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Entscheid

STK 2024 26

Präsidial

11. März 2025Deutsch5 min

1. Mit Urteil vom 21. März 2024 sprach das Strafgericht Schwyz C.________ vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von A.________ frei. Das Strafgericht versandte das begründete Urteil am 19. Juni 2024 an die Parteien. Am 4. Juli 2024 erklärte der Privatkläger innert Frist Berufung an das Kantonsgericht (KG-act. 4). Die a.o. Staatsanwältin verzichtete auf Anschlussberufung (KG-act. 8). Das Gesuch des Privatklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 136 Abs. 1 und 2 StPO für das Berufungsverfahren (Art. 136 Abs. 3 StPO) wurde mit Verfügung vom 14. Januar 2025 abgewiesen und der Privatkläger zur Leistung einer Sicherheit i.S.v. Art. 383 Abs. 1 StPO verpflichtet (KG-act. 19). Mit Eingabe vom 10. Februar 2024 erklärte der Privatkläger gegenüber dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung (KG-act. 20). Nach deren erfolgter Zustellung an die Gegenparteien reichte der erbetene Verteidiger Rechtsanwalt D.________ eine Honorarnote ein (KG-act. 22 und 22/1), die dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht wurde (KG-act. 23). Weitere Eingaben gingen nicht ein.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 11. März 2025

STK 2024 26

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

2. Staatsanwaltschaft, Amtsleitung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin E.________,

betreffend

versuchte vorsätzliche Tötung, Einziehung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. März 2024, SGO 2023 35);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 21. März 2024 sprach das Strafgericht Schwyz C.________ vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von A.________ frei. Das Strafgericht versandte das begründete Urteil am 19. Juni 2024 an die Parteien. Am 4. Juli 2024 erklärte der Privatkläger innert Frist Berufung an das Kantonsgericht (KG-act. 4). Die a.o. Staatsanwältin verzichtete auf Anschlussberufung (KG-act. 8). Das Gesuch des Privatklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 136 Abs. 1 und 2 StPO für das Berufungsverfahren (Art. 136 Abs. 3 StPO) wurde mit Verfügung vom 14. Januar 2025 abgewiesen und der Privatkläger zur Leistung einer Sicherheit i.S.v. Art. 383 Abs. 1 StPO verpflichtet (KG-act. 19). Mit Eingabe vom 10. Februar 2024 erklärte der Privatkläger gegenüber dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung (KG-act. 20). Nach deren erfolgter Zustellung an die Gegenparteien reichte der erbetene Verteidiger Rechtsanwalt D.________ eine Honorarnote ein (KG-act. 22 und 22/1), die dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht wurde (KG-act. 23). Weitere Eingaben gingen nicht ein.

2. Folglich ist das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben.

3. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Privatkläger und Berufungsführer als unterliegend (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO), weshalb ihm die wegen des Rückzugs ohnehin reduzierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind. Hinlängliche Gründe für einen gänzlichen Verzicht auf Kostenerhebung sind indessen nicht belegt, zumal nicht dargetan ist, auf welchen Zeitpunkt die offenbar bereits im Juli 2024 ausgesprochene Kündigung erfolgte (KG-act. 20/1) und die behauptete fehlende Vermittelbarkeit bzw. ein allenfalls abgelehnter Antrag auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenver-sicherung ebenfalls nicht dokumentiert ist (vgl. KG-act. 20).

4. Überdies ist der Privatkläger entschädigungspflichtig, nachdem das vorliegende Berufungsverfahren ausschliesslich von ihm in Gang gesetzt wurde und in diesen Fällen das allgemeine Unterliegensprinzip auch in Bezug auf die adäquaten Verteidigungskosten zum Tragen kommt, unabhängig davon, dass es sich bei Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB um ein Offizialdelikt handelt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.4 und 4.2.6 mit Hinweis auf BGE 139 IV 45 E. 1.2). Das vom erbetenen Verteidiger geltend gemachte Honorar (KG-act. 22/2) erscheint indessen angesichts des noch nicht fortgeschrittenen Verfahrensstandes und des entstandenen Aufwandes, welcher sich im Wesentlichen auf die Prüfung der im Übrigen unverzüglich den Parteien übermittelten (Art. 400 Abs. 2 StPO), mithin zu keiner Weiterung i.S.v. Art. 400 Abs. 1 StPO veranlassten Berufungserklärung, der Erklärung des Verzichts auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, der Kenntnisnahme des Protokolls betreffend die mündliche Urteilseröffnung der Vor­instanz und letztlich der Rückzugserklärung beschränkte, trotz der erheblichen Wichtigkeit der Streitsache für den Beschuldigten nicht mehr als angemessen (vgl. § 2 Abs. 1 GebTRA). Insbesondere drehte sich das Rechtsmittelverfahren bis dato hauptsächlich um die verfahrensleitende Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege des Privatklägers (vgl. KG-act. 19), was den Beschuldigten nicht betraf, weshalb die geltend gemachten Aufwände in diesem Zusammenhang zumindest im erklärten Umfang nicht gerechtfertigt sind (vgl. insb. Aufwendungen nach dem 14. Januar 2025, KG-act. 22/1). Die Entschädigung ist daher gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA nach pflichtgemässem Ermessen, das heisst in Nachachtung der allgemeinen Kriterien der zitierten Bestimmung von § 2 Abs. 1 GebTRA – namentlich der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit und dem Umfang der Arbeitsleistung – sowie des allgemeinen Tarifrahmens von § 13 lit. c GebTRA, wonach das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 beträgt, auf pauschal Fr. 900.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST);-

verfügt:

Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Die reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Privatkläger auferlegt.

Der Privatkläger hat den Beschuldigten für das Berufungsverfahren mit Fr. 900.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die Staatsanwaltschaft I/Zürich, z.Hd. Staatsanwältin E.________, und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vor­instanz (1/ü), sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST/Strafregister betreffend Freispruch) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

11. März 2025 amu

Erwägungen

STK 2024 26

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

BGE 139 IV 45ATF 139 IV 45DTF 139 IV 45

Art. 400 StPOart. 400 CPPart. 400 CPP

Art. 400 StPOart. 400 CPPart. 400 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF