STK 2024 27
Kammer
21. Februar 2025Deutsch26 min
1. Die Anklagebehörde erhob am 18. September 2020 beim Bezirksgericht Gersau Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses, Beschimpfung, versuchter Nötigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Vi-act. 1). Mit Urteil vom 3. Dezember 2020 erkannte das Bezirksgericht Gersau – soweit vorliegend relevant – Folgendes (Vi-act. 19 und 22):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 21. Februar 2025
STK 2024 27
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,
Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
mehrfache üble Nachrede, Beschimpfung, mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses, versuchte Nötigung (zweiter Rechtsgang)
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 3. Dezember 2020, SGO 2020 01);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Anklagebehörde erhob am 18. September 2020 beim Bezirksgericht Gersau Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses, Beschimpfung, versuchter Nötigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Vi-act. 1). Mit Urteil vom 3. Dezember 2020 erkannte das Bezirksgericht Gersau – soweit vorliegend relevant – Folgendes (Vi-act. 19 und 22):
1. D.________ wird schuldig gesprochen
a. […]
[Teilfreispruch]
2.-4 [Strafe, Vollzug]
5. Die Genugtuungsforderung von A.________ im Betrag von CHF 1’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 27.12.2017 wird gutgeheissen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. Die übrige Zivilforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die Verfahrenskosten bestehend aus:
a. den Untersuchungs- und Anklagekosten von CHF 2’680.00;
b. den bisherigen Gerichtskosten von CHF 1’000.00 (ohne Kosten für die Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheides) sowie weiteren CHF 3’000.00 für die Begründung des Entscheides werden zu 90 % dem Beschuldigten auferlegt;
c. den reduzierten Kosten für die Verteidigung von CHF 6’000.00;
d. den reduzierten Kosten der Vertretung der Privatklägerin von CHF 4’000.00
werden dem Beschuldigten auferlegt.
7.-8. [Rechtsmittel und Zustellung]
Der Beschuldigte meldete am 11. Dezember 2020 die Berufung an (Vi-act. 20) und reichte am 24. Februar 2021 die Berufungserklärung ein (KG-act. 1, STK 2021 10). Die Privatklägerin meldete ihrerseits am 18. Dezember 2020 Berufung an (Vi-act. 21) und erklärte am 24. Februar 2021 Berufung (KG-act. 1, STK 2021 11).
Die Strafkammer des Kantonsgerichts Schwyz erkannte mit Urteil STK 2021 10 und 11 vom 8. März 2022 Folgendes:
In teilweiser Gutheissung der Berufungen wird das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 3. Dezember 2020 (SGO 2020-01) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. [Teilfreispruch]
Erwägungen
2.
[Schuldspruch]
3.-4. [Strafe, Vollzug]
5.
a) Der Beschuldigte hat der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 500.00 zzgl. 5 % Zins seit 21. Dezember 2017 zu bezahlen.
b) Die Zivilforderung betreffend Schadenersatz wird auf den Zivilweg verwiesen.
6.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2’680.00 sowie den Gerichtskosten von Fr. 4’000.00 werden dem Beschuldigten zu 80 % und der Privatklägerin zu 20 % auferlegt. Vorbehalten bleibt Ziff. 8.
7.
Die Privatklägerin hat den Beschuldigten für das bisherige Verfahren reduziert mit Fr. 1’026.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
8.
a) Der Privatklägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege insoweit bewilligt, als ihr Anteil an den Gerichtskosten einstweilen auf die Bezirksgerichtskasse genommen wird. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
b) Der Privatklägerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht bewilligt.
9.
Die Kosten der Berufungsverfahren von Fr. 5’000.00 werden dem Beschuldigten zu 60 % und der Privatklägerin zu 40 % auferlegt. Vorbehalten bleibt Ziff. 11.
10.
Die Privatklägerin hat den Beschuldigten für die Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 2’993.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
11.
a) Das Gesuch der Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird insoweit gutgeheissen, als ihr Anteil an den Kosten der Berufungsverfahren einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen wird. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Übrigen wird das Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
b) Das Gesuch der Privatklägerin um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
Die dagegen von der Privatklägerin erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositivziffer 1).
2.
Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nach Art. 107 Abs. 2 BGG hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist also auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334 E. 2 mit Hinweisen; vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; statt vieler: Urteil BGer 6B_1089/2021 vom 20. Juni 2022 E.2.3, 6B_649/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1).
Dispositiv
Das Bundesgericht wies die Beschwerde hinsichtlich der Parteientschädigung der Privatklägerin gut (Urteil BGer 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.9 und 9.1). Die Sache wurde zu neuem Entscheid über die Höhe der Entschädigung und infolgedessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen (E. 9.1). Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat, weshalb das ursprüngliche Urteil des Kantonsgerichts in diesem Umfang in Rechtskraft erwuchs. Gegenstand des vorliegenden Entscheides sind demnach die Parteientschädigung an die Privatklägerin sowie die Kostenfolgen.
3. Im Urteil STK 2021 10 und 11 vom 8. März 2022 auferlegte das Kantonsgericht die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten im Umfang seiner Verurteilung zu 80 % (E. 9.a.aa) und im Übrigen, d.h. zu 20 %, der Privatklägerin (E. 9.a.bb). Die Privatklägerin verpflichtete es zudem, den Beschuldigten zu 20 % zu entschädigen (E. 9.a.cc). Eine Entschädigung an die Privatklägerschaft zulasten des Beschuldigten im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO verneinte das Kantonsgericht mit Verweis auf das Urteil 1B_505/2019 des Bundesgerichts vom 5. Juni 2020, wonach der Privatklägerin für das Untersuchungsverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht gewährt wurde, weil sie in der Lage sei, ihre Sache im Strafverfahren selber zu führen, ihre Forderungen selber zu beziffern und die seelische Unbill selber zum Ausdruck zu bringen (E. 3.7). Mit Blick auf diese höchstrichterlichen Erwägungen, denen beizupflichten sei, und weil für die Beurteilung der Notwendigkeit der Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO die gleichen Kriterien wie für die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung nach Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO anwendbar seien, wäre es unangemessen, der Privatklägerin einen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen infolge nicht notwendiger Bestellung ihres Rechtsbeistandes zulasten des Beschuldigten zuzusprechen (Urteil STK 2021 10 und 11 vom 8. März 2022, E. 9.a.dd). Die unentgeltliche Rechtspflege wurde der Privatklägerin für die Gerichtskosten entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020 gewährt, nicht hingegen die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 9.a.ee).
Die Privatklägerin rügte mit ihrer Beschwerde an das Bundesgericht, Art. 433 Abs. 1 StPO sei nicht dahingehend zu verstehen, dass die Rechtsverbeiständung an sich, sondern der von dieser getätigte Aufwand notwendig sein müsse. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sachgerecht sei, die Notwendigkeit der privaten anwaltlichen Vertretung als solcher für den Entschädigungsanspruch nach Art. 433 Abs. 1 StPO generell als gegeben zu erachten, wenn die Privatklägerschaft adhäsionsweise Zivilforderungen geltend mache. Die Notwendigkeit im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO beziehe sich im Adhäsionsprozess demnach im Einzelnen auf die von der anwaltlichen Vertretung betriebenen Aufwendungen und nicht auf deren Beizug an sich (Urteil BGer 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.8). Demzufolge hat die Privatklägerin einen Anspruch auf Entschädigung, deren Höhe nachfolgend festzulegen ist (vgl. Urteil BGer 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 9.1).
4. Entschädigt wird der Aufwand der Privatklägerschaft, sofern dieser notwendig ist und soweit die Privatklägerschaft obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
a) Wird die beschuldigte Person verurteilt, obsiegt die Privatklägerschaft im Strafpunkt (BGE 139 IV 102 E. 4.3). Sie ist somit für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; Urteil BGer 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.1). Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten Anwaltskosten, wenn die Privatklägerschaft durch ihre Abklärungen wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung einer beschuldigten Person beigetragen hat. Ebenso von notwendigen Aufwendungen auszugehen ist bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 433 StPO N 19).
Wird die Zivilklage auch nicht dem Grundsatz nach entschieden, sondern vollständig auf den Zivilrechtsweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin nicht als obsiegend gelten (BGE 139 IV 102 E. 4.4), auch wenn sie im Strafpunkt zufolge Verurteilung der beschuldigten Person obsiegt (vgl. Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 433 StPO N 14). Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilrechtsweg daher nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zivilforderung geltend machen (BGE 139 IV 102 E. 4.4; Urteil BGer 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.3).
Die Unterscheidung der Anwaltskosten im Strafpunkt von denjenigen im Zivilpunkt ist gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 432 Abs. 1 und Art. 427 Abs. 1 StPO; BGE 139 IV 102 E. 4.5; Urteil BGer 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.3).
b) In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungsbehörde und dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA).
aa) Die bei der Anklagebehörde eingereichte Kostennote vom 28. August 2020 (U-act. 14.0.03 = KG-act. 4/1, STK 2024 27) weist bei einem Aufwand von 27 Stunden und 35 Minuten (davon 15 Minuten à Fr. 150.00, Rest à Fr. 250.00) ein Total von Fr. 7’550.15 (inkl. Auslagen und MWST) auf, wobei nicht zwischen den Aufwendungen im Straf- und Zivilpunkt unterschieden wird. Der Rechtsanwalt der Privatklägerin nahm an den polizeilichen (U-act. 8.1.00) und den staatsanwaltschaftlichen (U-act. 10.0.00) Einvernahmen nicht teil, reichte aber diverse Schreiben ein (U-act. 3.0.00). Die vierseitige Stellungnahme zu den Tatvorwürfen (U-act. 3.1.04) inklusive der Bezifferung der Zivilforderung und dem Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist in der gebotenen Kürze verfasst. Im Strafpunkt beantragte die Privatklägerin die Einvernahme von sieben Zeugen (S. 3), wovon zwei in der Folge befragt wurden (U-act. 10.0.01, 10.0.02). Das Kurzschreiben betreffend Vergleichsverhandlungen (U-act. 3.1.15) und dasjenige zu einer allfälligen Verfahrenssistierung (U-act. 3.1.18) erfolgten auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin. Die zweiseitige Eingabe vom 11. Juni 2019 (U-act. 3.1.20) enthält Ausführungen zum Einkommen und den Auslagen der Privatklägerin, was im Hinblick auf die beantragte und schlussendlich zugesprochene (Urteil BGer 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020 Dispositivziffer 1) unentgeltliche Rechtspflege wesentlich war. Die sechsseitige Eingabe vom 5. Juli 2019 (U-act. 3.1.23) befasst sich in einem Abschnitt mit der Nachreichung von Unterlagen zum Einkommen. Sodann waren die Ausführungen zu den Prozesschancen der Zivilklage und zur Begründung der Zivilforderung insofern erforderlich, als die Staatsanwaltschaft den Rechtsanwalt hierzu aufforderte (U-act. 3.1.22). Zur beabsichtigten Sistierung des Verfahrens konnte er hingegen bereits in der Eingabe vom 27. Mai 2019 (U-act. 3.1.18) Stellung nehmen, sodass die nochmaligen Ausführungen über zwei Seiten in der Eingabe vom 5. Juli 2019 nicht notwendig gewesen wären. Am 16. Oktober 2019 teilte Rechtsanwalt B.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass die Privatklägerin den angeordneten Zeugeneinvernahmen nicht beiwohnen werde. Hierzu begründete er über zwei Seiten, weshalb die Einvernahmen nicht erforderlich seien. Auf das der Privatklägerschaft als Partei zustehende Teilnahmerecht an Zeugeneinvernahmen (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) kann diese verzichten, was auch stillschweigend erfolgen kann (Schleiminger/Schaffner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 147 StPO N 18 f.). Eine Begründung der Abwesenheit wäre demnach nicht erforderlich gewesen. Schliesslich legte Rechtsanwalt B.________ in drei Eingaben (U-act. 3.1.30, 3.1.32, 3.1.34) und zwei Telefonaten (U-act. 3.1.36, 3.1.39) dar, weshalb seiner Ansicht nach das Verfahren ohne weitere Beweisabnahmen und ohne Verzögerung mit einem Strafbefehl abzuschliessen sei. Die Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren bis zur Einstellung oder Anklageerhebung (Art. 61 lit. a StPO; vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO) und klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (Art. 318 Abs. 1 StPO). Auch wenn die Privatklägerin aufgrund der nahenden Verjährung betreffend die Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 i.V.m. Art. 109 StGB) ein Interesse an der beförderlichen Erledigung des Strafverfahrens hatte, oblag es nicht ihr, die Notwendigkeit der Beweisabnahmen oder die Vollständigkeit der Untersuchung zu beurteilen. Insofern waren die Ausführungen in den Eingaben nicht notwendig. Sodann reichte Rechtsanwalt B.________ einen zweiseitigen schriftlichen Bericht mit der Beantwortung des Fragenkatalogs an die Privatklägerin ein (U-act. 9.0.12). Dieser erfolgte zwar auf Aufforderung der Staatsanwältin hin (U-act. 9.0.05), die Fragen waren aber anstelle einer Einvernahme der Parteien an die Privatklägerin persönlich gerichtet, sodass diese nicht notwendigerweise durch ihren Rechtsanwalt hätten beantwortet werden müssen. Zusammengefasst ist das Honorar in einem geringen Umfang, ermessensweise zu 1/5, auf Fr. 6’040.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu kürzen.
bb) Die dem Bezirksgericht eingereichte Kostennote vom 1. Dezember 2020 (Vi-act. 17 = KG-act. 4/2, STK 2024 27) weist bei einem Aufwand von 42 Stunden und fünf Minuten (davon 3 Stunden und 5 Minuten à Fr. 150.00 für den Rechtspraktikanten; Rest à Fr. 250.00) ein Total von Fr. 11’330.40 (inkl. Auslagen und MWST) auf. Auch hier wird der Aufwand im Strafpunkt nicht von demjenigen im Zivilpunkt unterschieden. Für die Ausarbeitung des 33 Seiten umfassenden Plädoyers (Vi-act. 14) wird ein Aufwand von 12 Stunden und 20 Minuten geltend gemacht. Zudem werden in der Kostenaufstellung 6 Stunden und 45 Minuten für weitere Rechtsabklärungen und die Vorbereitung der Hauptverhandlung aufgeführt. In rechtlicher Hinsicht boten die angeklagten Delikte keine besonderen Schwierigkeiten, was auch an den allgemein gehaltenen rechtlichen Ausführungen im Plädoyer (Vi-act. 14) ersichtlich ist. Die von der Privatklägerschaft schriftlich beantragte abweichende rechtliche Würdigung der Nötigung – vollendete anstatt versuchte Begehung des Delikts – hätte auch mündlich an der Hauptverhandlung erfolgen können (Wiprächtiger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 344 StPO N 10), sodass die Eingabe vom 10. November 2020 (Vi-act. 8) nicht notwendig gewesen wäre, zumal es insbesondere für den anwaltlich vertretenen Beschuldigten zumutbar gewesen wäre, nach einer allfälligen kurzen Unterbrechung der Verhandlung hierzu Stellung zu nehmen. Die Ergänzungsfragen, die Rechtsanwalt B.________ der Privatklägerin an der Hauptverhandlung stellte (Vi-act. 16, Fragen 40 ff.), betrafen gemäss seiner Angabe (vgl. Notiz zu Fragen 40 und 47) die Zivilforderung. Im Strafpunkt trug er damit nicht zur Abklärung der Straftat bei. In tatsächlicher Hinsicht ist betreffend den Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Öffnen der Briefe zugab (U-act. 8.1.03, Fragen 37 f.; U-act. 10.0.09, Frage 38; vgl. U-act. 8.1.17). Umstritten war, ob er wissen musste, dass die Briefe an die Privatklägerin adressiert waren (vgl. angef. Urteil, E. 1.2.2). Als Beweismittel für den Vorwurf der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) lagen die Aussagen der Beteiligten und von Zeugen vor (angef. Urteil, E. 2.1), die gewürdigt werden mussten. Betreffend den Vorwurf der Nötigung durch Verschliessen der Türe zum Hotel Restaurant F.________ (U-act. 8.1.12, S. 9) und den mehrfachen Hausfriedensbruch (U-act. 8.1.12, S. 3 und 4) waren Zugaben des Beschuldigten vorhanden. Der Sachverhalt erforderte somit keine besonderen Schwierigkeiten. An der Hauptverhandlung wurden der Beschuldigte und die Privatklägerin befragt (Vi-act. 16), was keiner besonderen Vorbereitung bedurfte. Im Zivilpunkt hatte die Privatklägerin ihre Ansprüche geltend zu machen (Dispositionsgrundsatz) sowie zu begründen und zu beweisen (Verhandlungsgrundsatz, Beweislast; Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 122 StPO N 23). Die entsprechenden Ausführungen im Plädoyer (Vi-act. 14, S. 24-32) waren demnach notwendig. Die Verhandlung dauerte fünf Stunden (inkl. 2x 30 Minuten Pause), sodass der geschätzte Aufwand von 5:50 Stunden (inkl. Hin- und Rückweg) gemäss Kostenaufstellung angemessen erscheint. Hinzu kommen der Aufwand für eine Kurzeingabe (Vi-act. 13) sowie die Auslagen. In Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes erweist sich ein Honorar für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren von Fr. 7’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen.
cc) Im zweiten Rechtsgang macht die Privatklägerin neu Fahrtkosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren von Fr. 330.95 geltend (KG-act. 4, S. 3 STK 2024 27). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO) und der Anspruch auf Entschädigung gilt als verwirkt. Der Untersuchungsgrundsatz gilt diesbezüglich nicht (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 433 N 22; vgl. Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 433 StPO N 9). Die anwaltlich vertretene Privatklägerin machte ihre persönlichen Fahrkosten im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend (vgl. Vi-act. 16, S. 26 f. und S. 29 ff.; Vi-act. 14), obwohl sie hierzu anlässlich der Hauptverhandlung die Möglichkeit gehabt hätte. Die Ausführungen im zweiten Rechtsgang erfolgten demnach verspätet, sodass die Fahrkosten nicht zu entschädigen sind.
c) Im Strafpunkt obsiegt die Privatklägerin grösstenteils bzw. zu rund 4/5 (Urteil STK 2021 10 und 11 Dispositivziffer 2), unterliegt aber im Umfang des Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Urteil STK 2021 10 und 11 Dispositivziffer 1). Die Genugtuungsforderung von Fr. 2’000.00 (Vi-act. 14, Antrag Ziffer 3.1) wurde im Betrag von Fr. 500.00, d.h. zu einem Viertel, gutgeheissen (Urteil STK 2021 10 und 11 Dispositivziffer 5.a). Betreffend die adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung (Vi-act. 14, Antrag Ziffer 3.2) beantragte die Privatklägerin zwar nur die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten sowie die Verweisung der Feststellung des Umfanges des Schadenersatzes auf den Zivilrechtsweg. Die Schadenersatzforderung wurde aber vollumfänglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Urteil STK 2021 10 und 11 vom 8. März 2022, Dispositivziffer 5.b), weshalb die Privatklägerin diesbezüglich unterliegt. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Entschädigungsantrag teilweise gutzuheissen ist. Im Zivilpunkt obsiegt die Privatklägerin insgesamt zu rund 1/5. Weil die Kostennoten nicht zwischen dem Aufwand für den Strafpunkt und den Zivilpunkt unterscheiden, ist die Entschädigung im Umfang des Gesamtobsiegens zuzusprechen. Dabei wiegt das Obsiegen im Strafpunkt zu 4/5 etwas geringer als das Obsiegen im Zivilpunkt zu 1/5, weil diesbezüglich der Sachverhalt vorwiegend durch die Anklagebehörde ermittelt wurde (Art. 6 StPO) und die Privatklägerin weder durch Fragen an den Einvernahmen noch durch ihre Eingaben zur Abklärung der Straftaten wesentlich beitrug. Insgesamt ist die Privatklägerin als zu 3/5 obsiegend zu betrachten. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren demnach mit Fr. 7’824.10 (3/5 von Fr. 6’040.10 + Fr. 7’000.00; inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
d) Entsprechend den vorstehenden Erwägungen sind die erstinstanzlichen Kosten dem Beschuldigten zu 3/5 aufzuerlegen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Wie bereits im Ersturteil festgehalten (Urteil STK 2021 10 und 11 vom 8. März 2022, E. 9.a.bb), hat die Privatklägerin zufolge aktiver Beteiligung am Verfahren die restlichen Kosten im Umfang von 2/5 zu tragen (Art. 427 Abs. 2 StPO).
5. Wird der Entschädigungsantrag der Privatklägerin teilweise gutgeheissen, ist auch über die zweitinstanzlichen Kosten neu zu entscheiden (vgl. Urteil BGer 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 9.1).
a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Kantonsgericht erwog im Urteil STK 2021 10 und 11 vom 8. März 2022 Folgendes (E. 9.b):
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Strafpunkt, ausser betreffend übler Nachrede. Im Zivilpunkt unterliegt er mit seinem Antrag zur Genugtuung. Betreffend die erstinstanzlichen Kosten unterliegt er zu 80 %. Die Privatklägerin unterliegt mit ihrer Berufung im Strafpunkt zu einem kleinen Teil (betr. vollendeter Nötigung). Im Zivilpunkt (grundsätzliche Schadenersatzpflicht) unterliegt sie vollständig. Betreffend erstinstanzliche Verfahrenskosten unterliegt sie zu 10 %, betreffend unentgeltliche Rechtspflege zur Hälfte und betreffend die Entschädigung vollständig. Insgesamt und ermessensweise unterliegen der Beschuldigte zu 60 % und die Privatklägerin zu 40 %. In diesem Verhältnis sind den Parteien die Kosten der Berufungsverfahren aufzuerlegen.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird einzig die Entschädigung an die Privatklägerin teilweise gutgeheissen. Im Übrigen bleibt es beim Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien im genannten Umfang. Dem im Vergleich zu den übrigen Anträgen eher geringen Obsiegen der Privatklägerin mit ihrem Entschädigungsantrag ist insofern Rechnung zu tragen, als der Beschuldigte insgesamt als zu 70 % (7/10) und die Privatklägerin zu 30 % (3/10) unterliegend anzusehen sind. In diesem Verhältnis sind die Kosten der Berufungsverfahren STK 2021 10 und 11 den Parteien aufzuerlegen. Die Kosten des zweiten Rechtsganges gehen zulasten des Staates.
b) Der Beschuldigte hat für den Freispruch vom Antragsdelikt der mehrfachen üblen Nachrede auch im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf Entschädigung zulasten der Privatklägerschaft (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Zudem hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin hat ihrerseits gegenüber dem Beschuldigten einen Anspruch auf Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Umfang ihres Obsiegens (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Nach gegenseitiger Verrechnung ihrer Ansprüche hat der Beschuldigte die Privatklägerin zu 40 % zu entschädigen. Im Berufungsverfahren in Strafsachen beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Die Privatklägerin reichte eine Kostennote über total Fr. 14’539.95 (inkl. Auslagen und MWST) ein (KG-act. 14/4, STK 2021 10). Gründe für eine Tarifüberschreitung (vgl. § 16 Abs. 1 GebTRA) wurden nicht vorgebracht (KG-act. 1, S. 37 f., STK 2021 11) und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Akten nicht aussergewöhnlich umfangreich. Der Rechtsanwalt führte immerhin im zweiten Rechtsgang aus, dass das Honorar auf Fr. 12’000.00 zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu kürzen sei (KG-act. 4, S. 2). Der mit der Kostennote geltend gemachte Aufwand von 53 Stunden erscheint sehr hoch. Die Privatklägerin reichte eine gut 37 Seiten umfassende Berufung ein (KG-act. 1, STK 2021 11), worauf sie anlässlich des ersten Parteivortrages an der mündlichen Verhandlung verwies (KG-act. 14, S. 17, STK 2021 10). Die Ausführungen sind sehr umfangreich, was insbesondere im Strafpunkt nicht notwendig gewesen wäre, weil diesbezüglich der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 6 StPO). Die Berufungsverhandlung dauerte eine Stunde und fünfunddreissig Minuten (KG-act. 14, STK 2021 10), zuzüglich An-/Rückreise. Insgesamt erscheint ein Honorar von Fr. 6’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin folglich mit Fr. 2’400.00 (40 % von Fr. 6’000.00) zu entschädigen.
c) Die Privatklägerin beantragte auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 1, Antrag Ziffer 7, STK 2021 11). Das Kantonsgericht gewährte ihr diese entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020 für die Gerichtskosten, nicht jedoch für den Rechtsbeistand (Urteil STK 2021 10 und 11 E. 9.b.cc). Die gegen diesen Entscheid von der Privatklägerin erhobenen Rügen wies das Bundesgericht ab (Urteil BGer 7B_269/2022 E. 5), woran das Kantonsgericht vorliegend gebunden ist. Demzufolge ist der Kostenanteil, welcher der Berufungsführerin im Verfahren STK 2021 10 und 11 auferlegt wird, einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie hat jedoch keinen Anspruch auf diesbezügliche Entschädigung ihres Rechtsvertreters.
d) Im zweiten Rechtsgang reichten die Rechtsanwälte keine Kostennoten ein. Angesichts der auf die Prozesskosten beschränkten Thematik, die aufgrund der bundesgerichtlichen Vorgaben keine besonderen Schwierigkeiten bot, erscheint eine Entschädigung an die Privatklägerin für ihre dreiseitige Stellungnahme (KG-act. 4) von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) und eine Entschädigung an den Beschuldigten für zwei rund einseitige Stellungnahmen (KG-act. 7, 9) von Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen;-
festgestellt:
Das Urteil STK 2021 10 und 11 des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. März 2022 ist wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
In teilweiser Gutheissung der Berufungen wird das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 3. Dezember 2020 (SGO 2020-01) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB;
b) der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB;
c) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB;
d) des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
3. a) Für die Vergehen gemäss Ziff. 2 lit. b-d wird der Beschuldigte
bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 50.00.
b) Für die Übertretungen gemäss Ziff. 2 lit. a wird der Beschuldigte bestraft mit einer Busse von Fr. 300.00.
4. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1
StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt.
b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 3 Tage festgelegt.
5. a) Der Beschuldigte hat der Privatklägerin eine Genugtuung von
Fr. 500.00 zzgl. 5 % Zins seit 21. Dezember 2017 zu bezahlen.
b) Die Zivilforderung betreffend Schadenersatz wird auf den Zivilweg verwiesen.
6.-7. […]
8. a) Der Privatklägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege inso-
weit bewilligt, als ihr Anteil an den Gerichtskosten einstweilen auf die Bezirksgerichtskasse genommen wird. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
b) Der Privatklägerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht bewilligt.
9.-11. […]
12. a) Das Gesuch der Privatklägerin um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege wird insoweit gutgeheissen, als ihr Anteil an den Kosten der Berufungsverfahren STK 2021 10 und 11 einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen wird. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Übrigen wird das Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
b) Das Gesuch der Privatklägerin um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
erkannt:
[…]
6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2’680.00 sowie den Gerichtskosten von Fr. 4’000.00 werden dem Beschuldigten zu 3/5 und der Privatklägerin zu 2/5 auferlegt. Vorbehalten bleibt Ziff. 8.
7. Die Privatklägerin hat den Beschuldigten für das bisherige Verfahren reduziert mit Fr. 1’026.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
8. […]
9. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 7’824.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
10. Die Kosten der Berufungsverfahren STK 2021 10 und 11 von Fr. 5’000.00 werden dem Beschuldigten zu 7/10 und der Privatklägerin zu 3/10 auferlegt. Vorbehalten bleibt Ziff. 12.
Die Kosten des Berufungsverfahrens STK 2024 27 gehen zulasten des Kantons.
11. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin für die Berufungsverfahren STK 2021 10 und 11 mit Fr. 2’400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
13. Für das Berufungsverfahren STK 2024 27 werden der Beschuldigte mit Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) und die Privatklägerin mit Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
14. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
15. Zufertigung an Rechtsanwalt E.________ (2/R), Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die KOST (teilweiser Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
25. Februar 2025 amu
STK 2024 27
STK 2021 10
STK 2021 11
STK 2021 10
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
7B_269/2022
Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF
BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
6B_1089/2021
6B_649/2022
7B_269/2022
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Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
1B_505/2019
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
STK 2021 10
1B_505/2019
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
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7B_269/2022
7B_269/2022
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BGE 139 IV 102ATF 139 IV 102DTF 139 IV 102
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6B_981/2017
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
BGE 139 IV 102ATF 139 IV 102DTF 139 IV 102
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
BGE 139 IV 102ATF 139 IV 102DTF 139 IV 102
6B_981/2017
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
BGE 139 IV 102ATF 139 IV 102DTF 139 IV 102
6B_981/2017
§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
STK 2024 27
1B_505/2019
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
Art. 61 StPOart. 61 CPPart. 61 CPP
Art. 16 StPOart. 16 CPPart. 16 CPP
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 179 StGBart. 179 CPart. 179 CP
Art. 109 StGBart. 109 CPart. 109 CP
STK 2024 27
Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP
Art. 179 StGBart. 179 CPart. 179 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
STK 2024 27
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433n 2art. 433n 2art. 433n 2
Art. 433n 2art. 433n 2art. 433n 2
Art. 433n 2art. 433n 2art. 433n 2
Art. 433n 22art. 433n 22art. 433n 22
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STK 2021 10
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
STK 2021 10
STK 2021 10
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Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
STK 2021 10
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
7B_269/2022
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
STK 2021 10
STK 2021 10
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
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§ 13 GebTRA
STK 2021 10
§ 16 GebTRA
STK 2021 11
STK 2021 11
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Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
STK 2021 10
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1B_505/2019
STK 2021 10
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Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 179 StGBart. 179 CPart. 179 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
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STK 2021 10
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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STK 2024 27
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF