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Entscheid

STK 2024 20

Kammer

1. April 2025Deutsch35 min

A. Am 2. Oktober 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB) und Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB) bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 1. April 2025

STK 2024 20

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Jörg Meister, Ilaria Beringer,

Monique Schnell Luchsinger und Pius Kistler,

a.o. Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.

In Sachen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

B.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

betreffend

Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewaltdarstellungen, Pornografie, Landesverweisung, Einziehung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 18. Januar 2024, SGO 2023 25);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am 2. Oktober 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB) und Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB) bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1):

B.________ wird beschuldigt

1.

des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG,

begangen dadurch, dass er mehrfach unbefugt Betäubungsmittel besass, erwarb und veräusserte, wobei er wusste oder annehmen musste, dass die Widerhandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen konnte,

bei folgendem Sachverhalt:

In Kenntnis darüber, dass es sich bei Kokain um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt, erwarb der Beschuldigte im Zeitraum von Donnerstag, 1. Oktober 2020, bis Mittwoch, 30. März 2022, wissentlich und willentlich von einem nicht bekannten Lieferanten insgesamt 1050 Gramm Kokaingemisch zu einem unbestimmten Preis, welches er anschliessend im obgenannten Zeitraum an seinem damaligen Wohnort an der D.________strasse xx besass, in der Absicht, diese 1050 Gramm Kokaingemisch wissentlich und willentlich zu veräussern.

Konkret veräusserte der Beschuldigte wissentlich und willentlich an der D.________strasse xx, am Bahnhof in Küssnacht am Rigi SZ sowie am Bahnhof Luzern bei mindestens 19 Treffen insgesamt 1050 Gramm Kokain gemischt zu einem Preis von jeweils CHF 80.00 bis CHF 90.00 pro Gramm, total mindestens CHF 84’000.00, gewinnbringend an E.________ wobei er wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass dieser die Drogen weiterverkauft.

Der Beschuldigte erwarb, besass und verkaufte die genannten Mengen Kokain, obwohl er wusste, dass es sich bei Kokain um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt, dessen Besitz und Weitergabe verboten ist. Ausserdem nahm er es zumindest in Kauf, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden.

Erwägungen

2.

des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG,

begangen dadurch, dass er mehrfach Betäubungsmittel unbefugt veräusserte, erwarb und besass,

bei folgendem Sachverhalt:

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 1. Oktober 2020 erwarb der Beschuldigte willentlich und im Wissen darum, dass es sich bei Marihuana um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt, an seinem damaligen Wohnort an der D.________strasse xx, von einem nicht bekannten Lieferanten 50 Gramm Marihuana. Der Beschuldigte besass das Marihuana in der Absicht, dieses zu verkaufen bzw. einen geringfügigen Anteil davon für seinen Eigenkonsum zu behalten.

Im Zeitraum von Donnerstag, 1. Oktober 2020, bis Mittwoch, 30. März 2022, veräusserte der Beschuldigte willentlich und im Wissen darum, dass es sich bei Marihuana um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt, an der D.________strasse xx, am Bahnhof in Küssnacht am Rigi SZ sowie am Bahnhof Luzern insgesamt 50 Gramm Marihuana zu einem Preis von jeweils CHF 6.00 pro Gramm gewinnbringend an E.________ wobei er wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass dieser die Drogen weiterverkauft.

3.

der Gewaltdarstellungen

im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB

begangen dadurch, dass er Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, besass,

bei folgendem Sachverhalt:

Am 4. Oktober 2021 um 14:58:16 Uhr erhielt der Beschuldigte an seinem damaligen Wohnort an der D.________strasse xx via WhatsApp Messenger eine Videoaufnahme, auf welcher abgetrennte Köpfe von Männern am Boden liegend zu sehen sind. Ein Mann schiebt mit seinem Fuss einen dieser Köpfe umher, während eine andere Person die Szene festhält. Nach der Durchsicht der Videoaufnahme liess er sie im WhatsApp-Gruppenchat auf seinem Mobiltelefon bis am 6. Februar 2023 gespeichert. Der Beschuldigte hielt es zumindest für möglich, dass dieses Video gewalttätige Handlungen zeigt und liess es trotzdem wissentlich und willentlich auf seinem Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy 521 Ultra 5G (SM-998B) gespeichert.

4.

der Pornografie

im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB,

begangen dadurch, dass er pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, besass,

bei folgendem Sachverhalt:

Am 4. Oktober 2021 um 14:58:25 Uhr erhielt der Beschuldigte an seinem damaligen Wohnort an der D.________strasse xx via WhatsApp Messenger eine Videoaufnahme, auf welcher zu sehen ist, wie eine Person mit Absatzschuhen, mit dem Absatz die Harnröhre eines männlichen Glieds penetriert, wodurch aus diesem Blut herausläuft. Nach der Durchsicht der Videoaufnahme liess er sie auf seinem Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S21 Ultra 5G (SM-998B) bis am 6. Februar 2023 gespeichert. Der Beschuldigte hielt es zumindest für möglich, dass dieses Video gewalttätige sexuelle Handlungen zeigt und liess es trotzdem wissentlich und willentlich auf seinem Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S21 gespeichert.

5.

der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG,

begangen dadurch, dass er mehrfach unbefugt Betäubungsmittel zum Eigenkonsum besass und konsumierte,

bei folgendem Sachverhalt:

Im Zeitraum von ca. November 2020 bis 6. Februar 2023 besass und konsumierte der Beschuldigte an seinem Wohnort an der D.________strasse xx willentlich und im Wissen darum, dass es sich bei Kokain, Haschisch und Marihuana um verbotene Betäubungsmittel handelt, gelegentlich Haschisch und Marihuana durch Rauchen und Kokain durch Schnupfen.

B. Das Strafgericht Schwyz erkannte mit Urteil vom 18. Januar 2024 was folgt (angef. Urteil, Dispositiv):

B.________ wird schuldig gesprochen

der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB, begangen im Zeitraum von 4. Oktober 2021 bis 6. Februar 2023;

der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB, begangen im Zeitraum von 4. Oktober 2021 bis 6. Februar 2023;

der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen im Zeitraum von 18. Januar 2021 bis 6. Februar 2023.

Im Übrigen wird B.________ freigesprochen.

B.________ wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (unter Anrechnung von 2 Tagen Haft) und einer Busse von Fr. 800.-- bestraft.

Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

Die Busse ist zu bezahlen und wird mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet.

Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.

Beschlagnahmen:

Die gemäss Journal beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von EUR 13’455.-- und Fr. 9’270.--, einbezahlt auf das Konto des Amts für Justizvollzug, werden zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet. Im Restbetrag werden die beschlagnahmten Vermögenswerte B.________ (abzüglich allfälliger Bankspesen) herausgegeben.

Die gemäss Journal beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen (Lager-Nr. yy).

Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. ZG 2023 2 277).

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten 10’272.90

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 5’139.90

den Kosten der amtlichen Verteidigung 8’400.00

------------------------------------------------------------

Total Fr. 23’812.80

werden B.________ zu 30 % auferlegt und mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet. Im Übrigen (70 %) werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 10 vorbehalten.

10.

Amtliche Verteidigung:

Die amtliche Verteidigerin RA C.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 8’400.-- entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz).

Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von B.________ auf die Staatskasse genommen und im Umfang von 30 % mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet.

[Zufertigung.]

[Rechtsmittel.]

C. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 29. Januar 2024 (Datum Postaufgabe) Berufung an und reichte am 23. Mai 2024 (Datum Postaufgabe) die Berufungserklärung ein (KG-act. 1–3). Der Beschuldigte erhob keine Anschlussberufung. An der Berufungsverhandlung vom 1. April 2025 befragte der Vorsitzende den Beschuldigten, wobei dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Daraufhin stellten die Parteien die folgenden Anträge:

Anträge Staatsanwaltschaft (KG-act. 20/1)

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen.

In Ergänzung zu Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug von 14 Monaten der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen. Im Umfang der restlichen 14 Monate sei die Freiheitsstrafe unter Anrechnung der 2 Tage Haft zu vollziehen.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte für 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils seien die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 10b) des angefochtenen Urteils seien die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vollständig mit den beschlagnahmten Vermögenswerten zu verrechnen.

Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Beschuldigten.

Anträge Verteidigung (KG-act. 20/2)

Das Urteil der Vor­instanz sei zu bestätigen.

Der Angeklagte sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1) sowie vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 2) freizusprechen.

Der Angeklagte sei nicht des Landes zu verweisen.

Der amtlichen Verteidigung seien die entstandenen Aufwendungen von CHF 3’066.47 (inkl. MwSt. und Spesen sowie dem geschätzten Aufwand der heutigen Verhandlung) zu entschädigen.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien durch die Staatskasse zu entschädigen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vom Staat zu tragen.

Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen;-

und in Erwägung:

1.

Im Berufungsverfahren sind die Dispositivziffern 2–3, 6, 9 und 10b betreffend die Freisprüche (mehrfaches Verbrechen sowie mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz), die ausgesprochene Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und die Busse von Fr. 800.00, das Absehen von der freiwilligen Landesverweisung sowie die Kostenauferlegung der Verfahrenskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung angefochten. Dispositivziffern 1, 4–5, 7–8 und 10a betreffend die Schuldsprüche wegen Gewaltdarstellung, Pornografie und mehrfacher vorsätzlicher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, den Vollzug der Geldstrafe und die diesbezügliche Probezeit von 2 Jahren sowie den Vollzug der Busse, die Beschlagnahmungen, die Vernichtung der Daten und die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin blieben unangefochten und sind daher rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).

2.

Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter anderem mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG vor. Da der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, stützt sich die Anklage im Wesentlichen auf die drei im Recht liegenden Aussagen von E.________ (U-10.1.001, U-10.1.002 und U-10.2.002). Dieser wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Februar 2023 des Regionalgerichts Maloja im abgekürzten Verfahren wegen Verbrechens sowie mehrfacher Vergehen und mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Zudem wurde er für 8 Jahre des Landes verwiesen, wobei die Ausschaffung bereits vollzogen wurde (Vi-act. 5 und 9). Die Staatsanwaltschaft zog die Verfahrensakten bei (vgl. U-14.1.001). Der Beschuldigte war nicht Partei im Verfahren gegen E.________. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde E.________, in Abwesenheit des Beschuldigten, zweimal von der Kantonspolizei Graubünden befragt und machte belastende Aussagen gegen ihn (U-10.1.001 und U-10.1.002). Im vorliegenden Verfahren wurde E.________, in Anwesenheit des Beschuldigten, als Auskunftsperson befragt. Anlässlich dieser Einvernahme hielt die Staatsanwaltschaft E.________ teilweise die Aussagen aus seinen beiden Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden vor, woraufhin er diese bestätigte (vgl. U-10.2002). Vorliegend stellt sich die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von E.________ anlässlich seiner Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden (U-10.1.001 und U-10.1.002) sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im vorliegenden Verfahren (U-10.2002).

a) Diesbezüglich erwog die Vor­instanz mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Folgendes: Da die Einvernahmen von E.________ bei der Kantonspolizei Graubünden in Abwesenheit des Beschuldigten stattgefunden hätten, sei es der Staatsanwaltschaft oblegen, diesen unter Wahrung des Konfrontationsrechts nochmals zu befragen. Das Konfrontationsrecht des Beschuldigten sei mit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von E.________ nicht in hinreichender Weise gewahrt worden, da die spärlichen Aussagen darin nicht ausgereicht hätten. Dies habe zur Folge, dass die Aussagen von E.________ anlässlich der beiden Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden nicht verwertbar seien (angef. Urteil E. II.1).

b) Die Staatsanwaltschaft machte geltend, E.________ habe den Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus Angst nicht mehr im Detail belasten wollen. Er habe über ein Zeugnisverweigerungsrecht verfügt, da ihm eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben gedroht habe. Überdies habe er sich selbst nicht belasten müssen. E.________ habe das Zeugnis berechtigterweise verweigern können, sodass dadurch das Konfrontationsrecht nicht tangiert sei. Dies gelte umso mehr, als der Beschuldigte zu den belastenden Erklärungen habe Stellung nehmen und diese als unzutreffend ausweisen können (KG-act. 20/1 S. 6). Sollte dennoch davon ausgegangen werden, dass dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten mit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht Genüge getan worden sei, werde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Nach dieser seien Aussagen, bei denen das Recht auf Konfrontation nicht gewahrt worden sei, ausnahmsweise verwertbar, wenn die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Kriterien vorlägen. Gemäss diesen Kriterien kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass das vorliegende Strafverfahren in der Gesamtbetrachtung fair gewesen sei, der Beschuldigte sein Verteidigungsrecht wirksam habe wahrnehmen können und die Aussagen von E.________ in seinen Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden deshalb verwertbar seien (KG-act. 20/1 S. 7 f.).

c) Die Verteidigung führte aus, die Aussagen von E.________ anlässlich der beiden Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden seien aufgrund des unzulässigerweise verweigerten Teilnahmerechts des Beschuldigten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht verwertbar (KG-act. 20/2 Rn 6 f.). Gleiches gelte für die Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im vorliegenden Verfahren. Die Staatsanwaltschaft habe auf die unverwertbaren Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden zurückgegriffen und diese E.________ vorgehalten, was nicht zulässig sei (KG-act. 20/2 Rn 8 ff.).

d) aa) Im Entscheid 6B_92/2022 vom 5. Juni 2022, der zur amtlichen Publikation vorgesehen ist, präzisierte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung betreffend die Verwertbarkeit von Einvernahmen. Gemäss früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung wurde das in Art. 147 StPO verankerte Teilnahmerecht jeweils im Lichte des Konfrontationsanspruchs geprüft. Diese Rechtsprechung liess dabei verschiedentlich den Eindruck zu, dass eine hinreichend erfolgte Konfrontation im Sinne des Mindeststandards von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK die Verwertbarkeit auch von früheren Aussagen zur Folge hat, die in Missachtung des Teilnahmerechts erhoben wurden. In verschiedenen weiteren früheren Urteilen des Bundesgerichts findet sich ausserdem die Formulierung, Aussagen, die in einer ersten Befragung in Verletzung des Teilnahmerechts gemacht worden seien, würden gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar bleiben, sofern sich die befragte Person in einer späteren Befragung gar nicht mehr bzw. nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussere, was im Umkehrschluss bedeute, dass die früheren, in Verletzung des Teilnahmerechts ergangenen Aussagen nach Vornahme einer hinreichenden Konfrontation verwertbar seien (BGer 6B_92/2022 E. 1.6.7.2 m.w.H.). Im erwähnten Entscheid 6B_92/2022 vom 5. Juni 2022 kam das Bundesgericht auf diese Rechtsprechung zurück und führte zusammengefasst aus, dass eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet gewesen sei und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden dürfe, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO bleibe. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führe nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen. Dies begründete das Bundesgericht damit, dass die Garantien von Art. 147 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht deckungsgleich und zu unterscheiden seien: Art. 147 StPO sehe ein Recht auf Teilnahme für sämtliche Verfahrensparteien bei allen staatsanwaltschaftlichen bzw. von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierten sowie gerichtlichen Beweiserhebungen vor, verknüpft mit der Folge der Unverwertbarkeit des Beweises im Fall, dass das Teilnahmerecht unzulässigerweise eingeschränkt worden sei. Der menschenrechtliche Standard von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK beinhalte dagegen ein Recht allein der beschuldigten Person auf lediglich einmalige Konfrontation mit dem Belastungszeugen im gesamten Verfahren, wobei die Gewährleistung dieses Rechts Voraussetzung für die Verwertbarkeit sämtlicher belastender Aussagen dieses Zeugen bilde. Art. 147 StPO gehe folglich in persönlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht über den Mindestanspruch der EMRK hinaus (BGer 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.7.2–1.6.7.4).

Die Aussagen von E.________ in den beiden Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden sind somit, unabhängig der späteren staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme, nicht verwertbar, weil das Teilnahmerecht des Beschuldigten anlässlich dieser beiden Einvernahmen unzulässigerweise nicht gewährleistet war (vgl. U.10.1001 und U.10.1002).

bb) Betreffend die Verwertbarkeit der Aussagen von E.________ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ist Folgendes festzuhalten: Da die Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden in Missachtung von Art. 147 Abs. 1 StPO erfolgten, hätte diese Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahme- und Konfrontationsrecht dazu dienen sollen, überhaupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, darf die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (BGer 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.2 m.w.H.; BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 f.).

Die Staatsanwaltschaft stellte E.________ zu Beginn der Einvernahme offene Fragen, wie bspw., wann er den Beschuldigten kennengelernt und wann er ihn das letzte Mal gesehen habe (vgl. U-10.2.002 Rn. 52 ff.). Diese Fragen beant­wortete E.________. Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihm beim letzten Treffen Betäubungsmittel veräussert habe, ant­wortete E.________, es sei besser, wenn man das den Beschuldigten frage (U-10.2.002 Rn. 89). Daraufhin hielt die Staatsanwaltschaft E.________ dessen eigene Aussagen aus den Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden vor und fragte ihn, ob diese Aussagen damals richtig protokolliert worden seien respektive immer noch zuträfen. Dies betrifft die Ant­worten in den Rn. 90–122 des Einvernahmeprotokolls (U-10.2.002). Erst ab Rn. 123 stellte die Staatsanwaltschaft wieder offene Fragen, die E.________ (teilweise) beant­wortete (U-10.2.002 Rn. 122–175). Sämtliche Aussagen von E.________ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, die auf die unverwertbaren Aussagen bei der Kantonspolizei Graubünden verweisen oder die E.________ wörtlich vorgehalten wurden (U-10.2.002, Rn. 90–122) sind mithin unverwertbar. Die übrigen (freien) Aussagen von E.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sind verwertbar.

e) Zu prüfen ist, ob der angeklagte Sachverhalt betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die im Recht liegenden und verwertbaren Beweise erstellt werden kann. In den Akten befinden sich neben den teilweise verwertbaren Aussagen von E.________ mehrere Einvernahmen des Beschuldigten. So wurde dieser am 6. Februar 2023 und am 5. Juli 2023 von der Kantonspolizei Schwyz sowie am 7. Februar 2023 und am 25. August 2023 von der Staatsanwaltschaft einvernommen (U-10.2.001 und U-10.2.003–10.2.005). Überdies liegen objektive Beweismittel im Recht. So beschlagnahmte die Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Februar 2023 beim Beschuldigten unter anderem Kokain und Betäubungsmittelutensilien, wie etwa eine digitale Feinwaage und Verpackungsmaterialen sowie Bargeld (U-5.1.014). Weiter liegt ein WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und E.________ als objektives Beweismittel im Recht (U-14.1.016).

aa) Die Vor­instanz erwog zusammengefasst, dass, unbesehen der nicht verwertbaren Aussagen von E.________, nicht genügend Beweise im Recht lägen, die einen Schuldspruch erlauben würden. Die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Betäubungsmittel, die dazugehörigen Utensilien sowie das Bargeld liessen sich mit dem Eigenkonsum des Beschuldigten erklären, zumal in dessen Haarprobe Kokain nachgewiesen worden sei. Der WhatsApp-Chatverlauf beinhalte eine codierte Sprache und verklausulierte Formulierungen, aus denen sich nichts zulasten des Beschuldigten herleiten lasse (angef. Urteil E. 1.d).

bb) Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich aus, die Vor­instanz habe verkannt, dass neben den Aussagen von E.________ genügend objektive Beweismittel im Recht lägen. Beim Beschuldigten seien anlässlich der Hausdurchsuchung fünf Plastiktüten mit brutto je 0.9 Gramm Kokain beschlagnahmt worden. Aus dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich gehe hervor, dass es sich dabei um insgesamt 3.3 Gramm Kokain handle mit einem Reinheitsgrad von 93.8 %. Der Beschuldigte habe zudem für den Drogenhandel übliche Betäubungsmittelutensilien aufbewahrt, was darauf schliessen lasse, dass er das Kokain nicht für seinen Eigenkonsum, sondern zwecks Veräusserung aufbewahrt habe. Die beschlagnahmten Feinwaagen, der Chromstahlzylinder, die Pinzetten, Ampullen, Löffel und Gegengewichte und das Verpackungsmaterial würden klar darauf hinweisen, dass der Beschuldigte mit Kokain Handel betrieben habe. Zudem sei beim Beschuldigten Bargeld im Gesamtbetrag von EUR 13’455.00 und CHF 9’270.00 in einer drogenhandelsüblichen Stückelung sichergestellt worden. Die Aussagen des Beschuldigten, es handle sich dabei um Ersparnisse, seien als Schutzbehauptung zu werten. Beim Beschuldigten sei weiteres Bargeld in der Höhe von Fr. 850.00 und EUR 3’455.00 sichergestellt worden. Dieses Geld sei jedoch nicht im Tresor, sondern in seinem Schlafzimmer aufbewahrt worden, was drauf hindeute, dass es sich mutmasslich um legales Geld handle. Aus dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und E.________ gehe hervor, dass sich die beiden offensichtlich über den Betäubungsmittelhandel unterhalten hätten. Das Wort Kokain sei zwar nie ausdrücklich genannt worden, jedoch sei es gerichtsnotorisch, dass in Drogenhändlerkreisen üblicherweise codierte Sprache verwendet werde. So habe der Beschuldigte am 4. September 2021 sinngemäss geschrieben, der Kuchen koste Fr. 50.00 (KG-act. 20/1 S. 4 f.).

cc) Die Verteidigung stützte sich im Wesentlichen auf die Erwägungen der Vor­instanz. E.________ habe in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme weder die angeklagten Drogenmengen noch die angeblich stattgefundenen Übergaben bestätigt. Die übrigen Beweise würden für die Erstellung des Sachverhalts nicht ausreichen (KG-act. 20/2 Rn. 23 ff.).

dd) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a). Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 m.w.H.).

Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3 m.w.H.). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist diese durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu prüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Realitätskriterien und des Fehlens von Fantasiesignalen zu kontrollieren. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und also wahr ist (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1 m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/‌Baumer/‌Tavor, in: Ludewig/‌Baumer/‌Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; KG SZ STK 2018 2 vom 11. Dezember 2018 E. 3).

Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

ee) Der Beschuldigte verweigerte in sämtlichen Einvernahmen, so auch anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung, seine Aussage (vgl. U-10.2.001; U-10.2.003–10.2.005 und Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Die einzigen Aussagen, die der Beschuldigte tätigte, sind diejenigen in der Hafteinvernahme vom 7. Februar 2023. Er erklärte, dass es sich beim gefundenen Bargeld im Tresor um angespartes Geld von seiner Partnerin und ihm handle und er das beschlagnahmte Kokain für seinen Eigenkonsum gelagert habe (U-10.2.003 Rn 155–156 und 161). Eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist mithin nicht möglich und sie tragen zum Beweisergebnis nichts weiter bei.

ff) Die einzigen freien (und somit verwertbaren) Aussagen von E.________ zum angeklagten Sachverhalt sind zusammengefasst folgende: Er wisse nicht, wie viel Kokain er insgesamt vom Beschuldigten erworben habe. Er habe das Kokain bar bezahlt. Er habe selten Kokain konsumiert und sei kein Spezialist, weshalb er die Qualität des Kokains nicht einschätzen könne. Es sei nicht bei jedem Treffen Kokain übergeben worden. Der Beschuldigte und er seien Kollegen und hätten auch zusammen Wochenenden organisiert. Es sei schwierig zu sagen, in welchen zeitlichen Abständen er Kokain vom Beschuldigten bezogen habe. Er habe oft beim Beschuldigten übernachtet. Sie hätten über alles geredet, nicht nur über Kokain. Er wisse nicht, woher der Beschuldigte das Kokain beziehe, wo er es aufbewahre oder wohin er dieses transportiere (U-10.2.002 Rn 127 bis 137). Er habe vom Beschuldigten auch Marihuana gekauft, er wisse aber nicht mehr wie viel und auch nicht, wie viel er für ein Gramm bezahlt habe. Es seien wenige Gramme gewesen, die er gekauft habe (U-10.2.002 Rn 163 – 170). Im Übrigen wich E.________ den Fragen häufig aus, gab keine Ant­worten oder führte aus, er wisse es nicht oder es sei besser, den Beschuldigten zu fragen (vgl. U-10.2.002 Rn. 83, 89, 109, 139–143, 159). Mit den wenigen, kurzen und detailarmen Aussagen von E.________ lässt sich der angeklagte Sachverhalt nicht beweisen.

gg) Als weitere Beweismittel liegen das beschlagnahmte Kokain, die Betäubungsmittelutensilien (digitale Feinwaagen, Chromstahlzylinder, Pinzetten, Ampullen, Löffel und Gegengewichte, Verpackungsmaterial), das Bargeld sowie der WhatsApp-Chatverlauf des Beschuldigten mit E.________ im Recht.

Beim Beschuldigten wurden anlässlich der Hausdurchsuchung insgesamt 3.3 Gramm Kokain, abgepackt in fünf Minigrips, beschlagnahmt (U-act. 5.1.000). Zwar indiziert der Umstand, dass das Kokain portionsweise in fünf Minigrips aufbewahrt wurde, den angeklagten Betäubungsmittelhandel. Allerdings grenzt die gefundene Menge nicht ansatzweise an die 1050 Gramm in der Anklage und kann, wie die Vor­instanz zutreffend ausführte, mit dem Eigenkonsum des Beschuldigten erklärt werden, der sich aus dem entsprechenden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ergibt (angef. Urteil E. II.1.d; U-act. 11.1.002). Diesbezüglich wurde der Beschuldigte bereits rechtskräftig verurteilt (angef. Urteil Dispositivziffer 1.c).

Auch die beschlagnahmten Betäubungsmittelutensilien (digitale Feinwaagen, Chromstahlzylinder, Pinzetten, Ampullen, Löffel und Gegengewichte, Verpackungsmaterial) stellen Indizien für den angeklagten Sachverhalt dar. Damit lässt sich aber nicht ausreichend erstellen, ob und mit welchen Betäubungsmitteln ein mutmasslicher Handel betrieben worden sein soll. Ebenso wenig lässt sich beweisen, in welchen Mengen, an welchem Tatort und zu welchen Tatzeitpunkten ein mutmasslicher Betäubungsmittelhandel stattgefunden haben soll.

Weiter wurde beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung Bargeld im Umfang von EUR 13’455.00 sowie Fr. 9’270.00 aus einem Tresor beschlagnahmt (U-act. 5.1.000). Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich aus, dass die drogenhandelsübliche Stückelung des Bargelds in unterschiedlichen Notengrössen für dessen Herkunft aus Drogengeschäften spreche. Im Schlafzimmernachttisch des Beschuldigten sei weiteres Bargeld in der Höhe von Fr. 850.00 und EUR 3’455.00 sichergestellt worden. Dieses Geld habe der Beschuldigte nicht im Tresor aufbewahrt, weil es sich dabei mutmasslich um legales Geld handle (KG-act. 20/1 S. 4 f). Allerdings wurde auch das Geld im Schlafzimmernachttisch gestückelt in unterschiedlichen Notengrössen aufbewahrt (vgl. U-act. 5.1.002). Es könnte sich daher auch beim beschlagnahmten Geld im Tresor um Ersparnisse des Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin handeln, die nicht aus mutmasslichen Drogengeschäften stammen.

Als weiteres Beweismittel liegt der WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und E.________ vom 28. Dezember 2019 bis 28. März 2022 im Recht (U-act. 14.1.016). Laut Staatsanwaltschaft geht aus diesem hervor, dass der Beschuldigte und E.________ sich offensichtlich über Betäubungsmittel unterhalten und hierfür codierte Begriffe wie „Kuchen“ oder „Poulets“ verwendet hätten. Der Gesamtkontext der jeweiligen Unterhaltungen zwischen dem Beschuldigten und E.________ sowie einzelne Nachrichten wie „Ich gehe den Kuchen kaufen. Ich hoffe ihn nicht alleine essen zu müssen“ oder „Schau was du kaufen kannst, Kuchen und Champagner, danach rechnen wir das ab“ (U-act. 14.1.001 S. 105 und 106) lassen darauf schliessen, dass nicht tatsächlich von Kuchen oder Champagner die Rede war. Der WhatsApp-Chatverlauf über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren liefert jedoch weder ausreichend konkrete Hinweise auf die angeblich gehandelten Betäubungsmittel noch auf deren Menge oder die vorgeworfenen Drogenübergaben.

hh) Insgesamt ergibt sich, dass das beschlagnahmte Kokain, die Betäubungsmittelutensilien (digitale Feinwaagen, Chromstahlzylinder, Pinzetten, Ampullen, Löffel und Gegengewichte, Verpackungsmaterial), das Bargeld sowie der WhatsApp-Chatverlauf mit E.________ zwar Indizien für den angeklagten Sachverhalt darstellen, die durch die spärlichen Aussagen von E.________ gestützt werden, indem er aussagte, er habe beim Beschuldigten Kokain und Marihuana gekauft. Weder die Aussagen von E.________ noch die Indizien lassen jedoch auch nur annähernd die in der Anklage aufgeführte Drogenmengen, den dafür verlangten Preis, den Tatort und die Tatzeitpunkte mit ausreichender Sicherheit erstellen. So erbringen die Indizien und die (wenigen verwertbaren) Aussagen von E.________ nicht den Beweis, sondern lassen mehr als nur theoretische Zweifel offen, dass der Beschuldigte gemäss Anklage im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. März 2022 insgesamt 1050 Gramm Kokain von einem Lieferanten erworben und dieses anschliessend bei mindestens 19 Treffen zu einem Preis von jeweils Fr. 80.00 bis 90.00 pro Gramm gewinnbringend an E.________ weiterverkauft haben soll. Ebenso wenig lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte vor dem 1. Oktober 2020 50 Gramm Marihuana bei einem Lieferanten erworben und dieses anschliessend im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. März 2022 zu einem Preis von jeweils Fr. 6.00 pro Gramm an E.________ weiterverkauft haben soll. Der Beschuldigte ist somit von diesen Vorwürfen freizusprechen.

3.

Die Staatsanwaltschaft beantragte die Ergänzung der Dispositivziffer 3 des vor­instanzlichen Urteils. So sei der Beschuldigte zusätzlich mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu bestrafen (KG-act. 20/1 S. 2). Aufgrund der Bestätigung des von der Vor­instanz erkannten Freispruchs betreffend die Vorwürfe des mehrfachen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz entfällt eine diesbezügliche zusätzliche Bestrafung. Die von der Vor­instanz ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.00 (unter Anrechnung von 2 Tagen Haft) und die Busse von Fr. 800.00 betreffend die Delikte der Gewaltdarstellung, der Pornografie und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes beanstandete die Staatsanwaltschaft nicht (vgl. KG-act. 20/1 S. 12). Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die vor­instanzlichen Erwägungen zu verweisen, denen sich die Strafkammer nach eigener Prüfung anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. III.).

4.

Weiter beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei für 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen (KG-act. 20/1 S. 2). Bei einer von der Staatsanwaltschaft beantragten Verurteilung wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz hätte eine obligatorische Landesverweisung geprüft werden müssen (vgl. Art. 66a lit. o StGB). Angesichts des Freispruchs fällt eine solche jedoch ausser Betracht. Betreffend die Prüfung der fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB ist vollumfänglich auf die Ausführungen der Vor­instanz zu verweisen, denen sich die Strafkammer nach eigener Prüfung anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. IV.).

5.

Schliesslich beantragte die Staatsanwaltschaft, die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen und die Kosten der amtlichen Verteidigerin seien vollständig mit den beschlagnahmten Vermögenswerten zu verrechnen (KG-act. 20/1 S. 2). Fällt die Rechtsmittel­instanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor­instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Aufgrund des bestätigten vor­instanzlichen Freispruchs ist an der vor­instanzlichen Kostenregelung festzuhalten. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. VI.).

6.

aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach

Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt vollumfänglich, wobei der Beschuldigte vollumfänglich obsiegt (vgl. KG-act. 20/1–2). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’200.00 (inkl. Dolmetscherkosten) gehen somit zulasten des Staates.

bb) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Mass­gabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).

Die amtliche Verteidigerin reichte eine Honorarnote über Fr. 3’066.47 inkl. Auslagen und MWST ein (KG-act. 20/3). Darin führte sie als provisorische Dauer der Berufungsverhandlung drei Stunden auf, wobei diese lediglich eine Stunde dauerte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Die Honorarnote ist mithin entsprechend zu kürzen und die amtliche Verteidigerin ist pauschal mit Fr. 2’700.00‌ (inkl. Auslagen und MWST)‌ zu entschädigen.

festgestellt:

Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 18. Januar 2024 (SGO 2023 25) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:

B.________ wird schuldig gesprochen

der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB, begangen im Zeitraum von 4. Oktober 2021 bis 6. Februar 2023;

der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB, begangen im Zeitraum von 4. Oktober 2021 bis 6. Februar 2023;

der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen im Zeitraum von 18. Januar 2021 bis 6. Februar 2023.

[…]

Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

Die Busse ist zu bezahlen und wird mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet.

[…]

7.

Beschlagnahmen:

Die gemäss Journal beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von EUR 13’455.-- und Fr. 9’270.--, einbezahlt auf das Konto des Amts für Justizvollzug, werden zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet. Im Restbetrag werden die beschlagnahmten Vermögenswerte B.________ (abzüglich allfälliger Bankspesen) herausgegeben.

Die gemäss Journal beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen (Lager-Nr. yy).

8.

Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. ZG 2023 2 277).

[…]

10.

Amtliche Verteidigung:

Die amtliche Verteidigerin RA C.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 8’400.-- entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.-- Stundenansatz).

[…]

[…]

sowie erkannt:

In vollständiger Abweisung der Berufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 18. Januar 2024 (SGO 2023 25) in den Dispositivziffern 2, 3, 6, 9 und 10 b) bestätigt und im Sinne von Art. 408 Abs. 1 StPO wie folgt neu verkündet:

B.________ wird betreffend die Vorwürfe des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG freigesprochen.

B.________ wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.00 (unter Anrechnung von 2 Tagen Haft) und einer Busse von Fr. 800.00 bestraft.

Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten 10’272.90

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 5’139.90

den Kosten der amtlichen Verteidigung

8’400.00

Total Fr. 23’812.80

werden B.________ zu 30 % auferlegt und mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet. Im Übrigen (70 %) werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 5 vorbehalten.

Die Kosten für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von Fr. 8’400.00 werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von B.________ auf die Staatskasse genommen und im Umfang von 30 % mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’200.00 (inkl. Dolmetscherkosten) gehen zu Lasten des Staates.

Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin C.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 2’700.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Löschformular erkennungsdienstliche Erfassung, zum Inkasso und Vollzug), das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

23.

Mai 2025 amu

STK 2024 20

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

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Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

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Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

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6B_92/2022

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

6B_92/2022

6B_92/2022

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

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6B_92/2022

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6B_92/2022

BGE 143 IV 457ATF 143 IV 457DTF 143 IV 457

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

6B_1395/2019

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

6B_824/2016

BGE 127 IV 172ATF 127 IV 172DTF 127 IV 172

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

BGE 129 I 49ATF 129 I 49DTF 129 I 49

7B_200/2022

BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534

BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33

6B_331/2020

6B_793/2010

STK 2018 2

6B_916/2023

6B_546/2023

6B_1149/2020

6B_926/2020

6B_691/2022

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 5 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

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Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF