STK 2024 21
Kammer
8. April 2025Deutsch30 min
A. Am 13. Oktober 2023 klagte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten beim kantonalen Strafgericht der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 a StGB bei folgenden Sachverhalten an (Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 8. April 2025
STK 2024 21
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,
Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Beschuldigter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Vergewaltigung, Drohung, versuchte Nötigung
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts Schwyz vom 8. März 2024, SGO 2023 27);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Am 13. Oktober 2023 klagte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten beim kantonalen Strafgericht der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 a StGB bei folgenden Sachverhalten an (Vi-act. 1):
Ungefähr im Oktober 2021, als A.________ im achten Monat schwanger war, begab sich D.________ zwischen ca. 22.00 Uhr und 23.00 Uhr in der damals gemeinsamen Familienwohnung an der J.________strasse xx in F.________ zu der im grossen Schlafzimmer zusammen mit dem gemeinsamen Sohn G.________ schlafenden A.________. D.________ weckte A.________, nahm sie an der Hand und brachte sie vom grossen ins kleine Schlafzimmer, wogegen sich A.________ körperlich vergeblich zu wehren versuchte. lm kleinen Schlafzimmer legte D.________ A.________ rücklings auf das Bett, begab sich auf sie, fixierte ihre Arme mit seinen Händen und Knien zog ihre Hose und Unterhose aus und drang gegen ihren Willen mit seinem Penis in ihre Vagina ein. Anschliessend penetrierte D.________ A.________ für ungefähr 5 Minuten bis zum Samenerguss.
A.________ wehrte sich gegen das Vorgehen von D.________, indem sie zu ihm immer wieder „nein“ sagte und ihm mitteilte, dass sie Schmerzen habe und der Geschlechtsverkehr gefährlich für das ungeborene Kind sei. Zudem versuchte A.________ wegzulaufen, was ihr jedoch nicht gelang. Auf dem Bett im kleinen Schlafzimmer wollte A.________ D.________ wegstossen, als dieser sich auf ihr befand. Sie war D.________ jedoch körperlich unterlegen, hatte zu wenig Kraft und war aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt.
lm Verlaufe der darauf folgenden vier Wochen, ca. zwischen Oktober 2021 und November 2021, wiederholte D.________ das beschriebene Vorgehen ungefähr zwei Mal pro Woche, insgesamt somit ca. 8 Mal. Dabei ging er jedes Mal ungefähr gleich vor, indem er A.________ weckte, sie ins kleine Schlafzimmer brachte, sie auszog und sie gegen ihren Willen mit seinem Penis vaginal bis zum Samenerguss penetrierte.
Die körperliche Gegenwehr von A.________ nahm dabei mit der Zeit ab, da sie einsah, dass sie D.________ körperlich unterlegen war und sie seine Handlungen nicht verhindern konnte. Ungefähr beim zweiten oder dritten Vorfall kratzte A.________ D.________ am Arm, was diesen jedoch ebenfalls nicht von seiner Tat abhielt. A.________ fügte sich schliesslich auch aus Angst, dass ihr oder dem ungeborenen Kind bei Gegenwehr etwas zustossen könnte, sowie aus Rücksicht auf den gemeinsamen Sohn G.________, der in der Wohnung schlief.
Durch die Handlungen erlitt A.________ jeweils Schmerzen im Bauch und im Unterleib.
D.________ wusste jedes Mal aufgrund der verbalen und körperlichen Gegenwehr, dass A.________ keinen Geschlechtsverkehr wollte, dennoch handelte er entsprechend.
Der zweite Anklagepunkt betraf mehrfache Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB bei folgenden Sachverhalten (Vi-act. 1):
2.1 Am 9. Februar 2022, um 11.58 Uhr, schickte D.________ mutmasslich von seinem damaligen Wohnort an der L.________gasse yy in M.________ aus A.________ via WeChat folgende Sprachnachrichten: "Ob du die Schweizer Polizei oder wer immer du aufbietest, ich habe vor niemandem Angst" und "Wenn ich das Land verlassen muss, dann bin ich bereit und ich werde dich mitnehmen. lch werde nicht allein gehen".
A.________ fürchtete sich aufgrund dieser Sprachnachricht davor, dass D.________ ihr "Dhanglang Chatrel" (Tibetisches de facto Ausweisdokument) den Behörden übergeben könnte und sie in der Folge die Schweiz verlassen müsste, was D.________ wusste und auch beabsichtigte.
2.2 Ungefähr zwischen April 2022 und Mai 2022, nachdem A.________ und D.________ ihre Beziehung beendet hatten, äusserte D.________ gegenüber A.________ an der J.________strasse xx in F.________ willentlich folgende Worte: "lch mache deine eine Körperhälfte kaputt, dann liegst du im Bett und kannst die Kinder nicht betreuen, dann nehme ich die Kinder zu mir" sowie "lch zerstückle dich mit einem Messer in so kleine Teile, dass man dich nicht mehr als Mensch erkennen kann, ich mache Hackfleisch aus dir".
2.3 Ungefähr im Juli 2022 schickte D.________ mutmasslich von seinem damaligen Wohnort an der L.________gasse yy in M.________ aus A.________ per WeChat einen Zeitungsartikel, in dem berichtet wird, wie ein Mann aus Tibet eine tibetische Frau angezündet und getötet hat. Anschliessend wies er A.________ darauf hin, dass er das gleiche mit ihr machen werde.
2.4 Am 25. September 2022 drohte D.________ A.________ an der J.________strasse xx in F.________ willentlich damit, er werde ihr dermassen Gewalt antun, dass sie für den Rest ihres Lebens bettlägerig sei, er die gemeinsamen Kinder mitnehmen und sie alleine zurückbleiben werde.
Erwägungen
A.________ fürchtete sich aufgrund dieser Äusserungen sowie der Nachricht mit dem Zeitungsartikel sehr, was D.________ wusste und auch beabsichtigte.
Der dritte Anklagepunkt betraf mehrfache versuchte Nötigungen im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB bei folgenden Sachverhalten (Vi-act. 1):
3.1
Am 14. Oktober 2022, um 16.28 Uhr, teilte D.________ mutmasslich von seinem damaligen Wohnort an der L.________gasse yy in M.________ aus A.________ via WeChat Sprachnachricht folgendes mit: "Du hast anscheinend beim Anwalt schlecht über mich geredet, indem du angerufen und gesagt hast, dass ich dich umbringen möchte und so. Falls es Probleme gibt, werde ich dein "Dhanglang Chatrel" (Tibetisches de facto Ausweisdokument) abgeben und das schwöre ich dir." Um 16.41 Uhr schickte D.________ A.________ zudem ein Bild des Ausweisdokuments per WeChat.
3.2
Ebenfalls am 14. Oktober 2022 schickte D.________ A.________ um 17.36 Uhr eine Sprachnachricht per WeChat mit dem lnhalt: "Wie ich gesagt habe, wenn ich zum Gericht gehen muss, dann werde ich deine Papiere nach Bern, Amt für Migration, Politische Gemeinde und Anwalt an allen geben. lch schwöre, dass ich das abgeben werde".
Gleichentags um 17.42 Uhr schickte D.________ eine weitere Sprachnachricht mit folgendem lnhalt: 'Wenn ich zum Gericht gehen muss, dann ist es so für dich. lch werde alle deine Dokumente abgeben. Wie die Regierung anschliessend entscheiden wird, wird es dann so sein".
Um 17.49 Uhr schickte D.________ eine Sprachnachricht mit dem lnhalt: "Sagst du, dass ich all deine Papiere der Regierung geben soll? Was ist nun; geben oder nicht gehen? lch sag es nochmals, wenn ich zum Gericht..." "Jetzt habe ich für KESB alle Papiere zusammengestellt und Versand bereit gemacht. lch werde es in 2 - 3 Tagen versenden und schnell ein Termin vereinbaren" "Wenn ich vom Gericht ein Aufgebot erhalte, dann habe ich es schon gesagt. Sag mir anschliessend nicht" "Du hast die Dokumente nicht allein eingereicht, das weiss ich. Du hast deine Grossmutter angefragt und deine Grossmutter hat dir dabei geholfen und eingereicht. Oder angerufen. Wer immer es eingereicht hat. So ist es nun. Am Ende werden alle darunter leiden. Du wirst leiden. lch werde leiden. Alle werden leiden. Kind wird leiden".
Um 17.58 Uhr schickte D.________ weitere Sprachnachrichten mit dem lnhalt: "lch habe es schon gesagt. lch schwöre dir und sogar an Dalai Lama, dass wenn ich zum Gericht gehen muss, dass ich alle Unterlagen einreichen werde. lch habe es schon gesagt" "lch habe es gesagt. lch werde dein Gesicht ansehen" "lch werde am Montag anrufen und reden und wenn sie noch weiter Briefe schreiben oder weitere Probleme machen, dann werde ich alle Papiere vorbereiten. Deine Unterlagen sind alle vorbereitet für den Versand".
3.3
Am 17. Oktober 2022, um 14.54 Uhr, drohte D.________ A.________ via WeChat mit folgender Sprachnachricht erneut, dass er ihre „Papiere“ (gemeint Ausweisdokumente) verbreiten werde, falls A.________ ihre Anschuldigungen nicht zurücknehme: „Deine Anschuldigung, dass ich dich töte, zerschneide und du Angst hast, nicht zurücknimmst, werde ich all deine Papiere verbreiten“.
D.________ versuchte durch diese Sprachnachrichten A.________ gegen deren Willen dazu zu bringen, ihre Anschuldigungen gegen ihn bei den Strafverfolgungsbehörden zurückzuziehen. A.________ wollte unbedingt verhindern, dass ihre Dokumente, insbesondere ihr Green Book / Dhanglang Chatrel / "Tibetischer Pass" durch D.________ an verschiedene Behörden in der Schweiz übergeben werden, da sie fürchtete, die Schweiz in diesem Fall verlassen zu müssen. D.________ war dies bewusst, dennoch handelte er entsprechend. A.________ nahm ihre Anschuldigungen gegen D.________ jedoch nicht zurück, weshalb es beim Versuch blieb.
B. Das kantonale Strafgericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 8. März 2024 der am 14./17. Oktober 2022 begangenen versuchten Nötigung schuldig (Dispositivziffer 1) und im Übrigen frei (Dispositivziffer 2). Es bestrafte ihn mit einer unter einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschobenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.00 (Dispositivziffer 3 f.) und sah von einer Landesverweisung ab (Dispositivziffer 5). Die Zivilforderungen der Privatklägerin verwies es auf den Zivilweg (Dispositivziffer 6) unter Auflage der Kosten bzw. Rückzahlungsvorbehalt für die Entschädigung der amtlichen Verteidigungen von 20 % zu Lasten des Beschuldigten (Dispositivziffer 7 f.).
C. Mit rechtzeitig angemeldeter (KG-act. 2) und erklärter Berufung beantragt die Privatklägerin dem Kantonsgericht, Dispositivziffer 1 und 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Im Weiteren sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr Schadenersatz von mindestens Fr. 225.60 und eine Genugtuung von Fr. 12‘000.00 und ihre Kosten für das Berufungsverfahren zu bezahlen, sofern diese nicht definitiv auf die Staatskasse genommen würden (KG-act. 3). Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung mit den Anträgen auf eine angemessene Herabsetzung der Strafe und der Kostenauflage sowie der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin unter entsprechenden Korrekturen der Rückzahlungsvorbehalte (KG-act. 6). Im Weiteren stellen die Parteien Beweisanträge, die verfahrensleitend ausser der Aktennahme von KESB-Unterlagen einstweilen abgewiesen wurden (KG-act. 10) und auf die soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. Nachträglich beantragte die Privatklägerin ihre persönliche Befragung (KG-act. 24). Der Privatklägerin wurde nach entsprechendem Gesuch (KG-act. 4) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (KG-act. 10).
D. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Die Parteien hielten nach der Befragung des Beschuldigten an ihren Anträgen in der Sache und die Privatklägerin auch an ihren Beweisanträgen fest. Der Beschuldigte reichte Unterlagen zur Tagessatzbemessung ein und hält seine anderen Beweisanträge nicht mehr aufrecht;-
und in Erwägung:
1.
Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar und das Berufungsgericht ist auch keine zweite Erstinstanz; vielmehr knüpft es an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (BGer 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2 m.H.; BGer 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2 m.H.). Das Rechtsmittelverfahren beruht entsprechend auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO; BGer 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2). Die Rechtsmittelbegründung hat daher auch regelmässig den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen. Es ist auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und – sofern der Mangel nicht geradezu offensichtlich ist – aufzuzeigen, inwiefern sich ein Anfechtungsgrund verwirklicht hat (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H.). Die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO sind ebenso in der mündlichen Berufungsbegründung zu erfüllen (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 4; STK 2023 56 vom 13. August 2024 E. 2 m.H.). Schliesslich kann das Berufungsgericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 4.2.2 m.H. u.a. auf BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; STK 2023 21 und 22 vom 12. März 2024 E. 2).
a) Innert der Frist zur Berufungserklärung beantragte die Privatklägerin die vollständige und korrekte Übersetzung der Audioaufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. März 2024, die Einvernahme ihrer Vertrauensperson I.________ als Zeugin und die Aktennahme von KESB-Unterlagen. Die Unterlagen wurden zu den Akten genommen.
aa) Die als Zeugin angebotene langjährige Vertrauensperson der Privatklägerin kann nur vom Hörensagen dessen, was ihr die Privatklägerin anvertraute, berichten. Deshalb sind von deren Befragung, wie schon verfahrensleitend festgehalten wurde (KG-act. 10), keine neuen sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten. Auch an der Berufungsverhandlung wird nicht dargelegt, was die Zeugin zur Sachverhaltsklärung beitragen können soll, namentlich etwa hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Duldung und Erzwingung des umstrittenen Geschlechtsverkehrs (dazu noch unten E. 2.b in fine).
Dispositiv
bb) Die Privatklägerin und ihre Rechtsvertreterin hörten die ihnen von der Vorinstanz zur Verfügung gestellte Audio-Aufnahme der Hauptverhandlung vom 8. März 2024 ab. Nachdem verfahrensleitend der Beweisantrag auf deren vollständige und korrekte Übersetzung mit der Begründung abgewiesen wurde, dass nicht aufgezeigt werde, welche wichtigen Aussagen der Privatklägerin vom Dolmetscher nicht korrekt und/oder nicht vollständig übersetzt worden sein sollen (KG-act. 10), listet die Rechtsvertreterin anlässlich der Berufungsverhandlung Stellen des Protokolls auf, die laut Privatklägerin weder richtig noch vollständig übersetzt worden sein sollen (kursiv in BVP KG-act. 27/2). Indes ist das Schriftprotokoll massgebender Beweis für die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Es muss sinngemässe, aber keine wörtlichen Transkriptionen der Aufzeichnung enthalten (Näpflin, BSK, 3. A. 2023, Art. 78a StPO N 7). Die Audio-Aufnahme ist nur ein technisches Hilfsmittel (Art. 78a StPO) und ersetzt die schriftliche Protokollierung nicht (Brühschweiler/Nadig/Schneebeli, SK StPO, 3. A. 2020, Art. 76 StPO N 8). Soweit die Privatklägerin Übersetzungsmängel geltend macht, liess sie diese nicht durch ein Protokollberichtigungsverfahren bei der Vorinstanz beheben (Art. 79 StPO). Das ausserhalb der Möglichkeiten von Art. 79 StPO nicht abänderbare (Näpflin, a.a.O., Art. 79 StPO N 1) Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erscheint daher nicht als im Sinne von Art. 389 Abs. 2 lit. c StPO unzuverlässig. Es ist daher im Berufungsverfahren nicht durch eine erneute Übersetzung der Audioaufnahme zu kontrollieren. Dies umso weniger, als die Übersetzungsfehler monierende Privatklägerin in anderen Zusammenhängen ihre sprachlichen Schwierigkeiten einräumt (vgl. dazu unten lit. b). Ihre Übersetzungen können daher nicht ohne Weiteres Anlass zur Kontrolle des erstinstanzlichen Dolmetschers geben, geschweige denn Massstab für eine richtige Übersetzung sein. Die kritisierten Übersetzungen bestimmter Aussagen erscheinen zudem weder offensichtlich mangelhaft noch unvollständig zu sein und betreffen insbesondere keine wichtigen Sachverhaltselemente. Darauf ist soweit erforderlich in der Sache zurückzukommen. Aus diesen Gründen kann von einer erneuten Übersetzung der erstinstanzlichen Aussagen der Privatklägerin abgesehen werden. Die in der Untersuchung zweimal und ein weiteres Mal erstinstanzlich einvernommene Privatklägerin braucht im Berufungsverfahren sodann nicht nochmals befragt zu werden, zumal ihre Aussagen zufolge möglicher Vorbereitung aufgrund der Akten und insbesondere des vorinstanzlichen Protokolls kaum mehr beweisgeeignet wären. Überdies wird die Berufungsinstanz wie nachfolgend dargelegt nicht von der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung abweichen und es ist inhaltlich ohnehin keine erneute Beweisabnahme erforderlich (vgl. BGer 6B_472/2021 vom 27. April 2023 E. 2.3 m.H. u.a. auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Abgesehen davon wäre ein Eindruck ihrer Körpersprache wenig verlässlich (Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 2011 S. 1418 ff. Ziff. 3.2).
b) Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigungen stösst sich die Privatklägerin an den vorinstanzlichen Erwägungen, sie könnte aus Wut über die neue Partnerschaft des Beschuldigten Gründe dafür gehabt haben, ihn schlecht zu machen, was wiederum erklären könnte, dass die Strafanzeige erst ein Jahr später erfolgt sei, sowie daran, dass ihre Aussagen relativ oberflächlich seien. Die Berufungsführerin will Letzteres zum einen auf ihre sprachlichen Schwierigkeiten und zum anderen auf ihre sehr klare, sachliche, direkte und fast schon minimalistische Ausdrucksweise zurückgeführt haben. Im Übrigen habe sie einige Details respektive Nebensächlichkeiten dargelegt und füge sich das von ihr geschilderte Vor- und Nachgeschehen nahtlos in das Kerngeschehen ein. Dagegen seien die Aussagen des Beschuldigten nicht nur oberflächlich und eher pauschal, sondern teilweise auch widersprüchlich. Daher sei ihren Aussagen den Vorzug zu geben und habe sich der Beschuldigte mehrfacher Vergewaltigung strafbar gemacht. Dagegen schätzte das Strafgericht die Glaubwürdigkeit der Beteiligten ausdrücklich als neutral ein (angef. Urteil S. 11 E. I/2.f). Bei der Beurteilung der im Vordergrund stehenden Glaubhaftigkeit der Angaben der Beteiligten stellte es Widersprüchlichkeiten und deliktsuntypische Aspekte in den Aussagen der Privatklägerin fest (dazu unten E. 2.c), was es in dubio pro reo schliessen liess, der Anklagesachverhalt sei nicht zweifelsfrei erstellt bzw. die grundsätzlich nachvollziehbare Darstellung des Beschuldigten, es sei zu keinen sexuellen Kontakten mit der Privatklägerin mehr gekommen, sei nicht zu widerlegen (insbesondere angef. Urteil S. 12 ff. E. I/2.g). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Berufungsführerin im Einzelnen argumentativ ungenügend auseinander, so dass auf ihre Berufung mangels hinreichender Darlegung von Anfechtungsgründen nicht einzutreten wäre. Zum Vorwurf der mehrfachen Drohungen hielt die Privatklägerin fest, sie habe insbesondere an der vorinstanzlichen Einvernahme mehrmals ihre grosse Angst vor dem Beschuldigten glaubhaft mitgeteilt. Sie ersucht die Berufungsinstanz, ohne weiter auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen, um die Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfachen Drohungen. Damit legt sie ebenfalls keine hinreichenden Anfechtungsgründe dar. Abgesehen davon vermögen die Berufungseinwände in der Sache bezüglich der mehrfachen Vergewaltigungen (dazu unten E. 2) und mehrfachen Drohungen (E. 3) nicht durchzudringen.
2. Nach vorliegend noch anwendbarem Art. 190 Abs. 1 aStGB wird bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Privatklägerin beanstandet nicht, dass die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen ist, dass ein Opfer sich zwar nicht bis zur Erschöpfung zu wehren braucht, doch sich soweit möglich und zumutbar zur Wehr setzen muss (vgl. angef. Urteil E. I.2 einleitend in fine m.H.). Ergänzend kann hinzugefügt werden: Das Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet, soll ebenfalls geschützt werden, insbesondere wenn es unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt. Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist, etwa wenn das Opfer wegen einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Die Auslegung hat sich an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (vgl. STK 2024 17 und 18 vom 29. Oktober 2024 E. 2 m.H.).
a) Es kann angesichts der ungenügenden Berufungsgründe (oben E. 1.b) vorab beipflichtend auf die Begründung des Freispruchs im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO und angef. Urteil E. I/2).
b) Soweit die Privatklägerin behauptet, keine Rachegefühle gehabt zu haben, und den Vorwurf zurückweist, sie hätte aus Wut den Beschuldigten schlechtgemacht, stand diese Möglichkeit für das Strafgericht nicht im Vordergrund, auch wenn es solche Motive nicht ausschloss (oben E. 1.b). Zwar darf als gerichtsnotorisch gelten, dass Opfer von Sexualdelikten namentlich aus Angst und Scham oftmals Strafanzeigen scheuen und sich zur Verdrängung des Geschehenen auch niemandem anvertrauen oder dies erst nach Monaten oder Jahre tun (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.4.1 m.H.). Indes schliessen diese allgemeinen viktimologischen Erkenntnisse andere Motive für eine späte Strafanzeige nicht aus. Daher konnte das Strafgericht den späten Zeitpunkt der Strafanzeige angesichts des Umstandes als „seltsam“ anmutend würdigen, dass die angeblichen Übergriffe nach der Erklärung der einiges älteren Privatklägerin, die bislang gewaltlose Beziehung beenden zu wollen, sofort nicht mehr stattfanden (angef. Urteil E. I/2.g S. 12 f.). Die Behauptung, nicht die Vermählung, sondern die Druckversuche des Beschuldigten hätten der Privatklägerin Scham und Angst vor einer Strafanzeige genommen, beweist abgesehen davon keine Vergewaltigungen, zumal die Privatklägerin einräumte, ihrerseits den Beschuldigten mit der Ankündigung unter Druck gesetzt zu haben, zur Polizei zu gehen, wenn er weiterhin drohe bzw. „solche Sachen“ sage, dass er mit den Kindern resp. dem Sohn ins Ausland gehen wolle (U-act. 10.1.001 Nr. 7 ff.). Strafbare Drohungen seitens des Beschuldigten sind hier jedoch nicht nachzuweisen (dazu vgl. noch unten E. 3). Daher ist auch aufgrund der konkreten Umstände nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Möglichkeit in Erwägung zog, dass die Privatklägerin aus Wut über die Vermählung des Beschuldigten sowie über die sich aufgrund von Meinungsverschiedenheiten verzögernden Unterhalts- und Besuchsrechtsregelungen bei der KESB Vergewaltigungsvorwürfe erhoben haben könnte. Es ist zumindest nicht auszuschliessen, dass sie in dieser Situation im Nachhinein geneigt gewesen sein könnte, ihr zugegebenes willentliches Erdulden von Geschlechtsverkehr (dazu unten lit. c) mit der Zeit für sich selbst respektive durch ihre als Zeugin angerufene langjährige Vertrauensperson als Vergewaltigung (über)interpretieren zu lassen, so dass sie sich dazu bewogen sah, Strafanzeige erstatten zu müssen (vgl. U-act. 10.1.001 Nr. 11 „Ich muss. Ich habe das alles Frau I.________ erzählt. Und sie hat gesagt, in der Schweiz ist Recht das Recht.“).
c) Die Berufungsführerin wirft dem Strafgericht ferner vor, in der Würdigung ihrer Aussagen den wichtigen Umstand zu verkennen, dass die polizeiliche Einvernahme vom 25. September 2022 (U-act. 10.1.001) ohne Dolmetscher stattfand. Indes nahm der Detailreichtum ihrer spontanen Aussagen im Zusammenhang mit den Vergewaltigungsvorwürfen in den weiteren Einvernahmen mit Übersetzung bei der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2022 (U-act. 10.2.002) und vor dem Strafgericht (Vi-act. 23 HVP) nicht markant zu. Vielmehr fällt auf, dass sie zu schildern aufgefordert, wie es zur Strafanzeige kam und was alles vorgefallen sei, spontan zunächst auf die angeblichen Drohungen zu sprechen kam (U-act. 10.2.002 Rz 82 ff.), um dann nicht erheblich mehr detailliertere Angaben zu den angezeigten Vergewaltigungen zu machen (ebd. Rz 128 ff.). Insbesondere soll sie, wie sie selber einräumte (ebd. Rz 155 f.), dies schon ohne Dolmetscher der Polizei zu Protokoll gegeben haben. Im Kerngeschehen gehen die Aussagen bei der Staatsanwaltschaft zwar über die vom Strafgericht mit guten Gründen als bei der Polizei zu wenig deutlich erscheinenden Schilderungen über vaginalem Sex (dazu inkl. Zitate angef. Urteil S. 10 f. lit. e) hinaus. Dass die auf dem Rücken liegende Privatklägerin in ihren körperlichen Abwehrmöglichkeiten gegen den auf ihr liegenden Beschuldigten aufgrund ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft eingeschränkt gewesen wäre, erscheint plausibel. Allerdings konnte der Beschuldigte sie dabei nicht gleichzeitig fixieren und ihr die Hose und Unterhose ausgezogen haben. Deshalb bleibt unabhängig von der Anzahl von Details in Bezug auf die schlichte, aber massgebliche Frage des Einvernehmens unklar, ob er sie wirklich festgehalten zum vaginalen Verkehr zwang. Vielmehr scheint seine, von der Berufungsführerin erwähnte Beschwichtigung, sie müsse keine Angst haben (vgl. ebd. Rz 151 sowie unten lit. cc), der tatbestandsmässig erforderlichen Intensität einer psychischen Druckausübung entgegen zu stehen. Die Aussagen der Privatklägerin beinhalten, wie das Strafgericht zutreffend feststellte, weitere Widersprüche und Deliktsuntypisches (angef. Urteil S. 12 ff. E. I/2.g):
aa) Widersprüchlich sind die Angaben der Privatklägerin hinsichtlich des Beginns der Vergewaltigungen. Bei der Polizei sagte sie, das müsse erstmals im September 2021 gewesen sein, wobei sie erklärte, dass es im 7. Schwangerschaftsmonat noch ging, sie im 8. Monat aber körperlich nicht mehr so gesund gewesen sei und der Beschuldigte trotz ihres mit Krankheit erklärten Unwillens einfach gekommen sei (U-act. 10.1.001 Nr. 15 f.). Dagegen war bei der Staatsanwaltschaft ihre Beziehung im September noch „sehr normal“ und sie hatten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr bis im Oktober, als sie im 8. Monat schwanger war (U-act. 10.2.002 Rz 182 ff.). Vorinstanzlich wollte sie wieder schon im September keinen Geschlechtsverkehr mehr (HVP Nr. 66).
bb) Die Berufungsführerin erklärt den von der Vorinstanz als deliktsuntypisch befundenen Umstand, dass sie aus Rücksicht auf den bei ihr schlafenden Sohn die Zimmertüre nicht abschloss, um den Eintritt des Beschuldigten zu verhindern, mit ihrer Überforderung bzw. Schockstarre. Am Sachverhalt lässt sich jedoch weder diese Erklärung noch ein Verzicht auf Widerstand wegen einer ausweglosen Situation festmachen: Die normale Beziehung zwischen den Beteiligten mit einvernehmlichem regelmässigem Geschlechtsverkehr verwandelte sich nach den Angaben der Berufungsführerin nach einer Übergangsphase, in welcher sie den Beischlaf willentlich erduldete, im September (vgl. dazu oben lit. aa) aufgrund ihres Schmerzempfindens in einen Zustand, in welchem sie keinen Geschlechtsverkehr mehr wollte (HVP Nr. 66 f.). Zu dieser allmählichen Veränderung ihrer Einstellungen zum Geschlechtsverkehr passt die Erklärung der Privatklägerin nicht, dass sie wegen plötzlicher Überforderung und Schockstarre nicht in der Lage gewesen wäre, einfache Schutzmassnahmen wie das Abschliessen ihrer Schlafzimmertür zu ergreifen, nachdem der Beschuldigte sich ein erstes Mal trotz mitgeteilten Widerwillens, fehlender Bedürfnisse und mangelnder Lust (U-act. 10.2.002 Rz 230) an ihr vergangen haben soll. Von sich aus spricht sie denn auch mehrfach nur ihre Enttäuschung bzw. Traurigkeit über den mangelnden Respekt und die fehlende Rücksichtnahme des Beschuldigten an gegenüber ihren (nachvollziehbaren) Ängsten und Gefühlen infolge ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft (ebd. Rz 233, 246 und 250; U-act. 10.1.001 Nr. 29; HVP Nr. 17, 20; BVP Beilage 2 Rz 5 ff.; quasi eine „kulturelle Überforderung“ [HVP Nr. 27]). Von einer Schocksituation wegen eines überraschenden sexuellen Übergriffs oder einer ausweglosen Situation, in welcher Widerstand zwecklos gewesen wäre, ist dagegen wenig auszumachen. Vielmehr sollen die Privatklägerin ihren Aussagen zufolge und der Beschuldigte wegen des sexuellen Verkehrs, den sie in ihrer späten Schwangerschaft nicht mehr mochte und wollte, diskutiert und sich gestritten haben (U-act. 10.1.001 Nr. 32; BVP Beilage 2 Beweisanträge Rz 6).
cc) Zu diesen Auseinandersetzungen passt die Aussage der Privatklägerin, dass der Beschuldigte ihr beim inkriminierten Geschlechtsverkehr gesagt haben soll, dass er aufpasse und sie keine Angst haben müsse (U-act. 10.2.002 Rz 151 f.). Dies legt nahe, dass sie sich über ihre zu diesem Zeitpunkt unterschiedlichen Einstellungen zum Geschlechtsverkehr im Klaren waren und darüber miteinander sprachen, was bei Nötigungen bzw. Vergewaltigungen untypisch wäre. Die Privatklägerin wich denn auch der vorinstanzlich direkten Nachfrage, ob sie dem Beschuldigten ihr fehlendes Einverständnis jeweils mitteilte, aus und gab an, dass er um das ihr fehlende Bedürfnis sowie um ihre Sorgen, Schmerzen und Überforderungen gewusst haben musste (HVP Nr. 23). Es ist daher unklar, ob sie ihm jeweils bei konkreten Vorfällen ihr Einverständnis verweigerte oder seinem Drängen trotz ihrer allgemeinen Diskussionen darüber, dass sie in Ruhe gelassen werden (ebd. Nr. 25) und keinen Sex wolle, letztlich ohne eine mit Nötigungshandlungen zu überwindenden Abwehr nachgab, obwohl sie den Geschlechtsverkehr subjektiv als Gewalt empfand (HVP Nr. 72). Denn objektiv verneinte sie jede Gewaltanwendung durch den Beschuldigten zur Durchsetzung des Geschlechtsverkehrs, sondern behauptet nur ein gewaltsames Ziehen aus dem Zimmer (HVP Nr. 24). Diese Angabe wiederum widerspricht jedoch ihrer Aussage bei der Staatsanwaltschaft, ihm im Dunkeln selbständig von ihrem in sein Zimmer gefolgt zu sein, damit sie nicht „stürchle“ oder anstosse (U-act. 10.2.002 Rz 142 ff.).
d) Aufgrund dieser nicht widerspruchsfreien Aussagen und Erklärungen der Privatklägerin ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht praktische Zweifel an den behaupteten Vergewaltigungen nicht auszuräumen vermochte, zumal es die Bestreitungen des Beschuldigten trotz ihrer Oberflächlichkeit zutreffend grundsätzlich ebenfalls als nachvollziehbar und plausibel erachtete. Insbesondere setzt sich die Berufungsführerin mit der Erwägung im angefochtenen Urteil nicht auseinander, dass die Oberflächlichkeit und beschränkte Detailliertheit der Aussagen des Beschuldigten weniger erstaunen, da sich gemäss seinen Angaben gar nichts ereignet habe, das detailliert beschrieben werden könnte (angef. Urteil E. I/2 lit. f). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin keine erheblichen Differenzen auszumachen vermag. Sagte die Privatklägerin in der zeitlichen Einordnung ihrer Vergewaltigungsvorwürfe widersprüchlich aus (s. oben lit. c/aa), kann die zeitliche Einordnung des Beschuldigten hinsichtlich des letzten einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs im Juli 2021 (HVP Nr. 151) als Schutzbehauptung ebenfalls nicht ohne Weiteres verworfen werden. Abschliessend ist deswegen nicht hinreichend sicher auszuschliessen, dass der Beschuldigte sich mit seinen Angaben auf seines Erachtens einvernehmliche sexuelle Kontakte bezog, welche die Privatklägerin später als ausbeutend bzw. vergewaltigend schilderte. Der vorinstanzliche Freispruch ist somit unter nochmaligem Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen.
3. Bestraft wird, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 StGB). Die Berufungsführerin behauptet im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Drohungen einzig, dass genau die Aussagen vom Dolmetscher mangelhaft übersetzt worden seien, in denen sie an der vorinstanzlichen Einvernahme ihre grosse Angst vor dem Beschuldigten mitgeteilt habe (vgl. BVP Beilage 2 Rz 8 f.). Dass die im Anklagesachverhalt Ziffer 2.1 angeklagten Sprachnachrichten des Beschuldigten im Kontext des Chatverlaufs keine schweren tatbestandsmässigen Nachteile androhen, legte die Vorinstanz dar, worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, angef. Urteil E. I/3 lit. a), zumal die Berufungsführerin auf diese Erwägungen in der Berufung nicht eingeht (vgl. oben E. 1). Die eben erwähnten, in der Begründung der Beweisanträge kritisierten mangelhaften Übersetzungen betreffen auch nicht die Antworten auf Fragen zu diesem Anklagesachverhalt, sondern spätere Vorfälle (Anklageziffern 2.2-2.4). Diese weiteren Sachverhalte hielt das Strafgericht indes in tatsächlicher Hinsicht mangels objektiven Beweisen und der Zugabe der Privatklägerin, entsprechende Äusserungen des Beschuldigten anfänglich bis zum Erhalt der Nachricht mit dem Zeitungsfoto im Juli 2022 bzw. -artikel nicht ernstgenommen zu haben (U-act. 10.1.001 Nr. 40 f.) resp. ihrer Aussage, dass ihr seit April/Mai 2022 nicht mehr gedroht worden sei (ebd. Nr. 47), als nicht erstellt (angef. Urteil E. I/3 lit. b-d). Inwiefern an dieser kurz zusammengefassten nachvollziehbaren Begründung die angeblichen Übersetzungsmängel etwas ändern könnten, legt die Berufungsführerin nicht dar und ist im Übrigen nicht ersichtlich. Auch diesbezüglich ist daher der vorinstanzliche Freispruch folglich zu bestätigen.
4. Im Schuldpunkt der versuchten Nötigung bleibt nur umstritten, ob der Beschuldigte der einfachen oder mehrfachen Tatbegehung schuldig zu sprechen ist. Entgegen der Anklage ging die Vorinstanz von einer natürlichen Handlungseinheit und mithin von einem einfachen Nötigungsversuch aus, weil es dem Beschuldigten bei den in einem Zeitraum von wenigen Tagen liegenden Sprachnachrichten darum ging, die Privatklägerin vom Rückzug ihrer Anschuldigungen zu bewegen und sich ein einheitlicher Willensakt nicht ausschliessen lasse (angef. Urteil E. I/4.c). Die Berufungsführerin bestreitet, dass die Nötigungshandlungen in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang stünden, der sie als einheitliches Geschehen im Sinne der Rechtsprechung betrachten liesse (vgl. dazu etwa BGer 6B_1182/2023 vom 22. April 2024 E. 2.2.3 m.H.). Indes setzt sie sich nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach aufgrund des identischen Nötigungsinhalts sachlich nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Handlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhten. Der Standpunkt der Vorinstanz ist somit ungenügend begründet angefochten und davon abgesehen nicht zu beanstanden, weil der Beschuldigte sinngemäss aussagte, dass es nur um ein und dasselbe Thema ging (HVP Nr. 180 ff.). Schliesslich ist der Tatsache, dass dieses Thema Inhalt mehrerer Sprachnachrichten war, durch die von der Vorinstanz im Strafmass mit der, angesichts der strafmindernd berücksichtigten Aspekten (blosser Versuch, nicht sonderlich schweres Zwangsmittel, im Trennungsstreit mit gegenseitigen Vorwürfen und Eingeständnis des Beschuldigten, angef. Urteil E. II/2) hohen Anzahl von 90 Tagessätzen hinreichend Rechnung getragen. Den im Berufungsverfahren dargestellten Einkommensverhältnissen (BVP S. 3 ff. und KG-act. 27/4 S. 17 f.) ist eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.00 angemessen. Der bedingte Strafaufschub der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie der Verzicht auf eine Verbindungsbusse und eine Landesverweisung sind nicht angefochten. Darauf ist daher ebenso wenig wie auf den Zivilpunkt einzugehen, weil die Berufungsführerin ihren entsprechenden Antrag auf Schadenersatz und Genugtuung für den Fall der vorliegenden Bestätigung der erstinstanzlichen Freisprüche nicht begründete.
5. Zusammengefasst ist die Berufung der Privatklägerin abzuweisen und die Anschlussberufung des Beschuldigten im Strafpunkt in Bezug auf die Tagessatzhöhe sowie auch insoweit teilweise gutzuheissen, als die vorinstanzliche Kostentragungsbelastung mit 20 % zu hoch angesetzt erscheint. Denn im Vergleich der Freisprüche von acht Vergewaltigungen und mehrfachen Drohungen wiegt der Schuldspruch wegen einfachen Nötigungsversuchs weniger als ein Fünftel. Zu dessen Untersuchung und Anklage fiel denn auch kein erheblicher separater Aufwand an. Daher ist der Kostenanteil des Beschuldigten auf einen Zehntel festzusetzen. Dagegen ist der Beschuldigte nicht legitimiert, die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin anzufechten, soweit ihm diese nicht als Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) auferlegt werden. Davon ist hier jedoch abzusehen, wäre doch die Vertretung der Privatklägerin im verbliebenen Schuldpunkt nicht notwendig gewesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zu neun Zehntel der mit ihrer Berufung vollständig unterliegenden Privatklägerin aufzuerlegen, wobei das Opfer nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege zu verpflichten ist (Art. 138 Abs. 1bis StPO). Dem Beschuldigten ist ein Zehntel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (ohne Übersetzungskosten, Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Auf die eingereichten Kostennoten der Parteivertreter kann nicht abgestellt werden. Der verrechnete Zeitaufwand für die Vorbereitungen der Berufungsverhandlung erscheint insbesondere bei der Verteidigung ab 24. März 2025 unangemessen hoch. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Zeitaufwand von Praktikanten nicht mit einem Stundenansatz von Fr. 220.00 verrechnet werden kann. Die Kostennote der Rechtsbeiständin der Privatklägerin enthält ebenfalls zu hohen Vorbereitungsaufwand sowie im Zusammenhang mit der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege übersetzte und wie schon vorinstanzlich nicht zum Strafverfahren gehörende Positionen. Auch wurde zudem die unentgeltliche Rechtspflege bereits vorinstanzlich beantragt und es ist nicht dargetan, inwiefern veränderte finanzielle Verhältnisse der Privatklägerin erheblichen zusätzlichen Aufwand verursacht hätte;-
erkannt:
In Abweisung der Berufung und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und wie folgt neu ausgefällt:
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 14./17. Oktober 2022. lm Übrigen wird der Beschuldigte freigesprochen.
Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.00 bestraft. Der Vollzug der Strafe wird mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
Von einer Landesverweisung wird abgesehen.
Die Zivilforderungen der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12‘342.50 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 13‘500.00 und der unentgeltlichen Verbeiständung von Fr. 13‘000.00) werden dem Beschuldigten zu 10 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
a) Es wird Vormerk genommen, dass der amtliche Verteidiger RA K.________ für seine Aufwendungen bis zum 18. Januar 2024 mit Fr. 6‘000.00 aus der Strafgerichtskasse entschädigt wurde. Der amtliche Verteidiger RA E.________ wird erstinstanzlich pauschal mit Fr. 7‘500.00 aus der Strafgerichtskasse entschädigt (je inkl. Auslagen und MWST). Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten von 10 % der Vergütungen (Fr. 1‘350.00).
b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA B.________ wird erstinstanzlich aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 13‘000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘761.00 (inkl. Kosten der Übersetzung von Fr. 761.00; ohne Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 6‘000.00, der unentgeltlichen Verbeiständung von Fr. 6‘000.00) werden zu 90% (Fr. 4‘284.90) der Privatklägerin und zu 10 % (Fr. 400.00 ohne Kostenanteil der Übersetzung) dem Beschuldigten auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist die Privatklägerin von der Rückerstattung der Kosten des Berufungsverfahrens befreit.
a) Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 6‘000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST). Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten von 10 % (Fr. 600.00).
b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 6‘000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST). Von der Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung ist die Privatklägerin befreit.
8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
9. Zufertigung an die Vertreterin der Privatklägerin (2/R), den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R zum Inkasso), das Amt für Migration (1/R), die KOST (elektronische Meldung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
9. Mai 2025 amu
STK 2024 21
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
6B_224/2023
7B_15/2021
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
7B_15/2021
7B_257/2022
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
STK 2023 56
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
7B_257/2022
BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244
STK 2023 21
Art. 78a StPOart. 78a CPPart. 78a CPP
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Art. 76 StPOart. 76 CPPart. 76 CPP
Art. 79 StPOart. 79 CPPart. 79 CPP
Art. 79 StPOart. 79 CPPart. 79 CPP
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6B_472/2021
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STK 2024 17
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
BGE 147 IV 409ATF 147 IV 409DTF 147 IV 409
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
6B_1182/2023
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF