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Entscheid

STK 2024 31

2026-04-20

11. Februar 2026Deutsch133 min

Nach dem teilweisen Rückzug der Berufung (KG-act. 27) bleiben folgende Punkte angefochten (vgl. KG-act. 3):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 11. Februar 2026

STK 2024 31

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,

Kantonsrichterinnen Monique Schnell Luchsinger und Annelies Inglin,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,

vertreten durch a.o. Staatsanwältin C.________,

betreffend

mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.; Widerruf, Ersatzforderung

(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 15. September 2023, SGO 2022 24);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

A. Die Anklagebehörde erhob am 20. Mai 2022 beim Strafgericht wie folgt Anklage gegen den Beschuldigten (Vi-act. 1):

1. des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG

Sachverhalt I

Zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt, mutmasslich im August oder September 2020, bestellte der Beschuldigte von einem unbekannten Ort aus, mutmasslich von der D.________strasse zz, im lnternet auf der Webseite Amphetamin mit einem Nettogewicht von 479 g Amphetaminsulfat (feucht) bzw. 307.5 g Amphetaminsulfat (trocken). Er liess sich die 479 g Amphetaminsulfat (feucht) bzw. 307.5 g Amphetaminsulfat (trocken; entspricht mind. 82.594g Amphetaminbase bzw. unter Berücksichtigung einer oralen Dosis von durchschnittlich 15 mg Amphetaminbase ca. 5’506 Konsumeinheiten) in sein Postfach nach E.________ mit der Anschrift „F.________“ schicken. Dies tat er in der Absicht, das Amphetaminsulfat danach in die Schweiz einzuführen und dort an eine nicht bestimmbare Anzahl bzw. an eine Vielzahl von Menschen (entgeltlich) abzugeben. Am 11. September 2O20 traf das Paket des vom Beschuldigten selbst gewählten fiktiven Absenders mit dem Alias-Namen “G.________” im Postfach ein. Am 17. September 2020 wurde das Paket von den deutschen Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt.

Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei Amphetamin um ein Betäubungsmittel handelt, dass dessen Einfuhr in die Schweiz verboten ist und dass bei einer Menge von 307.5 g Amphetaminsulfat (trocken) die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet ist. Trotzdem bestellte er das Amphetamin und beabsichtigte, dieses zwecks (entgeltlicher) Abgabe in die Schweiz einzuführen und nahm damit eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen mindestens in Kauf.

Sachverhalt II

Zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt, mutmasslich im September 2020, bestellte der Beschuldigte von einem unbekannten Ort aus, mutmasslich von seinem Wohnort an der D.________strasse zz, auf der Webseite «H.________» 29.60 g Methamphetamin (feucht) bzw. 29.15 g Methamphetamin (getrocknet, entspricht mind. 23.279 g Meth­amphetaminbase bzw. unter Berücksichtigung einer oralen Dosis von durchschnittlich 25 mg Methamphetaminbase ca. 931 Konsumeinheiten) und liess sich dieses in sein Postfach mit der Anschrift «F.________» schicken, im Bestreben, dieses danach in die Schweiz einzuführen und dort an eine nicht bestimmbare Anzahl bzw. eine Vielzahl von Menschen (entgeltlich) abzugeben. Das bestellte und in das Postfach gelieferte Methamphetamin wurde am 30. September 2020 durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden sichergestellt.

Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei Methamphetamin um ein Betäubungsmittel handelt, dass dessen Einfuhr in die Schweiz verboten ist und dass bei einer Menge von 23.279 g Methamphetaminbase die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet ist. Trotzdem bestellte er das Methamphetamin und beabsichtigte, dieses zwecks (entgeltlicher) Abgabe in die Schweiz einzuführen. Damit nahm er eine Gesundheitsgefährdung vieler Menschen mindestens in Kauf.

Sachverhalt III

[…]

2. des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,

Sachverhalt IV

Der Beschuldigte bestellte am 2. September 2020 bzw. an einem unbekannten Datum von einem unbekannten Ort aus, mutmasslich von seinem Wohnort an der D.________strasse zz, im Darknet bei der «H.________ 2 mal je 100 g Methamphetamin(gemisch), total 200 g Methamphetamin(gemisch), zu einem unbekannten Preis. Er liess sich dieses vom selbst gewählten fiktiven Absender «G.________» in sein Postfach «F.________» liefern. Die beiden Betäubungsmittelbestellungen trafen am 7. September 2020 um 10.46 Uhr bzw. um 10.50 Uhr im Postfach des Beschuldigten in E.________ ein. Am 8. September 2020 um 17.08 Uhr holte die Freundin des Beschuldigten, J.________, in dessen Auftrag die Postsendungen ab und führte sie in die Schweiz ein, im Bestreben, die total 200 g Methamphetamin(gemisch) an eine nicht bestimmbare Anzahl bzw. an eine Vielzahl von Menschen (entgeltlich) abzugeben.

Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei Methamphetamin(gemisch) um ein Betäubungsmittel handelt, dass dessen Einfuhr in die Schweiz verboten ist und dass bei einer Menge von 200 g Methamphetamin(gemisch) die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet ist. Trotzdem bestellte er das Methamphetamin(gemisch) und liess dieses zwecks (entgeltlicher) Abgabe in die Schweiz einführen, womit er mindestens in Kauf nahm, Menschen an deren Gesundheit zu gefährden.

Sachverhalt V

[…]

3.-6. […]

Sachverhalt VI […]

7. des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,

Sachverhalt VII

Am 14. September 2020 bestellte der Beschuldigte unter seinem Usernamen «K.________» von einem unbekannten Ort aus, mutmasslich von seinem Wohnort an der D.________strasse zz, einmal 40 g und einmal 50 g Methamphetamingemisch, total 90 g Methamphetamingemisch, bei einem unbekannten Verkäufer im Darknet. Als Empfänger gab er «L.________» und als Empfängeradresse «F.________» an. Danach führte er das Methamphetamin in die Schweiz ein und gab es (entgeltlich) an eine unbestimmte Anzahl bzw. eine Vielzahl von Menschen ab bzw. mischte er es unter das von ihm her gestellte bzw. erworbene Amphetamin.

Dies tat er, obwohl er wusste, dass es sich bei Methamphetamin um ein Betäubungsmittel handelt und dass die Einfuhr von Methamphetamin in die Schweiz sowie dessen Abgabe verboten ist. Zudem wusste er, dass er aufgrund der Menge des Methamphetamingemisches die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte, was er mindestens in Kauf nahm.

Sachverhalt VIII

Im Zeitraum von September 2020 bis Januar 2021 erwarb der Beschuldigte von einem unbekannten Ort aus, mutmasslich von seinem Wohnort an der D.________strasse zz, unter seinem Wickr-Namen «M.________ « beim nicht bekannten User «N.________» drei Mal je 20 g Amphetamin, total 60 g Amphetamin, für je CHF 130.00, total CHF 390.00. Der Beschuldigte gab das Amphetamin an namentlich nicht bekannten Personen bzw. an eine Vielzahl von Personen ab.

Dies tat der Beschuldigte im Wissen darum, dass es sich bei Amphetamin um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt, zu dessen Bestellung bzw. Erwerb sowie zu dessen Abgabe er nicht berechtigt war. Er wusste, dass er aufgrund der Menge des Amphetamingemisches die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte, was er mindestens in Kauf nahm.

8. des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,

Sachverhalt IX […]

Sachverhalt X

Im Wissen darum, dass es sich bei Amphetamin um ein Betäubungsmittel handelt, zu dessen Abgabe der Beschuldigte nicht berechtigt war, gab er zu nachfolgenden Zeitpunkten wissentlich und willentlich nachfolgende Mengen an Amphetamin an nachfolgende Personen auf nachfolgend aufgeführte Art ab:

Datum / Übergabeart

Betäubungsmittel

Menge

Abnehmer

Preis in CHF

23.11.2020,

Bestellung per Darknet / Versand per Post

Amphetamin

5 g

O.________

50.00-60.00

30.11.2020,

Bestellung per Darknet / Versand per Post

Amphetamin

10 g

P.________

100.00

02.11.2020,

Bestellung per Darknet / Versand per Post

Amphetamin

10 g

P.________

100.00

19.10.2020,

Bestellung per Darknet / Versand per Post

Amphetamin

10 g

P.________

100.00

[…]

Oktober 2020 bis Mitte Januar 2021 / persönliche Übergabe

Amphetamin

28-52 g (wöchentlich 2 bis 3 g)

Q.________

Kostenlos bzw. als Gegenleistung zur gemeinsam betriebenen Hanf-Indoor-Anlage in R.________

Unbestimmtes Datum zwischen November 2020 und Januar 2021 / persönliche Übergabe

Amphetamin

3 mal 10 g

Q.________, zwecks Weiterverkauf an S.________

Kostenlos bzw. aus dem Erlös sollte Dünger für die gemeinsam betriebene Hanf-Indoor-Anlage in R.________ erworben werden

[…]

Dies tat er, obwohl er wusste, dass er durch die Abgabe des Amphetamins die vorgenannten Personen mindestens mittelbar an ihrer Gesundheit schädigte bzw. schädigen könnte, was er mindestens in Kauf nahm.

9. des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG,

10. des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG,

11. des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG,

Sachverhalt XI

Der Beschuldigte betrieb im Zeitraum von ca. September 2020 bis ca. 9. Januar 2021 in R.________ im östlichen Teil der sich auf dem Grundstück befindlichen Scheune eine Hanf-lndoor-Plantage in einem Grow-Zelt (4m x 4m) und einem daran angrenzenden Raum (ca. 4m x 3m). Die Plantage umfasste mindestens 120 Hanfpflanzen von über 1 % THC-Gehalt, mit denen er im Oktober/November 2020 einen Ernteertrag von mindestens 3 kg bis maximal 4.8 kg getrocknetem und THC-haltigem Marihuana von über 1 % THC erzielte, was einem mutmasslichen Verkaufswert von mindestens CHF 12’375.00 bis maximal CHF 19’800.00 entspricht.

Der Beschuldigte betrieb ab einem unbestimmten Datum, mutmasslich seit November 2020, bis zum 16. Januar 2021 an der T.________strasse yy eine Hanf-lndoor-Plantage mit ca. 245 Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1 %. Dabei stammten ab ca. 9. Januar 2021 ca. 120 Hanfpflanzen aus der Hanf-lndoor-Plantage in R.________. Am 5. Januar 2021 verbrachte er einen Teil der Ernte zu sich nach Hause an die D.________strasse zz. Aus der Hanf-lndoor-Anlage an der T.________strasse yy resultierte per 16. Januar 2021 gesamthaft ein Ernteertrag von mindestens 6.125 kg bis maximal 9.8 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1 %, was einem mutmasslichen Verkaufswert von mindestens CHF 25’265.00 bis maximal CHF 40’425.00 entspricht.

Der Beschuldigte betrieb im Zeitraum von ca. September 2020 bis ca. 9. Januar 2021 gemeinsam mit Q.________ und U.________ in R.________ grosser Teil der Scheune, eine Hanf-lndoor-Plantage mit 381 Hanf-Pflanzen mit einem THC-Gehalt von mehr als 1 %. Damit erzielten der Beschuldigte, Q.________ und U.________ durch die am 20. Dezember 2020 erfolgte zweite Ernte einen Ernteertrag von 6.8 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von mehr als 1 %, was einem mutmasslichen Verkaufswert von CHF 34’000.00 entspricht und durch den Beschuldigten, Q.________ und U.________ gewinnbringend verkauft wurde.

Der Beschuldigte betrieb die Hanf-lndoor-Plantagen in R.________, in V.________ sowie in W.________ wissentlich und willentlich, obwohl er wusste, dass es sich bei Marihuana um ein Betäubungsmittel handelt, zu dessen Anbau er nicht berechtigt war. Die Hanf-lndoor-Anlage in R.________ bewirtschaftete er als gleichwertiges Mitglied einer festverbundenen und auf Dauer angelegten, sich zur fortgesetzten Ausübung des illegalen Betäubungsmittelhandels zusammengefundenen dreiköpfigen Bande und im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit U.________ und Q.________. Den Betrieb der Hanf-lndoor Anlagen führte der Beschuldigte nach der Art eines Berufs aus, um damit einen grösstmöglichen Gewinn zu erzielen und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Insgesamt erzielte der Beschuldigte im Zeitraum vom September 2020 bis Januar 2021 zwischen mindestens 15.925 kg bis maximal 21.4 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1 %, was einem Verkaufswert von mindestens CHF 71’640.00 bis maximal CHF 100’225.00 entsprach.

12. des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG,

Sachverhalt XII

Der Beschuldigte bestellte zu einem unbestimmten Zeitpunkt zwischen 27. Juni 2021 und 27. Juli 2021 von einem unbekannten Ort aus, mutmasslich von seinem Wohnort an der D.________strasse zz, im Darknet beim nicht namentlich bekannten User «X.________» 10 g Amphetamingemisch zu einem Preis von USD 70.00.

Dies tat der Beschuldigte, obwohl er wusste, dass es sich bei Amphetamin um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt, zu dessen Bestellung bzw. Erwerb er nicht berechtigt war.

Sachverhalt XIII

Am 25. Mai 2021 eröffnete der Beschuldigte auf den von ihm erfundenen Namen «Y.________» ein Postfach bei SwissPaket (Postfach xx). Zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt, mutmasslich im Mai 2021, bestellte der Beschuldigte von einem unbekannten Ort aus, mutmasslich von seinem Wohnort an der D.________strasse zz, 1.5 Liter GBL auf das Postfach mit der Anschrift «Swiss Paket xx - Y.________». Am 5. Juni 2021 holte der Beschuldigte das Paket in E.________ ab und führte das GBL anschliessend in die Schweiz ein.

Dies tat er, obwohl er wusste, dass es sich bei GBL um Betäubungsmittel handelt und er zu dessen Einfuhr in die Schweiz nicht berechtigt war.

Sachverhalt XIV

Zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt, mutmasslich im Juni 2020, bestellte der Beschuldigte von einem unbekannten Ort aus, mutmasslich von seinem Wohnort an der D.________strasse zz, im Internet nachfolgende Mengen von nachfolgenden Betäubungsmitteln und liess sich dieses in sein Postfach mit der Anschrift «F.________» schicken. Die bestellten und in das Postfach gelieferten Betäubungsmittel holte der Beschuldigte am 25. Juni 2020 in E.________ ab und führte diese anschliessend in die Schweiz ein:

Eingang SwissPaket

E.________

Ausgang SwissPaket

E.________

Absender

Betäubungsmittel

[…]

17.06.2020, 10:37 Uhr, „Buch-/Warensendung“

25.06.2020, 16:15 Uhr

„Z.________“

20 Tabletten Diazepam

Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei GBL und Diazepam um Betäubungsmittel handelt, zu dessen Einfuhr er nicht berechtigt war. Trotzdem führte er die vorgenannten Betäubungsmittel in die Schweiz ein.

Sachverhalt XV

Am 29. Januar 2020 bestellte der Beschuldigte über seine E-Mail-Adresse AA.________@gmail.com bei der Firma «AB.________» 100 Stück Hanfsamen zu einem Preis von Euro 369.00, liess sich diese in sein Postfach «AC.________» schicken und verbrachte die Hanfsamen zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Schweiz. Als Zahlungsart gab er anlässlich der Online-Bestellung «Kreditkarte» und als Rechnungsadresse «AD.________» an.

Dies tat er im Wissen darum, dass die Einfuhr und der Besitz von Hanfsamen von über 1 % THC verboten ist.

13. des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG,

Sachverhalt XVI […]

Sachverhalt XVII

Im Wissen darum, dass es sich bei Marihuana, GBL, Temesta und Valium um Betäubungsmittel handelt, zu dessen Weitergabe der Beschuldigte nicht berechtigt war, gab er zu nachfolgenden Zeitpunkten wissentlich und willentlich nachfolgende Mengen zu nachfolgenden Preisen an nachfolgende Personen ab:

Übergabedatum, Zeit, Ort

Betäubungsmittel

Menge

Abnehmer

Preis (in CHF)

18.09.2019-25.06.2020

GBL

4.5 Liter

AE.________

405.00

18.09.2019-25.06.2020

GBL

4.5 Liter

Unbekannt

405.00

[…]

18.01.2021

GBL

Unbekannt

AF.________

20.00

18.01.2021, 17:27 Uhr-19.01.2021, 18:18 Uhr

Marihuana

250 g

Unbekannt

1’000.00

[…]

14. des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG,

Sachverhalt XVIII […]

Sachverhalt XIX

Im Wissen darum, dass es sich bei GBL, GHB, Amphetamin, Methamphetamin, Marihuana und Hanfpflanzen um Betäubungsmittel handelt, zu dessen Besitz der Beschuldigte nicht berechtigt war, besass er zu nachfolgenden Zeitpunkten an nachfolgenden Orten nachfolgende Mengen der illegalen Substanzen:

GHB und GBL:

Datum

Aufbewahrungsort

Menge

21.01.2021

D.________strasse zz

14 ml

27.07.2021

D.________strasse zz

20 ml

27.07.2021

D.________strasse zz

500 ml

27.07.2021

D.________strasse zz

20 ml

27.07.2021

D.________strasse zz

1000 ml

Total

1’554 ml

Amphetamin / Methamphetamin:

Datum

Aufbewahrungsort

Gewicht

Beschreibung

Betäubungs­mittel

21.01.2021

D.________strasse zz

10.5 g

3 Minigrips mit Pulver

Amphetamin

Total

10.5 g

Marihuana:

Datum

Aufbewahrungsort

Gewicht

21.01.2021

D.________strasse zz

83.3 g

21.01.2021

D.________strasse zz

179 g

21.01.2021

D.________strasse zz

48 g

21.01.2021

T.________strasse yy

565 g

Total

875.3 g

Marihuana Schnittresten:

[…]

Hanfpflanzen:

Datum

Aufbewahrungsort

Anzahl Stück

21.01.2021

R.________

6

21.01.2021

R.________

4

total

10

Sachverhalt XX […]

Sachverhalt XXI

Im Wissen darum, dass es sich bei GBL um Betäubungsmittel handelt, zu dessen Erwerb er nicht berechtigt war, erwarb der Beschuldigte zu nachfolgenden Zeitpunkten insgesamt 2 Liter GBL zu einem Preis von CHF 1’400.00 bei AG.________:

Bestelldatum, Bestellzeit

Datum des Erhalts

Übergabeort

Betäubungsmittel

Preis (in CHF)

Verkäufer

19.12.2020, 14:22 Uhr

20.12.2020

AH.________

5 dl GBL

350.00

AG.________

04.01.2021, 13:56 Uhr

05.01.2021

Ankunft Paketsendung in W.________

5 dl GBL

350.00

AG.________

11.01.2021, 13:25 Uhr

12.01.2021

Ankunft Paketsendung in W.________

5 dl GBL

350.00

AG.________

15.01.2021, 13:04 Uhr

15.01.2021, 19:00 Uhr

Lieferung durch AG.________ in Briefkasten an D.________strasse zz

5 dl GBL

350.00

AG.________

15. […]

Sachverhalt XXII […]

16. des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG,

Sachverhalt XXIII

Der Beschuldigte bestellte im Zeitraum vom 3. Juli 2020 bis 7. September 2020 von einem unbekannten Ort aus, mutmasslich von seinem Wohnsitz an der D.________strasse zz, bei einer unbekannten Person mit dem Alias-Namen «G.________» auf der Webseite «H.________» mittels neun Bestellungen wissentlich und willentlich 20 g Haschisch, 20 g Marihuana, 10 g Amphetamin und eine unbekannte Menge Valium. Diese Betäubungsmittel liess sich der Beschuldigte in sein Postfach mit der Anschrift «F.________» schicken, holte sie aus dem Postfach ab bzw. liess sie durch seine Freundin, J.________, abholen und führte sie anschliessend zu nachfolgenden Zeitpunkten in die Schweiz ein bzw. liess sie zu nachfolgenden Zeitpunkten durch seine Freundin, J.________, in die Schweiz einführen:

Eingang SwissPaket, E.________

Ausgang SwissPaket, E.________

Abgeholt durch

03.07.2020, 07:14 Uhr

03.07.2020, 17:07 Uhr

A.________

09.07.2020, 10:00 Uhr

13.07.2020, 18:37 Uhr

J.________

15.07.2020, 10:21 Uhr

17.07.2020, 16:02 Uhr

A.________

28.07.2020, 14:57 Uhr

29.07.2020, 16:03 Uhr

A.________

07.08.2020, 10:15 Uhr

07.08.2020, 18:03 Uhr

A.________

14.08.2020, 10:57 Uhr

18.08.2020, 18:42 Uhr

J.________

19.08.2020, 10:34 Uhr

22.08.2020, 15:09 Uhr

A.________

07.09.2020, 10:46 Uhr

08.09.2020, 17:08 Uhr

J.________

07.09.2020, 10:50 Uhr

08.09.2020, 17:08 Uhr

J.________

Dies tat er, obwohl er wusste, dass es sich bei Haschisch, Marihuana, Amphetamin und Valium um Betäubungsmittel handelt, zu dessen Einfuhr und Besitz weder er noch J.________ berechtigt waren.

Sachverhalt XXIV

Im Wissen darum, dass es sich bei Amphetamin um ein Betäubungsmittel handelt, zu deren Einfuhr, Besitz und Weitergabe er nicht berechtigt war, führte der Beschuldigte zu nachfolgenden Zeitpunkten nachfolgende Mengen von Amphetamingemisch in die Schweiz ein, nachdem er das Amphetamingemisch im Internet unter Verwendung von erfundenen Namen in sein Postfach mit der Anschrift «F.________» schicken gelassen und von dort abgeholt hatte:

Eingang SwissPaket, E.________

Ausgang, SwissPaket, E.________

Absender

Menge Amphetamingemisch (in g)

17.09.2019, 10:35 Uhr

18.09.2019, 17:07 Uhr

„AI.________“

10

24.10.2019, 10:11 Uhr

25.10.2019, 16:29 Uhr

„AJ.________“

10

31.10.2019, 11:24 Uhr

09.11.2019, 10:49 Uhr

„AC.________“

10

13.11.2019, 10:52 Uhr

13.11.2019, 16:21 Uhr

„AC.________“

10

22.11.2019, 11:03 Uhr

22.11.2019, 15:23 Uhr

„AC.________“

10

26.11.2019, 11:31 Uhr

28.11.2019, 15:39 Uhr

„AK.________“

10

02.12.2019, 12:08 Uhr

03.12.2019, 15:42 Uhr

„AC.________“

10

05.12.2019, 10:46 Uhr

07.12.2019, 15:43 Uhr

„AL.________“

10

10.12.2019, 11:24 Uhr

12.12.2019, 13:38 Uhr

„AM.________“

10

12.12.2019, 11:22 Uhr

12.12.2019, 13:38 Uhr

„AC.________“

10

19.12.2019, 10:51 Uhr

19.12.2019, 15:18 Uhr

„AC.________“

10

13.01.2020, 09:57 Uhr

15.01.2020, 18:05 Uhr

„AC.________“

10

Total

120 Gramm Amphetamin

Sachverhalt XXV

Der Beschuldigte bestellte im Zeitraum vom 18. September 2019 bis 20. Juni 2020 von einem unbekannten Ort aus, mutmasslich von seinem Wohnort an der D.________strasse zz, neunmal auf der Webseite der niederländischen Unternehmen «AN.________» oder «AO.________» insgesamt mindestens 20 Liter GBL (entspricht unter Berücksichtigung einer oralen Dosis von 2 ml rund 10’000 Konsumeinheiten) und liess sich dieses in sein Postfach mit der Anschrift «F.________» schicken. Er holte das GBL zu nachfolgenden Zeitpunkten in E.________ ab und führte es wie folgt in die Schweiz ein:

Eingang SwissPaket,

E.________

Ausgang SwissPaket,

E.________

Betäubungsmittel

Menge

18.09.2019, 14:25 Uhr

18.09.2019, 17:07 Uhr

GBL („AN.________“)

2 Liter

14.11.2019, 14:34 Uhr, Paket „M“

14.11.2019, 17:08 Uhr

GBL („AN.________“)

2 Liter

03.12.2019, 12:24 Uhr, Paket „M“

03.12.2019, 15:42 Uhr

GBL („AN.________“)

2 Liter

17.12.2019, 12:20 Uhr, Paket „M“

19.12.2019, 15:18 Uhr

GBL („AN.________“)

2 Liter

08.01.2020, 13:36 Uhr, Paket „S“

09.01.2020, 16:12 Uhr

GBL („AN.________“)

2 Liter

29.01.2020, 16:18 Uhr, Paket „M“

30.01.2020, 16:02 Uhr

GBL („AN.________“)

2 Liter

03.03.2020, 12:05 Uhr, Paket „M“

04.03.2020, 15:36 Uhr

GBL („AN.________“)

2 Liter

23.04.2020, 13:43 Uhr, Paket „S“

15.05.2020, 12:12 Uhr

GBL („AN.________“)

2 Liter

20.06.2020, 12:23 Uhr, Paket „S“

25.06.2020, 16:15 Uhr

GBL („AN.________“)

4 Liter

Total

GBL

20 Liter

Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei GBL um Betäubungsmittel handelt, zu dessen Einfuhr in die Schweiz er nicht berechtigt war. Trotzdem nahm er die geschilderten Handlungen vor.

17. des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. f BetmG,

Sachverhalt XXVI

Zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt, mutmasslich im August und September 2020, bestellte der Beschuldigte von einem unbekannten Ort aus, mutmasslich von seinem Wohnort an der D.________strasse zz, auf der Webseite «H.________» bzw. im Darknet unter «AP.________» wissentlich und willentlich nachfolgende Mengen von nachfolgenden Betäubungsmitteln und liess sich dieses zwecks späterer Einfuhr in die Schweiz in sein Postfach mit der Anschrift «F.________» schicken. Die bestellten und in das Postfach gelieferten Betäubungsmittel (Haschisch und GBL) wurden zu nachfolgenden Zeitpunkten durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden bzw. vor dem Eintreffen im Postfach (Dexamfetaminsulfat) durch das Hauptzollamt Köln sichergestellt:

Eingang SwissPaket

Sicherstellungsdatum

Substanz

Menge (netto)

Abgefangen durch Hauptzollamt Köln

18.08.2020

Dexamfetaminsulfat, 5 mg

60 Stück Tabletten

24.09.2020

25.09.2020

Haschisch

9.92 g

24.09.2020

25.09.2020

GBL

4 Liter

28.09.2020

28.09.2020

Haschisch

24.8 g

Dies tat er, obwohl er wusste, dass es sich bei den vorgenannten Substanzen um Betäubungsmittel handelt und er zu deren Einfuhr in die Schweiz nicht berechtigt war.

Sachverhalt XXVII

Zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt, mutmasslich im Juni 2021, bestellte der Beschuldigte von einem unbekannten Ort aus, mutmasslich von seinem Wohnort an der D.________strasse zz, im Darknet insgesamt 1.25 Liter GBL (1 Flasche à 1 Liter und eine Flasche à 0.25 Liter von «Multi Gel Remover / AO.________») zwecks späterer Einfuhr in die Schweiz auf das Postfach mit der Anschrift «AQ.________», wobei es sich bei «AQ.________» um ein vom Beschuldigten erfundenes Pseudonym handelte. Die Lieferung traf am 17. Juni 2021 im Postfach, auf welches einzig der Beschuldigte Zugriff hatte, ein, und wurde am 21. Juni 2021 durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden sichergestellt.

Dies tat er, obwohl er wusste, dass es sich bei GBL um Betäubungsmittel handelt und er zu dessen Einfuhr in die Schweiz nicht berechtigt war.

Sachverhalt XXVIII

Zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen 1. Januar 2021 und 25. Januar 2021 bestellte der Beschuldigte von einem unbekannten Ort aus, mutmasslich von seinem Wohnort an der D.________strasse zz, bei AR.________ online 200 Stück Hanfsamen mit einem THC-Gehalt von über 1 %, welche am 25. Januar 2021 durch die AS.________ GmbH, domiziliert an der AT.________strasse ww an den Beschuldigten bzw. an den vom Beschuldigten gewählten Alias-Namen «AU.________», wohnhaft an der D.________strasse zz, verschickt wurde. Die Eidgenössische Zollverwaltung stellte die Paketsendung am 1. Februar 2021 um 14.01 Uhr sicher.

Dies tat der Beschuldigte im Wissen darum, dass es sich bei Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1 % um verbotene Betäubungsmittel handelt, zu dessen Bestellung und Einfuhr er nicht berechtigt war. Trotzdem nahm er die geschilderten Handlungen vor.

18. der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG,

Sachverhalt XXIX […]

Sachverhalt XXX

Im Wissen darum, dass es sich bei GBL, GHB, Amphetamin, Methamphetamin, Marihuana und Hanfpflanzen um Betäubungsmittel handelt, zu dessen Besitz der Beschuldigte nicht berechtigt war, besass er zu nachfolgenden Zeitpunkten an nachfolgenden Orten nachfolgende Mengen der illegalen Substanzen zwecks Eigenkonsum:

GHB und GBL:

Datum

Aufbewahrungsort

Menge

27.05.2020

D.________strasse zz

0.50 ml

27.05.2020

D.________strasse zz

0.01 ml

27.05.2020

D.________strasse zz

1.00 ml

27.05.2020

D.________strasse zz

0.50 ml

27.05.2020

D.________strasse zz

0.50 ml

27.05.2020

D.________strasse zz

0.50 ml

20.06.2020

AV.________strasse vv

4.00 ml

21.01.2021

D.________strasse zz

0.50 ml

21.01.2021

D.________strasse zz

9.00 ml

21.01.2021

D.________strasse zz

1.00 ml

21.01.2021

D.________strasse zz

4.00 ml

27.07.2021

D.________strasse zz

3 Kontakt-Linsen-Flaschen, fast leer

Total

21.51 ml

Amphetamin / Methamphetamin:

Datum

Aufbewahrungsort

Gewicht

Beschreibung

Betäubungsmittel

27.05.2020

D.________strasse zz

0.69 g

Minigrip mit Druckverschluss blau, gelbes Pulver

Amphetamin-/Methamphetamingemisch

27.05.2020

D.________strasse zz

1.35 g

Minigrip mit 2 orangen Pillen

Minigrip mit Kristallen braun

Minigrip mit 1 pinken Pille

Pillen orange: Methamphetamin

Kristalle: Methamphetamin und Amphetamin

Pille pink: Methamphetamin

21.01.2021

D.________strasse zz

0.12 g

Weisses Pulver ab Spiegelplatte

Amphetamin

21.01.2021

D.________strasse zz

0.07 g

Weisses Pulver ab Küchenkombination

Amphetamin

21.01.2021

T.________strasse yy

0.15 g

Pulverrückstände ab Glastablar

Amphetamin

27.07.2021

D.________strasse zz

0.26 g

Spiegel mit weissem Pulver

Amphetamin

Total

2.64 g

Marihuana:

Datum

Aufbewahrungsort

Gewicht

21.01.2021

D.________strasse zz

15 g

27.07.2021

D.________strasse zz

5 g

Total

20 g

19.-23 […]

Sachverhalt XXXI-XXXIV […]

An der Hauptverhandlung vom 28. August 2023 erfolgten die Befragung des Beschuldigten zu seiner Person und zur Sache sowie die Einvernahme von AW.________ als Auskunftsperson (Vi-act. 29). Die Anklagebehörde stellte folgende Anträge (Plädoyer, Beilage):

A.________ sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.

Der mit Urteil des Bezirksgerichts March vom 29. August 2019 (SGA 2019 1) für die Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen.

A.________ sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 1 Monat, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft, als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von CHF 1’000.00.

Die Busse sei zu bezahlen. Im Falle der Nichtleistung sei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage festzusetzen.

Die mit Befehl der Staatsanwaltschaft Kanton Schwyz vom 2. Februar 2022 beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und nach Rechtskraft zu vernichten.

Die mit Befehl der Staatsanwaltschaft Kanton Schwyz vom 2. Februar 2022 beschlagnahmten Vermögenswerte über CHF 2’400.00 sowie CHF 400.00, total CHF 2’800.00, seien als Deliktserlös einzuziehen, eventualiter mit der Busse zu verrechnen und im restlichen Umfang an die Verfahrenskosten anzurechnen.

A.________ sei zu verpflichten, dem Kanton Schwyz den Betrag von CHF 37’180.00 als Ersatzforderung zu bezahlen.

Die Kosten des Verfahrens seien A.________ aufzuerlegen.

Der Beschuldigte stellte folgende Anträge (Plädoyer, Beilage, S. 60):

Das Verfahren sei infolge Verjährung in Bezug auf Anklagesachverhalte XXIX (Art. 19a BetmG), teilweise XXX (Art. 19a BetmG) sowie XXXIV (Nichtanzeigen eines Fundes) einzustellen.

A.________ sei der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g BetmG schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten unter Anordnung einer Probezeit von 5 Jahren zu bestrafen.

A.________ sei wegen der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer Busse in Höhe von CHF 10’000.00 zu bestrafen.

A.________ sei von den weiteren Vorwürfen freizusprechen.

Auf den Widerruf der vom Bezirksgericht March am 29.08.2019 zum bedingten Vollzug ausgefällten Freiheitsstrafe von 14 Monaten sei zu verzichten. Es sei die Probezeit auf 5 Jahre zu verlängern.

Die bereits erstandene Untersuchungshaft, sowie der bereits erstandene vorzeitige Strafvollzug – insgesamt 200 Tage –, seien anzurechnen.

Es sei dem Beschuldigten das Mobiltelefon Galaxy S21 herauszugeben. Im Übrigen seien die beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten.

Auf eine Ersatzforderung sei zu verzichten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Verfahrensausgang.

Das Strafgericht beschloss bzw. erkannte mit Urteil vom 15. September 2023 Folgendes (Vi-act. 34, 43):

beschlossen:

[Gutheissung Beweisantrag]

[Abweisung Beweisantrag]

Das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) im Zusammenhang mit der Abgabe von Amphetamin an J.________, AF.________, AX.________ und AE.________ wird infolge (nicht korrigierbarer) Nichteinhaltung des Anklagegrundsatzes eingestellt (As. X).

Das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) im Zusammenhang mit der Abgabe von GBL an AY.________ und J.________ sowie mit der Abgabe von Marihuana an AF.________ und Q.________ wird infolge (nicht korrigierbarer) Nichteinhaltung des Anklagegrundsatzes eingestellt (As. XVII).

Das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) im Zusammenhang mit der Einfuhr einer unbekannten Menge Valium wird infolge (nicht korrigierbarer) Nichteinhaltung des Anklagegrundsatzes eingestellt (As. XXIII).

Das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfacher vorsätzlicher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) im Zusammenhang mit dem Konsum von Ritalin wird infolge (nicht korrigierbarer) Nichteinhaltung des Anklagegrundsatzes eingestellt (As. XXIX).

Das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfacher vorsätzlicher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) wird für den Zeitraum vor dem 15. September 2020 infolge Verjährung eingestellt (As. I, VIII, IX, XI, XV, XXIII, XXIV, XXV, XXVI, XXIX, XXX).

Das Verfahren gegen A.________ wegen Nichtanzeigen eines Fundes (Art. 332 StGB), begangen im Zeitraum von Mai 2019 bis 27. Mai 2020, wird infolge Verjährung eingestellt (As. XXXIV).

erkannt:

A.________ wird schuldig gesprochen

des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG, begangen

- am 11. September 2020 (As. I [57.816 g Amphetaminbase]),

- am 30. September 2020 (As. II [23.279 g Methamphetaminbase]);

des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit a BetmG, begangen

- am 8. September 2020 (As. IV [insgesamt 150.6 g Meth­amphetaminbase])

- am 14. September 2020 (As. VII [71.01 g Methamphetaminbase]);

des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, begangen

- zwischen 27. Juni 2021 und 27. Juli 2021 (As. XII [0.207 g Amphetaminbase]),

- am 21. Januar 2021 (As. XIX [1.4 ml GBL, 0.217 g Amphetaminbase, 787.77 g Marihuana, 9 Hanfpflanzen]),

- am 27. Juli 2021 (As. XIX [1’054 ml BGL]),

- im Zeitraum von 20. Dezember 2020 bis 15. Januar 2021 (As. XXI [insgesamt 1.2 l BGL]);

des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen

- im Zeitraum von Oktober 2020 bis 15. Januar 2021 (As. X [insgesamt 20.771 g Amphetaminbase]),

- zwischen 18. September 2019 und 25. Juni 2020 (As. XVII [9 l GBL]),

- am 8. April 2020 (As. XVII [50 ml GBL]),

- am 15. Mai 2020 (As. XVII [1 Tablette Valium]),

- im Januar 2021 (As. XVII [4 Stk. Temesta]),

- am 12. Januar 2021 (As. XVII [1 kg Marihuana]),

- am 13. Januar 2021 (As. XVII [800 g Marihuana]),

- am 18. Januar 2021 (As. XVII [2 dl GBL und 250 g Marihuana]);

des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, begangen im Zeitraum von September 2020 bis 16. Januar 2021 (As. XI Abs. 1 und 2 [insgesamt 4.295 kg Marihuana]);

der Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB, begangen im Zeitraum von September 2020 bis 9. Januar 2021 (As. XI Abs. 3);

des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG, begangen

- am 5. Juni 2021 (As. XIII [1.05 l GBL]),

- am 25. Juni 2020 (As. XIV [2 Tabletten Diazepam]),

- am 29. Januar 2020 (As. XV [90 Stück Hanfsamen]),

- im Zeitraum von 3. Juli 2020 bis 7. September 2020 (As. XXIII [18 g Haschisch, 18 g Marihuana, 0.25 g Amphetaminbase]),

- im Zeitraum von 17. September 2019 bis 13. Januar 2020 (As. XXIV [insgesamt 2.472 g Amphetaminbase]),

- im Zeitraum von 18. September 2019 bis 20. Juni 2020 (As. XXV [insgesamt 4.95 l GBL]);

des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG, begangen

- im Zeitraum von 18. August 2020 bis 28. September 2020 (As. XXVX [6 Tabletten Dexamfetaminsulfat, 2.8 l GBL, insgesamt 31.248 g Haschisch]),

- am 21. Juni 2021 (As. XXVII [0.875 l GBL]),

- am 25. Januar 2021 (As. XXVIII [180 Stk. Hanfsamen]);

der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen im Zeitraum von 15. September 2020 bis 27. Juli 2021 (As. VIII, IX, XI, XII, XIII, XIV, XIX, XXI, XXVI, XXVII, XXVIII, XXX);

der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB, begangen am 25. Juni 2020 (As. XXXI);

der Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, begangen am 26. Mai 2020 (As. XXXII).

Im Übrigen wird A.________ freigesprochen (As. III, V, VI, XI, XIV, XVI, XVII, XVIII, XIX, XX, XXII, XXXIII).

Die gegen A.________ mit Urteil SGA 2019 1 des Bezirksgerichts March vom 29. August 2019 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten (unter Anrechnung von 3 Tagen Haft) wird widerrufen.

A.________ wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Gesamtstrafe, unter Anrechnung von 201 Tagen Haft, und mit einer Busse von Fr. 10’000.-- bestraft.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

Die Busse im Restbetrag von Fr. 1’200.-- (nach Abzug der beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 2’800.-- und der Parteientschädigung von Fr. 6’000.--) ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen.

A.________ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung im Betrag von Fr. 9’480.-- verpflichtet.

[Beschlagnahmen]

[Datenvernichtung]

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten 95’345.30

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr)

20’040.30

Total Fr. 115’385.60

werden A.________ zu 90 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

Parteientschädigung:

A.________ wird für seine Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren ausgangsgemäss mit pauschal Fr. 6’000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 220.-- Stundenansatz) aus der Strafgerichtskasse entschädigt (10 % von Fr. 60’000.--).

Die Parteientschädigung von Fr. 6’000.-- wird zur teilweisen Deckung der Busse von Fr. 10’000.-- verwendet.

B. Dagegen meldete die Anklagebehörde am 21. September 2023 Berufung an (Vi-act. 38), reichte aber innert Frist keine Berufungserklärung ein, weshalb der Vizegerichtspräsident diese Berufung mit Verfügung vom 31. Juli 2024 als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abschrieb (STK 2024 32).

Der Beschuldigte meldete am 26. September 2023 (Vi-act. 39) Berufung an und stellte mit Berufungserklärung vom 26. Juli 2024 folgende Anträge (KG-act. 3):

Die Ziffern

1.a)

(vollständig)

1.b)

(vollständig)

1.c)

(nicht angefochten wird der 4. Gedankenstrich [As. XXI])

1.d)

(nicht angefochten werden: 3., 4., 5., 6., und 7. Gedankenstrich [As. XVII])

1.e)

(teilweise angefochten)

1.f)

(vollständig)

1.g)

(teilweise angefochten)

3.

(vollständig)

4.

(vollständig)

5.

(vollständig)

7.

(teilweise angefochten)

10.

(vollständig)

11.

(vollständig)

seien aufzuheben.

A.________ sei der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g BetmG schuldig zu sprechen.

A.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt anzuordnen, wobei die Probezeit auf 5 Jahre festzulegen ist.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten der Anklagebehörde evtl. der Vor­instanz.

Die Anklagebehörde stellte mit Anschlussberufung vom 19. August 2024 folgende Anträge (KG-act. 5):

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei A.________ unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten als Gesamtstrafe, unter Anrechnung von 201 Tagen Haft, und mit einer Busse von CHF 10’000.00 zu bestrafen.

Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der beschuldigten Person.

Zur Berufungsverhandlung vom 12. August 2025 erschien der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen nicht und der Verteidiger stellte ein Gesuch um Vertagung der Verhandlung, dem die Strafkammer stattgab (KG-act. 23, S. 3).

Mit Beschluss vom 19. August 2025 gab die Strafkammer der Anklagebehörde die Gelegenheit, die Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO zu ändern, sofern sie die vorläufige Auffassung des Berufungsgerichts teile, wonach für die Tatvorwürfe im Zusammenhang mit den Substanzen GHB bzw. GBL grundsätzlich auch ein Schuldspruch wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Frage käme (KG-act. 24). Die Anklagebehörde liess sich hierzu jedoch nicht vernehmen.

Der Beschuldigte zog die Berufung mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 in den folgenden Punkten zurück (KG-act. 27):

1.c) Vollständiger Rückzug:

- As. XII: 0.207 g Amphetaminbase

Teilweiser Rückzug:

- As. XIX: 1.4 ml GBL, 0.217 g Amphetaminbase

1.d) Vollständiger Rückzug:

- As. X: 20.771 g Amphetaminbase

- As. XVII: 9 l GBL

Teilweiser Rückzug:

- As. XVII: 2 dl GBL

1.e) Vollständiger Rückzug:

- As. XI Abs. 1 und 2

1.f) Vollständiger Rückzug:

- As. XI: Abs. 3

1.g) Vollständiger Rückzug:

- As. XIII: 1.05 l GBL

- As. XIV: 2 Tabletten Diazepam

- As. XV: 90 Stück Hanfsamen

- As. XXIII: 18 g Haschisch, 18 g Marihuana, 0.25 g Amphetaminbase

- As. XXIV: 2.472 g Amphetaminbase

- As. XXV: 4.95 l GBL

An der Berufungsverhandlung vom 27. Januar 2026 befragte der Vorsitzende den Beschuldigten zu seiner Person und zur Sache (KG-act. 33). Anschliessend stellten der Beschuldigte (KG-act. 33/1, S. 42 ff.) und die Anklagebehörde (KG-act. 33/3) folgende Anträge:

Anträge Beschuldigter

1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 lit. a) Spiegelstrich 1 des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig zu sprechen [34.7 g Amphetaminbase].

2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 lit. a) Spiegelstrich 2 des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG freizusprechen.

3. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 lit. b) Spiegelstrich 1 und 2 des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG freizusprechen.

4. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 lit. c) Spiegelstrich 2 des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen [1.4 ml GBL, 0.217 g Amphetaminbase].

5. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 lit. c) Spiegelstrich 3 des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d freizusprechen.

6. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 lit. d) Spiegelstrich 8 des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG hinsichtlich des Verkaufs von 250 g Marihuana freizusprechen. Für die 2 dl GBL sei der Beschuldigte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen.

7. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils sei auf den Widerruf der vom Bezirksgericht March am 29.08.2019 zum bedingten Vollzug ausgefällten Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verzichten. Es sei die Probezeit auf 5 Jahre zu verlängern.

8. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und 8 Tagen als Gesamtstrafe, unter Anrechnung von 201 Tagen Haft, und mit einer Busse von Fr. 10’000.- zu bestrafen.

9. Eventualtiger sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und 10 Tagen, unter Anrechnung von 201 Tagen Haft, und mit einer Busse von Fr. 10’000.- zu bestrafen.

10. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils sei der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben mit einer Probezeit von 5 Jahren.

11. Eventualiter sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils der Vollzug der Freiheitsstrafe teilbedingt auszusprechen, mit einer unbedingt auszufällenden Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten.

12. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Ersatzforderung im Betrag von CHF 8’130.00 zu verpflichten.

13. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils seien die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 115’385.60 dem Beschuldigten zu 25 % aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

14. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils sei dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in Höhe von 75 % anstelle von 10 % auszurichten.

15. Im Übrigen seien die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.

16. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten der Anklagebehörde evtl. der Vor­instanz.

Anträge Anklagebehörde

1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 15. September 2023 sei A.________ unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten als Gesamtstrafe, unter Anrechnung von 201 Tagen Haft, und mit einer Busse von CHF 10’000.00 zu bestrafen.

2. Im Übrigen sei das vor­instanzliche Urteil zu bestätigen.

3. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der beschuldigten Person.

und in Erwägung:

Sachverhalt

I. Formelles

Nach dem teilweisen Rückzug der Berufung (KG-act. 27) bleiben folgende Punkte angefochten (vgl. KG-act. 3):

Angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. a

mehrfaches Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG, begangen

- am 11. September 2020 (As. I [57.816 g Amphetaminbase])

- am 30. September 2020 (As. II [23.279 g Methamphetaminbase])

Angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. b

mehrfaches Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG, begangen

- am 8. September 2020 (As. IV [150.6 g Methamphetaminbase])

- am 14. September 2020 (As. VII [71.01 g Methamphetaminbase

Angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. c, zweiter und dritter Spiegelstrich

Mehrfaches Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BemtG

- am 21. Januar 2021 (As XIX [787.77 g Marihuana, 9 Hanfpflanzen])

- am 27. Juli 2021 (1’054 ml GBL])

Angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. d, achter Spiegelstrich

Mehrfaches Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BemtG, begangen

- am 18. Januar 2021 (As. XVII [250 g Marihuana])

Angef. Urteil, Dispositivziffern 3-5

- Widerruf der Vorstrafe

- Strafe

- Vollzug der Freiheitsstrafe

Angef. Urteil, Dispositivziffer 7

Ersatzforderung (teilweise angefochten)

Angef. Urteil, Dispositivziffern 10 und 11

Kosten- und Entschädigungsfolgen

Die Anschlussberufung der Anklagebehörde erfolgte ausschliesslich im Strafpunkt (KG-act. 5).

Erwägungen

II. Schuldpunkt

1.

Der Beschuldigte soll sich u.a. des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht haben (Art. 19 Abs. 1 lit. f [bzw. lit g] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), indem er im August oder September 2020 im Internet („H.________“) 479 g (feucht) bzw. 307.5 g (trocken) Amphetamin bestellt habe und sich in sein Postfach in E.________ habe schicken lassen (Anklagesachverhalt I; angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. a, erster Spiegelstrich).

Vorab ist festzuhalten, dass die Vor­instanz das Verfahren im Umfang des dem Beschuldigten zugestandenen Eigenkonsums von 90 % seines Drittels der Konsumgemeinschaft zufolge Verjährung einstellte (angef. Urteil, E. II.1.f und Beschlussziffer 7), was unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

a) Die Vor­instanz erwog, der Beschuldigte anerkenne den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich, bestreite jedoch, dass er die Betäubungsmittel einer Vielzahl an Menschen hätte abgeben wollen. Gestützt auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 18. Februar 2021 und dessen Zusatzgutachten vom 6. Mai 2021 sowie im Hinblick auf den Strafregisterauszug des Beschuldigten, sei dieser schwer drogensüchtig. Es sei davon auszugehen, dass er die eingekauften Mengen mit zwei Kollegen geteilt und zusammen konsumiert habe. Zwei Drittel der Einkäufe habe er an die beiden Kollegen abgegeben. Vom letzten Drittel habe er 90 % selbst konsumiert und 10 % an weitere Personen abgegeben. Der Beschuldigte habe somit beabsichtigt und mit der Bestellung Anstalten dazu getroffen, die bestellte Menge in die Schweiz einzuführen und teilweise an Dritte abzugeben. Er habe nicht mit Sicherheit davon ausgehen können, dass die abgegebene Menge nur von seinen beiden Kollegen konsumiert werde. Der Kreis der Konsumenten sei für ihn nicht mehr kontrollierbar gewesen. Es habe die konkrete Gefahr der Weiterverbreitung an eine unbestimmte Vielzahl an Personen bestanden. Es sei ein qualifizierter Fall anzunehmen. Der Beschuldigte sei des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen (angef. Urteil, E. II.1.d-f).

Der Beschuldigte macht geltend, das Amphetamin sei von ihm und zwei Kollegen als Konsumgemeinschaft zum Eigenkonsum gekauft worden. Die beiden Kollegen seien langjährige Konsumpartner und selbst stark drogenabhängig gewesen. Man habe sich innerhalb eines geschlossenen, überschaubaren Kreises von Süchtigen gegenseitig ausgeholfen. Er habe davon ausgehen können, dass die anderen beiden ihren Teil nicht weitergeben würden. Von seinem eigenen Drittel habe er auch nicht 10 % an Dritte abgegeben. Zudem habe er lediglich 200 g Amphetamingemisch bestellt, ihm sei jedoch aufgrund einer Promotion mehr zugestellt worden, was vom Vorsatz indessen nicht erfasst sei (KG-act. 33/1, S. 2-11).

b) Auf die rechtlichen Ausführungen der Vor­instanz zur Einfuhr (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG) und zum Veräussern (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) von Betäubungsmitteln sowie zum qualifizierten Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (angef. Urteil, E. II.1.a) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass diese Bestimmung trotz qualifizierender Menge eines Betäubungsmittels ausscheidet, sofern die beschuldigte Person nur eine kleine Zahl von Abnehmern hat und keine konkrete Gefahr der Weiterverbreitung an eine (unbestimmte) Vielzahl von Personen besteht. Dies gilt auch, wenn die beschuldigte Person im Besitz einer qualifizierenden Gesamtmenge ist, einen Teil aber selbst konsumiert und nur einen nicht qualifizierenden Anteil verkauft (Schlegel/‌Jucker, BetmG-Kommentar, 4. A. 2022, Art. 19 BetmG N 191, mit Hinw. auf BGE 110 IV 99). In diesem Fall muss die zum persönlichen Konsum bestimmte Menge nicht berücksichtigt werden, um zu entscheiden, ob die Widerhandlung gegen Art. 19 BetmG einen schweren Fall bildet (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1).

c) Am 17. September 2020 beschlagnahmten die deutschen Polizeibeamten aus dem Postfach des Beschuldigten in E.________ ein Paket mit schätzungsweise 500 g einer weissen Substanz, vermutlich Amphetamin (U-act. 8.4.003, 8.4.008, S. 1). Gemäss Untersuchungsbericht des Kriminaltechnischen Institutes Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2020 enthielt das Paket netto 479.0 g (feucht) bzw. 307.5 g (trocken) Amphetaminsulfat mit einem Gehalt von 26.86 +/- 2.68 % Amphetaminbase. Der Gesamtmenge lagen 82.594 +/- 8.241 g Amphetaminbase zugrunde (U-act. 8.4.022, S. 2). In dubio pro reo ist dabei nicht vom Mittelwert des Vertrauensbereichs, sondern von dessen unterem Grenzwert auszugehen (BGer 6B_632/2019 vom 20. August 2019, E. 1.2.1). Mass­gebend ist somit eine Gesamtmenge von 74.353 g Amphetaminbase bzw. reinem Amphetamin.

Der Beschuldigte gab zu, dieses Paket bestellt zu haben (U-act. 10.1.012, Rz. 93; Vi-act. 29, Frage 66). Er habe aber 200 g für ca. Fr. 400.00 bestellt. Aufgrund einer Promotion hätten „die“ etwas draufgelegt, um Kunden anzuwerben (U-act. 10.1.012, Rz. 93-97). Der Beschuldigte behauptet damit, der Verkäufer habe 100 g Amphetamin kostenlos abgegeben, was bei einem hohen Konsum des Beschuldigten von 5 g pro Tag einem Bedarf von 20 Tagen entsprochen und mindestens einen Wert von Fr. 200.00 gehabt hätte. Würde man den vom Verteidiger vorgebrachten Strassenverkaufspreis von Fr. 7.00 bis EUR 15.00 pro Gramm berücksichtigen (KG-act. 33/1, Rz. 17), ergäbe sich sogar ein Wert von Fr. 700.00 bis EUR 1’500.00. Damit erscheint die Behauptung des Beschuldigten, er habe nur 200 g bestellt und der Rest sei ihm aufgrund einer Promotion zugeschickt worden, unglaubhaft. Vielmehr ist plausibel, dass er für die aus drei Personen bestehende Einkaufsgemeinschaft die gut 300 g (trocken) Amphetaminsulfat bestellte, sodass jeder Person rund 100 g zukam.

Dispositiv

d) Der Beschuldigte gab an, sie hätten das gekaufte Paket durch drei gerechnet (U-act. 10.1.013, Rz. 112). Sie seien zu dritt gewesen und hätten das untereinander zu je einem Drittel aufgeteilt (Vi-act. 29, Fragen 67-69). Grundsätzlich erklärte der Beschuldigte, andere Personen hätten schon nach Amphetamin gefragt, aber er habe diesen nichts gegeben (U-act. 10.1.013, Rz. 115). Unter den Kollegen sei es ein Geben und Nehmen gewesen (U-act. 10.1.013, Rz. 750). AX.________, AZ.________ und er hätten sich ausgeholfen (U-act. 10.1.013, Rz. 756, 762). Letztere Aussage bestätigte AX.________ (U-act. 10.1.022, Frage 25). Aufgrund dieser Aussagen ist glaubhaft, dass der Beschuldigte das am 17. September 2020 in E.________ beschlagnahmte Paket mit Amphetamin für die Einkaufsgemeinschaft, bestehend aus ihm und zwei Kollegen, bestellte. Von der mass­gebenden Gesamtmenge von 74.353 g Amphetaminbase gab der Beschuldigte demnach 2/3, d.h. 49.569 g, an die beiden Kollegen ab. Ihm selbst verblieb eine Menge von 24.784 g Amphetaminbase. Gemäss Haaranalyse-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 18. Februar 2021 ist die festgestellte Konzentration von Amphetamin im oberen Bereich mit einer starken bis sehr starken Einnahme dieser Substanz vereinbar (U-act. 11.4.004, Ziff. 3.2.2). Der Beschuldigte gab denn auch an, er habe damals 1-5 g Speed pro Tag konsumiert (Vi-act. 29, Frage 62). Damit übereinstimmend nahm die Vor­instanz einen hohen Eigenkonsum des Beschuldigten von 90 % seines Drittels an, wovon auch die Strafkammer ausgeht. Sodann gab der Beschuldigte zu, seine damalige Freundin habe vom Amphetamin nehmen können (U-act. 10.1.013, Rz. 742, 748). Unter den Kollegen sei es zudem ein Geben und Nehmen gewesen (U-act. 10.1.013, Rz. 750). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte zugestandenermassen zu anderen Zeitpunkten Amphetamin an weitere Personen abgab (Anklagesachverhalt X, angef. Urteil E. II.10.b, zufolge Rückzugs der Berufung rechtskräftig: KG-act. 27), ist auch die Strafkammer überzeugt, dass der Beschuldigte rund 10 % von seinem Drittel, d.h. 2.4784 g Amphetaminbase, ebenfalls weitergab. Insgesamt gab der Beschuldigte demnach 49.569 g Amphetaminbase an die beiden Kollegen der Einkaufsgemeinschaft und 2.4784 g Amphetaminbase an weitere Dritte ab, also total 52.0474 g Amphetaminbase.

Der Beschuldigte bringt vor, bei der an die beiden Kollegen der Konsumgemeinschaft abgegebenen Menge sei deren Eigenkonsum ebenfalls abzuziehen (KG-act. 33/1, S. 3 f.). Gemäss Anklagesachverhalt I wird ihm das Anstaltentreffen zur Einfuhr und Abgabe der bestellten Gesamtmenge von 74.353 g Amphetaminbase vorgeworfen. Der Beschuldigte bestellte das Amphetamin allein (vgl. U-act. 10.1.013, Rz. 98 f.). Die beiden Kollegen der Konsumgemeinschaft, AX.________ und „AZ.________“ (U-act. 10.1.013, Rz. 756), d.h. AF.________ (vgl. KG-act. 33, Fragen 97, 104) waren nicht zur Abholung von Paketen aus dem Postfach in E.________ berechtigte Personen (U-act. 8.4.014, S. 1; U-act. 10.1.012, Rz. 323 f. und 332). Sie konnten demnach die Betäubungsmittel auch nicht im Postfach abholen und in die Schweiz einführen. Die Kollegen beteiligten sich danach nur an den Kosten (U-act. 10.1.013, Rz. 105-112; vgl. Vi-act. 29, Frage 86). Der Beschuldigte bestellte das Amphetamin demzufolge selbst und beabsichtigte, dieses auch selbst in die Schweiz einzuführen. Bereits die beabsichtigte Einfuhr erfüllt den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. lit. g BetmG. Sodann ist der Tatbestand des Veräusserns (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) bereits mit der Übernahme der Betäubungsmittel durch den Erwerber bzw. beim Verkauf mit der Entgegennahme des Kaufpreises beendet (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 19 BetmG N 427 und 445). Ob die Abnehmer der Konsumgemeinschaft das Amphetamin danach nur selbst konsumierten oder teilweise auch an Dritte abgaben, ist demnach nicht entscheidend. Darüber hinaus gilt Folgendes:

e) Wenn auch der Begriff der Menge nicht mehr im Gesetz enthalten ist und nicht das einzige zu berücksichtigende Kriterium bildet, muss sie dennoch bei der Frage, ob ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt, ein zentrales Würdigungselement bleiben (BGE 145 IV 312 E. 2.1.2). Das Bundesgericht nimmt bei 36 g reinem Amphetamin ein Abhängigkeitsrisiko für mindestens 20 Personen und damit einen schweren Fall an (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Für die Menge des reinen Stoffes ist bei Amphetamin der Basenwert mass­gebend (Schlegel/‌Jucker, BetmG-Kommentar, 4. A. 2022, Art. 19 BetmG N 182a).

Bereits die an die beiden Kollegen der Einkaufsgemeinschaft abgegebene Menge von 49.569 g Amphetaminbase überschreitet damit die mengenmässige Grenze des schweren Falles.

f) Der Beschuldigte wendet mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein, trotz Überschreitens der Mengenschwelle liege keine qualifizierte Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG vor, weil er das Amphetamin innerhalb einer geschlossenen, langjährigen Konsumgemeinschaft von Süchtigen abgegeben habe (KG-act. 33/1, S. 5 f.).

Das Bundesgericht kam in BGE 120 IV 334 E. 2.b zum Schluss, bei einer Konstellation, bei der die Drogen lediglich an eine bereits süchtige Bezugsperson zum eigenen oder gemeinsamen Konsum abgegeben werden und bei der zudem die Gewissheit bestehe, dass diese die Drogen selber konsumiere und nicht an Dritte weitergebe, könne die abstrakte Gefahr, dass Betäubungsmittel in die Hände unbestimmt vieler, unter Umständen auch gesunder Menschen gelange, vernachlässigt werden. Die Vor­instanz habe zu Recht die Abgabe einer qualifizierten Menge Heroin nicht als schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG gewertet. Dabei erachtete das Bundesgericht jedoch als wesentlich, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel an seine süchtige Freundin abgab, im Bestreben, ihr aus ihrer verfahrenen Situation herauszuhelfen, und in der Hoffnung, sie mittels allmählicher Reduzierung der Dosierung von ihrer Sucht zu befreien. Zwischen den beiden habe eine enge Beziehung bestanden, der Beschuldigte sei von keinerlei finanziellen Interessen geleitet gewesen und ins Gewicht falle, dass er selber abhängig geworden sei. Jedenfalls sei der Umstand, dass die süchtige Person dadurch vor Beschaffungskriminalität, Prostitution und einem Abgleiten in Verwahrlosung bewahrt werde, stärker zu gewichten als die bloss abstrakte Gefahr des weiteren Inverkehrgelangens von Betäubungsmitteln. Die Weitergabe an den drogensüchtigen Partner unterscheide sich wesentlich von der Tätigkeit des Drogenhändlers, der gegen Entgelt an mehrere oder gar unbestimmt viele Konsumenten Drogen verkaufe.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon in verschiedener Hinsicht: Zunächst gab der Beschuldigte das Amphetamin nicht an eine mit ihm in einer engen Beziehung lebende Partnerin ab, sondern an zwei Kollegen und weitere Personen. Zur Häufigkeit und Intensität des Kontaktes mit AF.________ und AX.________ sind unterschiedliche Aussagen vorhanden. AF.________ erklärte, der Beschuldigte sei ein Kollege gewesen. Er habe ein paar Mal Kontakt gehabt, es sei schwierig, etwas zur Häufigkeit des Kontakts zu sagen. Man habe sich draussen gesehen. Mal eins zusammen geraucht (U-act. 10.1.021, Fragen 22 f.). Er kenne den Beschuldigten von der Schule. Sie seien beide Sanitärmitarbeiter bei „I.________ AG“ gewesen. Man habe sich auf der Baustelle getroffen (U-act. 10.1.021, Frage 17). AX.________ gab an, der Beschuldigte sei ein Kollege. Man sehe sich hie und da (U-act. 10.1.022, Frage 10). Sie hätten vielleicht ein bis zweimal in der Woche Kontakt gehabt. Sie hätten nicht Non-Stop Kontakt gehabt. Teilweise seien die Abstände grösser gewesen und teilweise kleiner. Der Kontakt sei unterschiedlich gewesen, Treffen und Telefonate (U-act. 10.1.022, Fragen 17 f.). Der Beschuldigte behauptete demgegenüber, die Sachen seien nicht weitergegeben worden, die seien „unter uns“ geblieben, d.h. er und AX.________ sowie AF.________ (KG-act. 33, Fragen 95-97). Er habe die beiden fast 24/7 gesehen (KG-act. 33, Frage 99). Auf die Frage, ob er verhindert habe, dass die Betäubungsmittel an Dritte weitergingen, ant­wortete der Beschuldigte, er sei sich 100 % sicher, dass es nicht weitergegangen sei. Sie hätten das nicht verkauft, es sei wirklich nur für den Eigenkonsum gewesen. Sie hätten es bestellt und es sei nicht ihre Absicht gewesen, es weiterzugeben (KG-act. 33, Frage 112). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von AF.________ und AX.________ ist zwar nicht detailliert prüfbar, weil sie zur Sache die Aussage verweigerten. An der Behauptung des Beschuldigten, sie hätten sich fast 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche gesehen, verbleiben indessen ebenso gewichtige Zweifel. Hinzu kommt, dass das Motiv des Beschuldigten nicht darin bestand, den süchtigen Kollegen aus einer schwierigen Situation (Beschaffungskriminalität, Prostitution, Verwahrlosung) herauszuhelfen, sondern im Gegenteil deren Sucht zu befriedigen. Er versuchte nicht wie der Beschuldigte im zitierten Bundesgerichtsurteil, die Konsumdosis seiner Kollegen zu kontrollieren oder einzuschränken. Weil er nicht mit diesen zusammenlebte, konnte er sich nicht sicher sein, dass diese das Amphetamin – selbst in einzelnen Dosen – nicht weitergeben könnten. In dieser Hinsicht unternahm er keinerlei Vorkehren, um die Weitergabe zu verhindern. Schliesslich ist zu seinem eigenen Drittel des Amphetamins zu erwähnen, dass der Beschuldigte zugab, dass seine damalige Freundin Zugriff darauf hatte (U-act. 10.1.013, Rz. 742-746; KG-act. 33, Frage 105). Sodann wurde der Beschuldigte zufolge Rückzugs der Berufung (KG-act. 27) rechtskräftig verurteilt, O.________, P.________ und Q.________ insgesamt 20.771 g Amphetaminbase abgegeben zu haben (angef. Urteil, E. II.10.b und Dispositivziffer 1 lit. d, erster Spiegelstrich). Seine diesbezügliche Bestreitung an der Berufungsverhandlung (KG-act. 33, Fragen 100 f.) ist unglaubhaft. Im Übrigen gab der Beschuldigte selbst zu, unter den Kollegen sei es ein Geben und Nehmen gewesen (U-act. 10.1.013, Rz. 750; vgl. Vi-act. 29, Frage 165). Vor diesem Hintergrund ist auch die Strafkammer überzeugt, dass der Beschuldigte von seinem Drittel des Amphetamins rund 10 % an weitere Personen abgab. Der vorliegende Fall ist vielmehr vergleichbar mit einem Bundesgerichtsurteil vom 20. Juni 2022: Der dortige Beschuldigte konsumierte zwar mit seiner Ehefrau Kokain. Doch legte die Vor­instanz überzeugend dar, dass der Beschuldigte auch Kokain an fünf Abnehmer verkaufte, wobei die Mengen zwischen 2 und 10 Gramm lagen. Es bestand keine Gewissheit, dass die Ehefrau und die weiteren Abnehmer das Kokain nicht an Drittpersonen weitergeben würden (BGer 6B_329/2022 vom 20. Juni 2022, E. 4).

Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte die Weitergabe des Amphetamins, das er seinen beiden Kollegen gab, an eine unbekannte Anzahl von Drittpersonen nicht verhinderte und rund 10 % seines eigenen Drittels an eine unbekannte Anzahl Personen weitergab. Für die Qualifikation als schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG spielt die genaue Anzahl der Abnehmer keine Rolle. Eine solche kann auch vorliegen, wenn die Betäubungsmittel an einen bestimmten kleineren Personenkreis abgegeben werden und sogar beispielsweise beim Verkauf an ein oder zwei Personen als Zwischenhändler (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 19 BetmG N 861). Dementsprechend ist auch kein Nachweis erforderlich, dass die Drogen konkret an mindestens 20 verschiedene Personen abgegeben worden wären. Vielmehr lässt die Rechtsprechung den Besitz zwecks Weitergabe an einen „unbestimmten Abnehmerkreis“ genügen (BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022, E. 1.5; vgl. BGer 6B_1441/2019 vom 30. März 2020, E. 2.5).

f) In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Abs. 1 BetmG ein vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 19 BetmG N 101 f.). In Bezug auf die bestellte Menge wurde bereits festgehalten, dass die Behauptung des Beschuldigten, er habe nur 200 g bestellt, ihm sei aber aufgrund einer Promotion mehr zugestellt worden, unglaubhaft ist. Der Beschuldigte wusste sodann, dass es sich bei Amphetamin um ein Betäubungsmittel handelt, zu dessen Einfuhr und Abgabe er nicht befugt ist, zumal er bereits damals süchtig nach Amphetamin und GBL war. Es ist nicht anders denkbar, als dass der Beschuldigte die Bestellung des Amphetamins im Internet willentlich und wissentlich vornahm (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt und der Beschuldigte machte sich im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g strafbar.

2. Der Beschuldigte soll sich des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht haben (19 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), indem er im September 2020 im Internet 29.6 g (feucht) bzw. 29.15 g (trocken) Methamphetamin bestellt haben soll und sich in sein Postfach in E.________ habe schicken lassen, von wo er es hätte in die Schweiz einführen wollen (Anklagesachverhalt II).

a) Die Vor­instanz erwog, angesichts der Umstände, dass beim Beschuldigten Methamphetamin habe sichergestellt und in seinen Brust- und Kopfhaaren festgestellt werden können, dass er in der E-Mail vom 30. Dezember 2019 nach dem Stand seiner Meth-Bestellung gefragt und die Vorstrafe den Kauf dieser Droge betroffen habe, sei seine Behauptung, er habe weder Methamphetamin bestellt noch selbst konsumiert, als Schutzbehauptung anzusehen. Das vehemente Bestreiten des Methamphetamin-Konsums impliziere, dass er die bestellten Drogen in der Absicht bestellt habe, diese weiterzugeben. Bei der bestellten Menge hätte er die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht (angef. Urteil, E. II.2).

Der Beschuldigte bestreitet, in die Bestellungen von Methamphetamin involviert gewesen zu sein (KG-act. 33/1, Rz. 19). Die Beweise, aufgrund deren die Vor­instanz seine Bestreitung als unglaubhaft erachte, hielten einer näheren Prüfung nicht stand. Er habe nie Methamphetamin konsumiert, was mit dem Haaranalyse-Gutachten übereinstimme. In den Akten fänden sich keine Hinweise, dass er Methamphetamin besessen oder konsumiert habe oder Hinweise auf Abnehmer. Die einzige Verbindung zu den Methamphetamin-Bestellungen sei das Postfach, worauf weitere Personen Zugriff gehabt hätten (KG-act. 33/1, Rz. 19 ff., 29 ff.).

b) Die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen ermittelte gegen die Käufer und Verkäufer, die über die Plattform „H.________“ mit Betäubungsmitteln handelten (U-act. 13.7.001, S. 25). lm Zuge von Durchsuchungsmass­nahmen wurden zwei Laptops und USB-Sticks sichergestellt, auf denen sich Verkaufslisten befanden (U-act. 13.7.001, S. 9). Die Dateien auf dem Notebook Z.#2 waren gelöscht und wurden wiederhergestellt (U-act. 13.7.001, S. 19). Eine wiederhergestellte Versandliste ab dem Laptop Z.#2 führt mit dem Datum vom 2. September 2020 ein Paket mit dem Produkt „METH“, der Menge 100 g und der Versandart „EINWURF“ auf. Als Absender ist „G.________“ und als Empfänger „F.________“ vermerkt. Bei einem zweiten Paket von einer anderen Quelle mit denselben Angaben ist das Datum nicht feststellbar (U-act. 13.7.001, S. 24). Der Beschuldigte gab zu, „G.________“ als Absendername verwendet (U-act. 10.1.012, Rz. 80) und bei „H.________“ Betäubungsmittel bestellt zu haben (U-act. 10.1.012, Rz. 94, 132). Er konnte anhand der bei der Registrierung des Kundenkontos bei Swiss Paket vorgezeigten Ausweisnummer als Inhaber des Postfachs „F.________“ identifiziert werden (U-act. 8.4.014, S. 1). Aus der Versandliste geht nicht eindeutig hervor, ob das erste Paket am 2. September 2020 bestellt oder versandt wurde.

c) Das Kriminalkommissariat Waldshut-Tiengen beschlagnahmte am 30. September 2020 ein an diesem Tag im Postfach des Beschuldigten eingegangenes Paket mit 34.4 g vermutlich Crystal Meth (U-act. 8.4.006). Der Sendungsliste von SwissPaket ist aber kein Paket mit Ein- oder Ausgang am 30. September 2020 zu entnehmen (U-act. 16.1.006, S. 3). Zudem stimmt die gemäss Versandliste bestellte Menge (100 g) nicht mit derjenigen im beschlagnahmten Paket (34.4 g) überein. Weder der Aktennotiz zur Beschlagnahme (U-act. 8.4.006) noch den weiteren Akten des Kriminalkommissariats Waldshut-Tiengen sind Angaben zum Absender und zum Empfänger des Pakets zu entnehmen. In der Fotodokumentation ist kein Paket mit dem Datum vom 30. September 2020 identifizierbar (U-act. 8.4.009). Damit verbleiben erhebliche Zweifel, ob es sich beim am 30. September 2020 beschlagnahmten Paket um eines der gemäss Versandliste handelt. Sodann bat der Beschuldigte SwissPaket mit E-Mail vom 26. September 2020, sein Postfach per sofort zu löschen (U-act. 8.4.012, S. 7). Am 28. September 2020 ant­wortete ein Mitarbeiter des Kundenservices, das Konto sei deaktiviert (U-act. 8.4.012, S. 6). Es wäre zwar grundsätzlich möglich, dass der Beschuldigte das beschlagnahmte Paket vor der Löschung des Postfachs bestellte, dieses aber erst danach, am 30. September 2020, eintraf. Indessen gibt es weitere Indizien, dass tatsächlich eine andere Person das Paket bestellte. So verfügten nebst dem Beschuldigten fünf weitere Personen über eine Vollmacht zur Sendungsabholung betreffend das Kundenkonto uu des Beschuldigten (U-act. 16.1.006, S. 3). Diese kannten mithin die vom Beschuldigten üblicherweise verwendeten Absender- und Empfängerangaben. Der Beschuldigte schrieb dem Kundenservice von SwissPaket denn auch in einer E-Mail vom 28. September 2020, seine E-Mail-Adresse sei gehackt und es seien Pakete von ihm entwendet worden (U-act. 8.4.012, S. 10). Sodann sprach die Vor­instanz den Beschuldigten vom Vorwurf gemäss Anklagesachverhalt III frei, wonach die deutsche Strafverfolgungsbehörde am 29. Oktober 2020 eine Sendung an das Postfach des Beschuldigten mit 103.8 g (brutto) Methamphetamin sichergestellt habe (U-act. 8.5.005 f.). Sie erachtete es als nicht erstellt, dass der Beschuldigte diese Bestellung nach der Deaktivierung seines Kontos getätigt haben soll (angef. Urteil, E. II.3.b). Demnach könnte mindestens eine andere Person Bestellungen in das Postfach des Beschuldigten vorgenommen haben. Schliesslich spricht zwar das in den Haaren des Beschuldigten nachgewiesene Methamphetamin für einen Konsum, möglich wäre aber auch eine Verunreinigung des Amphetamins mit Spuren von Methamphetamin. Die festgestellte Konzentration lag im unteren Bereich der Vergleichswerte, was mit einer schwachen, vereinzelten Einnahme vereinbar sei (U-act. 11.4.004, Ziff. 3.2.3). Die konstante Bestreitung des Beschuldigten, Methamphetamin konsumiert zu haben (U-act. 10.1.012, Rz. 77 ff., 117 ff.; vgl. U-act. 10.1.013, Rz. 695 ff.; Vi-act. 29, Fragen 90, 145), erscheint damit glaubhaft. Eine Weitergabe von Methamphetamin ist nicht angeklagt, sodass kein Grund für eine Bestellung ersichtlich ist. Vor diesem Hintergrund ist auch plausibel, dass die zwei Mal 1 g Crystal Meth, die der Beschuldigte gemäss Urteil des Bezirksgerichts March vom 29. August 2019 bestellt haben soll (U-act. 15.3.002), „zum Testen“ (U-act. 10.1.013, Rz. 698 ff.) bzw. als „Probe“ (Vi-act. 29, Frage 94) mitgesandt wurden.

d) Zusammengefasst verbleiben erhebliche Zweifel, ob der Beschuldigte das am 30. September 2020 beschlagnahmte Paket mit Methamphetamin bestellte, weshalb der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt und der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist.

3. Der Beschuldigte soll sich des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht haben (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), indem er am 2. September 2020 im Internet zwei Mal je 100 g Methamphetamin bestellt haben und sich in sein Postfach in E.________ schicken lassen habe sowie am 8. September 2020 von seiner Freundin J.________ in die Schweiz habe einführen lassen (Anklagesachverhalt IV).

a) Die Vor­instanz erwog, der Anklagevorwurf beruhe auf Versandlisten und das Eintreffen der Bestellungen im Postfach sowie deren Abholung seien nachgewiesen. Es sei nicht von reinem Stoff, sondern von einem Methamphetamingemisch sowie von einer einzigen Handlung auszugehen. Zufolge fehlender Einkaufsgemeinschaft und Bestreitung des Konsums verbleibe einzig, dass der Beschuldigte das Methamphetamin habe anderen Personen abgeben wollen (angef. Urteil, E. II.4).

Der Beschuldigte macht geltend, bei den zwei Sendungen, die seine Freundin am 8. September 2020 abgeholt habe, handle es sich um die Bestellungen in Sachverhalt XXIII, wofür er bereits rechtskräftig verurteilt worden sei. Bei den im deutschen Strafverfahren rekonstruierten Dateien handle es sich nicht um zwei verschiedene Versandlisten, weshalb von nur einer Bestellung auszugehen sei. Zudem sei weder der tatsächliche Versand noch der Eingang im Postfach in E.________ nachgewiesen (KG-act. 33/1, S. 12-15).

b) Die im deutschen Strafverfahren rekonstruierte Versandliste führt mit dem Datum vom 2. September 2020 zwei Pakete auf, eines mit dem Produkt „METH“, der Menge 100 g, der Versandart „EINWURF“, sowie ein zweites mit dem Produkt „SPEED 50“, der Menge 100 g und der Versandart „“. Bei beiden ist der Absender „G.________“ und der Empfänger „F.________“ vermerkt. Eine dritte Sendung ab einer anderen Datei mit einem nicht feststellbaren Datum, dem Inhalt „METH“, der Menge 100 g und der Versandart „EINWURF“ ging ebenfalls von demselben Absender an denselben Empfänger (U-act. 13.7.001, S. 24). Ob es sich bei den beiden Paketen mit Methamphetamin um dieselbe Bestellung in unterschiedlichen Dateien handelt (KG-act. 33/1, S. 14), kann mangels weiterer Angaben nicht überprüft werden. Gemäss Sendungshistorie von Swiss Paket gingen am 7. September 2020 beim Konto uu zwei Pakete mit dem Absender „G.________“ ein und wurden am Folgetag von J.________ abgeholt (U-act. 16.1.006, S. 3 f.). Der Inhalt der beiden abgeholten Pakete ist jedoch nicht nachgewiesen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte, wie bereits festgestellt, glaubhaft kein Methamphetamin bestellte und konsumierte, sowie zugunsten des Beschuldigten (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist davon auszugehen, dass J.________ zwei Pakete mit Amphetamin abholte. Gemäss Anklagesachverhalt XXIII holte J.________ am 8. September 2020 zwei Pakete mit Betäubungsmitteln ab, die der Beschuldigte bestellte. Zufolge Rückzugs der Berufung (KG-act. 27) verurteilte die Vor­instanz den Beschuldigten hierfür wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. g), soweit es das Verfahren nicht zufolge Verjährung einstellte (angef. Urteil, Beschlussziffer 7). Der Versandliste (U-act. 13.7.001, S. 24) sind keine weiteren Bestellungen mit der Empfängeradresse des Beschuldigten zu entnehmen. Bei den Paketen in Anklagesachverhalt IV kann es sich demnach um dieselben wie in Anklagesachverhalt XXIII handeln, weshalb der Beschuldigte im vorliegenden Punkt nicht nochmals schuldig zu sprechen, sondern vom Vorwurf gemäss Anklagesachverhalt IV freizusprechen ist.

4. Der Beschuldigte soll sich des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht haben (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), indem er im Internet am 14. September 2020 einmal 40 g und einmal 50 g Methamphetamingemisch bestellt habe, sich in sein Postfach in E.________ habe schicken lassen, dieses in die Schweiz eingeführt und es an eine unbekannte Anzahl Personen entgeltlich abgegeben habe (Anklagesachverhalt VII).

a) Die Vor­instanz prüfte den angeklagten Sachverhalt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf lit. b (anstatt lit. d) von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Sie erwog, gestützt auf die Informationen der Homeland Security Investigastions, der Zugabe des Beschuldigten, unter dem Usernamen «K.________» bestellt zu haben, und den vorhergehenden Erwägungen zum Methamphetamin sei der Sachverhalt erstellt. Eine Einkaufsgemeinschaft oder Eigenkonsum behaupte der Beschuldigte nicht. Es sei von einer Handlungseinheit auszugehen. Aufgrund der Menge reinen Methamphetamins liege ein schwerer Fall vor (angef. Urteil, E. II.7).

Der Beschuldigte macht nebst den bereits genannten, grundsätzlichen Einwänden betreffend Methamphetamin geltend, als Beweismittel lägen nur eine Meldung von Homeland Security und eine E-Mail des Bundeskriminalamts vor. Die tatsächliche Lieferung, die Zahlung und der Inhalt seien nicht nachgewiesen (KG-act. 33/1, S. 16).

b) Am 14. September 2020 erhielt die Homeland Security Investigations Newark Informationen von einer ungenannten Informationsquelle, die einen illegalen Darknet-Markt, über den Betäubungsmittelverkäufe offeriert wurden, beobachtete. Insbesondere handle es sich um zwei ausstehende Bestellungen von einem Besteller mit dem Nicknamen „K.________“ von 40 g Methamphetamin und 50 g Methamphetamin für den Empfänger „Swiss-Paket No. uu“ und die Empfangsadresse „F.________“ (U-act. 8.4.011). Dabei soll es sich um „ausstehende Bestellungen“ handeln. Ob und wann diese tatsächlich versandt wurden, ist nicht bekannt. Der darauffolgende E-Mail-Verkehr der deutschen Strafbehörden vom 17. September 2020 enthält lediglich die Weiterleitung der Informationen von Homeland Security Investigations (U-act. 8.4.010). Bei der Bezeichnung des vom User „K.________“ bestellten Betäubungsmittels als Amphetamin (S. 3) dürfte es sich um ein Versehen handeln. Es fällt jedoch auf, dass der erste Beamte seiner Nachricht anfügte: „Aktuell können die US-Kollegen leider keine ergänzenden Hinweise zur Plattform, Transaktionen, Kommunikation usw. übermitteln.“ Mangels weiterer Angaben zu den Bestellungen kann auch nicht überprüft werden, ob es sich um eine der Sendungen handelt, die im September 2020 in das Postfach in E.________ geliefert wurden (Sendungshistorie: U-act. 16.1.006, S. 3).

Der Beschuldigte gab zwar an, „K.________“ sei sein Name auf der Playstation und auf Paysafe-Karten (U-act. 10.1.012, Rz. 211). Er wisse aber nicht mehr genau, ob er mit dem Usernamen „K.________“ im Darknet bestellt habe (U-act. 10.1.012, Rz. 216). An der vor­instanzlichen Befragung gab er zu, den Namen „K.________“ bei Bestellungen von der Website „BB.________“ benutzt zu haben. Dies sei jedoch nicht im Darknet gewesen, sondern im normalen Internet (Vi-act. 29, Fragen 177 f.). Zweitinstanzlich erklärte der Beschuldigte, diesen Valuable-Account hab es im Darknet oft gegeben. Er habe den Namen übernommen, aber kein Methamphetamin mit diesem bestellt (KG-act. 33, Fragen 121-123). Sodann sagte P.________, er habe zwei oder drei Mal bei K.________ im Darknet Speed und Amphetamin bestellt (U-act. 10.1.015, Fragen 16 f.). Aufgrund der Zugaben des Beschuldigten ist erstellt, dass er den Namen „K.________“ für Betäubungsmittelbestellungen benutzte. Es ist aber ebenso glaubhaft, dass die nicht individualisierte Bezeichnung von verschiedenen Verkäufern bzw. Käufern verwendet wurde. Zudem ist wie bereits festgestellt glaubhaft, dass der Beschuldigte weder Methamphetamin bestellte noch konsumierte. Dementsprechend bezog sich die Aussage von P.________ auch nicht auf Methamphetamin, sondern Speed und Amphetamin.

c) Mangels weiterer Beweise ist der Sachverhalt nicht erstellt, sodass der Beschuldigte vom Vorwurf gemäss Anklage Ziffer VII freizusprechen ist.

5. Der Beschuldigte soll sich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht haben, indem er am 21. Januar 2021 eine Menge von 787.77 g Marihuana und 9 Hanfpflanzen besessen habe (Anklagesachverhalt XIX).

a) Die Vor­instanz erwog, die Betäubungsmittel seien anlässlich der Hausdurchsuchungen gefunden worden. Der Beschuldigte habe deren Besitz bestätigt. Gestützt auf die Aussagen von Q.________ und das Vollzugsprotokoll sei davon auszugehen, dass auch die in R.________ gefundenen Hanfpflanzen dem Beschuldigten zuzuschreiben seien. Weil er nur sporadisch Marihuana konsumiert habe, sei ihm ein Eigenkonsum von 10 % zuzusprechen und er sei für die restlichen 90 % nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen (angef. Urteil, E. II.19).

Der Beschuldigte macht geltend, er sei bereits wegen Anbaus der Hanfpflanzen rechtskräftig verurteilt worden. Eine zusätzliche Verurteilung wegen Besitzes desselben Marihuanas sei ausgeschlossen. Den Gewahrsam an den neun Hanfpflanzen habe er aufgegeben, weshalb er nicht für deren Besitz schuldig zu sprechen sei. Ohnehin würden diese vom Anbau stammen, für den er bereits verurteilt worden sei (KG-act. 33/1, S. 23-25).

b) Bei den Tathandlungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit, sofern sie mit respektive an der jeweils gleichen, individualisierten Drogenart und Drogenmenge begangen wird. Deshalb genügt es für einen Schuldspruch, wenn eine von mehreren tatbestandsmässigen Handlungen tatsächlich nachgewiesen ist. Folgerichtig darf keine Doppelbestrafung für verschiedene Handlungen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln ergehen. Der Besitz von Betäubungsmitteln nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ist als Auffangtatbestand konzipiert und deshalb – sofern es sich um dieselben Betäubungsmittel handelt – nur subsidiär zu den anderen Produktions-, Erwerbs- und Weitergabehandlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG anwendbar (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 19 BetmG N 11, 13, 17; Schlegel/‌Jucker, BetmG-Kommentar, 4. A. 2022, Art. 19 BetmG N 159).

Die Vor­instanz verurteilte den Beschuldigten wegen Anbaus von Marihuana (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG) im östlichen Teil der Scheune in R.________ (angef. Urteil, E. II.11.b) und im Hobbyraum in V.________ (angef. Urteil, E. II.11.c; Urteilsdispositiv Ziffer 1.e). Bei der Durchsuchung dieser Räumlichkeiten wurden in R.________ 6 Hanfpflanzen im kleinen Raum und 4 weitere Hanfpflanzen in einem Plastiksack im Flur sichergestellt (vgl. U-act. 5.3.005, S. 2 f.). Anlässlich der Hausdurchsuchung an der D.________strasse zz am 21. Januar 2021 fand die Kantonspolizei einen Vakuumbeutel mit brutto 107 Gramm getrocknetem Marihuana und 480 Gramm (brutto) halbtrockene Marihuana-Blüten auf einer Sagexplatte (U-act. 5.4.008). Der Beschuldigte bestätigte, dass dies ihm gehöre, das sei von der Anlage in V.________ (U-act. 10.1.006, Frage 38). Ebenso befanden sich 48 Gramm (brutto) getrocknetes Marihuana in einem Plastikeimer in der Küche (U-act. 5.4.008). Der Beschuldigte gab an, das sei auch aus V.________, das gehöre ihm (U-act. 10.1.006, Frage 50). Zudem stellte die Kantonspolizei bei der gleichentags erfolgten Hausdurchsuchung im Hobbyraum an der T.________strasse yy 565 g Marihuana (Resten und Blüten in einem Sack) sicher (U-act. 5.5.002; U-act. 5.5.05, S. 2). Der Beschuldigte sagte, dies gehöre ihm, das sei Abfall (U-act. 10.1.006, Frage 92). Demzufolge stammt das Marihuana und die Hanfpflanzen, die der Beschuldigte am 21. Januar 2021 besass, aus den Anbauanlagen in R.________ und V.________, für deren Produktion er rechtskräftig verurteilt wurde (angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. e; Rückzug der teilweisen Berufung: KG-act. 27). Dabei erscheint die Produktion dieser illegalen Betäubungsmittel einerseits als Haupthandlung und deren Besitz als blosse (notwendige) Nachtat. Andererseits ist auch der Unrechtsgehalt des Anbaus, der den Aufbau der Anlage und die Pflege der Pflanzen über mehrere Monate erforderte, wesentlich höher zu qualifizieren als der Besitz. Insofern rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, den Beschuldigten nebst dem Anbau im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG nicht zusätzlich wegen Besitzes des angebauten Marihuanas nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG zu verurteilen. Bei diesem Ergebnis ist nicht entscheidend, ob der Beschuldigte die in R.________ vorgefundenen Hanfpflanzen (noch) besass oder den Gewahrsam daran aufgegeben hatte.

