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Entscheid

STK 2024 39

Kammer

20. Mai 2025Deutsch74 min

A. Die Staatsanwaltschaft reichte am 16. Juni 2023 beim Strafgericht gegen den Beschuldigten einen Antrag auf Anordnung einer ambulanten Mass­nahme nach Art. 63 StGB ein (Vi-act. 1, SGM 2023 2). Sie legte dem Beschuldigten die folgenden strafbaren Handlungen zur Last:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 20. Mai 2025

STK 2024 39

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Walter Züger und Pius Schuler,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Daniela Brüngger,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsgegnerin,

3. E.________,

Privatkläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsgegner,

4. F.________,

Privatkläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsgegner,

5. G.________ AG,

Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsgegnerin,

betreffend

Mass­nahme bei Schuldunfähigkeit, Landesverweisung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 28. Juni 2024, SGM 2023 2 und SGM 2024 1);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft reichte am 16. Juni 2023 beim Strafgericht gegen den Beschuldigten einen Antrag auf Anordnung einer ambulanten Mass­nahme nach Art. 63 StGB ein (Vi-act. 1, SGM 2023 2). Sie legte dem Beschuldigten die folgenden strafbaren Handlungen zur Last:

1. versuchte Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), subeventualiter Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)

Der Beschuldigte drang am 01.01.2023, ca. 03:30 Uhr, unter Aufbrechen der Zimmertür in das Zimmer von E.________ am H.________gässli zz ein, wo er sich auf den im Bett schlafenden E.________ setzte, ihn auf das Bett drückte, ihm ein ca. 20 cm langes Messer mit Wellenschliff direkt an den Kehlkopf hielt und «Allah, ich bringe dich um» rief. E.________, welcher durch das Wort «Allah» aufwachte, stiess den auf ihm sitzenden Beschuldigten mit voller Kraft weg. Der Beschuldigte, welcher durch die Reaktion von E.________ erschrak, stand auf und lief davon. Nur dank der schnellen Reaktion von E.________ konnte der Beschuldigte seinen Vorsatz, diesen zu töten, nicht umsetzen.

eventualiter:

Der Beschuldigte drang am 01.01.2023, ca. 03:30 Uhr, unter Aufbrechen der Zimmertür in das Zimmer von E.________ am H.________gässli zz ein, wo er sich auf den im Bett schlafenden E.________ setzte, ihn auf das Bett drückte, ihm ein ca. 20 cm langes Messer mit Wellenschliff direkt an den Kehlkopf hielt und «Allah, ich bringe dich um» rief. E.________, welcher durch das Wort «Allah» aufwachte, stiess den auf ihm sitzenden Beschuldigten mit voller Kraft weg. Der Beschuldigte, welcher durch die Reaktion von E.________ erschrak, stand auf und lief davon. Indem der Beschuldigte das Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm und Wellenschliff unmittelbar an den Kehlkopf des schlafenden E.________ hielt, schuf er für diesen eine unmittelbare Lebensgefahr, zumal er die Reaktion des aus dem Schlaf aufgeschreckten E.________ nicht abschätzen konnte und er diesen bei einer unerwarteten Bewegung, z.B. durch plötzliches Aufrichten des Oberköpers, lebensgefährlich hätte verletzen können. Dieser Gefahr war sich der Beschuldigte bewusst und nahm sie zumindest in Kauf. Die Tat des Beschuldigten, welche kein Motiv erkennen lässt, zeugt von einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit, zumal sich der Beschuldigte gewaltsam Zutritt zum Zimmer von E.________ verschaffte, sich auf das schlafende Opfer setzte und ihm das Messer an den Hals hielt.

subeventualiter:

Der Beschuldigte drang am 01.01.2023, ca. 03:30 Uhr, unter Aufbrechen der Zimmertür mittels Körpergewalt in das Zimmer von E.________ am H.________gässli zz ein, wo er sich auf den im Bett schlafenden E.________ setzte, ihn auf das Bett drückte, ihm ein ca. 20 cm langes Messer mit Wellenschliff direkt an den Kehlkopf hielt und «Allah, ich bringe dich um» rief. E.________, welcher durch das Wort «Allah» aufwachte, stiess den auf ihm sitzenden Beschuldigten mit voller Kraft weg. Der Beschuldigte, welcher durch die Reaktion von E.________ erschrak, stand auf und lief davon. Das Verhalten und die Äusserung des Beschuldigten verängstigten E.________ sehr, fürchtete er doch um sein Leben, was der Beschuldigte auch beabsichtigte.

Erwägungen

2.

mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 03.10.2022 und 10.10.2022 drang der Beschuldigte unter Aufbrechen der Zimmertür mittels Körpergewalt in das Zimmer von E.________ am H.________gässli zz ein, richtete ein Messer gegen E.________ und drohte, ihn umzubringen. E.________, der um sein Leben fürchtete, flüchtete in eine Ecke des Zimmers, behändigte einen Stuhl und hielt diesen schützend vor sich. Der Beschuldigte wollte E.________ durch seine Drohung ängstigen, was ihm auch gelang.

Am 09.12.2022 rief der Beschuldigte E.________ in die Gemeinschaftsküche der Unterkunft am H.________gässli zz und fragte ihn, wer den Wasserhahn gewechselt habe. Dabei drohte er E.________, er werde ihn umbringen. E.________ verängstigte diese Aussage, zumal der Beschuldigte ihn schon im Oktober 2022 mit einem Messer mit dem Tod bedroht hatte. Der Beschuldigte wollte E.________ durch seine Drohung ängstigen, was ihm auch gelang.

3.

mehrfache Sachbeschädigung (Art.144 Abs. 1 StGB)

Am 05.12.2022 trat der Beschuldigte die Tür zum Zimmer von I.________ in der Sozialunterkunft am H.________gässli zz mit dem Fuss ein. Dabei entstand ein Sachschaden in der Höhe vom CHF 450.00 zum Nachteil von F.________.

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 03.10.2022 und 10.10.2022 sowie am 01.01.2023 brach der Beschuldigte unter Einsatz von Körpergewalt das Zimmer von E.________ auf. Dabei entstand ein Sachschaden in der Höhe von CHF 450.00.

In allen Fällen wusste der Beschuldigte, dass er mit seinen Handlungen fremdes Eigentum beschädigt und nahm dies zumindest in Kauf, um sich unerlaubt Zutritt zu den erwähnten Zimmern zu verschaffen.

4.

mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

Obschon der Beschuldigte wusste, dass E.________ ihm den Zutritt zu seinem Zimmer nicht erlaubt hatte, betrat er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 03.10.2022 und 10.10.2022 sowie am 01.01.2023 gegen dessen Willen dessen Zimmer.

Am 11.03.2023 begab sich der Beschuldigte an den J.________, Terminal 1, und passierte die Boardingkontrolle, obschon er nicht über eine hierfür erforderliche Boardingkarte verfügte und sich somit nicht zu einem normalen und bestimmungsgemässen Zweck und damit gegen den Willen der Betreiberin des Flughafens in diesem Bereich aufhielt. Der Beschuldigte wusste spätestens nachdem er von K.________, Mitarbeiter der Boardingkontrolle, darauf aufmerksam gemacht worden war, dass die Boardingkontrolle nur mit einer gültigen Boardingkarte passiert werden darf, dass er ohne Boardingkarte nicht berechtigt war, sich in diesem Bereich aufzuhalten und die Boardingkontrolle zu passieren. Dennoch ging er durch die Boardingkontrolle.

Die Staatsanwaltschaft stellte erstinstanzlich folgende Anträge:

1.

Es sei festzustellen, dass A.________ im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit folgende Delikte verübt hat:

a. versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, subeventualiter Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;

b. mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;

c. mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

d. mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB.

2.

Für A.________ sei eine ambulante Mass­nahme im Sinne von Art. 63 StGB (psychische Störung) anzuordnen.

3.

Es sei A.________ bis zum Abschluss der ambulanten Behandlung zu verbieten, mit E.________ auf welche Art und Weise auch immer (insbesondere direkt, indirekt über Drittpersonen, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch) in Kontakt zu treten bzw. Kontakt zu pflegen.

4.

Es sei A.________ bis zum Abschluss der ambulanten Behandlung zu verbieten, sich im Umkreis gemäss Kartenausschnitt um das H.________gässli aufzuhalten bzw. dieses Gebiet zu betreten (vgl. beigelegte Karte).

5.

Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Schliesslich beantragte die Staatsanwaltschaft wie folgt Ersatzmass­nahmen anstelle von Sicherheitshaft:

1.

Der beschuldigten Person sei zu verbieten, sich im Umkreis gemäss Kartenausschnitt um das H.________gässli aufzuhalten bzw. dieses Gebiet zu betreten (vgl. beigelegte Karte).

Mit der Kontrolle sei das Amt für Justizvollzug zu beauftragen.

2.

Der beschuldigten Person sei zu verbieten, mit nachstehenden Personen in Kontakt zu treten bzw. mit diesen Kontakt zu pflegen, sowohl direkt wie auch indirekt über Drittpersonen (ausgenommen am Verfahren beteiligte Rechtsvertreter), wobei ihr jegliche Kommunikationsart wie schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch zu untersagen sei:

- E.________.

Mit der Kontrolle sei das Amt für Justizvollzug zu beauftragen.

3.

Die beschuldigte Person sei zu verpflichten, sich einer sozialpsychiatrischen Betreuung zu unterziehen inkl. Einnahme von abgegebenen Medikamenten, wobei die Therapie ambulant zu erfolgen habe. Für die Bestimmung des Therapeuten sei das Amt für Justizvollzug zuständig zu erklären. Die Festlegung der Intensität der Behandlung, namentlich die Häufigkeit und Regelmässigkeit, sei dem Therapeuten zu überlassen, soweit nicht Empfehlungen von einem Sachverständigen der Forensischen Psychiatrie vorliegen.

4.

Die beschuldigte Person sei darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Verstosses gegen die Ersatzmass­nahmen gemäss Ziff. 1 bis 3 Sicherheitshaft angeordnet werden kann.

Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 ordnete die Einzelrichterin am Zwangsmass­nahmengericht vorläufig bis am 16. September 2023 ein Rayonverbot, ein Kontaktverbot zu E.________, eine ambulante sozialpsychiatrische Betreuung inkl. Medikamenteneinnahme und die Zusammenarbeit mit dem Amt für Justizvollzug an (Vi-act. 2, SGM 2023 2).

Nach der Sistierung des Verfahrens am 16. August 2023 (Vi-act. 13, SGM 2023 2) zufolge erneuter Delinquenz des Beschuldigten (vgl. Vi-act. 11, SGM 2023 2) nahm die Verfahrensleitung das Verfahren am 2. Februar 2024 wieder auf und vereinigte dieses mit dem inzwischen hängigen Verfahren SGM 2024 1 (Vi-act. 16, SGM 2023 2).

B. Am 26. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht gegen den Beschuldigten einen Antrag auf stationäre Mass­nahme nach Art. 59 StGB ein (Vi-act. 1, SGM 2024 1). Sie legte dem Beschuldigten zusätzlich die folgenden Delikte zur Last:

1.1

sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB)

1.2

versuchte Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

Am Dienstag, 1. August 2023, um ca. 14:15 Uhr, versuchte A.________ in seinem Zimmer Nr. 50 an der L.________strasse yy an seiner Zimmernachbarin, D.________ gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr sowie weitere sexuelle Handlungen zu vollziehen. Im Einzelnen handelte A.________ wie folgt:

D.________ überbrachte A.________ in dessen Zimmer einen Essteller mit Suppe. Daraufhin schloss A.________ die Zimmertüre ab. Anschliessend umarmte er D.________ wissentlich und willentlich von hinten, packte und warf sie auf seine Matratze, um gegen deren Willen an ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Dabei zeigte er mit seinem Zeigefinger auf die Lippen und anschliessend zeigte er mit dem Zeigefinger in die Höhe. Danach legte er sich wissentlich und willentlich mit seinem Körper auf D.________ und drückte mit seinem linken Unterarm auf ihren Hals oberhalb des Kehlkopfes, um sie auf dem Bett zu fixieren. Anschliessend fasste er sie wissentlich und willentlich gegen ihren Willen mit der rechten Hand an den Brüsten an und küsste im Kopfbereich ihre Haare. D.________ schrie lauthals um Hilfe und sagte mit lauter Stimme, dass sie die Polizei rufen werde. Schliesslich gelang es D.________, A.________ mit beiden Händen mit aller Kraft von sich wegzustossen, aufzustehen und aus dem Zimmer zu flüchten.

Durch die mündliche und physische Gegenwehr durch D.________ wusste A.________, dass D.________ keinen Geschlechtsverkehr und keine anderen sexuellen Handlungen mit ihm wollte. Obwohl A.________ dies wusste, versuchte er den Geschlechtsverkehr an D.________ zu vollziehen.

Aufgrund der bei A.________ diagnostizierten akuten vorübergehenden psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10: F23.0) und einer substanzenbezogenen Störung, namentlich einem schädlichen Konsum von Alkohol und Cannabis (ICD-10 F10.1, F12.1), war er im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht fähig, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Mithin hatte A.________ in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit gehandelt.

Die Staatsanwaltschaft stellte erstinstanzlich folgende neuen Anträge:

1.

Es sei festzustellen, dass A.________ im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit folgende Delikte verübt hat:

a. sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB;

b. versuchte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

c. versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, subeventualiter Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;

d. mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;

e. mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

f. mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB.

2.

Es sei eine stationäre therapeutische Mass­nahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen.

3.

Die beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Schwyz unter der Aktennummer «ID-Nr. xx» eingelagerten Asservate seien nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten.

4.

Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

5.

Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Der Leiter der Strafvollzugsanstalt reichte am 6. Juni 2024 aufforderungsgemäss einen Führungsbericht ein (Vi-act. 16).

An der Hauptverhandlung vom 28. Juni 2024 befragte der Vorsitzende die Privatklägerin D.________ und den Privatkläger E.________ als Auskunftspersonen sowie den Beschuldigten zu seiner Person und zur Sache (Vi-act. 20). Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren Anträgen, insbesondere auf Anordnung einer stationären Mass­nahme, fest (Vi-act. 20, S. 22 f.). Der Beschuldigte beantragte Folgendes (Vi-act. 20, S. 24):

1.

Es sei A.________ der folgenden Delikte aufgrund nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit freizusprechen:

sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB;

mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;

mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB.

2.

Es sei eine ambulante Behandlung mit stationärer Anbehandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen.

3.

Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

4.

Es seien die Forderungen der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen.

5.

Die beim kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Schwyz unter der Aktennummer ID-Nr. xx eingelagerten Asservate seien nach der Rechtskraft des Urteils zu vernichten.

6.

Die Kosten der Untersuchung, sowie des gerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Mit Urteil vom 28. Juni 2024 erkannte das Strafgericht Folgendes (Vi-act. 22, 34):

1.

Es wird festgestellt, dass A.________ die folgenden Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangen hat:

a) versuche sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 1. August 2023;

b) Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, begangen am 1. Januar 2023;

c) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, begangen zwischen 3. und 10. Oktober 2022;

d) versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 9. Dezember 2022;

e) mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen zwischen 3. und 10. Oktober 2022, am 5. Dezember 2022 und am 1. Januar 2023;

f) mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, begangen zwischen 3. und 10. Oktober 2022, am 1. Januar 2023 und am 11. März 2023.

2.

Für A.________ wird eine stationäre therapeutische Mass­nahme im Sinne von Art. 59 StGB für die Dauer von zwei Jahren angeordnet, unter Anrechnung von 365 Tagen Haft (inkl. Ersatzmass­nahmen [20 Tage] und vorzeitigem Mass­nahmenvollzug).

3.

A.________ wird im Sinne von Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz verwiesen.

4.

Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Diese gilt auch für allfällige Aliasnamen.

5.

Zivilforderungen:

a) Die Zivilforderung von E.________ im Betrag von Fr. 450.- wird abgewiesen.

b) die Zivilforderung von F.________ im Betrag von Fr. 450.-- wird auf den Zivilweg verwiesen.

6.

Die beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Schwyz unter der Aktennummer „ID-Nr. xx“ eingelagerten Asservate werden der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen.

7.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

den (bereinigten) Untersuchungs- und Anklagekosten

46’738.65

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 9’059.80

den Kosten der Anwältin der ersten Stunde 3’783.25

den Kosten der amtlichen Verteidigung 20’000.00

Total 79’581.70

werden auf die Staatskasse genommen.

8.

Anwalt der ersten Stunde und amtliche Verteidigung:

a) Es wird Vormerk genommen, dass RA M.________ als Anwältin der ersten Stunde mit insgesamt Fr. 3’783.25 aus der Staatskasse entschädigt wurde (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz; Fr. 1’837.35 und Fr. 1’945.90).

b) Die amtliche Verteidigerin RA B.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 20’000.-- entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.--/220.-- Stundenansatz).

C. Der Beschuldigte meldete am 12. Juli 2024 die Berufung an (KG-act. 2) und stellte mit Berufungserklärung vom 3. Oktober 2024 folgende Anträge (KG-act. 3):

1.

Es seien Ziffer 1 lit. c) - f) des Urteils des Strafgerichtes Schwyz vom 28. Juni 2024 aufzuheben, bzw. abzuändern, dass A.________ der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (lit. c), der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (lit. d), der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (lit. e) sowie des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB (lit. f) freizusprechen sei.

2.

Es sei Ziffer 2 des Urteils des Strafgerichtes Schwyz vom 28. Juni 2024 aufzuheben, bzw. dahingehend abzuändern, dass für A.________ nicht eine stationäre Mass­nahme im Sinne von Art. 59 StGB für die Dauer von zwei Jahren, sondern eine ambulante Behandlung mit stationärer Anbehandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen ist.

3.

Es sei Ziffer 3 des Urteils des Strafgerichtes Schwyz vom 28. Juni 2024 insofern aufzuheben, bzw. abzuändern dass für A.________ von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen sei.

4.

Es sei Ziffer 4 des Urteils des Strafgerichtes Schwyz vom 28. Juni 2024 dahingehend aufzuheben, bzw. abzuändern, dass von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen sei.

5.

Die Kosten der Untersuchung, des bezirks- und des obergerichtlichen Verfahrens sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung für beide Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Anschlussberufungserklärung Folgendes (KG-act. 5):

1.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1b) des angefochtenen Urteils sei festzustellen, dass A.________ im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB begangen hat.

2.

In Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei festzustellen, dass A.________ im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit eine versuchte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB begangen hat.

3.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei eine stationäre therapeutische Mass­nahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) für die Dauer von fünf Jahren anzuordnen, unter Anrechnung von 365 Tagen Haft (inkl. Ersatzmass­nahmen und vorzeitigem Mass­nahmenvollzug).

4.

Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der beschuldigten Person.

Das Amt für Migration erstattete am 24. April 2025 aufforderungsgemäss einen Amtsbericht (KG-act. 16). Sodann holte die Verfahrensleitung die forensische Stellungnahme des Gutachters vom 27. April 2025 ein (KG-act. 17).

An der Berufungsverhandlung vom 20. Mai 2025 wurde der Beschuldigte zu seiner Person und zur Sache befragt (KG-act. 20). Der Beschuldigte beantragte Folgendes (KG-act. 20/1, Antrag Ziffer 1 Satz 2 sinngemäss [KG-act. 20, S. 11, Einschub 1]):

Die Anträge auf Freispruch bezüglich der Ziffern 1 lit. c) - f) des Urteils des Strafgerichtes Schwyz vom 28. Juni 2024 werden zurückgezogen.

Es sei Ziffer 1 lit. a des Urteils des Strafgerichtes Schwyz vom 28. Juni 2024 aufzuheben und A.________ sei vom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.

Hinsichtlich Ziffer 1 lit. b des Urteils des Strafgerichtes Schwyz vom 28. Juni 2024 sei A.________ der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freizusprechen.

Es sei Ziffer 2 des Urteils des Strafgerichtes Schwyz vom 28. Juni 2024 aufzuheben, bzw. dahingehend abzuändern, dass für A.________ eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen sei.

Es sei Ziffer 3 des Urteils des Strafgerichtes Schwyz vom 28. Juni 2024 insofern aufzuheben, bzw. abzuändern, dass von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen sei.

Es sei Ziffer 4 des Urteils des Strafgerichtes Schwyz vom 28. Juni 2024 dahingehend aufzuheben, bzw. abzuändern, dass von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen sei.

Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Die Staatsanwaltschaft änderte an der Berufungsverhandlung ihren Antrag Ziffer 3 der Anschlussberufungserklärung wie folgt und hielt im Übrigen an ihren Anträgen fest (KG-act. 20/8):

3.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei eine ambulante therapeutische Mass­nahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) für die Dauer von fünf Jahren anzuordnen, unter Anrechnung von 692 Tagen Haft (inkl. Ersatzmass­nahmen und vorzeitigem Mass­nahmenvollzug).

und in Erwägung:

1.

Die Partei, die Berufung anmeldete, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Berufungserklärung fixiert den Gegenstand der Berufung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 148 IV 22). Die nicht angefochtenen Punkte erwachsen in Teilrechtskraft, weshalb eine nachträgliche Ausweitung der Berufung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich ist (vgl. Bähler, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 10; vgl. Zimmerlin, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 14; vgl. Urteil BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, E. 2.2).

a) Der Beschuldigte zog seinen Antrag, er sei von den Vorwürfen der Drohung, der versuchten Drohung, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (angef. Urteil, Dispositivziffern 1 lit. c-f; KG-act. 2, Antrag Ziffer 1) freizusprechen, an der Berufungsverhandlung zurück (KG-act. 20/1, Antrag Ziffer 1), was zulässig ist (Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO).

b) Die vor­instanzliche Feststellung, dass der Beschuldigte am 1. August 2023 eine versuchte sexuelle Nötigung begangen habe (angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. a), focht dieser mit der Berufungserklärung nicht an (KG-act. 2). Der an der Berufungsverhandlung gestellte Antrag des Beschuldigten, er sei von diesem Vorwurf freizusprechen (KG-act. 20, S. 11, Einschub 1), ist gemäss dem oben Erwähnten ebenso verspätet wie der Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung, er sei vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens (angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. b) freizusprechen (KG-act. 20/1, Antrag Ziffer 2). Mit der Berufungserklärung focht er letzteren Punkt nicht an. Zwar erhob die Staatsanwaltschaft gegen diese Dispositivziffer Anschlussberufung (KG-act. 5, Antrag Ziffer 1), sodass die versuchte vorsätzliche Tötung Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Sofern überhaupt eine Anschlussberufung an die Anschlussberufung zulässig wäre (vgl. Zimmerlin, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 401 StPO N 5), hätte diese innert 20 Tagen erfolgen müssen (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Weil der Antrag des Beschuldigten erst an der Berufungsverhandlung erfolgte, ist dieser sowieso verspätet.

c) Die Staatsanwaltschaft beantragte mit der Anschlussberufungserklärung, die von der Vor­instanz angeordnete stationäre Mass­nahme sei für fünf anstatt zwei Jahre anzuordnen (KG-act. 5, Antrag Ziffer 3). An der Berufungsverhandlung änderte sie ihren Antrag dahingehend, dass eine ambulante Mass­nahme für fünf Jahre anzuordnen sei (KG-act. 20/8, Antrag Ziffer 3). Auch in der Anschlussberufungserklärung sind verbindliche Anträge zu stellen (Art. 399 Abs. 4 i.V.m. Art. 401 Abs. 1 StPO). Insbesondere ist anzugeben, ob eine stationäre oder ambulante Mass­nahme beantragt wird (vgl. Urteil BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2). Der an der Berufungsverhandlung geänderte Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Anordnung einer ambulanten Mass­nahme ist deshalb ebenso verspätet.

d) Das Urteil des Strafgerichts vom 28. Juni 2024 ist nach dem Erwähnten wie folgt unangefochten in Rechtskraft erwachsen: versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 1. August 2023 (Dispositivziffer 1.a), Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, begangen zwischen dem 3. und 10. Oktober 2022 (Dispositivziffer 1.c), versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 9. Dezember 2022 (Dispositivziffer 1.d), mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen zwischen dem 3. und 10. Oktober 2022, am 5. Dezember 2022 und am 1. Januar 2023 (Dispositivziffer 1.e), mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, begangen zwischen dem 3. und 10. Oktober 2022, am 1. Januar 2023 und am 11. März 2023 (Dispositivziffer 1.f), Entscheid über die Zivilforderungen (Dispositivziffer 5), Vernichtung der Asservate (Dispositivziffer 6), Kosten (Dispositivziffer 7), Entschädigungen (Dispositivziffer 8). Angefochten und im Folgenden zu beurteilen sind die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, begangen am 1. Januar 2023 (Dispositivziffer 1.b; bzw. der staatsanwaltschaftliche Antrag betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, Vi-act. 1, SGM 2023 2, Antrag Ziffer 1.a), die stationäre therapeutische Mass­nahme (Dispositivziffer 2) sowie die Landesverweisung (Dispositivziffer 3) und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffer 4).

2.

Die Vor­instanz qualifizierte das Tatgeschehen vom 1. Januar 2023 (Antrag I, Sachverhalt Ziffer I.1) als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (angef. Urteil, E. I.1.f und Dispositivziffer 1.b). Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1.b festzustellen, dass der Beschuldigte im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB begangen habe (KG-act. 5, Antrag Ziffer II.1).

a) Die Vor­instanz würdigte die Aussagen des Privatklägers E.________ als glaubhaft. Auch der Beschuldigte habe vor­instanzlich festgehalten, dass dessen Angaben stimmen könnten. Aufgrund der Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass das Messer den Hals des Privatklägers nicht berührt habe. Stattdessen habe sich das Messer sehr nahe, mit einem Abstand von einigen Zentimetern, am Hals befunden. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte im Bett auf den Privatkläger gesetzt bzw. gekniet habe, sondern dass er neben dem Bett gestanden sei und sich über den Privatkläger gebeugt habe (angef. Urteil, E. I.1.c). Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, den schutzlosen Privatkläger umzubringen, was er jedoch nicht getan habe. Nachdem dieser den Beschuldigten weggestossen habe, habe der Beschuldigte keine Anstalten getroffen, den Privatkläger zu attackieren. Der Beschuldigte habe darauf vertraut, dass sich die durch ihn geschaffene Lebensgefahr nicht realisieren werde. Einen Tötungs(eventual)vorsatz lasse sich dem Beschuldigten nicht anlasten. Das Messer habe sich sehr nahe am Hals des Privatklägers befunden haben müssen. Bei einer fahrigen Bewegung des Beschuldigten oder einer panischen Reaktion des Privatklägers hätte die nahe Möglichkeit einer lebensgefährlichen Schnitt- oder Stichverletzung am Hals bestanden. Es habe eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden, auch wenn der Beschuldigte darauf vertraut habe, dass sich diese nicht realisiere. Der Beschuldigte habe direktvorsätzlich und skrupellos gehandelt. Folglich habe der Beschuldigte den Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB begangen (angef. Urteil, E. I.1.e f.).

Die Staatsanwaltschaft erachtet die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft, insbesondere weil er den Beschuldigten nicht übermässig belastet habe, keine Widersprüche zu erkennen seien, keine Gründe für eine Falschbeschuldigung vorlägen und der Privatkläger Belastungszeichen gezeigt habe. Der Beschuldigte habe ein Küchenmesser an den Hals des Privatklägers gehalten. Mit dem Ausspruch „Allah, ich bringe dich um“ habe er seine Tötungsabsicht geäussert. Bei einer unkontrollierten Bewegung des Beschuldigten oder einer panischen Reaktion des Privatklägers hätte die nahe Möglichkeit bestanden, dass der Beschuldigte den Privatkläger geschnitten und schwer verletzt hätte. Die Vorgehensweise deute darauf hin, dass der Beschuldigte mit weitergehenden Folgen für Leib und Leben seines Opfers gerechnet haben müsse. Bei einem derart forschen Vorgehen mit einem Messer gegen den Halsbereich einer schlafenden Person hänge es nur vom Zufall ab, ob lebenswichtige Strukturen verletzt würden. Es müsse dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass das Risiko einer tödlichen Verletzung unter den gegebenen Umständen für ihn nicht kalkulierbar gewesen sei. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt (KG-act. 20/8, S. 6 ff.).

b) Als Beweismittel für den Geschehensablauf liegen primär die Aussagen des Privatklägers E.________ und des Beschuldigten vor.

aa) Der Privatkläger schilderte, er habe den Riegel von innen [an der Innenseite der Zimmertüre] geschlossen. Zudem habe er ein Sofa vor die Türe geschoben. Der Beschuldigte habe diese aufgebrochen (U-act. 10.1.001, Frage 7; Sofa bestätigt in U-act. 10.2.005 Rz. 91). Er habe auf dem Rücken liegend im Bett geschlafen (U-act. 10.1.001, Fragen 8 f.) und gespürt, wie jemand ganz fest sein Pijama in seinem Halsbereich gepackt habe. Er habe die Augen geöffnet und den Beschuldigten gesehen. Dieser habe ihm ein Messer oberhalb des Pijamas an den Hals gehalten und gesagt „Allah“ und „ich bringe dich um“. Er habe ihn mit voller Kraft weggestossen (U-act. 10.1.001, Frage 11 f.; „Allahu akbar“: Vi-act. 20, Frage 143). Der Beschuldigte habe ihn kräftig auf das Bett gedrückt. Dessen Knie seien links und rechts von ihm gewesen. Er sei über ihm in seinem Bett gekniet. Mit der linken Hand habe er ihn im Kragenbereich runtergedrückt und ihm mit der rechten Hand das Messer an den Hals gehalten (U-act. 10.1.001, Frage 15; vgl. Vi-act. 20, Frage147). Ein etwa 20 cm langes Messer mit Zacken U-act. 10.1.001, Fragen 16-18; Brotmesser: Vi-act. 20, Frage 145). Das Messer habe er am Hals gespürt (U-act. 10.2.005, Rz. 112). Er habe den Beschuldigten links und rechts an den Schultern von sich weggestossen (U-act. 10.1.001, Frage 23; er habe ihn weggeschupft: Vi-act. 20, Fragen 143, 146). Der Beschuldigte sei sofort aufgestanden und weggelaufen (U-act. 10.1.001, Frage 24).

Es ist nicht ausser Acht zu lassen, dass einige Aussagen des Privatklägers nicht restlos übereinstimmen: So sagte er zunächst, der Beschuldigte habe ihn kräftig auf das Bett gedrückt. Dessen Knie seien links und rechts von ihm gewesen. Er sei über ihm in seinem Bett gekniet (U-act. 10.1.001, Frage 15). An der zweiten Befragung gab der Privatkläger an, der Beschuldigte sei vor seinem Bett gestanden (U-act. 10.2.005, Rz. 93). Einige Fragen später sagte er, der Beschuldigte sei auf dem Bett gestanden und habe sich über ihn gelehnt (U-act. 10.2.005, Rz. 108, 110). Weil ab der Bettdecke des Privatklägers keine DNA-Spur des Beschuldigten sichergestellt werden konnte (U-act. 8.1.010, S. 4; U-act. 8.1.011), ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er lediglich neben dem Bett stand und sich über den Privatkläger beugte. Sodann gab der Privatkläger im Untersuchungsverfahren an, das Messer am Hals gespürt zu haben (U-act. 10.2.005, Rz. 112). Dem Strafgericht zeigte er hingegen, dass sich das Messer wenige Zentimeter vom Hals weg befand (Vi-act. 20, Frage 149). Das Messer habe er gesehen (Frage 145), aber nicht gespürt (Frage 146). Diese im Vergleich zur ersten Aussage nicht leicht abweichenden Beschreibungen sind damit erklärbar, dass der Privatkläger aus dem Schlaf geweckt wurde und den Beschuldigten „sofort geschubst“ habe (Vi-act. 20, Frage 151). Es ist möglich, dass er sich aufgrund des Schreckmoments während des Erwachens nicht mehr genau daran erinnern kann, ob das Messer seinen Hals berührte oder einige Zentimeter davon entfernt war. Jedenfalls war der Privatkläger gemäss Angaben der ausgerückten Polizeibeamten nicht verletzt (U-act. 8.1.007, S. 3). Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass dieser das Messer einige Zentimeter vom Körper des Privatklägers entfernt, aber in der Nähe des Halses des Privatklägers hielt.

Diese Unstimmigkeiten ändern aber nichts daran, dass der Privatkläger den Tatablauf im Wesentlichen gleichbleibend schilderte: der Beschuldigte habe die mit einem Sofa verstellte Türe zu seinem Zimmer aufgebrochen, sei mit einem Messer in der Hand zum im Bett liegenden Privatkläger gegangen und dieser sei erwacht, als der Beschuldigte „Alla, ich bringe dich um“ gesagt habe. Daraufhin habe der Privatkläger den Beschuldigten an den Schultern weggestossen, worauf der Beschuldigte das Zimmer verlassen habe. Die Polizeibeamten fotografierten den Türrahmen mit den Absplitterungen unterhalb des Schlosses (U-act. 10.2.001, S. 15), das sich hinter der Türe befindende Sofa (U-act. 10.2.001, S. 11) und das Messer (U-act. 10.2.001, S. 14), das ihnen der Beschuldigte nach dem Vorfall in der Küche zeigte (U-act. 8.1.007, S. 3), was die Glaubhaftigkeit der Aussagen ebenfalls untermauert. Dieser Handlungsablauf ist in sich schlüssig. Sodann weisen verschiedene Realkennzeichen auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hin (vgl. dazu: Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/‌Baumer/‌Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.): Die besagte Nacht verknüpfte der Privatkläger vor dem Tatgeschehen mit der Silvesterfeier bei seiner Arbeitgeberin (U-act. 10.1.001, Frage 32) und nach der Tat damit, dass er seine Chefin anrief und im Hotel N.________ die restliche Nacht verbrachte (U-act. 10.1.001, Frage 28; der Privatkläger sei an seinen Arbeitsort, mutmasslich Hotel N.________, gegangen: Polizeirapport in U-act. 8.1.007, S. 3). Der Privatkläger sagte konstant aus, er sei erwacht, als der Beschuldigte „Allah, ich bringe dich um“ sagte (U-act. 10.1.001, Frage 11 f.; „Allahu akbar“: Vi-act. 20, Frage 143). Dieses ungewöhnliche, aber nicht unrealistische Detail weist auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen hin (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 50). Auch die spontane Schilderung des Gemütszustandes des Beschuldigten (er glaube, der Beschuldigte sei durch sein Erwachen erschrocken: U-act. 10.1.001, Frage 24) ist ein Realkennzeichen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 50). Im Übrigen zeigte der Privatkläger noch an seiner Einvernahme spontane Belastungszeichen (fing an zu weinen: U-act. 10.1.001, Frage 25). Ein weiterer Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen sind das Zugeben von Erinnerungslücken und Entlastungen des Beschuldigten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 50 f.). So gab der Privatkläger zu, dass er nicht wisse, wie der Beschuldigte in sein Zimmer gekommen sei (U-act. 10.1.001, Frage 8; U-act. 10.2.005, Rz. 96). Der Privatkläger belastete den Beschuldigten nicht über Gebühr: er gab konstant an, der Beschuldigte sei sofort weggelaufen, nachdem er ihn weggestossen habe (U-act. 10.1.001, Frage 24). Des Weiteren erwähnte der Privatkläger, der Beschuldigte sei für ihn wie ein Bruder (U-act. 10.2.005, Rz. 162). Weshalb er ihn dennoch fälschlicherweise eines strafbaren Verhaltens bezichtigen sollte, ist nicht ersichtlich. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Privatklägers zum Tatgeschehen als glaubhaft.

bb) Der Beschuldigte gab gegenüber den Polizeibeamten vor Ort nach dem Vorfall zu, E.________ mit einem Messer bedroht zu haben. Das Küchenmesser zeigte er den Beamten in der Küche. Dabei konnten keine Spuren von Blut festgestellt werden (U-act. 8.1.007, S. 3; vgl. Foto des Messers in U-act. 10.2.001, S. 14).

An der polizeilichen Befragung schilderte der Beschuldigte, der Privatkläger sei betrunken in sein Zimmer gekommen und habe gestört. Er sei ihm (in dessen Zimmer) gefolgt, worauf sie eine verbale Auseinandersetzung gehabt hätten (U-act. 10.2.001, Fragen 11, 14). Die Zimmertüre sei offen gewesen (Frage 17). Sie hätten sich auch gegenseitig gehalten (Frage 12). Die Auseinandersetzung habe im Zimmer des Privatklägers oder in der Küche stattgefunden (Frage 13). Er habe nicht gesagt „Allah, ich bringe dich um“ (Frage 21). Das Aussageverhalten des Beschuldigten an dieser Befragung lässt Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufkommen. So gab er an, er könne sich nicht erinnern, wo er und der Privatkläger sich in dessen Zimmer befanden und was er berührt habe (U-act. 10.2.001, Fragen 18 f.). Trotz der Erinnerungsschwierigkeiten will er das mit dem Messer oder dem Drücken nicht gemacht haben (Frage 23). Sodann variieren auch seine Aussagen zum Messer: gegenüber den Polizeibeamten habe er verneint, den Privatkläger mit dem Messer bedroht zu haben (Frage 25). Auf Vorhalt des Fotos mit dem Messer ant­wortete er, er wisse nicht, ob er überhaupt ein Messer gehabt habe (Frage 26). Obwohl er sich angeblich nicht daran erinnern könne, das Messer den Polizeibeamten gezeigt zu haben, stimme das mit dem Messer nicht (Frage 27). Er habe den Privatkläger nie mit einem Messer bedroht. Aber er könne sich auch nicht so gut an den Vorfall erinnern (Frage 38). Auf die Frage, wie er sich trotz der Erinnerungsschwierigkeiten sicher sein könne, den Privatkläger nie mit einem Messer bedroht zu haben, ant­wortete der Beschuldigte, das mit dem Messer und dem Bedrohen könne er sich einfach nicht vorstellen (Frage 67).

An der Hafteinvernahme (U-act. 10.2.002) ant­wortete der Beschuldigte zunächst ausweichend: er habe das gestern beant­wortet (Rz. 79). Es gebe Sachen, die er gemacht habe und es gebe Sachen, die er nicht gemacht habe (Rz. 83 f.). Es gebe Sachen, an die er sich nicht ganz erinnern könne (Rz. 90). Auf gezielte Nachfrage hin erklärte er der Staatsanwältin, der Privatkläger sei betrunken in seinem Zimmer gewesen. Er (der Beschuldigte) habe geschlafen (Rz. 115). Auf die Frage, ob er dem Privatkläger ein Messer an den Hals gehalten und gedroht habe, ihn umzubringen, ant­wortete der Beschuldigte, er könne sagen, dass es passiert sei. Es gebe Sachen, an die er sich nicht erinnern könne. Sie seien in der Küche gewesen. Es könne sein, dass es passiert sei, vielleicht auch früher. Manchmal sei für ihn alles ein bisschen gemischt (Rz. 125 ff.). Auf die Frage, warum er sich nicht mehr genau erinnern könne, ant­wortete der Beschuldigte, ihm sei etwas im Kopf nicht klar. Er könne nicht genau unterscheiden, was passiert sei und was nicht (Rz. 131 ff.). Schliesslich ant­wortete der Beschuldigte auf die Frage, ob es sein könnte, dass er dem Privatkläger das Messer an den Hals gehalten und gedroht habe, ihn umzubringen, das aber nicht mehr wisse: „Vielleicht“ (Rz. 212 ff.).

Auch vor dem Strafgericht sagte der Beschuldigte sehr vage aus: Die Frage, ob er die Zimmertüre aufgebrochen habe, beant­wortete er damit, dass er damals psychisch krank gewesen sei. Er habe ihm nichts Schlechtes tun wollen, aber es könne sein, dass es so passiert sei (Vi-act. 20, Frage 96). Auf die Frage, ob er dem Privatkläger ein Messer an den Hals gehalten habe, gab er an, er glaube nicht an den Hals. Er sei mit dem Messer in der Küche gewesen. Er wisse das (Frage 98). Auf den Vorhalt, er solle gesagt haben, Allah, ich bringe dich um, ant­wortete der Beschuldigte „ich glaube nicht“ (Frage 100). Des Weiteren sagte er, den Privatkläger habe er nicht umbringen wollen (Fragen 99, 101). Es könne sein, dass er die Zimmertüre aufgebrochen habe (Frage 112). Er sei sehr wahrscheinlich gegen den Willen von E.________ in dessen Zimmer eingedrungen (Frage 113).

An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte, die Situation mit dem Privatkläger sei nicht absichtlich gewesen. Er habe ihn nicht bedrohen oder ihm etwas Schlimmes antun wollen. Er habe Stimmen gehört und ihn gefunden. Das mit dem Messer sei nicht so gewesen; es sei ihm unklar, dass er mit einem Messer bei ihm gewesen sei (KG-act. 20, Frage 46). Es stimme, dass er gegen den Willen des Privatklägers in dessen Zimmer gewesen sei. Er habe Stimmen gehört, dass jemand in seinem Zimmer Hilfe brauchte. Darum sei er in das Zimmer gegangen (Frage 51).

Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er zwar die ihn am schwersten belastenden Handlungen (Messer an Hals des Privatklägers halten, Aussage „Allah, ich bringe dich um“) verneint. Gleichzeitig scheint er sich aber nicht an den genauen Geschehensablauf zu erinnern. Seine Ant­worten sind sehr vage („es könne sein“, „er glaube nicht“, „sehr wahrscheinlich“). Zudem scheint er vor dem Strafgericht eine Szene in der Küche mit dem angeklagten Vorfall verwechselt zu haben. Hingegen ist die Angabe, es könne sein, dass der vom Privatkläger geschilderte Tatablauf zutreffe (Vi-act. 20, Frage 97), nicht als Geständnis zu betrachten, da ihm die angeblichen Aussagen des Privatklägers in dieser Frage nicht vorgehalten wurden. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten inkonstant, oft vage oder ausweichend und widersprüchlich (z.B. Verneinung von Vorgängen, obwohl er sich nicht erinnern kann) und demzufolge weitgehend unglaubhaft.

c) Zusammenfassend ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers, jedoch zu Gunsten des Beschuldigten von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte brach die Türe zum Zimmer des Privatklägers auf, trat in dessen Zimmer, stand neben das Bett, in dem der Privatkläger schlief, beugte sich über diesen, hielt ihm ein Messer einige Zentimeter vor dessen Hals und schrie „Allah, ich bringe dich um“. Der Privatkläger erwachte und schob den Beschuldigten weg, woraufhin dieser das Zimmer verliess.

d) In rechtlicher Hinsicht ist zu beurteilen, ob der Beschuldigte mit dem beschriebenen Verhalten eine (versuchte) vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) oder eine Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) beging. Eine vorsätzliche Tötung begeht, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen nach Art. 112 ff. StGB zutreffen (Art. 111 StGB). Den objektiven Tatbestand erfüllte der Beschuldigte insofern nicht vollständig, als der Tötungserfolg nicht eintrat. Erfüllt die beschuldigte Person sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestierte sie ihre Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor (Urteil BGer 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 E. 2.3.1 mit Hinw.). Beim Tatbestand der vorsätzlichen Tötung genügt in subjektiver Hinsicht Eventualvorsatz (Urteil BGer 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 E. 2.3). Eventualvorsätzlich handelt die Person, welche die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihr auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil BGer 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 E. 2.3.2). Ob die beschuldigte Person die Tatbestandsverwirklichung in Kauf nahm, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des der beschuldigten Person bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, ihre Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, die beschuldigte Person habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich der beschuldigten Person die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen der beschuldigten Person um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf deren Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen).

Dispositiv

e) Der Beschuldigte bestreitet, dass er den Privatkläger habe umbringen wollen (vgl. U-act. 10.2.001, Frage 24; Vi-act. 20, Fragen 99, 101). Der Privatkläger erlitt keine Verletzungen. Der vorliegende Fall ist demnach nicht vergleichbar mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Stiche in den Oberkörper oder den Hals notorischerweise tödliche Folgen haben können, sodass die beschuldigte Person den Tod in Kauf nehme (vgl. Urteile BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3 [Stichverletzung am Hals] m. H. und 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2 [Stichverletzung am Rücken]). Eine (versuchte) Stichbewegung gegen den Hals oder den Oberkörper des Privatklägers wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen. Wie bereits festgestellt, ist davon auszugehen, dass er das Messer einige Zentimeter vom Hals des Privatklägers entfernt hielt (Vi-act. 20, Frage 149), d.h. dass dieses den Hals des Privatklägers nicht berührte. Demnach kann nicht wie von der Staatsanwaltschaft behauptet gesagt werden, er habe das Messer „an den Kehlkopf des Privatklägers“ gehalten (KG-act. 20/8, S. 7). Der Beschuldigte traf den Privatkläger schlafend an, sodass es ein Leichtes gewesen wäre, ihn mit dem Messer tödlich zu verletzen, sofern er ihn hätte töten wollen. Auch wenn der Beschuldigte die Reaktion des aufwachenden Privatklägers nicht mit Sicherheit voraussehen konnte, ist dennoch zu beachten, dass er das Messer einige Zentimeter von dessen Hals entfernt hielt. Damit ging er zwar das Risiko ein, den Privatkläger aufgrund einer nicht vorhersehbaren Reaktion zu verletzen, was aber nicht zwingend ein geradezu unkalkulierbares Todesrisiko bedeuten muss. Hätte er den Tod des Privatklägers mindestens in Kauf genommen, hätte er das Messer direkt an den Hals gesetzt. Es sind keine äusseren Umstände ersichtlich, die ihn daran gehindert hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aufgrund des Abstands des Messers zum Körper des Privatklägers darauf vertraute, er werde diesen nicht tödlich verletzen. Darüber hinaus liess der Beschuldigte den Privatkläger nach dessen Gegenwehr ohne nachzusetzen sofort los und verliess das Zimmer. Aufgrund dieser objektiven Umstände und der Tatsache, dass der Beschuldigte dem Privatkläger bereits im Oktober 2022 sowie am 9. Dezember 2022 (angef. Urteil, Dispositivziffer 1.c/d und E. 2) mit dem Tod drohte, ohne diese Drohung tatsächlich zu verwirklichen, kann auch der Ausspruch „Allah, ich bringe dich um“ nicht als Hinweis auf einen Tötungsvorsatz angesehen werden. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er dem Privatkläger lediglich drohen wollte. Folglich kann dem Beschuldigten kein Tötungs(eventual-)vorsatz nachgewiesen werden.

f) Die vor­instanzliche Feststellung, wonach der Beschuldigte mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllte (angef. Urteil, Dispositivziffer 1 lit. b), ist wie bereits erwähnt nicht angefochten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

5. Die Staatsanwaltschaft beantragt insofern die Ergänzung des Urteils, als der Beschuldigte am 1. August 2023 auch eine versuchte Vergewaltigung begangen habe (KG-act. 5; vgl. Sachverhalt gemäss Antrag vom 26. Januar 2024, Ziff. I.1.2).

a) Die Vor­instanz würdigte die Aussagen der Privatklägerin zum Sachverhalt als glaubhaft. Ihre Aussagen seien widerspruchsfrei und sie habe den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet. Dass der Beschuldigte aufgrund der Gegenwehr von der Privatklägerin abgelassen habe, passe zu den Ausführungen im Ergänzungsgutachten. Die Privatklägerin habe ihre Gedanken, Gefühle und Belastungsanzeichen sowie ausgefallene, nicht unrealistische Einzelheiten geschildert. Zudem ergebe sich aus dem DNA-Abrieb ab dem Brustbereich des Kleides der Privatklägerin, dass der Beschuldigte diese berührt habe. Auf die bestreitenden Angaben des Beschuldigten könne nicht abgestellt werden, zumal sich dieser an den Kernsachverhalt nicht zu erinnern vermöge. Einzig der Vorwurf, der Beschuldigte habe der Privatklägerin mit der rechten Hand an die Brüste gefasst, sei nicht erstellt, nachdem die Privatklägerin dies verneint habe (angef. Urteil, E. I.5.c). Indem der Beschuldigte die Privatklägerin gepackt, auf das Bett geworfen, sich auf sie gelegt und sie im Hals-/Brustbereich fixiert habe, habe er sich des Nötigungsmittels der Gewalt bedient. Die Privatklägerin habe sich durch Wegschieben des Beschuldigten und Schreien gewehrt. Weil es dem Beschuldigten nur gelungen sei, die Haare der Privatklägerin zu küssen und zu berühren, liege keine vollendete Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung vor. Es fehle an einer sexuellen Handlung. Mit der Gewaltanwendung habe der Beschuldigte aber die Schwelle zum Versuch überschritten. Das Verhalten des Beschuldigten lasse auf eine sexuelle Absicht schliessen. In dubio pro reo lasse sich dem Beschuldigten nicht anlasten, dass seine Intention auf Beischlaf gerichtet gewesen sei. Das Verhalten sei nicht als Vergewaltigungsversuch, sondern als versuchte sexuelle Nötigung zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht sei aufgrund der Tatumstände von direktem Vorsatz auszugehen (angef. Urteil, E. I.5.f).

Die Staatsanwaltschaft begründete zunächst, weshalb sie die Aussagen der Privatklägerin anhand verschiedener Realkriterien als glaubhaft erachte und dass die Aussagen des Beschuldigten Schutzbehauptungen seien. Der Beschuldigte habe die Schwelle zum Versuch überschritten, indem er die Privatklägerin auf das Bett geworfen, sich auf sie gelegt und sie im Hals-/Brustbereich fixiert habe. Der Kuss auf die Haare der auf dem Bett fixierten Privatklägerin und die Geste mit dem Finger würden auf eine sexuelle Motivation hinweisen. Der Beschuldigte habe von der körperlichen und verbalen Gegenwehr gewusst und sich über deren Willen hinweggesetzt. Er habe den vaginalen Geschlechtsverkehr erzwingen wollen. Die Privatklägerin habe ausgesagt, sie sei sich sicher, dass er sie habe vergewaltigen wollen. Wenn der Beschuldigte die Privatklägerin nur hätte küssen wollen, hätte er sie nicht auf dem Bett fixiert und sich auf sie gelegt. Er hätte auch nicht die Zimmertüre verschlossen (KG-act. 20/8, S. 4-6).

b) Die Staatsanwaltschaft moniert die vor­instanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist erstellt, dass der Beschuldigte sie auf das Bett stiess (U-act. 8.1.001, S. 5; U-act. 10.1.002, Frage 1; Vi-act. 20, Frage 10), wo sie rücklings landete. Der Beschuldigte drückte seinen Unterarm auf ihren Brustbereich um sie zu fixieren (U-act. 8.1.001, S. 5; vgl. Vi-act. 20, Frage 29; vgl. die DNA-Spur des Beschuldigten ab dem Brustbereich des Kleides der Privatklägerin: U-act. 8.1.001, S. 5), wobei die Privatklägerin schrie (U-act. 8.1.001, S. 5; U-act. 10.1.002, Frage 1; Vi-act. 20, Fragen 7, 22). Der Beschuldigte hielt seinen Zeigefinger vor seinen Mund, zeigte danach in die Höhe (U-act. 10.1.002, Fragen 12, 17; vgl. Vi-act. 20, Fragen 16, 28, 30) und versuchte, die Haare der Privatklägerin zu küssen (U-act. 8.1.001, S. 5; U-act. 10.1.002, Fragen 1, 14; Vi-act. 20, Frage 12). Als der Beschuldigte von der Privatklägerin das Wort „Polizei“ hörte, lehnte er sich zurück, sodass die Privatklägerin ihn wegstossen, aufstehen und gehen konnte (U-act. 10.1.002, Fragen 1, 20; vgl. Vi-act. 20, Fragen 7, 11).

c) Die Staatsanwaltschaft schliesst aus den Umständen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin habe vergewaltigen wollen. Gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB (Fassung in Kraft bis 30. Juni 2024) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB macht sich der versuchten Vergewaltigung schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, ohne dass er die strafbare Tätigkeit zu Ende führt, namentlich indem er die Person bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Geht es der beschuldigten Person nicht um den Beischlaf, sondern um eine andere sexuelle Handlung, erfüllt sie den Tatbestand der versuchten sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB). Zu beurteilen ist folglich, ob der Beschuldigte den Beischlaf an der Privatklägerin vollziehen wollte.

d) Der Beschuldigte bestreitet dies wie folgt: Er betrachte die Privatklägerin wie eine Mutter (U-act. 10.1.001, Frage 10; U-act. 10.1.003, Rz. 105 f.), er habe keine anderen Gedanken (U-act. 10.1.003, Rz. 105 f.). Er habe ihre Haare aus Dankbarkeit geküsst, weil sie ihm Suppe gebracht habe (U-act. 10.1.003, Rz. 99, 101). Er habe keinen Sex mit ihr gewollt. Er habe keine Lust gehabt. Sein Kopf sei nicht gut gewesen. Er habe nicht an Sex denken können, nicht davon träumen (Rz. 139 f.). Er sei 100 % sicher, dass er mit ihr nicht Sex haben wollte (Vi-act. 20, Frage 90). In seiner Erinnerung könne es nicht sein, dass er sie vergewaltigen oder Sex haben wollte. Es sei nur aus Dankbarkeit zu einer älteren Person wie eine Mutter geschehen. In seiner Kultur sei es normal, sie am Kopf zu küssen (Vi-act. 20, Frage 93). Es stimme nicht, dass er seinen Unterarm auf ihren Hals gedrückt (KG-act. 20, Frage 57) und sie im Brustbereich berührt habe (KG-act. 20, Frage 58). Er habe sie aus Dankbarkeit auf den Kopf geküsst. Sie habe sich aufgeregt und sei aus Angst auf das Bett gefallen. Er habe ihr helfen wollen. Sie habe geschrien. Dann sei sie aufgestanden und rausgegangen (KG-act. 20, Fragen 53, 56, 58, 65). Sie sei so alt wie seine Mutter und er habe überhaupt keine sexuellen Absichten oder Gedanken gehabt (KG-act. 20, Frage 59).

e) Die Umstände der Tathandlung, wonach der Beschwerdeführer die Zimmertüre von innen mit dem Drehknopf verschloss (vgl. U-act. 8.1.001, S. 5), die Privatklägerin auf das Bett stiess, sich auf sie legte und ihr mit einer Geste zu verstehen gab, sie solle ruhig sein, weisen auf eine sexuelle Intention seiner Handlungen hin. Ein anderer Grund für dieses Vorgehen ist nicht ersichtlich. Die Erklärung des Beschuldigten, dass er die Privatklägerin aus Dankbarkeit für die Suppe auf deren Kopf resp. Haare küsste, ist unglaubhaft. Andernfalls hätte er die Zimmertüre nicht abschliessen müssen und bestünde kein Grund, sich auf die rücklings auf dem Bett liegende Privatklägerin zu legen. Die Behauptung, die Privatklägerin sei aus Angst auf das Bett gefallen, brachte er an der Berufungsverhandlung erstmals vor und ist wenig glaubhaft. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin auf das Bett stiess und seinen Arm auf ihren Brustbereich drückte, schaffte er vielmehr eine Zwangslage, die als Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und Art. 190 Abs. 1 StGB genügt (vgl. Urteil BGer 6B_587/2027 vom 16. Oktober 2027, E. 4.4). Damit überschritt er die Schwelle zum Versuch eines nötigenden Sexualdelikts (vgl. Urteil BGer 6B_981/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1 betr. Vergewaltigung). Hinsichtlich der Tathandlung ist lediglich erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf deren Haare küsste. Er berührte weder die Brüste der Privatklägerin (Vi-act. 20, Frage 13) noch sei er „weiter nach unten gekommen“ (U-act. 10.1.002, Frage 14). Mangels anderweitiger Aussagen der Privatklägerin begann er auch nicht, sich selbst oder die Privatklägerin auszuziehen, was auf einen Beischlafwillen hindeuten würde (vgl. Urteil 6B_981/2019 vom 12. November 2020 E. 3.1). Die Privatklägerin spürte beim Beschuldigten keine Erektion (U-act. 10.1.002, Frage 22). Der Beschuldigte könnte demnach auch bloss andere sexuelle Handlungen als den Beischlaf gewollt haben. Daran ändert nichts, dass die Privatklägerin Angst hatte, der Beschuldigte werde sie vergewaltigen (U-act. 10.1.002, Frage 16). Es ist nachvollziehbar, dass sie aus ihrer Sicht als Opfer aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldigten auf einen Vergewaltigungswillen schloss (vgl. Vi-act. 20, Fragen 15-17). Bei der Frage, ob die beschuldigte Person das ihr vorgeworfene Delikt begehen wollte, ist jedoch nicht nur auf die Aussagen des Opfers abzustellen, sondern sind sämtliche (objektiven) Tatumstände miteinzubeziehen (vgl. Urteil BGer 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 E. 2.3). Zu Gunsten des Beschuldigten (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist der Vergewaltigungswille mangels Nachweises von auf den Beischlaf abzielenden Umständen zu verneinen. Indessen gelang es ihm wie erwähnt, die Haare der Privatklägerin zu küssen. Als sexuelle Handlungen gelten Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind (Maier, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 187 StGB N 32). Ein Kuss auf die Haare weist objektiv betrachtet keinen sexuellen Charakter auf. Zu weiteren sexuellen Handlungen kam es aufgrund der Gegenwehr der Privatklägerin nicht. Folglich liegt eine bloss versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

6. Die Vor­instanz ordnete eine stationäre therapeutische Mass­nahme im Sinne von Art. 59 StGB für die Dauer von zwei Jahren an (angef. Urteil, Dispositivziffer 2). Der Beschuldigte beantragt eine ambulante Behandlung mit stationärer Anbehandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB (KG-act. 3, Antrag Ziffer 2), wohingegen die Staatsanwaltschaft eine Dauer der stationären therapeutischen Mass­nahme von fünf Jahren verlangt (KG-act. 5, Antrag Ziffer 3). Wie bereits festgestellt, ist der anlässlich der Berufungsverhandlung geänderte Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach eine ambulante Mass­nahme anzuordnen sei, verspätet (s.o., E. 1.c).

a) Die Vor­instanz erwog zu den weiteren Voraussetzungen einer stationären Mass­nahme im Sinne von Art. 59 StGB, das Gutachten gehe ohne Behandlung von einem hohen Risiko für Gewalthandlungen (inkl. sexueller Gewalt) im sozialen Nahraum aus. Die Gefährlichkeit des Beschuldigten liege bereits mit Blick auf die Anlassdelikte auf der Hand, wobei eine erste Intervention (inkl. Festnahme und Anordnung von Ersatzmass­nahmen) nicht ausgereicht habe, um ihn an der Begehung des späteren Übergriffs auf die Privatklägerin D.________ abzuhalten. Ein spontanes Zurückgehen der psychischen Störung sei nicht zu erwarten, weshalb sich ein Behandlungsbedürfnis nicht von der Hand weisen lasse. Eine Mass­nahme sei demnach erforderlich. Die im Ergänzungsgutachten empfohlenen Behandlungsmass­nahmen – Abstinenzkontrolle, Psychotherapie inkl. Psychoedukation, Medikamenteneinnahme – liessen sich grundsätzlich umsetzen, zumal der Beschuldigte krankheits- und behandlungseinsichtig sei. Psychotische und substanzbedingte Störungen seien erfahrungsgemäss einer Behandlung zugänglich. Die Mass­nahme sei damit geeignet, das auf der schweren psychischen Komorbidität gründende Rückfallrisiko zu senken (angef. Urteil, E. III.1.a). Zur Verhältnismässigkeit erwog die Vor­instanz, gemäss Ergänzungsgutachten genüge eine nicht länger als zwei Monate dauernde Anbehandlung im Rahmen einer ambulanten Mass­nahme nicht, um eine Entlassung in ein ambulantes Setting zu ermöglichen. Es liege auf der Hand, dass die schwere psychische Störung einer konsequenten Behandlung bedürfe. Daran ändere nichts, dass die psychische Verfassung des Beschuldigten derzeit besser sei als zu den Tatzeitpunkten. Es könne keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte quasi in einem behandelten Zustand sei. Er befinde sich in einer geschützten Umgebung. Selbst in dieser sei es zu Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich gekommen. Die Behandlung habe erst mit der Verlegung in die JVA Solothurn per 22. Mai 2024 begonnen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bereits gefestigte Therapieerfolge vorlägen. Die Substanzabstinenz liege aufgrund der Inhaftierung erzwungenermassen vor. Ob er auf freiem Fuss abstinent bleiben würde, scheine fraglich, zumal bislang weder das psychische Störungsbild noch der schädliche Umgang mit Alkohol und Cannabis hinreichend therapiert worden seien. Von einer mehrmonatigen Behandlung, die gemäss Gutachtern erforderlich sei, könne bislang noch nicht gesprochen werden. Daran ändere nichts, dass der Beschuldigte sein Medikament derzeit zuverlässig einnehme. Er befinde sich in einem engmaschigen Setting, das sich nach der Freilassung nicht mehr gewährleisten lasse. Folglich sei eine stationäre Behandlung anzuordnen (angef. Urteil, E. III.1.b).

Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, der Gutachter habe in der Forensischen Stellungnahme die stationäre Behandlung als erfolgreich qualifiziert, die psychotische Symptomatik sei remittiert und sein Zustand stabilisiert, sodass eine ambulante Behandlung möglich sei. Der Beschuldigte leide lediglich phasenweise unter psychotischen Symptomen, wobei der Konsum psychotroper Substanzen seinen Zustand exazerbieren könne. Das Störungsbild sei therapierbar und aktuell sei eine offensichtliche Verbesserung des Zustandes ausgewiesen. Der Beschuldigte habe in den letzten 15 Monaten mass­gebende Fortschritte gemacht und trotz dreimonatiger Medikamentenabstinenz keine psychotischen Anfälle gezeigt. Ein stationäres Setting sei nicht mehr notwendig. Seiner Therapiebedürftigkeit könne im ambulanten Rahmen begegnet werden. Die stationäre Mass­nahme sei nicht mehr verhältnismässig, weshalb er in ein ambulantes Setting zu überführen sei (KG-act. 20/1, S. 9-15).

b) Eine Mass­nahme ist anzuordnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und wenn die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Ist die beschuldigte Person psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn die beschuldigte Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b; Art. 59 Abs. 1 StGB). Als schwere psychische Störungen in diesem Sinne gelten nur schwere psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung bzw. relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne (Urteil BGer 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1 f.). Die Anordnung einer Mass­nahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der beschuldigten Person im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann demzufolge eine ambulante anstatt eine stationäre Mass­nahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand der beschuldigten Person in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Mass­nahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Darüber hinaus muss die Mass­nahme notwendig sein. Im Sinne der Subsidiarität von Mass­nahmen hat eine solche zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Mass­nahme für den angestrebten Erfolg ausreicht. Für die Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne und des Zweck-Mittel-Verhältnisses müssen die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Zu berücksichtigen ist auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person und auf der anderen Seite das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten (Urteil BGer 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2; vgl. BGE 139 I 180 E. 2.6.1). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Mass­nahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden (BGE 146 IV 114 E. 2.1).

c) Gemäss Ergänzungsgutachten vom 24. November 2023 (U-act. 11.3.010, SU A1 2023 6938) gingen die Gutachter weiterhin von der Dia-gnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie aus (ICD-10: F23.0; vgl. bereits das Erstgutachten vom 21. April 2023: akute vorübergehende psychotische Störung (ICD-10 F23.0; U-act. 11.1.013, SU A1 2023 61, Ziff. 5.3 und 9.1). In Anbetracht der seit dem Erstgutachten neu gewonnenen Erkenntnisse komme die Diagnose eines schädlichen Konsums von Alkohol und Cannabis (ICD-10: F10.1, F12.1) hinzu (Ziff. 4.3). Die Gutachter bezeichneten die psychische Störung als schwer. Diese sei beim Beschuldigten sehr deutlich ausgeprägt. Das psychotische Erleben habe im damals unbehandelten Zustand insbesondere die Handlungsschwelle für delinquentes Verhalten massiv gesenkt (U-act. 11.3.015, S. 2, SU A1 2023 6938). Demzufolge leidet der Beschuldigte an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB. Zudem stellten die Gutachter fest, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Delikte aufgrund der psychischen Störung in vollständiger Schuldunfähigkeit beging (U-act. 11.1.013, SU A1 2023 61, Ziffer 8 und 9.2; U-act. 11.3.010, SU A1 2023 6938, Ziff. 6.2 und 7), sodass der diesbezüglich erforderliche Zusammenhang gegeben ist.

d) Gemäss Erstgutachten vom 21. April 2023 (U-act. 11.1.013, SU A1 2023 61) bestehe in unbehandeltem Zustand ein moderates Risiko für Gewalthandlungen im sozialen Nahraum. Das Rückfallrisiko sei eindeutig auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen und sei eng an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens einer vorübergehenden Psychose geknüpft (Ziff. 9.3). Eine Behandlung sei geeignet, die Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens einer vorübergehenden Psychose zu reduzieren. Der Beschuldigte habe eine gewisse Krankheitseinsicht und zeige sich gegenüber psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen inkl. Medikation aufgeschlossen. Das Störungsbild sei grundsätzlich behandelbar (Ziff. 9.4). Mit anderen Worten ist die psychische Störung des Beschuldigten sowohl behandelbar als auch behandlungsbedürftig, um weitere (Gewalt-)Delikte zu verhindern. In der Forensischen Stellungnahme vom 27. April 2025 (KG-act. 17) hielt der Gutachter fest, die inzwischen stattfindende stationäre Behandlung sei dahingehend erfolgreich, als die psychotische Symptomatik aktuell als remittiert eingestuft werden könne. Der psychische Zustand des Beschuldigten habe sich so weit stabilisiert, dass aus Sicht der fallführenden Therapeuten eine ambulante Behandlung möglich sei, sofern eine sozialpsychiatrisch betreute Wohnsituation sichergestellt sei. Der Beschuldigte habe sich insgesamt als sehr kooperativ und verlässlich gezeigt (Ziff. 3.2). Eine erneute psychotische Episode sei als wahrscheinlich einzustufen. Das grösste Risiko gehe von der fehlenden medikamentösen Behandlung, dem möglichen Drogenkonsum, der Gewaltvorbelastung sowie dem – potenziell – fehlenden stabilisierenden sozialen Umfeld aus. Bis auf die Gewaltvorbelastung seien alle Risikofaktoren adressierbar (Ziff. 3.4). Damit besteht auch nach dem stationären Aufenthalt weiterhin eine Behandlungsbedürftigkeit. Des Weiteren ist eine Behandlung geeignet, die Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens einer vorübergehenden Psychose zu reduzieren (U-act. 11.1.013, SU A1 2023 61, Ziff. 9.4). Das Rückfallrisiko lasse sich zudem durch eine angemessene Behandlung reduzieren (U-act. 11.3.010, SU A1 2023 6938, Ziff. 5.2, S. 25 und Ziff. 7). Eine Behandlung im Rahmen einer Mass­nahme erweist sich demnach auch als erforderlich.

e) Näher zu prüfen ist, ob im Rahmen der Verhältnismässigkeit eine ambulante Mass­nahme genügt, oder ob eine stationäre Mass­nahme notwendig ist.

aa) In der Ergänzung vom 18. Januar 2024 zum Ergänzungsgutachten hielten die Gutachter fest, nach dem Rückfall, dem gescheiterten ambulanten Therapieversuch und der daraus resultierenden Fortbestehung der psychischen Störung, sei eine stationäre Therapie indiziert. Nach einer Stabilisierung könne die Therapie auch ambulant weitergeführt werden. Vor dem Hintergrund der Schwere der psychischen Störung und der festgestellten geringen Therapiecompliance sei eine zweimonatige stationäre Einleitung, wie sie bei einer ambulanten Mass­nahme möglich wäre, nicht ausreichend. Es sei eine mindestens mehrmonatige stationäre Behandlung notwendig, um den Beschuldigten so weit zu behandeln, dass eine Lockerung in ein offenes bzw. sogar ambulantes Setting möglich sei. Deshalb würden sie die Anordnung einer stationären Mass­nahme nach Art. 59 StGB empfehlen (U-act. 11.3.015, SU A1 2023 6938).

Der Beschuldigte ist seit dem 23. Januar 2024, d.h. seit gut 15 Monaten, im vorzeitigen Mass­nahmenvollzug (U-act. 4.2.002, SU A1 2023 6938). Gemäss Führungsbericht des Kantonsgefängnisses vom 6. Juni 2024 hatte er zwar mit Mitinhaftierten gelegentlich Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich, was interne Versetzungen zur Folge hatte. Das Verhalten gegenüber dem Personal sei aber grösstenteils korrekt und krankheitsbedingt im Toleranzbereich gewesen. Bis zur externen Versetzung am 22. Mai 2024 habe sich der Beschuldigte physisch und psychisch in einer stabilen Verfassung befunden (Vi-act. 16). Gemäss telefonischer Auskunft der Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 24. Juni 2024, in der sich der Beschuldigte seit dem 22. Mai 2024 befand, zeigte sich dieser angepasst und motiviert. Mit Betreuungspersonen und Vorgesetzten habe es bis anhin keine Konflikte gegeben. Konflikten mit Mitinsassen gehe er aus dem Weg. Bisher seien keine Vorfälle zu verzeichnen und es hätten sich keine akuten Störungen gezeigt. Die Alkohol- und Drogentests seien immer negativ gewesen. Der Beschuldigte nehme das Medikament Olanzapin ohne Aufforderung und zuverlässig. Er sei motiviert in die wöchentliche Therapie eingestiegen. Die Rückmeldungen aus dem Arbeitsbereich seien positiv (Vi-act. 19).

Der Beschuldigte sagte an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung, er nehme die Medikamente, die er vom Psychiater bekomme, regelmässig. Diese hätten ihm geholfen, es gehe ihm besser als früher (Vi-act. 20, Frage 34). Die Medikamente, die Therapie, die Sitzungen, die Tagesstruktur hätten ihm geholfen (Vi-act. 20, Frage 119). Wenn der Arzt sage, dass er die Medikamente weiter einnehmen solle, dann nehme er sie ein (Vi-act. 20, Frage 68). Cannabis und Alkohol konsumiere er nicht (Vi-act. 20, Fragen 74 f.). Am Anfang habe er seine Krankheit nicht akzeptiert. Später, vor allem seit er die Medikamente bekomme, akzeptiere er, dass er krank sei (Vi-act. 20, Frage 117).

bb) Der Gutachter hielt in der Forensischen Stellungnahme vom 27. April 2025 fest, der behandelnde Psychiater erachte das stationäre Setting mittlerweile als nicht mehr notwendig, um eine angemessene Therapie sicherzustellen. Im stationären Setting hätten sich über einen Zeitraum von 15 Monaten keinerlei deliktrelevante Auffälligkeiten gezeigt. Der Beschuldigte habe sich insgesamt als sehr kooperativ und verlässlich gezeigt. Unter Berücksichtigung des Behandlungsverlaufs sei aus Sicht des Gutachters kein hochgesichertes Setting mehr notwendig. Im Rahmen einer sozialpsychiatrischen Betreuung, in einer Einrichtung, die Erfahrung mit der Betreuung von Patienten mit einer forensisch-psychiatrischen Problematik habe, könnten die therapeutischen Bedürfnisse des Patienten angemessen berücksichtigt werden (KG-act. 17, Ziff. 3.2 und 3.4, S. 10).

An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er besuche immer noch einmal wöchentlich Psychotherapiesitzungen (KG-act. 20, Frage 9 f.). Zurzeit sei er sehr stabil (Frage 16). Seit er in der Justizvollzugsanstalt sei, habe er keine psychotischen Symptome mehr (vgl. Fragen 17-19). Das Medikament Olanzapin nehme er in Absprache mit seiner Psychiaterin nicht mehr (Fragen 21 f., 24). Er sei damit einverstanden, weiterhin eine Psychotherapie zu besuchen (Frage 34), Medikamente einzunehmen (Frage 36) und sich Betäubungsmittelkontrollen zu unterziehen (Frage 38).

cc) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der laufende stationäre Aufenthalt abgesehen von anfänglichen Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich positiv verlief. Der Beschuldigte ist seit rund fünfzehn Monaten drogen- und alkoholabstinent sowie in therapeutischer und medikamentöser Behandlung. Sodann scheint er die Notwendigkeit dieser Behandlungen einzusehen. Dementsprechend erachtet der Gutachter eine stationäre Mass­nahme nicht mehr notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Folglich ist eine stationäre Mass­nahme nicht mehr verhältnismässig, weshalb eine ambulante Mass­nahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen ist.

f) Die zuständige Behörde kann bei Anordnung einer ambulanten Mass­nahme verfügen, dass die beschuldigte Person vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist (Art. 63 Abs. 3 StGB). Diese Regelung dient dazu, die betroffene Person vorübergehend zu internieren, bis sie therapeutisch ansprechbar wird (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BBl 1999 2091), d.h. zur Vorbereitung des Mass­nahmenantritts (Schaub, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 63 StGB N 11). In diesem Sinne kann Art. 63 Abs. 3 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 StGB grundsätzlich als materiellrechtlicher Rechtstitel für den kurzfristigen Freiheitsentzug bis zum Vollzug der ambulanten Mass­nahme gelten (Urteil BGer 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 3.2 f.). Die stationäre Einleitung der Behandlung darf jedoch nicht länger als zwei Monate dauern (Art. 63 Abs. 3 StGB).

Der Gutachter hielt in der Stellungnahme vom 27. April 2025 fest, der Behandlungsverlauf liefere keine Anhaltspunkte dafür, dass die in den Gutachten formulierte Deliktshypothese revidiert werden müsste. Eine erneute psychotische Episode sei als wahrscheinlich einzustufen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte dabei erneut gewalttätig in Erscheinung trete, hänge von verschiedenen Risikofaktoren ab. Der aktuelle Verzicht auf die Medikamenteneinnahme sei als latent risikohaft einzuschätzen. Es sei plausibel, dass in einem beschützten Umfeld wie der JVA Solothurn der Verzicht nicht so nachteilig erweise wie in einem Kontext, der deutlich mehr Stressoren aufweise. Sodann sei der Beschuldigte in der geschützten Umgebung drogen- und alkoholabstinent gewesen. Der Cannabiskonsum, der zuvor im ambulanten Setting erfolgte, sei als Risikofaktor für die Rückfälligkeit zu werten. Schliesslich sei auch ein potenziell fehlendes stabilisierendes soziales Umfeld ein Risikofaktor (KG-act. 17, S. 9 f.).

Demnach ist es zur Verhinderung einer erneuten psychotischen Episode mit dem Risiko einer Gewalttat notwendig, dass der Beschuldigte lückenlos therapeutisch, sozial und medikamentös eng betreut wird. Insbesondere empfiehlt der Gutachter eine medikamentöse Therapie (KG-act. 17, S. 10). Weil der Beschuldigte derzeit keine Medikamente einnimmt (KG-act. 20, Frage 22), ist bereits aus diesem Grund eine stationäre Einleitung der Mass­nahme notwendig. Für die Deliktsprävention ebenso wesentlich ist die Drogenabstinenz, deren Einhaltung ohne eine enge Betreuung nicht zweifellos sichergestellt werden kann, zumal bereits eine ambulante Mass­nahme scheiterte. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, eine stationäre Einleitung der ambulanten Mass­nahme anzuordnen.

g) Das Gericht kann für die Dauer der ambulanten Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 StGB).

aa) Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB). Sie verfolgt damit spezialpräventive Ziele (Joset, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 93 StGB N 1). Wie bereits erwähnt, empfiehlt der Gutachter eine sozialpsychiatrische Betreuung des Beschuldigten in einer Einrichtung, die Erfahrung mit der Betreuung von Patienten mit einer forensisch-psychiatrischen Problematik hat (KG-act. 17, S. 10). Um den Beschuldigten anlässlich einer zukünftigen psychotischen Episode auffangen und von gewalttätigem Verhalten abhalten zu können, ist ein sozial-psychiatrisches Setting notwendig (vgl. KG-act. 17, S. 10). Die Sozial- und Fachhilfe im Rahmen der Bewährungshilfe umfasst insbesondere auch die Beschaffung von Unterkunft und Arbeit. Ist die Eingliederung in den regulären Arbeitsmarkt nicht möglich, hat sich die Bewährungshilfe um niederschwellige Arbeitsprogramme oder blosse Tagesstrukturen zu bemühen. Sodann wird zu prüfen sein, ob ein betreutes Wohnangebot für den Beschuldigten sinnvoll wäre (vgl. zum Ganzen: Imperatori, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 93 StGB N 26).

bb) Weisungen betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB). Sie beziehen sich damit u.a. auf die Modalitäten einer ambulanten Behandlung oder die weiteren Lebensumstände des Täters (Heer, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 63 StGB N 69). Auch Weisungen müssen der Spezialprävention, nicht punitiven Zwecken, dienen (Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 94 StGB N 3). Deren Anordnung richtet sich nach der Risikoanalyse und den Umständen des Einzelfalls (Urteil BGer 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 2.2.4). Weisungen müssen verhältnismässig sein, was sich nicht an der Schwere der begangenen Tat misst, sondern an den andernfalls zu befürchtenden neuen Delikten. Im Weitern müssen Weisungen klar und bestimmt sein und vom Betroffenen eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangen. Sie müssen einhaltbar und kontrollierbar sein sowie in einem Zusammenhang mit den Delikten stehen (Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 94 StGB N 3; vgl. Husmann, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 94 StGB N 1).

Der Gutachter empfahl in der Stellungnahme vom 27. April 2025 eine medikamentöse Therapie (mindestens im Übergangsmanagement) sowie regelmässige Drogenkontrollen. Zudem sollte dem Beschuldigten im Rahmen einer deliktorientierten Psychotherapie ein besseres Verständnis von seinem Risikoprofil vermittelt werden. Sofern es gelinge, dieses sozialpsychiatrische Setting zu installieren, sei das Rückfallrisiko eher tiefer als die Basisrate für Gewaltdelikte (KG-act. 17, S. 10). Der Stellungnahme ist sinngemäss zu entnehmen, dass der Gutachter das soeben beschriebene Setting einerseits als notwendig, andererseits aber auch genügend für die spezialpräventive Rückfallprävention erachtet. Im Hinblick auf die ohne die beschriebenen Therapien und Kontrollen zu befürchtenden Gewaltdelikte erscheinen entsprechende Weisungen als verhältnismässig. Die Medikamenteneinnahme sowie die Alkohol- und Drogenabstinenz sind sowohl einhaltbar als auch relativ einfach kontrollierbar. Die Wahrnehmung der Termine und die Kooperation im Rahmen einer deliktorientierten Therapie kann mit Berichten der betreuenden Personen überprüft werden. Schliesslich ergibt sich der Zusammenhang der Weisungen zu den begangenen Delikten daraus, dass der Beschuldigte die Delikte aufgrund seiner psychischen Erkrankung schuldunfähig beging und die Anordnungen auf die Stabilisierung der Erkrankung sowie die Verhinderung psychotischer Gewaltausbrüche abzielt. Im Übrigen erklärte sich der Beschuldigte einverstanden mit der Medikamenteneinnahme, der Weiterführung der Psychotherapie und regelmässigen Betäubungsmittelkontrollen (KG-act. 20, Fragen 34-38).

h) Das Gericht rechnet die ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an (Art. 51 StGB), wobei die Anrechnung auch an eine stationäre Mass­nahme im Sinne von Art. 59 StGB erfolgen kann (BGE 141 IV 236, insb. E. 3.8). Ersatzmass­nahmen anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (vgl. Art. 237 StPO) sind nach der Rechtsprechung in analoger Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei der Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74 E. 2.4; Urteile 6B_1066/2023 vom 16. November 2023 E. 5.3; 6B_396/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 5.5.1; je mit Hinweisen).

Der Beschuldigte befand sich wie folgt in Haft: 4.-6. Januar 2023 (3 Tage; U-act. I-4.1.002, U-act. I-4.1.006, U-act. I-4.1.012), 10.-13. Januar 2023 (4 Tage; U-act. I-4.1.014, U-act. I-4.1.025/027), 11.-12. März 2023 (1 Tag; U-act. I-4.1.038, U-act. I-4.1.041) und 17.-20. März 2023 (4 Tage; U-act. I-4.1.047, U-act. I-4.1.057). Seit dem 23. Januar 2024 befindet er sich im vorzeitigen Mass­nahmenvollzug (659 Tage bis zum Urteilszeitpunkt vom 20. Mai 2025; U-act. II-4.2.002). Sodann bestanden in den folgenden Zeiträumen Ersatzmass­nahmen: 6.-10. Januar 2023 (3 Tage, U-act. I-4.1.007, I-4.1.014), 13. Januar – 11. März 2023 (56 Tage, U-act. I-4.1.025, U-act. I-4.1.038), 20. März – 1. August 2023 (133 Tage, U-act. I-4.1.058 ff., U-act. II-4.1.001). Die Vor­instanz erwog, die während 197 Tagen bestehenden Ersatzmass­nahmen seien nicht vollständig anzurechnen, weil sich diese zuerst auf ein Rayonverbot, ein Kontaktverbot und die Auflage, mit dem Bedrohungsmanagement zusammenzuarbeiten, beschränkten. Ab dem 20. Juni 2023 sei das Rayonverbot verkleinert und es sei die Auflage einer sozialpsychiatrischen Betreuung inkl. Medikamenteneinnahme hinzugekommen. Der Beschuldigte habe sich zwar an das Rayon- und Kontaktverbot gehalten, nicht aber an die anderen Auflagen. Das Rayon- und Kontaktverbot habe den Beschuldigten nicht allzu massiv eingeschränkt. Anzurechnen seien die Mass­nahmen zu 10 %, d.h. mit aufgerundet 20 Tagen (angef. Urteil, E. III.2.b). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sie weder von der Verteidigung (KG-act. 20/1) noch von der Staatsanwaltschaft (KG-act. 20/8) gerügt wurden.

7. Die Strafbehörden informieren die Erwachsenenschutzbehörde über Strafentscheide, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten oder geschädigten Person erforderlich ist (Art. 75 Abs. 2 StPO; vgl. Art. 453 ZGB). Kann eine Person wegen einer psychischen Störung ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen, errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Der Beschuldigte leidet an einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F23.0) und weist einen schädlichen Konsum von Alkohol und Cannabis auf (ICD-10 F10.1, F12.1; KG-act. 17, Ziffer 3.1). Mithin besteht eine schwere psychische Störung. Hinzu kommt, dass er sich seit gut fünfzehn Monaten in einer stationären Behandlung befindet und keiner Arbeit nachgeht. Inwieweit er seine persönlichen Angelegenheiten selbst besorgen kann, muss im Strafverfahren nicht abschliessend beurteilt werden, bleibt aber fraglich. Demzufolge ist die Erwachsenenschutzbehörde zur Prüfung der Erforderlichkeit einer Beistandschaft über den vorliegenden Entscheid zu informieren.

8. Die Vor­instanz ordnete eine nicht obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB für die Dauer von fünf Jahren an (angef. Urteil, Dispositivziffer 3). Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (KG-act. 3, Antrag Ziffer 3). Der Beschuldigte beging zwar mit der Gefährdung des Lebens (Art. 129 i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. b) und der versuchten sexuellen Nötigung (Art. 189 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) zwei Katalogtaten. Zufolge Schuldunfähigkeit kommt eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB aber nicht infrage (Zurbrügg/Hruschka, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 66a StGB N 6). Bei Schuldunfähigen grundsätzlich zulässig ist eine nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB, sofern gegen die ausländische Person eine Mass­nahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird (Zurbrügg/Hruschka, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 66a StGB N 5). Hingegen ist die Landesverweisung gemäss Wortlaut von Art. 66abis StGB bei lediglich ambulanten Mass­nahmen nach Art. 63 StGB nicht vorgesehen. Im Zusammenhang mit der nicht obligatorischen Landesverweisung gegenüber Schuldunfähigen wird denn auch von freiheitsentziehenden Mass­nahmen gesprochen (Zurbrügg/Hruschka, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 66abis StGB N 13). Weil mit dem vorliegenden Entscheid eine ambulante Mass­nahme nach Art. 63 StGB angeordnet wird, kann keine Landesverweisung ausgesprochen werden. Somit erübrigt es sich, auf die Kriterien für deren Anordnung einzugehen. Wird die Landesverweisung nicht angeordnet, entfällt auch der Grund für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (vgl. Art. 19a und Art. 20 N-SIS-Verordnung; SR 362.0).

9. Die vor­instanzlichen Kostenfolgen sind nicht angefochten. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Mass­gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wird diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten nur auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (StPO 419). Dies gilt auch, wenn gegen eine schuldunfähige Person im Sinne von Art. 375 Abs. 1 StPO Mass­nahmen angeordnet werden (Schwarzenegger, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 375 StPO N 7). Ob eine Kostenpflicht für die schuldunfähige Person als billig bzw. angemessen erscheint, ist in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 OR nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Das urteilende Gericht hat dabei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Billigkeit verlangt insbesondere, dass die finanzielle Situation der betroffenen Person sowie die Einschränkung, welche durch die Bezahlung der auferlegten Summe bei ihr oder ihrer Familie bewirken würde, berücksichtigt werden. Die Kostenauflage an eine schuldunfähige Person hat zu unterbleiben, wenn sie für diese insgesamt betrachtet eine nicht erfüllbare Verpflichtung bedeuten würde (Domeisen, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 419 StPO N 7). Der sich im vorzeitigen Mass­nahmenvollzug befindende Beschuldigte erzielt kein Erwerbseinkommen, wird von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. Vi-act. 20, Frage 41) und verfügt über kein Vermögen. Eine Kostenauflage an ihn wäre nicht vollstreckbar und würde ihn bei einer allfälligen zukünftigen Integration in den Arbeitsmarkt erheblich belasten. Insgesamt erscheint die Kostenauflage als unbillig. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen deshalb zulasten des Staates.

Die amtliche Verteidigung ist aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Die von der Verteidigerin eingereichte Kostennote über total Fr. 7’860.80 (inkl. Auslagen und MWST; KG-act. 20/7) erscheint für die Berufungserklärung (KG-act. 3), das Studium des Berichts des Amts für Migration (KG-act. 16) und der Forensischen Stellungnahme (KG-act. 17) sowie für die Ausarbeitung des rund zwanzigseitigen Plädoyers (KG-act. 20/1) und die Teilnahme an der rund 2 3/4 Stunden dauernden Berufungsverhandlung (KG-act. 20) angesichts der hohen Wichtigkeit der ambulanten (bzw. erstinstanzlich stationär angeordneten) Mass­nahme noch angemessen. Eine Nachzahlungspflicht entfällt, weil die Kosten zulasten des Staates gehen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario);-

erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung wird das Urteil des Strafgerichts vom 28. Juni 2024 (SGM 2023 2 und SGM 2024 1) aufgehoben und wie folgt neu verkündet:

Es wird festgestellt, dass A.________ die folgenden Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangen hat:

a) versuche sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 1. August 2023;

b) Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, begangen am 1. Januar 2023;

c) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, begangen zwischen 3. und 10. Oktober 2022;

d) versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 9. Dezember 2022;

e) mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen zwischen 3. und 10. Oktober 2022, am 5. Dezember 2022 und am 1. Januar 2023;

f) mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, begangen zwischen 3. und 10. Oktober 2022, am 1. Januar 2023 und am 11. März 2023.

2. Die für A.________ vom Strafgericht für die Dauer von zwei Jahren (unter Anrechnung von 365 Tagen Haft, inkl. 20 Tage Ersatzmass­nahmen und vorzeitigem Mass­nahmenvollzug) angeordnete stationäre therapeutische Mass­nahme im Sinne von Art. 59 StGB wird per Datum des vorliegenden Urteils aufgehoben.

Für A.________ wird eine ambulante Mass­nahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet, die gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB per Datum des vorliegenden Urteils stationär einzuleiten ist.

3. Für die Dauer der ambulanten Mass­nahme wird im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB Bewährungshilfe angeordnet und der Beschuldigte angewiesen:

a) sich einer medikamentösen Therapie seiner psychischen Erkran-kung zu unterziehen, sofern und solange dies die behandelnden Ärzte als notwendig erachten;

b) weder Alkohol noch Betäubungsmittel (insbesondere Cannabis) zu konsumieren;

c) die medikamentöse Therapie nach Mass­gabe der behandelnden Ärzte sowie die Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz regel­mäs-sig ärztlich kontrollieren zu lassen;

d) sich einer regelmässigen deliktorientierten Psychotherapie zu un-terziehen.

4. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB und der Aus-schreibung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

5. Zivilforderungen

a) Die Zivilforderung von E.________ im Betrag von Fr. 450.00 wird abgewiesen.

b) Die Zivilforderung von F.________ im Betrag von Fr. 450.00 wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Schwyz unter der Aktennummer „ID-Nr. xx“ eingelagerten Asservate werden der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen.

7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus

den (bereinigten) Untersuchungs- und Anklagekosten 46’738.65

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 9’059.80

den Kosten der Anwältin der ersten Stunde 3’783.25

den Kosten der amtlichen Verteidigung

20’000.00

Total Fr. 79’581.70

werden auf die Staatskasse genommen.

8. Anwalt der ersten Stunde und amtliche Verteidigung:

a) Es wird Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin M.________ als Anwältin der ersten Stunde mit insgesamt Fr. 3’783.25 aus der Staatskasse entschädigt wurde (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.00 Stundenansatz; Fr. 1’837.35 und Fr. 1’945.90).

b) Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 20’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.00 / 220.00 Stundenansatz).

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 16’675.80 (Gerichtskosten von Fr. 5’000.00, Kosten für das Gutachten von Fr. 3’495.00, Kosten des Übersetzers von Fr. 320.00 und Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 7’860.80) werden auf die Staatskasse genommen.

10. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 7’860.80 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

11. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

12. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an D.________ (1/R), E.________ (1/R), F.________ (1/R), die G.________ AG (1/R), die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R), die Kantonspolizei (1/R), das Migrationsamt des Kantons Schwyz (1/R), die KESB Ausserschwyz (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronische Mitteilung an die KOST (Strafregister).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

13. Juni 2025 amu

STK 2024 39

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7B_539/2023

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7B_283/2022

7B_283/2022

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

7B_283/2022

BGE 147 IV 439ATF 147 IV 439DTF 147 IV 439

BGE 134 IV 26ATF 134 IV 26DTF 134 IV 26

BGE 133 IV 9ATF 133 IV 9DTF 133 IV 9

BGE 147 IV 439ATF 147 IV 439DTF 147 IV 439

BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1

BGE 133 IV 9ATF 133 IV 9DTF 133 IV 9

6B_935/2017

6B_927/2019

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Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

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Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

6B_587/2027

6B_981/2019

6B_981/2019

7B_283/2022

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

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Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

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Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

6B_237/2019

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

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6B_835/2017

BGE 139 I 180ATF 139 I 180DTF 139 I 180

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

BGE 146 IV 114ATF 146 IV 114DTF 146 IV 114

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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

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Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

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6B_1213/2016

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 93 StGBart. 93 CPart. 93 CP

Art. 93 StGBart. 93 CPart. 93 CP

Art. 93 StGBart. 93 CPart. 93 CP

Art. 94 StGBart. 94 CPart. 94 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 94 StGBart. 94 CPart. 94 CP

6B_173/2018

Art. 94 StGBart. 94 CPart. 94 CP

Art. 94 StGBart. 94 CPart. 94 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

BGE 141 IV 236ATF 141 IV 236DTF 141 IV 236

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

BGE 140 IV 74ATF 140 IV 74DTF 140 IV 74

6B_1066/2023

6B_396/2022

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 75 StPOart. 75 CPPart. 75 CPP

Art. 453 ZGBart. 453 CCart. 453 CC

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP

Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 375 StPOart. 375 CPPart. 375 CPP

Art. 375 StPOart. 375 CPPart. 375 CPP

Art. 54 ORart. 54 COart. 54 CO

Art. 54 VAWart. 54 ORHart. 54 OR

Art. 419 StPOart. 419 CPPart. 419 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

§ 13 GebTRA

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF