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Entscheid

STK 2024 3

Kammer

21. Januar 2025Deutsch49 min

A. Mit Strafbefehl vom 29. Juli 2022 (U-act. 15.1.000) sprach die Anklagebehörde den Beschuldigten schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 210.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 3’670.00. Dagegen erhob der Beschuldigte am 11. August 2022 Einsprache (U-act. 15.1.001). Am 5. April 2023 reichte die Anklagebehörde beim Bezirksgericht Höfe die Anklage ein. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 21. Januar 2025

STK 2024 3

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,

Kantonsrichterinnen Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und Beschimpfung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 28. August 2023, SGO 2023 1);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 29. Juli 2022 (U-act. 15.1.000) sprach die Anklagebehörde den Beschuldigten schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 210.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 3’670.00. Dagegen erhob der Beschuldigte am 11. August 2022 Einsprache (U-act. 15.1.001). Am 5. April 2023 reichte die Anklagebehörde beim Bezirksgericht Höfe die Anklage ein. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Vi-act. 1):

1. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

A.________ erfüllte an seinem Wohnort an der D.________strasse xx in E.________ die Pflicht, den mit rechtskräftiger Verfügung des Eheschutzgerichts des Bezirks Höfe vom 13. Februar 2020 gerichtlich genehmigten Kindes- und Ehegattenunterhaltes von monatlich CHF 700.00 für seine am ________ geborene und seither in Kirgisistan lebende Tochter F.________ sowie seine Unterhaltspflicht von monatlich CHF 550.00 für seine getrenntlebende Ehefrau G.________ jeweils im Zeitraum von 1. Mai 2020 bis 1. Juni 2022 bis spätestens jeweils per 1. eines jeden Monats zu leisten, wissentlich und willentlich nicht, obschon er über die finanziellen Mittel zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht verfügte, von seiner Unterhaltspflicht Kenntnis hatte und zur rechtzeitigen Zahlung in der Lage gewesen wäre. Mit seinem Verhalten nahm er eine Vernachlässigung der ihm gerichtlich auferlegten Unterhaltspflichten zumindest in Kauf.

Erwägungen

2.

Beschimpfung

A.________ schrieb zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum zwischen dem 12. April 2020 und dem 11. Mai 2020, an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit, mutmasslich an seinem Wohnort in E.________, wissentlich und willentlich eine E-Mail von der E-Mailadresse „H.________@hotmail.com“ an seine zum damaligen Zeitpunkt von ihm getrenntlebende Ehefrau G.________ an die E-Mailadresse „I.________@gmail.com“ und bezeichnete G.________ darin als ein „verlogenes Stück Scheisse“, eine „Lügnerin, eine Diebin und eine unverschämte, falsche Frau“. G.________ fühlte sich dadurch in ihrer Ehre verletzt. A.________ wusste um den Charakter der Ausdrücke „verlogenes Stück Scheisse“, „Lügnerin“, „Diebin“ sowie „unverschämte, falsche Frau“ als mindestens möglicherweise ehrenrührige Werturteile und nahm es dennoch zumindest in Kauf, G.________ in ihrer Ehre zu verletzen.

Mit der Anklage vom 5. April 2023 stellte die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (Vi-act. 1):

1.

A.________ sei schuldig zu sprechen:

a. der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB;

b. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2.

A.________ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 210.00 und mit einer Busse von CHF 3’670.00.

3.

Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

4.

Die Busse sei zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen auszusprechen.

5.

Die Kosten des Verfahrens seien A.________ aufzuerlegen.

Die Geschädigte sowie ihr Vertreter und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht vom 28. August 2023 (Vi-act. 31, S. 2). Der Vorsitzende befragte den Beschuldigten zu seiner Person und zur Sache (Vi-act. 31) sowie J.________ als Zeugen (Vi-act. 31, S. 15 ff.). Daraufhin stellte der Beschuldigte folgende Anträge (Vi-act. 31, S. 18):

1.

Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2.

Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3.

Der Beschuldigte sei für seine Anwaltskosten mit CHF 15’000.00 zu entschädigen und es sei ihm für seine Umtriebe ein Betrag von CHF 2’000.00 zuzusprechen.

Das Bezirksgericht Höfe erkannte mit Urteil vom 28. August 2023 Folgendes:

1.

Der Beschuldigte ist schuldig

- der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB;

- der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2.1

Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 270.00 (total CHF 7’560.00) und mit einer Busse von CHF 1’890.00 bestraft.

2.2

Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

2.3

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt 7 Tage.

3.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4’300.00 (Untersuchungskosten CHF 2’020.00; Gerichtsgebühr CHF 2’000.00 zzgl. Auslagen für Übersetzung von CHF 90.00 sowie Zeugenentschädigung von CHF 190.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

Der Beschuldigte meldete am 4. September 2023 Berufung an (KG-act. 2) und stellte mit Berufungserklärung vom 20. Februar 2024 folgende Anträge (KG-act. 3):

1.

Es seien die Dispositiv-Ziffer 1, 2.1, 2.2 und 2.3 des Urteils der Vor­instanz vom 28.08.2023 aufzuheben und der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils der Vor­instanz vom 28.08.2023 aufzuheben und es seien sämtliche Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

3.

Die Kosten der Rechtsvertretung des Berufungsklägers seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.

An der Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2025 befragte der Vorsitzende den Beschuldigten zu seiner Person und zur Sache (KG-act. 18). Daraufhin stellte der Beschuldigte folgende Anträge (KG-act. 18/1):

1.

Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2.1, 2.2 und 2.3 des Urteils der Vor­instanz vom 28.08.2023 aufzuheben und der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils der Vor­instanz vom 28.08.2023 aufzuheben und es seien sämtliche Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

3.

Die Kosten der Rechtsvertretung des Berufungsklägers in der Höhe von CHF 15’000.- für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren sowie von CHF 5’315.95 für das zweitinstanzliche Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4.

Es sei dem Berufungskläger eine Entschädigung/Genugtuung bzw. eine Umtriebsentschädigung von CHF 2’000.- zuzusprechen.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.

und in Erwägung:

1.

Der Beschuldigte soll sich der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben, indem er im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis am 1. Juni 2022 die rechtskräftig verfügten Unterhaltsbeiträge an seine getrenntlebende Ehefrau und das Kind F.________ nicht erfüllt habe (Anklage, Vi-act. 1, Ziffer I.1).

a) In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Vereinbarung im Eheschutzverfahren am 10. Februar 2020 unterzeichnete (U-act. 14.1.003, S. 75; Zugabe Beschuldigter: U-act. 10.1.001, Frage 5) und sich damit verpflichtete, der Anzeigeerstatterin ab ________ an den Unterhalt der Tochter F.________ monatlich Fr. 700.00 sowie mit Wirkung ab 1. Juli 2019 für die Dauer von drei Jahren an den persönlichen Unterhalt der Anzeigeerstatterin monatlich Fr. 550.00 zu bezahlen (Zugabe Beschuldigter: U-act. 10.1.001, Frage 6). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe genehmigte die Vereinbarung mit Verfügung vom 13. Februar 2020 (U-act. 3.1.003, Dispositivziffer 2.3 f.; Bestätigung des Beschuldigten: U-act. 10.1.001, Fragen 5 f.). Diese Verfügung ist rechtskräftig (vgl. U-act. 14.1.003, S. 96). Der Beschuldigte überwies der Anzeigeerstatterin am 17. März 2020 und am 9. April 2020 je Fr. 1’250.00 (U-act. 10.1.002, Beilagen 1 und 2; KG-act. 18, Fragen 52 f.). Danach stellte er die Zahlungen ein (U-act. 10.1.001, Frage 11). Mit Zahlungsbefehl vom 29. April 2020 betrieb die Anzeigeerstatterin den Beschuldigten für Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 10’110.45 (U-act. 3.1.006). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte der Anzeigeerstatterin für die betriebene Forderung am 15. Dezember 2020 die definitive Rechtsöffnung (U-act. 3.3.006). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte seiner Unterhaltspflicht mindestens bis zum 29. April 2020 nicht nachkam.

b) In rechtlicher Hinsicht erwog die Vor­instanz, gemäss rechtskräftiger Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe habe sich der Beschuldigte in der Trennungsvereinbarung vom 29. Januar bzw. 10. Februar 2020 verpflichtet, ab ________ seiner Tochter F.________ Fr. 700.00 pro Monat und seiner Ehefrau (Geschädigte) Fr. 550.00 pro Monat Unterhalt zu bezahlen. Die Unterhaltsverpflichtung sei nicht von der Abklärung des Vaterschaftsverhältnisses zu F.________ oder dessen Ergebnis abhängig gemacht worden. Zudem sei das rechtskräftige Zivilurteil für das Strafgericht verbindlich, weshalb die Frage, ob der Beschuldigte der biologische Vater des Kindes sei nichts an der Zahlungsverpflichtung ändere. Darüber hinaus habe er auch der getrenntlebenden Ehefrau keine Unterhaltsbeiträge bezahlt. Schliesslich sei der Beschuldigte leistungsfähig und habe wissentlich und willentlich seine ihm bekannten Unterhaltspflichten trotz Leistungsfähigkeit vernachlässigt (angef. Urteil, E. 2).

Der Beschuldigte macht zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, die Vor­instanz habe die zivilrechtlichen Aspekte nicht geprüft. Es gebe keine Unterhaltspflicht, weil keine rechtliche Vaterschaft des Beschuldigten zum Kind bestehe. Das Kind sei nach der definitiven Ausreise der Anzeigeerstatterin aus der Schweiz in Kirgisien geboren worden. Seither habe es zusammen mit der Mutter Wohnsitz und Aufenthalt in Kirgisien. Das Kindesverhältnis sei nach kirgisischem Recht zu beurteilen. Im kirgisischen Recht gebe es keine Vaterschaftsvermutung und im Geburtsschein sei kein Vater eingetragen. Im kirgisischen Scheidungsurteil sei zudem vermerkt, dass keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen seien. Auch das schweizerische Zivilstandsregister weise kein gemeinsames Kind aus. Allein das vermutete Kindesverhältnis begründe keine strafrechtlich geschützte Unterhaltspflicht. Der Eheschutzentscheid sei nichtig. Das schweizerische Gericht sei örtlich und international privatrechtlich nicht zuständig gewesen und es wäre kirgisisches Recht anwendbar gewesen. Es sei rechtlich unhaltbar, eine Person zur Zahlung von Unterhalt zu verpflichten, wenn diese rechtlich und biologisch nicht der Vater des Kindes und das Gericht unzuständig sei. Der Entscheid hätte zivil- und strafrechtlich nicht vollstreckt werden dürfen. Zudem sei unhaltbar, dass er über die Scheidung vom 12. September 2020 hinaus Unterhalt gestützt auf den Eheschutzentscheid schulde. Im kirgisischen Scheidungsurteil sei kein Unterhalt festgelegt worden. Weshalb der Eheschutzentscheid weiter gelten solle, sei unverständlich (KG-act. 18/1).

c) Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vor­instanz zum Tatbestand gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB (angef. Urteil, E. 1.2) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Strafgericht ist bei der Beurteilung der Strafbarkeit im Sinne von Art. 217 StGB an die formelle Rechtslage nach Zivilrecht gebunden. Ein rechtskräftiges Zivilurteil betreffend Unterhaltspflichten ist für das Strafgericht verbindlich (Trechsel/Arnaiz, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 217 StGB N 8 f.; vgl. Bosshard, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 217 StGB N 20; Mignoli, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 217 StGB N 10). Ist ein Entscheid fehlerhaft, kann dieser innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Rechtsmittelbehörde angefochten und von dieser korrigiert werden. Als nichtig betrachten lässt sich ein gerichtlicher Entscheid nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ganz ausnahmsweise. Nach der sog. Evidenztheorie ist erforderlich, dass der anhaftende Mangel besonders schwer ist, dass er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und dass die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird; dies kann der Fall sein bei sachlicher oder funktioneller Unzuständigkeit sowie krassen Verfahrensfehlern (BGE 145 III 436 E. 4; BGer Urteil 5A_828/2023 vom 18. April 2024 E. 3).

d) Der Beschuldigte bestreitet nicht die sachliche oder funktionelle Zuständigkeit, sondern vielmehr die internationale und damit die örtliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe. Deren Fehlen führt aber – ausserhalb des Steuerrechts (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.3.1) und der internationalen Konkurszuständigkeit (vgl. Urteil 5A_647/2013 vom 27. Februar 2014 E. 4.2; Frage nicht beant­wortet in BGE 149 III 186 E. 2 und 3.5) – nicht zur Nichtigkeit eines gerichtlichen Entscheids (BGE 99 II 246 E. 3c; Urteile 5F_6/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2; 8C_369/2022 vom 5. April 2023 E. 5.3.3; zum Ganzen: BGer Urteil 5A_828/2023 vom 18. April 2024 E. 3). Demzufolge ist die Eheschutzverfügung vom 13. Februar 2020 selbst dann nicht nichtig, wenn der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe international, d.h. örtlich, nicht zuständig gewesen wäre. Im Übrigen anerkannte der auch im Eheschutzverfahren der Vor­instanz anwaltlich vertretene Beschuldigte die örtliche Zuständigkeit (Gesuch der Ehefrau: U-act. 14.1.003, S. 6; Gesuchsant­wort des Ehemannes: U-act. 14.1.003, S. 24).

e) Die damalige Gesuchstellerin erachtete für die Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge kirgisisches Recht als anwendbar (U-act. 14.1.003, S. 7) und berechnete diese nach kirgisischen Richtlinien (U-act. 14.1.003, S. 11 ff.; vgl. S. 43 ff.). Der Gesuchsgegner resp. Beschuldigte im vorliegenden Verfahren bestritt die Anwendbarkeit kirgisischen Rechts nicht und stellte bei der Unterhaltsberechnung auf die Lebenshaltungskosten in Kirgisistan ab (U-act. 14.1.003, S. 24 und 28 f.). Der Eheschutzvereinbarung ist denn auch nicht zu entnehmen, welches Recht der Berechnung der gemäss Ziffern 3 und 4 geschuldeten Unterhaltsforderungen zugrunde lag (U-act. 14.1.003, S. 74). Die eher geringen Beträge weisen immerhin darauf hin, dass mindestens die tieferen Lebenshaltungskosten in Kirgisistan berücksichtigt wurden. Der Beschuldigte stimmte der Vereinbarung mit seiner Unterzeichnung zu (U-act. 14.1.003, S. 75) und die Eheschutzverfügung vom 13. Februar 2020, mit der die Vereinbarung genehmigt wurde, focht er nicht an (vgl. U-act. 14.1.003, S. 93). Am 17. März 2020 und am 9. April 2020 überwies er denn auch die Unterhaltsbeiträge von monatlich total Fr. 1’250.00 an die Anzeigeerstatterin (U-act. 10.1.002, Beilagen 1 und 2). Wenn er nun nachträglich die Nichtigkeit der Eheschutzverfügung vom 13. Februar 2020 geltend macht, der eine einvernehmliche Vereinbarung bei anwaltlicher Vertretung vorausging, verhält er sich rechtsmissbräuchlich, was keinen Schutz verdient (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB).

f) Zusammengefasst weist die Eheschutzverfügung vom 13. Februar 2020 keinen derart krassen Mangel auf, dass sie geradezu nichtig wäre, weshalb sich die Vor­instanz zu Recht als an die im Eheschutzentscheid festgelegte Unterhaltspflichten zugunsten von F.________ und der Anzeigeerstatterin gebunden erachtete.

Dispositiv

g) Gemäss Anklage wird dem Beschuldigten die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis am 1. Juni 2022 vorgeworfen (Vi-act. 1). Die Vor­instanz beschränkte den Tatzeitraum bis zum Zeitpunkt des zweiten Strafantrages am 22. Dezember 2020 (angef. Urteil, E. 2.3). Das kirgisische Scheidungsurteil erging am 11. August 2020 (U-act. 14.1.004, S. 38). Das kirgisische Gericht entschied lediglich über den Scheidungspunkt, ohne irgendwelche Nebenfolgen zu regeln. Mit Verfügung vom 7. September 2021 anerkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das rechtskräftige, ausländische Scheidungsurteil (U-act. 15.1.017). Der Beschuldigte beantragte in diesem Verfahren zusätzlich, es sei festzustellen, dass mit der Scheidung der Ehe kein Unterhalt an die Anzeigeerstatterin und das Kind geschuldet sei (U-act. 15.1.017, E. 2.1). Der Einzelrichter erwog diesbezüglich, aus dem Fehlen einer Regelung des nachehelichen Unterhalts im kirgisischen Scheidungsurteil könne nicht bereits auf eine Verneinung eines solchen Anspruchs geschlossen werden. Es gebe Staaten, welche die Zusprechung des nachehelichen Unterhalts einem späteren, von der Ehefrau einzuleitenden Verfahren vorbehielten. Das kirgisische Scheidungsurteil sei lückenhaft, weil die Nebenfolgen überhaupt nicht geregelt seien (U-act. 15.1.017, E. 2.2). Auf den sinngemässen Antrag um Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils trat der Einzelrichter zufolge Unzuständigkeit nicht ein (U-act. 15.1.017, E. 2.4 f.). Demnach ist das kirgisische Scheidungsurteil unvollständig und wurde mangels anderer Angaben oder Entscheide auch nicht ergänzt. Weil lediglich der Scheidungspunkt in Rechtskraft erwuchs, gelten die Unterhaltsverpflichtungen im Eheschutzentscheid vom 13. Februar 2020 so lange weiter, bis das zuständige Gericht über die Scheidungsnebenfolgen, d.h. die Unterhaltspflichten, befindet (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Diese Bestimmung ist auch auf Fälle mit internationalem Bezug anwendbar, soweit ein unvollständiges Scheidungsurteil vorliegt (BGer Urteile 5A_872/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.1; 5A_40/2014 vom 17. April 2014 E. 4.2). Die Unterhaltsverpflichtungen gemäss Eheschutzentscheid vom 13. Februar 2020 bestanden mithin während des gesamten dem Beschuldigten vorgeworfenen Deliktszeitraums, also auch nach Eintritt der Rechtskraft des kirgisischen Scheidungsurteils vom 11. August 2020.

h) Wie bereits erwähnt, leistete der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis am 22. Dezember 2020 die gemäss Eheschutzverfügung vom 13. Februar 2020 geschuldeten Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeträge nicht, d.h. er vernachlässigte seine Unterhaltspflichten. Daran ändert auch die spätere Bezahlung nichts (vgl. U-act. 10.1.002, Beilagen 3 und 4; Behauptung Beschuldigter: U-act. 10.1.002, Rz. 123; KG-act. 18, Frage 55), weil selbst eine vollständige Begleichung den Tatbestand erfüllt, wenn sie verspätet erfolgte (Bosshard, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 217 StGB N 4). Der Beschuldigte moniert nicht, dass er finanziell in der Lage war, die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (vgl. angef. Urteil, E. 2.1) und dass er wissentlich und willentlich seine ihm bekannten Unterhaltspflichten trotz Leistungsfähigkeit vernachlässigte (vgl. angef. Urteil, E. 2.2). Er machte sich demnach der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig.

3. Des Weiteren soll sich der Beschuldigte der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben, indem er die Anzeigeerstatterin in einer E-Mail als ein „verlogenes Stück Scheisse“, eine „Lügnerin, eine Diebin und eine unverschämte, falsche Frau“ bezeichnet habe (Anklage, Vi-act. 1, Ziffer I.2).

a) Die inkriminierte E-Mail an die Anzeigeerstatterin verfasste der Beschuldigte in türkischer Sprache (U-act. 3.2.006). Die deutsche Übersetzung der Passage „Du bist eine Lügnerin, eine Diebin und eine unverschämte, falsche Frau“ bemängelt er nicht (vgl. Vi-act. 31, S. 21 f.; vgl. KG-act. 18/1, S. 11-14). Hingegen rügt er in tatsächlicher Hinsicht sinngemäss, es bestünden drei unterschiedliche deutsche Übersetzungen für den Ausdruck „yalanci pisliksin“. Diesbezüglich gelte der Anklagegrundsatz, d.h. diejenige Version, die in der Anklage stehe. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso nicht auf die Übersetzung durch K.________, die für die Übersetzung qualifiziert sei, abgestellt werden könne. Sie übersetze den Ausdruck mit „dreckige Lügnerin“. Die Vor­instanz habe insofern den Sachverhalt falsch festgestellt (vgl. KG-act. 18/1, S. 11-13 und KG-act. 3, S. 4).

b) Die von der Staatsanwaltschaft beauftragte Übersetzerin L.________ übersetzte den ersten Satz der dem Beschuldigten zur Last gelegten E-Mail mit „Ich sehe die Unterlagen, die du mir gesendet hast, du verlogenes Stück Scheisse“ (U-act. 8.1.005, S. 3).

Der von der Vor­instanz beauftragte Übersetzer J.________ übersetzte den Ausdruck mit „Was für ein verlogenes Miststück du bist.“ (Vi-act. 18.1). An der vor­instanzlichen Verhandlung sagte er als Zeuge aus, „pislik“ bedeute wörtlich „Dreck“ oder „Dreckstück“. Wenn man das zu einer Person sage, werde das in deutscher Sprache mit „Miststück“ übersetzt (Vi-act. 31, S. 16, Frage 12, vgl. Frage 16). Er habe den Ausdruck neutral übersetzt, unabhängig davon, in welchem Kontext er stehe. Neutral im Sinne von objektiv (Frage 17).

Die von der Verteidigung zusätzlich für eine Übersetzung beauftragte K.________ übersetzte den monierten Satz mit „Du bist eine dreckige Lügnerin.“ In der angefügten Stellungnahme erachtete sie die Übersetzung von „pislik“ mit „ein Stück Scheisse“ als übertrieben, weil im Kontext lediglich von „dreckig“ die Rede sei und das Türkisch, das verwendet werde, nicht derart obszön sei. Das Wort pislik entstamme aus dem Wort „pis“, was schmutzig bedeute. Von Fäkalien sei hier und in der gesamten SMS keine Rede (Vi-act. 27.1).

Der Beschuldigte übersetzte an der polizeilichen Befragung den ersten Satz der E-Mail mit „Ich schaue die letzten Dokumente an und sehe, dass du eine Lügnerin und dreckig bist.“ (U-act. 10.1.001, Beilage). Der Staatsanwältin sagte er, pislik heisse dreckig, nicht Stück Scheisse. Es heisse „du bist dreckig“, weil sie Unwahrheiten erzähle. So wie er es bei der polizeilichen Einvernahme übersetzt habe, stimme es (U-act. 10.1.002, Rz. 258 ff.). An der vor­instanzlichen Befragung erklärte der Beschuldigte, er habe die Anzeigeerstatterin nicht „Miststück“ genannt. Auf Türkisch heisse das „dreckige Frau“ (Vi-act. 31, S. 9, Frage 12). Er habe sie nicht „Miststück“, sondern „Lügnerin“, „Diebin“ und „falsch“ genannt (Frage 14). „Pislik“ heisse „dreckig“ (Frage 15) und „Yalanci“ heisse „Lügnerin“ (Frage 16). Dem Berufungsgericht sagte der Beschuldigte, „pisliksin“ heisse dreckig. Das habe nichts mit „Scheisse“ zu tun, sondern mit Dreck (KG-act. 18, Frage 75).

c) Zur Qualifikation von L.________ als Türkisch-Deutsch-Übersetzerin sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen. Angesichts ihrer Ferienabwesenheit an der erstinstanzlichen Verhandlung (Vi-act. 8) verzichtete die Vor­instanz auf deren Zeugeneinvernahme (Vi-act. 10), weshalb diese Übersetzung nicht näher begründet wurde. J.________ absolvierte gemäss Verfügung der Vor­instanz vom 3. Juli 2023 den Zertifikatskurs gemäss Sprachdienstleistungsverordnung des Kantons Zürich und ist akkreditierter Dolmetscher und Übersetzer am Obergericht des Kantons Zürich (Vi-act. 11). Er ist demnach für gerichtsverwertbare Türkisch-Deutsch-Übersetzungen qualifiziert. Zudem ist seine Erklärung, die Bezeichnung einer Person als „dreckig“ sei mit „Miststück“ zu übersetzen, nachvollziehbar und vertretbar. Der Beschuldigte machte keine Einwände gegen J.________ als Übersetzer geltend. Die Übersetzung wirke jedoch in ungerechtfertigter Weise gemein, unhöflich und unsachlich, was auf das türkische Original nicht zutreffe. Das Wort „pisliksin“ werde in keiner gängigen Übersetzungsliteratur mit „Miststück“ bezeichnet. Dies entspreche nicht dem, was er habe ausdrücken wollen. Er habe seine Ex-Frau als Lügnerin bezeichnen wollen (Vi-act. 22). Es sei vielmehr auf die Übersetzung von K.________ abzustellen (vgl. KG-act. 18/1, S. 12). Dem Beschuldigten ist insofern zuzustimmen, als der Rechtsanwältin K.________ eine gewisse Glaubwürdigkeit zukommt. Ihre Qualifikation als Türkisch-Deutsch-Übersetzerin ist aber nicht aktenkundig. Die entsprechenden Behauptungen des Beschuldigten (vgl. Vi-act. 27) sind nicht belegt. Im Ergebnis spielt jedoch keine Rolle, auf welche Übersetzung abgestellt wird, weil sowohl die Bezeichnung der Anzeigeerstatterin mit „Miststück“ als auch mit „dreckige Lügnerin“ ehrverletzend ist, wie noch zu zeigen sein wird.

Zu ergänzen ist, dass die Anklage zwar lediglich die Übersetzung mit „verlogenes Stück Scheisse“ umfasst (Vi-act. 1, S. 2), nicht jedoch „Miststück“ oder „dreckige Lügnerin“. Dies schadet aber insofern nicht, als für den Beschuldigten stets klar ersichtlich war, dass der türkische Ausdruck „yalanci pisliksin“ gemäss der von ihm verfassten E-Mail gemeint war. Er wusste somit, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich angemessen verteidigen. Gegenteiliges macht er nicht geltend. Der Anklagegrundsatz ist demnach nicht verletzt, selbst wenn eine anderslautende deutsche Übersetzung als diejenige gemäss Anklageschrift festgestellt würde (Art. 9 Abs. 1 StPO).

c) Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vor­instanz zum objektiven Tatbestand (angef. Urteil, E. 3.2) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB). Zu ergänzen ist, dass für das Gericht nicht die Wertmassstäbe der verletzenden oder der betroffenen Person entscheidwesentlich sind, sondern die „Durchschnittsmoral“ bzw. die „Durchschnittsauffassung“. Es kommt mit anderen Worten auf den Sinn an, den eine unbefangene adressierte Person einer Aussage nach den Umständen beilegen muss (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 mit Hinweis; Riklin, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, vor Art. 173 StGB N 28 mit Hinweisen). Der Ehrangriff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos. Eine Äusserung ist jedoch bereits ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob eine Drittperson die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Erheblich sind alsdann nicht nur die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamtzusammenhang des Textes (BGer Urteil 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: BGer Urteil 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1).

d) Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist grundsätzlich ehrverletzend (Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Vor Art. 173 StGB N 4; vgl. BGE 145 IV 462 E. 4.2.2). Mit der Bezeichnung der Anzeigeerstatterin als Diebin beschuldigte er diese, sich des Diebstahls (Art. 139 StGB) schuldig gemacht zu haben, was ehrverletzend ist. Sodann warf der Beschuldigte der Anzeigeerstatterin mit dem Wort „Lügnerin“ vor, sie behaupte falsche Tatsachen, was sie in ihrem Ruf, ein ehrbarer, ehrlicher Mensch zu sein, herabsetzt und damit ebenfalls ehrverletzend ist. Den Ausdruck „unverschämte, falsche Frau“ übersetzte der Beschuldigte zwar mit „anstandslose Frau“ (U-act. 10.1.001, Beilage). Auf Vorhalt der von der Staatsanwaltschaft eingeholten deutschen Übersetzung bemängelte er aber nur die Übersetzung von „pislik“ (U-act. 10.1.002, Rz. 258 ff.). Die vor­instanzlich eingeholte Übersetzung lautet „unverschämtes, unmoralisches Weib“ (Vi-act. 18.1). Alle drei Übersetzungen zielen darauf ab, die Anzeigeerstatterin in ihrem Ruf als sittlich ehrbarer Mensch herabzusetzen, was unabhängig von der konkreten deutschen Übersetzung ehrverletzend ist. Wird der Ausdruck „yalanci pisliksin“ im Gesamtzusammenhang des Textes betrachtet, musste ein Durchschnittsleser davon ausgehen, dass der Beschuldigte die Anzeigeerstatterin damit ebenfalls und über die blossen Bezeichnungen als Lügnerin und Diebin hinaus abwertend betitelte. Eine zumindest einzelne Beschimpfung, wie sie dem Beschuldigten trotz mehreren ehrverletzenden Äusserungen gemäss Anklage vorgeworfen wird, liegt objektiv vor.

e) Die ehrverletzenden Äusserungen erfolgten schriftlich gegenüber der Anzeigeerstatterin, d.h. der Verletzten, sodass die Tathandlung (vgl. Riklin, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 177 StGB N 1 und 3) und demzufolge der objektive Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt ist.

f) In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Youssef, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 177 StGB N 6). Vorsätzlich begeht eine Straftat, wer diese mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

Der Beschuldigte gab mehrfach zu, dass er die Anzeigeerstatterin als Lügnerin bezeichnen wollte (vgl. U-act. 10.1.002, Rz. 235 ff., 249 ff.; Vi-act. 31, Fragen 12, 30, 32; KG-act. 18, Fragen 77-79). Sodann habe er sie als Diebin bezichtigt, weil sie das Geld, das er ihr zukommen liess, „gestohlen“ habe (Vi-act. 31, Fragen 34-37). Er zeigte die Anzeigeerstatterin und deren Mutter sogar in Kirgisistan wegen Betrugs an (U-act. 10.1.002, Rz. 250 ff.). Somit wusste er, dass er sie des Diebstahls, d.h. einer Straftat, beschuldigte. Der Beschuldigte sagte aus, die Ausdrücke in der E-Mail seien „keine schlimme Beschimpfung“ (Vi-act. 31, Frage 38; vgl. auch Frage 30: „ich beleidigte sie nicht bis auf diese Ebene“), er habe sie „nicht so schlimm beschimpft“ (KG-act. 18, Frage 73). Demnach wusste er um den ehrverletzenden Charakter des Textes. Trotzdem versandte er die E-Mail, was einer aktiven Willenskundgebung gleichkommt. Demzufolge handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich, d.h. vorsätzlich, sodass auch der subjektive Tatbestand im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Daran ändert auch die anfängliche Aussage des Beschuldigten nichts, er habe sie nicht beschimpft; er habe nur die Wahrheit gesagt; für ihn seien das keine Schimpfwörter (U-act. 10.1.001, Frage 13; vgl. Vi-act. 31, Frage 38). Dies ist vielmehr als Schutzbehauptung anzusehen.

f) Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis), oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis), so ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Entlastungsbeweise gemäss Art. 173 Abs. 2 und 3 StGB sind auch bei der Beschimpfung nach Art. 177 StGB zulässig, soweit sich die Äusserungen auf Tatsachen beziehen (Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 177 StGB N 4; Youssef, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 177 StGB N 2). Grundsätzlich ist die beschuldigte Person zu den Entlastungsbeweisen zuzulassen. Diese Möglichkeit darf ihr nur ausnahmsweise verweigert werden. Zum Entlastungsbeweis wird die beschuldigte Person nach Art. 173 Ziff. 3 StGB nur dann nicht zugelassen, wenn sie die ehrverletzenden Äusserungen einerseits ohne begründete Veranlassung (öffentliches oder privates Interesse) und andererseits in der überwiegenden Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, vorbrachte (Beleidigungsabsicht). Diese beiden Voraussetzungen der Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 132 IV 112, E. 3.1).

Mangels zugrundeliegender Tatsachen ist der Entlastungsbeweis bei reinen Werturteilen nicht möglich (vgl. Riklin, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 177 StGB N 15). Reine Werturteile sind ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (Riklin, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 173 StGB N 44; Youssef, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Vorbemerkungen zu Art. 173 ff. StGB N 11). Als solche gelten beispielsweise der Vorwurf, jemand sei ein Schwein, ein Luder, ein Psychopath, ein Halunke oder ein Halsabschneider (Riklin, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 177 StGB N 4). Dabei ist der Übergang zu gemischten Werturteilen fliessend. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (Riklin, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 177 StGB N 5).

Die Vor­instanz liess den Beschuldigten zum Entlastungsbeweis betreffend die Ausdrücke „Diebin“ und „Lügnerin“ zu (vgl. angef. Urteil, E. 4.3). Die Bezeichnungen „verlogenes Stück Scheisse“ und „unverschämte, falsche Frau“ qualifizierte sie als reine Werturteile (angef. Urteil, E. 3.5). Die Ausdrücke “verlogenes Stück Scheisse” und “unverschämte, falsche Frau” sind jedoch im Gesamtzusammenhang der E-Mail zu betrachten, wonach der Beschuldigte der Anzeigeerstatterin insbesondere vorwirft, unwahre Aussagen getätigt zu haben. Beide Bezeichnungen nehmen Bezug auf den Vorwurf des Beschuldigten, die Anzeigeerstatterin habe gelogen bzw. falsche (unwahre) Aussagen getätigt. Demzufolge sind die genannten Ausdrücke als gemischte Werturteile zu qualifizieren. Dies rechtfertigt sich auch insofern, als die beschuldigte Person nur ausnahmsweise nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist.

g) Der Wahrheitsbeweis betrifft die der Äusserung zugrundeliegenden Tatsachen. Zum Beweis können auch Tatsachen herangezogen werden, die der beschuldigten Person erst nach der Äusserung bekannt wurden (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 173 StGB N 14; BGE 102 IV 181). Die beschuldigte Person trifft die Beweislast für die Wahrheit ihrer Äusserungen (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 173 StGB N 13; Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 173 StGB N 14). Bei gemischten Werturteilen ist der Wahrheitsbeweis erbracht, wenn die im gemischten Werturteil enthaltene Tatsachenbehauptung wahr und angesichts dieser erwiesenen Tatsache das Werturteil sachlich vertretbar ist (Youssef, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 173 StGB N 15).

aa) Betreffend die Bezeichnung der Anzeigeerstatterin als Diebin macht der Beschuldigte geltend, er habe Fr. 67’000.00 nach Kirgisien überwiesen, um ein (gemeinsames) Haus und ein Auto zu finanzieren. Nach der Scheidung habe er die Rückerstattung dieser Summe erwartet, da die Zahlungen im Hinblick auf das gemeinsame Eheleben erfolgt seien. Für ihn, der kein Jurist sei, habe es sich dabei um einen Diebstahl gehandelt. Die Anzeigeerstatterin habe ihn nach Strich und Faden ausgenützt und finanziell ausgenommen. Ein solches Verhalten dürfe keinen Rechtsschutz finden (KG-act. 18/1, S. 13).

Der Wahrheitsbeweis bezüglich eines strafbaren Verhaltens kann grundsätzlich nur durch eine entsprechende Verurteilung erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; BGer Urteil 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.4; Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 173 StGB N 14; Riklin, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 173 StGB N 15). Der Beschuldigte reichte keinen Gerichtsentscheid ein, mit dem er beweisen könnte, dass die Anzeigeerstatterin wegen Diebstahls oder eines anderen Vermögensdelikts verurteilt worden wäre. Er legte zwar Einvernahmeprotokolle einer strafrechtlichen Untersuchung vor, wonach die Anzeigeerstatterin am 18. August 2020 (U-act. 10.1.002, S. 40) und am 19. Februar 2021 (U-act. 10.1.002, S. 20) sowie deren Mutter am 17. August 2020 (U-act. 10.1.002, S. 49) insbesondere zur Verwendung von Geld, das der Beschuldigte überwiesen habe, befragt wurden. Damit ist glaubhaft, dass in Kirgisistan ein Strafverfahren wegen unrechtmässiger Verwendung von Geldern, die der Beschuldigte der Anzeigeerstatterin überwies, eröffnet wurde. Bei hängigen (Straf-)Verfahren muss die Eröffnung eines Vorverfahrens für die Erbringung des Wahrheitsbeweises genügen, wobei aber bei der Berichterstattung dem Grundgedanken der Unschuldsvermutung Rechnung getragen werden muss. Bei Berichterstattungen über hängige Strafverfahren ist dem Grundgedanken der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen. Bei der Schilderung einer nicht rechtskräftig beurteilten Straftat kann nur eine Formulierung zulässig sein, die hinreichend deutlich macht, dass es sich einstweilen nur um einen Verdacht handelt und die Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch offen ist (BGer Urteil 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.6 f.). Dies muss umso mehr bei privaten schriftlichen Äusserungen gelten, bei denen kein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung besteht (vgl. BGer 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.7). Der dem Beschuldigten zur Last gelegten E-Mail ist in keinerlei Weise zu entnehmen, dass es sich beim Vorwurf des „Diebstahls“ um einen blossen Verdacht handelt oder dass ein Strafverfahren hängig ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte aussagte, er habe der Anzeigeerstatterin das Geld gegeben, weil sie dieses gebraucht habe, weil sie und ihre Mutter nicht gearbeitet hätten. Er habe ihr das Geld gegeben, damit sie bis zur Geburt habe leben können. Er habe ihr rund zwei Tonnen Kohle für das Haus gekauft (Vi-act. 31, Frage 37). Der Beschuldigte überwies den Geldbetrag demnach, damit die Anzeigeerstatterin diesen verbrauchen könne. Es sind keine Hinweise ersichtlich, wonach er den Betrag nur unter der Bedingung geleistet habe, dass die Ehe weiter andauere und die Anzeigeerstatterin eine Rückerstattungspflicht treffe, sofern sich die Ehegatten trennen oder scheiden lassen würden. Eine entsprechende vertragliche Verpflichtung legte der Beschuldigte nicht vor. Ebenso wenig besteht eine gesetzliche Rückgabepflicht bei Scheidung für Geldbeträge, die während des gemeinsamen Zusammenlebens für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht wurden. Im Übrigen ist zwar die Kopie eines Verkaufsvertrages für ein Wohnhaus zwischen der Anzeigeerstatterin und M.________, vermutlich vom 20. Februar 2018, vorhanden (U-act. 13.1.004, S. 27). Der Beschuldigte wies jedoch nicht nach, dass es sich dabei um das Haus handeln soll, das seine Schwiegermutter mit seinem Geld gekauft habe. Im Ergebnis ist keine Rückerstattungspflicht bewiesen. Ferner wurden die Anzeigeerstatterin und deren Mutter erst einige Monate nach dem Versand der dem Beschuldigten vorgeworfenen E-Mail befragt. Der Beschuldigte konnte somit den Wahrheitsbeweis nicht erbringen.

bb) Betreffend die Bezeichnung der Anzeigeerstatterin als „Lügnerin“ und „verlogenes Stück Scheisse“ sagte der Beschuldigte bei der polizeilichen Befragung, die Anzeigeerstatterin habe dem Gericht zuerst gesagt, sie hätten kein Auto und kein Haus. Als er die Bilder eingereicht habe, sei plötzlich ein neues Dossier mit allen Sachen vorhanden gewesen, sie habe gesagt, das Haus sei verkauft, aber sie dürfe noch ein Jahr darin leben (U-act. 10.1.001, Frage 13, vgl. Frage 16). Die Anzeigeerstatterin habe zudem vor dem Gericht gesagt, dass sie den Vaterschaftstest mache, ihm gegenüber habe sie aber danach gesagt, sie mache den Test sicher nicht (Frage 16). Der Staatsanwältin schilderte der Beschuldigte, die E-Mail sei zu einem Zeitpunkt gewesen, als er erfahren habe, dass sie den Test nicht mache, dass sie das Haus verkauft habe und so weiter. Dass sie vor dem Bezirksgericht Höfe zuerst Unterlagen eingereicht habe, die belegen sollten wie arm sie sei und danach diese doch korrigiert habe. Das seien alles Lügen (U-act. 10.1.002, Rz. 232 ff.). Sie habe vor Gericht bei Herrn N.________ gesagt, dass er ihr kein Geld gegeben habe. Beim Gerichtstermin am 13. Februar 2020 habe sie via Rechtsanwalt O.________ bestätigt, dass er ihr doch Geld gegeben habe. Also bestätigt, dass sie zuerst gelogen habe (Rz. 242 ff.). Dem Berufungsgericht sagte der Beschuldigte, die Anzeigeerstatterin habe im Eheschutzverfahren zuerst ein anderes „Dossier“ eingereicht, in dem sie gesagt habe, er habe sie mittellos gelassen, sie habe nichts und wohne bei der Mutter, es gehe ihr sehr schlecht. Am Gerichtstag (13. Februar 2020) hätten sie dann ein anderes „Dossier“ vor sich gehabt, in welchem sie gesagt habe, sie hätte das Haus verkauft und das Auto funktioniere nicht mehr (KG-act. 18, Frage 70). Die Anzeigeerstatterin habe über alles gelogen (Frage 77). Er wisse nicht, was richtig und was wahr sei. Man habe ihm sogar gesagt, sie habe ein Verhältnis gehabt in der Zeit, als sie mit ihm das alles durchgezogen habe (Frage 78). Zusammengefasst behauptete der Beschuldigte, die Anzeigeerstatterin habe betreffend ihr Versprechen, einen Vaterschaftstest zu machen, den Verkauf des Hauses in Kirgisistan und ihre finanziellen Verhältnisse gelogen.

Zunächst ist der Umstand, dass sich die Anzeigeerstatterin in der Eheschutzverfügung verpflichtete, einen Vaterschaftstest zu machen, diesen aber nachher verweigerte, keine unwahre Aussage (Lüge), sondern ein widersprüchliches Verhalten. Widersprüchlich handelt eine Person, die beim Gegenüber schutzwürdiges Vertrauen weckt, das dieses zu einem Handeln oder Unterlassen veranlasst, was dem Gegenüber angesichts der neuen Situation zu Schaden gereicht (Pfaffinger, in: Büchler/‌Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 2 ZGB N 12). Die Anzeigeerstatterin weckte mit ihrer Zustimmung zur Eheschutzvereinbarung das Vertrauen des Beschuldigten, sie werde einen Vaterschaftstest machen. Daraufhin überwies der Beschuldigte die Unterhaltsbeiträge im März und April 2020 (U-act. 10.1.002, Beilagen 1 und 2). Indem die Anzeigeerstatterin im Hinblick auf den Vaterschaftstest nicht mitwirkte (vgl. Vi-act. 31, Frage 27; U-act. 13.1.005, S. 1), verhielt sie sich entgegen ihrer Verpflichtung, was demnach widersprüchlich, aber keine Falschaussage betreffend ihre Absichten zum Zeitpunkt der Eheschutzverfügung ist.

Sodann wurde die Anzeigeerstatterin (Ehefrau) vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung im Eheschutzverfahren dispensiert (beigez. Akten, U-act. 14.1.003; S. 84). Sie konnte demnach gar nicht selbst falsch ausgesagt haben. Bei den unterschiedlichen “Dossiers”, die der Beschuldigte erwähnte, dürfte es sich um Rechtsschriften des damaligen Rechtsanwalts der Anzeigeerstatterin handeln. Der im Hinblick auf den Wahrheitsbeweis beweisbelastete Beschuldigte führte jedoch nicht aus, in welcher Rechtsschrift inwiefern behauptet worden sei, die Anzeigeerstatterin sei mittellos, sie habe das Haus verkauft und das Auto funktioniere nicht mehr. Sofern er sich auf das Eheschutzgesuch vom 30. August 2019 (U-act. 14.1.003, S. 3 ff.) und die Plädoyernotizen in diesem Verfahren (U-act. 14.1.003, S. 34 ff.) bezieht, ist diesen nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Anzeigeerstatterin “nach Kirgisien abgeschoben und dort mittellos zurückgelassen” habe. In beiden Rechtsschriften machte die Anzeigeerstatterin geltend, sie sei mittellos, was nicht widersprüchlich oder gar gelogen ist. Dem Eheschutzgesuch ist weder zu entnehmen, dass die Anzeigeerstatterin bei ihrer Mutter wohne, noch äusserte sie sich zu einem vom Beschuldigten (mit-)finanzierten Haus oder Auto. Auf einen entsprechenden Vorhalt des damaligen Gesuchsgegners hin erklärte die Anzeigeerstatterin in den Plädoyernotizen ihre Wohnsituation (U-act. 14.1.004, S. 37), den Verkauf des Hauses (S. 40) und die Reparaturbedürftigkeit des Autos (S. 41). Diese Behauptungen sind im Vergleich zum Eheschutzgesuch weder falsch noch widersprüchlich. Soweit die Anzeigeerstatterin geltend machen liess, der Beschuldigte komme seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach (U-act. 14.1.004, z.B. S. 9), entspricht dies – wie bereits festgestellt und vom Beschuldigten zugegeben – der Wahrheit. Im Übrigen fand das Eheschutzverfahren vor dem Einzelrichter P.________ statt (vgl. z.B. U-act. 14.1.003, S. 68), nicht vor dem Einzelrichter N.________; dieser führte vielmehr erst das spätere Verfahren betreffend Anerkennung des kirgisischen Scheidungsurteils (vgl. U-act. 14.1.004, S. 29).

Der Beschuldigte überwies am 19. Januar 2018 Fr. 37’000.00 für Immobilienkauf, am 9. Februar 2018 Fr. 10’000.00 für Immobilienkauf, am 20. Februar 2018 Fr. 7’000.00 für Renovation, am 23. Juli 2018 Fr. 10‘000.00 für Renovation an eine Bank in Bishkek (Vi-act. 32.8). Welche Immobilie mit diesen Beträgen gekauft und renoviert wurde, wies der diesbezüglich beweisbelastete Beschuldigte nicht nach. Das im Katasterauszug vom 5. Juli 2019 aufgeführte Grundstück kaufte die Anzeigeerstatterin gemäss Vermerk am 22. März 2016 (U-act. 13.1.002, S. 27), also rund zwei Jahre vor den Überweisungen. Sodann verkaufte sie am 20. Februar 2018 ein Wohnhaus an M.________ (U-act. 13.1.004, S. 27), was aber auch nicht die vom Beschuldigten erwähnte Immobilie sein kann, ansonsten nicht nach dem Verkauf Renovationen getätigt worden wären. Andere Nachweise, dass die Anzeigeerstatterin mit den zitierten Überweisungen ein Grundstück bzw. ein Haus gekauft und nach der Renovation verkauft hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen.

cc) Dem Beschuldigten ist folglich der Wahrheitsbeweis nicht gelungen.

h) Beim Gutglaubensbeweis ist nachzuweisen, dass die beschuldigte Person ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten (BGE 124 IV 149). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn die beschuldigte Person die nach den konkreten Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternahm, um die Wahrheit der ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (Youssef, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 173 StGB N 18). Die erforderliche Informations- und Sorgfaltspflicht sowie der nötige Grad der Überzeugung bzw. des Verdachtes sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles (insb. der Höhe der wahrgenommenen Interessen, der Möglichkeit ihrer Wahrung in anderer Weise, der fehlenden oder bestehenden Beleidigungsabsicht, der vorhandenen besonderen Fähigkeit zur richtigen Einschätzung der Verdachtsmomente) zu beurteilen. Auch hier trifft die Beweislast die beschuldigte Person (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 173 StGB N 21).

Der beweisbelastete Beschuldigte äussert sich nicht zum Gutglaubensbeweis, sondern macht allgemein geltend, es bestehe ein Rechtfertigungsgrund angesichts der Umstände (belastende Kommunikation, Verweigerung des Vaterschaftstests, Eheschutzverfahren, Unterhaltsforderungen, Nichtrückgabe der Liegenschaft und des Autos; KG-act. 18/1, S. 13 f.). Betreffend die Bezeichnung als Diebin scheitert der Gutglaubensbeweis bereits daran, dass der Beschuldigte angeblich erst nach der Scheidung die Rückerstattung der Summe erwartete (KG-act. 18/1, S. 13). Das Scheidungsurteil datiert aber wie erwähnt erst vom 11. August 2020 (U-act. 14.1.004, S. 33), d.h. nach Versand der E-Mail (zwischen dem 12. April 2020 und dem 11. Mai 2020). Weil beim Gutglaubensbeweis nur Beweismittel zulässig sind, die der beschuldigten Person zum Zeitpunkt ihrer Äusserung bereits bekannt waren (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 173 StGB N 21), ist die Argumentation des Beschuldigten schon deshalb nicht stichhaltig. Dasselbe gilt für die Unterhaltsforderungen der Anzeigeerstatterin. Der Beschuldigte stellte seine Zahlungen erst im Mai 2020 ein (U-act. 10.1.001, Frage 11), sodass die Anzeigeerstatterin vor dem Versand der E-Mail noch keine Forderungen geltend machen konnte. Schliesslich konnte der Beschuldigte lediglich rund zwei Monate nach der Eheschutzverfügung vom 13. Februar 2020 noch nicht davon ausgehen, dass die Anzeigeerstatterin den Vaterschaftstest effektiv verhindern würde. Das Gerichtsverfahren in Kirgisistan betreffend Anfechtung der Vaterschaft fand denn auch erst ab August 2023 statt (Vi-act. 32.0 ff.). Welche Schritte der Beschuldigte unternahm, um zu prüfen, ob die Anzeigeerstatterin betreffend ihre finanziellen Verhältnisse und den Verkauf des Hauses sowie des Autos falsche Tatsachen behauptete, d.h. log, ist nicht ersichtlich und vom beweisbelasteten Beschuldigten nicht behauptet. Damit misslingt ihm auch der Gutglaubensbeweis.

i) Zusammenfassend misslingen die Entlastungsbeweise, weshalb sich der Beschuldigte den Auffassungen der Anzeigeerstatterin, Staatsanwaltschaft und Vor­instanz entsprechend der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig machte.

4. Die Anklagebehörde beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 210.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 3’760.00 (Vi-act. 1). Die Vor­instanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 270.00 und einer Busse von Fr. 1’890.00 (angef. Urteil, Dispositivziffer 2.1). Den Vollzug der Geldstrafe schob sie bei einer Probezeit von 2 Jahren auf (Dispositivziffer 2.2). Der Beschuldigte äusserte sich zweitinstanzlich nicht zur Strafzumessung (vgl. KG-act. 18/1).

a) Auf die rechtlichen Erwägungen der Vor­instanz zum Strafrahmen der Delikte (angef. Urteil, E. 5.1) und zur grundsätzlichen Strafzumessung (angef. Urteil, E. 5.2) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB). Zu ergänzen ist Folgendes: Erfüllt die schuldige Person durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen, so verurteilt das Gericht sie zu einer Gesamtstrafe (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 480). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.4.2). Die Frage, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich in Auslegung von Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht berücksichtigt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden der verurteilten Person, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention. Dabei soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.6 m.H.).

Wie bereits die Vor­instanz feststellte, wird die Beschimpfung mit einer Geldstrafe bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Bei der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten ist zu entscheiden, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe auszusprechen ist (Art. 217 Abs. 1 StGB). Wie noch aufzuzeigen sein wird, liegt das Verschulden bei diesem Tatbestand im unteren Bereich. Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft (U-act. 1.1.007; KG-act. 13), was zumindest annehmen lässt, dass er seine vorbestehenden Unterhaltspflichten (vgl. U-act. 1.1.002, S. 2) erfüllte. Eine Freiheitsstrafe erscheint im Vergleich zum Verschulden unverhältnismässig und nicht notwendig, um den Beschuldigten von der weiteren Vernachlässigung seiner Unterhaltspflichten abzuhalten. Die Vor­instanz entschied sich demnach zu Recht für die Sanktionierung mit einer Geldstrafe.

c) Zunächst ist die Einsatzstrafe für das schwerere Delikt festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei gilt als schwerste Straftat diejenige, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht diejenige, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (Ackermann, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 49 StGB N 116). Weil der Strafrahmen der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten (Art. 217 Abs. 1 StGB) Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt, derjenige der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) aber nur Geldstrafe, ist das erstere das schwerere Delikt, für das die Einsatzstrafe zu bestimmten ist.

In objektiver Hinsicht stand mit der Eheschutzverfügung vom 13. Februar 2020 eindeutig fest, wieviel Unterhalt der Beschuldigte der Anzeigeerstatterin für sich und F.________ zu welchen Zeitpunkten schuldete. Angesichts seines monatlichen Nettoeinkommens von mehr als Fr. 10’000.000 (s.u.) war es ihm gut möglich, den Betrag von monatlich insgesamt Fr. 1’250.00 zu leisten. Der Deliktszeitraum, für welchen der Beschuldigte zu verurteilen ist (vom 1. Mai 2020 bis am 22. Dezember 2020; vgl. angef. Urteil, E. 2.3) umfasst die Unterhaltsbeiträge von acht Monaten, was zwar eine systematische Verweigerung der Zahlungen aufzeigt, aber noch kein sehr langer Zeitraum ist. Im Vergleich zu anderen Fällen ist die Deliktsumme nicht sehr hoch, was sich strafmindernd auswirkt. Ebenfalls zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er die der Strafanzeige zugrundeliegenden Unterhaltsbeiträge nachträglich, wenn auch erst auf Betreibung hin, bezahlte (vgl. U-act. 10.1.002, Beilagen 3 und 4; Behauptung Beschuldigter: U-act. 10.1.002, Rz. 123; KG-act. 18, Frage 55). In subjektiver Hinsicht war keine besondere kriminelle Energie erforderlich, um die Banküberweisungen zu unterlassen. Sodann verweigerte die Anzeigeerstatterin entgegen der Vereinbarung vom 10. Februar 2020 einen Vaterschaftstest, wobei aufgrund des internationalen Sachverhalts zum Tatzeitpunkt unklar war, ob sich das Kindesverhältnis überhaupt feststellen lässt. Der Kontakt zur im Ausland lebenden Ehegattin und dem Kind brach ab, der Beschuldigte fühlte sich finanziell ausgenutzt (vgl. KG-act. 18, Fragen 67, 73). Vor diesem Hintergrund ist teilweise nachvollziehbar, dass er die Unterhaltspflichten als ungerecht empfand. Dennoch sind gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, selbst wenn die Parteien in heftigen (Scheidungs-)Streitigkeiten stecken. Insgesamt ist das Verschulden im unteren, aber nicht untersten Bereich zu verorten. In Berücksichtigung sämtlicher genannten Kriterien erscheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen.

d) Sodann ist die Strafe für die Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass die Ehrverletzung schriftlich erfolgte, was in der Regel eine überlegtere Formulierung als bei einer einmaligen mündlichen Äusserung bedeutet. Umso mehr wäre es ein Leichtes gewesen, die E-Mail neutral zu schreiben, allenfalls sogar mit zeitlichem Abstand zur emotional belastenden Situation. Die verwendeten Ausdrücke sind nicht harmlos, im Vergleich zu anderen Fällen aber weniger gravierend. Leicht strafmindernd können die belastenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Vaterschaftsfeststellung und der Ehescheidung gewichtet werden, die eine emotionale Reaktion des Beschuldigten in gewissem Masse nachvollziehbar erscheinen lassen. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen. Zufolge Asperation und weil die Beschimpfung sowohl sachlich als auch zeitlich eine gewisse Nähe zur Unterlassung der Unterhaltspflichten aufweist, ist die Einsatzstrafe um 5 Tagessätze auf insgesamt 35 Tagessätze zu erhöhen.

e) Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3’000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Für die wirtschaftlichen Verhältnisse mass­gebend ist der Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids. Auszugehen ist vom Nettoeinkommen, wozu auch Wertschriftenerträge gehören sowie der Eigenmietwert, sofern ihm keine Hypothekarzinsen in ähnlicher Höhe entgegenstehen (Dolge, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, 3. A. 2023, Art. 34 StGB N 50, 52 f.).

Das aktuelle Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt gemäss seinen Aussagen Fr. 10’000.00-11’000.00, bei zwölf oder dreizehn Monatslöhnen (KG-act. 18, Fragen 27 f.). In der aktuellsten vorliegenden Steuererklärung 2022 deklarierte er ein Nettoeinkommen von Fr. 134’566.00, d.h. Fr. 11’213.80 pro Monat (KG-act. 15/3). Somit ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 11’000.00 auszugehen. Hinzu kommen der Wertschriftenertrag von Fr. 3’958.00 und der Eigenmietwert von Fr. 20’036.00 gemäss Steuererklärung 2022 (KG-act. 15/3), wodurch sich das zu berücksichtigende monatliche Nettoeinkommen auf Fr. 13’457.80 erhöht. Sein Vermögen besteht aus der selbstbewohnten Liegenschaft und den Aktien der Q.________ AG, bei der er angestellt ist (KG-act. 18, Fragen 29 ff.). Weil sich dieses Vermögen nicht auf seine Leistungsfähigkeit auswirkt, ist es bei der Tagessatzberechnung nicht zusätzlich zu berücksichtigen (Dolge, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, 3. A. 2023, Art. 34 N 62). Schulden hat der Beschuldigte keine (KG-act. 18, Fragen 39 f.). Seine Ehefrau arbeitet nur ab und zu (KG-act. 18, Frage 9), weshalb er für ihren Unterhalt aufzukommen hat. Für den ausserehelichen Sohn der Ehefrau ist er rechtlich nicht unterhaltspflichtig (KG-act. 18, Frage 14). Nach Anrechnung eines Pauschalabzuges für Steuern, Krankenkasse etc. von 20 % und einem solchen von 15 % für die Ehefrau ergibt sich eine aktuelle Tagessatzhöhe von Fr. 300.00.

f) Die Vor­instanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren, was im Hinblick auf die Vorstrafenlosigkeit (U-act. 1.1.007; KG-act. 13), seine geordneten finanziellen Verhältnisse und die stabile Familiensituation (vgl. KG-act. 18, Frage 41) angemessen erscheint und im Übrigen aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht verweigert werden könnte (Art. 391 Abs. 2 StPO).

g) Die Vor­instanz auferlegte dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse von Fr. 1’890.00 (angef. Urteil, E. 6.2). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Der verurteilten Person soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihr den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145 E. 2.2).

Vorliegend ist weder eine Tat im Bereich der Massendelinquenz noch ein Delikt mit einer Schnittstellenproblematik, wie es z.B. bei gewissen Vergehen im Strassenverkehr der Fall wäre, zu bestrafen. Spezialpräventiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vernachlässigten Unterhaltsbeiträge nachträglich doch noch bezahlte (vgl. U-act. 10.1.002, Beilagen 3 und 4; Behauptung Beschuldigter: U-act. 10.1.002, Rz. 123; KG-act. 18, Frage 55). Wie bereits erwähnt, kam er seinen Unterhaltspflichten für andere Familienmitglieder regelmässig nach, teilweise sogar freiwillig, sodass er nicht an seine familiären Pflichten erinnert werden muss. Zudem entstand ihm ein erheblicher finanzieller und zeitlicher Aufwand im Zusammenhang mit den in Kirgisistan geführten Gerichtsverfahren betreffend Ehescheidung und Vaterschaft, die in einem engen Zusammenhang zu den beurteilten Delikten stehen. Die Beschimpfung erfolgte im Rahmen einer schwierigen Beziehung zur Anzeigeerstatterin, die inzwischen beendet ist. Es sind keine Hinweise ersichtlich, wonach es notwendig wäre, dem Beschuldigten für zukünftige ähnliche Situationen einen Denkzettel aufzuerlegen. Von einer Notwendigkeit eines spürbaren Denkzettels kann auch mit Blick auf die dem Beschuldigten aufzuerlegenden bisherigen und vorliegenden Verfahrenskosten (vgl. sogleich E. 4.h) nicht gesprochen werden, übersteigen diese den Betrag der von der Vor­instanz ausgesprochenen Verbindungsbusse doch um ein Mehrfaches. Im Übrigen ist die kriminelle Energie, die der Beschuldigte aufbrachte (Unterlassung von Bankanweisungen, Schreiben einer eher kurzen E-Mail), sehr gering. Angesichts dieser Umstände erscheint es nicht als opportun, zusätzlich eine unbedingte Verbindungsbusse auszusprechen.

h) Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten (Art. 217 Abs. 1 StGB) und für die Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) mit einer Gesamtstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 300.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen.

Bei dieser, im Vergleich zum vor­instanzlichen Entscheid abgeänderten Sanktion, geht es nicht darum, anstatt einer Übertretungsbusse eine Geldstrafe zu verhängen, was eine schärfere Deliktsbeurteilung (Vergehen anstatt Übertretung) bedeuten würde (vgl. BGE 147 IV 471 E. 5.2.1). Vielmehr werden die von der Vor­instanz als Verbindungsbusse ausgestalteten sieben Tagessätze der Gesamtstrafe mit dem vorliegenden Entscheid als bedingte Geldstrafe ausgesprochen. Eine bedingte Geldstrafe ist im Vergleich zu einer unbedingten (Verbindungs-)Busse die mildere, weil weniger eingriffsintensive Strafe. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der ermittelte Geldstrafenbetrag höher liegt als der Bussenbetrag, denn eine bedingte Strafe ist gegenüber einer gleichartigen unbedingten Strafe immer die mildere Sanktion (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4). Insofern bedeutet der Verzicht auf eine Verbindungsbusse bei unveränderter Gesamtstrafe infolge bestätigter Schuldsprüche für dieselben Vergehen keine unzulässige Verschlechterung im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO.

5. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Damit bleibt es bei der vor­instanzlichen Kostenverteilung (vgl. Art. 428 Abs. 3 und Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO);-

erkannt:

In Abweisung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgericht Höfe vom 28. August 2023 (SGO 2023 1) ersetzt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:

A.________ ist schuldig

- der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB;

- der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

A.________ wird mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 300.00 (total Fr. 10’500.00) bestraft.

Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4’300.00 (Untersuchungskosten Fr. 2’020.00; Gerichtsgebühr Fr. 2’000.00 zzgl. Auslagen für Übersetzung von Fr. 90.00 sowie Zeugenentschädigung von Fr. 190.00) werden A.________ auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden A.________ auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/A, inkl. Kopie des angefochtenen Urteils), die KOST (Strafregister, elektronische Meldung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

19. Februar 2025 amu

STK 2024 3

Art. 217 StGBart. 217 CPart. 217 CP

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BGE 145 III 436ATF 145 III 436DTF 145 III 436

5A_828/2023

BGE 137 I 273ATF 137 I 273DTF 137 I 273

5A_647/2013

BGE 149 III 186ATF 149 III 186DTF 149 III 186

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5F_6/2016

8C_369/2022

5A_828/2023

Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

5A_872/2021

5A_40/2014

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Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 82 StGBart. 82 CPart. 82 CP

BGE 137 IV 313ATF 137 IV 313DTF 137 IV 313

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

6B_461/2008

1C_524/2013

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

BGE 145 IV 462ATF 145 IV 462DTF 145 IV 462

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

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Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

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Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

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BGE 132 IV 112ATF 132 IV 112DTF 132 IV 112

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BGE 102 IV 181ATF 102 IV 181DTF 102 IV 181

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BGE 132 IV 112ATF 132 IV 112DTF 132 IV 112

6B_1028/2023

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6B_202/2013

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