6. Gemäss Anklagesachverhalt XIX soll der Beschuldigte am 21. Januar 2021 14 ml GHB/GBL und am 27. Juli 2021 1’540 ml GHB/GBL (aufgeteilt in 2x 20 ml, 500 ml und 1’000 ml) besessen haben. Die Vor­instanz verurteilte ihn wegen Besitzes von 1’054 ml GBL am 27. Juli 2021 (angef. Urteil, Dispositivziffer 1.c, 3. Lemma). Der Beschuldigte macht eine Doppelverurteilung mit dem Anklagesachverhalt XIII geltend (KG-act. 33/1, S. 26).

a) Im Mai 2021 bestellte der Beschuldigte 1.5 l GBL, liess es sich in das Postfach in E.________ liefern und führte dieses am 5. Juni 2021 in die Schweiz ein (Anklagesachverhalt XIII). Gemäss Erwägungen der Vor­instanz sei aufgrund der grossen Menge von einer Dreier-Einkaufsgemeinschaft auszugehen. Der Beschuldigte habe insgesamt 1 Liter an die beiden anderen Einkäufer abgegeben. Vom restlichen halben Liter habe er 90 % (d.h. 450 ml) selbst konsumiert und 10 % (d.h. 50 ml) abgegeben. (angef. Urteil, E. II.13.b). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für die abgegebene Menge von 1.05 l GBL nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. g, erster Spiegelstrich) und für die selbst konsumierte Menge von 0.45 l GBL nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. i). Beide Schuldsprüche wurden rechtskräftig (KG-act. 3 und 27). Der Beschuldigte gab an, zu Spitzenzeiten 40-50 ml GBL pro Tag getrunken zu haben (U-act. 10.1.012, Rz. 150; vgl. Vi-act. 29, Frage 62). Die am 5. Juni 2021 eingeführte und für sich behaltene Menge von 450 ml hätte demnach für 30-37.5 Tage genügt. Damit ist höchstwahrscheinlich, dass der Beschuldigte das am 5. Juni 2021 eingeführte GBL am 27. Juli 2021, d.h. mehr als eineinhalb Monate später, verbraucht hatte. Eine Doppelbestrafung für ein und dasselbe Betäubungsmittel liegt demnach nicht vor.

b) Bei der Hausdurchsuchung am 27. Juli 2021 in der Wohnung des Beschuldigten stellten die Polizeibeamten Gegenstände mit insgesamt 1’540 ml GBL sicher (U-act. 5.11.003, 5.0.011, vgl. Pos. D12, D21, E2-4, E.11). Das Vorgehen der Vor­instanz, wonach dem Beschuldigten bei den 2x 20 ml GBL ein Eigenkonsum von 90 % und bei den 500 ml und 1’000 ml GBL eine Dreier-Konsumgemeinschaft anzunehmen sei (angef. Urteil, E. II.19.c/d), ist angesichts des bereits festgestellten hohen Eigenkonsums und der bestehenden Konsumgemeinschaft plausibel. Demzufolge besass der Beschuldigte insgesamt 1’054 ml GBL zu Abgabezwecken, weshalb er sich nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig machte.

7. Der Beschuldigte soll sich nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gemacht haben, indem er im Zeitraum vom 18. Januar 2021, 17:27 Uhr bis am 19. Januar 2021, 18:18 Uhr, an eine unbekannte Person 250 g Marihuana abgegeben habe (Anklagesachverhalt XVII, Urteilsdispositiv Ziffer 1.d, achtes Lemma).

a) Die Vor­instanz erwog, aus dem Threema-Chat zwischen BC.________ und dem Beschuldigten ergebe sich ein Verkauf von 250 g Marihuana an einen unbekannten Abnehmer am 18. Januar 2021. Der angeklagte Sachverhalt sei als erwiesen zu erachten (angef. Urteil, E. II.17.h). Der Beschuldigte macht geltend, der Threema-Chat vermöge den Nachweis des Verkaufs nicht zu erbringen. Weder ein Käufer noch eine Übergabe oder ein Geldfluss seien belegt. Der Vorwurf stütze sich auf eine blosse Vermutung (KG-act. 33/1, S. 25).

b) Bei der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten wurde auch der Threema-Chat zwischen dem Beschuldigten und BC.________ untersucht (U-act. 14.2.008). BC.________ schrieb am 19. Januar 2021: „Ja also finanziel chani gad au ned gross helfe wegm ruum.. und kenn gad niemert weg 25o g.. han selber gad chli müeh..mit kohle..”. Der Beschuldigte ant­wortete: “Nei meine nöd wegem Geld. Das hani ‘ jetznkanpp uftriebe, Sweed hani scho weg.” (U-act. 14.2.008, S. 49). Die Polizeibeamten schlossen daraus, es könne angenommen werden, dass der Beschuldigte die 250 Gramm an einen oder mehrere unbekannte Abnehmer verkauft habe (U-act. 14.2.008, S. 2 f.). Dabei handelt es sich aber um eine spekulative Interpretation des Chats. Zudem sind weder der Zeitpunkt und der Ort des angeblichen Verkaufs noch der Käufer und der Kaufpreis bekannt. Weitere Beweismittel sind nicht vorhanden, weshalb nicht prüfbar ist, ob der Verkauf tatsächlich stattfand. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich nicht erstellt, weshalb der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen ist.

III. Strafpunkt

1. Zum Strafpunkt ist vorab festzuhalten, dass weder der Beschuldigte (vgl. KG-act. 33/1, Rz. 59) noch die Anklagebehörde (KG-act. 33/3) die für die Übertretungen nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. i) und Art. 286 Abs. 1 StGB (angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. j) ausgesprochene Busse von Fr. 10’000.00 (angef. Urteil, E. II.3 und Dispositivziffer 4, 6) monieren.

Die Vor­instanz erwog zur Wahl der Strafart, pekuniäre Sanktionen schienen angesichts der Vorstrafe den Beschuldigten wenig zu beeindrucken, weshalb sie nicht geeignet seien, um präventiv auf ihn einzuwirken. Sodann seien viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft. Deshalb sei für die Betäubungsmittelwiderhandlungen eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen. Nach Erwägungen zum Verschulden betreffend die verschiedenen Anklagesachverhalte hielt die Vor­instanz fest, für alle diese Verfehlungen wäre der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu sanktionieren. Unter Berücksichtigung der strafmindernden und straferhöhenden Täterkomponenten rechtfertige sich eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten (angef. Urteil, E. II.1-III.1.b).

Der Beschuldigte beantragt eine Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten (KG-act. 3) bzw. von 12 Monaten und 8 Tagen (eventualiter 18 Monate und 10 Tage, inkl. widerrufene Strafe; KG-act. 33/1). Die Anklagebehörde ersucht um Festlegung der Freiheitsstrafe bei 5 Jahren und 2 Monaten (inkl. widerrufene Strafe; KG-act. 33/3).

2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden der beschuldigten Person zu. Es berücksichtigt das Vorlegen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der beschuldigten Person (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat die beschuldigte Person durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGer 6B_297/2025 vom 1. Oktober 2025, E. 3.1.2). Sind mehrere Straftaten zu beurteilen, so hat das Gericht die Art der Strafe für jede begangene Tat einzeln zu bestimmen (BGE 144 IV 313, Regeste und E. 1.1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 58; BGer 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019, E. 2.2). Kommen sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide Strafen den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit i.d.R. jene Strafe zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 58; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Mass­gebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart bilden nebst dem Verschulden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf die verurteilte Person und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 147 IV 241, E. 3.2; BGE 137 II 297, E. 2.3.4; BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGer 6B_436/2018 vom 24. September 2018, E. 1.2).

Der Strafrahmen für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Anklagesachverhalt I) beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Diesbezüglich ist somit zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a-d und lit. g BetmG) werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Beschuldigte besass zu unterschiedlichen Zeitpunkten verschiedene Betäubungsmittel (angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. c), insbesondere nicht unerhebliche Mengen von GBL, das – wie noch zu erörtern sein wird (s.u.) – ein Betäubungsmittel mit hohem Gefährdungspotential ist. Unter den Betäubungsmitteln, die er abgab (angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. d), befanden sich zwar auch harmlosere wie Marihuana und einzelne Tabletten. Die Weitergabe von insgesamt 9 l GBL (Anklagesachverhalt XVII) wiegt jedoch äusserst schwer. Der Anbau einer grösseren Menge Marihuana erforderte einen monatelangen kriminellen Aufwand (Anklagesachverhalt XI). Auch bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln (angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. g) und dem Anstaltentreffen hierzu (angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. h) sind nebst geringfügigeren Handlungen (wenige Tabletten, ungefährlichere Drogen wie Marihuana, Haschisch) nicht unerhebliche Mengen an GBL zu bestrafen.

Sodann ist bei sämtlichen dieser Betäubungsmitteldelikte zu beachten, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. Die bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie die hohe Busse von Fr. 8’000.00, die das Bezirksgericht March mit Urteil vom 29. August 2019 (SGA 10 1; U-act. 15.3.002) aussprach, konnten ihn nicht vom weiteren einschlägigen Delinquieren abhalten. Der Beschuldigte arbeitet als Hauswart und Immobilienverwalter der Liegenschaften, die inzwischen in seinem Eigentum stehen (vgl. KG-act. 33, Frage 11). Demzufolge ist davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe keinen Verlust seiner Arbeitsstelle zur Folge hätte. Er hat auch keine Familie, für die er persönlich sorgen müsste. Angesichts seiner sehr guten finanziellen Verhältnisse (vgl. KG-act. 32/1; KG-act. 33, Fragen 24-26, 30 f.) und dem Umstand, dass ihn die monetäre Vorstrafe nicht vom Delinquieren abhalten konnte, würde eine Geldstrafe den spezialpräventiven Zweck nicht erreichen. Schliesslich beantragt auch die Verteidigung die Ausfällung einer Freiheitsstrafe (KG-act. 33/1, S. 43 f.). Aus diesen Gründen erscheint es angemessen, für die genannten Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen.

Die Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen (Art. 252 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wie bereits erwähnt, vermochte eine hohe monetäre Strafe den Beschuldigten bisher nicht genügend zu beeindrucken, was angesichts seiner sehr guten finanziellen Verhältnisse in spezialpräventiver Hinsicht wohl auch vorliegend nicht der Fall sein dürfte. Zudem steht die Fälschung der Terminbescheinigung in engem Zusammenhang mit den Betäubungsmitteldelikten, sodass eine einheitliche Strafe angemessen ist. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen.

b) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden der verurteilten Person zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der verurteilten Person (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der verurteilten Person sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Strafzumessung sind demnach die Tat- von den Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten beziehen sich auf die Tatschuld, also die Bewertung der konkreten Straftat. Sie umfasst namentlich den Tatentschluss und das Tatvorgehen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 34). Ausgangspunkt ist die Einschätzung der objektiven Tatschwere, also die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Simmler/Selman, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2. A. 2025, Art. 47 StGB N 11). Dabei ist zu beurteilen, wie die Tat, beispielsweise der Tatablauf und der Taterfolg, nach aussen in Erscheinung tritt (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 73, 77, 80). Daraufhin ist zu bestimmen, wieweit die objektive Tatschwere der verurteilten Person anzurechnen ist (subjektive Tatschwere; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 142), wobei vor allem die Intensität des deliktischen Willens zu gewichten ist (vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 115). Schliesslich kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die bei der verurteilten Person liegen und geeignet sind, sie im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponenten; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 311).

c) Zunächst ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, d.h. das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG (Anklagesachverhalt I) zu bestimmen. Der Beschuldigte bestellte im Internet Amphetamin und liess sich dieses in sein Postfach in E.________ schicken, wo es von den deutschen Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt wurde.

Die an dieser Stelle zu bestrafende Menge von 52.047 g reines Amphetamin, die nicht dem Eigenkonsum des Beschuldigten zuzurechnen ist, ist zwar rund eineinhalb Mal so hoch wie der Grenzwert von 36 g, ab dem ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegt. Im Vergleich mit sämtlichen möglichen schweren Fällen des gleichen Betäubungsmittels ist jedoch von einem Fall im untersten Bereich auszugehen. Bei Betäubungsmitteldelikten ist der Gefährlichkeitsgrad der Droge zu berücksichtigen. Je grösser die Gesundheitsgefährdung der Konsumenten ist, desto schwerer wiegt die Tat (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 110). In der Schwereskala der Betäubungsmittel nimmt Amphetamin derzeit einen mittleren Platz ein (Schlegel/‌Jucker, BetmG-Kommentar, 4. A. 2022, Art. 2 BetmG N 150; Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 2 BetmG N 900). Sodann kommt der Art und Weise des Drogenhandels eine grosse Bedeutung zu. Die Tatschwere unterscheidet sich, je nachdem, ob die beschuldigte Person allein oder als Mitglied einer Organisation handelt und auf welcher Hierarchiestufe diese operiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 111). Der Beschuldigte handelte nicht als Mitglied einer Organisation des Drogenhandels, was schwerer wiegen würde. Dennoch kam ihm innerhalb der Dreier-Konsumgemeinschaft insofern eine übergeordnete Stellung zu, als er die Gesamtmenge für die Gemeinschaft bestellte und in sein Postfach in E.________ schicken liess. Immerhin kann verschuldensmindernd berücksichtigt werden, dass er das Amphetamin nicht „über die Gasse“ an ihm unbekannte Dritte abgab, sondern vorwiegend an zwei Kollegen, die wohl ebenfalls süchtig waren. Die Errichtung des Postfachkontos im Vorfeld des Delikts ist ein einmaliger organisatorischer Aufwand, der nicht nur im Hinblick auf ein einziges Delikt erfolgte. Die konkrete Bestellung im Internet und über das Postfach erforderte keine besondere kriminelle Energie. Allerdings holte der Beschuldigte üblicherweise die Pakete in E.________ ab, was einen gewissen Zeitaufwand mit sich brachte. Aufgrund sämtlicher genannten Umstände ist das Verschulden als eher leicht anzusehen und erscheint eine Einsatzstrafe von 12 Monaten, der Tiefststrafe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG, gerade noch als angemessen (zu den Täterkomponenten siehe unten E. III.2.j).

d) Sodann ist die Einsatzstrafe für die weiteren Vergehen in folgender Reihenfolge zu erhöhen:

Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG

- angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. c

- Anklagesachverhalte XII, XIX, XXI

Art. 19 Abs. 1 lit. c BemtG

- angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. d

- Anklagesachverhalte X, XVII

Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, z.T. i.V.m. Art. 25 StGB

- angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. e und f

- Anklagesachverhalt XI

Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG

- angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. g

- Anklagesachverhalt XIII, XIV, XV, XXIII, XXIV, XXV

Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG

- angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. h

- Anklagesachverhalt XXVI, XXVII, XXVIII

Art. 252 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB

- angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. k

- Anklagesachverhalt XXXII

aa) Der Beschuldigte bestellte im Darknet zwischen dem 27. Juni 2021 und dem 27. Juli 2021 ein Amphetamingemisch. Der an dieser Stelle zu bestrafende Anteil von 0.207 g reines Amphetamin entspricht 10 % der bestellten Menge, die er im Sinne eines Gebens und Nehmens an Kollegen weitergab (Anklagesachverhalt XII; angef. Urteil, E. II.12.d und Dispositivziffer 1 lit. c, erster Spiegelstrich). Weil die Bestellung nicht beschlagnahmt werden konnte, ist von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad auszugehen (vgl. angef. Urteil, E. II.12.c), was sich neutral auf die Strafe auswirkt. Die zu seinen Gunsten berechnete abgegebene Menge ist eher gering. Konkrete Abgabehandlungen oder Abnehmer konnten nicht nachgewiesen werden. Sachlich besteht ein enger Zusammenhang zur Bestellung und Abgabe von Amphetamin und damit zum Sachverhalt der Einsatzstrafe. Das Verschulden erweist sich als leicht, sodass eine Erhöhung der Strafe in Berücksichtigung der Asperation um 5 Tage als angemessen erscheint.

bb) Der Beschuldigte besass am 21. Januar 2021 1.4 ml GBL und 0.217 g Amphetaminbase sowie am 27. Juli 2021 1’054 ml GBL (Anklagesachverhalt XIX; angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. c, zweiter und dritter Spiegelstrich). Auch diesbezüglich handelt es sich zu seinen Gunsten um einen Anteil von 10 % der bestellten Mengen, den er zur Abgabe im Sinne eines Gebens und Nehmens erwarb. Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er die Betäubungsmittel nicht an unbekannte Dritte verkaufte, sondern an wohl süchtige Kollegen abgab. Die Amphetaminmenge ist sehr gering, was auch für wenige Abnehmer spricht.

Wie bereits erwähnt, ist bei Betäubungsmitteldelikten im Rahmen der Strafzumessung der Gefährlichkeitsgrad der Droge zu berücksichtigen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 110). Bei privatem Gebrauch unterliegt GBL den Vorschriften über die Betäubungsmittel (Schlegel/‌Jucker, BetmG-Kommentar, 4. A. 2022, Art. 2 BetmG N 218a m.H. auf BGer 6B_1067/2013 vom 15. Juli 2014, E. 1.5). Wird es aber industriell eingesetzt, so ist 4-Hydroxybuttersäure (GBL) von der Kontrolle ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 lit. a und b Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, SR 812.121.11 i.V.m. Anhang 1). Die farblose Flüssigkeit hat einen schwachen Eigengeruch (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 2 BetmG N 1510). Zum Zweck des missbräuchlichen Konsums genügen bereits wenige Milliliter (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 2 BetmG N 1503). Die Wirkung tritt nach 10-30 Minuten ein. Im Blut kann es maximal 8 Stunden, im Urin maximal 12 Stunden nachgewiesen werden. Zudem ist die Erinnerung an die Zeit unter Einfluss dieser Substanz, wenn überhaupt, meist nur sehr lückenhaft. Deshalb wird GBL auch als sog. „K.o.-Tropfen“ zur Begehung von Sexual- und Raubdelikten verwendet (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 2 BetmG N 1508 f., 1519; GBL wird auch als „Vergewaltigungsdroge“ bezeichnet). Vor dem Konsum wird gewarnt, weil die Gefahr besteht, dass Vergiftungssymptome nicht sofort erkannt werden. Ausserdem ist die Differenz zwischen der für den erwünschten Effekt benötigten und der zu unerwünschten toxischen Wirkungen führenden Menge GBL sehr klein und die Kombination mit anderen Drogen, Alkohol oder Medikamenten kann zur Verstärkung der Vergiftungswirkung führen. Damit besteht die Gefahr der Überdosierung, was zu vorübergehender Bewusstlosigkeit und komatösen Zuständen mit lebensbedrohlichen Komplikationen wie Atemstillstand, Blutdruckabfall, Unterkühlung oder krampfartigen Anfällen führen kann (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 2 BetmG N 1511-513; zum Ganzen: Faktenblatt GHB, GBL, BD des Bundesamts für Gesundheit vom Dezember 2025, https://www.bag.admin.ch/dam/de/sd-web/pGKhc17uLz45/factsheet_GHB.pdf). Zudem ist der Verkaufspreis im Vergleich zu denjenigen anderer Betäubungsmittel äusserst tief. Alle diese Umstände führen dazu, dass GBL ein sehr hohes Missbrauchspotential – einerseits als Betäubungsmittel, andererseits aber auch zur Begehung schwerer Delikte wie Sexualstraftaten oder Raub – bei schlechter Nachweisbarkeit zuzuschreiben ist. Die geringe Dosierung mit grosser Überdosierungsgefahr sowie die Problematik des Mischkonsums bewirken eine sehr grosse Gesundheitsgefährdung, v.a. wenn das Betäubungsmittel an Personen abgegeben wird, die Alkohol oder andere Betäubungsmittel konsumieren. Der Gefährlichkeitsgrad von GBL ist daher als sehr hoch einzuschätzen, was sich straferhöhend auswirkt.

Angesichts der sehr geringen Dosierung für jeweils einzelne Betäubungen ist die Menge von 1’054 ml GBL, die der Beschuldigte am 27. Juli 2021 besass, nicht mehr gering. Dem Beschuldigten kann auch hier zugutegehalten werden, dass er die Betäubungsmittel nicht an ihm unbekannte Dritte abgab. Das Verschulden erweist sich dennoch als nicht mehr gering und es liegt ein zeitlicher Zusammenhang, bei aber anderem Betäubungsmittel im Vergleich zur schwersten Tat vor, sodass eine Erhöhung der Strafe in Berücksichtigung der Asperation um 1 Monat als angemessen erscheint.

cc) Im Zeitraum vom 20. Dezember 2020 bis am 15. Januar 2021 erwarb der Beschuldigte von AG.________ weitere 1.2 l GBL (Anklagesachverhalt XXI; angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. c, vierter Spiegelstrich). Dabei ging die Vor­instanz wiederum von einer Konsumgemeinschaft aus (angef. Urteil, E. II.21.c). Die hier zu bestrafende Menge setzt sich zusammen aus dem Anteil von 2/3, die der Beschuldigte den beiden Kollegen abgab und von 10 % seines eigenen Drittels, die er im Sinne eines Gebens und Nehmens anderen Kollegen überliess. Im Rahmen der Konsumgemeinschaft kam dem Beschuldigten wiederum eine übergeordnete Stellung zu. Die Menge von mehr als einem Liter ist angesichts der geringen Dosierung nicht mehr gering. Zudem handelt es sich um vier einzelne Käufe, sodass der Beschuldigte mehrmals einen Tatentschluss fassen musste, wenn auch die Bestelldaten nicht weit auseinander liegen. Wie bereits erwähnt, kommt GBL ein grosser Gefährlichkeitsgrad zu (E. III.2.d.bb). Das Verschulden erweist sich als nicht mehr gering, sodass eine Erhöhung der Strafe in Berücksichtigung der Asperation um 1 Monat als angemessen erscheint.

e) Des Weiteren ist die Einsatzstrafe für die Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG zu erhöhen (angef. Urteil, Dispositivziffer 1, lit. d; Anklagesachverhalte X, XVII).

aa) Der Beschuldigte gab zu bestimmten Zeitpunkten an namentlich genannte Personen insgesamt 20.771 g Amphetaminbase ab (Anklagesachverhalt X; angef. Urteil, Dispositivziffer 1, lit. d, erster Spiegelstrich). Dabei wirkt sich erschwerend aus, dass der Beschuldigte das Amphetamin an drei verschiedene Personen abgab, an P.________ drei Mal und an Q.________ wöchentlich. Die Tatzeitpunkte liegen vorwiegend im Oktober und November 2020, sodass ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Der Beschuldigte musste dennoch wiederholt einen neuen Tatentschluss fassen. Die jeweils abgegebenen Mengen von 2-10 g erweisen sich noch als eher gering. Die Gesamtmenge (20.771 g) liegt jedoch bei rund 58 % der Menge, die noch nicht als schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG gilt (36 g), d.h. im oberen Bereich der möglichen Fälle gemäss angeklagtem Absatz. Die Vor­instanz nahm einen durchschnittlichen Reinheitsgrad des Betäubungsmittels an (angef. Urteil, E. II.10.b), was sich somit nicht auf die Strafhöhe auswirkt. Wie bereits erwähnt, kommt Amphetamin ein mittlerer Gefährdungsgrad zu (Schlegel/‌Jucker, BetmG-Kommentar, 4. A. 2022, Art. 2 BetmG N 150; Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 2 BetmG N 900). Das Verschulden erweist sich als nicht mehr gering, sodass eine Erhöhung der Strafe in Berücksichtigung der Asperation um 1 Monat als angemessen erscheint.

bb) Der Beschuldigte gab folgende Mengen GBL ab: zwischen dem 18. September 2019 und dem 25. Juni 2020 je 4.5 l GBL an AE.________ und eine unbekannte Person, am 8. April 2020 50 ml an BD.________ und am 18. Januar 2021 2 dl an AF.________ (Anklagesachverhalt XVII; angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. d, zweiter, dritter und achter Spiegelstrich). Erschwerend wirkt sich aus, dass mehrere Abgaben an verschiedene Personen zu bestrafen sind. AE.________ kannte den Beschuldigten als Arbeitskollegen, mit dem er gemäss dessen Aussagen nicht wahnsinnig häufig Umgang hatte (U-act. 10.1.005, Fragen 15 f.). Der Beschuldigte sagte zunächst, dass AE.________ nicht Mitglied der Einkaufsgemeinschaft gewesen sei (U-act. 10.1012, Rz. 407). Einige Fragen später gab er doch zu, dass er AE.________ seinen Anteil GBL verkauft habe (U-act. 10.1.012, Rz. 581 ff.). Erstinstanzlich gab er an, AE.________ sei einer gewesen, der jeweils mitbestellt habe (Vi-act. 29, Frage 248, 256). Wie gut der Beschuldigte AE.________ kannte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschuldigte erwähnte jedenfalls nicht, inwiefern er sichergestellt hätte, dass AE.________ das GBL nicht an Dritte zu Missbrauchszwecken weitergab. Sodann muss bei der Abgabe von 4.5 l GBL an eine unbekannte Person davon ausgegangen werden, dass diese dem Beschuldigten nicht näher bekannt war und er ebenso wenig Mass­nahmen ergriff, damit diese das GBL für weitere Delikte missbrauchte oder an Drittpersonen abgab. Angesichts der Tatsache, dass bereits wenige Milliliter GBL bzw. wenige „K.o.-Tropfen“ genügen, um beispielsweise Raub- oder Sexualdelikte zu begehen, und auch die Dosis als Suchtmittel sehr gering ist, erscheint die Abgabe von zwei Mal 4.5 l GBL als erschreckend hoch, was das Verschulden erschwert. AF.________ war Mitglied der Einkaufsgemeinschaft, zu dem der Beschuldigte einen engen Kontakt hatte (KG-act. 29, Fragen 97, 99). Sie kannten sich seit der Schulzeit und arbeiteten beide als Sanitär bei der I.________ AG (U-act. 10.1.021, Frage 17). Die Abgabe von GBL an einen engen Kollegen wiegt etwas weniger schwer, zumal die Menge auch nicht sehr gross ist. Zur Beziehung des Beschuldigten zu BD.________ ist den Akten jedoch nichts zu entnehmen. Sodann wirkt sich der hohe Gefährdungsgrad von GBL erschwerend auf das Verschulden aus (E. III.2.d.bb). Die Strafkammer hätte den Tatvorwurf in diesem Punkt angesichts der Mengen von zwei Mal 4.5 l GBL und im Hinblick auf den hohen Gefährdungsgrad dieses Betäubungsmittels als schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG qualifiziert. Weil die Anklagebehörde keine geänderte Anklageschrift einreichte (vgl. KG-act. 24) und der Entscheid im Schuldpunkt nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden darf (Art. 391 Abs. 2 StPO), bleibt es bei einer Verurteilung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG. Das Verschulden erweist sich betreffend die GBL-Abgaben innerhalb des Strafrahmens dieses Absatzes aber als schwer, sodass eine Erhöhung der Strafe in Berücksichtigung der Asperation um 2 1/2 Monate als angemessen erscheint.

cc) Der Beschuldigte gab zudem die folgenden Betäubungsmittel ab: am 15. Mai 2020 1 Tablette Valium an AF.________, im Januar 2021 4 Stück Temesta an BE.________, am 12. Januar 2021 1 kg Marihuana für Fr. 4’000.00 an BC.________ und am 13. Januar 2021 800 g Marihuana für Fr. 2’980.00 an AG.________ (Anklagesachverhalt XVII, angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. d, 4.-7. Spiegelstrich). Wiederum erfolgten die Abgaben an verschiedene Personen. Valium und Temesta sind Benzodiazepine, die häufig als Entspannungs- und Beruhigungsmittel oder Schlafmittel ärztlich verschrieben werden. Sie scheinen grundsätzlich hoch wirksam und arm an Nebenwirkungen zu sein. Bei Langzeiteinnahme besteht jedoch ein hohes Abhängigkeitspotential. Missbraucht werden sie vor allem bei Mischkonsum, wobei die Kombination mit Alkohol sehr gefährlich sein kann (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 2 BetmG N 1055, 1052, 1050, 1067, 1076 f.). Der Gefährdungsgrad der Valium- und Temesta-Tabletten kann vor diesem Hintergrund vorliegend noch als leicht betrachtet werden. Das Verschulden betreffend die Abgabe einer einzelnen Valium-Tablette an AF.________, der ein Kollege der Einkaufsgemeinschaft (KG-act. 29, Fragen 97, 99) und vermutlich ebenso schwer süchtig war, wiegt sehr gering. BE.________ hatte zum Beschuldigten nur flüchtigen Kontakt über seine Freundin (U-act. 10.1.018, Fragen 16 f.). Gemäss Aussage des Beschuldigten habe er BE.________ Temesta gegeben, weil dieser nicht habe schlafen können (U-act. 10.1.013, Rz. 611). Der Beweggrund des Beschuldigten ist damit noch nachvollziehbar. Zudem gab er ihm nur wenige Tabletten. Auch diesbezüglich wiegt das Verschulden gering. Die Marihuana-Mengen, die der Beschuldigte verkaufte, sind zwar beachtlich, wofür auch der hohe Verkaufspreis spricht. Marihuana ist ein Cannabisprodukt (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 2 BetmG N 420). Cannabis weist gegenüber Betäubungsmitteln wie Heroin oder Kokain ein geringes Gefährdungspotential auf, kann aber keineswegs verharmlost werden. Bei lange andauerndem und übermässigem Gebrauch kann Cannabis durchaus zu psychischen und physischen Belastungen führen. Auch wenn es sich um eine „weiche“ Droge handelt, geht insbesondere mit dessen Handel eine Gefährdung der Gesundheit von Personen einher (BGer 7B_1059/2023 vom 26. März 2025, E. 4.4.5 mit Verweis auf BGE 117 IV 314 E. 2g/aa, BGE 146 IV 326 E. 3.2), auch wenn bei Cannabis insbesondere kein mengenmässig schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG möglich ist (BGE 117 IV 318; Schlegel/‌Jucker, BetmG-Kommentar, 4. A. 2022, Art. 19 BetmG N 180 f.). Marihuana weist somit insgesamt im Vergleich mit anderen Betäubungsmitteln einen geringen Gefährdungsgrad auf. Das Verschulden erweist sich insgesamt als gering, sodass eine Erhöhung der Strafe in Berücksichtigung der Asperation um 1/2 Monat als angemessen erscheint.

f) Die Strafe ist weiter zu erhöhen für die Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (Anklagesachverhalt XI; angef. Urteil, Dispositivziffer 1, lit. e, f).

aa) Der Beschuldigte betrieb in R.________ von September 2020 bis ca. 9. Januar 2021 eine Hanf-Indooranlage mit 120 Pflanzen, womit er einen Ertrag von 4.8 kg getrocknetes Marihuana erzielte (angef. Verfügung, E. II.11.b.bb) sowie in V.________ von November 2020 bis zum 16. Januar 2021 eine Anlage mit 60 Pflanzen und einem Ertrag von 2.25 kg Marihuana (angef. Verfügung, E. II.11.c.aa). Nach Abzug des Eigenkonsums und der Verkäufe ist an dieser Stelle ein Ertrag von 4.295 kg Marihuana mass­gebend (angef. Verfügung, E. II.11.c.cc). Der allein handelnde Beschuldigte musste die für die Anlagen notwendigen Gerätschaften und Pflanzen anschaffen und die Anlagen aufbauen. Diejenige in R.________ betrieb er während knapp vier Monaten, diejenige in V.________ während ca. zweieinhalb Monaten. Die Pflege der Pflanzen erforderte einen gewissen regelmässigen Aufwand. Im Hinblick darauf, dass auch die einmalige Herstellung eines Betäubungsmittels unter die Strafnorm von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG fällt, war der organisatorische und zeitliche Aufwand demnach erhöht. Das deliktische Verhalten dauerte insgesamt rund viereinhalb Monate, was mit einem einmaligen Wachstums- und Blütezyklus vereinbar ist (Schlegel/‌Jucker, BetmG-Kommentar, 4. A. 2022, Art. 2 BetmG N 76), sodass noch von einer eher geringen Dauer ausgegangen werden kann. Bei 120 Pflanzen wird die Grösse einer Indoor-Hanfanlage als klein bezeichnet (Schlegel/‌Jucker, BetmG-Kommentar, 4. A. 2022, Art. 2 BetmG N 63). Die Beweggründe des Beschuldigten bleiben unklar, zumal er aufgrund seiner guten finanziellen Verhältnisse nicht auf den Verkauf der Betäubungsmittel angewiesen gewesen wäre. Wie bereits erwähnt, weist Marihuana einen eher geringen Gefährdungsgrad auf (s.o., E. II.2.e.bb). Das Verschulden erweist sich insgesamt als noch im unteren Bereich, sodass eine Erhöhung der Strafe in Berücksichtigung der Asperation um 3 Monate als angemessen erscheint.

bb) Die Vor­instanz verurteilte den Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zum Anbau von Marihuana (angef. Urteil, Dispositivziffer 1, lit. f). Sie erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte Q.________ und U.________ im Zeitraum von ca. September 2020 bis ca. 9. Januar 2021 bei der Bewässerung der Hanfpflanzen in deren Indooranlage unterstützte. Er habe nicht arbeitsteilig mitgewirkt, sondern sei eingesprungen (angef. Verfügung, E. II.11.d.bb). Der Tatbeitrag war demnach sehr untergeordnet. Wie oft er die Anlage bewässerte, ist den erstinstanzlichen Erwägungen nicht zu entnehmen. Zugunsten des Beschuldigten ist von einzelnen, unregelmässigen Handlungen während knapp vier Monaten auszugehen. Wie bereits erwähnt, weist Marihuana einen eher geringen Gefährdungsgrad auf (s.o., E. II.2.e.bb). Das Verschulden erweist sich als gering, sodass eine Erhöhung der Strafe in Berücksichtigung der Asperation um 5 Tage als angemessen erscheint.

g) Des Weiteren ist die Strafe für das mehrfache Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG zu erhöhen (angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. g; Anklagesachverhalt XIII, XIV, XV, XXIII, XXIV, XXV).

aa) Der Beschuldigte bestellte im Mai 2021 1.5 Liter GBL in sein Postfach in E.________ und führte das Paket am 5. Juni 2021 in die Schweiz ein (Anklagesachverhalt XIII). An dieser Stelle zu bestrafen ist er für die Abgabe von 1 Liter an die beiden Kollegen der Einkaufsgemeinschaft sowie von 10 % seines eigenen Drittels, das er im Sinne eines „Gebens und Nehmens“ an weitere Kollegen abgab (angef. Urteil, E. II.13.b). Auf die bereits festgehaltenen Erwägungen zur Stellung des Beschuldigten innerhalb der Einkaufsgemeinschaft (s.o., E. III.2.c), zum sehr hohen Gefährdungsgrad von GBL (s.o., E. III.2.d.bb) kann verwiesen werden. Sodann ist mangels entsprechender Aussagen des Beschuldigten oder anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass der Beschuldigte keine Mass­nahmen ergriff, dass das GBL – möglicherweise zu Missbrauchs- oder Deliktszwecken – an Drittpersonen weitergegeben würde. Die Menge von gut einem Liter ist angesichts der geringen Dosierung von GBL nicht gering, im Vergleich zu den zwei Mal 4.5 Litern gemäss Anklagesachverhalt XVII aber noch nicht gross. Nahezu die ganze Menge gab er an die ebenfalls süchtigen beiden Kollegen der Einkaufsgemeinschaft ab. Sodann dürfte der Beschuldigte nicht aus finanziellen Gründen gehandelt haben. Das Verschulden erweist sich als nicht mehr gering, sodass eine Erhöhung der Strafe in Berücksichtigung der Asperation um 1 Monat als angemessen erscheint.

bb) Am 17. Juni 2020 bestellte der Beschuldigte 20 Tabletten Diazepam in sein Postfach in E.________ und führte diese am 25. Juni 2020 in die Schweiz ein (Anklagesachverhalt XIV). An dieser Stelle zu bestrafen ist er für 10 % davon, d.h. 2 Tabletten, die er nicht selbst konsumierte (angef. Verfügung, E. II.14.c). Dabei ist zu beachten, dass dem Beschuldigten keine Veräusserung oder Abgabe dieser Betäubungsmittel vorgeworfen wird. Zu bestrafen ist nur die unerlaubte Einfuhr. Die Menge von 2 Tabletten ist sehr gering. Diazepam ist ein Benzodiazepin; diese werden in der Medizin oft als Beruhigungs- und Schlafmittel verwendet (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 2 BetmG N 1052, 1054). Problematisch ist der Mischkonsum, insbesondere mit Alkohol (Schlegel/‌Jucker, BetmG-Kommentar, 4. A. 2022, Art. 2 BetmG N 167; Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 2 BetmG N 1077). Der Gefährdungsgrad ist eher gering einzuschätzen. Das Verschulden erweist sich als sehr leicht, sodass eine Erhöhung der Strafe in Berücksichtigung der Asperation um 1 Tag als angemessen erscheint.

cc) Der Beschuldigte bestellte am 29. Januar 2020 per E-Mail 100 Stück Hanfsamen in sein Postfach in E.________ und verbrachte diese zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Schweiz (Anklagesachverhalt XV). An dieser Stelle zu bestrafen sind die nicht seinem Eigenkonsum zuzuschreibenden 90 % der bestellten Menge. Dem Beschuldigten wird die Einfuhr zu Abgabezwecken vorgeworfen, ohne dass ihm eine konkrete Abgabehandlung angelastet wird (angef. Urteil, E. II.15.b). Hätte er die 90 Hanfsamen zu Pflanzen herangezogen, wäre die Indoor-Anlage als sehr klein zu bezeichnen (Schlegel/‌Jucker, BetmG-Kommentar, 4. A. 2022, Art. 2 BetmG N 63). Zudem sind Hanfsamen kein konsumfertiges Betäubungsmittel. Wie bereits erwähnt, kommt Cannabis ein geringer Gefährdungsgrad zu (s.o., E. II.2.e.bb). Das Verschulden erweist sich als leicht, sodass eine Erhöhung der Strafe in Berücksichtigung der Asperation um 10 Tage als angemessen erscheint.

dd) Der Beschuldigte bestellte im Zeitraum vom 3. Juli 2020 bis am 7. September 2020 per Internet 20 g Haschisch, 20 g Marihuana und 10 g Amphetamin, liess sich die Betäubungsmittel in sein Postfach in E.________ schicken und führte diese zu bestimmten Zeitpunkten in die Schweiz ein oder liess sie durch seine Freundin einführen (Anklagesachverhalt XXIII). Davon abzuziehen ist der Eigenkonsum von 10 % bei Haschisch und Marihuana sowie von 90 % bei Amphetamin (angef. Urteil, E. II.23.b). Zu bestrafen sind insgesamt neun Bestellungen, die einen zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Leicht erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte vier Bestellungen von seiner Freundin abholen liess, wodurch er das Risiko der Entdeckung beim Zollübertritt auf sie abschob. Die zu bestrafenden Mengen von je 18 g Haschisch und Marihuana sind jedoch sehr gering. Haschisch und Marihuana sind Cannabisprodukte (Schlegel/‌Jucker, BetmG-Kommentar, 4. A. 2022, Art. 2 BetmG N 39). Cannabis kommt, wie bereits erwähnt, ein geringer Gefährdungsgrad zu (s.o., E. II.2.e.bb), wohingegen der Gefährdungsgrad von Amphetamin im mittleren Bereich liegt (Schlegel/‌Jucker, BetmG-Kommentar, 4. A. 2022, Art. 2 BetmG N 150; Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 2 BetmG N 900). Die zu bestrafende Menge Amphetamin von 0.25 g ist jedoch gering. Das Verschulden erweist sich als leicht, sodass eine Erhöhung der Strafe in Berücksichtigung der Asperation um 15 Tage als angemessen erscheint.

ee) Der Beschuldigte führte zu bestimmten Zeitpunkten zwischen dem 17. September 2019 und dem 13. Januar 2020 jeweils 10 g Amphetamin in die Schweiz ein, das er sich zuvor im Internet bestellte und in sein Postfach in E.________ schicken liess (Anklagesachverhalt XXIV). An dieser Stelle zu bestrafen ist er für 10 % der Gesamtmenge, d.h. 2.472 g, die er nicht selbst konsumierte, sondern an Dritte abgab (angef. Urteil, E. II.24.b f.). Straferhöhend wirkt sich aus, dass zwölf Bestellungen und Einfuhren zu bestrafen sind, wobei aber ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Wie bereits erwähnt, kommt Amphetamin ein mittlerer Gefährdungsgrad zu (Schlegel/‌Jucker, BetmG-Kommentar, 4. A. 2022, Art. 2 BetmG N 150; Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 2 BetmG N 900). Die zu bestrafende Menge liegt im untersten Bereich einer wirksamen Einzeldosis (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 2 BetmG N 865). Das Verschulden erweist sich als gering, sodass eine Erhöhung der Strafe in Berücksichtigung der Asperation um 5 Tage als angemessen erscheint.

ff) Der Beschuldigte bestellte im Internet zwischen dem 18. September 2019 und dem 20. Juni 2020 acht Mal zwei Liter und einmal vier Liter GBL, liess sich dieses in sein Postfach in E.________ schicken und führte die Pakete zu bestimmten Zeitpunkten in die Schweiz ein (Anklagesachverhalt XXV). Hier zu bestrafen sind 2/3 davon, die er an die beiden Kollegen der Konsumgemeinschaft abgab und 10 % seines eigenen Drittels, den er im Sinne eines Gebens und Nehmens an weitere Kollegen abgab, abzüglich 9 Liter aus Anklagesachverhalt XVII und 50 ml aus Anklagesachverhalt XVII, d.h. schlussendlich 4.95 Liter GBL (angef. Urteil, E. II.25.b/c). Angesichts der sehr tiefen (z.T. tropfenweisen) Dosierung von GBL sind sowohl die insgesamt zu bestrafende Menge als auch die tatsächlich eingeführten Einzelmengen (2 Liter, 4 Liter) gross. Hinzu kommt der sehr grosse Gefährdungsgrad von GBL (s.o., E. III.2.d.bb), die regelmässige Bestellung in kurzen Abständen und der Umstand, dass der Beschuldigte – mangels entsprechender Aussagen oder anderer Indizien – keine Mass­nahmen ergriff, damit das abgegebene GBL deliktisch (Einbruchs-, Raub-, Sexualdelikte) verwendet wird. Alle diese Gründe wirken sich straferhöhend aus. Die Strafkammer hätte an dieser Stelle einen mengenmässig schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG angenommen, was aber mangels Anklageänderung nicht zulässig ist. Das Verschulden erweist sich jedenfalls innerhalb von Art. 19 Abs. 1 BetmG als schwer, sodass eine Erhöhung der Strafe in Berücksichtigung der Asperation um 4 Monate als angemessen erscheint.

g) Weiter zu erhöhen ist die Strafe für das mehrfache Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. h; Anklagesachverhalt XXVI, XXVII, XXVIII).

aa) Im August und September 2020 bestellte der Beschuldigte 60 Stück Dexamfetaminsulfat, 9.92 g Haschisch, 4 Liter GBL sowie 24.8 g Haschisch und liess sich diese Betäubungsmittel in sein Postfach in E.________ schicken, wo sie sichergestellt wurden (Anklagesachverhalt XXVI). An dieser Stelle zu bestrafen sind die Anteile, die der Beschuldigte nicht zu Eigenkonsum, sondern zu Abgabezwecken bestellte: 2/3 des GBL, das er an die beiden Kollegen der Konsumgemeinschaft abgab sowie 10 % seines eigenen Drittels (total 2.8 Liter), 10 % des Dexamfetaminsulfats (6 Tabletten) und 90 % des Haschisch (31.248 g; angef. Urteil, E. II.26.b/c). Beim GBL wirken sich wie bereits erwähnt der grosse Gefährdungsgrad des Betäubungsmittels (s.o., E. III.2.d.bb ) straferhöhend aus sowie der Umstand, dass der Beschuldigte keine Mass­nahmen ergriff, damit die Abnehmer das GBL nicht deliktisch weiterverwenden. Die Menge von 2.8 Liter ist angesichts der sehr geringen Dosierung gross. Die Haschisch-Menge ist nicht unerheblich, dem Betäubungsmittel kommt aber ein geringer Gefährdungsgrad zu (s.o., E. II.2.e.bb). Dexamfetamin gehört zu den Amphetaminen (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 2 BetmG N 843), sodass diesem Betäubungsmittel ein mittlerer Gefährdungsgrad zukommt (Schlegel/‌Jucker, BetmG-Kommentar, 4. A. 2022, Art. 2 BetmG N 150; Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 2 BetmG N 900). Die Menge von 6 Tabletten ist aber noch gering. Das Verschulden erweist sich insbesondere im Hinblick auf die grosse GBL-Menge als gross, sodass eine Erhöhung der Strafe in Berücksichtigung der Asperation um 3 Monate als angemessen erscheint.

bb) Sodann ist der Beschuldigte für die Bestellung von 0.875 l GBL im Juni 2021 (Sicherstellung im Postfach in E.________ am 21. Juni 2021) zum Zweck der Abgabe an die Konsumgemeinschaft und weitere Dritte zu bestrafen (Anklagesachverhalt XXVII; angef. Urteil, E. II.27). Auf die bereits festgehaltenen Erwägungen zur Stellung des Beschuldigten innerhalb der Konsumgemeinschaft (s.o., E. II.2.c) und zum hohen Gefährdungsgrad von GBL (s.o., E. III.2.d.bb) kann verwiesen werden. Auch an dieser Stelle muss mangels Aussagen des Beschuldigten und weiterer Indizien davon ausgegangen werden, dass er keine Mass­nahmen ergriff, dass das GBL nicht an Drittpersonen weitergegeben würde und/oder allenfalls zur Begehung weiterer als reiner Betäubungsmitteldelikte missbraucht würde. Die Menge von etwas weniger als einem Liter ist noch nicht gross, angesichts der sehr tiefen Dosierung von GBL aber nicht unerheblich. Das Verschulden erweist als gerade noch leicht, sodass eine Erhöhung der Strafe in Berücksichtigung der Asperation um 15 Tage als angemessen erscheint.

cc) Der Beschuldigte bestellte zwischen dem 1. und dem 25. Januar 2021 per Internet 200 Stück Hanfsamen, die er sich an seine Wohnadresse schicken liess, von der Zollverwaltung aber am 1. Februar 2021 sichergestellt wurden (Anklagesachverhalt XXVIII). Nach Abzug des Eigenkonsums ist er für 180 Stück zu bestrafen (angef. Urteil, E. II.28). Den Hanfsamen (Cannabis) kommt ein geringer Gefährdungsgrad zu (s.o., E. II.2.e.bb), zumal es sich auch nicht um konsumfertige Betäubungsmittel handelt. Die Menge der Samen ist zwar nicht gering, würden diese in einer Indoor-Anlage gezüchtet, wäre die Anlage aber noch als klein zu bezeichnen (Schlegel/‌Jucker, BetmG-Kommentar, 4. A. 2022, Art. 2 BetmG N 63). Das Verschulden erweist als leicht, sodass eine Erhöhung der Strafe in Berücksichtigung der Asperation um 20 Tage als angemessen erscheint.

h) Schliesslich ist die Strafe für die Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB zu erhöhen (angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. k; Anklagesachverhalt XXXII). Der Beschuldigte forderte seine Freundin dazu auf, das Datum einer per E-Mail erhaltenen Terminbestätigung eines deutschen Zahnarztes umzudatieren, was diese vornahm. Die abgeänderte Terminbestätigung sollte ihm den aufgrund von Covid-19-Mass­nahmen gesperrten Grenzübertritt nach Deutschland ermöglichen. Aufgrund seiner Festnahme am 27. Mai 2020 wurde ihm dies dennoch verwehrt (angef. Urteil, E. II.32.a). Das von Art. 252 StGB geschützte Rechtsgut besteht im Schutz des öffentlichen Vertrauens, das Ausweisschriften, Zeugnissen und Bescheinigungen im Rechtsverkehr entgegengebracht wird (Brun/Forrer, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2. A. 2025, Art. 252 StGB N 1). Im Vergleich zu anderen Ausweisen wie Pass, Heimatschein, Führerausweis, Arbeitszeugnis etc. (Brun/Forrer, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2. A. 2025, Art. 252 StGB N 3) ist die Fälschung einer Terminbestätigung eines Zahnarztes per E-Mail als weniger schwerwiegend zu gewichten. Leicht strafmindernd kann auch berücksichtigt werden, dass die Terminbestätigung per E-Mail ohne grossen Aufwand abgeändert werden konnte. Es besteht insofern ein enger Zusammenhang mit den Betäubungsmittel-Bestellungen, als der Beschuldigte die abgeänderte Terminbestätigung dazu benutzen wollte, die Grenze nach Deutschland trotz Covid-19-Mass­nahmen übertreten zu können, damit er die in sein Postfach in E.________ gelieferten Pakete mit Betäubungsmitteln abholen konnte (vgl. E-Mail-Verkehr mit J.________ und BF.________: U-act. 14.2.005, S. 22-25). Dass der Beschuldigte durch die Festnahme am tatsächlichen Grenzübertritt gehindert wurde, kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, weil die Fälschung bereits zuvor vollendet war. Das Verschulden erweist sich als leicht, sodass eine Erhöhung der Strafe in Berücksichtigung der Asperation um 5 Tage als angemessen erscheint.

i) Zusammenfassend ergibt sich bis dahin eine asperierte Gesamtstrafe von 31 Monaten und 21 Tagen.

j) Sodann sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen, die sich im vorliegenden Fall auf alle genannten Straftaten auswirken.

aa) Der Beschuldigte ist insbesondere wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft. Das Bezirksgericht March verurteilte ihn mit Entscheid vom 29. August 2019 (SGA 19 1) insbesondere wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d BetmG, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (U-act. 15.3.002). Die Vorstrafe ist einschlägig, datiert nur wenige Wochen vor den ersten Delikten der vorliegenden Anklage (Anklagesachverhalt XXIII und XXIV: 17./18. September 2019) und die bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie die Busse von Fr. 8’000.00 waren zumindest von den damaligen Anklagevorwürfen losgelöst betrachtet nicht unerhebliche Strafen. Diese Vorstrafe wirkt sich somit straferhöhend aus (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 320 ff.). Sodann kann eine schwere Drogensucht zu einer Verschuldensreduktion führen, wenn die Tat mit der drogeninduzierten Beeinträchtigung der beschuldigten Person im Zusammenhang steht (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 266 f.). Das Haaranalyse-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 18. Februar 2021 ergab Werte, die vereinbar sind mit einem starken bis sehr starken Konsum von Amphetamin, einer schwachen/vereinzelten Einnahme von Kokain und Methamphetamin sowie von Werten im mittleren Bereich für Diazepam (U-act. 11.4.004, S. 4 f.). Der Beschuldigte erklärte, er habe ziemlich viel konsumiert, pro Tag 50 ml GBL und 1-5 g Speed, was sehr grosse Mengen seien (Vi-act. 29, Fragen 60-63). Diese Angaben sind vor dem Hintergrund des Haaranalyse-Gutachtens glaubhaft (vgl. jahrelanger multipler Drogenkonsum gemäss Bericht von Dr. med. BG.________ vom 25. August 2023, Beilage zum Plädoyer, Vi-act. 29). Amphetamine werden anfänglich in einer Dosis von 5-40 mg eingenommen. Aufgrund der raschen Toleranzentwicklung sind bei chronischem Missbrauch Dosen bis zu 1’000 mg nicht ungewöhnlich (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 2 BetmG N 865). Die vom Beschuldigten als konsumiert deklarierte Menge ist demnach selbst für eine süchtige Person sehr hoch. Gemäss eigenen Angaben habe er bereits mit 14 Jahren begonnen, Cannabis zu konsumieren (Vi-act. 29, Plädoyer Verteidiger, Rz. 17). Der Beschuldigte war demnach seit mehr als zehn Jahren suchtkrank, womit die zahlreichen Amphetamin- und GBL-Bestellungen im Zusammenhang stehen. Es wird ihm denn auch ein hoher Anteil der bestellten Mengen als Eigenkonsum angerechnet. Die schwere Drogensucht des Beschuldigten ist zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen. Sodann ist anerkannt, dass schwierige Umstände in der Kindheit und Jugend geeignet sein können, ein späteres deliktisches Verhalten zu begünstigen, beispielsweise eine schwer gestörte Eltern-Kind-Beziehung, ein häufiger Wechsel der Bezugspersonen oder Heimaufenthalte (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 385). Der Beschuldigte erwähnte, er habe eine schlimme Kindheit gehabt (U-act. 10.1.028, Rz. 315). Seine Mutter sei gestorben, als er zehn oder elf Jahre alt gewesen sei. Der Vater habe sich in der Folge nicht um ihn gekümmert, weshalb er in eine Privatschule und später in ein Internat verbracht worden sei. Schliesslich sei er zu seinem Grossvater gezogen (U-act. 10.1.028, Rz. 293 ff., 302 f.). Der Beschuldigte schloss keine Lehre ab, weil er bereits „damals“ einen problematischen Drogenkonsum aufgewiesen habe (U-act. 10.1.028, Rz. 114 f., vgl. Rz. 127 f.). Das Suchtproblem sei bereits mit 17 Jahren gestartet (Vi-act. 29, Frage 74). Demnach ist glaubhaft, dass der Beschuldigte eine schwierige Jugendzeit ohne dauerhafte elterliche Bezugspersonen in verschiedenen Einrichtungen durchlief, was den zunehmenden Betäubungsmittelkonsum zu begünstigen schien und sich negativ auf sein Legalverhalten ausgewirkt haben könnte. Die schwierige Jugendzeit ist deshalb strafmindernd zu berücksichtigen. Allerdings war er zu Beginn der vorliegend zu beurteilenden deliktischen Tätigkeiten im September 2019 immerhin 28 Jahre alt, sodass zu erwarten gewesen wäre, dass er bereits einen gewissen Abstand zu seinen Jugendjahren entwickelte und diese zumindest teilweise verarbeitete.

bb) Die geltend gemachte erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund der Pflege seines Grossvaters (KG-act. 33/1, Rz. 65 i.V.m. Vi-act. 29, Plädoyer, Rz. 154) fiel mit dessen Hinschied weg (KG-act. 33, Frage 11). Sodann bringt der Beschuldigte eine erhöhte Strafempfindlichkeit zufolge Rückfallgefahr in den Drogenmissbrauch bei einem Gefängnisaufenthalt geltend (KG-act. 33/1, Rz. 65; Vi-act. 29, Plädoyer, Rz. 154). Der Beschuldigte sagte anlässlich der Haftverhandlung vom 30. Mai 2020, in der Untersuchungshaft habe er Panik bekommen, weswegen er gegen die Angst und zur Beruhigung Valium sowie zum Schlafen Temesta bekomme (U-act. 4.1.011, Fragen 3-6). Ebenso gab er an der Haftverhandlung vom 25. Januar 2021 an, er habe wieder Valium bekommen, weil er es da drin nicht aushalte. Ohne Valium könne er nicht schlafen. Er habe damit letztes Mal aufgehört, jetzt habe man ihm das wieder gegeben (U-act. 4.2.010, Frage 4). Auch Dr. med. BG.________ (Bericht vom 25. August 2023) und Dr. med. univ. BH.________ (Schreiben vom 23. August 2023) befürchteten bei einem Gefängnisaufenthalt einen erneuten Valium- und Temesta-Konsum (Vi-act. 29, Beilagen zum Plädoyer des Verteidigers). Der Beschuldigte sagte jedoch an seiner vor­instanzlichen Befragung, die Haft sei der Ursprung seiner derzeitigen Drogenabstinenz gewesen (Vi-act. 29, Frage 36). Zweitinstanzlich erklärte er, die Untersuchungshaft habe ihm geholfen, ohne diese hätte er keine Chance gehabt, von den Drogen wegzukommen (KG-act. 33, Frage 66). Die Untersuchungshaft habe ihn aus dieser Welt herausgezerrt. Das habe ihm sehr gutgetan (Frage 80). In der Haft sei er gar nicht an Betäubungsmittel geraten (Frage 81). Demzufolge besteht keine Rückfallgefahr in den Drogenkonsum, sofern der Beschuldigte wiederum inhaftiert würde.

cc) Insgesamt überwiegen die strafmindernden Gründe leicht, sodass es angemessen erscheint, die Gesamtstrafe auf 30 Monate zu reduzieren.

5. Die Vor­instanz widerrief die mit Urteil SGA 2019 1 des Bezirksgerichts March vom 29. August 2019 ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten (angef. Urteil, Dispositivziffer 3) und schob den Vollzug der unter Einbezug der widerrufenen Strafe verhängten Freiheitsstrafe nicht auf (angef. Urteil, Dispositivziffer 4, 5). Sie kam zum Schluss, dass nicht nur keine besonders günstigen, sondern vielmehr ungünstige Umstände vorlägen, weshalb dem Beschuldigten eine schlechte Prognose zu stellen sei (angef. Urteil, E. III.1.c). Die Rückfallgefahr für Betäubungsmitteldelikte sei unvermindert hoch, weshalb die Vorstrafe zu widerrufen sei (angef. Urteil, E. III.2). Der Beschuldigte beantragt, auf den Widerruf der Vorstrafe sei zu verzichten und die Freiheitsstrafe sei bedingt, eventualiter teilbedingt, auszusprechen (KG-act. 33/1, S. 43 f.).

a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Unter "besonders günstigen Umständen" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Die Gewährung des bedingten Vollzugs ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller mass­gebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen der zu bestrafenden Person. Art. 42 Abs. 2 StGB stellt klar, dass der Rückfall für sich den bedingten Strafvollzug nicht ausschliesst (BGE 145 IV 137 E. 2.2).

Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten der zu bestrafenden Person ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, die verurteilte Person werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5 m.H.). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter der verurteilten Person sowie Entwicklungen in deren Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteile 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.3; 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4).

b) Wie bereits festgestellt, ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft (KG-act. 31): Mit Urteil vom 29. August 2019 (SGA 19 1) sprach ihn das Bezirksgericht March insbesondere schuldig wegen mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, des Vergehens nach Art. 19bis BetmG und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Gemäss Anklage bestellte der Beschuldigte im Internet vorwiegend Haschisch und Amphetamin, teilweise Medikamente und Crystal Meth sowie einmal GBL. Teilweise liess er sich die Bestellungen an ein Postfach in E.________ liefern. Die Betäubungsmittel verkaufte er in erheblichem Masse an unbekannte Personen, konsumierte aber teilweise auch selbst. Das Bezirksgericht March bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Busse von Fr. 8’000.00. Die Probezeit setzte es auf 4 Jahre fest (U-act. 15.3.002). Bereits am 17./18. September 2019, d.h. nicht einmal einen Monat nach dem Urteil vom 29. August 2019, begann der Beschuldigte wieder mit Bestellungen von GBL (Anklagesachverhalt XVII, XXV) und Amphetamin (Anklagesachverhalt XXIV). Die im Vorstrafenverfahren ausgesessene Haft von drei Tagen (KG-act. 31) sowie die bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten konnten ihn demnach nicht davon abhalten, praktisch nahtlos in gleicher Art und Weise weitere Straftaten zu begehen. Auf den Vorhalt der Vorstrafe durch die Staatsanwältin ant­wortete der Beschuldigte, er habe nicht gehandelt, er habe alles selbst konsumiert (U-act. 10.1.007, Rz. 349 f.). Zum Vorwurf, er habe nahtlos weiterdelinquiert, ant­wortete er ausweichend (U-act. 10.1.007, Rz. 369 f.). Dem Strafgericht erklärte der Beschuldigte, das damalige Urteil habe er nicht mehr wahrgenommen. Man lebe wie zweispurig, wenn man Drogen nehme. Es sei damals so einfach durchgegangen, man habe ihn nicht einmal aus dieser Welt herausgerissen. Es sei zu einfach gewesen. Man habe es ihm damals einfach zu leicht gemacht (KG-act. 33, Frage 66 f.).

Im vorliegenden Untersuchungsverfahren befand sich der Beschuldigte vier Mal in Haft (Anklage, Vi-act. 1, S. 1 f.). Am 21. April 2021 wurde er aus einer dreimonatigen Untersuchungshaft entlassen (U-act. 10.1.026, Rz. 97). Nur einen Monat später, am 25. Mai 2021, eröffnete der Beschuldigte unter dem Namen „Y.________“ ein neues Konto bei SwissPaket in E.________ (U-act. 10.1.026, Rz. 122 f.), was er bestätigte (Rz. 124). Dabei habe er im Hinterkopf gehabt, dass er ein wenig bestelle, damit er ein Notfalltröpfchen habe (Rz. 124 f.). Am 5. Juni 2021 holte der Beschuldigte bei diesem Postfach ein Paket ab, das 1.25 l GBL enthielt, was der Beschuldigte zugab (U-act. 10.1.026, Rz. 143-150). Sodann befand sich der Beschuldigte während 94 Tagen, vom 4. August 2021 bis am 5. November 2021, im vorzeitigen Strafvollzug (Anklage, Vi-act. 1, S. 1 f.).

Das Untersuchungsamt Uznach eröffnete am 14. Oktober 2024 ein weiteres Verfahren betreffend Betäubungsmittelvergehen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (KG-act. 31). Gemäss Angabe des Beschuldigten will er 50 Cannabis-Pflanzen für den Eigenkonsum angepflanzt haben. Als Erklärung gab er an, sein Grossvater, der seine wichtigste Bezugsperson gewesen sei, sei krank gewesen und in der Folge gestorben. Er habe nicht mehr schlafen können. Das habe ihn zermürbt. Er habe gedacht, anstatt noch mehr Pharmazeutika zu nehmen, rauche er besser ein bisschen Gras. Also habe er ein paar Pflanzen aufgestellt. Er habe die Pflanzen angebaut, damit er nicht mit „diesen Leuten“ zu tun haben müsse (KG-act. 33, Fragen 39, 68-73). Darauf angesprochen, was seine Strategie sei, damit er nicht wieder in einen Drogen-Rückfall gerate, ant­wortete der Beschuldigte: Die Strategie sei, dass er vollkommen damit abgeschlossen habe (KG-act. 33, Frage 85).

Weder der drohende Vollzug der vierzehnmonatigen Freiheitsstrafe noch die zwei Mal dreimonatige Untersuchungshaft bzw. vorzeitiger Strafvollzug konnten demnach den Beschuldigten von einschlägigen Betäubungsmittel-Delikten abhalten. Diese wiederholte Delinquenz trotz längerer Haft und drohender Freiheitsstrafe zeigt die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. Zudem fällt auf, dass er den Grund für seine erneute Delinquenz auf externe Umstände abschiebt: Das Gericht habe ihm die Bedeutung der Vorstrafe nicht genügend vor Augen gehalten bzw. „man“ hätte ihn aus seinem Umfeld herausreissen müssen. Beim Cannabis-Rückfall weist er die Schuld dem Tod seines Grossvaters zu. Zwar gibt er zu, dass Letzteres ein Fehler gewesen sei. Er scheint sich aber (noch) nicht in einem Masse von Betäubungsmitteln distanziert zu haben, dass er bei schwierigeren Lebensumständen anstatt in den Drogenkonsum zurückzufallen Eigeninitiative ergreifen und sein Umfeld (insbesondere Psychiater, Hausarzt, Partnerin) um Rat fragen könnte. Dementsprechend scheint er auch nicht über Strategien zu verfügen, wie er ohne Betäubungsmittel mit schwierigen Lebensumständen umzugehen gedenkt.

d) Von 2013 bis 2017 arbeitete der Beschuldigte bei der I.________ AG im Stundenlohn mit einem Stundenansatz von Fr. 35.00 (U-act. 10.1.028, Rz. 105-109). Er hat keine abgeschlossene Lehre (U-act. 10.1.028, Rz. 111). Seit 2009 bis Anfang 2019 habe er bei der I.________ AG gearbeitet (U-act. 10.1.028, Rz. 118-120). Bis 2016 im Monatslohn, danach im Stundenlohn mit ca. 60 % Pensum (Rz. 123-125). Der Grund für den Wechsel zum Stundenlohn sei bereits damals der übermässige Drogenkonsum gewesen (Rz. 127). Gemäss eigenen Aussagen an der Einvernahme vom 4. April 2022 arbeitete der Beschuldigte seit dem 1. Januar 2022 bei seinem Onkel in der Firma I.________ AG als Heizungs- und Sanitärinstallateur mit einem Pensum von 100 % und einem Stundenlohn von Fr. 30.00, was ca. Fr. 5’400.00 pro Monat ergebe. Die Anstellung sei temporär und laufe über ein Job-Center (U-act. 10.1.028, Rz. 79-88, 90-95). An der vor­instanzlichen Verhandlung vom 28. August 2023 sagte er, er arbeite mit einem Pensum von 50 % bei seinem Götti als Abwart und verdiene nach Abzug Fr. 1’800.00 (Vi-act. 29, Fragen 3-6). Der geregelte Ablauf dieser Tätigkeit gebe ihm Halt. Er mache noch die Immobilienverwaltungsschule. Er würde in der Zukunft gerne Immobilien verwalten (Vi-act. 29, Frage 42). An der Berufungsverhandlung vom 27. Januar 2026 sagte der Beschuldigte, er arbeite derzeit als Hauswart und Immobilienverwalter für drei Immobilien, die er übernommen habe, als sein Grossvater gestorben sei. Das Pensum betrage 50 % (KG-act. 33, Frage 8-12, 88). Auf die Frage, ob er die Ausbildung zum Immobilienverwalter nicht gemacht habe, ant­wortete er, er habe einen Kurs für die Verwaltung mit dem Computer gemacht (KG-act. 33, Fragen 86 f.).

Der nicht über eine abgeschlossene Ausbildung verfügende Beschuldigte konnte sich seit der Schulzeit nie mit einer längerdauernden Festanstellung in das Berufsleben integrieren. Obwohl er sich gemäss seinen Aussagen auf gutem Weg befinde, bemühte er sich nicht aus Eigeninitiative um eine langfristige Arbeitsstelle oder eine berufliche Ausbildung. Auch wenn mit der Arbeit als Hauswart und Immobilienverwalter im Teilzeitpensum der schrittweise Einstieg in die Arbeitswelt erfolgte, ist ihm diese durch den Tod seines Grossvaters zugefallen. Im Übrigen dauert diese Arbeitstätigkeit noch nicht sehr lange. Ob diese Beschäftigung vor dem Hintergrund der ehemals schweren Suchterkrankung auch langfristig als stabilisierender Umstand wirkt, kann noch nicht ohne Zweifel festgestellt werden.

e) Der Beschuldigte hatte seit dem 12. Januar 2022 bei Triaplus zweiwöchentliche Therapiesitzungen (U-act. 10.1.028, Rz. 178 ff.). Gemäss eigener Aussage vor Vor­instanz gehe er einmal wöchentlich zum Psychiater (Vi-act. 29, Frage 39). Seit dem 7. November 2022 befindet sich der Beschuldigte bei Dr. med. BG.________ in Behandlung (Kurzbericht von vom 25. August 2023, Vi-act. 29, Beilage zum Plädoyer des Verteidigers). Der Psychiater hielt fest, eine unbedingte Haftstrafe würde wohl die Therapie unterbrechen, die Ängste steigern und dem dort praktizierten Valiumkonsum Vorschub leisten oder die nun erreichte Drogenabstinenz gefährden. Ohne Freiheitsstrafe könnte er seine Ausbildungsziele im Immobilienverwaltungsbereich aufbauen, den ihm sehr wichtigen, stabilisierenden Kontakt zum Grossvater jeden zweiten Tag und zu seinem Hund halten und seine Ängste weiter abbauen. Weil er trotz verschiedenen Belastungen zwei Jahre drogenabstinent geblieben sei, die beschriebene Resilienz bestehe, der Patient in Therapie sei, Kontrollen akzeptiere, er sein Umfeld zu ändern versuche, finanziell nicht unter Druck sei und eine Berufsperspektive habe, sei die Prognose trotz allem einigermassen gut (Vi-act. 29, Beilage zum Plädoyer des Verteidigers). Dr. med. univ. BH.________ berichtete mit Schreiben vom 23. August 2023, sollte der Beschuldigte abermals ins Gefängnis gehen müssen, sei zu erwarten, dass wieder eine massive Abhängigkeit [von Medikamenten aus der Diazepamgruppe wie Valium, Temesta] entstehen würde, die dann eher für einen abermaligen Drogenkonsum prädestiniert sei und sicher keinen präventiven Effekt habe. Wie die Prognose in der Zukunft betreffend Drogenkonsum sei, lasse sich sehr schwer sagen, weil gewisse psychische Grundmuster vorzuliegen schienen, die zum Drogenkonsum geführt hätten. Allerdings scheine die letzte Zeit eher davon geprägt zu sein, dass er sich ein normales Leben ohne Drogen aufbauen wolle (Vi-act. 29, Beilage zu Plädoyer Verteidiger). Gemäss Angabe des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung spreche er immer noch alle ein bis zwei Wochen mit dem Psychiater Dr. med. BG.________ (KG-act. 33, Frage 56 f.). Zudem nehme er seit vier Jahren ein Antidepressivum ein (KG-act. 33, Fragen 62 f.).

Der Beschuldigte scheint folglich seit rund vier Jahren konstant von denselben Fachpersonen psychiatrisch und hausärztlich unterstützt zu werden. Dies dürfte zur derzeit wohl bestehenden Drogenabstinenz wesentlich beigetragen haben, was dem Beschuldigten zugutezuhalten ist. Dennoch konnte auch dieses professionelle Umfeld den Cannabis-Rückfall (noch) nicht verhindern. Hinzu kommt, dass auch Dr. med. univ. BH.________ die Prognose betreffend Drogenkonsum als ungewiss zu betrachten scheint. Ebenso spricht der Psychiater Dr. med. BG.________ nur von einer „einigermassen“ guten Prognose, was gewisse Zweifel bestehen lässt. Angesichts der sehr langen (mehr als zehn Jahre), starken Suchterkrankung genügt die nicht weiter belegte Drogenfreiheit – beispielsweise mit ärztlich attestierten Abstinenzkontrollen – (noch) nicht, um langfristig eine gute Prognose zugunsten der Abstinenz zweifelsfrei zu begründen.

f) Schliesslich fügt der Beschuldigte die Beziehung zu seiner Partnerin als weiteren stabilisierenden Grund an. Diese Beziehung besteht jedoch erst seit etwas mehr als einem Jahr (KG-act. 33, Frage 77). Ob sich daraus eine langandauernde Partnerschaft entwickeln kann, die auch Krisen erfolgreich übersteht, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Als Freizeitaktivität benennt der Beschuldigte seit neustem Fischen. An den Wochenenden gehe er praktisch nur fischen und sei mit seiner Partnerin und deren Kind zusammen (KG-act. 33, Fragen 33-35). Über ein weiteres stabilisierendes soziales Umfeld scheint er nicht zu verfügen. Seine Zukunftsperspektive knüpft er einzig an seine Partnerin und den Wunsch, mit ihr eine Familie zu gründen (KG-act. 76). Der Beschuldigte bemüht sich zwar um den Aufbau eines sozialen Umfeldes. Dieses scheint aber (noch) nicht derart stabil zu sein, dass es ihn zuverlässig von einem Drogenrückfall bzw. einer erneuten damit zusammenhängenden Delinquenz abhalten könnte.

g) Zusammengefasst liegen keine besonders günstigen Umstände vor, die erwarten lassen dürften, dass trotz der Vorstrafe eine positive Legalprognose gestellt werden könnte. Im Gegenteil: obwohl er angeblich bereits seit vier Jahren keine Betäubungsmittel mehr konsumiert, konnte der Beschuldigte kein stabiles Berufs- und Sozialumfeld aufbauen und wurde während dem laufenden Berufungsverfahren erneut einschlägig straffällig. Die Prognose ist vielmehr als schlecht zu bezeichnen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der bedingte Vollzug der Vorstrafe zu widerrufen ist. Den trotz allen ersichtlichen Bemühungen des Beschuldigten kann insofern Rechnung getragen werden, als die zu bildende Gesamtstrafe teilbedingt ausgesprochen wird (siehe nachfolgend).

h) Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Dabei ist von der für die neu verübten Straftaten ausgefällten Strafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Bilden die Einsatzstrafe für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2).

Die widerrufene Freiheitsstrafe von 14 Monaten (U-act. 15.3.002, Dispositivziffer 2) und die vorliegend auszufällende Freiheitsstrafe von 30 Monaten sind ihrerseits Gesamtstrafen. Zudem besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Urteil vom 29. August 2019 und den ersten vorliegend zu beurteilenden Straftaten vom 17./18. September 2019. Ebenso liegt der Grund beider Strafverfahren in der Suchterkrankung des Beschuldigten. Weil es sich um eine nahezu fortgesetzte Delinquenz ähnlicher Delikte handelt, erscheint es angemessen, von der Vorstrafe 6 Monate zu asperieren, was eine Gesamtstrafe von 36 Monaten ergibt.

i) Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden der verurteilten Person genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).

Die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe von 36 Monaten liegt im Anwendungsbereich des teilbedingten Vollzugs. Im Hinblick auf die Täterkomponenten des Verschuldens (schwierige Jugend, schwere Drogensucht) sowie den ersichtlichen Bemühungen des Beschuldigten, drogenfrei zu leben und sich ein berufliches sowie soziales Umfeld aufzubauen, erweist es sich als angemessen, einen Teil der Strafe bedingt auszusprechen. Dennoch muss es aufgrund der weiterhin bestehenden Rückfallgefahr und damit zusammenhängend der schlechten Legalprognose als notwendig bezeichnet werden, den Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe anzuordnen. Angemessen erscheint, den bedingten Vollzug für 24 Monate zu gewähren und 12 Monate unbedingt auszusprechen. Die ausgestandene Haft von insgesamt 201 Tagen (vgl. Vi-act. 1, S. 1 f.) ist an den zu verbüssenden Teil der Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Damit dürfte es dem Beschuldigten möglich sein, die Tätigkeit als Hauswart und Immobilienverwalter nach dem Verbüssen der Reststrafe weiterzuführen. Zudem besteht die Chance, dass er aufgrund der eher kurzen Reststrafe sein soziales und medizinisch-psychiatrisches Umfeld aufrechterhalten kann. Allenfalls kommt der Vollzug in Halbgefangenschaft (Art. 77b Abs. 1 StGB) oder mittels Electronic Monitoring (Art. 79b Abs. 1 StGB) in Frage, worüber allerdings nicht die Strafkammer zu befinden hat.

IV. Ersatzforderung

Die Vor­instanz verpflichtete den Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB von Fr. 9’480.00 (angef. Urteil, Dispositivziffer 7). Der Betrag resultiert aus den Verkaufspreisen für die nachgewiesenen Amphetamin-, GBL- und Marihuanaverkäufe (angef. Urteil, E. IV.3). Der Beschuldigte beantragt die Reduzierung der Ersatzforderung um Fr. 1’350.00, weil er von Anklagesachverhalt X betreffend Abgabe von Amphetamin (Fr. 350.00) und Anklagesachverhalt XVII betreffend Abgabe von 250 g Marihuana (Fr. 1’000.00) freizusprechen sei (KG-act. 33/1, S. 41 f.).

Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt es auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB).

Die teilweise Einstellung betreffend Anklagesachverhalt X zufolge Nichteinhaltung des Anklagegrundsatzes (angef. Urteil, Beschlussziffer 3) blieb unangefochten. Mit der Berufungserklärung focht der Beschuldigte zwar den Schuldspruch für die Abgabe von insgesamt 20.771 g Amphetaminbase (angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. d, erster Spiegelstrich) an (KG-act. 3), was er aber mit der Eingabe vom 23. Dezember 2025 zurückzog (KG-act. 27). Damit bleibt es bei der Verurteilung und der Ersatzforderung von Fr. 350.00 (Verkauf von 30 g Amphetamin an P.________ für Fr. 300.00 und von 5 g Amphetamin an O.________ für Fr. 50.00). Hingegen ist der Beschuldigte wie festgestellt (s.o., E. II.7.b) freizusprechen vom Vorwurf des Verkaufs von 250 g Marihuana am 18./19. Januar 2021 an eine unbekannte Person zu einem Verkaufspreis von Fr. 1’000.00 (Anklagesachverhalt XVII; angef. Urteil, Dispositivziffer 1, lit. d, achter Spiegelstrich). Der von der Vor­instanz hinzugerechnete Verkaufspreis (angef. Urteil, E. IV.3) ist damit von der Ersatzforderung abzuziehen, sodass diese auf total Fr. 8’480.00 zu reduzieren ist.

V. Kosten

1. Fällt die Rechtsmittel­instanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vor­instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

a) Die Teileinstellungen des Verfahrens erfolgten teilweise wegen Nichteinhaltung des Anklagegrundsatzes (angef. Urteil, Beschlussziffern 3-6), grösstenteils jedoch zufolge Verjährung (angef. Urteil, Beschlussziffern 7 und 8). Der Untersuchungs- und Anklageaufwand war dennoch notwendig. Sodann ist der Beschuldigte teilweise freizusprechen (vgl. bereits angef. Urteil, Dispositivziffer 2). Die Freisprüche erfolgten vorwiegend bei Lebenssachverhalten, die einen Zusammenhang mit dem Postfach in E.________ oder den vom Beschuldigten verwendeten E-Mail-Adressen aufwiesen. Für weitere Betäubungsmittelbestellungen in dieses Postfach und/oder über die E-Mail-Adressen wird der Beschuldigte verurteilt. Sämtliche Anklagepunkte sind vor dem Hintergrund der schweren Drogensucht des Beschuldigten zu sehen und ergeben insgesamt ein Bild, wonach der Beschuldigte kontinuierlich Betäubungsmittel bestellte, die er teilweise selbst konsumierte und teilweise an andere Personen weitergab. Hinzu kommt, dass insbesondere die Einstellungen zufolge Verjährung bei verschiedenen Anklagepunkten den selbst konsumierten Anteil der jeweiligen Bestellungen betrifft, wohingegen für den an andere Personen abgegebene Anteil Verurteilungen erfolgten. Insofern besteht ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang der Freisprüche mit den Schuldsprüchen, wobei eine Trennung des Aufwands für die Schuldsprüche einerseits und die Freisprüche bzw. Einstellungen andererseits nicht möglich ist. Schliesslich fanden die Strafverfolgungsbehörden anlässlich mehrerer Hausdurchsuchungen verschiedene Betäubungsmittel, z.T. in grösseren Mengen, und Drogenutensilien (vgl. U-act. 5). Der Beschuldigte gab auch stets einen hohen Drogenkonsum zu (z.B. Vi-act. 29, Frage 62) und dass er teilweise im Rahmen einer Einkaufsgemeinschaft handelte (z.B. U-act. 10.1.012, Rz. 368; U-act. 10.1.013, Rz. 105, 112). Demzufolge bestand für die Strafverfolgungsbehörden ein Anlass für umfangreichere Untersuchungshandlungen. Dennoch rechtfertigt es sich angesichts der Einstellungen und Freisprüche, dem Beschuldigten nicht sämtliche Kosten aufzuerlegen. Angemessen erscheint eine Kostenauflage von 75 %.

b) Entsprechend der Kostenauflage ist der Beschuldigte zu 25 % zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vor­instanz setzte das Honorar des Verteidigers im Hinblick auf den besonderen Umfang der Angelegenheit auf Fr. 60’000.00 fest (angef. Urteil, E. VI.2). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Strafgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, oder bei besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze des Tarifs bis 100 %, d.h. vorliegend bis maximal Fr. 40’000.00, überschritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Die vor­instanzlich festgelegte Entschädigung überschreitet dieses erhöhte Maximum, weshalb sie auf den zulässigen Höchstbetrag von Fr. 40’000.00 herabzusetzen ist. Der Beschuldigte ist wie erwähnt zu 25 % mit Fr. 10’000.00 zu entschädigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass­gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt, soweit er im Berufungsverfahren freigesprochen wird von den Vorwürfen gemäss den Anklagesachverhalten II, IV, VII, XIX und XVII. Im Strafpunkt war der Eventualantrag betreffend den unbedingten Teil der Strafe von maximal 12 Monaten erfolgreich, bei der Ersatzforderung obsiegt er zu 10 % und bei den vor­instanzlichen Kosten zu 15 %. Ebenso ist er als obsiegend zu betrachten, soweit die Anschlussberufung betreffend Erhöhung der Strafe abgewiesen wird. Insgesamt obsiegt der Beschuldigte ermessenweise zu rund 40 %. Dementsprechend sind ihm 60 % der Verfahrenskosten aufzuerlegen und ist er zu 40 % zu entschädigen. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Berufungsgericht Fr. 300.00 bis Fr. 12’0000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Beschuldigte reichte die Berufungserklärung (KG-act. 3, drei Seiten), ein Verschiebungsgesuch (KG-act. 22), einen teilweisen Rückzug der Berufung (KG-act. 27, zwei Seiten) und das Plädoyer (KG-act. 33/1, 44 Seiten) ein. Hinzu kommt der Aufwand für 15 min. Berufungsverhandlung am 12. August 2025 (zuzüglich Reise) und deren Fortsetzung am 27. Januar 2026 von ca. drei Stunden (zuzüglich Reise). Für diesen Aufwand erscheint angesichts der komplexen Strafzumessung für zahlreiche Anklagepunkte ein Honorar von Fr. 7’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Der Beschuldigte ist zu 40 %, d.h. mit Fr. 3’000.00 zu entschädigen;-

festgestellt:

Das Urteil SGO 2022 24 des Strafgerichts vom 15. September 2023 ist wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

Beschluss:

[Gutheissung Beweisantrag]

[Abweisung Beweisantrag]

Das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) im Zusammenhang mit der Abgabe von Amphetamin an J.________, AF.________, AX.________ und AE.________ wird infolge (nicht korrigierbarer) Nichteinhaltung des Anklagegrundsatzes eingestellt (As. X).

Das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) im Zusammenhang mit der Abgabe von GBL an AY.________ und J.________ sowie mit der Abgabe von Marihuana an AF.________ und Q.________ wird infolge (nicht korrigierbarer) Nichteinhaltung des Anklagegrundsatzes eingestellt (As. XVII).

Das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) im Zusammenhang mit der Einfuhr einer unbekannten Menge Valium wird infolge (nicht korrigierbarer) Nichteinhaltung des Anklagegrundsatzes eingestellt (As. XXIII).

Das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfacher vorsätzlicher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) im Zusammenhang mit dem Konsum von Ritalin wird infolge (nicht korrigierbarer) Nichteinhaltung des Anklagegrundsatzes eingestellt (As. XXIX).

Das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfacher vorsätzlicher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) wird für den Zeitraum vor dem 15. September 2020 infolge Verjährung eingestellt (As. I, VIII, IX, XI, XV, XXIII, XXIV, XXV, XXVI, XXIX, XXX).

Das Verfahren gegen A.________ wegen Nichtanzeigen eines Fundes (Art. 332 StGB), begangen im Zeitraum von Mai 2019 bis 27. Mai 2020, wird infolge Verjährung eingestellt (As. XXXIV).

Urteil

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) […]

b) […]

c) des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, begangen

- zwischen 27. Juni 2021 und 27. Juli 2021 (As. XII [0.207 g Amphetaminbase]),

- am 21. Januar 2021 (As. XIX [1.4 ml GBL, 0.217 g Amphe-taminbase, …]),

- […],

- im Zeitraum von 20. Dezember 2020 bis 15. Januar 2021 (As. XXI [insgesamt 1.2 l BGL]);

d) des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen

- im Zeitraum von Oktober 2020 bis 15. Januar 2021 (As. X [insgesamt 20.771 g Amphetaminbase]),

- zwischen 18. September 2019 und 25. Juni 2020 (As. XVII [9 l GBL]),

- am 8. April 2020 (As. XVII [50 ml GBL]),

- am 15. Mai 2020 (As. XVII [1 Tablette Valium]),

- im Januar 2021 (As. XVII [4 Stk. Temesta]),

- am 12. Januar 2021 (As. XVII [1 kg Marihuana]),

- am 13. Januar 2021 (As. XVII [800 g Marihuana]),

- am 18. Januar 2021 (As. XVII [2 dl GBL …]);

e) des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, begangen im Zeitraum von September 2020 bis 16. Januar 2021 (As. XI Abs. 1 und 2 [insgesamt 4.295 kg Marihuana]);

f) der Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das Betäubungsmittel-gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB, begangen im Zeitraum von September 2020 bis 9. Januar 2021 (As. XI Abs. 3);

g) des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG, begangen

- am 5. Juni 2021 (As. XIII [1.05 l GBL]),

- am 25. Juni 2020 (As. XIV [2 Tabletten Diazepam]),

- am 29. Januar 2020 (As. XV [90 Stück Hanfsamen]),

- im Zeitraum von 3. Juli 2020 bis 7. September 2020 (As. XXIII [18 g Haschisch, 18 g Marihuana, 0.25 g Amphetaminbase]),

- im Zeitraum von 17. September 2019 bis 13. Januar 2020 (As. XXIV [insgesamt 2.472 g Amphetaminbase]),

- im Zeitraum von 18. September 2019 bis 20. Juni 2020 (As. XXV [insgesamt 4.95 l GBL]);

h) des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG, begangen

- im Zeitraum von 18. August 2020 bis 28. September 2020 (As. XXVX [6 Tabletten Dexamfetaminsulfat, 2.8 l GBL, ins-gesamt 31.248 g Haschisch]),

- am 21. Juni 2021 (As. XXVII [0.875 l GBL]),

- am 25. Januar 2021 (As. XXVIII [180 Stk. Hanfsamen]);

i) der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen im Zeitraum von 15. September 2020 bis 27. Juli 2021 (As. VIII, IX, XI, XII, XIII, XIV, XIX, XXI, XXVI, XXVII, XXVIII, XXX);

j) der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB, begangen am 25. Juni 2020 (As. XXXI);

k) der Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, begangen am 26. Mai 2020 (As. XXXII).

2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen (As. III, V, VI, XI, XIV, XVI, XVII, XVIII, XIX, XX, XXII, XXXIII).

3. […]

4. […]

5. […]

6. […]

7. […]

8. Beschlagnahmen:

a) Das gemäss Journal beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S21+ (IMEI tt), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. ss, wird A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.

b) Die gemäss Journal beschlagnahmten Vermögenswerte im Gesamtbetrag von Fr. 2’800.--, einbezahlt auf das Konto des Amts für Justizvollzug, werden zur teilweisen Deckung der Busse von Fr. 10’000.-- verwendet.

c) Die übrigen gemäss Journal beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Schwyz lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt.

10. […]

11. […]

erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Strafgerichts vom 15. September 2023 (SGO 2022 24) in den Dispositivziffern 1.a, 1.b, 1.c (teilweise), 1.d (teilweise), 3-5, 7, 10, 11 aufgehoben und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:

A.________ wird schuldig gesprochen

a) des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG, begangen

- am 11. September 2020 (As. I [57.816 g Amphetaminbase]),

b) [aufgehoben]

c) des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, begangen

- […]

- am 21. Januar 2021 (As. XIX [1.4 ml GBL, 0.217 g Amphetaminbase]),

- am 27. Juli 2021 (As. XIX [1’054 ml GBL]),

- […]

d) des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen

- […]

- […]

- […]

- […]

- […]

- […]

- […]

- am 18. Januar 2021 (As. XVII [2 dl GBL]);

[…]

Im Übrigen wird A.________ freigesprochen (As. II, […], IV, […], VII, […], XVII, […]).

Die gegen A.________ mit Urteil SGA 2019 1 des Bezirksgerichts March vom 29. August 2019 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten (unter Anrechnung von 3 Tagen Haft) wird widerrufen.

A.________ wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Gesamtstrafe, unter Anrechnung von 201 Tagen Haft, und mit einer Busse von Fr. 10’000.00 bestraft.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben, bei einer Probezeit von 5 Jahren. Die restlichen 12 Monate sind unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 201 Tagen zu vollziehen.

Die Busse von Fr. 10’000.00 wird mit den beschlagnahmten Vermögenswerten von Fr. 2’800.00 und der Parteientschädigung gemäss Ziffer 11 im Umfang von Fr. 7’200.00 verrechnet.

A.________ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung im Betrag von Fr. 8’480.00 verpflichtet.

[…]

[…]

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus

den Untersuchungs- und Anklagekosten 95’345.30

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr)

20’040.30

Total Fr. 115’385.60

werden A.________ zu 75 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

Parteientschädigung:

a) A.________ wird für seine Aufwendungen im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ausgangsgemäss mit pauschal Fr. 10’000.00 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 220.00 Stundenansatz) aus der Strafgerichtskasse entschädigt (25 % von Fr. 40’000.00).

b) Die Parteientschädigung von Fr. 10’000.00 wird gemäss Ziffer 6 im Umfang von Fr. 7’200.00 zur Deckung der Busse verwendet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8’000.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1’000.00) werden A.________ zu 60 % mit Fr. 4’800.00 auferlegt und gehen im Übrigen zulasten des Staates.

A.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R), die Kantonspolizei Schwyz (1/R), den Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei (1/R), das Bundesamt für Polizei (1/R), die KOST (Strafregister, elektronische Meldung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

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Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

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Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

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BGE 110 IV 99ATF 110 IV 99DTF 110 IV 99

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BGE 145 IV 312ATF 145 IV 312DTF 145 IV 312

6B_632/2019

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BGE 145 IV 312ATF 145 IV 312DTF 145 IV 312

BGE 145 IV 312ATF 145 IV 312DTF 145 IV 312

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BGE 120 IV 334ATF 120 IV 334DTF 120 IV 334

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6B_329/2022

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6B_134/2021

6B_1441/2019

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Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

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Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

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Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

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Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

6B_297/2025

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

6B_712/2018

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241

BGE 137 II 297ATF 137 II 297DTF 137 II 297

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

6B_436/2018

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP

Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP

Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

6B_1067/2013

Art. 1 BetmVV-EDIart. 1 OTStup-DFIart. 1 OEStup-DFI

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

7B_1059/2023

BGE 117 IV 314ATF 117 IV 314DTF 117 IV 314

BGE 146 IV 326ATF 146 IV 326DTF 146 IV 326

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

BGE 117 IV 318ATF 117 IV 318DTF 117 IV 318

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP

Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP

Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP

Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19bis BetmGart. 19bis LStupart. 19bis LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

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BGE 145 IV 137ATF 145 IV 137DTF 145 IV 137

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

BGE 134 IV 140ATF 134 IV 140DTF 134 IV 140

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 144 IV 277ATF 144 IV 277DTF 144 IV 277

BGE 134 IV 140ATF 134 IV 140DTF 134 IV 140

BGE 134 IV 140ATF 134 IV 140DTF 134 IV 140

6B_1346/2023

6B_30/2024

6B_962/2023

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Art. 19bis BetmGart. 19bis LStupart. 19bis LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

BGE 145 IV 146ATF 145 IV 146DTF 145 IV 146

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

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Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 77b StGBart. 77b CPart. 77b CP

Art. 79b StGBart. 79b CPart. 79b CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

§ 13 GebTRA

§ 16 GebTRA

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 13 GebTRA

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Art. 332 StGBart. 332 CPart. 332 CP

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Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

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Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP

Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF