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Entscheid

STK 2024 33

Kammer

31. März 2025Deutsch39 min

A. Am 3. September 2021 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchten Mordes im Sinne von Art. 111 und Art. 112 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 StGB. Betreffend den Vorwurf des versuchten Mordes legte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den nachfolgenden Sachverhalt zur Last (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 31. März 2025

STK 2024 33

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,

Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger,

Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter, Berufungsführer und Berufungsgegner,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

versuchte Tötung, mehrfacher Inzest, ambulante Mass­nahme, Landes­verweisung (zweiter Rechtsgang)

(Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts vom 13. Januar 2022, SGO 2021 29);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am 3. September 2021 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchten Mordes im Sinne von Art. 111 und Art. 112 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 StGB. Betreffend den Vorwurf des versuchten Mordes legte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den nachfolgenden Sachverhalt zur Last (Vi-act. 1):

Am Dienstag, 18. August 2020, zwischen ca. 00:53 Uhr und 01:34 Uhr, lockte A.________ den Hund der Rasse American Stafford (Pitbullmischung), welcher sich bei D.________ im Schlafzimmer befand, aus deren Schlafzimmer im gemeinsam bewohnten Haus an der E.________strasse xx und sperrte diesen in das Wohnzimmer. Danach behändigte er aus der Küche ein rund 20 cm langes und rund 3 cm breites Victorinox-Schlachtmesser mit einer gebogenen, spitz zulaufenden Klinge und betrat das Schlafzimmer von D.________. A.________ begab sich auf die auf dem Bauch liegende D.________ und versetzte dieser mit dem Messer unvermittelt eine erste tiefe Stichwunde in den Rücken neben der Wirbelsäule linksseitig. Nach einem kurzen Kampf gelang es D.________, sich auf den Rücken zu drehen, wobei sie A.________ im Zuge des Abwehrkampfes im Mundinnenbereich verletzte, sodass dieser blutete. Die von A.________ danach vorgenommene Stichbewegung in Richtung Herz wurde von D.________ derart abgelenkt, dass er ihr eine zweite tiefe Stichwunde links im Brustkorbbereich auf der Vorderseite zufügte, wobei die Lunge verletzt wurde. Noch während das Messer in der Brust von D.________ steckte, drehte A.________ das Messer in der Wunde herum und bespuckte D.________. Es gelang ihr, A.________ das Messer abzunehmen und es wegzuwerfen. A.________ ging im Zimmer hin und her und wiederholte mehrfach, dass sie sterben müsse, dass sie aufhören solle zu kämpfen und dass er sie am liebsten „von der ‚Fotze’ bis zum Hals aufschlitzen“ würde. Das Messer behändigte er erneut und versuchte, D.________ in die Lunge zu stechen. Diesen Stich vermochte sie abzuwehren, zog sich dadurch jedoch Verletzungen an den Händen zu. A.________ sagte schliesslich zu ihr, dass er ihr den „Gnadenstoss“ geben würde und stach D.________ tief in den Bereich des rechten Bauchraums, sodass Darmschlingen hervorquollen. Er liess nur deshalb von ihr ab, weil er die Lichter des Polizeiwagens wahrnahm.

Durch die in direkter Tötungsabsicht erfolgten drei Messerstiche erlitt D.________ eine lebensgefährliche Verletzung der Lunge auf der linken Seite mit einem Hämato-Pneumothorax und einem Blutungsschock, eine Zwerchfellverletzung auf der linken Seite, eine Dünndarmverletzung im Bereich des Bauchraums, eine Verletzung des Dickdarms sowie Verletzungen an der Bauchwand und im Retroperitoneum Verletzungen der linken Niere und der Bauchspeicheldrüse. Durch die Abwehrbewegungen erlitt sie an den Händen und Fingern zudem Verletzungen an den Sehnen und Nerven.

A.________ handelte anlässlich der bewussten und gewollten Tötung von D.________ besonders skrupellos: Unmittelbar vor der Tat lockte er den Hund aus dem Schlafzimmer. Bei der Umsetzung der direkten Tötungsabsicht versetzte er der arglosen D.________ auf hinterhältige Art einen ersten Messerstich in den Rücken und nahm ihr dadurch vorerst jegliche Reaktions- und Abwehrmöglichkeit. Die weiteren tiefen Messerstiche fügte er ihr zeitlich versetzt zu, bespuckte sie, drohte ihr, sie „von der ‚Fotze’ bis zum Hals aufzuschlitzen“ und drehte das Messer nach dem Stich in die Lunge in der Wunde umher. Er tat dies von Eifersucht getrieben, ungehemmt und um sich an ihr für ihre Tätigkeit als „Sugar­babe“ zu rächen. Aus diesem nichtigen Anlass fügte er D.________ physische und psychische Qualen zu, welche zur blossen Tötung nicht notwendig gewesen wären.

In Bezug auf den Tatbestand des mehrfachen Inzests warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt vor (Vi-act. 1):

Im Wissen darum, dass es sich bei D.________ um seine Tochter handelt, lebte A.________ mit dieser von Oktober 2013 bis 18. August 2020 aus freien Stücken in einer Liebesbeziehung. In vorerwähntem Zeitraum vollzog er mit D.________ mehrfach in einer unbestimmten Anzahl von Fällen den Beischlaf und zeugte mit ihr einen gemeinsamen Sohn, F.________, der am ________ geboren wurde. Dies tat er, obwohl er wusste, dass Geschlechtsverkehr zwischen Blutsverwandten verboten ist.

B. Mit Urteil vom 13. Januar 2022 beschloss das Strafgericht – soweit für das vorliegende Verfahren relevant – Folgendes:

1. Das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 Abs. 1 StGB wird für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2014 infolge Verjährung eingestellt.

Erwägungen

2.

[Abweisung Beweisanträge]

Zudem erkannte es – wiederum soweit vorliegend relevant – wie folgt:

1.

A.________ wird schuldig gesprochen

a) der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 18. August 2020;

b) des mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 1. Januar 2014 bis 17. August 2020.

2.

A.________ wird mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 9 Jahren bestraft, unter Anrechnung von 514 Tagen Haft (98 Tage Untersuchungshaft sowie 416 Tage vorzeitiger Strafvollzug).

3.

[Verzicht Mass­nahme]

4.

[Landesverweisung]

5a–e. [Zivilforderungen]

6.

[Beschlagnahmen]

7.

[Vernichtung Daten]

8.–11. [Verfahrenskosten, amtliche Verteidigung, unentgeltliche Rechtspflege, Prozessentschädigungsforderung]

12.

[Zufertigung]

13.

[Rechtsmittelbelehrung]

C. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin D.________ und der Beschuldigte (KG-act. 2 [STK 2022 14]; KG-act. 2 [STK 2022 15]; KG-act. 2 [STK 2022 16]) fristgerecht Berufung an. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit schriftlicher Berufungserklärung vom 13. April 2022 u. a. einen Schuldspruch wegen versuchten Mordes sowie die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils und die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft (KG-act. 3 [STK 2022 14]). Die Privatklägerin erklärte am 20. April 2022 Berufung (KG-act. 3 [STK 2022 15]). Der Beschuldigte teilte mit schriftlicher Berufungserklärung vom 21. April 2022 mit, seine Berufung beschränke sich auf den Schuldspruch betreffend versuchte vorsätzliche Tötung (Dispositiv-Ziffer 1a des angefochtenen Urteils), die Höhe der ausgefällten Strafe (Dispositiv-Ziffer 2) und die Dauer der angeordneten Landesverweisung (Dispositiv-Ziffer 4). In Abänderung des angefochtenen Urteils beantrage er u. a. einen Schuldspruch wegen versuchten Totschlags sowie eine Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren (KG-act. 3 [STK 2022 16]). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (KG-act. 5 [STK 2022 14]; KG-act. 5 [STK 2022 15]; KG-act. 6 und 8 [STK 2022 16]).

D. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Juni 2023 stellte die Verteidigung verschiedene Beweisanträge (KG-act. 18/1, N 1–16 [STK 2022 14]) und verlangte in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils u. a. die Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchten Totschlags sowie dessen Bestrafung mit 5 Jahren Freiheitsstrafe (KG-act. 18/1, S. 9 [STK 2022 14]). Die Staatsanwaltschaft wiederholte ihre bisher gestellten Anträge (KG-act. 18/2, S. 1 [STK 2022 14]) und die Privatklägerin formulierte ihre Anträge neu (KG-act. 18/3, S. 2 [STK 2022 14]). Im Rahmen der Urteilsberatung entschied das Kantonsgericht, dass die von der Verteidigung beantragten Beweise mangels Spruchreife des Falls zu ergänzen sind, und ordnete die gerichtliche Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson sowie die Ergänzung des pharmakologisch-toxi­kologischen Gutachtens vom 3. September 2020 (U-act. 11.1.008) an (KG-act. 18, Ziff. 15 und KG-act. 19 f. [STK 2022 14]; KG-act. 19 f. [STK 2022 15]; KG-act. 28 f. [STK 2022 16]). Am 21. November 2023 wurde die Berufungsverhandlung fortgesetzt (KG-act. 26 [STK 2022 14]).

E. Mit Urteil STK 2022 14, 15 und 16 vom 24. November 2023 stellte die Strafkammer des Kantonsgerichts die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 1b, 5a, 5b, 5d, 5e, 6, 7 und 9–11 des Urteils des Strafgerichts vom 13. Januar 2022 betreffend den Schuldspruch wegen mehrfachen Inzests, die Zivilforderungen, die Beschlagnahme, die Vernichtung von gespeicherten Daten, die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtspflege fest und erkannte – soweit vorliegend relevant – Folgendes:

In teilweiser Gutheissung der Berufungen von A.________ (STK 2022 16) und der Staatsanwaltschaft (STK 2022 14) sowie in Abweisung der Berufung von D.________ (STK 2022 15) wird das Urteil des Strafgerichts vom 13. Januar 2022 teilweise aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:

1.

A.________ wird zudem der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 18. August 2020, schuldig gesprochen.

2.

A.________ wird mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11.5 Jahren, unter Anrechnung von 1194 Tagen Haft (98 Tage Untersuchungshaft sowie 1096 Tage vorzeitiger Strafvollzug), bestraft.

3.

[Anordnung Mass­nahme]

4.

[Landesverweisung]

5.

[Genugtuungsforderung]

6.–9. [Verfahrenskosten, amtliche Verteidigung, unentgeltliche Rechtspflege]

10.

[Rechtsmittelbelehrung]

11.

[Zufertigung]

F. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 30. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesgericht mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 39/1 [STK 2022 16]):

Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 24. November 2023 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10.5 Jahren zu bestrafen.

Eventuell sei Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 24. November 2023 aufzuheben und es sei die Sache zur neuerlichen Beurteilung an das Kantonsgericht Schwyz zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Schwyz, wobei der Kanton Schwyz anzuweisen ist, die Parteientschädigung direkt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszuzahlen.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 gut, implizit teilweise. Es hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 24. November 2023 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurück. Es erhob keine Gerichtskosten und verpflichtete den Kanton Schwyz, Rechtsanwalt B.________ mit Fr. 3’000.00 zu entschädigen.

G. Nachdem die Parteien mit Verfügung vom 9. Juli 2024 Gelegenheit erhalten hatten, sich zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu äussern (neu Proz. Nr. STK 2024 33; KG-act. 2), beantragte der Beschuldigte eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten sowie eine Entschädigung für den zusätzlichen Aufwand von sechs Stunden (KG-act. 5, N 10 und N 12). Die Staatsanwaltschaft reichte am 10. Oktober 2024 eine Stellungnahme ein (KG-act. 7).

H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1.

a) Dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nach Art. 107 Abs. 2 BGG kommt nach ungeschriebenem Bundesrecht Bindungswirkung zu (BGE 150 IV 417, E. 2.4.2; BGE 143 IV 214, E. 5.3.3, m. w. H.). Das kantonale Berufungsgericht darf sich nur noch mit denjenigen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417, E. 2.4.1, m. w. H.). Die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wurde, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden (BGE 150 IV 417, E. 2.4.1, m. w. H.; BGE 150 III 123, E. 3; BGE 143 IV 214, E. 5.3.3).

b) Gegenstand des zweiten Rechtsgangs ist entsprechend den vorstehenden Erwägungen in A. ff. einzig noch die für die rechtskräftigen Schuldsprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung (begangen am 18. August 2020) sowie des mehrfachen Inzests (begangen im Zeitraum von 1. Januar 2014 bis 17. August 2020) ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 11.5 Jahren, unter Anrechnung von 1194 Tagen Haft (98 Tage Untersuchungshaft sowie 1096 Tage vorzeitiger Strafvollzug), gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz STK 2022 14, 15 und 16 vom 24. November 2023.

2.

a) Die Strafkammer des Kantonsgerichts begründete in E. 7 ff. ihres Urteils vom 24. November 2023, dass sowohl für die versuchte vorsätzliche Tötung als auch für den mehrfachen Inzest Freiheitsstrafen auszufällen sind. In Bezug auf das schwerste Delikt, die versuchte vorsätzliche Tötung mit einem ordentlichen Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe, stufte die Strafkammer die objektive Tatschwere im mittleren bis oberen, die subjektive Tatschwere im mittleren und das Verschulden gesamthaft etwas über dem mittleren Bereich ein und erachtete eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren als gerechtfertigt. Für die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten sowie dessen affektiven Erregungszustand reduzierte die Strafkammer die Freiheitsstrafe um 1.5 Jahre ebenso wie für die versuchte Tatbegehung, womit eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 10 Jahren resultierte. Mangels strafmindernd oder -erhöhend zu berücksichtigender Täterkomponenten setzte die Strafkammer die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung somit auf 10 Jahre Freiheitsstrafe fest.

Mit diesen vom Bundesgericht unbeanstandeten Erwägungen setzt sich weder der Beschuldigte (vgl. KG-act. 5, insb. N 3; vgl. auch KG-act. 39/1, insb. N 14 [STK 2022 16]) noch die Staatsanwaltschaft (vgl. KG-act. 7) inhaltlich auseinander, weshalb auch im zweiten Rechtsgang auf diese abzustellen ist.

b) Betreffend den Schuldspruch wegen mehrfachen Inzests stellte die Strafkammer des Kantonsgerichts auf die als glaubhaft beurteilte Aussage der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung ab, wonach sie mit dem Beschuldigten im fraglichen Zeitraum zwischen Januar 2014 bis August 2020 wöchentlich und im Zeitraum, als F.________ im Krankenhaus war, monatlich den Beischlaf vollzogen habe (KG-act. 26, Fragen 31–33 [STK 2022 14]). Gestützt darauf nahm die Strafkammer für die Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten an, dass er im erwähnten Zeitraum von 6.5 Jahren mit seiner Tochter, der Privatklägerin, rund 100 Mal den Beischlaf vollzogen und jeder einzelne Beischlaf den Tatbestand des Inzests erfüllt habe, wofür einzelne (Erhöhungs-)‌Strafen auszufällen seien (Urteil des Kantonsgerichts Schwyz STK 2022 14, 15 und 16 vom 24. November 2023, E. 7e.bb). Verschuldensmindernd beachtete die Strafkammer jeweils, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin sich erst kennenlernten, als Letztere 21-jährig war, dass sie sich gegenseitig nicht als Vater und Tochter wahrnahmen, sondern eine Paarbeziehung mit entsprechenden Gefühlen führten, und dass mithin kein Abhängigkeitsverhältnis oder ein Verhältnis eines Elternteils zu einem minderjährigen Kind bestand. Verschuldenserhöhend berücksichtigte die Strafkammer jeweils, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin ersten Grades verwandt sind und nicht durchwegs verhüteten (KG-act. 26, Fragen 38 f. [STK 2022 14]), obschon der gemeinsame Sohn F.________ an einer durch genetische und chromosomale Anomalien verursachten Entwicklungsstörung (schwere hirnorganischen Entwicklungsstörung mit geistiger Behinderung, epilepsieverdächtigen Bewusstseinsstörungen und Auffälligkeiten der sozialen Interaktion) leidet (U-act. 16.7.002, S. 1 f.; der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass sich der Sohn F.________ mit Gebärdensprache und Lauten verständigt [U-act. 10.1.001, Zeilen 88 f.]). Weiter erwog die Strafkammer, das mehrfache Tatbegehen während eines langen Tatzeitraums spreche für eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten, dessen Verschulden somit jeweils im mittleren Bereich einzustufen sei, weshalb jeweilige Geldstrafen nicht mehr schuldangemessen wären. Den Akten lasse sich darüber hinaus entnehmen, dass die Privatklägerin im Jahr 2019 ein weiteres Mal vom Beschuldigten schwanger gewesen sei, diese Schwangerschaft aber abgebrochen habe (U-act. 13.1.012, S. 16 ff., Nr. 298–361, KG-act. 26, Fragen 34–36 [STK 2022 14]). Weil durch den Tatbestand des Inzests u. a. der Nachwuchs vor Erbschäden bewahrt werden solle (Eckert, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 213 StGB N 2), sei das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf diesen zu einer Schwangerschaft führenden Beischlaf somit im oberen Bereich einzuordnen, womit für zahlreiche Fälle bei mittlerem Verschulden und für einen Fall bei schwerem Verschulden im Sinne des Asperationsprinzips Erhöhungsstrafen auszufällen seien. Die weiteren Tat- und Täterkomponenten bezogen auf den Schuldspruch des mehrfachen Inzests beurteilte die Strafkammer jeweils als wertungsneutral. Im Hinblick auf den gewissen Zusammenhang zwischen dem mehrfachen Inzest und dem Tötungsversuch in der entsprechenden Paarbeziehung, den indessen unterschiedlichen von den beiden Straftatbeständen geschützten Rechtsgütern erachtete die Strafkammer in Anwendung des Asperationsprinzips und in Nachachtung von BGE 144 IV 313 und 217 für zumindest gedanklich 99 Fälle mit jeweils mittlerem Verschulden je eine Erhöhungsstrafe von 5 Tagen Freiheitsstrafe sowie für den einen Fall mit schwerem Verschulden eine Erhöhungsstrafe von 1.5 Monaten Freiheitsstrafe für angemessen, sodass für den mehrfachen Inzest insgesamt eine Erhöhungsstrafe von 1.5 Jahren Freiheitsstrafe resultierte (99 x 5 Tage = 495 Tage; 495 Tage / 30 = 16.5 Monate; 16.5 Monate + 1.5 Monate = 18 Monate = 1.5 Jahre; Urteil des Kantonsgerichts Schwyz STK 2022 14, 15 und 16 vom 24. November 2023, E. 7e.bb).

c) Die Strafkammer erhöhte die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung von 10 Jahren Freiheitsstrafe aufgrund des mehrfachen Inzests damit um 1.5 Jahre und fällte dementsprechend eine Gesamtstrafe von 11.5 Jahren Freiheitsstrafe aus (Urteil des Kantonsgerichts Schwyz STK 2022 14, 15 und 16 vom 24. November 2023, E. 7e.cc).

3.

a) Der Beschuldigte stellte sich im bundesgerichtlichen Verfahren zunächst auf den Standpunkt, dass das Kantonsgericht das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO und/‌oder die Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO verletzt habe, indem es die Strafe für den unangefochtenen Schuldspruch wegen mehrfachen Inzests um 12 Monate erhöht habe (KG-act. 39/1, N 15 ff. [STK 2022 16]). Das Bundesgericht erwog diesbezüglich, die erstinstanzlich ausgefällte Sanktion von 9 Jahren Freiheitsstrafe sei Gegenstand der Berufung des Beschuldigten wie auch derjenigen der Staatsanwaltschaft gewesen, womit das Kantonsgericht die Strafe neu habe festsetzen müssen. Weil nicht nur zugunsten des Beschuldigten ein Rechtsmittel eingelegt worden sei, komme das Verschlechterungsverbot nicht zum Tragen und es liege keine Verletzung dieses Verbots vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024, E. 1.1–1.1.4). Ebenso verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes im Sinne von Art. 91 StPO in Bezug auf die vom Beschuldigten gerügten Erwägungen der Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung betreffend die Anzahl der Fälle des Beischlafs sowie die abgebrochene Schwangerschaft im Jahr 2019. Die Strafkammer habe zu Recht die in der Anklage unbestimmte Anzahl von Inzesthandlungen konkretisiert und den allein für die Strafzumessung relevanten Umstand der Schwangerschaft bzw. des -abbruchs im Jahr 2019 berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024, E. 1.2–1.2.4).

b) In Bezug auf die vom Beschuldigten gerügte Verletzung des „Grundsatzes der Gleichmässigkeit“ erwog das Bundesgericht, die Strafkammer sei auf den Strafbefehl gegen die Privatklägerin nicht eingegangen. Der Beschuldigte und seine volljährige Tochter hätten den Beischlaf vorsätzlich vollzogen und damit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 213 StGB erfüllt. Zwar liege bei Inzest keine Mittäterschaft vor, dennoch sei die Kritik des Beschuldigten berechtigt. Die von der Strafkammer berücksichtigten Elemente, wie u. a. das Kennenlernen im Erwachsenenalter, die Paarbeziehung mit entsprechenden Gefühlen ohne Abhängigkeitsverhältnis, die mangelhafte Verhütung trotz Entwicklungsstörung des gemeinsamen Sohns und die mehrfache Tatbegehung während eines langen Tatzeitraums, wären soweit ersichtlich genauso für das Verschulden der Tochter relevant. Der Strafkammer sei einzig beizupflichten, dass kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei das richtige Verhältnis der Strafen unter Mittätern als Element der Strafzumessung zu berücksichtigen. Wenn aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen sei, so habe sich das Gericht zu fragen, welche Strafe es ausfällen würde, hätte es beide Mittäter gleichzeitig beurteilen müssen. Das Gericht sei nicht an das Urteil gegen den Mittäter gebunden, müsse aber auf diese Strafe Bezug nehmen und begründen, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eigne. Es bestehe kein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“, wenn nach Auffassung eines Mittäters gegen den anderen eine zu milde Strafe ausgefällt worden sei. Die Strafkammer des Kantonsgerichts hätte in der konkreten Konstellation auf die im rechtskräftigen Strafbefehl enthaltene Sanktion der Tochter eingehen und begründen müssen, weshalb diese zu milde sei, sich diese nicht als Vergleichsgrösse eigne und eine davon abweichende, asperiert dreimal so hohe, Strafe für den Beschuldigten gerechtfertigt sei. Der Beschuldigte weise überdies nachvollziehbar darauf hin, dass diese Elemente selbst bei einem subjektiv höher ins Gewicht fallenden Verschulden von ihm bereits in die erstinstanzliche Strafzumessung Eingang gefunden hätten. Aus der Begründung der Strafkammer gehe damit nicht hervor, wie sich die Ungleichheit in der Behandlung – 180 Tagessätze Geldstrafe für die Tochter und eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten für den Beschuldigten – rechtfertigen

oder zumindest erklären lasse. Die Strafkammer werde diesbezüglich ihrer Begründungspflicht nachkommen müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024, E. 1.3.2–1.3.4, u.a. m. H. a. BGE 135 IV 191 E. 3.3).

c) Die Staatsanwaltschaft warf der Privatklägerin mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 grundsätzlich denselben Sachverhalt betreffend mehrfachen Inzest vor wie dem Beschuldigten (vgl. vorstehend A und U-act. 14.3.005, S. 1). Sie sprach die Privatklägerin des mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.00, total Fr. 9’000.00, wobei sie den Vollzug der Geldstrafe aufschob und die Probezeit auf zwei Jahre festsetzte (U-act. 14.3.005, S. 2). Begründungen, insbesondere zur Strafzumessung, enthielt der Strafbefehl im Einklang mit Art. 353 StPO nicht (vgl. U-act. 14.3.005).

Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 213 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Dispositiv

Im Hinblick auf das Verschulden der Privatklägerin wäre nach Ansicht der Strafkammer ebenso wie beim Beschuldigten (vgl. nachstehend E. 2e) zu berücksichtigen gewesen, dass die beiden sich erst kennenlernten, als die Privatklägerin 21-jährig war, dass sie sich gegenseitig nicht als Vater und Tochter wahrnahmen, sondern eine Paarbeziehung mit entsprechenden Gefühlen führten, und dass mithin kein Abhängigkeitsverhältnis oder ein Verhältnis eines Elternteils zu einem minderjährigen Kind bestand. Minderjährige blieben denn auch straflos, wenn sie verführt worden sind (Art. 213 Abs. 2 StGB). Verschuldenserhöhend wäre jeweils zu beachten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin ersten Grades verwandt sind und nicht durchwegs verhüteten (KG-act. 26, Fragen 38 f. [STK 2022 14]), obschon der gemeinsame Sohn F.________ an einer durch genetische und chromosomale Anomalien verursachten Entwicklungsstörung leidet (vgl. vorstehend E. 2b). Die Privatklägerin gab an, sie habe mit dem Beschuldigten im fraglichen Zeitraum zwischen Januar 2014 bis August 2020 wöchentlich und im Zeitraum, als F.________ im Krankenhaus war, monatlich den Beischlaf vollzogen (KG-act. 26, Fragen 31–33 [STK 2022 14]). Das mehrfache Tatbegehen während eines Tatzeitraums von 6.5 Jahren spricht für eine erhebliche kriminelle Energie der Privatklägerin, deren Verschulden somit ebenso wie dasjenige des Beschuldigten (vgl. nachstehend E. 2e) jeweils im mittleren Bereich einzustufen ist, inwiefern die Strafkammer Geldstrafen auch bei der Privatklägerin nicht mehr als schuldangemessen erachtet. In Anbetracht dessen sowie im Hinblick darauf, dass die Privatklägerin im Jahr 2019 ein weiteres Mal von ihrem Vater, dem Beschuldigten, schwanger war, diese Schwangerschaft aber abbrach (U-act. 13.1.012, S. 16 ff., Nr. 298–361, KG-act. 26, Fragen 34–36 [STK 2022 14]), erachtet die Strafkammer des Kantonsgerichts die mit unbegründetem, rechtskräftigem Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 ausgefällte Geldstrafe gegen die Privatklägerin von 180 Tagessätzen aufgrund ihres mittleren Verschuldens in zahlreichen Fällen bzw. ihres schweren Verschuldens in Bezug auf den zur Schwangerschaft führenden Beischlaf im Jahr 2019 als unangemessen tief. Mangels Begründung der Strafzumessung im Strafbefehl lässt sich nicht mehr nachvollziehen, weshalb die damals fallführende Staatsanwältin bei einem Tatzeitraum von 6.5 Jahren, den erwähnten weiteren Umständen und Folgen sowie einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bereits für einen Einzelfall eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen noch für verschuldensangemessen hielt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwältin womöglich aus Effizienzgründen die nach Art. 352 Abs. 1 StPO zulässige Höchststrafe nicht überschreiten und das gegen die Privatklägerin geführte Verfahren noch während des gegen den Beschuldigten gerichteten Vorverfahrens anhand eines milden Urteilsvorschlags zeitnah zum Abschluss bringen wollte. Mutmasslich hatte auch der Umstand, dass die Privatklägerin nur rund zwei Monate vor Erlass des genannten Strafbefehls Opfer des versuchten Tötungsdelikts durch den Beschuldigten wurde, Einfluss auf die durch die Staatsanwältin ausgesprochene bedingte Geldstrafe. Ferner bleibt unklar, ob die Staatsanwältin von einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 213 Abs. 1 StGB) oder infolge serienmässiger Tatbegehung von einem solchen von bis zu 4.5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 213 Abs. 1 StGB i. V. m. Art. 49 Abs. 1 StGB) ausging. Insofern eignet sich der rechtskräftige Strafbefehl gegen die Privatklägerin vom 20. Oktober 2020 bereits aus diesen Gründen nicht als Vergleichsgrösse für die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten. Es kommt hinzu, dass im Strafbefehlsverfahren mit dem ihm immanenten Merkmal eines verminderten Verfahrensaufwands ohne eigentliches Beweisverfahren der mass­gebende Sachverhalt nur oberflächlich und jedenfalls weniger präzise geklärt wird, als dies nach Beurteilung durch eine oder wie vorliegend gar zwei Gerichtsinstanzen der Fall ist. Bezeichnenderweise wurde auch vorliegend etwa die Anzahl der Einzelfälle des angeklagten Tatvorwurfs des mehrfachen Inzests erst im Berufungsverfahren geklärt. Auch unbesehen von alledem würde eine Verpflichtung zur Orientierung an der Strafe gegen die Privatklägerin drauf hinauslaufen, dass das Berufungsgericht sein eigenes Ermessen durch dasjenige der Staatsanwältin ersetzen würde. Entsprechend muss es für eine Berufungsinstanz zulässig sein, nach zusätzlichen Erkenntnissen von der in einem Strafbefehl als blossen Urteilsvorschlag nicht begründeten Strafe abzuweichen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Strafe gegen die Privatklägerin nach Ansicht der Strafkammer des Kantonsgerichts zu milde ausfiel, der Beschuldigte keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat und seine Strafe ohne Bindung an den Strafbefehl gegen die Privatklägerin vom 20. Oktober 2020 zuzumessen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024, E. 1.3.3; BGE 135 IV 191, Regeste und E. 3.3 f.; wonach ein Gericht auch nicht an ein weiteres Gerichtsurteil betreffend allfällige Mittäter gebunden ist und es unzulässig wäre, eine als angemessen erachtete Strafe mit dem formalen Argument zu reduzieren, es bestehe ein Missverhältnis zur Strafe eines Mittäters).

d) Das Bundesgericht monierte weiter, die Strafkammer des Kantonsgerichts gehe im Rahmen der Strafzumessung gestützt auf eine – ohne Begründung als glaubhaft beurteilte – Aussage der Privatklägerin davon aus, Letztere und der Beschuldigte hätten im fraglichen Zeitraum zwischen Januar 2014 und August 2020 wöchentlich, und im Zeitraum, als der Sohn im Krankenhaus gewesen sei, monatlich den Beischlaf vollzogen. Die letztere Zeitspanne sei nicht präzisiert worden. Dementsprechend sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Strafkammer „zugunsten“ des Beschuldigten von einer Zahl von 100 Beischlaf­handlungen ausgehe. Für denjenigen Beischlaf, der im Jahr 2019 zur (abgebrochenen) Schwangerschaft geführt habe, lege die Strafkammer eine hypothetische Strafe von 1.5 Monaten fest, für alle anderen 99 Inzesthandlungen eine von 5 Tagen. Zwar sei insofern korrekt, wenn die Strafkammer für jede Handlung eine Strafe festlege. Dennoch werde trotz der langen Zeitspanne von 6.5 Jahren nicht begründet, weshalb jede der 99 Handlungen von gleicher Bedeutung sei. Durch die hohe Anzahl der angenommenen Tathandlungen falle diese Zahl bei der Festlegung der Strafe stark ins Gewicht. Auch diesbezüglich werde die Strafkammer ihrer Begründungspflicht nachkommen müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024, E. 1.4).

e) Zu der Anzahl der Inzesthandlungen wurde die Privatklägerin erstmals vor Kantonsgericht befragt. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. November 2023 schilderte sie, sie habe mit dem Beschuldigten im Zeitraum zwischen Oktober 2013 und August 2020 wöchentlich und um den Zeitraum herum, als F.________ im Krankenhaus war, monatlich den Beischlaf vollzogen. Sie bestätigte, ein zweites Mal vom Beschuldigten schwanger gewesen zu sein und diese Schwangerschaft abgebrochen zu haben. Zum Thema Verhütung sagte sie aus, sie glaube nicht, dass sie die weiteren Male verhütet hätten. Eine Zeit lang habe sie die Pille genommen. Anfang 2020, glaube sie, habe sie eine Hormonspirale gehabt (KG-act. 26, Fragen 31–39 [STK 2022 14]). Angesichts dessen, dass sich die Privatklägerin mit diesen Angaben auch selbst belastete und sie spontan lebensnah und detailliert Auskunft gab, sind ihre diesbezüglichen Aussagen als glaubhaft zu beurteilen. Im Übrigen stellten weder die Verteidigung noch die weiteren Verfahrensparteien die Beurteilung dieser lebensnahen Aussagen als glaubhaft infrage. Zur Zeitspanne, in der das gemeinsame Kind F.________ im Krankenhaus war und der Beschuldigte und die Privatklägerin monatlich den Beischlaf vollzogen, äusserte sich die Privatklägerin nicht weiter. Den Aussagen des Beschuldigten lässt sich indes entnehmen, dass sich F.________ einer Operation zur Stabilisierung der Luftröhre und des Mageneingangs habe unterziehen müssen, als er acht Monate alt gewesen sei (U-act. 10.1.007, Zeilen 60–78; vgl. auch U-act. 16.7.002). Zwar lassen sich den Akten zur Länge des Spitalaufenthalts von F.________ keine konkreten Hinweise entnehmen, die Privatklägerin schilderte im WhatsApp-Chat mit H.________ am 3.–5. Juli 2019 in Bezug auf die Gesundheit von F.________ aber, dass sie zwei bzw. drei Jahre durch die Hölle gegangen sei mit ihm, es mehrere Reanimationen gebraucht habe und dass sie mit seiner Gesundheit nun mehrheitlich zufrieden sei (U-act. 13.1.012, S. 16 f. [Nachrichten-Nr. 306, 330 und 335]). Übereinstimmend damit wird in den anamnetischen Angaben im Arztbericht von Dr. med. I.________ ausgeführt, dass der Start ins Leben von F.________ durch eine angeborene Fehlbildung der Luftröhre mit Sauerstoffmangel erschwert gewesen sei, weshalb in seinen ersten Lebensmonaten schwere operative Eingriffe mit Spitalaufenthalten notwendig gewesen seien (U-act. 16.7.002, S. 1 f.). Selbst wenn der am ________ geborene F.________ drei Jahre im Krankenhaus verbracht hätte, wäre gestützt auf die erwähnte Angabe der Privatklägerin zur Häufigkeit des Beischlafs im relevanten Tatzeitraum von Januar 2014 und August 2020 somit anzunehmen, dass sie und der Beschuldigte drei Jahre lang monatlich und rund dreieinhalb Jahre lang wöchentlich – total also über 200 Mal (3 x 12 + 3.5 x 52 = 218) – den Beischlaf vollzogen. Die Annahme von bloss 100 Beischlafhandlungen erfolgte somit in erheblichem Ausmass zugunsten des Beschuldigten und es ist auch im zweiten Rechtsgang von dieser Anzahl auszugehen, zumal auch dies von keiner Verfahrenspartei beanstandet wurde.

In Bezug auf die einzelnen Inzesthandlungen ist mit Verweis auf die Begründung im Urteil des Kantonsgerichts Schwyz STK 2022 14, 15 und 16 vom 24. November 2023 in E. 7e.bb verschuldensmindernd zu beachten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin sich erst kennenlernten, als Letztere 21-jährig war, dass sie sich gegenseitig nicht als Vater und Tochter wahrnahmen, sondern eine Paarbeziehung mit entsprechenden Gefühlen führten, und dass mithin kein Abhängigkeitsverhältnis oder ein Verhältnis eines Elternteils zu einem minderjährigen Kind bestand. Verschuldenserhöhend ist jeweils zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin ersten Grades verwandt sind und dass der Beschuldigte angesichts des langen Deliktszeitraums von 6.5 Jahren eine erhebliche kriminelle Energie zeigte. Ebenso ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin nicht durchwegs verhüteten (KG-act. 26, Fragen 38 f. [STK 2022 14]), obschon der gemeinsame Sohn F.________ an einer durch genetische und chromosomale Anomalien verursachten Entwicklungsstörung (schwere hirnorganischen Entwicklungsstörung mit geistiger Behinderung, epilepsieverdächtigen Bewusstseinsstörungen und Auffälligkeiten der sozialen Interaktion) leidet und sich nur mit Gebärdensprache und Lauten verständigen kann (U-act. 16.7.002, S. 1 f.; U-act. 10.1.001, Zeilen 88 f.). Weil aufgrund der vagen Aussage der Privatklägerin betreffend den Zeitraum der fehlenden Verhütung aber nicht im Einzelnen bestimmt werden kann, wie viele Inzesthandlungen ohne Verhütung stattfanden, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es lediglich bezüglich des zur zweiten Schwangerschaft im Jahr 2019 (U-act. 13.1.012, S. 16 ff., Nr. 298–361, KG-act. 26, Fragen 34–36 [STK 2022 14]) führenden Beischlafs an Verhütungsmass­nahmen fehlte. Weil durch den Tatbestand des Inzests u. a. der Nachwuchs vor Erbschäden bewahrt werden soll (Eckert, a. a. O., Art. 213 StGB N 2), ist das Verschulden des Beschuldigten im Hinblick auf diese eine Inzesthandlung somit im oberen Bereich einzuordnen. Bei den restlichen 99 Inzesthandlungen ist aufgrund des Gesagten von einem mittleren Verschulden des Beschuldigten auszugehen, der als Vater mit seiner leiblichen Tochter derart häufig den Beischlaft vollzog. Es spricht nichts dagegen, jedes einzelne serienmässige Delikt, das sich durch ein ähnliches oder gar gleichgelagertes Deliktsmuster auszeichnet, gleichermassen in die Strafzumessung einzubeziehen, und zwar gleichgültig, ob es das zweite oder neunundneunzigste Delikt ist (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 566). Im Übrigen lassen sich den Akten keine weiteren Details zu den einzelnen Inzesthandlungen entnehmen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, inwiefern den 99 Beischlafshandlungen nicht jeweils dieselbe Bedeutung zukommen sollte, zumal die Paarbeziehung mit entsprechenden Gefühlen, die Verwandtschaft ersten Grades, die erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten sowie seine Inkaufnahme eines Restrisikos einer Schwangerschaft bzw. von Erbschäden trotz Verhütung für sämtliche Handlungen gleichermassen zutrifft. Aufgrund des Risikos von Erbschäden bei einer Schwangerschaft ist auch nicht anzunehmen, dass die Inzesthandlungen aufgrund des langen Deliktszeitraums von 6.5 Jahren mit der Zeit an Bedeutung verloren hätten. Die weiteren Tat- und Täterkomponenten bezogen auf den Schuldspruch des mehrfachen Inzests erweisen sich jeweils als wertungsneutral. Angesichts des gewissen Zusammenhangs zwischen dem mehrfachen Inzest und dem Tötungsversuch in der entsprechenden Paarbeziehung, den indessen unterschiedlichen von den beiden Straftatbeständen geschützten Rechtsgütern, erachtet die Strafkammer des Kantonsgerichts in Berücksichtigung des mittleren Verschuldens des Beschuldigten bezüglich der 99 Inzest­handlungen und des schweren Verschuldens betreffend den zur Schwangerschaft führenden Beischlaf im Jahr 2019 sowie des oberen Strafrahmens des Tatbestands des Inzests von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 213 Abs. 1 StGB) die in Anwendung des Asperationsprinzips festgesetzten Erhöhungsstrafen von 99 Mal je 5 Tagen Freiheitsstrafe, total 16.5 Monaten (99 x 5 Tage = 495 Tage; 495 Tage / 30 = 16.5 Monate), und von 1.5 Monaten Freiheitstrafe für die eine Inzesthandlung mit schwerem Verschulden, total also 18 Monaten bzw. 1.5 Jahren Freiheitsstrafe (16.5 Monate + 1.5 Monate), nach wie vor als angemessen.

f) Die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung von 10 Jahren Freiheitsstrafe ist aufgrund des mehrfachen Inzests in Anwendung des Asperationsprinzips den vorstehenden Erwägungen entsprechend um 1.5 Jahre zu erhöhen, womit – wie bereits beim ersten Rechtsgang – eine Gesamtstrafe von 11.5 Jahren Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Schwyz STK 2022 14, 15 und 16 vom 24. November 2023 in E. 7f).

g) Betreffend den Vollzug der Strafe ist auf die unbeanstandeten Erwägungen im Urteil des Kantonsgerichts Schwyz STK 2022 14, 15 und 16 vom 24. November 2023 in E. 7g zu verweisen, wonach bei Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren die Voraussetzungen für einen (teilweisen) Aufschub des Vollzugs der Strafe nicht erfüllt sind (vgl. Art. 42 und Art. 43 StGB), weshalb die Freiheitsstrafe von 11.5 Jahren zu vollziehen ist. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 98 Tagen (U-act. 4.1.011 f. und 4.1.023 ff.) sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 23. November 2020 von bisher 1589 Tagen (U-act. 4.1.024) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; Mettler/‌Spichtin, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 51 StGB N 28).

4. Zusammengefasst bleibt es bei der bereits im ersten Rechtsgang festgesetzten unbedingten Freiheitsstrafe von 11.5 Jahren, unter Anrechnung von 1687 Tagen Haft (98 Tage Untersuchungshaft sowie 1589 Tage vorzeitiger Strafvollzug).

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es grundsätzlich bei der Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss den Dispositiv-Ziffern 9–11 des Urteils des Strafgerichts SGO 2021 29 vom 13. Januar 2022 sowie den Dispositiv-Ziffern 6, 7, 8 und 9–9b des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz STK 2022 14, 15 und 16 vom 24. November 2023 (vgl. E. 11 ff. des letzteren Urteils).

Die Kosten des zweiten Rechtsgangs gehen zulasten des Staates.

b) Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wurde für den ersten Rechtsgang eine Entschädigung von Fr. 9’450.70 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Für den zweiten Rechtsgang reicht er eine Kostennote für einen Zeitaufwand von 6 Stunden à Fr. 180.00, total über Fr. 1’167.50, ein (inkl. MWST; KG-act. 5/1). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen). In Berücksichtigung des erwähnten Tarifrahmens und der Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA ist das Honorar für den zweiten Rechtsgang im geltend gemachten Umfang als angemessen zu beurteilen und mithin auf Fr. 1’167.50 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen.

c) Der Beschuldigte ist nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Verteidigungskosten im Umfang von Fr. 4’247.30 verpflichtet (2/5 von Fr. 10’618.20);-

festgestellt:

Das Urteil des Strafgerichts vom 13. Januar 2022 erwuchs wie folgt in Rechtskraft:

1. A.________ wird schuldig gesprochen:

a) […]

b) des mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 1. Januar 2014 bis 17. August 2020.

[…]

5. Zivilforderungen:

a) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Schaden­ersatzforderung von D.________ im Betrag von Fr. 1’020.00 vollumfänglich anerkannt hat.

b) Die Schadenersatzforderung von J.________ im Betrag von Fr. 4’644.40 wird auf den Zivilweg verwiesen.

c) […]

d) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Genugtuungsforderung von F.________ im Betrag von Fr. 5’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 18. August 2020 vollumfänglich anerkannt hat.

e) Die Genugtuungsforderung von J.________ im Betrag von Fr. 1’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 18. August 2020 wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. Beschlagnahmen:

a) Die gemäss Journal beschlagnahmten Gegenstände AE 7.1, AE 7.3, AE 7.4, AE 7.7 werden A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz in dessen Effekten herausgegeben (Lager-Nr. yy).

b) Die gemäss Journal beschlagnahmten Gegenstände E4, Q2.1, Q2.2, Z2, AB 1.1, AB 2, AB 5, AC 1, AE 1, AE 6, AE 7.2, AE 7.5, AE 7.6, AE 7.8, AE 7.9, AE 8, AE 10, AL 1 werden D.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben (Lager-Nr. yy).

7. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. ZG 2020 8 300 und 2020 8 607).

[…]

9. Amtliche Verteidigung:

a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 30’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz).

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

10. Unentgeltliche Rechtspflege:

a) Es wird Vormerk genommen, dass D.________ per 25. August 2020 und F.________ per 25. Mai 2021 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt wurde.

b) Es wird Vormerk genommen, dass der unentgeltlichen Rechtsbeiständin RA G.________ bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 15’000.00 aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet wurde.

c) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA G.________ wird aus der Strafgerichtskasse überdies pauschal mit Fr. 7’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 bzw. 150.00 Stundenansatz).

d) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung im Gesamtbetrag von Fr. 22’000.00 werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

e) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

11. Die Prozessentschädigungsforderung von J.________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

[…]

und erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufungen von A.________ (STK 2022 16) und der Staatsanwaltschaft (STK 2022 14) sowie in Abweisung der Berufung von D.________ (STK 2022 15) wird das Urteil des Strafgerichts vom 13. Januar 2022 teilweise aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:

A.________ wird zudem der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 18. August 2020, schuldig gesprochen.

A.________ wird mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11.5 Jahren, unter Anrechnung von 1687 Tagen Haft (98 Tage Untersuchungshaft sowie 1589 Tage Strafvollzug), bestraft.

Für A.________ wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 13 Jahren aus der Schweiz verwiesen.

Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 60’000.00 zzgl. Zins wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 35’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 18. August 2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 115’526.00, den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 11’647.80, den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 30’000.00 und den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von Fr. 22’000.00, werden A.________ auferlegt.

Mit Verweis auf die in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffern 9 und 10 des angefochtenen Urteils wird Vormerk genommen, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung einstweilen auf die Staatskasse genommen werden und die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO resp. gemäss Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten bleibt.

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 15’000.00 (bestehend aus den Gerichtsgebühren für den ersten Rechtsgang und den Kosten für die Ergänzung des Gutachtens vom 25. August 2023 von Fr. 445.50) werden zu 2/5 (Fr. 6’000.00) A.________ und zu 2/5 (Fr. 6’000.00) D.________ auferlegt sowie zu 1/5 (Fr. 3’000.00) auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt Ziffer 9a.

b) Die Kosten des zweiten Rechtsgangs von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates.

Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Be­rufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 9’450.70 für den ersten Rechtsgang und Fr. 1’167.50 für den zweiten Rechtsgang, total mit Fr. 10’618.20 (inkl. Auslagen und MWST), entschädigt.

Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 4’247.30 (2/5 von Fr. 10’618.20).

D.________ wird auch im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin G.________ als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

a) D.________s Anteil an den Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 6’000.00 (2/5 von Fr. 15’000.00) wird einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von D.________ (Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

b) Rechtsanwältin G.________ wird für ihren Aufwand im Berufungsverfahren einstweilen aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 8’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von D.________ nach Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 3’200.00 (2/5 von Fr. 8’000.00).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst), an Rechtsanwältin G.________ (2/R, z. K.) an die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Lösch­formular erkennungsdienstliche Erfassung und Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betr. rechtskräftige Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Straf­gerichts vom 13. Januar 2022, vgl. S. 22 vorstehend), den Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei (1/R, betr. rechtskräftige Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Straf­gerichts vom 13. Januar 2022, vgl. S. 22 f. vorstehend), das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronische Mitteilung an die KOST (Straf­register).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

2. April 2025 amu

STK 2024 33

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

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STK 2022 16

6B_77/2024

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

6B_77/2024

Art. 213 StGBart. 213 CPart. 213 CP

6B_77/2024

BGE 135 IV 191ATF 135 IV 191DTF 135 IV 191

Art. 213 StGBart. 213 CPart. 213 CP

Art. 353 StPOart. 353 CPPart. 353 CPP

Art. 213 StGBart. 213 CPart. 213 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 213 StGBart. 213 CPart. 213 CP

STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

Art. 352 StPOart. 352 CPPart. 352 CPP

Art. 213 StGBart. 213 CPart. 213 CP

Art. 213 StGBart. 213 CPart. 213 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

6B_77/2024

BGE 135 IV 191ATF 135 IV 191DTF 135 IV 191

6B_77/2024

STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

Art. 213 StGBart. 213 CPart. 213 CP

Art. 213 StGBart. 213 CPart. 213 CP

STK 2022 14

STK 2022 14

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

STK 2022 14

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 5 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 213 StGBart. 213 CPart. 213 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

STK 2022 16

STK 2022 14

STK 2022 15

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF