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Entscheid

STK 2024 23

Kammer

16. Juni 2025Deutsch202 min

A. Am 4. November 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) und Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 16. Juni 2025

STK 2024 23 und STK 2024 24

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,

Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger,

a.o. Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter, Berufungsführer und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

und

D.________ AG,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

F.________ AG,

Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt G.________,

H.________ AG,

Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt G.________,

I.________,

Privatkläger und Berufungsgegner,

J.________,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Verletzung des Berufs-geheimnisses

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 24. November 2023, SGO 2022 42);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am 4. November 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) und Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1):

A.________ wird beschuldigt

der (mehrfachen) ungetreuen Geschäftsbesorgung

im Sinne von Art. 158 Ziff .1 Abs. 1 und 3 StGB,

begangen dadurch, dass er aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut war, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter mehrfacher Verletzung seiner Pflichten bewirkte oder zuliess, dass der andere am Vermögen geschädigt wurde, wobei er teilweise in der Absicht handelte, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,

bei folgendem Sachverhalt (Dossiers 1, 2 und 4):

Dossier 1: zum Nachteil der D.________ AG (mit Bereicherungsabsicht):

Geschäftsführerstellung

Die D.________ AG, wurde am ________ umfirmiert (alt: K.________ AG) und infolge Sitzverlegung in den Kanton Schwyz im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Sie verfügt über ein Aktienkapital von CHF 2.5 Mio., eingeteilt in 2’500 Namenaktien zu CHF 1’000.00, und bezweckt im Wesentlichen den Erwerb, das Halten, Verwalten und Veräussern von Beteiligungen an anderen Unternehmungen im In- und Ausland.

A.________ (nachstehend „Beschuldigter“) war von ________ (SHAB-Dat.) bis ________ (SHAB-Dat.) zuerst Mitglied des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift zu zweien und danach bis ________ (SHAB-Dat.) Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der D.________ AG. Der Beschuldigte ist zudem als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und gewährte der D.________ AG während dieser Zeit Domizil an der jeweils aktuellen Geschäftsadresse seiner Anwaltskanzlei.

Seit Eröffnung der Kundenbeziehung der D.________ AG zur L.________ AG (Bank I) am 05.03.2013 verfügten der Beschuldigte als damaliges Mitglied des Verwaltungsrates, M.________ als Alleinaktionär und N.________ als damaliger Präsident des Verwaltungsrates über Kollektivunterschrift zu zweien auf den Bankkonten bei der L.________ AG (Bank I). Nachdem der Beschuldigte am 25.11.2013 zum Präsidenten des Verwaltungsrates ernannt wurde, erhielt er am 21.08.2014 als einziger die Einzelunterschriftsberechtigung auf den Bankkonten der D.________ AG bei der L.________ AG (Bank I). Als der Beschuldigte am 22.10.2018 als Präsident des Verwaltungsrates aus dem Handelsregister gelöscht wurde, wurde ihm auch die Unterschriftberechtigung auf den Bankkonten der D.________ AG bei der L.________ AG (Bank I) entzogen. Zudem verfügte der Beschuldigte seit spätestens 01.09.2014 über einen uneingeschränkten Zugriff auf das Internet-Banking der D.________ AG bei der L.________ AG (Bank I).

Fremdes Vermögen

Als schweizerische Aktiengesellschaft ist die D.________ AG eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, weshalb ihr Vermögen für den Beschuldigten als Organ fremd war.

Bezüge des Beschuldigten

Als Mitglied bzw. Präsident des Verwaltungsrats der D.________ AG hatte der Beschuldigte die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Zu diesen gesetzlichen Pflichten des Beschuldigten gehörte in erster Linie der Schutz des Vermögens bzw. der Vermögensinteressen der D.________ AG, weshalb es dem Beschuldigten nicht erlaubt war, Handlungen vorzunehmen, die die D.________ AG an ihrem Vermögen schädigte.

Schriftliche Verträge zwischen dem Beschuldigten und der D.________ AG betreffend die Domizilgewährung oder den Inhalt und den Umfang seines Verwaltungsratsmandats existierten nicht.

Der Beschuldigte bezog in den Jahren 2016 bis 2018 ohne geschäftsmässigen Grund, mithin ohne dafür Rechnung gestellt zu haben, Vermögenswerte der D.________ AG von deren Bankkonten KMU-EUR-Konto zz und KMU-Konto yy bei der L.________ AG (Bank I), indem er sich diese auf ein eigenes Bankkonto bei der O.________ AG (Bank II) in D-60325 Frankfurt am Main (IBAN xx), bei der P.________ (Bank III) (vormals: Q.________ (Bank IV)) in D-79003 Freiburg im Breisgau (ww und vv) oder bei der L.________ AG (Bank I) (uu und tt ), alle lautend auf den Beschuldigten, überwies oder an verschiedenen Bankschaltern in bar bezog. lm Einzelnen:

- KMU-EUR-Konto zz:

Datum

Betrag EUR

Empfängerkonto / Barbezug

Mitteilung / Referenz

[…]

[…]

[…]

[…]

Total

159'045.61

- KMU-Konto yy:

Datum

Betrag CHF

Empfängerkonto / Barbezug

Mitteilung / Referenz

[…]

[…]

[…]

[…]

Total

20'105.65

Vermögensschaden

Vom 05.01.2016 bis 23.07.2018 bezog der Beschuldigte pflichtwidrig Vermögenswerte der D.________ AG über insgesamt EUR 159’045.61 und CHF 20’105.65 von deren Bankkonten bei der L.________ AG (Bank I), wodurch er die Aktiven der D.________ AG verminderte und sie in diesem Umfang an ihrem Vermögen schädigte.

e) Vorsatz und Bereicherungsabsicht

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte wusste, dass er als deren Organ die Interessen der D.________ AG in guten Treuen zu wahren hatte, ihm das Vermögen der D.________ AG fremd war und er ohne geschäftsmässigen Grund keine Vermögenswerte der D.________ AG privat beziehen durfte. Indem er dies trotzdem tat, nahm er zumindest billigend in Kauf, dass er die D.________ AG im Umfang der pflichtwidrig bezogenen Vermögenswerte an ihrem Vermögen schädigte. Der Beschuldigte beabsichtigte dabei, die auf diese Weise erlangten Vermögenswerte zum Nachteil der D.________ AG für seine eigenen Bedürfnisse und nach seinem Gutdünken zu verwenden.

Dossier 2: zum Nachteil der F.________ AG (teilweise mit Bereicherungsabsicht)

Geschäftsführerstellung

Die F.________ AG wurde am 01.12.2010 mit einem Aktienkapital von CHF 100’000.00, eingeteilt in 1’000 Inhaberaktien zu CHF 100.00, welche per ________ (SHAB-Dat.) in Namenaktien umgewandelt wurden, ins Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt im Wesentlichen die Planung und Realisierung von Projekten, insbesondere auf dem Gebiet des Bauwesens, d.h. Hoch- und Tiefbau, Strassenbau, Ingenieurbau, Industriebau, Schlüsselfertigbau, Umwelttechnik und Fertigteilwerk sowie das damit zusammenhängende Angebot spezieller Dienstleistungen.

A.________ (nachstehend „Beschuldigter“) war vom ________ (SHAB-Dat.) bis ________ (SHAB-Dat.) Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der F.________ AG. Der Beschuldigte ist zudem als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und gewährte der F.________ AG während dieser Zeit Domizil an der jeweils aktuellen Geschäftsadresse seiner Anwaltskanzlei.

Seit Eröffnung der Kundenbeziehung der F.________ AG zur R.________ AG (Bank V) am 30.05.2014 verfügten der Beschuldigte und S.________ über Einzelunterschriftsberechtigungen auf den Bankkoten bei der R.________ AG (Bank V). Die Unterschriftsberechtigung wurde dem Beschuldigten per 02.07.2019 vollständig entzogen.

Fremdes Vermögen

Als schweizerische Aktiengesellschaft ist die F.________ AG eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, weshalb ihr Vermögen für den Beschuldigten als Organ fremd war.

Bezüge des Beschuldigten

(c1 und c2)

Als Mitglied bzw. Präsident des Verwaltungsrats der F.________ AG hatte der Beschuldigte die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Zu diesen gesetzlichen Pflichten des Beschuldigten gehörte in erster Linie der Schutz des Vermögens bzw. der Vermögensinteressen der F.________ AG, weshalb es dem Beschuldigten nicht erlaubt war, Handlungen vorzunehmen, die die F.________ AG an ihrem Vermögen schädigte.

(c1a) Bezüge des Beschuldigten mit Rechnungsstellung

Schriftliche Verträge oder Abmachungen zwischen dem Beschuldigten und der F.________ AG betreffend die Domizilgewährung oder den Inhalt und den Umfang seines Verwaltungsratsmandats existierten nicht. Anfänglich bestand die mündliche Abmachung zwischen dem Beschuldigten und der F.________ AG, dass dem Beschuldigten die Domizilgewährung bei ihm an seiner Geschäftsadresse in Basel jährlich mit einer Netto-Pauschale über CHF 1’800.00 und seine Tätigkeit als Verwaltungsrat mit einer Netto-Pauschale über CHF 1’500.00 zu vergüten ist. Dafür stellte der Beschuldigte der F.________ AG vom 01.09.2010 bis 31.08.2012 jeweils Rechnung. Nachdem der mit der Domizilierung und der Verwaltungsratstätigkeit verbundene Aufwand des Beschuldigten nach dem 31.08.2012 deutlich anstieg, verständigten sich der Beschuldigte und die F.________ AG auf eine Erhöhung dieser pauschalen Abgeltung auf CHF 10’000.00 pro Jahr für die Domizilgewährung und die Verwaltungsratstätigkeit zuzüglich einer Auslagenpauschale von maximal CHF 500 bis zum Jahr 2016. Mit Honorarnote vom 01.07.2017 stellte der Beschuldigte der F.________ AG einen Betrag über CHF 10’000.00 (zuzüglich MWST von CHF 854.00) für „Zurverfügungstellung des Gesellschaftssitzes, Weilerleitung Post, allgemeine Kontrolle, Verwaltungsratsmandat, Varia“ für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 31.08.2018 in Rechnung. Dieser Betrag wurde dem Beschuldigten am 27.07.2017 vom Kontokorrent CHF ss, lautend auf die F.________ AG, bei der R.________ AG (Bank V) auf das Bankkonto uu, lautend auf den Beschuldigten, bei der L.________ AG (Bank I) (nachfolgend „L.________ AG (Bank I)“) mit dem Vermerk „RV 1.7.17“ überwiesen.

Zusätzlich zu seiner Verwaltungsratstätigkeit und zur Domizilgewährung beriet der Beschuldigte im Auftrag der F.________ AG ein Bauprojekt bzw. den Bau von vier Mehrfamilienhäusern am T.________weg rr, welche diese als Generalunternehmerin ausführte und Ende 2015/Anfang 2016 abschloss, rechtlich. Dafür stellte der Beschuldigte der F.________ AG mit Honorarnote vom 10.12.2015 einen Betrag über CHF 100’000.00 (zuzüglich MWST über CHF 8’000.00) in Rechnung. Am 07.01.2016 wurde dieser Betrag vom Kontokorrent CHF ss der F.________ AG auf sein Bankkonto uu des Beschuldigten bei der L.________ AG (Bank I) überwiesen. Ausserdem stellte der Beschuldigte der F.________ AG mit Honorarnote vom 18.04.2016 einen pauschalen Betrag über CHF 180’000.00 in Rechnung, da er der F.________ AG dieses Bauprojekt bzw. diesen Generalunternehmer-Auftrag vermittelt hatte. Am 31.05.2016 wurde dieser Betrag vom Kontokorrent CHF ss der F.________ AG auf das Bankkonto qq des Beschuldigten bei der P.________ (Bank III) (vormals: Q.________ (Bank IV)) in D-79003 Freiburg im Breisgau überwiesen.

(c1b) Bezüge des Beschuldigten ohne Rechnungsstellung

Der Beschuldigte bezog in den Jahren 2017 und 2018 ohne geschäftsmässigen Grund, mithin ohne dafür Rechnung gestellt zu haben, Vermögenswerte der F.________ AG von deren Kontokorrent CHF ss und Kontokorrent EUR pp bei der R.________ AG (Bank V), indem er diese an verschiedenen Bankschaltern in bar bezog. lm Einzelnen:

- Kontokorrent CHF ss

Datum

Betrag CHF

Barbezug

Buchungstext

[…]

[…]

[…]

[…]

Total

732'631.50

- Kontokorrent EUR pp

Datum

Betrag EUR

Barbezug

Buchungstext

[…]

[…]

[…]

[…]

Total

79'455.00

(c2)

Am 25.01.2018 reichte die F.________ AG die Steuererklärung für juristische Personen für die Steuerperiode 2016 bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt (nachstehend „Steuerverwaltung“) ein. Die Steuerverwaltung stellte der F.________ AG am 02.03.2018 die definitive Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2016 sowohl betreffend die kantonalen Steuern über total CHF 246’870.15 als auch für die direkte Bundessteuer über total CHF 99’076.00 zu. Der Beschuldigte sorgte nicht dafür, dass diese Rechnungen bezahlt wurden, sondern erhob mit Schreiben vom 03.04.2018 im Namen der F.________ AG Einsprache gegen diese definitive Steuerveranlagung (kantonale Steuer und direkte Bundessteuer), wobei er die Nachreichung einer ausführlichen Begründung in Aussicht stellte. Anlässlich zweier Telefonate mit der Steuerverwaltung am 05.04.2018 und am 14.05.2018 stellte der Beschuldigte jeweils den Rückzug der Einsprache für die nächste Woche in Aussicht. Mit Schreiben vom 11.06.2018 informierte die Steuerverwaltung die F.________ AG, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde, da diese nicht begründet wurde. In der Folge sorgte der Beschuldigte erneut nicht dafür, dass diese Rechnungen bezahlt wurden. Vielmehr liess er zwei schriftliche Zahlungserinnerungen vom 13.09.2018, zwei schriftliche Zahlungsmahnungen vom 18.01.2018 sowie zwei Betreibungsankündigungen vom 10.09.2019 ungenutzt verstreichen, weshalb die Steuerverwaltung die F.________ AG mit Begehren vom 15.02.2019 für die kantonale Steuer und für die direkte Bundessteuer beim Betreibungsamt Basel-Stadt betreiben musste. Trotz erhobenem Rechtsvorschlag konnte das Betreibungsamt Basel-Stadt die Steuerforderung vollständig eintreiben und zeigte der Steuerverwaltung mit schriftlichen Abrechnungen vom 23.08.2019 an, dass durch die Betreibungen ein Endbetrag über CHF 260’227.85 (kantonale Steuer) sowie über CHF 103’951.75 (direkte Bundessteuer) zum Nachteil der F.________ AG resultierte, wovon ein Forderungsbetrag über CHF 259’727.85 sowie über CHF 103’709.25 in den nächsten Tagen an sie abgeliefert werde.

Am 28.11.2018 reichte die F.________ AG die Steuererklärung für juristische Personen für die Steuerperiode 2017 bei der Steuerverwaltung ein. Die Steuerverwaltung stellte der F.________ AG am 21.12.2018 die definitive Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2017 unter anderem betreffend die kantonalen Steuern über total CHF 6’538.05 zu. Der Beschuldigte sorgte nicht dafür, dass diese Rechnung bezahlt wurde. Vielmehr liess er eine schriftliche Zahlungserinnerung vom 31.01.2019, eine schriftliche Zahlungsmahnung vom 07.03.2019 sowie eine Betreibungsankündigung vom 11.04.2019 ungenutzt verstreichen, weshalb die Steuerverwaltung die F.________ AG mit Begehren vom 17.05.2019 für die kantonalen Steuern beim Betreibungsamt Basel-Stadt betreiben musste. Trotz erhobenem Rechtsvorschlag konnte das Betreibungsamt Basel-Stadt die Steuerforderung vollständig eintreiben und zeigte der Steuerverwaltung mit schriftlicher Abrechnung vom 23.08.2019 an, dass durch die Betreibung ein Endbetrag über CHF 7’033.90 zum Nachteil der F.________ AG resultierte, wovon ein Forderungsbetrag über CHF 6’998.90 in den nächsten Tagen an sie abgeliefert werde.

Vermögensschaden

(d1)

Der Beschuldigte bezog pflichtwidrig Vermögenswerte der F.________ AG über insgesamt mindestens CHF 732’631.50 und EUR 79’455.00 von deren Bankkonten bei der R.________ AG (Bank V), wodurch er die Aktiven der F.________ AG verminderte und sie in diesem Umfang an ihrem Vermögen schädigte.

(d2)

Für die Steuerperiode 2016 kamen durch Mahnungs- und Betreibungsgebühren zu den ursprünglichen Steuerforderungen für die kantonalen Steuern zusätzliche Kosten über CHF 13’357.70 (CHF 260’227.85 abzüglich CHF 246’870.15) und zur derjenigen für die direkte Bundessteuer über CHF 4’875.75 (CHF 103’951.75 abzüglich CHF 99’076.00) dazu. Der F.________ AG entstand in der Steuerperiode 2016 ein Schaden über total CHF 18’233.45.

Für die Steuerperiode 2017 kamen durch Mahnungs- und Betreibungsgebühren zur ursprünglichen Steuerforderung für die kantonalen Steuern zusätzliche Kosten über CHF 495.85 (CHF 7’033.90 abzüglich CHF 6’538.05) dazu, wodurch der F.________ AG einen Schaden in dieser Höhe entstanden ist.

Vorsatz und Bereicherungsabsicht

(e1 und e2)

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich und teilweise in Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte wusste, dass er als deren Organ die Interessen der F.________ AG in guten Treuen zu wahren hatte und ihm das Vermögen der F.________ AG fremd war.

(e1) Vorsatz und Bereicherungsabsicht betr. Bezüge des Beschuldigten

Der Beschuldigte wusste, dass er ohne geschäftsmässigen Grund keine Vermögenswerte der F.________ AG privat beziehen durfte. Indem er dies trotzdem tat, nahm er zumindest billigend in Kauf, dass er die F.________ AG im Umfang der pflichtwidrig bezogenen Vermögenswerte an ihrem Vermögen schädigte. Der Beschuldigte beabsichtigte dabei, die auf diese Weise erlangten Vermögenswerte zum Nachteil der F.________ AG für seine eigenen Bedürfnisse und nach seinem Gutdünken zu verwenden.

(e2) Vorsatz betr. die Steuerforderungen der Jahre 2016 und 2017

Der Beschuldigte wusste, dass er das Vermögen der F.________ AG zu schützen hatte. Indem er trotzdem zugelassen hat, dass die Steuerverwaltung die F.________ AG für Steuerforderungen insgesamt drei Mal betreiben musste, nahm er zumindest billigend in Kauf, dass der F.________ AG unnötigerweise zusätzliche Kosten entstanden sind und die F.________ AG an ihrem Vermögen geschädigt wurde.

Dossier 2: zum Nachteil der H.________ AG (mit Bereicherungsabsicht):

Geschäftsführerstellung

Die H.________ AG wurde am 03.06.2013 als U.________ AG mit einem Aktienkapital von CHF 100’000.00, eingeteilt in 1’000 Inhaberaktien zu CHF 100.00, welche per ________ (SHAB-Dat.) in Namenaktien umgewandelt wurden, ins Handelsregister eingetragen. Am ________ (SHAB-Dat.) wurde diese in H.________ AG umfirmiert und ihr Sitz in den Kanton Schwyz verlegt. Sie bezweckt im Wesentlichen den Erwerb von Immobilien sowie den Kauf, Verkauf, Handel und Vermittlung von Liegenschaften und Grundstücken in der Region Zürichsee und sie kann Vertragsabschlüsse im gesamten Immobilienbereich sowie Finanzierungen vermitteln, Verträge über die Miete und Vermietung sowie Leasinggeschäfte abschliessen und Liegenschaften verwalten und Beratungsdienstleistungen im Liegenschaften-Sektor erbringen und Bauprojekte realisieren.

A.________ (nachstehend „Beschuldigter“) war vom ________ (SHAB-Dat.) bis ________ (SHAB-Dat.) zuerst Mitglied mit Einzelunterschrift und danach bis ________ (SHAB-Dat.) Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der H.________ AG. Der Beschuldigte ist zudem als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und gewährte der H.________ AG während dieser Zeit Domizil an der jeweils aktuellen Geschäftsadresse seiner Anwaltskanzlei.

Seit Eröffnung der Kundenbeziehung der H.________ AG zur R.________ AG (Bank V) am 22.10.2015 verfügten der Beschuldigte und V.________ über Einzelunterschriftsberechtigungen auf deren Bankkonten bei der R.________ AG (Bank V), wobei V.________ seit 25.11.2015 nur noch bis zu einem Betrag von CHF 2’000.00 über eine Einzelunterschriftsberechtigung und ansonsten über eine Kollektivunterschriftsberechtigung verfügte. Die Unterschriftsberechtigung wurde dem Beschuldigten am 02.07.2019 vollständig entzogen. Ebenfalls verfügte der Beschuldigte über eine Einzelunterschriftsberechtigung auf den Bankkoten der H.________ AG bei der L.________ AG (Bank I).

Fremdes Vermögen

Als schweizerische Aktiengesellschaft ist die H.________ AG eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, weshalb ihr Vermögen für den Beschuldigten als Organ fremd war.

Bezüge des Beschuldigten

Als Mitglied bzw. Präsident des Verwaltungsrats der H.________ AG hatte der Beschuldigte die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Zu diesen gesetzlichen Pflichten des Beschuldigten gehörte in erster Linie der Schutz des Vermögens bzw. der Vermögensinteressen der H.________ AG, weshalb es dem Beschuldigten nicht erlaubt war, Handlungen vorzunehmen, die die H.________ AG an ihrem Vermögen schädigte.

(ca) Bezüge des Beschuldigten mit Rechnungsstellung

Schriftliche Verträge oder Abmachungen zwischen dem Beschuldigten und der H.________ AG betreffend die Domizilgewährung oder den Inhalt und den Umfang seines Verwaltungsratsmandats existierten nicht. Der Beschuldigte stellte der H.________ AG in diesem Zusammenhang folgende Beträge in Rechnung und diese Rechnungsbeträge wurden jeweils vom Mietzinskonto nn, lautend auf die H.________ AG, bei der R.________ AG (Bank V) auf das auf den Honorarnoten angegebene Bankkonto uu, lautend auf den Beschuldigten, bei der L.________ AG (Bank I) an nachstehenden Daten überwiesen:

- Mit Honorarnote vom 17.08.2016 stellte der Beschuldigte der H.________ AG einen Betrag über CHF 4’000.00 (zuzüglich MWST über CHF 320.00) für „Zurverfügungstellung des Gesellschaftssitzes, Weiterleitung Post, allgemeine Kontrolle, Verwaltungsratsmandat, Varia“ im Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.08.2017 in Rechnung. Dieser Betrag über total CHF 4’320.00 wurde am 18.08.2016 dem Vermerk „RV 17.8.2016“ zugunsten des Beschuldigten überwiesen.

- Mit Honorarnote vom 10.01.2017 stellte der Beschuldigte der H.________ AG einen Betrag über CHF 3’200.00 (zuzüglich MWST über CHF 256.00) für „Vermittlung Kauf Disporäume Thun, Beurkundungstermin Notar W.________ vom 18.1.2017, Vertragsanalyse, Varia“ im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 in Rechnung. Dieser Netto-Rechnungsbetrag setzte sich aus einem Betrag über CHF 1’800.00 für 3% Provision des Kaufpreises von CHF 60’000.00 und über CHF 1’400.00 für 4 Arbeitsstunden à CHF 350.00 zusammen. Dieser Betrag über total CHF 3’456.00 wurde am 11.01.2017 dem Vermerk „RV 10.1.2017“ zugunsten des Beschuldigten überwiesen.

- Mit Honorarnote vom 22.02.2017 stellte der Beschuldigte der H.________ AG einen Betrag über CHF 1’015.00 (2.9 Arbeitsstunden à CHF 350.00) (zuzüglich MWST über CHF 81.20) für „Disporäume Thun, Korrespondenz mit Frau V.________, AHV-Meldungen, Buchhaltung, Varia“ im Zeitraum vom 01.02.2017 bis 22.02.2017 in Rechnung. Dieser Betrag über total CHF 1’096.20 wurde am 22.02.2017 mit dem Vermerk „RV 22.2.2017“ zugunsten des Beschuldigten überwiesen.

(cb) Bezüge des Beschuldigten ohne Rechnungsstellung

Der Beschuldigte bezog in den Jahren 2016 bis 2019 ohne geschäftsmässigen Grund, mithin ohne dafür Rechnung gestellt zu haben, Vermögenswerte der H.________ AG von deren Mietzinskonto CHF nn bei der R.________ AG (Bank V) und deren Geschäftskonto CHF mm bei der L.________ AG (Bank I), indem er sich diese auf ein eigenes Bankkonto bei der L.________ AG (Bank I) (uu) überwiesen oder an verschiedenen Bankschaltern in bar bezog. lm Einzelnen:

- Mietzinskonto CHF nn bei der R.________ AG (Bank V):

Datum

Betrag CHF

Empfängerkonto / Barbezug

Buchungstext

[…]

[…]

[…]

[…]

Total

171'238.40

Vom Geschäftskonto CHF mm bei der L.________ AG (Bank I) bezog der Beschuldigte am 16.05.2018 am Schalter der Filiale Pfäffikon einen Barbetrag über CHF 2’450.00 (ohne Buchungstext).

Vermögensschaden

Der Beschuldigte bezog pflichtwidrig Vermögenswerte der H.________ AG über insgesamt mindestens CHF 173’688.40 von deren Bankkonten bei der R.________ AG (Bank V) und L.________ AG (Bank I), wodurch er die Aktiven der H.________ AG verminderte und sie in diesem Umfang an ihrem Vermögen schädigte.

Vorsatz und Bereicherungsabsicht

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte wusste, dass er als deren Organ die Interessen der H.________ AG in guten Treuen zu wahren hatte, ihm das Vermögen der H.________ AG fremd war und er ohne geschäftsmässigen Grund keine Vermögenswerte der H.________ AG privat beziehen durfte. Indem er dies trotzdem tat, nahm er zumindest billigend in Kauf, dass er die H.________ AG im Umfang der pflichtwidrig bezogenen Vermögenswerte an ihrem Vermögen schädigte. Der Beschuldigte beabsichtigte dabei, die auf diese Weise erlangten Vermögenswerte zum Nachteil der H.________ AG für seine eigenen Bedürfnisse und nach seinem Gutdünken zu verwenden.

Dossier 4: zum Nachteil der J.________ AG (mit Bereicherungsabsicht)

Geschäftsführerstellung

Die J.________ AG wurde am 04.01.1962 mit einem Aktienkapital von CHF 100’000.00, eingeteilt in 100 Namenaktien zu CHF 1’000.00, ins Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt in erster Linie die Herstellung und den Vertrieb von Büchern (Buchverlag), insbesondere in Zusammenarbeit mit dem X.________ und mit dem Y.________, sowie ferner die Nutzung von Rechten, die sich aus dem Urheberrecht ergeben. Die J.________ AG wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 16.11.2015 aufgelöst und befindet sich seither in Liquidation.

A.________ (nachstehend „Beschuldigter“) war vom ________ (SHAB-Dat.) bis ________ (SHAB-Dat.) einziges Mitglied des Verwaltungsrats und Liquidator mit Einzelunterschrift der J.________ AG. Der Beschuldigte ist zudem als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und gewährte der J.________ AG während dieser Zeit Domizil an seiner damaligen Geschäftsadresse seiner Anwaltskanzlei (Z.________strasse kk).

Seit 05.01.2016 verfügte einzig der Beschuldigte über Einzelunterschriftsberechtigung sowie seit 25.02.2016 über einen umfassenden Zugang zum E-Finance für die Konten der J.________ AG bei der AA.________ AG (Bank VI).

Fremdes Vermögen

Als schweizerische Aktiengesellschaft ist die J.________ AG eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, weshalb ihr Vermögen für den Beschuldigten als Organ fremd war.

Bezüge des Beschuldigten

Als Mitglied des Verwaltungsrats und Liquidator der J.________ AG hatte der Beschuldigte die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Zu diesen gesetzlichen Pflichten des Beschuldigten gehörte in erster Linie der Schutz des Vermögens bzw. der Vermögensinteressen der J.________ AG, weshalb es dem Beschuldigten nicht erlaubt war, Handlungen vorzunehmen, die die J.________ AG an ihrem Vermögen schädigte.

(ca) Bezüge des Beschuldigten mit Rechnungsstellung

Schriftliche Verträge zwischen dem Beschuldigten und der J.________ AG betreffend die Domizilgewährung oder den Inhalt und den Umfang seines Verwaltungsrats- und des Liquidator-Mandats existierten nicht. Mündlich wurde vereinbart, dass die Kosten für die Verwaltungsratstätigkeit des Beschuldigten durch eine jährliche Pauschale in der Höhe von CHF 8’000.00 (zzgl. MWST) und die Kosten für die Gewährung des Domizils durch eine jährliche Pauschale in der Höhe von CHF 360.000 (zzgl. MWST) abgegolten waren. Mit Honorarnote vom 12.01.2016 stellte der Beschuldigte der J.________ AG diesen Pauschalbetrag über CHF 8’000.00 sowie Auslagen über CHF 110.00 (zzgl. MWST über CHF 648.80) für „Tätigkeit als Verwaltungsrat der AG“ ab 01.01.2016 in Rechnung. Diesen Betrag über total CHF 8’758.80 bezog der Beschuldigte am 12. bzw. 13.01.2016 am Schalter der Filiale in Pfäffikon vom Geschäftskonto CHF jj, lautend auf die J.________ AG, bei der AA.________ AG (Bank VI) in bar.

Weiter stellte der Beschuldigte der J.________ AG folgende Beträge in Rechnung und diese Rechnungsbeträge wurden jeweils an nachstehenden Daten vom Geschäftskonto CHF jj oder vom Geschäftskonto EUR ii, beide lautend auf die J.________ AG, bei der AA.________ AG (Bank VI) entweder auf das auf den Honorarnoten angegebene Bankkonto uu, lautend auf den Beschuldigten, bei der L.________ AG (Bank I) überwiesen oder vom Beschuldigten an einem Schalter einer Postfiliale in bar bezogen:

- Mit Honorarnote vom 12.01.2016 stellte der Beschuldigte der J.________ AG einen Betrag über CHF 3’340.00 (8.5 Arbeitsstunden à CHF 380.00 zuzüglich Auslagen über CHF 110.00) (zuzüglich MWST über CHF 267.20) für „Teilnahme Generalversammlung. Aufarbeitung Ist-Status, Koordination Verkauf Verlagsrechte, lP-Anschriften, Besprechungen mit Verlag und ehemaliger Geschäftsführung, Varia“ im Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.12.2015 in Rechnung. Diesen Betrag über total CHF 3’607.20 bezog der Beschuldigte am 12. bzw. 13.01.2016 am Schalter der Filiale in Pfäffikon vom Geschäftskonto CHF in bar.

- Mit Honorarnote vom 02.02.2016 stellte der Beschuldigte der J.________ AG einen Betrag über CHF 2’485.00 (6.5 Arbeitsstunden à CHF 380.00 zuzüglich Auslagen über CHF 110.00) (zuzüglich MWST über CHF 198.80) für „Koordination Verkauf Verlagsrechte, Besprechungen mit Verlag und ehemaliger Geschäftsführung, Liquidation, Varia“ im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 02.02.2016 in Rechnung. Diesen Betrag über total CHF 2’683.80 bezog der Beschuldigte am 03. bzw. 04.02.2016 am Schalter der Filiale in Pfäffikon vom Geschäftskonto EUR (entsprach: EUR 2’468.09) in bar.

- Mit Honorarnote vom 02.03.2016 stellte der Beschuldigte der J.________ AG einen Betrag über CHF 2’964.00 (7.8 Arbeitsstunden à CHF 380.00) (zuzüglich MWST über CHF 237.12) für „Koordination Verkauf Verlagsrechte, Administration AA.________ AG (Bank VI), Steueramt, Kontrolle Buchhaltung, Korrespondenz mit Verlag, Liquidation, Varia“ im Zeitraum vom 03.02.2016 bis 02.03.2016 in Rechnung. Diesen Betrag über total CHF 3’201.12 bezog der Beschuldigte am 02.03.2016 am Schalter der Filiale in Pfäffikon vom Geschäftskonto EUR (entsprach: EUR 3’013.37) in bar.

- Mit Honorarnote vom 07.04.2016 stellte der Beschuldigte der J.________ AG einen Betrag über CHF 2’622.00 (6.9 Arbeitsstunden à CHF 380.00) (zuzüglich MWST über CHF 209.78) für „Koordination Verkauf Verlagsrechte, Administration AA.________ AG (Bank VI), Steueramt, Kontrolle Buchhaltung, Korrespondenz mit Verlag, Verträge Autorenrechte, Liquidation, Varia“ im Zeitraum vom 03.02.2016 bis 07.03.2016 in Rechnung. Dieser Betrag über total CHF 2’831.76 wurde am 08.04.2016 vom Geschäftskonto EUR (entsprach: EUR 2’627.35) zugunsten des Beschuldigten überwiesen.

- Mit Honorarnote vom 18.11.2016 stellte der Beschuldigte der J.________ AG einen Betrag (Kostenvorschuss) über CHF 10’000.00 (zuzüglich MWST über CHF 800.00) für „Beratungsleistungen im Verlags- und internationalen Steuerecht, Varia“ für den Zeitraum ab 18.11.2016 in Rechnung. Dieser Betrag über total CHF 10’800.00 wurde am 18.11.2016 vom Geschäftskonto EUR (entsprach: EUR 10’183.88) zugunsten des Beschuldigten überwiesen.

- Mit zwei Honorarnoten vom 07.12.2016 stellte der Beschuldigte der J.________ AG einen Betrag über CHF 4’320.00 (Monatspauschale zu CHF 360.00) (zuzüglich MWST über CHF 345.60) für „Domizil Pfäffikon“ im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 sowie einen Betrag über CHF 8’000.00 (Pauschale zuzüglich Auslagen über CHF 110.00) (zuzüglich MWST über CHF 648.80) für „Beratung des Verwaltungsrat[s] der AG“ im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 in Rechnung. Diese Beträge über total CHF 4’665.60 und 8’758.80 wurden am 08.12.2016 vom Geschäftskonto EUR gesamthaft (entsprach: EUR 12’556.73) zugunsten des Beschuldigten überwiesen.

- Mit Honorarnote vom 04.01.2017 stellte der Beschuldigte der J.________ AG einen Betrag (Kostenvorschuss) über CHF 10’000.00 (zuzüglich MWST über CHF 800.00) für „Beratungsleistungen im Verlags- und internationalen Steuerecht, Varia“ für den Zeitraum ab 04.01.2017 in Rechnung. Dieser Betrag über total CHF 10’800.00 wurde am 04.01.2017 vom Geschäftskonto EUR (entsprach: EUR 10’203.12) zugunsten des Beschuldigten überwiesen.

- Mit Honorarnote vom 08.02.2017 stellte der Beschuldigte der J.________ AG einen Betrag (Kostenvorschuss) über CHF 5’000.00 (zuzüglich MWST über CHF 400.00) für „Beratungsleistungen im Verlags- und internationalen Steuerecht, Varia“ für den Zeitraum ab 08.02.2017 in Rechnung. Dieser Betrag über total CHF 5’400.00 wurde am 08.02.2017 vom Geschäftskonto EUR (entsprach: EUR 5’126.74) zugunsten des Beschuldigten überwiesen.

(cb) Bezüge des Beschuldigten ohne Rechnungsstellung

Der Beschuldigte bezog in den Jahren 2016 und 2017 ohne geschäftsmässigen Grund, mithin ohne dafür Rechnung gestellt zu haben, Vermögenswerte der J.________ AG von deren Geschäftskonto EUR ii bei der AA.________ AG (Bank VI), indem er sich diese auf ein eigenes Bankkonto bei der L.________ AG (Bank I) (uu) überwiesen oder in bar bezogen hat. lm Einzelnen:

Datum

Betrag EUR

Empfängerkonto / Barbezug

Buchungstext

[…]

[…]

[…]

[…]

Total

64'778.37

Vermögensschaden

Der Beschuldigte bezog pflichtwidrig Vermögenswerte der J.________ AG über insgesamt mindestens EUR 64’778.37 von deren Bankkonten bei der AA.________ AG (Bank VI), wodurch er die Aktiven der J.________ AG verminderte und sie in diesem Umfang an ihrem Vermögen schädigte.

Vorsatz und Bereicherungsabsicht

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte wusste, dass er als deren Organ die Interessen der J.________ AG in guten Treuen zu wahren hatte, ihm das Vermögen der J.________ AG fremd war und er ohne geschäftsmässigen Grund keine Vermögenswerte der J.________ AG privat beziehen durfte. Indem er dies trotzdem tat, nahm er zumindest billigend in Kauf, dass er die J.________ AG im Umfang der pflichtwidrig bezogenen Vermögenswerte an ihrem Vermögen schädigte. Der Beschuldigte beabsichtigte dabei, die auf diese Weise erlangten Vermögenswerte zum Nachteil der J.________ AG für seine eigenen Bedürfnisse und nach seinem Gutdünken zu verwenden.

der Verletzung des Berufsgeheimnisses

im Sinne von Art. 321 Ziff .1 Abs. 1 StGB,

begangen dadurch, dass er als Rechtsanwalt ein Geheimnis offenbarte, das ihm infolge seines Berufes anvertraut worden ist oder das er in dessen Ausübung wahrgenommen hatte,

bei folgendem Sachverhalt (Dossier 3)

I.________ mandatierte A.________ (nachstehend „Beschuldigter“) zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedoch vor 24.10.2018, und an einem unbekannten Ort mit seiner rechtlichen Vertretung in einer arbeitsrechtlichen Sache. Am 20.06.2019 entzog I.________ dem Beschuldigten das Mandat.

Weil I.________ die Honorarforderung des Beschuldigten über CHF 1’130.85 (inkl. MWST) vom 08.07.2019 für „Arbeitsrechtlicher Streit gegen die AB.________ AG“ nicht bezahlt hatte, reichte der Beschuldigte am 03.01.2020 das Betreibungsbegehren über eine

Forderungssumme in der Höhe von CHF 1’130.85 zuzüglich Zins zu 5% seit 08.07.2019 mit der vollständigen bzw. unzensierten Honorarnote vom 08.07.2019 in der Beilage beim Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 7 gegen I.________ ein.

Der Beschuldigte liess sich vorgängig weder von der zuständigen Anwaltskommission des Kantons Schwyz noch von I.________ von seinem Berufsgeheimnis als Rechtsanwalt entbinden, weshalb er dem Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 7 nicht nur das Mandatsverhältnis per se, sondern auch deren Inhalt, d.h. dass es sich um eine Mandatierung im Zeitraum vom 04.04.2019 bis 08.07.2019 in einem arbeitsrechtlichen Streit mit der AB.________ AG gehandelt hatte und ein Schlichtungsgesuch gestellt worden war, offenlegte, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich. Er wusste, dass er als Rechtsanwalt dem Berufsgeheimnis unterstand und dass er weder von der zuständigen Anwaltskommission des Kantons Schwyz noch von I.________ davon entbunden worden war.

Indem er trotzdem seine unzensierte Honorarnote vom 08.07.2019 beim Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 7 einreichte, nahm er zumindest billigend in Kauf, dass er Geheimnisse offenbarte, die ihm infolge seines Berufes anvertraut worden waren oder die er in dessen Ausübung wahrgenommen hatte.

B. Das Strafgericht Schwyz erkannte mit Urteil vom 24. November 2023 was folgt (angef. Urteil, Dispositiv):

A.________ wird schuldig gesprochen

der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB

- zum Nachteil der D.________ AG, begangen im Zeitraum 5. Januar 2016 bis 23. Juli 2018 (Dossier 1);

- zum Nachteil der F.________ AG, begangen im Zeitraum 30. Juni 2017 bis 2. Juli 2018 (Dossier 2);

- zum Nachteil der H.________ AG, begangen im Zeitraum 5. Mai 2017 bis 21. Mai 2019 (Dossier 2);

- zum Nachteil der J.________ AG, begangen im Zeitraum 6. Mai 2016 bis 23. Februar 2017 (Dossier 4)

der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der F.________ AG, begangen im Zeitraum 2. März 2018 bis 23. August 2019 (Steuern; Dossier 2).

der Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von I.________, begangen am 3. Januar 2020 (Dossier 3).

A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben.

Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.

Zivilforderungen:

Die Zivilforderungen der F.________ AG im Betrag von Fr. 751’360.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 21. Mai 2019 und EUR 79’455 zzgl. Zins zu 5 % seit 21. Mai 2019 werden gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, der F.________ AG diese Beträge zu bezahlen.

Die Zivilforderungen der H.________ AG im Betrag von Fr. 173’688.40 zzgl. Zins zu 5 % seit 21. Mai 2019 wird gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, der H.________ AG diesen Betrag zu bezahlen.

Die Zivilforderungen der D.________ AG im Betrag von EUR 159’045.61 zzgl. Zins zu 5 % seit 23. Juli 2018 und Fr. 20’105.65 zzgl. Zins zu 5 % seit 22. Februar 2017 werden gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, der D.________ AG diese Beträge zu bezahlen.

Die Zivilforderungen der J.________ im Betrag von EUR 110’912.65 zzgl. Zins zu 5 % seit 23. Februar 2017 und Fr. 12’366.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 13. Januar 2016 werden in einem Betrag von EUR 64’778.37 zzgl. Zins zu 5 % seit 23. Februar 2017 gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, der J.________ AG diesen Betrag zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden abgewiesen.

Der Antrag der Privatklägerschaft F.________ AG und H.________ AG auf Beschlagnahme von Vermögen des Beschuldigten zur Rückgabe an die Geschädigten sowie zur Sicherstellung der Entschädigungsforderung wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten 37’270.00

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr)

16’450.50

Total Fr. 53’720.00

werden A.________ auferlegt.

Entschädigung:

Auf die ungenügend belegte Entschädigungsforderung der F.________ AG und der H.________ AG wird nicht eingetreten (Art. 433 Abs. 2 StPO).

A.________ hat die D.________ AG für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren pauschal mit Fr. 20’000.00 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).

A.________ hat die J.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren pauschal mit Fr. 12’500.00 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).

[Zufertigung].

[Rechtsmittel].

C. Der Beschuldigte meldete am 1. Dezember 2023 gegen dieses Urteil Berufung an, reichte am 26. Juni 2024 die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (KG-act. 1–4):

Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 24. November 2023 (vor­instanzliche Verfahrensnummer SGO 2022 42) sei, mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 4 und 6, vollumfänglich aufzuheben.

A.________ sei von allen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen.

Die Zivilforderungen seien abzuweisen.

Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Zudem stellte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung Beweisanträge, die verfahrensleitend abgewiesen wurden (KG-act. 4 und 15). Am 16. Mai 2025 ersuchte er um Wiedererwägung seiner Beweisanträge (KG-act. 27). Das Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung vom 21. Mai 2025 abgewiesen (KG-act. 28). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte er weitere Beweisanträge, die abgewiesen wurden (KG-act. 33 S. 3 ff. und S. 18; KG-act. 33/1 inkl. Beilagen 1–5).

Die Privatklägerinnen 2 und 3 meldeten am 7. Dezember 2023 Berufung an (KG-act. 2) und reichten am 25. Juni 2024 ihre Berufungserklärungen ein (KG-act. 4; STK 2024 24). Der Staatsanwalt teilte am 12. Juli 2024 in beiden Verfahren mit, keine Anschlussberufung zu erheben und nicht an der Berufungsverhandlung teilzunehmen (KG-act. 8 resp. KG-act. 10). Dieser wurde in der Folge nicht vorgeladen und erschien nicht an der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2025, wogegen keine Partei opponierte, auch nicht die an der Berufungsverhandlung anwesenden Parteien nach Hinweis auf Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO (KG-act. 33 S. 3).

Mit Verfügung vom 1. Mai 2025 wurden die Privatklägerinnen 2 und 3 auf Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert (KG-act. 19 STK 2024 24). Der Privatkläger 4 wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2025 ebenfalls auf Gesuch hin von der Berufungsverhandlung dispensiert (KG-act. 23).

An der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2025 befragte der Vorsitzende den Beschuldigten. Die Parteien stellten die folgenden Anträge:

Anträge Verteidigung (KG-act. 33/2)

Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 24. November 2023 (vor­instanzliche Verfahrensnummer SGO 2022 42) sei, mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 4 und 6., vollumfänglich aufzuheben.

Der Beschuldigte sei von allen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen.

Die Zivilforderungen seien abzuweisen.

Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Privatklägerinnen 2 und 3 (KG-act. 4 in STK 2024 24 i.V.m KG-act. 33 S. 40)

Es seien die Dispositiv-Ziffern 6 und 8/a des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 24. November 2023 in Sachen A.________, SGO 2022 42, aufzuheben.

Es sei Vermögen des Beschuldigten im Umfang der Zivilforderungen gemäss Dispositiv-Ziffern 5/a und 5/b des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 24. November 2023 in Sachen A.________, SGO 2022 42, zur Rückgabe an die Privatklägerschaft F.________ AG und H.________ AG sowie zur Sicherstellung der beantragten Entschädigung im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b und c StPO zu beschlagnahmen.

Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft F.________ AG und H.________ AG als Solidargläubigerinnen für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 72’027.15 (inkl. MWST) sowie für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 5’105.10 (inkl. MWST) zu bezahlen.

Privatklägerinnen 1 und 5 (KG-act. 33/4)

Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen, und das vor­instanzliche Urteil sei in allen Punkten zu bestätigen.

Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der D.________ AG und der J.________ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO in Höhe von je CHF 3’869.45 (inkl. 8.1 % MWST) zu bezahlen.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen;-

und in Erwägung:

1. Im Berufungsverfahren sind die Dispositivziffern 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 des vor­instanzlichen Urteils betreffend die Schuldsprüche, die bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren, die Zivilforderungen, die Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beschuldigten zur Rückgabe an die Geschädigten und zur Sicherstellung der Entschädigungsforderung sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten. Die Dispositivziffer 4 betreffend das Absehen einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB ist nicht angefochten und ist daher rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).

Erwägungen

2.

Das Gericht kann Verfahren aus sachlichen Gründen vereinen (Art. 30 StPO). Die selbständigen Berufungen des Beschuldigten (STK 2024 23) und der Privatklägerinnen 2 und 3 (STK 2024 24) richten sich gegen dasselbe Urteil des kantonalen Strafgerichts. Die beiden Berufungen beziehen sich auf dieselbe Anklage und es stellen sich zusammenhängende Rechtsfragen, weshalb die Verfahren zu vereinen und gemeinsam zu behandeln sind.

3.

a) In prozessualer Hinsicht rügte der Verteidiger, die Vor­instanz habe zwar die Beweismittel des Beschuldigten (Vi-act. 36, Beilagen) an der Hauptverhandlung entgegengenommen, jedoch keinen Beweis im Sinne von Art. 343 StPO darüber geführt. Sie habe es unterlassen, die Beweismittel im Rahmen des Beweisverfahrens im Detail einzuführen oder zu besprechen. Zudem habe sie das Beweisverfahren abgeschlossen, ohne den Parteien nach Art. 345 StPO Gelegenheit gegeben zu haben, weitere Beweisanträge zu stellen. Hätte der Beschuldigte Kenntnis von der gerichtlichen Würdigung dieser Beweismittel gehabt, hätte er zusätzliche Beweisanträge gestellt, um nachzuweisen, dass die in Rechnung gestellten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden seien. Es dränge sich daher eine Wiederholung des Beweisverfahrens mit der Abnahme weiterer Beweise auf (KG-act. 33/2 Rn. 22–25, Rn. 49, Rn. 66, Rn. 82 und Rn. 95).

b) Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise (Art. 343 Abs. 1 StPO). Vor Abschluss des Beweisverfahrens gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen (Art. 345 StPO). Der Abschluss des Beweisverfahrens erfolgt unmittelbar vor den Parteivorträgen. Formell erfolgt er dadurch, dass die Verfahrensleitung den anwesenden Parteien eröffnet, das Beweisverfahren sei abgeschlossen (Wiprächtiger, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 345 StPO N 5).

Der Beschuldigte stellte am 29. August 2023, vorgängig zur Hauptverhandlung, verschiedene Beweisanträge (Vi-act. 30). Die Vor­instanz verfügte am selben Tag, dass über die Beweisanträge im Rahmen der Hauptverhandlung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entschieden werde (Vi-act 31). Am ersten Tag der vor­instanzlichen Hauptverhandlung vom 4. September 2023 reichte der Beschuldigte verschiedene in seiner Eingabe vom 29. August 2023 angekündigte Unterlagen ein. Die Verhandlung wurde daraufhin für knapp eine Stunde unterbrochen, um die Unterlagen einzusehen (Vi-act. 36 S. 6). Anschliessend wurde der Beschuldigte unter anderem zu den eingereichten Unterlagen befragt. Sowohl die Verteidigung als auch die übrigen Parteien erhielten die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (Vi-act. 36 S. 14 ff. und S. 62). Am Ende des ersten Verhandlungstags wurde den Parteien das rechtliche Gehör zu den übrigen, mit Eingabe vom 29. August 2023 gestellten Beweisanträgen gewährt. Im Anschluss daran beschloss die Vor­instanz, diese übrigen Beweisanträge abzuweisen (Vi-act. 36 S. 66). Zudem beschloss sie, die Hauptverhandlung zu unterbrechen und an einem anderen Tag fortzusetzen, um den Parteien genügend Zeit zu geben, die eingereichten Unterlagen sowie die Aussagen des Beschuldigten zu prüfen und sich mit den bereits vorhandenen Beweismitteln auseinanderzusetzen (Vi-act. 36 S. 66). Die Vor­instanz nahm die eingereichte Unterlage somit zu den Akten und gab den Parteien die Möglichkeit, ihre Stellungnahme zu den Beweismitteln entsprechend vorzubereiten. Am 24. November 2023 fand der zweite erstinstanzliche Verhandlungstag statt. Zu Beginn erklärte die Vorsitzende, dass das Beweisverfahren abgeschlossen sei und man nun mit den Parteivorträgen fortfahre (Vi-act. 68 S. 2). Damit wurde den Parteien der formelle Abschluss des Beweisverfahrens eröffnet. Der Beschuldigte erhob dagegen keine Einwände und stellte auch keine weiteren Beweisanträge.

c) Die Rügen des Beschuldigten, er hätte in Kenntnis der gerichtlichen Würdigung der Beweismittel weitere Beweisanträge stellen können, um nachzuweisen, dass die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien, verfangen nicht. Es ist einem Beschuldigten naturgemäss vor Erlass eines Urteils nicht bekannt, wie das Gericht die einzelnen Beweismittel würdigt. Zudem erhielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut die Möglichkeit, entsprechende Beweisanträge zu stellen (KG-act. 33 S. 3 ff.).

d) Zusammengefasst bot die Vor­instanz den Parteien an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen. Sie erhob neue Beweise, indem sie die vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen zu den Akten nahm und diesen dazu befragte. Anschliessend erhielten die Parteien ausreichend Zeit, um sich im Rahmen ihrer Plädoyers zum Beweisergebnis zu äussern. Am zweiten Tag der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilte die Vorsitzende den Parteien mit, dass das Beweisverfahren abgeschlossen sei, womit dieses formell beendet wurde. Die Vor­instanz verletzte damit weder Art. 343 noch Art. 345 StPO.

4.

Die Vor­instanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 5 (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowie wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses zum Nachteil des Privatklägers 5 (Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

a) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 6B_1395/2019 E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 m.w.H.; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.aa).

b) Aus der Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO leitet sich ab, dass der Staat der beschuldigten Person im Strafurteil die Voraussetzungen der Strafbarkeit nachzuweisen hat. Beschränkungen ergeben sich etwa bei den von der beschuldigten Person behaupteten Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen. Sie sind tendenziell von den Strafbehörden beweismässig nur zu widerlegen, wenn sie von der beschuldigten Person mit einem Mindestmass an Glaubwürdigkeit belegt werden (Jositsch/Schmid-Praxiskommentar, Art. 10 N 2a). Es ist nicht am Staat, einen stringenten Negativbeweis für das Nichtvorliegen eines den Beschuldigten begünstigenden Umstands zu erbringen. Solche entlastenden Umstände sind erst dann abzuklären, wenn konkrete Zweifel bestehen (vgl. Wohlers, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 10 StPO N 7) oder wenn die beschuldigte Person solche Umstände glaubhaft behauptet (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, Art. 10 N 2a; Tophinke, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 10 StPO N 21). Die beschuldigte Person trifft hier regelmässig eine Substantiierungslast. Die Strafbehörden müssen nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegen (OG ZH SB200002 E. 2.3).

c) Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (BGE 147 I 57, E. 5.1; BGE 144 I 242, E. 1.2.1; je m.w.H.). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer 6B_1018/2021 vom 24. August 2022, E. 1.3.1; BGer 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022, E. 1.8.2; BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021, E. 1.4.4).

d) Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

e) Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu untersuchen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 E. 2.2.3 m.w.H.). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist diese durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu prüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Realitätskriterien und des Fehlens von Fantasiesignalen zu kontrollieren. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und also wahr ist (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGer 6B_331/2020 E. 1.2 und BGer 6B_793/2010 E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/‌Baumer/‌Tavor, in: Ludewig/‌Baumer/‌Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; KGer SZ, STK 2018 2 E. 3). Eine Aussage ist homogen, wenn deren Inhalt stimmig ist und keine unauflösbaren Widersprüche aufweist. Ist die Aussage mit sog. „hard facts“ verflochten, d. h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Beweismittel bereits gesichert sind, spricht dies in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 215). Bei einer falschaussagenden Person ist zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen, als deren Schilderungen von tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Ludewig/‌Baumer/‌Tavor, a.a.O., S. 66; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.bb).

5.

Dem Beschuldigten wird ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 vorgeworfen. Ihm wird zur Last gelegt, in den Jahren 2016 bis 2018 ohne geschäftsmässigen Grund, mithin ohne entsprechende Rechnungsstellung, insgesamt EUR 159’045.61 und Fr. 20’105.65 von zwei Konten der Privatklägerin 1 auf eigene Konten überwiesen beziehungsweise an verschiedenen Bankschaltern in bar bezogen zu haben (Vi-act. 1; Anklageziffer 1.1).

a) Diesbezüglich erwog die Vor­instanz zusammengefasst, der Beschuldigte habe eingeräumt, die angeklagten Gelder bezogen zu haben. Hinsichtlich der geschäftsmässigen Begründetheit der Bezüge stünden seine Aussagen jedoch im Widerspruch zu den im Recht liegenden E-Mails von AC.________. So habe der Beschuldigte erklärt, für jeden Bezug einen Beleg erstellt zu haben, die Bezüge seien von M.________ freigegeben worden und die Belege befänden sich in der Buchhaltung der Privatklägerin 1. AC.________ habe demgegenüber angegeben, der Beschuldigte habe ihm trotz mehrfacher Nachfrage keine Belege zu den getätigten Bezügen geliefert. Die Vor­instanz erachtete die vom Beschuldigten eingereichten zwölf Honorarnoten, die als Belege für die getätigten Bezüge dienen sollten, als nachträglich erstellt, da keine der Honorarnoten in der Buchhaltung der Privatklägerin 1 enthalten gewesen sei. Zudem habe keiner der angeblich in Rechnung gestellten Beträge mit den vom Beschuldigten getätigten Bezügen übereingestimmt und es hätten Überschneidungen und Unstimmigkeiten zwischen den eingereichten Honorarnoten und denjenigen in der Buchhaltung der Privatklägerin 1 bestanden. Die Bezüge des Beschuldigten seien daher nicht gerechtfertigt gewesen und der Sachverhalt sei als erstellt zu betrachten (angef. Urteil E. II.1.2–1.6).

b) aa) Die Verteidigung brachte als allgemeine Vorbemerkung zu den Anklagepunkten der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gegenüber der Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 5 vor, die Vor­instanz habe einen Überlegungsfehler begangen. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der Beschuldigte habe keine anderen Leistungen erbracht als diejenigen, für welche er den Gesellschaften vor der Hauptverhandlung Rechnungen ausgestellt habe. Entscheidend sei jedoch allein, ob Leistungen erbracht worden seien, die gestützt auf eine ausdrückliche oder konkludente Honorarvereinbarung zu vergüten seien. Ob eine Rechnung gestellt worden sei, betreffe das Rechnungswesen, stelle jedoch keine schuldrechtliche Voraussetzung für das Entstehen eines Honoraranspruchs dar. Ein solcher Anspruch bestehe unabhängig von der Ausstellung einer Rechnung. Eine Vergütung sei stets dort üblich, wo eine Dienstleistung berufsmässig erbracht werde, was beim Anwaltsmandat regelmässig der Fall sei. In der anwaltlichen Praxis sei es zudem üblich, durch Vorschüsse und Akontozahlungen die Vorleistungspflicht zu begrenzen (KG-act. 33/2 Rn. 1–15).

bb) Hinsichtlich des Sachverhalts machte die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 in einem umfassenden und äusserst ko-stenintensiven Rechtsstreit im Zusammenhang mit J.________ AG begleitet. Darüber hinaus habe er Beratungsleistungen in komplexen steuerrechtlichen Fragen im Verhältnis zu Deutschland erbracht, das Domizil der Gesellschaft zur Verfügung gestellt und das Amt des Verwaltungsrats ausgeübt. Bevor die Privatklägerin 1 ihr Domizil in das Büro des Beschuldigten verlegt habe, habe sie jährliche Kosten für den Verwaltungsrat von über Fr. 300’000.00 sowie sehr hohe monatliche Beratungskosten getragen. Herr N.________ sei Alleinaktionär der Privatklägerin 1 gewesen und habe dem Beschuldigten eine Provision von 6,5 % des Werts des Anteilsverkaufs zugesichert, falls es ihm gelinge, die anhängigen Prozesse mit geringeren Kosten beizulegen. In der Folge habe der Beschuldigte den Rechtsstreit betreffend J.________ AG durch einen Vergleich abgeschlossen. Kurz vor seinem Tod habe sich Herr N.________ gezwungen gesehen, ein von Herrn M.________ gewährtes Darlehen über EUR 6,5 Mio. durch die Übertragung seiner Beteiligung an der Privatklägerin 1 zahlungshalber zurückzuführen. Dadurch habe Herr M.________ eine Beteiligung von 39 % am J.________ zu einem deutlich unter dem tatsächlichen Wert liegenden Preis erhalten. Da die Privatklägerin 1 über keine eigenen Einnahmen verfügt habe, hätte die Geltendmachung der Honorarforderungen durch den Beschuldigten zwangsläufig zum Konkurs der Gesellschaft geführt. Die Forderungen des Beschuldigten seien daher mit Wissen von Herrn N.________, Herrn M.________ und Herrn AC.________ (dem Buchhalter) nicht in der Bilanz erfasst worden. Es seien jedoch unter Kenntnis von Herrn M.________, der wiederholt kleinere Beträge auf das Konto der Privatklägerin 1 einbezahlt habe, Teilzahlungen auf die Forderungen erfolgt. Nachdem der Beschuldigte auf die Begleichung seiner Honorar- und Provisionsansprüche sowie auf die Einhaltung der steuerlichen Pflichten der Privatklägerin 1 und von Herrn M.________ bestanden habe, sei das Mandatsverhältnis beendet worden (KG-act. 33/2 Rn. 75–79).

cc) Der Verteidiger führte aus, die Vor­instanz habe den Grundsatz in dubio pro reo verletzt, indem sie vom Beschuldigten verlangt habe, die geschäftsmässige Begründetheit seiner Bezüge als Honorar- und Provisionsforderungen nachzuweisen. Zudem habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, die vom Beschuldigten eingereichten Honorarnoten seien nachträglich erstellt worden und der Beschuldigte habe keine weiteren Leistungen erbracht, die seine Bezüge rechtfertigen würden. Die Frage, in welcher Höhe ein Honoraranspruch bestehe, sei zivilrechtlicher Natur und anhand der tatsächlich erbrachten Leistungen zu beurteilen. Die Vor­instanz habe dabei weder den üblichen Rahmen im Zusammenhang mit der Beilegung der umfangreichen Rechtsstreitigkeit noch die Übung im Geschäftsverkehr berücksichtigt. Ferner habe die Vor­instanz den Sachverhalt falsch festgesellt, indem sie ausser Acht gelassen habe, dass der damalige Verwaltungsrat und Alleinaktionär im Januar 2013 mit dem Beschuldigten eine Vereinbarung betreffend die Übernahme des Verwaltungsratsmandats abgeschlossen habe. Darin sei dem Beschuldigten ein Honorar für die Ausübung des Verwaltungsratsmandats sowie für die Gewährung des Domizils zugesprochen worden. Darüber hinaus sei dem Beschuldigten eine Beteiligung von 6.5 % am Verkauf der Beteiligung am J.________ durch die Privatklägerin 1 zugesichert worden. Diese Vereinbarung habe der Beschuldigte an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung eingereicht (KG-act. 33/2 Rn. 85–90).

c) Die Privatklägerin 1 verwies hinsichtlich des Sachverhalts im Wesentlichen auf die Erwägungen der Vor­instanz. Zudem führte sie aus, der Beschuldigte sei bereits im November 2018 erstmals aufgefordert worden, die Transaktionen zu belegen, für die sich in den Buchhaltungen keine entsprechenden Nachweise gefunden hätten. Er habe damals erklärt, die Unterlagen nachzureichen, dies jedoch unterlassen. Auch im Rahmen der Strafuntersuchung habe der Beschuldigte angekündigt, die fehlenden Rechnungen einzureichen, was er jedoch erst an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung, rund sechs Jahre nach der ersten Aufforderung, getan habe. Die Vor­instanz sei daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass die eingereichten Rechnungen nachträglich erstellt worden seien. Zudem habe der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen gemacht und sich auf eine Saldoliste der von ihm getätigten Bezüge berufen, die er ebenfalls nicht ins Recht gelegt habe (KG-act. 33/4 Rn. 11–29).

d) Als Beweismittel befinden sich in den Akten nebst den Einvernahmen des Beschuldigten (U-act. 10.1.001; U-act. 10.1.002; Vi-act. 36; KG-act. 33) insbesondere die vom Beschuldigten an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Honorarnoten, eine Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und Herrn N.________ (Vi-act. 36, Beilagen) sowie die an der Berufungsverhandlung eingereichten Dokumente des Beschuldigten (KG-act. 33/1 Beilagen 1–8).

Der Beschuldigte bestätigte, die angeklagten Überweisungen und Barbezüge der beiden Konten der Privatklägerin 1 getätigt zu haben (U-act. 10.1.001 Frage/Ant­wort Nr. 12, Vi-act. 36 Frage/Ant­wort Nr. 60; KG-act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 25). Umstritten hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts ist im Berufungsverfahren, ob die Bezüge des Beschuldigten geschäftsmässig begründet waren.

e) aa) Der Beschuldigte machte zusammenfassend geltend, seine Aufwendungen seien durch die eingereichten Honorarnoten belegt. Der Umstand, dass die in den Rechnungen aufgeführten Honorarsummen nicht mit den tatsächlich bezogenen Beträgen übereinstimmen würden, erkläre sich dadurch, dass die Privatklägerin 1 über unzureichende finanzielle Mittel verfügt habe und er deshalb jeweils lediglich Akontozahlungen vorgenommen habe. Seine Forderungen gegenüber der Privatklägerin 1 seien nicht verbucht worden, da in diesem Fall der Konkurs der Gesellschaft hätte angemeldet werden müssen. Die Zahlungen seien jedoch mit Herrn M.________ abgestimmt gewesen (Vi-act 36 Frage/Ant­wort Nr. 37 ff.; KG-act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 29 ff.).

bb) In seinen beiden Einvernahmen während der Untersuchung führte der Beschuldigte noch übereinstimmend aus, es sei mit der Privatklägerin 1 vereinbart worden, dass er für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat ein Honorar von jährlich Fr. 10’000.00, für die Gewährung des Domizils von jährlich Fr. 4’500.00 sowie Fr. 400.00 beziehungsweise Fr. 380.00 pro Arbeitsstunde erhalte (U-act. 10.1.001 Frage/Ant­wort Nr. 5; U-act. 10.1.002 Rn. 154–159). An der vor­instanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte erstmals vor, dass ihm gegenüber der Privatklägerin 1 neben den genannten Honoraren für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat, die Gewährung des Domizils und seinen stundenweisen Aufwand zusätzlich eine Provisionsforderung von 6.5 % aus dem Verkauf der Aktien von Herrn M.________ zustehe. Ebenfalls machte er erstmals geltend, er habe gegenüber der Privatklägerin 1 offene Forderungen in der Höhe von Fr. 700’000.00 oder Fr. 800’000.00 (Vi-act. 36 Frage/Ant­wort Nr. 36 und 51). Diesbezüglich reichte der Beschuldigte bei der Vor­instanz eine Vereinbarung zwischen ihm und Herrn N.________ sowie eine Honorarrechnung ein, welche die behauptete Provision und weitere Beratungsleistungen im Gesamtbetrag von EUR 465’724.08 betrifft. Der Umstand, dass der Beschuldigte diese für ihn zentrale Provisionsvereinbarung während der gesamten Untersuchung nicht erwähnte, lässt seine diesbezüglichen Aussagen an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung als an das Beweisergebnis angepasst und damit als nicht überzeugend erscheinen.

An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe gegenüber der Privatklägerin 1 eine offene Forderung von rund Fr. 760’000.00, diese sei mittlerweile jedoch verjährt. Auf die Frage, ob er die Privatklägerin 1 über die behauptete Forderung informiert habe, gab der Beschuldigte an, er habe sie betrieben und ihr seine Abrechnung offengelegt. Er wisse allerdings nicht mehr, über welchen Betrag die Betreibung erfolgt sei; Frau AD.________ habe Rechtsvorschlag erhoben (KG-act. 33, Frage/Ant­wort Nr. 26 ff.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte als Rechtsanwalt seine angeblichen Honorarforderungen gegenüber der Privatklägerin 1 hätte verjähren lassen sollen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese gegen ihn Strafanzeige erstattete. Hätte der Beschuldigte tatsächlich eine Betreibung eingeleitet, wäre die Verjährung der behaupteten Forderungen sodann unterbrochen worden (Art. 135 Ziff. 2 OR). Auch diese Ausführungen erscheinen nicht glaubhaft und als vorgeschobene Erklärungsversuche.

cc) Der Beschuldigte führte aus, er habe die an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen, darunter insbesondere die Honorarnoten und die Vereinbarung mit Herrn N.________, erst zu diesem Zeitpunkt ins Recht legen können, weil er aufgrund seiner zahlreichen Mandate über drei verschiedene Lager verfügt habe. Erst drei Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er die letzte Lieferung mit Unterlagen aus den Jahren 2014 bis 2016 erhalten (Vi-act. 36 S. 6). Die Akten seien in einem Lager mit rund 6’000 Dossiers aufbewahrt worden, die von drei Hilfskräften zusammen mit Möbeln eingelagert worden seien. Die Honorarnoten seien deshalb zuvor physisch nicht zugänglich gewesen; er habe acht Tage in einer Lagerhalle verbracht und sämtliche Akten überprüft (Vi-act. 36 Frage/Ant­wort Nr. 53 ff.). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, die Vereinbarung mit Herrn N.________ liege ihm nur in digitaler Form vor. Er habe in der Lagerhalle etwa 14 Computer gelagert, auf denen er sämtliche Daten aufbewahre. In Vorbereitung auf die Verhandlung habe er während dreier Tage alle Geräte durchsucht. Die Outlook-Systeme würden sich nicht synchronisieren (KG-act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 37). Auf Nachfrage, weshalb die eingereichten Honorarnoten nicht in der Buchhaltung der Privatklägerin 1 enthalten seien, führte der Beschuldigte aus, er wisse nicht, wer die Buchhaltung geführt habe. Die letzte ihm bekannte Buchhaltung stamme aus dem Jahr 2014; er habe keinen Zugriff darauf gehabt, da Herr M.________ die Steuererklärungen freigegeben und diese direkt mit seinem Steuerberater besprochen habe (KG-act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 43).

Zunächst erklärte der Beschuldigte, die Unterlagen seien nur physisch vorhanden gewesen und er habe keinen Zugang zum Lager gehabt. Nachdem er dann jedoch an der Berufungsverhandlung angab, die Vereinbarung mit Herrn N.________ liege nur in digitaler Form vor, passte er seine Aussage dahingehend an, dass sich die Datei auf einem der Rechner im Lager befunden habe. Auch die Behauptung, er habe als Verwaltungsrat der Privatklägerin 1 mit Einzelzeichnungsberechtigung keine Einsicht in deren Buchhaltung oder Steuerunterlagen gehabt, wirkt nicht nachvollziehbar. Diese Aussagen erscheinen daher in mehrfacher Hinsicht lebensfremd und als nachträgliche Schutzbehauptung an das Verhandlungsergebnis angepasst.

dd) Der Beschuldigte sagte bei der Vor­instanz aus, seine angeblich offenen Forderungen gegenüber der Privatklägerin 1 seien nicht bilanziert worden, weil diese andernfalls infolge ihrer finanziellen Schwierigkeiten Konkurs hätte anmelden müssen (Vi-act. 36 Frage/Ant­wort Nr. 44). Auf Nachfrage, weshalb hingegen die Darlehensforderung von Herrn M.________ in Höhe von Fr. 6 Mio. in der Bilanz der Privatklägerin 1 aufgeführt war, führte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, dass Herr M.________ eine Rangrücktrittserklärung unterzeichnet habe. Als Drittgläubiger sei dies bei ihm anders gewesen; die Aktionäre hätten nicht gewusst, ob er bereit gewesen wäre, jährlich eine solche Erklärung zu unterzeichnen. Daher habe er sich entschieden abzuwarten, wie sich das Geschäft entwickle (KG-act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 41). Der Beschuldigte machte somit geltend, freiwillig auf die Bilanzierung seiner Forderung verzichtet zu haben, obwohl er nach eigener Aussage ebenfalls jährlich einen Rangrücktritt hätte unterzeichnen können und dadurch eine ausgewiesene Forderung gegenüber der Privatklägerin 1 gehabt hätte. Auch diese Ausführungen erscheinen nicht nachvollziehbar.

Ferner führte der Beschuldigte zur Frage, weshalb seine Bezüge in den Jahren 2017 und 2018 entgegen seinen Angaben als kurzfristige Darlehensforderungen bilanziert wurden, aus, dies müsse auf Anordnung von Herrn M.________ geschehen sein, der sich dadurch eine entsprechende Ausgangslage habe verschaffen wollen. Es laufe ein Steuerverfahren in Deutschland gegen Herrn M.________, bei dem der Beschuldigte selbst über erhebliche Wissensvorteile verfüge. Das vorliegende Verfahren werte er als Versuch, ihn mundtot zu machen (KG-act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 42). Diese Aussage steht im Widerspruch zu den soeben vorgebrachten Äusserungen des Beschuldigten, wonach seine angeblichen Forderungen aufgrund des drohenden Konkurses der Privatklägerin 1 nicht bilanziert worden seien. Herr M.________ soll hinter dem Rücken des Beschuldigten den Buchhalter, Herrn AC.________, angewiesen haben, die Bezüge falsch zu bilanzieren. Der Beschuldigte hatte jedoch als einziger Verwaltungsrat Einsicht in die Buchführung der Privatklägerin 1 und war für deren korrekte Führung verant­wortlich. Eine angeblich falsche Verbuchung seiner Forderungen hätte ihm somit auffallen müssen. Diese erstmals an der Berufungsverhandlung vorgebrachte Rechtfertigung wirkt daher an das Verhandlungsergebnis angepasst und als reine Schutzbehauptung.

ee) Der Beschuldigte stellte während der Untersuchung sowie bei der Vor­instanz und an der Berufungsverhandlung mehrfach in Aussicht, seine Aussagen mit objektivem Beweismaterial untermauern zu können. So führte er in der polizeilichen Einvernahme vom 27. Oktober 2020 aus, dass er zu den einzelnen Bezügen keine Stellung nehmen könne, da er hierfür sein Stundenbuch benötige. Er werde schriftlich Stellung nehmen, sobald er Akteneinsicht erhalten habe (U-act. 10.1.001, Frage/Ant­wort Nr. 19 und 34). Dies tat der Beschuldigte jedoch nicht. Seine Honorarnoten reichte er erst anlässlich der vor­instanzlichen Hauptverhandlung vom 4. September 2023 ein, also drei Jahre später (Vi-act. 36, Beilagen).

Auch an der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte insbesondere in Aussicht, eine numerische Übersicht der zwischen ihm und den Herren N.________ und M.________ ausgetauschten E-Mails (Auszug Outlook) einzureichen (KG-act. 33/1 S. 2). Diese solle seine Behauptung stützen, dass für jeden getätigten Bezug eine E-Mail an Herrn M.________ vorliege (Vi-act. 36 Frage/Ant­wort 36). Er gab an, in den Jahren 2015 bis 2017 insgesamt 1’970 E-Mails an Herrn M.________ geschrieben zu haben (KG-act. 33, Frage/Ant­wort Nr. 67). Die eingereichten Rechnungen seien Herrn M.________ bekannt gewesen (Vi-act. 36, Frage/Ant­wort Nr. 36 und 37), und die Herren N.________ sowie M.________ hätten alle Honorarnoten gesehen (KG-act. 33, Frage/Ant­wort Nr. 32 und 33). Ferner habe er eine Saldoliste geführt, von der er jede Zahlung, die er bezogen habe, jeweils abgezogen habe (Vi-act. 36, Frage/Ant­wort Nr. 52; KG-act. 33, Frage/Ant­wort Nr. 29), und in den E-Mails mit Herrn M.________ habe er jeweils die Restanz festgehalten (KG-act. 33, Frage/Ant­wort Nr. 39).

Obwohl der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben seit der vor­instanzlichen Hauptverhandlung Zugriff auf seine Akten und Rechner in seinem Lager gehabt habe (vgl. E. 5.e.cc), unterliess er es an der Berufungsverhandlung, die erwähnten E-Mails von Herrn M.________, in denen dieser den Bezügen zugestimmt haben soll, sowie die angeblich geführte Saldoliste einzureichen. Auch diese Ausführungen sind daher nicht mehr als Schutzbehauptungen.

ff) Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten nicht stimmig, an das Untersuchungsergebnis angepasst und stellen vorgeschobene Schutzbehauptungen dar, weshalb sie nicht glaubhaft sind.

f) aa) Der Beschuldigte reichte an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung eine angebliche Vereinbarung zwischen ihm und Herrn N.________ als Beweismittel ein (Vi-act. 36, Beilagen). Die Verteidigung machte geltend, dass die Vor­instanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe, indem sie diese Vereinbarung vom Januar 2013 unberücksichtigt gelassen habe. In dieser Vereinbarung sei dem Beschuldigten neben dem Honorar für das Amt des Verwaltungsrats und der Gewährung des Domizils auch eine Beteiligung von 6,5 % am Verkauf der Anteile des J.________ s durch die Privatklägerin 1 zugesprochen worden (KG-act. 33/2 Rn. 89).

bb) Die Vereinbarung liegt nicht im Original, sondern lediglich als Ausdruck eines Scans im Recht. Der Beschuldigte bestätigte auf Nachfrage, dass ihm nur ein Scan der Vereinbarung vorliege (KG-act. 33, Frage/Ant­wort Nr. 34 ff.). Lediglich der mittlere Teil der Vereinbarung, in dem geregelt ist, dass dem Beschuldigten jährlich Fr. 10’000.00 für das Amt des Verwaltungsrats der Gesellschaften, Fr. 4’500.00 für Domizilgebühren sowie 6,5 % des vertraglich festgelegten Preises am Verkaufserlös der Aktien der Privatklägerin 1 bzw. am Verkauf der Beteiligungen des J.________ s durch die Privatklägerin 1 zustehen, ist gut lesbar. Insbesondere Ort, Datum sowie der Unterschriftenblock sind hingegen nicht lesbar, was den Beweiswert der angeblichen Vereinbarung herabsetzt.

cc) Die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Vereinbarung lediglich als Scan besitze und diese sich auf einem seiner Rechner im Lager befunden habe, auf den er erst kurz vor der vor­instanzlichen Hauptverhandlung Zugriff erhalten habe, erweisen sich, wie bereits dargelegt, als Schutzbehauptungen. Solche Unstimmigkeiten mindern den Beweiswert der angeglichen Vereinbarung weiter (vgl. E. 5.e.cc oben).

Der Beschuldigte erwähnte in seinen ersten beiden Einvernahmen während der Untersuchung lediglich die vereinbarten Honorare für das Verwaltungsratsmandat und die Domizilgebühr, nicht jedoch die angeblich vereinbarte Provision von 6,5 % am Verkaufserlös der Aktien. Dies brachte er erstmals an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung vor und reichte hierzu die erwähnte, angebliche Vereinbarung als Beweismittel ein (vgl. E. 5.e.bb oben).

dd) Selbst wenn der Vereinbarung voller Beweiswert beigemessen würde, ist darin geregelt, dass die Sondervergütung von 6,5 % von Herrn N.________ und/oder der Privatklägerin 1 bezahlt werde (Vi-act. 36, Beilage). Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte eine solche vereinbarte Sondervergütung bereits vor dem Ableben von Herrn N.________ erhielt.

Dispositiv

ee) Insgesamt ist der Beweiswert der Vereinbarung aufgrund der teilweise schlechten Lesbarkeit sowie der nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Inhalts, der Lagerung und der langen Zurückhaltung als unbeachtlich einzustufen. Selbst wenn der Vereinbarung Beweiswert beigemessen würde, ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte die angeblich vereinbarte Sondervergütung bereits erhielt. Aus diesen Gründen ist auf die Vereinbarung nicht abzustellen.

g) aa) Der Beschuldigte legte an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung zwölf Honorarnoten als Beweismittel vor (Vi-act. 36, Beilagen). Die Verteidigung beanstandete, die Vor­instanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, die vom Beschuldigten eingereichten Honorarnoten seien nachträglich erstellt worden und dieser habe keine weiteren Leistungen erbracht, die seine Bezüge rechtfertigen würden (KG-act. 33/2 Rn. 86 i.V.m. Rn. 54).

bb) An der ersten polizeilichen Einvernahme vom 27. Oktober 2020 erklärte der Beschuldigte, er werde schriftlich zu den einzelnen Bezügen Stellung nehmen (U-act. 10.1.001, Frage/Ant­wort Nr. 19 und 34). Dies tat er jedoch nicht. Die Honorarnoten reichte er erst anlässlich der vor­instanzlichen Hauptverhandlung vom 4. September 2023, also drei Jahre später, ein (Vi-act. 36, Beilagen). Als Begründung für sein passives Verhalten gab der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung an, am 25. Dezember 2020 einen schweren Autounfall erlitten zu haben, infolgedessen er zwei Jahre lang an einer posttraumatischen Störung gelitten habe. Zudem seien seit 2015 achtzehn Personen aus seinem Umfeld verstorben, was ihn stark geprägt habe (KG-act. 33/1, S. 7 f.). Auch unter Berücksichtigung dieser angeblichen Umstände bleibt unerklärt, weshalb der anwaltlich vertretene Beschuldigte die Untersuchungsbehörden nicht darüber informierte, dass er im fraglichen Zeitraum angeblich keinen Zugriff auf die relevanten Dokumente (Honorarnoten und Vereinbarung mit Herrn N.________) in den Lagern gehabt und die entlastenden Beweismittel deshalb nicht habe einreichen können. Zudem forderte die Privatklägerin 1 den Beschuldigten bereits am 2. November 2018, also zwei Jahre vor dem Unfall, auf, die Belege für die angeklagten Bezüge vorzulegen (U-act. 8.1.011). Der Beschuldigte ant­wortete damals, er werde die Belege nochmals zustellen, was er nicht tat (U-act. 8.1.013). Diese Erläuterungen erscheinen daher auch unter Zugrundelegung der angeblichen persönlichen Umstände des Beschuldigten als Schutzbehauptungen und sind unglaubhaft.

cc) Der Beschuldigte gab als Erklärung dafür, weshalb sich die von ihm eingereichten Honorarnoten nicht in den Buchhaltungen der Privatklägerin 1 befinden, an, er wisse auch nicht, wer die Buchhaltung geführt habe. Er habe keinen Zugriff auf die Buchhaltung gehabt und diese ebenso wenig kontrolliert (KG-act. 33, Frage/Ant­wort Nr. 43). Er äusserte zudem Kritik an der Arbeitsweise des Buchhalters, Herrn AC.________, der in Spitzenzeiten vierzehn bis sechzehn Mandate zusammen mit ihm bearbeitet habe und dabei entsprechend viele Plastikmäppchen verwendet habe. Einmal sei Herrn AC.________ die gesamte Unterlagenmappe beim Verlassen des Büros heruntergefallen und dieser habe sie danach lediglich wieder zusammengefächert (KG-act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 38 und 42 f.). Implizit behauptete der Beschuldigte somit, Herr AC.________ müsse seine Honorarrechnungen verlegt haben. Diese Darlegung widerspricht jedoch den E-Mails von Herrn AC.________ an Herrn M.________ und Frau AD.________ (U-act. 8.1.014) sowie an die Vertreter der Privatklägerin 1 (U-act. 14.1.014): In diesen E-mails erklärte Herr AC.________, dass er trotz mehrfacher Nachfragen die Belege für die angeklagten Bezüge des Beschuldigten nicht erhalten habe. Soweit er sich erinnere, seien die Bezüge im Jahr 2016 noch in den Aufwand verbucht worden, da der Beschuldigte die Nachreichung der Belege zugesagt habe und der Abschluss aufgrund der Steuererklärungsfristen habe durchgeführt werden müssen. Für das Jahr 2017 sei die Buchhaltung erst im November 2018, nach Amtsantritt von Frau AD.________ als Verwaltungsrätin, abgeschlossen worden. Da bis dahin die Belege gefehlt hätten, seien die Bezüge für das Jahr 2017 ohne Belege als Darlehen verbucht worden (U-act. 8.1.014 und U-act. 14.1.014).

Selbst wenn Herr AC.________ die Belege des Beschuldigten verlegt haben sollte, hätte er diese früher oder später für die Buchhaltung benötigt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Herr AC.________ auf die Einholung der Belege beim Beschuldigten hätte verzichten sollen. Auch diesbezüglich sind die Ausführungen des Beschuldigten daher nicht glaubhaft und als Schutzbehauptungen zu werten.

dd) Die durch den Beschuldigten eingereichten Honorarnoten weisen ferner Unstimmigkeiten und zeitliche Überlappungen mit den in der Buchhaltung der Privatklägerin 1 vorhandenen übrigen Honorarnoten des Beschuldigten auf (U-act. 8.1.034). So reichte der Beschuldigte für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 eine Honorarnote vom 1. Januar 2016 über Fr. 4’914.00 (inkl. MWST und Auslagen) für die Gewährung des Domizils ein. Für denselben Zeitraum lag jedoch bereits eine Honorarnote vom 28. Dezember 2015 in der Buchhaltung der Privatklägerin 1 über Fr. 4’644.00 (inkl. MWST und Auslagen). Zudem betreffen die vom Beschuldigten eingereichten Honorarnoten vielfach dieselben Rechnungsperioden wie die bereits in der Buchhaltung der Privatklägerin 1 enthaltenen (Vi-act. 36, Beilagen und U-act. 8.1.034). Hierzu gab der Beschuldigte an, er habe eine Preisanpassung vorgenommen. Es gebe Überschneidungen, da er viel unterwegs gewesen sei und seine Term Sheets jeweils von Hand ausgefüllt habe, wodurch die Verbuchung der Rechnungen verzögert erfolgt sei (KG-act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 38).

Zwar ist es grundsätzlich nachvollziehbar, dass Leistungen, die noch nicht verrechnet wurden, aufgrund handschriftlich geführter Term Sheets später verbucht werden. Es erscheint jedoch ungewöhnlich, dass in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt fünfzehn monatliche Honorarnoten für allgemeine Beratungen in den Buchhaltungen vorhanden sind, während der Beschuldigte für den gleichen Zeitraum (1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016) erst am 31. Dezember 2016 eine weitere Honorarnote in Höhe von Fr. 436’739.04 gestellt haben will (Vi-act. 36, Beilagen). Eine Preiserhöhung rechtfertigt keine doppelte Rechnungsstellung für denselben Zeitraum. Und wenn tatsächlich nicht verrechnete Leistungen später verbucht worden wären, wären diese in der Rechnungsstellung der Folgemonate jeweils mitaufgeführt worden und nicht erst rund ein Jahr später in einer Rechnung, die einen Zeitraum von zwei Jahren abdeckt. Der Beschuldigte gab an, handschriftliche Term Sheets geführt zu haben, die seine Aussagen stützen könnten. Er unterliess es jedoch auch hier, diese vorzulegen.

ee) Den eingereichten Honorarnoten kommt aufgrund der nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich deren Lagerung, der langen Zurückhaltung im Verfahren, des Umstands, dass diese nicht in der Buchhaltung der Privatklägerin 1 enthalten sind, sowie wegen der Unstimmigkeiten und zeitlichen Überlappungen im Vergleich zu den bereits in der Buchhaltung vorhandenen Honorarnoten kein Beweiswert zu.

h) aa) Die Verteidigung machte geltend, die Vor­instanz habe den Grundsatz in dubio pro reo verletzt, indem sie den üblichen Rahmen im Zusammenhang mit der Beilegung der umfangreichen Rechtsstreitigkeit in Deutschland betreffend J.________ AG sowie die Übung im Geschäftsverkehr nicht ausreichend berücksichtigt habe. Relevant sei allein, ob Leistungen erbracht worden seien. Die Rechnungsstellung betreffe das Rechnungswesen, stelle jedoch keine schuldrechtliche Voraussetzung für den Honoraranspruch dar, der unabhängig von der Rechnung bestehe (KG-act. 33/2 Rn. 54 und Rn. 1–15).

bb) Die Einwände der Verteidigung, dass Leistungen des Beschuldigten auch ohne entsprechende Honorarnote erbracht worden seien, widersprechen den wiederholten Angaben des Beschuldigten: Dieser betonte, für jeden der angeklagten Bezüge einen entsprechenden Beleg erstellt zu haben und reichte hierfür bei der Vor­instanz seine Honorarnoten ein (U-act. 10.1.001, Frage/Ant­wort Nr. 12 und 13; U-act. 10.1.002 Rn. 175; Vi-act. 36, Frage/Ant­wort Nr. 60). Zudem führte er aus, dass die Honorarnoten Herrn M.________ bekannt gewesen seien (Vi-act. 36, Frage/Ant­wort Nr. 36 und 37). Der Beschuldigte versuchte somit, die wirtschaftliche Begründetheit seiner Leistungen durch die eingereichten Honorarnoten zu belegen, so auch mit dem an der Berufungsverhandlung eingereichten E-Mail an seinen früheren Verteidiger, worin er seine angeblichen Rechnungssummen für die Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 5 aufführte (KG-act. 33/1, Beilage 1).

cc) Eine Honorarrechnung ist zwar keine schuldrechtliche Voraussetzung für die Entstehung des Honoraranspruchs, gilt jedoch als ein wichtiges Indiz hierfür. Die Verteidigung versuchte, nachdem die Vor­instanz den Beweiswert der eingereichten Honorarnoten als gering eingestuft hatte, die geschäftsmässige Begründetheit der angeklagten Bezüge des Beschuldigten unabhängig von den Honorarnoten allein anhand der angeblich tatsächlich erbrachten Leistungen zu erklären. Dabei verwies sie insbesondere auf den üblichen Rahmen im Zusammenhang mit der Beilegung der umfangreichen Rechtsstreitigkeit sowie auf die handelsübliche Praxis im Geschäftsverkehr.

dd) Ein Negativbeweis für das Nichtvorliegen der angeblich durch den Beschuldigten erbrachten Leistungen ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte neben den in der Buchhaltung erfassten Honorarnoten noch weitere Leistungen erbracht haben soll (s. E. 4.b oben). Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ist die vom Beschuldigten vorgetragene Sachverhaltsvariante, wonach die angeklagten Bezüge einen geschäftsmässigen Grund aufweisen würden, bereits aufgrund der eingereichten Honorarnoten, die Anhaltspunkte zu Art und Umfang der angeblich geleisteten Tätigkeiten liefern, unglaubhaft (vgl. E. 5.e und 5.g oben). Auch die Begründung der Geschäftsmässigkeit der angeklagten Bezüge unter Hinweis auf den üblichen Rahmen im Zusammenhang mit der Beilegung der umfangreichen Rechtsstreitigkeiten und der allgemeinen Übung im Geschäftsverkehr, losgelöst von jeglichen Honorarnoten, erweist sich angesichts der Aussagen des Beschuldigten als nicht überzeugend. Dieser stützte sich für jeden getätigten Bezug auf einen entsprechenden Beleg und brachte sodann vor, eine entsprechende Saldoliste geführt zu haben (vgl. E. 5.e oben).

Daran ändert auch die an der Berufungsverhandlung eingereichte Liste zu den vom Beschuldigten für die Privatklägerin 1 geführten Verfahren nichts (KG-act. 33/1 Beilage 8). Aus den Honorarnoten in der Buchhaltung der Privatklägerin 1 ergibt sich, dass der Beschuldigte jeweils monatliche Rechnungen für seine Beratungstätigkeiten stellte (U-act. 8.1.034 bis U-act- 8.1.036). Es ist daher davon auszugehen, dass er für seine Aufwendungen bereits vollständig entlöhnt wurde. Zudem liefert die vom Beschuldigten selbst erstellte Liste, wenn überhaupt, lediglich ein Indiz dafür, dass Leistungen erbracht wurden, jedoch nicht, wann und in welchem Umfang diese erfolgt sein sollen. Gleiches gilt für die an der Berufungsverhandlung eingereichte Stellungnahme von Herrn AC.________ (KG-act. 33/1, Beilage 2), in der dieser angeblich angibt, der Beschuldigte habe die Beilegung des Streits für die Privatklägerin 1 ermöglicht und damit den Wert der Beteiligungen am J.________ in Deutschland erhalten. Weiter habe der Beschuldigte die Kosten der Privatklägerin 1 in erheblichem Masse reduziert. Ferner soll Herr AC.________ in seine Schreiben ausgeführt haben, die Privatklägerin 1 habe seit der Übernahme durch Herrn M.________ über keine Liquidität mehr verfügt. Herr M.________ sei über jede zu begleichende Forderung informiert gewesen und habe lediglich kleinere Beträge auf das Unternehmenskonto überwiesen (KG-act. 33/1 Beilage 2). Bei diesem Schreiben handelt es sich lediglich um eine schriftliche Stellungnahme von Herrn AC.________ in schlechter Qualität, weshalb dessen Beweiswert als gering einzustufen ist. Selbst wenn der Inhalt dieses Schreibens zutreffen sollte, geben auch die Ausführungen von Herrn AC.________ keinen Aufschluss darüber, wann und in welchem Umfang der Beschuldigte tatsächlich Leistungen für die Privatklägerin 1 erbracht haben soll.

ee) Insgesamt erscheint der Rechtfertigungsversuch der Verteidigung, wonach auf die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beschuldigten abzustellen sei und die Vor­instanz hierbei den üblichen Rahmen im Zusammenhang mit der Beilegung der umfangreichen Rechtsstreitigkeiten in Deutschland sowie die Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr nicht hinreichend berücksichtigt habe, als an das Verfahrensergebnis angepasst und insgesamt nicht glaubhaft. Der Grundsatz in dubio pro reo ist somit nicht verletzt, wenn kein Negativbeweis dafür vorliegt, dass die vom Beschuldigten behaupteten Leistungen nicht erbracht wurden.

ff) Die Verteidigung machte ferner geltend, die Vor­instanz habe den Grundsatz in dubio pro reo verletzt, indem sie vom Beschuldigten verlangt habe, die geschäftsmässige Begründetheit seiner Honorare und Provisionsforderungen nachzuweisen (KG-act. 33/2 Rn. 53). Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren nicht selbst zu belasten. Sein Verhalten ist jedoch in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn er sich weigert, zur Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (vgl. E. 4.c oben).

Wie bereits ausgeführt, sind die Ausführungen des Beschuldigten hinsichtlich der Lagerung und der späten Einreichung der an der Hauptverhandlung eingereichten Dokumente ins Verfahren nicht glaubhaft (vgl. E. 5.e.cc und 5.g.bb oben). Der Beschuldigte führte aus, er habe handschriftliche Term Sheets und eine Saldoliste über seine angeblich getätigten Akontozahlungen geführt. Jeder Bezug sei von Herrn M.________ abgesegnet und die Restanz seiner Forderungen jeweils in E-Mails an ihn festgehalten worden (vgl. E. 5.e.ee oben). Es müsste dem Beschuldigten daher möglich gewesen sein, diese entlastenden Dokumente zeitnah, spätestens an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, nachdem er gemäss eigenen Angaben wieder Zugang zu seinem Lager hatte, zusammen mit den Honorarnoten einzureichen. Dies umso mehr, als der Beschuldigte als Rechtsanwalt gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. i BGFA verpflichtet ist, seine Klientschaft periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren und er mithin über die entsprechenden Unterlagen verfügen muss. Stattdessen reichte er an der Berufungsverhandlung lediglich eine von ihm selbst erstellte Liste zu den für die Privatklägerin 1 geführten Verfahren sowie ein Schreiben von Herrn AC.________ ein, deren Inhalt keine substanziellen Indizien für die angeblich erbrachten Leistungen erkennen lassen (vgl. E.  5.h.dd oben). Das passive Verhalten des Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens sowie die nur tröpfchenweise erfolgte Vorlage angeblich entlastender Unterlagen lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte, neben den in der Buchhaltung der Privatklägerin 1 erfassten Honorarnoten, keine weiteren Leistungen erbrachte. Der Grundsatz in dubio pro reo wird mithin nicht verletzt, in dem das Verhalten des Beschuldigten in die Beweiswürdigung miteinbezogen wird.

i) Zusammenfassend machte der Beschuldigte geltend, die angeklagten Bezüge seien geschäftsmässig begründet. Als Hauptbeweismittel reichte er bei der Vor­instanz seine Honorarnoten und die Vereinbarung mit Herrn N.________ ein. Die Aussagen des Beschuldigten zur geschäftsmässigen Begründetheit der Bezüge sowie zum Umstand, weshalb seine Forderungen nicht in der Buchhaltung der Privatklägerin 1 bilanziert und die Honorarnoten darin nicht enthalten gewesen seien, erweisen sich als nicht glaubhaft. Der Beweiswert sowohl der Honorarnoten als auch der Vereinbarung ist gering, weshalb darauf nicht abzustellen ist. Der von der Verteidigung vorgebrachte Rechtfertigungsgrund, wonach sich die geschäftsmässige Begründetheit der Bezüge auch ohne entsprechende Honorarnoten unter Hinweis auf die tatsächlich erbrachten Leistungen, den üblichen Rahmen im Zusammenhang mit der Beilegung der umfangreichen Rechtsstreitigkeiten sowie die Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr begründen lasse, erscheint gleichermassen nicht glaubhaft. Die Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel lässt keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte die angeklagten Bezüge ohne geschäftsmässigen Grund, mithin ohne entsprechende Rechnungsstellung tätigte. Der Sachverhalt ist somit erstellt.

j) aa) An der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte verschiedene Beweisanträge. Diese Beweisanträge lehnte die Strafkammer ab (KG-act. 33 S. 10 f.).

bb) Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1).

cc) Der Beschuldigte verlangte insbesondere, dass AE.________ zum Zustandekommen der Vereinbarung zwischen ihm und Herrn N.________ befragt werde, da diese bei der Unterzeichnung zugegen gewesen sei und bezeugen könne, Herr N.________ habe mit dieser Vereinbarung die Privatklägerin 1 unmittelbar verpflichten wollen (KG-act. 33/1 S. 5). Weil auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten zur geschäftsmässigen Begründetheit der angeklagten Bezüge nicht abgestellt werden kann und keine weiteren objektiven Beweismittel vorliegen, die seine Sachverhaltsvariante stützen würden, wäre ein Freispruch, der sich einzig auf die Aussagen einer Zeugin zum Zustandekommen und Inhalt einer angeblich im Jahr 2013, mithin vor zwölf Jahren, geschlossenen Vereinbarung stützte und das übrige Untersuchungsergebnis ausser Acht liesse, nicht denkbar. Selbst wenn die Zeugin das Zustandekommen der Vereinbarung bestätigten könnte, würde dies nicht beweisen, dass die Forderung tatsächlich noch besteht und nicht bereits beglichen wurde. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung ist daher nicht davon auszugehen, dass allfällige Aussagen der Zeugin unüberwindbare Zweifel am angeklagten Sachverhalt hervorrufen könnten.

dd) Ferner verlangte der Beschuldigte die Einvernahme verschiedener Zeugen, die Edition von Unterlagen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis des Umfangs seiner getätigten Arbeiten. Diese Beweismittel würden, wenn überhaupt, lediglich allgemeine Indizien dafür liefern, dass der Beschuldigte für die Privatklägerin 1 tätig war. Sie würden jedoch nicht darüber Aufschluss geben, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang dies geschah. Ebenso würden sie keine Rückschlüsse darauf zulassen, ob die erbrachten Leistungen nicht bereits entschädigt wurden. Die angebotenen Beweismittel erscheinen daher nicht geeignet, die geschäftsmässige Begründetheit der fraglichen Bezüge des Beschuldigten nachzuweisen. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung ist also davon auszugehen, dass die allfälligen Zeugenaussagen, weitere Dokumente oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens keine unüberwindbaren Zweifel am angeklagten Sachverhalt hervorrufen würden. Deshalb blieb es bei der Abweisung der Beweisanträge.

ee) Der Beschuldigte beantragte weiter, sämtliche an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Honorarnoten (Vi-act. 36, Beilagen) im Detail im Hinblick auf die darin ausgewiesenen Arbeiten zu erörtern und ihn hierzu zu befragen. Der Beschuldigte in seiner persönlichen Befragung als auch sein Verteidiger im Plädoyer hätten an der Berufungsverhandlung die Möglichkeit gehabt, zu den eingereichten Honorarnoten Stellung zu nehmen. Es blieb und bleibt daher im Übrigen bei der Abweisung des Beweisantrags.

ff) Zudem machte der Beschuldigte geltend, sein E-Mail vom 21. November 2023 samt Beilagen an die Vor­instanz sei zu den Akten zu nehmen. Die Vorsitzende der Vor­instanz habe diese Dokumente aus den Akten entfernt. Ein dem E-Mail beigefügtes Schreiben vom 20. Oktober 2017 an Herrn M.________ zeige, dass diesem die Forderungen des Beschuldigten bekannt gewesen seien. Ferner führte der Beschuldigte aus, eine numerische Addition der ausgetauschten E-Mails sei mit dem Gesamtgericht zu erörtern und er hierzu zu befragen (KG-act. 33/1 S. 5 f.). In den vor­instanzlichen Akten befindet sich ein Umschlag mit der Aufschrift „Akten unter separatem Verschluss“. Der Beschuldigte kontaktierte die Vorsitzende der Vor­instanz am 15. November 2023 telefonisch und kündigte an, ihr für den Entscheid relevante Informationen zukommen zu lassen, die sie jedoch zu seinem Schutze nicht zu den Akten nehmen dürfe (KG-act. 67). Die E-Mail vom 21. November 2023 wurde somit auf Wunsch des Beschuldigten nicht zu den Akten genommen. An der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte das Schreiben vom 20. Oktober 2017 an Herrn M.________ und die angekündigte numerische Addition der ausgetauschten E-Mails nicht ein. Es wäre ihm freigestanden, diese Dokumente an der Berufungsverhandlung (erneut) einzureichen. Den Beweisanträgen ist daher nicht stattzugeben.

k) Zusammenfassend lässt die Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel keine unüberwindbaren Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten offen.

6. a) Dem Beschuldigten wird weiter ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB gegenüber der Privatklägerin 2 vorgeworfen. Er soll in den Jahren 2017 bis 2018 ohne geschäftsmässigen Grund, mithin ohne dafür Rechnung gestellt zu haben, insgesamt Fr. 732’631.50 und EUR 79’455.00 von zwei Konten der Privatklägerin 2 an verschiedenen Bankschaltern in bar bezogen haben (Vi-act. 1; Anklageziffer 1.2).

b) Diesbezüglich erwog die Vor­instanz zusammengefasst, der Beschuldigte habe anerkannt, die angeklagten Gelder bezogen zu haben. Er habe geltend gemacht, diese hätten einer Anzahlung auf sein Honorar von 5 % aus der Vermittlung eines Projekts sowie der Sicherstellung einer allfälligen persönlichen Haftung gedient. Der Beschuldigte habe für den anklagerelevanten Zeitraum sechs Honorarnoten eingereicht. Zudem habe er ein Protokoll der Generalversammlung vom 26. November 2010 vorgelegt, das im Widerspruch zu den Rechnungsstellungen für die Domizilierung stehe. Von den sechs eingereichten Rechnungen sei lediglich eine (diejenige über Fr. 108’000.00) bereits in den Unterlagen der Privatklägerin 2 vorhanden gewesen; die übrigen würden mit den getätigten Bezügen nicht übereinstimmen. Es sei daher davon auszugehen, dass die eingereichten Honorarnoten nachträglich erstellt und keine weiteren Leistungen erbracht worden seien, welche die Bezüge des Beschuldigten rechtfertigen würden. Der Einwand, die Bezüge seien mit Kenntnis und Einwilligung des AF.________s erfolgt, erscheine nicht glaubhaft (angefochtenes Urteil E. II. 2.1–2.5).

c) aa) Die Verteidigung führte im Wesentlichen aus, das Mandat des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2 habe insbesondere die Vermittlung und Betreuung eines Bauauftrags in Thun betroffen. Das Verkaufsvolumen habe sich auf rund Fr. 28.3 Mio. belaufen und der Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 dieses Bauprojekt vermittelt. Da die Privatklägerin 2 über keine Angestellten in der Schweiz verfügt habe, sei die Betreuung des Projekts ausschliesslich durch den Beschuldigten erfolgt. Der Beschuldigte habe daher neben der Vergütung seiner Arbeitszeit auch eine Provision für die Vermittlung des Geschäfts vereinbart. In den Jahren 2016 bis 2018 habe der Kontostand der Privatklägerin 2 kontinuierlich von Fr. 16 Mio. auf Fr. 1 Mio. abgenommen. Sämtliche Anfragen des Beschuldigten an den AF.________, die Provisionszahlung und die offenen Arbeitsleistungen zu regeln, seien unbeant­wortet geblieben. Er habe die Bezüge in Kenntnis und mit Wissen der Privatklägerin 2 sowie von Herrn AG.________ getätigt. Diese hätten der Tilgung und Sicherung seiner Honorar- und Provisionsansprüche gedient. Erst nachdem der Beschuldigte mehrfach auf die Begleichung seiner offenen Forderungen und die Einhaltung der steuerlichen Pflichten gedrängt habe, unter anderem mit seinem Schreiben vom 30. März 2019, sei das Mandat beendet worden. In der Folge habe die Privatklägerin 2 am 6. Dezember 2019 Strafanzeige eingereicht (KG-act. 33/2 Rn. 17–21).

bb) Hinsichtlich des angefochtenen Urteils machte die Verteidigung geltend, die Vor­instanz habe den Grundsatz in dubio pro reo als Beweislastregel verletzt, indem sie vom Beschuldigten verlangt habe, die geschäftsmässige Begründetheit seiner Bezüge als Honorar, Provision und Kostenvorschuss nachzuweisen. Der Beschuldigte müsse sich im Rahmen des Strafverfahrens nicht selbst entlasten; vielmehr obliege es der Anklagebehörde, dessen Schuld nachzuweisen (KG-act. 33/2 Rn. 53). Ebenso habe die Vor­instanz den Grundsatz in dubio pro reo auch in seiner Ausgestaltung als Beweiswürdigungsregel verletzt, indem sie ausgeführt habe, die eingereichten Rechnungen gälten als nachträglich erstellt, und indem sie dem Protokoll der Generalversammlung, dem Umfang des Mandatsvolumens, den tatsächlich erbrachten Leistungen sowie den Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr keine Beachtung geschenkt habe (KG-act. 33/2 Rn. 54). Der Anspruch auf Honorar bestehe unabhängig von der Ausstellung und Zustellung von Rechnungen. Mass­gebend sei einzig, ob Leistungen erbracht worden seien. Bereits aus dem Bauprojekt mit einem Volumen von rund Fr. 28.3 Mio. lasse sich erkennen, dass der Beschuldigte umfangreiche Dienstleistungen erbracht habe. Die geltend gemachten Honorare würden sich innerhalb des üblichen Rahmens bewegen. Die Vor­instanz habe diesen Umstand ausser Acht gelassen und den Sachverhalt dadurch unzutreffend festgestellt (KG-act. 33/2 Rn. 42–46 und 52).

cc) Die Vor­instanz habe den Sachverhalt überdies falsch festgestellt, indem sie ausser Acht gelassen habe, dass der Beschuldigte berechtigt gewesen sei, Kostenvorschüsse zu verlangen. Er habe an der Hauptverhandlung ein Protokoll der Generalversammlung der Privatklägerin 2 vom 26. November 2010 eingereicht, woraus seine Berechtigung ersichtlich sei (KG-act. 33/2 Rn. 47). Die Vor­instanz habe sich mit dem Protokoll jedoch nicht im Einzelnen auseinandergesetzt und sich mit dem Hinweis begnügt, es mute seltsam an, dass der Beschuldigte dieses erstmals an der Hauptverhandlung vorgelegt habe. Der Zeitpunkt der Einreichung allein sei indes nicht geeignet, die Aussagekraft des Beweismittels zu schmälern (KG-act. 33/2 Rn. 48).

dd) Die Vor­instanz habe den Sachverhalt ferner unzutreffend festgestellt, indem sie es als wenig glaubhaft erachtet habe, dass die Bezüge des Beschuldigten mit Wissen und Einwilligung des AF.________s erfolgt seien (KG-act. 33/2 Rn. 51).

d) Die Privatklägerin 2 verwies auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz und machte geltend, die an der Berufungsverhandlung neu vorgebrachten Rechtfertigungsversuche des Beschuldigten seien nicht nachvollziehbar. Die Widersprüche in den sich fortlaufend ändernden Darstellungen des Beschuldigten sowie in den von ihm eingereichten Unterlagen seien derart zahlreich, dass eine abschliessende Beweiswürdigung auch ohne weitere Beweisabnahmen möglich sei. Der Beschuldigte habe inzwischen nahezu sechs Jahre Zeit gehabt, seine angeblichen Forderungen zu belegen, habe dies jedoch, auch im Rahmen der Berufungsverhandlung, erneut unterlassen (KG‑act. 33 S. 40 f.).

e) In den Akten befinden sich die Einvernahmen des Beschuldigten (U-act. 10.2.002; U-act. 10.2.003; Vi-act. 36; KG-act. 33) und die Einvernahme von AC.________ (U-act. 10.2.001). Als objektive Beweismittel liegen insbesondere die vom Beschuldigten anlässlich der vor­instanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Honorarnoten sowie das Protokoll der Generalversammlung der Privatklägerin 2 vom 26. November 2010 (Vi‑act. 36, Beilagen) vor. Zudem reichte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung weitere Unterlagen ein (KG‑act. 33/1, Beilagen 1–8).

Der Beschuldigte bestätigte, die angeklagten Barbezüge der beiden Konten der Privatklägerin 2 getätigt zu haben (U-act. 10.2.002 Frage/Ant­wort 33; Vi-act. 36 Frage/Ant­wort Nr. 67 ff.; KG-act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 44). Umstritten hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts ist im Berufungsverfahren, ob die Bezüge des Beschuldigten geschäftsmässig begründet waren.

f) aa) Der Beschuldigte machte zusammengefasst geltend, er habe sämtliche angeklagte Barbezüge in Kenntnis der Herren AG.________ und S.________ getätigt. Die Bezüge hätten der Sicherstellung der Erfüllung seiner Forderungen aus Aufwand, Provisionen sowie der Begleichung von Ansprüchen Dritter gedient. Die abgehobenen Gelder bewahre er in einem Safe auf (U-act. 10.2.002 Frage/Ant­wort Nr. 12–15; Vi-act. 36 Frage/Ant­wort Nr. 89 ff.; KG-act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 44 ff.).

bb) In den beiden Einvernahmen während der Untersuchung führte der Beschuldigte aus, dass für jede Zahlung entsprechend Rechnungen bestünden. Die Barbezüge hätten der Sicherstellung der Erfüllung seiner Forderungen aus Aufwand, Provisionen sowie der Begleichung von Ansprüchen Dritter gedient (U‑act. 10.2.002 Frage/Ant­wort 12; U‑act. 10.2.003 Rn. 415). An der vor­instanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte sodann, die Barabhebungen hätten Aufwände seinerseits sowie der liquiden Unterlegung gedient. Teilweise habe es sich um Auslagen für Weihnachtsgeschenke oder Blumen für Kunden gehandelt. Auf Nachfrage zu seinen Aussagen in der Untersuchung fügte der Beschuldigte an, die Bezüge seien zudem zur Sicherstellung möglicher Forderungen gegenüber Dritten sowie für Provisionen erfolgt (Vi‑act. 36 Frage/Ant­wort Nr. 89–95). Diese Aussagen stehen nicht im Einklang mit den an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Honorarnoten. Darin finden sich entgegen den Aussagen des Beschuldigten keine Belege über Sicherstellungen von Forderungen Dritter oder Spesen für Weihnachtsgeschenke, sondern lediglich Honorarforderungen im Zusammenhang mit Provisionen für die Auftragsvermittlung, der Begleitung des Bauprojekts T.________weg, seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat sowie der Domizilgewährung (Vi‑act. 36, Beilagen). Dies, obwohl der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme angegeben hatte, Belege für Sicherstellungen erstellt zu haben, etwa mit dem Vermerk „Bezug Sicherstellung Steuerforderung Fr. 600’000.00, Teilbezug Fr. 20’000.00“ (U‑act. 10.2.002 Frage/Ant­wort Nr. 30). Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vor der Staatsanwaltschaft hielt er fest, es habe zu jeder Zahlung eine Rechnung bestanden (U‑act. 10.2.003 Rn. 415 ff.). Dies steht im Widerspruch zu seinen anfänglichen Aussagen, wonach für die Sicherstellungen keine Belege existiert hätten (U‑act. 10.2.002 Frage/Ant­wort Nr. 14).

An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf den Vorhalt, er habe bereits seit Juni 2017 Barbezüge getätigt, eine der eingereichten Rechnung betreffend die Provision datiere jedoch erst vom 31. Dezember 2018 (Vi-act. 36, Beilagen), dass es sich bei den Bezügen im Jahr 2017 um geringe Beträge gehandelt habe. Herr M.________ habe ihm gesagt, es sei in Ordnung, wenn er diese beziehe (KG‑act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 53). Auch diese Aussage steht im Widerspruch zu seiner Behauptung, wonach für jede Zahlung ein entsprechender Beleg vorliege und erscheint daher als nachgeschobene Schutzbehauptung.

Insgesamt wirken die Aussagen des Beschuldigten zu den Gründen der Barbezüge in ihrem Kern widersprüchlich und als blosse Schutzbehauptungen.

cc) Der Beschuldigte führte in seiner polizeilichen Einvernahme aus, er habe gegenüber der Privatklägerin 2 eine Provisionsforderung von 3 % auf einem Auftragsvolumen von Fr. 18 Mio., mithin von knapp Fr. 600’000.00. (U‑act. 10.2.002 Frage/Ant­wort Nr. 37). Zudem erklärte er, es würden keine schriftlichen Vereinbarungen mit der Privatklägerin 2 existieren, da die Herren AG.________ und S.________ nicht in Erscheinung hätten treten wollen (U‑act. 10.2.002 Frage/Ant­wort Nr. 8). Im Widerspruch zu seiner geltend gemachten Provisionsforderung führte der Beschuldigte aus, die Frage der Kompensation für die Vermittlung sei noch nicht abschliessend besprochen worden; vergeblich habe er versucht, einen Termin mit den Herren AG.________ und S.________ zu finden, um das Thema zu klären (U‑act. 10.2.002 Frage/Ant­wort Nr. 12). Vor der Vor­instanz führte der Beschuldigte hingegen aus, sein Provisionsanspruch würde 5 % betragen. Als Beleg hierfür reichte er ein Protokoll der Generalversammlung der Privatklägerin 2 vom 26. November 2010 sowie eine Honorarnote vom 31. Dezember 2018 über Fr. 926’220.00 ein. Darin berechnete er eine Provision von 5 % auf eine Auftragssumme von Fr. 17.2 Mio., entsprechend

Fr. 860’000.00 (Vi-act. 36, Beilage). Als der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung auf die widersprüchliche Provisionshöhe hingewiesen wurde, erklärte er, bei den 3 % habe es sich um einen Vorschlag zur Güte an die Privatklägerin 2 gehandelt (KG‑act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 51).

Einerseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vergütung für die Vermittlung nicht von Anfang an festgestanden haben soll, wenn diese gemäss Gesellschaftsbeschluss vom 26. November 2010 angeblich bereits verbindlich festgelegt worden sei. Unstimmig erscheint zudem, dass der Beschuldigte diesen Beschluss anlässlich seiner ersten beiden Einvernahmen nicht erwähnte, obwohl er, seinem Vorbringen zufolge, entlastende Beweise enthalten soll. Ebenso wenig ist erklärlich, weshalb der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme einen Vergleichsvorschlag der Provisionshöhe über 3 % geltend gemacht haben will, statt die angeblich vereinbarten 5 %, die er gemäss den eingereichten Honorarnoten der Privatklägerin 2 auch in Rechnung gestellt haben will. Die nachträgliche Erhöhung der Provisionsforderung von 3 % auf 5 % erscheint daher als eine Anpassung der Aussagen des Beschuldigten an das Untersuchungsergebnis. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte insgesamt Barauszahlungen in Höhe von Fr. 732’631.50 tätigte, während die Provision von 3 % auf einem Auftragsvolumen von Fr. 18 Mio. nach seinen eigenen Angaben lediglich rund Fr. 600’000.00 betragen hätte. Die tatsächlich getätigten Barbezüge wären demnach bei einer Provision von lediglich 3 % nicht vollständig gedeckt gewesen.

dd) Der Beschuldigte machte geltend, das aus den Barbezügen stammende Geld befinde sich vollständig in einem Banksafe (KG‑act.  33 Frage/Ant­wort Nr. 47). Auf die Frage, wofür das Geld im Banksafe sei, ant­wortete der Beschuldigte, für seine Provisions- und Honorarforderungen (KG-act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 49). Von den ursprünglichen Fr. 17 Mio. aus dem Bauprojekt seien Fr. 15 Mio. nach Deutschland transferiert worden. Darauf seien 35 % Verrechnungssteuer fällig, mithin rund Fr. 6.5 Mio., für die er als Verwaltungsrat hafte. Als sich auf dem Konto nur noch Fr. 780’000.00 befunden hätten, habe er begonnen, das Geld in Tranchen bar abzuheben, da ihm die Situation zu unsicher geworden sei. Die Herren AG.________ und S.________ seien auf keine seiner Forderungen eingegangen. Er habe über 300 offene Arbeitsstunden gehabt sowie eine Provisionsforderung, von der er bislang lediglich Fr. 180’000.00 erhalten habe. Deshalb habe er das Geld an sich genommen, in einem Safe deponiert und damit die Herren AG.________ und S.________ an den Verhandlungstisch zwingen wollen (KG‑act. 33 Frage/Ant­wort 47).

Aus diesen Aussagen geht zum einen erneut nicht hervor, zu welchem Zweck der Beschuldigte die Barbezüge angeblich vorgenommen haben soll (vgl. E. 6.f oben). So erwähnte er neben drohenden Verrechnungssteuern im Umfang von Fr. 6.5 Mio. offene Honorar‑ und Provisionsforderungen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte Bargeldbezüge zur Begleichung angeblich geschuldeter Honorare und Provisionen getätigt haben soll, um diese anschliessend in einem Safe aufzubewahren. Nach seiner eigenen Darstellung wären diese Beträge ihm gegenüber geschuldet gewesen und hätten daher nicht zurückgelegt werden müssen. Lediglich die von ihm behaupteten Barbezüge zur Sicherstellung möglicherweise anfallender Steuerforderungen oder Forderungen Dritter hätten für einen späteren Eintrittsfall zurückgelegt werden müssen. Auch in diesem Zusammenhang erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten nicht stichhaltig und als blosse Schutzbehauptung.

ee) Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als widersprüchlich, an das Untersuchungsergebnis angepasst und als blosse Schutzbehauptungen, weshalb diese nicht glaubhaft sind.

g) aa) AC.________ wurde zu Beginn der Untersuchung ebenfalls als beschuldigte Person einvernommen (U-act. 10.2.001). Zusammengefasst führte er aus, er habe jeweils quartalsweise die Belege von der Privatklägerin 2 erhalten und diese anschliessend verbucht (U-act. 10.2.001, Frage/Ant­wort Nr. 7). Bei den Bankbelegen habe es sich um die Belege zu den Barbezügen des Beschuldigten gehandelt (U-act. 10.2.001, Frage/Ant­wort Nr. 14). Sämtliche Bankbelege seien über die Privatklägerin 2 geflossen; er habe diese jeweils von ihr erhalten (U-act. 10.2.001, Frage/Ant­wort 15). Er habe den Beschuldigten wiederholt wegen fehlender Belege angefragt, jedoch keine Ant­wort erhalten. In der Folge habe er sich direkt an Herrn AG.________ gewandt, da er andernfalls die Buchungen nicht hätte vornehmen können (U-act. 10.2.001, Frage/Ant­wort Nr. 32 und 33). Seit etwa 2018 bis 2019 habe er vom Beschuldigten vermutlich keine Unterlagen mehr erhalten (U-act. 10.2.001, Frage/Ant­wort Nr. 56).

bb) AC.________ gab offen zu, wenn er sich an bestimmte Vorgänge nicht mehr im Detail erinnern konnte oder sich betreffend eine Aussage unsicher war (U-act. 10.2.001, Frage/Ant­wort Nr. 16, 18, 20, 21, 34, 35, 49, 56). So sagte er beispielsweise aus, er wisse nicht mehr genau, seit wann ihm der Beschuldigte keine Unterlagen mehr zugestellt habe, wahrscheinlich seit 2018 oder 2019 (U-act. 10.2.001 Frage/Ant­wort Nr. 56). Er könne sich nicht daran erinnern, dass die Auszahlungen und Überweisungen des Beschuldigten falsch verbucht worden seien (U-act. 10.2.001 Frage/Ant­wort Nr. 18) Auf den Vorwurf, er habe durch seine Buchungen zur Verschleierung der Auszahlungen an den Beschuldigten beigetragen, erklärte er, dies entspreche aus seiner Sicht nicht der Wahrheit. Er habe die Buchungen entsprechend den von ihm erhaltenen Belegen vorgenommen (U-act. 10.2.001, Frage/Ant­wort Nr. 7). Wahrscheinlich befinde sich eine E-Mail von Frau AH.________ noch in seinen Unterlagen (U-act. 10.2.001, Frage/Ant­wort Nr. 8). AC.________ belastete den Beschuldigten nicht unnötig. So führte er zu einer bestimmten Buchung aus, er meine, den Beschuldigten gefragt zu haben, worum es sich bei der betreffenden Zahlung gehandelt habe und dieser habe angegeben, es sei eine Vermittlungsprovision. Da der Beschuldigte einzelzeichnungsberechtigt gewesen sei, habe er keinen Anlass gehabt, an dieser Erklärung zu zweifeln (U-act. 10.2.001, Frage/Ant­wort Nr. 10). AC.________ sagte somit vorsichtig aus und machte jeweils deutlich, wenn es sich bei seinen Angaben um persönliche Einschätzungen handelte. Insgesamt sind seine Aussagen glaubhaft, weshalb auf diese abzustellen ist.

h) aa) Der Beschuldigte reichte an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung ein angebliches Protokoll der Generalversammlung der Privatklägerin 2 vom 26. November 2010 (nachfolgend: Protokoll der Generalversammlung) betreffend mehrere Gesellschaftsbeschlüsse ins Recht (Vi-act. 36, Beilage). Die Verteidigung machte geltend, die Vor­instanz habe den Sachverhalt unzutreffend festgestellt, indem sie dieses Dokument unberücksichtigt gelassen habe. Darin sei dem Beschuldigten das Recht eingeräumt worden, Kostenvorschüsse zu verlangen, mit der Privatklägerin 2 in eigenem Namen zu kontrahieren sowie für diese anwaltlich oder als Vermittler tätig zu werden. Zudem ergebe sich daraus, dass der Beschuldigte berechtigt gewesen sei, die von ihm als Rechtsanwalt für die Privatklägerin 2 in Rechnung gestellten Honorare und Vergütungen selbst von den Konten der Gesellschaft zu beziehen, für seine Tätigkeit entsprechende Sicherheiten (liquide Unterlegung) zu verlangen und sich diese zu überweisen. Ferner seien dem Beschuldigten im betreffenden Gesellschaftsbeschluss Honorare für Dienstleistungen und das Verwaltungsratsmandat, Domizilgebühren sowie eine Vergütung in Höhe von 5 % des Auftragsvolumens für jeden vermittelten Auftrag zugesprochen worden (KG-act. 33/2 Rn. 47; Vi-act. 36, Beilagen).

bb) Das Protokoll der Generalversammlung liegt nicht im Original, sondern lediglich in Kopie vor und wurde nur durch den Beschuldigten unterzeichnet. Gemäss Protokoll führte dieser die angebliche Generalversammlung allein. Er vertrat sämtliches Aktienkapital und führte Protokoll. Somit waren keine anderen Personen an der angeblichen Generalversammlung vom 26. November 2010 anwesend.

cc) Wie bereits betreffend die Vorwürfe gegen die Privatklägerin 1 ausgeführt, erweisen sich die Ausführungen des Beschuldigten, er habe erst kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Zugriff auf die bei der Vor­instanz eingereichten Unterlagen erhalten, als Schutzbehauptung. Insoweit ist auf die obigen Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 5.e.cc und E. 5.g.bb oben). Ferner erwähnte der Beschuldigte das Protokoll der Generalversammlung in seinen ersten beiden Einvernahmen während der Untersuchung nicht, sondern gab widersprüchlich dazu an, es würden keine Dokumente betreffend die Abmachung mit der Privatklägerin 2 existieren, da die Herren AG.________ und S.________ nicht hätten in Erscheinung treten wollen (U-act. 10.2.002, Frage/Ant­wort Nr. 8). Zudem steht der Inhalt des eingereichten Protokolls der Generalversammlung im Widerspruch zu den anfänglichen Aussagen des Beschuldigten, wonach eine Vermittlungsprovision von 3 % und nicht, wie im Protokoll festgehalten, von 5 % vereinbart worden sei (vgl. E. 6.f.cc oben).

dd) Insgesamt ist der Beweiswert des Protokolls der Generalversammlung aufgrund der alleinigen Beteiligung des Beschuldigten sowie seiner nicht glaubhaften Aussagen zum Inhalt und zur langen Zurückhaltung des Dokuments als gering einzustufen.

i) aa) Der Beschuldigte legte an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung vierzehn Honorarnoten ins Recht (Vi-act. 36, Beilagen). Die Verteidigung machte geltend, die Vor­instanz habe den Sachverhalt unzutreffend festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, die vom Beschuldigten eingereichten Honorarnoten seien nachträglich erstellt worden und der Beschuldigte habe keine weiteren Leistungen erbracht, die seine Bezüge rechtfertigen würden (KG-act. 33/2 Rn. 46 und 54).

bb) Der Beschuldigte führte an der polizeilichen Einvernahme am 17. Dezember 2020 aus, er habe für sämtliche Bezüge entsprechende Belege (U-act. 10.2.002 Frage/Ant­wort Nr. 18). Diese reichte er jedoch erst anlässlich der vor­instanzlichen Hauptverhandlung vom 4. September 2023 ein, mithin fast drei Jahre später (Vi-act. 36, Beilagen). Die Begründung des Beschuldigten für sein passives Verhalten erscheint selbst unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation als Schutzbehauptung. Hierzu ist auf die obigen Erwägungen betreffend die Privatklägerin 1 zu verweisen (E. 5.g.bb).

cc) Der Beschuldigte sagte aus, er wisse nicht, weshalb die Belege nicht mehr vorhanden seien, da er die Buchhaltung der Privatklägerin 2 nicht selbst geführt habe. Möglicherweise habe eine der bei der polizeilichen Einvernahme anwesenden Personen die Buchhaltung bereinigt. Er habe die Belege teilweise persönlich an Herrn S.________ übergeben oder sie seien zusammen mit der gesamten Post der Privatklägerin 2 an die Stuttgarter Niederlassung des AF.________s gesandt worden. Die Buchhaltung sei vollständig in Deutschland geführt worden. Herr AC.________ habe lediglich aus diesen Unterlagen einen für die Schweiz konformen Abschluss erstellen müssen. Auf die Frage, weshalb er die Belege nicht einreiche, um die Vorwürfe zu entkräften, wich der Beschuldigte aus und erklärte, es habe keine Meinungsverschiedenheiten gegeben und er habe nie eine Aufforderung erhalten, einen Betrag zurückzuzahlen (U-act. 10.2.002, Frage/Ant­wort Nr. 17–26). Auch an der Berufungsverhandlung wich der Beschuldigte der Frage aus, weshalb sich die eingereichten Honorarnoten nicht in der Buchhaltung der Privatklägerin 2 befänden und ant­wortete, diese sei damals überschuldet gewesen; es verwundere ihn, dass sie überhaupt noch existiere. Anschliessend wechselte der Beschuldigte das Thema und sprach das Protokoll der Generalversammlung an (KG-act. 33, Frage/Ant­wort Nr. 52).

Auffällig ist, dass die vom Beschuldigten eingereichten Honorarnoten, wie bereits bei der Privatklägerin 1, auch in der Buchhaltung der Privatklägerin 2 fehlen. Dies, obwohl sie nach den Angaben des Beschuldigten im Unterschied zur Privatklägerin 1 nicht an Herrn AC.________, sondern nach Deutschland versandt worden seien. Gemäss Aussagen des Beschuldigten sollen die Belege bei der Privatklägerin 2 infolge einer Bereinigung der Buchhaltung nicht mehr vorhanden sein. Diese Darstellung erscheint vor dem Hintergrund des wie dargelegt ausweichenden Aussageverhalten des Beschuldigten insgesamt als Schutzbehauptung.

dd) Die durch den Beschuldigten eingereichten Honorarnoten weisen zudem Unstimmigkeiten und zeitliche Überschneidungen mit den in der Buchhaltung der Privatklägerin 2 bereits vorhandenen Honorarnoten des Beschuldigten auf. So reichte der Beschuldigte insbesondere für die Zeiträume vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 sowie vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 zwei Honorarnoten, datiert vom 1. Januar 2016 und vom 1. Januar 2017, in der Höhe von je Fr. 10’908.00 (inkl. MWST und Auslagen) für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat ein (Vi-act. 36, Beilagen). Für die Periode vom 1. September 2016 bis 31. August 2017 befand sich jedoch bereits eine Honorarnote über Fr. 10’854.00 (inkl. MWST und Auslagen) für „Zurverfügungstellung Gesellschaftssitz, Weiterleitung Post, allgemeine Kontrolle, Verwaltungsratsmandat, Varia“ in der Buchhaltung der Privatklägerin 2 (U-act. 8.2.018/7). Zudem enthielt die Buchhaltung eine Honorarnote für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2015 im Betrag von Fr. 108’000.00 für die „Rechtliche Begleitung des Bauprojekts Thun, T.________weg rr“ (U-act. 8.2.020/1). Demgegenüber reichte der Beschuldigte bei der Vor­instanz für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 eine weitere Honorarnote über Fr. 22’269.60, ebenfalls für die Begleitung des Projekts T.________weg, ein (Vi-act. 36, Beilagen). Darüber hinaus befand sich in der Buchhaltung eine Honorarnote über Fr. 180’000.00 für die Vermittlung des Bauauftrags (U-act. 8.2.020/4), wofür der Beschuldigte bei der Vor­instanz nochmals eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 926’220.00 einreichte (Vi- act. 36, Beilagen).

ee) Der Beweiswert der eingereichten Honorarnoten ist aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten betreffend deren Aufbewahrung und der langen Zurückhaltung im Verfahren, des Umstands, dass sie in der Buchhaltung der Privatklägerin 2 nicht enthalten waren, sowie der festgestellten Unstimmigkeiten und zeitlichen Überschneidungen im Vergleich zu den bereits in der Buchhaltung der Privatklägerin 2 vorhandenen Honorarnoten als gering einzustufen. Auf die eingereichten Honorarnoten ist daher nicht abzustellen.

j) aa) Die Verteidigung machte sodann geltend, die Vor­instanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie es als wenig glaubhaft angesehen habe, dass die Bezüge des Beschuldigten in Kenntnis und in Einwilligung des AF.________s vorgenommen worden seien. Aus der E-Mail vom 10. September 2018 gehe hervor, dass die Liquidität und Verwendung von Mitteln auf dem Konto der Privatklägerin 2 durch den AF.________ überwacht worden sei. Die Bezüge des Beschuldigten seien ausdrücklich als Entnahmen bezeichnet worden. Dem AF.________ sei daher bekannt gewesen, dass der Beschuldigte Bezüge getätigt habe (KG-act. 33/2 Rn. 51).

Der Beschuldigte reichte bei der Vor­instanz nur eine E-Mail datierend vom 11. September 2018 (nicht wie vorgebracht vom 10. September 2018) an Frau AH.________ ins Recht, worin er schrieb: „Danke für die Information, ich habe die Transfers abgeschlossen und werde nichts entnehmen“ (Vi-act. 36, Beilagen). Aus dieser E-Mail lässt sich nicht schliessen, dass dem AF.________ die Bezüge des Beschuldigten bekannt waren. Eine weitere E-Mail, die gemäss Ausführungen des Beschuldigten vom 10. September 2018 datieren soll, befindet sich nicht in den Akten.

bb) Der Beschuldigte gab an, er habe seine Belege jeweils Herrn S.________ direkt übergeben oder nach Stuttgart gesandt (U-act. 10.2.002, Frage/Ant­wort Nr. 25). Da die Herren AG.________ und S.________ täglich durch Frau AH.________ über die Barbezüge informiert gewesen seien, habe er angenommen, dass sein Vorgehen in Ordnung gewesen sei (U-act. 10.2.002, Frage/Ant­wort Nr. 15). Er habe auf eigene Initiative und um sicherzustellen, dass alle Zahlungen ordentlich verbucht worden seien, das Forderungskonto bei der Privatklägerin 2 abgeglichen. Hierzu gebe es eine E-Mailkorrespondenz mit Frau AH.________, worin sie ihm den entsprechenden Kontoauszug zugesandt habe. (U-act. 10.2.002 Frage/Ant­wort Nr. 95).

Hätte der Beschuldigte seine Honorarnoten tatsächlich nach Stuttgart geschickt, befänden sich Kopien dieser Schreiben in den Akten des Beschuldigten. Es wäre ihm daher ein Leichtes gewesen, diese Schreiben wie auch die E-Mailkorrespondenz mit Frau AH.________ zusammen mit den Honorarnoten einzureichen. Dies unterliess er. Der Beschuldigte führte sodann selbst aus, dass er lediglich davon ausgegangen sei, dass sein Vorgehen in Ordnung gewesen sei und mithin in Kenntnis der Herren S.________ und AG.________ geschehen sei. Die Vorbringen des Beschuldigten, die Bezüge seien in Kenntnis und in Einwilligung des AF.________s vorgenommen worden, sind daher nicht glaubhaft.

k) aa) Die Verteidigung brachte vor, wie bereits betreffend die Privatklägerin 1, die Vor­instanz habe den Grundsatz in dubio pro reo verletzt, indem sie den Umfang und das Volumen des Mandats, die tatsächlich erbrachten Leistungen und die Übung im Geschäftsverkehr nicht ausreichend berücksichtigt habe. Relevant sei allein, ob Leistungen erbracht worden seien. Die Rechnungsstellung betreffe das Rechnungswesen, stelle jedoch keine schuldrechtliche Voraussetzung für den Honoraranspruch dar, der unabhängig von der Rechnung bestehe (KG-act. 33/2 Rn. 53 f.).

bb) Auch hinsichtlich der Privatklägerin 2 widersprechen die Einwände der Verteidigung, dass Leistungen des Beschuldigten auch ohne entsprechende Honorarnoten erbracht worden seien, den wiederholten Aussagen des Beschuldigten: Dieser betonte, für jeden der angeklagten Bezüge einen entsprechenden Beleg erstellt zu haben und reichte hierfür bei der Vor­instanz seine Honorarnoten ein (U-act. 10.2.002 Frage/Ant­wort 18 ff.; U-act. 10.1.003 Rn. 415; Vi-act. 36, Beilagen). Der Beschuldigte versuchte somit, die wirtschaftliche Begründetheit seiner Leistungen durch die eingereichten Honorarnoten zu belegen, so auch mit dem an der Berufungsverhandlung eingereichten E-Mail an seinen früheren Verteidiger, worin er seine angeblichen Rechnungssummen für die Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 5 aufführte (vgl. KG-act. 33/1, Beilage 1).

cc) Die Verteidigung will, nachdem die Vor­instanz den Beweiswert der eingereichten Honorarnoten wie aufgezeigt zutreffend als gering einstufte, die geschäftsmässige Begründetheit der angeklagten Bezüge des Beschuldigten unabhängig von den Honorarnoten anhand der angeblich tatsächlich erbrachten Leistungen erklären. Dabei verwies sie insbesondere auf den Umfang und das Volumen des Mandats, die tatsächlich erbrachten Leistungen und die Übung im Geschäftsverkehr.

dd) Ein Negativbeweis für das Nichtvorliegen der angeblich durch den Beschuldigten erbrachten Leistungen ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte neben den in der Buchhaltung erfassten Honorarnoten noch weitere Leistungen erbracht haben soll (s. E. 4.b oben). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erscheint die vom Beschuldigten vorgetragene Sachverhaltsvariante, wonach die angeklagten Bezüge einen geschäftsmässigen Hintergrund aufweisen würden, bereits aufgrund seiner Aussagen und den eingereichten Honorarnoten, die Anhaltspunkte zu Art und Umfang der angeblich erbrachten Tätigkeiten liefern, als unglaubhaft (vgl. E. 6.f und 6.i oben). Der Beschuldigte stützte sich bei seiner Sachverhaltsvariante für jeden getätigten Bezug auf einen angeblich vorhandenen Beleg (vgl. E. 6.f. oben). Die Begründung der Geschäftsmässigkeit der angeklagten Bezüge unter Verweis auf den Umfang und das Volumen des Mandats, auf die tatsächlich erbrachten Leistungen sowie auf die branchenübliche Praxis, losgelöst von jeglichen Honorarnoten, erweist sich im Lichte der Aussagen des Beschuldigten daher als nicht überzeugend und an das Verfahrensergebnis angepasst. Der Beschuldigte legte an der Berufungsverhandlung als weitere Beweismittel einen Wohnungsspiegel der Wohnüberbauung, T.________weg rr, die Schlussrechnungsprognose des Bauprojekts sowie eine schriftliche Stellungnahem von Herrn AC.________ ins Recht (KG- act. 33/1, Beilagen 3 und 4). Der Wohnungsspiegel und die Schlussrechnungsprognose liefern, wenn überhaupt, lediglich Indizien dafür, dass Leistungen durch den Beschuldigten erbracht wurden, nicht jedoch, wann und in welchem Umfang. Gleiches gilt für die an der Berufungsverhandlung eingereichte Stellungnahme von Herrn AC.________, in der dieser ausführte, der Beschuldigte habe angeblich über mehrere Jahre hinweg einen Aufwand von über 30 Stunden pro Monat für die Privatklägerin 2 gehabt und die Barbezüge mit Wissen und Billigung der Aktionäre der Privatklägerin 2 getätigt (KG- act. 33/1, Beilage 2). Das Schreiben liegt lediglich in schlechter Qualität und nicht im Original in den Akten. Überdies widersprechen die darin wiedergegebenen Ausführungen von Herrn AC.________ seinen eigenen Aussagen, wonach er den Beschuldigten mehrfach nach den entsprechenden Belegen gefragt, jedoch keine Rückmeldung erhalten habe und sich deshalb direkt an Herrn AG.________ mit einer Mahnung gewandt habe (U-act. 10.2.001, Frage/Ant­wort Nr. 32). Wäre Herr AC.________ der Ansicht gewesen, die Bezüge seien im Wissen der Herren AG.________ und S.________ erfolgt, hätte er keine entsprechende Mahnung an Herrn AG.________ richten müssen. Der Beweiswert des angeblichen Schreibens von Herrn AC.________ ist daher als gering einzustufen. Mithin liefern auch die an der Berufungsverhandlung eingereichten Beweismittel keine genügenden Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte neben den in der Buchhaltung erfassten Honorarnoten noch weitere Leistungen erbracht haben soll. Ein Negativbeweis hierfür ist deshalb nicht nötig.

ee) Insgesamt erscheint der Rechtfertigungsversuch der Verteidigung, wonach auf die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beschuldigten abzustellen sei und die Vor­instanz hierbei den Umfang und das Volumen des Mandats, die tatsächlich erbrachten Leistungen und die Übung im Geschäftsverkehr nicht hinreichend berücksichtigt habe, als an das Verfahrensergebnis angepasst und daher nicht mit dem erforderlichen Mindestmass an Glaubhaftigkeit belegt. Der Grundsatz in dubio pro reo ist somit nicht verletzt, wenn kein Negativbeweis dafür vorliegt, dass die vom Beschuldigten behaupteten Leistungen nicht erbracht wurden.

ff) Die Verteidigung machte ferner, wie bereits im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegenüber der Privatklägerin 1, geltend, die Vor­instanz habe den Grundsatz in dubio pro reo verletzt, indem sie vom Beschuldigten verlangt habe, die geschäftsmässige Begründetheit seiner Honorare und Provisionsforderungen nachzuweisen (KG-act. 33/2 Rn. 53).

Wie bereits ausgeführt, sind die Vorbringen des Beschuldigten hinsichtlich der Lagerung und der späten Einreichung der Honorarnoten ins Verfahren nicht glaubhaft (vgl. E. 5.e.cc und E. 5.g.bb oben). Dem Beschuldigten muss es möglich gewesen sein, die angeblichen Schreiben an Herrn AG.________ betreffend die Übersendung der Honorarnoten sowie die E-Mail-Korrespondenz mit Frau AH.________ (vgl. E. 6.j.bb oben) spätestens an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als er gemäss eigenen Angaben wieder Zugang zu seinem Lager gehabt haben soll, zusammen mit den Honorarnoten einzureichen. Dies unterliess er. Stattdessen reichte er an der Berufungsverhandlung ein angebliches Schreiben an die Herren AG.________ und S.________ vom 30. März 2019 (KG-act. 33/1, Beilage 5) ins Recht, worin er insbesondere auf seine noch ausstehende Honorarforderung und die Provision von 5 % hingewiesen sowie auf die Einhaltung der Steuerehrlichkeit gedrängt haben soll. Es blieb unerklärt und ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte dieses Schreiben nicht bereits während der Untersuchung zu seiner Entlastung vorlegte oder zumindest erwähnte. Das angebliche Schreiben wurde allein vom Beschuldigten verfasst und enthält keine Zugeständnisse der Herren AG.________ und S.________. Es wirkt dem vor­instanzlichen Ergebnis angepasst und als Versuch, die Forderungen des Beschuldigten nachträglich und losgelöst von den Honorarnoten zu untermauern. Der Beweiswert dieses Schreibens ist daher als gering einzustufen.

Das passive Verhalten des Beschuldigten im Verlaufe des Verfahrens sowie die nur tröpfchenweise erfolgte Vorlage angeblich entlastender Unterlagen lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte, neben den in der Buchhaltung der Privatklägerin 2 erfassten Honorarnoten, keine weiteren Leistungen erbrachte. Der Grundsatz in dubio pro reo wird mithin nicht verletzt, in dem das Verhalten des Beschuldigten in die Beweiswürdigung miteinbezogen wird.

l) Zusammengefasst machte der Beschuldigte geltend, die angeklagten Bezüge seien geschäftsmässig begründet. Als Hauptbeweismittel reichte er seine Honorarnoten und das Protokoll der Generalversammlung vom 26. November 2010 ein. Die Aussagen des Beschuldigten zur geschäftsmässigen Begründetheit der Bezüge sowie zu den Umständen, weshalb sich seine Belege nicht in der Buchhaltung der Privatklägerin 2 befänden, erweisen sich als nicht glaubhaft. Der Beweiswert der eingereichten Honorarnoten, des Protokolls der Generalversammlung und der an der Berufungsverhandlung vorgelegten Beweismittel ist gering, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Die Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel lässt keinen unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Bezüge ohne geschäftsmässigen Grund tätigte. Der Sachverhalt ist damit erstellt.

m) aa) An der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte verschiedene Beweisanträge, welche die Strafkammer abwies (KG-act. 33 S. 10 f.).

bb) Der Beschuldigte beantragte insbesondere, verschiedene Zeugen zum Bestehen, zum Volumen und zur Realisierung des Bauprojekts T.________weg sowie zur Gewährleistung und zum Kundenmanagement des Projekts zu befragen. Zudem sei zum Beweis der Behauptung, wonach das Guthaben der Privatklägerin 2 in Höhe von Fr. 15 Mio. auf Fr. 1 Mio. reduziert und ins Ausland transferiert worden sei, sowie der Beschuldigte als Verwaltungsrat für Steuern und Abgaben verant­wortlich gewesen sei, sämtliche Kontoauszüge der Privatklägerin 2 zu edieren. Ferner seien verschiedene Personen einzuvernehmen, die bestätigen könnten, dass die Barbezüge mit Einverständnis des AF.________s erfolgt seien (KG- act. 33/1, S. 1 f.).

Die beantragten Beweismittel würden, wenn überhaupt, lediglich allgemeine Indizien dafür liefern, dass der Beschuldigte für die Privatklägerin 2 tätig war, nicht jedoch Aufschluss darüber geben, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang dies geschah. Ebenso würden sich daraus keine Hinweise ableiten, ob die vom Beschuldigten geltend gemachten Leistungen nicht bereits entschädigt wurden. In antizipierter Beweiswürdigung ist daher davon auszugehen, dass die beantragten Beweismittel keine unüberwindbaren Zweifel an der fehlenden Geschäftsmässigkeit der Bezüge zu begründen vermöchten.

cc) Die vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen (Stellungnahme von AC.________ vom 23. Mai 2025, Wohnungsspiegel der Überbauung T.________weg, Schlussrechnungsprognose des Bauprojekts T.________weg, Schreiben des Beschuldigten vom 30. März 2019 an die Herren AG.________ und S.________; KG-act. 36 Beilagen 2–5), wurden zu den Akten genommen und gewürdigt. Diesem Beweisantrag wurde somit entsprochen.

dd) Der Beschuldigte beantragte ferner, sämtliche an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Honorarnoten im Detail hinsichtlich der dort erbrachten Arbeiten zu erörtern und ihn hierzu zu befragen. Zudem beantragte er, dass weitere bereits in den Akten vorhandene Unterlagen, insbesondere das Protokoll der Generalversammlung vom 26. November 2010 sowie seine erste Reaktion auf die eingeleiteten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, dem Gesamtgericht vorgelesen werden. Der Beschuldigte hatte sowohl anlässlich seiner persönlichen Befragung als auch im Rahmen seines Parteivortrags an der Berufungsverhandlung Gelegenheit, zu den eingereichten Honorarnoten sowie zu den übrigen bereits in den Akten enthaltenen Unterlagen Stellung zu nehmen, weshalb es im Übrigen bei der Abweisung des Beweisantrags blieb.

ee) Betreffend die E-Mail vom 21. November 2023 an die Vor­instanz, die aus den Akten entfernt worden sei, ist auf die zutreffenden Erwägungen bei der Privatklägerin 1 zu verweisen (E. 5.j.ff oben). Ferner führte der Beschuldigte aus, dass die numerische Addition der ausgetauschten Anzahl E-Mails mit dem Gesamtgericht zu erörtern und der Beschuldigte hierzu zu befragen sei (KG-act. 33/1 S. 5 f.). Der Beschuldigte reichte dieses Dokument an der Berufungsverhandlung jedoch nicht ein, weshalb es bei der Abweisung des Beweisantrags blieb.

n) In Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel bleiben keine unüberwindbaren Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten offen.

7. a) Dem Beschuldigten wird ferner ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gegenüber der Privatklägerin 2 vorgeworfen. Er soll als Verwaltungsrat die Steuerrechnungen der Privatklägerin 2 trotz mehrfacher Zahlungserinnerungen, Mahnungen und Betreibungsankündigungen nicht beglichen haben, wodurch diese Forderungen letztlich betrieben werden mussten. Hierdurch soll der Privatklägerin 2 ein Schaden in Höhe von insgesamt Fr. 18’729.30 entstanden sein, verursacht durch angefallene Mahn- und Betreibungsgebühren (Vi-act. 1; Anklageziffer 1.2).

b) Die Vor­instanz führte zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe als Verwaltungsratspräsident der Privatklägerin 2 die Interessen der Gesellschaft zu wahren gehabt. Für die Steuerperiode 2016 habe er zwar Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung erhoben, es jedoch unterlassen, diese fristgerecht zu begründen. Zudem sei er den mehrfachen Mahnungen, Zahlungserinnerungen und Betreibungsankündigungen für die Steuerperioden 2016 und 2017, die an die Adresse seiner Kanzlei gesandt worden seien, nicht nachgekommen. Trotz erhobener Rechtsvorschläge seien die entsprechenden Steuerforderungen schliesslich eingetrieben worden. Durch die nicht rechtzeitige Begleichung der Steuern für das Jahr 2016 seien der Privatklägerin 2 zusätzliche Kosten von insgesamt Fr. 18’233.45 und für das Jahr 2017 von Fr. 495.85 entstanden (angefochtenes Urteil, II. E. 2.6).

c) Die Verteidigung machte geltend, die Vor­instanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Der Beschuldigte habe nicht von sich aus auf die Begründung der Einsprache verzichtet. Die steuerrechtlichen Angelegenheiten seien wegen der komplexen Auswirkungen auf den AF.________ in Deutschland von dessen Steuerexperten betreut worden. Der Beschuldigte habe hierzu keine Instruktionen erhalten. Offenbar habe der AF.________ eine Steuerausscheidung mit dem Kanton Bern vermeiden wollen, da dies, aufgrund des Dreiecksgeschäfts mit den Wohnungen der Privatklägerin 3, zu einer zusätzlichen steuerlichen Belastung geführt hätte. Der Gewinnsteuersatz habe im Kanton Bern 21 % und im Kanton Basel Stadt 13 % betragen. Die unterlassene Begründung der Einsprache habe daher nicht zu einem Schaden der Privatklägerin 2 geführt, sondern vielmehr zu einer Steuerersparnis. Zudem seien die laufenden Zahlungen an die Konzernbuchhaltung des AF.________s delegiert worden (KG-act. 33/2 Rn. 58–60).

d) In den Akten befinden sich die Einvernahmen des Beschuldigten (U-act. 10.2.002; Vi-act. 36; KG-act. 33). Als objektive Beweismittel liegen die Unterlagen der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt betreffend die Steuerperioden 2016 und 2017 der Privatklägerin 2 im Recht.

e) aa) An der polizeilichen Einvernahme gab der Beschuldigte an, sämtliche seiner Handlungen seien mit Herrn S.________ abgesprochen gewesen. Er habe einen Steuerberater beigezogen, da unklar gewesen sei, ob die Privatklägerin 2, deren Sitz sich in Basel-Stadt befunden habe, den Gewinn aus dem Projekt T.________weg im Kanton Bern oder im Kanton Basel-Stadt versteuern müsse. Die Steuerrechnungen seien nicht fristgerecht beglichen worden, da er diese angefochten habe. Im Kanton Basel-Stadt sei ein Einspracheverfahren hängig gewesen und im Kanton Bern sei ein Steuer-Ruling beantragt worden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (U-act. 10.2.002, Frage/Ant­wort Nr. 86 und 87). Bei der Vor­instanz erklärte der Beschuldigte im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, er sei aus der Steuersache herausgezogen worden, nachdem er den AF.________ auf die Steuerproblematik mit dem Kanton Bern aufmerksam gemacht habe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass Herr AG.________ die steuerlichen Angelegenheiten übernehmen werde, woraufhin er keine Steuererklärungen mehr gesehen habe (Vi-act. 36, Frage/Ant­wort Nr. 111). Er glaube nicht, Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung erhoben zu haben. Er kenne die Einsprache nicht und wisse nicht, wer sie eingereicht habe (Vi-act. 36, Frage/Ant­wort Nr. 112). Ebenso wisse er nicht, weshalb die Steuerrechnungen nicht bezahlt worden seien. Er habe die Zahlungen weder auslösen können noch dürfen, da dies nicht in seinen Zuständigkeitsbereich gefallen sei (Vi-act. 36, Frage/Ant­wort Nr. 113–115). Im Widerspruch zu seiner Aussage, aus dem Steuerthema herausgehalten worden zu sein, erklärte der Beschuldigte weiter, er habe Rechtsvorschlag gegen die Betreibung erhoben und die Unterlagen an AC.________ weitergeleitet. Dieser habe die Unterlagen nach St. Ingbert geschickt, wo der deutsche Steuerberater ohne Rücksprache mit dem Beschuldigten gehandelt habe (Vi-act. 36, Frage/Ant­wort Nr. 118). In derselben Einvernahme sagte der Beschuldigte entgegen seiner anfänglichen Darstellung aus, er habe Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung erhoben, um deren Rechtskraft zu verhindern, da seiner Ansicht nach ein zu grosser Gewinnanteil in Basel-Stadt versteuert worden sei, der eigentlich im Kanton Bern hätte versteuert werden müssen. Er habe sich danach nicht weiter um das Verfahren gekümmert, da seine Amtszeit geendet habe (Vi-act. 36, Frage/Ant­wort Nr. 120–124). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass im Kanton Basel-Stadt eine Einsprache gegen die Steuerveranlagung 2016 noch hängig gewesen sei, womit er eine weitere Sachverhaltsvariante vorbrachte. Nachdem er seine Bedenken hinsichtlich der Versteuerung des Projekts T.________weg in Basel-Stadt geäussert habe, habe ihm Herr AI.________  seitens der Privatklägerin 2 mitgeteilt, sie würden die Angelegenheit regeln und er habe damit nichts mehr zu tun. Es sei, so der Beschuldigte, unzutreffend zu behaupten, die Privatklägerin 2 habe zu viele Steuern bezahlt; durch diesen Trick habe sie vielmehr über Fr. 300’000.00 Steuern gespart. Auf die Frage, ob er die Steuerrechnungen für die Steuerperioden 2016 und 2017 nicht bezahlt habe, führte der Beschuldigte aus, er habe keine Beihilfe zum Steuerbetrug leisten wollen, da er gewusst habe, dass der Kanton Bern zuständig gewesen wäre. Hätte er den Schritt zur Vervollständigung der Rechtskraft vorgenommen, so hätte er einen Abgabebetrug begangen (KG-act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 57–58).

bb) Der Beschuldigte führt zunächst aus, sämtliche Handlungen seien mit Herrn S.________ abgesprochen gewesen. In einer späteren Darstellung behauptete er hingegen, er sei aus den Steuerangelegenheiten herausgehalten worden, habe darauf keinen Einfluss gehabt und wisse auch nicht, wer die Einsprache erhoben habe. Kurz darauf erklärte er wiederum, er selbst habe sowohl Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung als auch Rechtsvorschlag gegen die Betreibung erhoben. Schliesslich gab er an, die Steuerrechnungen nicht bezahlt zu haben, da er sich andernfalls des Steuerbetrugs schuldig gemacht hätte. Der Beschuldigte schilderte den Sachverhalt mithin in unterschiedlichen Varianten.

Diese Aussagen stehen in Widerspruch zueinander, wirken nachträglich dem Verfahrensergebnis angepasst und sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auf die Aussagen des Beschuldigten ist daher nicht abzustellen.

f) aa) Aus den objektiven Beweismitteln ergibt sich, dass die Steuerverwaltung Basel-Stadt der Privatklägerin 2 am 2. März 2018 die Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2016 an die Adresse des Beschuldigten an der AJ.________strasse 43 in Basel zustellte (U-act. 15.3.008/1). Der Beschuldigte erhob dagegen am 3. April 2018 Einsprache und erklärte, die Begründung nachreichen zu wollen (U-act. 15.3.008/9). In der Folge setzte die Steuerverwaltung der Privatklägerin 2 eine Frist bis zum 30. April 2018 zur Einreichung der Begründung (U-act. 15.3.008/13). Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 teilte die Steuerverwaltung der Privatklägerin 2 mit, dass die Einsprache innert Frist nicht begründet worden sei, weshalb darauf nicht eingetreten werde (U-act. 15.3.008/16). Die Veranlagungsverfügung vom 2. März 2018 erwuchs damit in Rechtskraft. Am 13. September 2018 stellte die Steuerverwaltung der Privatklägerin 2 eine Zahlungserinnerung und am 18. Oktober 2018 eine Zahlungsmahnung für die ausstehenden Kantons- und Bundessteuern der Steuerperiode 2016 an die AJ.________strasse hh in Basel zu (U-act. 15.3.008/20–27). Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 kündigte die Steuerverwaltung der Privatklägerin 2 die Betreibung an, falls die Steuerforderungen nicht bis zum 24. Januar 2019 beglichen würden. Am 15. Februar 2019 wurde beim Betreibungsamt Basel-Stadt das Betreibungsbegehren eingereicht (U-act. 15.3.008/28–33). Dieses stellte die Zahlungsbefehle am 2. August 2019 einer Frau AK.________ zu, welche dagegen Rechtsvorschlag erhob (U-act. 15.3.008/34–37). Die Privatklägerin 2 zahlte die beiden Steuerforderungen am 23. August 2019 an das Betreibungsamt Basel-Stadt. Zu diesem Zeitpunkt beliefen sich die kantonalen Steuerforderungen inklusive Mahngebühren, Betreibungskosten, Inkassogebühren und Belastungszins auf Fr. 260’227.85, jene der direkten Bundessteuer auf Fr. 103’951.75 (U-act. 15.3.008/38–42). In der ursprünglichen Veranlagungsverfügung vom 2. März 2018 betrugen die Steuerforderungen Fr. 246’870.15 (kantonale Steuern) und Fr. 99’076.00 (direkte Bundessteuer; U-act. 15.3.008/20–22). Durch die nicht rechtzeitige Begleichung der Steuerforderungen entstanden der Privatklägerin 2 somit für die Steuerperiode 2016 zusätzliche Kosten von insgesamt Fr. 18’233.45 (Fr. 260’227.85 minus Fr. 246’870.15 und Fr. 103’951.75 minus Fr. 99’076.00).

bb) Für die Steuerperiode 2017 ergibt sich aus den objektiven Beweismitteln, dass die Steuerverwaltung Basel-Stadt der Privatklägerin 2 am 21. Dezember 2018 die Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2017 an die Adresse des Beschuldigten an der AJ.________strasse hh in Basel zustellte (U-act. 15.3.009/1). Am 31. Januar 2019 erhielt die Privatklägerin 2 eine Zahlungserinnerung und am 7. März 2019 eine Zahlungsmahnung für die offenen Kantonsteuern der Steuerperiode 2017 an die AJ.________strasse hh in Basel (U-act. 15.3.008/7–10). In der Folge kündigte die Steuerverwaltung der Privatklägerin 2 am 11. April 2019 die Betreibung an, falls die Steuerforderungen nicht bis zum 25. April 2019 beglichen würden. Am 17. Mai 2019 wurde beim Betreibungsamt Basel-Stadt das Betreibungsbegehren eingereicht (U-act. 15.3.008/11–13). Dieses stellte den Zahlungsbefehl am 2. August 2019 einer Frau AK.________ zu, die dagegen Rechtsvorschlag erhob (U-act. 15.3.008/14–15). Die Privatklägerin 2 zahlte die Steuerforderung am 23. August 2019 an das Betreibungsamt Basel-Stadt. Zu diesem Zeitpunkt belief sich die Forderung inklusive Mahngebühren, Betreibungskosten, Inkassogebühren und Belastungszins auf Fr. 7’033.90 (U-act. 15.3.009/18). In der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung vom 21. Dezember 2018 betrug die Steuerforderung noch Fr. 6’538.05 (U-act. 15.3.009/3). Durch die nicht rechtzeitige Begleichung der Steuerforderung entstanden der Privatklägerin 2 somit für die Steuerperiode 2017 zusätzliche Kosten von insgesamt Fr. 495.85 (Fr. 7’033.90 minus Fr. 6’538.05).

g) aa) Aus den objektiven Beweismitteln ergibt sich, dass sämtliche Postsendungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt an die Adresse des Beschuldigten (AJ.________strasse hh in Basel) versandt wurde, womit dieser Kenntnis vom Inhalt der Schreiben hatte. Zudem ist aktenkundig, dass der Beschuldigte Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung der Steuerperiode 2016 erhob (U-act. 15.3.008/9). Seine Behauptung, er sei aus der Steuerthematik herausgezogen worden und wisse nicht, wer die Einsprache erhoben habe, wird daher durch die objektiven Beweismittel widerlegt. Der Beschuldigte führte weiter aus, er habe sich nicht mehr um die Einsprache gekümmert, da seine Amtszeit zu Ende gewesen sei (Vi-act. 36 Frage/Ant­wort Nr. 120–124). Gemäss Handelsregisterauszug der Privatklägerin 2 wurde der Beschuldigte jedoch erst am 19. Juni 2019 als Präsident des Verwaltungsrats aus dem Handelsregister gelöscht. Zu diesem Zeitpunkt waren die Betreibungen bereits eingeleitet: Die Steuerverwaltung kündigte der Privatklägerin 2 am 10. Januar 2019 die Betreibung für die Steuerforderungen 2016 und am 11. April 2019 für jene der Steuerperiode 2017 an. Das Betreibungsbegehren wurde am 15. Februar 2019 respektive am 17. Mai 2019 beim Betreibungsamt Basel-Stadt eingereicht (U-act. 15.3.008/28–33; U-act. 15.3.008/11–13). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte somit noch als Verwaltungsratspräsident tätig und muss folglich auch sämtliche Zahlungserinnerungen und Zahlungsmahnungen der Steuerverwaltung zugestellt erhalten haben.

bb) Der Beschuldigte erklärte ferner, er sei nicht befugt gewesen, die Steuerrechnungen zu bezahlen, da dies nicht in seinen Aufgabenbereich gefallen sei (Vi-act. 36 Frage/Ant­wort Nr. 113–115). Der Beschuldigte bezog im Zeitraum von 2017 bis 2018 über Fr. 700’000.00 vom Konto der Privatklägerin 2, wozu er gemäss eigener Sachverhaltsvariante berechtigt gewesen sein soll. Wie diese Bezüge aufzeigen, konnte der Beschuldigte somit in grossem Umfang über das Konto der Privatklägerin 2 verfügen. Weshalb er nicht auch befugt gewesen sein soll, die Steuerforderung für die Privatklägerin 2 zu begleichen, konkretisiert der Beschuldigte nicht und bleibt daher nicht nachvollziehbar. Diese Aussage ist als Schutzbehauptung zu werten.

cc) Die Verteidigung brachte vor, der AF.________ habe eine Steuerausscheidung mit dem Kanton Bern vermeiden wollen, da diese aufgrund des Dreiecksgeschäfts mit den Wohnungen der Privatklägerin 3 zu einer zusätzlichen steuerlichen Belastung geführt hätte. Der Gewinnsteuersatz habe im Kanton Bern 21 % und im Kanton Basel-Stadt 13 % betragen. Die Unterlassung der Begründung der Einsprache habe daher im Ergebnis nicht zu einem Schaden der Privatklägerin 2 geführt, sondern vielmehr zu einer Steuerersparnis (KG-act. 33/2 Rn. 58–60). Hätte der AF.________ jedoch tatsächlich eine Steuerausscheidung im Kanton Bern vermeiden wollen, wäre von Anfang an keine Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung Basel-Stadt erhoben, sondern die Steuerforderung anstandslos beglichen worden. In diesem Fall wären keine Mehrkosten in Form von Mahn-, Betreibungs- und Inkassogebühren entstanden. Diese Argumentation ist folglich widersprüchlich und daher nicht stichhaltig.

h) Zusammenfassend stehen die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten in Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln. Diese zeigen, dass er Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung des Steueramts Basel-Stadt für die Steuerperiode 2016 erhob und davon auszugehen ist, dass sämtliche Korrespondenz der Steuerverwaltung an seine Adresse versandt wurde. Zudem ist erwiesen, dass der Beschuldigte bis zur Betreibungsankündigungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt für die Steuerrechnungen 2016 und 2017 weiterhin als Verwaltungsratspräsident der Privatklägerin 2 amtete und über Zugriff auf deren Konten verfügte. Als erstellt gilt, dass der Beschuldigte mehrere Zahlungserinnerungen, Zahlungsmahnungen und Betreibungsankündigungen der Steuerverwaltung unbeachtet haben lassen musste, woraufhin für die Steuerperioden 2016 und 2017 Betreibungen gegenüber der Privatklägerin 2 eingeleitet wurden. Durch die entstandenen Mahn-, Betreibungs- und Inkassogebühren erlitt die Privatklägerin 2 einen Schaden in der Höhe von insgesamt Fr. 18’233.45. Der Sachverhalt ist daher erstellt.

i) aa) Der Beschuldigte stellte an der Berufungsverhandlung verschiedene Beweisanträge. Diese Beweisanträge lehnte die Strafkammer ab (KG-act. 33 S. 10 f.).

bb) Der Beschuldigte beantragte die Einvernahme von Zeugen, um zu belegen, dass der AF.________ sämtliche Unterlagen zum Bauprojekt T.________weg habe verschwinden lassen, um in Deutschland keine Steuern zu bezahlen. Zudem sei ein Steuergutachten einzuholen, das belegen solle, dass die Privatklägerin 2 nahezu Fr. 200’000.00 an Steuern gespart habe, weil sie den Steuerbescheid des Kantons Basel-Stadt akzeptiert habe. Weiter brachte der Beschuldigte vor, die Privatklägerin 2 habe im Kanton Bern eine Betriebsstätte unterhalten und sei dort steuerpflichtig gewesen. Zu diesem Zweck seien sämtliche Kaufvertragsparteien des Objekts T.________weg als Zeugen zu befragen, da sie im Büro in Thun ihre Ausstattungswünsche besprochen hätten. Auch Herr AC.________ sei als Zeuge einzuvernehmen, da er die Mietzinszahlungen für das Büro in Thun verbucht habe.

Selbst wenn der AF.________ in Deutschland Unterlagen entfernt hätte und die Privatklägerin 2 im Kanton Bern ebenfalls steuerpflichtig gewesen wäre, ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte es unterliess, die Steuerrechnungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt trotz mehrfacher Zahlungserinnerungen, Zahlungsmahnungen und Betreibungsankündigungen zu begleichen. Durch dieses Verhalten entstanden der Privatklägerin 2 zusätzliche Kosten infolge von Mahn-, Betreibungs- und Inkassogebühren. In antizipierter Beweiswürdigung ist daher davon auszugehen, dass die beantragten Beweismittel an der Sachverhaltswürdigung nichts ändern würden. Deshalb blieb es bei der Abweisung des Beweisantrags.

j) Zusammenfassend lässt die Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel keine unüberwindbaren Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten offen.

8. a) Dem Beschuldigten wird weiter ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB gegenüber der Privatklägerin 3 vorgeworfen, indem er in den Jahren 2016 bis 2019 ohne geschäftsmässigen Grund, mithin ohne dafür Rechnung gestellt zu haben, Fr. 173’688.40 von zwei Konten der Privatklägerin 2 auf sein Konto überwiesen oder am Bankschalter in bar bezogen haben soll (Vi-act. 1; Anklageziffer 1.3).

b) Die Vor­instanz führte aus, der Beschuldigte habe die ihm zur Last gelegten Bezüge anerkannt und erklärt, dass zu jeder Zahlung eine entsprechende Rechnung existiere. Die an der Hauptverhandlung eingereichten Honorarnoten seien jedoch nicht in der Buchhaltung der Privatklägerin 3 enthalten und deren Beträge würden mit keiner der getätigten Bezüge übereinstimmen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Honorarnoten nachträglich erstellt worden seien und der Beschuldigte keine weiteren Leistungen erbracht habe als diejenigen, die er der Privatklägerin 3 in Rechnung gestellt habe (angef. Urteil E. II. 3.2–3.5).

c) aa) Die Verteidigung machte im Wesentlichen geltend, das Mandat des Beschuldigten mit der Privatklägerin 3 stehe im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen die Privatklägerin 2. Die hinter den beiden Gesellschaften stehenden Personen seien identisch. Die Privatklägerin 3 habe ein vom Beschuldigten vermitteltes Geschäft abgeschlossen, das drei Wohnungen betroffen habe, die im Rahmen des Bauprojekts T.________weg in Thun erstellt worden seien. Auch hinsichtlich der Vorwürfe gegen die Privatklägerin 3 habe eine Vereinbarung über die Vergütung der Tätigkeit des Beschuldigten als Rechtsanwalt und Verwaltungsrat sowie über die Gewährung des Domizils und den Erwerb einer Liegenschaft bestanden. Die vom Beschuldigten bezogenen Beträge hätten der Tilgung und Sicherung seiner Honorar- und Provisionsansprüche gedient. Erst nachdem der Beschuldigte auf der Begleichung seiner Forderungen und auf der Einhaltung der steuerlichen Pflichten bestanden habe, sei das Mandat beendet worden, woraufhin die Privatklägerin 3 Strafanzeige erstattet habe (KG-act. 33/2 Rn. 61–63).

bb) Der Verteidiger machte geltend, die Vor­instanz habe den gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen im Zusammenhang mit der Entstehung und Behandlung eines Honoraranspruchs zu wenig Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang werde auf die Ausführungen betreffend die Privatklägerin 2 verwiesen, jedoch seien bei der Privatklägerin 3 lediglich offene Honorar- und Provisionsansprüche in Rechnung gestellt und keine Vorschüsse auf Honorare vereinnahmt worden. Auch bei der Privatklägerin 3 liege ein Generalversammlungsprotokoll vom 6. Juni 2013 vor. Darin seien dem Beschuldigten ein Verwaltungsratshonorar, ein Anwaltshonorar sowie eine Vermittlungsprovision von 3 % für den Verkauf einer zu erwerbenden Immobilie zugesprochen worden. Zudem habe das Protokoll den Beschuldigten ermächtigt, sich die entsprechenden Honorare selbst zu überweisen (KG-act. 33/2 Rn. 68–74).

d) Die Privatklägerin 3 schloss sich den Ausführungen der Vor­instanz an und machte geltend, die vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung neu vorgebrachten Rechtfertigungsversuche seien nicht nachvollziehbar. Die Widersprüche in seinen sich mehrfach ändernden Darstellungen sowie in den von ihm eingereichten Dokumenten seien derart zahlreich, dass eine abschliessende Beweiswürdigung auch ohne weitere Beweiserhebungen möglich sei. Der Beschuldigte habe während beinahe sechs Jahren Gelegenheit gehabt, seine behaupteten Forderungen zu belegen, was er selbst an der Berufungsverhandlung erneut unterlassen habe (KG-act. 33 S. 40 f.).

e) In den Akten befinden sich die Einvernahmen des Beschuldigten (U-act. 10.2.002; U-act. 10.2.003; Vi-act. 36; KG-act. 33) und die Einvernahme von AC.________ (U-act. 10.2.001). Als objektive Beweismittel liegen insbesondere die vom Beschuldigten anlässlich der vor­instanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Honorarnoten sowie das Protokoll der Generalversammlung der Privatklägerin 3 vom 6. Juni 2013 (Vi-act. 36, Beilagen) und die an der Berufungsverhandlung eingereichten Dokumente des Beschuldigten im Recht (KG-act. 33/1 Beilagen 1–8).

Der Beschuldigte bestätigte, die angeklagten Bezüge der beiden Konten der Privatklägerin 3 bezogen zu haben (Vi-act. 36 Frage/Ant­wort Nr. 129 ff.; KG-act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 59 ff.). Umstritten hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts ist im Berufungsverfahren wiederum, ob die Bezüge des Beschuldigten geschäftsmässig begründet waren.

f) aa) Der Beschuldigte machte zusammengefasst geltend, er habe sämtliche angeklagten Barbezüge im Einverständnis mit der Liegenschaftsverwalterin Frau V.________ sowie den Herren AG.________ und S.________ vorgenommen. Die Bezüge hätten als Anzahlung für seine Honorare gedient, wofür entsprechende Belege vorhanden seien. Er habe jeweils nur Akontozahlungen leisten können, da auf dem Konto der Privatklägerin 3 keine ausreichenden Mittel verfügbar gewesen seien. Über die Zahlungen habe er eine Saldoliste geführt (U-act. 10.2.002 Frage/Ant­wort Nr. 12–15; Vi-act. 36 Frage/Ant­wort 125 ff.; KG-act. 33 Frage /Ant­wort Nr. 59 ff.).

bb) Der Beschuldigte erklärte zu Beginn seiner polizeilichen Einvernahme, er wisse nicht mehr genau, wofür er die Bezüge getätigt habe, sie hätten sicherlich zur Bezahlung seines Honorars gedient. Es gebe entsprechende Belege dazu. Da er die Buchhaltung der Privatklägerin 3 nicht geführt habe, könne er nicht beurteilen, welche Belege dort abgelegt seien; möglicherweise habe jemand die Buchhaltung gesäubert (U-act. 10.2.002 Frage/Ant­wort Nr 17–23). Am Ende derselben Einvernahme legte der Beschuldigte jedoch dar, wie sich die Bezüge im Gesamtumfang von Fr. 173’000.00 erklären lassen sollen: In den Jahren 2014 bis 2018 seien jährlich Domizilgebühren von Fr. 4’500.00, ein Honorar für die Tätigkeit als Verwaltungsrat von Fr. 10’000.00 sowie eine Provisionsforderung für die Vermittlung der Wohnungen in Höhe von Fr. 45’000.00 angefallen. Die einzelnen, kleineren Barbezüge seien darauf zurückzuführen, dass auf dem Konto der Gesellschaft jeweils nur beschränkte Mittel zur Verfügung gestanden hätten (U-act. 10.2.002 Frage/Ant­wort Nr. 85; U-act. 10.2.003 Rn. 365 ff.). Die einzigen Einnahmen der Gesellschaft seien die Mieteinnahmen aus den drei Wohnungen in Höhe von monatlich Fr. 7’800.00 gewesen. Über die vorgenommenen Akontozahlungen habe der Beschuldigte Buch geführt (KG-act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 60 und 61).

Die angeklagten Bezüge erstrecken sich über den Zeitraum vom 5. Mai 2017 bis zum 21. Mai 2019. Es erscheint daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte diese Bezüge mit angeblichen Honorarforderungen aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat sowie mit Domizilgebühren aus den Jahren 2014 bis 2016 zu rechtfertigen versucht. Zudem tätigte der Beschuldigte teilweise Barbezüge in der Höhe von bis zu Fr. 7’000.00, so etwa am 9. November 2017 und am 13. Februar 2018. Vereinzelt erfolgten auch höhere Bezüge, beispielsweise am 11. Oktober 2017 in der Höhe von Fr. 10’000.00, am 18. Mai 2017 in der Höhe von Fr. 28’000.00 sowie am 10. Mai 2017 in der Höhe von Fr. 30’000.00 (vgl. Vi-act. 1, S. 10). Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen würde, dass gemäss seinen eigenen Aussagen monatlich lediglich Einnahmen von Fr. 7’800.00 auf das Konto der Privatklägerin 3 geflossen seien, bleibt unverständlich, weshalb er seine – jährlichen – Honorarforderungen für die Domizilierung in Höhe von Fr. 4’500.00 sowie für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat im Umfang von Fr. 10’000.00 jeweils nicht vollständig bezog, sondern in Form angeblicher Akontozahlungen. Unter Berücksichtigung der tatsächlich getätigten Bezüge des Beschuldigten, die teilweise zwischen Fr. 10’000.00 und Fr. 30’000.00 betrugen, wäre für die Forderungen aus Honorar und Domizilierung auf dem Konto der Privatklägerin 3 jeweils ausreichend Geld vorhanden gewesen, sodass keine Akontozahlungen erforderlich gewesen wären. Der diesbezügliche Einwand des Beschuldigten ist somit eine reine Schutzbehauptung.

Der Beschuldigte gab weiter an, sämtliche Beträge seien ordnungsgemäss bezahlt, in den Jahresabschlüssen 2014 bis 2017 entsprechend verbucht und von den Herren AG.________ und S.________ genehmigt worden (Vi-act. 36 Frage/Ant­wort Nr. 129). Wären die Domizilgebühren sowie das Honorar für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat in den Jahresabschlüssen 2014 bis 2017 tatsächlich verbucht und bereits ausbezahlt worden, hätte dem Beschuldigten zwischen Mai 2017 und Mai 2019 kein Anspruch mehr auf erneute Akontozahlungen für dieselben Leistungen zugestanden.

Die vom Beschuldigten vorgebrachten Gründe für die getätigten Bezüge sind daher nicht überzeugend und als vorgeschobene Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

cc) Der Beschuldigte erklärte bei seiner polizeilichen Einvernahme, mit der Privatklägerin 3 sei ein jährliches Honorar von Fr. 4’500.00 für die Domizilgewährung sowie eine Pauschale zwischen Fr. 5’000.00 und Fr. 10’000.00 für seine Tätigkeit als Geschäftsführer vereinbart worden. Zudem sei ihm eine Provision für den Verkauf der drei Wohnungen zugesichert worden, welche die Privatklägerin 3 aus dem Bauprojekt T.________weg in Thun erworben habe. Sein weiterer Aufwand sei nach Stunden entschädigt worden. Schriftliche Unterlagen zu diesen Abmachungen gebe es nicht, da die Herren AG.________ und S.________ nicht in Erscheinung hätten treten wollen (U-act. 10.2.002 Frage/Ant­wort 6 und 8). Im Widerspruch dazu reichte der Beschuldigte an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung ein Protokoll der Generalversammlung vom 6. Juni 2013 der Privatklägerin 3 ein, in dem festgehalten worden sein soll, dass ihm für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat ein jährliches Honorar von Fr. 10’000.00 sowie für die Domizilgewährung ein jährliches Honorar von Fr. 4’500.00 zustehe. Zudem soll sein weiterer Aufwand mit dem üblichen anwaltlichen Stundenhonorar vergütet werden. Weiter soll beschlossen worden sein, dass dem Beschuldigten eine Vermittlungsprovision von 3 % für den Erwerb der Liegenschaft am Zürichsee, oder anderer künftig zu erwerbender Immobilien bzw. Aufträge, zustehe. Ferner habe er berechtigt sein sollen, Insichgeschäfte abzuschliessen, sich die Honorare direkt von den Konten der Gesellschaft zu überweisen sowie zur Sicherung seiner Ansprüche eine liquide Unterlegung durch die Gesellschaft zu verlangen (Vi‑act. 36, Beilagen). Es ist widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte das Protokoll der Generalversammlung vom 6. Juni 2013 bei seinen ersten beiden Einvernahmen nicht erwähnte, obwohl dieses entlastende Beweise zu seinen Gunsten enthalten soll – umso mehr, als der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme ausführte, dass keine schriftlichen Abmachungen vorlägen. Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beweiswert des Protokolls als gering einzustufen (vgl. E. 8.h unten); dies unterstreicht die diesbezüglichen widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten.

dd) Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten im Kern widersprüchlich und als blosse Schutzbehauptungen einzustufen, weshalb diese nicht glaubhaft sind.

g) Betreffend die Aussagen von AC.________ ist auf die Erwägungen im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen die Privatklägerin 2 zu verweisen. Die Aussagen von AC.________ wirken glaubhaft, weshalb auf diese abzustellen sind (vgl. E. 6.g oben).

h) aa) Der Beschuldigte reichte an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung ein angebliches Protokoll der Generalversammlung der Privatklägerin 3 vom 6. Juni 2013 betreffend mehrere Gesellschaftsbeschlüsse ins Recht (Vi‑act. 36, Beilage). Die Verteidigung machte geltend, die Vor­instanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie dieses Protokoll unberücksichtigt gelassen habe. Daraus ergebe sich, dass dem Beschuldigten insbesondere das Recht eingeräumt worden sei, für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat ein jährliches Honorar von Fr. 10’000.00 sowie für die Domizilgewährung ein jährliches Honorar von Fr. 4’500.00 zu verlangen. Zudem solle sein weiterer Aufwand mit dem üblichen anwaltlichen Stundenhonorar vergütet werden. Weiter sei beschlossen worden, dem Beschuldigten eine Vermittlungsprovision von 3 % für den Erwerb der Liegenschaft am Zürichsee oder anderer, künftig zu erwerbender Immobilien beziehungsweise Aufträge zu gewähren (KG-act. 33/2 Rn. 72; Vi-act. 36, Beilagen).

bb) Hinsichtlich des Beweiswerts des eingereichten Protokolls der Generalversammlung kann auf die Erwägungen bei der Privatklägerin 2 verwiesen werden (vgl. E. 6.h oben). Insgesamt ist der Beweiswert des Protokolls der Generalversammlung aufgrund der alleinigen Beteiligung des Beschuldigten sowie seiner nicht glaubhaften Aussagen zum Inhalt (vgl. E. 7.f.bb oben) und zur langen Zurückhaltung des Dokuments als gering einzustufen.

i) aa) Der Beschuldigte legte an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung vierzehn Honorarnoten ins Recht (Vi-act. 36, Beilagen). Die Verteidigung machte geltend, die Vor­instanz habe den Sachverhalt unzutreffend festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, die vom Beschuldigten eingereichten Honorarnoten seien nachträglich erstellt worden und der Beschuldigte habe keine weiteren Leistungen erbracht, die seine Bezüge rechtfertigen würden (KG-act. 33/2 Rn. 72).

bb) Der Beschuldigte führte an der polizeilichen Einvernahme am 17. Dezember 2020 aus, er habe für sämtliche Bezüge entsprechende Belege (U-act. 10.2.002 Frage/Ant­wort Nr. 18). Diese reichte er jedoch erst an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung vom 4. September 2023, mithin fast drei Jahre später, ein (Vi-act. 36). Die Begründung des Beschuldigten für sein passives Verhalten erscheint selbst unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation als Schutzbehauptung. Hierzu ist auf die Erwägungen betreffend die Privatklägerin 1 zu verweisen (E. 5.g.bb oben).

cc) Der Beschuldigte erklärte, er wisse nicht, weshalb seine Belege nicht mehr vorhanden seien, weil er die Buchhaltung nicht selbst geführt habe. Möglicherweise habe eine der bei der polizeilichen Einvernahme anwesenden Personen die Buchhaltung bereinigt. Er habe die Belege teilweise persönlich an Herrn S.________ oder an Frau V.________ übergeben oder sie seien zusammen mit der gesamten Post der Privatklägerin 3 an die Stuttgarter Niederlassung der AF.________-Gruppe gesendet worden. Frau V.________ habe die Buchhaltung geführt und der Abschluss sei in Deutschland erstellt worden (U-act. 10.2.002 Frage/Ant­wort Nr. 79).

Wie bereits bei den Privatklägerinnen 1 und 2 fehlen auch in der Buchhaltung der Privatklägerin 3 die Belege. Dies, obwohl bei der Privatklägerin 3 mit Frau V.________ eine andere Person für die Buchführung verant­wortlich war als bei den Privatklägerinnen 1 und 2. Nach den Angaben des Beschuldigten sollen die Belege bei der Privatklägerin 3 infolge einer Bereinigung der Buchhaltung nicht mehr vorhanden sein. Diese Darstellung erscheint für sich allein und insbesondere im Gesamtzusammenhang nicht glaubhaft.

dd) In den eingereichten Honorarnoten wurde eine jährliche Domizilgebühr von Fr. 4’000.00 erhoben (Vi-act. 36, Beilagen). Diese weichen somit sowohl von den Aussagen des Beschuldigten über die angeblich vereinbarten Konditionen als auch von dem ins Recht gelegte Protokoll der Generalversammlung vom 6. Juni 2013 ab, wonach dem Beschuldigten eine jährliche Domizilgebühr von Fr. 4’500.00 zustehen soll (Vi-act. 36, Beilagen und U-act. 10.2.002 Frage/Ant­wort Nr. 6). Diese Widersprüche setzen den Beweiswert sowohl der Honorarnoten als auch der Aussagen des Beschuldigten und des erwähnten Generalversammlungsprotokolls herab.

ee) Die eingereichten Honorarnoten weisen abgesehen davon Unstimmigkeiten und Überlappungen mit den in der Buchhaltung der Privatklägerin 3 vorhandenen Honorarnoten des Beschuldigten auf. Der Beschuldigte reichte für die Zeiträume vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 eine Honorarnote im Umfang von Fr. 4’374.00 für die Domizilierung der Gesellschaft und für den gleichen Zeitraum eine Honorarrechnung im Umfang von Fr. 10’601.28 für allgemeinen Verwaltungsaufwand ein (Vi-act. 36, Beilagen). In der Buchhaltung der Privatklägerin 3 befand sich bereits eine Honorarnote für die Domizilierungskosten im Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. August 2017 sowie für allgemeine Beratung im Grundstücksrecht im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 22. Februar 2017 (U‑act. 15.2.011).

ff) Insgesamt ist der Beweiswert der eingereichten Honorarnoten aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten betreffend deren Aufbewahrung und wegen der langen Zurückhaltung im Verfahren, aufgrund des Umstands, dass sie in der Buchhaltung der Privatklägerin 3 nicht enthalten waren, sowie der festgestellten Unstimmigkeiten und zeitlichen Überschneidungen im Vergleich zu den bereits in der Buchhaltung der Privatklägerin 3 vorhandenen Honorarnoten als gering einzustufen. Auf die eingereichten Honorarnoten kann daher nicht abgestellt werden.

j) aa) Die Verteidigung machte, wie bereits betreffend die Privatklägerinnen 1 und 2, geltend, die Vor­instanz habe den Grundsatz in dubio pro reo verletzt, indem sie den Umfang der Betreuung und Vermittlung des Immobilienprojekts durch den Beschuldigten, die tatsächlich erbrachten Leistungen und die Übung im Geschäftsverkehr nicht ausreichend berücksichtigt habe. Relevant sei allein, ob Leistungen erbracht worden seien. Die Rechnungsstellung betreffe das Rechnungswesen, stelle jedoch keine schuldrechtliche Voraussetzung für den Honoraranspruch dar, der unabhängig von der Rechnung bestehe (KG-act. 33/2 Rn. 71).

bb) Auch wenn diese Einwände theoretisch zutreffend sind, widersprechen diese auch hinsichtlich der Privatklägerin 3 den wiederholten Angaben des Beschuldigten: Dieser betonte, für jeden der angeklagten Bezüge einen entsprechenden Beleg erstellt zu haben, und reichte hierfür bei der Vor­instanz seine Honorarnoten ein (U-act. 10.2.002 Frage/Ant­wort 18 ff.; Vi-act. 36, Beilagen). Der Beschuldigte rechtfertigte somit die wirtschaftliche Begründetheit seiner Leistungen durch die eingereichten Honorarnoten, so auch mit dem an der Berufungsverhandlung eingereichten E-Mail an seinen früheren Verteidiger (vgl. KG-act. 33/1, Beilage 1).

cc) Die Verteidigung versuchte, nachdem die Vor­instanz den Beweiswert der eingereichten Honorarnoten zurecht als gering einstufte, die geschäftsmässige Begründetheit der angeklagten Bezüge des Beschuldigten unabhängig von den Honorarnoten allein anhand der angeblich tatsächlich erbrachten Leistungen zu erklären. Dabei verwies sie insbesondere auf den Umfang der Betreuung und Vermittlung des Immobilienprojekts, die tatsächlich erbrachten Leistungen und die Übung im Geschäftsverkehr.

dd) Ein Negativbeweis für das Nichtvorliegen der angeblich durch den Beschuldigten erbrachten Leistungen ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte neben den in der Buchhaltung erfassten Honorarnoten noch weitere Leistungen erbracht haben soll (s. E. 4.b oben). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erscheint die vom Beschuldigten vorgetragene Sachverhaltsvariante, wonach die angeklagten Bezüge einen geschäftsmässigen Hintergrund aufweisen würden, bereits aufgrund der eingereichten Honorarnoten, die Anhaltspunkte zu Art und Umfang der angeblich erbrachten Tätigkeiten liefern, unglaubhaft (vgl. E. 8.f und 8.i oben). Der Beschuldigte stützte sich bei seiner Sachverhaltsvariante für jeden getätigten Bezug auf einen angeblich vorhandenen Beleg (vgl. E. 8.f. oben). Auch die Begründung der Geschäftsmässigkeit der angeklagten Bezüge unter Verweis auf den Umfang der Betreuung und Vermittlung des Immobilienprojekts, die tatsächlich erbrachten Leistungen und die Übung im Geschäftsverkehr erweist sich daher, unabhängig von den Honorarnoten, im Lichte der Aussagen des Beschuldigten, wonach für jeden Bezug ein entsprechender Beleg vorhanden sei, als nicht überzeugend.

Daran ändert auch die an der Berufungsverhandlung eingereichte Stellungnahme von Herrn AC.________ nichts, in welcher dieser ausgeführt haben soll, dass dem Beschuldigten eine Provisionszusage für die Vermittlung von Immobilien durch die Privatklägerin zugestanden habe. Weil die Einnahmen der Privatklägerin 3 monatlich tief gewesen seien, habe der Beschuldigte seine Forderungen nur schrittweise begleichen können, da die Einbuchung der gesamten Forderung zu einer Überschuldung geführt hätte (KG‑act. 33/1 Beilage 2). Das Schreiben liegt lediglich in schlechter Qualität und nicht als Original in den Akten vor, was dessen Beweiswert herabsetzt. Dolch selbst wenn die Ausführungen in dem angeblichen Schreiben von Herrn AC.________ zutreffen sollten, gäben sie keinen Aufschluss darüber, wie hoch die entsprechende Provisionsforderung des Beschuldigten tatsächlich gewesen sein soll und ob diese nicht bereits vergütet wurde. Diese Ausführungen liefern daher keine Beweise oder Indizien für die Geschäftsmässigkeit der getätigten Bezüge des Beschuldigten.

ee) Insgesamt ist der Rechtfertigungsversuch der Verteidigung, wonach auf die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beschuldigten abzustellen sei und die Vor­instanz hierbei den Umfang der Betreuung und Vermittlung des Immobilienprojekts, die tatsächlich erbrachten Leistungen und die Übung im Geschäftsverkehr nicht hinreichend berücksichtigt habe, an das Verfahrensergebnis angepasst und daher nicht mit dem erforderlichen Mindestmass an Glaubhaftigkeit belegt. Der Grundsatz in dubio pro reo ist somit nicht verletzt, wenn kein schlüssiger Beweis dafür vorliegt, dass die vom Beschuldigten behaupteten Leistungen nicht erbracht wurden.

ff) Die Verteidigung machte ferner, wie bereits im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2, geltend, die Vor­instanz habe den Grundsatz in dubio pro reo verletzt, indem sie vom Beschuldigten verlangt habe, die geschäftsmässige Begründetheit seiner Honorare und Provisionsforderungen nachzuweisen (KG-act. 33/2 Rn. 69 ff.).

Der Beschuldigte erklärte, er habe seine Belege jeweils Herrn AG.________ oder Frau V.________ direkt übergeben oder diese nach Stuttgart geschickt (U-act. 10.2.002 Frage/Ant­wort Nr. 80). Hätte der Beschuldigte die eingereichten Honorarnoten tatsächlich nach Stuttgart gesandt, müssten sich die im Geschäftsverkehr usanzgemässen Versandkopien dieser Schreiben, die den Postversand belegen könnten, in seinen Unterlagen befinden. Es müsste ihm daher möglich gewesen sein, diese spätestens an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als er gemäss eigenen Angaben wieder Zugang zu seinem Lager gehabt haben soll, zusammen mit den Honorarnoten einzureichen. Dies unterliess er. Stattdessen reichte er an der Berufungsverhandlung ein angebliches Schreiben an die Herren AG.________ und S.________ vom 30. März 2019 ins Recht (KG-act. 33/1 Beilage 5), in welchem er diese insbesondere auf die Steuerproblematik im Zusammenhang mit den drei Wohnungen hingewiesen haben soll. Aus diesem Schreiben und der darin thematisierten Steuerproblematik lassen sich jedoch nicht ausreichend konkret die angeblich vom Beschuldigten für die Privatklägerin 3 geleisteten Tätigkeiten entnehmen, welche die Geschäftsmässigkeit der angeklagten Bezüge in irgendeiner Weise rechtfertigen könnten.

Das passive Verhalten des Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens sowie die nur tröpfchenweise erfolgte Vorlage angeblich entlastender Unterlagen lassen darauf schliessen, dass er, neben den in der Buchhaltung der Privatklägerin 3 erfassten Honorarnoten, keine weiteren Leistungen erbrachte. Der Grundsatz in dubio pro reo wird mithin nicht verletzt, in dem das Verhalten des Beschuldigten in die Beweiswürdigung miteinbezogen wird.

k) Zusammengefasst machte der Beschuldigte geltend, die angeklagten Bezüge seien geschäftsmässig begründet. Als Hauptbeweismittel reichte er seine Honorarnoten und das Protokoll der Generalversammlung vom 6. Juni 2013 ein. Die Aussagen des Beschuldigten zur geschäftsmässigen Begründetheit der Bezüge sowie zu den Umständen, weshalb sich seine Belege nicht in der Buchhaltung der Privatklägerin 2 befänden, erweisen sich als nicht glaubhaft. Der Beweiswert der eingereichten Honorarnoten, des Protokolls der Generalversammlung und der anlässlich der Berufungsverhandlung vorgelegten Beweismittel ist gering, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Die Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel lässt keinen unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Bezüge ohne geschäftsmässigen Grund, mithin ohne entsprechende Rechnungsstellung, tätigte. Der Sachverhalt ist damit erstellt.

l) aa) An der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte verschiedene Beweisanträge. Diese Beweisanträge lehnte die Strafkammer ab (KG-act. 33 S. 10 f.).

bb) Der Beschuldigte beantragte insbesondere, im Zusammenhang mit dem Erwerb der drei Wohnungen durch die Privatklägerin 3 verschiedene Zeugen einzuvernehmen. Zudem sei ein Sachverständigengutachten zum Wert der drei Wohnungen der Privatklägerin 3 einzuholen. Damit könne nachgewiesen werden, dass der Privatklägerin 3 durch das an den Beschuldigten ausgerichtete Honorar kein Schaden entstanden sei, da sie die Wohnungen nur dank der Intervention des Beschuldigten unter Marktwert habe erwerben können (KG-act. 33/1 S. 3).

Selbst wenn die Zeugen und auch das Sachverständigengutachten ergäben, dass die Privatklägerin 3 die drei Wohnungen mit Hilfe des Beschuldigten zu einem tieferen Preis erwerben konnte, würde das nicht beweisen, dass für die Vermittlung der Wohnung auch eine entsprechende Provisionsvereinbarung bestand und die Geschäftsmässigkeit der angeklagten Bezüge mithin gerechtfertigt waren. Überdies könnten die Beweismittel keinen Aufschluss darüber geben, ob allfällig offene Forderungen nicht bereits beglichen wurden. Die angebotenen Beweismittel betreffend den Erwerb der drei Wohnungen der Privatklägerin 3 sind daher nicht geeignet die Geschäftsmässigkeit der vom Beschuldigten vorgenommenen Bezüge zu beweisen. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung ist daher davon auszugehen, dass weder die allfälligen Zeugenaussagen noch das beantragte Sachverständigengutachten unüberwindbaren Zweifel an der fehlenden Geschäftsmässigkeit der Bezüge zu begründen vermöchten. Es blieb daher bei der Abweisung des Beweisantrags.

cc) Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen (Stellungnahme von AC.________ vom 23. Mai 2025, Schreiben des Beschuldigten vom 30. März 2019 an die Herren AG.________ und S.________; KG-act. 36 Beilagen 2,5), wurden zu den Akten genommen und im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend gewürdigt. Diesem Beweisantrag wurde somit entsprochen.

dd) Der Beschuldigte beantragte, sämtliche an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Honorarnoten im Detail hinsichtlich der darin in Rechnung gestellten Arbeiten zu erörtern und ihn hierzu zu befragen. Ferner verlangte er, dass weitere bereits in den Akten befindliche Unterlagen, insbesondere das Protokoll der Generalversammlung vom 6. Juni 2013, dem Gesamtgericht vorgelesen werden. Der Beschuldigte hatte sowohl im Rahmen seiner persönlichen Befragung als auch während seines Parteivortrags an der Berufungsverhandlung Gelegenheit, zu den eingereichten Honorarnoten sowie zu den übrigen, bereits in den Akten enthaltenen Unterlagen Stellung zu nehmen, weshalb es bei der Abweisung des Beweisantrags blieb.

ee) Betreffend die E-Mail vom 21. November 2023 an die Vor­instanz, die aus den Akten entfernt worden sei, ist auf die Erwägungen bei der Privatklägerin 1 zu verweisen (E. 5.j.ff oben). Ferner führte der Beschuldigte aus, dass die numerische Addition der zwischen einigen Parteien ausgetauschten Anzahl E-Mails (Auszug Outlook) mit dem Gesamtgericht zu erörtern und der Beschuldigte hierzu zu befragen sei (KG-act. 33/1 S. 5 f.). Der Beschuldigte reichte die numerische Addition an der Berufungsverhandlung jedoch nicht ein. Aus dem Beweisantrag geht nicht hervor, an wen die angeblichen E-Mails gerichtet waren oder was deren Inhalt war. Selbst wenn der Beschuldigte die numerische Addition der angeblich ausgetauschten E-Mails eingereicht hätte, liesse sich daraus nicht beweisen, in welchem Umfang der Beschuldigte für die Privatklägerin 3 tätig wurde und ob diese Leistungen nicht bereits vergütet wurden. Es blieb daher bei der Abweisung des Beweisantrags.

m) Zusammengefasst lässt die Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel keine unüberwindbaren Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten offen.

9. a) Dem Beschuldigten wird zudem ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 5 vorgeworfen, indem er in den Jahren 2016 und 2017 ohne geschäftsmässigen Grund, das heisst ohne entsprechende Rechnungsstellung, insgesamt EUR 64’778.37 vom Konto der Privatklägerin 5 auf sein eigenes Konto überwiesen oder am Bankschalter in bar bezogen haben soll (Vi-act. 1; Anklageziffer 1.4).

b) Die Vor­instanz hielt zusammengefasst fest, der Beschuldigte bestreite die Bezüge nicht und habe ausgeführt, für jeden Bezug existiere ein entsprechender Beleg. Die vom Beschuldigten eingereichten Honorarnoten seien jedoch nicht in der Buchhaltung der Privatklägerin 5 enthalten und hätten sich mit den dort vorhandenen Honorarnoten überschnitten bzw. teilweise widersprochen. Es sei daher davon auszugehen, dass die eingereichten Honorarnoten nachträglich erstellt worden seien und der Beschuldigte keine weiteren Leistungen erbracht habe. Zudem erscheine es nicht glaubhaft, dass die Bezüge jeweils mit Herrn M.________ abgesprochen gewesen seien. Der Sachverhalt sei damit erstellt (angef. Urteil E. II. 4.1–4.6).

c) aa) Der Verteidiger machte im Wesentlichen geltend, dieser Anklagevorwurf stehe im Zusammenhang mit demjenigen betreffend die Privatklägerin 1. Die Privatklägerin 1 halte 51 % der Anteile an der Privatklägerin 5, während die AL.________ in Deutschland die verbleibenden 49 % innehabe. Der Beschuldigte sei bis Ende 2019 als Verwaltungsrat und Liquidator der Privatklägerin 5 tätig gewesen (KG-act. 33/2 Rn. 91 f.).

bb) Auch in diesem Anklagevorwurf verwies der Verteidiger auf seine Ausführungen zum Anklagevorwurf betreffend die Privatklägerin 2. Bei der Privatklägerin 5 seien lediglich ausstehende Honorare und Provisionsansprüche in Rechnung gestellt, jedoch keine Vorschüsse auf bereits vereinnahmte Honorare getätigt worden (KG‑act. 33/2 Rn. 98 f.).

d) Die Privatklägerin 5 verwies hinsichtlich des Sachverhalts im Wesentlichen auf die Erwägungen der Vor­instanz. Zudem brachte sie vor, der Beschuldigte sei bereits im November 2018 erstmals aufgefordert worden, die Transaktionen zu belegen, für die sich in den Buchhaltungen keine entsprechenden Nachweise befunden hätten. Der Beschuldigte habe damals erklärt, die Unterlagen nachzureichen, was er jedoch unterlassen habe. Auch im Verlauf der Strafuntersuchung habe er angekündigt, die Rechnungen einzureichen, dies habe er jedoch erst an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung, mithin rund sechs Jahre nach der ersten Aufforderung, getan. Die Vor­instanz sei daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Rechnungen nachträglich erstellt worden seien (KG-act. 33/4 Rn. 11–29).

e) In den Akten befinden sich die Einvernahmen des Beschuldigten (U-act. 10.4.001; U-act. 10.4.002; Vi-act. 36; KG-act. 33). Als objektive Beweismittel liegen insbesondere die vom Beschuldigten anlässlich der vor­instanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Honorarnoten (Vi-act. 36, Beilagen) und die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Dokumente im Recht (KG-act. 33/1, Beilagen 1–8).

Der Beschuldigte bestätigte, die angeklagten Überweisungen und Barbezüge des Kontos der Privatklägerin 5 getätigt zu haben (U-act. 10.4.001 Frage/Ant­wort Nr. 19; Vi-act. 36 Frage/Ant­wort Nr. 139 ff.; KG-act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 63 ff.). Umstritten hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts ist im Berufungsverfahren, ob die Bezüge des Beschuldigten geschäftsmässig begründet waren.

f) aa) Der Beschuldigte machte zusammengefasst geltend, es würden für sämtliche Zahlungen entsprechende Belege existieren und diese seien mit Herrn M.________, dem Alleinaktionär, abgesprochen gewesen. Die Bezüge seien für Domizilgebühren, das Verwaltungsratshonorar sowie den gewöhnlichen Arbeitsaufwand erfolgt (U-act. 10.4.001 Frage/Ant­wort Nr 4). Der Umstand, dass die Honorarsummen auf den Rechnungen nicht mit den tatsächlich vorgenommenen Bezügen übereinstimmen würden, sei darauf zurückzuführen, dass die Privatklägerin 5 über unzureichende finanzielle Mittel verfügt habe (KG-act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 64).

bb) Der Beschuldigte erklärte, er habe seine Tätigkeiten zu den gleichen Stundensätzen verrechnet wie bei der Privatklägerin 1 (U-act. 10.4.001 Frage/Ant­wort Nr. 7). Dort soll der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen jährlich Fr. 10’000.00 für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat verrechnet haben (U-act. 10.1.001 Frage/Ant­wort Nr. 5). In der Buchhaltung der Privatklägerin 5 befanden sich jedoch zwei Honorarnoten des Beschuldigten, datiert vom 12. Januar 2016 und vom 7. Dezember 2016, in denen er für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat für die Jahre 2015 und 2016 eine Pauschale von je Fr. 8’000.00 in Rechnung stellte (U‑act. 16.1.005/2 und U‑act. 16.1.005/12). Diese Aussagen des Beschuldigten stehen somit im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln.

cc) Ferner führte der Beschuldigte aus, die angeklagten Bezüge im Umfang von Fr. 64’778.37 beträfen die ihm zustehenden Domizilgebühren, das Honorar für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat beziehungsweise als Liquidator sowie seine übrigen Arbeiten für die Jahre 2015 bis 2019. Diese Forderung sei seiner Ansicht nach viel zu tief berechnet, und er sei Herrn M.________ entgegengekommen, indem er nicht mehr in Rechnung gestellt habe (U-act. 10.4.002 Rn. 225 ff.). Die von ihm eingereichten Honorarnoten würden nicht mit den angeklagten Bezügen übereinstimmen, weil auf dem Konto der Privatklägerin 5 nicht genügend Mittel vorhanden gewesen seien (KG-act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 64).

Die angeklagten Bezüge betreffen den Zeitraum vom 6. Mai 2016 bis zum 23. Februar 2017. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte diese Bezüge mit angeblichen Honorarforderungen aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat sowie mit Domizilgebühren insbesondere auch aus den Jahren 2015, 2018 und 2019 (gemäss seinen Aussagen 2015 bis 2019) rechtfertigen will. Zudem tätigte der Beschuldigte Bezüge in einer Bandbreite von Fr. 3’030.00 bis Fr. 29’442.49 (vgl. Vi-act. 1, S. 14). Der Beschuldigte hätte somit zumindest seine angeblich vereinbarten Forderungen für die Domizilierung in Höhe von jährlich Fr. 4’500.00 sowie für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat in Höhe von jährlich Fr. 10’000.00 jeweils vollständig beziehen können und es hätten hierfür keine Akontozahlungen bezogen werden müssen. Für diese Honorarnoten wäre gemäss den getätigten Bezügen auf dem Konto der Privatklägerin 5 jeweils ausreichend Geld vorhanden gewesen. Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten wirkt daher als reine Schutzbehauptung.

Die Erklärungen des Beschuldigten zu den Gründen für die angeklagten Bezüge und die angeblich getätigten Akontozahlungen sind somit nicht glaubhaft.

dd) Der Beschuldigte stellte während der Untersuchung, bei der Vor­instanz sowie an der Berufungsverhandlung wiederholt in Aussicht, seine Aussagen mit objektiven Beweismitteln untermauern zu können. So gab er an der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni 2021 an, er könne die Belege für die Bezüge dem Vertreter der Privatklägerin 5 zustellen und habe sämtliche Vorgänge in seinem Stundenbuch erfasst (U-act. 10.4.001, Frage/Ant­wort Nr. 25). Eine entsprechende Einreichung erfolgte jedoch nicht. Seine Honorarnoten legte der Beschuldigte erst an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung vom 4. September 2023 vor (Vi-act. 36). Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beweiswert dieser Honorarnoten jedoch gering (vgl. E. 9.g unten). Auch an der Berufungsverhandlung kündigte er insbesondere an, eine numerische Zusammenstellung der zwischen ihm und den Herren N.________ und M.________ ausgetauschten E-Mails (Auszug aus Outlook) einzureichen (KG-act. 32/1 S. 3; KG-act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 67). Diese Übersicht sollte seine Behauptung stützen, wonach für jeden von ihm getätigten Bezug eine entsprechende E-Mail an Herrn M.________ vorliege. Zwischen 2015 und 2017 habe er insgesamt 1’970 E-Mails an Herrn M.________ geschrieben (KG-act. 33, Frage/Ant­wort Nr. 67).

Obwohl der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben seit der vor­instanzlichen Hauptverhandlung wieder Zugriff auf seine Akten und seine Rechner im Lager haben will (vgl. E. 5.e.cc oben), unterliess er es, die erwähnten E-Mails von Herrn M.________, in denen dieser den Bezügen zugestimmt haben soll, ebenso wie das angeblich geführte Stundenbuch einzureichen. Die entsprechenden Erklärungen des Beschuldigten erscheinen daher als Schutzbehauptungen.

ee) Insgesamt wirken die Aussagen des Beschuldigten nicht stimmig und als vorgeschobene Schutzbehauptungen, weshalb diese nicht glaubhaft sind.

g) aa) Der Beschuldigte legte an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung elf Honorarnoten ins Recht (Vi-act. 36, Beilagen). Die Verteidigung machte geltend, die Vor­instanz habe den Sachverhalt unzutreffend festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, die vom Beschuldigten eingereichten Honorarnoten seien nachträglich erstellt worden und der Beschuldigte habe keine weiteren Leistungen erbracht, die seine Bezüge rechtfertigen würden (KG-act. 33/2 Rn. 98 i.V.m. Rn. 54).

bb) Auch betreffend die Bezüge bei der Privatklägerin 5 führte der Beschuldigte aus, dass er für sämtliche Bezüge entsprechende Belege habe (U-act. 10.4.001 Frage/Ant­wort Nr. 19). Diese reichte er jedoch erst anlässlich der vor­instanzlichen Hauptverhandlung vom 4. September 2023, mithin fast drei Jahre später, ein (Vi-act. 36, Beilagen). Die Begründung des Beschuldigten für sein passives Verhalten erscheint selbst unter Berücksichtigung seiner angeblich schwierigen persönlichen Situation als Schutzbehauptung. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen betreffend die Privatklägerin 1 zu verweisen (E. 5.g.bb oben).

cc) Auf die Frage, weshalb seine angeblichen Belege nicht in den Buchhaltungen der Privatklägerin 5 vorhanden seien, erklärte der Beschuldigte, dass Herr AC.________ die Buchhaltung gemacht habe und dieser alle finanziellen Angelegenheiten betreut habe. Alle wirtschaftlichen Belege seien bei Herrn AC.________ (U-act. 10.4.001 Frage/Ant­wort Nr. 23).

Auffällig ist, dass die Belege, wie bereits bei den Privatklägerinnen 1, 2 und 3 auch in der Buchhaltung der Privatklägerin 5 fehlen. Wie bereits bei der Privatklägerin 1 ausgeführt, erscheint es nicht glaubhaft, dass Herr AC.________ die Honorarnoten des Beschuldigten verlegt haben soll (vgl. E. 5.g.cc). Selbst wenn er die Honorarnoten verlegt haben sollte, hätte er diese früher oder später für die Buchhaltung benötigt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb Herr AC.________ auf die Einholung der Belege beim Beschuldigten hätte verzichten sollen. Die Darstellung des Beschuldigten erscheint im Gesamtzusammenhang der Umstände, insbesondere weil die Honorarnoten auch in den Buchhaltungen der Privatklägerinnen 2 und 3 (für die nicht Herr AC.________ zuständig war) fehlten, nicht glaubhaft.

dd) Wie bereits ausgeführt, stehen die Aussagen des Beschuldigten sowie die von ihm eingereichten Honorarnoten im Widerspruch zu den in der Buchhaltung der Privatklägerin 5 enthaltenen Honorarnoten. Der Beschuldigte gab an, es sei ein jährliches Honorar von Fr. 10’000.00 für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat vereinbart worden. In den in der Buchhaltung der Privatklägerin 5 erfassten Honorarnoten findet sich jedoch eine Pauschale von Fr. 8’000.00 für diese Tätigkeit (vgl. E. 9.f.bb oben).

ee) Insgesamt ist der Beweiswert der eingereichten Honorarnoten aufgrund der nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Lagerung und der langen Zurückhaltung der Honorarnoten im Verfahren, dem Umstand, dass diese nicht in der Buchhaltung der Privatklägerin 5 enthalten waren, sowie den Widersprüchen zu den Aussagen des Beschuldigten als gering einzustufen. Auf die eingereichten Honorarnoten kann daher nicht abgestellt werden.

h) aa) Die Verteidigung machte, wie bereits betreffend die Privatklägerinnen 1, 2 und 3, geltend, die Vor­instanz habe den Grundsatz in dubio pro reo verletzt, indem sie den üblichen Rahmen im Zusammenhang mit der in den Rechnungen bezeichneten Leistungen des Beschuldigten sowie die Übung im Geschäftsverkehr nicht ausreichend berücksichtigt habe. Relevant sei allein, ob Leistungen erbracht worden seien. Die Rechnungsstellung betreffe das Rechnungswesen, stelle jedoch keine schuldrechtliche Voraussetzung für den Honoraranspruch dar, der unabhängig von der Rechnung bestehe (KG-act. 33/2 Rn. 100).

bb) Auch hinsichtlich der Privatklägerin 5 widersprechen die Einwände der Verteidigung, dass Leistungen des Beschuldigten auch ohne entsprechende Honorarnote erbracht worden seien, den wiederholten Angaben des Beschuldigten: Dieser betonte, für jeden der angeklagten Bezüge einen entsprechenden Beleg erstellt zu haben und reichte hierfür bei der Vor­instanz seine Honorarnoten ein (U-act. 10.4.001 Frage/Ant­wort Nr. 19; Vi-act. 36, Beilagen). Der Beschuldigte versuchte somit, die wirtschaftliche Begründetheit seiner Leistungen durch die eingereichten Honorarnoten zu belegen, so auch mit dem an der Berufungsverhandlung eingereichten E-Mail an seinen früheren Verteidiger, worin er seine angeblichen Rechnungssummen für die Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 5 aufführte (vgl. KG-act. 33/1, Beilage 1).

cc) Die Verteidigung will, nachdem die Vor­instanz den Beweiswert der eingereichten Honorarnoten wie aufgezeigt zurecht als gering eingestuft hatte, die geschäftsmässige Begründetheit der angeklagten Bezüge des Beschuldigten unabhängig von den Honorarnoten allein anhand der angeblich tatsächlich erbrachten Leistungen erklären. Dabei verwies sie insbesondere auf den Umfang der Betreuung und Vermittlung des Immobilienprojekts, die tatsächlich erbrachten Leistungen und die Übung im Geschäftsverkehr.

dd) Ein Negativbeweis für das Nichtvorliegen der angeblich durch den Beschuldigten erbrachten Leistungen ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte neben den in der Buchhaltung erfassten Honorarnoten noch weitere Leistungen erbracht haben soll (vgl. E. 4.b oben). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erscheint die vom Beschuldigten vorgetragene Sachverhaltsvariante, wonach die angeklagten Bezüge einen geschäftsmässigen Hintergrund aufweisen würden, bereits aufgrund der eingereichten Honorarnoten, die Anhaltspunkte zu Art und Umfang der angeblich erbrachten Tätigkeiten liefern, unglaubhaft (vgl. E. 9.f und 9.g oben). Der Beschuldigte stützte sich bei seiner Sachverhaltsvariante für jeden getätigten Bezug auf einen angeblich vorhandenen Beleg (vgl. E. 9.f. oben). Auch die Begründung der Geschäftsmässigkeit der angeklagten Bezüge unter Verweis auf den üblichen Rahmen im Zusammenhang mit der in den Rechnungen bezeichneten Leistungen sowie der Übung im Geschäftsverkehr erweist sich, unabhängig von den Honorarnoten, im Lichte der Aussagen des Beschuldigten daher als nicht überzeugend und an das Verfahrensergebnis angepasst.

ee) Insgesamt erscheint der Rechtfertigungsversuch der Verteidigung, wonach die Vor­instanz den üblichen Rahmen im Zusammenhang mit der in den Rechnungen bezeichneten Leistungen sowie die Übung im Geschäftsverkehr nicht hinreichend berücksichtigt habe, als an das Verfahrensergebnis angepasst und daher nicht mit dem erforderlichen Mindestmass an Glaubhaftigkeit belegt. Der Grundsatz in dubio pro reo ist somit nicht verletzt, wenn kein Beweis dafür vorliegt, dass die vom Beschuldigten behaupteten Leistungen nicht erbracht wurden.

ff) Die Verteidigung machte ferner, wie bereits im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegenüber den Privatklägerinnen 1, 2 und 3 geltend, die Vor­instanz habe den Grundsatz in dubio pro reo verletzt, indem sie vom Beschuldigten verlangt habe, die geschäftsmässige Begründetheit seiner Honorare und Provisionsforderungen nachzuweisen (KG-act. 33/2 Rn. 98).

Der Beschuldigte erklärte, dass er ein Stundenbuch geführt habe und jeder Bezug im Einverständnis von Herrn M.________ erfolgt sei. Er habe mit Herrn M.________ in den Jahren 2015 bis 2017 1’970 E-Mails geschrieben (U-act. 10.4.001 Frage/Ant­wort Nr 4 und 25; KG-act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 67). Es muss dem Beschuldigten möglich gewesen sein, diese angeblich entlastenden Dokumente spätestens an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als er gemäss eigenen Angaben wieder Zugang zu seinem Lager gehabt haben soll, zusammen mit den Honorarnoten einzureichen. Dies unterliess er. Stattdessen reichte er an der Berufungsverhandlung ein Schreiben von Herrn AC.________ ein (KG-act. 33/1, Beilage 2). Dieser soll darin betreffend die Privatklägerin 5 jedoch lediglich ausgeführt haben, dass er zum Aufwand des Beschuldigten keine Auskunft geben könne, die Kosten am früheren Sitz und beim früheren Treuhänder jedoch höher gewesen seien. Es erschliesst sich nicht, inwiefern dieses Schreiben geeignet sein soll, die Geschäftsmässigkeit der angeklagten Bezüge gegenüber der Privatklägerin 3 konkret zu belegen.

Das passive Verhalten des Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens sowie die nur tröpfchenweise erfolgte Vorlage angeblich entlastender Unterlagen lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte, neben den in der Buchhaltung der Privatklägerin 3 erfassten Honorarnoten, keine weiteren Leistungen erbrachte. Der Grundsatz in dubio pro reo wird mithin nicht verletzt, indem das Verhalten des Beschuldigten in die Beweiswürdigung miteinbezogen wird.

i) Zusammenfassend machte der Beschuldigte geltend, die angeklagten Bezüge seien geschäftsmässig begründet. Als Hauptbeweismittel reichte er seine Honorarnoten ein. Die Aussagen des Beschuldigten zur geschäftsmässigen Begründetheit der Bezüge sowie zu den Umständen, weshalb sich seine Belege nicht in der Buchhaltung der Privatklägerin 5 befinden, erweisen sich indessen als nicht glaubhaft. Der Beweiswert der eingereichten Honorarnoten, ist gering, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. Die Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel lässt keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Bezüge ohne geschäftsmässigen Grund, mithin ohne entsprechende Rechnungsstellung, tätigte. Der Sachverhalt ist damit erstellt.

j) aa) An der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte verschiedene Beweisanträge. Diese Beweisanträge lehnte die Strafkammer ab (KG-act. 33 S. 10 f.).

bb) Der Beschuldigte beantragte insbesondere, im Zusammenhang mit seinem für die Privatklägerin 5 geleisteten Aufwand fünf verschiedene Zeugen einzuvernehmen. So könne Herr Rechtsanwalt AM.________ bestätigen, dass die Familienstiftung mit den bereits von Herrn N.________ vorgeschlagenen Mandatsbedingungen einverstanden gewesen sei. Zudem könne dies auch Frau AE.________ bezeugen, da sie beim Gespräch zwischen dem Beschuldigten und Herrn N.________ dabei gewesen sei. Ferner seien die Jahresabschlüsse der Jahre 2005 bis 2015 der Privatklägerin 5 zu edieren, um die im Vergleich zu den Vorjahren moderate Abrechnungspraxis des Beschuldigten zu belegen (KG-act. 33/1 S. 6 f.).

Selbst wenn die beiden Zeugen die angeblich vereinbarten Mandatsbedingungen bestätigen würden, wäre dennoch nicht bewiesen, ob die Forderungen nicht bereits beglichen wurden. Zudem würden die Zeugenaussagen den unglaubhaften Äusserungen des Beschuldigten hinsichtlich der abgemachten Mandatsbedingungen sowie den in der Buchhaltung der Privatklägerin 5 enthaltenen Honorarnoten, die abweichende Mandatsbedingungen ausweisen, entgegenstehen. Einen Freispruch, der sich einzig auf die Zeugenaussagen stützen und das übrige Beweisergebnis unberücksichtigt lassen würde, ist nicht zu erwarten. Die Jahresabschlüsse der Privatklägerin 5 von 2005 bis 2015 und die daraus angeblich abzuleitende moderate Abrechnungspraxis des Beschuldigten würde, wenn überhaupt, lediglich generelle Indizien dafür liefern, dass der Beschuldigte für die Privatklägerin 5 tätig wurde, nicht jedoch zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang. Ebenso wenig würde daraus klar, ob die erbrachten Leistungen nicht bereits entschädigt wurden. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass weder die allfälligen Zeugenaussagen noch die beantragte Edition der Jahresabschlüsse unüberwindbare Zweifel an der fehlenden Geschäftsmässigkeit der Bezüge zu begründen vermöchten. Es blieb daher bei der Abweisung des Beweisantrags.

cc) Der Beschuldigte beantragte, sämtliche an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Honorarnoten im Detail hinsichtlich der darin in Rechnung gestellten Arbeiten zu erörtern und ihn hierzu zu befragen. Zudem sei die Stellungnahme von Herrn AC.________ dem Gesamtgericht vorzulesen und mit dem Beschuldigten zu erörtern (KG-act. 33/1 S. 6). Die Stellungnahme von Herrn AC.________ wurde zu den Akten genommen und in die Beweiswürdigung entsprechend einbezogen. Der Beschuldigte hatte sowohl im Rahmen seiner persönlichen Befragung als auch während seines Parteivortrags an der Berufungsverhandlung ausreichend Gelegenheit, zu den eingereichten Honorarnoten sowie zum Schreiben von Herrn AC.________ Stellung zu nehmen, weshalb es im Übrigen bei der Abweisung der Beweisanträge blieb.

10. a) Dem Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, das Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gegenüber dem Privatkläger 4 verletzt zu haben, indem er dem Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 7 im Rahmen des Betreibungsbegehrens gegen den Privatkläger 4 die unzensierte Honorarnote vom 8. Juli 2019 eingereicht haben soll, ohne sich zuvor von der Anwaltskommission des Kantons Schwyz oder vom Privatkläger 4 von seiner Schweigepflicht entbunden zu haben (Vi-act. 1; Anklageziffer 2).

b) Die Vor­instanz führte zusammengefasst aus, es sei unbestritten, dass der Beschuldigte die Betreibung gegen den Privatkläger 4 eingeleitet habe und sich weder von diesem noch von der Anwaltskommission vom Berufsgeheimnis entbinden lassen habe. Zudem sei erwiesen, dass die Honorarnote dem Betreibungsbegehren beigelegt gewesen sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger 4 die Honorarnote selbst dem Betreibungsamt zu den Akten gegeben habe. Der Anklagesachverhalt sei somit erstellt (angef. Urteil E. II 5.1–5.4).

c) Die Verteidigung äusserte sich zur Erstellung des angeklagten Sachverhalts nicht, sondern nahm lediglich zur rechtlichen Subsumtion Stellung. Der Beschuldigte gab jedoch auch an der Berufungsverhandlung an, sich nicht daran erinnern zu können, die Honorarnote dem Betreibungsbegehren beigelegt zu haben (KG-act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 68).

d) In den Akten befinden sich die Einvernahmen des Beschuldigten (U-act. 10.3.001; U-act. 10.3.002; Vi-act. 36; KG-act. 33). Als objektive Beweismittel liegen die edierten Unterlagen des Stadtamman- und Betreibungsamts Zürich 7 sowie der Anwaltskommission des Kantons Schwyz im Recht (U-act. 8.5.003 und U-act. 8.5.004).

Der Beschuldigte bestätigte, das Betreibungsbegehren gegen den Privatkläger 4 beim Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 7 eingereicht zu haben, ohne zuvor eine Entbindung vom Berufsgeheimnis eingeholt zu haben (U-act. 10.3.001, Frage/Ant­wort Nr. 4 und 9). Dies ergibt sich auch aus den beim Stadtammann- und Betreibungsamt sowie bei der Anwaltskommission edierten Akten (U-act. 8.5.003 und U-act. 8.5.004). Umstritten hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts ist im Berufungsverfahren, ob der Beschuldigte die Honorarnote vom 8. Juli 2019 seinem Betreibungsbegehren beilegte.

e) aa) Der Beschuldigte machte geltend, in seinen Unterlagen befänden sich keine nicht unterzeichneten Kopien seiner Honorarnoten. I.________ müsse die betreffende Honorarnote dem Betreibungsamt zugestellt haben (U-act. 10.3.001, Frage/Ant­wort Nr. 4). Er selbst unterzeichne nur die Abschlusshonorarnoten. Weil es sich um ein laufendes Mandat gehandelt habe, habe er der Rechtsschutzversicherung monatlich oder wöchentlich eine elektronische Übersicht übermittelt. Wenn diese genehmigt worden sei, habe er die entsprechende Rechnung ausgedruckt und unterzeichnet (U-act. 10.3.001, Frage/Ant­wort Nr. 5 ff.; U-act. 10.3.002, Rn. 101 ff.; Vi-act. 36, Frage/Ant­wort Nr. 145 ff.; KG-act. 33, Frage/Ant­wort Nr. 68 ff.).

bb) Die Akten des Stadtammann- und Betreibungsamts enthalten das Betreibungsbegehren des Beschuldigten vom 3. Januar 2020, die Honorarnote vom 8. Juli 2019 sowie den Zahlungsbefehl vom 6. Januar 2020 (U-act. 8.5.003/3–6). Das Betreibungsbegehren trägt einen Eingangsstempel vom 6. Januar 2020, während die in den Akten befindliche Honorarnote keinen solchen aufweist (U-act. 8.5.003/3–4). Hätte der Privatkläger 4, wie vom Beschuldigten behauptet, die Honorarnote selbst dem Stadtammann- und Betreibungsamt eingereicht, wäre auch diese mit einem Eingangsstempel versehen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Honorarnote gemeinsam mit dem Betreibungsbegehren als Beilage eingereicht wurde und deshalb keinen separaten Eingangsstempel trägt. Im Betreibungsbegehren verwies der Beschuldigte unter dem Titel „Forderungsurkunde“ zudem ausdrücklich auf die Rechnung vom 8. Juli 2019. Der Zahlungsbefehl wurde dem Privatkläger am 10. Januar 2020 zugestellt. Es sind keine Gründe erstellt oder konstruierbar, weshalb der Privatkläger nach Zustellung des Betreibungsbegehrens dem Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 7 die Honorarnote des Beschuldigten, die für ihn keine entlastende Wirkung entfaltet, hätte nachreichen sollen.

cc) Auch bei der elektronischen Übermittlung von Honorarnoten an Klienten ist es ungewöhnlich, dass diese nicht unterzeichnet werden, stellen sie doch ein Äquivalent zu postalisch versandten Honorarnoten dar und sollen als formeller Nachweis der Forderung dienen. Der Beschuldigte brachte vor, die elektronisch übermittelte Honorarnote habe lediglich als Übersicht gedient und werde jeweils erst nach der Bestätigung durch die Rechtsschutzversicherung unterzeichnet (vgl. E. 10.e.aa oben). Hätte der Beschuldigte seinem Klienten eine Übersicht über die geleisteten Stunden zukommen lassen wollen, hätte er diesem eine detaillierte Stundenaufstellung mit den entsprechenden Leistungsbeschrieben übermittelt und nicht eine Honorarnote, aus der lediglich die Anzahl der Stunden und das Honorar ersichtlich sind. Eine Überprüfung der erbrachten Leistungen durch die Rechtsschutzversicherung ist auf dieser Grundlage gar nicht möglich. Die Erklärung des Beschuldigten erweist sich somit als nicht nachvollziehbar und der Umstand, dass die eingereichte Honorarnote nicht unterzeichnet war, indiziert, dass sie der Beschuldigte und nicht der Privatkläger 4 einreichte.

dd) Insgesamt erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten, wonach der Privatkläger 4 die Honorarnote dem Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 7 eingereicht habe, als blosse Schutzbehauptung. Aufgrund der objektiven Beweismittel ist erstellt, dass der Beschuldigte die Honorarnote dem Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 7 einreichte.

f) aa) An der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte verschiedene Beweisanträge. Diese Beweisanträge lehnte die Strafkammer ab (KG-act. 33 S. 10 f.).

bb) Der Beschuldigte beantragte insbesondere, der Privatkläger 4 sei zu befragen, weshalb er der Auffassung sei, sich in einem Forderungsstreit auf das Anwaltsgeheimnis berufen zu können, obwohl er aus demselben Rechtsgrund bereits lange vor dem Betreibungsbegehren ein Gerichtsverfahren eingeleitet habe. Zudem sei der Privatkläger 4 dazu zu befragen, ob er die Honorarnote dem Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 7 eingereicht habe (KG-act. 33/1 S. 7).

Die Frage, ob das Anwaltsgeheimnis trotz des vom Privatkläger 4 bereits vor Einleitung des Betreibungsverfahrens angestrengten Gerichtsverfahrens gilt, betrifft eine Rechtsfrage, die vom Gericht und nicht vom Privatkläger zu beant­worten ist. Einerseits ist nicht anzunehmen, dass der Privatkläger diese Frage bejahen würde, da er in diesem Fall keine Anzeige erstattet hätte. Andererseits ergibt sich der Sachverhalt bereits hinreichend aus den im Recht liegenden objektiven Beweismitteln. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung ist deshalb davon auszugehen, dass eine Befragung des Privatklägers 4 zur Frage, ob er die Honorarnote dem Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 7 eingereicht habe, das Beweisergebnis nicht beeinflussen würde. Deshalb blieb es bei der Abweisung der Beweisanträge.

g) Zusammenfassend lässt die Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel keine unüberwindbaren Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten offen.

11. a) aa) Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, liegt nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung vor.

bb) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verant­wortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit der dieser über das fremde Vermögen verfügen kann. Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung derjenigen spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt (zum Ganzen: BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.w.H.).

cc) Der Verwaltungsrat hat insbesondere für die Oberleitung der Gesellschaft, die Festlegung der Organisation sowie für die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung zu sorgen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 3 OR). Die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (Art. 717 Abs. 1 OR).

Nach Rechtsprechung und Lehre ist der Sorgfaltsmassstab objektiviert. Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird mit dem Verhalten verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, vernunftgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann (BGE 139 III 24, 26 E. 3.2 m.w.H.). Die Zahlung einer Nichtschuld oder eines Betrags, der über das Geschuldete hinausgeht, ist zu unterlassen (Watter/Pellanda, in: Watter/‌Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. A. 2024, Art. 717 OR N 10b).

Die Treuepflicht geht über die Sorgfaltspflicht hinaus und verpflichtet Verwaltungsratsmitglieder insbesondere dazu, ihre eigenen Interessen sowie diejenigen ihnen nahestehender Personen hinter die Interessen der Aktiengesellschaft zurückzustellen. Sie haben Handlungen zu unterlassen, die den Interessen der Gesellschaft schaden könnten. Ebenso sind Verhaltensweisen zu vermeiden, bei denen typischerweise ein Konflikt zwischen eigenen Interessen und derjenigen der Gesellschaft besteht oder entstehen könnte. Mit anderen Worten ist sicherzustellen, dass die Interessen der Aktiengesellschaft jederzeit Vorrang haben (Watter/Pellanda, in: Watter/‌Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. A. 2024, Art. 717 OR N 15 f.).

b) aa) Die Vor­instanz sah die Tatbestandsmässigkeit von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB betreffend den angeklagten Sachverhalt gegenüber den Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 5 als erfüllt an (angf. Urteil E. II. 1.9–1.12; E. II 2.7–2.13; E. II 3.6–3.12; E. II 4.7–4.13).

bb) Die Verteidigung machte geltend, die Würdigung der Vor­instanz trage den schuld- und gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen im Zusammenhang mit der Entstehung und Behandlung eines Honoraranspruchs unzureichend Rechnung. Es liege eine falsche Rechtsanwendung bzw. eine Rechtsverletzung vor. Die Vor­instanz habe in den Barbezügen, die nicht bestimmten Rechnungen zugeordnet werden könnten, eine pflichtwidrige Tathandlung erkannt. Diese Betrachtungsweise greife jedoch zu kurz. Der Beschuldigte habe als Verwaltungsrat die unübertragbare Pflicht zur Organisation der Gesellschaft sowie zur Ausgestaltung des Rechnungswesens innegehabt. Dazu gehöre auch die Erfüllung der Gesellschaftspflichten, insbesondere die ordnungsgemässe Begleichung berechtigter Rechnungen und Forderungen. Die Leistung von Kostenvorschüssen oder Akontozahlungen für erbrachte Leistungen zugunsten der Aktiengesellschaft sei im Geschäftsverkehr üblich und unter Umständen sogar geboten. Solche Handlungen seien Teil einer ordnungsgemässen Geschäftsführung durch den Verwaltungsrat. Soweit tatsächliche Leistungen erbracht worden seien, sei dem Beschuldigten ein entsprechender Honoraranspruch erwachsen. Durch die Barbezüge hätten sich zwar die Aktiven der Gesellschaft vermindert, jedoch im gleichen Umfang auch die Passiven, weshalb kein Schaden entstanden sei. Die genaue Schadensbestimmung sei Tatbestandsvoraussetzung und erforderlich für die Festlegung der Deliktssumme. Der Beschuldigte habe im Rahmen seiner Einvernahmen ausgeführt, dass die Bezüge der Sicherstellung der Erfüllung seiner Forderungen aus Aufwand und Provisionen sowie der Begleichung von Drittverpflichtungen gedient hätten. Dies ergebe sich auch aus den an der Hauptverhandlung eingereichten Honorarnoten. Die Vor­instanz habe Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB falsch angewandt, wenn sie davon ausgehe, dass mangels Rechnungen kein Anspruch des Beschuldigten bestanden habe und die Bezüge deshalb pflichtwidrig erfolgt seien, weil kein Honorar- oder Provisionsanspruch vorgelegen habe (KG-act. 33/2 Rn. 28–41). Auch subjektiv sei der Tatbestand nicht erfüllt, da weder ein Vorsatz hinsichtlich einer Pflichtwidrigkeit noch eine Bereicherungsabsicht ersichtlich sei (KG-act. 33/2 Rn. 55).

c) aa) Gemäss den Handelsregisterauszügen der Gesellschaften amtete der Beschuldigte bei der Privatklägerin 1 vom 25. November 2013 bis zum 22. Oktober 2018, bei der Privatklägerin 2 vom 15. März 2016 bis zum 24. Juni 2019, bei der Privatklägerin 3 vom 16. März 2016 bis zum 24. Juni 2019 sowie bei der Privatklägerin 5 vom 7. Dezember 2015 bis zum 27. März 2019 jeweils als Verwaltungsratspräsident beziehungsweise als Liquidator mit Einzelunterschrift. Der Beschuldigte war somit im anklagerelevanten Zeitraum Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bei den Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 5, weil er als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung über deren Vermögen verfügen konnte.

bb) Aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass auf die vom Beschuldigten an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Honorarnoten nicht abgestellt werden kann und es nicht glaubhaft erscheint, dass die darin ausgewiesenen Leistungen oder andere Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Gemäss dem festgestellten Sachverhalt bezog der Beschuldigte bei den Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 5 die angeklagten Beträge ohne geschäftsmässigen Grund (vgl. E. 5.g, E. 6.i, E. 8.i, E. 9.g oben). Als Verwaltungsrat war der Beschuldigte für die Organisation sowie die Ausgestaltung des Rechnungswesens verant­wortlich (vgl. E. 11.a.cc oben). Indem er Bezüge von den Konten der Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 5 tätigte, ohne hierfür eine entsprechende Leistung erbracht zu haben, fügte er diesen Gesellschaften einen Schaden zu. Die Zahlung einer Nichtschuld stellt sowohl eine Verletzung der Sorgfaltspflicht als auch der Treuepflicht im Sinne von Art. 717 Abs. 1 OR dar und somit eine tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich ferner, dass der Beschuldigte als Verwaltungsrat der Privatklägerin 2 die Steuerrechnungen für die Steuerperioden 2016 und 2017 trotz mehrfacher Zahlungserinnerungen, Mahnungen und Betreibungsankündigungen nicht beglich. Der Privatklägerin 2 entstanden dadurch infolge von Mahn-, Inkasso- und Betreibungsgebühren Mehrkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 18’729.29 (vgl. E. 7 oben). Als Verwaltungsrat war der Beschuldigte für die Organisation und Ausgestaltung des Rechnungswesens der Privatklägerin 2 verant­wortlich (Art. 716a Ziff. 1 Abs. 1 bis Abs. 3 OR) und verfügte über Zugriff auf deren Bankkonto. Von einer vernunftgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation kann erwartet werden, dass die Steuerrechnungen rechtzeitig bezahlt worden wären. Durch die Nichtbezahlung der Steuerforderungen fügte der Beschuldigte der Privatklägerin 2 einen finanziellen Schaden zu. Sein Verhalten stellt somit sowohl eine Verletzung von Art. 716a Ziff. 1 Abs. 1 bis Abs. 3 OR sowie der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 717 Abs. 1 OR und damit eine tatbestandsmässige Handlung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar.

cc) Durch die vom Beschuldigten ohne geschäftsmässigen Grund vorgenommenen Bezüge verminderten sich die Aktiven der Privatklägerinnen, wodurch diesen ein entsprechender Vermögensschaden entstand. Der Schaden belief sich bei der Privatklägerin 1 auf Fr. 159’045.61 und EUR 20’105.65, bei der Privatklägerin 2 auf Fr. 732’631.50 und EUR 79’455.00, bei der Privatklägerin 3 auf Fr. 173’688.40 und bei der Privatklägerin 5 auf EUR 64’778.37. Darüber hinaus reduzierten sich die Aktiven der Privatklägerin 2 infolge der vom Beschuldigten nicht beglichenen Steuerrechnungen für die Steuerperioden 2016 und 2017, wodurch ihr ein zusätzlicher Schaden in der Höhe von Fr. 18’729.30 entstand.

dd) In subjektiver Hinsicht muss es dem Beschuldigten als Rechtsanwalt bewusst gewesen sein, dass er als Verwaltungsrat ohne geschäftsmässigen Grund keine Bezüge bei den Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 5 tätigen durfte. Wer Zahlungen an sich selbst vornimmt, ohne entsprechende Leistungen erbracht zu haben, muss sich auch des dadurch verursachten Schadens sowie der daraus resultierenden unrechtmässigen Bereicherung bewusst sein.

Ebenso muss es dem Beschuldigten als Rechtsanwalt bekannt gewesen sein, dass er als Verwaltungsrat der Privatklägerin 2 für die fristgerechte Begleichung der Steuerrechnungen der Steuerperioden 2016 und 2017 zu sorgen hatte. Durch das Unterlassen der Zahlungen nahm der Beschuldigte die dadurch entstandenen Mehrkosten infolge von Mahn-, Inkasso- und Betreibungsgebühren zumindest in Kauf.

ee) Zusammenfassend ist der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3) gegenüber den Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 5 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte handelte als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung (mit Ausbildung als Rechtsanwalt) wissentlich und willentlich, indem er die angeklagten Bezüge ohne geschäftsmässigen Grund, mithin ohne entsprechende Rechnungsstellung, tätigte und sich dadurch unrechtmässig bereicherte. Ebenso ist der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (ohne Bereicherungsabsicht) gegenüber der Privatklägerin 2 sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt, indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die Steuerrechnungen der Steuerperioden 2016 und 2017 nicht bezahlte und die dadurch entstandenen Mehrkosten zumindest in Kauf nahm.

12. a) aa) Der Verletzung des Berufsgeheimnisses macht sich schuldig, wer als Rechtsanwalt ein Geheimnis offenbart, das ihm infolge seines Berufs anvertraut worden ist oder das er in dessen Ausübung wahrnahm (Art. 321 Ziff. 1 StGB).

bb) Als Täter kommen Anwälte in Betracht, die Inhaber eines entsprechenden Fähigkeitsausweises sind. Strafrechtlich geschützt wird das Offenbaren eines fremden Geheimnisses. Unter einem Geheimnis ist jede Tatsache zu verstehen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat, das er gewahrt wissen will. Angesichts der zentralen Bedeutung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht ist der Begriff des Geheimnisses weit auszulegen. Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung von der Klientschaft anvertraut wurde (Art. 13 Abs. 1 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]). Zum Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses gehört bereits der blosse Umstand des Bestehens eines Mandatsverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Klient (BGE 2C_439/2017 E. 3.2). Voraussetzung ist zudem, dass das Geheimnis dem Geheimnisträger im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut wurde oder er es in deren Ausübung wahrnahm. Die Tathandlung besteht im Offenbaren solcher Geheimnisse, die der Anwalt in Ausübung seiner Tätigkeit erfahren oder die ihm anvertraut wurden. Eine Offenbarung liegt bereits vor, wenn der Geheimnisträger die geheime Tatsache einer zur Kenntnisnahme nicht ermächtigten Drittperson mitteilt oder ihr deren Kenntnisnahme ermöglicht. Ein Geheimnis gilt selbst dann als offenbart, wenn der Empfänger die geheime Tatsache bereits kennt oder vermutet, sofern seine ungesicherten oder unvollständigen Kenntnisse dadurch bestätigt oder ergänzt werden (zum Ganzen: Oberholzer, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 321 StGB N. 3 ff. m.w.H.).

cc) Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbarte (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Rechtfertigungsgründen kommt im Zusammenhang mit der Verletzung des Berufsgeheimnisses erhebliche Bedeutung zu, wobei insbesondere die Einwilligung des Berechtigten im Vordergrund steht. Diese bedarf keiner besonderen Form und kann auch durch konkludentes Verhalten erteilt werden (BGE 98 IV 217 E. 2). So genügt es etwa für eine Befreiung vom Berufsgeheimnis, wenn der Berechtigte den Geheimnisträger als Zeugen in einem Verfahren benennt (BGE 97 II 369).

dd) Strafbar ist nur die vorsätzliche Verletzung des Berufsgeheimnisses. Der Täter muss die Tatsache in Kenntnis ihres Geheimnischarakters und im Bewusstsein seiner Schweigepflicht offenbaren oder die Offenbarung zumindest in Kauf nehmen (Oberholzer, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 321 StGB N 21).

b) Die Vor­instanz erachtete den Tatbestand von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt zum Nachteil des Privatklägers 5 als erfüllt (angef. Urteil E. II. 5.5–5.7). Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung Rechtfertigungsgründe des Beschuldigten geltend. Der Privatkläger 5 habe den Beschuldigten durch die Einleitung des Honorarrückforderungsprozesses konkludent vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Mit der Erhebung einer Klage, durch die der Klient selbst den Bestand des Mandatsverhältnisses offenlege, bestehe kein schützenswertes Interesse mehr an der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn im Rahmen eines vom Klienten eingeleiteten Verfahrens der Geheimnisträger in diesem Zusammenhang Handlungen gegenüber anderen Behörden oder Gerichten, wie etwa einem Betreibungsamt, vornehme (KG-act. 33/2 Rn. 106–109).

c) aa) Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt (und ist immer noch) als Rechtsanwalt im kantonalen Anwaltsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Gemäss dem festgestellten Sachverhalt reichte er beim Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 7 zusammen mit seinem Betreibungsbegehren eine Honorarnote vom 8. Juli 2019 ein, die das Mandat des Privatklägers 5 betraf (vgl. E. 10 oben). Aus dieser Honorarnote geht hervor, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 4 ein Mandatsverhältnis bestand und der Beschuldigte den Privatkläger in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegen die AB.________ AG vertrat. Diese Informationen unterstehen dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses, da sie dem Beschuldigten in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit von seinem Klienten anvertraut wurden. Durch die Einreichung der Honorarnote vom 8. Juli 2019 beim Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 7 offenbarte der Beschuldigte dieses Geheimnis gegenüber Drittpersonen, die zur Kenntnisnahme nicht befugt waren.

bb) Die Verteidigung machte geltend, der Privatkläger 4 habe konkludent in die Offenbarung des Geheimnisses eingewilligt, indem er vor Einreichung des Betreibungsbegehrens beim Bezirksgericht Höfe eine Forderungsklage gegen den Beschuldigten erhoben habe. Sie stützte ihre Argumentation auf das Bundesgerichtsurteil 97 II 369, wonach eine Befreiung vom Berufsgeheimnis bereits dann vorliegt, wenn die berechtigte Person den Geheimnisträger als Zeugen im Prozess benennt. In jenem Fall bezog sich die konkludente Einwilligung jedoch auf dasselbe Verfahren und somit auf dieselbe Behörde. Nähme man an, dass jede Offenlegung eines Geheimnisses gegenüber einer Behörde zugleich eine konkludente Einwilligung zur Offenbarung gegenüber sämtlichen anderen Behörden impliziert, würde der Schutzgehalt des Anwaltsgeheimnisses weitgehend ausgehöhlt. Folglich kann in der Einleitung des Honorarprozesses durch den Privatkläger 4 gegenüber dem Beschuldigten beim Bezirksgericht Höfe keine konkludente Einwilligung zur Offenbarung des Geheimnisses gegenüber dem Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 7 erblickt werden.

cc) In subjektiver Hinsicht muss sich der Beschuldigte als Rechtanwalt sowohl des Geheimnischarakters der Honorarnote vom 8. Juli 2019 als auch seiner daraus resultierenden Schweigepflicht bewusst gewesen sein. Diese Pflicht gehört zum Einmaleins jeden Rechtsanwalts. Dennoch legte er die Honorarnote dem Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 7 offen.

dd) Zusammenfassend ist der Tatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses zum Nachteil des Privatklägers 5 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, indem der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt die Honorarnote vom 8. Juli 2019 dem Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 7 einreichte und dadurch wissentlich sowie willentlich Informationen des Privatklägers 5 mit Geheimnischarakter offenbarte.

d) Damit ist der Beschuldigte der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 5, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowie der Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 Abs 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 4 schuldig zu sprechen.

13. a) Der Beschuldigte beging die Delikte zwischen Januar 2016 und Januar 2020. Das alte Sanktionenrecht war bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft. Nach Art. 34 Abs. 1 aStGB konnte eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze betragen, und die Voraussetzungen für die Verhängung einer kurzen (unbedingten) Freiheitsstrafe waren strenger ausgestaltet (vgl. Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). Beging der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Tatzeitraum der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den nicht bezahlten Steuerforderungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 erstreckte sich vom 2. März 2018 bis zum 23. August 2019. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses erfolgte am 3. Januar 2020. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wären für diese beiden Delikte, entgegen der Auffassung der Vor­instanz, Geldstrafen und keine Freiheitsstrafen auszusprechen (vgl. E. 13.d unten). Das alte Sanktionenrecht hätte somit grundsätzlich Auswirkungen auf deren Beurteilung und wäre für den Beschuldigten milder, weil es Geldstrafen bis zu 360 Tagesätzen erlaubte sowie erhöhte Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe enthielt. Weil die genannten Tatzeitpunkte (2. März 2018 bis 23. August 2019 betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung und 3. Januar 2020 betreffend die Verletzung des Berufsgeheimnisses) jedoch nach dem 31. Dezember 2017, mithin nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts liegen, stellt sich diesbezüglich die Frage der lex mitior nicht. Die übrigen Delikte fallen zwar teilweise in den zeitlichen Anwendungsbereich des alten Sanktionenrechts, doch ist hierfür, in Übereinstimmung mit der Vor­instanz, eine längere Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. E. 13.d unten). Die Bestimmungen des alten Sanktionenrechts betreffend die Höhe der Tagessätze für Geldstrafen sowie die Voraussetzungen für kurze unbedingte Freiheitsstrafen fänden für den Beschuldigten mithin auch unter Anwendung des alten Sanktionenrechts keine Anwendung und wären daher auch nicht milder. Sie sind deshalb nicht zu berücksichtigen.

b) Die Vor­instanz verhängte für die Delikte der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

c) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt das Gericht bei der Ausfällung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart berücksichtigt es neben dem Verschulden des Täters die Angemessenheit der Strafe, deren Auswirkungen auf den Täter und seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention (BGE 147 IV 241 E. 3).

bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeutung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt. Das Gericht bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist es aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6).

cc) Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorstrafen, Ansehen, Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit [vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1) führt sodann zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Strafe. Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verant­wortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A 2021, Art. 47 StGB N 25 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besonderen Leistungen dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 lV 1 E. 2.6.2).

dd) Erfüllte der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des Falls verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

ee) Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausspräche (sogenannte konkrete Methode). Dass die mass­gebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGer 6B_141/2021 E. 1.3.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 E. 4.5.2; BGer 6B_196/2021 E. 5.4.3; BGer 6B_1397/2019 E. 3.4 je mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und es ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_265/2017 E. 4.3; BGer 6B_466/2013 E. 2.3.2; BGer 6B_865/2009 E. 1.6.1).

d) aa) Die Vor­instanz begründete die Wahl der Freiheitsstrafe als Sanktionsart für sämtliche Delikte mit dem Verschulden des Beschuldigten sowie dem engen sachlichen Zusammenhang der Taten. Eine Geldstrafe wäre nach Auffassung der Vor­instanz nicht mehr schuldangemessen und zweckmässig (angefochtenes Urteil, E. III. 2). Weder die Verteidigung noch die Privatklägerschaft beanstandeten die Strafzumessung (vgl. KG-act. 33/2; KG-act. 33/4; KG-act. 33 S. 40 f.). Der Beschuldigte erklärte jedoch anlässlich seiner Befragung in der Berufungsverhandlung, er sei entsetzt gewesen zu lesen, dass für die Verletzung des Berufsgeheimnisses eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Monat ausgesprochen werden solle (KG-act. 33, Frage/Ant­wort Nr. 68).

bb) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (KG-act. 17). Er ist 55 Jahre alt und lebt zusammen mit seiner Lebenspartnerin in Österreich. Gemäss seinen eigenen Angaben unterstützt er seine 86-jährigen Mutter finanziell (KG-act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 13–15). Er arbeitet als Anwalt und amtete zusätzlich als Verwaltungsrat, woraus er ein monatliches Einkommen von rund Fr. 10’000.00 erzielt. Sein Vermögen beträgt etwa Fr. 2 Mio., das er in seine Liegenschaft in Österreich investierte. Schulden bestehen keine (KG-act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 4 ff.).

cc) Eine Freiheitsstrafe würde sich negativ auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie auf die soziale Situation seiner Lebenspartnerin und seiner Mutter auswirken. Solche Einschränkungen sind jedoch mit jeder Freiheitsstrafe verbunden. Weil der Beschuldigte keine Unterstützungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern hat und keine aussergewöhnlichen persönlichen Umstände bestehen, ist er durch eine Freiheitsstrafe nicht in besonderem Masse betroffen. Zwar ist der Beschuldigte nicht vorbestraft, er wurde jedoch in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Verwaltungsrat, und damit in einem besonderen Vertrauensverhältnis, gegenüber mehreren Privatklägerinnen über mehrere Jahre hinweg (2016 bis 2019) straffällig (vgl. E. 5, E. 6, E. 8 und E. 9 oben). Angesichts der Anzahl und Regelmässigkeit der Taten sowie unter Berücksichtigung des Verschuldens (vgl. E. 13.f ff. unten) erscheint für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 5 einzig die Verhängung einer Freiheitsstrafe als schuldangemessen und geeignet, genügend präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken und ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben weiterhin als Rechtsanwalt und Verwaltungsrat tätig ist (KG‑act. 33, Frage/Ant­wort Nr. 4–5). Für diese vier Delikte ist demnach eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen (vgl. E. 13 f. ff. unten). Dagegen erscheint für die ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den nicht bezahlten Steuerforderungen der Privatklägerin 2 sowie für die Verletzung des Berufsgeheimnisses, angesichts des geringeren Verschuldens, eine Freiheitsstrafe nicht angemessen. So beträgt der Deliktsbetrag bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend die Steuerforderungen lediglich Fr. 18’233.45 und ist daher im untersten Verschuldensbereich anzusiedeln. Bei der Verletzung des Berufsgeheimnisses handelte es sich sodann lediglich um die Offenbarung einer Honorarnote gegenüber dem Stadtammann- und Betreibungsamt. Auch diese Tathandlung befindet sich somit im untersten Verschuldensbereich. In Bezug auf diese beiden Delikte ist eine Geldstrafe deshalb ausreichend, um die erforderliche präventive Wirkung zu erzielen und den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Für sie ist daher eine Gesamtgeldstrafe auszusprechen (vgl. E. 13.j.bb unten).

e) Die ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht. Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Privatklägerin 2 stellt aufgrund der Höhe des Deliktsbetrags das schwerste der Delikte dar. Folglich ist die Einsatzstrafe anhand dieses Delikts festzulegen.

f) aa) Die Vor­instanz erachtete für die ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den unrechtmässig getätigten Geldbezügen zum Nachteil der Privatklägerin 2 eine Einsatzstrafe von 14 Monaten als angemessen (angefochtenes Urteil, E. III.3.2).

bb) In objektiver Hinsicht sind die Deliktssummen von Fr. 732’631.50 und EUR 79’455.00, im Vergleich zu anderen möglichen Deliktsbeträgen, im mittleren Verschuldensbereich anzusiedeln. Straferhöhend wirkt, dass der Beschuldigte sein Vertrauensverhältnis als Verwaltungsrat sowie als Rechtsanwalt gegenüber der Privatklägerin 2 ausnutzte und über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr regelmässig unrechtmässige Bezüge tätigte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus eigennützigen, finanziell motivierten Beweggründen und offenbarte damit eine ausgeprägte kriminelle Energie, was ebenfalls straferhöhend zu würdigen ist. Hinzu kommt, dass er die Tat bis heute bestreitet und keine Einsicht oder Reue erkennen lässt. Insgesamt ist das Verschulden als nicht mehr leicht einzuordnen. Dem Verschulden entsprechend ist die Einsatzstrafe an der oberen Grenze des unteren Drittels des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) festzusetzen, mithin auf 17 Monate.

g) aa) Die Vor­instanz erachtete für die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Privatklägerin 1 eine Asperation der Einsatzstrafe um drei Monate als angemessen (angef. Urteil, E. III.3.3.1).

bb) In objektiver Hinsicht handelt es sich zwar auch hier bei den Deliktssummen von EUR 159’045.61 und EUR 20’105.65 um nicht mehr vernachlässigbare Beträge. Im Vergleich zu anderen möglichen Deliktssummen, insbesondere im Vergleich zur Privatklägerin 2, sind diese Summen aber im unteren Verschuldensbereich anzusiedeln. Straferhöhend wirkt indessen, dass der Beschuldigte sein Vertrauensverhältnis als Verwaltungsrat und Rechtsanwalt gegenüber der Privatklägerin 2 ausnutzte und über einen Zeitraum von rund zwei Jahren regelmässig unrechtmässige Bezüge tätigte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus eigennützigen, finanziellen Motiven und offenbarte damit eine ausgeprägte kriminelle Energie, was straferhöhend zu würdigen ist. Hinzu kommt, dass er die Tat bis heute bestreitet und keine Einsicht oder Reue erkennen lässt. Insgesamt ist das Verschulden als noch eher leicht einzuordnen, weshalb eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens, mithin von 8 Monaten, angemessen erschiene.

Das verletzte Rechtsgut des Vermögens und die Vorgehensweise des Beschuldigten entsprechen im Wesentlichen denjenigen im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung gegenüber der Privatklägerin 2 (vgl. E. 13.f.bb oben) und weisen einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang auf. Nichtsdestotrotz richteten sich die Delikte nicht gegen dieselbe Privatklägerin und hingen nicht voneinander ab, sondern waren weitgehend selbständig. Daher rechtfertigt sich eine Asperation der Einsatzstrafe um 4 Monate.

h) aa) Die Vor­instanz erachtete für die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Privatklägerin 3 eine Asperation der Einsatzstrafe um drei Monate als angemessen (angef. Urteil, E. III.3.3.2).

bb) In objektiver Hinsicht bewegt sich die Deliktssumme von Fr. 173’688.40 im Bereich der Deliktssumme der Privatklägerin 1 und ist somit ebenfalls dem unteren Verschuldensbereich zuzuordnen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zur Privatklägerin 1 verwiesen werden, die sinngemäss auch für die Privatklägerin 3 gelten (vgl. E. 13.g oben). Insgesamt ist das Verschulden als noch eher leicht einzuordnen, weshalb auch hier eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens, mithin von 8 Monaten, angemessen erschiene. Diese ist infolge Asperation auf 4 Monate zu reduzieren (vgl. E. 13.g. oben).

i) aa) Die Vor­instanz erachtete für die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Privatklägerin 5 eine Asperation der Einsatzstrafe um zwei Monate als angemessen (angef. Urteil, E. III.3.3.2).

bb) In objektiver Hinsicht ist die Deliktssumme von EUR 64’778.37 im Vergleich zu den übrigen Privatklägerinnen dem unteren Verschuldensbereich zuzuordnen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zur Privatklägerin 1 verwiesen werden, die sinngemäss auch für die Privatklägerin 4 gelten (vgl. E. 13.g oben). Insgesamt ist das Verschulden als noch leicht einzuordnen, weshalb auch hier eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens, mithin von 4 Monaten, angemessen erschiene. Diese ist infolge Asperation auf 2 Monate zu reduzieren (vgl. E. 13.g oben).

j) aa) Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was strafzumessungsneutral zu behandeln ist (vgl. KG-act. 17). Seine persönlichen Verhältnisse sind im Wesentlichen ebenfalls als neutral zu beurteilen. Der 55-jährige Beschuldigte lebt zusammen mit seiner Lebenspartnerin. Gemäss eigenen Aussagen unterstützt er seine 86-jährigen Mutter finanziell und verdient monatlich Fr. 10’000.00. Er hat ein Vermögen von Fr. 2 Mio. und keine Schulden (vgl. E. 13.d.bb oben). Reue oder Einsicht zeigte er nicht. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist ebenso wenig ersichtlich. Die Täterkomponenten haben mithin keinen Einfluss auf die auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe für die Delikte der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 5.

bb) Insgesamt ergäbe sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 27 Monaten für die Delikte der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 5 (17 Monate Einsatzstrafe, asperiert durch je 4 Monate betreffend die Delikte zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 3 und 2 Monate betreffend das Delikt zum Nachteil der Privatklägerin 5). Hinzu käme eine Gesamtgeldstrafe für die Delikte der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den nicht bezahlten Steuerrechnungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowie für die Verletzung des Berufsgeheimnisses, da für diese Delikte, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 13.d.cc oben), eine Freiheitsstrafe nicht angemessen erscheint. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittel­instanz Entscheide jedoch nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen wurde. Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 146 IV 311 E. 3.6.3 m.w.H.). Die Anordnung einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie einer zusätzlichen Gesamtgeldstrafe für die ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den Steuerforderungen und die Verletzung des Berufsgeheimnisses würde eine Verschlechterung des vor­instanzlichen Urteils darstellen. Die weitere Prüfung der auszufällenden Geldstrafe kann daher offenbleiben, und es ist zugunsten des Beschuldigten bei der von der Vor­instanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bleiben.

cc) Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen.

14. a) Die Vor­instanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe (angef. Urteil E. III. 3.5). Dieser äusserte sich hinsichtlich des Vollzugs der Strafe im Falle eines Schuldspruchs nicht (vgl. KG-act. 33/2). In Anwendung des Grundsatzes reformatio in peius, wonach ein Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abgeändert werden darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen wurde (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist der vor­instanzlich ausgefällte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu bestätigten. Eine diesbezügliche Prüfung der vor­instanzlichen Erwägungen erübrigt sich somit.

b) aa) Die Vor­instanz setzte die Probezeit auf vier Jahre fest, weil es sich angesichts der über mehreren Jahren dauernden Delinquenz des Beschuldigten mit mehreren Geschädigten anzeige, den Restbedenken mit der Ansetzung einer längeren Probezeit Rechnung zu tragen (angef. Urteil E. III. 3.5). Der Beschuldigte äusserte sich auch betreffend die Länge der Probezeit im Falle eines Schuldspruchs nicht (vgl. KG-act. 33/).

bb) Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Mass­gebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (Schneider/Garré, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 44 StGB N 4).

cc) Obschon eine bedingte Strafe auszusprechen ist und deshalb eine günstige Legalprognose vermutet wird (vgl. E. 14 oben), darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass er während mehreren Jahren (zwischen 2016 und 2019) delinquierte und dasselbe Vorgehen gegenüber mehreren Geschädigten anwandte. Der Beschuldigte zeigt bis heute keine Einsicht in seine Taten und ist nach wie vor überzeugt davon, dass sein Verhalten nicht strafbar ist. Dies lässt Restbedenken bestehen, dass sich der Beschuldigte auch in Zukunft wieder gleich verhalten wird. Überdies läuft gegen den Beschuldigten ein weiteres Strafverfahren betreffend Betrug und Nötigung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (KG-act. 17). Dies zeigt, dass er seit dem erstinstanzlichen Urteil erneut mit den Strafbehörden in Kontakt kam. Um diesen Restbedenken und der Gefahr allfälliger Rückfälle entgegenzuwirken, rechtfertigt es sich, die Probezeit im oberen, aber nicht im obersten Rahmen festzulegen, weshalb vier Jahre angemessen erscheinen und das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich zu bestätigen ist.

15. a) Die Vor­instanz sprach der Privatklägerin 1 Zivilforderungen im Betrag von EUR 159’045.61 zzgl. Zins zu 5 % seit 23. Juli 2018 und Fr. 20’105.65 zzgl. Zins zu 5 % seit 22. Februar 2017, der Privatklägerin 2 Fr. 751’360.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 21. Mai 2019 und EUR 79’455 zzgl. Zins zu 5 % seit 21. Mai 2019, der Privatklägerin 3 Fr. 173’688.40 zzgl. Zins zu 5 % seit 21. Mai 2019 und der Privatklägerin 5 EUR 64’778.37 zzgl. Zins zu 5 % seit 23. Februar 2017 zu (angef. Urteil E. V.).

b) Der Beschuldigte beantragte, die Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 5 seien allesamt abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Bei einem Freispruch seien die Zivilforderungen aufgrund fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit abzuweisen. Im Falle eines Schuldspruchs sei aufgrund der Komplexität und des Umfangs der vom Beschuldigten erbrachten Dienstleistungen die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs der Privatklägerinnen unverhältnismässig aufwendig, da Beweise über jede erbrachte Dienstleistung erhoben werden müssten. Dies sei nur in einem ordentlichen Zivilverfahren möglich (KG-act. 33/2 Rn. 113–115). Die Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 5 verlangen die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vor­instanzlichen Urteils (KG-act. 33/4 und KG-act. 33 S. 40).

c) aa) Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Ansprüche „aus der Straftat“ sind namentlich solche, die sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen, mithin in erster Linie Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR (Dolge, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 122 StPO N 66). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschuldigte ist vollumfänglich schuldig zu sprechen (vgl. E. 12.d), weshalb über die geltend gemachten Zivilklagen zu entscheiden ist.

bb) Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers voraus (BGE 132 III 122 E. 4.1). Ein Schaden ist eine ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen (gleichzeitigen) Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses (sog. Differenztheorie; BGE 132 III 321 E. 2.2.1 m.w.H.). Zwischen einem haftungsbegründenden Umstand und dem Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, muss als weitere Haftungsvoraussetzung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (BGE 142 IV 237 E. 1.5.1 und E. 1.5.2). Ferner muss eine Widerrechtlichkeit vorliegen. Eine Schadenszufügung ist insbesondere dann widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemein gesetzliche Pflicht verstösst. Die Verschuldenshaftung nach Art. 41 Abs. 1 OR setzt als weitere Voraussetzung ein Verschulden des Haftpflichtigen voraus. Ein solches liegt vor, wenn jemand mit Absicht handelt (Zum Ganzen: Kessler, in: Widmer Lüchinger/‌Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 2c ff.). Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis auswirkte. Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 OR 5 % (BGE 129 IV 149 E. 4.1 – E. 4.3 m.w.H.).

d) aa) Die Privatklägerinnen 1 und 5 beantragten, das vor­instanzliche Urteil sei zu bestätigen und der Beschuldigte somit zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz im Umfang von EUR 159’045.61 zzgl. Zins zu 5 % seit 23. Juli 2018 und Fr 20’105.65 zzgl. Zins zu 5 % seit 22. Februar 2017 und der Privatklägerin 5 Schadenersatz im Umfang von EUR 64’778.37 zzgl. Zins zu 5 % seit 23. Februar 2017 zuzusprechen (KG-act. 33/4 S. 2).

bb) Wie sich aus dem erstellten Sachverhalt ergibt, tätigte der Beschuldigte von den Konten der Privatklägerin 1 Geldbezüge von insgesamt EUR 159’045.61 und Fr. 20’105.65 sowie von denjenigen der Privatklägerin 5 insgesamt EUR 64’778.37 ohne geschäftsmässigen Grund (vgl. E. 5 und E. 9 oben). Damit verursachte der Beschuldigte bei den Privatklägerinnen 1 und 5 eine ungewollte Vermögensminderung (Verminderung der Aktiven) und mithin einen Schaden im Sinne der Differenztheorie. Die unberechtigten Geldbezüge des Beschuldigten stellen eine unabdingbare Voraussetzung für den Schaden dar und sind nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, die Verminderung der Aktiven herbeizuführen. Der Beschuldigte machte sich mit seinem Verhalten vorsätzlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig (vgl. E. 11 oben), weshalb die Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens ebenfalls vorliegen und die Privatklägerinnen 1 und 5 entsprechend zu entschädigen sind.

cc) Die Vor­instanz sprach der Privatklägerin 1 für die Schadenersatzforderung von EUR 159’045.61 einen Zins von 5 % seit dem 23. Juli 2019 sowie für die Forderung von Fr. 20’105.65 einen Zins von 5 % seit dem 22. Februar 2017 zu. Der Privatklägerin 5 sprach sie für die Schadenersatzforderung von EUR 64’778.37 einen Zins von 5% seit dem 23. Februar 2017 zu. Am 23. Juli 2019 erfolgte der letzte Bezug des Beschuldigten vom EUR-Konto und am 22. Februar 2017 vom CHF-Konto der Privatklägerin 1 sowie am 23. Februar 2017 vom EUR-Konto der Privatklägerin 5. Zu diesen Zeitpunkten wirkte sich der Schaden für die Privatklägerin 1 von insgesamt EUR 159’045.61 und Fr. 20’105.65 sowie für die Privatklägerin 5 von EUR 64’778.37 aus. Dementsprechend ist ihnen ab diesen Zeitpunkten ein Zins von 5 % zuzusprechen.

e) aa) Auch die Privatklägerinnen 2 und 3 beantragten, das vor­instanzliche Urteil hinsichtlich der Zivilforderungen zu bestätigen und den Beschuldigten zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 751’360.80 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. Mai 2019 sowie von EUR 79’455.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem gleichen Datum und der Privatklägerin 3 Schadenersatz in Höhe von Fr. 173’688.40 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. Mai 2019 zuzusprechen (KG-act. 4 S. 2, STK 2024 24).

bb) Wie sich aus dem erstellten Sachverhalt ergibt, bezog der Beschuldigte von der Privatklägerin 2 insgesamt Fr. 751’360.80 und EUR 79’455.00 sowie von der Privatklägerin 3 insgesamt Fr. 173’688.40 ohne geschäftsmässigen Grund (vgl. E. 6 und E. 8 oben). Damit verursachte der Beschuldigte bei den Privatklägerinnen 2 und 3 eine ungewollte Vermögensminderung (Verminderung der Aktiven) und damit einen Schaden im Sinne der Differenztheorie. Die unberechtigten Geldbezüge des Beschuldigten waren eine unabdingbare Vor­aussetzung für den Schaden und sind nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, diese ungewollte Vermögensminderung herbeizuführen. Der Beschuldigte machte sich mit seinem Verhalten vorsätzlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig (vgl. E. 11 oben), weshalb die Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens ebenfalls vorliegen und die Privatklägerinnen 2 und 3 entsprechend zu entschädigen sind.

cc) Die Vor­instanz sprach der Privatklägerin 2 für die Schadenersatzforderung von Fr. 751’360.80 und EUR 79’455.00 einen Zins von 5 % seit dem 21. Mai 2019 sowie der Privatklägerin 3 für die Schadenersatzforderung von Fr. 173’688.40 einen Zins von 5 % seit dem 21. Mai 2019 zu. Am 21. Mai 2019 erfolgten die letzten Bezüge des Beschuldigten von den Konten der Privatklägerinnen 2 und 3, weshalb sich der Schaden der Privatklägerin 2 in Höhe von Fr. 751’360.80 und EUR 79’455.00 sowie der Privatklägerin 3 in Höhe von Fr. 173’688.40 zu diesem Zeitpunkt auswirkte und ihnen ab diesem Datum ein Zins von 5 % zuzusprechen ist.

f) Die Ausführungen der Verteidigung, wonach die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beschuldigten unabhängig von den Honorarnoten anhand des Umfangs der Projekte und der Übung im Geschäftsverkehr zu beurteilen seien, erschienen im Rahmen der gesamten Beweiswürdigung nicht überzeugend (vgl. E. 5.h, E. 6.k, E. 8j, E. 9h oben). Die Behauptung, dass aufgrund der Komplexität und des Umfangs der erbachten Dienstleistungen die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche der Privatklägerinnen unverhältnismässig aufwendig sei, da für jede erbrachte Leistung Beweise erhoben werden müssten und dies nur in einem ordentlichen Zivilverfahren möglich sei (KG-act. 33/2 Rn. 113–115), ist somit unbegründet.

g) Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, die Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 5 im Sinne der obigen Erwägungen und in Bestätigung des vor­instanzlichen Urteils (vgl. angef. Urteil, Dispositiv Ziffer 5) zu entschädigen.

16. a) Die Privatklägerinnen 2 und 3 beantragten die Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beschuldigten im Umfang der durch die Vor­instanz zugesprochenen Zivilforderungen zur Rückgabe an die Privatklägerinnen 2 und 3 sowie zur Sicherstellung der beantragten Entschädigung im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b und c StPO sowie Art. 70 Abs. 1 in fine StGB (KG-act. 4, STK 2024 24 S. 2).

b) Die Vor­instanz erkannte zusammengefasst, dass Vermögenswerte eingezogen und somit vorgängig beschlagnahmt werden könnten, wenn sie durch eine Straftat erlangt worden oder dazu bestimmt gewesen seien, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen. Vorliegend sei unklar, ob das in bar abgehobene Geld des Beschuldigten tatsächlich in einem Banksafe aufbewahrt werde oder ob dieses auf ein Konto des Beschuldigten einbezahlt worden sei. Dementsprechend seien die Voraussetzung für eine Beschlagnahme nicht erfüllt (angef. Urteil E. VI. 3).

c) Die Privatklägerinnen 2 und 3 machen geltend, dass die beantragte Beschlagnahme auch dann möglich sei, wenn der Beschuldigte das abgehobene Bargeld umgetauscht oder vermischt haben sollte. Auch Einzahlungen auf ein Bankkonto oder Überweisungen auf andere Konten stünden der beantragten Beschlagnahme nicht entgegen. Die Vor­instanz habe sich mit diesen Argumenten nicht auseinandergesetzt und damit Art. 263 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO sowie Art. 70 Abs. 1 in fine StGB verletzt (KG-act. 4 S. 2 f., STK 2024 24).

d) Gegenstände oder Vermögenswerte einer beschuldigten Person können insbesondere beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Kostendeckungsbeschlagnahme, Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) oder den Geschädigten zurückzugeben sind (Restitutionsbeschlagnahme, Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO).

aa) Die Restitutionsbeschlagnahme ist auf diejenigen Vermögenswerte beschränkt, die der geschädigten Person direkt durch die Straftat entzogen wurden (Ricklin, OFK-StPO, Art. 263 StPO N 5). Bezüglich des Umfangs der beschlagnahmefähigen Vermögenswerte sieht die bundesgerichtliche Rechtsprechung vor, dass sowohl unmittelbar aus der Straftat stammende Vermögenswerte (Originalwerte) als auch deren unechte Surrogate (Ersatzwerte) restituiert werden sollen, sofern anhand einer Papierspur (sog. Paper Trail) nachgewiesen werden kann, dass die zu beschlagnahmenden Werte an die Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte traten. Als einziehbares (unechtes) Surrogat eines Deliktserlös gilt insbesondere ein Kontoguthaben, wenn deliktisch erworbenes (z.B. gestohlenes oder veruntreutes) Bargeld auf das betreffende Konto eingezahlt wurde und eine entsprechende Transaktionsspur (aufgrund von Einzahlungsbelegen) besteht (BGer 1B_109/2016 E. 4.7 m.w.H.). Anders verhält es sich, wenn der Originalwert nicht mehr vorhanden ist und auch nicht geklärt werden kann, welcher Vermögenswert an seine Stelle trat. In diesem Fall scheiden die Einziehung des unmittelbar deliktisch erlangten Vermögenswertes oder seines Surrogates sowie deren Beschlagnahme aus (Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger Hrsg., Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 263 StPO N 45).

bb) Der Beschuldigte bezog ohne geschäftsmässigen Grund Vermögenswerte der Privatklägerinnen 2 im Umfang von Fr. 751’360.80 und EUR 79’455 sowie der Privatklägerin 3 im Umfang von Fr. 173’688.40, indem er sich diese auf seine eigenen Bankkonten überwies oder an verschiedenen Bankschaltern in bar bezog (vgl. E. 6 und 8 oben). Bezüglich der Barabhebungen gab der Beschuldigte zwar auch anlässlich der Berufungsverhandlung an, das Geld sei noch vorhanden und werde in einem Safe aufbewahrt (vgl. KG-act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 45 ff.). Da seine Aussagen jedoch nicht glaubhaft und als Schutzbehauptungen zu werten sind (vgl. E. 6.f und E. 8.f oben), ist auf diese Ausführungen nicht abzustellen. Selbst wenn das Geld noch vorhanden wäre, machte der Beschuldigte keine Angaben zum genauen Aufbewahrungsort des Bargelds, wodurch eine Beschlagnahme neben dem zweifelhaften Vorhandensein des Geldes auch aus diesem Grund nicht möglich erscheint. Bei den Überweisungen der Vermögenswerte der Privatklägerinnen 2 und 3 auf Konten des Beschuldigten handelt es sich um vermischtes Geld und somit um ein unechtes Surrogat. Zudem sind anhand der vorliegenden Kontoauszüge entsprechende Transaktionsspuren vorhanden. Da die Überweisungen jedoch in den Jahren 2016 bis 2019 erfolgten, ist davon auszugehen, dass sich die Gelder mittlerweile derart vermischten, dass zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr geklärt werden kann, ob der Originalwert der überwiesenen Beträge überhaupt noch vorhanden ist oder welche Vermögenswerte an dessen Stelle traten. Daher scheitert eine Beschlagnahme der Konten des Beschuldigten.

cc) Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beschuldigten im Umfang der durch die Vor­instanz zugesprochenen Zivilforderungen zur Rückgabe an die Privatklägerinnen 2 und 3 gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO liegen somit nicht vor.

e) aa) Mithilfe der Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO kann Vermögen der beschuldigten Person auch dann beschlagnahmt werden, wenn es nicht in Zusammenhang mit der Straftat steht, deren Abklärung Gegenstand des Strafverfahrens ist. Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nötig ist (Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Beschlagnahme darf jedoch nicht erfolgen, um allfällige Zivilforderungen des Geschädigten gegenüber der beschuldigten Person zu sichern; dies würde einen unzulässigen Gläubigerarrest darstellen. Die Kostendeckungsbeschlagnahme kommt nur in Betracht, wenn Anzeichen bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihren möglichen Zahlungsverpflichtungen vorsorglich entziehen will, etwa durch Flucht, Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens. Liegt hingegen die begründete Erwartung vor, dass die beschuldigte Person, sofern dazu imstande, im Falle einer Verurteilung für die anfallenden Kosten aufkommen wird, ist eine Beschlagnahme zur Kostendeckung unzulässig. Dies schliesst aus, dass eine solche Beschlagnahme routinemässig zu Beginn des Verfahrens vorgenommen wird (Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger Hrsg., Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 268 StPO N 2 und 9).

bb) Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er verfüge über ein Nettovermögen von Fr. 2 Mio., das er in private Immobilien investiert habe und er habe keine Schulden (KG-act. 33 Frage/Ant­wort Nr. 8 ff.). Es bestehen keine Anzeichen, dass sich der Beschuldigte seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Privatklägerschaft vorsorglich durch Flucht oder Vermögensverschiebung entzöge. So war er den Strafverfolgungsbehörden trotz seines Wohnsitzes in Österreich und der damit verbundenen erhöhten Risiken einer Verfahrensentziehung verfügbar. Mithin bestehen keine Gründe zur Annahme, dass er, sofern er dazu imstande ist, für die anfallenden Entschädigungen der Privatklägerinnen 2 und 3 nicht aufkommen wird. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beschuldigten zur Sicherstellung der Entschädigungen der Privatklägerinnen 2 und 3 gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO liegen somit nicht vor.

cc) Zusammenfassend ist der Antrag der Privatklägerinnen 2 und 3, es seien Vermögenswerte des Beschuldigten im Umfang der durch die Vor­instanz zugesprochenen Zivilforderungen zur Rückgabe an die Privatklägerinnen 2 und 3 sowie zur Sicherstellung der beantragten Entschädigung im Sinne von gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b und c StPO und Art. 70 Abs. 1 in fine StGB zu beschlagnahmen, abzuweisen.

17. a) aa) Fällt die Rechtsmittel­instanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor­instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

bb) Das vor­instanzliche Urteil ist mit Ausnahme der Entschädigung der Privatklägerinnen 2 und 3 für das erstinstanzlichen Verfahren (vgl. E. 17.b. unten) zu bestätigen. Der Beschuldigte ist vollumfänglich schuldig zu sprechen, weshalb ihm ausgangsgemäss die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von insgesamt Fr. 53’720.00 aufzuerlegen sind.

b) aa) Die Vor­instanz sprach der Privatklägerin 1 pauschal Fr. 20’000.00 und der Privatklägerin 5 pauschal Fr. 12’500.00 als Entschädigung zu. Auf die geltend gemachten Entschädigungsforderungen der Privatklägerinnen 2 und 3 im Umfang von insgesamt Fr. 71’246.25 (inkl. MWST) trat die Vor­instanz nicht ein. Als Begründung führte sie an, die Privatklägerinnen hätten lediglich eine Debitorenliste eingereicht und keine detaillierten Honorarnoten vorgelegt, weshalb die Vor­instanz die Entschädigungsforderungen als ungenügend belegt betrachtete (angef. Urteil E. VII.3 f.).

bb) Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Der generelle Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten" allein ist nicht ausreichend. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Dies kann beispielsweise unter Einreichung einer detaillierten Honorarnote geschehen (OG ZH SB190090 E. 3.3; Wehrenberg/Frank, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 433 StPO N 24).

cc) Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerinnen 1 und 5 rügten die Höhe der ausgesprochenen Entschädigung für das vor­instanzliche Verfahren. Weil das erstinstanzliche Urteil sowohl im Straf- und im Zivilpunkt bestätigt wird, ist an der vor­instanzlichen Regelung betreffend die Entschädigung der Privatklägerinnen 1 und 5 festzuhalten. Insoweit wird auf die zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen verwiesen. Die Privatklägerin 1 ist somit im erstinstanzlichen Verfahren für ihre notwendigen Aufwendungen pauschal mit Fr. 20’000.00 und die Privatklägerin 5 pauschal mit Fr. 12’500.00 zu entschädigen (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. VII. 3)

dd) Die Privatklägerinnen 2 und 3 machten im Wesentlichen geltend, die Vor­instanz habe Art. 433 StPO verletzt, da die beantragten Entschädigungsforderungen hinreichend belegt und beziffert gewesen seien. Das vor­instanzliche Urteil sei willkürlich, überspitzt formalistisch, verletze den Grundsatz von Treu und Glauben und behandle die Verfahrensbeteiligten ungleich (KG-act. 4 S. 4 in STK 2024 2).

Der Vertreter der Privatklägerinnen 2 und 3 reichte zwar keine detaillierte Honorarnote, jedoch eine Debitorenübersicht ins Recht, worauf die der Privatklägerinnen in Rechnung gestellten Honorare aufgelistet sind (Vi-act. 68, Plädoyer der Privatklägerinnen 2 und 3, Beilage 3). Die Privatklägerinnen 2 und 3 machten eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 71’246.25 für 201 Stunden Anwaltskosten geltend. Sie beantragten ihre Entschädigungsforderung somit im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO und beziffert und belegten diese, weshalb ihnen eine Entschädigung zuzusprechen ist.

ee) Gemäss Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium fremden Rechts, von Akten in einer Fremdsprache oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial sowie die Teilnahme an zeitraubenden Beweiserhebungen oder mehreren Verhandlungen vor einer Instanz, dürfen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100 % überschritten werden (§ 16 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).

Die Privatklägerinnen 2 und 3 machten zusammen für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigungsforderung von Fr. 71’246.25 (inkl. MWST) geltend. Damit überschritten sie den vor dem Straf- und Jugendgericht geltenden ordentlichen Honorarrahmen von maximal je Fr. 20’000.00. Diese Überschreitung blieb von der Privatklägervertretung unbegründet (vgl. Vi-act. 68, Plädoyer der Privatklägerinnen 2 und 3, Rn. 21–23), weshalb eine pauschale Vergütung nach pflichtgemessen Ermessen festzulegen ist. Zwar umfasste das Verfahren mehrere Bundesordner an Akten, dies ist im Vergleich zu anderen Strafverfahren jedoch nicht unüblich, weshalb dadurch nicht aussergewöhnlich viel Arbeit anfiel. Das Verfahren verlangte sodann kein Studium fremden Rechts oder von Akten in einer Fremdsprache. Die vor­instanzliche Hauptverhandlung musste zwar aufgrund der Einreichung der Beweisunterlagen des Beschuldigten unterbrochen und an einem zweiten Verhandlungstag fortgesetzt werden. Die gesamte Verhandlungsdauer der beiden Tage betrug jedoch zusammen acht Stunden und dreissig Minuten (Vi-act. 36 und Vi-act. 68), was einem Verhandlungstag gleichkommt. Eine Überschreitung des ordentlichen Honorarrahmens von Fr. 20’000.00 in Anwendung von § 16 GebTRA rechtfertig sich daher nicht und wurde durch den Privatklägervertreter auch nicht geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der Wichtigkeit, Schwierigkeit und des Umfangs der Streitsache ist die Entschädigung für die Privatklägerinnen 2 und 3 pauschal auf das Maximum von je Fr. 20’000.00 festzusetzen. Diese Entschädigung erscheint in Anwendung von § 13 lit. a GebTRA i.V.m. § 6 Abs. 1 GebTRA und § 16 GebTRA angemessen.

c) aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Mass­gabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anbetracht seiner Anträge unterliegt der Beschuldigte im Verfahren STK 2024 23 vollständig. Die Privatklägerinnen 2 und 3 obsiegen im Verfahren STK 2024 24 mit ihrem Antrag betreffend Parteientschädigung (vgl. E. 17.b.dd oben) und unterliegen mit ihrem Rechtsbegehren betreffend die Beschlagnahme von Vermögen des Beschuldigten zur Rückgabe an die Geschädigten sowie zur Sicherstellung der Entschädigungsforderungen (vgl. E. 16 oben). Demgegenüber obsiegen die Privatklägerinnen 1 und 5 mit ihrem Antrag auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten und Bestätigung des vor­instanzlichen Urteils vollständig. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten der beiden vereinigten Berufungsverfahren (STK 2024 23 und STK 2024 24) von insgesamt Fr. 10’000.00 dem Beschuldigten zu neun Zehnteln (Fr. 9’000.00) und den Privatklägerinnen 2 und 3 zu einem Zehntel (Fr. 1’000.00), mithin je zu Fr. 500.00 unter Verrechnung der geleisteten Vorschüsse von je Fr. 1’500.00 (KG-act. 6, STK 2024 24) aufzuerlegen. Der Rest der geleisteten Sicherheiten in der Höhe von je Fr 1’000.00 wird den Privatklägerinnen 2 und 3 nach definitiver Erledigung aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

bb) Nach dem GebTRA beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerinnen 1 und 5 reichten eine Kostennote über je Fr. 3’869.48 inkl. Auslagen und MWST (KG-act. 33/5) ein. Diese enthält einen Aufwand von insgesamt 22.75 Stunden (je 11.38). Das erscheint für die sechsseitigen Plädoyernotizen (KG-act. 33/4), die Vorbereitung und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und die angefallenen Kurzarbeiten angemessen (KG-act. 33/5). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die Privatklägerinnen 1 und 5 somit mit je Fr. 3’869.48 (inkl. MWST) zu entschädigen.

cc) Die Privatklägerinnen 2 und 3 reichten eine Kostennote über insgesamt Fr. 5’105.10 inkl. Auslagen und MWST für das Berufungsverfahren ein (KG-act. 33/6). Diese enthält einen Aufwand von insgesamt 14.33 Stunden (je 11.38). Das erscheint für die fünfseitige Berufungserklärung (KG-act. 4, STK 2024 24), die Vorbereitung und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und die angefallenen Kurzarbeiten angemessen (KG-act. 33/6). Weil die Privatklägerinnen 2 und 3 im Verfahren STK 2024 23 vollständig und im Verfahren STK 2024 24 lediglich teilweise obsiegen, unterliegen sie gesamthaft zu einem Viertel. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die Privatklägerinnen 2 und 3 deshalb mit Fr. 3’828.85 (3/4 von Fr. 5’105.10) und somit mit je Fr. 1’914.45 zu entschädigen.

festgestellt:

Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 24. November 2023 (SGO 2022 42) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:

[…]

4. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.

[…]

und beschlossen:

Die Verfahren STK 2024 23 und STK 2024 24 werden vereinigt.

sowie erkannt:

In Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerinnen 2 und 3 wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 24. November 2023 (SGO 2022 42) in der Dispositivziffer 8a aufgehoben sowie in den Dispositivziffern 1, 2, 3, 5, 6, 7 sowie 8b und 8c bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:

A.________ wird schuldig gesprochen

der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB

- zum Nachteil der D.________ AG, begangen im Zeitraum vom 5. Januar 2016 bis zum 23. Juli 2018 (Dossier 1);

- zum Nachteil der F.________ AG, begangen im Zeitraum vom 30. Juni 2017 bis zum 2. Juli 2018 (Dossier 2);

- zum Nachteil der H.________ AG, begangen im Zeitraum vom 5. Mai 2017 bis zum 21. Mai 2019 (Dossier 2);

- zum Nachteil der J.________ AG, begangen im Zeitraum vom 6. Mai 2016 bis zum 23. Februar 2017 (Dossier 4);

der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der F.________ AG, begangen im Zeitraum vom 2. März 2018 bis zum 23. August 2019 (Steuern; Dossier 2).

der Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von I.________, begangen am 3. Januar 2020 (Dossier 3).

A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben.

Zivilforderungen:

Die Zivilforderungen der F.________ AG im Betrag von Fr. 751’360.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 21. Mai 2019 und EUR 79’455.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 21. Mai 2019 werden gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, der F.________ AG diese Beträge zu bezahlen.

Die Zivilforderung der H.________ AG im Betrag von Fr. 173’688.40 zzgl. Zins zu 5 % seit 21. Mai 2019 wird gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, der H.________ AG diesen Betrag zu bezahlen.

Die Zivilforderungen der D.________ AG im Betrag von EUR 159’045.61 zzgl. Zins zu 5 % seit 23. Juli 2018 und Fr. 20’105.65 zzgl. Zins zu 5 % seit 22. Februar 2017 werden gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, der D.________ AG diese Beträge zu bezahlen.

Die Zivilforderungen der J.________ AG im Betrag von EUR 110’912.65 zzgl. Zins zu 5 % seit 23. Februar 2017 und Fr. 12’366.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 13. Januar 2016 werden in einem Betrag von EUR 64’778.37 zzgl. Zins zu 5 % seit 23. Februar 2017 gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, der J.________AG diesen Betrag zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden abgewiesen.

Der Antrag der Privatklägerschaft F.________ AG und H.________ AG auf Beschlagnahme von Vermögen des Beschuldigten zur Rückgabe an die Geschädigten sowie zur Sicherstellung der Entschädigungsforderung wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten 37’270.00

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr)

16’450.00

Total Fr. 53’720.00

werden A.________ auferlegt.

Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren:

A.________ hat die F.________ AG für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren pauschal mit Fr. 20’000.00 zu entschädigen.

A.________ hat die H.________ AG für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren pauschal mit Fr. 20’000.00 zu entschädigen.

A.________ hat die D.________ AG für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren pauschal mit Fr. 20’000.00 zu entschädigen.

A.________ hat die J.________AG für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren pauschal mit Fr. 12’500.00 zu entschädigen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10’000.00 werden zu 9/10 (Fr. 9’000.00) A.________ und zu 1/10 (Fr. 1’000.00) den Privatklägerinnen F.________ AG und H.________ AG je zur Hälfte (Fr. 500.00) unter Verrechnung der geleisteten Sicherheiten von je Fr. 1’500.00 auferlegt. Der Rest der geleisteten Sicherheiten in der Höhe von je Fr. 1’000.00 wird den Privatklägerinnen F.________ AG und H.________ AG nach definitiver Erledigung aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Entschädigungen im Berufungsverfahren:

A.________ hat die F.________ AG für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’914.45 (inkl. MWST) zu entschädigen.

A.________ hat die H.________ AG für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’914.45 (inkl. MWST) zu entschädigen.

A.________ hat die D.________ AG für das Berufungsverfahren mit Fr. 3’869.48 (inkl. MWST) zu entschädigen.

A.________ hat die J.________AG für das Berufungsverfahren mit Fr. 3’869.48 (inkl. MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (3/R), Rechtsanwalt G.________ (3/R), Herrn I.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

19. Dezember 2025 amu

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6B_1395/2019

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6B_824/2016

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BGE 147 I 57ATF 147 I 57DTF 147 I 57

BGE 144 I 242ATF 144 I 242DTF 144 I 242

6B_1018/2021

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6B_916/2023

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6B_926/2020

6B_691/2022

BGE 129 I 49ATF 129 I 49DTF 129 I 49

7B_200/2022

BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534

BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33

6B_331/2020

6B_793/2010

STK 2018 2

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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427

BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

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Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

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Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

BGE 142 IV 346ATF 142 IV 346DTF 142 IV 346

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Art. 716a VAWart. 716a ORHart. 716a OR

Art. 717 ORart. 717 COart. 717 CO

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BGE 139 III 24ATF 139 III 24DTF 139 III 24

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2C_439/2017

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BGE 98 IV 217ATF 98 IV 217DTF 98 IV 217

BGE 97 II 369ATF 97 II 369DTF 97 II 369

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BGE 97 II 369ATF 97 II 369DTF 97 II 369

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

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Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

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Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

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6B_687/2016

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

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BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

6B_141/2021

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

6B_1176/2021

6B_196/2021

6B_1397/2019

6B_265/2017

6B_466/2013

6B_865/2009

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Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

BGE 146 IV 311ATF 146 IV 311DTF 146 IV 311

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

BGE 132 III 122ATF 132 III 122DTF 132 III 122

BGE 132 III 321ATF 132 III 321DTF 132 III 321

BGE 142 IV 237ATF 142 IV 237DTF 142 IV 237

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

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Art. 73 ORart. 73 COart. 73 CO

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BGE 129 IV 149ATF 129 IV 149DTF 129 IV 149

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STK 2024 24

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STK 2024 24

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STK 2024 24

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1B_109/2016

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

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BGE 139 IV 102ATF 139 IV 102DTF 139 IV 102

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§ 13 GebTRA

§ 16 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 16 GebTRA

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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