STK 2024 40
Präsidial
25. April 2025Deutsch4 min
25. April 2025 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 25. April 2025
STK 2024 40
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin Heidi Dörig.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
3. F.________ AG,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
einfache Körperverletzung, Drohung und ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. Juni 2024, SGO 2023 3);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Beschuldigte gegen das Urteil vom 19. Juni 2024 innert Frist am 24. Juni 2024 Berufung anmeldete (Vi-act. 37);
- die Vorinstanz das begründete Urteil vom 19. Juni 2024 am 18. September 2024 versandte (Vi-act. 39; KG-act. 1);
- der Beschuldigte gegen das Urteil vom 19. Juni 2024 innert Frist am 27. September 2024 (Datum Postaufgabe) die Berufung erklärte (KG-act. 3);
- die Berufungsverhandlung mit Verfügung vom 7. März 2025 auf den 15. April 2025 angesetzt wurde (KG-act. 8);
- die Vertreterin des Privatklägers D.________, Rechtsanwältin E.________, mit Schreiben vom 31. März 2025 eine Kostennote für ihre anwaltlichen Bemühungen einreichte (KG-act. 16-16/1);
- der Beschuldigte nach telefonischer Ankündigung am 9. April 2025 (KG-act. 20) mit Schreiben vom 10. April 2025 dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung bekanntgab (KG-act. 22);
- die Gegenparteien vom Rückzug der Berufung in Kenntnis gesetzt wurden (KG-act. 23);
- die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, und als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- damit der Beschuldigte die (reduzierten) Gerichtskosten von Fr. 300.00 gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen hat;
- bei diesem Verfahrensausgang der Beschuldigte entschädigungspflichtig ist (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO);
- die Zusprechung einer Entschädigung an die Privatklägerin F.________ AG mangels Antrags (s. Art. 433 Abs. 2 StPO) entfällt;
- der Privatkläger D.________ gemäss eingereichter Kostennote seiner Vertreterin, Rechtsanwältin E.________, eine Entschädigung für das Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 692.50 (= 2.5 h à Fr. 250.00 sowie Fr. 15.60 Spesen, alles zzgl. MWST) geltend macht;
- der Aufwand der Vertreterin des Privatklägers D.________, Rechtsanwältin E.________, gemäss eingereichter Kostennote grundsätzlich angemessen erscheint, jedoch um den infolge Rückzugs der Berufung nicht anfallenden Aufwand betreffend Berufungsurteil zu reduzieren ist und für die Durchsicht der Abschreibungsverfügung kein nennenswerter Aufwand mehr entsteht, weshalb die Entschädigung des Privatklägers D.________ ermessensweise auf pauschal Fr. 500.00 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt wird (§§ 2, 4 und 6 GebTRA);-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Der Beschuldigte ist verpflichtet, den Privatkläger D.________ für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 500.00 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die F.________ AG (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Mitteilungen gemäss Dispositivziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
Sachverhalt
25. April 2025 amu
STK 2024 40
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Erwägungen
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
§ 2 GebTRA
§ 4 GebTRA
§ 6 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF