freiheits- und der Geldstrafe kann auf die im Berufungsverfahren nicht beanstandeten und durch die Berufungsinstanz als begründet befundenen Erwägungen und Hinweisen zur Beachtung der Vorinstanz verwiesen werden (angef. Urteil E. II/9 sowie S. 38). Hingegen ist die Probezeit auf zwei Jahre zu verkürzen, da der vorstrafenlose Beschuldigte nicht mehr in der Vielzahl von Fällen schuldig zu sprechen ist, welche die Vorinstanz annahm und auch dem inzwischen verlängerten Kontaktverbot unwidersprochen Nachachtung schenkt.
e) Ebenfalls bezüglich der Landesverweisung kann zustimmend auf die namentlich im Zusammenhang der Verneinung eines Härtefalles zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz mit der Bemerkung verwiesen werden (angef. Urteil E. IV), dass die Härtefallklausel der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dient und restriktiv anzuwenden ist (STK 2022 72 vom
28.
Mai 2024 E. 3.a m.H.). Der Beschuldigte legt auch in diesem Punkt gegen das angefochtene Urteil keine konkreten Anfechtungsgründe dar. Der mit der Landesverweisung verbundene Verlust der Arbeitsstelle in der Schweiz stellt keinen Härtefall dar, auch wenn sie für den Beschuldigten mit der Auflösung der Beziehungen zu seinen Arbeitskollegen und anderen in der Schweiz gewonnenen Freunden verbunden sein dürfte. Seine Familienangehörigen,
Eltern und Geschwister, leben in Sri Lanka (vgl. BVP Nr. 28 ff.), während er in der Schweiz weder Ehefrau noch Kinder hat. Dagegen ist dem Beschuldigten entgegen den Anträgen der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr darstellt, weshalb kein Grund ersichtlich ist, auf den vorinstanzlichen Verzicht auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zurückzukommen. Es kommt hinzu, dass der vorstrafenlose Beschuldigte nach dem Urteil der Berufungsinstanz nurmehr wegen einer Vergewaltigung und einer einfachen Körperverletzung zu verurteilten ist. Damit stellt sich noch die Frage nach der Dauer der Landesverweisung, die sich
zwischen 5 und 15 Jahren bewegen muss (Art. 66a Abs. 1 StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll sie in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 2.3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesverfassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV;
OG ZH SB230205 vom 26. Januar 2024 E. 5). Sowohl die von der Staatsanwaltschaft beantragte maximale Dauer der Landesverweisung als auch
diejenige durch die Vorinstanz von zehn Jahren erscheint den auszufällenden bedingten Strafen nicht angemessen. Die Dauer ist auf sieben Jahre zu
reduzieren. Das Minimum von fünf Jahren erscheint angesichts des an sich schwerwiegenden Schuldspruchs einer Vergewaltigung zu tief.
f) Weiter begründete die Vorinstanz auch die Anordnung des Kontaktverbotes nach Art. 67b Abs. 1 StGB einlässlich und zutreffend (angef. Urteil E. III). Die Parteien haben dagegen und insbesondere gegen die angeordnete Maximaldauer keine konkreten Anfechtungsgründe dargetan, weshalb es bei dem Kontaktverbot sein Bewenden hat, zumal zur Erfüllung der gesetzlichen Bestimmung ein Verbrechen gegen eine Person genügt und die Privatklägerin angesichts ihrer unbestrittenen Intelligenzverminderung nach wie vor ausnützungsanfällig bleibt.
5.
Zu den Zivilforderungen:
a) Vorliegend wird der Beschuldigte nurmehr der Vergewaltigung im
Mai 2018 und der Körperverletzung, begangen ca. am 28. Januar 2022, verurteilt. Die Ursächlichkeit dieser Vorfälle für die im Zusammenhang einer schon im April 2018 begonnenen Psychotherapie der Privatklägerin (vgl. in Vi-act. 12 Plädoyerbeilage 12/2 Therapiebericht vom 18. Januar 2024) liegt daher nicht auf der Hand. Die Multikomplexität der Therapiegründe räumt die Vertreterin der Privatklägerin ein. Es ist indes entgegen ihrem Plädoyer nicht nachvollziehbar, dass Umstände der gelebten Ehe ausschlaggebend für die Inanspruchnahme der psychotherapeutischen Behandlung ab April 2018 waren, weil der Beschuldigte erst ab April 2018 nach seiner Einreise in die Schweiz mit der Privatklägerin zusammenlebte und diese aussagte, dass ihr Zusammenleben anfänglich gut war (vgl. oben E. 2.a/aa). Insoweit erweist sich die Klage als nicht hinreichend begründet (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Gegenüber dem Urteil der Vorinstanz reduziert sich darüber hinaus die strafrechtlich erfassbare Delinquenz des Beschuldigten erheblich und wäre eine Beurteilung der Schadenersatzforderungen sowohl bezüglich des bezifferten als auch des nur im Grundsatz gestellten Verpflichtungsbegehrens im Strafverfahren teilweise gar nicht spruchreif (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO) und zudem unverhältnismässig (Art. 126 Abs. 3 StPO) aufwendig. Die Privatklägerin ist daher auf den Zivilweg zu verweisen.
b) Die von der Vorinstanz im Umfang von Fr. 10‘000.00 teilweise gutgeheissene Genugtuungsforderung der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 30‘000.00 ist ausgangsgemäss auf ermessensweise Fr. 5‘000.00 zu reduzieren, wobei in der Verzinsung im Berufungsverfahren keine Änderung beantragt ist. Aufgrund der vorliegend verbleibenden Schuldpunkte kann entgegen der Vertreterin der Privatklägerin nicht davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin extremer Machtausübung und Unterdrückungen des Beschuldigten ausgesetzt war. Zudem bleibt wie gesagt offen, welchen Einfluss die Vergewaltigung im Mai 2018 auf die psychische Verfassung der Privatklägerin haben konnte, insbesondere hauptursächlich für die in der Behandlung festgestellten anhaltenden, durch ein ständiges Gefühl des Nichtgenügens begleiteten Störungen im Nähe-Distanz-Gefühl sein konnte (s. erw. Therapiebericht S. 5). Schliesslich hatten beide später wieder einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, was – wie der Verteidiger mit guten Gründen geltend macht – gegen nachhaltigen seelischen Unbill spricht.
6.
Zusammenfassend ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner Berufung noch der Vergewaltigung in einem Fall und der einfachen
Körperverletzung schuldig und im Übrigen freizusprechen. Hingegen ist die Strafe nicht zu reduzieren, indes die Dauer der Landesverweisung auf sieben Jahre herabzusetzen. Infolgedessen erfolgt keine umfassende Verurteilung des Beschuldigten mehr, so dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ihm zur Hälfte aufzuerlegen sind. Die Berufung der Staatsanwaltschaft und die Anschlussberufung der Privatklägerin sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen Kosten dem mehr als zur Hälfte obsiegenden Beschuldigten zu einem Viertel aufzuerlegen. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates, da die der Privatklägerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst
(Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) und sie auch nicht für die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege rückerstattungspflichtig ist (Art. 138 Abs. 1bis StPO). Der amtliche Verteidiger und die unentgeltliche Rechtsbeiständinnen der Privatklägerin (erstinstanzlich Rechtsanwältin F.________ und zweitinstanzlich Rechtsanwältin E.________) sind unter den Kostenanteilen des Beschuldigten entsprechenden Rückzahlungsvorbehalten zu entschädigen. Die erstinstanzlichen Entschädigungshöhen wurden nicht begründet angefochten. Die Entschädigungen sind im Berufungsverfahren nach den eingereichten Kostennoten unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung pauschal festzusetzen. Da die Privatklägerin im Wesentlichen mit ihren Vorbringen zur Ursächlichkeit des delinquenten Verhaltens des Beschuldigten hinsichtlich ihrer schon vorher begonnenen Psychotherapie (vgl. oben E. 5) unterliegt, ist ihr für Aufwendungen (Vi-act. 12 Plädoyerbeilage 20 Rechnung) im Zusammenhang mit einem Bericht über diese Therapie keine Entschädigung zu Lasten des Beschuldigten zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO);-
erkannt:
Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen, die Berufung der Staatsanwaltschaft und die Anschlussberufung der Privatklägerin werden abgewiesen sowie die angefochtenen vorinstanzlichen Beschlüsse (Ziff. 2 f.) und das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt:
Der Beschuldigte wird der Vergewaltigung im Sinne von
Art. 190 Abs. 1 StGB, begangen im Mai 2018, und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, begangen ca. am 28. Januar 2022, schuldig gesprochen.
Im Übrigen wird der Beschuldigte freigesprochen.
Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.00 bestraft.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 7 Jahren aus der Schweiz verwiesen.
Auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem wird verzichtet.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 67b Abs. 1 StGB für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit D.________ auf welche Art und Weise auch immer (insbesondere direkt, indirekt oder über Drittpersonen, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch) in Kontakt zu treten bzw.
Kontakt zu pflegen.
Die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 5‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 9. April 2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
Die Kosten (ohne Kosten der Übersetzung, der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Verbeiständigung) des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 14‘606.40 werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt.
Diejenigen des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.00 werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt. Im Übrigen gehen die Kosten beider Instanzen zu Lasten des Staates.
Der amtliche Verteidiger wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 8‘100.00 (inkl. Auslagen und MWST) und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 7‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO von erstinstanzlich zur Hälfte (Fr. 4‘050.00) und zweitinstanzlich zu einem Viertel (Fr. 1‘750.00).
Die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen werden pauschal erstinstanzlich aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 6‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO von erstinstanzlich der Hälfte (Fr. 3‘250.00) und zweitinstanzlich einem Viertel (Fr. 1‘125.00).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vertreterin der Privatklägerin (2/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R), das Amt für Migration (1/R), die KOST (elektronische Meldung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
29.
November 2024 amu
STK 2024 17
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
STK 2024 17
STK 2024 18
STK 2024 17
STK 2024 18
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
6B_1003/2020
STK 2017 66
STK 2021 43
6B_379/2013
6B_528/2007
6B_432/2011
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Art. 325n 2art. 325n 2art. 325n 2
Art. 325n 2art. 325n 2art. 325n 2
6B_103/2017
STK 2014 71
STK 2015 20
STK 2017 11
6B_1273/2021
6B_1003/2020
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
6B_103/2017
Art. 80 StPOart. 80 CPPart. 80 CPP
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6B_363/2024
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6B_1003/2020
6B_1087/2022
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6B_117/2023
BGE 131 IV 167ATF 131 IV 167DTF 131 IV 167
BGE 128 IV 106ATF 128 IV 106DTF 128 IV 106
BGE 126 IV 124ATF 126 IV 124DTF 126 IV 124
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
6B_738/2018
Art. 350 StGBart. 350 CPart. 350 CP
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STK 2023 23
6B_966/2018
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Art. 66a StPOart. 66a CPPart. 66a CPP
6B_549/2019
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