STK 2024 37
Kammer
1. April 2025Deutsch66 min
A. Am 4. März 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), evtl. mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 1. April 2025
STK 2024 37
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Jörg Meister, Ilaria Beringer,
Monique Schnell Luchsinger und Pius Kistler,
a.o. Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
3. F.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch D.________,
betreffend
Tätlichkeit und Beschimpfung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 17. Juni 2024, SGO 2024 1);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Am 4. März 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), evtl. mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1):
A.________ wird beschuldigt
der mehrfachen einfachen Körperverletzung
im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,
begangen dadurch, dass er mehrfach vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigte,
evtl. der mehrfachen Tätlichkeiten
im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB,
begangen dadurch, dass er eventualiter mehrfache gegen jemanden eine Tätlichkeit verübte, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten,
der Beschimpfung
im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB,
begangen dadurch, dass er jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angriff,
bei folgendem Sachverhalt:
Am Mittwoch, 3. August 2022, um ca. 13.15 Uhr, kam es auf dem Vorplatz zwischen dem H.________weg xx und dem I.________weg yy in Immensee zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden Nachbarn D.________ und A.________. D.________ war in Begleitung ihres damals 9-jährigen Sohnes F.________. Gegenstand der verbalen Auseinandersetzung waren Plastik-Gartenmöbel, über deren Eigentum und weiteren Gebrauch die beiden Kontrahenten unterschiedliche Ansichten vertraten. Im Verlaufe der verbalen Auseinandersetzung:
behändigte A.________ zuerst auf seinem Wohnungsvorplatz im Wissen, dass das Werfen von Plastik-Gartenmöbeln in Richtung eines Menschen diesem im Falle eines Treffers Schmerzen zufügen und diesen an Körper und Gesundheit schädigen kann, zwei weisse Plastik-Gartenstühle und einen weissen Plastik-Gartentisch und warf diese Gegenstände nacheinander unkontrolliert über den ca. 1.2 Meter hohen Gartenzaun auf den Wohnungsvorplatz von D.________ in deren Richtung. Dabei traf A.________ D.________ mit den geworfenen Gegenständen zwischen den Augenbrauen und am linken Bein, wodurch er ihr „Kratzerli“ im Gesicht zwischen den Augenbrauen sowie Hämatome an Ober- und Unterschenkel des linken Beins zufügte, was er zumindest billigend in Kauf nahm. (1, evtl. 2)
wandte sich A.________ daraufhin im Wissen, dass das Betiteln eines Menschen mit Schimpfwörtern diesen in seiner Ehre angreifen kann, mit bedrohlicher Miene und erhobener Hand an den damals 9-jährigen F.________ und betitelte diesen als „verdammte huere Saulümmel“ und als „Leugner“. Damit griff A.________ F.________ willentlich in dessen Ehre an. (3)
begab sich A.________ schlussendlich auf den Wohnungsvorplatz von D.________ und behändigte im Wissen, dass das Losgehen auf einen Menschen mit Plastik-Gartenmöbeln diesem Schmerzen zufügen und diesen an Körper und Gesundheit schädigen können, einen weissen Plastik-Gartenstuhl. Mit diesem ging er auf D.________ los, was sie mit ihrem linken Arm abwehren konnte. Dadurch fügte A.________ D.________ am linken Unterarm Schmerzen sowie ein (weiteres) Hämatom zu, was A.________ zumindest billigend in Kauf nahm. (1, evtl. 2)
B. Das Bezirksgericht Küssnacht erkannte mit Urteil vom 17. Juni 2024 was folgt (angef. Urteil, Dispositiv):
A.________ wird vom Vorwurf der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB von Schuld und Strafe freigesprochen.
A.________ ist schuldig
der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie
der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
Hierfür wird der Beschuldigte bestraft
mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 50.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie
mit einer Busse von Fr. 560.00. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
Die Zivilforderung der Privatkläger wird auf den Zivilweg verwiesen.
a) Die aus den Strafuntersuchungskosten von Fr. 2’020.00 und den Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 bestehenden Kosten dieses Verfahrens betragen gesamthaft Fr. 4’020.00 und werden dem Beschuldigten auferlegt.
b) Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Mit dem Vollzug dieses Urteils wird das Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz beauftragt.
[Rechtsmittel.]
[Zufertigung.]
C. Der Beschuldigte meldete am 20. Juni 2024 gegen dieses Urteil Berufung an und Rechtsanwalt B.________ reichte am 20. September 2024 die Berufungserklärung mit folgende Anträgen ein (KG-act. 2 und 5):
Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 17. Juni 2024 in Dispositivziffer 1 (mehrfache Körperverletzung) zu bestätigen.
Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Tätlichkeit zum Nachteil der Berufungsbeklagten (Dispositivziffer 2 lit. a) von Schuld und Strafe freizusprechen.
Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Beschimpfung zum Nachteil des Berufungsbeklagten (Dispositivziffer 2 lit. b) von Schuld und Strafe freizusprechen.
Entsprechend seien sämtliche Kosten vom Staat zu übernehmen.
Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei hierfür der unterzeichnete Rechtsanwalt rückwirkend ab 20. Juni 2024 als amtlicher Verteidiger zu bestellen.
Zudem stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei G.________ an der Berufungsverhandlung als Zeuge zu befragen (KG-act. 5 S. 2). Dieser Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 17. Februar 2025 zunächst abgelehnt (KG-act. 13). Am 19. März 2025 ersuchte der Beschuldigte um Wiedererwägung seines Beweisantrags (KG-act. 22). Mit Verfügung vom 26. März 2025 wurde das Wiedererwägungsgesuch gutgeheissen, woraufhin G.________ als Zeuge vorgeladen und anlässlich der Berufungsverhandlung einvernommen wurde (KG-act. 27–28; KG-act. 33).
Die Privatklägerin stellte am 10. März 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, über das im vorliegenden Urteil zu befinden ist (KG-act. 20 und KG-act. 20/1–15; E. 3 unten). Rechtsanwältin E.________ zeigte mit Schreiben vom 21. März 2025 die Vertretung der Privatklägerin an und beantragte die Verschiebung der Berufungsverhandlung wegen eigener Verhinderung am Verhandlungstermin vom 1. April 2025 (KG-act. 24). Das Verschiebungsgesuch wurde mit Verfügung vom 24. März 2025 abgewiesen. Rechtsanwältin E.________ erschien an der Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht. Die Privatklägerin erklärte, sich an der Berufungsverhandlung selbst zu vertreten, Rechtsanwältin E.________ solle aber weiterhin im Rubrum aufgeführt werden (KG-act. 33 S. 2).
Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger erhoben keine Anschlussberufung und erstere verzichtete auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (KG-act. 8–10).
Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte folgende Anträge (KG-act. 33/1):
Der Berufungskläger sei von allen Vorwürfen von Schuld und Strafe freizusprechen.
Entsprechend seien sämtliche Kosten vom Staat zu übernehmen.
Eventualiter sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei hierfür der unterzeichnete Rechtsanwalt rückwirkend ab 20. Juni 2024 als amtlicher Verteidiger zu bestellen.
Die Privatklägerin verlangte sinngemäss die Abweisung der Berufung sowie die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (KG-act. 33/3).
Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen;-
und in Erwägung:
1. Im Berufungsverfahren sind die Dispositivziffern 2a, 2b, 3a, 3b und 5a des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Schuldsprüche (Tätlichkeit und Beschimpfung), die bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und die Busse in der Höhe von Fr. 560.00 sowie die Kostenregelung angefochten. Die Dispositivziffern 1, 4, 5 b) und 6 betreffend den Freispruch von der mehrfachen Körperverletzung, die durch die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesenen Zivilforderungen der Privatkläger, den Verzicht auf die Zusprechung einer Parteientschädigung und die Beauftragung des Amts für Justizvollzug des Kantons Schwyz für den Vollzug des Urteils sind nicht angefochten und daher rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).
Erwägungen
2.
a) Der Beschuldigte ersuchte im Berufungsverfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Bestellung einer amtlichen Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt B.________ rückwirkend per 20. Juni 2024. Er erklärte, auch wenn es sich bei den noch vorgeworfenen Straftaten um Delikte minderer Schwere handle, würden sich subtile Rechtsfragen stellen, die der Beschuldigte nicht im Detail beurteilen könne. Zudem verfüge der Beschuldigte nur über sehr beschränkte Geldmittel. Er lebe von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich ca. Fr. 2’800.00 brutto. Gemäss der Veranlagungsverfügung des Jahres 2022 der Steuerverwaltung Schwyz vom 17. Juli 2023 verfüge der Beschuldigte über kein steuerbares Einkommen (KG-act. 5 Rn. 24–27; KG-act. 33/1 Rechtsbegehren Ziff. 3).
b) Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei offensichtlichen Bagatellfällen, bei denen lediglich eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe droht, kein unmittelbarer verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).
c) Die Vorinstanz sprach eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 50.00 sowie eine Busse von Fr. 560.00 aus. Da lediglich der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, kann das Berufungsgericht in Anwendung des Grundsatzes „reformatio in peius“, wonach Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abgeändert werden dürfen, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen wurde (Art. 391 Abs. 2 StPO), grundsätzlich keine höhere Strafe aussprechen. Für den Beschuldigten ist keine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten, sondern maximal von 5 Tagessätzen, weshalb offensichtlich ein Bagatellfall vorliegt. Auch stellen sich keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, weshalb die Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten nicht geboten ist. Eine amtliche Verteidigung ist zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten mithin nicht geboten, weshalb die Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen nicht erfüllt sind. Das Gesuch des Beschuldigten ist folglich abzuweisen.
3.
a) Die Privatklägerin stellte am 10. März 2025 einen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 20 und KG-act. 20/1–15). Am 21. März 2025 teilte Rechtsanwältin E.________ mit, sie sei von der Privatklägerin mit der Wahrung derer Interessen beauftragt und bevollmächtigt worden (KG-act. 24).
b) Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Unter denselben Voraussetzungen wird dem Opfer die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung einer Strafklage gewährt. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Verfahrenskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Ziff. 1 StPO und Art. 136 Ziff. 2 StPO). Keine Bedürftigkeit liegt vor, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten des Strafverfahrens aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung deckt. Die staatliche unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber der Rechtsschutzversicherung mit anderen Worten subsidiär (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 136 StPO N 13).
c) Die Vorinstanz verwies die von der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemachten Zivilforderungen auf den Zivilweg. Dieser Entscheid erwuchs bereits in Rechtskraft (vgl. E. 1 oben). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Durchsetzung allfälliger Zivilforderungen der Privatklägerin fällt daher ausser Betracht. Ohnehin verfügt die Privatklägerin nach ihren eigenen Angaben über eine Rechtsschutzversicherung (KG-act. 20 S. 3 und KG-act. 33 S. 10), womit wie dargelegt keine Bedürftigkeit besteht. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind folglich auch im Hinblick auf die Durchsetzung der Strafklage mangels Bedürftigkeit nicht erfüllt.
d) Ungeachtet dessen entstanden der Privatklägerin im Berufungsverfahren keine bedeutenden Kosten, die durch die unentgeltliche Rechtspflege zu decken wären. Die Privatklägerin musste weder eine Vorschuss- noch eine Sicherheitsleistung erbringen noch werden ihr (wie noch zu zeigen sein wird) Verfahrenskosten auferlegt (vgl. E. 12 unten). Die Privatklägerin mandatierte am 13. März 2025, zwei Wochen vor der anberaumten Berufungsverhandlung, E.________ als ihre Rechtsanwältin. Deren Tätigkeit beschränkte sich indessen auf das Schreiben vom 21. März 2025 zur Anzeige ihrer Mandatierung, ein Akteneinsichtsgesuch sowie einen Antrag auf Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 1. April 2025 (KG-act. 25). Die geringen Aufwendungen von Rechtsanwältin E.________ sind deshalb vernachlässigbar und es besteht eine Rechtsschutzversicherung der Privatklägerin.
e) Zusammengefasst ist das Gesuch der Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwältin E.________ der Privatklägerin abzuweisen.
4.
a) Zu prüfen ist, ob der Sachverhalt hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte der Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB; Sachverhaltsteil lit. c) und der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB; Sachverhaltsteil lit. b) erstellt ist.
b) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 6B_1395/2019 E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 m.w.H.; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.aa).
c) Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu untersuchen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 E. 2.2.3 m.w.H.). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist diese durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu prüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Realitätskriterien und des Fehlens von Fantasiesignalen zu kontrollieren. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und also wahr ist (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGer 6B_331/2020 E. 1.2 und BGer 6B_793/2010 E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; KGer SZ, STK 2018 2 E. 3). Eine Aussage ist homogen, wenn deren Inhalt stimmig ist und keine unauflösbaren Widersprüche aufweist. Ist die Aussage mit sog. „hard facts“ verflochten, d. h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Beweismittel bereits gesichert sind, spricht dies in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 215). Bei einer falschaussagenden Person ist zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66; zum Ganzen KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.bb).
5.
Dem Beschuldigten wird eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB vorgeworfen, indem er am 3. August 2022 mit einem Plastikgartenstuhl auf die Privatklägerin losgegangen sein soll, was diese mit ihrem linken Arm habe abwehren können. Dadurch soll der Beschuldigte der Privatklägerin am linken Unterarm Schmerzen sowie ein Hämatom zugefügt haben (Vi-act. I; Anklageziffer 2; Eventualantrag; Sachverhaltsteil lit. c).
a) aa) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zusammengefasst, es sei nicht ganz klar, was unter der angeklagten Umschreibung „auf die Privatklägerin losgegangen“ zu verstehen sei. Den Aussagen der Privatklägerin lasse sich jedoch entnehmen, dass es sich dabei nicht um ein Schlagen mit dem Stuhl, sondern um ein Wegstossen gehandelt habe. Die Vorinstanz erachtete die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft, da sie ihre Sachverhaltsvariante ohne offenkundige Widersprüche und nachvollziehbar vorgebracht habe. Zudem würden die dokumentierten Verletzungen diese Sachverhaltsvariante stützen. Wenn sich der angeklagte Sachverhalt nicht so zugetragen haben sollte, wäre es nach Ansicht der Vorinstanz naheliegender gewesen, dass die Privatklägerin in diesem Fall behauptet hätte, der Beschuldigte habe sie mit einem Stuhl geschlagen und nicht weggestossen (angef. Urteil E. 3.d).
bb) Der Beschuldigte habe sich nach den Ausführungen der Vorinstanz in seinen Aussagen auf ein pauschales Bestreiten beschränkt, jedoch immerhin bestätigt, dass er die Möbel genommen und auf den Vorplatz der Privatklägerin gestellt habe. Die Zeugenaussage von K.________ und die telefonische Auskunft von J.________ brächten vorliegend keinen Erkenntnisgewinn. Die Vorinstanz ging daher davon aus, der Beschuldigte habe beim Tragen eines Gartenstuhls auf dem besagten Parkplatz die Privatklägerin berührt und weggeschoben, wobei sich diese die Kratzer bzw. Hämatome an den Unterarmen zugezogen habe (angef. Urteil E. 3.d).
b) aa) Der Beschuldigte brachte im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe ihn vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Möbelwurf freigesprochen, da hierfür nicht genügend Beweise vorhanden gewesen seien. Die Vorinstanz habe hierzu ausgeführt, die entsprechenden Schilderungen der Privatklägerin würden insgesamt stark übertrieben wirken. Angesichts der detaillierten Analyse der Vorinstanz, die zahlreiche Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin aufgezeigt habe, erscheine es erstaunlich, dass sie der Privatklägerin hinsichtlich des Anklagesachverhalts betreffend das „Losgehen mit einem Plastikgartenstuhl“ (Vi-act. I; Sachverhaltsteil lit. c) vollen Glauben schenke. Wer in einem anderen Sachverhaltsteil in so erheblichem Ausmass unglaubhaft aussage, bleibe nach Auffassung des Beschuldigten auch im Übrigen unglaubhaft (KG-act. 5 Rn. 5–11; KG-act. 33/1 Rn. 2–21).
bb) Überdies sei der Vorinstanz selbst nicht klar gewesen, was unter der Sachverhaltsumschreibung „Losgehen mit einem Plastikgartenstuhl“ verstanden werden müsse. Der Zeuge K.________ habe das angebliche Geschehen nicht mitbekommen. Die Vorinstanz habe dessen Aussagen bezüglich des ersten Sachverhaltsteil (Möbelwurf; lit. a) noch als glaubhaft eingestuft, sie im hier zu beurteilenden Zusammenhang jedoch unberücksichtigt gelassen. Ausser der Privatklägerin und deren Sohn habe niemand gesehen, wie der Beschuldigte über den Zaun gestiegen sei, was dieser stets bestritten habe. Es sei zudem schwer vorstellbar, wie der 1,77 m grosse Beschuldigte in der Lage gewesen sein soll, einen ca. 1 m - 1,2 m hohen und angeblich defekten Zaun zu übersteigen. Ohne ein Übersteigen des Zauns könne es auch kein „Losgehen mit einem Plastikgartenstuhl“ gegeben haben, da sich der Beschuldigte auf der einen Seite des Zauns, die Möbel und die Privatklägerin jedoch auf der anderen Seite befunden hätten. Die Vorinstanz habe übersehen, dass der Zaun die Parteien getrennt habe (KG-act. 5 Rn. 5–11; KG-act. 33/1 Rn. 2–21).
cc) Ferner habe die Vorinstanz es unterlassen, das angebliche Wegschieben der Privatklägerin mit dem Gartenstuhl zeitlich und örtlichen einzuordnen. Dem angefochtenen Urteil lasse sich nicht entnehmen, wann das Losgehen mit dem Gartenstuhl stattgefunden haben solle. Fotos, die sich in den Akten befänden, zeigten die Privatklägerin im Auto sitzend und telefonierend. Es sei unklar geblieben, wann sie ins Auto gestiegen sei und ob dies vor oder nach dem behaupteten „Losgehen mit dem Plastikgartenstuhl“ geschehen sei. Es erschliesse sich daher nicht, in welcher Reihenfolge das Geschehen stattgefunden haben solle. Auch die Herkunft der mehreren angeblichen Verletzungen der Privatklägerin lasse sich nach Ansicht des Beschuldigten durch ein blosses Wegdrängen mit dem Stuhl nicht erklären (KG-act. 5 Rn. 5–11; KG-act. 33/1 Rn. 2–21).
dd) Insgesamt würden damit zu viele Fragen offenbleiben. Ein plausibler Geschehensablauf einschliesslich des Stossens mit dem Gartenstuhl sei nicht erkennbar, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei (KG-act. 5 Rn. 5–11; KG-act. 33/1 Rn. 2–21).
c) Die Privatklägerin führte sinngemäss aus, die Berufung des Beschuldigten sei vollständig abzuweisen und der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen. Auf die Aussagen des Zeugen K.________ sei nicht abzustellen, da sich dieser widersprochen habe und deshalb nicht glaubhaft sei. Auch der Beschuldigte habe sich in allen Einvernahmen widersprochen. Er habe die Privatklägerin fotografiert, während sie am Telefonieren gewesen sei und sich daher gemäss Art. 201 lit. a StGB strafbar gemacht. Sie bitte das Gericht um eine Prüfung gemäss Art. 28a ZGB (KG-act. 33/3).
d) In den Akten befinden sich Einvernahmen des Beschuldigten, der beiden Privatkläger sowie der beiden Zeugen K.________ und G.________ (U-act. 10.0.001–10.0.004; U-act. 8.1.006; Vi-act. II.B und C; Vi-act. III, KG-act. 33). Überdies liegen objektive Beweismittel im Recht, wie insbesondere verschiedene Bilder der Verletzungen der Privatklägerin, Bilder der über den Zaun geworfenen Möbel und ein Arztbericht (U-act. 8.1.003–8.1.004; KG-act. 33/3 Beilagen).
Der vorliegend zu beurteilende Anklagesachverhalt basiert auf den Ausführungen der Privatklägerin und den im Recht liegenden objektiven Beweismitteln. Erstellt und auch unbestritten ist, dass es am 3. August 2022 zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zu einer verbalen Auseinandersetzung kam und der Beschuldigte Gartenmöbel über den Gartenzaun warf (U-act. 10.0.002 Frage/Antwort Nr. 11 und U-act. 10.0.001 Frage/Antwort Nr. 4). Umstritten in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt ist im Berufungsverfahren, dass der Beschuldigte mit einem Plastikgartenstuhl auf die Privatklägerin losging und ihr dabei Schmerzen sowie ein Hämatom am Unterarm zufügte. Hinsichtlich der Wiedergabe der wesentlichen Aussagen der Parteien wird grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. 2; Art. 82 Abs. 4 StPO).
e) aa) Die Vorinstanz führte aus, die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem angeblichen Losgehen auf die Privatklägerin würden sich auf ein generelles Abstreiten des Vorwurfes beschränken (angef. Urteil, E. 3.d). Allerdings bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht nur, sondern legte eine eigene, nachvollziehbare Sachverhaltsversion dar. So sagte er konstant und widerspruchsfrei aus, weder über den Gartenzaun gestiegen noch die Privatklägerin mit dem Stuhl weggestossen zu haben. Zudem erklärte er – auch angesichts seiner Körpergrösse (1,77 m, vorne E. 5a.b.bb) und Alters – schlüssig, der Gartenzaun sei ca. 1 m - 1.2 m hoch und für ihn deshalb nicht zu überwinden (U-act. 10.1.001 Frage/Antwort Nr. 18 und 21). Nachdem er die Möbel über den Zaun auf den Parkplatz geworfen habe, sei die Privatklägerin mit dem Auto weggefahren und habe die Möbel zurückgelassen. Der Beschuldigte habe diese anschliessend zum Wohnungsvorplatz der Privatklägerin gebracht. Zu diesem Zeitpunkt sei sie jedoch bereits nicht mehr anwesend gewesen (Vi-act. II.B Frage/Antwort Nr. 5 und 10; KG-act. 33 Frage/Antwort Nr. 20–22).
bb) Die Aussagen des Beschuldigten enthalten zudem belastende Elemente. So räumte er ein, die Gartenmöbel über den Gartenzaun geworfen zu haben, ohne dies zu verharmlosen. Ebenso gab er zu, den Privatkläger als „Saugoof“ respektive als „Sauschnudderi“ betitelt zu haben, worauf später noch vertiefter einzugehen sein wird (vgl. E. 6 unten). Diese Eingeständnisse sprechen für die Glaubhaftigkeit des Beschuldigten.
cc) Auch der persönliche Eindruck, den der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung hinterliess, vermittelte der Strafkammer ein reflektiertes und überzeugendes Bild.
dd) Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten daher entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen als glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist.
f) aa) Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft, da sie ihre Sachverhaltsvariante ohne offenkundige Widersprüche und nachvollziehbar vorgebracht habe (angef. Urteil E. 3.d).
bb) Die Privatklägerin sagte zum Kerngeschehen sehr zurückhaltend aus und äusserte sich erst auf Nachfrage. So erklärte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf die offene Frage, was sich am 3. August 2022 im Zusammenhang mit dem Beschuldigten ereignet habe, sie hätten diesen aufgrund ihrer Vorgeschichte gefragt, ob er ein Problem mit ihr habe. Es sei um den Gartentisch ihrer Mutter gegangen. Der Beschuldigte sei daraufhin wütend geworden. Sie habe ihm gesagt, er solle nicht immer für alles ihren Sohn beschuldigen. Zudem habe sie ihm vorgehalten, dass er gesehen worden sei, wie er gemeinsam mit K.________ eine Drohung an ihr Auto geheftet habe. Daraufhin sei er ausgerastet (U-act. 10.1.003 Frage/Antwort Nr. 6).
Erst auf Nachfrage des Polizisten, welche Verletzungen die Privatklägerin genau erlitten habe, erklärte sie, sie habe blaue Flecken und Schürfungen davongetragen. Nachdem der Beschuldigte die Möbel über den Zaun geworfen habe, sei er wie eine Furie zu ihr hinübergekommen und mit einem Stuhl auf sie losgegangen (U-act. 10.1.003 Frage/Antwort Nr. 8). Die Privatklägerin machte hierzu jedoch keine näheren Angaben zum Kerngeschehen. Sie gab lediglich an, Verletzungen erlitten zu haben, ohne konkret zu erläutern, wie diese zustande gekommen seien beziehungsweise, wie genau der Beschuldigte mit dem Stuhl auf sie losgegangen sei. Auf die spätere Frage, welche Gartenmöbel der Beschuldigte über den Zaun geworfen habe, gab sie eine detaillierte Antwort und zählte die verschiedenen Möbelstücke auf, unterliess aber auch hier jegliche Schilderung dazu, wie die Möbel sie verletzt haben sollen oder wie der Angriff mit dem Stuhl erfolgt sein solle. Erst bei Frage 27, also bereits im fortgeschrittenen Verlauf der Einvernahme und auf den Vorhalt des Polizisten hin, dass laut Akten der Beschuldigte sie frontal mit einem Stuhl weggestossen haben soll, machte die Privatklägerin erstmals genauere Angaben zum eigentlichen Kerngeschehen. Der Beschuldigte habe sie zur Seite gestossen, was sie mit ihrem linken Arm abgewehrt habe und wovon sie eine Schürfung erlitten habe (U-act. 10.1.003 Frage/Antwort Nr. 27).
cc) Die Aussagen der Privatklägerin an der polizeilichen Einvernahme widersprechen sich zudem im zeitlichen Ablauf des Geschehens. Zunächst führte sie auf Nachfrage, wie soeben dargestellt, aus, der Beschuldigte sei nach dem Wurf der Gartenmöbel wie eine Furie zu ihr hinübergekommen und mit einem Stuhl auf sie losgegangen. Auf spätere Nachfrage, was nach dem Wurf der Gartenmöbel geschehen sei, erklärte sie hingegen, sie habe sofort die Polizei angerufen (U-act. 10.1.003 Frage/Antwort Nr. 26). Als sie in der darauffolgenden Frage aufgefordert wurde zu schildern, wie es zu dem angeblichen Wegstossen mit dem Stuhl gekommen sei, sagte sie wiederum, der Beschuldigte sei wie eine Furie über den Zaun gestiegen, habe einen Stuhl gepackt und sei damit auf sie losgegangen. Er habe sie zur Seite gestossen und gesagt, solche Leute wie sie brauche es in Immensee nicht. Sie habe ihn mit ihrem linken Arm abgewehrt, wodurch eine Schürfung entstanden sei. Ohne diese Abwehr hätte er sie wohl direkt im Gesicht getroffen (U-act. 10.1.003 Frage/Antwort Nr. 27). In einer späteren Aussage führte die Privatklägerin schliesslich aus, der Beschuldigte sei, nachdem er alle Möbel auf sie geworfen habe, wie eine Furie zu ihrem Sohn hingekommen, habe die Hand gehoben und ihn beschimpft, er sei ein „verdammte huere Saulümmel“ (U-act. 10.1.003 Frage/Antwort Nr. 30).
Damit legte die Privatklägerin mehrere unterschiedliche zeitliche Abläufe in nur einer Einvernahme vor: Einmal habe sie unmittelbar nach dem Möbelwurf die Polizei angerufen, ein anderes Mal sei der Beschuldigte wie eine Furie über den Zaun gestiegen und mit einem Stuhl auf sie losgegangen, und wiederum ein anderes Mal habe er ihren Sohn beschimpft.
dd) An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin auf die Frage, was den Inhalt der Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten am 3. August 2022 gebildet habe, zunächst ausführlich zur Vorgeschichte und zum belasteten nachbarschaftlichen Verhältnis zwischen den Parteien aus, ohne dabei auf die in der Anklage erhobenen Vorwürfe einzugehen. Erst auf Nachfrage des Vorsitzenden, ob es zutreffe, dass der Beschuldigte zwei weisse Plastikgartenstühle und einen weissen Plastiktisch über den ca. 1 m - 1,2 m hohen Gartenzaun geworfen habe, erklärte die Privatklägerin, sie habe dem Beschuldigten vorgehalten, er solle ihren Sohn nicht ständig für alles beschuldigen, woraufhin dieser ausgerastet sei und die Möbel über den Zaun geworfen habe (Vi-act. II.C Frage/Antwort Nr. 1–3).
Im Anschluss schilderte sie zwar detailliert, dass beim Tisch sämtliche Beine weggesprungen seien, als der Beschuldigte diesen über den Zaun geworfen habe. Zum Kerngeschehen erklärte sie jedoch lediglich in einem Nebensatz, sie sei von den Möbeln ebenfalls getroffen worden und der Beschuldigte sei zornig über den Zaun gestiegen, habe einen Stuhl genommen und sie weggestossen (Vi-act. II.C Frage/Antwort Nr. 3). Die eingangs detaillierten Ausführungen zur Vorgeschichte einerseits sowie die knappen und wenig konkreten Angaben zum eigentlichen Kerngeschehen andererseits stellen einen Strukturbruch in den Aussagen der Privatklägerin dar.
ee) Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung weisen zudem Ungereimtheiten auf. So führte sie aus, ihr Sohn sei nach dem Möbelwurf und dem Losgehen mit dem Gartenstuhl durch den Beschuldigten ins Auto gestiegen, habe geweint und sich dort eingeschlossen. Danach habe sie die Polizei angerufen. Auf Nachfrage erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe anschliessend die Möbel vor ihrem Hauseingang deponiert. Nachdem er alle Möbel dorthin gebrachte habe, sei er zurückgekehrt, zu ihrem Sohn gegangen und habe diesen bedrohlich beschimpft (Vi-act. II.C Frage/Antwort 3 S. 5). Diese Darstellung erscheint nicht nachvollziehbar, da ihr Sohn sich gemäss ihrer früheren Aussage bereits im Auto eingeschlossen habe. Hinzu kommt, dass diese Aussage im Widerspruch zu ihren Angaben bei der polizeilichen Einvernahme steht, wonach die Beschimpfung ihres Sohns unmittelbar nach dem Wurf der Möbel erfolgt sein soll (U-act. 10.1.003 Frage/Antwort Nr. 30). Vor der Vorinstanz erklärte sie demgegenüber, der Beschuldigte habe nach dem Möbelwurf und dem Losgehen mit dem Gartenstuhl zunächst sämtliche Möbel vor ihrem Hauseingang deponiert und sei danach zurückgekehrt, um ihren Sohn zu beschimpfen (Vi-act. II.C Frage/Antwort Nr. 3 S. 5).
ff) Zusammengefasst weisen die Aussagen der Privatklägerin Strukturbrüche, Ungereimtheiten sowie Widersprüche im zeitlichen Ablauf der Geschehnisse auf. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Privatklägerin entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen deshalb nicht glaubhaft.
g) Der Privatkläger gab zusammengefasst an, der Beschuldigte habe ihn als „verdammte huere Scheisslümmel“ beschimpft und er habe gesehen, wie der Beschuldigte die Gartenmöbel auf seine Mutter geworfen habe (U-act. 10.1.002 Frage/Antwort Nr. 5 und 12). Zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltsteil betreffend das Losgehen mit dem Gartenstuhl äusserte sich der Privatkläger nicht. Seine Aussagen sind diesbezüglich für die Sachverhaltsermittlung somit nicht relevant.
h) aa) Der Zeuge K.________ erklärte zusammengefasst, dass er zu den beiden Privatklägern in keinem Verhältnis stehe und Nachbar des Beschuldigten sei. Er habe gehört und gesehen, wie sich der Beschuldigte und die Privatklägerin an besagtem Tage gestritten hätten und wie der Beschuldigte die Gartenmöbel über den Zaun neben das Auto der Privatklägerin geworfen habe. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin jedoch nie „angepackt“. Diese sei im Auto gesessen, habe telefoniert und herumgeschrien (U-act. 8.1.006 Frage/Antwort Nr. 2–5). Die Privatklägerin sei von den Möbeln nicht getroffen worden; sie habe sich während der gesamten Zeit im Auto befunden. Er, K.________, habe den ganzen Vorfall mitverfolgt, bis sämtliche Möbel entfernt gewesen seien. Er habe von Anfang an gesehen, wie der Beschuldigte die Möbel geworfen habe und er, K.________, sei auch noch anwesend gewesen, als die Polizei eingetroffen sei (U-act. 8.1.006 Frage/Antwort Nr. 9–12).
bb) Die Vorinstanz führte aus, die Zeugenaussage von K.________ bringe keinen Erkenntnisgewinn, da sich seine Aussagen lediglich auf das Werfen der Möbel bezögen (Vi-act. II.C E. 3.d).
cc) Die Privatklägerin machte geltend, K.________ widerspreche sich ständig und sei nicht glaubwürdig. So habe er ausgesagt, die beiden Privatkläger nicht zu kennen, obwohl sie sich in der Nachbarschaft bereits unterhalten hätten. K.________ wohne seit dem 1. Juli 2022 in der Nachbarschaft und der Vorfall habe sich am 3. August 2022 ereignet. Innerhalb dieses Monats habe sich der Beschuldigte beim betagten K.________ eingeschmeichelt und ihn gegen die Privatkläger beeinflusst. Zudem habe K.________ eingeräumt, sich vor seiner Einvernahme mit dem Beschuldigten unterhalten zu haben. Die Wahrscheinlichkeit sei daher gross, dass eine Absprache zwischen den beiden stattgefunden habe, so die Privatklägerin (KG-act. 33/3 S. 3 und 4).
Zudem habe K.________ ausgesagt, die Privatklägerin sei während des Vorfalls die ganze Zeit im Auto gesessen. Diese Aussage widerspreche der Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin beim Möbelwurf neben dem Auto gestanden sei. K.________ habe den Vorfall aus einer Entfernung von 20 m beobachtet und könne deshalb gar nicht gesehen haben, ob die Privatklägerin getroffen oder verletzt worden sei. Auch die Aussage des Zeugen K.________s, er habe den Sohn der Privatklägerin weder gesehen noch gehört, sei nach der Privatklägerin als Falschaussage zu werten (KG-act. 33/3 S. 3 und 4).
dd) K.________ wurde als Zeuge unter Hinweis der Strafdrohungen eines falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB einvernommen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Aussagenwürdigung kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Diese wird durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3).
K.________ pflegt gemäss seinen Angaben mit dem Beschuldigten ein nachbarschaftliches Verhältnis und hatte mit der Privatklägerin zuvor eine Meinungsverschiedenheit wegen angeblich falsch abgestellter Gegenstände auf seinem Vorplatz. Dass deswegen das Aussageverhalten des Zeugen eingeschränkt sein soll, ergibt sich allein aus diesem Umstand nicht, zumal keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass der Beschuldigte K.________ gegen die Privatkläger aufgehetzt haben soll o.ä. Selbst wenn dies zutreffen sollte, erschliesst sich daraus nicht, weshalb K.________ seine Aussagen entgegen seiner eigenen Wahrnehmung an die Version des Beschuldigten angepasst haben sollte. Dass, wie die Privatklägerin erklärte, K.________ am Tage des Vorfalls erst seit rund einem Monat in der Nachbarschaft gewohnt habe, ist im Übrigen nicht von Relevanz.
Zwar gab K.________ an, vor seiner Einvernahme mit dem Beschuldigten gesprochen zu haben. Er, K.________, habe dem Beschuldigten jedoch lediglich mitgeteilt, dass er möglicherweise als Zeuge einvernommen werde (U-act. 8.1.006 Frage/Antwort Nr. 6). Selbst wenn zwischen den beiden ein Gespräch über den Vorfall stattgefunden hätte, liesse sich daraus mangels weiterer Verdachtselemente nicht zwingend ableiten, dass die Aussagen des Zeugen nicht auf seiner eigenen Wahrnehmung basieren. Gegen eine Absprache zwischen dem Beschuldigten und K.________ sprechen zudem die teilweise abweichenden Aussagen der beiden, auf die sogleich einzugehen sein wird (vgl. E. 5.h.gg unten).
Insgesamt ist K.________ als unabhängiger Zeuge zu qualifizieren, der in keiner näheren Verbindung zum Beschuldigten oder den beiden Privatklägern steht. Entscheidend für die Wahrheitsfindung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
ee) Er schilderte zunächst, dass es zu einem verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sei. Anschliessend habe er gesehen, wie der Beschuldigte die Gartenmöbel über den Zaun geworfen habe. Die Privatklägerin sei währenddessen die ganze Zeit im Auto gesessen. Den Privatkläger habe er nicht wahrgenommen. Der Beschuldigte habe die Möbel auf den Parkplatz neben das Auto der Privatklägerin geworfen, ohne dass diese getroffen worden sei. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin nicht angegriffen, dies sei auch nicht dessen Art (U-act. 8.1.006 Frage/Antwort Nr. 5–15).
Damit machte der Zeuge K.________ differenzierte und reflektierte Aussagen. Er stellte keine pauschalen Behauptungen auf, sondern präzisierte jeweils, was er hörte und sah. So erklärte er beispielsweise, dass der Beschuldigte „in seinem Beisein“ niemanden angegriffen habe oder er äusserte Ausführungen wie „Ich habe gehört, dass da Streit war […]“ bzw. „Dann habe ich gesehen, wie der A.________ die Gartenmöbel […]“ (U-act. 8.1.006 Frage/Antwort Nr. 5 und 15).
Zudem machte er sowohl belastende Angaben gegenüber dem Beschuldigten als auch gegenüber der Privatklägerin. Er hielt fest, der Beschuldigte habe die Gartenmöbel tatsächlich über den Zaun geworfen, ohne dies zu verharmlosen. Gleichzeitig erklärte er, die ganze Situation sei seiner Ansicht nach lächerlich gewesen und für Erwachsene unangemessen. Er habe sich über den Umgang der Beteiligten sehr geärgert (U-act. 8.1.006 Frage/Antwort Nr. 7–8 und 23).
Ebenfalls räumte K.________ ein, dass er zu einzelnen Punkten keine Wahrnehmungen gemacht habe. So habe er den verbalen Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger nicht mitbekommen. Zudem habe er keine Kenntnis davon, dass es im Anschluss zu einer weiteren Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sein soll (U-act. 8.1.006 Frage/Antwort Nr. 13–14).
Die Aussagen des Zeugen K.________ zum Geschehensablauf sind daher insgesamt in sich stimmig.
ff) Die Privatklägerin brachte vor, K.________ habe sich in seiner Einvernahme widersprochen. So habe er eingangs ausgeführt, die beiden Privatkläger nicht zu kennen, obwohl er sich bereits mit ihnen in der Nachbarschaft unterhalten habe. Später in der Einvernahme habe er plötzlich wieder gewusst, wer F.________ sei (KG-act. 33/3 S. 3).
Auf die Frage, in welchem Verhältnis K.________ zur Privatklägerin stehe, antwortete er, dass er in keinem persönlichen Verhältnis zu ihr stehe. Er wisse gar nicht wer das sei, wenn er (der einvernehmende Polizist) das so sage. Auf die weitere Frage, in welchem Verhältnis er zu F.________ stehe, antwortete K.________, dieser Name sei ihm ebenfalls nicht bekannt, es sei denn, die Person nenne sich anders. Er wisse auch nicht, ob es sich dabei um einen seiner Nachbarn handle (U-act. 8.1.006 Frage /Antwort Nr. 2–3).
Diese Aussagen von K.________ lassen nicht den Schluss zu, dass er bewusst erklären wollte, die beiden Privatkläger überhaupt nicht zu kennen. Vielmehr zeigen sie nur, dass ihm deren Namen nicht geläufig waren. Hätte K.________ tatsächlich zum Ausdruck bringen wollen, dass er die Privatkläger nicht kenne, so hätte er die Frage nach einem persönlichen Verhältnis nicht verneinen können. Der Umstand, dass K.________ die Namen seiner Nachbarn nicht kennt, erlaubt somit keinen Rückschluss auf ein widersprüchliches Aussageverhalten. Es ist vielmehr notorisch üblich, Nachbarn vom Sehen zu kennen, ohne deren vollständige Vor- und Nachnamen zu wissen.
gg) Die Privatklägerin machte zudem geltend, die Aussagen von K.________ seien unglaubhaft, da er im Widerspruch zum Beschuldigten ausgesagt habe, die Privatklägerin sei während des gesamten Vorfalls im Auto gesessen, während der Beschuldigte erklärt habe, die Privatklägerin sei beim Möbelwurf neben ihrem Auto auf der Fahrerseite gestanden (KG-act. 33/3 S. 4).
Tatsächlich liegt diesbezüglich ein Widerspruch in den Aussagen von K.________ und des Beschuldigten vor. Dieser betrifft jedoch nicht das Kerngeschehen des Anklagesachverhalts, sondern lediglich den Standort der Privatklägerin während des Möbelwurfs. Zum Kerngeschehen sagte K.________ aus, er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte mit einem Gartenstuhl auf die Privatklägerin losgegangen sei (U-act. 8.1.006 Frage/Antwort Nr. 5 und 15). Die Einvernahme von K.________ fand am 31. Juli 2023 statt, also fast ein Jahr nach dem Vorfall vom 3. August 2022 (vgl. U-act. 8.1.006). Aus den Aussagen der Privatklägerin sowie den Fotos des Beschuldigten ergibt sich, dass die Privatklägerin zumindest während eines Teils des Vorfalls tatsächlich im Auto sass und telefonierte (U-act. 10.1.003 Frage/Antwort Nr. 26; Vi-act. II.C Frage/Antwort Nr. 3 S. 5; U-act. 10.1.001 Beilage).
Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin sagten übereinstimmend aus, dass die Privatklägerin während des Möbelwurfs neben ihrem Auto gestanden sei (U-act. 10.1.003 Frage/Antwort Nr. 20; Vi-act. II.B Frage/Antwort 7). Der Widerspruch der Aussagen von K.________ lässt sich plausibel dadurch erklären, dass die Privatklägerin in der Erinnerung des Zeugen K.________ während eines Grossteils des Geschehens im Auto sass und seine Erinnerung aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr in allen Details mit dem tatsächlichen Geschehensablauf übereinstimmt. So ist es nachvollziehbar, dass sich K.________ nach fast einem Jahr nicht mehr an sämtliche Einzelheiten, etwa den genauen Aufenthaltsort der Privatklägerin beim Möbelwurf, erinnern konnte. Dennoch ist davon auszugehen, dass er sich auch nach einem Jahr daran erinnert hätte, mitbekommen zu haben, wie der Beschuldigte mit einem Gartenstuhl auf die Privatklägerin losging.
hh) Die Privatklägerin brachte weiter vor, die Aussagen von K.________ seien unglaubhaft, da er verneint habe, den Privatkläger während der Auseinandersetzung wahrgenommen zu haben. Es handle sich dabei um eine Falschaussage zum Schutz des Beschuldigten (KG-act. 33/3 S. 4).
Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte erklärten übereinstimmend, Auslöser der verbalen Auseinandersetzung sei unter anderem der Vorwurf der Privatklägerin gewesen, der Beschuldigte solle ihren Sohn nicht ständig für alles verantwortlich machen (U-act. 10.1.003 Frage/Antwort Nr. 6; Vi-act. II.C Frage/Antwort Nr. 3; Vi-act. II.B Frage/Antwort Nr. 3). Wie die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin zeigte, bestehen Unklarheiten hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der angeklagten Geschehnisse, da die Privatklägerin verschiedene Varianten ausführte (vgl. E. 5.f.cc oben). Die Privatklägerin erklärte, ihr Sohn sei durch den Beschuldigten massiv beschimpft worden und habe sich anschliessend weinend im Auto eingeschlossen (U-act. 10.1.003 Frage/Antwort Nr. 9 und Vi-act. II. C Frage/Antwort Nr. 3 S. 5). Unbestritten ist, dass es zu einer Beschimpfung des Privatklägers durch den Beschuldigten kam, wie später noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 6 unten).
Es ist denkbar, dass der Beschuldigte den Privatkläger bereits im Rahmen der anfänglichen verbalen Auseinandersetzung beschimpfte, deren Auslöser der Vorwurf der Privatklägerin war, der Beschuldigte solle nicht immer für alles ihren Sohn beschuldigen. Ebenfalls ist möglich, dass der Privatkläger sich anschliessend ins Auto begab, noch bevor der Beschuldigte die Möbel über den Zaun warf. K.________ führte aus, er habe zuerst einen Streit gehört und den Vorfall ab dem Zeitpunkt des ersten Möbelwurfs mitverfolgen können (U-act. 8.1.006 Frage/Antwort Nr. 5 und 12). Die eben aufgezeigte mögliche zeitliche Abfolge der Geschehnisse würde erklären, weshalb K.________ den Privatkläger nicht wahrnahm und die Beschimpfung nicht mitbekam (U-act. 8.1.006 Frage/Antwort Nr. 5 und 13). Es ist daher plausibel, dass K.________ den Privatkläger tatsächlich nicht wahrnahm.
ii) Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Zeugen K.________ als glaubhaft. Er gab an, den Vorfall vom Beginn des Möbelwurfs bis zum Eintreffen der Polizei mitverfolgt zu haben, ohne wahrgenommen zu haben, dass der Beschuldigte mit einem Gartenstuhl auf die Privatklägerin losgegangen sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz beziehen sich seine Aussagen somit nicht lediglich auf das Werfen der Möbel, sondern liefern einen Erkenntnisgewinn für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt (vgl. E. 5.h.bb oben). Auf die Aussagen von K.________ ist daher abzustellen.
i) aa) G.________ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommen (KG-act. 33). Er erklärte, sowohl den Beschuldigten als auch die Privatklägerin aus der Nachbarschaft zu kennen. Mit der Privatklägerin sei es einmal zu einer Meinungsverschiedenheit gekommen, da sie sich über ein angeblich falsch parkiertes Fahrzeug von ihm beschwert habe. Seither habe er sie zwar jeweils gegrüsst, ansonsten jedoch gemieden. Auch G.________ wurde als Zeuge unter Hinweis der Strafdrohungen eines falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB einvernommen. Zwar pflegt er zum Beschuldigten ein nachbarschaftliches Verhältnis und hatte mit der Privatklägerin in der Vergangenheit eine Meinungsverschiedenheit, daraus allein ergibt sich jedoch noch keinen Grund für die Annahme, er hätte seine Aussagen entgegen seiner tatsächlichen Wahrnehmungen an die Darstellung des Beschuldigten angepasst. G.________ gab an, er habe mit dem Beschuldigten vor seiner Einvernahme gesprochen. Er habe diesem jedoch lediglich das wiedergegeben, was er gesehen habe und was er auch in der Berufungsverhandlung ausgesagt habe (KG-act. 33 Frage/Antwort Nr. 26 ff.). Insgesamt ist G.________ daher ein ausreichend unabhängiger Zeuge.
bb) Hinsichtlich des Kerngeschehens sagte G.________ zusammengefasst aus, dass er von seinem Balkon aus direkten Blick auf den besagten Platz habe. Da es draussen laut gewesen sei, sei er auf den Balkon gegangen und habe gesehen, wie der Beschuldigte den Stuhl über den Zaun geworfen habe. Er habe vielleicht fünf oder zehn Minuten zugehört, sei aber vermutlich nicht während der gesamten Dauer anwesend gewesen. In der Zeit, in der er den Vorfall beobachtet habe, sei die Situation eskaliert. Er habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte mit einem Stuhl auf die Privatklägerin losgegangen sei (KG-act. 33 Frage/Antwort Nr. 37 ff.).
cc) G.________ sagte selbst aus, nicht den ganzen Konflikt gesehen zu haben. Seine Aussagen liefern mithin für die Sachverhaltsprüfung keine ausreichend sicheren Hinweise.
j) Als objektive Beweismittel liegen der ärztliche Befund, die Bilder der Verletzungen der Privatklägerin sowie Bilder der über den Zaun geworfenen Gartenmöbel vor (U-act. 8.1.003 und U-act. 8.1.004; U-act. KG-act. 33/3 Beilagen). Im Arztbericht steht, die Privatklägerin habe „Kratzerli“ zwischen den Augenbrauen, zwei Hämatome am linken Unterarm sowie Hämatome am Oberschenkel, in der Kniekehle und am Unterschenkel aufgewiesen. Diese Verletzungen würden aus einem Angriff durch A.________ stammen, der Gartenmöbel in ihre Richtung geworfen und sie mit einem Stuhl abgedrängt habe (KG-act. 33/3 Beilage).
Das im Arztbefund dokumentierte Verletzungsbild der Privatklägerin stimmt zwar mit ihren Aussagen und den im Recht liegenden Bildern überein. So erklärte die Privatklägerin, sie habe den Beschuldigten mit ihrem linken Arm abwehren müssen, was eine entsprechende Schürfung verursacht habe (U-act. 10.1.003 Frage/Antwort Nr. 27). Der Arztbericht spricht sodann von zwei Hämatome am linken Unterarm, die auch auf den eingereichten Bildern erkennbar sind (vgl. U-act. 8.1.003 S. 2). Der ärztliche Befund basiert jedoch ausschliesslich auf den Angaben der Privatklägerin. Weder der Bericht noch die Bilder der Verletzungen lassen Rückschlüsse auf deren tatsächliche Entstehung zu. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin diese Verletzungen bereits vor der Auseinandersetzung oder erst im Nachgang dazu erlitt. Der Beweiswert der objektiven Beweismittel ist daher als gering einzustufen.
k) Zusammenfassend stehen die unglaubhaften Aussagen der Privatklägerin den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten entgegen. Vom Privatkläger liegen keine relevanten Aussagen vor. Die Darstellung des Beschuldigten wird durch die Aussagen des Zeugen K.________ gestützt, der den Vorfall vom Zeitpunkt des ersten Möbelwurfs bis zum Eintreffen der Polizei beobachtete und dabei nicht sah, dass der Beschuldigte mit einem Stuhl auf die Privatklägerin losging. Das Verletzungsbild der Privatklägerin deckt sich zwar mit deren eigenen Aussagen. Der Arztbericht und die Bilder der Verletzungen belegen jedoch nicht, wie die Verletzungen tatsächlich entstanden. Die Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel lässt unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte anklagegemäss mit einem weissen Plastikgartenstuhl auf die Privatklägerin losging und diese dadurch verletzte.
l) aa) An der Berufungsverhandlung stellte die Privatklägerin den Beweisantrag, der Privatkläger sei erneut einzuvernehmen. Diesen Beweisantrag lehnte die Strafkammer ab (KG-act. 33 S. 10 f.).
bb) Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BGE 147 IV 534 E. 2.51).
cc) Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass allfällige belastende Aussagen des Privatklägers die bestehenden Zweifel am angeklagten Sachverhalt nicht beseitigen. Weil auf die Aussagen der Privatklägerin nicht abgestellt werden kann und keine weiteren objektiven Beweismittel vorliegen, die ihre Sachverhaltsvariante stützen, ist ein Schuldspruch, der einzig auf den Aussagen des zum Zeitpunkt der angeblichen Tat achtjährigen Privatklägers beruhen und die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen K.________ unberücksichtigt lassen würde, nicht denkbar. Deshalb blieb es bei der Abweisung des Beweisantrags.
m) Zusammenfassend lässt die Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten offen. Dieser ist der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB somit nicht schuldig und wird freigesprochen.
6.
Ferner wird dem Beschuldigten eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB vorgeworfen, indem er am 3. August 2022 den Privatkläger als „verdammte huere Saulümmel“ und als „Leugner“ betitelt und damit diesen willentlich in dessen Ehre angegriffen haben soll (Vi-act. I; Anklageziffer 3; Sachverhaltsteil lit. b).
a) aa) In den Akten befinden sich Einvernahmen des Beschuldigten, der beiden Privatkläger sowie der beiden Zeugen K.________ und G.________ (U-act. 10.0.001–10.0.004, U-act. 8.1.006, Vi-act. III, KG-act. 33).
bb) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der angeklagte Sachverhalt sei klar erstellt. So habe der Beschuldigte zugegeben, den Privatkläger als „Saugoof“ und als „Leugner“ betitelt zu haben (angef. Urteil E. 4.b).
cc) Der Beschuldigte führte hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts im Wesentlichen aus, er habe weder bestritten noch bestätigt, den Privatkläger einen „verdammte huere Saulümmel“ genannt zu haben. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der Berufungsverhandlung habe er ausgesagt, den Jungen als „Saulümmel“ bezeichnet zu haben. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sei es zu einem gröberen verbalen Streit gekommen, wobei beim Beschuldigten aufgrund der zahlreichen, über einen längeren Zeitraum hingenommenen Provokationen des Privatklägers alles wieder hochgekocht sei. Der Beschuldigte erklärte, dass sein Verhalten juristisch wohl als Beschimpfung einzuordnen sei (KG-act. 33/1 Rn. 25–29).
dd) Der Beschuldigte gestand sowohl an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als auch an der Berufungsverhandlung ein, den Privatkläger einen „Saugoof“ respektive einen „Sauschnudderi“ genannt zu haben (Vi-act. II.B Frage/Antwort Nr. 8 und KG-act. 33 Frage/Antwort Nr. 23). Zudem führte er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme aus, den Privatkläger als Leugner betitelt zu haben. Die Privatklägerin erklärte, der Beschuldigte habe den Privatkläger als „verdammte huere Saulümmel“ bezeichnet (U-act. 10.1.003 Frage/Antwort Nr. 30), während der Privatkläger angab, der Beschuldigte habe „verdammte huere Scheisslümmel“ zu ihm gesagt (U-act. 10.1.002 Frage/Antwort Nr. 5).
ee) Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin gaben übereinstimmend an, dass es zwischen ihnen zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Auslöser hierfür sei unter anderem der Vorwurf der Privatklägerin gewesen, der Beschuldigte würde den Privatkläger stets für alles verantwortlich machen (U-act. 10.1.003 Frage/Antwort Nr. 6; Vi-act. II.C Frage/Antwort Nr. 3; Vi-act. II.B Frage/Antwort Nr. 3). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten sowie beider Privatkläger kam es zu einem Ausruf des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger. Bezüglich des genauen Wortlauts dieses Ausrufs herrscht jedoch Uneinigkeit. Wie dargelegt, schilderten der Beschuldigte und die beiden Privatkläger jeweils leicht voneinander abweichende Versionen (vgl. E. 6.a.dd oben). Die Zeugen K.________ und G.________ führten beide aus, die angeklagte Beschimpfung weder gehört noch anderweitig wahrgenommen zu haben (U-act. 8.1.006 Frage/Antwort Nr. 13 und KG-act. 33 Frage/Antwort Nr. 38). Ihre Aussagen sind daher für die Sachverhaltsermittlung nicht relevant. Objektive Beweismittel, die den angeklagten Sachverhalt stützen könnten, liegen ebenso wenig vor.
ff) Hinsichtlich des Wortlauts des angeklagten Sachverhalts stehen sich somit die jeweils leicht unterschiedlichen Aussagen des Beschuldigten sowie der beiden Privatkläger gegenüber. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. E. 4.b oben). Da vorliegend drei verschiedene Sachverhaltsvarianten betreffend den genauen Wortlaut vorliegen und keine weiteren Beweise vorhanden sind, die eine der vorgebrachten Sachverhaltsvarianten stützen könnte, ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ anzuwenden. Somit ist von der Sachverhaltsversion des Beschuldigten auszugehen, der zugab, den Privatkläger einen „Leugner“ und einen „Sauschnudderi“ respektive „Saugoof“ genannt zu haben.
gg) Insgesamt erweist sich der Sachverhalt dahingehend als erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger als „Leugner“ und „Sauschnudderi“ respektive „Saugoof“ bezeichnete.
b) aa) Der Beschimpfung macht sich schuldig, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die ehrverletzende Aussage durch Beweis auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann. Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (BGer 6B_440/2019 E. 2.2.1 m.w.H.). Als Verbalinjurien gelten gemäss Rechtsprechung bspw. der Vorwurf, jemand sei ein Schwein, ein Luder (BGE 86 IV 81 E. 1) oder ein Psychopath (BGE 93 IV 20 E. 2). Schuft, Gauner und Schurke gelten ebenfalls als Werturteile (BGer 6B_318/2016 E. 3.2.1 und 3.8.2). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletzten massgebend. Die Strafbarkeit von Äusserung beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat dieser unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt (BGer 6B_1270/2017 vom 24. April 2018, E. 2.1). Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz (zum Ganzen Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 177 StGB N 4 und 14 m.w.H.).
bb) Gemäss Duden bezeichnet „Leugner“ eine Person, die etwas leugnet. Leugnen bedeutet, etwas, was einem zur Last gelegt oder über einen behauptet wird, für nicht zutreffend oder bestehend zu erklären, etwas Offenkundiges wider besseres Wissen für unwahr zu erklären oder etwas, was als allgemein anerkannt oder vertreten wird, für nicht bestehend zu erklären. Umgangssprachlich wird eine Person, die als „Leugner“ bezeichnet wird, als unglaubwürdig und nicht vertrauensvoll eingestuft, was eine Form der Missachtung darstellt und somit ehrenrührig ist. Der Ausdruck „Lümmel“ bezeichnet nach Duden einen (jungen) Mann, der als frech, ungezogen oder als Person mit flegelhaftem Benehmen angesehen wird und ist abwertend. Im Schweizerdeutschen gilt „Saugoof“ ebenfalls als abwertender Begriff für ein freches und ungezogenes Kind. Sowohl „Leugner“, „Saulümmel“ als auch „Saugoof“ werden vom durchschnittlichen Adressaten als ehrenrührige Bezeichnungen wahrgenommen, wenn ein erwachsener Mann sie im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung gegenüber seinem neunjährigen Nachbarsjungen verwendet. Das Vorliegen des objektiven Tatbestands bestritt der Beschuldigte selbst auch nicht, führte er doch aus, dass sein Verhalten juristisch als Beschimpfung einzuordnen sei (KG-act. 33/1 Rn. 29).
cc) Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands machte der Beschuldigte jedoch geltend, dass zweifelhaft sei, ob er tatsächlich vorsätzlich gehandelt habe. Er habe aufgrund der Auseinandersetzung mit der Privatklägerin eine derartige Wut verspürt, dass er kaum noch vernünftig habe denken können. Der Ausspruch der Beschimpfungen sei sicherlich nicht wohlüberlegt gewesen, sondern viel mehr im Ärger über die Privatklägerin erfolgt (KG-act. 5 Rn. 12–18; KG-act. 33/1 Rn. 32).
In der polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte auf die Frage, was er mit der Äusserung „verdammte huere Saulümmel“ habe erreichen wollen, dass er sich nicht mehr erinnern könne, so etwas gesagt zu haben, diese Äusserung aber zutreffend sei. Zudem beurteilte er die Äusserung gegenüber einem achtjährigen (nicht neunjährigen wie in der Anklage geschrieben) Knaben im Nachhinein als nicht schwerwiegend (U-act. 10.1.001 Frage/Antwort Nr. 25–27). Diese Aussagen zeigen auf, dass der Beschuldigte den unbeteiligten Privatkläger mit Wissen und Willen beschimpfte und sich auch noch im Nachhinein von der Äusserung überzeugt zeigt.
Der Umstand, dass sich der Beschuldigte gemäss Vorbringen der Verteidigung in einer emotional erregten Gemütslage befand und kaum mehr vernünftig habe denken könne, wäre im Rahmen einer allfälligen Schuldunfähigkeit nach Art. 19 StGB zu prüfen. Es liegen jedoch keinerlei Hinweise vor, die für eine eingeschränkte Willenssteuerung aufgrund einer psychischen Störung beim Beschuldigten oder Ähnlichem sprechen. Dass er aufgrund der Auseinandersetzung mit der Privatklägerin eine sehr grosse Wut verspürte, liegt im Normalbereich. Vorliegend führte ein nachbarschaftlicher Streit zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zur Beschimpfung des Privatklägers. Bei einem verbalen Streit mit seiner Nachbarin darf von einem erwachsenen Mann erwartet werden, dass er seine Handlungsimpulse trotz emotionaler Erregung beherrscht. Das emotionale Befinden des Beschuldigten stellte daher keinen Schuldunfähigkeitsgrund dar, sondern ist im Rahmen der Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen (E. 7.b.ee).
dd) Insgesamt ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte griff den Privatkläger wissentlich und willentlich in seiner Ehre an, in dem er ihn als „Leugner“ und „Saugoof“ respektive „Sauschnudderi“ bezeichnete und er ist somit der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 3. August 2022, schuldig zu sprechen. Hinweise für eine allfällige Schuldunfähigkeit des Beschuldigten liegen keine vor.
7.
a) aa) Der Beschuldigte machte geltend, er sei gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB von einer Strafe zu befreien, da der Privatkläger ihn in der Vergangenheit mehrfach provoziert habe. So habe der Privatkläger gelogen, die Anwohner terrorisiert, sei durchs Fenster in die Wohnung des Beschuldigten geklettert und habe dessen Garagentor beschädigt. Der Beschuldigte habe beobachtet, wie der Privatkläger den Garagentoröffner betätigt, sich ans Tor gehängt und sich hochziehen lassen habe. Dadurch sei der Antrieb des Tors beschädigt worden und dieser habe durch den Beschuldigten ersetzt werden müssen. Obwohl die Provokationen des Privatklägers zeitlich nicht der unmittelbare Anlass des Streits und der Beschimpfung gewesen seien, habe sich der Beschuldigte durch die Privatklägerin provoziert gefühlt und sich zu den Äusserungen gegenüber dem Privatkläger hinreissen lassen. Das Verhalten und die Personen von Mutter und Kind hätten in diesem Moment für den Beschuldigten eine Einheit gebildet (KG-act. 5 Rn. 12–17; KG-act. 33/1 Rn. 26–31).
bb) Gab der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB; Provokation). Bei der Provokation handelt es sich um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund, wobei dieser auch lediglich als Strafmilderungsgrund zum Zuge kommen kann, wenn sich eine vollumfängliche Strafbefreiung nicht aufdrängt. Das urteilende Gericht ist für den Entscheid über die Strafbefreiung zuständig. Für den Strafbefreiungsgrund der Provokation gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB wird vorausgesetzt, dass der Täter unmittelbar reagiert (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 177 StGB N 19 ff. m.w.H).
cc) Nach eigenen Ausführungen des Beschuldigten gab nicht der Beschimpfte (Privatkläger) den – unmittelbaren – Anlass zur Beschimpfung, sondern die Privatklägerin. So habe er mit ihr eine verbale Diskussion gehabt und diese habe ihn böse beschimpft (U-act. 10.1.001 Frage/Antwort Nr. 17; Vi-act. II.B Frage/Antwort Nr. 3). Das angeblich ungebührliche Verhalten des Privatklägers liegt gemäss Ausführungen des Beschuldigten in der Vergangenheit und erfolgte somit nicht unmittelbar vor der Beschimpfung (U-act. 10.1.001 Frage/Antwort Nr. 6 und Vi-act. II.B Frage/Antwort Nr. 8). Der Umstand, dass nach Vorbringen der Verteidigung das Verhalten und die Personen von Mutter und Kind für den Beschuldigten angeblich eine Einheit gebildet haben, ist rechtlich nicht relevant. Der Gesetzeswortlaut verlangt ausdrücklich, dass der Beschimpfte selbst durch sein ungebührliches Verhalten unmittelbar Anlass zur Beschimpfung geben muss. Ein allgemeines Zugehörigkeitsverhältnis reicht hierfür somit nicht aus.
dd) Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine möglich Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB aufgrund einer fehlenden unmittelbaren Provokation durch den Privatkläger nicht erfüllt.
b) aa) Zudem machte der Beschuldigte einen Strafbefreiungsgrund im Sinne von Art. 52 StGB geltend. Er führte aus, ihn treffe für den sprachlichen Ausrutscher in der nachvollziehbaren Wut lediglich ein sehr kleines Verschulden, wofür nicht die Strafjustiz in Anspruch genommen werden sollte. Würde man jede Lappalie verfolgen, so hätte dies eine unabsehbare Prozessflut zur Folge. Die Tatfolgen seien vorliegend ebenfalls gering, auch wenn der Privatkläger sich etwas erschrocken habe. Der Beschuldigte sei daher aufgrund der geringfügigen Schuld und Tatfolgen freizusprechen (KG-act. 5 Rn. 19–22; KG-act. 33/1 Rn. 33–38).
bb) Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Stellt erst das Gericht die Voraussetzungen für das fehlende Strafbedürfnis fest, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den im Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zugunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden. Mit der Regelung von Art. 52 StGB beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt, vom Verschulden wie von den Tatfolgen her, unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein eng begrenztes Feld (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 und 5.3.3 m.w.H.).
cc) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeutung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt.
dd) Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorstrafen, Ansehen, Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit [vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Strafe. Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A 2021, Art. 47 StGB N 25 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besonderen Leistungen dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 lV 1 E. 2.6.2).
ee) Der Beschuldigte betitelte den Privatkläger als „Sauschnudderi“ respektive „Saugoof“ und als „Leugner“. Zwar handelt es sich dabei um inkriminierte Beleidigungen, doch erscheinen diese Ausdrücke im Vergleich zu anderen denkbaren Schimpfwörtern und Beleidigungen wie beispielsweise „Arschloch“ oder „Hurensohn“ verschuldensmässig als gering. Ebenfalls strafmindernd wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die Wörter lediglich einmal aussprach. Leicht straferhöhend erscheint, dass der Beschuldigte als erwachsener Mann die Beschimpfung gegen ein damals achtjähriges und mithin schützenswertes Kind aussprach. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus einer emotional erregten Gemütslage, weil er sich mit der Privatklägerin und Mutter des Privatklägers in einer verbalen Auseinandersetzung befand, was ebenfalls strafmindernd zu würdigen ist. Das Verschulden des Beschuldigten ist deshalb als leicht einzuordnen.
ff) Hinsichtlich der Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, was strafzumessungsneutral zu behandeln ist (vgl. KG-act. 16). Seine persönlichen Verhältnisse sind im Wesentlichen ebenfalls als neutral zu beurteilen: Der 59-jährige Beschuldigte lebt allein und erhält eine Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen von monatlich insgesamt Fr. 2’900.00 (KG-act. 33 Frage/Antwort Nr. 3 ff.) Gemäss eigenen Aussagen hat er Schulden aus Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem Sohn und seiner Ex-Frau von weit über Fr. 200’000.00. Reue oder Einsicht zeigte der Beschuldigte nicht. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist ebenso wenig ersichtlich. Die Täterkomponenten haben mithin keinen Einfluss auf das Verschulden.
gg) Das durch den Tatbestand der Beschimpfung geschützte Rechtsgut ist die Ehre. Jeder Mensch hat gegenüber seinen Mitmenschen einen Achtungsanspruch auf Geltung seiner Ehre (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 173 StGB N 6 ff.). Bei der Beurteilung der Tatfolgen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen damals achtjährigen Jungen beschimpfte. Die Auswirkungen der Tat wiegen erfahrungsgemäss schwerer, als wenn er die erwachsene Privatklägerin im Rahmen der Auseinandersetzung beschimpft hätte. Der Privatkläger war dem Beschuldigten aufgrund seines Alters sowohl körperlich als auch intellektuell unterlegen. Im Quervergleich zu typischen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten erscheint das vorliegende Delikt, trotz des insgesamt leichten Verschuldens, aufgrund der Tatfolgen nicht als derart unerheblich, dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlen würde. Folglich liegen die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB nicht vor.
c) Zusammenfassend liegen weder Strafbefreiungsgründe gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB noch nach Art. 52 StGB vor, weshalb der Beschuldigte für die Beschimpfung zu bestrafen ist.
8.
a) Die Vorinstanz auferlegte für die Beschimpfung eine bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und eine Verbindungsbusse von Fr. 60.00 (angef. Urteil E. 6.b).
b) aa) Der Beschuldigte machte sich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig. Das Delikt hat einen Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe und sieht keine andere Strafart vor. Für die Beschimpfung ist daher zwingend eine Geldstrafe auszusprechen und der Strafrahmen beträgt 3 bis 90 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 177 Abs. 1 StGB).
bb) Wie bereits dargelegt bemisst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (vgl. E. 7.b.cc f. oben). Die Straftat wird unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere und subjektivem Verschulden bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt. Das Gericht bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist es aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6).
c) aa) Die Vorinstanz erachtete für die Beschimpfung eine Strafe von 5 Tagessätzen Geldstrafe und eine Verbindungsbusse von Fr. 60.00 als angemessen (angef. Urteil, E. 6.b). Der Beschuldigte machte keine Eventualausführungen zum Strafmass im Falle einer Verurteilung (vgl. KG-act. 33/1).
bb) Hinsichtlich des Verschuldens des Täters und der Täterkomponente ist auf die Ausführungen oben zu verweisen. Das Verschulden des Beschuldigten ist in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht einzuordnen und die Täterkomponente hat keinen Einfluss auf die Strafe (vgl. E. 7.b.ee f. oben). Dem Verschulden entsprechend ist die Einsatzstrafe im untersten Drittel des Strafrahmens und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf 5 Tagessätze festzusetzen.
d) Die Vorinstanz legte die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.00 fest (angef. Urteil E. 6.b). Der Beschuldigte machte keine Ausführungen betreffend die Tagessatzhöhe im Falle eines Schuldspruchs (vgl. KG-act. 33/1). Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt in der Regel mindestens 30 Franken und höchsten 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 2’900.00 und den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem Sohn und seiner Ex-Frau erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.00 in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil angemessen.
9.
a) Die Vorinstanz erkannte eine bedingte Geldstrafe (angef. Urteil E. 6.b). Der Beschuldigte äusserte sich hinsichtlich des Vollzugs der Strafe im Falle eines Schuldspruchs nicht (vgl. KG-act. 33/1).
b) In Anwendung des Grundsatzes „reformatio in peius“, wonach ein Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abgeändert werden darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen wurde (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist der vorinstanzlich ausgefällte bedingte Vollzug der Geldstrafe zu bestätigten. Eine diesbezügliche Prüfung der vorinstanzlichen Erwägungen erübrigt sich somit.
10.
a) Die Vorinstanz auferlegte für die begangene Beschimpfung zusätzlich zur Geldstrafe eine Verbindungsbusse von Fr. 60.00 mit der Begründung, dass bei bedingten Geldstrafen gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB praxisgemäss eine Verbindungsbusse ausgesprochen werde (angef. Urteil E. 6.b).
b) Laut Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB somit zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145 E. 2.2).
c) Beim Delikt der Beschimpfung handelt es sich um ein Vergehen und nicht um eine Übertretung (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 177 StGB N 18). Ist der Tatbestand der Beschimpfung erfüllt, wird diese immer mit einer Geldstrafe geahndet. Damit ist eine rechtsgleiche Sanktionierung in sämtlichen Fällen gewährleistet, weshalb es sich nicht rechtfertig, im Sinne der Rechtsgleichheit zusätzlich eine Verbindungsbusse auszufällen. Auch unter präventiven Gesichtspunkten besteht keine Veranlassung, dem Beschuldigten einen Denkzettel zu erteilen, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und machte anlässlich der Berufungsverhandlung einen reflektierten Eindruck (vgl. E. 5.e.cc oben).
d) Zusammenfassend erweist sich die Ausfällung einer Verbindungsbusse entgegen der Vorinstanz als nicht angemessen.
11.
a) Die Privatklägerin machte geltend, der Beschuldigte habe sie fotografiert, während sie telefoniert habe und sich daher strafbar gemacht. Sie wisse nicht, wem der Beschuldigte diese Bilder zeige und sie bitte das Gericht um eine Prüfung gemäss Art. 28a ZGB (KG-act. 33/3).
b) Die Privatklägerin hatte bis zum Abschluss des Vorverfahrens die Möglichkeit, allfällige privatrechtliche Ansprüche geltend zu machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 118 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Anlässlich der Vorinstanz machte die Privatklägerin Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche geltend, die von der Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen wurden (angef. Urteil E. 7). Die Dispositivziffer betreffend den Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten und erwuchs daher bereits in Rechtskraft (vgl. E. 1 oben). Sollte sie eine Strafanzeige erstatten wollen, hätte diese bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu erfolgen (Art. 301 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 304 Abs. 1 StPO). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Privatklägerin ist daher nicht weiter einzugehen.
12.
a) aa) Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
bb) Das vorinstanzliche Urteil ist nur teilweise zu bestätigen. In Bezug auf den Schuldspruch betreffend die Tätlichkeit sowie hinsichtlich der ausgesprochenen Busse in der Höhe von Fr. 560.00 ist es abzuändern. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Tätlichkeit und der Beschimpfung schuldig. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Verletzung der Privatklägerin durch den Möbelwurf (Sachverhaltsteil lit. a) sprach sie ihn frei und auferlegte ihm sämtliche Verfahrenskosten (angef. Urteil E. 8).
Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 426 StPO N 6). Da der Beschuldigte lediglich in Bezug auf die Beschimpfung (Sachverhaltsteil lit. b) schuldig zu sprechen und hinsichtlich der übrigen beiden Sachverhaltsteile (lit. a und c) freizusprechen ist sowie unter Berücksichtigung, dass die Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen wurden, rechtfertigt es sich, die Untersuchungskosten und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 4’020.00 dem Beschuldigten anteilsmässig zu einem Viertel (Fr. 1’005.00) aufzuerlegen. Im Übrigen (Fr. 3’015.00) gehen die Kosten zulasten des Staates.
b) aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anbetracht seiner Anträge obsiegt der Beschuldigte lediglich hinsichtlich des Freispruchs betreffend die Tätlichkeit und unterliegt mit seinen übrigen Anträgen. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 dem Beschuldigten zu zwei Dritteln (Fr. 2’000.00) aufzuerlegen. Im Übrigen (Fr. 1’000.00) gehen die Kosten zulasten des Staates.
bb) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Verteidiger reichte für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Honorarnote für 29:34 Stunden über Fr. 7’579.04 inkl. Auslagen ein (KG-act. 33/2). Darin führte er eine provisorische Position von zweieinhalb Stunden für die Berufungsverhandlung auf, die lediglich knapp zwei Stunden dauerte (KG-act. 33). Diese Position ist entsprechend zu kürzen. Ebenfalls überhöht erscheinen die insgesamt berechneten neuneinhalb Stunden für die zehnseitige Berufungserklärung (KG-act. 5) und die zehn Stunden für das zehnseitige Plädoyer (KG-act. 33/1). Diese Positionen erscheinen auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Rechtsanwalt B.________ das Mandat erst im Berufungsverfahren übernahm, nicht angemessen, zumal er zusätzlich zu den berechneten Stunden für die Arbeit an den beiden Schriftsätzen noch weitere Positionen für sein Aktenstudium in der Honorarnote aufführte. In Anbetracht der Wichtigkeit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit erscheint diese Honorarnote überhöht und mithin nicht angemessen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 GebTRA), weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). In Anwendung der oben genannten Kriterien ist die Vergütung des Verteidigers auf pauschal Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Dies ist für die zehnseitige Berufungserklärung (KG-act. 5), das Wiedererwägungsgesuch (KG-act. 22), das zehnseitige Plädoyer (KG-act. 33/1), die Teilnahme an der knapp zweistündigen Berufungsverhandlung (KG-act. 33) und die übrigen Kurzaufwendungen (vgl. KG-act. 33/2) sowie angesichts der beschränkten tatsächlichen und beweisrechtlichen Schwierigkeiten sowie der minderen Wichtigkeit der vorliegenden Angelegenheit angemessen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 GebTRA). Der Kostenverteilung im Berufungsverfahren (vgl. E. 12.b.aa oben) folgend ist der Verteidiger im Umfang von einem Drittel (Fr. 1’667.00) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen;-
beschlossen:
Das Gesuch von A.________ um Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Das Gesuch von D.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwältin E.________ wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 17. Juni 2024 (SGO 2024 1) wie folgt in Rechtskraft erwuchs:
A.________ wird vom Vorwurf der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB von Schuld und Strafe freigesprochen.
[…]
[…]
4.
Die Zivilforderung der Privatkläger wird auf den Zivilweg verwiesen.
5.
a. […]
b. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Mit dem Vollzug dieses Urteils wird das Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz beauftragt.
[…]
sowie erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 17. Juni 2024 (SGO 2024 1) in den Dispositivziffern 2 a), 3 b) und 5 a) aufgehoben sowie in den Dispositivziffern 2 b) und 3 a) bestätigt und im Sinne von Art. 408 Abs. 1 StPO wie folgt neu verkündet:
A.________ wird der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
Vom Vorwurf der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird A.________ freigesprochen.
A.________ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 50.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 4’020.00 (bestehend aus den Strafuntersuchungskosten in der Höhe von Fr. 2’020.00 sowie den Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2’000.00) werden A.________ zu 1/4 (= Fr. 1’005.00) auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden A.________ zu 2/3 (= Fr. 2’000.00) auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates.
Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1’667.00 (1/3 von Fr. 5’000.00) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), D.________ als gesetzliche Vertreterin von F.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
16.
September 2025 kau
STK 2024 37
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
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Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
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Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
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BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
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Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
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BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
6B_1395/2019
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
6B_824/2016
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
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7B_200/2022
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STK 2024 6
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Art. 28a ZGBart. 28a CCart. 28a CC
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
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BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33
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BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
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Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
6B_440/2019
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6B_318/2016
6B_1270/2017
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
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6B_687/2016
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