STK 2024 28
Kammer
22. Oktober 2024Deutsch3 min
24. Oktober 2024 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 22. Oktober 2024
STK 2024 28
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,
Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,
8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. Oktober 2023, SEO 2023 4);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- dem Beschuldigten das vorinstanzliche Urteil vom 25. Oktober 2023 im Dispositiv am 30. Oktober 2023 zugestellt wurde (Vi-act. 19);
- der Beschuldigte mit Eingabe datierend vom 9. November 2023 (Postaufgabe am 10. November 2023) zumindest sinngemäss Berufung bei der Vorinstanz anmeldete (Vi-act. 20; KG-act. 2);
- das Berufungsgericht über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung zu entscheiden hat, unabhängig davon, ob die nachträgliche schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils vom Eingang einer rechtzeitigen Berufungsanmeldung abhängt (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO;
vgl. Art. 82 Abs. 1 und 2 StPO; BGer 6B_149/2024 vom 14. Mai 2024, E. 5);
- die Vorinstanz daher dem Kantonsgericht die Akten übermittelte
(KG-act. 1);
- die Verfahrensleitung dem Berufungsführer und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung insbesondere bezüglich der Frage der Verspätung der Berufungsanmeldung gab (KG-act. 3);
- keine weiteren Eingaben eingingen;
- die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden ist (Art. 399 Abs. 1 StPO) und die Frist bei schriftlicher Anmeldung als eingehalten gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird
(Art. 91 Abs. 2 StPO);
- das erstinstanzliche Urteil dem Beschuldigten am 30. Oktober 2023 eröffnet wurde und die zehntägige Frist mithin am 9. November 2023 ablief;
- die am 10. November 2023 bei der Post aufgegebene Berufungsanmeldung somit verspätet erfolgte;
- auf die Berufung daher nicht einzutreten ist;
- ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet wird;-
beschlossen:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Kosten werden nicht erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die
Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz
(1/R mit den Akten zur Vornahme der nötigen Mitteilungen).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
Sachverhalt
24. Oktober 2024 amu
STK 2024 28
Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Erwägungen
6B_149/2024
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF