STK 2024 29
Kammer
25. Februar 2025Deutsch51 min
A. Die Staatsanwaltschaft erhob am 26. Mai 2023 gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB sowie vorsätzlichen Reisens ohne gültigen Fahrausweis i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG i.V.m. Art. 20 PBG, Art. 57 VPB. Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 25. Februar 2025
STK 2024 29
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Jörg Meister, Ilaria Beringer,
Monique Schnell Luchsinger und Pius Schuler,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatkläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsgegner,
3. E.________ AG,
Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsgegnerin,
betreffend
versuchte schwere Körperverletzung, Angriff, Reisen ohne gültigen Fahrausweis, Landesverweisung
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 9. April 2024, SGO 2023 13);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft erhob am 26. Mai 2023 gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB sowie vorsätzlichen Reisens ohne gültigen Fahrausweis i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG i.V.m. Art. 20 PBG, Art. 57 VPB. Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen:
1.1
der versuchten schweren Körperverletzung
im Sinne von Art. 122 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
[…]
1.2
des Angriffs
im Sinne von Art. 134 StGB,
[…]
bei folgendem Sachverhalt:
Am Sonntag, 22. Mai 2022 um 22:00 Uhr kam es an der O.________strasse xx in Siebenen SZ auf dem Parkplatz unmittelbar vor der Haustüre zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen A.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________ und D.________. Anschliessend griffen die Vorgenannten D.________ tätlich an. Dabei verpasste A.________ D.________ mehrere Faustschläge ins Gesicht. Als dieser am Boden lag, versetzte A.________ jeweils mindestens einen heftigen Fusstritt gegen den Kopf sowie gegen den Rücken des am Boden liegenden D.________. Aufgrund dieser Schläge und Fusstritte erlitt D.________ unter anderem ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma (Gehirnerschütterung), eine Rissquetschwunde über der linken Augenbraue und eine Zahnkronenfraktur.
A.________ wusste, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – sowie Fusstritte in den Rücken zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Er wusste, dass der Kopf ein besonders sensibler Körperteil ist und Kopfverletzungen gravierende Folgen nach sich ziehen können. A.________ nahm durch sein Verhalten eine lebensgefährliche Verletzung oder eine andere schwere Schädigung des Körpers von D.________ zumindest in Kauf.
A.________ beteiligte sich wissentlich und willentlich an einer einseitigen, von feindseligen Absichten getragenen, gewaltsamen tätlichen Einwirkung mindestens zweier Personen auf den Körper eines Menschen und nahm dabei die Verletzung eines Menschen in Kauf.
2.
des vorsätzlichen Reisens ohne gültigen Fahrausweis
im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG i.V.m. Art. 20 PBG, Art. 57 VPB,
[…]
bei folgendem Sachverhalt:
Am Mittwoch, 6. April 2022, um 16:02, fuhr A.________ wissentlich und willentlich mit einem Linienbus der E.________ AG, Liniennummer 522_PASZ, in Galgenen SZ in Richtung Pfäffikon Bahnhof SZ, obwohl er über kein gültiges Busticket verfügte.
Anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2023 und der zweiten bzw. fortgesetzten Hauptverhandlung vom 9. April 2024 wurden gleichzeitig die Anklagen gegen die Mitbeschuldigten G.________, I.________, K.________, H.________ und J.________ behandelt. Betreffend den Beschuldigten A.________ stellten die Parteien folgende Anträge (Vi-act. 77):
Staatsanwaltschaft
1. A.________ sei schuldig zu sprechen:
a. der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
b. des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB;
c. des vorsätzlichen Reisens ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG i.V.m. Art. 57 VPB.
Erwägungen
2.
A.________ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 38 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 100.00.
3.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen.
4.
Die Busse sei zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag auszusprechen.
5.
Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Februar 2021 (G-1/2021/6238) für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und es sei der Vollzug dieser Geldstrafe anzuordnen.
6.
Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Januar 2022 (E-7/2021/33591) für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und es sei der Vollzug dieser Geldstrafe anzuordnen.
7.
A.________ sei für 10 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS anzuordnen.
8.
Die Kosten des Verfahrens seien A.________ aufzuerlegen.
Privatkläger
1.
Die Beschuldigten 1-6 seien im Sinne im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.
2.
Es sei im Grundsatz nach festzuhalten, dass die Beschuldigten 1-6 dem Privatkläger gegenüber mit einer Haftungsquote von 100 % in zivilrechtlicher Hinsicht unter solidarischer Haftbarkeit vollumfänglich schadenersatzpflichtig sind.
3.
Die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4‘000.00 für den erlittenen immateriellen Schaden zu bezahlen.
4.
Die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Privatkläger für die Kosten der Rechtsvertretung den Betrag von Fr. 7‘929.00 inkl. MWST und des heutigen Aufwandes zu bezahlen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten.
Verteidigung
1.
A.________ sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen.
2.
A.________ sei des Raufhandelns schuldig zu sprechen und unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 zu bestrafen. Die Probezeit sei auf drei Jahre festzusetzen.
3.
A.________ sei des vorsätzlichen Reisens ohne gültigen Fahrausweis schuldig zu sprechen und mit einer Busse in Höhe von Fr. 100.00 zu bestrafen.
4.
Auf den Widerruf der mit den Strafbefehlen vom 20. Februar 2021 und 1. Dezember 2021 ausgesprochenen bedingten Geldstrafen sei zu verzichten und die dort angeordnete Probezeit um ein Jahr zu verlängern.
5.
Die Zivilforderung von D.________ sei im Grundsatz gutzuheissen.
6.
Die Zivilforderung der E.________ AG in Höhe von Fr. 195.00 sei gutzuheissen.
7.
Unter gesetzlich vorgesehener Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Urteil vom 9. April 2024 erkannte das Strafgerichts Schwyz wie folgt:
1.
A.________ wird schuldig gesprochen
a) des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 22. Mai 2022;
b) des vorsätzlichen Reisens ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG i.V.m. Art. 57 VPB zum Nachteil der E.________ AG, begangen am 6. April 2022.
2.
A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Anrechnung von 38 Tagen Untersuchungshaft, und einer Busse von Fr. 100.00 bestraft.
3.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
4.
Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
5.
Vom Vollzug der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (G-1/2021/6238) am 20. Februar 2021 ausgefällten und bei einer 2-jährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird abgesehen. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert.
6.
Vom Vollzug der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (E-7/2021/33591) am 19. Januar 2022 ausgefällten und bei einer 2-jährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.00 wird abgesehen. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert.
7.
A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz verwiesen.
8.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Diese gilt auch für allfällige Aliasnamen.
9.
Zivilforderungen:
a) Es wird festgestellt, dass A.________ in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten G.________, I.________, K.________, H.________ und J.________ für die Folgen aus dem Ereignis vom 22. Mai 2022 grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Für die Beurteilung der Schadenersatzforderung bezüglich Schadenhöhe und Haftungsvoraussetzungen wird D.________ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 4‘000.00 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten G.________, I.________, K.________, H.________ und J.________ verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 1‘000.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
10.
Die Dateien auf der Festplatte WD Elements (Dateien aus der Spiegelung ZG 588483), lagernd unter der Lager-Nr. yy, werden gelöscht und die Festplatte anschliessend der Kantonspolizei Schwyz zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
11.
Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall ZG 2022 6 6).
12.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 7‘951.80
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 5‘889.25
den Kosten der amtlichen Verteidigung
13‘291.35
Total Fr. 27‘132.40
werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtlichen Verteidigungen bleibt Ziff. 14 vorbehalten.
13.
A.________ wird verpflichtet, D.________ für dessen notwendige Aufwendungen im Verfahren anteilsmässig mit Fr. 1‘159.50 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 220.00 Stundenansatz; 1/6 von Fr. 6‘957.05).
14.
Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________, wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 13‘291.35 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
b) Die Auszahlung erfolgt in einem Betrag von Fr. 5‘866.80 an den amtlichen Verteidiger und in einem Betrag von Fr. 7‘424.55 an Rechtsanwalt F.________ (Substitut von Rechtsanwalt B.________).
c) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
15.-16. [Zustellung und Rechtsmittel].
B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht bei der
Vorinstanz Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids innert Frist folgendermassen Berufung beim Kantonsgericht (KG-act. 1-3):
1.
Die Dispositiv-Ziffern 7., 8. und 12. des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 9. April 2024, SGO 2023 13, seien aufzuheben.
2.
Von einer Landesverweisung sei abzusehen.
3.
Die Kosten des Untersuchungs- und des Gerichtsverfahrens seien neu zu verlegen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zulasten des Staates.
Am 7. August 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 5):
1.
In Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei A.________ zusätzlich schuldig zu sprechen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinnen von Art. 122 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei A.________ zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 38 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 100.00.
3.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 sei der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Februar 2021 (G-1/2021/6238) für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen und es sei der Vollzug dieser Geldstrafe anzuordnen.
4.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 sei der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Januar 2022 (E-7/2021/33591) für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen und es sei der Vollzug dieser Geldstrafe anzuordnen.
5.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils sei A.________ im Sinne von Art. 66a lit. b StGB für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz zu verweisen.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.________.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2025 wurde der Beschuldigte befragt. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren am 7. August 2024 gestellten Anschlussberufungsanträgen fest (BVP Plädoyer S. 2 [KG-act. 32/1]). Die Verteidigung beantragte, es seien gemäss der Berufungserklärung vom 23. Juni 2024 die Dispositiv-Ziffern 7., 8. und 12. des angefochtenen Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 9. April 2024 aufzuheben, es sei von einer Landesverweisung abzusehen, die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens seien neu zu verlegen und für das Berufungsverfahren seien die Kosten dem Staat aufzuerlegen (BVP Plädoyer S. 2 [KG-act. 32/3]).
Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 25. Februar 2025 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde;-
in Erwägung:
1.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind der von der Staatsanwaltschaft in Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils zusätzlich geforderte Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, das Strafmass die Freiheitsstrafe betreffend (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 2), der Widerruf des bedingten Vollzugs der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 20. Februar 2021 und am 19. Januar 2022 ausgefällten Geldstrafen (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffern 5 und 6), die Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffern 7 und 8) sowie die Kostenauferlegung zulasten des Beschuldigten (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 12).
Nicht angefochten sind die Schuldsprüche wegen Angriffs und vorsätzlichen Reisens ohne gültigen Fahrausweis (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 1.1 und 1.b), das Strafmass betreffend die Anrechnung der Untersuchungshaft und die Busse von Fr. 100.00, der Vollzugspunkt hinsichtlich der Freiheitsstrafe inklusive der Probezeit und der Busse (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffern 3 und 4), die Zivilforderungen (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 9), die Löschungs- bzw. Vernichtungsanordnungen (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 10 und 11), die Entschädigung des Privatklägers (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 13) und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 14).
Dispositiv
2. a) Nachfolgend zu prüfen ist der von der Staatsanwaltschaft zusätzlich geforderte Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB (bis 30. Juni 2023 in Kraft gestandene Fassung) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Demnach macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, indem er vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt und eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wobei der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintrat.
b) aa) In sachverhaltlicher Hinsicht bringt die Staatsanwaltschaft vor, aus der Videoaufnahme sei ersichtlich, dass der Beschuldigte dem am Boden liegenden wehrlosen Opfer zwei Fussstritte versetze, jedoch sei nicht feststellbar, ob die Fusstritte gegen den Oberkörper oder gegen den Kopf erfolgt seien. Der Beschuldigte gebe zwar an, er sei sich sicher, mit seinen zwei Fusstritten den Kopf des Opfers nicht getroffen zu haben. Dies erscheine fragwürdig, weil es sich um ein hektisches und dynamisches Geschehen gehandelt habe und es stockdunkel gewesen sei. Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, die Fusstritte so zu dosieren und steuern, dass sie nicht den Kopf des Opfers treffen könnten. Auch seien die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft, weil er an jenem Tag sehr wütend auf den Privatkläger gewesen sei und sich für die Schläge am Morgen habe rächen wollen. Davon zeugten auch die Angaben von I.________, wonach der Beschuldigte ausgerastet und wild gewesen sei. Betreffend die Intensität der Tritte sei es als Schutzbehauptung anzusehen, wenn der Beschuldigte behaupte, er habe das Opfer auf einer Skala von 1-10 mit einer Stärke von 1, höchstens 2 getreten. Es sei realitätsfremd, dass eine Person, die wie der Beschuldigte die Kontrolle verliere, nur sehr leichte Fusstritte ausgeführt haben soll. Aufgrund der Gesichtsverletzungen des Privatklägers könne sodann ausgeschlossen werden, dass die Tritte nur leicht gewesen seien. Selbst wenn der Beschuldigte „nur“ gegen den Rücken getreten haben sollte, hätten diese Tritte wegen der gleichzeitigen unkoordinierten Schläge und Fusstritte und weil sich das am Boden liegende Opfer verschoben habe, ohne Weiteres den Kopf treffen können (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 4 ff.).
bb) Betreffend des anhand der Videoaufzeichnungen von der Vorinstanz festgestellten Geschehens bevor der Beschuldigte in Erscheinung tritt, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die vorinstanzlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid unter E. I./2.7 (mit Hinweis auf U-act. 8.1.002 f.) verwiesen werden. Zum weiteren Ablauf, das heisst ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte auf der Videoaufzeichnung sichtbar wird, stellte die Vorinstanz Folgendes fest: Der Beschuldigte habe einen Eisbeutel in der rechten Hand gehalten und der Auseinandersetzung zunächst aus ca. einem Meter Distanz zugeschaut. Um 22:01:23/24 Uhr sei der Privatkläger von G.________, I.________, K.________ und H.________ zwischen den Autos hervorgezogen worden und auf den Boden gefallen. Der Beschuldigte habe zweimal den Fuss gehoben und jeweils leicht gegen den Rücken des Privatklägers getreten. Zwischen 22:01:24 Uhr und 22:01:29 Uhr habe sich J.________ zwischen den Autos gebückt, sich wieder aufgerichtet, den Arm gehoben und ein Mobiltelefon kräftig in Richtung des am Boden liegenden Privatklägers geworfen. G.________, I.________, K.________ und H.________ hätten weiterhin auf den Privatkläger eingeschlagen. G.________ habe dem am Boden liegenden Privatkläger mehrere Fusstritte versetzt. Inwieweit die anderen Beteiligten dem am Boden liegenden Privatkläger ebenfalls Fusstritte versetzt hätten, sei nicht ersichtlich (angefocht. Urteil E. I./2.7 S. 17).
cc) Die Strafkammer des Kantonsgerichts schliesst sich den vorinstanzlichen Feststellungen den Beschuldigten betreffend bzw. ab dem Zeitpunkt als der Beschuldigte ins Blickfeld der Kamera tritt, mit den nachfolgenden Ergänzungen resp. Modifikationen an. Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte, als er zum Geschehen hinzutritt bzw. im Blickfeld sichtbar wird, dies eher langsam tut. Dafür, dass der Beschuldigte „ausgerastet und wild“ gewesen sein soll, bestehen aufgrund seines Verhaltens und seiner Körpersprache keinerlei Anzeichen. Im weiteren Verlauf ist ersichtlich, dass der Beschuldigte den rechten Fuss zweimal anhebt und in die Richtung des am Boden liegenden bzw. zu Boden gehenden Privatklägers tritt. Welchen Körperteil der Beschuldigte dabei traf, ist anhand der Videoaufnahme nicht mit abschliessender Sicherheit auszumachen. Ebenfalls nicht feststellbar ist eine unmittelbare Reaktion des (Ober-)Körpers des Privatklägers auf die beiden Tritte des Beschuldigten, wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (BVP [KG-act. 32], S. 14). Während der Beschuldigte zweimal mit dem Fuss gegen den Privatkläger tritt, hält er weiterhin einen Gegenstand (Eisbeutel) in den Händen. Es ist nicht erkennbar, dass er die Tritte mit erheblichem Körpereinsatz ausgeführt, beispielsweise indem er Anlauf holen oder mit dem rechten Fuss vor dem Tritt ausholen würde. Insbesondere vermittelt der zweite Fusstritt eher den Eindruck eines „Drauftretens“. Mithin kann eine besondere Intensität der Fusstritte, wie von der Staatsanwaltschaft vorgetragen wurde, nicht ausgemacht werden. Ihre Argumentation, wegen der erlittenen Gesichtsverletzungen könne nicht von leichten Fusstritten ausgegangen werden, überzeugt auch deshalb nicht, weil nicht feststeht, dass diese überhaupt von den Fusstritten des Beschuldigten stammen. Wie erwähnt, gibt die Videoaufnahme keinen zuverlässigen Aufschluss darüber, welchen Körperteil die Tritte trafen und es zudem naheliegender ist, dass die fraglichen Verletzungen im Gesicht von den Schlägen und Tritten der anderen Beteiligten stammen dürften. Jedenfalls erlaubt somit die Art der erlittenen Gesichtsverletzungen keinen Rückschluss auf die Intensität der Fusstritte des Beschuldigten. Ebenso teilt die Strafkammer die Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht, dass im Zeitpunkt, als der Beschuldigte zweimal nach dem Privatkläger trat, eine vollkommen unkontrollierte Situation herrschte und er infolge der Dunkelheit gar nicht gesehen haben konnte, wohin er trat. Zum einen hatte das Geschehen, als der Beschuldigte auf den Plan trat, was die Verteidigung zutreffend bemerkt (BVP, S. 14), bereits etwas an Dynamik eingebüsst, denn der Privatkläger lag schon am Boden bzw. kam gerade in diesem Augenblick (definitiv) zu Boden, was indes nicht ausschliesst, dass der Beschuldigte seine Tritte gezielt auf den Rücken des Privatklägers zu lenken vermochte. Zum anderen kann es nicht derart dunkel gewesen sein, dass für den Beschuldigten überhaupt nicht wahrnehmbar gewesen wäre, wohin er trat, ansonsten wäre eine Videoaufnahme ohne Infrarotfunktion gar nicht möglich gewesen. Davon, dass der Beschuldigte aufgrund der optischen Verhältnisse nicht zu unterscheiden vermochte, ob seine Fusstritte den Rücken oder den Kopf treffen, kann somit nicht ausgegangen werden.
dd) In Bezug auf die Aussagen von I.________, wonach der Beschuldigte „ausgerastet und wild“ gewesen sei und mehrheitlich auf den Beschuldigten eingeschlagen haben soll, erwog die Vorinstanz, diese würden den Videoaufzeichnungen widersprechen und seien auch angesichts dessen, dass der aufgrund seiner am Morgen infolge der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger erlittenen Verletzungen (insb. Fraktur am rechten Jochbein und Fraktur an der Nase) angeschlagene Beschuldigte dazu kaum in der Lage gewesen sei, nicht glaubhaft. Vielmehr sei, so die Vorinstanz, anzunehmen, dass I.________ den Beschuldigten mit G.________ verwechselte (angefocht. Urteil E. I./2.7 S. 18). Die Staatsanwaltschaft erläutert dazu nicht näher, weshalb ihrer Auffassung nach die Annahme einer Verwechslung seitens von I.________ unrichtig sein soll. Wie vorstehend erwähnt, sieht auch die Strafkammer auf der Videoaufzeichnung keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte „ausgerastet und wild“ gewesen sein soll bzw. ein entsprechendes Gebaren an den Tag legte. Immerhin hatte auch G.________ ein Motiv, auf den Privatkläger wütend zu sein, nachdem G.________ diesem unterstellte, sein Auto zerkratzt zu haben (U-act. 10.2.002 Rz. 103 ff.). Schliesslich ist ebenso zu berücksichtigen, dass selbst I.________, der zuerst aussagte, der Beschuldigte habe auch noch auf den Privatkläger eingeschlagen, als dieser am Boden gelegen habe (U-act. 10.2.006 Rz. 173), in derselben Hafteinvernahme bei späterer Gelegenheit aussagte, er sei diesbezüglich „nicht sicher“ (U-act. 10.2.006 Rz. 311). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die den Beschuldigten belastenden Aussagen von I.________ nicht abstellte. Die Strafkammer schliesst sich denn auch den vorinstanzlichen Erwägungen die Aussagen von I.________ betreffend vollumfänglich an.
c) Es bleibt somit nach dem Gesagten dabei, dass aus sachverhaltlicher Hinsicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte, was dieser zugesteht, zweimal leicht gegen den Rücken des Privatklägers trat. Bezüglich der weiteren vorinstanzlichen Schlussfolgerungen bzw. in rechtlicher Hinsicht hat es damit bei den Erwägungen im angefochtenen Urteil ebenso sein Bewenden, nämlich, dass die erlittenen Verletzungen (insbesondere die erheblicheren Verletzungen, also leichtes Schädelhirntrauma, Würgemale am Hals, mehrere Blutergüsse am Kopf mit einer Rissquetschwunde über der linken Augenbraue und eine Zahnkronenfraktur, vgl. U-act. 14.1.003 ff.) nicht auf die beiden leichten Fusstritte zurückzuführen sind und dem Beschuldigte damit weder die Absicht noch die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung unterstellt werden kann (angefocht. Urteil E. I./3.1-3.3). Was die von der Verteidigung aufgeworfene Frage der Konkurrenz betrifft (BVP, S. 18), erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen, weil einerseits ein zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung nicht erfolgen kann und andererseits der Schuldspruch wegen Angriffs nicht angefochten wurde, weshalb dieser nicht mehr überprüft werden kann. Folglich bleibt es nach dem Gesagten beim Schuldspruch wegen Angriffs.
3. a) Die Staatsanwaltschaft focht die Strafzumessung mit Blick auf den von ihr zusätzlich beantragten Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung an. Hingegen machte sie, keine Ausführungen zur vorinstanzlichen Bemessung der Freiheitsstrafe, soweit ausschliesslich der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 7 ff.). Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung, des Strafrahmens sowie der Tat- und Täterkomponenten kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefocht. Urteil E. II./1.-6.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Strafkammer auch die Auffassung der Vorinstanz teilt, wonach vorliegend angesichts der – wenngleich nicht einschlägigen – Delinquenz noch innerhalb der Probezeit eine Freiheitsstrafe geboten erscheint (Verurteilungen in den Jahren 2021 und 2022 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, vgl. angefocht. Urteil E. II./6. mit Hinweis auf Art. 41 Abs. 1 StGB). Ebenso erachtet die Strafkammer die Bemessung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten noch als schuldangemessen, wobei das Verschulden zwar noch nicht im mittleren Bereich einzustufen ist, jedoch fällt insbesondere der Umstand ins Gewicht, dass der Beschuldigte sich an einem Angriff mit einer erheblichen Überzahl gegenüber einem einzelnen Opfer beteiligte und darüber hinaus sein eigener Tatbeitrag in Form von zwei leichten Tritten in den Rücken des Privatklägers durchaus vermeidbar gewesen wäre (vgl. zu den übrigen Tatkomponenten angefocht. Urteil E. II./4.). Somit hat es für den Angriff bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sein Bewenden.
b) Keine Änderungen ergeben sich bezüglich des aufgeschobenen Vollzuges der Freiheitsstrafe; diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefocht. Urteil E. II./7.), wobei ergänzend festzuhalten ist, dass angesichts der nicht einschlägigen vorangehenden Delinquenz nicht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden kann (Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Was die von der Vorinstanz angeordnete Probezeit von drei Jahren betrifft, begründete die Staatsanwaltschaft die beantragte Erhöhung auf vier Jahre nicht näher, weshalb es bei drei Jahren zu bleiben hat. Kommt hinzu, dass die Strafkammer mit der Vorinstanz einiggeht, dass angesichts der verbleibenden Bedenken aufgrund der Vorstrafen eine über das Minimum von zwei Jahren hinausgehende Probezeit von drei Jahren angemessen erscheint (vgl. dazu angefocht. Urteil E. II./7.).
c) Die Staatsanwaltschaft verlangt den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafen gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Februar 2021 (G-1/2021/6238; Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00) und vom 19. Januar 2022 (E-7/2020/33591; Geldstrafe von 60 Tagessätzen von Fr. 10.00). Sie begründet ihren Antrag damit, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschuldigte weitere Straftaten gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz verüben werde (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 9). Die Verteidigung schliesst sich der vorinstanzlichen Begründung an, wonach dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose zu stellen sei und es sich nicht um einschlägige Vorstrafen handle (vgl. angefocht. Urteil E. II./4.). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 134 IV 140 E. 4.3). Vorliegend wurde dem Beschuldigte bezüglich der Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt. Diese Warnwirkung ist auch bei der Beurteilung der Prognose im Zusammenhang mit dem Widerruf zu berücksichtigen (Schneider/Roy Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 46 StGB N 43). Mithin kann dem Beschuldigten zumindest für einschlägige Delikte (d.h. Körperverletzungsdelikte), analog der Beurteilung des bedingten Strafvollzugs, keine ungünstige Prognose gestellt werden, wenngleich gewisse Bedenken hinsichtlich weiterer Vergehen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz nicht von der Hand zu weisen sind, was indessen, auch aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschuldigten, noch nicht ausreicht, ihm grundsätzlich eine schlechte Bewährungsprognose zu stellen. Der Verzicht vom Vollzug der beiden Strafbefehle bzw. die damit einhergehende Verlängerung der Probezeit um ein Jahr ist folglich zu bestätigen.
4. Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen.
a) Das Gericht verweist den Ausländer, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz, wenn er insbesondere wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB verurteilt wurde (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Der Beschuldigte wurde insbesondere dieses Delikts schuldig gesprochen, womit unbestrittenermassen eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB vorliegt und somit – vorbehältlich eines Härtefalls und des Ergebnisses der Interessenabwägung – obligatorisch eine Landesverweisung zu erfolgen hat.
b) Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2 und 144 IV 332 E. 3.1.2 je m.w.H.). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Die Sachfrage entscheidet sich in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
c) Die Verteidigung macht zur Begründung des Härtefalls zusammengefasst geltend, dass die fehlende wirtschaftliche Integration des Beschuldigten einzig dem Arbeitsverbot geschuldet sei. Der Beschuldigte würde aber gerne arbeiten und seinen Lebensunterhalt eigenständig finanzieren. Wäre ihm erlaubt, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, vermöchte er sich in kürzester Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Unzutreffend sei die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldigte sei sozial nicht integriert. Er halte sich seit gut neun Jahren in der Schweiz auf, spreche sehr gut Deutsch und halte sich an die hiesigen Werte. Dass er gegen das Arbeitsverbot verstossen habe, sei in seiner Situation menschlich nachvollziehbar, denn er habe etwas dazuverdienen und sich nützlich machen wollen. Seit rund sieben Jahren sei er in einer festen Beziehung mit einer Frau aus dem Kanton Zürich, die albanische Wurzeln habe. Er übernachte drei- bis viermal pro Woche bei ihr und unternehme viel mit Personen aus dem Freundeskreis seiner Partnerin. In der Notunterkunft M.________ habe er noch nie übernachtet. Dieser Umstand zeige, wie gut der Beschuldigte zwischenzeitlich integriert sei. Finanziell werde er von seiner Partnerin und von einem in London lebenden Onkel unterstützt. Er habe, abgesehen von den bisherigen Strafverfahren, keine Schulden. Das ihm zustehende Notgeld von Fr. 10.00 pro Woche nehme er nur selten in Anspruch. Es treffe zu, dass die Mutter des Beschuldigten und seine Geschwister nach wie vor im Irak lebten. Er würde gerne zurückkehren, jedoch drohe ihm im Falle der Rückkehr unmittelbar die Verhaftung. Es werde auf den am 6. November 2015 vom Untersuchungsgericht Zakho ausgestellten Haftbefehl, lautenden auf den Beschuldigten, verwiesen. Der Beschuldigte sei irakischer Kurde. Die Familie habe im Juni 2014 mit seiner Familie aus Mossul vor den Angriffen der IS flüchten müssen. Der Vater des Beschuldigten, L.________, habe die Familie bis an die Grenze der Autonomen Region Kurdistan gebracht. Ziel sei die Stadt Sulaymaniyyah gewesen, wo der Onkel des Beschuldigten lebte und noch lebt. Der Vater sei auf der irakischen Seite geblieben. Beim Grenzübertritt habe der Beschuldigte erfahren, dass der Vater von der kurdischen Autonomiebehörde gesucht werde und er für den Vater bürgen müsse, dass dieser sich den kurdischen Behörden stelle, ansonsten dem Beschuldigten die Einreise nach Kurdistan verweigert worden wäre. In dieser ausweglosen Situation habe sich der Beschuldigte entschieden, die Bürgschaft zu unterzeichnen, um sich und seine restliche Familie in Sicherheit bringen zu können. Der Beschuldigte habe danach noch telefonischen Kontakt mit dem Vater gehabt, im März 2015 sei dieser aber abgebrochen. Im Mai oder Juni 2015 hätten die kurdischen Behörden den Beschuldigten vorgeladen und zum Aufenthalt seines Vaters befragt. Er sei aufgefordert worden, seinen Vater zu den Behörden zu bringen. Im September 2015 habe die Polizei den Beschuldigten im Haus des Onkels gesucht. Der Beschuldigte sei allerdings nicht dort gewesen. Anfang Oktober 2015 sei er ausser Landes nach Europa geflohen. Aufgrund dieser Situation bestehe keine Aussicht auf Wiedereingliederung am Ort, wo seine Familie lebe, denn ihm drohe bei der Rückkehr die Verhaftung wegen der Bürgschaft für den Vater (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 4 ff.).
d) Der Beschuldigte sagte vor Schranken des Kantonsgerichts aus, er dürfe in der Schweiz nicht arbeiten. Er bekomme Fr. 300.00 pro Monat bzw. Fr. 10.00 pro Tag. Er werde auch von seiner Freundin unterstützt (BVP, Fragen 9, 10 und 15). Private Schulden habe er nicht, allerdings bestünden solche im Zusammenhang mit den Strafbefehlen (a.a.O., Frage 17). Er habe hier einen guten Freundeskreis und kenne sich in der Deutschschweiz gut aus. Sein Freundeskreis bestehe mehr aus Ausländern, aber er habe auch Schweizer Kolleginnen und Kollegen. Seine Freundin sei Albanerin und verfüge über eine C-Bewilligung (a.a.O., Fragen 18-21). Er habe Kontakt zur Mutter und zu den Geschwistern, die im Irak lebten; ob sein Vater noch lebe und wo er allenfalls lebe, wisse er nicht (a.a.O., Frage 22). Sein Vater habe „irgendetwas gegen die kurdischen Behörden“ gemacht (a.a.O., Frage 27). Seine Familie sei sicher, aber er werde gesucht, weil er für seinen Vater bürge. Seine Mutter und seine jüngeren Geschwister (vier Schwestern und ein Bruder) würden nicht gesucht (a.a.O., Fragen 29-31). Er habe zwei- bis dreimal pro Woche Kontakt mit seiner Mutter (a.a.O., Frage 32). Die Mutter und die unverheirateten Geschwister würden immer noch bei seinem Onkel leben und dieser sorge für sie (a.a.O., Frage 33). Auf die Frage, was der Beschuldigte tagsüber mache, weil er ja nicht arbeiten könne, gab er an, „den ganzen Tag durchschlafen“. Er werde langsam psychisch krank, weil er nichts machen könne (a.a.O., Frage 35). Den für ihn gebuchten Ausschaffungsflug habe er wegen seiner Freundin nicht wahrgenommen und weil er, wenn er in den Irak zurückkehren würde, dort festgenommen würde. Wenn er in der Schweiz festgenommen werde, sei dies im Unterschied zum Irak „wie im Hotel“ (a.a.O., Frage 39). Auf die Frage, welche Strafe ihn erwarten würde, wenn er in den Irak zurückkehren würde, erklärte der Beschuldigte, er wisse es nicht genau, aber wenn man für jemanden rüge, gehe die Strafe nie weg, ausser man bringe den Behörden denjenigen, für den man bürge oder zahle die Strafe. Sein Vater scheine „etwas Grosses“ gegen die kurdischen Behörden gemacht zu haben (a.a.O., Frage 42; der Verteidiger ergänzt, L.________ werde „Hochverrat“ vorgeworfen).
e) Zu den allgemeinen Lebensumständen des Beschuldigten ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist irakischer Kurde und wurde in Mossul/Irak geboren (HVP, Frage 2; U-act. 1.1.011). Er hat vier Schwestern und einen Bruder. Gemäss eigenen Angaben schloss er im Irak die 2. Primarklasse ab; wegen des Sturzes von Saddam habe er die Schule nicht weiter besucht. In der Folge habe er zusammen mit seinem Vater bis im Juni 2014 in einer Autowerkstatt gearbeitet (U-act. 1.1.011). Laut seinen Aussagen ist der Beschuldigte im Juni 2014 zusammen mit seinen Geschwistern und seiner Mutter in den kurdischen Teil des Irak geflohen, wo die Mutter und die unverheirateten Geschwister heute noch bei einem Onkel lebten. Von dort aus verliess der Beschuldigte Anfang Oktober 2015 den Irak (U-act. 1.1.010). Am 28. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein und wurde dem Kanton Zürich zugewiesen. Sein Asylgesuch wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) bzw. auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2018 rechtskräftig abgewiesen. Der darauffolgenden Ausreiseaufforderung kam er nicht nach (U-act. 1.1.010).
f) Der seit gut neun Jahren in der Schweiz lebende Beschuldigte hat hier keine familiären Beziehungen (HVP, Frage 15). Seine Familie lebt im Irak, ein Onkel in London. Insbesondere zu seiner Mutter steht er in regelmässigem Kontakt. Ob sein Vater noch lebt, ist ihm nicht bekannt. Der Beschuldigte ist ledig, steht aber gemäss eigenen Aussagen seit sieben Jahren in einer Beziehung mit einer in der Schweiz niedergelassenen Albanerin (C-Bewilligung). Ausserdem soll er einen grossen Kollegenkreis haben, wobei nach seinen Angaben dieser mehrheitlich aus ausländischen Staatsangehörigen besteht; er habe aber auch Schweizer Kolleginnen und Kollegen. Der Beschuldigte lebt teilweise bei seiner Freundin; ausserdem steht ihm die (Not-)Unterkunft in P.________ zur Verfügung. Der Beschuldigte ist als abgewiesener Asylbewerber in der Schweiz nicht zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit berechtigt. Er erhält eine monatliche Nothilfe von Fr. 300.00, wobei er eigenen Angaben zufolge auch von seiner Freundin und vom in London lebenden Onkel unterstützt wird. Über Vermögen verfügt er nicht, es bestehen indessen Schulden gegenüber dem Staat (Strafbefehle wegen ausländerrechtlicher Vergehen, vgl. dazu nachstehend unter E. 4.g). Der Beschuldigte ist grundsätzlich gesund (HVP, Frage 7). Was die persönliche Integration in der Schweiz betrifft, ist zu verzeichnen, dass er die hiesige Sprache gut beherrscht, was durchaus positiv zu werten ist. Weiter verfügt er mit seiner Freundin, mit der er schon eine längere Beziehung pflegt, und zahlreichen, hauptsächlich ausländischen Bekanntschaften zwar über ein gewisses soziales Netz in der Schweiz, das allerdings mehrheitlich aus ausländischen Personen besteht, so dass nur von wenigen bestehenden Beziehungen mit Schweizerinnen und Schweizern auszugehen ist. Für den Beschuldigten spricht ebenso, dass er neben den aus den Strafverfahren erwachsenen Kosten trotz fehlendem Einkommen über keine weiteren Schulden verfügt. In wirtschaftlicher Hinsicht fehlt hingegen eine Integration vollständig, auch wenn dem Beschuldigten zuzugestehen ist, dass er, hätte er eine Arbeitserlaubnis, sich gerade wegen seiner guten sprachlichen Fähigkeiten durchaus in den Arbeitsprozess einzufügen vermöchte. Insgesamt muss die Integration in der Schweiz aber als unterdurchschnittlich gewertet werden. Denn, wie erwähnt und obschon dies nicht auf fehlendes Bemühen des Beschuldigten zurückzuführen ist, ist eine wirtschaftliche Integration nicht gegeben und die persönliche Eingliederung in die schweizerische Gesellschaft, abgesehen von der Beziehung mit einer in der Schweiz niedergelassenen ausländischen Staatsangehörigen und trotz vieler Bekanntschaften, nicht als vertieft angesehen werden kann. Ebenso vermag die Aufenthaltsdauer von gut neun Jahren daran nichts zu ändern, umso weniger als sich der Beschuldigte seit Ende 2018 illegal in der Schweiz aufhält.
g) In die Beurteilung der Integration miteinzubeziehen ist auch die frühere relevante Delinquenz (BGer 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.5). Was die Einträge im Schweizerischen Strafregister betrifft, wurde gegen den Beschuldigten, wie bereits vorstehend unter E. 3.c erwähnt, am 20. Februar 2021 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ein Strafbefehl wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG erlassen. Ein weiterer Strafbefehl von derselben Behörde datiert vom 19. Januar 2022 ebenfalls wegen rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG. Hinzu tritt die zufolge unterbliebener Anfechtung erfolgte Verurteilung im vorliegenden Verfahren wegen Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB. Des Weiteren ist ein Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft Schwyz wiederum wegen rechtswidrigem Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 AIG hängig (KG-act. 17). Ohne mit Blick auf die für den Beschuldigten geltende Unschuldsvermutung den Ausgang dieses Verfahren vorwegnehmen zu wollen, ist, obwohl sich im jetzigen Verfahren der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufdrängt, die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte in der Schweiz künftig weitere Delikte begehen wird. Der zum Ausdruck gebrachte Willen des Beschuldigten, die hiesigen Gesetze zu beachten (HVP, Frage 11), steht denn auch im Widerspruch zu den bisher rechtskräftigen Verurteilungen sowie insbesondere seiner Weigerung trotz rechtskräftiger Wegweisung, das Land zu verlassen. Zu beachten ist sodann, dass, auch wenn im aktuellen Verfahren die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen und auf den Widerruf des bedingten Vollzuges der beiden Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verzichtet wird, aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Massstab anzusetzen ist (zit. 7B_1055/2023 E. 2.4.9). Mithin ist im Zusammenhang mit der Landesverweisung in der Gesamtwürdigung von einem erhöhten Risiko für die Begehung weiterer Delikte auszugehen.
h) Was die Reintegrationsmöglichkeit in der Heimat anbetrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bis zu seinem 23. Altersjahr im Irak lebte, dort die Schule besuchte und einer Arbeitstätigkeit in einer Autowerkstatt nachging. Der Beschuldigte kennt somit die Sprache und Kultur seines Herkunftslandes. Ausserdem leben seine Geschwister und seine Mutter dort, mit denen er nach wie vor in regelmässigem Kontakt steht. Der Beschuldigte verfügt somit in seiner Heimat über gefestigte familiäre Strukturen, auf die er zurückgreifen kann. Es kann ohne Weiteres angenommen werden, dass er sich dort auch wirtschaftlich integrieren kann, weil er die dortigen Sitten und Gebräuche kennt und bereits früher im Arbeitsprozess eingebunden war. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass für den Beschuldigte in seiner Heimat grundsätzlich intakte Resozialisierung- und Integrationsmöglichkeit bestehen.
i) Laut den Angaben des Amts für Migration ist für den Beschuldigten, gegen den eine gültige Wegweisung vorliegt, schon viermal ein Sonderflug in den Irak gebucht worden, die er aber nicht wahrnahm. Es sei nicht gelungen, ihn rechtzeitig in Ausschaffungshaft zu nehmen. Aktuell liege noch bis Mitte März 2025 ein gültiges Laisser-passer für die Ausreise vor. Auch wenn man den Beschuldigten in Ausschaffungshaft nehmen und sein Laisser-passer verlängern könne, müsse er gewillt sein, in das Flugzeug einzusteigen. Es sei aber davon auszugehen, dass er sich nicht kooperativ verhalten werde, was auch bei durch die Polizei begleiteten Flügen vorausgesetzt sei (KG-act. 31; vgl. auch Vi-act. 37, wonach für Personen, die in den Irak zurückkehren wollen oder solche, die straffällig geworden sind, von den irakischen Behörden ein Laisser-passer ausgestellt werde, wenn kein gültiger Reisepass vorliegt). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich einer Einreise in den Irak zumindest von Seiten der irakischen Behörden nichts entgegensteht.
h) Zu prüfen ist nachfolgend noch der Einwand, der Beschuldigte würde im Falle einer Einreise in den Irak wegen der seinerzeit für den Vater abgegebenen Bürgschaft verhaftet, weshalb eine Rückkehr nicht zumutbar wäre.
aa) Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung. Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB eine Rolle, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung. Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.4.1 mit Hinweis auf Urteil 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
bb) Den vom Beschuldigten im Berufungsverfahren betreffend der nach seinen Aussagen drohenden Verhaftung im Irak eingereichten Belegen ist zu entnehmen, dass gegen ihn mit Datum vom 6. November 2015 ein Haftbefehl erlassen wurde. Zum „Straftatbestand“ wird ausgeführt „Strafgesetzbuch Nr. 23 von 1971 Artikel Nr. 119 der irakischen Strafprozessordnung bezieht sich auf die Bestrafung des Bürgen und die Flucht des Angeklagten“ (KG-act. 27/4). Mit Schreiben bzw. Bestätigung vom 20. Januar 2025 führt der vom Beschuldigten mandatierte Rechtsanwalt N.________ aus, es habe sich herausgestellt, dass er (gemeint dürfte der Beschuldigte sein) immer noch angeklagt sei und die Justiz und die Polizei ihn gemäss der Anklage vom 6. November 2015 immer noch verfolgen würden und die Anklage nicht fallen gelassen worden sei (KG-act. 27/5). Bei den Akten befindet sich sodann ein Haftbefehl gegen L.________ wegen der Vorwurfs des Hochverrats, ausgestellt am 11. April 2002 (KG-act. 32/4); dabei soll es sich um den Vater des Beschuldigten handeln (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 5). Augenfällig ist bei diesem Dokument und ebenso beim Haftbefehl des Beschuldigten, dass bei den Personalien zwar der Name der Mutter angegeben ist, nicht aber derjenige des Vaters, was ungewöhnlich erscheint und in Bezug auf die Authentizität der Belege zumindest gewisse Zweifel aufkommen lässt. Inhaltlich ist den Haftbefehlen zwar zu entnehmen, dass gegen den Beschuldigten und dessen Vater ein Haftbefehl zu bestehen scheint. Inwieweit diese – der Haftbefehl gegen den Vater wurde vor 23 Jahren ausgestellt, derjenige gegen den Beschuldigten vor fast zehn Jahren – tatsächlich noch aktuell sind bzw. noch durchgesetzt werden, geht aus beiden Dokumenten nicht hervor. Der Anwalt des Beschuldigten hält zwar weiter fest, die Behörden hätten die Angelegenheit gegen diesen nicht fallengelassen. Zum einen handelt es sich dabei aber um eine Aussage des Rechtsvertreters des Beschuldigten im Irak und nicht um eine behördliche Bestätigung, wonach die Sache weiterverfolgt werde. Es steht somit nicht mehr als eine Behauptung des Rechtsvertreters im Irak im Raum, mit der sich aber nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte tatsächlich noch im Visier der Justiz steht. Zum anderen bleibt unklar, was unter „nicht fallen gelassen“ zu verstehen ist. Es ist anders gesagt nicht ansatzweise nachvollziehbar, welche strafrechtlichen Konsequenzen dem Beschuldigten tatsächlich drohen, auch er selber vermochte nicht näher zu erläutern, was ihm im Falle einer Rückkehr seitens der Behörden tatsächlich droht. Ausserdem ist aus den vorliegenden Dokumenten nirgends ersichtlich, dass dem Beschuldigten in jedem Fall eine langjährige Haftstrafe in Aussicht stehen würde. Insbesondere behauptet auch der irakische Rechtsanwalt nicht, dem Beschuldigten würde eine übermässig lange Inhaftierung drohen. Ausserdem scheint eine solche Bürgschaft nach irakischem Recht legitim zu sein; zumindest ergibt sich aus den Akten und den Ausführungen des Beschuldigten nichts Gegenteiliges. Auch wenn ein allfälliger Strafvollzug im Irak mit demjenigen in der Schweiz in keiner Weise vergleichbar ist, ändert dies nichts daran, dass nicht begründet geltend gemacht wurde, dem Beschuldigten drohe kon-kret Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. In diesem Zusammenhang ist zudem zu erwähnen, dass die im Irak lebende Familie des Beschuldigten unbehelligt ist. Es erscheint mithin nicht gänzlich nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte angibt, er allein habe als ältester Sohn für den Vater gebürgt und er allein habe im Falle einer Rückkehr Konsequenzen zu befürchten, nachdem seine Familie trotz der angeblich einer schweren, nicht näher umschriebenen Verfehlung des Vaters („Hochverrat“) deswegen nicht in Schwierigkeiten zu sein scheint. Dieser Umstand ist denn auch als Indiz dafür zu würdigen, dass der Beschuldigte im Falle einer Rückkehr zumindest nicht mit einer längeren Inhaftierung rechnen müsste. Nicht geltend gemacht wurde schliesslich, es sei ein Revisionsverfahren oder dergleichen betreffend die Wegweisung aus der Schweiz im Gange resp. es werde ein solches Verfahren angestrebt, weshalb sich der (ohnehin nicht beantragte) Beizug der Akten des SEM erübrigt.
i) Zusammenfassend ist aufgrund der als unterdurchschnittlich zu wertenden Integration in der Schweiz als ab- bzw. weggewiesener Asylbewerber, der erwirkten Vorstrafen sowie der bestehenden Resozialisierungs- und Integrationsmöglichkeiten der Heimat das Vorliegen eines Härtefalls zu verneinen. Ebenso steht das Non-refoulement-Gebot einem Landesverweis nicht entgegen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Abwägung des Fernhalteinteresses gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten.
j) Der für die Landesverweisung gesetzlich vorgesehene Zeitrahmen beträgt 5-15 Jahre. Die Verteidigung äusserte sich nicht zur Dauer der Landesverweisung. Angesichts des nicht schweren (strafrechtlichen) Verschuldens und des Umstandes, dass der Beschuldigte mehrere, wenn auch nicht einschlägige Vorstrafen, aufweist, aber während der Probezeit delinquierte, erscheint die Landesverweisung von minimal fünf Jahren als angemessen. Soweit die Staatsanwaltschaft die Erhöhung auf zehn Jahre beantragt, geschah dies im Hinblick auf einen zusätzlichen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Ansonsten monierte die Staatsanwaltschaft die für den Angriff ausgesprochene Landesverweisung von fünf Jahren nicht, weshalb im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefocht. Urteil E. IV./5.).
5. a) Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006) im SIS darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Die Bestimmung erfordert aber weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (zit. 7B_1055/2023 E. 3.5). Eine Ausschreibung im SIS muss auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).
b) Die Verteidigung setzt sich mit diesem Punkt nicht auseinander. Der Strafrahmen des Tatbestands des Angriffs sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 134 StGB), weshalb das Erfordernis von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung betreffend die angedrohte Höchststrafe erfüllt ist. Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei die Gewährung des bedingten Strafvollzuges einer Ausschreibung im SIS nicht entgegensteht (zit. 7B_1055/2023 E. 3.7). Was die Verhältnismässigkeit betrifft, beteiligte sich der Beschuldigte ohne Not mit fünf anderen Personen an einem Angriff gegenüber einem einzelnen Opfer, was nicht mehr ein geringes Verschulden darstellt. Aufgrund dessen kann eine tatsächlich vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht verneint werden. Nicht geltend gemacht und ersichtlich sind in der Person des Beschuldigten liegende Gründe, etwa berufliche oder sonstige Angewiesenheit auf Einreise in bestimmte Schengen-Staaten, welche allenfalls gegen eine Ausschreibung sprechen könnten. Es hat folglich bei der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung zu bleiben (vgl. angefocht. Urteil E. IV./7.3).
6. a) Zusammenfassend sind die Berufung und die Anschlussberufung abzuweisen. Bei diesem Ergebnis bleibt es bei den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsanordnungen.
b) Die Verteidigung verlangt indessen, hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung hätte ein separater Freispruch erfolgen müssen mit der Konsequenz, dass die Kostenverlegung mehrheitlich zu Lasten des Staates zu ergehen habe (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 8 f.). Dem ist aus den nachstehenden Gründen nicht zu folgen. Denn zum einen wurde in der Berufungserklärung ein solcher Freispruch nicht verlangt. Die einmal im Rahmen der Berufungserklärung gestellten Anträge können nicht mehr erweitert werden (Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 385 N 4), so dass auf den Antrag auf teilweisen Freispruch so oder so nicht einzutreten wäre. Zum anderen wertete die Vorinstanz den gesamten angeklagten Sachverhalt als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB. Bei diesem Tatbestand ist nicht entscheidend, wie sich die einzelnen Angreifer beteiligen, weshalb für die Erfüllung dieses Tatbestands nicht relevant ist, ob der Beschuldigte dem Privatkläger Faustschläge und/oder Fusstritte versetzte. Massgeblich ist nur, dass sich der Beschuldigte in relevanter Weise mitbeteiligte. Ebenso richtet sich der Vorsatz beim Angriffstatbestand lediglich auf die Teilnahme an demselben, hingegen stellt die Körperverletzung oder gar der Tod des Angegriffenen einzig eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar. Das bedeutet, dass die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen unter dem Blickwinkel des Angriffs nicht auf Teilnahmehandlungen des Beschuldigten zurückgeführt werden müssen und sich sein Vorsatz auch nicht auf die Zufügung von bestimmten Verletzungen beziehen muss (zum Ganzen vgl. Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 134 StGB N 8-10). Mithin musste hinsichtlich der dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen Fusstritte kein separater Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung ergehen, denn, wie dargestellt, handelte die Vorinstanz mit dem Schuldspruch wegen Angriffs den anklagten Sachverhalt als vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend ab (BGer 6B_1432/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 3.2; BGE 142 IV 378 E. 1.3). Folglich hat es bei der vollständigen Kostenauferlegung zulasten des Beschuldigten sein Bewenden (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 12).
7. a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass-gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterlag mit ihrer Anschlussberufung hinsichtlich des Schuldspruches, des Strafmasses, dem Vollzug bzw. Widerruf und der Dauer des Landesverweises vollständig. Der Beschuldigte unterlag seinerseits mit seiner Berufung in Bezug auf die Landesverweisung und die vorinstanzliche Kostenverteilung. Diesem Ausgang entsprechend gehen ein Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. Anteil Anklagekosten; exkl. Übersetzungskosten, vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) zulasten des Beschuldigten und drei Viertel sind dem Staat aufzuerlegen (nebst den Übersetzungskosten).
b) Die Bemessung des Honorars des amtlichen Verteidigers richtet sich nach § 13 lit. c GebTRA, wonach dieses vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisionsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 beträgt. Die vom amtlichen Verteidiger eingereichte Kostennote (BVP, Beilage 32/5) erscheint unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – angemessen, wobei der Aufwand wegen der längeren Dauer der Berufungsverhandlung anzupassen ist. Insgesamt ist die Entschädigung somit auf pauschal Fr. 4’900.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST; Auszahlung an Rechtsanwalt F.________). Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 StPO im gleichen Umfang, soweit es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben;-
erkannt:
In Abweisung der Berufung und der Anschlussberufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 9. April 2024, soweit angefochten, bestätigt und wie folgt verkündet:
A.________ wird schuldig gesprochen:
a) des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 22. Mai 2022;
b) des vorsätzlichen Reisens ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG i.V.m. Art. 57 VPB zum Nachteil der E.________ AG, begangen am 6. April 2022.
A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Anrechnung von 38 Tagen Untersuchungshaft, und einer Busse von Fr. 100.00 bestraft.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
Vom Vollzug der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (G-1/2021/6238) am 20. Februar 2021 ausgefällten und bei einer 2-jährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird abgesehen. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert.
Vom Vollzug der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (E-7/2021/33591) am 19. Januar 2022 ausgefällten und bei einer 2-jährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.00 wird abgesehen. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert.
A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz verwiesen.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Diese gilt auch für allfällige Aliasnamen.
Zivilforderungen:
a) Es wird festgestellt, dass A.________ in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten G.________, I.________, K.________, H.________ und J.________ für die Folgen aus dem Ereignis vom 22. Mai 2022 grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Für die Beurteilung der Schadenerstzforderung bezüglich Schadenhöhe und Haftungsvoraussetzungen wird D.________ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 4’000.00 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten G.________, I.________, K.________, H.________ und J.________ verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 1’000.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
Die Dateien auf der Festplatte WD Elements (Dateien aus der Spiegelung ZG 588483), lagernd unter der Lager-Nr. yy, werden gelöscht und die Festplatte anschliessend der Kantonspolizei Schwyz zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall ZG 2022 6 6).
Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen:
a) Die Kosten des Verfahrens von total Fr. 27’132.40, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 7’951.80, den Gerichtskosten inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 5’889.25 und den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 13’291.35, werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtlichen Verteidigungen bleibt Dispositiv-Ziffer 12.c/aa-dd vorbehalten.
b) A.________ wird verpflichtet, D.________ für dessen notwendige Aufwendungen im Verfahren anteilsmässig mit Fr. 1’159.50 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 220.00 Stundenansatz; 1/6 von Fr. 6’957.05).
c) aa) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________, wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 13’291.35 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
bb) Die Auszahlung erfolgt in einem Betrag von Fr. 5’866.80 an den amtlichen Verteidiger und in einem Betrag von Fr. 7’424.55 an Rechtsanwalt F.________ (Substitut von Rechtsanwalt B.________).
cc) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
dd) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen:
a) Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend Fr. 4’000.00 Gerichtskosten, Fr. 380.00 Übersetzungskosten und Fr. 800.00 Anklagevertretungskosten, betragen Fr. 5’180.00. Für die amtliche Verteidigung bleibt Dispositiv-Ziffer 13.c-e vorbehalten.
b) Von den Gerichts- und Anklagekosten von Fr. 4’800.00 wird dem Beschuldigten ein Viertel (Fr. 1’200.00) auferlegt. Drei Viertel (Fr. 3’600.00) sowie die Übersetzungskosten (Fr. 380.00) gehen zulasten des Staates.
c) Die amtliche Verteidigung wird aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 4’900.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST). Die Auszahlung erfolgt an Rechtsanwalt F.________.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 1’225.00 (= ¼ von Fr. 4’900.00).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt F.________ (2/R und 1/R an Rechtsanwalt B.________), die Staatsanwaltschaft (1/A, an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an D.________ (1/R), die E.________ AG (1/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug sowie mit Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Erledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betr. Dispositiv-Ziffer 10), den Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei (1/R, betr. Dispositiv-Ziff. 11), das Amt für Migration (1/R), das Migrationsamt des Kantons Zürich (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
9. April 2025 amu
STK 2024 29
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV
Art. 20 PBGart. 20 LTVart. 20 LTV
Art. 57 VPBart. 57 OTVart. 57 OTV
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV
Art. 20 PBGart. 20 LTVart. 20 LTV
Art. 57 VPBart. 57 OTVart. 57 OTV
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV
Art. 57 VPBart. 57 OTVart. 57 OTV
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV
Art. 57 VPBart. 57 OTVart. 57 OTV
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
6B_355/2021
BGE 134 IV 140ATF 134 IV 140DTF 134 IV 140
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
6B_1077/2020
7B_1055/2023
Art. 115 AIGart. 115 LEtrart. 115 LStrI
Art. 115 AIGart. 115 LEtrart. 115 LStrI
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 119 AIGart. 119 LEtrart. 119 LStrI
7B_1055/2023
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
Art. 25 BVart. 25 Cst.art. 25 Cost.
Art. 25 BVart. 25 Cst.art. 25 Cost.
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_577/2024
6B_1367/2022
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
7B_1055/2023
6B_739/2020
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
7B_1055/2023
Art. 385n mit Anlage und Beilagenart. 385n avec annexe et addendaart. 385n 4
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
6B_1432/2019
BGE 142 IV 378ATF 142 IV 378DTF 142 IV 378
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV
Art. 57 VPBart. 57 OTVart. 57 OTV
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF